vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 1 IK 826/14, 16.10.2014
Landgericht Karlsruhe, 11 T 713/14, 06.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 66/15
vom
20. Oktober 2016
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung
insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 66/15 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:201016BIXZB66.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Oktober 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 6. August 2015 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.531,76 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der am 15. Februar 1943 geborenen Schuldnerin wurde auf ihren beim Insolvenzgericht am 11. September 2014 eingegangenen Antrag am 15. September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin bezieht bei der weiteren Beteiligten zu 2 eine gesetzliche Altersrente und bei der weiteren Beteiligten zu 3 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Renten liegen jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO).
2
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, beide Renten nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 2 und 2a ZPO zusammenzurechnen. Nach Zusammenrechnung der Renten errechne sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich 10,47 €. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen und angeordnet, der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie der gesetzlichen Altersrente zu entnehmen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere ist der weitere Beteiligte zu 1 durch die Aufhebung des Zusammenrechnungsbeschlusses beschwert, weil aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ab dem 16. Oktober 2014 ein pfändbarer Betrag in die Insolvenzmasse fiel. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung (§ 577 Abs. 5 ZPO) und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Pfändbarkeit der gesetzlichen Unfallrente richte sich allein nach § 54 SGB I. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen, die durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf ausglichen, unpfändbar. Die gesetzliche Unfallrente erfülle verschiedene Funktionen und diene nicht allein dem Einkommensersatz wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern solle auch den eingetretenen immateriellen Schaden kompensieren und den durch die Körperschäden entstandenen Mehrbedarf ausgleichen. Wegen dieser verschiedenen Funktionen sei die Unfallrente insgesamt unpfändbar.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
6
a) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850e ZPO gilt entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO) vom Insolvenzgericht als dem besonderen Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterwor- fen sind. Analog § 850e Nr. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 2, 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, NZI 2014, 957 Rn. 13).
7
Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen ergibt sich aus § 54 SGB I. Danach sind laufende Geldleistungen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar. Im Übrigen können sie nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wie das Landgericht richtig gesehen hat, ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung deswegen nur dann unpfändbar, wenn sie nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I dafür bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
8
b) Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sie fällt nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen, weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (Hauck/Noftz/Häusler, SGB, 2009, § 54 SGB I Rn. 53; Schlegel/Voelzke/Pflüger, jurisPK-SGB I, 2. Aufl., § 54 SGB I Rn. 68; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Siefert, 2016, § 54 SGB I Rn. 37; BeckOK-Sozialrecht/Gutzler, 2016, § 54 SGB I Rn. 12; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2016, § 54 SGB I Rn. 27).
9
aa) Von den Zivilgerichten wurde die gesetzliche Unfallrente bislang als pfändbar angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 62/05, nv; LG Leipzig, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 T 8/09, BeckRS 2010, 03373 - jeweils unter Hinweis auf § 850b ZPO; LG Heilbronn, NZS 2015, 588). Ebenso hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden: Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII stelle keine § 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unterfallende Leistung dar (UV-Recht Aktuell 2014, 760 Rn. 37). Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung zwar abgeändert, zu dieser Frage jedoch keine Stellung genommen, weil es die Anfechtungsklagen im Gegensatz zum Landessozialgericht für unzulässig erachtet hat (BSG, Urteil vom 26. April 2016 - B 2 U 13/14 R, UV-Recht Aktuell 2016, 456 Rn. 16, 18 ff).
10
Die Literatur stimmt dem ganz überwiegend zu. Die Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII gleiche nur den durch Körper- und Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust aus und falle deswegen nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (Hauck/Noftz/Häusler, aaO; Schlegel/Voelzke/Pflüger, aaO; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Siefert, aaO; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, 2016, § 56 SGB VII Rn. 2; Kohte in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 3., Rn. 19; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850i Rn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1369a, 1378; vgl. auch BVerfG, BVerfGK 18, 377, 381). Dem entspricht die Handhabung in der Praxis (vgl. Dahm, Die Sozialversicherung 2003, 205, 206). Erwogen wird allenfalls, ob ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Teil der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unpfändbar ist (Hauck/Noftz/Kranig, SGB VII, 2010, § 56 SGB VII Rn. 8 im Hinblick auf § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im Unterschied zu heute §§ 11, 11a SGB II).
11
bb) Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach den Regelungen der §§ 56 ff SGB VII nicht dazu bestimmt, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), ihr kommt vielmehr eine Lohnersatzfunktion zu.
12
(1) Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betont.
13
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten in vollem Umfang kongruent, weil die Zweckbestimmung dieser Rente ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens liegt (§ 116 SGB X). Sie stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Die Verletztenrente stellt daher eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 120 f).
14
Auch hat der Bundesgerichtshof nicht im Hinblick auf § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI die Kongruenz zwischen dem zivilrechtlichen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise verneint (BGH, aaO S. 124). § 93 Abs. 1 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, dass die gesetzliche Rente mit wei- teren Sozialleistungen zusammentrifft (BGH, aaO S. 126). Diese Regelung bezweckt die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen (BGH, aaO S. 127). § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI regelt davon abweichend, dass bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ein Teil der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt bleibt, um eine Besserstellung Schwerverletzter zu erreichen. Doch ist eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, aus dieser Regelung nicht erkennbar (BGH, aaO S. 127, 129).
15
(b) Der Bundesgerichtshof hat die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berufung auf die Lohnersatzfunktion unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80, NJW 1982, 1593; vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81, NJW 1983, 1783, 1784; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 121). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verletztenrente bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt angerechnet, weil sie eine laufende pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen gewährt (BVerwGE 101, 86, 89 f; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 123 f). Das Bundessozialgericht hat im Verhältnis der nachrangig zu leistenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Verletztenrente nach § 56 SGB VII76 BSHG, heute § 82 SGB XII) den Zweck der Verletztenrente im Lohnersatz gesehen (BSGE 90, 172, 176).
16
(c) Allerdings hat das Beschwerdegericht mit Recht auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufmerksam gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002, aaO S. 121 f., 124 ff). Das Bundessozialgericht betont in seiner Rechtsprechung, dass die Verletztenrente neben der Funktion des Einkommensersatzes auch die der Kompensation immaterieller Schäden (vgl. BSGE 82, 83, 93; 90, 172, 176) und des Mehrbedarfsausgleichs (BSGE 71, 299, 301 f; BSG, UV-Recht Aktuell 2008, 888, 894) erfülle. Das bedeute jedoch nicht, dass diese Funktionen einer "Zweckbestimmung" im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG aF (§ 83 Abs. 1 SGB XII) gleichzuachten wären. Die von der Rechtsprechung aufgezeigten Funktionen ergäben sich nicht - wie dies § 77 Abs. 1 BSHG (§ 83 Abs. 1 SGB XII) voraussetzten - unmittelbar aus dem Gesetz oder dem Gewährungszusammenhang (vgl. auch BSG, UV-Recht Aktuell 2008, 888, 894; BSGE 90, 172, 176).
17
(2) Diese Überlegungen gelten auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 54 SGB I gepfändet werden kann.
18
(a) Dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich nicht entnehmen , dass die Verletztenrente auch nur teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll. Dort ist nicht geregelt, dass durch die Rentenzahlung immaterielle Schäden kompensiert und der Mehraufwand ausgeglichen werden soll. §§ 56 ff SGB VII klären nur den Beginn, die Dauer und die Höhe sowie die Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Nach dieser gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich daher bei der Verletztenrente um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient (BVerfG, BVerfGK 18, 377, 384; BSG, UV-Recht Aktuell 2008, 888, 894; vgl. BVerwGE 101, 86, 89; BSGE 90, 172, 176).
19
Auch wenn der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich die Funktion zukommt, Nichterwerbsschäden abzugelten, ergibt sich dies nicht aus der gesetzlichen Regelung der Verletztenrente in §§ 56 ff SGB VII, sondern folgt aus der tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen, die dazu geführt hat, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursacht. Dieser "tatsächliche" oder "wirtschaftliche Funktionswandel" ist jedoch nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen (BVerfG, BVerfGK 18, 377, 384, 385; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 121 f).
20
(b) Die generelle Unpfändbarkeit der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu sichern (BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 200).
21
(c) Schließlich ist den Anrechnungsvorschriften der § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht zu entnehmen, dass die Versichertenrente nach § 56 SGB VII zumindest in Höhe der Grundrente unpfändbar sein müsse. Der Gesetzgeber lässt schon nicht einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in allen sozialrechtlichen Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Privilegierung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG vielmehr nach §§ 11, 11a SGB II nicht vorgesehen. Eine dahin erweiterte Auslegung des § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift grundsätzlich nicht in Betracht (BSG, SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 Rn. 20; Eicher/Schmidt, SGB II, 3. Aufl., § 11a Rn. 7; Gagel/Striebinger, SGB II/SGB III, 2016, § 11a SGB II Rn. 11 mwN; Hauck/Noftz/Hengelhaupt, SGB, 2015, § 11a SGB II Rn. 83). Im Übrigen folgt aus der teilweisen Privilegierung der Verletztenrente in Höhe der Grundrente im Recht der Sozialleistungen noch nicht die entsprechende Unpfändbarkeit. Diese hätte der Gesetzgeber in § 54 SGB I ausdrücklich regeln müssen.
22
Von Verfassungs wegen ist die Unpfändbarkeit eines Teils der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geboten. Schützenswerte Interessen der Schuldnerin werden durch die Möglichkeit der Pfändung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in vollem Umfang , der Zusammenrechnung ihrer beiden Renten und der sich daraus gegebenenfalls ergebenden teilweisen Pfändbarkeit nicht berührt. Wegen ihrer (konkret darzulegenden) krankheitsbedingten Mehraufwendungen kann sie nämlich nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO, auf den § 54 Abs. 4 SGB I verweist (Zöller /Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850i Rn. 35), eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (vgl.
zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen der Kosten einer medizinischen Behandlung BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NJW 2009, 2313 Rn. 10).
23
c) Ebenso ist die gesetzliche Altersrente nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, NJW 2003, 3774, 3775). Dies wird von der Schuldnerin auch nicht in Frage gestellt.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2014 - G1 IK 826/14 (2) E -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2015 - 11 T 713/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 53 Übertragung und Verpfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung


(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert


(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspru

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

2
Die Schuldnerin erhält von der Landesversicherungsanstalt S. eine Alters- und eine Hinterbliebenenrente von monatlich 650 € bzw. 620 € sowie von der G. Berufsgenossenschaft eine weitere Witwenrente von monatlich 420 €. Den pfändbaren Teil aus den Renten der Landesversicherungsanstalt vereinnahmte der Verwalter während des laufenden Insolvenzverfahrens. Die Witwenrente der G. Berufsgenossenschaft wurde bis Juni 2007 aufgrund ausdrücklicher Einverständniserklärung der Schuldnerin auf das Verwalteranderkonto überwiesen. Seit August 2007 zahlt die G. Berufsgenossenschaft die Hinterbliebenenrente auf Anweisung der Schuldnerin auf ein Konto ihrer Tochter.
13
a) Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammenrechnung sind lückenhaft. Nach § 850e Nr. 2 ZPO werden nur Arbeitseinkommen zusammengerechnet , nach Nummer 2a Arbeitseinkommen mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Es ist jedoch unbestritten, dass unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch entsprechend § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden. Entschieden ist der Fall, dass der Schuldner zwei Renten von unterschiedlichen deutschen Rententrägern bezieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 2, 11 - unter Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO). Die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen (etwa Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld , Landeserziehungsgeld) ist ebenfalls anerkannt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370 - unter Anwendung des § 850e Nr. 2a ZPO; vgl. Kessal-Wulf, aaO § 850e Rn. 10; Prütting /Gehrlein/Ahrens, aaO, § 850e Rn. 30).

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 unzulässig sind.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Verletztenrente.

