Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 22 C 16.2279

bei uns veröffentlicht am04.01.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wesentlichen die bessere Bewertung seiner in einem Prüfungsteil einer Abschlussprüfung erbrachten Leistung durch die beklagte Industrie- und Handelskammer anstrebt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Bescheinigung vom 27. Januar 2014, wonach dieser die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachinformatiker in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung bestanden hat. Die Leistung im Prüfungsteil A (bestehend aus einer Projektarbeit einschließlich Dokumentation und einer Projektpräsentation mit Fachgespräch) wurde mit insgesamt 73 Punkten, diejenige im Prüfungsteil B (mit den Prüfungsbereichen „Ganzheitliche Aufgaben“ I und II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde) mit insgesamt 75 Punkten bewertet.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 wandte sich der Kläger gegen einzelne Bewertungen seiner Leistung im Prüfungsteil B. Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 24. April 2014 u. a. mit, aufgrund einer Nachkorrektur der Prüfungsleistungen des Klägers habe sich das Gesamtergebnis im Prüfungsteil B auf 77 Punkte verbessert. Mit E-Mail an den Kläger vom 17. Juli 2014 erklärte die Beklagte weiter, in der Ganzheitlichen Aufgabe I werde das Ergebnis in diesem Prüfungsbereich von 59 auf 68 Punkte angehoben, so dass sich das Gesamtergebnis im Prüfungsteil B auf 81 Punkte erhöhe.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Juli 2014 forderte der Kläger eine detaillierte Begründung der Bewertung seiner Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation. Mit weiterem Schreiben vom 23. September 2014 beantragte der Kläger eine erneute Bewertung dieses Prüfungsteils. Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 u. a. mit, auf dessen Wunsch hin habe sich der Prüfungsausschuss um eine Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers bemüht; der Prüfungsausschuss sei hierzu um schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur seitens des Teilnehmers bestehe nicht. Die Bewertung bleibe unverändert.

Am 21. Juli 2015 erhob der Kläger Klage betreffend die Bewertung seiner im Prüfungsteil A erbrachte Leistung, mit dem vorrangigen Ziel einer darauf bezogenen Neubewertung. Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde legte das Verwaltungsgericht nach seiner Nichtabhilfeentscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die am 21. Juli 2015 erhobene Klage, welche aus der Ergebnismitteilung der Beklagten vom 27. Januar 2014, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, die Bewertung zu Prüfungsteil A betrifft, bereits unzulässig ist. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang gestellten Haupt- und Hilfsanträge, insbesondere zur Erstellung bestimmter Bewertungen, zur Neuverbescheidung hinsichtlich des Prüfungsergebnisses oder zu einer Wiederholungsprüfung (vgl. insbesondere Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 im Schriftsatz vom 1.9.2015). Der Kläger hat bezüglich des Prüfungsteils A weder rechtzeitig Widerspruch eingelegt noch verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.

a) Das Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2014 betraf lediglich die Bewertung des Prüfungsteils B. Diesem Schreiben (Anlage K 3) sind nur Einwendungen des Klägers zu einzelnen Fragen im Rahmen der „Ganzheitlichen Aufgaben“ I und II zu entnehmen. Auch spätere Schreiben des Klägers an die Beklagte bestätigen diese Beschränkung des klägerischen Begehrens. So betrifft auch der klägerische „Nachtrag“ vom 28. April 2014 (Anlage K 5) nur die vorgenannten Prüfungsbereiche. Erstmals in seinem Schreiben vom 21. Juli 2014 (Anlage K 7) forderte der Kläger eine „detaillierte Begründung zu der Bewertung“ seiner Projektarbeit mit Dokumentation. Als Hintergrund dieses Anliegens nahm er Bezug auf die von der Beklagten gewährte Anhebung der Punktezahlen im Prüfungsteil B. Das Gesamtergebnis in diesem Prüfungsteil wurde von anfangs (vgl. Ergebnismitteilung vom 27.1.2014) 75 Punkten (Note 3, befriedigend) auf zuletzt 81 Punkte (Note 2, gut) verbessert (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 17.7.2014, Anlage K 6). Die Projektarbeit mit Dokumentation war demgegenüber gemäß der Ergebnismitteilung vom 27. Januar 2014 mit einer Punktezahl von 53 (Note 4, ausreichend) bewertet worden. Der Kläger meinte hierzu im Schreiben vom 21. Juli 2014, da er eine derart starke Abweichung bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht für möglich gehalten habe, müsse er den Prüfungsteil A jetzt doch genauer „unter die Lupe nehmen.“ Ein Widerspruch im Sinne eines bestimmten Änderungsverlangens lag darin aber immer noch nicht.

b) In dem Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2014 ist zwar ein fristgerecht eingelegter Widerspruch im Sinn eines bestimmten Abänderungsverlangens zu sehen, aber nur bezüglich des Prüfungsteils B. Die Einlegung des Widerspruchs vom 20. Februar 2014 gegen die Ergebnismitteilung vom 27. Januar 2014, beschränkt auf die Prüfungsbewertung zu Prüfungsteil B, ist statthaft gewesen, da es sich bei dieser Bewertung um einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - DVBl 2003, 871 Rn. 3), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - BayVBl 2011, 212 Rn. 11 f.), kann der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung ausnahmsweise in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit dem Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung zu tragen hat. Solches kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbstständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Fallkonstellation sind hier gegeben.

Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Fachinformatiker/Fachinformatikerin“ ist in die beiden Prüfungsteile A und B untergliedert. Das Bestehen der Gesamtprüfung setzt die Bewertung der beiden Prüfungsteile mit jeweils mindestens „ausreichend“ voraus (§ 15 Abs. 8 Satz 1 ITKTAusbV). Beide Prüfungsteile stellen jeweils eine selbstständige Prüfungsleistung dar, die abhängig von einem fristgebundenen Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen ist, wenn zwar die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden ist, der Prüfling im betreffenden Prüfungsteil jedoch mindestens mit ausreichend bewertete Leistungen erbracht hat (vgl. 29 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 2. Dezember 2013). Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 der vorbezeichneten Prüfungsordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier jeweils für die Prüfungsteile A und B vor. Sie sind thematisch klar voneinander zu unterscheiden und werden unabhängig voneinander bewertet. Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt spricht dagegen einiges dafür, dass die einzelnen Prüfungsleistungen innerhalb des Prüfungsteils A mangels thematischer Eigenständigkeit keine selbstständigen Prüfungsleistungen in diesem Sinn darstellen. Die Präsentation, das Fachgespräch und die Dokumentation beziehen sich auf die betriebliche Projektarbeit (§ 15 Abs. 2 ITKTAusbV); diese Prüfungsleistungen sind also inhaltlich eng aufeinander bezogen. Bei den Leistungen im Prüfungsteil B ist die Eigenständigkeit vor allem deshalb fraglich, weil diese nicht zwingend mit jeweils mindestens „ausreichend“ bewertet werden müssen, damit die Abschlussprüfung bestanden werden kann; gemäß § 15 Abs. 7 ITKTAusbV kann eine „mangelhafte“ Leistung in bis zu zwei der drei Prüfungsbereiche des Teils B durch eine Ergänzungsprüfung unter Umständen gewissermaßen ausgeglichen werden, wenn zumindest in einem Prüfungsbereich die Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde (vgl. zu insoweit ähnlichen Fällen BayVGH, U. v. 15.3.2016 - 22 B 15.2564 - juris Rn. 39; B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - BayVBl 2011, 212 Rn. 17).

c) Die Bewertung des Prüfungsteils A aus der Ergebnismitteilung der Beklagten vom 27. Januar 2014, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war und die Streitgegenstand der am 21. Juli 2015 erhobenen Verpflichtungsklage ist, ist bereits bestandskräftig geworden. Der Kläger hat hiergegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger weder konkret geltend gemacht, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

d) Das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2014 betreffend die Bewertung im Prüfungsteil A stellt auch keinen Zweitbescheid dar, der wiederum Gegenstand von Rechtsbehelfen sein könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 16) zutreffend darauf hin, dass aus diesem Schreiben deutlich hervorgeht, dass die Beklagte damit keine erneute Regelung treffen wollte. Die Beklagte hat dort vielmehr hervorgehoben, dass nur eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den Einwendungen des Klägers eingeholt wurde, jedoch kein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur seitens des Prüfungsteilnehmers bestehe.

2. Gleichfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 16 bis 18) ausgeführt, dass kein Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 51 BayVwVfG) oder auf eine Rücknahme (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) in Bezug auf die Prüfungsbewertung zu Teil A besteht und dass diese offensichtlich nicht nichtig ist (Art. 44 BayVwVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus der Abhilfeentscheidung der Beklagten (§ 72 VwGO) zum Prüfungsteil B keine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG ergibt, wie dieser meint. Das folgt schon daraus, dass nach den oben zitierten Vorgaben des § 15 ITKTAusbV die Bewertung der Leistungen im Prüfungsteil A einerseits und im Prüfungsteil B andererseits vollständig getrennt voneinander erfolgen.

3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf „Herausgabe der Korrektur“ zum Prüfungsteil A (Nr. 1 im Schriftsatz vom 1.9.2015) entbehrt offensichtlich einer Anspruchsgrundlage, wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 11 und 12) zutreffend ausgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über die dem Kläger bereits im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemachten Unterlagen weitere schriftliche Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses existieren. Der Einwand des Klägers, dass die vorhandenen schriftlichen Bewertungen unzureichend seien, besagt nichts darüber, dass weitere Bewertungsunterlagen vorhanden sind. Er betrifft die mittlerweile bestandskräftige Prüfungsbewertung zu Teil A; der Kläger kann infolge dessen keinen Anspruch auf die Erstellung weiterer schriftlicher Bewertungen zu dieser Prüfungsleistung geltend machen (vgl. hierzu unter Nr. 1).

3. Hinsichtlich der vom Kläger thematisierten „Normenkontrolle“ bezüglich § 15 ITKTAusbV bzw. § 38 BBiG (Nr. 7 im Schriftsatz vom 1.9.2015) wird auf die Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss verwiesen (Beschlussabdruck S. 18 und S. 19).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 22 C 16.2279 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 38 Prüfungsgegenstand


Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - 22 B 15.2564

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2018 - 2 K 1233/18

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Tenor Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul „Strömungslehre“ vom 24. April 2017, der Bescheid vom 13. November 2017, der Bescheid vom 29. November 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 werden aufgehoben. D

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 15.2564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 422

Hauptpunkte:

Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage;

Feststellungsklage gegen einen Verwaltungsträger;

Effektivität des Rechtsschutzes;

Regelungsgehalt eines Prüfungsbescheids über die Meisterprüfung im Handwerk;

Voraussetzungen für die Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs im Fall eines nicht bestandenen Teils I der Meisterprüfung;

keine Befreiung von der Wiederholung einzelner Elemente eines Prüfungsbereichs.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

...

gegen

Freistaat ... vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Meisterprüfung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Nebel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer für Schwaben vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 2015, wonach er die Prüfung im Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk, Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik, nicht bestanden habe. Der Kläger hat die für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung im Fachgespräch erforderliche Mindestpunktzahl (30 Punkte) nicht erreicht (er erzielte 18 Punkte). Dagegen erzielte er beim Meisterprüfungsprojekt 66,9 Punkte. Die Situationsaufgabe wurde mit 0 Punkten bewertet.

Die Entscheidung im Prüfungsbescheid vom 5. August 2015 lautet:

„… wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie die abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Meisterprüfung nicht bestanden haben.

Laut Beschluss des Meisterprüfungsausschusses vom 17. Juli 2013 wurden Ihre Leistungen wie folgt bewertet:

Teil I (praktische Prüfung) Note nicht bestanden

Bei der Wiederholung der Prüfung müssen Sie folgende Teile bzw. Fächer nochmals ablegen:

Teil I: komplett

- Gemäß § 8 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße - (Abs. 3) der MPVerfVO gilt in schwerwiegenden Fällen der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.

