Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 73 Änderungen und Ende von Renten


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - IX ZB 66/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/15 vom 20. Oktober 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e N

Sozialgericht Dortmund Urteil, 03. Feb. 2016 - S 17 U 487/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um eine Abfindung. 3Die Beklagte bewilligte dem an einer Quarzstaublungenerkrankung leidenden im Jah

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2010 - B 2 U 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - S 6 U 7425/08

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

Tenor 1.) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2008 verurteilt, über den Abfindungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Geric

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2004 - L 7 U 5091/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der durch Unfallfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig. 2  Der 1943 geborene Kläger erlitt am 26.06.1973 im Rahmen seiner Tätigkeit a

Referenzen

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus tatsächlichen...