Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Anlagerecht: Zur Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem Darlehensvertrag

17.10.2014

Bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet.
Anlegerrecht

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 21 Musterrechtsbeschwerdeführer


(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschlus
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 9 Beteiligte des Musterverfahrens


(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: 1. der Musterkläger,2. die Musterbeklagten,3. die Beigeladenen. (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung


(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 3

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bei uns veröffentlicht am 01.10.2019

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