Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, soweit dieser den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ betrifft.

II.

Was den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des „Meisterprüfungsprojekts“ angeht, wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 zugelassen.

III.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

IV.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 5.000 € festgesetzt. Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015, wonach er die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik, nicht bestanden habe. Er begehrte die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten, „das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger den - seitens des Beklagten ihm gegenüber erhobenen - Vorwurf einer Täuschungshandlung bekämpfe mit dem Ziel, die Entscheidung, wonach er den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe, zu beseitigen, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn unabhängig davon, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen habe, sei seine Leistung im „Fachgespräch“ mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, was nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften dazu führe, dass die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auch dagegen wende, dass er den Teil I der Meisterprüfung vollständig wiederholen müsse und nicht - auf Antrag - von der Wiederholung einzelner, für sich genommen mit ausreichender Punktzahl bewerteter Aufgaben befreit werden könne, sei die Klage deswegen unbegründet, weil der Kläger eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall begangen habe, so dass Teil I der Meisterprüfung als insgesamt nicht bestanden gelte und demzufolge bei einer Wiederholung der Prüfung nochmals komplett abzulegen sei.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, verfolgt sein Klagebegehren indes ausdrücklich insoweit nicht mehr weiter, als mit den angegriffenen Bescheiden das Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung festgestellt worden ist. Im Übrigen macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Beklagten aufrechterhalten, wonach der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I vollständig ablegen müsse, ohne sich von der Wiederholung einzelner Aufgaben, bei denen er eine ausreichende Punktzahl erzielt habe, befreien lassen zu können. Insoweit bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich nicht gegen die Klageabweisung insoweit, als mit Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015 entschieden worden ist, dass der Kläger die Prüfung im Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat; infolgedessen sind insoweit die streitgegenständlichen Bescheide bereits bestandskräftig und das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich vielmehr gegen die Klageabweisung insoweit, als das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheiden die Regelung entnommen hat, dass der Kläger bei der Wiederholung von Teil I der Meisterprüfung diesen Teil I komplett ablegen muss, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit bestünde. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Begehren des Klägers insoweit für teilbar, so dass der Ausschluss der Befreiung für die jeweiligen Prüfungsbereiche getrennt zu betrachten ist.

2. Ohne Erfolg muss der Zulassungsantrag bleiben, soweit der Kläger ernstliche Zweifel daran geltend macht, dass das Verwaltungsgericht (auch) hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ befunden hat, die Voraussetzungen für eine - auf Antrag zu gewährende - Befreiung von der Wiederholung dieser Aufgabe lägen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger eine Täuschungshandlung im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO (Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben) begangen habe und dass darin zudem ein schwerwiegender Fall im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO liege. Als schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers sei zu werten, dass er unter Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften für die Bearbeitung der ihm - am Nachmittag des Prüfungstags - gestellten Prüfungsaufgabe (diese verlangte die Entwicklung eines Computerprogramms zur Steuerung einer Autowaschstraße) diejenigen Daten verwendet habe, die ein anderer Prüfling am Vormittag als eigene Lösung der (für die Prüflinge am Vormittag nur leicht abgewandelten) Aufgabe entwickelt und auf seinem eigenen Laptop gespeichert habe; der Kläger habe ohne Wissen des betroffenen Prüflings vom Vormittag sich Zugriff zu dessen Laptop verschafft, die darauf gespeicherte Aufgabenlösung auf seinen eigenen Rechner übertragen, sie unzulässigerweise in die am Nachmittag stattfindende eigene Prüfung mitgenommen und als eigene Aufgabenlösung abgegeben. Die schwerwiegende Täuschungshandlung des Klägers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO) habe zur Folge, dass der Kläger sich nochmals vollständig der Prüfung in Teil I unterziehen müsse und dass ihm die Möglichkeit nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO verwehrt sei, unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag von der Wiederholung einzelner Aufgaben, vorliegend u. a. der „Situationsaufgabe“, befreit zu werden.

2.2. Ob eine Täuschungshandlung überhaupt und insbesondere in einem schwerwiegenden Fall vorliegt, ist unter den Beteiligten streitig; je nach der Beantwortung dieser Fragen wäre gegebenenfalls zu untersuchen, ob die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, eine Täuschungshandlung in einem schwerwiegenden Fall schließe jedwede Befreiung von der Wiederholung der Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 MPVerfVO aus, der rechtlichen Prüfung standhält. In Bezug auf die „Situationsaufgabe“ kommt es auf diese Fragen vorliegend aber nicht an, weil der Kläger - unabhängig vom Vorliegen einer Täuschungshandlung und unabhängig davon, ob er sich von der Wiederholung anderer einzelner Prüfungsaufgaben befreien lassen könnte - die „Situationsaufgabe“ jedenfalls aus einem andern Grund wiederholen muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die „Situationsaufgabe“ ist einer von mehreren eigenständigen „Prüfungsbereichen“ im Rechtssinn; hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit. Auch sind insoweit - anders als in Bezug auf das „Fachgespräch“ und das „Meisterprüfungsprojekt“ - § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk - Elektrotechnikermeisterverordnung) sowie die übrigen mit dieser Vorschrift zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Regelungen klar und eindeutig. Neben anderen Voraussetzungen setzt die Befreiung von der Wiederholung einer solchen einzelnen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO voraus, dass in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Daran fehlt es beim Kläger; vielmehr ist die von ihm abgegebene Lösung der „Situationsaufgabe“ wertlos, also mit 0 Punkten zu bewerten; ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat, ist dabei ohne Belang. Geht man von der Wahrheit der Angaben des Klägers aus, so ist ihm bei der Verwendung der am Vormittag von einem anderen Prüfling erarbeiteten Lösung für die Erstellung seiner eigenen, der leicht abgewandelten Aufgabe angepassten Lösung, ein Versehen dergestalt unterlaufen, dass er zwar zunächst eine eigene Lösung erarbeitet, dann jedoch diese irrtümlich mit der „Vormittags-Lösung“ des anderen Prüflings überschrieben, seine eigene Lösung mithin vollständig gelöscht hat und sie auch nicht mehr vor der Abgabe der zu erstellenden CD rekonstruieren konnte, so dass er die „fremde“ Lösung vom Vormittag auf der CD abgegeben, diese Lösung sich „zu eigen gemacht“ und dies dem Aufsichtführenden geoffenbart hat.

Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts befand sich demnach auf der vom Kläger gebrannten CD nicht (nicht einmal in Teilen) das von ihm erstellte Programm, sondern das von einem anderen Prüfling am Vormittag erstellte Programm. Der Kläger hat nicht die eigene Arbeit abgegeben, sondern eine fremde (einschließlich des fremden Logfiles). Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei nur maßgeblich, was auf der abgegebenen CD sei und es genüge, dass sich der Kläger die - vollständig - von einem anderen erstellte Lösung „zu eigen gemacht“ habe, ist dem nicht zu folgen. Die zu bewertende Prüfungsleistung besteht nicht darin, eine auf einem Datenträger gespeicherte Aufgabenlösung abzugeben, sondern eine Aufgabe zu lösen; dementsprechend ist das am Ende der Prüfung abzugebende Dokument nicht die eigentliche Leistung, sondern lediglich die Dokumentation der eigenen Leistung. Dass der Kläger in der Lage war, die von einem anderen Prüfling entwickelte Lösung auf seinen Laptop zu übertragen, hat mit der ihm abverlangten Prüfungsleistung nichts gemein und würde - auch im Zusammenhang mit der Erklärung, er mache sich die Lösung des anderen Prüflings „zu eigen“ - selbst dann nicht ausreichen, wenn die Aufgabenstellung am Vormittag dieselbe wie am Nachmittag gewesen wäre. Dass der Kläger auf der abgegebenen CD oder auf seinem Laptop bis zum versehentlichen Löschen eine von ihm selbst entwickelte Lösung gehabt hatte, ist unerheblich, da sie bei Ende der Prüfung „Situationsaufgabe“ nicht (mehr) vorhanden war und sich somit vollständig der Bewertung entzieht. Die „abgelieferte“ Prüfungsleistung hat insofern keinen größeren Wert, als wenn der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - eine leere CD abgegeben hätte. Die Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten ist daher - unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat - nicht zu beanstanden. Eine mit 0 Punkten bewertete Prüfungsleistung in einem einzelnen Prüfungsbereich muss - mangels Erreichen der Mindestzahl von 50 Punkten - gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO zwingend wiederholt werden.

3. Die Berufung ist indes zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat, den von ihm angenommenen Ausschluss von einer Befreiung für den Prüfungsbereich „Meisterprüfungsprojekt“ aufzuheben. Insofern weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass einerseits das Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestpunktzahl in einem Prüfungsbereich oder bei einzelnen, zu einem einheitlichen Prüfungsbereich gehörenden Aufgaben („Meisterprüfungsprojekt“ und „Fachgespräch“) zwar zum Nichtbestehen des gesamten Teils I führen kann (§ 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV), dass aber der Wortlaut des § 22 Abs. 1 MPVerfVO für die mögliche (Teil-)Befreiung von der (im Fall des Nichtbestehens eigentlich nötigen) Wiederholung des gesamten Prüfungsteils weder auf den Grund des Nichtbestehens (z. B. eine schwerwiegende Täuschungshandlung) noch auf dieselben Berechnungsweisen wie § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV oder dieselben Punktzahlen wie § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV abstellt. Anders als § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV, der das Bestehen von Teil I der Meisterprüfung betrifft, enthält § 22 MPVerfVO, der die Wiederholung im Fall des Nichtbestehens regelt, keine Vorgaben dazu, wie die erforderliche Mindestpunktzahl (50) zu ermitteln ist, insbesondere in dem Fall, dass - wie dies der Beklagte vorliegend annimmt - innerhalb eines Prüfungsbereichs mehrere zu diesem gehörende Teilbereiche gesondert geprüft werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hierbei, dass der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht mehr die Entscheidung über sein (auf dem Verfehlen der Mindestpunktzahl im „Fachgespräch“ beruhendes) Nichtbestehen der Meisterprüfung angreift, sondern lediglich sich die Möglichkeit der Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche erhalten möchte, was die Verringerung des erstinstanzlich zutreffend festgesetzten Streitwerts (15.000 €) auf 10.000 € rechtfertigt. Hiervon ist jeweils die Hälfte (5.000 €) sowohl für den Teil angemessen, bezüglich dessen mit Nr. I des Tenors die Berufung nicht zugelassen wurde („Situationsaufgabe“), als auch - vorläufig - für den verbleibenden berufungsgegenständlichen Teil.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 22 ZB 15.1607 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße


(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 22 Wiederholung der Meisterprüfung


(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil de

Elektrotechnikermeisterverordnung - ElektroTechMstrV | § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I


(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,2. eine Situationsaufgabe. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeits

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Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Jul

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.