Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18

bei uns veröffentlicht am30.07.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, 23.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 59/18
vom
30. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das
Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel
zu erfüllen.

b) Zu den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung daran zu stellen sind,
dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

c) Zu der Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - OLG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2019:300719BVIZB59.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Musterkläger begehrt die Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage im Klageregister mit dem Ziel der Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 23. November 2018 beschlossen, die Musterfeststellungsklage wegen der folgenden Feststellungsziele öffentlich bekannt zu machen: "1. Schadensersatz dem Grunde nach Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA 189 mit der Klassifizierung EURO-5- oder EURO-6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält (…) 2. Kaufvertrag nichtig (…) 3. Form des Schadensersatzes ohne Kreditfinanzierung (…) 4. Form des Schadensersatzes bei Kreditfinanzierung (…) 5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung (…) 6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit (…) 7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors (…) 8. Zinsen (…) 9. Verkauf (…) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert haben. 10. Rechtsnachfolger (…) 11. Update bereits durchgeführt Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungsziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) durchgeführt wurde. hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellung[s]ziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) nach Erwerb haben durchführen lassen."
2
Abgelehnt hat das Oberlandesgericht die öffentliche Bekanntmachung wegen des Feststellungsziels Ziffer 9 "äußerst hilfsweise" (im Folgenden "Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise"), das lautet: "äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage veräußert haben." sowie wegen der Feststellungziele Ziffer 11 "hilfsweise", Buchstabe b (im Folgenden "Feststellungsziele 11 Buchstabe b"), die lauten: "b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungsziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) bei[m] Fahrzeugkauf bereits installiert war. äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) bei[m] Fahrzeugkauf bereits installiert war und die keine positive Kenntnis darüber hatten, dass in dem Fahrzeug eine Software in der Motorsteuerung, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, verwendet wird."
3
Mit der im angefochtenen Beschluss wegen der Ablehnung der Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Musterkläger sein Begehren weiter, auch diese gemäß § 607 Abs. 2 ZPO, § 2 MFKRegV öffentlich bekannt zu machen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - ausgeführt, das Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise sei jedenfalls derzeit nicht öffentlich bekannt zu machen. Weder die Klageschrift noch der weitere Schriftsatz des Musterklägers vom 20. November 2018 enthielten Angaben und Nachweise darüber, dass von dem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhingen ; es sei nicht dargelegt, dass einer der 76 genannten Verbraucher sein Fahrzeug nach Rechtshängigkeit der Klage verkauft habe. Das Musterfeststellungsverfahren diene nicht einer abstrakten Feststellung für zukünftig eventuell eintretende Fälle.
6
Auch die Feststellungsziele 11 Buchstabe b seien jedenfalls derzeit nicht bekannt zu machen. Sie zielten darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die ein Fahrzeug erworben hätten , auf dem das Software-Update bereits installiert gewesen sei, nicht entfielen. In allen 29 Fällen, in denen der Musterkläger den Zeitpunkt des SoftwareUpdates dargelegt habe, liege der Erwerbszeitpunkt (meist Jahre) vor dem Zeitpunkt des Software-Updates. In den 22 Fällen, in denen nur dargelegt sei, dass das Software-Update durchgeführt worden sei, fehle es an der Darlegung des Zeitpunkts, um beurteilen zu können, ob das Update vor dem Erwerb durchgeführt worden sei. Zudem beträfen von den genannten 22 Fällen (Update ohne Datumsnennung) nur zwei Fälle solche Fahrzeuge, die im Jahr 2015 erworben worden seien. Fälle von Fahrzeugen, die nach dem Jahr 2015 erworben worden seien, seien nicht dargelegt. Es sei aber allgemein bekannt, dass Rückrufe und SoftwareUpdates erst nach Bekanntwerden des "VWAbgasskandals" im September 2015 stattgefunden hätten, so dass zuvor erworbene Fahrzeuge beim Erwerb noch kein solches Software-Update erhalten haben könnten. Insoweit fehlten Angaben und Nachweise dazu, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien, die ein Fahrzeug erworben hätten, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update installiert gewesen sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 119 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 607 Abs. 1 und 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; Stadler in Musielak/ Voit, ZPO 16. Aufl., § 607 Rn. 4; Lutz in BeckOK-ZPO, Stand 1. März 2019, § 607 Rn. 10.2, 14; § 610 Rn. 6; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 574 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), erweist sich aber als unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b abgelehnt, § 606 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
8
Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Musterfeststellungsklage istunter anderem - nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen, § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
9
Angaben und Nachweise darüber, dass von den Feststellungszielen 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von jeweils mindestens zehn Verbrauchern abhängen, sind in der Klageschrift nicht enthalten. Das stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede. Sie meint gleichwohl, die in der Klageschrift enthaltenen Angaben und Nachweise erfüllten die sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen. Das greift indes nicht durch.
10
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reicht es nicht aus, dass die Klageschrift in Bezug auf die öffentlich bekannt gemachten Feststellungsziele Ziffer 9 und Ziffer 11 die erforderlichen Angaben und Nachweise enthält. Denn bei mehreren Feststellungszielen ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt - das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (Schmidt in Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Beilage zur 77. Aufl., § 606 Rn. 20). Jedes Feststellungsziel bildet ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand (Rathmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 606 Rn. 9; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019 Rn. 64; zu § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass - wie die Rechtsbeschwerde meint - die öffentlich bekannt gemachten Feststellungsziele Ziffer 9 und 11 die Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b umfassten. Denn im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur die Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b streitgegenständlich.
11
b) Der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht überspanne die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der Betroffenheit von mindestens zehn Verbrauchern im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen seien, ist kein Erfolg beschieden.
12
aa) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, für eine für die Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VersR 2016, 1591 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 mwN) müsse genügen, dass eine große Zahl von Fahrzeugen existiere, bei denen bereits Software-Updates durchgeführt wurden. Denn aus diesem Grund sei überwiegend wahrscheinlich, dass mindestens zehn Verbraucher ein Fahrzeug erworben hätten, auf dem das Software-Update bereits aufgespielt gewesen sei (Feststellungsziele 11 Buchstabe b). Das geht indes über eine bloße Spekulation nicht hinaus und reicht nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht aus. Die danach zwingend ("muss") erforderlichen Angaben und Nachweise und die nötige Glaubhaftmachung können nicht durch eine bloße Behauptung ersetzt werden (vgl. Beckmann /Waßmuth, WM 2019, 45, 49).
13
bb) Aus dem gleichen Grund reicht es für die Erfüllung der sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen auch nicht aus - wie die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise meint -, angesichts der in der Klageschrift benannten 50 Verbraucher, die noch im Besitz ihres Fahrzeugs sind, und der großen Anzahl insgesamt betroffener Verbraucher könne davon ausgegangen werden, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher das Fahrzeug im Laufe des Musterfeststellungsverfahrens veräußern werde.
14
Zukünftig entstehende Rechtsverhältnisse sind von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon dem Wortlaut nach ("Bestehen oder Nichtbestehen") nicht erfasst. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift verbietet eine Auslegung dahin, dass sie die Klärung zukünftig (möglicherweise) entstehender Fragen erlaube. Denn die Parteien sollen sich im Sinne einer Ressourcenschonung auf die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen konzentrieren (BT-Drucks 19/2507 S. 21; vgl. auch Heese, JZ 2019, 429, 431 f.; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019 Rn. 69; Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 47). Die Durchführung eines Musterfeststellungsverfahrens ist daher nur bei einer Vorgreiflichkeit der jeweiligen Feststellungsziele und einer entsprechenden Breitenwirkung gerechtfertigt (Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde spricht für eine solche Auslegung schließlich auch nicht das Bedürfnis, den Verbrauchern zu verdeutlichen, dass sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit Schadensersatzansprüche (weiter) verfolgen könnten. (Allein) die öffentliche Bekanntmachung dieses Feststellungsziels schafft ohnehin keine Rechtssicherheit.
15
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Musterkläger die Klärung der Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b im Rahmen des anhängigen Musterklageverfahrens zudem nicht grundsätzlich verwehrt. Er kann das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO nachträglich erfüllen und die Musterklage erweitern, § 610 Abs. 5, §§ 263, 264 ZPO (Rathmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 606 Rn. 10; Stadler in Musielak /Voit, ZPO, 16. Aufl., § 606 Rn. 12; Schneider BB 2018, 1986, 1992; Balke /Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage , 2019 Rn. 108; einschränkend in Bezug auf den Zeitpunkt de Lind van Wijngaarden in: Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 6 Rn. 52 ff.; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2019, § 610 Rn. 62). Einer etwaigen Klageerweiterung steht insbesondere nicht entgegen, dass im Rahmen des Musterklageverfahrens (§§ 606 ff. ZPO) keine der Vorschrift des § 15 KapMuG entsprechende Regelung vorgesehen ist. § 15 KapMuG erlaubt vor dem Hintergrund der anderen Verfahrensstruktur (§§ 1 ff. KapMuG; vgl. Schneider BB 2018, 1986, 1988) sowohl dem dortigen Musterkläger als auch dem dortigen Musterbeklagten und den dortigen Beigeladenen (§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KapMuG) eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele. Der Anwendungsbereich der Vorschrift geht damit im Interesse der umfassenden Klärung aller erheblichen Streitpunkte (vgl. BT-Drucks 15/5695 S.
24 zu der Vorgängervorschrift § 13 KapMuG aF) über eine nach den allgemeinen Vorschriften mögliche Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO) hinaus. Aus dem Fehlen einer § 15 KapMuG entsprechenden Vorschrift im Musterfeststellungsverfahren lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass eine Klageerweiterung nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen wäre.
16
3. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Musterfeststellungsurteils zu entscheiden sein wird, § 610 Abs. 5, §§ 91, 92 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268). Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18 -

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(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neu

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(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die W

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1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.

(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.

(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die

1.
einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
2.
behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:

1.
Bezeichnung der Parteien,
2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,
3.
Feststellungsziele,
4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,
5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,
8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:

1.
Bezeichnung der Parteien,
2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,
3.
Feststellungsziele,
4.
kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,
5.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
6.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
7.
Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,
8.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

32
(1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "Feststellungsziels" mit den im Einzelnen im Vorlage - oder Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 KapMuG aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Fortan wird der Streitgegenstand eines Musterverfahrens durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG legaldefinierte Feststellungsziel bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) formuliert hat oder das durch einen Erwei- terungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 103; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., Einl. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 81; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (zum zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 mwN).

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

10
aa) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.

(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.

(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die

1.
einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
2.
behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.

(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.

(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die

1.
einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
2.
behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 33/04
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März 2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kostenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergänzen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

II.


2
Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 252 Rn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11; MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöstmann , ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gubelt , MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist vielmehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. Insofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Ausset- zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden sein wird.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Fischer

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -