Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der V

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 18 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung


(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 3 Beschlussfassung


(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Alle Mitglieder des Meisterprü

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung


(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der V

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 18 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung


(1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 17 Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung


(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 19 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung


(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss. (2) Der

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - 22 B 15.2564

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Okt. 2018 - W 6 K 17.861

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2015 - AN 2 K 14.00844

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 15.162

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.162 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Meisterprüfung; Täuschung;

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Sept. 2017 - 3 A 313/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Handwerkskammerbescheid über das Nichtbestehen der Tischlermeisterprüfung. 2 Der Kläger unterzog sich am 28./29.4.2014 der Wiederholungsprüfung zur Meisterprüfung im Tischlerhandwerk. In deren Teil

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Dez. 2016 - 2 K 1159/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädiete

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2232/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2015 - 1 O 15/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Gründe 1 Über die Beschwerde war gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. 2 Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Besch

Referenzen

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss. (2) Der Vorsitzende...