Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2001 - 4 StR 59/01

published on 03/05/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2001 - 4 StR 59/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 59/01
vom
3. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2001 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und Pr. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2000, soweit es sie und den Mitangeklagten B. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, berichtigt und zur Klarstellung neu gefaßt, daß schuldig sind 1. der AngeklagteP. des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat, 2. der Angeklagte Pr. des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, 3. der AngeklagteB. des Diebstahls in drei Fällen , des versuchten Diebstahls, der Begünstigung und der Brandstiftung. II. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den AngeklagtenP. nach der verkündeten Urteilsformel "des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat" und den Angeklagten Pr. "des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls und der verbotenen Gewaltausübung über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Pr. z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen sie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; mit einer nicht ausgeführten und daher unzulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge beanstandet der Angeklagte Pr. zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zu den Schuldsprüchen teilweise Erfolg ; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


Soweit der Angeklagte P. in dem hinzuverbundenen Verfahren 71 Js 231/00 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einbruch in die Wohnung amM. 27 in M. am 4. November 1998, UA 37) verurteilt worden ist, besteht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 zutreffend ausgeführt hat, kein Verfahrenshindernis. Das Landgericht hatte nämlich auch insoweit die Eröffnung des Hauptververfahrens beschlossen :
Die Staatsanwaltschaft erhob in dem Verfahren 71 Js 231/00 Anklage zum Landgericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen und das Verfahren mit dem bereits eröffneten, dort anhängigen Verfahren zu verbinden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärten sich der Angeklagte P. und sein Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 15. Juni 2000 mit der Einbeziehung der Anklage einverstanden. Im Anschluß daran wurde der Beschluß des Landgerichts verkündet, daß die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
Zwar entspricht dieser Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt aber die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, wobei eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2000, 442 m.w.N.). Mit der Erörterung der Frage der "Einbeziehung" der Anklageschrift vom 23. Mai 2000 in das bereits
anhängige Verfahren in der Hauptverhandlung und dem im Anschluß daran verkündeten Verbindungsbeschluß hat das Landgericht inzidenter die Eröffnungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht und eindeutig auch den Willen zum Ausdruck gebracht, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.

II.


1. Die Sachrügen der Beschwerdeführer führen zur Ä nderung der sie betreffenden Schuldsprüche in folgenden, in den Urteilsgründen entsprechend der Numerierung in der Anklageschrift vom 20. März 2000 bezeichneten Fällen:

a) In den Fällen 1 und 3 der Anklage haben sich der Angeklagte P. und der Mitangeklagte B. jeweils nicht des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.), sondern des Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) schuldig gemacht. Zwar ist der Angeklagte P. nach den Feststellungen im Fall 1 der Anklage am 25. Januar 1998 zur Ausführung der beiden Diebstahlstaten in eine Wohnung eingestiegen und im Fall 3 der Anklage in eine Wohnung eingebrochen. Der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist aber erst nach Begehung dieser Taten durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) in das StGB eingefügt worden. Demgemäß finden als das gegenüber dieser Vorschrift mildere Gesetz die §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. Anwendung.

b) Auch die Annahme eines von dem Angeklagten P. und dem Mitangeklagten B. mittäterschaftlich versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls im Fall 12 der Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach
den Feststellungen versuchten die Angeklagten am 11. oder 12. Mai 1998, zur Ausführung des geplanten Diebstahls in ein Antiquitätengeschäft einzubrechen. Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind jedoch nur abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume, wie die eines Antiquitätengeschäfts (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, da sie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türscharniere zum Hintereingang des Antiquitätengeschäftes durchtrennt und damit zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmittelbar angesetzt haben (vgl. BGHSt 33, 370; Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 28 m. w. N.).

c) Im Fall 17 der Anklage liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht vor. Die Angeklagten P. und Pr. s ind zwar in der Nacht zum 27. Februar 1999 durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster zur Ausführung des Diebstahls in das Hotel eingedrungen, jedoch lediglich in einen "Gastraum" des Hotels. Gasträume eines Hotels sind aber im Gegensatz zu von Gästen gemieteten Zimmern keine Wohnräume im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Tröndle /Fischer aaO § 244 Rdn. 24), so daß insoweit nur eine Strafbarkeit nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben ist.
2. Den aus den vorgenannten Gründen gebotenen Schuldspruchänderungen steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß
sich die insoweit geständigen Beschwerdeführer gegen die geänderten Schuldvorwürfe anders als geschehen hätten verteidigen können.
3. Soweit es den Angeklagten P. betrifft, steht der Ä nderung der Schuldsprüche in den Fällen 1, 3, 12 und 17 der Anklage auch nicht entgegen, daß die Urteilsformel des schriftlichen Urteils insoweit – wie auch hinsichtlich der Fälle 6, 14, 23 der Anklage vom 20. März 2000 und des in dem hinzuverbundenen Verfahren 71 Js 231/00 angeklagten Falles – aufgrund eines Fassungsversehens abweichend von der verkündeten Urteilsformel keinen Ausspruch über die insoweit erfolgte Verurteilung enthält. Maßgebend ist die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel (vgl. Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 18 m. N.), aus der sich ergibt, daß der Angeklagte in den v orgenannten Fällen “des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," schuldig gesprochen wurde. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist daher insoweit , allerdings unter Berücksichtigung der in den Fällen 1, 3, 12 und gebotenen Schuldspruchänderungen, zu berichtigen.
4. Zur Klarstellung faßt der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. im Fall 5 der Anklage des “Diebstahls im besonders schweren Fall” schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

III.


Trotz der Ä nderung der Schuldsprüche zu Gunsten der Beschwerdeführer können die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die Gesamtstrafen bestehen bleiben. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat sicher ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie sich ersichtlich nicht an der unteren Strafrahmengrenze orientiert hat.

IV.


Die auf die Revision des Angeklagten P. gebotenen Schuldspruchänderungen in den Fällen 1, 3 und 12 der Anklage sind gemäß § 357 StPO auf den MitangeklagtenB. zu erstrecken, dessen Revision als unzulässig verworfen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 7); auch bei ihm hat aus den oben genannten Gründen die Schuldspruchänderung keine Auswirkungen auf den Strafausspruch (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 16). Auch hinsichtlich des AngeklagtenB. faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt neu, da das Landgericht die als Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewertete Tat (Fall 5 der Anklage) in der Urteilsformel rechtsfehlerhaft als "schweren Diebstahl" bezeichnet hat.

V.


Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß es sich empfiehlt, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen. Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 102/99, vom 18. Januar 2000 – 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 – 5 StR 453/00; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.). Es erschwert nicht nur die Lesbarkeit, sondern begründet auch die Gefahr von Fehlern , wenn das Urteil lediglich auf Fallnummern der Anklage Bezug nimmt.

VI.

Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen gibt keinen Anlaß, die Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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05/12/2011 10:20

Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB setzt den Einbruch in eine Wohnung voraus. Vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein gesch&a
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.