Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 29/09

bei uns veröffentlicht am30.09.2009
vorgehend
Amtsgericht Pinneberg, 68 C 54/07, 26.06.2008
Landgericht Itzehoe, 9 S 87/08, 19.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 29/09 Verkündet am:
30. September 2009
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren
nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet
, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit
der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen
Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand)
führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95,
NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003,
1463).
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - LG Itzehoe
AG Pinneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren auf die bis zum 7. September 2009 gewechselten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger,
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erhoben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin geworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer Vermieterstellung und der Mietereigenschaft der Beklagten begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich über den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete geschlossen.
2
Mit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands hat es nach § 313a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgründe befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht.
3
Nach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kostenentscheidung verlangt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht angekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis der Beklagten zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die beantragte Urteilsergänzung zu treffen.
4
Mit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsantrag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu erreichen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Ergänzungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Klägerin die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die ursprünglich zulässige und begründete Berufung habe sich durch das nachträglich verkündete Ergänzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das Rechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Klägerin unzulässig gewesen. Zwar sei eine Partei nicht schon dadurch beschwert, dass das Gericht nur über einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Klägerin sei aber deswegen durch das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 beschwert gewesen, weil die Unvollständigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig gemacht habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage habe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der Wortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung des Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur versehentlich übergangen worden sei.
8
Die Beschwer der Klägerin sei nicht durch die Ankündigung des Amtsgerichts vom 30. Juli 2008 entfallen, eine Urteilsergänzung vornehmen zu wollen. Hierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt.
9
Der Klägerin habe auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines Ergänzungsantrags nicht ebenso sicher erreichen können wie mit einer zusätzlich gegen das ursprüngliche Urteil eingelegten Berufung.

II.

10
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Berufung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
11
1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW 1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972; ZMR 1999, 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Rensen : in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO; Musielak /Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/ Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechtsmitteln.
12
a) Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716, § 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Urteil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl unvollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, unter II 1 a; Urteil vom 05. Februar 2003, aaO, unter 2 b, jeweils m.w.N.). Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schleswig , MDR 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold , aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.).
13
b) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird über die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere Fälle versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbesondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu beachten ) - bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO, unter II 1 b, c, m.w.N; Urteil vom 16. Dezember 2005, aaO, Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO; OLG Dresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO, Rdnr. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die - durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar - wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließlich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - wegen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich , einer betroffenen Partei beim Übergehen von Nebenentscheidungen mehr Rechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen Antrags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die Partei häufig härter als die Außerachtlassung von Nebenpunkten.
14
c) Im Streitfall rief das Übergehen eines Klagantrags nicht nur eine Entscheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Klägerin und damit auch den von der Beklagten anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
15
aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteilsformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.).
16
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Feststellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht erfüllten Voraussetzungen des § 313a ZPO abgesehen. Für die Parteien erschloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit erkennen , dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches Prozessbegehren entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die Entscheidungsgründe allein zuverlässig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen Ansprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthalten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entscheidungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführungen hierzu für erforderlich gehalten hat.
17
cc) Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, das Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür erforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahrscheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht (etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses). Eine einschränkende Auslegung der in der Entscheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der von der Klägerin gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige Abweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Klägerin formell beschwert.
18
2. Die Beschwer der Klägerin ist nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amtsgericht blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die Beschwer der Klägerin erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am 11. September 2008 entfallen.
19
3. Der Klägerin fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
20
a) Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Zöller /Heßler, aaO, Vor § 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO, 171 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, unter I 2 b).
21
b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass der Klägerin im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO; aA OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung ablehnende Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanzlichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen dürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein abweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter unbewusst eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied ver- kennt die Revision, die die Klägerin allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen eröffnetes Rechtsmittel verweisen will.
22
Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Ergänzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem - nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. ferner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m.w.N.). Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung möglich gewesen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 68 C 54/07 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2008 - 9 S 87/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

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(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

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(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 149/02 Verkündet am:
5. Februar 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Das Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner
Entscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß
§ 321 ZPO entscheiden.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Ergänzungsurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2002 aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Ergänzungsurteils als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am 30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen Vertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von dem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der Rest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom 24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM aufgebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem

Vermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus den Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden Grundstücksgemeinschaft entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 24. Juli 1986 wegen Verstoßes gegen § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für nichtig gehalten und den Beklagten verurteilt, außer den empfangenen Zahlungen der Klägerin auch von ihm als Verwalter der Grundstücksgemeinschaft zur Befriedigung seines Anspruchs auf 590.000 DM entnommene Gewinnanteile der Klägerin an diese zurückzuzahlen. Dabei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte darüber hinaus Gewinnanteile der Klägerin in Höhe von 106.941,11 DM entnommen habe. Insoweit hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, sondern nur auf Zustimmung zur Auszahlung zugebilligt; einen solchen Antrag habe die Klägerin aber trotz Hinweises nicht gestellt. Andererseits stand auch dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gewinnanteil von 95.330,23 DM zu; in dieser Höhe hat das Berufungsgericht die Klägerin auf Widerklage des Beklagten verurteilt, der Entnahme des Hauptbetrages nebst Zinsen zuzustimmen. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat nicht angenommen hat.
Die Klägerin hat Ergänzung des Berufungsurteils beantragt, weil übersehen worden sei, daß sie gegenüber der Widerklage ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, bis sie ihr zustehende Gewinnanteile in Höhe von 102.271,50 DM erhalte. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Tatbestand seines Berufungsurteils gemäß § 320 ZPO berichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher

Verhandlung vom 22. April 2002 im Wege eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage durch den Vorbehalt "Zug um Zug gegen Zustimmung zur Entnahme eines Betrages "!# $ % in Höhe von 52.290,59 eschränkt , den auf die Widerklage zugebilligten Zinsausspruch zugunsten des Beklagten entfallen lassen und die Kostenentscheidung geändert. Gegen dieses Ergänzungsurteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils und zur Verwerfung des auf Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Antrags der Klägerin als unzulässig.
1. a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine solche Ergänzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also ein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt versehentlich nicht beschieden worden ist; übersehene Einwendungen oder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilsergänzung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte Entscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zulässigen Rechtsmittel wehren. Eine Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt

demgegenüber nur in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so daß ohne die Ergänzung des fehlerfreien, aber lückenhaften Urteils nach dessen Rechtskraft neu geklagt werden müßte (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 f. unter II 2; Urteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/93 - NJW-RR 1996, 379 im Blick auf einen Aufrechnungseinwand; Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - NJW-RR 1996, 1238 unter II 1 a; Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00 - NJW 2002, 1500 unter I; BAG NJW 1994, 1428, 1429 unter II 2 f. aa; BVerfG NJW-RR 2000, 1664; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 640; MünchKomm/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 321 Rdn. 4).

b) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll § 321 Abs. 1 ZPO jedoch entsprechend in einer Reihe anderer Fälle anzuwenden sein, u.a. bei uneingeschränkter Verurteilung statt der beantragten Verurteilung Zug um Zug. Gerechtfertigt wird dies damit, daß § 321 Abs. 1 ZPO auch bei Übergehen der Kostenentscheidung anzuwenden, also nicht auf Entscheidungen über den Streitgegenstand beschränkt sei und das Gesetz die Vorschrift noch in weiteren Fällen für anwendbar erkläre, in denen ein Anspruch nicht in Frage stehe, nämlich bei übergangenem Vorbehalt für einen noch nicht entscheidungsreifen Aufrechnungseinwand (§ 302 Abs. 2 ZPO) oder für die Ausführung der Rechte in einem dem Urkundenprozeß folgenden Nachverfahren (§ 599 Abs. 2 ZPO), ferner wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder einen Antrag auf Räumungsfrist nicht entschieden worden ist (§§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO; so Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rdn. 9, 10; Zöller/Vollkommer , ZPO 23. Aufl. § 321 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 321 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.

§ 321 Rdn. 7). Auf diese Meinung stützte sich der Ergänzungsantrag, dem das Oberlandesgericht gefolgt ist.
2. Gegen die Anwendung von § 321 Abs. 1 ZPO auf ein unberücksichtigt gebliebenes Zurückbehaltungsrecht wendet sich die Revision mit Recht.

a) Daß das Gesetz eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in bestimmten Sonderfällen zuläßt, in denen es nicht um das Übergehen prozessualer Ansprüche geht, rechtfertigt es nicht, diese ausdrücklich in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannte Voraussetzung aufzugeben. Vielmehr kommt eine die Rechtskraft einschränkende und die richterlichen Kompetenzen erweiternde analoge Anwendung nur in Betracht, soweit die vom Gesetz außerhalb des Grundtatbestands des Übergehens von Ansprüchen zugelassenen Sonderfälle der Urteilsergänzung entsprechend angewandt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO unter II 1 b). Diese sind keineswegs nur dadurch gekennzeichnet, daß das Gericht eine Entscheidung unterlassen hat, zu der es (von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags) verpflichtet war (so aber Leipold aaO Rdn. 9). Denn das müßte für die unrichtige Rechtsanwendung ganz allgemein gelten. Der Gesetzgeber hat dem Richter der bereits durch Urteil abgeschlossenen Instanz aber nur dann die Möglichkeit der Ergänzung gegeben, wenn Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit, eine Räumungsfrist oder einen Vorbehalt für die Aufrechnung bzw. die Ausführung von Rechten im Nachverfahren unterblieben sind. Das besagt nichts für das hier in Rede stehende, auf § 273 BGB gestützte Zurückbehaltungsrecht, das nicht etwa lediglich im Ur-

teilstenor vorbehalten werden kann, sondern - wenn es begründet ist - zu einer inhaltlichen Änderung des Urteilsausspruchs führt.

b) Hier ist das Berufungsurteil in seiner ursprünglichen Gestalt nicht lückenhaft. Vielmehr hat das Berufungsgericht über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Zustimmung zur Entnahme seines Gewinnanteils - wenn auch möglicherweise fehlerhaft - entschieden. Die Klägerin hätte einen solchen Fehler mit der Revision geltend machen können, die hier wegen der Höhe der nach altem Revisionsrecht allein maßgeblichen Beschwer zulässig gewesen wäre. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall gegeben sind, steht jedenfalls grundsätzlich der Weg in das Rechtsmittelverfahren offen, um das Übergehen der Einrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 BGB geltend zu machen. Ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, muß die beschwerte Partei dies hinnehmen. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die über § 321 ZPO durch Analogie geschlossen werden könnte, liegt insoweit nicht vor. Es wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn für die Korrektur solcher Fehler neben dem Rechtsmittel und selbst bei dessen Unzulässigkeit die von anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängige Urteilsergänzung zur Wahl stünde. Daß in den Fällen unterbliebenen Vorbehalts nach §§ 302 Abs. 2, 599 Abs. 2 ZPO das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch und deshalb neben der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch die Urteilsergänzung möglich ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO unter II 1 a), besagt nichts für das Verhältnis von Rechtsmittel und Urteilsergänzung im allgemeinen.


c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht nur zur Ergänzung der Verurteilung der Klägerin im Hauptpunkt durch eine Zug-um-Zug Einschränkung geführt hat, sondern auch zur Streichung der ursprünglich zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Verurteilung hinsichtlich der Entnahme von Zinsen. Insoweit ist das Urteil nicht ergänzt, sondern ins Gegenteil verändert worden. Das geht auch über die bisher anerkannte entsprechende Anwendung von § 321 ZPO deutlich hinaus, läge aber grundsätzlich in der Konsequenz einer Urteilsergänzung auch für übergangene materiellrechtliche Einreden. Die Überprüfung eines Urteils in dieser Richtung muß dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben. Das angefochtene Ergänzungsurteil verletzt mithin § 318 ZPO.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 230/04 Verkündet am:
16. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die
Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die
Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des
Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.
Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten
muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen
Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a
Abs. 1 ZPO entscheiden.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des vormaligen Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2004 geändert. Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2003 wird im Kostenpunkt dahin ergänzt , dass das klagende Land auch die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt. Die Kosten aller Instanzen des Urteilsergänzungsverfahrens trägt das klagende Land.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 verkauften die früheren Eigentümer ihr in dem Grundbuch von D. -H. Blatt 2064 verzeichnetes Grundstück Flur 7 Flurstück 2 an die E. F. AG; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Diese wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar 1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des klagenden Landes.
2
Später übertrugen die früheren Eigentümer das Grundstück auf den vormaligen Beklagten; seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 23. November 1994/7. September 2000.
3
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 1995 verkaufte die E. F. AG das Grundstück an die Beklagte; zugleich trat sie ihren Eigentumsverschaffungsanspruch nebst der Auflassungsvormerkung an die Käuferin ab. Die Beklagte wurde am 20. März 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
4
Mit der am 27. November 2001 zugestellten Klage hat das klagende Land von dem vormaligen Beklagten die Zustimmung zu seiner (des klagenden Landes) Eigentümereintragung verlangt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2002 hat die Beklagte - nach streitiger Verhandlung der bisherigen Parteien - die Übernahme des Rechtsstreits erklärt. Dem hat das klagende Land zunächst schriftsätzlich widersprochen; in dem nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung hat es seinen Klageantrag jedoch ausschließlich gegen die Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat der vormalige Beklagte beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; dem klagenden Land hat es die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der vormalige Beklagte Berufung eingelegt; auch hat er die Ergänzung dieses Urteils dahingehend beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, hilfsweise festzustellen , dass der Kostenausspruch in dem Urteil auch die Verpflichtung für das klagende Land enthalte, die Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Die Berufung hat er später nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf Zweifel an seiner Beschwer zurückgenommen. Das Landgericht hat den Haupt- und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Berufung des vormaligen Beklagten, mit der er nur noch seinen Hauptantrag verfolgt hat, ist erfolglos geblieben.
6
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung das klagende Land beantragt, verfolgt der vormalige Beklagte seinen Urteilsergänzungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verfahren zur Urteilsergänzung für den Antrag des vormaligen Beklagten, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen , nicht statthaft. Das Urteil des Landgerichts sei hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvollständig, weil zu den Kosten des Rechtsstreits, die es dem klagenden Land auferlegt habe, auch die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten gehörten. Auch in der Sache habe der Urteilsergänzungsantrag keinen Erfolg; die direkte oder die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme bei einem - hier gegebenen - Parteiwechsel nach §§ 265, 266 ZPO nicht in Betracht.
8
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


9
1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das Verfahren nach § 321 ZPO der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und dass bei dem Übergehen unselbständiger Teile der Entscheidung, durch das das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch werde, außer der Anfechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich sei (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238). Denn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur "übergangen" im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen , wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1952, III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165).
10
2. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Urteilsergänzungsverfahren sei hier nicht statthaft, weil das erste Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvollständig sei.
11
a) Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht daraus, dass das Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 26. Juni 2003 im Hinblick auf die von dem vormaligen Beklagten gegen das erste Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung auf Zweifel an der Beschwer hingewiesen hat. Denn selbst wenn der Antrag auf Urteilsergänzung unzulässig und die Durchführung der Berufung der einzig mögliche Weg zur Erlangung der beantragten Kostenentscheidung wäre, könnte der Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt als zulässig angesehen werden, dass das Berufungsgericht ihn durch eine inkorrekte Vorgehensweise sozusagen herausgefordert hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841).
12
b) Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags verkannt hat.
13
Die Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs vollständig oder unvollständig ist, lässt sich nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung beantworten, sondern nur bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags. Unzulässig ist ein solcher Antrag dann, wenn er nicht auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt, sondern nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen oder den Anspruch einer Partei nicht beschieden hat, weil es ihr Klageziel falsch ausgelegt hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840). Für die Ergänzung des Urteils ist dagegen das Verfahren nach § 321 ZPO zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist. Der Antrag des vormaligen Beklagten , seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, ist auf eine solche Lückenschließung gerichtet. Er ist deshalb zulässig. Der Zulässigkeit steht auch nicht die von dem klagenden Land in seiner Revisionserwiderung vorgetragene Erwägung entgegen, dass hier keine festsetzungsfähigen Kosten des vormaligen Beklagten angefallen seien. Fragen, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrundentscheidung. Sie können das Rechtsschutzbedürfnis einer Partei an einer solchen Entscheidung nicht beseitigen.
14
3. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das erste Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvoll- ständig ist. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.
15
a) Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, dass der vormalige Beklagte beantragt hat, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, und dass sich zu diesem Antrag in dem ersten landgerichtlichen Urteil nichts findet. Aber eine Entscheidungslücke verneint es gleichwohl und begründet das damit, dass die Kosten des vormaligen Beklagten ohnehin zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehörten, die das Landgericht dem klagenden Land auferlegt habe. Das wird dem Verfahrensablauf nicht gerecht.
16
Das Landgericht hat sich in seiner ersten Entscheidung nicht mit dem Kostenantrag des vormaligen Beklagten befasst, sondern erstmals in seinem auf den Urteilsergänzungsantrag ergangenen Beschluss vom 19. März 2003. Es hat darin den Ergänzungsantrag nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil es gemeint hat, über den Kostenantrag bereits in dem Sinn entschieden zu haben, dass die dem vormaligen Beklagten entstandenen Kosten von der Kostenentscheidung in dem ersten Urteil erfasst würden. Hätte es diese Auffassung vertreten , dann hätte es dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Vielmehr hat es die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass der vormalige Beklagte allenfalls einen Kostenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht habe. Auch das Berufungsgericht ist in seinem Beschluss vom 10. Juni 2003, mit dem es den Beschluss des Landgerichts aufgehoben hat, nicht davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung in dem ersten landgerichtlichen Urteil auch die Verpflichtung des klagenden Landes enthält, die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass hier eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog nicht in Be- tracht komme, sondern dass dem vormaligen Beklagten ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen könne.
17
Die von dem Landgericht (bestätigt von dem Berufungsgericht) in diesem Verfahrensabschnitt vertretene Auffassung schließt die Annahme aus, dass das Landgericht in seinem ersten Urteil auch über die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten entscheiden wollte. Hinzu kommt, dass der vormalige Beklagte in dem Rubrum des ersten landgerichtlichen Urteils nicht aufgeführt ist. Auch dieser Umstand belegt, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten tragen muss, nicht etwa bewusst nicht beantwortet, sondern gar nicht im Blick gehabt hat. Das erste Urteil ist deshalb unvollständig.
18
b) Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich um eine versehentliche Entscheidungslücke handelt. Davon ist somit revisionsrechtlich zugunsten des vormaligen Beklagten auszugehen. Der Senat kann darüber hinaus auch selbst das Vorliegen einer versehentlichen Lücke anhand der vorstehend aufgezeigten Umstände bejahen, weil hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten und nicht notwendig sind.
19
4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung des klagenden Landes, die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.
20
a) Unklar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in Bezug auf die Grundlage der Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite. Es meint, die Beklagte habe die Übernahme des Rechtsstreits nach § 266 ZPO erklärt. Die Wirkungen dieser Übernahme hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten erörtert es allerdings unter Heranziehung der §§ 265, 266 ZPO. Damit vermischt das Berufungsgericht den unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften.
21
aa) Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die nach der Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Streitbefangen im Sinne der Vorschrift ist eine Sache dann, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zu ihr beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den persönlichen Schuldner erhoben wird (Senat, BGHZ 39, 21, 25 f.). Danach ist das Grundstück , um dessen Eigentum die Parteien gestritten haben, streitbefangen im Sinne von § 265 ZPO gewesen.
22
bb) § 266 Abs. 1 ZPO hat einen anderen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt nicht bei jeder Veräußerung eines - im Sinne von § 265 ZPO streitbefangenen - Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung streiten. Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein dingliches Recht ist (siehe nur Senat, BGHZ 60, 46, 49) und zum anderen das Geltendmachen der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegenüber einem Dritten nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 28, 182, 185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches für das Grundstück in Anspruch genommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormerkung. Ob der Anspruch aus einer Vormerkung auf eine Verpflichtung gerichtet ist, die auf dem Grundstück ruht (so Hartmann in Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 Rdn. 3; HkZPO /Saenger, § 266 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 266 Rdn. 7 i.V.m. § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdn. 1), kann hier indes offen bleiben. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat. Sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall muss das Gericht über die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten entscheiden. Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen der Übernahme. Sie sind in beiden Fällen dieselben. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus; das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Gegner und ihm endet. Die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses erfordert stets eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen , sei es von Amts wegen (§§ 91a, 306, 307, 308 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO), sei es auf Antrag einer Partei (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO).
23