2

Der Kläger wurde am 30.7.1996 von einem Geschäftspartner niedergeschossen und erlitt dadurch schwere Verletzungen. Ihm wurden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), ua ab Juli 1996 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen - GdS) von 100 vH und eine Schwerstbeschädigtenzulage, bewilligt. Die beklagte Berufsgenossenschaft gewährte ihm mit Bescheid vom 3.4.2001 "wegen der Folgen" des "Versicherungsfalles vom 30.07.1996" ab 27.1.1998 eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um 100 vH. Daraufhin stellte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 26.11.2001 das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem OEG ab dem 1.2.1998 in voller Höhe fest. Der Kläger und der Beigeladene, sein Bruder, vereinbarten am 5.12.2006 schriftlich, dass der Kläger alle eventuell pfändbaren Ansprüche gegen die Beklagte auf die gegenwärtige und zukünftige Verletztenrente an den Beigeladenen zur Sicherung eines dem Kläger gewährten Darlehens in Höhe von 160 000 Euro abtrete.

3

In einem Bescheid vom 16.7.2008 entschied die Beklagte, dass ab 1.9.2008 von der Verletztenrente des Klägers ein monatlicher Betrag in Höhe von 250 Euro einbehalten, aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit der G.-Bank an diese ausgekehrt und bis zur Tilgung der abgetretenen Forderung an den Kläger die Verletztenrente in Höhe von monatlich 2536 Euro ausgezahlt werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verfahren vor dem SG Konstanz - S 11 U 3107/08 - ist aufgrund der mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 23.3.2009 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ausgesetzt.

4

Die Beklagte führte in einem weiteren Bescheid vom 8.6.2009 aus, dass sie nach Tilgung der vom Kläger an die G.-Bank abgetretenen Forderung von der Verletztenrente des Klägers ab 1.7.2009 einen monatlichen Betrag in Höhe von 250 Euro einbehalten, an den Beigeladenen auskehren und einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 2630,17 Euro an den Kläger auszahlen werde. Im Monat Juni 2009 würden 211,62 Euro an die Bank und 38,38 Euro an den Beigeladenen ausgekehrt. Bei der Festsetzung dieser Beträge habe sie unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Klägers einen nach § 850c ZPO grundsätzlich pfändbaren Betrag in Höhe von 712,05 Euro zugrunde gelegt sowie entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 850f Abs 1 Buchst b ZPO einen verletzungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.7.2009 legte die Beklagte "in Ergänzung unseres Bescheides vom 16.07.2008" dar, zur Befriedigung der Ansprüche der G.-Bank würden für den Monat September 2009 250 Euro sowie für den Monat Oktober 2009 244,10 Euro von der Verletztenrente einbehalten und an diese ausgezahlt. Zugunsten des Beigeladenen würden für den Monat Oktober 2009 5,90 Euro sowie ab November 2009 monatlich 250 Euro einbehalten und an diesen ausgekehrt. Da diese Regelung den Bescheid vom 16.7.2008 ergänze, gelte sie gemäß § 96 SGG als in dem laufenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahren mitangefochten. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8.6.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 zurück.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens aus der Unfallrente seien die ihm zuerkannten OEG-Leistungen abzusetzen. Nach Abzug verbliebe kein pfändbarer Anteil der Verletztenrente. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 9.10.2009 mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit aus der Masse freigegeben habe. Ab Mai 2011 kehrte die Beklagte von der Verletztenrente einen Betrag in Höhe von 792,05 Euro an den Insolvenzverwalter aus.

6

Mit Gerichtsbescheid vom 12.1.2010 hat das SG Konstanz die Klage abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 seien "unzulässig, jedenfalls unbegründet". Der Bescheid vom 20.7.2009 sei Gegenstand des ebenfalls anhängigen Klageverfahrens S 11 U 3107/08. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 8.6.2009 und 20.7.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2009 begehrt hat, mit Urteil vom 29.7.2014 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Der Bescheid vom 20.7.2009 sei nur insoweit Gegenstand des Vorverfahrens geworden, als die Beklagte den Beginn der mit Bescheid vom 8.6.2009 verfügten Auskehrung an den Beigeladenen auf Oktober 2009 verschoben habe. Dadurch sei der Kläger aber nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte sei aufgrund der gemäß § 53 Abs 3 SGB I wirksamen Abtretung verpflichtet gewesen, die Zahlungen an den Beigeladenen zu leisten, und habe die Pfändungsvorschriften nach § 850 Abs 1 ZPO hinreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Einschränkung der Pfändbarkeit der Verletztenrente habe sich weder aus den Vorschriften der ZPO noch aus den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I ergeben. Weder sehe das Gesetz für den Fall, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG wegen der Zahlung der Verletztenrente ruhen würden, eine abweichende Regelung vor noch sei von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung dergestalt zulässig und geboten, dass der Pfändungsschutz nach § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I auf die Verletztenrenten etwa in Höhe der Grundrente nach dem BVG ausgedehnt werde.

7

Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision sinngemäß die Verletzung des § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I und des Art 3 GG. Zwar sei die Verletztenrente nach § 56 SGB VII keine Leistung, deren Pfändbarkeit in § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I ausgeschlossen sei. Soweit die Verletztenrente jedoch das Ruhen der Ansprüche nach dem OEG bewirke, sei diese Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass die für die OEG-Ansprüche geltenden Pfändungsvorschriften Anwendung finden müssten. Es erscheine willkürlich, Personen, deren Ansprüche auf OEG-Leistungen wegen einer Verletztenrente ruhen würden, von dem Pfändungsschutz des § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I auszunehmen. Auch der 14. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - zum Recht der Grundsicherung nach dem SGB II festgestellt, dass für die Anrechnung einer Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen sei, ob wegen ihres Bezugs ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG ruhe.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010, die Bescheide der Beklagten vom 8. Juni 2009 und 20. Juli 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das LSG die Unzulässigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid vom 8.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 erhobenen Anfechtungsklagen verkannt und hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals angefochtenen Bescheides vom 20.7.2009 keine Entscheidung getroffen hat. Die Klagen gegen diese Bescheide waren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, weil sie Gegenstand eines bereits anhängigen anderen Klageverfahrens vor dem SG geworden waren.

13

1. Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren wie bereits im Berufungsverfahren die Aufhebung der Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2009. Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Leistungsklage, mit der der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Verletztenrente an ihn verfolgt hat, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten und das LSG dementsprechend hierüber nicht entschieden.

14

2. Die vom Kläger erhobenen Anfechtungsklagen sind gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Gemäß § 54 Abs 1 SGG ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Ob eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Sowohl der Inhalt als auch das äußere Erscheinungsbild des Bescheides können Aufschluss darüber geben, wie die Erklärung unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts nach den Umständen des Einzelfalls verstanden werden muss. Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes kann sprechen, dass ein solcher nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ergehen hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Anhang § 54 RdNr 3a mwN). Die Auslegung der Bescheide vom 8.6.2009 und 20.7.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2009 ergibt hier, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger die Höhe des an ihn auszuzahlenden Betrages der Verletztenrente regelte. Der Sozialleistungsträger hat über die Auswirkungen von Abtretungen auf die monatlichen Zahlungsansprüche gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruchsinhaber und Zedent zu entscheiden. Die Aufhebung und Neufeststellung des von der Festsetzung des Höchstwertes des Stammrechts infolge der Abtretung abweichenden Wertes des monatlichen Einzelanspruchs und damit der Höhe des Rentenzahlbetrages hat deshalb durch Verwaltungsakt zu erfolgen, gegen den sich der Sozialleistungsberechtigte mit einer Anfechtungsklage wenden kann (vgl BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - SGb 2015, 45 mwN; BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1). Dem entsprechend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden die Höhe der dem Kläger aus seinem zuerkannten Recht auf Unfallrente zustehenden monatlichen Zahlungsansprüchen für die Zeit ab Juni 2009 unter Berücksichtigung der Abtretungen an die G.-Bank sowie an den Beigeladenen durch Verwaltungsakt geregelt.

15

3. Der Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit der Zulässigkeit der Anfechtungsklagen stand nicht entgegen, dass bereits vor der Erhebung der Klagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte die in dem anhängigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche freigegeben. In einer solchen Freigabeerklärung liegt die Entlassung des Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse iS von § 36 InsO. Der Schuldner erhält die gemäß § 80 Abs 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsmacht zurück und ist damit prozessführungsbefugt (vgl BGH vom 21.4.2005 - IX ZR 281/03 - BGHZ 163, 32 mwN; Hergenröder, DZWIR 2013, 251, 253).

16

4. Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine mit den Anfechtungsklagen kombinierte Leistungsklage hätte erheben müssen (dazu unten a). Jedenfalls sind die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG unzulässig(dazu unten b). Darüber hinaus hat das LSG zu Unrecht nicht über die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 entschieden (dazu unten c). Der Senat hat daher den Tenor des SG dahingehend klargestellt, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8.6.2009 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden, und hat die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 als unzulässig abgewiesen (dazu unten d).

17

a) Wendet sich im Falle der Abtretung einer Sozialleistung der Sozialleistungsberechtigte gegen den die Höhe des (noch) auszuzahlenden Betrages regelnden Verwaltungsakt und die Einbehaltung durch den Sozialleistungsträger, so sind die Anfechtungs- und Leistungsklage die statthaften Klagearten (vgl BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - SGb 2015, 45 mwN; BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1). Eine isolierte Anfechtungsklage ist bei einem Leistungsbegehren zwar grundsätzlich unzulässig. Wenn der Versicherte jedoch mit dieser Klageart sein Ziel allein erreichen kann, ist sie zulässig (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4a mwN).

18

b) Die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 vor dem SG Konstanz (S 11 U 3107/08). Gemäß § 96 Abs 1 SGG in der hier anwendbaren, seit 1.4.2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26.3.2008 (BGBl I 444) wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide vor.

19

In dem dem Kläger gegenüber erlassenen Bescheid vom 16.7.2008 regelte die Beklagte unter Berücksichtigung der an die G.-Bank erfolgten Abtretung für die Zeit ab 1.9.2008 die Höhe seines Zahlungsanspruchs, der ihm aus seinem mit Bescheid vom 3.4.2001 zuerkannten Recht auf eine Unfallrente zustand. Sie setzte die Höhe des an ihn auszuzahlenden Betrages für die Zeit ab 1.9.2008 mit 2536 Euro fest und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück. Nachdem der Kläger hiergegen vor dem SG Konstanz im Verfahren S 11 U 3107/08 Klage erhoben hatte, änderte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 8.6.2009 den Bescheid vom 16.7.2008 insoweit ab, als sie unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretungen den auszuzahlenden Betrag nunmehr ab 1.7.2009 mit 2630,17 Euro festsetzte. Mit seinem Erlass wurden damit der Bescheid vom 8.6.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 Gegenstand des Klageverfahrens S 11 U 3107/08 vor dem SG Konstanz und gelten als in diesem Verfahren angefochten. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren am 27.8.2009 waren die Klagen gegen diese Bescheide damit bereits rechtshängig und damit die Klagen unzulässig.

20

Der Bescheid vom 20.7.2009 änderte die Bescheide vom 16.7.2008 und 8.6.2009 hinsichtlich der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge ab. Unabhängig davon, ob die Beklagte Regelungen zur Person, an die Beträge auszukehren waren, und zur Höhe der an sie auszukehrenden Beträge durch Verwaltungsakt treffen durfte (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - SGb 2015, 45 mwN), waren die Höhe der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge bereits Gegenstand der Bescheide vom 16.7.2008 und 8.6.2009, die als mit der Klage im Klageverfahren S 11 U 3107/08 angefochten galten. Der deren Inhalt insoweit abändernde Bescheid vom 20.7.2009 wurde mit seinem Erlass deshalb ebenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 11 U 3107/08. Eine weitere Klage gegen diesen Bescheid war damit wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig.

21

c) Allerdings haben weder das SG noch das LSG über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 entschieden. Das SG musste mangels entsprechender Klageerhebung hierüber nicht entscheiden, sondern hat lediglich klargestellt, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren auch den Bescheid vom 20.7.2009 mit einer Klage angefochten hat, hätte das LSG insoweit hierüber entscheiden müssen. Da es als zweitinstanzliches Gericht nicht sachlich zuständig war, über die Klage zu entscheiden, hätte es diese ggf an das insoweit gemäß § 8 SGG als erstinstanzliches Gericht sachlich zuständige SG verweisen müssen(§ 98 SGG).

