Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB10.18.0
bei uns veröffentlicht am19.07.2018
vorgehend
Landgericht Mainz, 3 O 35/17, 27.01.2017
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 138/17 AVAG, 11.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/18
vom
19. Juli 2018
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
einer ausländischen Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGV 44/2001 Art. 34 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1
Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine
nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Geschichtsverfälschung
zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des
Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen,
verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen
den deutschen ordre public.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB10.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 19. Juli 2018
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2018 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 2017 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Appellationsgerichts Krakau, Polen, vom 22. Dezember 2016 - I ACa 1080/16 - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 15. Juli 2013 veröffentlichte die Antragsgegnerin, eine deutsche Fernsehanstalt, auf ihrer Internetseite folgende aus dem Französischen übersetzte Ankündigung einer Sendung des Fernsehsenders Arte: "Verschollene Filmschätze 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager Deutschland, April 1945. Wenige Tage vor Kriegsende öffnen die alliierten Truppen, die an der westlichen Front vorrücken, zahlreiche Arbeitsund Konzentrationslager - und zeigen der ganzen Welt die entsetzlichen Zeugnisse des Nazi-Terrors. Die Entdeckung der polnischen Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz durch sowjetische Soldaten im Juli 1944 und Januar 1945 hatte bei den Alliierten noch kaum für Aufruhr gesorgt. Erst als die Amerikaner die deutschen Lager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau entdeckten, enthüllte sich das ganze Ausmaß der nationalsozialistischen Grausamkeit. Die drei alliierten Generäle trafen als unmittelbare Reaktion folgende Entscheidungen: die sofortige und umfassende Dokumentation der Grausamkeit, die Konfrontation der deutschen Bevölkerung mit den Naziverbrechen und die Besichtigung der Lager durch weitere Politiker …"
2
Am 19. Juli 2013 beanstandete die Botschaft der Republik Polen in Deutschland die Formulierung "polnische Vernichtungslager". Die Antragsgegnerin korrigierte den Text am selben Tag dahingehend, dass es nunmehr hieß: "Die Entdeckung der deutschen Vernichtungslager auf polnischem Gebiet Majdanek und Auschwitz …"
3
Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juli 2013, beanstandete er ebenfalls die Formulierung "polnische Vernichtungslager" und behauptete, hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere seiner Nationalidentität und seiner Nationalwürde, verletzt worden zu sein. Er verlangte die Veröffentlichung einer von ihm vorformulierten Entschuldigung in deutscher und polnischer Sprache in einer polnischen Tageszeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie Zahlung von 50.000 polnische Zloty an die Vereinigung "Patria Nostra". Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 und 15. August 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Antragsteller für die Formulierung "polnische Vernichtungslager" und drückte ihr Bedauern aus. Mit Schreiben vom 14. August 2013 entschuldigte sich auch der Fernsehsender Arte. Am 11. April 2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin folgende Korrekturnachricht : "ZDF.de zu "Verschollene Filmschätze", Juli 2013 In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ankündigung der Dokumentation "Verschollene Filmschätze. 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager" wurde irrtümlich die falsche Formulierung "polnische Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz" verwendet. Selbstverständlich handelte es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fernsehsenders ARTE stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung."
4
Im Jahr 2014 klagte der Antragsteller vor dem Bezirksgericht Krakau, Polen, gegen die Antragstellerin auf Veröffentlichung der von ihm vorformulierten Entschuldigung und Zahlung von 50.000 polnischen Zloty. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 verurteilte das Appellationsgericht Krakau die Antragsgegnerin wie folgt zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Entschuldigung: "Dem Beklagten wird die Verpflichtung auferlegt, sich bei dem Kläger zu entschuldigen, indem auf der unter der Internetadresse www.zdf.de betriebenen Internethauptseite eine in deutscher Sprache in der Schriftgröße 14 zu erfassende sowie durch Rahmen und Fettschrift hervorzuhebende Entschuldigung folgenden Inhalts: "Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals www.zdf.de, bedauert, dass in der Veröffentlichung vom 15. Juli 2013 auf dem Portal www.zdf.de in dem Artikel "Verschollene Filmschätze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager" eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung, die unterstellt , dass die Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz von Polen errichtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K. T. , welcher in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde." für die Dauer von 1 Monat zu veröffentlichen ist."
5
Die Antragsgegnerin veröffentlichte diesen Text in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 23. Januar 2017 auf ihrer Internetseite.
6
Der Antragsteller hält die Veröffentlichung aus verschiedenen Gründen für unzulänglich. Er hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen.

