vorgehend
Landgericht Koblenz, 9 O 256/10, 01.02.2012
Oberlandesgericht Koblenz, 2 W 415/12, 05.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 9/14
vom
3. Dezember 2014
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten
über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf
Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung
liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 3. Dezember 2014

beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der Gläubiger die Änderung der Kostenentscheidung für das Vollstreckungsverfahren begehrt.
III. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Gläubiger die Feststellung beantragt, dass sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs erledigt habe.
IV. Im Übrigen wird auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 unter Aufhebung der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren geändert und in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gläubigers vom 17. November 2011 hinsichtlich der Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs erledigt ist.
2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerinnen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/4 und die Schuldnerinnen zu 3/4.
Beschwerdewert: bis 7.000 €

Gründe:


1
I. Die Schuldnerinnen sind die beiden Töchter und testamentarischen Erbinnen des am 8. Juni 2006 verstorbenen Gerhard V. (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser erkannte am 24. Oktober 2003 die Vaterschaft für den am 12. Oktober 2003 geborenen Gläubiger an. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gläubiger tatsächlich Sohn des Erblassers ist.
2
Der Gläubiger verlangt von den Schuldnerinnen zur Bezifferung eines Pflichtteilsbegehrens Auskunft über den Nachlassbestand sowie über Schenkungen des verstorbenen Vaters.

3
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Teile seines im Ausland belegenen Vermögens in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht und besaß Rechte an einer in Liechtenstein gegründeten Stiftung.
4
Die Anstalt wurde für den Erblasser durch die J. Anstalt in V. (im Folgenden: Gründerin) als fiduziarische Gründerin im Jahr 1985 errichtet. Ihre Statuten enthalten auszugsweise nachfolgende Bestimmungen: "§ 1 Firma und Sitz der Anstalt: Unter der Firma I. ANSTALT besteht mit Sitz in V. eine Anstalt mit Rechtspersönlichkeit im Sinne der Art. 534 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes. … … § 3 Zweck der Anstalt: Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. … § 6 Destinatäre: Das Anstaltskapital und seine Erträgnisse sowie allfällige Reingewinne der Anstalt kommen den Destinatären (Be- günstigten) zu, welche vom Gründer in einem Beistatut bezeichnet werden. Die Bezeichnung sowohl der ursprünglichen Destinatäre als auch ihrer Rechtsnachfolger kann widerruflich oder unwiderruflich sein. … … § 8 Der Gründer resp. Rechtsnachfolger: Das oberste Organ der Anstalt ist der Gründer resp. sein oder seine Rechtsnachfolger. In seine Kompetenz fallen …:
a) Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates …;
b) Bezeichnung der Destinatäre und die Bestimmung der Art und des Umfanges ihrer Berechtigung;
c) Änderung und Ergänzung dieser Statuten, evtl. durch Beistatuten;
d) Verteilung des Reingewinnes;
e) Auflösung des Unternehmens und Verwendung des Liquidationsergebnisses. § 9 Übertragung der Gründerrechte: Der Gründer (Inhaber der Gründerrechte) kann alle ihm … zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Zessionserklärung ) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner kann die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden. § 10 Der Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren Personen , welchen die Geschäftsführung und die Vertretung der Anstalt … obliegt. …"
5
In einem Beistatut vom 14. Juli 1999 bestimmte die Gründerin den Erblasser zum Erstbegünstigten, im Falle seines Ablebens die Schuldnerin zu 2 zur Zweitbegünstigten und im Falle des Ablebens sowohl des Erst- als auch der Zweitbegünstigten die Schuldnerin zu 1 zur Drittbegünstigten "am Vermögen und Ertrag der Anstalt". Gleichzeitig ordnete sie die Unabänderlichkeit des Beistatuts nach dem Tode des Erstbegünstigten an.
6
Zuvor hatte die Gründerin mit dem Erblasser unter dem 18. März 1999 einen Mandatsvertrag geschlossen, kraft dessen sie einen ihrer Funktionäre gegen ein Entgelt als Verwaltungsrat für die Anstalt zur Verfügung zu stellen hatte und der u.a. folgende Regelungen vorsah: "Artikel 2 Die Beauftragte und die Verwaltung der Gesellschaft üben ihre Mandate treuhänderisch für den Auftraggeber aus (hiernach ist unter Beauftragte sinngemäss auch die Verwaltung zu verstehen). Instruktionen können der Beauftragten nur die nachgenannten Personen erteilen: Der Auftraggeber - einzeln. Artikel 3 Die Beauftragte verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Mandate sich ausschließlich an die Instruktionen der unter Artikel 2 dieses Mandatsvertrages bezeichnete(n) Person(en) zu halten. Sie ist ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu handeln. Die Beauftragte kann von sich aus- aber muss nicht - handeln, wenn Gefahr für die Gesellschaft in Verzug ist und Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen. … … Artikel 5 Die Beauftragte verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers ihre Mandate niederzulegen. … … Artikel 7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erhaltung des statutarischen Grundkapitals der Gesellschaft Sorge zu tra- gen. …"
7
Von der "W. Stiftung V. " sind lediglich Teile des auf Grundlage der Stiftungsstatuten erlassenen Reglements bekannt, die auszugsweise wie folgt lauten: "Art. 1 Herr Gerhard V. … ist zeit seines Lebens allein über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge verfügungsberechtigt. Art. 2 Nach dem Ableben von Herrn Gerhard V. soll das Stiftungsvermögen wie folgt physisch aufgeteilt werden: (geschwärzt) 20% = Teil D steht Herrn Uwe V. , …, zu. (geschwärzt) … Art. 6 Herr Gerhard V. hat jederzeit das Recht, den Stiftungsrat um Abänderung dieses Reglements zu ersuchen. Nach seinem Tode darf es indessen nicht mehr verändert werden."
8
Bei Ableben des Erblassers war die Anstalt Inhaberin mehrerer Unternehmensbeteiligungen. Über den Umfang des Stiftungsvermögens ist nichts bekannt.

9
Durch Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juni 2011 wurden die Schuldnerinnen verurteilt, dem Gläubiger (dortiger Kläger) über die Nachlassgegenstände, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13. Oktober 2003 Auskunft zu erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Auf die Berufung der Schuldnerinnen wies das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Klage bezüglich des Wertermittlungsantrags ab.
10
Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Koblenz auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 1. Februar 2012 gegen die Schuldnerinnen zur Erzwingung der Auskunftserteilung und Wertermittlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise Zwangshaft von zehn Tagen verhängt.
11
Im Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerinnen ein durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sowie ein zusammenfassendes Nachlassverzeichnis vorgelegt, in dem die liechtensteinische Anstalt und Stiftung lediglich erwähnt werden, jedoch keine Auskünfte zum Vermögen derselben enthalten sind. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie insoweit keine Auskunft schulden, da weder das Anstalts- noch das Stiftungsvermögen pflichtteilsrelevant und die Vermögensausgliederung des Erblassers auf Anstalt und Stiftung sowie die Benennung der Begünstigten bereits lange vor dem auskunftspflichtigen Zeitraum erfolgt seien. Außerdem hätten sie dem Gläubiger alle Informationen zur Stiftung erteilt, über die sie verfügten.

12
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsverlangens für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen die Schuldnerinnen gestellt. Dem sind die Schuldnerinnen mit der Begründung entgegen getreten , dass der Vollstreckungsantrag von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen sei.
13
Das Oberlandesgericht hat den Zwangsmittelbeschluss auf die Durchsetzung des Auskunftsbegehrens beschränkt und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen unter Kostenaufhebung zurückgewiesen. Mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihren Antrag auf Zurückweisung des Zwangsmittelantrags weiter, während der Gläubiger mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs begehrt.
14
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
15
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass sowohl Anstalt als auch Stiftung zum Nachlassbestand gehörten und die von den Schuldnerinnen zu diesen bislang erteilten Auskünfte unzureichend seien.
16
Bei der Anstalt handele es sich nicht um ein dauerhaft verselbständigtes Vermögen; vielmehr ergebe sich aus den Statuten sowie dem Mandatsvertrag eine fortdauernde Einbindung der formal in die Anstalt ausgelagerten Bestandteile in das nachlassrelevante Gesamtvermögen des Erblassers. Der Erblasser, der treugeberischer Gründer der Anstalt gewesen sei, habe sich über schuldrechtliche Vereinbarungen mit der eingeschalteten Treuhänderin derart umfassende Verfügungsrechte vorbehalten , dass diesen ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen sei, der dem Wert der Anstalt entsprechen dürfte. Zumindest seit 1999 sei er treugeberischer Inhaber der Gründerrechte gewesen, die vererblich gewesen seien und damit zum Nachlass zählten. Danach könne offen bleiben, ob im Hinblick auf die Anstalt von einem Scheingeschäft auszugehen sei.
17
In ähnlicher Weise sei der Erblasser über das Vermögen der Stiftung zu Lebzeiten allein und in unbegrenztem Umfang verfügungsberechtigt geblieben. So hätte er jederzeit die Abänderung des Reglements dahin verlangen können, dass das Stiftungsvermögen an ihn zurückfließe. Einer Auskunftspflicht der Erbinnen stehe nicht entgegen, dass sich die im Reglement für das Ableben des Erblassers getroffenen Anordnungen als Schenkungen auf den Todesfall darstellten, da diese erst mit dem Todesfall angefallen seien. Auch greife der Einwand mangelnder eigener Kenntnis bezüglich der Stiftung nicht, weil den Ausführungen der Schuldnerinnen nicht entnommen werden könne, ob sie die ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpfthätten.
18
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
19
a) Bezüglich der vom Erblasser kontrollierten Anstalt liechtensteinischen Rechts ist der Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht erfüllt.

