Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 22 Wiederholung der Meisterprüfung
Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 22 Wiederholung der Meisterprüfung
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Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben Inhaltsverzeichnis
(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
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published on 15/03/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 22 B 15.2564
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. März 2016
(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162)
22. Senat
Sachgebietsschl
published on 25/11/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, soweit dieser den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ betrifft.
II.
Was den Ausschluss
published on 19/05/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.162
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Mai 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
Meisterprüfung;
Täuschung;
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