22

d) Zutreffend hat damit das SG die Klage gegen den Bescheid vom 8.6.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 abgewiesen und das LSG die Berufung insoweit zurückgewiesen. Der Tenor war allerdings dahin klarzustellen, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 war durch den Senat als unzulässig abzuweisen. Zwar entscheidet das BSG grundsätzlich nicht über Klagen als erstinstanzliches Gericht. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 170 Abs 1 Satz 1 SGG(vgl zB BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12)konnte jedoch hier der Senat ausnahmsweise selbst über die Klage entscheiden, um eine Zurückverweisung an das LSG und eine Weiterverweisung an das SG zu vermeiden, die für den Kläger im Ergebnis nicht zu der von ihm begehrten Aufhebung des Bescheides führen könnten. Die Zurückverweisung an das LSG könnte allein dem Zweck dienen, die Klage durch das LSG an das sachlich zuständige SG zu verweisen. Dieses müsste die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abweisen. Da der Kläger mit der Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann, ist es aus prozessökonomischen Gründen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG gerechtfertigt, dass der Senat selbst die Klage als unzulässig abweist.

23

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, keinen Erfolg hatte. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen erscheint nicht angemessen, weil er sich im Rechtsstreit nicht beteiligt hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/01 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem
Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf
die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die
von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die
Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes
1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten
kongruent.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend. Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzungen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.
Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in vollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers , den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbsschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errechnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses Anspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hinblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni 1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus. Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von lediglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, obwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegenseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog § 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn dieser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht - auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-
higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung beizumessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht angegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Senat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt , auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom
12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO). 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1 SGB X Gesamtgläubiger.
a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen ist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117 Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulffen /Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar
2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501; Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März 1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September 1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor. aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger übersichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neufassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95, S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige § 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungsträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leistungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermittlung , in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-
spart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. bereits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg, BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regierungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wannagat /Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38). Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden, die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X herausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrücklich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu Ziff. 39), die indessen unterblieb. Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszugehen , daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zumindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte, wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte , um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten , vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 – VersR 1979, 741). bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefunden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel, aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sinne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO). Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeichnet , daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-
nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 - aaO, S. 649). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadensersatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.
a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar /Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).
b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen
Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion. aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten ) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356). (1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsurteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456): Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne. Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Verletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens , die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise. (2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbesondere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204, 207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November
1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich- rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld ) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeitsverhältnisse , aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen. In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletztenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen. Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Verletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behandelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers , der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-
genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten , so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch sei damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die immateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadensrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-
gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversicherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen. (3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht. Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101, 86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar
könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten habe. bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74 Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen. (1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Berechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletztenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der
Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff. RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente nicht zu entnehmen. Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten , deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-
standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209). (2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschädigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198, 206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden. Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance, im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensausgleich zu trennen.
cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen. Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als gesetzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „immateriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. (1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag (derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278 RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn sowohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt
werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607; BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festsetzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992). (2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht interessierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung beträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbeträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten
verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover- dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995, 1607). (3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regelmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinnwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Ausgleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II, 1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchstabe a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-
mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten. (4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletztenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480 § 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990, 504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem bekannte , die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend , eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung erreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch
daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO, S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine Geldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immaterieller Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohnersatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei. Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vollem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. (5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiterhin ) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist, nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletztenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu behandeln , ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein, wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen einem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Ausgleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzteren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beantwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor) nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbsschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berechnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwischen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/01 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem
Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf
die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die
von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die
Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes
1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten
kongruent.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend. Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzungen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.
Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in vollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers , den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbsschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errechnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses Anspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hinblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni 1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus. Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von lediglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, obwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegenseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog § 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn dieser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht - auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-
higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung beizumessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht angegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Senat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt , auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom
12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO). 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1 SGB X Gesamtgläubiger.
a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen ist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117 Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulffen /Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar
2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501; Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März 1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September 1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor. aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger übersichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neufassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95, S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige § 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungsträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leistungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermittlung , in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-
spart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. bereits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg, BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regierungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wannagat /Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38). Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden, die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X herausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrücklich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu Ziff. 39), die indessen unterblieb. Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszugehen , daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zumindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte, wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte , um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten , vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 – VersR 1979, 741). bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefunden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel, aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sinne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO). Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeichnet , daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-
nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 - aaO, S. 649). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadensersatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.
a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar /Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).
b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen
Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion. aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten ) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356). (1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsurteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456): Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne. Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Verletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens , die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise. (2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbesondere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204, 207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November
1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich- rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld ) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeitsverhältnisse , aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen. In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletztenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen. Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Verletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behandelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers , der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-
genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten , so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch sei damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die immateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadensrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-
gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversicherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen. (3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht. Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101, 86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar
könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten habe. bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74 Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen. (1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Berechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletztenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der
Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff. RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente nicht zu entnehmen. Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten , deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-
standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209). (2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschädigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198, 206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden. Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance, im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensausgleich zu trennen.
cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen. Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als gesetzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „immateriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. (1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag (derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278 RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn sowohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt
werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607; BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festsetzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992). (2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht interessierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung beträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbeträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten
verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover- dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995, 1607). (3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regelmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinnwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Ausgleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II, 1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchstabe a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-
mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten. (4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletztenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480 § 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990, 504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem bekannte , die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend , eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung erreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch
daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO, S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine Geldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immaterieller Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohnersatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei. Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vollem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. (5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiterhin ) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist, nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletztenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu behandeln , ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein, wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen einem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Ausgleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzteren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beantwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor) nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbsschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berechnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwischen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/01 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem
Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf
die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die
von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die
Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes
1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten
kongruent.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend. Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzungen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.
Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in vollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers , den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbsschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errechnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses Anspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hinblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni 1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus. Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von lediglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, obwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegenseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog § 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn dieser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht - auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-
higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung beizumessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht angegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Senat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt , auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom
12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO). 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1 SGB X Gesamtgläubiger.
a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen ist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117 Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulffen /Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar
2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501; Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März 1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September 1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor. aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger übersichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neufassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95, S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige § 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungsträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leistungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermittlung , in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-
spart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. bereits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg, BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regierungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wannagat /Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38). Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden, die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X herausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrücklich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu Ziff. 39), die indessen unterblieb. Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszugehen , daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zumindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte, wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte , um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten , vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 – VersR 1979, 741). bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefunden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel, aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sinne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO). Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeichnet , daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-
nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 - aaO, S. 649). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadensersatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.
a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar /Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).
b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen
Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion. aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten ) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356). (1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsurteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456): Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne. Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Verletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens , die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise. (2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbesondere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204, 207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November
1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich- rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld ) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeitsverhältnisse , aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen. In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletztenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen. Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Verletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behandelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers , der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-
genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten , so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch sei damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die immateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadensrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-
gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversicherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen. (3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht. Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101, 86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar
könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten habe. bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74 Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen. (1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Berechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletztenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der
Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff. RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente nicht zu entnehmen. Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten , deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-
standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209). (2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschädigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198, 206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden. Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance, im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensausgleich zu trennen.
cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen. Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als gesetzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „immateriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. (1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag (derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278 RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn sowohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt
werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607; BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festsetzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992). (2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht interessierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung beträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbeträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten
verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover- dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995, 1607). (3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regelmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinnwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Ausgleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II, 1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchstabe a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-
mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten. (4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletztenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480 § 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990, 504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem bekannte , die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend , eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung erreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch
daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO, S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine Geldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immaterieller Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohnersatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei. Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vollem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. (5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiterhin ) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist, nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletztenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu behandeln , ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein, wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen einem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Ausgleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzteren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beantwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor) nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbsschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berechnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwischen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

10
a) Das Beschwerdegericht hat § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO zutreffend ausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850f Rn. 5). Denn die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850f Rn. 1). Im Hinblick auf medizinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Beträge aufwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG Düsseldorf JurBüro 2006, 156; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rn. 4; Zöller/ Stöber, aaO § 850f Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850f Rn. 5; KessalWulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 850f ZPO Rn. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Davon umfasst sind grundsätzlich aus medizinischen Gründen erforderliche Therapien. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz zu fordern ist, dass ein objektivierbares Bedürfnis des Schuldners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstreckung oder der Durchführung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist, wie in den vorgelegten Attesten bestätigt wurde. Vielmehr liegt ein anzunehmendes Bedürfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behandlung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Besserung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist tatrichterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.