Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
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Referenzen - Gesetze
§ 576 ZPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 576 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
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Anzeigen >AVAG 2001 | § 17 Verfahren und Entscheidung
Anzeigen >IntErbRVG | § 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 576 ZPO zitiert 4 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 556 Verlust des Rügerechts
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Anzeigen >ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung
Referenzen - Urteile
117 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 576 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - VI ZB 50/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - II ZB 7/09
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - I ZB 13/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - IV ZB 6/17
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.