Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren.

(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.

(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl
published on 25/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, soweit dieser den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der „Situationsaufgabe“ betrifft. II. Was den Ausschluss
published on 19/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.162 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: Meisterprüfung; Täuschung;
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.