Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
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(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring
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published on 07/02/2018 00:00
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 sowie vom 22.01.2018 (Az.: 1 O 560/15) aufgehoben.
II. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 19.10.2017 gegen den V
published on 19/12/2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in
published on 08/11/2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
published on 23/10/2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten...