Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB61.16.0
published on 22/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16
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Landgericht Hamburg, 327 O 381/15, 23/11/2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 W 4/16, 23/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 61/16
vom
22. Juni 2017
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 45, 34 Nr. 1
Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen
missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die
Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht
näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB61.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. Juni 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:


A.


1
Der Antragsgegner erhob vor dem Tribunale di Milano Klage gegen die Antragstellerin und die P. S.r.l. Das Tribunale di Milano wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Corte d’Appello di Milano (fortan: Appellationsgericht Mailand) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der An- tragstellerin zur Erstattung der Kosten des Verfahrens 15.000 € zuzüglich Ge- richtsgebühren, nachfolgender Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der geltenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der An- tragstellerin weitere 15.000 € aufgrund verschärfter Haftung wegen waghalsi- gen (mutwilligen) Rechtsstreits gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: CPC) zu bezahlen.
2
Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts beschlossen, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Verurteilung des Antragsgegners für in Deutschland vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung.

B.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

I.


4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden.
5
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die italienischen Urteile mit Art. 26, 27 EuGVVO aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 26, 27 EuGVVO aF vor. Die EuGVVO enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nationalem Recht.
6
Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im deutschen Recht sei - wie § 34 BVerfGG und § 192 SGG zeigten - eine Missbrauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 CPC erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 CPC mit punitive damages nach US-amerikanischem Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 CPC um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig.

II.


7
Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 6 EMRK.
8
1. Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts Mailand in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO aF (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; fortan: EuGVVO nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach Art. 44 f EuGVVO aF, §§ 15 ff AVAG. § 1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO nF.
9
2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 EuGVVO aF die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF in Betracht kommt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles.
10
a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 17.940 € richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt (§ 16 Abs. 2 AVAG, § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO).
11
b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC fehlt es an einem Zulässig- keitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.
12
aa) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Verurteilung des Antragsgegners zu einer Zahlung weiterer 15.000 € auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 3 CPC begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen Zulässigkeitsgrund.
13
(1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine Entscheidung nicht anerkannt , wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates , in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt.
14
Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).
15
(2) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer 15.000 € angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 CPC im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Zahlung solle den hohen - letztlich nicht bezifferbaren - Aufwand der Antragstellerin abgelten, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Verfahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht Mailand hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 CPC - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen begründet.
16
Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 EMRK. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach deutschem Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grund- sätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor.
17
Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 271 ff). Es verstößt weiter nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171 f). Ebenso wenig verletzt es den ordre public, sofern mit der Verhängung von Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht selbständig ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 340 unter V.3.b.). Zum anderen erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden Betrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stützt das Appellationsgericht Mailand die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 CPC nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - Maillard./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - Matterne ./. Deutschland, juris Rn. 57). Soweit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht Mailand festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des Streitfalles.
18
bb) Die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, aus den Bestimmungen der Art. 26, 27 EuGVVO aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000 € entgegenstehe , enthält ebenfalls keinen Zulässigkeitsgrund. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei einer Entscheidung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 35 EuGVO Rn. 5). Darum geht es nicht.
19
Soweit der Antragsgegner meint, die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 EuGVVO aF) und die von Art. 27 EuGVVO geregelten Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 CPC vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen, ist dies unerheblich. Gemäß Art. 36 EuGVVO aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27 EuGVVO aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer missbräuchlichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zah- lung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 CPC verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 327 O 381/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 6 W 4/16 -
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.