Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 15.2564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 422

Hauptpunkte:

Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage;

Feststellungsklage gegen einen Verwaltungsträger;

Effektivität des Rechtsschutzes;

Regelungsgehalt eines Prüfungsbescheids über die Meisterprüfung im Handwerk;

Voraussetzungen für die Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs im Fall eines nicht bestandenen Teils I der Meisterprüfung;

keine Befreiung von der Wiederholung einzelner Elemente eines Prüfungsbereichs.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

...

gegen

Freistaat ... vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Meisterprüfung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Nebel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015, wonach er die Prüfung im Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik, nicht bestanden habe. Der Kläger hat die für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung im Fachgespräch erforderliche Mindestpunktzahl (30 Punkte) nicht erreicht (er erzielte 18 Punkte). Dagegen erzielte er beim Meisterprüfungsprojekt 66,9 Punkte. Die Situationsaufgabe wurde mit 0 Punkten bewertet.

Die Entscheidung im Prüfungsbescheid vom 5. August 2015 lautet:

„… wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie die abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Meisterprüfung nicht bestanden haben.

Laut Beschluss des Meisterprüfungsausschusses vom 17. Juli 2013 wurden Ihre Leistungen wie folgt bewertet:

Teil I (praktische Prüfung) Note nicht bestanden

Bei der Wiederholung der Prüfung müssen Sie folgende Teile bzw. Fächer nochmals ablegen:

Teil I: komplett

- Gemäß § 8 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße - (Abs. 3) der MPVerfVO gilt in schwerwiegenden Fällen der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.

Sie können sich mit beiliegendem Anmeldeformular umgehend zur Wiederholungsprüfung anmelden und den Antrag auf Befreiung bereits bestandener Prüfungsbereiche, -fächer bzw. Handlungsfelder stellen.“

(Die Formatierung im Tatbestand entspricht derjenigen des Originals).

Eine über den obigen Hinweis auf § 8 MPVerfVO hinausgehende Begründung war dem Bescheid nicht beigefügt.

Der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2015, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, war sinngemäß damit begründet, dass sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses insoweit richte, als der Ausschuss die vom Kläger abgegebene „Situationsaufgabe“, die ein „Teilprüfungsbereich des Teils I der Meisterprüfung“ sei, wegen einer Täuschungshandlung des Klägers mit 0 Punkten bewertet habe. Eine zur Bewertung mit 0 Punkten führende Täuschungshandlung liege entgegen der Ansicht des Klägers vor, sie führe zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung.

Der Kläger begehrte mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage unter Änderung der entgegenstehenden Entscheidungen die Verpflichtung des Beklagten, „das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger die Entscheidung angreife, dass er den Teil I der Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Denn zum Nichtbestehen dieses Teils I führe bereits - unabhängig davon, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen habe - die Verfehlung der nach § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV erforderlichen Mindestpunktzahl von 30 Punkten im Fachgespräch. Jedenfalls unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger geltend mache, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung, wonach bei der Wiederholung der Prüfung Teil I nochmals vollständig abzulegen sei, stehe ggf. einer - auf Antrag zu gewährenden - Befreiung von der Wiederholung in einem der Prüfungsbereiche entgegen. Denn der Beklagte habe zu Recht Teil I der Meisterprüfung als nicht bestanden gewertet und verfügt, dass bei einer Wiederholung der Prüfung dieser Teil nochmals insgesamt abzulegen sei. Der Kläger habe eine Täuschungshandlung begangen; diese erfülle zudem den Tatbestand eines schwerwiegenden Falls mit der Folge, dass nicht nur ein Prüfungsbereich als nicht abgelegt gelte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO), sondern dass nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO Teil I der Meisterprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Demnach habe der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und keinen Anspruch nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO auf Befreiung von der Wiederholung der Prüfung in einem Prüfungsbereich.

II.

Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung, verfolgte sein ursprüngliches Begehren jedoch ausdrücklich insoweit nicht mehr weiter, als mit den angegriffenen Bescheiden das Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung festgestellt worden ist. Sein Rechtsschutzziel richtete sich darauf, die Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten zu beseitigen und im Fall einer Wiederholung des Teils I der Meisterprüfung auf Antrag die Befreiung von der Wiederholung der Situationsaufgabe sowie des Meisterprüfungsprojekts erlangen zu können, also nur noch das Fachgespräch wiederholen zu müssen.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 (22 ZB 15.1607) hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zugelassen, soweit sie den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des „Meisterprüfungsprojekts“ betrifft. Im Übrigen (Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Zulassungsantrag ab.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, er melde sich hiermit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung beim Beklagten an und beantrage die Befreiung von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts.

Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 zu ändern und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, sich bei der Wiederholungsprüfung antragsgemäß von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts befreien zu lassen.

Der Kläger macht geltend, aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ergebe sich, dass im Fall der Wiederholung der Prüfung diejenigen Teilaufgaben, in denen ein Prüfling die für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung erforderliche Mindestpunktzahl erzielt habe, auf Antrag nicht nochmals abgeleistet werden müssten. So sei es bei ihm in Bezug auf das Meisterprüfungsprojekt. Die für die Wiederholung der Meisterprüfung bzw. für die Befreiung von der Wiederholung einzelner „Prüfungsteile“ maßgebliche Vorschrift des § 22 MPVerfVO unterscheide nicht danach, ob der Teil I der Meisterprüfung wegen Verfehlung der nötigen Punktzahl oder - wie der Beklagte zu Unrecht dem Kläger vorwerfe - wegen einer Täuschungshandlung nicht bestanden worden sei. § 22 Abs. 2 MPVerfVO regle allerdings nicht, wie die für eine Befreiung erforderliche Mindestpunktzahl (50 Punkte) in dem - auf Antrag - von der Wiederholungspflicht ausgenommenen Prüfungsbereich (bzw. dem Prüfungsfach, dem Handlungsfeld oder dem praktischen Teil der Prüfung im Teil IV) ermittelt werden müsse; insbesondere fehle es an Vorgaben in Bezug auf solche Teilaufgaben, die - wie vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ElektroTechMstrV - gesondert bewertet würden, die jedoch (wie der Beklagte für das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch annehme) zusammengehörende Teile eines einheitlichen Prüfungsbereichs seien. Insoweit bedürften die einschlägigen Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung und der Elektrotechnikermeisterverordnung der Auslegung; verfassungskonform sei dabei im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Umstand, dass die Vorschriften beider Verordnungen den Berufszugang reglementierten, nur die für den Kläger günstigste Auslegung mit dem Ergebnis, dass dem Kläger zumindest die Möglichkeit einer auf Antrag zu gewährenden Befreiung von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts offen stehen müsse.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zwischen dem Fachgespräch und dem Meisterprüfungsprojekt, auf welches das Fachgespräch auch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bezogen sein müsse, bestehe ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass es sinnlos sei, ein wegen Verfehlung der Mindestpunktzahl erfolglos absolviertes Fachgespräch alleine zu wiederholen, das zugrunde liegende Meisterprüfungsprojekt, dessen Mindestpunktzahl für sich genommen nicht verfehlt worden sei, dagegen nicht. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien deshalb so zu verstehen, dass in dem Fall, dass das „Unterpunkten“ beim Fachgespräch (d. h. weniger als 30 Punkte) zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung geführt habe, sowohl das Fachgespräch wiederholt werden müsse als auch das Meisterprüfungsprojekt. Eine Methodik zur Berechnung der für die Befreiungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO notwendigen Mindestpunktzahl (50 Punkte) in einem Prüfungsbereich dürfe auch nicht zum Ergebnis führen, dass das „Unterpunkten“ in einer gesondert zu bewertenden Teilaufgabe zwar zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung führe, jedoch das Nichtbestehen dadurch gewissermaßen aufgehoben würde, dass wegen des Erreichens der Mindestpunktzahl für eine Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche letztlich doch keine Wiederholungsprüfung oder -teilprüfung stattfinden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch das unter den Beteiligten umstrittene Recht des Klägers, auf seinen Antrag hin von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts, gegebenenfalls des Prüfungsbereichs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV insgesamt, befreit zu werden (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO).

2. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die nach dieser Vorschrift bestehenden Voraussetzungen einer Feststellungsklage (vgl. hierzu z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff. m. w. N.) sind erfüllt.

2.1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, gemäß § 22 Abs. 2 MPVerfVO auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung im Meisterprüfungsprojekt befreit zu werden, ist Gegenstand eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO.

Zwar mag bis zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 in Ermangelung einer Anmeldung zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung und eines Befreiungsantrags des Klägers fraglich gewesen sein, ob aufgrund des Nichtbestehens von Teil I der Meisterprüfung durch den Kläger und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen schon ein gegenwärtiges oder nur ein zukünftiges oder (im Hinblick auf den Befreiungsantrag) bedingtes Rechtsverhältnis vorlag und ob ein solches nur bedingtes oder künftiges Rechtsverhältnis Gegenstand eines Feststellungsantrags hätte sein können (vgl. hierzu z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 18 und 19 m. w. N.). Dies kann indes auf sich beruhen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung verbindlich zu Protokoll erklärt hat, er melde sich hiermit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung beim Beklagten an und beantrage die Befreiung von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts. Infolge dieser Erklärung war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ein gegenwärtiges konkretes Rechtsverhältnis gegeben.