Sie können sich mit beiliegendem Anmeldeformular umgehend zur Wiederholungsprüfung anmelden und den Antrag auf Befreiung bereits bestandener Prüfungsbereiche, -fächer bzw. Handlungsfelder stellen.“

(Die Formatierung im Tatbestand entspricht derjenigen des Originals).

Eine über den obigen Hinweis auf § 8 MPVerfVO hinausgehende Begründung war dem Bescheid nicht beigefügt.

Der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2015, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, war sinngemäß damit begründet, dass sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses insoweit richte, als der Ausschuss die vom Kläger abgegebene „Situationsaufgabe“, die ein „Teilprüfungsbereich des Teils I der Meisterprüfung“ sei, wegen einer Täuschungshandlung des Klägers mit 0 Punkten bewertet habe. Eine zur Bewertung mit 0 Punkten führende Täuschungshandlung liege entgegen der Ansicht des Klägers vor, sie führe zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung.

Der Kläger begehrte mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage unter Änderung der entgegenstehenden Entscheidungen die Verpflichtung des Beklagten, „das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger die Entscheidung angreife, dass er den Teil I der Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Denn zum Nichtbestehen dieses Teils I führe bereits - unabhängig davon, ob der Kläger eine Täuschungshandlung begangen habe - die Verfehlung der nach § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV erforderlichen Mindestpunktzahl von 30 Punkten im Fachgespräch. Jedenfalls unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger geltend mache, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung, wonach bei der Wiederholung der Prüfung Teil I nochmals vollständig abzulegen sei, stehe ggf. einer - auf Antrag zu gewährenden - Befreiung von der Wiederholung in einem der Prüfungsbereiche entgegen. Denn der Beklagte habe zu Recht Teil I der Meisterprüfung als nicht bestanden gewertet und verfügt, dass bei einer Wiederholung der Prüfung dieser Teil nochmals insgesamt abzulegen sei. Der Kläger habe eine Täuschungshandlung begangen; diese erfülle zudem den Tatbestand eines schwerwiegenden Falls mit der Folge, dass nicht nur ein Prüfungsbereich als nicht abgelegt gelte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO), sondern dass nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO Teil I der Meisterprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Demnach habe der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und keinen Anspruch nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO auf Befreiung von der Wiederholung der Prüfung in einem Prüfungsbereich.

II.

Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung, verfolgte sein ursprüngliches Begehren jedoch ausdrücklich insoweit nicht mehr weiter, als mit den angegriffenen Bescheiden das Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung festgestellt worden ist. Sein Rechtsschutzziel richtete sich darauf, die Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten zu beseitigen und im Fall einer Wiederholung des Teils I der Meisterprüfung auf Antrag die Befreiung von der Wiederholung der Situationsaufgabe sowie des Meisterprüfungsprojekts erlangen zu können, also nur noch das Fachgespräch wiederholen zu müssen.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 (22 ZB 15.1607) hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zugelassen, soweit sie den Ausschluss einer Befreiung bei einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des „Meisterprüfungsprojekts“ betrifft. Im Übrigen (Bewertung der Situationsaufgabe mit 0 Punkten) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Zulassungsantrag ab.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, er melde sich hiermit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung beim Beklagten an und beantrage die Befreiung von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts.

Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 zu ändern und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, sich bei der Wiederholungsprüfung antragsgemäß von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts befreien zu lassen.

Der Kläger macht geltend, aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ergebe sich, dass im Fall der Wiederholung der Prüfung diejenigen Teilaufgaben, in denen ein Prüfling die für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung erforderliche Mindestpunktzahl erzielt habe, auf Antrag nicht nochmals abgeleistet werden müssten. So sei es bei ihm in Bezug auf das Meisterprüfungsprojekt. Die für die Wiederholung der Meisterprüfung bzw. für die Befreiung von der Wiederholung einzelner „Prüfungsteile“ maßgebliche Vorschrift des § 22 MPVerfVO unterscheide nicht danach, ob der Teil I der Meisterprüfung wegen Verfehlung der nötigen Punktzahl oder - wie der Beklagte zu Unrecht dem Kläger vorwerfe - wegen einer Täuschungshandlung nicht bestanden worden sei. § 22 Abs. 2 MPVerfVO regle allerdings nicht, wie die für eine Befreiung erforderliche Mindestpunktzahl (50 Punkte) in dem - auf Antrag - von der Wiederholungspflicht ausgenommenen Prüfungsbereich (bzw. dem Prüfungsfach, dem Handlungsfeld oder dem praktischen Teil der Prüfung im Teil IV) ermittelt werden müsse; insbesondere fehle es an Vorgaben in Bezug auf solche Teilaufgaben, die - wie vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ElektroTechMstrV - gesondert bewertet würden, die jedoch (wie der Beklagte für das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch annehme) zusammengehörende Teile eines einheitlichen Prüfungsbereichs seien. Insoweit bedürften die einschlägigen Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung und der Elektrotechnikermeisterverordnung der Auslegung; verfassungskonform sei dabei im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Umstand, dass die Vorschriften beider Verordnungen den Berufszugang reglementierten, nur die für den Kläger günstigste Auslegung mit dem Ergebnis, dass dem Kläger zumindest die Möglichkeit einer auf Antrag zu gewährenden Befreiung von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts offen stehen müsse.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zwischen dem Fachgespräch und dem Meisterprüfungsprojekt, auf welches das Fachgespräch auch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bezogen sein müsse, bestehe ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass es sinnlos sei, ein wegen Verfehlung der Mindestpunktzahl erfolglos absolviertes Fachgespräch alleine zu wiederholen, das zugrunde liegende Meisterprüfungsprojekt, dessen Mindestpunktzahl für sich genommen nicht verfehlt worden sei, dagegen nicht. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien deshalb so zu verstehen, dass in dem Fall, dass das „Unterpunkten“ beim Fachgespräch (d. h. weniger als 30 Punkte) zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung geführt habe, sowohl das Fachgespräch wiederholt werden müsse als auch das Meisterprüfungsprojekt. Eine Methodik zur Berechnung der für die Befreiungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO notwendigen Mindestpunktzahl (50 Punkte) in einem Prüfungsbereich dürfe auch nicht zum Ergebnis führen, dass das „Unterpunkten“ in einer gesondert zu bewertenden Teilaufgabe zwar zum Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung führe, jedoch das Nichtbestehen dadurch gewissermaßen aufgehoben würde, dass wegen des Erreichens der Mindestpunktzahl für eine Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche letztlich doch keine Wiederholungsprüfung oder -teilprüfung stattfinden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch das unter den Beteiligten umstrittene Recht des Klägers, auf seinen Antrag hin von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts, gegebenenfalls des Prüfungsbereichs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV insgesamt, befreit zu werden (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO).

2. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die nach dieser Vorschrift bestehenden Voraussetzungen einer Feststellungsklage (vgl. hierzu z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 11 ff. m. w. N.) sind erfüllt.

2.1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, gemäß § 22 Abs. 2 MPVerfVO auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung im Meisterprüfungsprojekt befreit zu werden, ist Gegenstand eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO.

Zwar mag bis zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 in Ermangelung einer Anmeldung zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung und eines Befreiungsantrags des Klägers fraglich gewesen sein, ob aufgrund des Nichtbestehens von Teil I der Meisterprüfung durch den Kläger und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen schon ein gegenwärtiges oder nur ein zukünftiges oder (im Hinblick auf den Befreiungsantrag) bedingtes Rechtsverhältnis vorlag und ob ein solches nur bedingtes oder künftiges Rechtsverhältnis Gegenstand eines Feststellungsantrags hätte sein können (vgl. hierzu z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 18 und 19 m. w. N.). Dies kann indes auf sich beruhen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung verbindlich zu Protokoll erklärt hat, er melde sich hiermit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung beim Beklagten an und beantrage die Befreiung von der Erstellung eines Meisterprüfungsprojekts. Infolge dieser Erklärung war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ein gegenwärtiges konkretes Rechtsverhältnis gegeben.

Dieses Rechtsverhältnis ist unter den Beteiligten streitig. Die Beklagtenvertreter haben sich in der mündlichen Verhandlung zwar außerstande gesehen, über den Befreiungsantrag des Klägers sogleich zu entscheiden. Dies beruht indes ausschließlich auf ihrer Überlegung, dass für die Befreiung von der Wiederholung einzelner Teilaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO nicht die Prozessvertreter des Beklagten zuständig seien, sondern der Meisterprüfungsausschuss (§ 2, § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO entsprechend). Die Vertreter des Beklagten haben zwar auch - rechtlich zutreffend - erklärt, dass dem Befreiungsantrag des Klägers nicht entgegengehalten werde, es sei die Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO abgelaufen. Sie haben aber keinen Zweifel an ihrer im Gegensatz zum Klagebegehren stehenden Rechtsauffassung gelassen, wonach die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO im Fall des Klägers nicht erfüllt seien; diese Rechtsauffassung liegt dem Berufungszurückweisungsantrag zugrunde.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass zu diesem streitigen Rechtsverhältnis eine gerichtliche Feststellung ergeht.

2.2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage verfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Zum Einen enthält der vom Kläger angegriffene Prüfungsbescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 keine hoheitliche, als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu wertende und damit einer gerichtlichen Aufhebung zugängliche Regelung des Inhalts, dass im Fall des Klägers hinsichtlich bestimmter Prüfungsbereiche (oder Teilaufgaben innerhalb von Prüfungsbereichen) die Möglichkeit einer auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden Befreiung von der Wiederholung (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO) nicht bestehe. Die im Bescheid vom 5. August 2013 (S. 1) dem Kläger eröffnete Bewertung des Meisterprüfungsausschusses der Handwerkskammer für Schwaben, wonach in seinem Fall wegen des Nichtbestehens von Teil I der Meisterprüfung dieser Teil - im Grundsatz - „komplett“ wiederholt werden muss, entspricht dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 MPVerfVO). Die auf der Verfehlung der notwendigen Mindestpunktzahl oder auf einem anderen Umstand beruhende gesetzliche Folge des „Nichtbestehens“ besagt indes für sich genommen nichts darüber, ob und in welchem Umfang (d. h. bezüglich welcher Teilaufgaben) und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzlich notwendige Wiederholung der Prüfung im Teil I aufgrund einer Befreiung entbehrlich ist. Über diese Frage wird vielmehr erst im Verfahren der Wiederholungsprüfung befunden (§ 22 Abs. 2 MPVerfVO). Die Entscheidung über diese zweite Frage gehört schon deshalb nicht zum notwendigen Inhalt des Prüfungsbescheids (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO), weil sie sich ohne einen fristgerechten Befreiungsantrag (§ 22 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO) nicht stellt. Folglich ist der im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 5. August 2013 anschließende Satz, wonach sich der Kläger zur Wiederholungsprüfung anmelden und „den Antrag auf Befreiung bereits bestandener Prüfungsbereiche, -fächer bzw. Handlungsfelder stellen“ könne, ein durchaus zutreffender Hinweis auf die Rechtslage und war vom Beklagten auch lediglich als Hinweis gemeint. Die im Bescheid vorangestellte Aussage „Wiederholung…Teil I: komplett“, die Anlass zu Missverständnissen geben könnte, wird hierdurch geklärt. Sollten hieran Zweifel bestanden haben, so hat der Beklagte diese Zweifel durch die Gestaltung des Widerspruchsbescheids und durch seine ausdrücklich klarstellende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 beseitigt.

Zum Andern kann dem Kläger vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass die „bloße“ gerichtliche Feststellung hinsichtlich Reichweite und Effektivität nicht gleichwertigen Rechtsschutz wie eine Verpflichtungsklage biete (vgl. z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 41 m. w. N.). Vorliegend trifft dies ausnahmsweise nicht zu. Denn der Kläger hätte - wie im bisherigen Verfahren deutlich geworden ist - ohne gerichtliche Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ablehnung seines Befreiungsantrags zu erwarten. Er müsste zudem in zeitlicher Hinsicht damit rechnen, dass er bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls nachfolgender verwaltungsgerichtlicher Verfahren die angestrebte Befreiung von der Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche (Prüfungsteilaufgaben) erst wesentlich später als eine gerichtliche Feststellung zu dieser Frage erlangen würde, so dass sein berufliches Fortkommen bis zum nächsten Prüfungswiederholungstermin oder einem noch späteren Termin verzögert werden könnte. Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage auch dann anerkannt ist, wenn - wovon bei beklagten öffentlichrechtlichen Körperschaften im Regelfall auszugehen ist - die Erwartung berechtigt ist, der Beklagte werde auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen (vgl. z. B. Happ, a. a. O., § 43 Rn. 43 m. w. N.). So verhält es sich hier; die Vertreter des Beklagten haben darauf in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 auch hingewiesen. Aufgrund der im bisherigen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetauschten Standpunkte und der bereits rechtskräftig entschiedenen Teilfragen - und übrigens auch im Hinblick auf die „gerichtlichen Ressourcen“ - erscheint die Feststellungsklage hier als das effektivere Rechtsschutzverfahren.

3. Die Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts (oder des gesamten Prüfungsbereichs im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) befreit zu werden.

3.1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO ist der Prüfling auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Die auf eine Mindestpunktzahl abstellende Tatbestandsvoraussetzung führt zwangsläufig zu den Fragen, (a) auf welche Weise die erzielte Punktzahl zu ermitteln und wie also festzustellen ist, ob die erforderliche Mindestpunktzahl (50 Punkte) erreicht oder unterschritten worden ist, und (b) ob die Befreiung von der Wiederholung einzelner Teilprüfungen ggf. noch weitere, nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 MPVerfVO zu entnehmende Voraussetzungen hat. Schwierigkeiten ergeben sich hierbei dann, wenn der Prüfungsbereich nicht aus einer einzigen abzugebenden und zu bewertenden Prüfungsleistung (wie dies bei der „Situationsaufgabe“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroTechMstrV der Fall wäre) besteht, sondern wenn die Gesamtleistung eines Prüfungsbereichs in Teilleistungen zu erbringen ist (vorliegend Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch), die gesondert bewertet werden und nach einem bestimmten Berechnungsmodus in die einheitliche Punktzahl für den Prüfungsbereich einfließen (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV).

3.2. Die aufgezeigte Schwierigkeit lässt sich nicht ohne weiteres anhand des Wortlauts des § 22 Abs. 2 MPVerfVO bewältigen. Denn derartige Teilleistungen wie die Leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch, die noch unterhalb der Gliederungsebene des „Prüfungsbereichs“ liegen, kommen begrifflich weder in der Vorschrift des § 22 MPVerfVO noch in anderen Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vor. § 22 Abs. 2 MPVerfVO enthält auch keine Regelungen dazu, auf welche Weise in derartigen Fällen einer aus „Teilbewertungen“ innerhalb eines Prüfungsbereichs zusammengesetzten Prüfungsbereichs-Gesamtpunktzahl die Frage zu beantworten ist, ob der Prüfling mindestens 50 Punkte erzielt hat. Nahe liegt es, die Ermittlung der erzielten Punktzahl und die Prüfung, ob die Mindestpunktzahl 50 erreicht oder verfehlt worden ist, nach der in der jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnung (vorliegend der ElektroTechMstrV) beschriebenen Formel vorzunehmen. Dies würde im vorliegenden Fall allerdings zu dem - sinnwidrigen - Ergebnis führen, dass der Kläger infolge der dreifachen Wertung der für das Meisterprüfungsprojekt vergebenen Punkte (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV) in dem Prüfungsbereich „Nr. 1“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) trotz des „Unterpunktens“ beim Fachgespräch (18 Punkte, vgl. § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV) als Gesamtbewertung mehr als 50 Punkte erzielt hätte ([3 x 66,9 Punkte + 18 Punkte] : 4 = 54,675 Punkte) und infolge dieser Punktzahl sich von der Wiederholung des Prüfungsbereichs „Nr. 1“ (darin eingeschlossen das Meisterprüfungsprojekt und ebenso das „unterpunktete“ Fachgespräch) befreien lassen könnte. Gäbe es also vorliegend nicht das - zusätzlich zum Nichtbestehen des Prüfungsteils I führende - „Unterpunkten“ bei der Situationsaufgabe und hätte der Kläger bei dieser Aufgabe mindestens 50 Punkte erzielt, so könnte die eigenartige Konstellation eintreten, dass der Kläger wegen des „Unterpunktens“ im Fachgespräch (§ 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV) zwar den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hätte, wegen der zu gewährenden Befreiung aber im Ergebnis gar nichts zu wiederholen bräuchte. Die Sinnwidrigkeit eines solchen Ergebnisses wird noch anschaulicher dann, wenn der Fall dahingehend abgewandelt wird, dass ein Prüfling z. B. ein befriedigendes bis gutes, z. B. mit 80 Punkten bewertetes Meisterprüfungsprojekt abgeliefert hätte, sich aber im Fachgespräch einer mündlichen Prüfung vollständig verweigert - z. B. keine Fragen beantwortet - und deshalb dafür 0 Punkte erhalten hätte. Der Ausgleich des „wertlosen“ Fachgesprächs durch das dreifach gewertete Meisterprüfungsprojekt würde in diesem Fall nach der Berechnungsformel gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV zur Punktzahl 60 im Prüfungsbereich „Nr. 1“, folglich zur Befreiung von der Wiederholung dieses Bereichs und - eine hinreichende Punktzahl im zweiten Prüfungsbereich, der „Situationsaufgabe“, vorausgesetzt - im Ergebnis zu einer „erfolgreichen“ Prüfung im Teil I führen, obwohl die Prüfung im Teil I - wegen der völlig ungenügenden Leistung im Fachgespräch - insgesamt nicht bestanden wäre.

3.3. Ein derartiges sinnwidriges Ergebnis lässt sich nicht auf die Weise vermeiden, dass Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch als jeweils eigenständiger, vollständig voneinander unabhängiger „Prüfungsbereich“ im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO verstanden werden. Nicht gangbar erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch der Weg, abweichend vom Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO die Befreiung von der Wiederholung nicht nur für einen Prüfungsbereich insgesamt, sondern auch für einzelne Teilaufgaben innerhalb des Prüfungsbereichs zuzulassen.

3.3.1. Gegen die Annahme dreier selbstständiger Prüfungsbereiche im Teil I (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe) sprechen Aufbau und Wortlaut des § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV, der enumerativ lediglich zwei Prüfungsbereiche nennt und ausdrücklich den Bezug zwischen Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch vorschreibt. Demgegenüber werden zwar in § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV die drei Teilaufgaben Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe nebeneinander genannt. Der Umstand, dass diesen Teilaufgaben im Hinblick auf das in dieser Vorschrift geregelte Erfordernis einer Mindestpunktzahl, deren Unterschreiten zum Nichtbestehen von Teil I der Meisterprüfung führt, jeweils dasselbe Gewicht beigemessen wird, reicht allerdings nicht aus, um entgegen dem textlichen Aufbau und den Formulierungen in § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV anzunehmen, Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch bildeten zwei eigenständige, voneinander unabhängige Prüfungsbereiche.

3.3.2. Auch die historische und die teleologische Auslegung führen zu dem Ergebnis, dass Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch bei einem Prüfungsaufbau, wie er in § 3 Abs. 1 ElektroTechMstrV geregelt ist, als zusammengehörende Teile eines einheitlichen Prüfungsbereichs anzusehen sind, deren Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden darf:

Im Zug der Handwerksrechtsnovelle 1998 mit Änderungen der Handwerksordnung (HwO), der Meisterprüfungsverfahrensordnung und der Zug um Zug erfolgten Umsetzung der Neuerungen in den auf der Handwerksordnung (§ 45 HwO) basierenden Fach-Meisterprüfungsverordnungen wurden innerhalb des Teils I einer Meisterprüfung als sogenannte Gliederungsmerkmale „Prüfungsbereiche“ eingeführt (in Teil II „Prüfungsfächer“ und in Teil III „Handlungsfelder“; die unterschiedliche Namensgebung „Prüfungsbereich“, „Prüfungsfach“ oder „Handlungsfeld“ hat für sich genommen keine rechtliche Bedeutung, sondern ist z.T. historisch bedingt, z. B. in Anknüpfung an den Begriff „Prüfungsfach“ in § 46 Abs. 3 Satz 3 HwO i. d. F. vom 29. Oktober 2001). Die Gliederungsmerkmale können wiederum Unterteilungen in sogenannte Elemente aufweisen (vorliegend das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch); stets bleibt es aber in allen Meisterprüfungsverordnungen bei maximal zwei Prüfungsbereichen (vgl. Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, BAnz Nr. 173 vom 13.9.2000, S. 18335 f, und Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, BAnz Nr. 45 vom 6.3.2003, S. 3952 ff.). Der Begriff „Meisterprüfungsprojekt“ bezeichnet im Wesentlichen das Gleiche wie die bis dahin geläufige „Meisterprüfungsarbeit“, die „Situationsaufgabe“ ersetzte die bisherige „Arbeitsprobe“. Neu eingeführt wurde im Zug der Novellierung des Handwerksrechts das „Fachgespräch“ als wichtiges Prüfungselement, das zusätzlich zum „Meisterprüfungsprojekt“ (oder „Meisterprüfungsarbeit“) und zur Situationsaufgabe hinzutrat und im Wesentlichen den Zweck verfolgt, die mündliche Artikulationsfähigkeit eines Prüflings abzufragen (vgl. zur Gesetzeshistorie: Fehling, „Neuere Entwicklungen bei den Rechtsverordnungen für Meisterprüfungen im Handwerk“, GewArch 2003, 41 ff.). Mit dem in den Fach-Meisterprüfungsverordnungen (vorliegend § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV) ausdrücklich vorgeschriebenen Bezug des Fachgesprächs auf das Meisterprüfungsprojekt - unter Beibehaltung der Gliederung von Teil I in maximal zwei Bereiche bzw. drei Elemente (vgl. BAnz Nr. 45 vom 6.3.2003, S. 3952 ff.) - hat der Normgeber das Ziel verfolgt, die Hürde einer mündlichen Prüfung, die subjektiv durchaus als hoch empfunden werden kann, für die angehenden Meister nicht zu anspruchsvoll werden zu lassen. Andererseits hat der Normgeber das Fachgespräch als so wichtig erachtet, dass hierauf nicht verzichtet werden kann und es deshalb in allen Fach-Meisterprüfungsverordnungen vorgesehen ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO). Beiden Zielen wird dadurch Rechnung getragen, dass das Fachgespräch gesondert bewertet wird, aber nicht als eigener Prüfungsbereich ausgewiesen ist, sondern nach der Vorstellung des Normgebers immer in Verbindung zu Meisterprüfungsprojekt/Meisterprüfungsarbeit steht (bzw. zur Situationsaufgabe bei denjenigen Meisterprüfungen, die das Element „Meisterprüfungsprojekt“ nicht enthalten) (vgl. Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]). Die Bedeutung des Fachgesprächs liegt - wie im vorliegenden Fall der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses für das Elektrotechnikerhandwerk 1 bei der Handwerkskammer für Schwaben in der mündlichen Verhandlung erläuterte - auch darin, dass der Elektrotechniker-Prüfling anhand der von ihm angefertigten Dokumentation über sein Meisterprüfungsprojekt im Fachgespräch zeigen muss, dass er den technischen Hintergrund seines Projekts „im Kopf hat“ und Verständnis für die technischen Zusammenhänge besitzt.

