Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 20 Bewertungsschlüssel
Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 20 Bewertungsschlüssel
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Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:
100 – 92 | Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
unter 92 – 81 | Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
unter 81 – 67 | Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
unter 67 – 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
unter 50 – 30 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, |
unter 30 – 0 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. |
(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.
(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:
100 – 92 | Punkte die Note: sehr gut, |
unter 92 – 81 | Punkte die Note: gut, |
unter 81 – 67 | Punkte die Note: befriedigend, |
unter 67 – 50 | Punkte die Note: ausreichend, |
unter 50 – 30 | Punkte die Note: mangelhaft, |
unter 30 – 0 | Punkte die Note: ungenügend. |
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/03/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 22 B 15.2564
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. März 2016
(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162)
22. Senat
Sachgebietsschl
published on 16/12/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III.
Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Jul
published on 19/05/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.162
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Mai 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
Meisterprüfung;
Täuschung;
published on 25/05/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk.
2
Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde dem Kläger die Zulassung zur Meisterp
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