Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB58.15.0
bei uns veröffentlicht am21.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Münster, 77 IN 111/09, 06.12.2014
Landgericht Münster, 5 T 8/15, 24.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 58/15
vom
21. Juli 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts
, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter
zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter
zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

b) Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl
im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.
Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen
den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter
gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung
nicht beeinträchtigt wird.
Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter
zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt
werde, kann regelmäßig dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nicht widersprechen.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15 - LG Münster
AG Münster
ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB58.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 21. Juli 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 1. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (künftig Gläubigerin) ist Gläubigerin mit einer zur Tabelle festgestellten Forderung in Höhe von 554.806,69 €, die weitere Beteiligte zu 3, eine Sparkasse, (künftig Sparkasse) verfügt aus abgetretenem Recht über einen Tabellenanspruch in Höhe von 191.301,91 €. Nach Vorlage des Schlussberichts beantragte die Gläubigerin im November 2014, eine Gläubigerversammlung einzuberufen , um über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu befinden, der Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Insolvenzverwalter prüfen solle.
2
Die Gläubigerversammlung wurde am 27. November 2014 durchgeführt. Mit den Stimmen der Gläubigerin und gegen die Stimmen der Sparkasse beschloss sie, Rechtsanwalt B. zum Sonderinsolvenzverwalter zur Überprüfung und etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen. Die Sparkasse beantragte noch in der Gläubigerversammlung , diesen Beschluss aufzuheben, und machte geltend, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger, weil die Beauftragung des Sonderinsolvenzverwalters die Masse verkürze und den Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögere.
3
Zur Umsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung bestellte das Insolvenzgericht durch auf den 5. Dezember 2014 datierten Beschluss Rechtsanwalt B. zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich sollte die Prüfung und etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter umfassen. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht aus: Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden , dass Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestünden. Weiter ordnete es an, den Beschluss noch nicht an den bestellten Sonderinsolvenzverwalter auszuhändigen, weil es die Rechtsmittelverfahren abwarten wollte. Die Sparkasse legte gegen diesen Beschluss Erinnerung ein, über die bislang noch nicht entschieden ist.
4
Am 6. Dezember 2014 hat das Insolvenzgericht den Antrag der Sparkasse auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung abgewiesen. Hiergegen hat die Sparkasse ohne Erfolg sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Sparkasse erreichen, dass die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen und der beanstandete Beschluss der Gläubigerversammlung aufgehoben werden.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 6, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerversammlung habe nur beschlossen, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen. Ein solcher Antrag widerspreche grundsätzlich nicht den gemeinsamen Interessen der Gläubiger. Erst das Insolvenzgericht prüfe, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters vorlägen. Dies stehe auch im Einklang mit der allgemeinen Meinung, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wegen der Gläubigerautonomie nur ganz ausnahmsweise aufzuheben seien, wenn sie einseitig einzelne Gläubiger bevorzugten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. Die Verletzung des gemeinsamen Interesses müsse eindeutig und nicht ganz unerheblich sein. Deswegen könne ein Beschluss der Gläubigerversammlung, mit dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt werde, allenfalls dann aufgehoben werden, wenn das Bestehen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter von vornherein ausgeschlossen seien. Das lasse sich nicht feststellen.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass vom Insolvenzgericht ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen nach §§ 60, 92 InsO gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde, widerspricht nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nach § 78 Abs. 1 InsO.
8
a) Entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung wurde nicht durch diese die Sonderinsolvenzverwaltung angeordnet und der Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Denn die Gläubigerversammlung selbst kann die Sonderinsolvenzverwaltung nicht anordnen und den Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellen, sie kann insoweit nur einen dahingehenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen oder eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts anregen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist deswegen in diesem Sinne auszulegen.
9
aa) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zulässig. Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den von der Entwurfsfassung erfassten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in dem Entwurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8).
10
Die Vorschriften der §§ 56 ff InsO bieten allerdings keine Antwort auf die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen kann oder muss. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bestellt (vgl. § 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausgesetzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln neben den Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung (§§ 60 ff InsO) und dessen Vergütung (§§ 63 ff InsO) insbesondere Voraussetzungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung (§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund können die Vorschriften der §§ 57, 59 InsO entsprechend angewandt werden. Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt zu bestellen ist, das Antragsrecht, das einzuhaltende Verfahren und die Rechtsmittel gilt das hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 5).

