Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB61.16.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 327 O 381/15, 23.11.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 W 4/16, 23.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 61/16
vom
22. Juni 2017
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 45, 34 Nr. 1
Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen
missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die
Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht
näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB61.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. Juni 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:


A.


1
Der Antragsgegner erhob vor dem Tribunale di Milano Klage gegen die Antragstellerin und die P. S.r.l. Das Tribunale di Milano wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Corte d’Appello di Milano (fortan: Appellationsgericht Mailand) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der An- tragstellerin zur Erstattung der Kosten des Verfahrens 15.000 € zuzüglich Ge- richtsgebühren, nachfolgender Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der geltenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der An- tragstellerin weitere 15.000 € aufgrund verschärfter Haftung wegen waghalsi- gen (mutwilligen) Rechtsstreits gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: CPC) zu bezahlen.
2
Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts beschlossen, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Verurteilung des Antragsgegners für in Deutschland vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung.

B.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

I.


4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden.
5
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die italienischen Urteile mit Art. 26, 27 EuGVVO aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 26, 27 EuGVVO aF vor. Die EuGVVO enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nationalem Recht.
6
Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im deutschen Recht sei - wie § 34 BVerfGG und § 192 SGG zeigten - eine Missbrauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 CPC erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 CPC mit punitive damages nach US-amerikanischem Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 CPC um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig.

II.


7
Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 6 EMRK.
8
1. Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts Mailand in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO aF (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; fortan: EuGVVO nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach Art. 44 f EuGVVO aF, §§ 15 ff AVAG. § 1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO nF.
9
2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 EuGVVO aF die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF in Betracht kommt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles.
10
a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 17.940 € richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt (§ 16 Abs. 2 AVAG, § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO).
11
b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC fehlt es an einem Zulässig- keitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.
12
aa) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Verurteilung des Antragsgegners zu einer Zahlung weiterer 15.000 € auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 3 CPC begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen Zulässigkeitsgrund.
13
(1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine Entscheidung nicht anerkannt , wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates , in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt.
14
Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).
15
(2) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer 15.000 € angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 CPC im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Zahlung solle den hohen - letztlich nicht bezifferbaren - Aufwand der Antragstellerin abgelten, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Verfahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht Mailand hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 CPC - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen begründet.
16
Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 EMRK. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach deutschem Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grund- sätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor.
17
Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 271 ff). Es verstößt weiter nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171 f). Ebenso wenig verletzt es den ordre public, sofern mit der Verhängung von Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht selbständig ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 340 unter V.3.b.). Zum anderen erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden Betrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stützt das Appellationsgericht Mailand die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 CPC nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - Maillard./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - Matterne ./. Deutschland, juris Rn. 57). Soweit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht Mailand festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des Streitfalles.
18
bb) Die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, aus den Bestimmungen der Art. 26, 27 EuGVVO aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000 € entgegenstehe , enthält ebenfalls keinen Zulässigkeitsgrund. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei einer Entscheidung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 35 EuGVO Rn. 5). Darum geht es nicht.
19
Soweit der Antragsgegner meint, die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 EuGVVO aF) und die von Art. 27 EuGVVO geregelten Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 CPC vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen, ist dies unerheblich. Gemäß Art. 36 EuGVVO aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27 EuGVVO aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer missbräuchlichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zah- lung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 CPC verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 327 O 381/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 6 W 4/16 -

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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 16 Einlegung und Begründung


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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

28
Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358; BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101; BGHZ 98, 70, 73 f. = NJW 1986, 3027, 3028; Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 109 Rn. 45; Wagner StAZ 2012, 294, 296). Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358; BGHZ 123, 268, 270 = NJW 1993, 3269, 3270; BGHZ 118, 312, 330 = NJW 1992, 3096, 3101; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff. und Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 24 ff. und BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 25 - jeweils zum verfahrensrechtlichen ordre public).
11
bb) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07, Gambazzi/Daimler Chrysler, NJW 2009, 1938 Rn. 27; vom 28. April 2009 - C-420/07, Apostolides /Orams, EuGRZ 2009, 210 Rn. 59).
10
2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmit- gliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach , Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der OrdrePublic -Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).
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bb) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07, Gambazzi/Daimler Chrysler, NJW 2009, 1938 Rn. 27; vom 28. April 2009 - C-420/07, Apostolides /Orams, EuGRZ 2009, 210 Rn. 59).
8
Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deut- schen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 12 mwN). Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde , dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/02 Verkündet am:
25. März 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben
eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit
einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens
kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der
Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig
prägen.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Verwalter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegen die nunmehrige Klägerin geführt hat. Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhaben und führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204. Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990 u.a.:
„hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu Lasten des Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegen sollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Salden soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrechnung. Vorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck „Vereinbarung über eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und Provisionsrechnung /Die Kompensation von Girokonten“ rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzugeben.“ Die Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter dem 18. September 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten „Kompensationsvereinbarung“ am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag über einen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufpreises für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbskosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebskosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die Kompensationsvereinbarung lautet auszugsweise: „b) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden die oben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldo zugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), ein Saldo zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu. (...) Die Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. Konten soll so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgänge über das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wären.“
In der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf dem Konto 219 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des Kontos Nr. 219 238. Zum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von nahezu 9,5 Millionen DM, das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 DM aus. Am 29. April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbH eröffnet. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander. Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits und damalige Beklagte durch die Übereinkunft vom September 1990 oder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto 219 238 gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben aus dem Konto 219 204 zu befriedigen. Nach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der Beklagte als Konkursverwalter die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrten Rubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von 9.486.879,39 DM in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im Februar 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Erwerber und gegen die Stadt H., hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend gemacht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht im Stande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zu erfüllen. Das Landgericht gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung gerichtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die
Gemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 DM, die sie wegen Unzulänglich- keit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte. Wegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten persönlich in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 16.144,81 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil der Konkursverwalter insoweit keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts , soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, aufgehoben ; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus § 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 148, 175). Dieses hat daraufhin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte durch die Führung des Vorprozesses eine sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klage habe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einigermaßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Rechtsstreit in grob fahrlässiger Weise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der Beklagte habe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einen Rechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, daß im Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensichtlich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhenden Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204 sei auch Baugeld im Sinne von § 1 GSB geflossen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht aufrechnen (§ 1 Abs. 3 GSB). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, ob Baugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO die Erfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grob leichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der Beklagte zum Umfang der Baugelder nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, die Klägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die Beweisschwierigkeiten (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie als offensichtlich unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin behauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB) stelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar. Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage zu erheben.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist – entgegen der Ansicht der Revision – eine Haftung des Beklagten wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen. 1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeit derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß (vgl. Senatsurteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbesondere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des Prozeßgegners wird in
diesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 201, 206). Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff; Senatsurteile aaO 36, 18, 21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende Senat hat in den zitierten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten Zugangs des Bürgers zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren hervorgehoben, auf die auch das Bundesverfassungsgericht aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines freien Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Klagewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechtsprüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nicht nur der Partei, sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes zu. Allerdings besteht ein solches „Recht auf Irrtum“ eines Klägers nicht uneingeschränkt , sondern bedarf der wertenden Begrenzung (BGHZ 74, 9, 17). Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müsse dort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und Hand-
lungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Das wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf die damit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfen und berücksichtigen können. Insgesamt verkennt der Senat nicht, daß die dargestellte gesetzliche Regelung keinen vollkommenen Schutz des Prozeßgegners vor Schäden gewährleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Partei gezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. Diese Konsequenz ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden, wenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliegt.
b) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwa indem sie – wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen – das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18, 21). Soweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte, könnte der erkennende Senat dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. BGHZ 132, 6, 10 f. und BGHZ 145, 316, 319 – jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282, 283). Der IX. Zivilsenat hat in jener Entscheidung für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des Konkursverwal-
ters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichten verneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten obliegen , und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursordnung , sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Gerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich können für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten. Bei dieser Sachlage können dem Beklagten nicht weitergehende Pflichten auferlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die Pflichten , die das erste Revisionsurteil für den Beklagten in Betracht zieht, erkennbar durch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden Vermögens geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als Partei eines Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswirken. Die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspezifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einen Prozeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oder betreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat. 2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festgestellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der Art und Weise der damaligen Prozeßeinleitung und –führung durch den Beklagten ergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht gegeben.

a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432). Einer Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den Parteien der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu welchen die Klägerin den Beklagten für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keine einfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten eine rechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichen Zeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen als auch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einer solchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der Beklagte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten, allgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanforderungen , nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante) Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels im Vorprozeß gehen daher fehl.
b) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Haftung des Beklagten aus § 826 BGB lag für den Beklagten bei Klageerhebung – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht auf der Hand, daß die Klägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen Verrechnung der Salden aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re- vision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu Umständen übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung als sittenwidrig prägten. 3. Der Beklagte war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt , auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur Meidung eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebung verfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interessen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36, 18, 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr