Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

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Referenzen - Gesetze | § 15 AGG

§ 15 AGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 15 AGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de
§ 15 AGG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 48


(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungs

Handwerksordnung - HwO | § 51b


(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitg
§ 15 AGG zitiert 1 andere §§ aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens


(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - 22 B 15.2564

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Jul

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan

Referenzen

(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für...