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung (OLG Köln, OLGZ 1965, 46, 48; OLGR 1993, 14 f.; OLG Nürnberg MDR 1969, 672, 673; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 Rdn. 24; Hk-ZPO/Saenger, § 265 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 101; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 56; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 265 Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 8; a.A. Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rdn. 14; wohl auch Schellhammer , Zivilprozess, 10. Aufl., Rdn. 1683) an, dass das klagende Land die Kosten des vormaligen Beklagten nicht in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen muss. Die Voraussetzungen für eine auch im Verfahrensrecht grundsätzlich statthafte Analogie (BGH, Beschl. v. 10. Mai 1994, X ZB 7/93, NJW-RR 1994, 1406, 1407) liegen nicht vor. Der Fall der Klagerücknahme , die die Pflicht des Klägers zur Folge hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ist nicht mit dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits auf der Beklagtenseite nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO vergleichbar.
24
aa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Rechtsstreit mit der Klagerücknahme beendet ist, während er bei der Übernahme durch den Rechtsnachfolger des Beklagten mit diesem fortgeführt wird. Denn auch der von dem Kläger herbeigeführte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, der den Prozess nicht beendet, wird wie eine Klageänderung behandelt (BGHZ 65, 264, 267; 123, 132, 136). Er ist entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten möglich (BGH, Urt. v. 11. November 1980, II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Der Kläger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichteten Klage, dass er seine ursprüngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 269 ZPO. Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das Prozessrechtsverhältnis mit ihm; er scheidet aus dem Prozess aus. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog hat das Gericht auf Antrag des bisherigen Beklagten die Verpflichtung des Klägers auszusprechen, dessen bis zu dem Ausscheiden entstandenen Kosten zu tragen. Mit dem neuen Beklagten wird ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet. An den bisherigen Prozessergebnissen muss er sich festhalten lassen, soweit er sich nicht in Widerspruch zu ihnen setzt (vgl. BGHZ 131, 76, 80).
25
bb) Der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht in der Regel von dem bisherigen Beklagten aus. Er kann allerdings auch - wie hier - die Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs sein (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 97/01, ZfIR 2002, 1022). Die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger setzt - neben der Zustimmung des bisherigen Beklagten - die Zustimmung des Klägers voraus. Sie ist nicht erzwingbar; es steht dem Kläger frei, ob er sie erteilt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, ist die Übernahme unwirksam und der Prozess wird gegen den bisherigen Beklagten weitergeführt; das Urteil wirkt gegen seinen Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO), dem Kläger kann im Fall seines Obsiegens eine vollstreckbare Urteilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1 ZPO). Stimmt der Kläger zu und erklärt auch der bisherige Beklagte seine Zustimmung , ist die Übernahme wirksam. Der neue Beklagte ist an die bestehende Prozesslage gebunden; mit ihm setzt sich das Prozessrechtsverhältnis fort. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus.
26
cc) Der Klagerücknahme und dem von dem Kläger herbeigeführten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite liegen andere Überlegungen des Klägers zugrunde als seiner Zustimmung zu der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten in dem Fall des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In den beiden erstgenannten Fällen gibt der Kläger zu erkennen, dass er seine Klage aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gegen den ursprünglichen Beklagten nicht weiterverfolgen will. In dem letztgenannten Fall erteilt er seine Zustimmung , damit sich die angestrebte Verurteilung gegen denjenigen richtet, der für den geltend gemachten Anspruch nunmehr passivlegitimiert ist. Dieses Interesse des Klägers lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwirkung des Urteils gegen den bisherigen Beklagten (§ 325 Abs. 1 ZPO) verneinen. Denn sie entfällt bei Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers (§ 325 Abs. 2 ZPO); auch kann für den Kläger der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten gegebenenfalls notwendige Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 727 Abs. 1 ZPO) schwierig sein. Diesen Problemen kann der Kläger nur begegnen, indem er der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten zustimmt. Er befindet sich somit in einer mit der Klagerücknahme und mit dem von ihm herbeigeführten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nicht vergleichbaren Situation.
27
dd) Das gilt erst recht in dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 266 Abs. 1 ZPO. Denn zur Wirksamkeit der Übernahme ist die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Er kann sich nicht dagegen wehren, den Prozess gegen einen anderen Beklagten führen zu müssen. Ein Entscheidungsspielraum, wie bei dem Eintritt des Rechtsnachfolgers nach § 265 Abs. 2 ZPO, steht ihm nicht zu.
28
c) Die Entscheidung, ob der Kläger in dem Fall der nicht von ihm herbeigeführten Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten tragen muss, ist anhand der allgemeinen Kostenvorschriften zu treffen. Das führt zu der entsprechenden Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO.
29
aa) Bei der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO endet die Rechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten; sie ist insoweit gegenstandslos geworden. Gäbe es die §§ 265, 266 ZPO nicht, müsste der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um einer Abweisung der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu entgehen. Das Gericht müsste - bei Erledigungserklärung auch des ausscheidenden Beklagten - nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des ursprünglichen Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden. War die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Prozess zulässig und begründet, muss er seine Kosten selbst tragen. War die Klage unzulässig oder unbegründet, muss der Kläger die Kosten des ursprünglichen Beklagten tragen.
30
bb) Dem vergleichbar ist die Situation, in der sich der Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen Beklagten bei der Übernahme des Rechtsstreits durch dessen Rechtsnachfolger befindet. Das führt zu der entsprechenden Anwendung von § 91a ZPO. Dem steht - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - nicht entgegen, dass danach der ursprüngliche Beklagte und sein Rechtsnachfolger bei einem Obsiegen des Klägers als Gesamtschuldner verpflichtet wären, dessen Kosten zu tragen. Das ist verfehlt. Über die Kosten des Klägers ist nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 91 ZPO zu befinden. Ein erledigendes Ereignis ist im Hinblick auf seine prozesskostenrechtliche Situation nicht eingetreten. Obsiegt er, trägt seine außergerichtlichen Kosten allein der unterlegene als Rechtsnachfolger eingetretene Beklagte.
31
5. Somit ist über die Kosten des vormaligen Beklagten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit zu entscheiden. Das führt dazu, dass das klagende Land diese Kosten tragen muss. Zwar war die Klage gegen den vormaligen Beklagten zulässig und nicht von vornherein unbegründet, obwohl die für die Beklagte eingetragene Auflassungsvormerkung der Vormerkung des klagenden Landes im Rang vorging. Aber es entspricht der Billigkeit, dem klagenden Land trotzdem die Kosten des vormaligen Beklagten aufzuerlegen. Es kannte die Auflassungsvormerkung für die Beklagte und den Vorrang vor der eigenen Vormerkung. Auch wusste es, dass die Beklagte ihren Eigentumsverschaffungsanspruch wahrnehmen würde, denn es hat das Verlangen der Beklagten nach der Zustimmung zur Löschung seiner nachrangigen Vormerkung zurückgewiesen. Schließlich hatte der vormalige Beklagte als der seinerzeit in dem Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor der Zustellung der Klage seine Zustimmung zu der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin erteilt. Das alles hätte das klagende Land davon abhalten müssen, die Klage gegen den vormaligen Beklagten zu erheben. Diese konnte keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte - wie vorhersehbar - ihre Eigentümereintragung herbeiführte.
32
6. Nach alledem ist die Revision begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, dass das erste Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt dahin zu ergänzen ist, dass das klagende Land auch die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des vormaligen Beklagten trägt.

