Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23/01/2015 15:18

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung über Schenkungen kann sich auf Vermögensgegenstände erstrecken, die er in eine privatrechtliche Anstalt ausländischen Rechts eingebracht hat.
09/07/2013 15:57

Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist.
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