Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.163

bei uns veröffentlicht am31.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 12.6242, 07.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für die Unterbringung des Auszubildenden S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt in M1. im Zeitraum vom 4. August 2008 bis 31. Juli 2010 und vom 1. August 2010 bis 11. Juni 2011.

1. Der am ... Oktober 1990 geborene Auszubildende S. R.-Z. besuchte von August 2008 bis Juni 2011 die 11. bis 13. Jahrgangsstufe der C.-S.-Schule, eines Gymnasiums der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg. Für seine im Zuge des Schulbesuchs erforderliche Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt leistete der Kläger als Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe. Die Mutter des Auszubildenden war während des genannten Zeitraums in O. bei M. wohnhaft.

2.1. Am 20. August 2008 beantragte der Kläger nach § 95 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Landratsamt M. des Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zugleich machte er nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der zu bewilligenden Ausbildungsförderungsleistungen geltend. Mit Formblattantrag vom 22. August 2008 beantragte der Auszubildende S. R.-Z. beim Landratsamt ebenfalls Ausbildungsförderungsleistungen.

Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2008 dem Auszubildenden monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 118,- €. Ausgangspunkt bildete ein angenommener monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 466,- €, der sich aus einem Grundbedarf von 383,- € und 83,- € für Internats- und Unterkunftskosten zusammensetzte, und von dem anrechenbares Vermögen des Auszubildenden in Höhe von 348,- € monatlich abzuziehen war. Der an den Auszubildenden gerichtete und in Abdruck dem Kläger übermittelte Bescheid erhielt den Vermerk, dass die bewilligten Ausbildungsförderungsleistungen dem Kläger nach § 104 SGB X für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2009 als Ersatz für zeitgleich erbrachte Sozialleistungen erstattet würden. Ferner war auf dem Bescheid ein Klebeetikett aufgebracht, wonach nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2007 „nur noch fiktive Internats- bzw. Heimkosten in Höhe von zur Zeit monatlich Euro 425 erstattet“ würden und darüberhinausgehende Erstattungsansprüche unberücksichtigt blieben. Dieser Förderbescheid erwuchs in der Folge in Bestandskraft.

2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 beantragte der Kläger erneut nach § 95 SGB XII für S. R.-Z. beim Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen und machte wiederum einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Zugleich stellte auch S. R.-Z. am 25. August 2009 einen Ausbildungsförderungsantrag. Mit Bescheid vom 21. September 2009 setzte der Beklagte für den Förderzeitraum August 2009 bis Juli 2010 die Höhe der Ausbildungsförderung aufgrund anzurechnenden Vermögens und Elterneinkommens nunmehr auf 0,- € fest. Für den Förderzeitraum August 2010 bis Juni 2011 stellten weder der Kläger noch der Auszubildende einen Förderantrag beim Beklagten.

3. In der Folge wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 an den Beklagten und wies darauf hin, dass er dem Auszubildenden S. R.-Z. Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung leiste, da nur so dessen Schulbesuch möglich werde. Mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21.08 - BeckRS 2010, 47289 und 5 C 31.08 - BeckRS 2010, 47290) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien. Dem Amt für Ausbildungsförderung liege zwar bereits ein Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen vor, über den bislang jedoch ohne Berücksichtigung der Internatskosten entschieden worden sei.

Angesichts dieser Rechtsprechung und des Rundschreibens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 werde „gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der ‚Internatskosten‘ beantragt“. Ferner werde nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch und vorsorglich Verzinsung nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 108 SGB X geltend gemacht.

Dem trat das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2011 entgegen. Man habe festgestellt, dass der Kläger gegen die 2008 und 2009 ergangenen BAföG-Bescheide keinen Widerspruch eingelegt habe. Es sei ihm auch keine „spätere Entscheidung über die Härteleistung in Aussicht gestellt“ worden. Aufgrund der derzeitigen Weisungslage könne „eine Härteleistung für die bewilligten Zeiträume nicht mehr gewährt werden“. Der Fall sei abgeschlossen und könne „nicht mehr in ein Förderungsverfahren nach § 44 SGB X aufgenommen werden“.

4. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 erneut an den Beklagten. Er habe dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Zeitraum 4. August 2008 bis 10. Juni 2011 Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Betreuung im Blindeninternat gewährt, da nur durch diese Maßnahme der Schulbesuch des Auszubildenden möglich gewesen sei. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08, 5 C 31.08) sei festgestellt worden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien. Der Beklagte habe zwar Anträge auf Ausbildungsförderung erhalten, jedoch über die Leistung ohne Berücksichtigung der Internatskosten entschieden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der ‚Internatskosten‘ beantragt. Ferner werde Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X erhoben und vorsorglich Verzinsung nach §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X geltend gemacht.

Daraufhin teilte das Ausbildungsförderungsamt des Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mit, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. November 2011 nicht um einen Bescheid, sondern um ein „Informationsschreiben“ gehandelt habe. Hiergegen sei ein Widerspruch nicht möglich. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die BAföG-Bescheide des Landratsamts M. rechtskräftig abgeschlossen seien. Eine „Aufnahme in ein Förderungsverfahren nach § 44 SGB X [sei] nicht mehr möglich“. Außerdem lägen im vorliegenden Fall nur BAföG-Anträge für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010, nicht hingegen für das Schuljahr 2010/2011 vor.

Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2012 bekräftigte das Landratsamt seine Auffassung, dass die genannten Vorgänge rechtskräftig abgeschlossen und die „Aufnahme in ein Förderungsverfahren nach § 44 SGB X“ deshalb nicht mehr möglich sei. Für eine neue Verbescheidung sähe man keine Rechtsgrundlage.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag festzustellen, „dass der Beklagte verpflichtet war, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule für die Zeit vom 4.8.2008 bis 31.7.2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt zu leisten“, und zugleich festzustellen, „dass die Bescheide des Beklagten vom 11.11.2008 und 21.9.2009 rechtswidrig waren, soweit sie dem entgegenstehen“, schließlich festzustellen, „dass der Beklagte auch für die Zeit vom 1.8.2010 bis 11.6.2011 verpflichtet war, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der deutschen Blindenstudienanstalt zu leisten“.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 Klageabweisung. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Sie scheitere am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Begehren mittels einer Anfechtungsklage verfolgen können, da ihm die streitgegenständlichen Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 jeweils bekanntgegeben worden seien. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei selbst eine etwaige Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 legte der Kläger eine Aufstellung der für die Unterbringung des Auszubildenden S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt von ihm in der Zeit vom 4. August 2008 bis 11. Juni 2011 aufgewandten Kosten einschließlich der entsprechenden Vergütungsvereinbarungen und Tagessätze vor. Deren Höhe wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unstreitig gestellt.

6. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 7. November 2013 präzisierte der Kläger auf Anraten des Gerichts seinen Klageantrag und beantragte nunmehr:

„Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule für die Zeit vom 4. August 2008 bis einschließlich Juli 2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 11. November 2008 und vom 21. September 2009 zurückzunehmen, soweit sie dem entgegenstehen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch für die Zeit vom 1. August 2010 bis 11. Juni 2011 verpflichtet ist, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt zu leisten.“

7. Mit Urteil vom 7. November 2013 hob das Verwaltungsgericht den „Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012“ auf und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule für die Zeit vom 4. August 2008 bis einschließlich Juli 2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zugleich verpflichtete es den Beklagten, seine Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 zurückzunehmen, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wies es die Klage ab und ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

7.1 Der Klagegegenstand ergebe sich aus dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Klageantrag. Der Kläger habe bei Erhebung der Klage zwar nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der entgegenstehenden Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 beantragt. Dieser Klageantrag sei indes auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, da er zunächst nicht ausdrücklich auf die Aufhebung der Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X und die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 abgezielt habe. Das Rechtsschutzziel des Klägers sei jedoch umfassend darauf gerichtet, die Feststellung der BAföG-Leistungen für den Auszubildenden S. R.-Z. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von dessen Unterbringung nach § 95 SGB XII zu betreiben, um damit ein Erstattungsverfahren gegen den Beklagten nach §§ 104 ff. SGB X vorzubereiten. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger lediglich in Ansehung neuerer Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11 - BeckRS 2012, 47060) und des Umstands, dass der Beklagte die Bescheidqualität seiner ablehnenden Entscheidungen zu § 44 SGB X in Abrede gestellt habe, den Wortlaut seines ursprünglichen Antrags auf die Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten beschränkt habe. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag habe der Kläger lediglich klargestellt, dass vom Betreiben der Feststellung nach § 95 SGB XII die Weiterverfolgung des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X erfasst sein solle.

7.2 Die so verstandene Klage sei zulässig. Dem Kläger stehe als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung gegen den Beklagten im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Er sei im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII auch erstattungsberechtigt. Dieses Tatbestandsmerkmal setze nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt bestehe. Es reiche vielmehr aus, wenn der Kläger die speziell ihn betreffenden Voraussetzungen des Erstattungstatbestands erfülle und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass ein Erstattungsanspruch bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger zustehen könnte.

Als richtige Klageart erweise sich im Falle der Ablehnung der Durchführung eines sog. Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X eine kombinierte Anfechtungs-/Ver-pflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage.

Vorliegend habe der Kläger fristgerecht innerhalb eines Jahres die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 20. Januar 2012 beantragt, mit dem dieser die Durchführung des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt habe. Unabhängig von der Gestaltung der Mitteilung vom 20. Januar 2012 an den Kläger als Informationsschreiben, erfülle diese alle Merkmale eines Verwaltungsakts. Selbst bei einer anderen Bewertung des Schreibens wäre die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Angesichts der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:gelte nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Klageerhebung, die der Kläger vorliegend gewahrt habe.

Zusätzlich habe der Kläger im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zulässigerweise die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme seiner bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 begehrt, soweit diese rechtswidrig seien.

Hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden S. R.-Z. unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Internatskosten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. August 2008 bis 11. Juni 2011 habe der Kläger ferner seinen Antrag zu Recht auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten beschränkt. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gälten Ansprüche des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung gegen den Beklagten als erfüllt, da der Kläger an ihn Eingliederungshilfe für diese Zeiträume geleistet und damit einen Erstattungsanspruch hinsichtlich möglicher Ansprüche auf Ausbildungsförderung erworben habe. Demzufolge könne eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr begehrt werden. Die das Erstattungsverfahren prägende Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hindere den Kläger allerdings nicht daran, die Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 95 SGB XII zu betreiben, da andernfalls die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Sozialleistungen gemäß § 95 SGB XII generell ausgeschlossen wäre und dies auf einen systemwidrigen Zirkelschluss hinausliefe. Daher könne der Kläger aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X die Leistungspflicht des Beklagten zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen; er habe sich vielmehr auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken. Dieses Feststellungsbegehren erweise sich auch im Übrigen als zulässig, da ihm (anders als im Fall des VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - BeckRS 2013, 50358) der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegenstehe, weil der Kläger rechtzeitig die Aufhebung des versagenden Bescheids vom 20. Januar 2012 beantragt habe.

7.3 Die Klage sei darüber hinaus jedenfalls zum Teil begründet.

7.3.1 Für den Zeitraum vom 4. August 2008 bis einschließlich Juli 2010 bestehe eine Leistungspflicht des Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlich für den Auszubildenden S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt angefallenen Kosten. Daher sei der die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 aufzuheben, da der Beklagte (gemeint ist: der Kläger) einen Anspruch auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 11. November 2008 und 21. September 2009 besitze, soweit diese die Gewährung von Zusatzkosten für die Internatsunterbringung nicht berücksichtigten.

Der Besuch der 11. und 12. Klasse der C.-S.-Schule durch S. R.-Z. mit dem Ziel des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife stelle sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG als förderfähige Ausbildung dar, da eine die Sehbehinderung des Auszubildenden berücksichtigende, zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar gewesen sei. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Höhe der zu leistenden Ausbildungsförderung bestimme sich in diesem Fall nach dem gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV). Nach § 6 Abs. 1 HärteV werde einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemesse, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblichen Bedarfssatz übersteige. Die Kosten der Unterbringung umfassten nach § 7 Abs. 1 HärteV die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen handele es sich selbst dann um vom Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG umfasste ausbildungsgeprägte Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt seien. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfalle nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend gewesen sei und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, würde es am unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG fehlen. Nach § 6 Abs. 2 HärteV setze sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne von § 6 Abs. 1 HärteV aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten sowie dem Bedarf für Verpflegung und Unterkunft zusammen, die zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Nach § 7 Abs. 1 HärteV bestimmten sich die Kosten der Unterbringung in einem Internat nach den tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

Gemessen an diesen Grundsätzen erwiesen sich die vom Kläger im Zeitraum vom 4. August 2008 bis Juli 2010 für den Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen für die Unterbringung von S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt für die Erreichung des Ausbildungsziels als notwendig und stünden zugleich auch im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung. Dies werde, ebenso wie die Höhe der Unterbringungskosten, von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt. Daher sei antragsgemäß die Leistungsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vom 4. August 2008 bis Juli 2010 unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung des Auszubildenden S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt festzustellen gewesen.

7.3.2. Darüber hinaus besitze der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 nach § 44 SGB X, der die Durchbrechung der Bestandskraft zugunsten der materiellen Richtigkeit erlaube. Folglich erweise sich der Bescheid vom 20. Januar 2012, mit dem der Beklagte die Durchführung des Zugunstenverfahrens abgelehnt habe, als rechtswidrig.

Der Kläger habe als Leistungsträger zunächst im Rahmen des durch ihn betriebenen Verfahrens nach § 95 SGB XII einen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X stellen können. Auch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gehe in seiner Mitteilung vom 2. August 2011 (Az.: A7 - M 5221.0-8b/16224 I: „Ausbildungsförderung bei Internatsunterbringung behinderter Auszubildender im Rahmen der Eingliederungshilfe“) davon aus, dass auch der Sozialhilfeträger grundsätzlich berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X zu stellen. Dies gelte auch dann, wenn der Sozialhilfeträger das (ursprüngliche) Verwaltungsverfahren nach § 95 SGB XII selbst betrieben habe. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84,80), wonach der Sozialhilfeträger eine nochmalige Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsbescheide im Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X grundsätzlich nicht verlangen könne, weil dem nachrangigen Leistungsträger über § 95 SGB XII die Möglichkeit eröffnet sei, gegen rechtswidrige Leistungsbescheide vorzugehen, nicht entgegen, da diese nur das Erstattungsverfahren betreffe.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien vorliegend gegeben. Der Beklagte habe zunächst bei Erlass der Bewilligungsbescheide das Recht unrichtig angewandt, da er die Kosten für die Unterbringung des Auszubildenden im Internat bei der Gewähr von Ausbildungsförderung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zur Gewährung erhöhter Ausbildungsförderung wegen der Unterbringung von Auszubildenden mit einer Behinderung im Internat erstmals im Dezember 2009, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte die Anträge auf Ausbildungsförderung bereits bindend abgelehnt hatte, entschieden. Indes erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts auch auf die vor der obergerichtlichen Entscheidung liegenden Zeiträume und führe damit zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der früheren Rechtsprechung ergangenen Verwaltungsakts im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X, wenn ohne zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der ihnen zugrundeliegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften auf der Erkenntnis beruhe, die bisherige Rechtsprechung sei unzutreffend gewesen. Gleiches gelte im Fall der erstmaligen Ausbildung einer obergerichtlichen Rechtsprechung. So liege der Fall hier, sodass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Zeiträume vor Dezember 2009 zurückwirke. Demnach sei bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 das Recht im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt worden. Die Anwendung von § 44 SGB X werde vorliegend nicht durch § 48 Abs. 2 SGB X verdrängt. Auch finde die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung. Da der Kläger seinen Antrag am 27. Dezember 2010 gestellt habe, beginne die Frist am 1. Januar 2010 und ende am 1. Januar 2006, sodass der streitgegenständliche Zeitraum innerhalb der Vierjahresfrist liege.

7.4 Soweit der Kläger indes die Feststellung begehre, dass der Beklagte auch für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 11. Juni 2011 verpflichtet sei, dem Auszubildenden S. R.-Z. Ausbildungsförderung zu gewähren, erweise sich die Klage wegen des fehlenden Antrags auf Ausbildungsförderung als unbegründet. Der Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen bilde eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung. Eine Förderung könne daher immer erst vom Monat der Antragstellung an einsetzen, sodass eine rückwirkende Förderung der Ausbildung auch im Wege der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X grundsätzlich ausgeschlossen sei. Nichts Anderes gelte für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen. Vorliegend habe der Kläger für den Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juni 2011 keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Daher sei die Klage insoweit abzuweisen gewesen.

Gleichzeitig ließ das Verwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

8.1 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die die Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 begründet hat.

8.1.1 Nach ihrer Auffassung sei die Klage bereits unzulässig.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Danach sei eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen könne oder hätte geltend machen können. Dieses Erfordernis diene dazu, dem Kläger eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verwehren. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Begehren als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 SGB XII mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgen können. Die streitgegenständlichen BAföG-Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 seien dem Kläger jeweils bekanntgegeben worden. Die Klagefrist sei in beiden Fällen längst abgelaufen, die Bescheide mithin in Bestandskraft erwachsen. Damit schließe § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Ausweichen auf eine Feststellungsklage aus.

Hieran ändere auch der Regelungsgehalt des § 95 SGB XII nichts, der auf die „Feststellung“ einer Sozialleistung abziele. Dies sei nicht im Sinne eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu verstehen, sodass die Vorschrift nicht den Weg zu einer Feststellungsklage weise, sondern die allgemeinen prozessualen Grundsätze hinsichtlich der richtigen Klageart gelten würden. Der Kläger erstrebe als Klageziel die Erstattung der von ihm über die Eingliederungshilfe an den Auszubildenden geleisteten Sozialhilfebeträge unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten. Hierfür wäre indes eine Leistungsklage notwendig gewesen, die der Kläger über § 95 SGB XII auch hätte erheben können. Die Feststellungsklage sei somit nicht die statthafte Klageart.

Auch hinsichtlich der Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011, 20. Dezember 2011 und 20. Januar 2011 habe es der Kläger versäumt, gegen die Verwaltungsakte, mit denen die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 sowie die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt worden waren, rechtzeitig im Wege der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vorzugehen. Der Kläger, eine juristisch beratene Körperschaft des öffentlichen Rechts, habe mit der Klageerhebung eindeutig einen Feststellungsantrag gestellt. Dieser könne nicht in ein Anfechtungsbegehren umgedeutet werden. Überdies sei die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Dezember 2012 bereits verfristet gewesen, da als streitgegenständlicher Verwaltungsakt auf das Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 abzustellen sei, mit dem dieser die Durchführung eines Zugunstenverfahrens abgelehnt habe. Die nachfolgenden, inhaltsgleichen Schreiben vom 20. Dezember 2011 und 20. Januar 2012 müssten hingegen als wiederholende Verfügungen ohne eigenen Regelungsgehalt eingestuft werden. Bei Klageerhebung sei daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen gewesen.

Selbst wenn man an das letzte Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2012 anknüpfen würde, wäre die Klage verfristet. Denn der im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII handelnde Kläger hätte den Anspruch auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X innerhalb der Klagefrist mit einer Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage verfolgen müssen. Während der Kläger bei Klageerhebung zunächst nur ein Feststellungsbegehren geltend gemacht habe, habe er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 ein Anfechtungsbegehren erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ebenfalls abgelaufen gewesen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht in Betracht, da der Kläger die Frist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 VwGO versäumt habe. Vielmehr habe er die Notwendigkeit der Anfechtung der „Bescheide“ des Beklagten generell und vorwerfbar verkannt. Die Verfristung beruhe nicht etwa auf der Gestaltung der Schreiben des Beklagten als „Informationsschreiben“, sondern auf der schuldhaften Verkennung von deren Regelungsgehalt.

Auch die Ausnahmeregelungen des § 95 Satz 2 SGB XII, wonach dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger der Ablauf von Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen seien, nicht entgegengehalten werden könne, greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 95 Satz 3 SGB XII vorliegen würden, wonach § 95 Satz 2 SGB XII nicht für Verfahrensfristen gelte, sofern der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibe. Vorliegend habe der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger das ausbildungsförderungsrechtliche Verfahren selbst betrieben. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen wie auch für das sog. Zugunstenverfahren. Nachdem der Beklagte die seitens des Klägers begehrte Aufhebung der ausbildungsförderungsrechtlichen Verwaltungsakte seinerseits mit Verwaltungsakt vom 14. November 2011 abgelehnt und dies durch weitere, wiederholende Verfügungen vom 20. Dezember 2011 und 20. Januar 2012 bestätigt habe, wäre jedenfalls die Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage hiergegen erforderlich gewesen, um die jeweils einzuhaltende Klagefrist hierfür, die eine Verfahrensfrist im Sinne von § 95 Satz 3 SGB XII darstelle, nicht zu unterlaufen und den Eintritt der Bindungswirkung der Verwaltungsakte zu verhindern.

8.1.2 Die Berufung erweise sich überdies auch als begründet, weil die Klage im Ausgangsverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München unbegründet gewesen sei.

Zwar könne der Kläger grundsätzlich Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 44 Abs. 1, Abs. 4 SGB X im eigenen Namen über § 95 Satz 1 SGB XII geltend machen. Indes könne er sich nicht auf die Unrichtigkeit der Entscheidungen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren berufen, weil er bereits das zugrundeliegende Antragsverfahren auf Ausbildungsförderung für den Leistungsempfänger betrieben und keine Rechtsbehelfe gegen die teilweise ablehnenden Bescheide eingelegt habe. Für den Fall einer Erstattungsklage habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = BeckRS 1999, 30059416), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Förderbescheide eines anderen Sozialhilfeträgers berufen könne, er diese vielmehr (als bestandskräftig) akzeptieren müsse. Dies folge aus der dem arbeitsteiligen Sozialleistungssystem innewohnenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Eine Ausnahme von der Bindung an den Leistungsbescheid bestehe nur dann, wenn dieser offensichtlich unrichtig gewesen sei. Selbst in diesem Fall könne sich der klagende Sozialhilfeträger jedoch dann nicht auf die Unrichtigkeit berufen, wenn er bereits das ursprüngliche Antragsverfahren betrieben und nicht alle Rechtsbehelfe hiergegen ausgeschöpft habe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger die ursprünglichen Ausbildungsförderungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen. Die vom Bundessozialgericht für Erstattungsverfahren aufgestellten Grundsätze ließen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, da die zugrundeliegende Interessenlage der Beteiligten die Gleiche sei. Denn im Ergebnis beanspruche der Kläger über das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X die Erstattung der von ihm geleisteten Sozialleistungen an sich selbst.

Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Förderbescheide habe die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, für den Leistungsempfänger günstige Auslegung des Begriffs „unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausbildung“ in § 14a BAföG „als mögliche Option“ im Raum gestanden, zumal der Begriff sowohl auslegungsbedürftig wie auslegungsfähig sei. Dies hätten auch die bereits damals geführten Rechtsstreite um die Kostenzuordnung der Heimunterbringungskosten zum Ausbildungsförderungsrecht bei Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichten gezeigt. Dem Kläger seien die damaligen Rechtsstreite bekannt gewesen. Er hätte daher bereits im Rahmen des ursprünglichen Förderverfahrens versuchen müssen, seine Rechtsposition mit Widerspruch und Klage durchzusetzen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger über wesentlich bessere Ressourcen und Rechtskenntnisse verfüge. Da er dies gerade nicht getan habe, könne er sich aufgrund des Gebots der engen Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger aus § 86 SGB X nicht mehr darauf berufen, dass zum damaligen Zeitpunkt falsch entschieden worden sei. Gegen diese Argumentation spreche auch nicht, dass sich § 44 SGB X auf Verwaltungsakte beziehe, die unanfechtbar geworden seien. Der entscheidende Grund, dass sich der Kläger nicht auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Förderbescheide berufen könne, liege nicht darin, dass die Bescheide inzwischen bestandskräftig seien, sondern dass er sie habe bestandskräftig werden lassen, obwohl ihm das Ergreifen von Rechtsmitteln möglich und zumutbar gewesen wäre.

Für eine restriktive Auslegung der § 44 SGB X, § 95 SGB XII spreche auch, dass das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X dem Schutz des einzelnen Bürgers und nicht der öffentlichen Verwaltung vor unrichtiger Rechtsanwendung diene. Da der Leistungsempfänger die Sozialleistungen für die Internatsunterbringung im vorliegenden Fall erhalten habe, würde die Anwendung von § 44 SGB X hier lediglich zur Besserstellung des öffentlichen Sozialleistungsträgers führen. Dies sei jedoch dann nicht angezeigt, wenn der Sozialleistungsträger die Durchsetzung des ursprünglichen Förderanspruchs nicht erschöpfend betrieben habe.

Das Verwaltungsgericht übersehe weiterhin, dass der Anspruch des Auszubildenden gegen den Beklagten vor Klageerhebung nach § 107 Abs. 1 SGB X bereits erloschen gewesen sei. Danach gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs trete auch die Erfüllungsfiktion ein. Im Falle des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB X sei dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall. Im vorliegenden Fall müsse sich der Kläger das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, vom Schicksal des Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung stehe dem Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht zu. Er könne insoweit nur den Anspruch des Auszubildenden im Verhältnis zum Beklagten verfolgen. Selbst wenn der Kläger über § 95 SGB XII noch ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X verlangen könnte, könnte dies der Sache nach lediglich ein Erstattungsverfahren sein, weil der Anspruch des Auszubildenden bereits befriedigt worden sei und es dem Sozialhilfeträger ausschließlich um die Erstattung der vorrangig zu leistenden Ausbildungsförderung an ihn selbst gehe. Innerhalb des Erstattungsverfahrens nach §§ 104 ff SGB X stehe der nochmaligen Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide jedoch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013, Az.: M 15 K 12.6242, abzuändern und die Klage abzuweisen.

8.2 Demgegenüber beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2014,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013 zurückzuweisen.

8.2.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage im vorliegenden Fall zulässig.

§ 95 SGB XII eröffne dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, zur Sicherung des Nachrangs seiner Leistungen im eigenen Namen ein fremdes Recht mit den gleichen Mitteln wie der materiell Leistungsberechtigte geltend zu machen. Hiervon sei auch das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X umfasst. Zu dessen Durchführung sei die Ausgangsbehörde bei Erkennen der Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids nach dem Wortlaut von § 44 Satz 1 SGB X bereits von Amts wegen verpflichtet. Die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu prüfen, hänge nicht vom Einhalten der in § 95 Satz 2 SGB XII genannten Fristen ab. Ein Antrag nach § 44 SGB X eröffne ein neues Verwaltungsverfahren, das erst durch die Unanfechtbarkeit eines hierzu ergangenen Verwaltungsakts beendet werde. Ob Verfahrensfristen im Sinne von § 95 Satz 2 SGB XII versäumt wurden, sei daher nicht auf der Grundlage der Förderbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009, sondern anhand der Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Rücknahme der genannten Verwaltungsakte im Rahmen des Zugunstenverfahrens zu beurteilen. Der Mitteilung des Beklagten vom 14. November 2011, wonach aufgrund der derzeitigen Weisungslage eine Härteleistung für die bewilligten Zeiträume nicht mehr gewährt werden könne, fehle indes die Regelungswirkung; somit liege kein Verwaltungsakt vor. Dies habe der Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 selbst klargestellt und könne vor dem Hintergrund der revisionsgerichtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der zwischen dem Bayerischen Bezirketag und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst laufenden Gesprächen nachvollzogen werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 einen Verwaltungsakt darstelle, läge in dem erneuten Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2011 ein form- und fristgerechter Widerspruch, über den bis heute noch nicht entschieden worden sei. Erst das Schreiben des Ausbildungsförderungsamts des Beklagten vom 20. Januar 2012 zeige dessen Willen, ein Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X nicht mehr durchzuführen. Angesichts der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:sei die Klageerhebung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erfolgt. Dass die Klage mit ihrem „Feststellungsantrag“ nur so ausgelegt werden könne, dass sie darauf abgezielt habe, den Beklagten unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 20. Januar 2012 zu verpflichten, Ausbildungsförderung in rechtmäßiger Höhe zu gewähren, indem mit Hilfe des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 zurückgenommen werden, sei offensichtlich.

8.2.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten würden die klägerischen Ansprüche auch nicht durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X vereitelt. Das Bundessozialgericht habe auf der Grundlage der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - bereits entscheiden, dass der Sozialhilfeträger, der Kosten übernommen habe, wahlweise einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend machen oder ein Feststellungsverfahren nach § 91a BSHG betreiben könne. Die durch § 91a BSHG bzw. § 95 SGB XII dem Sozialhilfeträger eingeräumte Befugnis diene dazu, ihn von weiteren (nachrangig) zu erbringenden Leistungen zu befreien und, soweit er Leistungen bereits erbracht habe, deren Erstattung zu sichern. Mit einem über § 95 SGB XII eingeleiteten „Feststellungsverfahren“ lasse sich demnach klären, ob der Beklagte vorrangig leistungspflichtig und der jeweils Vorleistende erstattungsberechtigt sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Hilfeempfänger die Leistung bereits erhalten habe, sie deshalb nicht nochmals verlangen könne und durch die Leistung des Sozialhilfeträgers an den Berechtigten die Leistung als erfüllt gelte.

9. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. März 2019 und 21. März 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung unter Einschluss der Internatskosten im Zeitraum August 2008 bis Juli 2010. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage für den Zeitraum August 2010 bis 11. Juni 2011 abgewiesen hat, hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die Klageabweisung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da sich die Klage auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zulässig (1.) und begründet (2.) erweist.

1. Die Klage ist zulässig. Mit ihr hat der Kläger einen von zwei gleichermaßen statthaften prozessualen Wegen beschritten, um den Nachrang seiner Leistungsverpflichtung für den Auszubildenden S. R.-Z. gegenüber dem vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten durchzusetzen (1.1). Bei der gegen die Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Prozessstandschafter gerichteten Klage fehlt dem Kläger trotz der gegenüber dem Auszubildenden nach § 107 Abs. 1 SGB X eingetretenen Erfüllungswirkung gleichwohl nicht das Rechtsschutzbedürfnis (1.2). Auch greifen die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einwände der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.3) sowie der Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.4) nicht durch.

1.1 Hat der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger einem Auszubildenden Eingliederungshilfe geleistet, stehen ihm zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem für Ausbildungsförderungsleistungen vorrangig Leistungsverpflichteten prozessual zwei grundsätzlich gleichwertige Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung (Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 17: Erstattungsansprüche und die Befugnis des § 95 SGB XII stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander). Er kann zunächst unmittelbar gegenüber dem vorrangig Leistungsverpflichteten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Wege einer Leistungsklage geltend machen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 12 ZB 14.1513, der eine entsprechende Leistungsklage zum Gegenstand hat). Der Sozialhilfeträger kann darüber hinaus als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden nach § 95 Satz 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreiben und in diesem Rahmen ein sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anstrengen (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 109; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII Stand 03/2015, § 95 Rn. 5; ferner BSG, U.v. 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = BeckRS 2015, 66118 Rn. 13; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 22). Letzteres mündet angesichts der in § 107 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Auszubildenden durchgreifenden Erfüllungswirkung (siehe dazu nachfolgend 1.2) in die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichtete Leistungsträgers (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 21) und schafft damit - gegebenenfalls unter Aufhebung entgegenstehender Bewilligungsbescheide - die Basis für ein nachfolgend durchzuführendes Erstattungsverfahren.

Lehnt der Träger der Ausbildungsförderung in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab, besitzt der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 11; U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 11 f. für die Parallelbestimmung § 97 S. 1 SGB VIII; Baumeister in jurisPK SGB X, Stand 15.5.2019, § 44 Rn. 152 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/2018, § 44 Rn. 73; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 44 SGB X Rn. 30). Dabei richtet sich das Anfechtungsbegehren gegen die Ablehnung der Durchführung des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das Verpflichtungsbegehren zielt auf die Rücknahme der bestandskräftigen Leistungsbescheide, soweit sie sich nach der Überprüfung im Zugunstenverfahren als rechtswidrig erwiesen haben. An die Stelle der Erbringung der Leistung an den Leistungsempfänger im Rahmen der Leistungsklage tritt infolge des Handelns des Klägers als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII sowie des Eintritts der Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X (siehe dazu nachfolgende 1.2) die Feststellung der Leistungsverpflichtung des beklagten Leistungsträgers.

Eine derart kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage hat der Kläger mit seiner Klageschrift vom 12. Dezember 2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2012, auch erhoben. Zwar beantragte er dem Wortlaut nach zunächst drei gegenüber dem Beklagten zu treffende „Feststellungen“, nämlich zunächst die Feststellung von dessen Verpflichtung, „dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule für die Zeit vom 4.8.2008 bis 31.7.2010 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt zu leisten“, ferner die Feststellung, „dass die Bescheide des Beklagten vom 11.11.2008 und 21.9.2009 rechtswidrig waren, soweit sie dem entgegenstehen“ und schließlich die Feststellung, „dass der Beklagte auch für die Zeit vom 1.8.2010 bis 11.6.2011 verpflichtet war, dem Auszubildenden S. R.-Z. für den Besuch der C.-S.-Schule Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der deutschen Blindenstudienanstalt zu leisten“.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Verwaltungsgericht die Anträge in der Klageschrift vom 12. Dezember 2012 nach § 88 VwGO zutreffend ausgelegt. Insoweit obliegt es dem Gericht, unter Berücksichtigung der Antragstellung sowie des gesamten Klägervorbringens das Rechtsschutzziel bzw. Klagebegehren von Amts wegen zu ermitteln. Es ist dabei an die Anträge in der Klageschrift nicht gebunden. Vielmehr kommt es auf das wirkliche Begehren des Klägers an, was beinhaltet, gegebenenfalls eine Klage ihrer Art nach umzudeuten bzw. die Anträge unter Rückgriff auf die Interessenlage nach §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 [241]; BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - BeckRS 2015, 41972 Rn. 12; BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rn. 8; Brink/Fertig in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2019, § 88 VwGO Rn. 6). Als maßgebliches Auslegungskriterium erweisen sich demnach die recht verstandenen Interessen des Klägers (so BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - BeckRS 2015, 41972 Rn. 12).

Angesichts des Umstands, dass der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten auch nach dessen eigener Bewertung ein „Förderverfahren nach § 44 SGB X“ begehrt und der Beklagte die Durchführung eines derartigen Zugunstenverfahrens abgelehnt hat, wogegen sich der Kläger nunmehr gerichtlich wendet, ergibt sich unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, dass die beantragten Feststellungen jedenfalls auch die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten zum Gegenstand haben müssen, das Aufhebungsverlangen daher implizit im Klageantrag enthalten ist. Soweit der Kläger anstelle der Verpflichtung zur (teilweisen) Rücknahme der Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 die Feststellung von deren (teilweiser) Rechtswidrigkeit beantragt hat, lässt sich dem Klageziel der Beseitigung der bestandskräftigen Leistungsbescheide zur Vorbereitung eines Erstattungsverfahrens das auf eine entsprechende Teilrücknahme gerichtete Rechtsschutzbegehren aus den Gesamtumständen des Verfahrens ebenfalls entnehmen.

Dass als Kläger vorliegend keine Privatperson, sondern eine mit verwaltungsrechtlichem Sachverstand ausgestattete Gebietskörperschaft agiert, hebt entgegen der Auffassung des Beklagten die gerichtliche Auslegungskompetenz bezüglich der Anträge in der Klageschrift vom 12. Dezember 2012 nicht auf. Zwar sind in diesem Fall an die Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Klageanträge strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 88 VwGO Rn. 6; Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 26). Jedoch darf wie bei einem anwaltlich vertretenen Kläger die Auslegung des Klagebegehrens dann vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - BeckRS 2015, 41972 Rn. 12; B.v. 12.3.2012 - 9 B 7.12 - BeckRS 2012, 48920 Rn. 6). Dies ist vorliegend, wie bereits dargestellt, der Fall.

Folglich enthält die Neuformulierung bzw. „Präzisierung“ der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 lediglich eine Klarstellung des bereits mit Klageerhebung verfolgten Rechtsschutzbegehrens, nicht hingegen, wie der Beklagte meint, die erstmalige Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Der Kläger hat folglich - nach zulässiger Auslegung seiner Klageanträge in der Klageschrift vom 12. Dezember 2012 - eine in der vorliegenden Fallkonstellation statthafte Klage erhoben.

1.2 Dieser Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar tritt der Kläger hier nach § 95 Satz 1 SGB XII als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden S. R.-Z. auf, d.h. er macht gegenüber dem Beklagten dessen Recht auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in eigenem Namen geltend. Aus dem Wesen der gesetzlichen Prozessstandschaft folgt zugleich, dass der Kläger in diesem Fall nicht die Leistung von Ausbildungsförderung an sich selbst verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - BeckRS 2008, 27919 Rn. 19; Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 89). Der Auszubildende S. R.-Z. hat indes vom Kläger als nachrangigem Träger der Sozialhilfe die vorliegend streitgegenständlichen Leistungen - nämlich die tatsächlich für die Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt angefallenen Kosten - bereits im Rahmen der Eingliederungshilfe vollständig erhalten. Nach § 107 Abs. 1 SGB X tritt damit gegenüber dem Auszubildenden - zur Vermeidung von Doppelleistungen - im Verhältnis zum Beklagten die sog. Erfüllungswirkung ein. Dies hat für die vom Kläger nach § 95 Satz 1 SGB XII betriebene „Feststellung einer Sozialleistung“ zur Folge, dass er über das Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Beklagten nicht mehr die Leistung an den Auszubildenden verlangen kann. Zur Vermeidung eines systemwidrigen Zirkelschlusses tritt vielmehr an Stelle der Leistung an den Auszubildenden die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Auszubildenden (so ausdrücklich bezüglich der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - BVerwG, U.v. 7.7.2005 - 5 C 13.03 - BVerwGE 124, 75 = NVwZ 2005, 1428 ff. [1428]; BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - FEVS 54, 481 = BeckRS 2000, 40672; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 23; für die Parallelbestimmung § 97 Satz 1 SGB VIII vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn.13 f.; vgl. ferner Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/2015, § 95 Rn. 20). Während für eine nochmalige Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kommt dem Kläger demnach für die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil letztere die Grundlage für ein nachfolgendes Erstattungsbegehren wie auch - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - für die zukünftige Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger bildet. Die von § 107 Abs. 1 SGB X angeordnete Erfüllungswirkung beseitigt entgegen der Auffassung des Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die streitgegenständliche Klage daher nicht.

1.3 Der Zulässigkeit der Klage steht - anders als der Beklagte meint - auch nicht die Subsidiarität der Feststellungklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Der Beklagte ordnet insoweit den Klagegegenstand unzutreffend ein. Denn die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen die bestandskräftigen Förderbescheide des Beklagten vom 11. November 2008 und 21. September 2009. Vielmehr hat der Kläger beim Beklagten als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung, nämlich im konkreten Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, mit der die bestandskräftigen Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollen, beantragt. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X stellt insoweit ein gegenüber dem ursprünglichen Förderverfahren eigenständiges Verfahren zur nachträglichen Korrektur bestandskräftiger Sozialleistungsbescheide dar.

Darüber hinaus ist auch das Betreiben der „Feststellung“ einer Sozialleistung als Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 95 Rn. 11). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII eine Anfechtungsklage verbunden mit der „Feststellung“ der beanspruchten Sozialleistung zu erheben ist (vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris Rn. 11 f. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Satz 1 SGB VIII). Dies entspricht im vorliegenden Verfahren der (letzten) Antragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Demnach liegt bei der hier gegebenen Fallkonstellation entgegen der Auffassung des Beklagten keine Feststellungsklage im eigentlichen Sinne vor. Darüber hinaus ließe sich einer Feststellungsklage aufgrund des maßgeblichen Streitgegenstands - nämlich der Beanspruchung eines Zugunstenverfahrens im Rahmen gesetzlicher Prozessstandschaft - auch nicht der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegenhalten, da die vom Beklagten hierfür herangezogene Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 einem anderen als dem vorliegenden Streitgegenstand zuzurechnen wäre. Die Klage ist daher nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.

1.4 Der Kläger hat im vorliegenden Fall auch die Klagefrist gewahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011, 20. Dezember 2011 und 20. Januar 2012 im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X Verwaltungsaktscharakter zubilligt oder nicht.

Denn handelte es sich bei den genannten Schreiben, wie der Beklagte selbst im Schreiben vom 20. Dezember 2011 offenbar meint, nicht um Entscheidungen mit Regelungswirkung, sondern um reine „Informationsschreiben“, fehlte es zugleich an einer Verbescheidung der Anträge des Klägers vom 22. Dezember 2010 und 8. Dezember 2011 auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sodass die Klage vorliegend nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig wäre, da der Beklagte in diesem Fall über die Anträge des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden hätte.

Misst man dagegen den Schreiben vom 14. November 2011 und 20. Januar 2012 - das Schreiben vom 20. Dezember 2011 erläutert lediglich das Schreiben vom 14. November 2011 und ordnet es als „Informationsschreiben“ ein - Regelungswirkung in dem Sinne zu, dass damit die Anträge des Klägers auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom 22. Dezember 2010 und 8. Dezember 2011 abgelehnt werden, so liegen jeweils Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X vor.

Weiter handelt es sich bei dem Schreiben vom 20. Januar 2012 auch nicht, wie der Beklagte meint, um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Möglichkeit, ein sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzuleiten, steht dem betroffenen Leistungsempfänger bzw. im vorliegenden Fall dem Kläger als dessen gesetzlichem Prozessstandschafter in dem durch § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X gesetzten zeitlichen Rahmen grundsätzlich unbeschränkt zu. Ein Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann daher wiederholt, selbst nach einer durch gerichtliches Urteil bestätigten vorherigen Ablehnung, gestellt werden (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 38a ff.; BSG, U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - BeckRS 2004, 40316). Die von Amts wegen bestehende Pflicht zur Entscheidung über den Zugunstenantrag setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene bei erneuter Antragstellung zugleich neue Tatsachen vorträgt; es reicht insoweit aus, dass er sich auf eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Leistungspflicht beruft (vgl. BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = BeckRS 2007, 40679 Ls. 1). Die erneute Antragstellung zeitigt daher - je nach dem Vorbringen des Betroffenen - Auswirkungen auf die Begründungsdichte einer Ablehnung, insbesondere wenn der Betroffene lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt; sie entbindet die zuständige Behörde jedoch nicht davon, erneut eine Sachentscheidung über den Zugunstenantrag zu treffen. Diese erneute Entscheidung über den Zugunstenantrag kann wiederum mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Angesichts dessen ist das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2012 als gegenüber dem Schreiben vom 14. November 2011 eigenständige Entscheidung über den Zugunstenantrag des Klägers vom 8. Dezember 2011 zu qualifizieren, nicht hingegen, wie der Beklagte meint, als sog. Zweitbescheid ohne eigene Regelungswirkung. Da dem Schreiben vom 20. Januar 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, galt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Klageerhebung die Jahresfrist. Diese hat der Kläger mit Eingang seines Klageschriftsatzes beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2012 gewahrt.

Die Klage erweist sich mithin insgesamt als zulässig.

2. Die Klage ist ferner auch begründet.

2.1 Was die Bemessung des Anspruchs des Auszubildenden S. R.-Z. auf Ausbildungsförderungsleistungen unter Einschluss der Kosten seiner Unterbringung im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt nach §§ 12, 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und der Möglichkeit von dessen prozessstandschaftlicher Geltendmachung durch den Kläger nach § 95 Satz 1 SGB XII betrifft, macht der Senat von der Möglichkeit des § 130b Satz 2 VwGO Gebrauch und sieht unter Bezugnahme auf die für zutreffend erachteten Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen auch keine substantiellen Einwände erhoben hat.

2.2 Darüber hinaus lässt sich dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung von S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt im Zeitraum September 2008 bis Juli 2010 sowie dessen Verpflichtung, die Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 zurückzunehmen, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen, weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung der Ablehnung einer Leistung im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80) noch der allgemeine Rechtsgrundsatz eines Verbots des „venire contra factum proprium“ entgegenhalten.

2.2.1 Soweit sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auf eine in einem Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) bezieht und deren Übertragung auf die vorliegende Fallkonstellation postuliert, mit der Konsequenz, dass dem Kläger, da er die Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 nicht angefochten hat und sie demzufolge in Bestandskraft erwachsen sind, kein Anspruch auf Feststellung einer Leistungsverpflichtung des Beklagten zukommen soll, stehen dieser Auffassung zunächst systematische Gründe entgegen. Des Weiteren zeigt eine Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts, dass jedenfalls für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts eine Bindungswirkung der Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren nicht angenommen werden kann.

2.2.1.1 Eine Übertragung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) auf die Fallkonstellation eines im Wege der Prozessstandschaft betriebenen Zugunstenverfahrens scheidet bereits aus systematischen Gründen aus. Denn dieses, dem unmittelbaren Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gleichwertige prozessuale Vorgehen zielt konkret auf die Beseitigung der bestandskräftigen Leistungsablehnung gegenüber dem Leistungsberechtigten, die nach der vom Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einem Erstattungsanspruch des nachrangig leistungsverpflichteten Sozialhilfeträgers gerade entgegenstehen soll. Unter Nutzung der vom Gesetzgeber ausdrücklich mit dem Ziel der Realisierung der nachrangigen Leistungsverpflichtung geschaffenen Möglichkeit des prozessstandschaftlichen Vorgehens für den Auszubildenden soll dem Sozialhilfeträger folglich gerade die Möglichkeit eröffnet werden, die einem Erstattungsanspruch möglicherweise entgegenstehende, bestandskräftige Leistungsablehnung zu beseitigen und so - über die Feststellung der Leistungsverpflichtung des vorrangig Leistungsverpflichteten - die Durchführung eines Erstattungsverfahrens zu ermöglichen. Ließe man die Argumentation des Beklagten durchgreifen, wäre dem nachrangig Leistungsverpflichteten diese gesetzlich vorgesehene Handlungsmöglichkeit genommen. Dies erweist sich mithin als systemwidrig.

2.2.1.2 Weiterhin ergibt sich unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Ansicht des Beklagten für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts keine Bindungswirkung einer Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren.

Während einzelne Senate des Bundessozialgerichts die Auffassung einer Begrenzung des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers durch die Ablehnung der Leistung durch den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger vertreten, mithin das Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis gewissermaßen „durchschlagen“ lassen, treten andere Senate des Bundessozialgerichts dieser Rechtsansicht ausdrücklich entgegen. Darüber hinaus bestehen gegen die Annahme einer Bindung des Erstattungsberechtigten an die Antragsablehnung des Erstattungsverpflichteten im Leistungsverhältnis in der Literatur durchgreifende Bedenken. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2014 (5 C 8.13 - NJW 2014, 1979) ausdrücklich davon aus, dass das Leistungsverhältnis vom Erstattungsverhältnis zu trennen ist, und hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, folgerichtig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch für den Fall angenommen, dass weder der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch die Ablehnung der Leistung im Leistungsverhältnis jedenfalls für das Ausbildungsförderungsrecht nicht besteht. Eine auf die vorliegende Fallkonstellation des prozessstandschaftlichen Betreibens eines Zugunstenverfahrens übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht identifizieren, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:

Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsförderungsleistungen im Rahmen des (ursprünglichen) Leistungsverfahrens im Sinne einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung auf das Erstattungsverfahren „durchschlägt“, mit der Folge, dass im Umfang der Ablehnung der Erstattungsanspruch erlischt, wird - wie bereits eingangs ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders, als es der Beklagte darzustellen versucht - unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu ausführlich BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner die Übersicht bei Krasney, KV 2014, S. 1 ff.).

Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe). Dem korrespondiere das Recht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen, bindenden Verwaltungsakte zu berufen. Aus der dergestalt umschriebenen Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems sowie die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit solle grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Träger der Unfallversicherung). Diese Möglichkeit bestehe wiederum dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1). Eine weitere Ausnahme von der „Bindungswirkung“ solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

Demgegenüber haben namentlich der 1. und 2. Senat des Bundessozialgerichts die Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, dem Erstattungsgläubiger seine gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte entgegenzuhalten, im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtsmaterien bislang stets verneint (vgl. hierzu unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris, Rn. 12 ff., ferner BSG, U.v. 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 Rn. 11 ff.: Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft gegen eine Krankenkasse; vgl. ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [2 f.]). Sie gehen zu Recht davon aus, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Position des Leistungsberechtigten abgeleitet sind.

Darauf, dass es sich bei Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsansprüchen um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von Entscheidungen im Leistungsverhältnis abhängen, verweisen überzeugend aktuelle Stimmen in der Literatur (vgl. insbesondere Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrechts, Stand März 2018, § 105 SGB X Rn. 41 ff. sowie Rn. 48 ff. „Kritik an der Begründung der Gegenmeinung“; Krasney, KV 2014, 1 ff.). Darüber hinaus soll es für die Annahme einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die nicht besteht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die in § 86 SGB X normierte Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die im Leistungsverhältnis ergangenen Verwaltungsakte des Erstattungsverpflichteten gebieten soll.

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (BVerwG, U.v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris) hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Erstattungsstreits dem klagenden Sozialhilfeträger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht einen Erstattungsanspruch für Internatskosten eines Auszubildenden für den Fall zugebilligt, dass weder der Sozialhilfeträger über § 95 Satz 1 SGB XII noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben, was zur Folge hatte, dass ein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nicht entstanden war. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu Folgendes aus (Rn. 14 ff.):

„Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 <71 f.>, vom 22. Juli 1987 - RA 63/85 - SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 - BSGE 84, 61 <63 f.>). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gründet nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger, sondern allein auf der Erfüllung der Voraussetzungen des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten ist, genügt es, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zählt ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O.).

Während sich die Entstehungsgeschichte des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X als unergiebig darstellt, sprechen Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X entscheidend dafür, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhängig zu machen, dass ein Antrag im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG gestellt worden ist. Die §§ 102 ff. SGB X dienen der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen (BSG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. S. 64 f.). Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 <114 und 116 f.>). Genauso wie der Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X verfolgt das Feststellungsverfahren im Sinne des § 95 Satz 1 SGB XII den Zweck, der gesetzlich vorgesehenen Finanzierungslast im vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem Geltung zu verschaffen. Diese Gemeinsamkeit rechtfertigt es hingegen nicht, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens den Erstattungsanspruch von einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Denn der Zweck des Erstattungsanspruchs besteht - wie aufgezeigt - darin, dass der Verteilung der Finanzierungsverantwortung gerade durch ein vom Willen des Leistungsberechtigten unabhängiges Erstattungsverfahren Rechnung getragen wird.

Auch Schutzrichtung und Wirkung des § 95 SGB XII widerstreiten der Annahme, das Antragserfordernis sei deshalb unbedenklich, weil der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Falle des Unterlassens eines Antrags des Leistungsberechtigten das Feststellungsverfahren betreiben und auf diesem Weg einen Leistungsantrag stellen könne. § 95 SGB XII ist eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Trägers. Diesem wird insbesondere das Recht verliehen, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien. Zwar dient der Erstattungsanspruch ebenfalls dem Schutz der Interessen des nachrangig zuständigen Trägers. Das Recht aus § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist hingegen auf die Erstattung tatsächlich bereits erbrachter Leistungen und damit auf die Vergangenheit bezogen, während das Recht aus § 95 SGB XII auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet ist und auch in die Zukunft reicht. Bereits dieser strukturelle Unterschied spricht dagegen, das hier in Rede stehende Antragserfordernis wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens als unbedenklich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116). Auch dies streitet dagegen, das Erfordernis eines Leistungsantrags für den Erstattungsanspruch (auch) mit der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens bei Fehlen eines solchen Antrags zu begründen und auf diese Weise beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. Dem Feststellungsverfahren würde dadurch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Schließlich liefe es dem Charakter des § 95 SGB XII als Schutzvorschrift zuwider, im Fall eines vom Leistungsberechtigten nicht gestellten Antrags die Erstattung von Leistungen davon abhängig zu machen, dass der nachrangig verpflichtete Träger den Leistungsantrag im Rahmen des Feststellungsverfahrens stellt. Dies gilt umso mehr, als es der nachrangig verpflichtete Leistungsträger regelmäßig nicht in der Hand hat, rechtzeitig entweder den Leistungsberechtigten zur Stellung eines weiteren Antrags bei einem anderen Träger zu bewegen oder anderenfalls das Feststellungsverfahren zu betreiben. Faktisch führte die Annahme einer Beachtlichkeit des Antragserfordernisses des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG zu der ungewollten Konsequenz, dass der nachrangig verpflichtete Träger zur Sicherstellung einer umfassenden Erstattungsleistung gehalten wäre, zeitgleich mit der Beantragung der nachrangigen Sozialleistung durch den Berechtigten - im Sozialhilferecht auf Grund des Kenntnisgrundsatzes des § 18 SGB XII bereits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs - die Feststellung der vorrangigen Sozialleistung zu betreiben.“

Das Bundesverwaltungsgericht geht hier, wie aufgezeigt, mit einem Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts ausdrücklich davon aus, dass es sich bei Erstattungsansprüchen um jeweils eigenständige, originäre und vom Leistungsverhältnis unabhängige Ansprüche handelt, die dazu dienen, die in der gesetzgeberischen Systematik angelegte Finanzierungsverantwortung der jeweiligen Sozialleistungsträger im Nachhinein sicherzustellen. Die Annahme einer Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die für bindend erachtete Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Erstattungsverpflichteten ist hiermit - jedenfalls für das hier allein streitgegenständliche Ausbildungsförderungsrecht - unter keinem Gesichtspunkt vereinbar. Eine Einschränkung der prozessstandschaftlichen Geltendmachung eines Zugunstenverfahrens durch die Annahme einer Bindungswirkung der Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Erstattungsverpflichteten findet daher in der gesetzlichen Systematik, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt hat, keine Stütze. Dem hiervon abweichenden Ansatz des Beklagten kann daher nicht gefolgt werden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die - für das Ausbildungsförderungsrecht allein maßgebliche - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt.

2.2.2 Der Kläger verhält sich dadurch, dass er nach Herausbildung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungen nach §§ 12, 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV gegenüber dem Beklagten in Prozessstandschaft ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angestrengt hat, auch nicht im Sinne eines „venire contra factum proprium“ rechtsmissbräuchlich, nachdem er zuvor die Leistungsbescheide des Beklagten vom 11. November 2008 und 21. September 2009 nicht angefochten hat.

Denn bei dem sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine, speziell auf das Sozialrecht im Anwendungsbereich des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zugeschnittene Regelung der Rücknahme von Verwaltungsakten. Der jeder Rücknahmeentscheidung innewohnende Gegensatz zwischen materieller Gerechtigkeit im Einzelfall und der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsentscheidungen wird durch die Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X zugunsten der materiellen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung aufgelöst (BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 19; U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - BeckRS 2004, 40316; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2). Auch bei durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossenen Verfahren ist der Bürger gegen Rechtsverluste deshalb nahezu umfassend geschützt. Innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer Rücknahmeentscheidung selbst die vorherige Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens und dessen gerichtliche Bestätigung nicht entgegen. Eine Grenze setzt der Durchführung eines Zugunstenverfahrens lediglich § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X für den Fall, dass der ganz oder teilweise zurückzunehmende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Über diesen gesetzlich geregelten Ausschlusstatbestand hinaus steht dem Betreiben des Zugunstenverfahrens ein wie auch immer geartetes „Verschulden“ des Betroffenen nicht entgegen. Selbst derjenige, der verschuldet eine Rechtsbehelfsfrist verstreichen lässt, kann im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen eingetretene Bindungswirkung erwirken (so ausdrücklich BSG, U.v. 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = BeckRS 2006, 41300 Rn. 25).

Gemessen hieran liegt im Verhalten des Klägers, der zunächst gegen die Bewilligungsbescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 keine Rechtsmittel eingelegt, dann aber prozessstandschaftlich ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anstrengt hat, entgegen der Auffassung des Beklagten kein Rechtsmissbrauch. Vielmehr erweist sich umgekehrt das Vorgehen des Beklagten als grundsätzlich fragwürdig. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 44 SGB X wäre der Beklagte auch ohne Antrag des Klägers bereits von Amts wegen verpflichtet gewesen, in die Prüfung eines Zugunstenverfahrens einzutreten, sobald er einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung Sozialleistungen im Einzelfall nicht erbracht worden sind (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 39; BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 19). Dem mehrfachen Hinweis des Klägers auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) ist der Beklagte indes nicht nachgegangen, sondern hat stattdessen versucht, sich seiner evidenten Leistungspflicht zu entziehen. Gegen den Kläger lässt sich bei der gegebenen Fallkonstellation daher der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht erheben.

Die Klage ist daher auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten begründet. Die Berufung war deshalb vollumfänglich zurückzuweisen.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4. Gründe, nach § 132 VwGO die Revision gegen die vorliegende Entscheidung zuzulassen, liegen nicht vor. Lässt sich eine aufgeworfene Rechtsfrage - wie hier - ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. anhand des bislang erreichten Klärungsstands in Rechtsprechung und Schrifttum beantworten, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (BVerwG, B.v. 3.6.2008 - 9 B 3.08 - juris Rn. 6).

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 18 Einsetzen der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung


(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern 1. für die Dauer des Erstattun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 95 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die V

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung


(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen


Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur D

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 7 Leistung bei Internatsunterbringung


(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). (2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 97 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.163 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.163 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 12 ZB 14.1513

bei uns veröffentlicht am 31.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt. Grün

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 2 U 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 11 AL 20/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - B 1 KR 29/15 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 29. Okt. 2015 - 2 BvR 1493/11

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Tenor Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und

Bundessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - B 8 SO 7/13 R

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verh

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bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - B 4 AS 22/13 R

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten, die der Kläger im Schuljahr 2007/2008 für die Internatsunterbringung der blinden Hilfeempfängerin B. W. im Rahmen von deren Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation getragen hat.

I.

1. Die Hilfeempfängerin B. W. absolvierte von September 2007 bis Juli 2011 im Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in N. eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Während dieses Zeitraums war sie im Internat des Bildungszentrums untergebracht. Auf ihren Antrag vom 30. Januar 2007 bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2007 ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 für die Unterbringung im Internat der Blindenanstalt N. Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte er beim Landratsamt N.-L. über § 95 SGB XII Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zugleich wies er darauf hin, dass er ab 1. September 2007 für B. W. im Rahmen des Schulbesuchs nach §§ 53, 54 SGB XII die Unterbringungskosten trage. Auf die beklagtenseits zu gewährenden BAföG-Leistungen werde nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Erstattungsanspruch angemeldet. Der Pflegesatz der Einrichtung, in der B. W. untergebracht sei, betrage 130,36 € täglich. Es werde kein monatlicher Barbetrag gewährt, da B. W. Blindengeld erhalte. Neben dem Kläger beantragte auch B. W. selbst mittels Formblattantrag vom 27.Juni 2007 Ausbildungsförderungsleistungen.

In der Folge bewilligte der Beklagte B. W. mit Bescheid vom 28. August 2007 für den Förderzeitraum September 2007 bis Juli 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 201,80 €, wobei von einem Gesamtförderbedarf in Höhe von 348,00 € ausgegangen und anrechenbares Elterneinkommen in Höhe von 146,20 € in Abzug gebracht wurde. Der Förderbescheid erhielt den Vermerk, dass die Ausbildungsförderungsleistungen gem. § 104 SGB X dem Kläger als Ersatz für erbrachte Sozialleistungen erstattet würden. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Auch für die folgenden, vorliegend nicht streitgegenständlichen Schuljahre erbrachte der Kläger für B. W. jeweils Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt für deren Internatsunterbringung sowie der Beklagte Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung der Unterbringungskosten, die er dem Kläger jeweils nach § 104 SGB X erstattete.

2. Mit Schreiben vom 8. November 2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und stellte unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 21.08, 5 C 31.08, 5 C 33.08) sowie die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2011 (Az.: A 7-M 5221.0-8b/16334 I) „gemäß § 44 SGB X Antrag auf Rücknahme der in der Vergangenheit ergangenen rechtswidrigen BAföG-Bescheide“ und beantragte „die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten“. Ferner werde „Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X erhoben und Verzinsung gemäß § 108 SGB X geltend gemacht“. Der Beklagte verbeschied diesen Antrag entsprechend seiner Weisungslage jedoch nicht.

3. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, eingegangen am 23. Dezember 2011, Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte zunächst:

„1. Der/Die Beklagte wird verpflichtet, über die Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2006/2007 bzw. 2007/2008 neu zu entscheiden und - ggf. über die bisher erbrachten Leistungen hinaus - bis zur Höhe der vom Kläger getragenen gesamten Aufwendungen der Internatsunterbringung Leistungen der Ausbildungsförderung zu erbringen und dem Kläger zu erstatten.

2. Die Leistungen sind nach § 108 SGB X zu verzinsen. (…)“

Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 33.08) entschieden, dass die auswärtige Unterbringung und Betreuung von behinderten Auszubildenden in einem Internat im Sinne von § 14a BAföG in einem „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der Ausbildung stehe, wenn erst sie den Besuch einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte ermögliche. Die Notwendigkeit der Unterbringung sei bereits dann zu bejahen, wenn die Internatsunterbringung nicht ausschließlich wegen der Art und Schwere einer Behinderung notwendig werde. Diese Voraussetzungen lägen bei der Hilfeempfängerin B. W. vor. Ihr stehe damit als Leistungsberechtigte gegen den Beklagten ein Anspruch auf volle Übernahme der Internatskosten nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zu. Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen sei im Einzelnen strittig. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst habe mit Stellungnahme vom 15. November 2011 seine zunächst vertretene Auffassung, dass die Ansprüche erst am 31. Dezember 2013 verjährten, revidiert, sodass nunmehr zur Vermeidung des Verjährungseintritts Klage geboten sei.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 stellte der Kläger zusätzlich folgende Anträge:

„(…)

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, B. W. für den Besuch der Berufsfachschule für Büroberufe des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte in N., mit dem Ziel eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation abzuschließen, für das Schuljahr 2007/2008 Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte zu leisten.

3. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.08.2007 rechtswidrig war.

4. Die Leistungen sind nach § 44 SGB I zu verzinsen.

(…)“

Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger als erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger nach § 95 SGB XII berechtigt, die Feststellung der Leistungen nach dem Recht der Ausbildungsförderung zu betreiben. Ferner sei der Beklagte nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch materiell verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung von B. W. nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu tragen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt und somit Sozialleistungen nicht erbracht worden seien, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Beim streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 28. August 2007 handele es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht - wie das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren nunmehr festgestellt habe - vom Beklagten unrichtig angewandt worden sei. Der Bescheid sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Weiter seien für das Schuljahr 2007/2008 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe der Heimkosten zu bewilligen. Die Verzinsung der Erstattungsleistungen werde nunmehr nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beantragt.

Dem trat der Beklagte mit Klageerwiderung vom 24. September 2013 entgegen. Die Feststellungsklage sei bereits unstatthaft, da deren Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht beachtet worden sei. Zwar spreche § 95 SGB XII von der „Feststellung“ einer Sozialleistung, was aber nicht den Weg zu einer Feststellungsklage eröffne. Klageziel des Klägers bilde die Erstattung der von ihm an die Hilfeempfängerin gezahlten Sozialhilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten. Dieses Klageziel lasse sich nicht unmittelbar im Wege einer Feststellungsklage erreichen; vielmehr erfordere es gegebenenfalls nach einem Feststellungsurteil die Erhebung einer Leistungsklage. Die Feststellungsklage scheide mithin als statthafte Klageart aus.

Die Klage sei auch unbegründet. Zwar besitze der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche der Hilfeempfängerin nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X über § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall könne er sich indes nicht auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Gewähr von Ausbildungsförderung berufen, weil er bereits das zugrunde liegende Antragsverfahren betrieben und Rechtsbehelfe gegen die Bewilligungsbescheide nicht erhoben habe. Wie das Bundessozialgericht entschieden habe (U.v. 12.5.1999, Az. 7 AL 74/98 R), könne sich der Sozialhilfeträger, wenn er als Prozessstandschafter das Verwaltungsverfahren auf Feststellung einer Sozialleistung selbst betrieben habe, nicht auf die Unrichtigkeit der ablehnenden Bescheide berufen, wenn er diese habe bestandskräftig werden lassen. Zwar habe dem Urteil des Bundessozialgerichts ein auf § 104 SGB X gegründetes Erstattungsbegehren zugrunde gelegen, die Interessenlage bei dem vorliegenden Begehren der Rücknahme des ablehnenden Bescheids und der nachträglichen Zahlung von Ausbildungsförderung nach § 44 SGB X sei indes die gleiche. In beiden Fällen möchte der Kläger im Ergebnis die Erstattung der von ihm geleisteten nachrangigen Sozialleistungen an sich selbst bewirken, nachdem sich die Unrichtigkeit des ablehnenden Bescheids im Nachhinein herausgestellt habe.

4. Mit Beschluss vom 17. September 2012 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Leistungen für das Schuljahr 2006/2007 ab und stellte es nach Klagerücknahme ein (Az.: AN 2 K 12. 01599). Mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2012 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit ab, als der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung einschließlich der Internatskosten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28. August 2007 sowie die Verzinsung der Leistungen nach § 44 SGB I beantragt hatte (Az.: AN 2 K 12.01755). Die Abtrennung sei dadurch veranlasst, dass der vom Kläger kumulativ geltend gemachte Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X eigene Rechte betreffe, während die weiteren Klagebegehren nach § 95 SGB XII in Prozessstandschaft für die Leistungsempfängerin erfolgten. Zudem sei die Erstattungsklage nach § 188 VwGO gerichtskostenpflichtig, während die über § 95 SGB XII verfolgten Klageanträge gerichtskostenfrei seien. Das unter dem Az. AN 2 K 12.01755 fortgeführte abgetrennte Verfahren wurde schließlich mit Beschluss vom 11. April 2014 nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingestellt.

5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2014 stellten die Verfahrensbeteiligten den streitgegenständlichen Erstattungsbetrag unstreitig. Der Kläger beantragte zuletzt,

„Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2007/2008 für die Heimunterbringung von B. W. aufgewendeten Heimunterbringungskosten in Höhe von 34.641,92 € zu erstatten.“

6. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die im Schuljahr 2007/2008 für die Heimunterbringung von B. W. aufgewendeten Unterbringungskosten in Höhe von 34.641,92 € zu erstatten.

Der Erstattungsanspruch gründe im vorliegenden Fall auf § 104 Abs. 1, Abs. 3 SGB X. Soweit zwischen den Beteiligten hinsichtlich dieses Anspruchs allein streitig und zweifelhaft gewesen sei, ob ihm die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 28. August 2007 entgegengehalten werden könne, mit dem dieser die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV für die der Höhe nach unstrittigen Unterbringungskosten der Hilfeempfängerin B. W. abgelehnt habe, könne der Beklagte mit dem Einwand, der Kläger könne sich nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 28. August 2007 nicht mehr auf dessen teilweise Unrichtigkeit berufen, weil er das durch diesen Bescheid abgeschlossene Antragsverfahren bereits im Wege von § 95 SGB XII als „Prozessstandschafter“ betrieben und es seinerzeit versäumt habe, innerhalb der laufenden Rechtsbehelfsfrist eine ihm günstige Rechtsposition mittels Widerspruch und Klage herbeizuführen, nicht durchdringen.

Dem vom Beklagten vertretenen, auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhenden Ansatz, sei nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht habe zwar in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, aus der in § 86 SGB X geregelten Verpflichtung von Sozialleistungsträgern zu enger Zusammenarbeit folge, dass die Leistungspflicht eines auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt sei und dass diese „Bindungswirkung“ nur dann entfalle, wenn die Leistungen wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt worden seien oder wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig sei, worauf sich der Erstattung beanspruchende Leistungsträger jedoch nicht berufen könne, wenn er das Verwaltungsverfahren für den Hilfeempfänger betrieben und den ablehnenden Bescheid bestandskräftig habe werden lassen.

Gleichwohl „neige die Kammer der Auffassung zu“, dass ein Durchgriff der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids im Leistungsverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger auf das Erstattungsverhältnis unter Sozialhilfeträgern der Rechtslage nicht entspreche. So habe der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 28. September 1999 (BSG, U.v. 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - juris) dargelegt, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handele, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet seien, und dass selbst die bindende Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger dem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegenstehe. Hieran knüpfe nunmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris) an, wonach einem Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen den Ausbildungsförderungsträger selbst ein fehlender Antrag auf Ausbildungsförderung nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies damit begründet, dass der Leistungsanspruch des berechtigten Hilfeempfängers aus dem Ausbildungsförderungsrecht und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X jeweils rechtlich selbständige Ansprüche darstellten und dass die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger beruhe, sondern allein von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X abhänge. Weiter genüge es, soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten sei, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorlägen. Angesichts dieses Ansatzes liege es geradezu auf der Hand, dass die verfahrensrechtliche Kategorie der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids aus dem Leistungsverhältnis nicht auf das Erstattungsverhältnis durchzugreifen vermöge. Eine Rechtsauffassung, wonach bei einem unterbliebenen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen ein Erstattungsanspruch bestehe, bei einem gestellten Antrag dieser infolge der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids jedoch abzulehnen sei, führe sowohl zu praktischen wie dogmatischen Friktionen. Demzufolge sei es geboten, der Bestandskraft eines im Leistungsverhältnis ergangenen Ablehnungsbescheids keine den Erstattungsanspruch ausschließende Wirkung beizumessen.

Raum für einen derartigen Durchgriff bestehe auch nicht in dem Sonderfall, dass der die Erstattung beanspruchende Sozialleistungsträger das Verfahren zur Leistungsgewährung gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger über § 95 SGB XII selbst betrieben und die Rechtswidrigkeit des (Teil-)Ablehnungsbescheids nicht mittels Rechtsbehelfen geltend gemacht habe. Soweit dieser Argumentation der Gedanke eines zuzurechnenden Versäumnisses sowie der Rechtsfigur des „venire contra factum proprium“ zugrunde liege, scheine dieser zwar in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls auf, allerdings lediglich im Hinblick auf offensichtlich rechtswidrige Ablehnungsbescheide, wie sie der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht zugrunde lägen.

Der Erstattungsanspruch bestehe im vorliegenden Fall selbst dann, wenn ein Durchgriff der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung aus dem Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis grundsätzlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu bejahen wäre. Sehe ein zunächst leistender, jedoch potenziell nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger - wie hier der Kläger - angesichts einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren und der beabsichtigten höchstrichterlichen Klärung von Musterverfahren davon ab, massenhaft gegen ergangene Teilversagungsbescheide Rechtsmittel einzulegen und beschränke er sich stattdessen auf die Möglichkeiten der nachträglichen Durchsetzung von Erstattungsansprüchen in den allgemeinen Verjährungsgrenzen des § 113 SGB X sowie der Einleitung von Zugunstenverfahren in den Rückwirkungsgrenzen des § 44 Abs. 4 SGB X für den Fall der Herausbildung einer neuen, ihm günstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und erspare er damit jedem der beteiligten Sozialleistungsträger erheblichen Aufwand, so könne dies billigerweise auf der Grundlage von § 86 SGB X im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht zu Ungunsten des nach höchstrichterlicher Klärung tatsächlich nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers ausschlagen. Vielmehr habe der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger in diesem Fall im Interessengeflecht der Sozialleistungsträger gerade verantwortlich gehandelt.

7. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil beantragte der Beklagte mit Telefax vom 2. Juli 2014 die Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht die Landesanwaltschaft Bayern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

7.1 Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei bereits deshalb unrichtig, weil die Klage unzulässig sei. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Begehren als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 SGB XII mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgen können. Der streitgegenständliche BAföG-Bescheid vom 28. August 2007 sei ihm gegenüber bekannt gegeben worden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Klagefrist unabhängig davon, ob die Monats- oder die Jahresfrist Anwendung finde, bereits seit Langem abgelaufen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger gegen den Bescheid vom 28. August 2007 keine Anfechtungsklage erhoben; der Bescheid sei damit bestandskräftig geworden.

Darüber hinaus erweise sich die Klage auch als unbegründet. Zwar könne der Kläger grundsätzlich Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X über § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend machen. Im vorliegenden Fall könne er sich allerdings nicht auf die Unrichtigkeit der Entscheidung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren berufen. Das Bundessozialgericht habe im Rahmen einer Erstattungsklage entscheiden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - juris), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Bescheide des anderen Sozialhilfeträgers zu Förderanträgen stützen könne. Diese Grundsätze würden im vorliegenden Fall Anwendung finden, da der Kläger auch hier Erstattungsklage nach § 104 SGB X erhebe. Das Bundessozialgericht leite das „Akzeptierenmüssen“ der Entscheidung des anderen Sozialleistungsträgers von der im arbeitsteiligen Sozialleistungssystem geltenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X ab, was dazu führe, dass jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen Leistungsträgers zu respektieren habe und seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen müsse (BSG, U.v. 24.7.1986 - 7 Rar 13/85 - juris). Eine Ausnahme hiervon bestehe u.a. dann, wenn der Ausgangsbescheid offensichtlich unrichtig sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, was vorliegend dahingestellt bleiben könne, könne sich der klagende Sozialleistungsträger hierauf nicht berufen, wenn er das ursprüngliche Verfahren selbst betrieben und nicht alle Rechtsbehelfe hiergegen ausgeschöpft habe, mithin den Ausgangsbescheid habe bestandskräftig werden lassen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Förderbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2007/2008, den er selbst als Prozessstandschafter nach § 95 Abs. 2 SGB XII beantragt habe, bestandskräftig werden lassen, sodass er nunmehr diesen (Teil-)Ablehnungsbescheid gegen sich gelten lassen müsse. Dieser Ansatz müsse konsequenterweise auch dazu führen, dass dem Kläger die Möglichkeit verwehrt sei, die Unrichtigkeit des Förderbescheids im Wege des nachträglichen Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 95 SGB XII geltend zu machen.

Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich maßgeblich auf das Gebot der engen Zusammenarbeit von Sozialhilfeträgern stütze, lasse sich weiter der Grundsatz entnehmen, dass ein Sozialleistungsträger, sofern er ein Verwaltungsverfahren selbst betreibe, alles ihm Zumutbare unternehmen müsse, um gegen den ursprünglichen (Teil-)Ablehnungsbescheid vorzugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Förderbescheides für B. W. am 28. August 2007 sei indes in der Rechtsprechung der Begriff des „unmittelbaren Zusammenhangs mit der Ausbildung“ in § 14a BAföG, auf den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr maßgeblich abstelle, umstritten gewesen, sodass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt seine nunmehr eingenommene Rechtposition hätte aktiv verfolgen können. Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass der Kläger im Vergleich zu der Leistungsempfängerin über wesentlich bessere Ressourcen und Rechtskenntnisse verfügt habe und damit seine Rechtsposition leichter hätte durchsetzen können.

Soweit das Verwaltungsgericht ferner mit der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X argumentiere und sich dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 berufe (BVerwG, U.v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris), sei dem entgegenzutreten. Aus der im Mittelpunkt der Entscheidung stehenden Frage, wie sich die fehlende Antragstellung im Ausgangsverfahren auf das Erstattungsverfahren auswirke, ließen sich für die vorliegende Konstellation keine Rückschlüsse ziehen. Wie sich die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids im Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis auswirke, habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Dass das Leistungs- und das Erstattungsverhältnis nicht isoliert betrachtet werden können, zeige bereits die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dass der Erstattungsanspruch wiederum nicht völlig isoliert von der Bestandskraft des ablehnenden Leistungsbescheids gesehen werden könne, ergebe sich aus § 95 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB XII. Diese Regelung wäre weitgehend sinnlos, wenn der Erstattungsberechtigte ohne Rücksicht auf das zuvor von ihm betriebene Leistungsverfahren mit Hilfe des Erstattungsanspruchs die Bestandskraft des von ihm selbst herbeigeführten Bescheids nachträglich ohne jegliche Bindung an eine dem Rechtsfrieden dienende Frist umgehen könne.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich auch keine weitere Ausnahme von der Limitierung des Erstattungsanspruchs durch das Leistungsverhältnis unter der Prämisse machen, dass der Kläger dem Gebot der Zusammenarbeit nach § 86 SGB X bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen habe, dass er in vergleichbaren Parallelverfahren auf ein Weiterbetreiben des Verwaltungsverfahrens verzichtet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger lediglich mit Blick auf die seinerzeit geltende Rechtsauffassung von einer Anfechtung des BAföG-Bescheids abgesehen habe.

7.2 Des Weiteren komme der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diesbezüglich wolle der Beklagte die Frage geklärt wissen, „in welcher Weise noch Raum für einen Erstattungsanspruch ist und inwieweit die Bestandskraft der ablehnenden ausbildungsförderungsrechtlichen Bescheide den Erstattungsanspruch zu Fall bringt.“ Von der Klärung dieser Frage würde eine Vielzahl derzeit bei den bayerischen Verwaltungsgerichten anhängiger Erstattungsverfahren abhängen. Überdies weiche die vorliegende Entscheidung erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, was ebenfalls zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung führe.

7.3 Schließlich weise die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie bereits die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit zeige, beinhalte das vorliegende Verfahren das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Insbesondere erweise sich die Klärung von Erstattungsfragen unter Einbeziehung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag des Beklagten ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

1.1 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Nach vorheriger Abtrennung einzelner Verfahrensbestandteile hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren allein über den vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, mithin über eine Leistungsklage entschieden. Demgegenüber ist die Aufhebung des gegenüber der Auszubildenden B. W. ergangenen Förderbescheids vom 28. August 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen erweist sich die Bestandskraft dieses Bescheids zwischen allen Beteiligten als unstrittig. Darüber hinaus erhebt der Kläger gegenüber dem Beklagten vorliegend in eigenem Namen einen sozialleistungsrechtlichen Erstattungsanspruch, sodass sich die Frage, ob er sein Begehren, gestützt auf seine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII, im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte verfolgen können, nicht stellt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend von der Zulässigkeit der Leistungsklage ausgegangen.

1.2 Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger gegenüber dem Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Erstattungsanspruch für von ihm gegenüber der Auszubildenden B. W. erbrachte Sozialleistungen für deren Unterbringung im Internat zusteht (1.2.1). Diesem Anspruch steht, wie das Verwaltungsgericht mit einem zutreffenden Ansatz herausgearbeitet hat, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Limitierung des Erstattungsanspruchs durch bestandskräftige Verwaltungsakte im Leistungsverhältnis nicht entgegen (1.2.2).

1.2.1 Der Kläger als nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger besitzt gegenüber dem Beklagten als vorrangig leistungspflichtigem Leistungsträger einen Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der von ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten und dem Umfang nach unstreitig gestellten Unterbringungskosten von B. W. im Schuljahr 2007/2008 im Internat der Blindenstiftung.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Vorliegend hat der Kläger für die Auszubildende B. W. im Schuljahr 2007/2008 für deren Internatsunterbringung Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in unstreitiger Höhe von 34.641,92 € geleistet. Zugleich besaß die Auszubildende B. W. nach §§ 12, 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6,7 HärteV ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung der mit dem Internatsbesuch verbundenen Unterbringungskosten. Weiter kann nach § 2 Abs. 1 SGB X derjenige keine Sozialhilfe beanspruchen, der die erforderliche Leistung von anderen Sozialleistungsträgern erhält. Diesem Nachrang der Sozialhilfe unterliegt auch die Leistung von Ausbildungsförderung. Demzufolge ist vorliegend die Erstattungssituation des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zwischen dem Kläger als nachrangig verpflichtetem Sozialhilfeträger und dem Beklagten als vorrangig verpflichtetem Träger der Ausbildungsförderungsleistungen gegeben.

Auch die weiteren Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor. So hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X - spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde - bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2007 gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von letzterem zu gewährenden Ausbildungsförderungsleistungen geltend gemacht.

Der Erstattungsanspruch ist ferner nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjährt. Erstattungsansprüche verjähren nach dieser Bestimmung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Über die (Teil-)Ablehnung der Leistung von Ausbildungsförderung für die Internatsunterbringung von B. W. hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2007 entschieden. Eine entsprechende Ausfertigung gelangte am 29. August 2007 zur Kenntnis des Klägers (vgl. Verwaltungsakte des Klägers Bl. 119). Mithin endete die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X am 31. Dezember 2011. Mit Klageerhebung am 23. Dezember 2011 hat der Kläger die Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt.

Der Erstattungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) erloschen. Nach dieser Bestimmung erlöschen auf eine Geldzahlung gerichtete, öffentlich-rechtliche Ansprüche eines bayerischen Gemeindeverbands gegen den Freistaat Bayern soweit nichts anderes bestimmt ist in drei Jahren. Insoweit erweist sich indes die vierjährige Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X als vorrangige gesetzliche Regelung (so bereits BayVGH, U.v. 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 - juris Rn. 14 speziell für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern), sodass es im Weiteren nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die zuständige Behörde des Klägers nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt“ hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB ist mithin im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass dem Kläger nach dem Wortlaut der einschlägigen Erstattungsnorm des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht.

1.2.2 Dieser Erstattungsanspruch ist - entgegen der Auffassung des Beklagten in der Zulassungsbegründung - nicht dadurch begrenzt bzw. erloschen, dass der Beklagte gegenüber der Auszubildenden B. W. bestandskräftig die Leistung von Ausbildungsförderung im streitgegenständlichen Umfang, d.h. soweit es die Internatskosten betrifft, mit Bescheid vom 28. August 2007 abgelehnt hat.

Während einzelne Senate des Bundessozialgerichts die Auffassung einer Begrenzung des Erstattungsanspruchs eines nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers durch die Ablehnung der Leistung durch den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger vertreten, mithin das Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis gewissermaßen „durchschlagen“ lassen, treten andere Senate des Bundessozialgerichts dieser Rechtsansicht entgegen. Darüber hinaus bestehen gegen die Annahme einer Bindung des Erstattungsberechtigten an die Antragsablehnung des Erstattungsverpflichteten im Leistungsverhältnis in der Literatur durchgreifende Bedenken. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2014 (5 C 8.13 - NJW 2014, 1979) ausdrücklich davon aus, dass das Leistungsverhältnis vom Erstattungsverhältnis zu trennen ist, und hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, folgerichtig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch für den Fall angenommen, dass weder der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft der (Teil-)Ablehnung von Ausbildungsförderungsleistungen durch den Bescheid vom 27. August 2007 der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegensteht, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:

1.2.2.1 Die vom Beklagten in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsförderungsleistungen im Rahmen des (ursprünglichen) Leistungsverfahrens im Sinne einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung auf das Erstattungsverfahren „durchschlägt“, mit der Folge, dass im Umfang der Ablehnung der Erstattungsanspruch erlischt, wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders, als es der Beklagte darstellt - unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu ausführlich BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner die Übersicht bei Krasney, KV 2014, S. 1 ff.).

Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe). Dem korrespondiere das Recht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen, bindenden Verwaltungsakte zu berufen. Aus der dergestalt umschriebenen Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems sowie die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit solle grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Träger der Unfallversicherung). Diese Möglichkeit bestehe jedoch dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1). Eine weitere Ausnahme von der „Bindungswirkung“ solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

Demgegenüber haben namentlich der 1. und 2. Senat des Bundessozialgerichts die Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, dem Erstattungsgläubiger seine gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte entgegenzuhalten, im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtsmaterien bislang stets verneint (vgl. hierzu unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris, Rn. 12 ff., ferner BSG, U.v. 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 Rn. 11 ff.: Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft gegen eine Krankenkasse; vgl. ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [2 f.]). Sie gehen zu Recht davon aus, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Position des Leistungsberechtigten abgeleitet sind.

Darauf, dass es sich bei Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsansprüchen um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von Entscheidungen im Leistungsverhältnis abhängen, verweisen überzeugend aktuelle Stimmen in der Literatur (vgl. insbesondere Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrechts, Stand März 2018, § 105 SGB X Rn. 41 ff. sowie Rn. 48 ff. „Kritik an der Begründung der Gegenmeinung“; Krasney, KV 2014, 1 ff.). Darüber hinaus soll es für die Annahme einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die nicht besteht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die in § 86 SGB X normierte Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die im Leistungsverhältnis ergangenen Verwaltungsakte des Erstattungsverpflichteten gebieten soll.

1.2.2.2 Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (BVerwG, U.v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris) hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Erstattungsstreits dem klagenden Sozialhilfeträger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht einen Erstattungsanspruch für Internatskosten eines Auszubildenden für den Fall zugebilligt, dass weder der Sozialhilfeträger über § 95 Satz 1 SGB XII noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben, was zur Folge hatte, dass ein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nicht entstanden war. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu Folgendes aus (Rn. 14 ff.):

„Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Annahme, die Antragstellung sei Voraussetzung einer Leistungspflicht im Sinne des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 <71 f.>, vom 22. Juli 1987 - RA 63/85 - SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 - BSGE 84, 61 <63 f.>). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gründet nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger, sondern allein auf der Erfüllung der Voraussetzungen des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten ist, genügt es, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zählt ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht (vgl. BSG, Urteil vom BSG 28. April 1999 a.a.O.).

Während sich die Entstehungsgeschichte des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X als unergiebig darstellt, sprechen Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X entscheidend dafür, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhängig zu machen, dass ein Antrag im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG gestellt worden ist. Die §§ 102 ff. SGB X dienen der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen (BSG, Urteil vom BSG 28. April 1999 a.a.O. S. 64 f.). Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 <114 und 116 f.>). Genauso wie der Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X verfolgt das Feststellungsverfahren im Sinne des § 95 Satz 1 SGB XII den Zweck, der gesetzlich vorgesehenen Finanzierungslast im vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem Geltung zu verschaffen. Diese Gemeinsamkeit rechtfertigt es hingegen nicht, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens den Erstattungsanspruch von einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Denn der Zweck des Erstattungsanspruchs besteht - wie aufgezeigt - darin, dass der Verteilung der Finanzierungsverantwortung gerade durch ein vom Willen des Leistungsberechtigten unabhängiges Erstattungsverfahren Rechnung getragen wird.

Auch Schutzrichtung und Wirkung des § 95 SGB XII widerstreiten der Annahme, das Antragserfordernis sei deshalb unbedenklich, weil der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Falle des Unterlassens eines Antrags des Leistungsberechtigten das Feststellungsverfahren betreiben und auf diesem Weg einen Leistungsantrag stellen könne. § 95 SGB XII ist eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Trägers. Diesem wird insbesondere das Recht verliehen, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien. Zwar dient der Erstattungsanspruch ebenfalls dem Schutz der Interessen des nachrangig zuständigen Trägers. Das Recht aus § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist hingegen auf die Erstattung tatsächlich bereits erbrachter Leistungen und damit auf die Vergangenheit bezogen, während das Recht aus § 95 SGB XII auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet ist und auch in die Zukunft reicht. Bereits dieser strukturelle Unterschied spricht dagegen, das hier in Rede stehende Antragserfordernis wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens als unbedenklich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116). Auch dies streitet dagegen, das Erfordernis eines Leistungsantrags für den Erstattungsanspruch (auch) mit der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens bei Fehlen eines solchen Antrags zu begründen und auf diese Weise beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. Dem Feststellungsverfahren würde dadurch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Schließlich liefe es dem Charakter des § 95 SGB XII als Schutzvorschrift zuwider, im Fall eines vom Leistungsberechtigten nicht gestellten Antrags die Erstattung von Leistungen davon abhängig zu machen, dass der nachrangig verpflichtete Träger den Leistungsantrag im Rahmen des Feststellungsverfahrens stellt. Dies gilt umso mehr, als es der nachrangig verpflichtete Leistungsträger regelmäßig nicht in der Hand hat, rechtzeitig entweder den Leistungsberechtigten zur Stellung eines weiteren Antrags bei einem anderen Träger zu bewegen oder anderenfalls das Feststellungsverfahren zu betreiben. Faktisch führte die Annahme einer Beachtlichkeit des Antragserfordernisses des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG zu der ungewollten Konsequenz, dass der nachrangig verpflichtete Träger zur Sicherstellung einer umfassenden Erstattungsleistung gehalten wäre, zeitgleich mit der Beantragung der nachrangigen Sozialleistung durch den Berechtigten - im Sozialhilferecht auf Grund des Kenntnisgrundsatzes des § 18 SGB XII bereits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs - die Feststellung der vorrangigen Sozialleistung zu betreiben.“

Das Bundesverwaltungsgericht geht hier, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, mit einem Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich davon aus, dass es sich bei Erstattungsansprüchen um jeweils eigenständige, originäre und vom Leistungsverhältnis unabhängige Ansprüche handelt, die dazu dienen, die in der gesetzgeberischen Systematik angelegte Finanzierungsverantwortung jedenfalls im Nachhinein sicherzustellen. Die Annahme einer Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die für bindend erachtete Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Erstattungsverpflichteten ist hiermit - jedenfalls für das hier allein streitgegenständliche Ausbildungsförderungsrecht - unter keinem Gesichtspunkt vereinbar. Demzufolge begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen ernstlichen Zweifeln, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Auf die vom Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit § 95 Satz 1 SGB XII, § 44 Abs. 1 SGB X angestellten Erwägungen kommt es daher entscheidungserheblich nicht an.

2. Die vorliegende Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung gebieten. Insoweit genügen die Darlegungen des Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Soweit der Beklagte in der Zulassungsbegründung zunächst darauf verweist, dass die unterschiedliche Rechtsprechung in der Vergangenheit zeige, dass bei der Beurteilung der Rechtssache das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bestünden, bleibt das Vorbringen oberflächlich und unsubstantiiert. Auch der Hinweis darauf, dass die Rechtssache im Schnittbereich von Verwaltungs-, Verwaltungsverfahrens- und Sozialrecht liege, belegt weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Dies gilt gleichermaßen für den Vortrag, dass die Klärung von Erstattungsfragen unter Einbeziehung der sozialrechtlichen Rechtsprechung generell besonders schwierig sei. Auch dass Erstattungsfragen nur unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widerspruchsfrei lösbar sein sollen, wird vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal er, wie unter 1.2.2.1 ausgeführt, die einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung weder vollständig erfasst noch aufbereitet hat. Unklar bleibt des Weiteren auch, inwieweit sich aus den vom Erstgericht zitierten „unvollständigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München“ schwierige Rechtsfragen ergeben sollen. Schließlich fehlt es auch an näherer Erläuterung, warum im vorliegenden Fall ein „hoher Begründungsaufwand der Ausgangsentscheidung“ vorliegen soll, der dazu führe, dass die im Schnittbereich von mehreren Rechtsmaterien angesiedelte Rechtssache sich signifikant von anderen Streitfällen unterscheide (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, die eine Zulassung der Berufung gebieten würde.

Soweit der Beklagte obergerichtlich geklärt wissen möchte, „in welcher Weise noch Raum für einen Erstattungsanspruch ist und inwieweit die Bestandskraft der ablehnenden ausbildungsförderungsrechtlichen Bescheide den Erstattungsanspruch zu Fall bringt“, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.2 verwiesen werden. Wie dort unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, sind Leistungs- und Erstattungsrecht - jedenfalls im Bereich des vorliegend allein streitgegenständlichen Ausbildungsförderungsrechts - voneinander unabhängig, sodass eine Bindungswirkung ablehnender Entscheidungen im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis nicht angenommen werden kann. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf, der die Zulassung der Berufung gebieten würde, zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Dies gilt gleichermaßen für die behauptete „erhebliche“ Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, aus der sich die Grundsatzbedeutung der formulierten Rechtsfrage ergeben soll. Der Beklagte hat sich diesbezüglich mit der einschlägigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend auseinandergesetzt, sodass eine „erhebliche“ Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise erkennbar wird. Auch die Bezugnahme auf die beim Senat anhängigen Berufungsverfahren 12 BV 14.163, 12 BV 14.174 und 12 BV 14.236 führt nicht zur Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung gebieten würde. Denn die genannten Verfahren haben keinen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X, sondern vielmehr ein prozessstandschaftlich nach § 95 Abs. 1 SGB XII betriebenes Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X zum Inhalt, mithin einen vom vorliegenden Verfahren verschiedenen Verfahrensgegenstand.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist als Erstattungsstreit nach § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Landessozialgericht über den Grund des Anspruchs entschieden hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 398,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten, die die Klägerin (als Trägerin der Jugendhilfe) in der Zeit vom 19.1.2006 bis 6.6.2010 für die Unterbringung der 2003 geborenen L H (H) in einer Pflegefamilie aufgewandt hat.

2

Die 2003 geborene H ist mehrfach behindert (geistige Behinderung, hochgradige Sehbehinderung und weitere körperliche Behinderungen). Die Klägerin hatte ihr auf Antrag (vom 7.7.2004) im Namen des Beklagten Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zunächst ambulant für die Zeit ab 1.8.2004 und anschließend für die Zeit ab 1.8.2005 teilstationär in einer integrativen Kindertagesstätte in M
gewährt.

3

Ab 19.1.2006 bewilligte sie - H lebte seit 16.1.2006 in einer Pflegefamilie - als Trägerin der Jugendhilfe auf einen weiteren Antrag (vom 9.1.2006) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 iVm § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) "vorbehaltlich bis zur Klärung ggf über SGB XII vorübergehend in einer heilpädagogischen Pflegestelle" (Bescheid vom 24.1.2006) und zahlte an die Pflegeeltern Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Die Klägerin stellte im Namen der H erfolglos beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007). Außerdem verlangte sie die Erstattung der Kosten.

4

Da der Beklagte auch diesem Antrag nicht entsprach, erhob sie Klage, gerichtet auf Erstattung von Leistungen dem Grunde nach unter Aufhebung des Bescheids vom 1.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat den Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Hilfen in noch zu beziffernder Höhe ab dem 19.1.2006 gemäß § 102 SGB X zu erstatten"(Urteil vom 19.5.2009). Zu erstatten seien die "aufgewandten Kosten". Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin die Klage auf die Zeit vom 19.1.2006 bis 6.6.2010 beschränkt, eine Aufstellung über die Kosten vorgelegt und beantragt hat, die auf Aufhebung des SG-Urteils gerichtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen, "soweit sich der Erstattungsanspruch in Höhe von 44 419,22 Euro auf den Zeitraum 19. Januar 2006 bis 6. Juni 2010" beziehe, hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt das Urteil des SG aufgehoben, "soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 8020,70 Euro, dh auch Kosten der Aufwendungen für die Zeit bis 4. August 2009, zu erstatten"; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2012).

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet gegen den "Bescheid vom 1.6.2006 in der Fassung" eines "Bescheids vom 15.9.2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2007" zulässig. Sie sei jedoch nur so weit begründet, als die Erstattung der Kosten für die Zeit ab dem 5.8.2009 geltend gemacht werde. Anspruchsgrundlage sei § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Klägerin sei aufgrund § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) als zuerst angegangene Leistungsträgerin verpflichtet gewesen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Der Beklagte sei jedoch bis zum 4.8.2009 nicht vorrangig zuständig gewesen. Erst mit dem zum 5.8.2009 in Kraft getretenen § 54 Abs 3 SGB XII habe der Gesetzgeber geregelt, dass auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfeleistung sein könne. Die Betreuung in einer Familie als Vollzeitpflege sei nach der zuvor geltenden Rechtslage weder eine ambulante noch eine stationäre Leistung der Eingliederungshilfe iS von § 13 Abs 1 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr bezifferten Kosten in Höhe von 8020,70 Euro für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010. Es bestehe kein Anlass, die Deckung des Grundbetrages (für den Lebensunterhalt) von der Erstattung auszunehmen; denn Sinn des § 54 Abs 3 SGB XII sei es gerade, eine geteilte Zuständigkeit (des Sozial- und Jugendhilfeträgers) zu vermeiden.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Ziel der Kostenerstattung für die Zeit bis 4.8.2009. Sie rügt insoweit eine fehlerhafte Auslegung des § 10 Abs 4 SGB VIII sowie der §§ 53, 54 SGB XII. Bereits nach § 54 Abs 1 SGB XII sei der Katalog des § 54 SGB XII dem Wortlaut nach ("insbesondere") offen ausgestaltet gewesen; mit der Erweiterung des § 54 SGB XII um seinen Abs 3 (Hilfe für Betreuung in einer Pflegefamilie) sei kein neuer Leistungstatbestand für Kinder und Jugendliche geschaffen worden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe deshalb auch ein Erstattungsanspruch betreffend die Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 zu und

7

beantragt insoweit,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

        

1.    

die Revision zurückzuweisen,

        

und (insoweit sinngemäß)

        

2.    

das Urteil des LSG im Wege der Anschlussrevision aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 zur Zahlung von 8020,70 Euro verurteilt worden ist.

9

Er hält die Auffassung des LSG hinsichtlich der Rechtslage bis 5.8.2009 für zutreffend, macht aber geltend, das LSG habe zu Unrecht für die Zeit ab 5.8.2009 eine Erstattungspflicht auch hinsichtlich der Kosten für Hs Lebensunterhalt angenommen. Außerdem sei das Kindergeld abzuziehen.

10

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig; dies gilt auch für die Anschlussrevision, die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung; vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 16 mwN). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen sind erfüllt. Die Anschlussrevision steht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision, dem Erstattungsbegehren der Klägerin. Die Anschlussrevision ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung der Revisionsbegründung beim Revisionsbeklagten (vgl § 202 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 ZPO) erklärt und begründet worden.

12

Die Anschlussrevision ist im Sinne einer endgültigen Aufhebung des LSG-Urteils in der Sache begründet, soweit das LSG im Berufungsverfahren auf ein (Teil-)Grundurteil des SG eine Entscheidung über die konkrete Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für die Zeit ab 5.8.2009 getroffen hat (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Soweit es die dann im Wege der Anschlussrevision (nur noch dem Grunde nach) betroffene Höhe des für diese Zeit geltend gemachten Erstattungsanspruchs und den mit der Revision geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit bis 4.8.2009 betrifft, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

13

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten ohne Rücksicht auf ungenau formulierte Anträge - selbst wenn sie auf gerichtlichen Vorschlägen beruhen - als wahres Begehren anders als im Klage- und Berufungsverfahren nicht mehr die Anfechtung ergangener Bescheide über die Ablehnung der Eingliederungshilfe (zu dieser prozessualen Möglichkeit der Klägerin § 97 SGB VIII); damit ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, welche Bescheide aufgrund der Entscheidung des LSG und in welchem Umfang aufgehoben sind. Die Beteiligten haben den Anfechtungsteil in der Sache auch zu Recht ausgeklammert, weil die Entscheidung über Erstattungsansprüche der Klägerin nicht von der Wirksamkeit der zur Eingliederungshilfe ergangenen Bescheide abhängig ist. Der Klägerin stand nämlich ein Wahlrecht zwischen der Verfolgung der Eingliederungshilfeansprüche als Verfahrens- und Prozessstandschafterin nach § 97 SGB VIII und der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen den Beklagten zu(vgl dazu näher: Schneider in juris PraxisKommentar SGB VIII, 2014, § 97 RdNr 27 mwN auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; Armbruster in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 95 SGB XII RdNr 17 ff und 109 ff). Von den die Eingliederungshilfeleistungen ablehnenden Bescheiden des Beklagten konnten vorliegend ohnedies keine im Erstattungsverfahren bindende Wirkungen ausgehen. Denn im Ausgangsschreiben vom 1.6.2006 hat sich der Beklagte lediglich darauf berufen, die Klägerin sei überhaupt nicht berechtigt, diesen Anspruch zu betreiben, und im Widerspruchsbescheid hat er im Ergebnis zu Recht eine eigene Leistungspflicht - wenn auch mit fehlerhafter Begründung - verneint. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den Rehabilitationsantrag nicht an den Beklagten weitergeleitet hat, ist sie selbst gemäß § 14 SGB IX zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen zuständig geworden(hierzu später), und der Beklagte durfte deshalb Leistungen überhaupt nicht mehr bewilligen.

14

Zur Klarstellung des Entscheidungstenors wird darauf hingewiesen, dass das LSG nach der Zurückverweisung der Sache mithin nicht mehr über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren zu entscheiden hat. Insoweit ist auch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Streitgegenstand ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach für die Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 (Revision) und ein dem Grunde nach niedrigerer Erstattungsanspruch für die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 (Anschlussrevision; dazu näher später); für die Zeit danach hat sich der Rechtsstreit durch die Klagebeschränkung während des Berufungsverfahrens erledigt (§ 102 Abs 1 SGG).

15

Ein im Rahmen des Anschlussrevisionsantrags von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt darin, dass das LSG den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens verkannt hat (§ 123 SGG). Während das SG neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Anfechtungsklage nur - insoweit antragsgemäß - in der vorliegenden Form zu Unrecht über den Erstattungsanspruch dem Grunde nach ("aufgewandte", "zu beziffernde" Kosten) entschieden hat (§ 130 Abs 1 SGG), hat das LSG unter Berücksichtigung seines (fehlerhaften) Tenors und der Entscheidungsgründe über die genaue Leistungshöhe (8020,70 Euro) befunden, ohne dass ein entsprechender Antrag der Klägerin überhaupt vorlag. Diese selbst hat vielmehr im Schriftsatz vom 15.2.2012 ausdrücklich ausgeführt, mit der Aufstellung der Kosten keine Klageerweiterung beabsichtigt zu haben. Mit seiner Entscheidung hat das LSG damit verkannt, dass der Rechtsstreit mit der Berufung des Beklagten insoweit bei ihm überhaupt nicht angefallen ist. Eine Entscheidung über die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs hat das SG nicht getroffen; sie bleibt ggf einem Nachverfahren beim SG vorbehalten (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 15 S 71; SozR 4-3100 § 18c Nr 2).

16

Das Vorbringen der Klägerin vor dem SG im Hinblick auf den Erstattungsanspruch aus eigenem Recht ist nämlich als neben der Anfechtungklage gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG)im Gleichordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Behörden auszulegen. Soweit das SG auf diese Leistungsklage entschieden hat, handelt es sich um ein (Teil-)Zwischenurteil (vgl § 130 Abs 1 SGG und § 202 SGG iVm § 301 ZPO; dazu allgemein nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 130 RdNr 4e mwN). Dass das SG antragsgemäß zusätzlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, ändert hieran nichts. Damit wurde lediglich über die ursprünglich zugleich anhängig gemachte Anfechtungsklage (im Sinne der Klägerin) durch Endurteil entschieden. Das Zwischenurteil erledigt den Rechtsstreit jedoch nicht abschließend; es steht nur hinsichtlich des Rechtsmittels wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 202 SGG iVm § 304 Abs 2 ZPO einem Endurteil gleich (vgl nur BSGE 61, 217 ff = SozR 3100 § 19 Nr 18). Es kann dahinstehen, ob nach Erlass eines beantragten erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren, insbesondere in Fällen eines Zwischenurteils über den Grund, überhaupt eine Klageerweiterung (§ 99 SGG) zu einem bezifferten Antrag durch einfache Erklärung, durch Berufung oder Anschlussberufung zulässig ist. Jedenfalls hätte dies eines entsprechenden Antrags bedurft, an dem es vorliegend gerade mangelt.

17

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Frage nach einem unzulässigen Insichprozess für den Fall, dass der Klägerin selbst die Wahrnehmungszuständigkeit für die Eingliederungshilfe anstelle des Beklagten übertragen worden wäre (dazu später), stellt sich nicht, weil sich die Klage ohnedies gegen den Beklagten als juristische Person richtet. Wäre die Klägerin selbst wahrnehmungszuständig, wäre die Klage vielmehr unbegründet.

18

Auch eine Beiladung der H gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vorliegend handelt es es sich um einen Erstattungsstreit zweier Träger der Rehabilitation auf der Basis des § 14 SGB IX(dazu sogleich). In diesem Fall wird die Position des leistungsberechtigten Sozialleistungsempfängers nicht berührt (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 2 RdNr 9; Senatsurteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10).

19

Ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin für die Zeit bis 4.8.2009 dem Grunde nach besteht, kann indes nicht abschließend beurteilt werden. Anspruchsgrundlage dafür kann nur § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX sein. Nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX hat der mit einem Rehabilitationsantrag angegangene Rehabilitationsträger nach einer Prüfung seiner Zuständigkeit bei deren Fehlen den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Tut er dies - wie vorliegend - nicht, wird er selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (Abs 2 Satz 1). Für die Anwendung des § 14 Abs 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger(dazu §§ 69 Abs 1, 85 SGB VIII iVm § 1 Abs 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.5.2000 - Gesetz- und Verordnungsblatt 236) iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX(BSGE 101, 207 ff RdNr 28 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 7) und bei ihr der maßgebliche Antrag gestellt worden ist.

20

Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl allgemein nur: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Einführung RdNr 332 mwN, Stand September 2013; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) war der Antrag vom 9.1.2006 zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegen: H wollte die Leistung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erhalten. Entscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 SGB IX nicht, ob die nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren(vgl zu dieser Frage andererseits für die Leistungspflicht des Erstattungspflichtigen: BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 9; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15).

21

Die Klägerin war auch trotz von Anfang an bestehender nachrangiger Zuständigkeit (§ 10 Abs 4 SGB VIII; im Einzelnen später) unzuständig iS des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX(im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2), weil Sinn des § 14 SGB IX die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Rehabilitationsträgern ist(grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dass Nachrangigkeit gerade zwei nebeneinander, wenn auch gestufte, Zuständigkeiten voraussetzt, hindert dann aber nicht die Anwendung des § 14 SGB IX.

22

Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX ist zwar ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht erst aufgrund eines an sie weitergeleiteten Antrages zuständiger Rehabilitationsträger geworden ist. Für die Beurteilung ist insoweit der Antrag vom 7.7.2004 ohne Bedeutung. Maßgeblicher Antrag ist vielmehr der vom 9.1.2006; diesen hat die Klägerin nicht weitergeleitet und hierdurch ihre Zuständigkeit als erstangegangener Träger nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX begründet. Der vorangegangene Antrag vom 7.7.2004, auf den zunächst ambulante und anschließend durch die Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte teilstationäre Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bewilligt worden sind, ist dagegen für die Abgrenzung von erstangegangenem und zweitangegangenem Träger schon deshalb nicht (mehr) erheblich, weil mit dem Antrag auf Unterbringung in einer Pflegefamilie eine neue Teilhabeleistung beantragt und nicht nur im Rahmen des Erstantrags eine modifizierende Ergänzung angestrebt oder der ursprüngliche Antrag wiederholt wurde (vgl Luik in jurisPK SGB IX, 2010, § 14 RdNr 55). Der so vorgenommenen Abgrenzung entspricht auch die Regelung des § 14 Abs 6 SGB IX, wonach der (erstangegangene) Träger der Rehabilitation, der bei der Prüfung von Amts wegen erkennt, dass ein weiterer Rehabilitationsbedarf entstanden ist, für den er nicht zuständig nach § 6 Abs 1 SGB IX ist, wegen einer Entscheidung über diesen neuen Bedarf einen Antrag entsprechend § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX an den zuständigen Träger weiterleiten muss; in diesem Fall ist also ein Zuständigkeitswechsel im Gesetz durchaus vorgesehen.

23

Ein Erstattungsanspruch nach allgemeinen Vorschriften ist mit § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aber nicht ausgeschlossen und ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X(stRspr; grundlegend BSGE 98, 267 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). § 102 SGB X iVm § 43 Abs 1 SGB I findet - anders als das LSG meint - auch vorliegend keine Anwendung. § 102 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen des § 14 SGB IX nur in Ausnahmefällen anwendbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist(BSGE 104, 294 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9: "in Fällen der vorliegenden Art"; in "Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. Senats"). Ein solcher Ausnahmefall ist schon deshalb auszuschließen, weil sich auch ohne die Existenz des § 14 SGB IX der Erstattungsanspruch nur aus § 104 SGB X ergeben würde(dazu auch BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2). Für eine Anwendung des § 102 SGB X genügt nicht der Umstand, dass die Klägerin ihre Jugendhilfeleistungen als vorläufig bezeichnet hat(BVerwGE 142, 18 ff RdNr 14 ff mwN); dies hat keine Bindungswirkung für das Erstattungsverfahren (BVerwG aaO). Die Regelung des § 14 SGB IX geht ohnedies der des vom LSG angewandten § 43 SGB I vor(BSGE 109, 56 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

24

Nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Fall des § 103 SGB X liegt nicht vor; denn diese Norm regelt nur den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Ein Anspruch der H gegen die Klägerin wegen der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie wäre aber auch ohne § 14 SGB IX nicht nachträglich entfallen. Vielmehr beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass sie nach § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig leistungsverpflichteter Träger sei. Der damit allein denkbare Erstattungsanspruch des § 104 SGB X setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen. Ob vorliegend zwei derart miteinander konkurrierende Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger bestanden (sog Leistungsidentität), lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden.

25

Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an einer (eigentlichen) Unzuständigkeit des Beklagten. Für eine Leistungserbringung in Form der Eingliederungshilfe gegenüber H wäre dieser vielmehr - sieht man von § 14 SGB IX ab - sachlich und örtlich zuständig; die Klägerin war auch nicht (ggf) als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe selbst wahrnehmungszuständig. In S-A sind aufgrund einer Heranziehung durch das Land als überörtlichem Sozialhilfeträger (vgl § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 11.1.2005 - GVBl 8 - iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 3 Nr 1 AGSGB XII), die Landkreise und kreisfreien Städte zwar mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut. Mit dieser Heranziehung wird in S-A allerdings keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung begründet (zum Begriff der Wahrnehmungszuständigkeit zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16); denn sie erbringen diese Leistungen insoweit nicht im eigenen Namen, sondern entscheiden im Namen des zuständigen Trägers, also des Landes (§ 6 Satz 2 AGSGB XII).

26

Wäre die als Jugendhilfe erbrachte Betreuung in der Familie auch als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII möglich, regelt § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl zuletzt BVerwGE 142, 18 ff RdNr 31 mwN). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, die Betreuung der H nicht mehr in der Herkunftsfamilie, sondern in einer Pflegefamilie vornehmen zu lassen, im Ausgangspunkt auf die Notwendigkeit zur Intervention durch das Jugendamt wegen eines (bislang nicht weiter aufgeklärten) Erziehungsdefizits bei der Betreuung durch die Mutter zurückgeht, wie der Beklagte meint. Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr 6).

27

Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden(zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4), eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 20), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2; BVerwGE 99, 114 ff). Schließlich bestimmt sich anders als bei Anwendung des § 102 SGB X der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften(§ 104 Abs 3 SGB X), was sich auch auf den Anspruchsgrund auswirken kann.

28

Ob die Klägerin an H Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 27 SGB VIII iVm §§ 33, 39 SGB VIII)rechtmäßig erbracht hat, hat das LSG im Einzelnen nicht geprüft. Zur Beurteilung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; aus der Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen ergibt sich hierzu nichts. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG entscheiden, ob und inwieweit H gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs 3, 53, 54 SGB XII iVm § 55 SGB IX gehabt hätte.

29

Leistungsidentität liegt unter diesen Voraussetzungen vor, wenn bei einem Kind behinderungsbedingt Entwicklungsstörungen sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht bestehen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft führen, und dadurch Betreuungsleistungen sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe zu erbringen sind (so bereits BVerwGE 125, 96 ff RdNr 9; dazu auch Küfner, Das Jugendamt 2007, 8 ff). Neben einem erzieherischen Defizit kann eine behinderungsbedingt erforderliche (zur Voraussetzung der Erforderlichkeit § 53 Abs 3 SGB XII iVm § 4 Abs 1 und 2 SGB IX) Eingliederungshilfeleistung im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht kommen, wenn eine über die Erziehung hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb der Familie ermöglichen soll (ähnlich Nellissen in jurisPK SGB VIII, 2014, § 33 RdNr 62; Tillmanns, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 33 SGB VIII RdNr 7; so wohl auch Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl 2014, § 33 RdNr 11). Unschädlich ist, dass die Vollzeitpflege im Leistungskatalog des § 54 Abs 1 SGB XII nicht genannt ist; denn dessen Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Aus der Einfügung des § 54 Abs 3 SGB XII mit Wirkung ab 5.8.2009 lässt sich für die Zeit vor Inkrafttreten nicht entnehmen, gerade die Betreuung in einer Pflegefamilie sei bei einem grundsätzlich offenen Leistungskatalog als Eingliederungshilfe ausgeschlossen gewesen. Es sollte insoweit lediglich für eine bis dahin in der Praxis aufgetretene Abgrenzungsproblematik eine ausdrückliche Regelung geschaffen und so im Ergebnis eine Neuordnung der Zuständigkeiten nur für die Zukunft erreicht werden (vgl BT-Drucks 16/13417, S 6; im Einzelnen sogleich).

30

Zu Unrecht ist deshalb das LSG davon ausgegangen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe wegen Betreuung in einer Pflegefamilie erst seit Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII idF des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus(vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) in Betracht kommen. Zwar handelt es sich bei der Betreuung in einer Familie nicht um die Hilfe in einer Einrichtung iS des SGB XII; denn es fehlt an den eine Einrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1, RdNr 19 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass die Erbringung von Vollzeitpflege in Pflegefamilien als ambulante Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungsleistung ausscheidet.

31

Um die vorliegend denkbare Leistungsidentität abschließend prüfen zu können, wird das LSG nach der Zurückverweisung deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob bei H neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte ein zusätzlicher Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und 2 SGB IX bestand und eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgt ist. Bis zur Einfügung des § 54 Abs 3 SGB XII zum 5.8.2009 war allerdings der Träger der Jugendhilfe im Fall der Betreuung in einer Pflegefamilie selbst bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit des Kindes nach § 10 Abs 4 Satz 1 SGB VIII für den Lebensunterhalt vorrangig zuständig(so bereits BVerwGE 125, 96 ff). Ein ggf bestehender Erstattungsanspruch wäre deshalb in der Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 auf die Kosten der Erziehung beschränkt; nur insoweit sind die Leistungen ggf gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, wie dies der in § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII normierte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe voraussetzt(vgl dazu BVerwGE 109, 325 ff). Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes ist - wie hier im Rahmen der Vollzeitpflege - zwar eine Leistung nach dem SGB VIII (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII iVm §§ 32 bis 35, § 35a Abs 2 Nr 2 bis 4 SGB VIII). Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35). Von der Erstattung sind deshalb die in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltenen Bestandteile für den Lebensunterhalt auszunehmen. Dies wird ggf im Nachverfahren zu berücksichtigen sein.

32

Für die Erstattung ist allerdings ohne Bedeutung, ob mit den Pflegeeltern Verträge nach §§ 75 ff SGB XII, insbesondere eine Vergütungsvereinbarung, getroffen ist. Weder handelt es sich bei der Betreuung in einer Pflegefamilie um die Leistung in einer Einrichtung (s oben) noch um die Leistung eines ambulanten Dienstes iS des § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Die durch die Pflegeeltern anfallenden Tätigkeiten können nicht als Dienstleistung an einer Person (zu dieser Definition Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 70 mwN) verstanden werden; dies würde den persönlichen Beziehungen der Betroffenen nicht gerecht werden. Deshalb stehen die entsprechenden Leistungen des § 33 SGB VIII ebenfalls nicht unter dem Vorbehalt von Vergütungsvereinbarungen(dazu §§ 78a, 39 SGB VIII).

33

Schließlich kann für den Grund der Erstattungsforderung von Bedeutung sein, ob Einkommen und Vermögen der H - auf das der Pflegeeltern kommt es nicht an - einzusetzen wäre (§ 19 Abs 3 SGB XII iVm § 104 Abs 3 SGB X). Eine privilegierte Maßnahme liegt jedenfalls nicht vor (vgl § 92 Abs 2 SGB XII). Die Anwendung des sog Bruttoprinzips (trotz zu berücksichtigenden Vermögens und/oder Einkommens volle Leistung gegen zumutbaren Aufwendungsersatz) scheidet mangels einschlägiger Regelung aus, sodass es keiner Entscheidung bedarf, wie dann zu verfahren wäre (vgl allgemein zum Bruttoprinzip BSGE 114, 147 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Das Kindergeld wäre allerdings nicht abzuziehen, sondern lediglich, soweit es überhaupt H als Einkommen zuzuordnen wäre (dazu § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII)oder tatsächlich erzielt sein sollte, im Rahmen der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII zu berücksichtigen.

34

Für die (vom SG ggf im Nachverfahren zu prüfende) Höhe des Erstattungsanspruchs sei angemerkt, dass das SGB XII keine nähere Regelung über die Art und Höhe der Leistung enthält, sodass diese gemäß § 17 Abs 2 SGB XII ins Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt sind. Da eine Orientierung im Rahmen dieses Ermessens an § 39 SGB VIII indes angebracht ist, sind erstattungsfähig die Kosten - ohne den Lebensunterhalt -, die den Leistungen nach § 39 SGB VIII entsprechen(zu diesem Gedanken allgemein nur BSG SozR 1300 § 104 Nr 6). Im Rahmen des Erstattungsverfahrens kann mithin der Erstattungspflichtige dem Erstattungsberechtigten nicht entgegenhalten, er hätte das Ermessen anders ausgeübt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die vom Erstattungsberechtigten erbrachten Leistungen im Rahmen des ansonsten vom Erstattungspflichtigen auszuübenden Ermessens bewegen.

35

Auf die Anschlussrevision des Beklagten kann auch über die Zeit vom 5.8.2009 bis 6.6.2010 nicht abschließend entschieden werden, weil entgegen der Ansicht des Beklagten ab 5.8.2009 Kosten für den Lebensunterhalt im Rahmen des Erstattungsbegehrens nicht mehr auszunehmen sind (dazu später), andererseits eine niedrigere Höhe des Erstattungsanspruchs daraus resultieren könnte, dass ebenso wie für die Zeit bis 4.8.2009 ausreichende tatsächliche Feststellungen dazu fehlen, ob ein Erstattungsanspruch überhaupt besteht. Wäre dies der Fall, wäre dem mit der Anschlussrevision verfolgten Begehren des Beklagten - wenn auch mit anderer Begründung - Rechnung getragen.

36

Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit der vom Senat bereits von Amts wegen vorgenommenen Änderung des LSG-Urteils (vom bezifferten Leistungsurteil in ein Grundurteil) dürfte nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch ab 5.8.2009 überhaupt vorliegen. Dies würde den rechtlichen Interessen des Beklagten bei der aus dem Verfahrensfehler des LSG resultierenden prozessualen Situation nicht gerecht werden. Da einerseits das SG ein Grundurteil (auch betreffend die Leistungshöhe) dahin erlassen hat, dass die gesamten Kosten erstattungspflichtig sind, und diese nur noch zu beziffern seien, andererseits im Sozialgerichtsverfahren auch ein Grundurteil im Rahmen eines Höhenstreits möglich ist (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 130 RdNr 2d mwN), hätte sich der durch das Urteil belastete Beklagte dagegen auch allein wegen der Höhe wehren können. Wenn aber im Höhenstreit alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, um zu einer höheren Leistung zu gelangen (vgl nur BSGE 94, 109 ff RdNr 5 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1), muss Gleiches für den umgekehrten Fall gelten, wenn sich der Betroffene mit dem Ziel einer errechenbaren Minderung der Leistung wehrt. Auch in dieser Konstellation liefe eine Beschränkung der Prüfung auf eine unzulässige Elementenfeststellung hinaus (zu diesem Gesichtspunkt auch Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11 mwN). Vorliegend ist das Ziel der Anschlussrevision - ausgehend von dem zu Unrecht vom LSG bezifferten ausgeurteilten Zahlbetrag - in der Höhe genau errechen- und bezifferbar (Abzug der Leistungsbestandteile für den Lebensunterhalt und des Kindergeldes vom Gesamtbetrag, dieser auf 8020,70 Euro vom LSG bestimmt). Selbst wenn diese beiden Aspekte nicht zu einer geringeren Erstattungssumme führen würden, könnte sich die gleichwohl errechenbare Minderung immer noch daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung überhaupt nicht vorlagen. So liegt die Sache hier. Damit würden im Nachverfahren allerdings nur noch der Umfang der aufgewendeten Kosten und die Höhe eines Abzugs wegen des Lebensunterhalts und eines gezahlten Kindergelds zu prüfen sein. Eine im Ergebnis niedrigere Erstattungsforderung darf sich insoweit für die Klägerin nicht ergeben.

37

Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII zum 5.8.2009 ergibt sich nämlich eine andere Beurteilung möglicher Leistungsansprüche der H (unter Einschluss von Kosten des Lebensunterhalts) und damit der Erstattungsansprüche als für die davor liegende Zeit (dazu oben). Ab diesem Zeitpunkt müssen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie die qualifizierten Voraussetzungen des § 54 Abs 3 SGB XII erfüllt sein. Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist danach auf die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als Eingliederungshilfe normiert, aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem Zeitpunkt jegliche Betreuung - ob als neuer oder fortbestehender Leistungsfall - nur noch nach den genannten Kriterien als erforderliche und geeignete Leistung zur Verwirklichung der Eingliederungszwecke des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und 2 SGB IX anzusehen ist.

38

Erfüllt die ab dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB XII an H erbrachte Leistung der Klägerin die in dieser Norm genannten weiteren Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe, ist der Beklagte indes für die Maßnahme ab diesem Zeitpunkt insgesamt erstattungspflichtig. Nur diesen Schluss lässt die ebenfalls zum 5.8.2009 erfolgte Änderung des § 28 Abs 5 SGB XII(jetzt § 27a Abs 4 Satz 3 SGB XII) zu. Danach soll die Unterbringung in einer Pflegefamilie regelmäßig zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führen; diese Änderung ist im Hinblick auf § 54 Abs 3 SGB XII erfolgt(BT-Drucks 16/13417, S 6). Sie macht deutlich, dass der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat.

39

Mit dem neuen Leistungstatbestand in § 54 Abs 3 SGB XII sollte ermöglicht werden, dass auch Hilfe für die Betreuung in einer Familie als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Außerdem sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (BT-Drucks 16/13417, S 6). Dieses gesetzgeberische Ziel einer abschließenden Abgrenzung der Fallgruppen voneinander verlangt, dass Leistungen zur Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie über den 5.8.2009 hinaus regelmäßig nur noch möglich sind, wenn die einschränkend eingeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.

40

Diese Auslegung im Sinne einer übergangslosen Neuregelung, die teilweise günstiger, teilweise ungünstiger ist als die alte Regelung, wird dadurch gestützt, dass das SGB XII anders als das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in § 66 SGB II und das Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in § 422 SGB III keine spezielle Übergangsregelung für bereits begonnene Maßnahmen enthält. Einer Vertrauensschutzregelung bedarf es ohnedies in Fällen der vorliegenden Art, in denen Leistungen nach dem SGB VIII gewährt worden sind und nur die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern betroffen ist, nicht. Ob in anderen Übergangsfällen, in denen ausschließlich Leistungen nach den früheren Vorschriften der Eingliederungshilfe (s dazu oben) erbracht worden sind, geeignete Lösungen (etwa Analogie zu § 66 SGB II und § 422 SGB III) zu suchen sind, kann offen bleiben.

41

Soweit es die Berücksichtigung von Kindergeld betrifft, gelten entgegen der Ansicht des Beklagten die gleichen Grundsätze wie für die Zeit bis 4.8.2009. Abgesehen davon, dass Kindergeld ggf schon bei § 39 SGB VIII nach dessen Abs 6 leistungsmindernd wirkt und damit auf die Höhe der Erstattungsforderung durchschlägt, ist es, wenn es denn Einkommen der H ist, nur nach Maßgabe der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII zu berücksichtigen.

42

Das LSG wird bei seiner Entscheidung auch zu prüfen haben, ob im Hinblick darauf, dass es sich bei dem SG-Urteil nur um ein Teil-Endurteil, verbunden mit einem Teil-Zwischenurteil, handelt, eine Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 193 RdNr 2b); ggf ist die Kostenentscheidung des SG aufzuheben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 45 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Die für die Streitwertbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich für den Revisionsantrag der Klägerin aus deren Angaben zum Umfang des Erstattungsanspruchs; für die Anschlussrevision ist der Auffangstreitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Überprüfung und Rücknahme aller Bescheide über die Gewährung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum seit Januar 2006.

2

Der 1973 geborene Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf den Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 28.7.2010, sämtliche bestandskräftige Bescheide seit dem 1.1.2006 "auf ihre Rechtmäßigkeit" zu überprüfen, forderte der Beklagte ihn unter Fristsetzung bis zum 15.8.2010 auf, eine detaillierte Aufstellung der angefochtenen Bescheide vorzulegen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes werde ansonsten nicht vorgenommen. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, lehnte der Beklagte eine Prüfung der Bescheide ab (Bescheid vom 16.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010).

3

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, in den Bewilligungsbescheiden vom 23.11.2005, 12.6.2006, 14.12.2006, 29.5.2007, 26.11.2007, 2.6.2008 und 24.11.2008 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung falsch ermittelt, der Beklagte habe den Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung unrichtig vorgenommen. Im August 2006 müsse eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 108,36 Euro berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2006 (Bescheid vom 22.6.2007) und für das Jahr 2007 (Bescheid vom 8.5.2008). Der Beklagte habe jeweils einen zu geringen Betrag berücksichtigt.

4

Das SG hat die Klage teilweise als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Soweit die Klagebegründung einen erneuten Überprüfungsantrag beinhalte, fehle es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren. Im Übrigen handele es sich bei der in § 44 SGB X vorgesehenen Korrekturmöglichkeit um eine Einzelfallprüfung. Ein "globaler" Überprüfungsantrag werde von der Norm nicht erfasst.

5

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine schranken- und voraussetzungslose Sach- und Rechtsprüfung der seit Januar 2006 erlassenen Bescheide. Aus dem Wortlaut und der Systematik ergebe sich, dass jeweils nur ein Anspruch auf Überprüfung einzelner Verwaltungsentscheidungen, nicht auf ein ggf umfangreiches Verwaltungshandeln über einen mehrjährigen Zeitraum bestehe. Für den Bereich des SGB II habe der Gesetzgeber die Bedeutung der Rechtssicherheit mit Wirkung zum 1.4.2011 weiter hervorgehoben und durch eine Ergänzung in § 40 Abs 1 S 2 SGB II die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt. Zudem werde das Leistungsverhältnis Bürger - Behörde im Bereich des SGB II schon materiell-rechtlich, dh aufgrund des Gegenstandes und des Normprogramms, durch Veränderungen in der Lebenswirklichkeit der Betreffenden ungleich mehr als im Sozialrecht sonst üblich geprägt. Im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung erfahre § 44 SGB X daher im SGB II eine Einschränkung. Unter Beachtung dieser Grundsätze folge aus dem Antrag des Klägers keine Pflicht zur Überprüfung von Bescheiden in der Sache, weil er diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht benannt habe. Soweit er mit seiner Klagebegründung die zu überprüfenden Bescheide des Beklagten und Gründe für die aus seiner Sicht rechtswidrigen Regelungen benannt habe, sei zwar bei der Beurteilung von Bescheiden im Überprüfungsverfahren bei einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Hänge das Überprüfungsbegehren aber von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren ab, seien Gerichte nicht verpflichtet, auf die Nachholung der schon bestehenden Mitwirkungsobliegenheit die nunmehr konkret benannten Bescheide erstmals zu überprüfen.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum eine Überprüfung "sämtlicher" erlassener Bescheide des Beklagten nur dann möglich sein solle, wenn der Antragsteller diese nochmals aufliste. Da der Überprüfungsantrag ausschließlich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt worden sei, bedürfe es keiner weiteren Darlegungen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 zu verpflichten, die Bescheide vom 23. November 2005, 12. Juni 2006, 14. Dezember 2006, 29. Mai 2007, 22. Juni 2007, 26. November 2007, 8. Mai 2008, 2. Juni 2008 und 24. November 2008 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die in den Bescheiden geregelten Bewilligungszeiträume höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.

11

1. Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009, als dies durch die im Antrag bezeichneten Bescheide des Beklagten geschehen ist. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 4; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; vgl auch Baumeister in juris-PK SGB X, § 44 RdNr 154, Stand 4/2013; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 30, Stand 09/2013 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 59; aA in einem obiter dictum: BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, jeweils RdNr 9; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV RdNr 76). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung der zuvor benannten Bescheide ablehnenden - Verwaltungsakts vom 16.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bezeichneten Bewilligungsbescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage beantragt er die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.

12

2. Der Beklagte hat es hier rechtlich zutreffend abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der benannten Verwaltungsakte nach § 44 SGB X vorzunehmen. Es mangelt bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne dieser Vorschrift.

13

a) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt.

14

b) Nach dem Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 SGB X soll "im Einzelfall" eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es ein Rückforderungsbescheid(vgl Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, mwN) - erfolgen. Hieraus hat der erkennende Senat geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG Beschluss vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B - juris-RdNr 6).

15

c) Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger "den Einzelfall", also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. Insofern kann es - je nach den konkreten Umständen der Antragstellung - erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten iS des § 21 Abs 2 S 1 SGB X hinwirkt. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben. Auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Wenn - jedoch wie im vorliegenden Fall - auch auf Nachfrage des SGB II-Trägers bei dem Rechtsanwalt der Antragstellerin keine Angaben gemacht werden, die eine Konkretisierung für den Einzelfall ermöglichen, sondern weiter pauschal auf die Überprüfung sämtlicher Bescheide verwiesen wird, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen. In diesem Sinne wird auch in dem Entwurf zur Begründung des § 42 SGB X (heute § 44 SGB X) darauf hingewiesen, Voraussetzung für die Rücknahme solle sein, dass der Behörde im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt werde(BT-Drucks 8/2034, S 34). Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte. Dies war hier bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht der Fall.

16

d) Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.

17

Soweit das LSG mit Hinweis auf eine Entscheidung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - RdNr 12) für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Überprüfungsverfahren im Ansatz davon ausgegangen ist, dass dies derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, handelte es sich bei der Entscheidung des 5. Senats um eine andere Ausgangslage. In dem dortigen Verfahren war umstritten, ob konkrete "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden" sind. Ob diese neben der Antragsstellung zu beachtende (weitere) Rücknahmevoraussetzung erfüllt ist, kann sich nach der materiellen Rechtslage richten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung gilt. Insofern ist neues Recht und auch erstmaliges Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren hierzu nach der Entscheidung des 5. Senats des BSG zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis nach seinem Geltungswillen "mit Rückwirkung" erfassen soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der vorrangig zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzung für ein (Wieder)Aufleben ("Ingangbringen") der Prüfverpflichtung des Sozialleistungsträgers nach § 44 SGB X.

18

e) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem "unrichtigen Sachverhalt"(BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20). Nicht einschlägig ist hier auch die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG, der eine Prüfpflicht nur dann annehmen will, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vorhanden sind (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33). Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, mangelt es bereits an einem konkreten Anlass zum Eintritt in die zuvor aufgezeigten "Prüfstadien". Bereits auf der davor liegenden Stufe fehlt es an Hinweisen, wie sich der Prüfumfang bestimmen soll, wenn - wie hier - auch auf Nachfrage bei dem Leistungsberechtigten keine weiteren Angaben gemacht werden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer unrichtigen Anwendung des Rechts ergeben soll. Nach Auffassung des 2. Senats des BSG soll zwar im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers immer eine Prüfverpflichtung bestehen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde(BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltung überhaupt "einzelfallbezogen" erkennen kann, welcher Bescheid zu überprüfen ist. Ansonsten kann sie bereits den Gegenstand der Prüfung nicht bestimmen und nicht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X entsprechend handeln.

19

f) Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24, juris-RdNr 16; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 2, Stand XII/12; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 2, vor 44-49, RdNr 1; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr 2, Stand IX/2013; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, vor §§ 44-51 RdNr 13; vgl auch Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685). Eine Konfliktlösung in diesem Sinne ist der Verwaltung jedoch nur möglich, wenn ihr "der Konflikt" bekannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Situation der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch einen Antrag des Leistungsberechtigten oder der Verpflichtung der Verwaltung zur Überprüfung von Amts wegen (§ 44 Abs 3 S 2 und 3 SGB X). Der Maßstab zur Bestimmung des Prüfumfangs ist gleich. Im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris-RdNr 48; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23, juris-RdNr 24 f; s auch Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, RdNr 133, Stand 4/2013; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 39; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr 24, Stand IX/2013). Anderenfalls würde der Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen. Auch bei einer Überprüfung auf Antrag ist die Verwaltung daher nicht gehalten, die Akten von Amts wegen durchzuarbeiten, um eine mögliche Rechtswidrigkeit aufzudecken. Sie kann sich vielmehr - in einer Situation wie der vorliegenden - unter dem Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter Ausgangsbescheide darauf stützen, es sei nicht erkennbar, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und die erneute inhaltliche Prüfung ablehnen. Damit wird sowohl der materiellen Gerechtigkeit als auch der Bindungswirkung Rechnung getragen, ohne die materielle Gerechtigkeit durch eine Zugunstenentscheidung für den Leistungsberechtigten im Einzelfall hinter die Bindungswirkung zurücktreten zu lassen.

20

g) Unerheblich für die Bestimmung des Umfangs der Prüfpflicht des Leistungsträgers ist hingegen, dass es sich hier um einen Antrag auf Überprüfung eines Bescheides aus dem Leistungsbereich des SGB II handelt. Die den dortigen Leistungsvoraussetzungen geschuldete Häufigkeit der Änderungen der Leistungshöhe und der damit verbundenen erneuten Bescheiderteilung bilden keinen Anlass von anderen Sozialleistungsbereichen abweichende Maßstäbe für die Voraussetzungen der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X aufzustellen. § 40 Abs 1 SGB II enthält nur eine Begrenzung hinsichtlich der rückwirkenden Erbringung von SGB II-Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X, nicht jedoch abweichende Grundsätze für die vorangehenden Prüfungsschritte des § 44 SGB X(vgl in diesem Zusammenhang auch BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 - BVerwG 3 C 14.11 (3 C 44.09) - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die öffentliche Finanzierung eines kommunalen Zweckverbands, der Dienstleistungen auch auf dem Markt der Tierkörperbeseitigung erbringt.

I.

2

1. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch der Zweckverband, der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), verarbeiten tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Diese Produkte teilt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ABl Nr. L 300 vom 14. November 2009, S. 1 ff., in drei Kategorien ein. Die Materialien der Kategorien 1 und 2 bergen erhebliche Risiken und müssen daher entsorgt oder nach bestimmten Maßgaben verarbeitet werden. Material der Kategorie 3 birgt keine Risiken, ist aber genussuntauglich oder wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr verwendet. Dieses Material kann etwa zu Futtermittel verarbeitet und in Verkehr gebracht werden. Nach § 3 Abs. 1 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Beseitigung beziehungsweise Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Pflicht können sich die Körperschaften Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG). Gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch auf Private übertragen. Dagegen kann Material der Kategorie 3 von jedem Verarbeitungsbetrieb beseitigt oder verarbeitet werden.

3

2. Die Beschwerdeführerinnen verarbeiten gewerblich Material der Kategorie 3. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist bundesweit tätig. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat ihren Sitz in Frankreich und will ihre Tätigkeit auf den deutschen Markt ausweiten.

4

Der mittlerweile aufgelöste Beklagte war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 20. Oktober 2010, GVBl S. 367. Mitglieder des Beklagten waren Landkreise und kreisfreie Städte. Der Beklagte übernahm nach seiner Verbandsordnung die Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Materialien der Kategorien 1 und 2 oblagen. Insoweit erhob der Beklagte Gebühren. Ferner wurde der Beklagte in zweifacher Hinsicht über seinen gesetzlichen und satzungsmäßigen Zweck hinaus tätig. Zum einen beseitigte der Beklagte auch Material der Kategorie 3. Dazu vereinbarte er privatrechtliche Entgelte. Insofern stand der Beklagte in Konkurrenz zu privaten Dienstleistern wie den Beschwerdeführerinnen. Zum anderen beseitigte der Beklagte auch Material der Kategorien 1 und 2, das nicht aus dem Verbandsgebiet stammte. Insoweit hatte der Beklagte mit einem Zweckverband aus Baden-Württemberg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen. Ferner hatte sich der Beklagte im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich um die Beseitigung der Materialen aus zwei Regierungsbezirken in Hessen beworben. Bis dahin wurde dort die Beseitigung dieser Materialien durch ein demselben Konzern wie die Beschwerdeführerinnen angehörendes Unternehmen durchgeführt, das sich ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt hatte, sich gegen den Beklagten jedoch nicht durchsetzen konnte.

5

Der Beklagte finanzierte sich nicht nur aus den so erzielten Einnahmen (Gebühren und Entgelte). Soweit diese nicht ausreichten, um die Ausgaben zu decken, erhob der Beklagte von seinen Mitgliedern eine Umlage. Dies war seit seiner Gründung im Jahr 1979 durchgehend der Fall. In den im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Jahren 2005 bis 2008 betrug die Umlage jeweils 2,25 Mio. Euro, in den darauffolgenden Jahren jeweils um 2 Mio. Euro. Aufgrund einer Satzungsänderung durfte die Umlage ab dem Jahr 2010 nur noch zur Deckung solcher Kosten erhoben werden, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von aus dem Verbandsgebiet stammenden Materialien der Kategorien 1 und 2 anfielen, sowie für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität.

6

3. Die Beschwerdeführerinnen halten die Umlagen für Beihilfen im Sinne der Art. 87, 88 EGV (Art. 107, 108 AEUV). Da deren Einführung entgegen der beihilferechtlichen Notifizierungspflicht aus Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV) nicht der Kommission angezeigt worden sei und die Beihilfen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) ausgezahlt worden seien, seien sie rechtswidrig und müssten zurückgezahlt werden. Die Beschwerdeführerinnen erhoben daher im Juni 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Mainz, das die Sache an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen hat. Sie beantragten, den Beklagten zur Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 erhobenen Umlage nebst Zinsen an seine Mitglieder zu verpflichten sowie festzustellen, dass der Beklagte die Umlagen künftig nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission erheben dürfe.

7

a) Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 traf das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung, wies den Zahlungsantrag aber ab.

8

Die Umlage sei eine Beihilfe, da sie alle diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale erfülle. Insbesondere sei der Beklagte wirtschaftlich tätig. Dabei könne dahinstehen, ob dies auch für die Beseitigung der Materialien der Kategorien 1 und 2 gelte. Aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen, die die Beseitigung dieser Materialien den Landkreisen und kreisfreien Städten beziehungsweise einem von diesen getragenen Zweckverband auferlege, sei diese Tätigkeit möglicherweise dem Markt entzogen. Jedenfalls hinsichtlich des Materials der Kategorie 3 werde der Beklagte wirtschaftlich tätig. Der Beihilfecharakter der Umlage werde durch die vom Gerichtshof der Europäischen Union für gemeinwirtschaftliche Aufgaben entwickelten Altmark-Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 88 ff.) nicht in Frage gestellt. Diese Kriterien seien nicht vollständig erfüllt.

9

Hinsichtlich des Leistungsantrags sei die Klage unbegründet. Es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung derzeit als nicht sachgerecht erscheinen ließen. Die erhobenen Umlagen entsprächen mehr als der Hälfte der Erträge eines Jahres. Eine Rückzahlung in dieser Höhe stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben in Frage. Zudem sei der Beklagte gutgläubig gewesen. In den vielen Jahren, in denen die Umlage bereits erhoben worden sei, sei deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit niemals behauptet worden.

10

b) Die von allen Beteiligten eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24. November 2009 zurück. Das Oberverwaltungsgericht machte sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und vertiefte sie. Mit Blick auf die Berechnung der Umlage führte das Oberverwaltungsgericht aus, es würden pauschal sämtliche Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt. Da der Beklagte auch Material der Kategorie 3 und gebietsfremdes Material der Kategorien 1 und 2 verarbeite, werde die Umlage auch für nicht gemeinwirtschaftliche Aufgaben erhoben. Daher sei ausgeschlossen, dass die Umlage ausschließlich der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe diene.

11

Eine Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 erhobenen Umlage scheide jedoch aus. Hinsichtlich des Materials der Kategorien 1 und 2 habe es keinen Markt gegeben, der durch die Umlage hätte beeinflusst werden können. Hinsichtlich des Materials der Kategorie 3 habe sich der Beklagte keinen nennenswerten Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Denn insgesamt habe sich für die Verarbeitung von Schlachtabfällen ein positiver Saldo ergeben, so dass sich die Umlage als Abdeckung der Kosten für ungenutzte Kapazitäten niedergeschlagen habe. Diese Kapazitäten seien nicht größer gewesen, als für eine Seuchenreserve erforderlich. Auch soweit die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen hätten, dass der Beklagte das Material der Kategorie 3 kostenlos und damit nicht kostendeckend zusammen mit demjenigen der Kategorien 1 und 2 mitentsorge, sei eine Marktbeeinflussung nicht ersichtlich, da der Beklagte an einer solchen kostenlosen Mitentsorgung kein wirtschaftliches Interesse haben könne.

12

Schließlich werde der Wettbewerb auch deshalb nicht beeinflusst, weil der Beklagte im Falle einer Rückzahlung derart in Zahlungsschwierigkeiten geriete, dass dessen Mitglieder oder das Land anderweit Mittel zur Verfügung stellen müssten, um die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben sicherzustellen. Der wirtschaftliche Effekt der Umlage werde dadurch auf andere Weise herbeigeführt.

13

c) Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Beschwerdeführerinnen wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Dezember 2010 zurück. Zugleich änderte es auf die Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und wies die Klage insgesamt ab.

14

aa) Mit Blick auf das Leistungsbegehren könne es offenbleiben, ob es sich bei den Umlagen um eine Beihilfe handle. Die Beschwerdeführerinnen könnten schon deshalb keine Rückzahlung verlangen, weil sie die der Umlage zugrundeliegenden Bescheide nicht angefochten hätten. Zwar treffe zu, dass Marktteilnehmer, die mit einem Beihilfeempfänger potentiell im Wettbewerb stünden, bei Verstößen gegen formelle Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Ansprüche gegen den Subventionsgeber auf verzinste Rückzahlung der Beihilfe hätten. Dies folge aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) und gelte unabhängig davon, ob die Beihilfe später von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werde.

15

Jedoch richte sich die Durchführung der Rückforderung nach nationalem Recht. Rückzahlung könne nur nach den dort geltenden Verfahrensvoraussetzungen verlangt werden. Nach deutschem Recht müssten Verwaltungsakte, die Grundlage einer gewährten Leistung seien, durch die Behörde oder durch ein Gericht beseitigt werden. Vorliegend hätten die Beschwerdeführerinnen versäumt, die Bescheide, mit denen die Umlage erhoben worden sei, anzufechten. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Durchführungsverbot mache die Bescheide nicht nichtig. Das Erfordernis, die Bescheide anzugreifen, erschwere die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts auch nicht unzumutbar. Der Umstand, dass die Bescheide nicht an die Beschwerdeführerinnen gerichtet seien, ändere nichts daran, dass es sich um Verwaltungsakte handle, die hätten angefochten werden müssen. Dieser Umstand führe allerdings dazu, dass die Anfechtungsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr betrage und erst zu laufen begonnen habe, nachdem die Beschwerdeführerinnen von der Existenz und vom Inhalt der Bescheide sichere Kenntnis erlangt hätten oder hätten erlangen müssen. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend hätten die Beschwerdeführerinnen spätestens mit der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Kenntnis erlangt.

16

bb) Auch die Feststellungsklage bleibe, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, ohne Erfolg. Hinsichtlich des Jahres 2009 sei die Klage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte durch Gestaltungsklage hätten verfolgen können. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hätten die dieses Jahr betreffenden Bescheide angefochten werden können. Hinsichtlich der Jahre ab 2010 sei die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Bei den Umlagen handle es sich nicht um Beihilfen, weil die Umlage ausschließlich der Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Beklagten diene. Dies ergebe sich aus der Altmark-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Anlass, den Gerichtshof um weitere Klärung zu ersuchen, bestehe nicht.

17

Der vorliegende Fall unterscheide sich bereits im Ansatz deutlich von der Rechtssache Altmark. Während es dort um ein privates Busunternehmen gegangen sei, das seine Dienstleistungen am Markt angeboten habe und dem einzelne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden seien, welche die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen modifizierten, gehe es vorliegend um ein öffentliches Unternehmen, das in erster Linie gemeinwirtschaftliche Pflichten erfülle und daneben Dienstleistungen auch am Markt anbiete. Dabei seien die gemeinwirtschaftlichen Pflichtaufgaben schon technisch klar von der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung geschieden. Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Betätigung bestünden keinerlei zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Diese Unterschiede führten dazu, dass die Altmark-Kriterien teilweise vollkommen unproblematisch erfüllt seien, weil die Gemengelage aus Marktbetätigung und gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung, die dem Gerichtshof vor Augen gestanden habe, von vornherein nicht gegeben sei.

18

Das erste Altmark-Kriterium - Betrauung eines Unternehmens mit einer klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung - sei erfüllt. Die Verarbeitung und Entsorgung des Materials der Kategorien 1 und 2 sei in europäischem und nationalem Recht den betreffenden Körperschaften als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung übertragen. Dies gelte nicht nur für gebietseigenes und gebietsfremdes Material, sondern auch für das Vorhalten der Seuchenreserve. Dabei sei unerheblich, ob diese Reserve größer als erforderlich sei. Auch bei einer Überkapazität werde sie zum Zwecke der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben vorgehalten. Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn die Kapazitäten außerhalb von Spitzenbelastungszeiten nicht ungenutzt blieben, sondern für andere Zwecke eingesetzt würden, etwa zur wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten im Bereich des Materials der Kategorie 3. Dies hätten die Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend gemacht. Für eine zweckwidrige Nutzung der Reservekapazitäten sei auch nichts ersichtlich.

19

Das zweite Altmark-Kriterium - vorherige, objektive und transparente Festlegung der Parameter für die Berechnung des Ausgleichs, der für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gewährt wird - sei ebenfalls erfüllt. Jedenfalls ab dem Jahr 2010, ab dem die Umlage nur noch zur Finanzierung der Verarbeitung des gebietseigenen Materials der Kategorien 1 und 2 erhoben werde, seien diese Anforderungen eingehalten. In Übereinstimmung mit dem dritten Altmark-Kriterium lege die Verbandssatzung fest, dass die Umlage nicht über das hinausgehen dürfe, was erforderlich sei, um die durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 zu bestreiten.

20

Das vierte Altmark-Kriterium - Bestimmung der Höhe des Ausgleichs am Maßstab eines gut geführten Unternehmens - könne vorliegend keine Berücksichtigung finden. Es unterstelle, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, deren (Mehr-)Kosten ausgeglichen werden dürften, durch ein privates Unternehmen und damit in einer Gemengelage gemein- und marktwirtschaftlicher Betätigung erfüllt werden könne. Die schadlose Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 im Gebiet der Mitgliedskommunen des Beklagten stehe dem Markt jedoch nicht offen. Sie sei im deutschen Recht als hoheitliche Pflichtaufgabe ausgestaltet. Daher diene die Umlage nicht dem Ausgleich von Mehrkosten aus der Übernahme einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen einer im Übrigen marktwirtschaftlichen Betätigung, sondern der Finanzierung der hoheitlichen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe außerhalb des Marktes.

21

d) Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrüge. Bis zur Revisionsverhandlung sei während des gesamten Rechtsstreits niemals thematisiert worden, ob die Erhebung der Umlage auf Verwaltungsakten beruhe. Vielmehr seien auch die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die Umlage durch die Haushaltssatzungen des Beklagten festgesetzt worden sei. Zudem sei der Verwaltungsaktcharakter der Schreiben, durch die der Beklagte seine Mitglieder um Zahlung bat, von den Beschwerdeführerinnen mit Gegenargumenten bestritten worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne Prüfung und ungeachtet dieser Einwände bereits im Tatbestand des Urteils unterstellt, dass es sich um Verwaltungsakte handle. Ferner habe das Gericht dadurch Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis genommen, dass es davon ausgehe, dass die gemeinwirtschaftlichen Pflichtaufgaben schon technisch klar von der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten geschieden seien. Gleiches gelte für die Annahme des Gerichts, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass die Kapazitäten außerhalb von Spitzenbelastungszeiten nicht ungenutzt geblieben seien. Zur Untermauerung dieser Rüge verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf im Laufe des Rechtsstreits eingereichte Schriftsätze.

22

Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht unterstellt, die Beschwerdeführerinnen hätten die Bescheide für das Jahr 2009 nicht angegriffen, ohne die Beschwerdeführerinnen dazu anzuhören. Außerdem habe sich das Gericht nicht mit den geforderten Rechtswidrigkeitszinsen auseinandergesetzt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungsantrag dahingehend ausgelegt, dass er sich auf eine Umlageerhebung gemäß der seit 2010 geltenden Fassung der Verbandsordnung (Umlage nur für die Kosten, die durch die Beseitigung gebietseigenen Materials der Kategorien 1 und 2 entstehen) beziehe. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführerinnen aber beantragt, dass die Umlage nicht gemäß der vorangegangenen Fassung der Verbandsordnung erhoben werden dürfe. Schließlich legten die Beschwerdeführerinnen dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung hätte befassen müssen.

23

e) Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 9. Juni 2011 zurück. Nach dem Verlauf der Revisionsverhandlung könne es nicht überraschend gewesen sein, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Existenz von Verwaltungsakten ausgehe. Hinsichtlich der Trennung der verschiedenen Materialien handele es sich bei der Annahme, die Umlage finanziere ausschließlich die Pflichtaufgaben, um eine Bewertung, die von den Beschwerdeführerinnen schlicht nicht geteilt werde. Die Schriftsätze, auf die die Beschwerdeführerinnen insofern Bezug genommen hätten, beträfen die Behauptung, der Beklagte habe umlagefinanzierte Kapazitäten dazu genutzt, Material der Kategorien 1 und 2 aus anderen Bundesländern zu entsorgen. Dieser Einwand betreffe nicht die Trennung der Verarbeitungskapazitäten. Auch mit weiteren Rügen drangen die Beschwerdeführerinnen nicht durch.

24

4. Parallel zum Ausgangsverfahren legten die Beschwerdeführerinnen Anfang 2008 bei der Europäischen Kommission eine Beihilfebeschwerde ein. Die Kommission eröffnete das formelle Prüfverfahren durch Beschluss vom 20. Juli 2010. Dort formulierte sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Umlage mit europäischem Beihilferecht. Das Verfahren endete durch Beschluss vom 25. April 2012. Darin kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Umlagen rechtswidrig gewährte Beihilfen darstellten und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, die seit 1998 erhobenen Umlagen nebst Zinsen vom Beklagten zurückzufordern. Die gegen diesen Beschluss erhobene Klage des Beklagten wies das Gericht der Europäischen Union durch Urteil vom 16. Juli 2014 - T-309/12 - ab. Der Beklagte hat sein gegen dieses Urteil eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. März 2015 - C-447/14 P -).

II.

25

1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

26

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei dadurch verletzt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht weiche in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab. Die Annahme, der Rückzahlung der Umlage stehe die Bestandskraft der Umlagebescheide entgegen, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht auf Vertrauensschutz oder Rechtssicherheit berufen könne. Dies gelte erst recht, wenn dieser die Bescheide selbst erlassen habe. Auch habe der Gerichtshof dazu befragt werden müssen, ob Verwaltungsakte nichtig seien, wenn sie Unionsrecht verletzten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht das vierte Altmark-Kriterium bewusst unangewendet gelassen und dies willkürlich begründet. Schließlich folge eine Vorlagepflicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eröffnungsbeschluss der Kommission offen missachtet habe.

27

b) Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe, die gegen eine Qualifizierung der Zahlungsaufforderungen als Verwaltungsakte sprächen. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt, wonach die Materialien der verschiedenen Kategorien durch Nutzung der freien Kapazitäten der Anlagen des Beklagten gemeinsam beseitigt würden. Schließlich habe sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit dem geltend gemachten Zinsanspruch befasst.

28

c) Die Qualifizierung der Umlagebescheide als Verwaltungsakte verletze die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht hätten die Existenz von Verwaltungsakten in Erwägung gezogen. Die Gerichte seien vielmehr davon ausgegangen, dass Rechtsgrund der Umlage allein die Haushaltssatzungen gewesen seien. Auch der Beklagte habe sich niemals darauf berufen, dass es bestandskräftige Verwaltungsakte gebe. Die Beschwerdeführerinnen hätten somit nicht damit rechnen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich darauf stützen werde. Da das Gericht ferner darauf hingewiesen habe, dass eine Umstellung der Klage wegen des Verbots der Klageänderung in der Revisionsinstanz (§ 142 Abs. 1 VwGO) nicht mehr zulässig sei, sei der entsprechende Hinweis in der Revisionsverhandlung zu spät gekommen. Das Versäumnis der Instanzgerichte dürfe sich nicht zulasten der Beschwerdeführerinnen auswirken.

29

d) Art. 19 Abs. 4 GG sei dadurch verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne jede Begründung und ohne Abwägung der Umstände des Einzelfalls angenommen habe, dass für die Anfechtung der Bescheide eine Jahresfrist gelte. Dadurch beraube das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen der Möglichkeit, das beihilferechtliche Durchführungsverbot durchzusetzen.

30

2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

31

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

32

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Annahme, die der Umlage zugrundeliegenden Verwaltungsakte seien nicht angefochten worden, erschwert den Rechtsweg für die Beschwerdeführerinnen in unzumutbarer Weise.

33

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 25, 352 <365>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu Gericht darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>).

34

Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).

35

b) Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Schreiben, mit denen der Beklagte die Umlage anforderte, um Verwaltungsakte, die nicht angefochten worden seien. Diese Annahme wird den Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerecht, weil sie den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.

36

aa) Die Anfechtung eines Verwaltungsakts erfolgt durch Erhebung einer Klage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerdeführerinnen haben Klage erhoben, gerichtet auf Rückzahlung der durch die Bescheide festgesetzten Umlagen. Das von Beginn des Ausgangsverfahrens an unverändert gebliebene Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerinnen ging offensichtlich dahin, die für die Rückzahlung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Leistungsbegehren erfasste somit auch die inzidente Aufhebung der Verwaltungsakte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Auffassung, die Umlagebescheide seien nicht angefochten worden, beruht daher auf einer verfassungsrechtlich nicht haltbaren Anwendung der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO.

37

§ 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten die Aufgabe auf, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln (vgl. BVerwGE 60, 144 <149>). Diese Bestimmung stellt zugleich klar, dass es auf das wirkliche Begehren der Partei ankommt, nicht auf die Fassung der Anträge. In diesem Rahmen muss eine ausdrücklich gewählte Klageart auch umgedeutet werden (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8, 10). Übersieht der Kläger, dass es sich um Verwaltungsakte handelt, und begehrt er eine Leistung, die ohne Aufhebung der Verwaltungsakte nicht erreicht werden kann, muss der gestellte Antrag so ausgelegt werden, dass das Rechtsschutzziel erreicht werden kann (vgl. für den umgekehrten Fall, die Umdeutung eines Anfechtungsantrags in einen Leistungsantrag, BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42/78 -, NVwZ 1982, S. 103 f.). Das Gericht muss gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, der eine Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist, darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen und tatsächlichen Angaben beseitigt werden.

38

Das angegriffene Urteil setzt sich jedoch weder mit dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerinnen noch mit den gestellten Anträgen auseinander. Sachliche Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Fassung der Anträge, nicht aber das Rechtsschutzziel für maßgeblich gehalten und dadurch verhindert hat, dass die Beschwerdeführerinnen dieses Ziel erreichen konnten, sind nicht ersichtlich.

39

bb) Auch die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Verwaltungsakte hätten nur innerhalb einer bereits abgelaufenen Jahresfrist angefochten werden können, erschwert den Rechtsschutz in unzumutbarer Weise. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Anwendung des Verfahrensrechts.

40

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Drittanfechtungskonstellationen eine Anfechtungsfrist nur in bestimmten Fällen. Unter besonderen Umständen sind Verwaltungsakte durch Dritte, denen sie nicht bekanntgegeben wurden, innerhalb eines Jahres anzufechten, nachdem diese Dritten von der Existenz und vom Inhalt der Bescheide sichere Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen (vgl. BVerwGE 44, 294 <299 ff.>). Diese Anfechtungsfrist leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einem besonderen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ab und hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtsprechung auf Fälle, in denen es an einem solchen besonderen Gemeinschaftsverhältnis fehlt, nicht übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 8 B 116/98 -, juris, Rn. 8). Das gilt insbesondere mit Blick auf vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerwGE 115, 302 <311>; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999, a.a.O., Rn. 8). Im Allgemeinen gibt es daher keine Ausschlussfrist für den Widerspruch gegen nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte (Rennert, a.a.O., § 70 Rn. 5).

41

Im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beklagten bestand kein Gemeinschaftsverhältnis. Andere Sachgründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Frist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

42

(2) Gälte vorliegend eine Jahresfrist, wäre sie bei Klageerhebung zudem noch nicht abgelaufen gewesen. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von den angegriffenen Bescheiden spätestens mit der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten erlangt. Aus dem Beschluss vom 9. Juni 2011 ergibt sich, dass damit die Vorlage dieser Unterlagen beim Verwaltungsgericht in erster Instanz gemeint ist. Somit konnte die Frist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen sein.

43

(3) Vom Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aus konnte die Klage auch nicht deshalb unzulässig sein, weil kein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwGE 64, 325 <330>). Vorliegend ist jedenfalls die erste dieser Alternativen erfüllt.

44

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG, da sie Kernvorbringen der Beschwerdeführerinnen unberücksichtigt lassen.

45

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfGK 20, 53 <57>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <141 f.>; 47, 182 <187>; BVerfGK 20, 53 <57>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>; BVerfGK 20, 53 <57>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>; BVerfGK 20, 53 <57>). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 6, 334 <340>; 10, 41 <46>; 20, 53 <57 f.>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfGK 10, 41 <46>; 20, 53 <58>).

46

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

47

aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Kern davon aus, dass die vom Beklagten erhobene Umlage allein zur Finanzierung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 verwendet wurde. Insoweit ordnet es die Beseitigung als hoheitliche Aufgabe ein, die dem Markt entzogen sei. Daher könne die Umlage nicht der Finanzierung der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten hinsichtlich des Materials der Kategorie 3 dienen. Zur Untermauerung der Annahme, die Umlage finanziere nur die gemeinwirtschaftlichen Pflichtaufgaben des Beklagten, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Aufgaben schon technisch klar von der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten geschieden seien. Ferner könne nicht angenommen werden, dass Kapazitäten, die nicht für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 benötigt würden, außerhalb von Spitzenbelastungszeiten zweckwidrig für die wirtschaftliche Betätigung des Beklagten im Bereich des Materials der Kategorie 3 genutzt würden, da die Beschwerdeführerinnen dies nicht geltend gemacht hätten. Insofern fehle es an einer Gemengelage von gemein- und marktwirtschaftlicher Betätigung.

48

bb) Diese Annahmen übergehen Kernvorbringen der Beschwerdeführerinnen. Diese haben während des gerichtlichen Verfahrens mehrfach vorgetragen, dass gebietsfremdes Material der Kategorien 1 und 2 und Material der Kategorie 3 zusammen mit gebietseigenem Material der Kategorien 1 und 2 verarbeitet werde - unter Nutzung der vom Beklagten vorgehaltenen Kapazitäten.

49

Im Einzelnen haben die Beschwerdeführerinnen vorgetragen, dass die vom Beklagten vorgehaltene Verarbeitungskapazität weit über dem liege, was zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben notwendig sei. Diese Überkapazität würde durch die Umlage finanziert und habe es dem Beklagten ermöglicht, Material der Kategorie 3 ohne Mehrkosten mit zu entsorgen. Zugleich versetzten ihn die Überkapazitäten in die Lage, seine Dienste auch außerhalb seines Einzugsbereichs anzubieten und hierbei die Preise seiner privaten Mitbewerber zu unterbieten. Die ungenutzten Kapazitäten hätten es dem Beklagten unter anderem ermöglicht, am Vergabewettbewerb in Hessen erfolgreich teilzunehmen. Der Beklagte nutze beihilfefinanzierte Verarbeitungskapazitäten mit anderen Worten dazu, unter bevorzugten Bedingungen am Wettbewerb teilzunehmen. Dazu benötige er weder zusätzliches Personal noch zusätzliche Transportkapazitäten oder zusätzliche Mittel. Die Nutzung der umlagefinanzierten Kapazitäten für die marktwirtschaftliche Betätigung sei vielmehr allein deshalb möglich, weil die Anlagen unausgelastet seien.

50

Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts, die Reservekapazität bleibe ungenutzt und werde insbesondere nicht für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 eingesetzt sowie, dass die Beschwerdeführerinnen Gegenteiliges nicht vorgetragen hätten, lassen sich nur dadurch erklären, dass das Gericht den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis genommen hat.

51

cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene technische Trennung der Beseitigung der verschiedenen Materialien in den tatsächlichen Feststellungen der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht nur keine Grundlage findet, sondern dass das Oberverwaltungsgericht - im Gegenteil - festgestellt hat, dass die Umlage gerade nicht nur zur Finanzierung der Beseitigung der Materialien der Kategorien 1 und 2 erhoben werde, sondern auch zur Finanzierung der Beseitigung des Materials der Kategorie 3.

52

Das gilt auch für die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Europäischen Kommission im Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2010 fehlinterpretiert und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt hat. Die Europäische Kommission hat insoweit festgestellt, dass ungenutzte Kapazitäten bestanden, die aus einer betriebswirtschaftlichen Fehlentscheidung resultierten und dazu verwendet werden konnten, außerhalb des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs in verzerrender Weise am Wettbewerb teilzunehmen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Überkapazitäten würden nach den Feststellungen der Kommission überhaupt nicht genutzt, sodass gebietsfremdes Material und solches der Kategorie 3 denknotwendig anderweitig entsorgt werden müssten, entbehrt jeder Grundlage.

53

dd) Diese Verletzung rechtlichen Gehörs wird durch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 9. Juni 2011 in rechtlich selbständig tragender Weise noch verstärkt.

54

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, es sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials der Materialien der verschiedenen Kategorien selbstverständlich, dass diese getrennt verarbeitet würden. Daher handele es sich bei der Annahme, die Umlage finanziere ausschließlich die Pflichtaufgaben, lediglich um eine Bewertung, die von den Beschwerdeführerinnen nicht geteilt werde. Indem das Bundesverwaltungsgericht Tatsachenvortrag als eine bloße Bewertung einschätzt, verletzt es erneut das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

55

Eine weitere selbständige Verletzung dieses Rechts liegt in der Annahme, die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, freie Kapazitäten würden zur wirtschaftlichen Betätigung genutzt, habe allein die Verarbeitung gebietsfremden Materials der Kategorien 1 und 2 betroffen. Bereits im ersten vom Bundesverwaltungsgericht insoweit angeführten Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen tragen diese vor, der Beklagte entsorge zur Auslastung seiner Überkapazitäten und damit kostenlos auch Material der Kategorie 3.

56

3. Es bedarf nach alledem keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen weitere Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzen. Insbesondere kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht das Recht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt hat, dass es keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt hat.

57

4. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

58

Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsgemäßen Rechte angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten.

59

Im vorliegenden Fall haben die festgestellten Verletzungen besonderes Gewicht, da die angegriffenen Entscheidungen die aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen deutlich verfehlen. Sie verkennen das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerinnen, indem sie davon ausgehen, die erhobene Klage sei nicht auf die Anfechtung der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Verwaltungsakte gerichtet. Ferner übergehen die Entscheidungen nicht nur Einzelheiten des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführerinnen. Sie ignorieren vielmehr den Kern und Auslöser des Rechtsstreits - die Subventionierung der Marktteilnahme des Beklagten insbesondere hinsichtlich des Materials der Kategorie 3 - und korrigieren dies auch auf eine entsprechende Rüge hin nicht.

IV.

60

Die Entscheidungen sind aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

61

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis, ein Träger der Jugendhilfe, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) an die Beigeladene.

2

Die im Jahre 1996 geborene N. W. (im Folgenden: Beigeladene) erhält seit Juli 2012 Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Jugendhilfezentrum "c. " in A. (im Folgenden: Jugendhilfezentrum) mit Kostenübernahme durch den Kläger. Die Beklagte bestätigte nach einem Eignungstest, dass bei der Beigeladenen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach § 66 BBiG angezeigt sei(Schreiben vom 13.6.2014). Der Kläger trug auch die Kosten für deren im September 2014 begonnene Ausbildung zur Beiköchin im Jugendhilfezentrum (Bescheid an die Beigeladene und Nachricht an den Kläger vom 22.9.2014). Die Kosten für die Gesamtmaßnahme beliefen sich auf ca 7000 Euro monatlich und umfassten Betreuungskosten (Heimerziehung), Ausbildungskosten (rund 2000 Euro) und den Lebensunterhalt der Beigeladenen. Als Ausbildungsbetrieb zahlte das Jugendhilfezentrum der Beigeladenen eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 793,26 Euro monatlich (1.8.2014 bis 31.8.2015) bzw 843,20 Euro monatlich (1.9.2015 bis 29.2.2016) und einmalige Leistungen im November 2014, Juni 2015 und November 2015.

3

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für die Beigeladene BAB. Er teilte mit, dass die von ihm erbrachten Aufwendungen neben den Kosten der Bestreitung des gesamten Lebensunterhalts die Ausbildungskosten umfassten (Schreiben vom 22.9.2014). Die Eltern der Beigeladenen bezögen SGB II-Leistungen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf BAB ab, weil die Beigeladene mit der Ausbildungsvergütung über ausreichende Einkünfte verfüge (Bescheid vom 18.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2015). Das SG hat der allein von dem Kläger als erstattungsberechtigtem Träger der Jugendhilfe erhobenen Klage stattgegeben, den Bescheid vom 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger BAB für die Beigeladene ab dem 1.9.2014 zu zahlen (Urteil vom 30.6.2015).

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil geändert und festgestellt, dass diese verpflichtet sei, der Beigeladenen ab 1.9.2014 BAB in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie im Übrigen die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Beigeladene habe vom 1.8.2014 bis 29.2.2016 eine dem Grunde nach förderungsfähige berufliche Ausbildung absolviert, gehöre zum förderungsfähigen Personenkreis und erfülle auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen. Die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) hätten ihr auch nicht anderweitig zur Verfügung gestanden, weil die Ausbildungsvergütung nicht anzurechnen sei. Unabhängig von der Frage, ob man in den konkret an die Beigeladene erbrachten Zahlungen eine Ausbildungsvergütung, eine Ausbildungsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln sehe, stehe § 10 Abs 1 SGB VIII einer Anrechnung entgegen. Bei diesen Zahlungen und der BAB handele es sich um zweckidentische Leistungen mit unterhaltssichernder Funktion. Unerheblich sei, dass die Jugendhilfeleistungen nicht unmittelbar von dem Kläger an die Beigeladene ausgezahlt, sondern zunächst der Ausbildungseinrichtung (Jugendhilfezentrum) zur Verfügung gestellt würden, die dann ihrerseits der Beigeladenen eine Ausbildungsvergütung in entsprechender Höhe nach dem BBiG erbringe. Es handele sich dennoch um an Dritte erbrachte Sozialleistungen nach den Vorschriften des SGB VIII, weil sie der hilfebedürftigen Beigeladenen zur Verwirklichung ihres sozialen Rechts auf Jugendhilfe zukämen und deren Lebensunterhalt während der Ausbildung ermöglichten. Wegen der kausalen Verknüpfung der beiden Zahlungen erfordere es der Zweck des § 10 Abs 1 Satz 2 SGB VIII, diese Vorrangregelung anzuwenden. Entscheidend sei, dass die beiden Leistungsverpflichtungen nebeneinander bestünden und jeweils der Deckung des Lebensunterhalts der Beigeladenen im streitbefangenen Zeitraum dienten.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB III sowie § 10 SGB VIII. Eine Ausbildungsvergütung, die von der Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Heimerziehung an einen (minderjährigen) Jugendlichen gezahlt, aber vom Jugendhilfeträger erstattet werde, müsse als Einkommen auf die BAB angerechnet werden. Im Verhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen verliere die Ausbildungsvergütung nicht ihren Charakter als "Vergütung".

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG vom 9.6.2016, soweit dieses die Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2015 durch das SG bestätigt und festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Beigeladenen ab 1.9.2014 BAB in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

11

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sein Begehren als Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend machen muss. Nach § 97 Satz 1 SGB VIII kann der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Regelung berechtigt den Kläger, im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft die Feststellung zu verfolgen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Beigeladene, die weiterhin potentielle Inhaberin des Anspruchs bleibt, BAB zu erbringen. Auf das von dem Kläger als Jugendhilfeträger anstelle der Beigeladenen im Wege des § 97 SGB VIII geführte Verfahren auf Bewilligung von BAB hat die Beklagte diese Sozialleistung durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt.

12

Bei einer solchen Leistungsablehnung ermöglicht § 97 Satz 1 SGB VIII die Erhebung einer Anfechtungsklage(vgl nur BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 114 = SozR 3-5910 § 91a Nr 4). Die damit verbundene Feststellungsklage kann sich auf das Bestehen eines Anspruchs des Jugendlichen oder Kindes beziehen. Deren (fremde) Rechte können geltend gemacht, nicht aber eine Leistung an sich selbst verlangt werden (BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14; BSG vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 5, RdNr 25; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 97 RdNr 24, Stand Dezember 2016).

13

2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Ein (teilweiser) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger wegen der bei Klageerhebung bereits erbrachten Jugendhilfeleistungen auch einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte hätte geltend machen können. Der Gesetzgeber stellt den Trägern der Jugendhilfe grundsätzlich beide Wege (Feststellungsverfahren, Erstattungsverfahren) zur Wahl. § 97 SGB VIII bezieht sich nicht ausschließlich auf eine in die Zukunft gerichtete Feststellung des Sozialleistungsanspruchs; vielmehr soll das Feststellungsverfahren einer Klärung der Verhältnisse in Bezug auf das Bestehen eines Erstattungsanspruchs dienen (Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 97 RdNrn 19, 27, Stand Dezember 2016; vgl zu § 91a BSHG: BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 116 = SozR 3-5910 § 91a Nr 4 mwN). Solange davon ausgegangen werden kann, dass sich durch die Feststellung wesentliche Vorfragen des Erstattungsstreits erledigen können, besteht (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist hier wegen der Klärung des Anspruchs der Beigeladenen auf BAB der Fall (vgl auch BSG vom 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - SGb 2014, 504 zu der § 86 SGB X entnommenen Verpflichtung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers statt und gerade neben Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers für bereits erbrachte Sozialleistungen als Prozessstandschafter bei vorangegangener Ablehnung gegenüber dem Berechtigten zu betreiben). Ob im Ausnahmefall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage fehlen kann, wenn bei Klageerhebung ausschließlich bereits abgeschlossene Zeiträume betroffen sind und direkt auf Erstattung geklagt werden könnte, ist im Übrigen nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (vgl für eine derartige Konstellation: BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

14

Der Umstand, dass die Beigeladene wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X vor Klageerhebung bereits erbrachter Leistungen nicht noch einmal an sich selbst verlangen könnte, berührt nicht das Feststellungsrecht des vorleistenden Jugendhilfeträgers, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein den Auszahlungsanspruch der Berechtigten - also hier der Beigeladenen - gegen die Beklagte, der jedoch nicht Streitgegenstand ist.

15

3. Das zulässige Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet. Zwar ist der Kläger grundsätzlich erstattungsberechtigt, weil er an die Beigeladene Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat und es sich bei einem Teil dieser Jugendhilfeleistungen und der BAB um gleichartige Sozialleistungen handelt (s hierzu unter a). Wegen der Höhe der an die Beigeladene ausgezahlten Ausbildungsvergütung hatte diese gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf BAB (s hierzu unter b).

16

a) Rechtsgrundlage für eine potentielle Erstattungsberechtigung des Klägers nach § 97 Satz 1 SGB VIII ist § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X. Dies setzt voraus, dass Leistungsverpflichtungen von zwei Sozialleistungsträgern - hier des Klägers als Jugendhilfeträger und der beklagten BA als zur Erbringung von BAB Verpflichtete - nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen Sozialleistungsträgers nachgehen muss.

17

Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger der Beigeladenen neben der fortgeführten Hilfe zur Erziehung ab September 2014 die Förderung einer Berufsausbildung zur Beiköchin als Maßnahme der Jugendberufshilfe bewilligt hat. Nach § 41 Abs 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen - in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. § 27 Abs 3 Satz 2 SGB VIII, auf den § 41 Abs 2 SGB VIII zur Ausgestaltung dieser Hilfen ausdrücklich verweist, bestimmt, dass die Hilfen zur Erziehung bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen iS des § 13 Abs 2 SGB VIII einschließen. Hiernach können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Im ambulanten und stationären Bereich können Hilfeformen vorgehalten werden, die Hilfe zur Erziehung mit Ausbildungs- und Beschäftigungsformen koppeln (Schmidt-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl 2015, § 27 RdNr 35; Schäfer in Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl 2013, § 13 RdNr 16 mit Verweis auf BT-Drucks 11/5948, S 55; zur sozialpolitischen Bedeutung: Schruth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 13 RdNr 48 ff, Stand Juni 2014). Möglich sind öffentlich-rechtliche Beschäftigungsmaßnahmen und reguläre Arbeitsverträge (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl 2015, § 13 RdNr 32). Bei der Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfe für junge Volljährige steht dem Jugendhilfeträger im erforderlichen Rahmen der (sozial-)pädagogischen Wertungen und Zukunftsprognosen ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum und ein Bewertungsvorrecht zu (Fischer in Schellhorn ua, SGB VIII, 5. Aufl 2017, § 41 RdNr 17 mwRspr).

18

Die gerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl BVerwG vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155, 167; BayVGH vom 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - JAmt 2004, 545, 546; VG Würzburg vom 22.7.2010 - W 3 K 10.489 - juris, RdNr 25). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Förderung der Beigeladenen durch die auch von der Beklagten als "angezeigt" angesehene Ausbildung zur Beiköchin in der Jugendhilfeeinrichtung nicht erforderlich war, liegen nicht vor.

19

Bei diesen Leistungen des Klägers als Jugendhilfeträger und der BAB kann es sich auch um gleichartige Sozialleistungen im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 104 SGB X handeln. Wesentliche Kriterien für die Gleichartigkeit der Leistungen sind deren Ziel und Funktion, also "deren Zweck" (Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl 2009, § 10 RdNr 2). Die Leistungen müssen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein (BVerwG vom 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff, 96). Dies kann nicht pauschal anhand der (gesamten) Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern nur bezogen auf die jeweils differenziert zu betrachtenden einzelnen Anteile einer Jugendhilfemaßnahme bestimmt werden (vgl nur OVG Lüneburg vom 28.7.2009 - 4 PA 250/08 - FEVS 61, 180, 181).

20

Eine Kongruenz von Leistungen ist bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die BAB andererseits grundsätzlich anzunehmen, wobei die BAB gegenüber Leistungen für Unterhalt und Unterkunft nach dem SGB VIII grundsätzlich vorrangig ist (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 RdNr 15, Stand Februar 2017; Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 10 RdNr 31, Stand Januar 2015; Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl 2013, § 10 RdNr 9; vgl zur früheren Rechtslage: BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 - FEVS 45, 127, 131). Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Subsidiaritätsregelungen in § 22 Abs 1 SGB III und § 10 Abs 1 SGB VIII. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt(Satz 1). Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§ 10 Abs 1 Satz 2 SGB VIII). Wenn Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im SGB VIII entsprechende Leistungen gibt, zeigt dies, dass im Sinne der weiteren Nachrangregelung des § 22 Abs 1 und 2 SGB III eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers in Fallgestaltungen gleichartiger Leistungen gerade nicht bestehen soll und die Jugendhilfe als nachrangig angesehen werden muss(Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 RdNr 27, Stand Februar 2017).

21

b) Trotz demnach grundsätzlich möglicher Erstattungsberechtigung des Klägers iS des § 97 Satz 1 SGB VIII steht einer Begründetheit seines Feststellungsbegehrens entgegen, dass die Ausbildungsvergütung selbst nicht als nachrangige Jugendhilfeleistung iS des § 10 SGB VIII angesehen werden und wegen deren konkreter Höhe von der Beigeladenen keine BAB beansprucht werden kann.

22

§ 56 Abs 1 SGB III macht den Anspruch von Auszubildenden auf BAB während einer Berufsausbildung davon abhängig, ob eine Berufsausbildung förderungsfähig ist(Nr 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr 3). Zwar kann ausgehend von einer Berufsausbildung für behinderte Menschen nach § 66 BBiG grundsätzlich eine durch BAB förderungsfähige Ausbildung vorliegen(§ 116 Abs 2 SGB III iVm § 57 Abs 1 SGB III; vgl die am 30.9.2011 beschlossene Empfehlung für eine Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker Küche /zur Fachpraktikerin Küche gemäß § 66 BBiG bzw § 42m HwO). Die Beigeladene konnte ihren zu berücksichtigenden Gesamtbedarf im Rahmen der BAB jedoch anderweitig iS des § 56 Abs 1 Nr 3 SGB III decken.

23

Die Subsidiaritätsklausel des § 56 Abs 1 Nr 3 SGB III wird in § 67 SGB III näher konkretisiert. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens richtet sich über § 67 Abs 2 Satz 1 SGB III im Wesentlichen nach § 21 BAföG und knüpft an den Einkommensbegriff iS des § 2 EStG an. § 2 Abs 1 EStG bestimmt, welche Arten des zu berücksichtigenden Einkommens existieren. Vom Einkommensbegriff des § 21 Abs 3 Satz 1 Nr 4 BAföG iVm § 2 EStG umfasst sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht jedoch solche aus staatlichen Transferleistungen(Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 56 RdNr 47, Stand Dezember 2015). Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Jugendhilfezentrum erbrachte Lehrlingsvergütung als Einkommen aus unselbständiger Arbeit iS des § 67 SGB III iVm den Vorschriften des BAföG und des EStG anzurechnen ist.

24

Insofern ist nicht entscheidend, dass der Kläger die gesamten Ausbildungskosten der Beigeladenen zur Beiköchin - einschließlich der damit verbundenen Lehrlingsvergütung - gegenüber der Beigeladenen als Jugendhilfeleistung bewilligt und tatsächlich wirtschaftlich getragen hat. Zwar könnten die Leistungen des Klägers an das Jugendhilfezentrum als ausbildenden Betrieb als Sozialleistungen für den Arbeitgeber zu qualifizieren sein (vgl nur BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2 zu Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber; BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 7/13 R - SozR 4-1200 § 45 Nr 8 RdNr 15 ff zu Erstattungszahlungen für Arbeitgeberbeiträge an den eine WfB betreibenden Verein). Hiervon getrennt zu betrachten ist jedoch die Frage, ob die zwischen der Beigeladenen und dem Jugendhilfezentrum auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags (§ 10 BBiG) mit Vereinbarung einer Vergütung (§ 17 BBiG) an die Beigeladene erbrachte Ausbildungsvergütung als Einkommen im Sinne der Vorschriften zur BAB zu berücksichtigen ist (vgl zu den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen im Rahmen einer dreiseitigen Rechtsbeziehung bei Förderung einer überbetrieblichen Ausbildung der beruflichen Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung: BAG vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 244).

25

Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung bei der BAB unterscheiden zwischen anrechenbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und staatlichen Transferleistungen. Nur für staatliche Transferleistungen regelt § 21 Abs 3 Satz 1 Nr 4 BAföG, dass sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge gelten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der diese Leistungen der sozialen Sicherung abschließend aufzählenden BAföG-Einkommensverordnung erfasst bzw gerade nicht erfasst hat. Bezogen auf privatrechtlich vereinbarte Ausbildungsvergütungen enthalten die bei der BAB heranzuziehenden Einkommensanrechnungsvorschriften jedoch keine Einschränkungen (etwa im Sinne einer Nichtanrechenbarkeit von aus Jugendhilfemitteln in wirtschaftlicher Hinsicht getragenen Ausbildungsvergütungen). Dass bei Berufsausbildungsverhältnissen nach § 66 BBiG häufig eine Förderung durch staatliche Transferzahlungen notwendig sein wird und zugleich aus jugendhilferechtlicher Sicht eine Angleichung an "normale Ausbildungsverhältnisse" angestrebt wird, ermöglicht keine andere rechtliche Wertung. Da die gesetzlichen Regelungen eine Anrechenbarkeit der tatsächlichen Einnahmen aus einer Ausbildungsvergütung - in hier bedarfsdeckender Höhe von 793,26 Euro (Zeitraum: 1.8.2014 bis 31.8.2015) bzw 843,20 Euro (Zeitraum: 1.9.2015 bis 29.2.2016) zzgl der einmaligen Zahlungen - zwingend vorsehen, sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatz für eine Nichtberücksichtigung der an die Beigeladene nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG gezahlten Vergütung in bedarfsdeckender Höhe.

26

Ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers ist es mit der privatautonomen Gestaltung der Ausbildungsvergütungen und deren Funktionen nicht vereinbar, diese gegenüber der BAB als subsidiäre Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass die Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung nach der Rechtsprechung des BAG ausgehend von den drei Funktionen einer finanziellen Unterstützung, der Heranbildung ausreichenden Nachwuchses und der Entlohnung der Leistungen des Auszubildenden bestimmt wird (BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285, 292; BAG vom 29.4.2015 - 9 AZR 108/14 - NZA 2015, 1384; Lakies in Lakies/Malottke, BBiG, 5. Aufl 2016, § 17 RdNr 6). Es greift regelmäßig die Vermutung, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung diesen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Dies wird auch darin deutlich, dass das BAG in Fallgestaltungen einer vollständigen Förderung durch die öffentliche Hand eine deutliche Unterschreitung der tariflichen Vergütung bis hin zu einem völligen Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung jedenfalls in Einzelfällen für möglich gehalten hat (BAG vom 6.9.1989 - 5 AZR 611/88 - NZA 1990, 105 zur Vereinbarung einer Zahlung des von der BA erbrachten Ausbildungsgeldes als Vergütung iS des § 10 Abs 1 Satz 1 BBiG; BAG vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 ff bei 100%iger Förderung durch die öffentliche Hand und fehlendem Vorteil des ausbildenden Vereins an der Durchführung der Ausbildung; BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285 ff, zur Zulässigkeit einer deutlich unter dem Tarifniveau liegenden Ausbildungsvergütung bei einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanziertem Ausbildungsverhältnis).

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht von Behandlungskosten, die infolge eines Sturzes des mittlerweile verstorbenen S. K. (S. K.) entstanden sind.

2

Der 1937 geborene S. K. (in Zukunft: Verletzter) ist gelernter Tischlermeister und war seit seinem 56. Lebensjahr im Ruhestand. Am 20.7.2006 nahm er kleinere Reparaturarbeiten auf dem Dach der über 80-jährigen Patentante seines Sohnes, Frau N., vor, zu der ein inniges freundschaftliches Verhältnis bestand. Der Verletzte besuchte Frau N. nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig einmal wöchentlich. Aufgrund ihres Alters konnte sich Frau N. nur noch wenig um ihr Haus kümmern. Der Verletzte führte kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen im Haushalt der Frau N. durch, wie zB das Reparieren der Heizung oder Mähen des Rasens. Der Verletzte stellte dabei auch die Mängel am Dach fest, die er am Unfalltag unentgeltlich ausbesserte. Später sollte dann eine komplette Dachsanierung durch eine Firma ausgeführt werden. Der Verletzte besorgte das für die Ausbesserungsarbeiten benötigte Material, die Kosten für das Material trug Frau N.

3

Bei den Reparaturarbeiten am 20.7.2006 stürzte der Verletzte aus ca fünf Metern Höhe vom Hausdach auf den Betonfußboden. Hierbei erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit erheblichen weiteren Verletzungen. Nach Entlassung des Verletzten aus der stationären Behandlung meldete die Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2007 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten der Krankenhausbehandlung an, weil der Verletzte einen Arbeitsunfall erlitten habe. In der Folgezeit machte die Klägerin weitere Erstattungsansprüche wegen ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankentransporten und Pflegegeld geltend.

4

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten mit Bescheid vom 4.2.2008 die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Klägerin mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde seitens des Verletzten kein Widerspruch eingelegt. Der Verletzte verstarb am 29.5.2008.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212 981,95 Euro zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils vom 9.8.2011 hat es ausgeführt, der Verletzte habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil er als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII tätig geworden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2016). Die Beklagte habe die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gegenüber dem Verletzten durch den Bescheid vom 4.2.2008 bestandskräftig abgelehnt. Diese Einwendung könne sie dem Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X erfolgreich entgegenhalten. In einem Erstattungsstreitverfahren sei die Ablehnungsentscheidung nur dann zu korrigieren, wenn sie objektiv dem materiellen Recht deutlich widerspreche. Die Entscheidung der Beklagten vom 4.2.2008 sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. denn es sei keine offensichtliche Fehlentscheidung, eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII abzulehnen. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche schon das freiwillige Anerbieten, die undichten Stellen auf dem Dach unentgeltlich auszubessern. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder für sonstige materielle Vorteile. Gegen eine arbeitnehmerähnliche, weisungsabhängige Stellung des Verletzten sprächen auch die Gesamtumstände, unter denen er tätig geworden sei. Der Verletzte sei nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe aus eigenem Antrieb und maßgeblich aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau N. gehandelt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 105 Abs 1 S 1 SGB X. Diese Norm enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Träger der Unfallversicherung gegen einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers die Einwendung erheben dürfe, er habe bereits gegenüber dem Verletzten einen Versicherungsfall bestandskräftig abgelehnt.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. August 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der an den Verletzten erbrachten Leistungen zusteht. Zu Recht hat das LSG daher das Urteil des SG aufgehoben.

10

Statthafte Klageart ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher ist auch nicht ergangen.

11

Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte kommt allein § 105 Abs 1 SGB X in Betracht, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig ist(BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R - SozR 4-2700 § 105 Nr 1 RdNr 7). Die Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte jedenfalls nicht der zuständige Leistungsträger für die im Erstattungsverlangen seitens der Klägerin geltend gemachten Kosten ist. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG vom 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSG vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5, SozR 3-3100 § 27i Nr 1; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 4/14 R - SozR 4-4300 § 126 Nr 3 RdNr 11). Die Zuständigkeit der Klägerin folgt allerdings nicht bereits aus dem in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 4.2.2008, mit dem diese die Anerkennung des Sturzereignisses gegenüber dem Verletzten als Arbeitsunfall abgelehnt hat (dazu unter A.). Dahinstehen kann hierbei, ob die Beklagte als auf Erstattung in Anspruch genommener Leistungsträger diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt aus dem Innenverhältnis zum Verletzten der Klägerin wegen dessen "Tatbestandswirkung" als Einwendung entgegen halten kann (dazu unter B.). Denn der Verletzte hat jedenfalls keinen Versicherungsfall iS des § 7 SGB VII erlitten, für den die Beklagte einstandspflichtig wäre(dazu unter C.).

12

A. Die Beklagte ist nicht bereits aufgrund ihres Verwaltungsaktes vom 4.2.2008, mit dem sie gegenüber dem Verletzten die Anerkennung des Sturzereignisses vom 20.7.2006 als Arbeitsunfall abgelehnt hat, unzuständiger Leistungsträger. Dieser Verwaltungsakt wurde zwar bestandskräftig (§ 77 SGB X), weil der Verletzte keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind aber keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche(stRspr; vgl zB BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 3; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 mwN; BSG vom 14.5.1985 - 4a RJ 21/84 - SozR 1300 § 104 Nr 6; BSG vom 9.12.1986 - 8 RK 12/85 - BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 222 mwN; BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 52/88 - BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwG vom 19.11.1992 - 5 C 33/90 - BVerwGE 91, 177, 185; BVerwG vom 13.3.2003 - 5 C 6/02 - BVerwGE 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung, die auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit einbezieht, besteht damit nicht (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 11; vgl BSG vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 136; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Jedenfalls sieht das Gesetz eine solche "Bindung" nicht vor.

13

B. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom 4.2.2008 eine - wie auch immer geartete - tatbestandliche Drittwirkung entfaltet, sodass er als Einwendung auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Dies wird zwar in der Rechtsprechung (dazu unter 1.) sowie der Literatur (dazu unter 2.) vertreten, nicht aber von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geteilt (dazu unter 3.). Im vorliegenden Fall erweist sich aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4.2.2008 ohnehin als rechtmäßig, sodass nicht darüber entschieden werden muss, ob und inwieweit auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der gegenüber dem Verletzten bestandskräftig wurde, von einem anderen Leistungsträger im Erstattungsverfahren hinzunehmen wäre (hierzu unter C.).

14

1. Die eine solche Drittwirkung gegenüber dem Versicherten ergangener ablehnender Verwaltungsakte bejahende Rechtsprechung geht davon aus, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten habe. Dem korrespondiere das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 38/06 R - SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 56 f; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14 f; BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 - BSGE 70, 99, 104 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 41; BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 12; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 f; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5; vgl auch BFH Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 88/01 - Juris RdNr 16 ff). Aus der Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten (vgl BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 57; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 - SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 5; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5). Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit soll grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei (vgl BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 15; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 168 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 17; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 6).

15

2. Diese Meinung wird in der Literatur mit der Begründung geteilt, dass aufgrund der Pflicht zur Zusammenarbeit und dem sich daraus ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz der Leistungsträger, dessen Entscheidung von dem anderen Leistungsträger ausdrücklich beanstandet werde, in eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten habe. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung bestehe aber ein weiter Spielraum: Der Leistungsträger könne sich in der Regel auf seine bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen, auch dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der Leistungsträger dürfe allerdings dann nicht auf der getroffenen Entscheidung beharren, wenn sich die Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweise, wobei nicht die Grenze des § 40 SGB X erreicht werden müsse(Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 105 RdNr 71 ff; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, vor §§ 102 - 114, RdNr 9; Schlaeger, jurisPR-SozR 9/2016, Anm 2; vgl dazu auch die Ausführungen bei Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 56; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 103 RdNr 44; dem grundsätzlich zustimmend auch von Einem, SGb 1989, 184, 190; Prange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 105 SGB X, RdNr 64; ablehnend Krasney, KrV 2014, 1 ff).

16

3. Der erkennende Senat hat hingegen eine Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte auch dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten, stets verneint (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - Juris RdNr 19 - SozR 3-5670 § 3 Nr 4; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118 = SozR 2200 § 562 Nr 7; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet sind(BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 4, SozR 3-5090 § 5 Nr 3, Juris RdNr 19; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR 2200 § 562 Nr 7 S 10). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend selbst die bindende Ablehnung des Anspruchs des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegen (vgl BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR aaO; BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90 - USK 91127 zu § 1504 RVO). Auch der 1. Senat des BSG lehnt die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes zumindest dann ab, wenn dieser durch den Erstattung begehrenden Sozialleistungsträger ergangen ist, weil der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger weniger schutzwürdig sei als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 15).

17

Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält. Ebenso kann dahinstehen, ob die durch den 1. Senat des BSG (aaO) neuerdings vorgenommene Differenzierung danach, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten vom Erstattungsgläubiger oder Erstattungsschuldner erlassen wurde, überzeugt. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, wenn - wie im vorliegenden Fall - der ablehnende Verwaltungsakt des potenziellen Erstattungsschuldners zeitlich erst nach der Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch den Erstattungsgläubiger erlassen wurde. Denn unabhängig von der Frage einer wie auch immer gearteten Drittwirkung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 4.2.2008 besteht im vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich schon deshalb kein Erstattungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall des Verletzten abgelehnt hat und damit nicht zuständiger Sozialleistungsträger iS des § 105 SGB X ist. Es kann daher offenbleiben, inwiefern auch ein rechtswidriger ablehnender Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten eine solche Bindungswirkung zulasten der Klägerin entfalten könnte.

18

C. Der Verletzte hat am 20.7.2006 keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII, für dessen Entschädigung die Beklagte zuständiger Leistungsträger wäre, erlitten. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Insofern liegen bei dem Verletzten weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung (dazu unter 1.) noch einer Wie-Beschäftigung (dazu unter 2.) vor.

19

1. Der Verletzte erlitt den Unfall am 20.7.2006 nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis(Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16; vgl BSG vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen keinerlei Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis und eine Eingliederung des Verletzten in den "Betrieb" der Frau N. vor.

20

2. Der Verletzte stand auch nicht als sog Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen(BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr 25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 7 mwN). Der Verletzte handelte - ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG - wie ein Unternehmer und gerade nicht wie ein Beschäftigter der Frau N. Der Verletzte erbrachte seine Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich.

21

Zwar hatte die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitt, einen wirtschaftlichen Wert (s BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27), was das LSG ausdrücklich festgestellt hat. Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringende Verrichtung des Verletzten einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Frau N. - und entsprach zugleich deren Willen (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushalts-Begriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 6, Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391).

22

Der Verletzte erbrachte die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII". Insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid gegenüber dem Verletzten als zutreffend. Arbeitnehmerähnlichkeit setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter a). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dazu unter b).

23

a) Die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen (s BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16, Juris RdNr 15), ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Dahinstehen kann, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt(vgl LSG Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - Juris RdNr 37; vgl auch Hessisches LSG vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 - Juris RdNr 33; Matz/Baumann, NJW 2016, 673, 674 mwN). Insofern hat das LSG ohnehin bindend festgestellt, dass Ausbesserungsarbeiten auf Flachdächern, wie sie der Verletzte vor seinem Unfall erbracht hat, im Regelfall von Arbeitnehmern in Dachdeckerbetrieben gewerblich ausgeführt werden.

24

b) Die Beklagte hat aber hier zu Recht gegenüber dem Verletzten die Arbeitnehmerähnlichkeit seiner Verrichtungen abgelehnt. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt (s BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - HVBG-INFO 2002, 2818). Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer (zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker sowie BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11; vgl auch Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 816) erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII zu bejahen.

25

Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf(vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 2 RdNr 23 zur Eingliederung). Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - SozR 2200 § 539 Nr 57)oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81).

26

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 28 - Amateurrennreiter). Unternehmerähnlich wird zB auch die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft im Rahmen eines Geschäftsführervertrages verrichtet, der aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung kein Beschäftigter ist (BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48, Juris RdNr 17; zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, zB mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werksvertragscharakter(§ 662 BGB). Hier wird dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag erledigt (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Letztere Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall deutlich für das Vorliegen einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz des Verletzten. Es ist nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Verletzte in der Durchführung seiner "Freundschaftsdienste" für die über 80-jährige Frau N. völlig frei war und jeweils eigeninitiativ eine Reparatur etc vorschlug, ohne dabei an Weisungen hinsichtlich der Zeit oder der Durchführung gebunden zu sein.

27

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war das Gesamtbild der Tätigkeit des Verletzten für Frau N. dadurch geprägt, dass er kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen innerhalb und außerhalb des Hauses regelmäßig durchführte, wozu das Reparieren der Heizung, das Mähen des Rasens sowie die Beschaffung des für Ausbesserungsarbeiten am Dach benötigten Materials gehörten. Frau N. konnte sich nur noch wenig um ihr Haus kümmern und kann daher nicht als Unternehmerin/Arbeitgeberin angesehen werden, die gegenüber dem Verletzten ein Direktionsrecht gehabt haben könnte. Der Verletzte handelte stets nicht weisungsgebunden, sondern freiwillig aus eigenem Antrieb und selbstbestimmt. Die finanziellen Mittel für das vom Verletzten zu verwendende Material wurden zwar von Frau N. zur Verfügung gestellt, wobei der Verletzte das Material aber wiederum völlig eigenverantwortlich einkaufte. Nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang ergibt sich somit eine Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden auch nur ansatzweise vorhandenen Fremdbestimmtheit nicht arbeitnehmerähnlich war, sondern der Verletzte beabsichtigte, eigenverantwortlich ein eigenes Werk herzustellen (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213).

28

Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung ergänzend auch der Gesichtspunkt, dass die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zu Frau N. erfolgte. Nach den Feststellungen des LSG bestand eine jahrelange enge Freundschaftsbeziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die der Verrichtung des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gab. Eine solche Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor(vgl BSG vom 20.4.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 25; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78 - SozR 2200 § 539 Nr 49; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55; BSG vom 8.5.1980 - 8a RU 38/79 - SozR 2200 § 539 Nr 66; BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 68/84 - BSGE 59, 284, 287 = SozR 2200 § 539 Nr 114 S 320 f = SGb 1986, 376; BSG vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 - BSGE 52, 11 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 - SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 13/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3; BSG vom 31.7.1962 - 2 RU 110/58 - BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr 30 zu § 537 RVO aF Aa 31). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO, Juris RdNr 20; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 858; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff). Nach den Feststellungen des LSG bestand jedoch eine jahrelange freundschaftliche Beziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die zu regelmäßigen Freizeitkontakten und Besuchen führten, die der Tätigkeit des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gaben. Bei einer solchen Intensität der Beziehung kann die Übernahme lediglich vorläufiger Ausbesserungsarbeiten - die endgültige Dachsanierung sollte nach den Feststellungen des LSG durch eine fachkundige Firma erfolgen - nicht als außerhalb dessen angesehen werden, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird.

29

Letztlich entspricht dieses Ergebnis auch Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs 2 SGB VII, nach der aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz in allen Fällen gelten soll, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsgrund vorliegt. Sie geht zurück auf den durch das 6. Unfallversicherungsänderungsgesetz vom 9.3.1942 (RGBl I 107) vollzogenen Übergang von der Betriebs- auf die Personenversicherung (s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts vgl RVO mit Anmerkungen herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd III, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , § 2 RdNr 801). Auch dies schließt es aus, Personen, die wie Selbstständige und zusätzlich ausschließlich aufgrund freundschaftlicher Nähe handeln, in den Versicherungsschutz der Wie-Beschäftigung einzubeziehen.

30

Da der Verletzte mithin keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten hat, scheidet ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich des geltend gemachten Pflegegeldes wegen der Zuständigkeit der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB VII die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs 1 SGB X überhaupt vorgelegen hätten(vgl BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247 = SozR 4-7610 § 812 Nr 7, RdNr 28; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1, RdNr 26).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 203 400,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten, die der klagende Landschaftsverband für eine stationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 8.3.2007 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 203 400,33 Euro getragen hat.

2

Der im März 1986 geborene Beigeladene (S.) lebt im Stadtgebiet Kerpen. 2003 erreichte er einen Hauptschulabschluss, brach aber eine Tischlerlehre in einem Jugenddorf, in dem er auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit internatsmäßig untergebracht war, im Januar 2006 ab. Bis zum 9.5.2006 befand er sich wegen suizidaler Tendenzen in stationärer Krankenhausbehandlung, wo eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung diagnostiziert und eine stationäre Unterbringung in einer sozio-therapeutischen Übergangseinrichtung empfohlen wurde.

3

Bereits am 15.2.2006 hatte S. bei der beklagten Stadt Kerpen als Jugendhilfeträger erfolglos die Gewährung von Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung sowie zur eigenverantwortlichen Lebensführung junger Volljähriger (§ 41 SGB VIII) beantragt; die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, S. erfülle die für solche Leistungen notwendigen pädagogischen Voraussetzungen wegen erheblicher Drogen- und Alkoholabhängigkeit nicht (Bescheid vom 22.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006). Hiergegen haben weder S. noch der Kläger Klage erhoben. Hingegen übernahm der klagende Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf Antrag des S. vom 28.4.2006, dem der Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 beigefügt war, die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im Heim "S." (Bescheid vom 4.5.2006). Dort befand sich der Kläger vom 10.5.2006 bis 6.10.2007. Danach wechselte er in eine Folgeeinrichtung.

4

Der Kläger machte mit Schreiben vom 4.5.2006 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend, den diese ablehnte(Schreiben vom 24.5.2006). Auf die am 26.1.2007 erhobene, vom Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG Köln verwiesene Klage auf Erstattung der Kosten für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 238 786,88 Euro hat das SG die beklagte Stadt verurteilt, die Aufwendungen für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 7.3.2007 in Höhe von 35 386,55 Euro zu erstatten und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG vom 29.9.2010). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Klägers, der sich allein aus den Regelungen der §§ 102 ff SGB X ergeben könne, bestehe nicht. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte für S. der sachlich und örtlich zuständige Träger für Jugendhilfeleistungen gewesen sei. Denn eine materiell-rechtliche Leistungsverpflichtung nach den Vorschriften des SGB VIII scheide von vornherein aus. Schon zu dem für eine Leistungsverpflichtung nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme von S. in das Wohnheim "S." habe es sich um einen zukunftsoffen angelegten Langzeitaufenthalt gehandelt, für den sich die Notwendigkeit einer Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige nicht ergeben habe (Urteil vom 21.5.2012).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 41 Abs 1 S 2 SGB VIII. Die Annahme des LSG, es handele sich grundsätzlich nicht mehr um eine jugendhilferechtliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme zugunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen sei, dass die Maßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein werde, sei unzutreffend. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten aus § 104 SGB X. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien im streitigen Zeitraum zur Erbringung derartiger Leistungen verpflichtet gewesen. Die vorrangige Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 41 iVm § 35a SGB VIII. Nach dem Ergebnis des vom SG eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei es als realistisch anzusehen, dass S. bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres soweit stabilisiert sein werde, dass er zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein werde.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. September 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Aufwendungen für Heimunterbringung des Beigeladenen vom 8. März 2007 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 203 400,33 Euro zu erstatten.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

9

Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

1. Es liegen keine Gründe vor, die einer Entscheidung des Senats in der Sache entgegenstehen.

12

a) Im Streit ist nur noch die Erstattung der vom klagenden Landschaftsverband (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) im Zeitraum vom 8.3.2007 (Vollendung des 21. Lebensjahres von S.) bis zum 31.5.2010 getätigten Aufwendungen in Höhe von 203 400,33 Euro, nachdem die beklagte Stadt ihre Verurteilung durch das SG zur Erstattung der zuvor angefallenen Kosten nicht mit der Berufung angegriffen hat. Richtige Klageart ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, die nach Entfallen der Beteiligtenfähigkeit von Behörden(§ 70 Nr 3 SGG) im Land Nordrhein-Westfalen unter den jeweiligen Rechtsträgern (§ 70 Nr 1 SGG) zu erheben ist (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 11).

13

b) Aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das VG Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG (§ 17a Abs 2 S 3 GVG) sowie dessen Entscheidung in der Hauptsache ist der Sozialrechtsweg gegeben (§ 17a Abs 5 GVG; vgl zB BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1).

14

2. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ein solcher ergibt sich weder aus § 14 Abs 4 SGB IX(dazu a) noch aus § 102 SGB X(dazu b) noch aus § 104 SGB X(dazu c).

15

a) § 14 Abs 4 SGB IX scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind(vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, RdNr 23; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35 RdNr 20). Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 S 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX). Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 12 ff; Götz in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 14 RdNr 7 und 23). Der Leistungsberechtigte soll keinen Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden. Dementsprechend regelt § 14 Abs 4 S 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist(s zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 13 mwN). Dies setzt jedoch eine Bewilligung der Leistung nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger voraus, an den der Antrag von dem sich selbst für unzuständig haltenden erstangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Dieser ist dann - wie oben bereits ausgeführt - im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 9a; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, RdNr 31).

16

Vorliegend war die Beklagte zwar der erstangegangene Leistungsträger iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX. Sie hat jedoch ohne Weitergabe des Antrags an den Kläger ihre Leistungspflicht aus anderen Gründen als einem bestehenden Kompetenzkonflikt im Verhältnis zu S. bindend (§ 77 SGG) abgelehnt. Dem folgend fehlt es bereits an einer Weiterleitung des zunächst gestellten Antrags durch die erstangegangene Beklagte und damit an einer in § 14 Abs 4 S 1 SGB IX vorausgesetzten aufgedrängten Zuständigkeit des Klägers.

17

b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gemäß § 102 Abs 1 SGB X erstattungspflichtig. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSGE 58, 119, 120 f = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 18 mwN).

18

Eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Klägers zur vorläufigen Leistung bestand hier nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 43 Abs 1 SGB I im Verhältnis zwischen zwei Rehabilitationsträgern keine Anwendung findet oder § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthält, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht(BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1 RdNr 11; BT-Drucks 14/5074 S 102 zu § 14; Wagner in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 43 RdNr 8, differenzierend Seewald in Kasseler Komm, Stand März 2005, § 43 SGB I RdNr 3 f, der eine Ergänzung des § 43 SGB I durch § 14 SGB IX annimmt; andere Auffassung Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 43 RdNr 8, wonach § 43 SGB I als Kernregelung über die Vorleistung anzusehen und immer der Auslegung der Vorzug zu geben sei, die den einfachsten Zugang zu den Sozialleistungen ermögliche). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 SGB I nicht vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewährt(vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 40 unter Hinweis auf Seewald, aaO, RdNr 15). So liegt der Fall hier.

19

Der Beklagte hatte den zunächst gestellten, für die Bestimmung der Zuständigkeit im Verhältnis zum Leistungsberechtigten maßgeblichen Antrag nicht nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX weitergeleitet, sodass sich für den Kläger keine aufgedrängte Zuständigkeit im Außenverhältnis ergab. Es lag kein Fall vor, der den Kläger zur vorläufigen Leistung verpflichtet und ihn ggf zur Kostenerstattung nach § 102 SGB X berechtigt hätte. Schließlich ist auch der Wille des Klägers, im Hinblick auf eine ungeklärte Zuständigkeit (vorläufig) leisten zu wollen, vorliegend nach außen nicht erkennbar geworden. Er hat mit Bescheid vom 4.5.2006 S. gegenüber die Leistung zunächst befristet, diese aber nicht als vorläufige gekennzeichnet, sondern ausdrücklich als Leistung der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII und Leistungen zum Lebensunterhalt) bezeichnet und in eigener Zuständigkeit erbracht.

20

c) Schließlich scheidet auch § 104 SGB X als mögliche Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen.

21

Insoweit kann die vom LSG entschiedene Frage offenbleiben, ob eine materiell-rechtliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, an junge, seelisch behinderte Volljährige Eingliederungshilfe nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII iVm § 35a SGB VIII zu erbringen, ausscheidet, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme eines bereits volljährigen jungen Erwachsenen prognostisch damit zu rechnen ist, dass die Maßnahme langfristig über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein wird. Einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht jedenfalls die (mittlerweile bindend gewordene) Ablehnung der Leistung nach § 41 Abs 1 S 2 iVm § 35a SGB VIII durch den Beklagten entgegen. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (vgl BSGE 84, 80, 83 ff mwN = SozR 3-1300 § 104 Nr 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 26, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6). Dies gilt zwar ua dann nicht, wenn die ablehnenden Bescheide offensichtlich unrichtig sind (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6; BSGE 72, 281, 282 f = SozR 3-1300 § 103 Nr 4). Ob hier eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, ist zweifelhaft, jedoch muss dies nicht entschieden werden. Denn der Kläger könnte sich im Erstattungsverfahren nicht mehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen. Er hat weder Widerspruch noch Klage erhoben und die ablehnenden Bescheide bestandskräftig (§ 77 SGG) werden lassen, obwohl er Kenntnis von der Leistungsablehnung und damit die Möglichkeit hatte, als Prozessstandschafter für den Leistungsempfänger das Widerspruchs- und Klageverfahren auf Feststellung der nunmehr im Streit stehenden Sozialleistung zu führen (vgl § 95 SGB XII).

22

Gemäß § 95 S 1 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Mit Hilfe dieser Regelung kann der Träger der Sozialhilfe statt und gerade neben Erstattungsansprüchen vor allem nach den §§ 102 ff, 104 SGB X die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Damit stehen Erstattungsansprüche und die Befugnis des § 95 SGB XII grundsätzlich gleichrangig nebeneinander(Armbruster in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 95 RdNr 17 SGB XII). In diesen Fällen kann der Sozialhilfeträger nach dem Gebot der engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X eine nochmalige Überprüfung der Sachlage auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsablehnung nicht verlangen, zumal er eine "offensichtliche" Unrichtigkeit der Leistungsablehnung im Regelfall erkennen kann und schon deshalb nicht auf eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Klageverfahren verzichten darf. In der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist diese Folge bereits für die Konstellation entschieden, dass der Sozialhilfeträger tatsächlich von der Möglichkeit des § 91a Bundessozialhilfegesetz(nunmehr § 95 SGB XII) Gebrauch gemacht hatte (BSGE 84, 80, 84 = SozR 3-1300 § 104 Nr 15). Nichts anderes kann gelten, wenn dem Sozialhilfeträger - wie hier - die vorangegangene Ablehnung des zunächst in Anspruch genommenen Trägers bekannt ist, er diese von vornherein für unzutreffend hält, er aber gleichwohl nicht in das Verwaltungsverfahren eintritt und Klage erhebt, um seine Position durchzusetzen (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Dezember 2013, § 104 SGB X RdNr 38 mwN). Im Übrigen ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des LSG und der Revisionsbegründung eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach es einem Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 104 SGB X nicht entgegensteht, dass weder er(gemäß § 95 SGB XII) noch der Berechtigte einen für die Leistung des anderen Trägers (auch materiell-rechtlich) erforderlichen Antrag gestellt hat (vgl BVerwG Urteil vom 23.1.2014 - 5 C 8/13 - NJW 2014, 1979 ff unter Hinweis auf BSGE 82, 112 ff; 84, 61 ff). In dieser Entscheidung ist das BVerwG nur der Frage nachgegangen, ob der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger zwingend bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sein muss, was dort nicht der Fall war. Daraus folgt indes nichts für die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Folgen sich aus der Durchführung eines solchen Verfahrens und seinem Abschluss durch bestandskräftigen, die Leistung ablehnenden Verwaltungsakt ergeben. Dass das BVerwG nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, ergibt sich schon daraus, dass es diese weder erwähnt noch in der Sache Einschränkungen des Erstattungsbegehrens aufgrund des in § 86 SGB X normierten Gebots der engen Zusammenarbeit diskutiert hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

25

Der Streitwert bemisst sich nach der im Revisionsantrag des Klägers bezifferten Geldleistung (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 GKG).

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht von Behandlungskosten, die infolge eines Sturzes des mittlerweile verstorbenen S. K. (S. K.) entstanden sind.

2

Der 1937 geborene S. K. (in Zukunft: Verletzter) ist gelernter Tischlermeister und war seit seinem 56. Lebensjahr im Ruhestand. Am 20.7.2006 nahm er kleinere Reparaturarbeiten auf dem Dach der über 80-jährigen Patentante seines Sohnes, Frau N., vor, zu der ein inniges freundschaftliches Verhältnis bestand. Der Verletzte besuchte Frau N. nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig einmal wöchentlich. Aufgrund ihres Alters konnte sich Frau N. nur noch wenig um ihr Haus kümmern. Der Verletzte führte kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen im Haushalt der Frau N. durch, wie zB das Reparieren der Heizung oder Mähen des Rasens. Der Verletzte stellte dabei auch die Mängel am Dach fest, die er am Unfalltag unentgeltlich ausbesserte. Später sollte dann eine komplette Dachsanierung durch eine Firma ausgeführt werden. Der Verletzte besorgte das für die Ausbesserungsarbeiten benötigte Material, die Kosten für das Material trug Frau N.

3

Bei den Reparaturarbeiten am 20.7.2006 stürzte der Verletzte aus ca fünf Metern Höhe vom Hausdach auf den Betonfußboden. Hierbei erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit erheblichen weiteren Verletzungen. Nach Entlassung des Verletzten aus der stationären Behandlung meldete die Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2007 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten der Krankenhausbehandlung an, weil der Verletzte einen Arbeitsunfall erlitten habe. In der Folgezeit machte die Klägerin weitere Erstattungsansprüche wegen ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankentransporten und Pflegegeld geltend.

4

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten mit Bescheid vom 4.2.2008 die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Klägerin mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde seitens des Verletzten kein Widerspruch eingelegt. Der Verletzte verstarb am 29.5.2008.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212 981,95 Euro zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils vom 9.8.2011 hat es ausgeführt, der Verletzte habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil er als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII tätig geworden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2016). Die Beklagte habe die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gegenüber dem Verletzten durch den Bescheid vom 4.2.2008 bestandskräftig abgelehnt. Diese Einwendung könne sie dem Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X erfolgreich entgegenhalten. In einem Erstattungsstreitverfahren sei die Ablehnungsentscheidung nur dann zu korrigieren, wenn sie objektiv dem materiellen Recht deutlich widerspreche. Die Entscheidung der Beklagten vom 4.2.2008 sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. denn es sei keine offensichtliche Fehlentscheidung, eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII abzulehnen. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche schon das freiwillige Anerbieten, die undichten Stellen auf dem Dach unentgeltlich auszubessern. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder für sonstige materielle Vorteile. Gegen eine arbeitnehmerähnliche, weisungsabhängige Stellung des Verletzten sprächen auch die Gesamtumstände, unter denen er tätig geworden sei. Der Verletzte sei nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe aus eigenem Antrieb und maßgeblich aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau N. gehandelt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 105 Abs 1 S 1 SGB X. Diese Norm enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Träger der Unfallversicherung gegen einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers die Einwendung erheben dürfe, er habe bereits gegenüber dem Verletzten einen Versicherungsfall bestandskräftig abgelehnt.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. August 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der an den Verletzten erbrachten Leistungen zusteht. Zu Recht hat das LSG daher das Urteil des SG aufgehoben.

10

Statthafte Klageart ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher ist auch nicht ergangen.

11

Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte kommt allein § 105 Abs 1 SGB X in Betracht, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig ist(BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R - SozR 4-2700 § 105 Nr 1 RdNr 7). Die Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte jedenfalls nicht der zuständige Leistungsträger für die im Erstattungsverlangen seitens der Klägerin geltend gemachten Kosten ist. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG vom 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSG vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5, SozR 3-3100 § 27i Nr 1; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 4/14 R - SozR 4-4300 § 126 Nr 3 RdNr 11). Die Zuständigkeit der Klägerin folgt allerdings nicht bereits aus dem in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 4.2.2008, mit dem diese die Anerkennung des Sturzereignisses gegenüber dem Verletzten als Arbeitsunfall abgelehnt hat (dazu unter A.). Dahinstehen kann hierbei, ob die Beklagte als auf Erstattung in Anspruch genommener Leistungsträger diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt aus dem Innenverhältnis zum Verletzten der Klägerin wegen dessen "Tatbestandswirkung" als Einwendung entgegen halten kann (dazu unter B.). Denn der Verletzte hat jedenfalls keinen Versicherungsfall iS des § 7 SGB VII erlitten, für den die Beklagte einstandspflichtig wäre(dazu unter C.).

12

A. Die Beklagte ist nicht bereits aufgrund ihres Verwaltungsaktes vom 4.2.2008, mit dem sie gegenüber dem Verletzten die Anerkennung des Sturzereignisses vom 20.7.2006 als Arbeitsunfall abgelehnt hat, unzuständiger Leistungsträger. Dieser Verwaltungsakt wurde zwar bestandskräftig (§ 77 SGB X), weil der Verletzte keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind aber keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche(stRspr; vgl zB BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 3; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 mwN; BSG vom 14.5.1985 - 4a RJ 21/84 - SozR 1300 § 104 Nr 6; BSG vom 9.12.1986 - 8 RK 12/85 - BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 222 mwN; BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 52/88 - BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwG vom 19.11.1992 - 5 C 33/90 - BVerwGE 91, 177, 185; BVerwG vom 13.3.2003 - 5 C 6/02 - BVerwGE 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung, die auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit einbezieht, besteht damit nicht (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 11; vgl BSG vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 136; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Jedenfalls sieht das Gesetz eine solche "Bindung" nicht vor.

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B. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom 4.2.2008 eine - wie auch immer geartete - tatbestandliche Drittwirkung entfaltet, sodass er als Einwendung auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Dies wird zwar in der Rechtsprechung (dazu unter 1.) sowie der Literatur (dazu unter 2.) vertreten, nicht aber von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geteilt (dazu unter 3.). Im vorliegenden Fall erweist sich aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4.2.2008 ohnehin als rechtmäßig, sodass nicht darüber entschieden werden muss, ob und inwieweit auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der gegenüber dem Verletzten bestandskräftig wurde, von einem anderen Leistungsträger im Erstattungsverfahren hinzunehmen wäre (hierzu unter C.).

14

1. Die eine solche Drittwirkung gegenüber dem Versicherten ergangener ablehnender Verwaltungsakte bejahende Rechtsprechung geht davon aus, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten habe. Dem korrespondiere das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 38/06 R - SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 56 f; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14 f; BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 - BSGE 70, 99, 104 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 41; BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 12; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 f; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5; vgl auch BFH Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 88/01 - Juris RdNr 16 ff). Aus der Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten (vgl BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 57; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 - SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 5; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5). Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit soll grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei (vgl BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 15; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 168 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 17; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 6).

15

2. Diese Meinung wird in der Literatur mit der Begründung geteilt, dass aufgrund der Pflicht zur Zusammenarbeit und dem sich daraus ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz der Leistungsträger, dessen Entscheidung von dem anderen Leistungsträger ausdrücklich beanstandet werde, in eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten habe. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung bestehe aber ein weiter Spielraum: Der Leistungsträger könne sich in der Regel auf seine bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen, auch dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der Leistungsträger dürfe allerdings dann nicht auf der getroffenen Entscheidung beharren, wenn sich die Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweise, wobei nicht die Grenze des § 40 SGB X erreicht werden müsse(Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 105 RdNr 71 ff; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, vor §§ 102 - 114, RdNr 9; Schlaeger, jurisPR-SozR 9/2016, Anm 2; vgl dazu auch die Ausführungen bei Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 56; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 103 RdNr 44; dem grundsätzlich zustimmend auch von Einem, SGb 1989, 184, 190; Prange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 105 SGB X, RdNr 64; ablehnend Krasney, KrV 2014, 1 ff).

16

3. Der erkennende Senat hat hingegen eine Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte auch dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten, stets verneint (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - Juris RdNr 19 - SozR 3-5670 § 3 Nr 4; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118 = SozR 2200 § 562 Nr 7; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet sind(BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 4, SozR 3-5090 § 5 Nr 3, Juris RdNr 19; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR 2200 § 562 Nr 7 S 10). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend selbst die bindende Ablehnung des Anspruchs des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegen (vgl BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR aaO; BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90 - USK 91127 zu § 1504 RVO). Auch der 1. Senat des BSG lehnt die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes zumindest dann ab, wenn dieser durch den Erstattung begehrenden Sozialleistungsträger ergangen ist, weil der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger weniger schutzwürdig sei als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 15).

17

Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält. Ebenso kann dahinstehen, ob die durch den 1. Senat des BSG (aaO) neuerdings vorgenommene Differenzierung danach, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten vom Erstattungsgläubiger oder Erstattungsschuldner erlassen wurde, überzeugt. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, wenn - wie im vorliegenden Fall - der ablehnende Verwaltungsakt des potenziellen Erstattungsschuldners zeitlich erst nach der Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch den Erstattungsgläubiger erlassen wurde. Denn unabhängig von der Frage einer wie auch immer gearteten Drittwirkung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 4.2.2008 besteht im vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich schon deshalb kein Erstattungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall des Verletzten abgelehnt hat und damit nicht zuständiger Sozialleistungsträger iS des § 105 SGB X ist. Es kann daher offenbleiben, inwiefern auch ein rechtswidriger ablehnender Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten eine solche Bindungswirkung zulasten der Klägerin entfalten könnte.

18

C. Der Verletzte hat am 20.7.2006 keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII, für dessen Entschädigung die Beklagte zuständiger Leistungsträger wäre, erlitten. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Insofern liegen bei dem Verletzten weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung (dazu unter 1.) noch einer Wie-Beschäftigung (dazu unter 2.) vor.

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1. Der Verletzte erlitt den Unfall am 20.7.2006 nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis(Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16; vgl BSG vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen keinerlei Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis und eine Eingliederung des Verletzten in den "Betrieb" der Frau N. vor.

20

2. Der Verletzte stand auch nicht als sog Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen(BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr 25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 7 mwN). Der Verletzte handelte - ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG - wie ein Unternehmer und gerade nicht wie ein Beschäftigter der Frau N. Der Verletzte erbrachte seine Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich.

21

Zwar hatte die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitt, einen wirtschaftlichen Wert (s BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27), was das LSG ausdrücklich festgestellt hat. Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringende Verrichtung des Verletzten einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Frau N. - und entsprach zugleich deren Willen (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushalts-Begriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 6, Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391).

22

Der Verletzte erbrachte die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII". Insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid gegenüber dem Verletzten als zutreffend. Arbeitnehmerähnlichkeit setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter a). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dazu unter b).

23

a) Die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen (s BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16, Juris RdNr 15), ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Dahinstehen kann, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt(vgl LSG Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - Juris RdNr 37; vgl auch Hessisches LSG vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 - Juris RdNr 33; Matz/Baumann, NJW 2016, 673, 674 mwN). Insofern hat das LSG ohnehin bindend festgestellt, dass Ausbesserungsarbeiten auf Flachdächern, wie sie der Verletzte vor seinem Unfall erbracht hat, im Regelfall von Arbeitnehmern in Dachdeckerbetrieben gewerblich ausgeführt werden.

24

b) Die Beklagte hat aber hier zu Recht gegenüber dem Verletzten die Arbeitnehmerähnlichkeit seiner Verrichtungen abgelehnt. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt (s BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - HVBG-INFO 2002, 2818). Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer (zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker sowie BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11; vgl auch Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 816) erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII zu bejahen.

25

Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf(vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 2 RdNr 23 zur Eingliederung). Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - SozR 2200 § 539 Nr 57)oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81).

26

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 28 - Amateurrennreiter). Unternehmerähnlich wird zB auch die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft im Rahmen eines Geschäftsführervertrages verrichtet, der aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung kein Beschäftigter ist (BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48, Juris RdNr 17; zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, zB mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werksvertragscharakter(§ 662 BGB). Hier wird dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag erledigt (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Letztere Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall deutlich für das Vorliegen einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz des Verletzten. Es ist nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Verletzte in der Durchführung seiner "Freundschaftsdienste" für die über 80-jährige Frau N. völlig frei war und jeweils eigeninitiativ eine Reparatur etc vorschlug, ohne dabei an Weisungen hinsichtlich der Zeit oder der Durchführung gebunden zu sein.

27

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war das Gesamtbild der Tätigkeit des Verletzten für Frau N. dadurch geprägt, dass er kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen innerhalb und außerhalb des Hauses regelmäßig durchführte, wozu das Reparieren der Heizung, das Mähen des Rasens sowie die Beschaffung des für Ausbesserungsarbeiten am Dach benötigten Materials gehörten. Frau N. konnte sich nur noch wenig um ihr Haus kümmern und kann daher nicht als Unternehmerin/Arbeitgeberin angesehen werden, die gegenüber dem Verletzten ein Direktionsrecht gehabt haben könnte. Der Verletzte handelte stets nicht weisungsgebunden, sondern freiwillig aus eigenem Antrieb und selbstbestimmt. Die finanziellen Mittel für das vom Verletzten zu verwendende Material wurden zwar von Frau N. zur Verfügung gestellt, wobei der Verletzte das Material aber wiederum völlig eigenverantwortlich einkaufte. Nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang ergibt sich somit eine Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden auch nur ansatzweise vorhandenen Fremdbestimmtheit nicht arbeitnehmerähnlich war, sondern der Verletzte beabsichtigte, eigenverantwortlich ein eigenes Werk herzustellen (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213).

28

Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung ergänzend auch der Gesichtspunkt, dass die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zu Frau N. erfolgte. Nach den Feststellungen des LSG bestand eine jahrelange enge Freundschaftsbeziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die der Verrichtung des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gab. Eine solche Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor(vgl BSG vom 20.4.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 25; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78 - SozR 2200 § 539 Nr 49; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55; BSG vom 8.5.1980 - 8a RU 38/79 - SozR 2200 § 539 Nr 66; BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 68/84 - BSGE 59, 284, 287 = SozR 2200 § 539 Nr 114 S 320 f = SGb 1986, 376; BSG vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 - BSGE 52, 11 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 - SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 13/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3; BSG vom 31.7.1962 - 2 RU 110/58 - BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr 30 zu § 537 RVO aF Aa 31). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO, Juris RdNr 20; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 858; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff). Nach den Feststellungen des LSG bestand jedoch eine jahrelange freundschaftliche Beziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die zu regelmäßigen Freizeitkontakten und Besuchen führten, die der Tätigkeit des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gaben. Bei einer solchen Intensität der Beziehung kann die Übernahme lediglich vorläufiger Ausbesserungsarbeiten - die endgültige Dachsanierung sollte nach den Feststellungen des LSG durch eine fachkundige Firma erfolgen - nicht als außerhalb dessen angesehen werden, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird.

29

Letztlich entspricht dieses Ergebnis auch Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs 2 SGB VII, nach der aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz in allen Fällen gelten soll, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsgrund vorliegt. Sie geht zurück auf den durch das 6. Unfallversicherungsänderungsgesetz vom 9.3.1942 (RGBl I 107) vollzogenen Übergang von der Betriebs- auf die Personenversicherung (s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts vgl RVO mit Anmerkungen herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd III, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , § 2 RdNr 801). Auch dies schließt es aus, Personen, die wie Selbstständige und zusätzlich ausschließlich aufgrund freundschaftlicher Nähe handeln, in den Versicherungsschutz der Wie-Beschäftigung einzubeziehen.

30

Da der Verletzte mithin keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten hat, scheidet ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich des geltend gemachten Pflegegeldes wegen der Zuständigkeit der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB VII die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs 1 SGB X überhaupt vorgelegen hätten(vgl BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247 = SozR 4-7610 § 812 Nr 7, RdNr 28; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1, RdNr 26).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 203 400,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten, die der klagende Landschaftsverband für eine stationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 8.3.2007 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 203 400,33 Euro getragen hat.

2

Der im März 1986 geborene Beigeladene (S.) lebt im Stadtgebiet Kerpen. 2003 erreichte er einen Hauptschulabschluss, brach aber eine Tischlerlehre in einem Jugenddorf, in dem er auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit internatsmäßig untergebracht war, im Januar 2006 ab. Bis zum 9.5.2006 befand er sich wegen suizidaler Tendenzen in stationärer Krankenhausbehandlung, wo eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung diagnostiziert und eine stationäre Unterbringung in einer sozio-therapeutischen Übergangseinrichtung empfohlen wurde.

3

Bereits am 15.2.2006 hatte S. bei der beklagten Stadt Kerpen als Jugendhilfeträger erfolglos die Gewährung von Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung sowie zur eigenverantwortlichen Lebensführung junger Volljähriger (§ 41 SGB VIII) beantragt; die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, S. erfülle die für solche Leistungen notwendigen pädagogischen Voraussetzungen wegen erheblicher Drogen- und Alkoholabhängigkeit nicht (Bescheid vom 22.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006). Hiergegen haben weder S. noch der Kläger Klage erhoben. Hingegen übernahm der klagende Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf Antrag des S. vom 28.4.2006, dem der Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 beigefügt war, die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im Heim "S." (Bescheid vom 4.5.2006). Dort befand sich der Kläger vom 10.5.2006 bis 6.10.2007. Danach wechselte er in eine Folgeeinrichtung.