III.


33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.01.2004 - 11 O 388/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 U 41/04 -

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 5/01 Verkündet am:
16. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag
ZPO § 322 Abs. 1; GWB § 34 F.: 20. Februar 1990
Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen
kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße
gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksamkeit
nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe
sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.
BGH, Urt. v. 16. April 2002 – KZR 5/01 – OLG Düsseldorf
LG Dortmund
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch
und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien – zwei Kommanditgesellschaften, die Leuchten und Leuchttechnik herstellen und vertreiben – sind aus einer Realteilung hervorgegangen. Ursprünglich verfügte die Klägerin über zwei Produktionsstätten, eine für Möbeleinbauleuchten und eine für Leuchtentechnik. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen Uwe-Jens L. und Eckhard H. . Beide Gesellschafter kamen überein, ihre Gesellschafterbeziehungen zum Ende des Jahres 1995 in der Weise zu beenden, daß der Gesellschafter L. mit der Klägerin das Werk für
Möbeleinbauleuchten und der Gesellschafter H. mit der Ende 1995 gegründeten Beklagten das Werk für Leuchtentechnik fortführen sollten.
Ab 1. Januar 1996 wurden beide Betriebe getrennt geführt. Die beiden Gesellschafter verhandelten in der Folgezeit, um die Modalitäten der Trennung zu regeln. Am 20. Mai 1996 kam es schließlich zu einem Realteilungsvertrag zwischen den Parteien, an dem auch die beiden persönlich haftenden Komplementärgesellschaften sowie die beiden Gesellschafter L. und H. beteiligt waren. § 15 dieses Vertrages enthält die folgende Wettbewerbsklausel:
[Die Beklagte] wird sich im Vertrieb im wesentlichen auf Leuchtenhersteller, Elektro- großhandel, Messebauer und Elektrohandel beschränken. Die Vertriebsbereiche Serienmöbelhersteller , Möbelzulieferer, Großhändler gemäß Anl. 15 zu diesem Vertrage, Innenausbauer, Ladenbauer, Messebauer mit ha. -Produkten, Wohnwagenhersteller und – mit den unten geregelten Ausnahmen – Paneelhersteller werden von [der Beklagten] nicht bearbeitet und nicht beliefert. Produkte gem. Anl. 16 aus dem ha. - Programm per Übertragungsstichtag werden von [der Beklagten] nicht vertrieben. Diese Wettbewerbsklausel gilt nur für Deutschland und ist in ihrer Wirksamkeit aus rechtlichen Gründen auf 2 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages beschränkt. In Ausnahme der vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich [die Beklagte ] zur Belieferung von Hü. mit allen verbundenen Unternehmen berechtigt. Die e. -Kunden werden ausschließlich von [der Klägerin] beliefert. Gegenseitigen Kundenschutz gewähren sich [die Klägerin] und [die Beklagte] für die Paneelhersteller gemäß Anl. 17 zu diesem Vertrage. Die Übernahme weiterer Paneelhersteller bedarf in jedem Fall der vorherigen Abstimmung. Bei Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt der übertretende Beteiligte an den anderen Beteiligten eine Vertragsstrafe von 25 % des Umsatzes aus allen betreffenden Geschäften. ...
Die Anlage 15 enthält eine Liste mit den Namen von zwanzig inländischen und elf ausländischen Großhändlern. Anlage 17 enthält eine Tabelle mit den Namen von insgesamt 25 Paneelherstellern, von denen sechzehn der Klägerin und neun der Beklagten zugeordnet sind.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einigkeit über diese – von den Vertragspartnern nicht unterzeichneten und mit dem Hauptvertrag nicht fest verbundenen – Anlagen bestand.
Nach Unterzeichnung des Realteilungsvertrags kam es zwischen den Parteien unter anderem deswegen zum Streit, weil die Beklagte einen in Anlage 17 der Klägerin zugeordneten Paneelhersteller beliefert hatte.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung im einzelnen bezeichneter Vertriebshandlungen in Anspruch genommen und – nachdem Zweifel an der kartellrechtlichen Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes geäußert worden waren – die Feststellung beantragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... in § 15 des Realteilungsvertrages... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt“. Ferner hat die Klägerin Auskunft über weitere gegen die Wettbewerbsklausel verstoßende Vertriebshandlungen der Beklagten begehrt und – als zweite Stufe – Zahlung einer sich aus der Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt.
Das als Kartellgericht angerufene Landgericht Dortmund hat die beiden Verfahrensteile getrennt und über die Unterlassungs- und Feststellungsklagen gesondert entschieden. Durch Urteil vom 4. Februar 1999 hat es die Unterlassungsklage mit der Begründung abgewiesen, die für das Wettbewerbsverbot als Geltungsdauer vereinbarten zwei Jahre seien verstrichen; es hat jedoch festgestellt, „daß die Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrages der Parteien vom 20. Mai 1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
Die Wettbewerbsregelung in § 15 des Realteilungsvertrages vom 20. Mai 1996 ist kartellrechtswirksam. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liegt nicht vor. Dabei kann es dahinstehen , ob die Regelung in § 15 des Vertrages zur Sicherung der mit dem Realteilungsvertrag bezweckten Auseinandersetzung der Gesellschafter erforderlich war. Hierfür dürfte einiges sprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge eine Unwirk-
samkeit nach § 1 GWB aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinflussung der Marktverhältnisse durch das Kartell vorliegt. ...
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Stufenklage. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte mit Teilurteil vom 11. Mai 2000 – wie beantragt – zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich erstmals darauf berufen, die Wettbewerbsklausel sei wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. i.V. mit § 125 BGB nichtig, weil die Vertragsanlagen 15 und 17 weder unterzeichnet noch mit der Haupturkunde fest verbunden seien. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Akten des Landgerichts Dortmund 13 O 180/97 (Kart.) sind beigezogen worden und waren – insbesondere das Urteil vom 4. Februar 1999 – Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig erachtet , weil die in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Beklagte mit mehr als 1.500 DM beschwert sei. Die Berufung sei auch begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Realteilungsvertrag wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis nichtig sei. Dem stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom
4. Februar 1999 nicht entgegen. Urteile seien nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden habe, sei durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln, wobei – soweit Zweifel bestünden – der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen seien. Das in Rede stehende Urteil vom 4. Februar 1999 sei in dieser Hinsicht der Auslegung zugänglich. Denn der Wortlaut der Urteilsformel lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich die Vereinbarkeit der umstrittenen Klausel mit materiellem Kartellrecht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots gewesen sei. Zwischen den Parteien sei die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit allein im Hinblick auf § 1 GWB erörtert worden. Dementsprechend äußerten sich auch die Entscheidungsgründe ausschließlich zu dieser Frage.
Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Feststellungsantrag auf die (unzulässige) Klärung einer Rechtsfrage gerichtet gewesen sei. Zwar entfalte das – an sich unstatthafte – Feststellungsurteil des Landgerichts Rechtswirkung und entfalte Rechtskraft. Eine extensive Auslegung des Urteils komme aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei zulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft in erster Linie nach dem Aufwand an
Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urt. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050); auf ein ebenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat sich die Beklagte nicht berufen. Soweit die Revision zulässig ist, ist die Bemessung der Beschwer vom Revisionsgericht überprüfbar. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, beschränkt sich diese Prüfung jedoch darauf, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.1992 – VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020; NJW 1999, 3050 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rdn. 39). Derartige Ermessensfehler zeigt die Revision indessen nicht auf.
Nicht zu beanstanden ist es, daß die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Mitarbeiter der Beklagten F. und M. , auf die sich das Berufungsgericht stützt, nicht im Original, sondern nur in Fernkopie (Telefax) vorgelegen haben. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig. Sie können auch per Telefax abgegeben werden (BayObLG NJW 1996, 406, 407 zu § 156 StGB; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4). Die Tatsache, daß – anders als in dem zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts – das Telefax hier vom Absender an den Anwalt (mit der Bestimmung, es bei Gericht zu verwenden) und nicht unmittelbar an das Gericht geschickt worden ist, mag im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Im Streitfall ist sie nicht von maßgeblicher Bedeutung. Denn die Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiter hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Gericht ihre Bekundungen als eidesstattliche Versicherungen oder als schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) bewertet. Auch letztere sind als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (vgl. Zöller /Greger aaO § 294 Rdn. 5; Musielak/Huber aaO § 294 Rdn. 4). Für den Beweiswert der Urkunden ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, nach welcher Be-
stimmung sich die beiden Mitarbeiter im Falle einer unrichtigen Erklärung strafbar gemacht hätten, zumal sie im Streitfall aufgrund der erfolgten Belehrung von einer Strafbarkeit nach § 156 StGB ausgehen mußten.
Das Vorbringen der Beklagten kann auch nicht deswegen als unglaubhaft eingestuft werden, weil eine Löschung der EDV-Daten vor Ablauf der in § 257 Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei. Die Beklagte hat nicht behauptet, sie habe die aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet oder gelöscht. Vielmehr sind die Kundenaufträge nach Darstellung der Beklagten noch vorhanden; sie müssen jedoch mit erheblichem Aufwand einzeln durchgesehen werden, weil die entsprechenden Daten nicht mehr im Computer gespeichert sind.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den Realteilungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. als nichtig angesehen hat. Dieser Beurteilung steht das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 entgegen, in dem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrags der Parteien vom 20. Mai 1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Grenzen der Rechtskraft eines Urteils auf die Urteilsformel abzustellen ist, der in erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 15.6.1982 – VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047). Allerdings können zur Auslegung der Urteilsformel Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie in geeigneten Fällen auch das Parteivorbringen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1979 – KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 – Denkzettel-Aktion; Urt. v. 21.1.1986 – VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704; Urt. v. 21.11.1989 – KZR 17/88, WuW/E 2615, 2619 – Schulbuch-Koppelungs-
geschäft; Urt. v. 11.11.1994 – V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urt. v. 8.2.1996 – IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827; Urt. v. 28.5.1998 – I ZR 275/95, GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Urteilsformel zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur in engen Grenzen möglich. Sie muß sich im Interesse der Rechtssicherheit an das halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1961 – VII ZR 12/61, LM ZPO § 1042 Nr. 8; NJW 1982, 2257; Urt. v. 16.3.1999 – XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006). Das Urteil schafft daher Rechtskraft auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, den die Partei nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert (BGHZ 34, 337, 339 f.; BGH GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 bedürfe der Auslegung; der Wortlaut lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich die Vereinbarkeit der Wettbewerbsklausel mit materiellem Kartellrecht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots des § 34 GWB a.F. gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Tenor des fraglichen Urteils läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß kartellrechtliche Gründe der Wirksamkeit des Realteilungsvertrages nicht entgegenstehen. Insbesondere gibt die Urteilsformel keinen Anlaß, zwischen der Vereinbarkeit mit materiellem und formellem Kartellrecht zu unterscheiden.