Dieses Rechtsverhältnis ist unter den Beteiligten streitig. Die Beklagtenvertreter haben sich in der mündlichen Verhandlung zwar außerstande gesehen, über den Befreiungsantrag des Klägers sogleich zu entscheiden. Dies beruht indes ausschließlich auf ihrer Überlegung, dass für die Befreiung von der Wiederholung einzelner Teilaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO nicht die Prozessvertreter des Beklagten zuständig seien, sondern der Meisterprüfungsausschuss (§ 2, § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO entsprechend). Die Vertreter des Beklagten haben zwar auch - rechtlich zutreffend - erklärt, dass dem Befreiungsantrag des Klägers nicht entgegengehalten werde, es sei die Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO abgelaufen. Sie haben aber keinen Zweifel an ihrer im Gegensatz zum Klagebegehren stehenden Rechtsauffassung gelassen, wonach die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO im Fall des Klägers nicht erfüllt seien; diese Rechtsauffassung liegt dem Berufungszurückweisungsantrag zugrunde.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass zu diesem streitigen Rechtsverhältnis eine gerichtliche Feststellung ergeht.

2.2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage verfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Zum Einen enthält der vom Kläger angegriffene Prüfungsbescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 keine hoheitliche, als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu wertende und damit einer gerichtlichen Aufhebung zugängliche Regelung des Inhalts, dass im Fall des Klägers hinsichtlich bestimmter Prüfungsbereiche (oder Teilaufgaben innerhalb von Prüfungsbereichen) die Möglichkeit einer auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden Befreiung von der Wiederholung (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO) nicht bestehe. Die im Bescheid vom 5. August 2013 (S. 1) dem Kläger eröffnete Bewertung des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer für Schwaben, wonach in seinem Fall wegen des Nichtbestehens von Teil I der Meisterprüfung dieser Teil - im Grundsatz - „komplett“ wiederholt werden muss, entspricht dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 MPVerfVO). Die auf der Verfehlung der notwendigen Mindestpunktzahl oder auf einem anderen Umstand beruhende gesetzliche Folge des „Nichtbestehens“ besagt indes für sich genommen nichts darüber, ob und in welchem Umfang (d. h. bezüglich welcher Teilaufgaben) und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzlich notwendige Wiederholung der Prüfung im Teil I aufgrund einer Befreiung entbehrlich ist. Über diese Frage wird vielmehr erst im Verfahren der Wiederholungsprüfung befunden (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO). Die Entscheidung über diese zweite Frage gehört schon deshalb nicht zum notwendigen Inhalt des Prüfungsbescheids (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO), weil sie sich ohne einen fristgerechten Befreiungsantrag (§ 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO) nicht stellt. Folglich ist der im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 5. August 2013 anschließende Satz, wonach sich der Kläger zur Wiederholungsprüfung anmelden und „den Antrag auf Befreiung bereits bestandener Prüfungsbereiche, -fächer bzw. Handlungsfelder stellen“ könne, ein durchaus zutreffender Hinweis auf die Rechtslage und war vom Beklagten auch lediglich als Hinweis gemeint. Die im Bescheid vorangestellte Aussage „Wiederholung…Teil I: komplett“, die Anlass zu Missverständnissen geben könnte, wird hierdurch geklärt. Sollten hieran Zweifel bestanden haben, so hat der Beklagte diese Zweifel durch die Gestaltung des Widerspruchsbescheids und durch seine ausdrücklich klarstellende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 beseitigt.

Zum Andern kann dem Kläger vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass die „bloße“ gerichtliche Feststellung hinsichtlich Reichweite und Effektivität nicht gleichwertigen Rechtsschutz wie eine Verpflichtungsklage biete (vgl. z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 41 m. w. N.). Vorliegend trifft dies ausnahmsweise nicht zu. Denn der Kläger hätte - wie im bisherigen Verfahren deutlich geworden ist - ohne gerichtliche Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ablehnung seines Befreiungsantrags zu erwarten. Er müsste zudem in zeitlicher Hinsicht damit rechnen, dass er bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls nachfolgender verwaltungsgerichtlicher Verfahren die angestrebte Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche (Prüfungsteilaufgaben) erst wesentlich später als eine gerichtliche Feststellung zu dieser Frage erlangen würde, so dass sein berufliches Fortkommen bis zum nächsten Prüfungswiederholungstermin oder einem noch späteren Termin verzögert werden könnte. Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage auch dann anerkannt ist, wenn - wovon bei beklagten öffentlichrechtlichen Körperschaften im Regelfall auszugehen ist - die Erwartung berechtigt ist, der Beklagte werde auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen (vgl. z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 43 m. w. N.). So verhält es sich hier; die Vertreter des Beklagten haben darauf in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 auch hingewiesen. Aufgrund der im bisherigen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetauschten Standpunkte und der bereits rechtskräftig entschiedenen Teilfragen - und übrigens auch im Hinblick auf die „gerichtlichen Ressourcen“ - erscheint die Feststellungsklage hier als das effektivere Rechtsschutzverfahren.

3. Die Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts (oder des gesamten Prüfungsbereichs im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) befreit zu werden.

3.1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO ist der Prüfling auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Die auf eine Mindestpunktzahl abstellende Tatbestandsvoraussetzung führt zwangsläufig zu den Fragen, (a) auf welche Weise die erzielte Punktzahl zu ermitteln und wie also festzustellen ist, ob die erforderliche Mindestpunktzahl (50 Punkte) erreicht oder unterschritten worden ist, und (b) ob die Befreiung von der Wiederholung einzelner Teilprüfungen ggf. noch weitere, nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 MPVerfVO zu entnehmende Voraussetzungen hat. Schwierigkeiten ergeben sich hierbei dann, wenn der Prüfungsbereich nicht aus einer einzigen abzugebenden und zu bewertenden Prüfungsleistung (wie dies bei der „Situationsaufgabe“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroTechMstrV der Fall wäre) besteht, sondern wenn die Gesamtleistung eines Prüfungsbereichs in Teilleistungen zu erbringen ist (vorliegend Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch), die gesondert bewertet werden und nach einem bestimmten Berechnungsmodus in die einheitliche Punktzahl für den Prüfungsbereich einfließen (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV).

3.2. Die aufgezeigte Schwierigkeit lässt sich nicht ohne weiteres anhand des Wortlauts des § 22 Abs. 2 MPVerfVO bewältigen. Denn derartige Teilleistungen wie die Leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch, die noch unterhalb der Gliederungsebene des „Prüfungsbereichs“ liegen, kommen begrifflich weder in der Vorschrift des § 22 MPVerfVO noch in anderen Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vor. § 22 Abs. 2 MPVerfVO enthält auch keine Regelungen dazu, auf welche Weise in derartigen Fällen einer aus „Teilbewertungen“ innerhalb eines Prüfungsbereichs zusammengesetzten Prüfungsbereichs-Gesamtpunktzahl die Frage zu beantworten ist, ob der Prüfling mindestens 50 Punkte erzielt hat. Nahe liegt es, die Ermittlung der erzielten Punktzahl und die Prüfung, ob die Mindestpunktzahl 50 erreicht oder verfehlt worden ist, nach der in der jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnung (vorliegend der ElektroTechMstrV) beschriebenen Formel vorzunehmen. Dies würde im vorliegenden Fall allerdings zu dem - sinnwidrigen - Ergebnis führen, dass der Kläger infolge der dreifachen Wertung der für das Meisterprüfungsprojekt vergebenen Punkte (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV) in dem Prüfungsbereich „Nr. 1“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) trotz des „Unterpunktens“ beim Fachgespräch (18 Punkte, vgl. § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV) als Gesamtbewertung mehr als 50 Punkte erzielt hätte ([3 x 66,9 Punkte + 18 Punkte] : 4 = 54,675 Punkte) und infolge dieser Punktzahl sich von der Wiederholung des Prüfungsbereichs „Nr. 1“ (darin eingeschlossen das Meisterprüfungsprojekt und ebenso das „unterpunktete“ Fachgespräch) befreien lassen könnte. Gäbe es also vorliegend nicht das - zusätzlich zum Nichtbestehen des Prüfungsteils I führende - „Unterpunkten“ bei der Situationsaufgabe und hätte der Kläger bei dieser Aufgabe mindestens 50 Punkte erzielt, so könnte die eigenartige Konstellation eintreten, dass der Kläger wegen des „Unterpunktens“ im Fachgespräch (§ 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV) zwar den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hätte, wegen der zu gewährenden Befreiung aber im Ergebnis gar nichts zu wiederholen bräuchte. Die Sinnwidrigkeit eines solchen Ergebnisses wird noch anschaulicher dann, wenn der Fall dahingehend abgewandelt wird, dass ein Prüfling z. B. ein befriedigendes bis gutes, z. B. mit 80 Punkten bewertetes Meisterprüfungsprojekt abgeliefert hätte, sich aber im Fachgespräch einer mündlichen Prüfung vollständig verweigert - z. B. keine Fragen beantwortet - und deshalb dafür 0 Punkte erhalten hätte. Der Ausgleich des „wertlosen“ Fachgesprächs durch das dreifach gewertete Meisterprüfungsprojekt würde in diesem Fall nach der Berechnungsformel gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV zur Punktzahl 60 im Prüfungsbereich „Nr. 1“, folglich zur Befreiung von der Wiederholung dieses Bereichs und - eine hinreichende Punktzahl im zweiten Prüfungsbereich, der „Situationsaufgabe“, vorausgesetzt - im Ergebnis zu einer „erfolgreichen“ Prüfung im Teil I führen, obwohl die Prüfung im Teil I - wegen der völlig ungenügenden Leistung im Fachgespräch - insgesamt nicht bestanden wäre.

3.3. Ein derartiges sinnwidriges Ergebnis lässt sich nicht auf die Weise vermeiden, dass Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch als jeweils eigenständiger, vollständig voneinander unabhängiger „Prüfungsbereich“ im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO verstanden werden. Nicht gangbar erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch der Weg, abweichend vom Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO die Befreiung von der Wiederholung nicht nur für einen Prüfungsbereich insgesamt, sondern auch für einzelne Teilaufgaben innerhalb des Prüfungsbereichs zuzulassen.

3.3.1. Gegen die Annahme dreier selbstständiger Prüfungsbereiche im Teil I (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe) sprechen Aufbau und Wortlaut des § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV, der enumerativ lediglich zwei Prüfungsbereiche nennt und ausdrücklich den Bezug zwischen Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch vorschreibt. Demgegenüber werden zwar in § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV die drei Teilaufgaben Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe nebeneinander genannt. Der Umstand, dass diesen Teilaufgaben im Hinblick auf das in dieser Vorschrift geregelte Erfordernis einer Mindestpunktzahl, deren Unterschreiten zum Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung führt, jeweils dasselbe Gewicht beigemessen wird, reicht allerdings nicht aus, um entgegen dem textlichen Aufbau und den Formulierungen in § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV anzunehmen, Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch bildeten zwei eigenständige, voneinander unabhängige Prüfungsbereiche.

3.3.2. Auch die historische und die teleologische Auslegung führen zu dem Ergebnis, dass Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch bei einem Prüfungsaufbau, wie er in § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV geregelt ist, als zusammengehörende Teile eines einheitlichen Prüfungsbereichs anzusehen sind, deren Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden darf:

Im Zug der Handwerksrechtsnovelle 1998 mit Änderungen der Handwerksordnung (HwO), der Meisterprüfungsverfahrensordnung und der Zug um Zug erfolgten Umsetzung der Neuerungen in den auf der Handwerksordnung (§ 45 HwO) basierenden Fach-Meisterprüfungsverordnungen wurden innerhalb des Teils I einer Meisterprüfung als sogenannte Gliederungsmerkmale „Prüfungsbereiche“ eingeführt (in Teil II „Prüfungsfächer“ und in Teil III „Handlungsfelder“; die unterschiedliche Namensgebung „Prüfungsbereich“, „Prüfungsfach“ oder „Handlungsfeld“ hat für sich genommen keine rechtliche Bedeutung, sondern ist z.T. historisch bedingt, z. B. in Anknüpfung an den Begriff „Prüfungsfach“ in § 46 Abs. 3 Satz 3 HwO i. d. F. vom 29. Oktober 2001). Die Gliederungsmerkmale können wiederum Unterteilungen in sogenannte Elemente aufweisen (vorliegend das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch); stets bleibt es aber in allen Meisterprüfungsverordnungen bei maximal zwei Prüfungsbereichen (vgl. Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, BAnz Nr. 173 vom 13.9.2000, S. 18335 f, und Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, BAnz Nr. 45 vom 6.3.2003, S. 3952 ff.). Der Begriff „Meisterprüfungsprojekt“ bezeichnet im Wesentlichen das Gleiche wie die bis dahin geläufige „Meisterprüfungsarbeit“, die „Situationsaufgabe“ ersetzte die bisherige „Arbeitsprobe“. Neu eingeführt wurde im Zug der Novellierung des Handwerksrechts das „Fachgespräch“ als wichtiges Prüfungselement, das zusätzlich zum „Meisterprüfungsprojekt“ (oder „Meisterprüfungsarbeit“) und zur Situationsaufgabe hinzutrat und im Wesentlichen den Zweck verfolgt, die mündliche Artikulationsfähigkeit eines Prüflings abzufragen (vgl. zur Gesetzeshistorie: Fehling, „Neuere Entwicklungen bei den Rechtsverordnungen für Meisterprüfungen im Handwerk“, GewArch 2003, 41 ff.). Mit dem in den Fach-Meisterprüfungsverordnungen (vorliegend § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) ausdrücklich vorgeschriebenen Bezug des Fachgesprächs auf das Meisterprüfungsprojekt - unter Beibehaltung der Gliederung von Teil I in maximal zwei Bereiche bzw. drei Elemente (vgl. BAnz Nr. 45 vom 6.3.2003, S. 3952 ff.) - hat der Normgeber das Ziel verfolgt, die Hürde einer mündlichen Prüfung, die subjektiv durchaus als hoch empfunden werden kann, für die angehenden Meister nicht zu anspruchsvoll werden zu lassen. Andererseits hat der Normgeber das Fachgespräch als so wichtig erachtet, dass hierauf nicht verzichtet werden kann und es deshalb in allen Fach-Meisterprüfungsverordnungen vorgesehen ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO). Beiden Zielen wird dadurch Rechnung getragen, dass das Fachgespräch gesondert bewertet wird, aber nicht als eigener Prüfungsbereich ausgewiesen ist, sondern nach der Vorstellung des Normgebers immer in Verbindung zu Meisterprüfungsprojekt/Meisterprüfungsarbeit steht (bzw. zur Situationsaufgabe bei denjenigen Meisterprüfungen, die das Element „Meisterprüfungsprojekt“ nicht enthalten) (vgl. Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]). Die Bedeutung des Fachgesprächs liegt - wie im vorliegenden Fall der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Elektrotechnikerhandwerk 1 bei der Handwerkskammer für Schwaben in der mündlichen Verhandlung erläuterte - auch darin, dass der Elektrotechniker-Prüfling anhand der von ihm angefertigten Dokumentation über sein Meisterprüfungsprojekt im Fachgespräch zeigen muss, dass er den technischen Hintergrund seines Projekts „im Kopf hat“ und Verständnis für die technischen Zusammenhänge besitzt.

Der vom Normgeber gewollte und in den Fach-Meisterprüfungsverordnungen ausdrücklich vorgesehene Zusammenhang zwischen Fachgespräch und Meisterprüfungsprojekt wäre nicht in sinnvoller Weise zu bewahren, wenn - wie dies der Kläger mit seiner Berufung begehrt - im Fall der Wiederholung wegen Nichtbestehens eines Teils der Meisterprüfung die antragsgemäße Befreiung nicht nur von einem Prüfungsbereich, sondern auch vom Element „Meisterprüfungsprojekt“ innerhalb des Prüfungsbereichs „Nr. 1“ möglich wäre. Zwar wäre es theoretisch möglich, mit dem Kläger, der das erste Fachgespräch nur ungenügend (18 Punkte) abgeleistet hat, über ein und dasselbe Meisterprüfungsprojekt erneut ein Fachgespräch zu führen. Allerdings könnte die Wiederholung eines Fachgesprächs bei unverändertem Bezug zum selben, bereits einmal mündlich „abgefragten“ technischen Projekt nicht den vom Normgeber verfolgten Zweck erreichen, die Artikulationsfähigkeit des Kandidaten und sein projektbezogenes Verständnis für technische Zusammenhänge realitätsnah zu überprüfen. Ein zweites Fachgespräch zum selben Meisterprüfungsprojekt nach vorherigem gescheitertem Fachgespräch würde außerdem dem ersten Fachgespräch gewissermaßen die Funktion eines „Probegesprächs“ verschaffen. Dies wäre bedenklich im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), das nach der Rechtsprechung u. a. gebietet, allen Prüflingen möglichst gleiche Chancen zur Erfüllung der Leistungsanforderungen einzuräumen, d. h. die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich zu gestalten, grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen anzuwenden und gleichartige tatsächliche Verhältnisse während der Prüfung zu schaffen (BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35/14 - GewArch 2016, 37, Rn. 15 m. w. N.).

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff „Prüfungsbereich“ in § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO dasselbe meint wie in den jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnungen, und dass außerdem § 22 Abs. 2 MPVerfVO - über den Wortlaut hinausgehend - nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass eine Befreiung von der Wiederholung nicht nur für Prüfungsbereiche, sondern auch Teile hiervor - wie z. B. vorliegend das Prüfungselement „Meisterprüfungsprojekt“ - gewährt werden könne. Hätte der Normgeber Derartiges beabsichtigt, so hätte er dies bei der Einführung des § 22 MPVerfVO (VO vom 26.10.2011 m.W. v. 1.1.2012) entsprechend regeln können; er hat dies aber nicht getan.

3.4. Das oben unter Nr. 3.2 beschriebene Ergebnis, dass bei bloßer Anwendung der Berechnungsformel nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV ein Prüfling - trotz Nichtbestehens des Teils I der Meisterprüfung - infolge einer antragsgemäßen Befreiung von der Wiederholung derjenigen Prüfungsbereiche, die (bloß rechnerisch) mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind, so behandelt würde, als hätte er bestanden, muss deshalb auf andere Weise vermieden werden und ist auch vermeidbar, wenn die weiteren in der Elektrotechnikermeisterverordnung normierten Voraussetzungen für eine „erfolgreiche“ Meisterprüfung auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 MPVerfVO berücksichtigt werden. Dies ist zwingend geboten.

3.4.1. Zwar unterscheiden sich die Anwendungsbereiche und Regelungszwecke von § 3 Abs. 3 und 4 ElektroTechMstrV (Bestehensvoraussetzungen) einerseits und § 22 MPVerfVO (Wiederholung und Befreiung) andererseits. Jedoch wird anhand der in der Elektrotechnikermeisterverordnung und der Meisterprüfungsverfahrensordnung verwendeten Begrifflichkeiten und der Systematik beider Verordnungen erkennbar, dass der Normgeber bei der Novelle des Handwerksrechts das Ziel verfolgte, in der Meisterprüfung die gesamte Bandbreite der an einen Meister gestellten Anforderungen abzufragen (vgl. § 2 ElektroTechMstrV, vgl. zur Bedeutung der in den Meisterprüfungsverordnungen allgemein in einer Art „Präambel“ vorangestellten Vorschrift des § 2 Abs. 1 auch: Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]). Zu diesem Zweck hat der Normgeber die Meisterprüfung in die Teile I, II, III und IV und diese Teile wiederum in Prüfungsbereiche sowie manche Prüfungsbereiche nochmals in Elemente (vorliegend: Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch) untergliedert. Elemente und Prüfungsbereiche haben innerhalb der Gesamtprüfung zwar verschiedenes Gewicht; dieses ist aber niemals so gering, dass eine gewissermaßen „bodenlose“ Leistung in einer dieser Teilaufgaben durch eine besonders gute Leistung in einer anderen Teilaufgabe vollständig ausgeglichen werden könnte. Eine derart außergewöhnlich schlechte Leistung bei einer Teilaufgabe ist vielmehr „schädlich“ in dem Sinn, dass die schlechte Leistung auf das Gesamtergebnis eines Teils der Meisterprüfung (vorliegend des Teils I) „durchschlägt“, somit auch außergewöhnlich gute Leistungen bei anderen Teilaufgaben „wertlos“ macht und zum Nichtbestehen des Teils der Meisterprüfung insgesamt führt (§ 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV).

3.4.2. Das Ziel des Normgebers, mit der Meisterprüfung alle von einem Meister verlangten Fähigkeiten als „ganzheitliche Qualifikationen“ auf die Probe zu stellen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroTechMstrV; Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]), könnte nicht erreicht werden, wenn - am Wortlaut des § 22 Abs. 2 MPVerfVO haftend - lediglich eine Punktezahl nach der Formel gemäß § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV ermittelt und ausschließlich danach beurteilt würde, ob die Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs zu gewähren ist. Sinn und Zweck der Vorschriften erfordern vielmehr, dass zum Einen das Meisterprüfungsverfahren nur dann erfolgreich abgeschlossen ist, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO), und dass zum Andern hierfür in jedem Prüfungsteil „insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen“ sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO). Wenn demnach „insgesamt“ ausreichende Leistungen erbracht werden müssen, so schließt dies einerseits - zugunsten eines Prüflings - die Möglichkeit ein, eine gesondert bewertete, schlechte und für sich genommen nicht mehr ausreichende Leistung (also eine mit weniger als 50 Punkten bewertete Leistung, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO: Bedeutung der Punktzahlen) durch eine überdurchschnittliche Teilleistung ausgleichen zu können. Andererseits ergibt sich aus dem Merkmal „sonstige…Mindestvoraussetzungen“ - als mögliche Hürde für einen Prüfling - auch, dass sein Ergebnis in einem Prüfungsbereich möglicherweise deswegen nicht mehr „ausreichend“ ist, weil sogar eine besonders gute Leistung in einer Teilaufgabe wegen „Unterpunktens“ in einer anderen Teilaufgabe entwertet wird. Demgemäß ist § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV - in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO - als Normierung zusätzlicher Voraussetzungen für einen „erfolgreichen Abschluss“ der Meisterprüfung insgesamt anzusehen; die Vorschrift konkretisiert die Anforderungen an eine „ausreichende“ Leistung innerhalb des Prüfungsbereichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allen diesbezüglich einschlägigen Vorschriften des Meisterprüfungsrechts durchgängig erkennbar die Vorstellung des Normgebers zugrunde liegt, wonach es im Normalfall „ausreichend“ zum „Bestehen“ ist, wenn der Prüfling mindestens die Hälfte der maximal möglichen Punkte erzielt hat (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 2 MPVerfVO, § 7 Abs. 5 und 6 ElektroTechMstrV); der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind (§ 20 Abs. 2 MPVerfVO). Enthält ein Prüfungsbereich allerdings gesondert bewertete Elemente, die nach dem Ziel des Normgebers notwendig sind und eigenständiges Gewicht haben, so sind diese gesondert zu berücksichtigen, wie dies vorliegend durch § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV geschehen ist.

3.4.3. Für die Frage der Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO bedeutet dies, dass eine solche Befreiung auch dann ausscheidet, wenn in diesem Prüfungsbereich zwar - rein rechnerisch nach der in der jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnung festgelegten Formel unter Berücksichtigung der dort vorgeschriebenen Gewichtung etwaiger gesondert bewerteter Prüfungselemente - mindestens 50 Punkte erzielt wurden, jedoch eine in der einschlägigen Fach-Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebene Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde, deren Verfehlung zum Nichtbestehen des entsprechenden Teils der Meisterprüfung führt. Dies ist vorliegend beim Kläger der Fall, indem er - von der Situationsaufgabe ohnehin abgesehen - im Fachgespräch nicht mindestens 30 Punkte erzielt und daher (schon deshalb) den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat.

3.5. Verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere der Schutz der freien Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen dieser Rechtsauslegung nicht entgegen.

Zwar ist zu bedenken, dass der Prüfling für sein Meisterprüfungsprojekt - je nach dem konkreten Einzelfall - relativ viel Zeit und auch relativ beträchtliche finanzielle Mittel aufwenden muss, und dass es unverhältnismäßig sein könnte, wenn die „Unterpunkteregelung“ des § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV in Verbindung mit dem Ausschluss einer teilweisen Befreiung von der Wiederholung des Prüfungselements „Meisterprüfungsprojekt“ dazu führen würde, dass sowohl der Arbeitserfolg als auch die aufgebrachten Mittel vergeblich waren. Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet.

Zu berücksichtigen ist hier, dass der zeitliche Aufwand für das Meisterprüfungsprojekt beim vorliegenden Elektrotechnikerhandwerk normativ auf 4 Tage begrenzt und der finanzielle Aufwand für die Absolvierung dieses Prüfungselements nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten praktisch auf ca. 1.300 € begrenzt wird. Jedenfalls für dieses Handwerk halten sich zeitlicher und finanzieller Prüfungsaufwand beim Meisterprüfungsprojekt noch in einem Rahmen, der die diesbezügliche Wiederholung nicht unzumutbar erschwert.

Hinzu kommt ein Weiteres: Diese „Entwertung“ selbst guter Teilleistungen durch eine besonders schlechte Teilleistung tritt nicht schon dann ein, wenn in der Teilprüfung lediglich eine mangelhafte (d. h. gemäß § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 MPVerfVO: eine mit weniger als 50 Punkten bewertete) Leistung abgeliefert worden ist. Die schwerwiegende „Sanktion“ nach § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV - und in der Kombination mit den Befreiungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO demzufolge auch die „Entwertung“ guter Teilleistungen - tritt vielmehr erst dann ein, wenn eine Leistung hinter den Mindestanforderungen für das „Bestehen“ noch beträchtlich weiter zurück bleibt (30 Punkte statt 50 Punkte), somit „ungenügend“ ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO). Der Fall eines derart krassen Auseinanderfallens zwischen einer überdurchschnittlichen Leistung im Meisterprüfungsprojekt einerseits und der außergewöhnlichen Fehlleistung im Fachgespräch anderseits, bei dem der Prüfling nicht einmal in der Lage ist, das von ihm erstellte Projekt und dessen technische Hintergründe mündlich in einer Weise darzustellen, die zwar „den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind“ (vgl. § 20 Abs. 1 MPVerfVO), ist als atypisch anzusehen. Ein Prüfling sollte i.d.R. in der Lage sein, ein derartiges Auseinanderfallen seiner Prüfungsleistungen mit zumutbaren Anstrengungen zu vermeiden. Selbst die im vorliegenden Fall festzustellende, weniger große Punktedifferenz - 18 Punkte im Fachgespräch zu 66,9 Punkten im Meisterprüfungsprojekt - ist nach den in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 wiedergegebenen Erfahrungen des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ungewöhnlich. Ist allerdings die Leistung im Fachgespräch auf einem Niveau, bei dem „selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen“ (§ 20 Abs. 1 MPVerfVO), so erscheint es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundrechteschutz vereinbar, den Prüfungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV erst dann als „erfolgreich“ absolviert zu werten, wenn er insgesamt absolviert worden ist und der Prüfling dabei keine Leistungsdefizite offenbart hat, die zum Nichtbestehen nach § 3 Abs. 3 und 4 ElektroTechMstrV geführt haben.

Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass er antragsgemäß von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts zu befreien ist, ist deshalb nicht zu treffen; seine Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, soweit dieser den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ betrifft.

II.

Was den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des „Meisterprüfungsprojekts“ angeht, wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 zugelassen.

III.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

IV.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 5.000 € festgesetzt. Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015, wonach er die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik, nicht bestanden habe. Er begehrte die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten, „das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger den - seitens des Beklagten ihm gegenüber erhobenen - Vorwurf einer Täuschungshandlung bekämpfe mit dem Ziel, die Entscheidung, wonach er den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe, zu beseitigen, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn unabhängig davon, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen habe, sei seine Leistung im „Fachgespräch“ mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, was nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften dazu führe, dass die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auch dagegen wende, dass er den Teil I der Meisterprüfung vollständig wiederholen müsse und nicht - auf Antrag - von der Wiederholung einzelner, für sich genommen mit ausreichender Punktzahl bewerteter Aufgaben befreit werden könne, sei die Klage deswegen unbegründet, weil der Kläger eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall begangen habe, so dass Teil I der Meisterprüfung als insgesamt nicht bestanden gelte und demzufolge bei einer Wiederholung der Prüfung nochmals komplett abzulegen sei.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, verfolgt sein Klagebegehren indes ausdrücklich insoweit nicht mehr weiter, als mit den angegriffenen Bescheiden das Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung festgestellt worden ist. Im Übrigen macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Beklagten aufrechterhalten, wonach der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I vollständig ablegen müsse, ohne sich von der Wiederholung einzelner Aufgaben, bei denen er eine ausreichende Punktzahl erzielt habe, befreien lassen zu können. Insoweit bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich nicht gegen die Klageabweisung insoweit, als mit Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015 entschieden worden ist, dass der Kläger die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat; infolgedessen sind insoweit die streitgegenständlichen Bescheide bereits bestandskräftig und das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich vielmehr gegen die Klageabweisung insoweit, als das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheiden die Regelung entnommen hat, dass der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I komplett ablegen muss, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit bestünde. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Begehren des Klägers insoweit für teilbar, so dass der Ausschluss der Befreiung für die jeweiligen Prüfungsbereiche getrennt zu betrachten ist.

2. Ohne Erfolg muss der Zulassungsantrag bleiben, soweit der Kläger ernstliche Zweifel daran geltend macht, dass das Verwaltungsgericht (auch) hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ befunden hat, die Voraussetzungen für eine - auf Antrag zu gewährende - Befreiung von der Wiederholung dieser Aufgabe lägen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger eine Täuschungshandlung im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO (Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben) begangen habe und dass darin zudem ein schwerwiegender Fall im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO liege. Als schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers sei zu werten, dass er unter Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften für die Bearbeitung der ihm - am Nachmittag des Prüfungstags - gestellten Prüfungsaufgabe (diese verlangte die Entwicklung eines Computerprogramms zur Steuerung einer Autowaschstraße) diejenigen Daten verwendet habe, die ein anderer Prüfling am Vormittag als eigene Lösung der (für die Prüflinge am Vormittag nur leicht abgewandelten) Aufgabe entwickelt und auf seinem eigenen Laptop gespeichert habe; der Kläger habe ohne Wissen des betroffenen Prüflings vom Vormittag sich Zugriff zu dessen Laptop verschafft, die darauf gespeicherte Aufgabenlösung auf seinen eigenen Rechner übertragen, sie unzulässigerweise in die am Nachmittag stattfindende eigene Prüfung mitgenommen und als eigene Aufgabenlösung abgegeben. Die schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) habe zur Folge, dass der Kläger sich nochmals vollständig der Prüfung in Teil I unterziehen müsse und dass ihm die Möglichkeit nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO verwehrt sei, unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag von der Wiederholung einzelner Aufgaben, vorliegend u. a. der „Situationsaufgabe“, befreit zu werden.

2.2. Ob eine Täuschungshandlung überhaupt und insbesondere in einem schwerwiegenden Fall vorliegt, ist unter den Beteiligten streitig; je nach der Beantwortung dieser Fragen wäre gegebenenfalls zu untersuchen, ob die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall schließe jedwede Befreiung von der Wiederholung der Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 MPVerfVO aus, der rechtlichen Prüfung standhält. In Bezug auf die „Situationsaufgabe“ kommt es auf diese Fragen vorliegend aber nicht an, weil der Kläger - unabhängig vom Vorliegen einer Täuschungshandlung und unabhängig davon, ob er sich von der Wiederholung anderer einzelner Prüfungsaufgaben befreien lassen könnte - die „Situationsaufgabe“ jedenfalls aus einem andern Grund wiederholen muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die „Situationsaufgabe“ ist einer von mehreren eigenständigen „Prüfungsbereichen“ im Rechtssinn; hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit. Auch sind insoweit - anders als in Bezug auf das „Fachgespräch“ und das „Meisterprüfungsprojekt“ - § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk - Elektrotechnikermeisterverordnung) sowie die übrigen mit dieser Vorschrift zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Regelungen klar und eindeutig. Neben anderen Voraussetzungen setzt die Befreiung von der Wiederholung einer solchen einzelnen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO voraus, dass in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Daran fehlt es beim Kläger; vielmehr ist die von ihm abgegebene Lösung der „Situationsaufgabe“ wertlos, also mit 0 Punkten zu bewerten; ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat, ist dabei ohne Belang. Geht man von der Wahrheit der Angaben des Klägers aus, so ist ihm bei der Verwendung der am Vormittag von einem anderen Prüfling erarbeiteten Lösung für die Erstellung seiner eigenen, der leicht abgewandelten Aufgabe angepassten Lösung, ein Versehen dergestalt unterlaufen, dass er zwar zunächst eine eigene Lösung erarbeitet, dann jedoch diese irrtümlich mit der „Vormittags-Lösung“ des anderen Prüflings überschrieben, seine eigene Lösung mithin vollständig gelöscht hat und sie auch nicht mehr vor der Abgabe der zu erstellenden CD rekonstruieren konnte, so dass er die „fremde“ Lösung vom Vormittag auf der CD abgegeben, diese Lösung sich „zu eigen gemacht“ und dies dem Aufsichtführenden geoffenbart hat.

Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts befand sich demnach auf der vom Kläger gebrannten CD nicht (nicht einmal in Teilen) das von ihm erstellte Programm, sondern das von einem anderen Prüfling am Vormittag erstellte Programm. Der Kläger hat nicht die eigene Arbeit abgegeben, sondern eine fremde (einschließlich des fremden Logfiles). Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei nur maßgeblich, was auf der abgegebenen CD sei und es genüge, dass sich der Kläger die - vollständig - von einem anderen erstellte Lösung „zu eigen gemacht“ habe, ist dem nicht zu folgen. Die zu bewertende Prüfungsleistung besteht nicht darin, eine auf einem Datenträger gespeicherte Aufgabenlösung abzugeben, sondern eine Aufgabe zu lösen; dementsprechend ist das am Ende der Prüfung abzugebende Dokument nicht die eigentliche Leistung, sondern lediglich die Dokumentation der eigenen Leistung. Dass der Kläger in der Lage war, die von einem anderen Prüfling entwickelte Lösung auf seinen Laptop zu übertragen, hat mit der ihm abverlangten Prüfungsleistung nichts gemein und würde - auch im Zusammenhang mit der Erklärung, er mache sich die Lösung des anderen Prüflings „zu eigen“ - selbst dann nicht ausreichen, wenn die Aufgabenstellung am Vormittag dieselbe wie am Nachmittag gewesen wäre. Dass der Kläger auf der abgegebenen CD oder auf seinem Laptop bis zum versehentlichen Löschen eine von ihm selbst entwickelte Lösung gehabt hatte, ist unerheblich, da sie bei Ende der Prüfung „Situationsaufgabe“ nicht (mehr) vorhanden war und sich somit vollständig der Bewertung entzieht. Die „abgelieferte“ Prüfungsleistung hat insofern keinen größeren Wert, als wenn der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - eine leere CD abgegeben hätte. Die Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten ist daher - unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat - nicht zu beanstanden. Eine mit 0 Punkten bewertete Prüfungsleistung in einem einzelnen Prüfungsbereich muss - mangels Erreichen der Mindestzahl von 50 Punkten - gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO zwingend wiederholt werden.

3. Die Berufung ist indes zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat, den von ihm angenommenen Ausschluss von einer Befreiung für den Prüfungsbereich „Meisterprüfungsprojekt“ aufzuheben. Insofern weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass einerseits das Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestpunktzahl in einem Prüfungsbereich oder bei einzelnen, zu einem einheitlichen Prüfungsbereich gehörenden Aufgaben („Meisterprüfungsprojekt“ und „Fachgespräch“) zwar zum Nichtbestehen des gesamten Teils I führen kann (§ 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV), dass aber der Wortlaut des § 22 Abs. 1 MPVerfVO für die mögliche (Teil-)Befreiung von der (im Fall des Nichtbestehens eigentlich nötigen) Wiederholung des gesamten Prüfungsteils weder auf den Grund des Nichtbestehens (z. B. eine schwerwiegende Täuschungshandlung) noch auf dieselben Berechnungsweisen wie § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV oder dieselben Punktzahlen wie § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV abstellt. Anders als § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV, der das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung betrifft, enthält § 22 MPVerfVO, der die Wiederholung im Fall des Nichtbestehens regelt, keine Vorgaben dazu, wie die erforderliche Mindestpunktzahl (50) zu ermitteln ist, insbesondere in dem Fall, dass - wie dies der Beklagte vorliegend annimmt - innerhalb eines Prüfungsbereichs mehrere zu diesem gehörende Teilbereiche gesondert geprüft werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hierbei, dass der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht mehr die Entscheidung über sein (auf dem Verfehlen der Mindestpunktzahl im „Fachgespräch“ beruhendes) Nichtbestehen der Meisterprüfung angreift, sondern lediglich sich die Möglichkeit der Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche erhalten möchte, was die Verringerung des erstinstanzlich zutreffend festgesetzten Streitwerts (15.000 €) auf 10.000 € rechtfertigt. Hiervon ist jeweils die Hälfte (5.000 €) sowohl für den Teil angemessen, bezüglich dessen mit Nr. I des Tenors die Berufung nicht zugelassen wurde („Situationsaufgabe“), als auch - vorläufig - für den verbleibenden berufungsgegenständlichen Teil.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

a)
seinen ersten Wohnsitz hat oder
b)
in einem Arbeitsverhältnis steht oder
c)
eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
d)
ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

(2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses (Vorsitzender). Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.

(3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.

(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1.
die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
2.
zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.

(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.

(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.

(2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.

(3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.

(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.

(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Der Kläger, der an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, bestand 2010 das Abitur an einem staatlichen Gymnasium. Er will Bemerkungen über die Berücksichtigung dieser Störung bei der Notenbildung aus dem Abiturzeugnis entfernt haben.

2

Der Kläger nahm für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasiums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 gewährt werden. Der Kläger erhielt einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Seine Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden seine mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Wie in der Bekanntmachung vom 16. November 1999 vorgesehen, wurden die Maßnahmen des Notenschutzes mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie" im Abiturzeugnis vermerkt.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, diesen Zusatz zu streichen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen.

4

In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, die Bemerkungen seien rechtswidrig, weil die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für den Notenschutz fehle. Jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen, die für den beruflichen Werdegang bedeutsam seien, müsse der Gesetzgeber darüber entscheiden, ob durch die Gewährung von Notenschutz auf allgemein geltende Leistungsanforderungen verzichtet werde und welche Folgen sich daraus ergäben. Dies sei erforderlich, weil auf die Bewertung bestimmter allgemeiner Leistungsanforderungen verzichtet werde. Es sei weder aus Gründen der Chancengleichheit noch der Zeugniswahrheit geboten, den ohne gesetzliche Grundlage gewährten Notenschutz im Abschlusszeugnis zu vermerken. Derartige Bemerkungen seien auch nach der Gymnasialschulordnung des Beklagten nicht zulässig, weil sie den Übertritt in das Berufsleben erschwerten.

5

Mit der Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Er macht geltend, Notenschutz stelle eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Bevorzugung dar. Der Gesetzgeber könne ihn gewähren, um behinderten Schülern eine erfolgreiche Schullaufbahn zu ermöglichen. Aufgrund dessen sei es von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt, die gewährten Erleichterungen im Zeugnis auszuweisen. Dadurch werde dem Gebot der Chancengleichheit aller Schüler Rechnung getragen. Werde ein ohne gesetzliche Grundlage gewährter Notenschutz nicht rückgängig gemacht, müsse er auch im Abschlusszeugnis vermerkt werden, wenn dies der bisherigen Verwaltungspraxis entspreche.

6

Der Kläger macht geltend, die Zeugnisbemerkungen seien rechtswidrig, weil der Notenschutz nicht anders als der Nachteilsausgleich dazu bestimmt sei, die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit herzustellen. Schüler dürften nicht deshalb benachteiligt werden, weil es ihnen aufgrund einer Behinderung unmöglich sei, bestimmte Leistungsanforderungen zu erfüllen. Das Abschlusszeugnis müsse lediglich das Bestehen der Prüfung, die Noten und die dadurch erworbene Qualifikation ausweisen. Weitere Angaben seien nicht vorgesehen. Die Zeugnisbemerkungen stellten eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Legasthenikern dar, weil andere Behinderungen nicht vermerkt würden.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen und zur Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen im Verhältnis 1:1 (Notenschutz) ausgestellt wird, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs herleiten. Zwar stellen die angegriffenen Bemerkungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Eine Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs folgt aber weder aus dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) noch aus dem Verbot, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Dass in Fällen fachärztlich festgestellter Legasthenie die Rechtschreibleistungen auf Antrag nicht und in den Fremdsprachen die schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 1:1 zu bewerten sind, bedarf allerdings einer gesetzlichen Grundlage, an der es hier fehlt. Die inhaltlich nicht zu beanstandenden Regelungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (KWMBl I S. 379) sind jedoch für einen Übergangszeitraum, insbesondere für in der Vergangenheit liegende Abiturprüfungen weiter anzuwenden. Die Notwendigkeit einer solchen übergangsweisen Fortgeltung folgt ebenso wie der Vorbehalt des Gesetzes, auf die sie sich bezieht, aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Diese Notwendigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt und dadurch Bundesrecht verletzt.

8

1. Wird jemand durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr- bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <368 ff.> und vom 14. April 1989 - 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24 <25 f.>).

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bemerkungen im Abiturzeugnis des Klägers über die Maßnahmen des Notenschutzes ohne den Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie“. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger einen Anspruch auf Entfernung dieses Zusatzes zugesprochen hat, rechtskräftig geworden.

10

Bemerkungen über die Gewährung von Notenschutz in einem Zeugnis sind nach ihrer Rechtsnatur schlichthoheitliche Äußerungen. Sie lassen die rechtsverbindlichen Feststellungen des Zeugnisses über den Erwerb des Schulabschlusses, die Gesamtnote, die Noten in den einzelnen Fächern und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation unberührt. Vielmehr geben sie darüber Aufschluss, dass in bestimmter Weise vom allgemein geltenden Maßstab für die Leistungsbewertung abgewichen worden ist. Im vorliegenden Fall weisen die Bemerkungen darauf hin, dass eine bestimmte Leistungsanforderung, nämlich die Rechtschreibung, durchgehend nicht bewertet und die Note in bestimmten Fächern (Fremdsprachen) nach einem besonderen Maßstab gebildet worden ist.

11

Abschlusszeugnisse sind auch dazu bestimmt, bei Bewerbungen um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden. Daher können Bemerkungen über gewährten Notenschutz das Recht des Zeugnisinhabers beeinträchtigen, über die Offenlegung von Vorgängen und Zuständen aus seinem persönlichen Lebensbereich, insbesondere über Krankheiten und Behinderungen, selbst zu bestimmen. Dieses Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person unterfällt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Schutz besteht auch gegen die Offenlegung oder Verbreitung wahrer Tatsachen über eine Person ohne deren Einwilligung (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 <219 ff.>; Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 <153 f.>; zum Ganzen: Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 3 ff.).

12

Hinweise in einem Abschlusszeugnis über Besonderheiten bei der Notengebung lassen generell auf ein vermindertes Teilleistungsvermögen schließen. Dies liegt auf der Hand, wenn die abweichend bewerteten Fähigkeiten genannt sind, wie dies bei dem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen der Fall ist.

13

Die Entscheidung der Sorgeberechtigten des Klägers, den Notenschutz in Kenntnis des damit verbundenen Vermerks im Abiturzeugnis in Anspruch zu nehmen, kann schon deshalb nicht als Einverständnis mit dem Vermerk gewertet werden, weil der Beklagte dem Kläger ansonsten auch Schreibzeitverlängerungen in schriftlichen Prüfungen vorenthalten hätte. Hierauf hatte der Kläger aber Anspruch (vgl. unter 2.). Ein Anspruch auf Entfernung der Zeugnisbemerkungen aus dem Abiturzeugnis unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung besteht jedoch nicht, weil der Beklagte entsprechend seiner Verwaltungspraxis berechtigt ist, die Bemerkungen beizubehalten.

14

2. Bemerkungen im Abschlusszeugnis über die Gewährung von Notenschutz verstoßen nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.

15

a) Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>).

16

Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel.

17

Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die in Anspruch genommenen Ausgleichsmaßnahmen im Prüfungszeugnis vermerkt werden. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Beachtung des Gebots der Chancengleichheit in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren (Langenfeld, RdJB 2007, 211 <226>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <167>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage, Art. 3 Rn. 245; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 514).

18

b) Nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand handelt es sich bei der Legasthenie um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (zum Ganzen: Langenfeld, RdJB 2007, 211 <212 f.>; Ennuschat, Rechtsgutachten für den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, 2008, S. 4 f.).

19

Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden (VGH Kassel, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII B 241/07 - juris Rn. 5; Langenfeld, RdJB 2007, 211 <218 ff.>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <167>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <336 f.>). Der Kläger hat in den schriftlichen Prüfungen Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit erhalten, der im Abiturzeugnis zu Recht nicht vermerkt wurde.

20

c) Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Daher begegnet es unter dem Aspekt der Chancengleichheit keinen Bedenken, Notenschutz im Zeugnis zu vermerken.

21

Schulische Abschlussprüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Besuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Aus diesem Prüfungszweck folgt, dass der Prüfungserfolg davon abhängt, ob und in welchem Maß bestimmte allgemein gültige Leistungsanforderungen erfüllt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe ankommt. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Es dient der Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, diesen Maßstab einheitlich an alle Prüfungsleistungen anzulegen, um aufgrund von Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unverzichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen.

22

Davon macht der Notenschutz Ausnahmen: Er trägt dem Umstand Rechnung, dass es Prüflingen subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Zu ihren Gunsten wird auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet. Entweder werden die subjektiv nicht zu erfüllenden Anforderungen nicht gestellt oder die Nichterfüllung wird nicht bewertet, sodass die Prüflinge insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen. Auch kann der Nichterfüllung bestimmter Anforderungen bei der Leistungsbewertung ein geringeres Gewicht beigemessen werden.

23

Maßnahmen des Notenschutzes führen zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der Erfolgschancen in der Prüfung. Unter Umständen eröffnet ein individuell angepasster Maßstab Prüflingen erst eine reelle Möglichkeit, die Prüfung zu bestehen oder ein mehr als ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Demnach stellt Notenschutz unter dem Aspekt der Chancengleichheit stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223; VGH Kassel; Beschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767 <769>; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4 f.; Langenfeld, RdJB 2007, 211 <222 f.>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <167 f.>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 245). Der Vermerk einer Bevorzugung bei der Leistungsbewertung im Zeugnis ist nicht geeignet, das Gebot der Chancengleichheit zu beeinträchtigen.

24

3. Auch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält kein Verbot, den behinderten Schülern bzw. Prüflingen gewährten Notenschutz in deren Zeugnissen zu vermerken.

25

a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei der Legasthenie handelt es sich anerkanntermaßen um eine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 10 f.; VGH Kassel, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767 <769>; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4; Langenfeld, RdJB 2007, 211 <213 f.>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <337>).

26

Der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Normgebern und Verwaltung, Behinderte gezielt schlechter zu stellen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <357>). Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt, wenn Rechtsnormen oder Verwaltungspraxis zwar für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen gelten, Behinderte aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können. Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken (BT-Drs. 12/8165 S. 28 f.).

27

Allerdings folgt daraus im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkrete mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung über die Förderung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <304 ff.>; BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370 Rn. 43). Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.

28

b) Die einheitliche Anwendung des allgemeinen, auf objektive Leistungsanforderungen abstellenden Maßstabs für die Bewertung von Prüfungsleistungen kann sich als mittelbare, von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasste Benachteiligung behinderter Prüflinge auswirken. Diese werden zwar rechtlich gleich behandelt, können aber faktisch schlechtere Erfolgschancen haben, weil sie bestimmte Anforderungen aufgrund ihrer Behinderung gar nicht oder nur eingeschränkt erfüllen können. Daher ist es von dem Fördergebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, wenn behinderten Prüflingen Notenschutz gewährt wird. Ihre Prüfungsleistungen können abweichend vom allgemeinen Maßstab nach einem besonderen Maßstab bewertet werden, der behindertenbedingte Leistungsdefizite ganz oder teilweise ausblendet. Auch können Prüfungsleistungen, in denen sich die Behinderung nachteilig auswirken kann, mit einem geringeren Gewicht in die Notengebung einfließen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 <69> und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <337>).

29

Die Versagung von Notenschutz kann die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Möglichkeiten behinderter Schüler, sich schulisch und beruflich begabungsgerecht zu entfalten und zu betätigen, gefährden oder beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schulabschluss Voraussetzung für die Aufnahme eines Berufs oder einer beruflichen Ausbildung ist, in denen die Behinderung nicht erschwerend ins Gewicht fällt. So ist es möglich, eine Vielzahl von Berufen trotz einer Rechtschreibstörung ungehindert auszuüben (Langenfeld, RdJB 2007, 211 <223 f.>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <339 f.>).

30

Ungeachtet dessen folgen aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG generell keine Ansprüche auf behindertengerechten Notenschutz für berufsbezogene Prüfungen, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit verfassungsrechtlichen Schutzgütern kollidiert (für Legasthenie: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574 <576>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767 <769>; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII B 241/07 -juris Rn. 5).

31

Die Anwendung eines behindertengerechten Maßstabs für die Leistungsbewertung wirkt sich zwangsläufig auf die Chancengleichheit aller Prüflinge aus. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren schwaches Leistungsvermögen, etwa im Bereich der Rechtschreibung, auf einer persönlichen Eigenschaft oder Veranlagung beruht, die keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt. Die Leistungen dieser Prüflinge werden am allgemeinen Bewertungsmaßstab gemessen; Notenschutz kommt hier aus Gründen der Chancengleichheit nicht in Betracht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223).

32

Vor allem aber ließe ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleiteter Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz für schulische Prüfungen außer Betracht, dass sich im Schulwesen die Grundrechte und die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenüber stehen. Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <21>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <244 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).

33

Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein umfassend zu verstehender staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag. Danach ist es Sache des Staates, d.h. der Länder, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <415>; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 <377> und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <303 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <78 f.> und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).

34

Davon ausgehend kann die Schulaufsicht den Erwerb eines Schulabschlusses und der dadurch vermittelten berufsbezogenen Qualifikation, insbesondere den Erwerb des die allgemeine Hochschulreife vermittelnden Abiturs, an den Nachweis eines allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstandes knüpfen. Dies bedingt die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in einzelnen Prüfungen (vgl. unter 2.c, S. 9). Abweichungen von diesem Maßstab beeinträchtigen die Aussagekraft der Noten und letztlich des Schulabschlusses. Je größeres Gewicht individuellen Besonderheiten für die Bewertung zukommt, desto weniger ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Noten und der Schulabschluss eine allgemein gültige Qualifikation vermitteln. Mit der Einführung von Bewertungsmaßstäben, die dem individuellen Leistungsvermögen durch Notenschutz Rechnung tragen, können je nach Reichweite Änderungen der Lernziele und ein schulischer Systemwechsel verbunden sein.

35

c) Aufgrund dessen ist es grundsätzlich Aufgabe des für die Schulaufsicht zuständigen Organs, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise behinderte Schüler durch Notenschutz gefördert werden. Dabei muss in die Entscheidungsfindung einfließen, welche Folgen die Versagung von Notenschutz auf deren schulischen und beruflichen Werdegang voraussichtlich haben wird. Die Schwere der Nachteile, die ohne Notenschutz drohen und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts muss in das Verhältnis zu den Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und die Aussagekraft der Notengebung und des Schulabschlusses gesetzt werden.

36

Dies gilt auch für die Entscheidung über Notenschutz wegen Legasthenie in schulischen Abschlussprüfungen, insbesondere im Abitur. Schüler mit dieser Behinderung werden ohne Notenschutz in Bezug auf die Rechtschreibung in den schriftlichen Prüfungen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen, regelmäßig schlechtere Ergebnisse erzielen. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, ohne Notenschutz werde ihnen das Bestehen des Abiturs unmöglich gemacht oder gravierend erschwert.

37

d) Handelt es sich bei der Gewährung von Notenschutz um eine durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckte, aber nicht gebotene Förderungsmaßnahme, kann der Vermerk des Notenschutzes im Abschlusszeugnis keinen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch konterkarieren. Der Schulaufsicht obliegt im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums auch die Entscheidung darüber, ob ein solcher Vermerk anzubringen ist. Hierfür spricht, dass der Hinweis auf den Notenschutz die Aussagekraft des Zeugnisses erhöht. Er stellt klar, inwieweit die Noten des Zeugnisinhabers nicht nach den allgemeinen Bewertungskriterien zustande gekommen sind (vgl. Langenfeld, RdJB, 2007, 211 <226>; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 <337>; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 <168 f.>; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 518).

38

4. Die Unterlassung bzw. Entfernung von Zeugnisbemerkungen über gewährten Notenschutz ist weder nach Art. 24 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) noch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geboten.

39

Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK erkennt ein diskriminierungsfreies Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung an. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten u.a. verpflichtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Zugang zu einem integrativen Unterricht an weiterführenden Schulen zu ermöglichen, angemessene Vorkehrungen für ihre Bedürfnisse zu treffen und ihnen die notwendige Unterstützung zur Erleichterung einer erfolgreichen Bildung zu gewähren. Diese Regelungen sind hier jedenfalls deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil ihnen die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Sie enthalten Zielvorgaben für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, verpflichten aber nicht zu konkreten behindertengerechten Modalitäten der Bewertung schulischer Leistungen und deren Dokumentation im Abschlusszeugnis. Daher kann dahingestellt bleiben, ob Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK schon aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist oder ob es hierfür der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 4; VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 <603 f.>).

40

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung im Arbeitsleben einschließlich Stellenbewerbungen unzulässig (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Das Gesetz beansprucht keine Geltung für das Schulwesen.

41

5. Die grundlegenden Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz für behinderte Schüler sind dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Da das Landesrecht die erforderliche gesetzliche Grundlage nach der bindenden, weil nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht enthält, steht fest, dass sowohl die Gewährung von Notenschutz für den Kläger als auch die Notenschutzvermerke in dessen Abiturzeugnis rechtswidrig waren.

42

a) Der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerte Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert ist. Ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf und welche Anforderungen an deren inhaltliche Bestimmtheit zu stellen sind, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes zu beurteilen. Für das Schulwesen besteht ein Gesetzesvorbehalt vor allem für Entscheidungen, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Schulaufsicht aus Art. 7 Abs. 1 GG, den Grundrechten der Schüler und dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG austarieren oder den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang der Schüler betreffen (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976 -1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <262 f.> und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <268 f.>). Erfasst werden auch Entscheidungen, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele in wesentlichen Punkten ändern, insbesondere Neuerungen einführen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 - BVerfGE 34, 165 <192 f.>; Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <417 f.> und vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 <78 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 <313>).

43

b) Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt. Einerseits verbessert der Notenschutz die Erfolgschancen von Schülern mit Behinderung; er dient der Förderung ihrer grundrechtlich geschützten schulischen und beruflichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten (vgl. unter 3.b, S. 11). Andererseits müssen die Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und auf die schulischen Ausbildungsziele in Erwägung gezogen werden. Die Einführung des Notenschutzes hat stets Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schulabschlusses, der durch das Abschlusszeugnis dokumentiert wird. Je weiter der Notenschutz reicht, desto mehr wird auf einheitliche Lernziele, Leistungsanforderungen und ein einheitliches Qualifikationsniveau der Schulabschlüsse zugunsten einer begabtengerechten Förderung verzichtet. So wird durch den Verzicht auf die Bewertung von Rechtschreibleistungen in Abiturprüfungen auf den Nachweis einer Fähigkeit verzichtet, die als grundlegend für eine akademische Ausbildung angesehen wird (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999, unter II).

44

Wegen der weitreichenden Bedeutung des Notenschutzes reicht es nicht aus, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben zur Regelung dieser Sachmaterie ermächtigt. Er wird zumindest den begünstigten Personenkreis allgemein umschreiben, die erfassten schulischen Abschlussprüfungen anführen und bestimmen müssen, auf welche Weise Notenschutz gewährt wird. Als Maßnahme kommt nicht ausschließlich in Betracht, individuelle Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht oder vermindert zu berücksichtigen. Stattdessen können Zu- und Abschläge bei der Notengebung vorgesehen oder abweichende Mindestanforderungen für Versetzung und Schulabschluss festgelegt werden. Auch ist wegen der Grundrechtsrelevanz eine Grundentscheidung des Gesetzgebers darüber geboten, ob der gewährte Notenschutz im Zeugnis zu dokumentieren ist.

45

c) Unterliegen Notenschutzregelungen in dem dargestellten Umfang dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes, sind derartige Regelungen in Rechtsverordnungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nichtig, wenn eine gesetzliche Verordnungsermächtigung fehlt. Dies lässt der Verwaltungsgerichtshof außer Acht, wenn er der Bayerischen Gymnasialschulordnung i.d.F. vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318) ein Verbot von Notenschutzvermerken im Abiturzeugnis entnimmt, obwohl er zuvor bindend feststellt, dass die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für die Gewährung von Notenschutz einschließlich der Folgen fehlt.

46

6. Für die in der Vergangenheit liegenden Abiturprüfungen stellt die Bekanntmachung vom 16. November 1999 weiterhin die Rechtsgrundlage sowohl für die Gewährung von Notenschutz als auch für dessen Vermerk im Abiturzeugnis dar. Das Fehlen der erforderlichen landesgesetzlichen Regelungen kann nicht dazu führen, dass Schüler den ihnen rechtswidrig gewährten Notenschutz "behalten", aber die Entfernung der Zeugnisbemerkungen verlangen können.

47

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen, für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266 f.>; vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <280 f.>; vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 - BVerfGE 79, 245 <250 f.>; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673, 2402/04 - BVerfGE 116, 69 <92 f.>; BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 <244 f.> und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111>). Diese Erwägungen müssen erst Recht für die Rückabwicklung von Rechtsbeziehungen mit Wirkung für die Vergangenheit gelten, für die es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.

48

b) Das Regelungskonzept der Bekanntmachung vom 16. November 1999 sieht vor, legasthenen Schülern Notenschutz auf Antrag nur um den Preis des Vermerks im Abiturzeugnis zu gewähren. Die Schüler bzw. ihre Sorgeberechtigten wurden auf diesen Zusammenhang rechtzeitig hingewiesen. Diese Bestimmungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden: Der Notenschutz ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt; es bestehen keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche, Hinweise darauf im Abschlusszeugnis zu unterlassen (vgl. unter 2. und 3., Seiten 7 ff.).

49

Aufgrund des rechtswidrig gewährten Notenschutzes weisen die Abiturzeugnisse der Schüler, die wie der Kläger Notenschutz in Anspruch genommen haben, Noten aus, die rechtswidrig zustande gekommen sind. Dies zieht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des Notendurchschnitts nach sich. Rechtmäßige Verhältnisse könnten nur dadurch hergestellt werden, dass alle für das Abitur bedeutsamen schriftlichen Prüfungsleistungen nach den allgemeinen Maßstäben ohne Notenschutz erneut bewertet und anschließend die Abiturnoten neu festgesetzt würden. Dies dürfte bereits deshalb nicht in Frage kommen, weil die Schüler die Leistungen in dem Bewusstsein erbracht haben, wegen des Notenschutzes nicht auf Rechtschreibung achten zu müssen. Jedenfalls sind erneute Bewertungen und Notenbildungen wegen der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl der schriftlichen Prüfungsleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Da Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen offensichtlich nicht in Betracht kommen, kann der Notenschutz, den der Beklagte in der Vergangenheit legasthenen Schülern rechtswidrig gewährt hat, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

50

Aufgrund dessen ist der Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit und der Aussagekraft der Abiturzeugnisse berechtigt, auch die materiell-rechtlich zulässigen Zeugnisbemerkungen über den Notenschutz beizubehalten. Durch deren Entfernung erhielte der Kläger einen unberechtigten Vorteil insbesondere gegenüber denjenigen Schülern mit Lese- und Rechtschreibstörung, die sich bewusst nicht um Notenschutz bemüht haben.

51

Auch erscheint es gerechtfertigt, die bisherige Verwaltungspraxis des Notenschutzes noch für das Schuljahr 2015/2016 anzuwenden. Die Schüler, die 2016 das Abitur ablegen, bzw. ihre Sorgeberechtigten mussten sich bereits bei Beginn der gymnasialen Oberstufe entscheiden, ob sie Notenschutz mit der Folge des Vermerks im Abiturzeugnis in Anspruch nehmen. Ihr Vertrauen darauf, dass die getroffene Entscheidung bis zum Abitur gilt, ist schutzwürdig. Hinzu kommt, dass die bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen aus den genannten Gründen schwerlich erneut bewertet werden können.

52

c) Durch den Vermerk gewährten Notenschutzes im Zeugnis werden Legastheniker gegenüber Schülern mit anderen Behinderungen nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Die darauf bezogenen Ausführungen des Klägers verkennen den Zweck des Vermerks. Es geht nicht darum, eine Behinderung zu dokumentieren, sondern den Verzicht auf allgemein geltende Leistungsanforderungen transparent zu machen. Notenschutz durch Änderung des allgemeinen Maßstabs für die Leistungsbewertung unterscheidet sich grundlegend von der Änderung äußerer Prüfungsbedingungen zur Herstellung gleicher Erfolgschancen (Nachteilsausgleich) sowie von der Befreiung der Teilnahme am Unterricht und dem Verzicht auf die Vergabe von Noten in einzelnen Fächern. Unterrichtsbefreiung und Notenverzicht kommen im Zeugnis zum Ausdruck, ohne dass gesondert darauf hingewiesen werden müsste. Im Übrigen lässt die vom Kläger behauptete Praxis die Berechtigung für Zeugnisbemerkungen über gewährten Notenschutz nicht entfallen.

53

d) Die Bemerkungen im Abiturzeugnis des Klägers sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie geben zutreffend Aufschluss, welche Maßnahmen des Notenschutzes der Kläger in Anspruch genommen hat. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Bemerkungen in anderen Abiturzeugnissen unvollständig sind.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Durch die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Allen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Systemtechnik, Instandhaltungsalternativen, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
4.
Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
5.
Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen,
6.
elektrotechnische Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen, programmieren, parametrieren, errichten und instand halten; Techniken zur rationellen Energieanwendung berücksichtigen und anwenden,
7.
Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,
8.
Verträge konzipieren; Standardverträge, insbesondere Serviceverträge entwickeln und pflegen,
9.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
10.
Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.

(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Schwerpunkt Energie- und GebäudetechnikAnlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie, Erdungs-, Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Antennenanlagen, Beleuchtungs-, Wärme-, Kälte- und Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bustechnologie, Signalübertragungstechnik, Techniken zur rationellen Energieanwendung sowie deren elektrische und elektronische Betriebsmittel planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten;
2.
Schwerpunkt Kommunikations- und SicherheitstechnikAnlagen und Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik, insbesondere der Telekommunikationstechnik, der Elektro-Akustik, der Datenübertragungs- und Verarbeitungstechnik, der Fernwirktechnik, der Ruf- und Signaltechnik, der Gefahrenmeldetechnik, der Notfallwarnsystemtechnik, der Videotechnik, der Krankenhauskommunikationstechnik, der Zutrittskontrolltechnik sowie Zeitdienstsysteme planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten;
3.
Schwerpunkt SystemelektronikAnlagen und Anlagenkomponenten der Systemelektronik, insbesondere der Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik, der Prüf- und Zähltechnik, der Medizin- und Labortechnik sowie Verfahren der Systemintegration und Softwareintegration entwickeln, planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Elektro- und Sicherheitstechnik,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Elektro- und SicherheitstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an elektrotechnischen Anlagen unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elektrotechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Kundenanforderungen analysieren,
b)
elektrische und elektronische Schaltungen nach Funktionsvorgaben entwickeln, entwerfen und berechnen,
c)
Schaltpläne bewerten und korrigieren, Schaltungsunterlagen computergestützt erstellen,
d)
mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische und elektronische Betriebsmittel und Materialien bemessen, auswählen und Verwendungszwecken zuordnen,
e)
technische Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren;
2.
AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Material, Geräten, Personal und qualitätssichernden Aspekten planen,
b)
technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
c)
Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
d)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
e)
technische Prüfungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,
f)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;
3.
Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c)
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
d)
auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung planen,
e)
Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,
f)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
g)
Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
i)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
k)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
l)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,
m)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
n)
Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.