11
Jedenfalls ergibt sich aus den §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters - und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters - allein durch das Insolvenzgericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11). Zwar können die Gläubiger nach § 57 Abs. 1 InsO in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, an dessen Stelle eine andere Person wählen. Seine Bestellung erfolgt auch in diesem Fall durch das Gericht. Die Entlassung eines Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund erfolgt nach § 59 InsO ebenfalls durch das Insolvenzgericht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, überhaupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, NZI 2015, 651 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80).
12
bb) In der Gläubigerversammlung kann allerdings die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen , dass ein Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend gemacht werden soll; sie kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden und ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters oder - etwa aus Kostengründen - die Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO).
13
b) Darüber, in welchem Umfang das Gericht an Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gebunden ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO). Die Frage ist für den vorliegenden Fall dahin zu beantworten, dass das Insolvenzgericht im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung im Amts- wie im Antragsverfahren in gleichem Maße prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Anforderungen an die Prüfungsintensität sich unterscheiden, je nachdem ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgt. Der Grundsatz der Gläubigerautonomie rechtfertigt eine Unterscheidung nicht, weil sich diese nur im gesetzlichen Rahmen durchsetzen kann. Das Insolvenzgericht hat deshalb stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung (ausnahmsweise) masseschädlich oder gar gesetzeswidrig ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).
14
Haben allerdings die Gläubiger auf die Geltendmachung ihres Gesamtschadensersatzanspruchs verzichtet oder wollen sie Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht geltend machen, weil etwa die Forderungsverfolgung zweifelhaft erscheint, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu erheblichen Kosten und zu massiven sonstigen Belastungen des Verfahrens führt und damit der Erfolg des Gesamtverfahrens beeinträchtigt wird, kann ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung Einfluss auf die Entschei- dung des Insolvenzgerichts haben (vgl. HmbKomm-InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 92 Rn. 56). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
15
c) Wenn aber das Insolvenzgericht auf einen Antrag oder eine Anregung der Gläubigerversammlung in die Prüfung eintritt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gegeben sind und ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung masseschädlich oder gesetzwidrig ist, kann der hierauf gerichtete Antrag oder die Anregung der Gläubigerversammlung , einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO).

III.


16
Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
17
1. Der Insolvenzrichter wird nunmehr über die (Rechtspfleger-) Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, besteht kein Beschwerderecht der Sparkasse.
18
Entschieden hat der Senat, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 6, 9 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 Rn. 6 ff). Umgekehrt steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzgericht es ablehnt, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung von Gesamtschadensansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 10, 12).
19
Ebenso wenig hat der einzelne Gläubiger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, ZInsO 2016, 1430 Rn. 10). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016, aaO). Daraus folgt, dass der einzelne Gläubiger auch kein Beschwerderecht hat, wenn das Insolvenzgericht dem Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stattgibt (vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 998).
20
2. Das Insolvenzgericht hätte die Entscheidung der Gläubigerversammlung , einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen, nicht einfach umsetzen, son- dern prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Sonderinsolvenzverwaltung gegeben sind.
21
aa) Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11). Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16), wenn der Insolvenzverwalter nicht entlassen und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt wird. Dem Insolvenzgericht obliegt hierbei insbesondere die Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen und ob solche Schadensersatzansprüche bestehen können.
22
bb) Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob das Insolvenzgericht sich davon überzeugen muss, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen (vgl. für den Fall, dass der Insolvenzverwalter solche Ansprüche bestreitet und plausibel einen anderen Tatsachenverlauf darstellt als die Gläubigerversammlung : Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2008, Rn. 218), ob sie glaubhaft gemacht sein müssen, ob sie sich schlüssig aus der Akte ergeben müssen oder ob es ausreicht, dass solche Schadensersatzansprüche möglich (HK-InsO/Schmidt, InsO, 8. Aufl. § 92 Rn. 52; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 44; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 92 Rn. 23), naheliegend (Schmidt/Ries, aaO, § 56 Rn. 67: naheliegende Befürchtung), nicht fernliegend (AG Göttingen, ZIP 2006, 629, 630; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 92 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 56 Rn. 42), nicht völlig fernliegend (OLG München, ZIP 1987, 656, 657; AG Homburg, ZInsO 2008, 1146; AG Charlottenburg , ZIP 2015, 1497, 1498; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO, § 92 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 156) oder sie nicht von vornherein ausgeschlossen (OLG München, ZIP 1987, 656, 657; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 77b) sind.
23
Richtigerweise muss sich das Insolvenzgericht hiervon nicht vorab überzeugen , will es die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter anordnen. Dies nähme die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters vorweg. Im Übrigen hat allein das Prozessgericht , wenn es denn angerufen wird, über die Haftung des Insolvenzverwalters zu entscheiden (vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 993 f).
24
Es kann als Voraussetzung allerdings auch nicht genügen, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wird sich in vielen Insolvenzverfahren nicht feststellen lassen, so dass hierin ein sinnvolles Abgrenzungskriterium nicht liegen kann und einer missbräuchlichen Verwendung des Instituts der Sonderinsolvenzverwaltung Tür und Tor geöffnet wäre. Vielmehr muss das Insolvenzgericht aufgrund des Akteninhalts oder nach dem Vortrag eines Verfahrensbeteiligten oder dem Beschluss der Gläubigerversammlung hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte haben, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch der Masse gegen den Insolvenzverwalter möglich erscheint (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 57; vgl. auch HK-InsO/Riedel, 8. Aufl. § 56 Rn. 34). Es muss, ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren , summarisch prüfen, ob das Bestehen eines Gesamtschadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Graeber/Pape, aaO).
25
cc) Weiter hat das Insolvenzgericht abzuwägen, welche Folgen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für den Verwalter und den weiteren Verfahrensverlauf haben kann. Denn die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters kann neben erheblichen Kosten zu deutlichen Verfahrensverzögerungen führen und damit den Erfolg des Gesamtverfahrens beinträchtigen. Bei geringfügigen und zweifelhaften Ansprüchen kann es eher gerechtfertigt sein, auf die Bestellung eines Sonderverwalters zu verzichten, als bei hohen oder als gesichert zu beurteilenden Ansprüchen (vgl. Graeber/Pape, aaO; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO, § 92 Rn. 56). Hierbei wird es die Interessen der Insolvenzgläubiger zu beachten haben, weil das Verfahren primär in ihrem Interesse durchgeführt wird. Deswegen wird sich das Gericht nachvollziehbar begründete, dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO) nicht widersprechende Entscheidungen der Gläubigerversammlung zu Eigen machen und im Einzelfall von der Anordnung einer Sonderverwaltung absehen, wenn dies mit den sonstigen Regeln des Verfahrens vereinbar ist (vgl. Graeber/ Pape, aaO).
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 06.12.2014 - 77 IN 111/09 -
LG Münster, Entscheidung vom 24.07.2015 - 5 T 8/15 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - IX ZB 21/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - IX ZB 29/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - IX ZB 16/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

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(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

4
2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Regelung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszusammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Bestimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu verneinen.
16
a) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen ist, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 78 Rn. 9; Jaeger/Weber, aaO § 78 Rn. 6). In Anlehnung an diese Praxis sah der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung in § 77 bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters die ausdrückliche Möglichkeit der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vor (BT-Drucks 12/2443 S. 20, 131). Diese Bestimmung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal- ters in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht auch ohne besondere Regelung als zulässig erachtet wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 162; Uhlenbruck, InsO aaO § 56 Rn. 31). Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderverwalter einzusetzen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 156).
8
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene diesbezügliche Bestimmung (§ 77 RegE-InsO), weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT-Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162). Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgemeinen Vorschriften, wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO, anwendbar sein sollten.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene diesbezügliche Bestimmung (§ 77 RegE-InsO), weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT-Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162). Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgemeinen Vorschriften, wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO, anwendbar sein sollten.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Die Sonderverwaltung dient oft - wie auch im vorliegenden Fall - dazu, einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend zu machen, was dem einzelnen Gläubiger verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Die Gläubiger müssen die Bestellung eines Sonderverwalters beantragen oder jedenfalls anregen dürfen; da sie nur als Gläubigerversammlung handlungsfähig sind, setzt dies eine Gläubigerversammlung voraus, bei welcher die Frage der Sonderverwaltung auf der Tagesordnung steht. Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung zu der Frage zu nehmen, ob ein vom Sonderverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll. Im Urteil vom 17. Juli 2014 (aaO Rn. 15) hat der Senat dies als selbstverständlich vorausgesetzt. Ebenso selbstverständlich kann die Gläubigerversammlung Beschlüsse dazu fassen, ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters - oder etwa aus Kostengründen - die Aufhebung der Sonderverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll. Darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Gericht und der Sonderverwalter an Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung gebunden sind, ist hier nicht zu entscheiden , weil es lediglich um die Frage einer zulässigen Tagesordnung geht.
16
aa) Die Gläubigerversammlung, deren Einberufung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO von einer qualifizierten Minderheit der Insolvenzgläubiger verlangt werden kann, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Insolvenzverwalters beantragen. Auch der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt. Gegen die Ablehnung eines sol- chen Antrags steht dem Gläubigerausschuss und dann, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters können die einzelnen Gläubiger zwar nur nach § 58 InsO anregen. Ein Antragsrecht steht ihnen allein ebenso wenig zu wie die Befugnis zur sofortigen Beschwerde, wenn ein Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellt wird. Die Frage einer Sonderinsolvenzverwaltung ist jedoch zulässiger Beratungsgegenstand einer Gläubigerversammlung. Diese hat das Recht, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen oder jedenfalls anzuregen. Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15). Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff).

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene diesbezügliche Bestimmung (§ 77 RegE-InsO), weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT-Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162). Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgemeinen Vorschriften, wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO, anwendbar sein sollten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene diesbezügliche Bestimmung (§ 77 RegE-InsO), weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT-Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162). Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgemeinen Vorschriften, wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO, anwendbar sein sollten.
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2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Regelung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszusammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Bestimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu verneinen.
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Voraussetzung 1. der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO S. 530 Rn. 9). Ein derartiger Beschluss der Gläubigerversammlung lag hier nicht vor.
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b) Der Zulässigkeitsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 151, 221, 226). Die Gläubigerin verweist auf ein Senatsurteil vom 24. Januar 1991 (IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270 f), in dem es um einen Konkursverwalter ging, der für das von ihm verwaltete Vermögen Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen hatte, an welcher er wirtschaftlich beteiligt war. Der Senat hat im (nur obiter erwähnten) Fall des Verwalters , der mehrere Verwaltungen mit widerstreitenden Interessen führt, die Einsetzung eines Sonderverwalters für erforderlich gehalten, aber gerade nicht angenommen, dass unter Verstoß hiergegen vom Verwalter selbst abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig seien. Stattdessen hat er auf mögliche Aufsichtsmaßnahmen des Konkursgerichts verwiesen (BGHZ 113, 262, 271) und eine persönliche Haftung des Verwalters (§ 82 KO) erörtert (BGHZ 113, 262, 275 ff). Die angefochtene Entscheidung steht hiermit im Einklang. Auch das Ergebnis, zu dem sie gekommen ist, trifft zu. Der einzelne Gläubiger kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats weder Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts noch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, ZIP 2009, 529 Rn. 7, 10 m.w.N.). Handelt der Verwalter zum Nachteil des verwalteten Vermögens, hat der benachteiligte Gläubiger gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens (§ 60 InsO). Das Gesetz mutet ihm zu, insoweit den Ausgang des Insolvenzverfahrens abzuwarten.
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aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hiervon aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO).

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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a) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen ist, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 78 Rn. 9; Jaeger/Weber, aaO § 78 Rn. 6). In Anlehnung an diese Praxis sah der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung in § 77 bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters die ausdrückliche Möglichkeit der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vor (BT-Drucks 12/2443 S. 20, 131). Diese Bestimmung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal- ters in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht auch ohne besondere Regelung als zulässig erachtet wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 162; Uhlenbruck, InsO aaO § 56 Rn. 31). Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderverwalter einzusetzen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 156).

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.