aa) Bereits der Wortlaut des Tenors („Es wird festgestellt, daß die Wettbewerbsklausel ... nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“) ist eindeutig. Bei dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel (und damit grundsätzlich des gesamten Ver-
trages) nach sich zieht. In nichts deutet der Wortlaut auf eine Beschränkung etwa in dem Sinne hin, daß lediglich ein Verstoß gegen das Kartell- oder das Preisbindungsverbot in Rede gestanden hätte.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine solche Beschränkung auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Unwirksamkeit wegen Nichteinhaltung des kartellrechtlichen Schriftformgebots nicht allein eine einzelne Bestimmung, sondern den gesamten Vertrag betrifft (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB Rdn. 26). Der Klägerin ging es bei ihrer Klage allein um die Durchsetzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, so daß sich die Beschränkung des Antrags auf diese Bestimmung zwanglos erklärt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Tenor auch nicht deswegen auslegungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 4. Februar 1999 noch nicht feststand, mit welchem Inhalt der fragliche Vertrag zustande gekommen war. Zwar war es zwischen den Parteien streitig, ob sich die getroffene Vereinbarung auf die Anlagen 15 und 17 bezog. Das Landgericht hat jedoch zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung auf einer „abstrakten kartellrechtlichen Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekommen im übrigen unterstellt“ beruhte.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründen auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der kartellrechtlichen Feststellungsklage keine Zweifel; sie unterstreichen vielmehr die Eindeutigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung.
Mit Recht weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß die Feststellungsklage , über die das Landgericht Dortmund entschieden hat, unzulässig war. Denn sie war auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dennoch waren derartige auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge unter der Geltung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. nicht selten. Diese Bestimmung sah vor, daß immer dann, wenn sich in einem Verfahren vor einem für Kartellstreitigkeiten nicht zuständigen Gericht (§§ 87, 89, 92 GWB a.F.) eine kartellrechtliche Vorfrage stellte, das Verfahren auszusetzen und den Parteien Gelegenheit zu geben war, die kartellrechtliche Frage mit einer Feststellungsklage vor dem für Kartellstreitigkeiten zuständigen Gericht zu klären. Mit dieser Feststellungsklage konnten daher abstrakte Rechtsfragen geklärt werden. Diese Besonderheit beschränkte sich aber auf die nach Aussetzung gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. erhobene Feststellungsklage. Es war zwar möglich, eine solche Klage – wie im Streitfall – vorab beim Kartellgericht zu erheben; für sie galten aber die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 96 GWB Rdn. 25 a.E.).
Danach war die erhobene Feststellungsklage zwar im konkreten Fall mangels eines nach § 96 Abs. 2 GWB a.F. ausgesetzten Verfahrens unzulässig; gleichwohl war die Verfahrensweise aber nicht ungewöhnlich. Unter der Geltung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben, in denen es immer wieder um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit von Verträgen ging. Zu klären waren dabei im allgemeinen die Frage einer möglichen Unwirksamkeit nach § 1 oder § 15 GWB a.F. sowie die Einhaltung des kartellrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 34 GWB a.F.). Typischerweise sollten auch sämtliche kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden, um eine (erneute) Aussetzung des Hauptprozesses zu vermeiden. Die Urteilsformel, wonach die fragliche Wettbewerbsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstieß,
entsprach daher damals einer üblichen Tenorierung und ließ erkennen, welche kartellrechtlichen Fragen damit geklärt sein sollten.
dd) Auch im vorliegenden Fall ist der Streitstoff vom Landgericht auf dieses übliche Maß reduziert worden. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung beantragt , „daß die Wettbewerbsklausel ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. Da sonstige Wirksamkeitsfragen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem für Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten, hat das Landgericht den Ausspruch entsprechend begrenzt und hierzu ausgeführt (Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.2.1999 im Verfahren 13 O 180/97 (Kart.)):
Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klageantrag zu 1 ist gegeben gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. ... Der Antrag ist, wie die Erörterungen im Termin ergeben haben, allein auf die abstrakte kartellrechtliche Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekommen im übrigen unterstellt, gerichtet.
Daraus wird deutlich, daß es der Klägerin zunächst um eine noch umfassendere Feststellung zur Wirksamkeit gegangen war. Das Landgericht hielt jedoch das Klagebegehren nur für zulässig, soweit es um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit ging. Daß das Landgericht sich in seinem Urteil nur zur Frage einer möglichen Unwirksamkeit nach § 1 GWB geäußert hat, erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß das Landgericht seinen Ausspruch zur Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte. Es ist vielmehr gang und gäbe, daß das Gericht sich auf die von den Parteien behandelten Streitpunkte beschränkt und andere von den Parteien nicht angesprochene Punkte unerörtert läßt. Unterläuft dem Gericht hierbei ein Fehler, indem es einen Gesichtspunkt übersieht, der die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel hätte begründen können, folgt daraus noch nicht ein Wille, den Gegenstand der ausgesprochenen Feststellung zu beschränken.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt hat. Hierfür ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.