20
Zum auskunftspflichtigen Aktivnachlass zählen allerdings weder das Vermögen der Anstalt (hierzu aa) noch die Rechte des Erblassers an derselben (hierzu bb). Jedoch erfolgte durch die Zweit- und Drittbegünstigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt von 1999 eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der Schuldnerinnen auf den Todesfall (hierzu cc), die - je nachdem, ob sie durch einen entsprechenden Rechtsgrund gedeckt ist - entweder einen Kondiktionsanspruch gegen die Schuldnerinnen begründet, der als Teil des Aktivnachlasses der Auskunftspflicht unterliegt (hierzu dd), oder aber dem fiktiven Nachlassbestand zuzurechnen ist, für den die Schuldnerinnen im Rahmen des Vollstreckungstitels ebenfalls als Erbinnen Auskunft schulden (hierzu ee).
21
aa) Die Anstalt selbst sowie die von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerte zählen nicht zum Nachlassbestand i.S. des - gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei ihr um eine besondere Unternehmensform liechtensteinischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt.
22
(1) Die Rechtsfähigkeit der Anstalt ist nach liechtensteinischem Sachrecht zu beurteilen.
23
Ob eine ausländische Unternehmensform als bestehend und als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist, bestimmt sich nach ihrem Personalstatut (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 44). Dieses richtet sich bei Auslandsgesellschaften , die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder - wie hier - des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet worden sind, nach der Gründungstheorie, derzufolge eine nach dem ausländischen Sachrecht wirksam gegründete Gesellschaft in der Rechtsform anzuerkennen ist, in welcher sie gegründet wurde (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19; vom 19. September 2005 - II ZR 372/03, NJW 2005, 3351 unter II 1 a (für die liechtensteinische Aktiengesellschaft)). Danach ist liechtensteinisches Recht maßgebliches Personalstatut der Anstalt.
24
(2) Das hiernach maßgebende liechtensteinische Recht darf der Senat selbst ermitteln. Gemäß den §§ 560, 576 Abs. 1 und 3 ZPO sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt ausländischen Rechts für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend; soweit aber das Beschwerdegericht das ausländische Recht - wie hier - außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308 unter II 1 a bb).
25
Nach Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ist eine Anstalt ein rechtlich verselbständigtes Unternehmen, dem eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zukommt (von Oertzen/Ponath, Asset Protection im deutschen Recht 2. Aufl. Rn. 172; Tamm, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers 2003 S. 21; Fischer in Festschrift für Delle Karth, 2013 S. 169, 171 f.). Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung der Rechtssubjektivität rechtfertigten, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des Erblassers , sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. zur Durchbrechung des Trennungsprin- zips bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts: OLG Düsseldorf ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stuttgart ZEV 2010, 265, 267).
26
(3) Auch der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB gebietet es hier nicht, der Existenz der Anstalt die Anerkennung zu versagen. Die Rechtsform der juristischen Person kann nur in besonderen Ausnahmefällen beiseitegeschoben werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72, WM 1975, 357 unter II 2), beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck derselben bildet (BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 81/77, WM 1979, 692 unter 1 a). Umstände, welche im konkreten Fall die Zubilligung der Rechtsfähigkeit als offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.
27
bb) Auch die dem Erblasser an der Anstalt zustehenden Rechte sind nicht in den Nachlass gefallen.
28
(1) Die dem Erblasser nach dem Beistatut i.V.m. § 6 der Anstaltsstatuten und Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR zustehenden Begünstigtenrechte gingen nach dem insoweit ebenfalls maßgeblichen liechtensteinischen Sachrecht nicht im Erbwege auf seine Rechtsnachfolger über. Zwar bestimmt sich der Umfang des Nachlasses grundsätzlich nach dem Erbstatut gemäß Art. 25 EGBGB, hier nach deutschem Erbrecht. Ob ein Recht nach dem Tode des Erblassers noch vorhanden ist und einen Nachlassgegenstand darstellt, ist aber eine hiervon zu unterscheidende Vorfrage, die gesondert kollisionsrechtlich anzuknüpfen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 - III ZR 15/66, BB 1969, 197).

29
Ob die Begünstigtenrechte des Erblassers in den Nachlass fielen, richtet sich dementsprechend nach dem Rechtsverhältnis, dem sie entsprungen sind, und das gemäß deutschem internationalen Privatrecht nach dem es beherrschenden Personalstatut der Anstalt zu beurteilen ist (vgl. BGH aaO). Das ist hier das Recht des Fürstentums Liechtenstein.
30
Nach dessen Maßgabe ist es zulässig, die Begünstigung durch Schweigen in den Statuten den Gründerrechten folgen zu lassen (Art. 545 Abs. 1 bis PGR), sie vererblich auszugestalten oder sie durch unter Umständen nur beistatutarische Regelung zu bedingen sowie zu befristen (Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte 1994 S. 149; Tamm aaO S. 124 f.; Wiedl in Europäisches Gesellschaftsrecht 2012 S. 181, 197; zur Möglichkeit der sogenannten Begünstigtenkaskade im insoweit vergleichbaren Stiftungsrecht: Marxer & Partner, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht 11. Aufl. S. 102). Letzteres ist hier geschehen, indem die Begünstigung des Erblassers im Beistatut durch seinen Tod auflösend befristet wurde, womit sie nicht mehr vererbt werden konnte.
31
(2) Die gemäß Art. 541 PGR grundsätzlich vererblichen Gründerrechte sind ebenfalls nicht in den Nachlass gefallen. Dabei kann dahinstehen , ob sie aufgrund der im Beistatut für unabänderlich erklärten Destinatärfestlegung nicht bereits mit dem Ableben des Erstbegünstigten untergegangen sind (vgl. zum Meinungsstand: Tamm aaO S. 132 ff.). Jedenfalls war der Erblasser bei seinem Tode nicht Inhaber dieser Rechte, da er weder rechtlicher Gründer der Anstalt war noch eine Übertragung der Rechte durch die Gründerin auf ihn stattgefunden hat.
32
Die fiduziarische Gründung begründete für den Erblasser gegenüber der Anstalt ebenfalls keine eigene Rechtsposition, sondern vermochte ihm lediglich einen Anspruch gegen die Gründerin auf Übertragung der Gründerrechte zu verschaffen (vgl. Fischer aaO S.184). Auch ein eventueller Übergang dieses Anspruchs auf die Erben ist ohne Belang , da diesem zumindest aufgrund der nicht mehr abänderbaren Begünstigtenbestimmung kein Vermögenswert beizumessen ist.
33
Nach dem Beistatut steht dem Begünstigten neben dem Ertrag auch das Kapital der Anstalt zu. Dadurch hat die Gründerin sogar im Falle der Auflösung der Anstalt keinen Anspruch auf den Liquidationserlös (Unkrüer, RIW 1998, 205, 206). Eine Einschränkung der Begünstigtenrechte ist der Gründerin nach dem Tode des Erblassers angesichts der Unabänderlichkeitserklärung der Beistatutsregelungen nicht mehr möglich (vgl. Tamm aaO S. 127, 130 f.; Fischer aaO S. 177; Unkrüer aaO S. 207). Den Gründerrechten ist damit ihr vermögensrechtlicher Anteil zur Gänze entzogen, so dass sie - soweit sie noch bestehen sollten - nur noch organschaftliche Befugnisse enthalten, denen - ähnlich der Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers - kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt.
34
cc) Die Zweit- und Drittbegünstigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt ist jedoch eine wirksame lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der Schuldnerinnen auf den Todesfall.
35
(1) Bei der Begünstigungskaskade im Beistatut der Anstalt handelt es sich um eine Regelung, die nicht dem Erbstatut, sondern dem Personalstatut der Anstalt untersteht.
36
Ob eine Anordnung auf den Todesfall bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug eine letztwillige oder lebzeitige Verfügung darstellt, ist eine Frage der Qualifikation, die sich nach der lex fori richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1965 - IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124; Senatsurteil vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139).
37
Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegenständen im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen. So kann er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes sogar dingliche Verfügungen zugunsten der von ihm Bedachten treffen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480 unter 1). Insbesondere im Recht der Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen (BGH, Urteile vom 29. September 1977 - II ZR 214/75, NJW 1978, 264 unter B II 2 b zur Begründung eines Eintrittsrechts; vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, WM 2012, 320 Rn. 20 zur Zuwendung einer Unterbeteiligung).
38
Die Bestimmung weiterer Destinatäre im - insoweit einem Gesellschaftsvertrag vergleichbaren - Beistatut ist danach als lebzeitige Verfügung zu qualifizieren, weil sie eine aufschiebend befristete Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Anstalt darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers noch jederzeit hätte abgeändert werden können, da ein fehlendes Anwartschaftsrecht des Berechtigten der Annahme einer Zuwendung unter Lebenden nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17).
39
(2) Nach dem danach maßgeblichen liechtensteinischen Anstaltsrecht begegnet die Begünstigtenbestimmung zugunsten der Schuldnerinnen keinen Wirksamkeitsbedenken.
40
Gemäß Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR kann in den Anstaltsstatuten, zu denen auch das Beistatut zählt, bestimmt werden, wem die Anstalt und ihre Reingewinne zukommen. Diese Destinatärbestellung ist befristbar (hierzu bereits: II 2 a bb (1)) und unterliegt mangels erbrechtlicher Qualifikation auch nicht den für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften.
41
(3) Die Begünstigtenbestimmung stellt auch für die Schuldnerin zu 1 eine Zuwendung auf den Todesfall dar, da jene mit Ableben ihres Vaters - ähnlich wie ein Nacherbe im deutschen Recht - ein Anwartschaftsrecht auf den Anstaltsgenuss erwarb. Die mit dem Tode des Erblassers eintretende Unabänderlichkeit der Statuten verschaffte ihr eine gesicherte Rechtsstellung, die durch Dritte nicht mehr einseitig beseitigt werden kann und zugleich gewährleistet, dass der Vollrechtserwerb der Drittbegünstigten nur noch vom festgeschriebenen Bedingungseintritt abhängt (vgl. Marok aaO S. 155 Fn. 703; Müller/Bösch in Richter/Wachter , Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein Rn. 132 (zur Anwartschaftsberechtigung im liechtensteinischen Stiftungsrecht)).
42
dd) Ob die Schuldnerinnen das ihnen auf diese Weise Zugewandte auch behalten dürfen oder ob dem Nachlass insoweit ein Rückerstattungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, über den nach Maßgabe des Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen wäre, bestimmt sich allerdings nicht nach den Statuten der Anstalt, sondern dem Kausalverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängerinnen , das schuldrechtlich zu qualifizieren ist (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 19, sowie vom 19. Oktober 1983 - IVa 71/82, NJW 1984, 480 unter 1). Fehlt es in diesem an einem Rechtsgrund - die Schuldnerinnen haben zu einem solchen nichts vorgetragen - so ergibt sich ein Anspruch des Nachlasses aus den Grundsätzen der Leistungskondiktion, der mangels Identität von neuem Gläubiger, den beiden Erbinnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, und Schuldner, die Erbinnen jeweils einzeln, auch nicht durch Konfusion, die in analoger Anwendung der §§ 1976, 2143, 2377 BGB bei der Pflichtteilsberechnung ohnehin außer Betracht bliebe (Senatsurteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 181/76, MDR 1978, 649, 650), untergegangen wäre.
43
ee) Sollte hingegen eine wirksame Schenkung vorliegen, so unterlägen die zugewandten Begünstigenrechte als fiktive Nachlassaktiva ebenfalls der Auskunftspflicht der Schuldnerinnen.
44
(1) In diesem Fall fände § 2325 Abs. 1 BGB Anwendung.
45
Zwar sind keine Begünstigtenrechte vom Erblasser auf die Schuldnerinnen übergegangen, da die des Erblassers mit seinem Tode endeten und jene der Schuldnerinnen zur gleichen Zeit erst originär entstanden, so dass sie nie zum Erblasservermögen gehörten. Eine ergänzungspflichtige Schenkung setzt jedoch keine unmittelbare Übertragung von Vermögenswerten voraus. Vielmehr genügt hierfür bereits eine mittelbare Zuwendung, die im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall bejaht wird, wenn der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an den Versprechenden gleichsam erkauft hat (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17 f.).
46
Hier gilt nichts anderes, obgleich das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Anstalt nicht vertraglicher Natur ist. Denn auch hier werden die Entreicherung des Erblassers und die Bereicherung der Schuldnerinnen durch die Einschaltung einer Zwischenperson und rechtsgeschäftliche Einwirkungsmöglichkeiten des Erblassers auf diese vermittelt. Wenn der Erblasser nicht dafür Sorge getragen hätte, dass die Anstalt gegründet sowie mit Teilen seines Vermögens ausgestattet wird und dass die zur Destinatärbestimmung allein befugte Gründerin - mandatsvertraglich abgesichert - seinen Weisungen unterliegt, wäre den Schuldnerinnen der den fraglichen Begünstigtenrechten innewohnende Vermögenswert nicht zugewachsen. Der Erblasser hat seinen Töchtern auf diese Weise mit seinen Mitteln einen Vermögensgegenstand verschafft und sie damit aus seinem Vermögen bereichert.
47
(2) Die Schuldnerinnen sind als "Dritte" im Sinne des Titeltenors anzusehen. Ausweislich der Entscheidungsgründe erfolgte die Verwendung des Begriffs in Anlehnung an § 2325 Abs. 1 BGB. Danach erfasst der Personenkreis der Dritten auch die Erben selbst (MünchKomm-BGB/ Lange, 6. Aufl. § 2325 BGB Rn. 15; vgl. auch Motive V S. 457: "Schenkung an einen Anderen als den Pflichtteilsberechtigten").
48
(3) Die Zuwendung erfolgte in den durch die Urteilsformel gezogenen zeitlichen Grenzen. Entscheidend ist insofern - wie auch die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf das zwischenzeitlich überholte Senatsurteil vom 25. Juni 1997 (IV ZR 233/96, NJW 1997, 2676) verdeutlicht - der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung (aaO unter II). Dieser erfolgte hier nicht durch die Vermögensübertragung vom Erblasser auf die Anstalt oder die Begünstigtenbenennung, sondern mit Ableben des Erblassers, da der Rechtserwerb der Schuldnerinnen erst in diesem Moment eintrat.
49
(4) Der Auskunftspflicht entsprechend den Grundsätzen im Senatsurteil vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252) stehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die liechtensteinischen Verjährungsregeln nicht entgegen, da das für die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Erbstatut deutsches Recht ist. Nachdem die Kollisionsnorm des Art. 25 Abs. 1 EGBGB unmittelbar auf dieses verweist, kommt es auf die Ausführungen der Schuldnerinnen zum internationalen Privatrecht des Fürstentums Liechtensteins nicht an.
50
b) Auch im Hinblick auf die vom Erblasser beherrschte Stiftung ist der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob das Vermögen der Stiftung selbst als Nachlassbestandteil anzusehen ist, weil jener keine Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen wäre. Denn jedenfalls sind die im Reglement für das Ableben des Alleinverfügungsberechtigten getroffenen Bestimmungen als Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zu bewerten, die wiederum entweder Kondiktionsansprüche gegen die so Begünstigten begründen oder dem fiktiven Nachlassbestand zuzurechnen sind; für beides wären die Schuldnerinnen auskunftspflichtig (hierzu aa). Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Einwand der Unmöglichkeit weitergehender Auskunftserteilung greift nicht durch (hierzu bb).
51
aa) Die Anerkennung der Stiftung als selbständiger Rechtsträger braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn die Stif- tungsaktiva als vom Nachlass getrenntes Vermögen einer juristischen Person liechtensteinischen Rechts anzuerkennen sein sollten, wäre der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers bezüglich der Stiftung noch nicht erfüllt. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen im Fall der Anstalt (siehe hierzu: oben II 2 a cc bis ee):
52
Die im Stiftungsreglement enthaltene Vorschrift zur Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers ist als lebzeitige Zuwendung desselben auf den Todesfall zu Gunsten der benannten Empfänger zu bewerten. Die Anordnung der kompletten Vermögensauskehrung zu einem definierten Zeitpunkt stellt eine durch Art. 568 3. Var. PGR in der vor dem 1. April 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) eröffnete Befristung der Stiftung sowie eine zulässige Bestimmung der Letztbegünstigten dar (vgl. Wiedl in Europäisches Gesellschaftsrecht, 2012 S. 181, 191), denen auf diese Weise kraft der Stiftungsdokumente Rechtspositionen auf den Tod des Erblassers zugewandt wurden. Falls den Zuwendungen keine wirksamen Schenkungen zugrunde liegen sollten, stünden dem Nachlass gegen die Empfänger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, über die dem Gläubiger Auskunft zu erteilen wäre. Andernfalls wäre die Letztbegünstigung als mittelbare Zuwendung des Erblassers Teil des für die Pflichtteilsergänzung relevanten Fiktivnachlasses, der ebenfalls der Auskunftspflicht innerhalb der durch den Titeltenor gezogenen zeitlichen Grenzen unterliegen würde, da der Rechtserwerb der Letztbegünstigten erst mit Ableben des Erblassers eintrat.
53
bb) Der Einwand der Schuldnerinnen, dass ihnen bezüglich der Stiftung keine weitergehenden Auskünfte möglich seien, bleibt erfolglos, nachdem der zugrunde liegende Sachvortrag erst im Rechtsbeschwerde- verfahren gehalten worden ist (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). In ihren instanzgerichtlichen Schriftsätzen haben sie ausschließlich mitgeteilt , dass ihnen über die Stiftung nicht mehr bekannt sei, als sie dem Gläubiger bereits mitgeteilt hätten. Daraus ergibt sich nicht, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich darüber hinausreichende Kenntnis zu verschaffen.
54
Entgegen der Auffassung des Gläubigers dürfte die Stiftung gemäß Art. 557 Abs. 2 PGR a.F. nicht in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister einzutragen gewesen und damit wohl auch nicht eingetragen worden sein. Indes wäre die Stiftungsurkunde dann gemäß Art. 554 PGR a.F. beim Öffentlichkeitsregisteramt zumindest zu hinterlegen gewesen, wo sie von den Schuldnerinnen unter Umständen noch heute eingesehen werden kann (vgl. Müller/Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein Rn. 95).
55
III. Der Anschlussrechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Auferlegung von erstinstanzlichen Kosten durch das Beschwerdegericht wendet und die Feststellung begehrt, dass sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt habe. Im Übrigen führt sie zur Feststellung der Teilerledigung des Zwangsmittelantrags, zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde sowie zur Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der Schuldnerinnen.
56
1. Die Anfechtung der Kostenentscheidung für das Vollstreckungsverfahren ist unzulässig, da dem Gläubiger das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
57
Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dar. Indes kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (Senatsurteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, 225). Dies kann der Fall sein, wenn bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klageabweisung durch Erledigungserklärung ersetzt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 1958 - V ZR 229/56, NJW 1958, 995, 996).
58
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Gläubiger wendet sich gegen die teilweise Auferlegung der Kosten für das Vollstreckungsverfahren durch das Beschwerdegericht gemäß § 788 Abs. 3 ZPO, da diese Vorschrift lediglich einen materiellen, hier nicht gegebenen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners normiere, der für die nach § 891 Satz 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung keine Rolle spiele. Vielmehr müssten die Schuldnerinnen nach Auferlegung der kompletten Kostenlast gemäß § 91 ZPO gesondert nach § 717 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO gegen den Gläubiger hinsichtlich der ihn treffenden Kosten vorgehen.
59
Der Gläubiger beanstandet damit nicht, dass er die Kosten des Vollstreckungsverfahrens im fraglichen Umfang am Ende zu tragen hat, sondern nur den Weg, auf dem die Schuldnerinnen zu diesem Ergebnis gelangen. Es liefe jedoch auf eine reine Förmelei hinaus und widerspräche den Grundsätzen der Prozessökonomie, die Kostenentscheidung diesbezüglich in seinem Sinne zu ändern und ihm damit die Möglichkeit der Festsetzung von Kosten zu eröffnen, die er ungeachtet der Frage, welche von diesen unter § 788 Abs. 3 ZPO fallen und welche nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu ersetzen sind (vgl. zum Streitstand statt aller: Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 ZPO Rn. 51 m.w.N.), den Schuldnerinnen im unmittelbaren Anschluss wieder zu erstatten hätte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zum Zwecke einer solchen Abänderung der Kostenentscheidung ist nicht zu erkennen.
60
2. Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 4 ZPO zulässig und weitgehend begründet.
61
a) Dem Gläubiger fehlt es diesbezüglich nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar richtet er sich im Ergebnis ebenfalls gegen die Kostenentscheidung (hier: für das Beschwerdeverfahren). Die für die Durchsetzung des Wertermittlungsanspruchs im Rechtsmittelverfahren angefallenen Mehrkosten fallen dem Gläubiger jedoch anders als diejenigen des erstinstanzlichen Zwangsmittelverfahrens nach der Teilaufhebung des Titels nicht ohne weiteres zur Last, sondern nur dann, wenn die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen insoweit zulässig und begründet war. Denn der Schuldner kann nur notwendige Kosten erstattet verlangen, zu denen solche nicht zählen, die durch unbegründete Rechtsbehelfe entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - VII ZR 159/64, WM 1965, 1022 unter III). Eben dies macht der Gläubiger hier geltend.
62
b) Die Anschlussrechtsbeschwerde hat im danach zulässigen Umfang auch größtenteils Erfolg.
63
aa) Das Beschwerdegericht hat die einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers in Bezug auf sein Wertermittlungsverlangen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
64
Die im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (OLG Stuttgart MDR 2010, 1078; OLG Köln OLGR 2004, 79, 80; OLG Rostock OLGR 1997, 360, 362). Die damit verbundene Antragsänderung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 36 ff.).
65
bb) Sie veranlasste indes nicht die vom Gläubiger mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde verfolgte Feststellung, dass sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt habe. Eine solche ist nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel für erledigt erklärt. Die Schuldnerinnen als Beschwerdeführerinnen sind der Erledigungserklärung des Gläubigers aber entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, dass mit der Teilaufhebung des Titels kein Ereignis eingetreten sei, welches ihre Beschwerde erledigt hätte.
66
cc) Vielmehr war auf die Erledigungserklärung hin festzustellen, dass sich der Vollstreckungsantrag - im Umfang der Erledigungserklärung - erledigt hat, und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
67
(1) Der Antrag auf Zwangsmittelverhängung gemäß § 888 ZPO war ursprünglich in Bezug auf das Wertermittlungsbegehren des Gläubigers zulässig und begründet. Insbesondere war jenes zumindest im Hinblick auf die liechtensteinische Anstalt und Stiftung noch nicht erfüllt worden (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 2). Erst durch die im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 2012 enthaltene Teilauf- hebung des vorläufig vollstreckbaren Titels wurde dem Antrag des Gläubigers in Bezug auf das Wertermittlungsverlangen die Grundlage entzogen , wodurch er sich insoweit nachträglich erledigt hat.
68
(2) Nach erfolgreicher Umstellung des Vollstreckungsantrages auf Feststellung seiner (Teil-)Erledigung war die durch Eintritt des erledigenden Ereignisses in Bezug auf das Wertermittlungsverlangen vorübergehend erfolgversprechende sofortige Beschwerde zurückzuweisen, dasie wieder zur Gänze unbegründet geworden war.
69
dd) Nachdem die sofortige Beschwerde damit insgesamt erfolglos bleibt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO ausschließlich die Schuldnerinnen zu tragen.

70
IV. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2012- 9 O 256/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.03.2014- 2 W 415/12 -

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Erbrecht: Zur Bestimmung auskunftspflichtigen Aktivnachlasses

23.01.2015

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung über Schenkungen kann sich auf Vermögensgegenstände erstrecken, die er in eine privatrechtliche Anstalt ausländischen Rechts eingebracht hat.

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(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebühren

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Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches R

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

19
bb) Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Entscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art" (ZIP 1999, 438; 2002, 2037; 2003, 1885) hat sich der Bundesgerichtshof für diejenigen Auslandsgesellschaften , die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der sog. Gründungstheorie angeschlossen (BGHZ 154, 185; 164, 148; BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805). Danach ist die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats zu beurteilen. Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften, die in einem "Drittstaat" gegründet worden sind, der weder der Europäischen Union angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt ist, hat die Rechtsprechung dagegen weiter nach der Sitztheorie beurteilt, wonach für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft das Recht des Sitzstaates maßgeblich ist (BGHZ 153, 353, 355; BayObLG DB 2003, 819; OLG Hamburg ZIP 2007, 1108; offen gelassen von BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03, Tz. 11, juris, insoweit in BGHZ 161, 224 nicht abgedruckt).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 372/03 Verkündet am:
19. September 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (nur zu I, II, 1)
BGHR: ja
ZPO § 50; EWR Art. 31

a) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen Vorschriften
wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlassungsfreiheit
(Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet
wurde.

b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen
Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich
durchzusetzen.
BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 372/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründete und seit 1992 im Handelsregister des Öffentlichkeitsregisteramtes in V. eingetragene Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit über weite Zeiträume in der Bundesrepublik Deutschland stattfand. Eine Eintragung der Gesellschaft in einem deutschen Handelsregister ist nicht erfolgt. Der Beklagte ist seit dem 14. Juli 1999 Verwalter in dem an demselben Tage eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der L. AG, B.
(im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zuvor war er ab 12. Januar 1999 deren Sequester.
Die Klägerin gewährte der Gemeinschuldnerin am 15. Mai 1997 ein Darlehen für den Erwerb eines Mietshauses und ließ sich als Sicherheit im Wege einer stillen Zession die Mietzinsforderungen aus dem Objekt abtreten. Obwohl die Klägerin Ende 1998 nach Ausbleiben der Darlehensraten die Abtretung gegenüber den Mietern offen gelegt hatte, gingen bei ihr in der Folgezeit keine Mietzahlungen ein. Auf ihre daraufhin erhobene Auskunftsklage erteilte der Beklagte die verlangte Auskunft dahingehend, dass er in dem Zeitraum ab Beginn der Sequestration bis zum 31. Juli 1999 Mieten in Höhe von lediglich insgesamt 24.506,44 DM (= 12.529,94 €) vereinnahmt habe, darunter 7.570,44 DM von der R. K. Baustoffhandlung und 16.936,00 DM von der M. GmbH.
Nachdem die Klägerin nunmehr zum entsprechenden Zahlungsantrag übergegangen war und die Parteien das Auskunftsbegehren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Verwaltungssitz in Deutschland gehabt und sei daher dort nicht rechtsfähig. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die zweitinstanzlich erhobene Widerklage auf Feststellung, dass die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht nicht rechts- und parteifähig sei, als unzulässig abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte nur seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die auf die Klage beschränkte Revision des Beklagten ist begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei rechts- und parteifähig. Die Rechtsgedanken der Überseering-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) seien auf die in einem EWR-Staat ordnungsgemäß gegründete und weiterhin bestehende Klägerin - unabhängig davon, ob sie von vornherein ihren faktischen Sitz außerhalb Liechtensteins gehabt habe - entsprechend anwendbar. Die Niederlassungsfreiheit sei im Verhältnis zu Liechtenstein nicht noch bis zum 1. Januar 1998 eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin bereits 1997 Rechte auch in Deutschland habe erwerben können. Materiellrechtlich stehe § 21 KO dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, da dieser gemäß der erteilten Auskunft nur Mietzahlungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung betreffe.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zur Zulässigkeit , nicht jedoch hinsichtlich der Begründetheit der Klage stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die in den Vorinstanzen zentrale Streitfrage der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt. Die Klägerin ist als eine im Fürstentum Liechtenstein, einem EFTA-Staat, wirksam gegründete Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit der Gemeinschuldnerin in Deutschland auch dann rechts- und parteifähig , wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht - entsprechend ihrem Vorbringen - in Liechtenstein, sondern - wie vom Beklagten behauptet und vom
Landgericht nach Beweisaufnahme angenommen - in der Bundesrepublik Deutschland hat.

a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art) bereits entschieden hat, ist die in einem Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der im EGVertrag garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen , in der sie gegründet wurde (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 m.w.Nachw.). Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- bzw. satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nimmt und hier auch ihre Geschäfte betreibt und auf diese Weise bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art).

b) Diese Grundsätze gelten für die Klägerin als einer in einem EFTAStaat gegründeten Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des EWRAbkommens entsprechend (so schon: Meilicke, GmbHR 2003, 793, 798; Leible/Hoffmann, RIW 2002, 925, 927; vgl. auch: Ressos, DB 2005, 1048; Forsthoff, DB 2002, 2471; Schanze/Jüttner, AG 2003, 30, 36; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2244).
Nachdem das EWR-Abkommen zwischenzeitlich sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (aufgrund Gesetzes vom 31. März 1993, BGBl. II S. 266) als auch in Liechtenstein (am 1. Mai 1995) in Kraft getreten ist, gilt zugunsten
der Klägerin in beiden Ländern die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 EWR. Diese Bestimmung entspricht der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des Art. 43 EG und ist daher wie diese auszulegen und anzuwenden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsstaaten in Art. 6 EWR ausdrücklich nur die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erlassenen Entscheidungen des EuGH der Auslegung des Abkommens zugrunde gelegt haben. Bereits in der Präambel zum EWR-Abkommen weisen die Vertragsstaaten nämlich auf ihr Ziel hin, "bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen". Ausgehend von diesem Leitgedanken ist eine einschränkende Auslegung der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zu einem EFTA-Staat nicht gerechtfertigt, so dass die in den oben genannten Entscheidungen des EuGH (ZIP 2002, 2037 - Überseering ; ZIP 2003, 1885 - Inspire Art) niedergelegten Rechtsgrundsätze zur Anwendung zu bringen sind. Der weitgehende Schutz der Niederlassungsfreiheit, wie ihn der EuGH und - ihm folgend - auch der Bundesgerichtshof (Senat, ZIP aaO; BGHZ 154, 185) klargestellt haben, steht im Übrigen auch im Zentrum der jüngeren Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 22. Februar 2002 - E-2/01, ABl EG 2002, C 115/13 [Pucher]; Urt. v. 1. Juli 2005 - E-8/04 [EFTAAufsichtsbehörde /Fürstentum Liechtenstein]), wobei dieser selbst ausdrücklich den Gleichklang seiner Rechtsprechung mit derjenigen des EuGH betont hat (vgl. Urt. v. 1. Juli 2005 aaO Tz. 17 m.w.Nachw.).
Die Klägerin kann sich auch ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Liechtenstein auf diese Niederlassungsfreiheit berufen, ohne dass aus dem Zu-
satzprotokoll 15 zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch Einschränkungen hergeleitet werden könnten. Die bis zum 1. Januar 1998 laufenden Übergangsbestimmungen des Zusatzprotokolls erfassen nämlich ersichtlich nur natürliche Personen, da schon begrifflich nur bei diesen die Einschränkung der Freizügigkeit betreffend "Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung" möglich ist.

