Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 3 Beschlussfassung
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Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben Inhaltsverzeichnis
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über
- 1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet, - 2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung, - 3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung, - 4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.
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(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf de
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published on 15/03/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 22 B 15.2564
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. März 2016
(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162)
22. Senat
Sachgebietsschl
published on 19/05/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.162
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Mai 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
Meisterprüfung;
Täuschung;
published on 20/05/2015 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Handwerkskammer ... vom 31.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut an Teil I der Meisterprüfung im Feinwerkmechan
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(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage...