Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2024 - IX ZR 148/22

erstmalig veröffentlicht: 01.08.2024, letzte Fassung: 01.08.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Weinland

Kunnes

Amtliche Leitsätze

GesO § 8 Abs. 2; InsO § 92
Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Verwalter eingesetzt wurde, können nur von  einem neuen Verwalter oder einem weiteren Sonderverwalter geltend gemacht werden. 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 11. Apr. 2024

Az.: IX ZR 148/22

 

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juni 2022 wird auf Kosten des Klägers und mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Beschluss vom 1. November 1994 zum Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. AG bestellt. Am 3. November 1994 schloss er einen Sozialplan für 398 Arbeitnehmer mit einem Gesamtvolumen von 3.500.000 DM, auf welchen er 1.483.164 DM (entspricht 758.329,71 €) am 25. November 1999 auszahlte. In der Gläubigerversammlung vom 14. März 2006 wies der Kläger, nachdem die Verwertung von Immobilien erfolglos geblieben war, darauf hin, dass die Sozialplangläubiger überzahlt seien. Von einer Rückforderung sah der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Mit Beschluss vom 7. Januar 2011 wurde der Beklagte zum Sonderverwalter mit dem Aufgabenkreis Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der erfolgten Verteilung an die Sozialplangläubiger bestellt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger seine vorläufige Rechtsauffassung mit, wonach sich der Kläger wegen Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO schadensersatzpflichtig gemacht habe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2011. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 25. Februar 2011, er sehe keine Anzeichen für ein Verschulden.

Der Beklagte erwirkte als Sonderverwalter einen dem Kläger persönlich am 12. Dezember 2014 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 758.329,71 €. In der Anspruchsbegründung vom 22. Juni 2015 begehrte er zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 1999. Das Landgericht Baden-Baden sprach dem Beklagten mit Urteil vom 12. Mai 2017 die Hauptforderung zu, zur Zahlung von Zinsen hielt es den Kläger jedoch erst ab dem 13. Dezember 2014 für verpflichtet. Für den Zeitraum vorher fehle es an einer bezifferten Zahlungsaufforderung und an einer Mitteilung, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei.

Mit Urteil vom 6. Juni 2018 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser den An[1]spruch auf Zinszahlung seit dem 14. März 2006 weiterverfolgte, zurück.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn in Verzug zu setzen, und verlangt vom Beklagten, die der Gesamtvollstreckungsmasse entgangenen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 12. Dezember 2014, insgesamt 142.357,18 €, zu ersetzen. Mit Klage vom 19. März 2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 43.276,69 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich weiterer 99.080,49 € hat er sich eine Klageerweiterung vorbehalten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.787,45 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser weitere 99.080,49 € begehrt hat, hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO sei berechtigt. Der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, den Kläger hinsichtlich der berechtigten Hauptforderung wegen Überzahlung von Sozialplanansprüchen in seinem Schreiben vom 1. Februar 2011 und später durch bezifferte und befristete Zahlungsaufforderung in Verzug zu setzen. Hieraus sei der Gesamtvollstreckungsmasse ein Schaden in Höhe der Verzugszinsen für die Zeit ab 15. Februar 2011 entstanden.

Der Schadensersatzanspruch sei jedoch verjährt. Vorliegend habe die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 62 InsO nach den §§ 195, 199 BGB richte, spätestens 2014 zu laufen begonnen. Denn mit dem Erlass des Mahnbescheids hätten die Folgen des Unterlassens einer Mahnung nicht mehr beseitigt werden können, sei die Pflichtverletzung spätestens vollendet und der darauf beruhende Schadensersatzanspruch begründet und fällig gewesen. Von den einen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen habe der Kläger mit Zustellung  des Mahnbescheids Kenntnis gehabt. Er hätte somit spätestens Ende 2014 Feststellungsklage erheben können.

Die Klageerhebung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Die Frage der Schadensersatzpflicht wegen Überschreitung der Drittelgrenze sei zwar nicht einfach zu beantworten gewesen, aber auch nicht derart schwierig, dass eine gerichtliche Klärung abzuwarten gewesen wäre. Die Gesamtvollstreckungsordnung enthalte keine ausdrückliche Ermächtigung für Vorabausschüttungen und Abschlagszahlungen. Der Kläger habe keine Abschlagszahlungen vorgenommen, sondern mit den Sozialplangläubigern einzelne Gläubiger außerhalb des Verteilungsverfahrens teilweise befriedigt. Für deren bevorzugte Befriedigung fehle eine Rechtsgrundlage, wie sie im Konkursrecht in § 170 KO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 KO und § 4 Satz 2 SozPlG vorgesehen war. Das habe zwar nicht zu dem Ergebnis führen müssen, dass Vorabauszahlungen an Sozialplangläubiger in jedem Fall unzulässig gewesen seien; sie hätten aber der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedurft.

Schließlich sei dem Kläger zumutbar gewesen, im Rahmen einer Feststellungsklage gegenteilige Behauptungen zu denen im gegen ihn laufenden Schadensersatzprozess aufzustellen, denn dort sei er persönlich verklagt gewesen, während er im Rahmen der Feststellungsklage für die Masse handelte. Eine die Unzumutbarkeit begründende Interessenkollision sei daher nicht gegeben. Wolle man dies anders sehen, hätte der Kläger jedenfalls die Einsetzung eines Sonderverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beim Gericht anregen müssen.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, weil das vorliegende Verfahren vor dem 1. Januar 1999 auf dem Gebiet der neuenBundesländer beantragt worden ist (Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1; Art. 103 Satz 1 EGInsO).

1. Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis für die geltend gemachten Ansprüche. Der Verwalter in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ist indem Bereich, für den ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Verwalters an einer Amtsführung bestellt ist, nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter wegen Pflichtverletzungen aus dessen Amtsführung zu verfolgen. Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Verwalter eingesetzt wurde, können nur von einem neuen Verwalter oder einem weiteren Sonderverwalter geltend gemacht werden. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 12; vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 8; jeweils mwN).

2. Wird in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Gesamtvollstreckungsverwalters aufgrund einer Interessenkollision bestellt, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Bereich, für welchen der Sonderverwalter bestellt ist, keinerlei Kompetenzen.

a) Grundsätzlich geht mit Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 GesO die Befugnis, das zur Masse gehörige Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, umfassend auf den Verwalter über.

b) Zu den Aufgaben eines Verwalters gehört es auch, Ansprüche der Gesamtvollstreckungsgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Masse gehörenden Vermögens erlitten haben, geltend zu machen. Richten sich solche Ansprüche gegen den Verwalter selbst, ist dieser jedoch aufgrund der bestehenden Interessenkollision rechtlich gehindert, sein Amt auszuüben. Die Haftung eines Verwalters wegen Pflichtverstößen kann nur von einem neuen Verwalter oder von einem Sonderverwalter geltend gemacht werden.

In der Gesamtvollstreckungsordnung fehlen hierzu - anders als in der Insolvenzordnung (§ 92 InsO) - ausdrückliche Regelungen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass das Recht zur Geltendmachung gemeinschaftlich erlittener Schäden der Gesamtvollstreckungsgläubiger mit Blick auf den Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (allein) dem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f mwN zur Konkursordnung; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, WM 2008, 1324 Rn. 13; Hess/Benz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 196; Smid/Rattunde, GesO, 3. Aufl., § 8 Rn. 352; vgl. nunmehr § 92 Satz 1 InsO). Ebenso ist anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu bestellen ist (sofern nicht ein neuer Verwalter bestellt wird), wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO we[1]gen eines Gesamtschadens zu prüfen und durchzusetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO; vom 8. Mai 2008, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15, WM 2016, 1648 Rn. 21 zur Insolvenzordnung; jeweils mwN; vgl. nunmehr § 92 Satz 2 InsO und BT-Drs. 12/7302, S. 162 zu § 77 RegE-InsO und S. 165 zu § 103 RegE-InsO). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass ein Verwalter an der Amtsführung gehindert sein kann, wenn seine persönlichen Belange betroffen sind und deshalb in seiner Person eine Interessenkollision vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO). Eine solche Interessenkollision in der Person des Verwalters ist gegeben, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen sind.

c) Die Bestellung eines Sonderverwalters führt dazu, dass dem Verwalter in dem Bereich, der dem Sonderverwalter durch das Gesamtvollstreckungsgericht wegen Interessenkollision übertragen ist, keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zusteht. Der Sonderverwalter wird in einem Bereich tätig, der aufgrund der Verhinderung des Verwalters nicht zu dessen Aufgaben gehört. Der Verwalter ist insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung. Er hat in dem Bereich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 13). Auch von einer Prozessführung kraft Amtes für die Masse ist er ausgeschlossen.

2. Der Ausschluss der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters erstreckt sich auf die Frage, ob der Sonderverwalter im Rahmen seiner Amtsführung Pflichtverletzungen begangen hat. Es ist gerade das Ziel der Bestellung eines Sonderverwalters, die Aufgabenbereiche voneinander abzugrenzen undmögliche Interessenkonflikte des Verwalters zu vermeiden (vgl. Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 92 Rn. 66). Mit diesem Ziel wäre nicht zu vereinbaren,  wenn es dem Verwalter gestattet wäre, die gegen ihn gerichtete Amtsführung des Sonderverwalters einer Überprüfung zu unterziehen. Der rechtskräftige Abschluss des Schadensersatzprozesses gegen den Verwalter ändert hieran nichts, lässt insbesondere den Interessenkonflikt, dessentwegen der Sonderverwalter eingesetzt wurde, nicht entfallen.

a) Der Sonderverwalter hat sein Amt selbständig zu führen und ist nicht Vertreter des Verwalters (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WMm 2008, 1372 Rn. 18 mwN; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 157; K. Schmidt/Ries, InsO, 20. Aufl. § 56 Rn. 65; vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Reg-E InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 20, 131). Er untersteht in seinem Aufgabengebiet der Aufsicht desGerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO) und ist diesem und den Gläubigerorganen (§ 15 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GesO) - nicht dem Verwalter - rechenschaftspflichtig. Die Selbständigkeit des Sonderverwalters ist geboten, damit sich der Interessenkonflikt, der zur Bestellung des Sonderverwalters führt, nicht weiter auswirkt.

b) Das Ziel, möglichst jede Auswirkung des Interessenkonflikts in der Person des Gesamtvollstreckungsverwalters zu vermeiden, entfällt nicht dadurch, dass der Schadensersatzprozess des Sonderverwalters gegen den Verwalter persönlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Dass der Kläger den im Vorprozess zuerkannten Schadensersatz an die Masse geleistet hat und er infolge der rechtskräftigen Abweisung weitergehender Zinsansprüche nicht befürchten muss, insoweit noch persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist ebenfalls unerheblich. Auch ist ohne Bedeutung, dass sich der Kläger im hiesigen Prozess die im Vorprozess erfolgreiche Auffassung des Sonderverwalters zu einer Haftung des Klägers für Ausschüttungen an die Sozialplangläubiger zu eigen macht.

Der Abschluss des Haftungsprozesses gegen den Verwalter löst den Interessenkonflikt nicht auf. Maßgeblich für das Bestehen eines Interessenkonflikts ist, ob - trotz Abschluss des Vorprozesses - objektiv zu besorgen ist, dass sich der Verwalter durch persönliche Belange beeinflussen lassen könnte, würde man zulassen, dass er den Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter führt. Dies ist anhand der Rolle zu beurteilen, die dem Verwalter im Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter zukommt. Nicht maßgeblich kann demgegenüber sein, ob sich der Verwalter mit der konkret geplanten Prozessführung in Widerspruch zur Tätigkeit des Sonderverwalters setzt oder ob er die Argumentation des Sonderverwalters im Prozess gegen den Verwalter übernimmt. Die Kompetenzbereiche zwischen Verwalter und Sonderverwalter dürfen nicht von anfänglich oftmals noch nicht feststehenden und im Laufe eines Haftungsprozesses möglicherweise Änderungen unterliegenden Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden, sondern müssen abstrakt bestimmt werden.

aa) Ein Interessenwiderstreit des Verwalters ergibt sich daraus, dass bei einer Inanspruchnahme des Sonderverwalters das Verhalten des Verwalters, das ursprünglich zur Bestellung des Sonderverwalters geführt hat, erneut und ohne Bindungswirkung durch ein im Schadensersatzprozess gegen den Verwalter ergangenes Urteil zu beurteilen ist. Die Interessenkollision, die das Erfordernis zur Befassung eines Sonderverwalters begründet hat, wirkt deshalb fort. Schon deshalb führt der Verwalter einen Prozess gegen den Sonderverwalter nicht unbefangen.

Die Frage der Richtigkeit der Inanspruchnahme des Verwalters durch den Sonderverwalter ist ohne Bindung an das Ergebnis des Schadensersatzprozesses gegen den Verwalter zu prüfen und zu entscheiden. Prozesse binden nur die Parteien des Prozesses und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO). Einer Rechtskrafterstreckung gegen den Sonderverwalter persönlich steht die fehlende Identität der Parteien im Haftungsprozess gegen den Verwalter und im Prozess gegen den Sonderverwalter entgegen. Im Schadensersatzprozess gegen den hiesigen Kläger hat der Beklagte (als Partei kraft Amtes) den Kläger persönlich verklagt; nunmehr nimmt der Kläger (als Partei kraft Amtes) den Beklagten persönlich in Anspruch. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um unterschiedliche Parteien, je nachdem ob ein Verwalter kraft Amtes oder persönlich klagt oder verklagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, WM 2000, 1052, 1053 unter II.1.a mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 144, 192). Es steht im hiesigen Verfahren daher nicht rechtskräftig fest, dass der Kläger im Vorprozess zu Recht zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Im Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter wird somit inzident die Berechtigung der Inanspruchnahme des Verwalters erneut einer Überprüfung unterzogen. Dass der Interessenkonflikt nicht ausgeräumt wird, zeigt der Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren, mit dem er wiederholt die Richtigkeit der gegen ihn ergangenen Entscheidung in Zweifel zieht.

bb) Im Streitfall wird der fortbestehende Interessenkonflikt auch darin offenbar, dass der Kläger zur Begründung des Schadensersatzverlangens gegen den Beklagten geltend machen muss, er selbst sei vom Beklagten nicht im gebotenen Umfang in Haftung genommen worden. Eine solche Behauptung ist dem Kläger ohne eigenen Nachteil nur möglich und zumutbar, wenn gegen ihn in Betracht kommende Ansprüche entweder rechtskräftig abgewiesen oder zweifelsfrei verjährt sind. Selbst wenn eine weitergehende Inanspruchnahme des Klägers im konkreten Einzelfall sicher ausscheidet, müsste er gegenüber den Gläubigern der Gesamtvollstreckungsschuldnerin potentiell rechtfertigen, warum er von ihm selbst als berechtigt erkannte Ansprüche nicht erfüllt (hat), sondern versucht, diese auf den Sonderverwalter weiter zu wälzen. Auch das lässt besorgen, dass der Kläger in einem Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter nicht ohne Ansehung eigener Interessen handelt.

cc) Der Ausschluss des Verwalters von einer Prozessführung gegen den Sonderverwalter ist im Interesse der Gesamtvollstreckungsgläubiger geboten:

(1) Das Erfordernis, einen weiteren Sonderverwalter (oder einen neuen Verwalter) zu bestellen stellt sicher, dass das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen den Sonderverwalter ohne Einfluss des Interessenkonflikts geprüft und damit einhergehende Prozess- und Kostenrisiken unbefangen bewertet werden. Der weitere Sonderverwalter kann dabei zugleich unbefangen in den Blick nehmen, ob gegebenenfalls (weitere) Ansprüche gegen den Verwalter (fort-)bestehen. Erst dies ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung über das weitere Vorgehen. Dass mit der Einsetzung eines Sonderverwalters Kosten verbunden sind, ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Sie können zudem Teil des gegenüber dem Sonderverwalter zu liquidierenden Schadens sein.

(2) Zugleich schafft der Ausschluss der Prozessführungsbefugnis des Verwalters Klarheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns für Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter. Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 14). Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zuständigen Verwalters; zuvor besteht eine Durchsetzungssperre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO Rn. 15). Danach besteht für Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter eine Durchsetzungssperre bis zur Einsetzung eines weiteren Sonderverwalters oder der Ernennung eines neuen Verwalters.

III.

Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO), dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103 Anwendung des bisherigen Rechts


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Insolvenzordnung - InsO | § 62 Verjährung


Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spä

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Der Beklagte erwirkte als Sonderverwalter einen dem Kläger persönlich am 12. Dezember 2014 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 758.329,71 €. In der Anspruchsbegründung vom 22. Juni 2015 begehrte er zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 1999. Das Landgericht Baden-Baden sprach dem Beklagten mit Urteil vom 12. Mai 2017 die Hauptforderung zu, zur Zahlung von Zinsen hielt es den Kläger jedoch erst ab dem 13. Dezember 2014 für verpflichtet. Für den Zeitraum vorher fehle es an einer bezifferten Zahlungsaufforderung und an einer Mitteilung, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei.

Mit Urteil vom 6. Juni 2018 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser den An[1]spruch auf Zinszahlung seit dem 14. März 2006 weiterverfolgte, zurück.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn in Verzug zu setzen, und verlangt vom Beklagten, die der Gesamtvollstreckungsmasse entgangenen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 12. Dezember 2014, insgesamt 142.357,18 €, zu ersetzen. Mit Klage vom 19. März 2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 43.276,69 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich weiterer 99.080,49 € hat er sich eine Klageerweiterung vorbehalten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.787,45 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser weitere 99.080,49 € begehrt hat, hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO sei berechtigt. Der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, den Kläger hinsichtlich der berechtigten Hauptforderung wegen Überzahlung von Sozialplanansprüchen in seinem Schreiben vom 1. Februar 2011 und später durch bezifferte und befristete Zahlungsaufforderung in Verzug zu setzen. Hieraus sei der Gesamtvollstreckungsmasse ein Schaden in Höhe der Verzugszinsen für die Zeit ab 15. Februar 2011 entstanden.

Der Schadensersatzanspruch sei jedoch verjährt. Vorliegend habe die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 62 InsO nach den §§ 195, 199 BGB richte, spätestens 2014 zu laufen begonnen. Denn mit dem Erlass des Mahnbescheids hätten die Folgen des Unterlassens einer Mahnung nicht mehr beseitigt werden können, sei die Pflichtverletzung spätestens vollendet und der darauf beruhende Schadensersatzanspruch begründet und fällig gewesen. Von den einen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen habe der Kläger mit Zustellung  des Mahnbescheids Kenntnis gehabt. Er hätte somit spätestens Ende 2014 Feststellungsklage erheben können.

Die Klageerhebung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Die Frage der Schadensersatzpflicht wegen Überschreitung der Drittelgrenze sei zwar nicht einfach zu beantworten gewesen, aber auch nicht derart schwierig, dass eine gerichtliche Klärung abzuwarten gewesen wäre. Die Gesamtvollstreckungsordnung enthalte keine ausdrückliche Ermächtigung für Vorabausschüttungen und Abschlagszahlungen. Der Kläger habe keine Abschlagszahlungen vorgenommen, sondern mit den Sozialplangläubigern einzelne Gläubiger außerhalb des Verteilungsverfahrens teilweise befriedigt. Für deren bevorzugte Befriedigung fehle eine Rechtsgrundlage, wie sie im Konkursrecht in § 170 KO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 KO und § 4 Satz 2 SozPlG vorgesehen war. Das habe zwar nicht zu dem Ergebnis führen müssen, dass Vorabauszahlungen an Sozialplangläubiger in jedem Fall unzulässig gewesen seien; sie hätten aber der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedurft.

Schließlich sei dem Kläger zumutbar gewesen, im Rahmen einer Feststellungsklage gegenteilige Behauptungen zu denen im gegen ihn laufenden Schadensersatzprozess aufzustellen, denn dort sei er persönlich verklagt gewesen, während er im Rahmen der Feststellungsklage für die Masse handelte. Eine die Unzumutbarkeit begründende Interessenkollision sei daher nicht gegeben. Wolle man dies anders sehen, hätte der Kläger jedenfalls die Einsetzung eines Sonderverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beim Gericht anregen müssen.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, weil das vorliegende Verfahren vor dem 1. Januar 1999 auf dem Gebiet der neuenBundesländer beantragt worden ist (Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1; Art. 103 Satz 1 EGInsO).

1. Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis für die geltend gemachten Ansprüche. Der Verwalter in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ist indem Bereich, für den ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Verwalters an einer Amtsführung bestellt ist, nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter wegen Pflichtverletzungen aus dessen Amtsführung zu verfolgen. Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Verwalter eingesetzt wurde, können nur von einem neuen Verwalter oder einem weiteren Sonderverwalter geltend gemacht werden. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 12; vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 8; jeweils mwN).

2. Wird in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Gesamtvollstreckungsverwalters aufgrund einer Interessenkollision bestellt, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Bereich, für welchen der Sonderverwalter bestellt ist, keinerlei Kompetenzen.

a) Grundsätzlich geht mit Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 GesO die Befugnis, das zur Masse gehörige Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, umfassend auf den Verwalter über.

b) Zu den Aufgaben eines Verwalters gehört es auch, Ansprüche der Gesamtvollstreckungsgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Masse gehörenden Vermögens erlitten haben, geltend zu machen. Richten sich solche Ansprüche gegen den Verwalter selbst, ist dieser jedoch aufgrund der bestehenden Interessenkollision rechtlich gehindert, sein Amt auszuüben. Die Haftung eines Verwalters wegen Pflichtverstößen kann nur von einem neuen Verwalter oder von einem Sonderverwalter geltend gemacht werden.

In der Gesamtvollstreckungsordnung fehlen hierzu - anders als in der Insolvenzordnung (§ 92 InsO) - ausdrückliche Regelungen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass das Recht zur Geltendmachung gemeinschaftlich erlittener Schäden der Gesamtvollstreckungsgläubiger mit Blick auf den Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (allein) dem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f mwN zur Konkursordnung; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, WM 2008, 1324 Rn. 13; Hess/Benz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 196; Smid/Rattunde, GesO, 3. Aufl., § 8 Rn. 352; vgl. nunmehr § 92 Satz 1 InsO). Ebenso ist anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu bestellen ist (sofern nicht ein neuer Verwalter bestellt wird), wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO we[1]gen eines Gesamtschadens zu prüfen und durchzusetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO; vom 8. Mai 2008, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15, WM 2016, 1648 Rn. 21 zur Insolvenzordnung; jeweils mwN; vgl. nunmehr § 92 Satz 2 InsO und BT-Drs. 12/7302, S. 162 zu § 77 RegE-InsO und S. 165 zu § 103 RegE-InsO). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass ein Verwalter an der Amtsführung gehindert sein kann, wenn seine persönlichen Belange betroffen sind und deshalb in seiner Person eine Interessenkollision vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO). Eine solche Interessenkollision in der Person des Verwalters ist gegeben, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen sind.

c) Die Bestellung eines Sonderverwalters führt dazu, dass dem Verwalter in dem Bereich, der dem Sonderverwalter durch das Gesamtvollstreckungsgericht wegen Interessenkollision übertragen ist, keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zusteht. Der Sonderverwalter wird in einem Bereich tätig, der aufgrund der Verhinderung des Verwalters nicht zu dessen Aufgaben gehört. Der Verwalter ist insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung. Er hat in dem Bereich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 13). Auch von einer Prozessführung kraft Amtes für die Masse ist er ausgeschlossen.

