Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 19/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB19.16.0
06.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 19/16
vom
6. April 2017
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die auf einer ausführlichen Beweisaufnahme
und Beweiswürdigung beruht, widerspricht nicht deshalb dem ordre
public, weil die ausländische Entscheidung auch eine negative Beweisregel berücksichtigt
, dass die Aussage einer Partei zu ihren eigenen Gunsten keinen Beweis bilde.
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB19.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 6. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 63.296,12 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller vor dem Bezirksgericht Meilen auf Schadensersatz wegen einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Nachdem ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Meilen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückverwiesen worden war, wies das Bezirksgericht Meilen die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 erneut ab. Es verpflichtete die Antragsgegnerin in diesem Urteil, an den Antragsteller für die Prozesskosten eine Prozesskostenentschädigung von 50.000 CHF zu zahlen. Die gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. September 2014 zurück und verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine (weitere) Prozesskostenentschädigung von 19.000 CHF zu zahlen.
2
Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts angeordnet, dass die Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 20. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2014, durch welche die Antragsgegnerin zur Zahlung von 50.000 CHF sowie 19.000 CHF verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sind. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
4
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung könne nicht nach Art. 34 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen , fortan: LugÜ) versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor.

5
Das Bezirksgericht Meilen habe den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Soweit das Bezirksgericht auf der Grundlage von § 149 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess des Kantons Zürich (fortan: ZPO/ZH) eigenen Aussagen der Antragsgegnerin , die ihr günstig gewesen seien, keinen Beweiswert zugemessen habe, jedoch ihre Aussagen, sie habe bei Beginn der Behandlung durch den Antragsteller unter anhaltenden Schmerzen gelitten und dem Urteil des Antragstellers vertraut, zu ihrem Nachteil verwertet habe, liege darin kein Verstoß gegen den ordre public. Auch im deutschen Recht habe erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1995 (VI ZR 122/94, BGHZ 129, 108 ff) dazu geführt, dass bei einer Parteivernehmung eine freie Beweiswürdigung hinsichtlich der gesamten Aussage zu erfolgen habe. Im übrigen habe es sich bei den Umständen nur um zwei Mosaiksteine der Urteilsbegründung gehandelt; das Bezirksgericht Meilen habe seine Überzeugungsbildung auch auf weitere Umstände gestützt. Auch wenn die der Antragsgegnerin günstigen Angaben aus ihrer Anhörung nach deutschem Recht gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen seien , rechtfertige dies nicht den Schluss, dass die Schweizer Urteile nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen seien.
6
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund besteht. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragsgegnerin weder in ihren Grundrechten aus Art. 2, 3, 20 und 103 GG noch in ihrem Recht aus Art. 6 EMRK.
7
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 LugÜ die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt zutref- fend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen an, dass allein der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ in Betracht kommt. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).
8
Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deut- schen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 12 mwN). Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde , dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f).
9
b) Das Beschwerdegericht geht von diesen Grundsätzen aus. Seine Annahme , dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die Vollstreckbarerklärung der Schweizer Urteile gemäß Art. 45 LugÜ aufgehoben werden könne, beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Andere Zulässigkeitsgründe macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
10
aa) Die Rechtsbeschwerde bringt vor, dass § 149 Abs. 3 ZPO/ZH einer Partei das Recht abschneide, ihre Sache durch die eigene Aussage zu präsentieren und sich eine Anhörung als Partei als sinnlos erweise. Dies verletze hinsichtlich der Frage, ob eine hypothetische Einwilligung in eine ärztliche Behandlung vorliege, den Grundsatz der Waffengleichheit. Der Arzt könne seiner Beweislast schon dadurch nachkommen, dass der Patient durch die Anhörung gezwungen sei, Beweis gegen sich selbst abzulegen. Schließlich führe die Anwendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH auf einzelne Teile der Parteiaussage dazu, dass deren Sinngehalt verzerrt werde. Die beweismäßige Verwertung einer solchen verzerrten Aussage sei willkürlich und habe mit einem fairen Verfahren nichts zu tun. Die Entscheidungen der Schweizer Gerichte beruhten auf dieser Anwendung des § 149 Abs. 3 ZPO/ZH.
11
bb) Das Beschwerdegericht stellt hierzu fest, dass das Bezirksgericht Meilen den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Soweit es aus der Anwendung von Art. 149 ZPO/ZH keinen Verstoß gegen den ordre public herleitet, enthält diese Würdigung keinen Zulässigkeitsgrund. Diese Vorschrift lautete: Die Parteien werden auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt. Die Partei wird vor der Befragung unter Androhung disziplinarischer Ahndung zur Wahrheit ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Beweisaussage angehalten werden kann. Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis.
12
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Bezirksgericht Meilen oder das Obergericht des Kantons Zürich die Beweisaufnahme oder die Beweiswürdigung in einer den ordre public verletzenden Art und Weise vorgenommen haben und dass das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung der Schweizer Urteile das Verfahren der Schweizer Gerichte oder die Maßstäbe des ordre public verkannt hätte. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts und den vorgelegten Entscheidungen der Schweizer Gerichte ergibt sich, dass die Schweizer Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdigung zu ihrem Ergebnis gekommen sind und dabei die Anwendung des § 149 ZPO/ZH nur ein Mosaikstein gewesen ist. Bereits aus § 148 ZPO/ZH folgt, dass das Schweizer Ge- richt die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen hat. Das Bezirksgericht Meilen hat eine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt. In der Sache würdigt das Bezirksgericht die einzelnen Umstände der Beweisaufnahme, insbesondere der eingeholten Gutachten, der Zeugenaussagen und der Parteiangaben und kommt insgesamt zum Schluss, dass damit eine hypothetische Einwilligung bewiesen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies mit seinem Berufungsurteil in vollem Umfang überprüft. Beide Entscheidungen folgen damit offensichtlich dem Grundsatz des § 148 ZPO/ZH. Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, dass die Antragsgegnerin vor den Schweizer Gerichten keine Gelegenheit zur Äußerung hatte, noch dass sie gehindert gewesen ist, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin ihre Sache durch ihre eigene Aussage darstellen und verteidigen.
13
Soweit nach Art. 149 Abs. 3 ZPO/ZH eine negative Beweisregel besteht, dass die Aussage einer Partei zu ihren Gunsten keinen Beweis bilde, und diese negative Beweisregel von den Schweizer Gerichten angewendet worden ist, gilt diese Beweisregel für beide Parteien gleichermaßen. Sie hindert eine Partei weder daran, mit ihren Aussagen Einfluss auf den Verfahrensablauf zu nehmen , noch einen Beweis für ihre Behauptungen zu führen. Dass der Beweiswert einer Parteiaussage durch die Beweisregel des Art. 149 Abs. 3 ZPO/ZH geschmälert wird, führt nicht dazu, dass sich das Verfahren vor dem Bezirksgericht von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem sol- chen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.09.2015 - 24 O 12133/15 -
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2016 - 25 W 1915/15 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
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§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

11
bb) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07, Gambazzi/Daimler Chrysler, NJW 2009, 1938 Rn. 27; vom 28. April 2009 - C-420/07, Apostolides /Orams, EuGRZ 2009, 210 Rn. 59).
10
2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmit- gliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach , Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der OrdrePublic -Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

5
2. Der von dem Antragsgegner gerügte Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung hindern könnte, greift durch. Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen. ordre public international - BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312, 330; BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1420; Kropholler, Europäisches Zivilrecht, 8. Aufl. Art. 34 EuGVÜ Rn. 13 ff). Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 144, 390, 392 f). Diese ist verletzt, wenn eine Entscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.