c) Die ordnungsgemäße Gründung der Klägerin nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4; i.d. Fassung des Gesetzes v. 30. Oktober 1996 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts - LGBl. 1997 Nr. 19) ist - abgesehen davon, dass die Revision insoweit auch keine Rügen erhebt - nicht zweifelhaft. Nach Art. 232 und 676 PGR genügt für eine - aus liechtensteinischer Sicht - inländische Gesellschaft, dass diese inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - sich nach inländischem Recht organisiert hat. Diesen Anforderungen wird die Klägerin gerecht, so dass es auf die weitergehenden Varianten des Art. 676 Abs. 1 PGR (inländischer Verwaltungssitz, Ausübung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes im Inland oder inländischer Wohnsitz mindestens der Hälfte der Gesellschafter ) nicht ankommt.

d) Für einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit durch die Klägerin fehlt - entgegen der Ansicht der Revision - jeglicher Anhaltspunkt. Ein solcher liegt - wie erwähnt - selbst dann nicht vor, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat gegründet wird, um in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu kommen, obwohl sie ihre Tätigkeit von vornherein ausschließlich in einem anderen Vertragsstaat ausübt (vgl. EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art).
2. Demgegenüber begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne als Sicherungszessionarin vom Beklagten als Konkursverwalter die bereits während der Sequestration vereinnahmten Mietzahlungen beanspruchen , durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ein Zahlungsanspruch steht der Klägerin nämlich hinsichtlich der vom Beklagten als Sequester vor Konkurseröffnung empfangenen Mieten - unabhängig davon, ob die Mieter bei der Leistung gut- oder bösgläubig waren - unter keinem rechtlichen Aspekt gegenüber der Konkursmasse zu.

a) Haben die Mietschuldner trotz der von der Klägerin behaupteten Offenlegung der Zession gutgläubig vor Konkurseröffnung auf ein Konto der Gemeinschuldnerin oder des Sequesters zur Tilgung der Forderungen gezahlt, so hat die Klägerin als Zessionarin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung (§ 46 KO) noch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen rechtloser Bereicherung der Masse (vgl. BGHZ 144, 192, 193 ff. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP 1990, 1417 ff.; Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, ZIP 1989, 785 f.). Ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 46 Satz 2 KO bestünde nur bei einem Zufluss des Mietzinses nach Eröffnung des Konkursverfahrens, der jedoch vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellt wurde. Ein eventueller Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB wegen unberechtigten Forderungseinzuges wäre, da ebenfalls vor Konkurseröffnung entstanden, nur einfache Konkursforderung (BGHZ 144, 192, 195).

b) Sollten die Mieter trotz Kenntnis der Abtretung an die Gemeinschuldnerin bzw. den Beklagten als Sequester geleistet haben, so wären sie nicht nach § 407 BGB von ihrer Verbindlichkeit frei geworden. Als Inhaberin des ihr dann als Sicherungszessionarin weiterhin zustehenden Absonderungsrechts
(§ 48 KO) hätte die Klägerin freilich keine Masseforderung, sondern wäre allenfalls befugt, unabhängig vom Konkursverfahren aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO; vgl. dazu: Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 20/96, ZIP 1997, 1542 f.; BGHZ 95, 149, 152). Eine Genehmigung der unwirksamen Leistungsannahme im Rahmen von § 816 Abs. 2 BGB verhülfe der Klage ebenso wenig zum Erfolg, weil die bereicherungsrechtliche Forderung auch in dieser Konstellation nur einfache Konkursforderung wäre.

c) Eine - das Klagebegehren etwa ausnahmsweise rechtfertigende - treuhänderische Bindung des Sequesters zugunsten der Klägerin ist hinsichtlich der Mietzahlungen nicht vorgetragen worden (vgl. BGHZ 144, 192, 195).
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO).
Eine abschließende Abweisung der Klage durch den Senat (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt dennoch nicht in Betracht, da aufgrund der von der Klägerin erhobenen Gegenrüge nicht auszuschließen ist, dass die Mietzahlungen - zumindest teilweise - erst nach Konkurseröffnung bei dem Beklagten eingegangen sind und bei einer derartigen Konstellation die Klage begründet sein kann. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass "es nur um Mietzahlungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung geht". Diese Feststellung findet aber keine hinreichende Grundlage in dem Vortrag der Parteien, weil sich die der Klage zugrunde gelegte Auskunft des Beklagten über die vereinnahmten Mieten auf einen Zeitraum ab Beginn der Sequestration bis zum 31. Juli 1999 bezieht, während zwischenzeitlich bereits am 14. Juli 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Da das Berufungsgericht aufgrund seines von Rechtsirrtum beeinflussten Standpunkts den - gebotenen - Hinweis darauf, dass dem konkreten Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt , nicht erteilt hat, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, in der wieder eröffneten Berufungsinstanz ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. In diesem Rahmen wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob für die seitens der R. K. Baustoffhandlung geleisteten Zahlungen eine wirksame Abtretung der Mietzinsforderungen vorlag.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

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Die Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein, das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685). Wird die Unterbeteiligung - wie hier - zu Lebzeiten , jedoch erst auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zugewendet, liegt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vor, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde (§ 2301 Abs. 2 BGB). Hierfür ist erforderlich, dass der Schenker alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Dementsprechend genügt es für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung, hier des Todesfalls, zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339 m.w.N.; Urteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand) gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand ), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Begünstigten scheidet mithin aus.

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

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aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand) gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand ), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Begünstigten scheidet mithin aus.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

17
aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand) gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand ), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Begünstigten scheidet mithin aus.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.