2. Der Ausschluss der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters erstreckt sich auf die Frage, ob der Sonderverwalter im Rahmen seiner Amtsführung Pflichtverletzungen begangen hat. Es ist gerade das Ziel der Bestellung eines Sonderverwalters, die Aufgabenbereiche voneinander abzugrenzen undmögliche Interessenkonflikte des Verwalters zu vermeiden (vgl. Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 92 Rn. 66). Mit diesem Ziel wäre nicht zu vereinbaren,  wenn es dem Verwalter gestattet wäre, die gegen ihn gerichtete Amtsführung des Sonderverwalters einer Überprüfung zu unterziehen. Der rechtskräftige Abschluss des Schadensersatzprozesses gegen den Verwalter ändert hieran nichts, lässt insbesondere den Interessenkonflikt, dessentwegen der Sonderverwalter eingesetzt wurde, nicht entfallen.

a) Der Sonderverwalter hat sein Amt selbständig zu führen und ist nicht Vertreter des Verwalters (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WMm 2008, 1372 Rn. 18 mwN; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 157; K. Schmidt/Ries, InsO, 20. Aufl. § 56 Rn. 65; vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Reg-E InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 20, 131). Er untersteht in seinem Aufgabengebiet der Aufsicht desGerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO) und ist diesem und den Gläubigerorganen (§ 15 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GesO) - nicht dem Verwalter - rechenschaftspflichtig. Die Selbständigkeit des Sonderverwalters ist geboten, damit sich der Interessenkonflikt, der zur Bestellung des Sonderverwalters führt, nicht weiter auswirkt.

b) Das Ziel, möglichst jede Auswirkung des Interessenkonflikts in der Person des Gesamtvollstreckungsverwalters zu vermeiden, entfällt nicht dadurch, dass der Schadensersatzprozess des Sonderverwalters gegen den Verwalter persönlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Dass der Kläger den im Vorprozess zuerkannten Schadensersatz an die Masse geleistet hat und er infolge der rechtskräftigen Abweisung weitergehender Zinsansprüche nicht befürchten muss, insoweit noch persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist ebenfalls unerheblich. Auch ist ohne Bedeutung, dass sich der Kläger im hiesigen Prozess die im Vorprozess erfolgreiche Auffassung des Sonderverwalters zu einer Haftung des Klägers für Ausschüttungen an die Sozialplangläubiger zu eigen macht.

Der Abschluss des Haftungsprozesses gegen den Verwalter löst den Interessenkonflikt nicht auf. Maßgeblich für das Bestehen eines Interessenkonflikts ist, ob - trotz Abschluss des Vorprozesses - objektiv zu besorgen ist, dass sich der Verwalter durch persönliche Belange beeinflussen lassen könnte, würde man zulassen, dass er den Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter führt. Dies ist anhand der Rolle zu beurteilen, die dem Verwalter im Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter zukommt. Nicht maßgeblich kann demgegenüber sein, ob sich der Verwalter mit der konkret geplanten Prozessführung in Widerspruch zur Tätigkeit des Sonderverwalters setzt oder ob er die Argumentation des Sonderverwalters im Prozess gegen den Verwalter übernimmt. Die Kompetenzbereiche zwischen Verwalter und Sonderverwalter dürfen nicht von anfänglich oftmals noch nicht feststehenden und im Laufe eines Haftungsprozesses möglicherweise Änderungen unterliegenden Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden, sondern müssen abstrakt bestimmt werden.

aa) Ein Interessenwiderstreit des Verwalters ergibt sich daraus, dass bei einer Inanspruchnahme des Sonderverwalters das Verhalten des Verwalters, das ursprünglich zur Bestellung des Sonderverwalters geführt hat, erneut und ohne Bindungswirkung durch ein im Schadensersatzprozess gegen den Verwalter ergangenes Urteil zu beurteilen ist. Die Interessenkollision, die das Erfordernis zur Befassung eines Sonderverwalters begründet hat, wirkt deshalb fort. Schon deshalb führt der Verwalter einen Prozess gegen den Sonderverwalter nicht unbefangen.

Die Frage der Richtigkeit der Inanspruchnahme des Verwalters durch den Sonderverwalter ist ohne Bindung an das Ergebnis des Schadensersatzprozesses gegen den Verwalter zu prüfen und zu entscheiden. Prozesse binden nur die Parteien des Prozesses und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO). Einer Rechtskrafterstreckung gegen den Sonderverwalter persönlich steht die fehlende Identität der Parteien im Haftungsprozess gegen den Verwalter und im Prozess gegen den Sonderverwalter entgegen. Im Schadensersatzprozess gegen den hiesigen Kläger hat der Beklagte (als Partei kraft Amtes) den Kläger persönlich verklagt; nunmehr nimmt der Kläger (als Partei kraft Amtes) den Beklagten persönlich in Anspruch. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um unterschiedliche Parteien, je nachdem ob ein Verwalter kraft Amtes oder persönlich klagt oder verklagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, WM 2000, 1052, 1053 unter II.1.a mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 144, 192). Es steht im hiesigen Verfahren daher nicht rechtskräftig fest, dass der Kläger im Vorprozess zu Recht zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Im Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter wird somit inzident die Berechtigung der Inanspruchnahme des Verwalters erneut einer Überprüfung unterzogen. Dass der Interessenkonflikt nicht ausgeräumt wird, zeigt der Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren, mit dem er wiederholt die Richtigkeit der gegen ihn ergangenen Entscheidung in Zweifel zieht.

bb) Im Streitfall wird der fortbestehende Interessenkonflikt auch darin offenbar, dass der Kläger zur Begründung des Schadensersatzverlangens gegen den Beklagten geltend machen muss, er selbst sei vom Beklagten nicht im gebotenen Umfang in Haftung genommen worden. Eine solche Behauptung ist dem Kläger ohne eigenen Nachteil nur möglich und zumutbar, wenn gegen ihn in Betracht kommende Ansprüche entweder rechtskräftig abgewiesen oder zweifelsfrei verjährt sind. Selbst wenn eine weitergehende Inanspruchnahme des Klägers im konkreten Einzelfall sicher ausscheidet, müsste er gegenüber den Gläubigern der Gesamtvollstreckungsschuldnerin potentiell rechtfertigen, warum er von ihm selbst als berechtigt erkannte Ansprüche nicht erfüllt (hat), sondern versucht, diese auf den Sonderverwalter weiter zu wälzen. Auch das lässt besorgen, dass der Kläger in einem Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter nicht ohne Ansehung eigener Interessen handelt.

cc) Der Ausschluss des Verwalters von einer Prozessführung gegen den Sonderverwalter ist im Interesse der Gesamtvollstreckungsgläubiger geboten:

(1) Das Erfordernis, einen weiteren Sonderverwalter (oder einen neuen Verwalter) zu bestellen stellt sicher, dass das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen den Sonderverwalter ohne Einfluss des Interessenkonflikts geprüft und damit einhergehende Prozess- und Kostenrisiken unbefangen bewertet werden. Der weitere Sonderverwalter kann dabei zugleich unbefangen in den Blick nehmen, ob gegebenenfalls (weitere) Ansprüche gegen den Verwalter (fort-)bestehen. Erst dies ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung über das weitere Vorgehen. Dass mit der Einsetzung eines Sonderverwalters Kosten verbunden sind, ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Sie können zudem Teil des gegenüber dem Sonderverwalter zu liquidierenden Schadens sein.

(2) Zugleich schafft der Ausschluss der Prozessführungsbefugnis des Verwalters Klarheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns für Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter. Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 14). Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zuständigen Verwalters; zuvor besteht eine Durchsetzungssperre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO Rn. 15). Danach besteht für Schadensersatzansprüche gegen den Sonderverwalter eine Durchsetzungssperre bis zur Einsetzung eines weiteren Sonderverwalters oder der Ernennung eines neuen Verwalters.

III.

Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO), dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

12
a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 20 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich).

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/03
Verkündet am:
22. April 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KO § 82
Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor
Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.
BGB §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Abs. 1 n.F.
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens
beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt
wird.
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 16. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklag te Konkursverwalter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursanfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemeinschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet a bgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die K lage als unzulässig abgewiesen wird.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässi g. Die Klägerin könne als einzelne Konkursgläubigerin noch während des laufenden Konkursverfahrens ihren vermeintlichen Quotenschaden wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse geltend machen. Die Klage sei jedoch nicht gerechtfertigt.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung i nsofern nicht stand, als die Klage schon unzulässig ist.
1. Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursve rwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt (BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Konkursmasse auszugleichen ist (BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, daß ein derartiger Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masseoder Konkursgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz
der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht steht dem Konkursverwalter zu, so daß es durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ausgeübt werden muß (RGZ 78, 186, 188; 89, 237, 240; 142, 184, 188; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323; OLG München ZIP 1987, 656, 657; ebenso Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Rn. 11: Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 4; Gerhardt EWiR 1987, 703, 704).
Verkürzt der Konkursverwalter pflichtwidrig die Masse, wir d dadurch regelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Konkursgläubigers geschmälert. Der Gemeinschaftsschaden führt mithin auch zu Quotenschäden. Dabei handelt es sich um Einzelschäden. Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz dieser Schäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens sind unterschiedliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784). Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198).
2. Eine andere Frage ist jedoch, wer Quotenschäden gel tend machen darf, solange das Konkursverfahren noch andauert.

a) In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerich tshof ausgesprochen , ohne dem näher nachzugehen, daß das Schicksal der einzelnen Ansprüche auf Ersatz der Quotenschäden und dasjenige des Anspruchs auf
Ersatz des Gemeinschaftsschadens "miteinander verknüpft sein mag" (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784).

b) Später hat er einem Gläubiger zugebilligt, selbst einen Einzelschaden geltend zu machen, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und der Masse beruhte (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 aaO S. 324). Damals ging es jedoch um den Individualschaden eines Quotengläubigers.

c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einem einzel nen (Neu-)Gläubiger, der eine Forderung gegen eine GmbH nach dem Zeitpunkt erworben hatte, zu dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auch das Recht zugebilligt, seinen - nicht auf den Quotenschaden begrenzten - Schaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen, soweit der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbH wegen Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) in Anspruch genommen wurde (BGHZ 126, 181, 201); dem Konkursverwalter hat er dieses Recht versagt (BGHZ 138, 211, 214).
Hinsichtlich der Altgläubiger hat der Bundesgerichtshof indessen anerkannt , daß diese durch eine Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitlichen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtschaden erleiden , der nur von einem Konkursverwalter (neuer Konkursverwalter oder Sonderverwalter ) geltend gemacht werden kann (BGHZ 138, 211, 214, 217).
3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Quo tenverringerungsschaden geltend, der Teil eines Gesamtschadens ist. Durch die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist die Quote der Klägerin in gleicher Weise geschmälert worden wie die aller anderen Gläubiger.


a) Die Rechtszuständigkeit des Konkursverwalters, die Quoten schäden einheitlich geltend zu machen, wird auch dann berührt, wenn einer dieser Quotenschäden von einem einzelnen Konkursgläubiger im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht wird (a.A. Oepen ZIP 2000, 526, 532 f). Wenn diesem die Befugnis zugestanden würde, die Ersatzpflicht wegen seines Quotenschadens gerichtlich feststellen zu lassen, wäre gleichwohl im Interesse der anderen Konkursgläubiger, denen ebenfalls Quotenschäden entstanden sind, ein Verwalter zu bestellen, der den Gemeinschaftsschaden geltend zu machen hätte. Dadurch entstünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es könnte die Ersatzpflicht wegen eines einzelnen Quotenschadens festgestellt, die Klage des Konkursverwalters auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens jedoch abgewiesen werden oder umgekehrt.

b) Wenn der einzelne Konkursgläubiger gehindert ist, w ährend des Konkursverfahrens den Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen, hat er dadurch keine nennenswerten Nachteile.
Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Berufungsger ichts, der einzelne Konkursgläubiger habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, schon während des laufenden Konkursverfahrens die Ersatzpflicht des Konkursverwalters feststellen zu lassen, weil der Beginn der Verjährung des gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs nicht eindeutig geklärt sei. Da der einzelne Konkursgläubiger während des laufenden Verfahrens nicht befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen, beginnt für den Konkursgläubiger die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses,
mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGHZ 93, 278, 286; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 15 b; Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 5). Erst jetzt fällt die Befugnis zur Geltendmachung der einzelnen Quotenschäden - falls diese nicht schon während des Konkursverfahrens reguliert wurden - an einen jeden der Gläubiger.
Für einen Sonderverwalter oder einen anstelle des ersa tzpflichtigen Verwalters neu bestellten Verwalter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nicht bereits mit dessen Bestellung, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der neu bestellte Verwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 262, 280). Diese Kenntnis muß er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr obliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, kann und muß der neue Verwalter oder der Sonderverwalter die Verjährungsfrist unterbrechen oder sonstige Maßnahmen treffen, um einem Ablauf entgegenzuwirken. Für das neue Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1, 3 BGB n.F.; Art. 229 § 6 EGBGB) gilt entsprechendes.
4. Diese Auffassung entspricht § 92 InsO, ohne daß Anhal tspunkte dafür erkennbar wären, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung zur Verwalterhaftung insoweit grundlegend neue Anschauungen entwickelt hätte.
Die Kommission für Insolvenzrecht hat dazu in ihrer Begrü ndung zu Leitsatz 3.2.8.1 ausgeführt, der Ausschluß der Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens durch einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens gelte auch für den Anteil am Gemeinschaftsschaden (Quotenschaden).
Die einheitliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter diene dem Zweck, die Insolvenzmasse im Interesse der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu ergänzen; zugleich erleichtere sie die Insolvenzabwicklung, weil an die Stelle der Einzelrechtsverfolgung die "gebündelte" Geltendmachung zugunsten der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit trete (vgl. hierzu auch Gerhardt ZInsO 2000, 574, 577).
Der Gesetzgeber ist dem gefolgt. Zur Geltendmachung ei nes Gemeinschaftsschadens (Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO) ist nur ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger auch ihren Quotenschaden nicht durchsetzen; ihnen fehlt die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis (MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 92 Rn. 4; Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO § 92 Rn. 5, 16; Bork, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 f; Gerhardt aaO). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, in dem einzelne Insolvenzgläubiger von der Masseschädigung - und damit von dem Gesamtschaden, möglicherweise auch von ihrem Quotenschaden - Kenntnis erhalten, nicht einmal mit der Bestellung des Sonderverwalters oder des neuen Verwalters, sondern erst, wenn in dessen Person die Verjährungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 62 Rn. 2).
5. Nach dem Recht der Konkursordnung wie auch nach dem d er Insolvenzordnung ist ungeklärt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns eine Ausnahme dann anzuerkennen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im klaren waren, aber keiner von ih-
nen eine Sonderverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat. In diesem Fall könnte das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, daß die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nötig aufgeschoben wird. Da ein solcher Fall hier nicht in Rede steht, braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
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3. Eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (§ 82 KO) hervorgerufene Schmälerung der Masse bildet einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen ist. Da das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht dem Konkursverwalter zusteht, kann dieser Schadensersatzanspruch nicht von einem einzelnen Masse - oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGHZ 159, 25, 26 m.w.N.; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsschaden : MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 116; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 127; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 60 Rn. 32; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 75; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 30). Da Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter verfolgt werden können, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGHZ 113, 262, 280; 159, 25, 28 f; ebenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO, § 199 BGB: MünchKommInsO /Brandes, aaO § 62 Rn. 3; FK-InsO/Kind, aaO § 62 Rn. 4; Kübler/ Prütting/Lüke, aaO § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 62 Rn. 5; Uhlenbruck, aaO § 62 Rn. 2).

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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aa) Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11). Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16), wenn der Insolvenzverwalter nicht entlassen und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt wird. Dem Insolvenzgericht obliegt hierbei insbesondere die Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen und ob solche Schadensersatzansprüche bestehen können.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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bb) Der Sonderverwalter wird jedoch in Fällen bestellt, in welchen der Verwalter seine Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen kann (so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 77 InsO-E, BT-Drucks. 12/2443, S. 131; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 9). Die Verwaltungstätigkeit des Verwalters wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil der Sonderverwalter in einem Bereich tätig wird, der nicht zu den Aufgaben des Verwalters gehört. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in welchem der Sonderverwalter Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Verwalter geltend machen soll. Der Verwalter ist insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung, der Gesamtvollstreckungsordnung oder der Insolvenzordnung, hier also des § 15 Abs. 1 Satz 2 GesO. Er hat in dem Bereich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen. Damit ist er nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 GesO befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen.
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Systematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den Sonderinsolvenzverwalter völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Sonderinsolvenzverwalter aufgrund seiner Bestellung selbständig sein Amt zu führen hat und nicht etwa lediglich Gehilfe oder Vertreter des Insolvenzverwalters ist (Jaeger/Schilken, aaO; Uhlenbruck, aaO § 63 Rn. 9; MünchKomm-InsO/ Nowak, aaO § 63 Rn. 13). Der Senat hat auch schon anderweitig auf den Sonderinsolvenzverwalter die Vorschriften über den Insolvenzverwalter angewandt, insbesondere §§ 56 und 59 InsO (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO Rn. 21 ff). Dies liegt auch für die übrigen Vorschriften nahe, soweit nicht im Einzelfall Bedenken bestehen. Anderenfalls wäre eine Vielzahl von Fragen, etwa zur Festsetzung der Vergütung, ungeregelt.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 422/98
Verkündet am:
6. April 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
------------------------------------
KO §§ 46, 106
Der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen
Verbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung
eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne
weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet
werden.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98 -OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G. K.. Die klagende Sparkasse hatte der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt. Am 2. Februar 1994 trat diese ihr alle in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen "gegen Kunden bzw. Schuldner" mit den Anfangsbuchstaben A - Z ab. Der formularmäßige Abtretungsvertrag enthielt in Nr. 4.3 folgende Regelung:
"... Solange die Sparkasse von diesen Rechten" (Anzeige der Abtretung an die Drittschuldner und unmittelbare Forderungseinziehung ) "keinen Gebrauch macht, ist der Zedent verpflichtet, die Forderungen selbst einzuziehen. In jedem Fall, in dem der Gegenwert einer abgetretenen Forderung - ... in bar oder in anderer Form, z.B.
in Schecks ... - unmittelbar bei ihm eingeht, verpflichtet sich der Zedent , die Sparkasse auf ihr Verlangen von dem Empfang unverzüglich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegenwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge oder sonstigen Gegenwerte, z.B. Schecks ..., an die Sparkasse weiterzuleiten. Bei Zahlungen auf die der Sparkasse abgetretenen Forderungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf die Sparkasse über, sobald es der Zedent erwirbt. ... Die Übergabe der Schecks ... wird zunächst dadurch ersetzt, daß der Zedent sie für die Sparkasse verwahrt oder - falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt - seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an die Sparkasse abtritt; er wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an die Sparkasse abliefern. ..." Auf einen am 17. Februar 1995 gestellten Konkursantrag ordnete das Gericht am selben Tag Sequestrationsmaßnahmen über das Vermögen der Gemeinschuldnerin an; der Beklagte wurde zum Sequester bestellt. Aufgrund der zugleich verhängten Postsperre erhielt der Beklagte drei Schecks über den Gesamtbetrag von 94.787,04 DM von Kunden der Gemeinschuldnerin, die von der Abtretung an die Klägerin nichts wußten. Der Beklagte reichte die Schecks bei der Sparkasse U. ein, wo sie auf einem vom Beklagten unter der Bezeichnung "Konkurs v. K." eingerichteten Konto am 22. Februar, 21. März und 4. April 1995 gutgeschrieben wurden. Am 12. April 1995 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat vom Beklagten - in erster Instanz nur als Konkursverwalter, in der Berufungsinstanz auch persönlich - Auszahlung der drei Scheckbeträge verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die gegen die Konkursmasse und den Beklagten persönlich gerichteten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:



Die Revision ist nicht begründet.

I.


Der Beklagte ist als Konkursverwalter nicht verpflichtet, die Scheckbeträge an die Klägerin auszukehren.
1. Der Klägerin steht kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 46 KO zu.

a) Die Forderungen, die mit den drei Schecks beglichen worden sind, standen zwar, was der Beklagte nicht bezweifelt, aufgrund der Globalabtretung vom 2. Februar 1994 der Klägerin zu. Sie sind jedoch infolge der Einlösung der Schecks erloschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt des Eingangs der Schecks beim Beklagten als Sequester und/oder bei der Einlösung noch zur Einziehung der Forderungen berechtigt war (s. dazu unten II 2 b). Wäre das nicht der Fall gewesen, dann wären die Schuldner jedenfalls nach § 407 BGB von ihren Verbindlichkeiten frei geworden; denn sie hatten von der Abtretung der Forderungen keine Kenntnis.
Was die Schecks selbst betrifft, so bezweifelt die Revisionserwiderung, daß sie überhaupt aufgrund der im Vertrag vom 2. Februar 1994 vereinbarten vorweggenommenen Übereignung in das Eigentum der Klägerin gelangen
konnten, weil die Gemeinschuldnerin selbst sie infolge der Postsperre nicht zu Gesicht bekommen habe. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an; denn das Eigentum an den Schecks ist jedenfalls später auf das einlösende Kreditinstitut übergegangen, und sei es auch nur kraft gutgläubigen Erwerbs (Art. 21 SchG).

b) Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin kann weder auf die Einlösung der Schecks noch auf die dadurch bewirkte Tilgung der an die Klägerin vorausabgetretenen Forderungen gestützt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung , ob der Beklagte zu jener Maßnahme berechtigt war.
aa) Eine Ersatzabsonderung setzt nach § 46 KO voraus, daß entweder das "Recht auf die Gegenleistung" noch vorhanden oder daß die Gegenleistung nach Konkurseröffnung zur Masse eingezogen worden ist. Bei der Einziehung einer Forderung ist eine Gegenleistung, die an den Berechtigten abgetreten werden könnte, nicht vorhanden (BGHZ 23, 307, 317; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 972, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.). Die aufgrund der Scheckeinreichung entstandenen Gutschriften auf dem Sequesterkonto stellen zwar die "Gegenleistung" für die Schecks dar. Dieser Gegenwert ist aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem Vermögen der Gemeinschuldnerin bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zugeflossen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP 1990, 1417, 1418 f); daß damals bereits die Sequestration angeordnet war, hat auf das Ergebnis keinen Einfluß (BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO).
bb) Die Revision macht geltend, die Erlöse aus den drei Schecks seien der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung deswegen nicht zugeflossen, weil sie auf dem vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Sequester eingerichteten Konto einer treuhänderischen Bindung zugunsten der Klägerin unterlegen hätten; eine solche Verwahrung der der Klägerin zustehenden Gelder habe den vom Beklagten als Sequester zu erfüllenden Aufgaben entsprochen.
Eine Zuordnung der Scheckerlöse zum wirtschaftlichen Vermögen der Klägerin würde mindestens voraussetzen, daß der Beklagte das Konto tatsächlich - auch - zugunsten der Zessionare etwaiger zur Sicherung abgetretener Forderungen eingerichtet und unterhalten hätte (vgl. BGHZ 109, 47, 51 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber bei der Einlösung der Schecks nicht als Treuhänder für die Klägerin gehandelt, sondern nur ein vermeintliches Recht der Gemeinschuldnerin wahrgenommen. Daß diese Feststellung verfahrensfehlerhaft wäre, rügt die Revision nicht.
2. Ein etwaiger Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB, der der Klägerin zustehen würde, wenn der Beklagte die Forderungen mittels der Scheckeinreichung unberechtigt eingezogen hätte, wäre, da er ebenfalls vor Konkurseröffnung entstanden wäre, nur einfache Konkursforderung (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 aaO S. 1419). Der Zufluß der Gegenleistung nach Anordnung der Sequestration steht der Einziehung zur Masse nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gleich (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1210, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; vom 5. März 1998 aaO).