Der vom Normgeber gewollte und in den Fach-Meisterprüfungsverordnungen ausdrücklich vorgesehene Zusammenhang zwischen Fachgespräch und Meisterprüfungsprojekt wäre nicht in sinnvoller Weise zu bewahren, wenn - wie dies der Kläger mit seiner Berufung begehrt - im Fall der Wiederholung wegen Nichtbestehens eines Teils der Meisterprüfung die antragsgemäße Befreiung nicht nur von einem Prüfungsbereich, sondern auch vom Element „Meisterprüfungsprojekt“ innerhalb des Prüfungsbereichs „Nr. 1“ möglich wäre. Zwar wäre es theoretisch möglich, mit dem Kläger, der das erste Fachgespräch nur ungenügend (18 Punkte) abgeleistet hat, über ein und dasselbe Meisterprüfungsprojekt erneut ein Fachgespräch zu führen. Allerdings könnte die Wiederholung eines Fachgesprächs bei unverändertem Bezug zum selben, bereits einmal mündlich „abgefragten“ technischen Projekt nicht den vom Normgeber verfolgten Zweck erreichen, die Artikulationsfähigkeit des Kandidaten und sein projektbezogenes Verständnis für technische Zusammenhänge realitätsnah zu überprüfen. Ein zweites Fachgespräch zum selben Meisterprüfungsprojekt nach vorherigem gescheitertem Fachgespräch würde außerdem dem ersten Fachgespräch gewissermaßen die Funktion eines „Probegesprächs“ verschaffen. Dies wäre bedenklich im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), das nach der Rechtsprechung u. a. gebietet, allen Prüflingen möglichst gleiche Chancen zur Erfüllung der Leistungsanforderungen einzuräumen, d. h. die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich zu gestalten, grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen anzuwenden und gleichartige tatsächliche Verhältnisse während der Prüfung zu schaffen (BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35/14 - GewArch 2016, 37, Rn. 15 m. w. N.).

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff „Prüfungsbereich“ in § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO dasselbe meint wie in den jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnungen, und dass außerdem § 22 Abs. 2 MPVerfVO - über den Wortlaut hinausgehend - nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass eine Befreiung von der Wiederholung nicht nur für Prüfungsbereiche, sondern auch Teile hiervor - wie z. B. vorliegend das Prüfungselement „Meisterprüfungsprojekt“ - gewährt werden könne. Hätte der Normgeber Derartiges beabsichtigt, so hätte er dies bei der Einführung des § 22 MPVerfVO (VO vom 26.10.2011 m.W. v. 1.1.2012) entsprechend regeln können; er hat dies aber nicht getan.

3.4. Das oben unter Nr. 3.2 beschriebene Ergebnis, dass bei bloßer Anwendung der Berechnungsformel nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ElektroTechMstrV ein Prüfling - trotz Nichtbestehens des Teils I der Meisterprüfung - infolge einer antragsgemäßen Befreiung von der Wiederholung derjenigen Prüfungsbereiche, die (bloß rechnerisch) mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind, so behandelt würde, als hätte er bestanden, muss deshalb auf andere Weise vermieden werden und ist auch vermeidbar, wenn die weiteren in der Elektrotechnikermeisterverordnung normierten Voraussetzungen für eine „erfolgreiche“ Meisterprüfung auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 MPVerfVO berücksichtigt werden. Dies ist zwingend geboten.

3.4.1. Zwar unterscheiden sich die Anwendungsbereiche und Regelungszwecke von § 3 Abs. 3 und 4 ElektroTechMstrV (Bestehensvoraussetzungen) einerseits und § 22 MPVerfVO (Wiederholung und Befreiung) andererseits. Jedoch wird anhand der in der Elektrotechnikermeisterverordnung und der Meisterprüfungsverfahrensordnung verwendeten Begrifflichkeiten und der Systematik beider Verordnungen erkennbar, dass der Normgeber bei der Novelle des Handwerksrechts das Ziel verfolgte, in der Meisterprüfung die gesamte Bandbreite der an einen Meister gestellten Anforderungen abzufragen (vgl. § 2 ElektroTechMstrV, vgl. zur Bedeutung der in den Meisterprüfungsverordnungen allgemein in einer Art „Präambel“ vorangestellten Vorschrift des § 2 Abs. 1 auch: Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]). Zu diesem Zweck hat der Normgeber die Meisterprüfung in die Teile I, II, III und IV und diese Teile wiederum in Prüfungsbereiche sowie manche Prüfungsbereiche nochmals in Elemente (vorliegend: Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch) untergliedert. Elemente und Prüfungsbereiche haben innerhalb der Gesamtprüfung zwar verschiedenes Gewicht; dieses ist aber niemals so gering, dass eine gewissermaßen „bodenlose“ Leistung in einer dieser Teilaufgaben durch eine besonders gute Leistung in einer anderen Teilaufgabe vollständig ausgeglichen werden könnte. Eine derart außergewöhnlich schlechte Leistung bei einer Teilaufgabe ist vielmehr „schädlich“ in dem Sinn, dass die schlechte Leistung auf das Gesamtergebnis eines Teils der Meisterprüfung (vorliegend des Teils I) „durchschlägt“, somit auch außergewöhnlich gute Leistungen bei anderen Teilaufgaben „wertlos“ macht und zum Nichtbestehen des Teils der Meisterprüfung insgesamt führt (§ 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV).

3.4.2. Das Ziel des Normgebers, mit der Meisterprüfung alle von einem Meister verlangten Fähigkeiten als „ganzheitliche Qualifikationen“ auf die Probe zu stellen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroTechMstrV; Fehling, a. a. O., GewArch 2003, 41 ff. [43]), könnte nicht erreicht werden, wenn - am Wortlaut des § 22 Abs. 2 MPVerfVO haftend - lediglich eine Punktezahl nach der Formel gemäß § 3 Abs. 3 ElektroTechMstrV ermittelt und ausschließlich danach beurteilt würde, ob die Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs zu gewähren ist. Sinn und Zweck der Vorschriften erfordern vielmehr, dass zum Einen das Meisterprüfungsverfahren nur dann erfolgreich abgeschlossen ist, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO), und dass zum Andern hierfür in jedem Prüfungsteil „insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen“ sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO). Wenn demnach „insgesamt“ ausreichende Leistungen erbracht werden müssen, so schließt dies einerseits - zugunsten eines Prüflings - die Möglichkeit ein, eine gesondert bewertete, schlechte und für sich genommen nicht mehr ausreichende Leistung (also eine mit weniger als 50 Punkten bewertete Leistung, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO: Bedeutung der Punktzahlen) durch eine überdurchschnittliche Teilleistung ausgleichen zu können. Andererseits ergibt sich aus dem Merkmal „sonstige…Mindestvoraussetzungen“ - als mögliche Hürde für einen Prüfling - auch, dass sein Ergebnis in einem Prüfungsbereich möglicherweise deswegen nicht mehr „ausreichend“ ist, weil sogar eine besonders gute Leistung in einer Teilaufgabe wegen „Unterpunktens“ in einer anderen Teilaufgabe entwertet wird. Demgemäß ist § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV - in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO - als Normierung zusätzlicher Voraussetzungen für einen „erfolgreichen Abschluss“ der Meisterprüfung insgesamt anzusehen; die Vorschrift konkretisiert die Anforderungen an eine „ausreichende“ Leistung innerhalb des Prüfungsbereichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allen diesbezüglich einschlägigen Vorschriften des Meisterprüfungsrechts durchgängig erkennbar die Vorstellung des Normgebers zugrunde liegt, wonach es im Normalfall „ausreichend“ zum „Bestehen“ ist, wenn der Prüfling mindestens die Hälfte der maximal möglichen Punkte erzielt hat (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 2 MPVerfVO, § 7 Abs. 5 und 6 ElektroTechMstrV); der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind (§ 20 Abs. 2 MPVerfVO). Enthält ein Prüfungsbereich allerdings gesondert bewertete Elemente, die nach dem Ziel des Normgebers notwendig sind und eigenständiges Gewicht haben, so sind diese gesondert zu berücksichtigen, wie dies vorliegend durch § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV geschehen ist.

3.4.3. Für die Frage der Befreiung von der Wiederholung eines Prüfungsbereichs gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO bedeutet dies, dass eine solche Befreiung auch dann ausscheidet, wenn in diesem Prüfungsbereich zwar - rein rechnerisch nach der in der jeweiligen Fach-Meisterprüfungsverordnung festgelegten Formel unter Berücksichtigung der dort vorgeschriebenen Gewichtung etwaiger gesondert bewerteter Prüfungselemente - mindestens 50 Punkte erzielt wurden, jedoch eine in der einschlägigen Fach-Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebene Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde, deren Verfehlung zum Nichtbestehen des entsprechenden Teils der Meisterprüfung führt. Dies ist vorliegend beim Kläger der Fall, indem er - von der Situationsaufgabe ohnehin abgesehen - im Fachgespräch nicht mindestens 30 Punkte erzielt und daher (schon deshalb) den Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden hat.

3.5. Verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere der Schutz der freien Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen dieser Rechtsauslegung nicht entgegen.

Zwar ist zu bedenken, dass der Prüfling für sein Meisterprüfungsprojekt - je nach dem konkreten Einzelfall - relativ viel Zeit und auch relativ beträchtliche finanzielle Mittel aufwenden muss, und dass es unverhältnismäßig sein könnte, wenn die „Unterpunkteregelung“ des § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 ElektroTechMstrV in Verbindung mit dem Ausschluss einer teilweisen Befreiung von der Wiederholung des Prüfungselements „Meisterprüfungsprojekt“ dazu führen würde, dass sowohl der Arbeitserfolg als auch die aufgebrachten Mittel vergeblich waren. Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet.

Zu berücksichtigen ist hier, dass der zeitliche Aufwand für das Meisterprüfungsprojekt beim vorliegenden Elektrotechnikerhandwerk normativ auf 4 Tage begrenzt und der finanzielle Aufwand für die Absolvierung dieses Prüfungselements nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten praktisch auf ca. 1.300 € begrenzt wird. Jedenfalls für dieses Handwerk halten sich zeitlicher und finanzieller Prüfungsaufwand beim Meisterprüfungsprojekt noch in einem Rahmen, der die diesbezügliche Wiederholung nicht unzumutbar erschwert.

Hinzu kommt ein Weiteres: Diese „Entwertung“ selbst guter Teilleistungen durch eine besonders schlechte Teilleistung tritt nicht schon dann ein, wenn in der Teilprüfung lediglich eine mangelhafte (d. h. gemäß § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 MPVerfVO: eine mit weniger als 50 Punkten bewertete) Leistung abgeliefert worden ist. Die schwerwiegende „Sanktion“ nach § 3 Abs. 4 ElektroTechMstrV - und in der Kombination mit den Befreiungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 2 MPVerfVO demzufolge auch die „Entwertung“ guter Teilleistungen - tritt vielmehr erst dann ein, wenn eine Leistung hinter den Mindestanforderungen für das „Bestehen“ noch beträchtlich weiter zurück bleibt (30 Punkte statt 50 Punkte), somit „ungenügend“ ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO). Der Fall eines derart krassen Auseinanderfallens zwischen einer überdurchschnittlichen Leistung im Meisterprüfungsprojekt einerseits und der außergewöhnlichen Fehlleistung im Fachgespräch anderseits, bei dem der Prüfling nicht einmal in der Lage ist, das von ihm erstellte Projekt und dessen technische Hintergründe mündlich in einer Weise darzustellen, die zwar „den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind“ (vgl. § 20 Abs. 1 MPVerfVO), ist als atypisch anzusehen. Ein Prüfling sollte i.d.R. in der Lage sein, ein derartiges Auseinanderfallen seiner Prüfungsleistungen mit zumutbaren Anstrengungen zu vermeiden. Selbst die im vorliegenden Fall festzustellende, weniger große Punktedifferenz - 18 Punkte im Fachgespräch zu 66,9 Punkten im Meisterprüfungsprojekt - ist nach den in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 wiedergegebenen Erfahrungen des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ungewöhnlich. Ist allerdings die Leistung im Fachgespräch auf einem Niveau, bei dem „selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen“ (§ 20 Abs. 1 MPVerfVO), so erscheint es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundrechteschutz vereinbar, den Prüfungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroTechMstrV erst dann als „erfolgreich“ absolviert zu werten, wenn er insgesamt absolviert worden ist und der Prüfling dabei keine Leistungsdefizite offenbart hat, die zum Nichtbestehen nach § 3 Abs. 3 und 4 ElektroTechMstrV geführt haben.

Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass er antragsgemäß von der Wiederholung des Meisterprüfungsprojekts zu befreien ist, ist deshalb nicht zu treffen; seine Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.