II.


7
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Antragstellers.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
9
a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist im Jahr 2014, mithin vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 3). Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; vom 8. Februar 2018 - IX ZB 10/18, Rn. 4).
10
b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 GG schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. zum Zulässigkeitsgrund einer Grundrechtsverletzung BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02, WM 2004, 703, 704; zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulässigkeitsgrundes vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292 Rn. 4; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, MDR 2010, 830).
11
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 22. Dezember 2016 widerspräche offensichtlich dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF).
12
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe, was sie selbst nicht in Abrede stelle, mit der Formulierung "polnische Vernichtungslager" eine unrichtige Tatsache behauptet. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung unterfalle nicht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Annahme einer hierdurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung des An- tragstellers, der polnischer Staatsangehöriger und in Auschwitz inhaftiert gewesen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Auch nach deutschem Recht könne der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung verlangen. Mit der Angemessenheit der zur Beseitigung der Verletzungsfolgen notwendigen Maßnahmen habe sich das Gericht des Urteilsstaates sehr eingehend und ausgewogen befasst. Es habe nicht die Demütigung oder Bestrafung der Antragsgegnerin beabsichtigt, sondern umgekehrt deren Geschichtsbewusstsein besonders hervorgehoben. Auch dem Berichtigungsanspruch des deutschen Rechts wohne ein entschuldigendes, nämlich die Schuld tilgendes, wiedergutmachendes Element inne. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates sei dem Gericht des Vollstreckungsstaates verwehrt. Auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs könne sich die Antragsgegnerin im Exequaturverfahren ebenfalls nicht berufen.
13
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
14
aa) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaates bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF; Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Ge- rechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16, WM 2017, 1428 Rn. 14 mwN). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 328 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 328 Rn. 101). Die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Ergebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaates verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, NJW 2009, 1938 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZB 47/14, ZVI 2016, 14 Rn. 8).
15
bb) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates, mit welchem die Antragsgegnerin zur Abgabe der im Tatbestand mitgeteilten Erklärung verurteilt worden ist, griffe in nicht hinnehmbarer Weise in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung ein.
16
(1) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht die Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor den Gerichten des Urteilsstaates war. Der Senat hat also nicht selbständig zu beurteilen , wie die im Tatbestand mitgeteilte Programmanzeige zu verstehen war. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellt. Die Äußerung, Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, deren fehlender Wahrheitsgehalt bereits im Zeitpunkt der Äußerung, Aufrechterhaltung oder Weiterverbreitung feststeht, wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt (BVerfGE 99, 185, 197; BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, WM 2018, 630 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 15).
17
(2) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist vielmehr ausschließlich die Erklärung, zur deren Abgabe das Gericht des Urteilsstaates die Antragsgegnerin verurteilt hat. Die Antragsgegnerin ist dazu verurteilt worden, die Bewertung, die ihre Erklärung durch das polnische Gericht erfahren hat, als eigene Meinung zu übernehmen und zu veröffentlichen. Dies verstößt offenkundig gegen das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG.
18
(a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen (BVerfGE 65, 1, 40 f; 95, 173, 182; BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 74; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rn. 11).
19
(b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 33). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 1. März 2016, aaO mwN).
20
(c) Die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, stellt eine Meinungsäußerung in diesem Sinne dar. Der Text, der Ausgangspunkt des Vorprozesses war, wird nicht im Wortlaut, sondern in wertender Umschreibung wiedergegeben. Die festgestellten Tatsachen - die Antragsgegnerin hat eine Sendung über die Befreiung bestimmter in Deutschland belegener Konzentrationslager anhand von Originalaufnahmen aus der damaligen Zeit unter Hinweis darauf angekündigt, dass erst hierdurch die ganze Tragweite der nationalsozialistischen Verbrechen bekannt geworden sei, während die Befreiung der in Polen belegenen Lager, jedenfalls missverständlich als "polnische" Lager bezeichnet, kaum Aufsehen erregt habe - finden sich in dieser Umschreibung nicht wieder. Die Antragsgegnerin soll vielmehr losgelöst von dem ur- sprünglichen Text ihrer Programmankündigung bedauern, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, und sich beim Antragsteller für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entschuldigen. Die Umschreibung einer - zudem nicht zusammenhängend wiedergegebenen - Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines ehemaligen KZ-Häftlings ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsache, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte. Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin dieser Bewertung anschließen und als eigene Meinung veröffentlichen. Die Möglichkeit einer Distanzierung etwa in der Form, dass die zu veröffentlichende Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage gekennzeichnet wird, ist damit ausgeschlossen.
21
(3) Die Antragsgegnerin ist, wie schon gesagt, nicht berechtigt zu behaupten , dass die im heutigen Polen belegenen Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben worden seien. Die Wertung des Gerichts des Urteilsstaates, sie habe durch die Veröffentlichung der eingangs wiedergegebenen Programmankündigung die polnische Geschichte verfälscht und die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere dessen Nationalidentität , verletzt, braucht sie jedoch nicht als eigene zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 - VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105; vom 22. April 2008 (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16). Im zuletzt genannten Urteil heißt es, die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme einer fremden Meinungsäußerung unterliegt denselben verfassungsmäßigen Grenzen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinungsäußerung. Das Bundesverfassungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein Überzeugungswandel nicht verlangt werden kann (BVerfGE 28, 1 ff). In einer neueren Entscheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden (BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung - die eingangs zitierte Programmankündigung - rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffentlichen zu müssen.
22
cc) Der durch eine Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verstieße offensichtlich gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
23
(1) Entsprechend § 1004 BGB kann ein Betroffener vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abschließend zu beseitigen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs , etwa einem Widerruf, einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird. Die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten werde, stellt eine weitere Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat schließlich einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entwickelt, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung nach günstigem Ausgang eines Strafverfahrens, über das zuvor rechtmäßig berichtet worden war (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 14 mwN). Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigende Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits, des Grundrechts des Störers aus Art. 5 GG andererseits ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (BGH, Urteil vom 18. November 2014, aaO Rn. 40 mwN).
24
(2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunkoder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie berichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von Rundfunk und Film werden durch Art. 5 GG gewährleistet. Eine Zensur findet nichtstatt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Die Antragsgegnerin hat die zunächst von der polnischen Botschaft in Deutschland beanstandete Formulierung "polnische Konzentrationslager" , die vier Tage lang abrufbar war, noch am Tag der Beanstan- dung berichtigt. Noch vor der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hat sie die eingangs mitgeteilte Korrekturnachricht veröffentlicht, in welcher erläutert wurde, dass die beanstandete Formulierung auf einer unsorgfältigen Übersetzung eines angeschlossenen Fernsehsenders beruhte, in welcher die Antragsgegnerin ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht hat und in welcher sie alle Menschen um Entschuldigung gebeten hat, die in ihren Gefühlen verletzt worden sein könnten. Diese Berichtigung und diese Erklärung beruhen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit einer von ihr als fehlerhaft erkannten Veröffentlichung umzugehen. Der besonderen Betroffenheit des Antragstellers, eines ehemaligen Häftlings im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, hat die Antragsgegnerin durch zwei persönliche Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Juli 2013 und vom 15. August 2013 Rechnung getragen, in denen sie ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und um Entschuldigung gebeten hat; auch der Sender Arte, von dem der aus der französischen Sprache übersetzte Text stammte, hat sich beim Antragsteller entschuldigt.
25
Angesichts der unverzüglich erfolgten Richtigstellung, der veröffentlichten Entschuldigung und der Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller persönlich übersteigt es jedes Maß, wenn die Antragsgegnerin nunmehr den vom Gericht des Urteilsstaats vorgegebenen, schon für sich genommen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG offensichtlich verletzenden Text für einen Zeitraum von einem Monat durch Schriftgröße, Fettdruck und Rahmen hervorgeho- ben auf ihrer Startseite veröffentlichen muss. Dies ist weder zur Beseitigung einer fortwirkenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers erforderlich noch der Antragsgegnerin zumutbar.
Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -

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Referenzen

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

3
Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 Anwendung , die am 1. März 2002 gemäß ihres Art. 76 in Kraft getreten ist (fortan EuGVVO aF) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die - wie vorliegend - danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist, Art. 81 Abs. 2 EuGVVO nF. Für die vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 weiterhin Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 38/14 ZinsO 2015, 1466 Rn. 4).
13
aa) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass auf den Streitfall die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) anwendbar sind. Zwar ist durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), das im Wesentlichen am 10. Januar 2015 in Kraft getreten ist, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel-I-VO - aus dem Anwendungsbereich nach § 1 AVAG herausgenommen worden. Für die Nachfolgeverordnung , die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel-Ia-VO -, gelten nunmehr §§ 1110 ff. ZPO. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO bleibt aber für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren ergangen sind, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 anwendbar. Nach der Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes fehlen allerdings Ausführungsvorschriften für diese der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 unterfallenden Altverfahren. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Dabei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes zu schließen ist (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vorbemerkung zum AVAG Rn. 1a; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Band I, 4. Aufl., Einleitung Brüssel-Ia-VO Rn. 31 a.E.; Hau, MDR 2014, 1417, 1420).
5
1. Die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) - AVAG - sind hier entsprechend anwendbar. Da sich die Vollstreckbarerklärung auf ein belgisches Urteil aus dem Jahr 2011 und somit auf eine Entscheidung bezieht, die in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich das Verfahren der Vollstreck- barerklärung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel-Ia-VO - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel-I-VO. Auf solche Altverfahren sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15 m.w.N.).
4
1. Grundlage der Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers ist im Jahr 2014 eingereicht worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000. Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146, AVAG) anzuwenden. Zwar verweist § 1 AVAG nicht mehr auf die EuGVVO aF. Die dadurch entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke - es gibt keine Ausführungsvorschriften mehr für Verfahren alten Rechts - ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des AVAG zu schließen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; jeweils mwN).

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 68/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII
Abs. 1
ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß
sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche
Recht in toto zurückzugreifen.
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich
die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich
, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs
oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat
nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der
entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - OLG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 12.346,76

Gründe:


I.


Durch Schiedsspruch eines Schiedsgerichts in G. vom 12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfolgung im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei- nem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von 112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für den Antragsgegner zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift, eingegangen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt worden wären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).


b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO), weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderliche Beglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
aa) Das Oberlandesgericht ist zulässigerweise von den nationalen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025 Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem UNÜ ausgegangen.
Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in G. /Schweden - ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - BGH Report 2001, 344, 345). Das UNÜ läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten
(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 - WM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ 52, 184, 187 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/ Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).
bb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatz auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der Vorlagepflichten der die Anerkennung nachsuchenden Partei eine eigenständige nationale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233, 236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Thomas /Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/ Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.; a.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art. IV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in be-
stimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung kommt es - anders als bei Art. IV UNÜ - nicht an.

c) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fra- gen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
4
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe , die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259, 260).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 159/09
vom
25. März 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ebenso wenig wie bei der Darlegung von Zulassungsgründen (§ 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO) genügt es dem Darlegungserfordernis nach § 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 2 ZPO durch eingestreute Klammerzusätze wie etwa
"(Art. 3 Abs. 1 GG)" oder durch schlagwortartige Formulierungen geltend gemacht
werden; der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzung
nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen
Voraussetzungen substantiiert vortragen.
BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 - LG Köln
AG Leverkusen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Gartenparzelle einen Grill in der Weise zu betreiben, dass Rauch und/ oder Geruchsimmissionen in die Räumlichkeiten der Kläger eindringen. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 600 € festgesetzt und auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. In dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss heißt es, dieser Wert sei angemessen. Mit weiterem Beschluss vom 24. August 2009 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
3
1. Allerdings ist es richtig, dass Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen. Dies muss jedenfalls soweit geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Lage ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910). Die in der Tat sehr dürftige Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorliegend nur deshalb nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit den Erwägungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt. Das gilt auch für das von den Beklagten verfolgte Rechtsschutzziel der Klageabweisung. Es ist zwar richtig, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergibt, dass die Beklagten von dem Amtsgericht auch zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch - was die Rechtsbeschwerde auch selbst einräumt - um eine Nebenforderung, der für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung zukommen kann (§ 4 Abs. 1 ZPO).
4
2. Soweit die Beklagten eine Verletzung ihrer Prozessgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügen, scheitert die Rechtsbeschwerde schon daran, dass dem Darlegungserfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt wird.
5
a) Darlegen bedeutet soviel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Für den insoweit inhaltsgleichen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass hierzu die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes - etwa durch eingestreute Klammerzusätze wie „(Art. 3 Abs. 1 GG)“ oder schlagwortartige Formulierungen - nicht genügt. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund nicht nur benennen, sondern darüber hinaus zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182, 185; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 544 Rdn. 10a; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 5. Juni 2008, V ZR 187/07, juris; Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 zu § 321a ZPO m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die inhaltlich den Zulassungsgründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen, gilt nichts anderes (MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 575 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. März 2009, IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht.
7
aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt vor, wenn die angegriffene Erwägung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. nur Senat, BGHZ 154, 288, 300; Beschl. v. 23. Oktober 2009, V ZR 105/09. NJW-RR 2010, 274, 275). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, führt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Insbesondere macht sie nicht plausibel, dass die Festsetzung der Berufungs- summe (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf einen Wert von 600 € schlechthin unvertretbar ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts mögen vor dem Hintergrund , dass der Streitwert in erster Instanz mit 2.000 € bemessen worden ist, mit Begründungsdefiziten behaftet sein. Das schließt es indessen nicht aus, dass die Wertbemessung des Berufungsgerichts von willkürfreien Erwägungen getragen ist. Die Rechtsbeschwerde verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, auf dessen Grundlage sich der Schluss aufdrängt, die angefochtene Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen.
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bb) Die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist ebenfalls nicht dargelegt. Das aus den genannten Verfassungsbestimmungen folgende Prozessgrundrecht auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. etwa Senat BGHZ 151, 221, 227; MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 25; jeweils m.w.N.). Dass die Bemessung des Gegenstandes der Beschwer durch das Berufungsgericht eine mit diesen Vor- gaben unvereinbare Hürde darstellt, arbeitet die Beschwerde ebenfalls nicht heraus. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 23 C 88/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 24.08.2009 - 6 S 192/09 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).
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aa) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04 Rn. 6, nv; vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 10 f; jeweils mwN).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
38
(1) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 51; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 27; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern , so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteile, ebenda).
15
b) Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei der vom Kläger angegriffenen öffentlichen Aufforderung zur Kontokündigung in Verbindung mit der angegriffenen Darstellung im Internet handelt es sich um eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme.

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Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils mwN).

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aa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsanspruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäußerung geprägt.

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(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

14
2. Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung verneint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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