II.


Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich zu.
1. Die Klage ist insoweit zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat sie als wirksam erhoben angesehen, obwohl die Klägerin sie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit der Bedingung verknüpft habe, daß sie gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter keinen Erfolg habe. Das Berufungsgericht hat das damit begründet , daß mit der Erstreckung der Klage auf den Beklagten persönlich kein bis dahin Außenstehender in den Rechtsstreit hineingezogen, sondern lediglich der Beklagte mit einer zusätzlichen Haftungsmasse in Anspruch genommen werde. Das steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach handelt es sich prozessual nicht um eine, sondern um mehrere Parteien, wenn jemand sowohl als Partei kraft Amtes wie auch persönlich in Anspruch genommen wird (BGHZ 21, 285, 287; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549). Darauf kommt es hier indessen nicht an. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Klage auf den Beklagten persönlich unter einer Bedingung erweitert, findet sich im Prozeßstoff keine Grundlage. Die Klägerin hat zwar zur Begründung des entsprechend § 82 KO geltend gemachten Anspruchs vorgetragen, der Beklagte sei ihr auf dieser Rechtsgrundlage schadensersatzpflichtig, wenn ihre Rechtsauffassung , ihr stehe ein Aussonderungsrecht zu, unzutreffend sein sollte; darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß es an einem Schaden fehlt, soweit ein Aussonderungsrecht besteht. Damit ist die Erstreckung der Klage auf das Pri-
vatvermögen des Beklagten aber nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, "daß der Antrag in der Berufungsbegründung dahin geht, den Beklagten als Konkursverwalter oder persönlich zu verurteilen". Dieser Vortrag ist dahin auszulegen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 128 Rdnr. 218 und Stein/Jonas/Schumann aaO § 253 Rdnr. 4), daß die Klageerweiterung als solche nicht von Erfolg oder Mißerfolg der Klage gegen den Beklagten als Konkursverwalter abhängig gemacht werden sollte.

b) Die Klägerin hat die Klage erst in der Berufungsinstanz auf den Beklagten persönlich ausgedehnt. Das Berufungsgericht hat diese Parteierweiterung für zulässig gehalten, weil sie sachdienlich sei. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, daß eine Parteiänderung oder -erweiterung grundsätzlich nur mit Zustimmung des neuen Beklagten zulässig ist. Das ist auch dann nicht anders, wenn die gegen eine Partei kraft Amtes gerichtete Klage auf deren Eigenvermögen erstreckt wird. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht jedoch darin Recht, daß es hier einer besonderen Zustimmung des Beklagten - dieser hat eine solche Zustimmung weder erklärt noch verweigert - nicht bedarf. Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mißbräuchlich wäre (BGHZ 21, 285, 289; 65, 264, 268; 90, 17, 19). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn derselbe Beklagte in anderer Eigenschaft von Anfang an am Rechtsstreit beteiligt war und den Prozeßstoff deshalb gekannt und beeinflußt hat (BGHZ 21, 285, 289 f.). So liegt es hier. Die Rechtsverteidigung des Beklagten konnte dadurch, daß er nicht bereits im ersten Rechtszug persönlich in Anspruch genommen worden ist, nicht beeinträchtigt werden.
2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe keine der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt, weil seine Aufgabe nur darin bestanden habe, das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin vor deren eigenem Zugriff zu schützen. Er sei nicht gehalten gewesen, für die Gemeinschuldnerin eingehende Gelder für denkbare Absonderungsberechtigte zu "horten". Er habe vielmehr, wie es tatsächlich geschehen sei, mit Hilfe dieser Gelder die laufenden Verbindlichkeiten weiter erfüllen müssen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht einwandfrei. Im Ergebnis bleiben die dagegen gerichteten Angriffe der Revision jedoch ohne Erfolg.

a) Ein nach § 106 KO bestellter Sequester haftet bei Verletzung seiner Pflichten den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 82 KO (BGHZ 105, 230, 233 f). Zu den Beteiligten gehören auch - im Konkurs - Aus- und Absonderungsberechtigte ; ihnen gegenüber ist der Sequester ebenfalls zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung im Rahmen des Sequestrationszwecks verpflichtet (BGHZ 105, 230, 235; Lüke ZIP 1989, 1, 3). Der Beklagte hätte der Klägerin danach Schadensersatz zu leisten, wenn er, ohne dazu berechtigt zu sein, die mit den drei Schecks beglichenen Forderungen durch Einlösung der Schecks in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Abtretung sowie der vorweggenommenen Scheckübereignung eingezogen hätte (vgl. Henckel, Pflichten des Konkursverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten , 1979, S. 14). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe bei der Einlösung der Schecks die Globalabtretung an die Klägerin gekannt; eine solche Globalzession an die finanzierende Bank sei bei Handwerksbetrieben auch üblich. Tatsächlich dürfte mit derartigen Abtretungen nach der Lebenser-
fahrung in weitem Umfang zu rechnen sein (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rdn. 13 f).

