Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 12 Befreiungen

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(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.

(3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.

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published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl
published on 13/12/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Bewer
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