b) Diesen Fragen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Beklagte Absonderungsrechte der Klägerin nicht verletzt hat; denn er war zur Einlösung der Schecks befugt.
aa) Die Gemeinschuldnerin war, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nach den in der Globalabtretungsurkunde vom 2. Februar 1994 enthaltenen Regelungen zur Einziehung der Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange die Klägerin nicht von ihrem Recht Gebrauch machte, die Abtretung den Schuldnern gegenüber offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei der Gemeinschuldnerin eingegangene Gelder und Schecks waren (erst) "auf ... Verlangen" der Klägerin an diese weiterzuleiten. Für Schecks hieß es zwar im Anschluß daran - im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Einigung über die Übereignung der Schecks -, die Gemeinschuldnerin werde die Papiere mit ihrem Indossament versehen und unverzüglich an die Klägerin abliefern. Diese Verpflichtung bestand aber, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, nur, wenn die Klägerin es so "verlangte". Daß sie dies vor der Einlösung der Schecks durch den Beklagten getan hätte, hat sie nicht behauptet. Auf dieser Grundlage war die Gemeinschuldnerin berechtigt , die an die Klägerin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Solange die Einziehungsbefugnis dem Sicherungszessionar gegenüber besteht, können durch die Einziehung keine Ansprüche nach § 46 KO ausgelöst werden (vgl. für die Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware BGHZ 68, 199, 203). Ob die Ansicht der Revisionserwiderung richtig ist, an den Schecks habe die Klägerin bereits das vorweg vereinbarte Eigentum nicht erwerben können, weil
die Schecks infolge der Postsperre nicht in den Besitz der Gemeinschuldnerin gelangt seien, ist danach ohne Bedeutung.
bb) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung verliert der Sicherungsgeber sein Recht, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen einzuziehen , ohne weiteres, wenn das Fortbestehen der Einziehungsermächtigung den Sicherungszweck gefährden würde (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl. § 398 Rdn. 50). Das soll immer dann der Fall sein, wenn der Zedent sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet und der ihm gewährte Kredit notleidend wird, insbesondere wenn er die Zahlungen einstellt und/oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band V, 1982, § 64 II 1 a). Daraus wird der Schluß gezogen, daß nach Anordnung der Sequestration sicherungshalber abgetretene Forderungen nicht mehr eingezogen werden dürften; da der Zessionar dann auf die eingezogenen Gelder nicht mehr zugreifen könne, fehle es an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, der Voraussetzung für die Weitergeltung der Einziehungsermächtigung sei (Herbert, Die Sequestration im Konkursantragsverfahren, 1989, S. 141; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998, Rdn. 428, 431; für den Fall des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbots auch Obermüller DZWIR 2000, 10, 14).
Diesen Ansichten ist nicht zu folgen. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts einer finanziellen Krise ist oft für den Betroffenen selbst nicht eindeutig und für Außenstehende noch schwerer zu erkennen. Ein Konkursantrag, insbesondere wenn er von einem Gläubiger gestellt wird, kann unbegründet sein. Wenn auch die Drittschuldner durch die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB gegen Nachteile
durch Zahlung an den falschen Gläubiger geschützt sind, beeinträchtigt doch das Abstellen auf den Zeitpunkt des Kriseneintritts die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Ob ein Geschäftsgang "normal" oder "ordnungsgemäß" ist, muß sich nach dem für den Geschäftspartner erkennbaren Verhalten des die Forderung einziehenden Gläubigers richten (vgl. BGHZ 68, 199, 202 f). Bei der Anordnung von vorläufigen Maßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 106 KO, § 2 Abs. 3 GesO, § 21 InsO fehlt es an der nötigen Rechtsklarheit freilich nicht. Trotzdem kann auch an sie der Wegfall des Einziehungsrechts nicht geknüpft werden. Die Sequestration steht der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gleich. Aufgabe des Sequesters oder vorläufigen Insolvenzverwalters ist es im Regelfall nicht, das beschlagnahmte Vermögen zu verwerten oder ein dazu gehöriges Unternehmen abzuwickeln. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist vielmehr jetzt ausdrücklich bestimmt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens fortzuführen hat. Für die Sequestration nach § 106 KO gilt insoweit nichts grundsätzlich anderes (vgl. BGHZ 118, 374, 378 f.). Eine Betriebsfortführung wäre bei der heutigen Verbreitung von Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen an kreditgebende Banken und Großgläubiger von vornherein kaum möglich, wenn vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren sofort zu einer Blockierung eines Großteils des Umlaufvermögens des Schuldners führten (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 5. Aufl. Rdn. 1274; Breuer, Das neue Insolvenzrecht, 1998, S. 110; HK-InsO/ Kirchhof, 1999, § 22 Rdn. 8). Dadurch würden selbst erfolgversprechende Sanierungsbemühungen weitgehend zunichte gemacht (vgl. schon BGHZ 68, 199, 203 für die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr ; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 185 Rdn. 9). Für den Fortfall der Einziehungsermächtigung muß aus diesen Gründen verlangt werden,
daß der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch macht. Ohne einen solchen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und das Konkursgericht Sequestrationsmaßnahmen anordnet. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52, NJW 1953, 217, 218).
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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b) Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen (vgl. § 203 f BGB) einzuleiten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 13). Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar zum Ausdruck. Der Bundesgerichtshof nimmt folgerichtig in ständiger Rechtsprechung an, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Konkurs- oder Insolvenzgläubiger, die von ihnen selbst nicht durchgesetzt werden können, nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit welchem das Konkurs- oder Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 28 [zu § 82 KO]; 29 f InsO zu § 92 InsO mwN; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 62 Rn. 4; Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 8). Für den entsprechenden Anspruch des Schuldners kann nichts anderes gelten. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 199 BGB unterstellt - erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Beklagte wurde in dem am 22. Dezember 1997 eröffneten Anschlusskonkursverfahren als Verwalter über das Vermögen der D.                     GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. In diesem Verfahren zahlte er mit Ermächtigung des Konkursgerichts im Jahre 1999 umgerechnet 366.832,14 € an die Gläubiger eines Sozialplans aus. Die für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Masse betrug 585.184,84 €.

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Mit Beschluss vom 23. September 2004 beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonderkonkursverwalterin mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten. Am 30. Januar 2006 ermächtigte es sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem Vorprozess erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflichtwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der zur Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Masse an die Gläubiger eines Konkurssozialplans eine Verurteilung zum Schadensersatz in Höhe von 59.079,89 €. Dieses Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den Bundesgerichtshof am 23. September 2010 (IX ZR 122/08) rechtskräftig geworden.

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Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 entließ das Konkursgericht den Beklagten aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter weiterer Schadensersatzansprüche erklärte der Beklagte am 25. November 2008 gegenüber der Klägerin, dass er bis drei Monate nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt seien.

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Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse an die Sozialplangläubiger ausgekehrt, hat die Klägerin den Beklagten mit der am 21. Dezember 2010 erhobenen Klage auf Zahlung weiterer 185.474,87 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Verurteilung auf 112.690,64 € nebst Zinsen herabgesetzt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 82 KO bejaht, weil er gegen § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 in Verbindung mit §§ 170, 61 KO verstoßen habe, indem er schuldhaft die Drittelgrenze des § 4 Satz 2 Sozialplangesetz überschritten habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Teilungsmasse entgegen der vom Bundesgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. September 2010 gebilligten Berechnungsweise nach Maßgabe des § 2 der Vergütungsverordnung zu berechnen sei. Die Ermächtigung des Gerichts zur Auszahlung entlaste ihn nicht. Sie führe dazu, dass die Zahlungen von den Empfängern nicht rückforderbar gewesen seien, weil sie mit Rechtsgrund erfolgt seien.

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Allerdings sei der Anspruch nach Abzug des im Vorprozess bereits ausgeurteilten Betrages nur in Höhe von 112.690,64 € gegeben. Die Klägerin habe gegen die vom Berufungsgericht im Vorprozess festgestellte Teilungsmasse in Höhe von 585.184,84 € nichts mit Substanz vorgetragen. Verjährung sei nicht eingetreten. Das Landgericht habe es zutreffend für entscheidend gehalten, dass die Beklagte zunächst nur mit der Prüfung der Ansprüche beauftragt worden sei. Die Verjährungsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt laufen können, zu dem die Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt worden sei.

II.

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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 82 KO hat das Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung verjährt war oder nicht.

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1. Schon zur Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, ZInsO 2008, 750 Rn. 9 mwN). Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ist auf die Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (vgl. BGH, aaO Rn. 8 ff; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 62 Rn. 1 f). Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

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2. Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten verursachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat.

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a) Es kommt auf die Kenntnis des Sonderverwalters an. Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Konkursverfahren ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- oder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 mwN; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsschaden: vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZInsO 2007, 326 Rn. 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 44; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 42; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 116; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 60 Rn. 120; Pape/Sietz in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 280; vom 22. April 2004, aaO S. 28 f; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO und des § 199 BGB: Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 62 Rn. 2a; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 62 Rn. 4; Pape in Pape/Uhländer, aaO § 62 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, aaO § 62 Rn. 6; Spliedt in Pape/Graeber, aaO Teil 3 Rn. 1440).

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b) Allerdings war die Klägerin durch den Beschluss vom 23. September 2004 nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendmachung des Anspruchs umfasste. Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der Beschränkung auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs- oder Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse handelt (vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 80 Rn. 51; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99). Reichen die Befugnisse des Sonderverwalters nicht aus, um die ihm übertragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. Eine bloß klarstellende Funktion kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des Sonderverwalters der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Übertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen Sonderverwalter verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben auf einen Sonderverwalter Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfüllung der Aufgabe gehören. Die Klägerin war also aus Rechtsgründen gehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

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c) Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50 oben). Den rechtlichen Besonderheiten des Konkursverfahrens, insbesondere der Befugnisse des Sonderverwalters, sowie den Interessen der Gläubigergemeinschaft einerseits, des Konkursverwalters andererseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des Sonderverwalters unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht.

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aa) Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anzuregen.

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bb) Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Prozessführung beantragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderverwalters (vgl. § 195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Konkursgerichts herbeizuführen. Sollte der Sonderverwalter seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten, verletzen, macht er sich seinerseits den Konkursgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.

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cc) Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des Konkursgerichts über eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbesondere dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der Sonderverwalter also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährungsbeginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was der Rechtssicherheit abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre.

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3. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahre 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubiger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses am 25. November 2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzansprüche der Masse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom 30. Januar 2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden ist, kommt es nicht an. Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwidrigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

18

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin noch vor dem Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten begründen. Es wird sich hierzu insbesondere mit dem Schreiben der Klägerin an das Konkursgericht vom 10. Dezember 2004 und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben angesehenen Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden Klage betreffen oder ob es sich insoweit um andere mutmaßliche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, auseinanderzusetzen haben.

Kayser                       Lohmann                        Pape

               Grupp                          Möhring

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.