4

Der Kläger machte mit Schreiben vom 4.5.2006 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend, den diese ablehnte(Schreiben vom 24.5.2006). Auf die am 26.1.2007 erhobene, vom Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG Köln verwiesene Klage auf Erstattung der Kosten für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 238 786,88 Euro hat das SG die beklagte Stadt verurteilt, die Aufwendungen für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 7.3.2007 in Höhe von 35 386,55 Euro zu erstatten und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG vom 29.9.2010). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Klägers, der sich allein aus den Regelungen der §§ 102 ff SGB X ergeben könne, bestehe nicht. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte für S. der sachlich und örtlich zuständige Träger für Jugendhilfeleistungen gewesen sei. Denn eine materiell-rechtliche Leistungsverpflichtung nach den Vorschriften des SGB VIII scheide von vornherein aus. Schon zu dem für eine Leistungsverpflichtung nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme von S. in das Wohnheim "S." habe es sich um einen zukunftsoffen angelegten Langzeitaufenthalt gehandelt, für den sich die Notwendigkeit einer Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige nicht ergeben habe (Urteil vom 21.5.2012).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 41 Abs 1 S 2 SGB VIII. Die Annahme des LSG, es handele sich grundsätzlich nicht mehr um eine jugendhilferechtliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme zugunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen sei, dass die Maßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein werde, sei unzutreffend. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten aus § 104 SGB X. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien im streitigen Zeitraum zur Erbringung derartiger Leistungen verpflichtet gewesen. Die vorrangige Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 41 iVm § 35a SGB VIII. Nach dem Ergebnis des vom SG eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei es als realistisch anzusehen, dass S. bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres soweit stabilisiert sein werde, dass er zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein werde.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. September 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Aufwendungen für Heimunterbringung des Beigeladenen vom 8. März 2007 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 203 400,33 Euro zu erstatten.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

9

Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

1. Es liegen keine Gründe vor, die einer Entscheidung des Senats in der Sache entgegenstehen.

12

a) Im Streit ist nur noch die Erstattung der vom klagenden Landschaftsverband (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) im Zeitraum vom 8.3.2007 (Vollendung des 21. Lebensjahres von S.) bis zum 31.5.2010 getätigten Aufwendungen in Höhe von 203 400,33 Euro, nachdem die beklagte Stadt ihre Verurteilung durch das SG zur Erstattung der zuvor angefallenen Kosten nicht mit der Berufung angegriffen hat. Richtige Klageart ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, die nach Entfallen der Beteiligtenfähigkeit von Behörden(§ 70 Nr 3 SGG) im Land Nordrhein-Westfalen unter den jeweiligen Rechtsträgern (§ 70 Nr 1 SGG) zu erheben ist (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 11).

13

b) Aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das VG Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG (§ 17a Abs 2 S 3 GVG) sowie dessen Entscheidung in der Hauptsache ist der Sozialrechtsweg gegeben (§ 17a Abs 5 GVG; vgl zB BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1).

14

2. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ein solcher ergibt sich weder aus § 14 Abs 4 SGB IX(dazu a) noch aus § 102 SGB X(dazu b) noch aus § 104 SGB X(dazu c).

15

a) § 14 Abs 4 SGB IX scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind(vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, RdNr 23; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35 RdNr 20). Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 S 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX). Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 12 ff; Götz in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 14 RdNr 7 und 23). Der Leistungsberechtigte soll keinen Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden. Dementsprechend regelt § 14 Abs 4 S 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist(s zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 13 mwN). Dies setzt jedoch eine Bewilligung der Leistung nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger voraus, an den der Antrag von dem sich selbst für unzuständig haltenden erstangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Dieser ist dann - wie oben bereits ausgeführt - im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 9a; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, RdNr 31).

16

Vorliegend war die Beklagte zwar der erstangegangene Leistungsträger iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX. Sie hat jedoch ohne Weitergabe des Antrags an den Kläger ihre Leistungspflicht aus anderen Gründen als einem bestehenden Kompetenzkonflikt im Verhältnis zu S. bindend (§ 77 SGG) abgelehnt. Dem folgend fehlt es bereits an einer Weiterleitung des zunächst gestellten Antrags durch die erstangegangene Beklagte und damit an einer in § 14 Abs 4 S 1 SGB IX vorausgesetzten aufgedrängten Zuständigkeit des Klägers.

17

b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gemäß § 102 Abs 1 SGB X erstattungspflichtig. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSGE 58, 119, 120 f = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 18 mwN).

18

Eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Klägers zur vorläufigen Leistung bestand hier nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 43 Abs 1 SGB I im Verhältnis zwischen zwei Rehabilitationsträgern keine Anwendung findet oder § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthält, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht(BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1 RdNr 11; BT-Drucks 14/5074 S 102 zu § 14; Wagner in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 43 RdNr 8, differenzierend Seewald in Kasseler Komm, Stand März 2005, § 43 SGB I RdNr 3 f, der eine Ergänzung des § 43 SGB I durch § 14 SGB IX annimmt; andere Auffassung Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 43 RdNr 8, wonach § 43 SGB I als Kernregelung über die Vorleistung anzusehen und immer der Auslegung der Vorzug zu geben sei, die den einfachsten Zugang zu den Sozialleistungen ermögliche). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 SGB I nicht vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewährt(vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 40 unter Hinweis auf Seewald, aaO, RdNr 15). So liegt der Fall hier.

19

Der Beklagte hatte den zunächst gestellten, für die Bestimmung der Zuständigkeit im Verhältnis zum Leistungsberechtigten maßgeblichen Antrag nicht nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX weitergeleitet, sodass sich für den Kläger keine aufgedrängte Zuständigkeit im Außenverhältnis ergab. Es lag kein Fall vor, der den Kläger zur vorläufigen Leistung verpflichtet und ihn ggf zur Kostenerstattung nach § 102 SGB X berechtigt hätte. Schließlich ist auch der Wille des Klägers, im Hinblick auf eine ungeklärte Zuständigkeit (vorläufig) leisten zu wollen, vorliegend nach außen nicht erkennbar geworden. Er hat mit Bescheid vom 4.5.2006 S. gegenüber die Leistung zunächst befristet, diese aber nicht als vorläufige gekennzeichnet, sondern ausdrücklich als Leistung der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII und Leistungen zum Lebensunterhalt) bezeichnet und in eigener Zuständigkeit erbracht.

20

c) Schließlich scheidet auch § 104 SGB X als mögliche Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen.

21

Insoweit kann die vom LSG entschiedene Frage offenbleiben, ob eine materiell-rechtliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, an junge, seelisch behinderte Volljährige Eingliederungshilfe nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII iVm § 35a SGB VIII zu erbringen, ausscheidet, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme eines bereits volljährigen jungen Erwachsenen prognostisch damit zu rechnen ist, dass die Maßnahme langfristig über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein wird. Einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht jedenfalls die (mittlerweile bindend gewordene) Ablehnung der Leistung nach § 41 Abs 1 S 2 iVm § 35a SGB VIII durch den Beklagten entgegen. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (vgl BSGE 84, 80, 83 ff mwN = SozR 3-1300 § 104 Nr 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 26, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6). Dies gilt zwar ua dann nicht, wenn die ablehnenden Bescheide offensichtlich unrichtig sind (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6; BSGE 72, 281, 282 f = SozR 3-1300 § 103 Nr 4). Ob hier eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, ist zweifelhaft, jedoch muss dies nicht entschieden werden. Denn der Kläger könnte sich im Erstattungsverfahren nicht mehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen. Er hat weder Widerspruch noch Klage erhoben und die ablehnenden Bescheide bestandskräftig (§ 77 SGG) werden lassen, obwohl er Kenntnis von der Leistungsablehnung und damit die Möglichkeit hatte, als Prozessstandschafter für den Leistungsempfänger das Widerspruchs- und Klageverfahren auf Feststellung der nunmehr im Streit stehenden Sozialleistung zu führen (vgl § 95 SGB XII).

22

Gemäß § 95 S 1 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Mit Hilfe dieser Regelung kann der Träger der Sozialhilfe statt und gerade neben Erstattungsansprüchen vor allem nach den §§ 102 ff, 104 SGB X die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Damit stehen Erstattungsansprüche und die Befugnis des § 95 SGB XII grundsätzlich gleichrangig nebeneinander(Armbruster in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 95 RdNr 17 SGB XII). In diesen Fällen kann der Sozialhilfeträger nach dem Gebot der engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X eine nochmalige Überprüfung der Sachlage auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsablehnung nicht verlangen, zumal er eine "offensichtliche" Unrichtigkeit der Leistungsablehnung im Regelfall erkennen kann und schon deshalb nicht auf eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Klageverfahren verzichten darf. In der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist diese Folge bereits für die Konstellation entschieden, dass der Sozialhilfeträger tatsächlich von der Möglichkeit des § 91a Bundessozialhilfegesetz(nunmehr § 95 SGB XII) Gebrauch gemacht hatte (BSGE 84, 80, 84 = SozR 3-1300 § 104 Nr 15). Nichts anderes kann gelten, wenn dem Sozialhilfeträger - wie hier - die vorangegangene Ablehnung des zunächst in Anspruch genommenen Trägers bekannt ist, er diese von vornherein für unzutreffend hält, er aber gleichwohl nicht in das Verwaltungsverfahren eintritt und Klage erhebt, um seine Position durchzusetzen (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Dezember 2013, § 104 SGB X RdNr 38 mwN). Im Übrigen ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des LSG und der Revisionsbegründung eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach es einem Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 104 SGB X nicht entgegensteht, dass weder er(gemäß § 95 SGB XII) noch der Berechtigte einen für die Leistung des anderen Trägers (auch materiell-rechtlich) erforderlichen Antrag gestellt hat (vgl BVerwG Urteil vom 23.1.2014 - 5 C 8/13 - NJW 2014, 1979 ff unter Hinweis auf BSGE 82, 112 ff; 84, 61 ff). In dieser Entscheidung ist das BVerwG nur der Frage nachgegangen, ob der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger zwingend bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sein muss, was dort nicht der Fall war. Daraus folgt indes nichts für die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Folgen sich aus der Durchführung eines solchen Verfahrens und seinem Abschluss durch bestandskräftigen, die Leistung ablehnenden Verwaltungsakt ergeben. Dass das BVerwG nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, ergibt sich schon daraus, dass es diese weder erwähnt noch in der Sache Einschränkungen des Erstattungsbegehrens aufgrund des in § 86 SGB X normierten Gebots der engen Zusammenarbeit diskutiert hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

25

Der Streitwert bemisst sich nach der im Revisionsantrag des Klägers bezifferten Geldleistung (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 GKG).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht von Behandlungskosten, die infolge eines Sturzes des mittlerweile verstorbenen S. K. (S. K.) entstanden sind.

2

Der 1937 geborene S. K. (in Zukunft: Verletzter) ist gelernter Tischlermeister und war seit seinem 56. Lebensjahr im Ruhestand. Am 20.7.2006 nahm er kleinere Reparaturarbeiten auf dem Dach der über 80-jährigen Patentante seines Sohnes, Frau N., vor, zu der ein inniges freundschaftliches Verhältnis bestand. Der Verletzte besuchte Frau N. nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig einmal wöchentlich. Aufgrund ihres Alters konnte sich Frau N. nur noch wenig um ihr Haus kümmern. Der Verletzte führte kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen im Haushalt der Frau N. durch, wie zB das Reparieren der Heizung oder Mähen des Rasens. Der Verletzte stellte dabei auch die Mängel am Dach fest, die er am Unfalltag unentgeltlich ausbesserte. Später sollte dann eine komplette Dachsanierung durch eine Firma ausgeführt werden. Der Verletzte besorgte das für die Ausbesserungsarbeiten benötigte Material, die Kosten für das Material trug Frau N.

3

Bei den Reparaturarbeiten am 20.7.2006 stürzte der Verletzte aus ca fünf Metern Höhe vom Hausdach auf den Betonfußboden. Hierbei erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma mit erheblichen weiteren Verletzungen. Nach Entlassung des Verletzten aus der stationären Behandlung meldete die Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2007 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten der Krankenhausbehandlung an, weil der Verletzte einen Arbeitsunfall erlitten habe. In der Folgezeit machte die Klägerin weitere Erstattungsansprüche wegen ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankentransporten und Pflegegeld geltend.

4

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten mit Bescheid vom 4.2.2008 die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Klägerin mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde seitens des Verletzten kein Widerspruch eingelegt. Der Verletzte verstarb am 29.5.2008.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212 981,95 Euro zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils vom 9.8.2011 hat es ausgeführt, der Verletzte habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil er als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII tätig geworden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2016). Die Beklagte habe die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gegenüber dem Verletzten durch den Bescheid vom 4.2.2008 bestandskräftig abgelehnt. Diese Einwendung könne sie dem Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X erfolgreich entgegenhalten. In einem Erstattungsstreitverfahren sei die Ablehnungsentscheidung nur dann zu korrigieren, wenn sie objektiv dem materiellen Recht deutlich widerspreche. Die Entscheidung der Beklagten vom 4.2.2008 sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. denn es sei keine offensichtliche Fehlentscheidung, eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII abzulehnen. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche schon das freiwillige Anerbieten, die undichten Stellen auf dem Dach unentgeltlich auszubessern. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder für sonstige materielle Vorteile. Gegen eine arbeitnehmerähnliche, weisungsabhängige Stellung des Verletzten sprächen auch die Gesamtumstände, unter denen er tätig geworden sei. Der Verletzte sei nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe aus eigenem Antrieb und maßgeblich aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau N. gehandelt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 105 Abs 1 S 1 SGB X. Diese Norm enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Träger der Unfallversicherung gegen einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers die Einwendung erheben dürfe, er habe bereits gegenüber dem Verletzten einen Versicherungsfall bestandskräftig abgelehnt.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. August 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der an den Verletzten erbrachten Leistungen zusteht. Zu Recht hat das LSG daher das Urteil des SG aufgehoben.

10

Statthafte Klageart ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher ist auch nicht ergangen.

11

Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte kommt allein § 105 Abs 1 SGB X in Betracht, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig ist(BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R - SozR 4-2700 § 105 Nr 1 RdNr 7). Die Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte jedenfalls nicht der zuständige Leistungsträger für die im Erstattungsverlangen seitens der Klägerin geltend gemachten Kosten ist. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13; BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG vom 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSG vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5, SozR 3-3100 § 27i Nr 1; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 4/14 R - SozR 4-4300 § 126 Nr 3 RdNr 11). Die Zuständigkeit der Klägerin folgt allerdings nicht bereits aus dem in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 4.2.2008, mit dem diese die Anerkennung des Sturzereignisses gegenüber dem Verletzten als Arbeitsunfall abgelehnt hat (dazu unter A.). Dahinstehen kann hierbei, ob die Beklagte als auf Erstattung in Anspruch genommener Leistungsträger diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt aus dem Innenverhältnis zum Verletzten der Klägerin wegen dessen "Tatbestandswirkung" als Einwendung entgegen halten kann (dazu unter B.). Denn der Verletzte hat jedenfalls keinen Versicherungsfall iS des § 7 SGB VII erlitten, für den die Beklagte einstandspflichtig wäre(dazu unter C.).

12

A. Die Beklagte ist nicht bereits aufgrund ihres Verwaltungsaktes vom 4.2.2008, mit dem sie gegenüber dem Verletzten die Anerkennung des Sturzereignisses vom 20.7.2006 als Arbeitsunfall abgelehnt hat, unzuständiger Leistungsträger. Dieser Verwaltungsakt wurde zwar bestandskräftig (§ 77 SGB X), weil der Verletzte keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind aber keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche(stRspr; vgl zB BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 3; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 mwN; BSG vom 14.5.1985 - 4a RJ 21/84 - SozR 1300 § 104 Nr 6; BSG vom 9.12.1986 - 8 RK 12/85 - BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 222 mwN; BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 52/88 - BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwG vom 19.11.1992 - 5 C 33/90 - BVerwGE 91, 177, 185; BVerwG vom 13.3.2003 - 5 C 6/02 - BVerwGE 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung, die auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit einbezieht, besteht damit nicht (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 11; vgl BSG vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 136; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Jedenfalls sieht das Gesetz eine solche "Bindung" nicht vor.

13

B. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom 4.2.2008 eine - wie auch immer geartete - tatbestandliche Drittwirkung entfaltet, sodass er als Einwendung auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Dies wird zwar in der Rechtsprechung (dazu unter 1.) sowie der Literatur (dazu unter 2.) vertreten, nicht aber von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geteilt (dazu unter 3.). Im vorliegenden Fall erweist sich aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4.2.2008 ohnehin als rechtmäßig, sodass nicht darüber entschieden werden muss, ob und inwieweit auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der gegenüber dem Verletzten bestandskräftig wurde, von einem anderen Leistungsträger im Erstattungsverfahren hinzunehmen wäre (hierzu unter C.).

14

1. Die eine solche Drittwirkung gegenüber dem Versicherten ergangener ablehnender Verwaltungsakte bejahende Rechtsprechung geht davon aus, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten habe. Dem korrespondiere das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 38/06 R - SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 56 f; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14 f; BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 - BSGE 70, 99, 104 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 41; BSG vom 22.7.1987 - 1 RA 63/85 - SozR 1300 § 105 Nr 5 S 12; BSG vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 f; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5; vgl auch BFH Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 88/01 - Juris RdNr 16 ff). Aus der Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten (vgl BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 57; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91 - SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 5; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5). Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit soll grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei (vgl BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 15; BSG vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (vgl BSG vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 - BSGE 72, 163, 168 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 17; BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 6).

15

2. Diese Meinung wird in der Literatur mit der Begründung geteilt, dass aufgrund der Pflicht zur Zusammenarbeit und dem sich daraus ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz der Leistungsträger, dessen Entscheidung von dem anderen Leistungsträger ausdrücklich beanstandet werde, in eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten habe. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung bestehe aber ein weiter Spielraum: Der Leistungsträger könne sich in der Regel auf seine bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen, auch dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der Leistungsträger dürfe allerdings dann nicht auf der getroffenen Entscheidung beharren, wenn sich die Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweise, wobei nicht die Grenze des § 40 SGB X erreicht werden müsse(Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 105 RdNr 71 ff; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, vor §§ 102 - 114, RdNr 9; Schlaeger, jurisPR-SozR 9/2016, Anm 2; vgl dazu auch die Ausführungen bei Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 56; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 103 RdNr 44; dem grundsätzlich zustimmend auch von Einem, SGb 1989, 184, 190; Prange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 105 SGB X, RdNr 64; ablehnend Krasney, KrV 2014, 1 ff).

16

3. Der erkennende Senat hat hingegen eine Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte auch dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten, stets verneint (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - Juris RdNr 19 - SozR 3-5670 § 3 Nr 4; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118 = SozR 2200 § 562 Nr 7; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet sind(BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 4, SozR 3-5090 § 5 Nr 3, Juris RdNr 19; BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR 2200 § 562 Nr 7 S 10). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend selbst die bindende Ablehnung des Anspruchs des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegen (vgl BSG vom 27.8.1987 - 2 RU 49/86 - BSGE 62, 118, 123 = SozR aaO; BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90 - USK 91127 zu § 1504 RVO). Auch der 1. Senat des BSG lehnt die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes zumindest dann ab, wenn dieser durch den Erstattung begehrenden Sozialleistungsträger ergangen ist, weil der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger weniger schutzwürdig sei als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde (BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr 5, RdNr 15).

17

Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält. Ebenso kann dahinstehen, ob die durch den 1. Senat des BSG (aaO) neuerdings vorgenommene Differenzierung danach, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten vom Erstattungsgläubiger oder Erstattungsschuldner erlassen wurde, überzeugt. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, wenn - wie im vorliegenden Fall - der ablehnende Verwaltungsakt des potenziellen Erstattungsschuldners zeitlich erst nach der Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch den Erstattungsgläubiger erlassen wurde. Denn unabhängig von der Frage einer wie auch immer gearteten Drittwirkung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 4.2.2008 besteht im vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich schon deshalb kein Erstattungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall des Verletzten abgelehnt hat und damit nicht zuständiger Sozialleistungsträger iS des § 105 SGB X ist. Es kann daher offenbleiben, inwiefern auch ein rechtswidriger ablehnender Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten eine solche Bindungswirkung zulasten der Klägerin entfalten könnte.

18

C. Der Verletzte hat am 20.7.2006 keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII, für dessen Entschädigung die Beklagte zuständiger Leistungsträger wäre, erlitten. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Insofern liegen bei dem Verletzten weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung (dazu unter 1.) noch einer Wie-Beschäftigung (dazu unter 2.) vor.

19

1. Der Verletzte erlitt den Unfall am 20.7.2006 nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis(Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16; vgl BSG vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen keinerlei Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis und eine Eingliederung des Verletzten in den "Betrieb" der Frau N. vor.

20

2. Der Verletzte stand auch nicht als sog Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen(BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr 25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 7 mwN). Der Verletzte handelte - ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG - wie ein Unternehmer und gerade nicht wie ein Beschäftigter der Frau N. Der Verletzte erbrachte seine Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich.

21

Zwar hatte die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitt, einen wirtschaftlichen Wert (s BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27), was das LSG ausdrücklich festgestellt hat. Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringende Verrichtung des Verletzten einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Frau N. - und entsprach zugleich deren Willen (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushalts-Begriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 6, Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391).

22

Der Verletzte erbrachte die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII". Insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid gegenüber dem Verletzten als zutreffend. Arbeitnehmerähnlichkeit setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter a). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dazu unter b).

23

a) Die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen (s BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16, Juris RdNr 15), ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Dahinstehen kann, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt(vgl LSG Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - Juris RdNr 37; vgl auch Hessisches LSG vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 - Juris RdNr 33; Matz/Baumann, NJW 2016, 673, 674 mwN). Insofern hat das LSG ohnehin bindend festgestellt, dass Ausbesserungsarbeiten auf Flachdächern, wie sie der Verletzte vor seinem Unfall erbracht hat, im Regelfall von Arbeitnehmern in Dachdeckerbetrieben gewerblich ausgeführt werden.

24

b) Die Beklagte hat aber hier zu Recht gegenüber dem Verletzten die Arbeitnehmerähnlichkeit seiner Verrichtungen abgelehnt. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt (s BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - HVBG-INFO 2002, 2818). Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer (zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker sowie BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11; vgl auch Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 816) erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII zu bejahen.

25

Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf(vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 2 RdNr 23 zur Eingliederung). Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - SozR 2200 § 539 Nr 57)oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81).

26

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 28 - Amateurrennreiter). Unternehmerähnlich wird zB auch die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft im Rahmen eines Geschäftsführervertrages verrichtet, der aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung kein Beschäftigter ist (BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48, Juris RdNr 17; zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, zB mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werksvertragscharakter(§ 662 BGB). Hier wird dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag erledigt (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Letztere Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall deutlich für das Vorliegen einer unternehmerähnlichen Handlungstendenz des Verletzten. Es ist nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Verletzte in der Durchführung seiner "Freundschaftsdienste" für die über 80-jährige Frau N. völlig frei war und jeweils eigeninitiativ eine Reparatur etc vorschlug, ohne dabei an Weisungen hinsichtlich der Zeit oder der Durchführung gebunden zu sein.

27

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war das Gesamtbild der Tätigkeit des Verletzten für Frau N. dadurch geprägt, dass er kleinere und größere Handreichungen und Reparaturen innerhalb und außerhalb des Hauses regelmäßig durchführte, wozu das Reparieren der Heizung, das Mähen des Rasens sowie die Beschaffung des für Ausbesserungsarbeiten am Dach benötigten Materials gehörten. Frau N. konnte sich nur noch wenig um ihr Haus kümmern und kann daher nicht als Unternehmerin/Arbeitgeberin angesehen werden, die gegenüber dem Verletzten ein Direktionsrecht gehabt haben könnte. Der Verletzte handelte stets nicht weisungsgebunden, sondern freiwillig aus eigenem Antrieb und selbstbestimmt. Die finanziellen Mittel für das vom Verletzten zu verwendende Material wurden zwar von Frau N. zur Verfügung gestellt, wobei der Verletzte das Material aber wiederum völlig eigenverantwortlich einkaufte. Nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang ergibt sich somit eine Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden auch nur ansatzweise vorhandenen Fremdbestimmtheit nicht arbeitnehmerähnlich war, sondern der Verletzte beabsichtigte, eigenverantwortlich ein eigenes Werk herzustellen (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HVBG-Info 03/1988, 213).

28

Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung ergänzend auch der Gesichtspunkt, dass die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zu Frau N. erfolgte. Nach den Feststellungen des LSG bestand eine jahrelange enge Freundschaftsbeziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die der Verrichtung des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gab. Eine solche Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor(vgl BSG vom 20.4.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 25; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78 - SozR 2200 § 539 Nr 49; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr 55; BSG vom 8.5.1980 - 8a RU 38/79 - SozR 2200 § 539 Nr 66; BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 68/84 - BSGE 59, 284, 287 = SozR 2200 § 539 Nr 114 S 320 f = SGb 1986, 376; BSG vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 - BSGE 52, 11 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 - SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 13/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3; BSG vom 31.7.1962 - 2 RU 110/58 - BSGE 17, 211, 216 = SozR Nr 30 zu § 537 RVO aF Aa 31). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO, Juris RdNr 20; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2018, § 2 RdNr 858; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff). Nach den Feststellungen des LSG bestand jedoch eine jahrelange freundschaftliche Beziehung zwischen dem Verletzten und Frau N., die zu regelmäßigen Freizeitkontakten und Besuchen führten, die der Tätigkeit des Dachreparierens letztlich ihr Gepräge gaben. Bei einer solchen Intensität der Beziehung kann die Übernahme lediglich vorläufiger Ausbesserungsarbeiten - die endgültige Dachsanierung sollte nach den Feststellungen des LSG durch eine fachkundige Firma erfolgen - nicht als außerhalb dessen angesehen werden, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird.

29

Letztlich entspricht dieses Ergebnis auch Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs 2 SGB VII, nach der aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz in allen Fällen gelten soll, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die Grundstruktur des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsgrund vorliegt. Sie geht zurück auf den durch das 6. Unfallversicherungsänderungsgesetz vom 9.3.1942 (RGBl I 107) vollzogenen Übergang von der Betriebs- auf die Personenversicherung (s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts vgl RVO mit Anmerkungen herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd III, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung , § 2 RdNr 801). Auch dies schließt es aus, Personen, die wie Selbstständige und zusätzlich ausschließlich aufgrund freundschaftlicher Nähe handeln, in den Versicherungsschutz der Wie-Beschäftigung einzubeziehen.

30

Da der Verletzte mithin keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten hat, scheidet ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs 1 SGB X aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich des geltend gemachten Pflegegeldes wegen der Zuständigkeit der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB VII die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs 1 SGB X überhaupt vorgelegen hätten(vgl BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247 = SozR 4-7610 § 812 Nr 7, RdNr 28; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1, RdNr 26).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 838,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für Sozialleistungen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte rutschte am 10.10.2008 im Rahmen seiner entgeltlichen Beschäftigung als Maschineneinrichter beim Absteigen von seinem Gabelstapler seitlich ab und verdrehte sich das linke Knie. Die klagende Berufsgenossenschaft gewährte dem Versicherten Heilbehandlung und bis 28.12.2009 Verletztengeld nebst den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung. Sie erkannte das Ereignis vom 10.10.2008 als Arbeitsunfall an und stellte fest, Folge des Arbeitsunfalls sei eine nach arthroskopisch erfolgter Innenmeniskusresektion eingetretene Thrombose der tiefen Venen im linken Bein. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit (AU) habe vom 10.10.2008 bis 31.7.2009 bestanden. Keine Unfallfolgen seien am linken Bein degenerative Veränderungen im Bereich des Innenmeniskus und des Knorpels, Bewegungseinschränkung des Kniegelenks, Muskelminderung des Beines mit vorderer Instabilität im Bereich des Kniegelenks, Umfangsvermehrung im Bereich des Kniegelenks und reizlose Narben nach Arthroskopie (Bescheid vom 12.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2010). Die Beklagte lehnte es ab, die Erstattungsforderung der Klägerin zu bezahlen. Das SG hat die mit 12 173,11 Euro bezifferte Klage abgewiesen (Urteil vom 27.2.2014). Das LSG hat die Berufung der Klägerin, mit der die den Erstattungsbetrag auf 12 838,53 Euro rechnerisch korrigiert hat, zurückgewiesen: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 12 838,53 Euro für die in der Zeit vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen (stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel, Verletztengeld und getragene Sozialversicherungsbeiträge). Sie könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf ihre gegenüber dem Versicherten erlassenen bestandskräftigen Bescheide berufen, denn sie entfalteten ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Die Klägerin sei für die im betroffenen Zeitraum erbrachten Sozialleistungen zuständig. Mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls mit Distorsion des linken Knies seien die Behandlung und AU infolge der Beschwerden aufgrund der mehrfachen Arthroskopien. Sie seien als unfallbedingte Heilbehandlung und als zur Aufklärung des Versicherungsfalls angeordnete Untersuchungen erfolgt (Urteil vom 21.7.2015).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 105 SGB X. Das LSG habe zu Unrecht die Bindungswirkung ihrer Bescheide verneint. Ihre im Streitzeitraum erbrachten Sozialleistungen seien bei zutreffender Würdigung der Gutachten nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

4

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 12 838,53 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, denn das SG hat ihre Klage zutreffend abgewiesen. Der erkennende 1. Senat des BSG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die erbrachten Sozialleistungen keinen Erstattungsanspruch (dazu 2.).

8

1. Der erkennende 1. Senat des BSG ist geschäftsplanmäßig für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das Präsidium des BSG hat zutreffend die Zuständigkeit des 1. Senats bejaht (Sitzung vom 20.9.2016). In Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG (GVPl) - vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt I - derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch angehört. Bei Erstattungsstreitigkeiten ist der zugrunde liegende Leistungsanspruch maßgeblich; im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist (vgl RdNr 24 aller Fassungen des GVPl 2016, entsprechend RdNr 23 aller Fassungen des GVPl 2015). Das entspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG: Ein Erstattungsanspruch ist demjenigen Rechtsgebiet zuzuordnen, aus dem sich die Leistungspflicht ergibt, auf die der Erstattungsanspruch letztlich gründet; denn dieses Rechtsgebiet gibt dem Erstattungsbegehren sein Gepräge (stRspr, vgl BSGE 18, 18, 21 = SozR Nr 2 zu § 31 SGG; BSGE 44, 133, 134 f = SozR 1500 § 31 Nr 1; BSGE 57, 15 = SozR 4100 § 105b Nr 1). Der GVPl trifft unter Abschnitt I für das streitige Erstattungsbegehren keine Regelung. Die Klägerin stützt ihren Erstattungsanspruch auf die Rechtsbehauptung, sie habe den Leistungsanspruch des Versicherten aus dem SGB V auf Krankenbehandlung und Krankengeld vom 1.8. bis 28.12.2009 erfüllt. Dieser behauptete Leistungsanspruch liegt dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrunde. Es bedarf auch keiner Anrufung des Großen Senats wegen Divergenz (vgl § 41 Abs 2 SGG). Soweit der 2. Senat des BSG über einen Erstattungsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen eine KK entschieden hat, hat er keinen von Vorstehendem abweichenden Rechtssatz aufgestellt (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 49).

9

Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Der Versicherte war nicht notwendig beizuladen, weil der Versicherte die Natural- und Geldleistungen von der Klägerin bereits erhalten hatte und er diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von der Beklagten beanspruchen könnte noch in Betracht kommt, dass er deren Wert der Klägerin wegen § 107 SGB X erstatten muss(vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 3 mwN; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 9; Becker SGb 2011, 84, 87). Einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG bedarf es im Erstattungsstreit nur dann, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X - anders als hier - auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt(BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 10a; vgl auch Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.8.2016, Anm 15c aa zu § 75).

10

2. Die Klägerin hat keinen zulässigerweise mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG, vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 23 RdNr 7)verfolgten Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte, denn die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 105 Abs 1 S 1 SGB X sind nicht erfüllt. § 105 Abs 1 S 1 SGB X regelt, dass wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger in der Annahme seiner Leistungszuständigkeit Sozialleistungen an den Leistungsberechtigten nicht nur vorläufig erbracht hat (dazu BSGE 58, 263, 273 f = SozR 2200 § 1237 Nr 20 S 55 f). Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, dh sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl BSG SozR 1300 § 105 Nr 5 S 13; BSGE 65, 31, 33 = SozR 1300 § 111 Nr 6 S 19; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 176; BSGE 84, 61, 62 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 14; BSG SozR 4-4300 § 126 Nr 3 RdNr 11). Die Klägerin ist in diesem Sinne für die in der Zeit vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel weder aufgrund ihrer Entscheidung gegenüber dem Versicherten (dazu a) noch aus anderem Grund unzuständiger Leistungsträger (dazu b). Gleiches gilt für das in diesem Zeitraum gezahlte Verletztengeld nebst Beitragstragung (dazu c).

11

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht schon wegen ihrer Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Versicherten über stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel ab 1.8.2009 "unzuständiger Leistungsträger". Die Beklagte war an der Verwaltungsentscheidung der Klägerin nicht beteiligt (§ 12 SGB X). Die "Tatbestandswirkung" der Entscheidung der Klägerin gegenüber dem Versicherten ist ohne Belang. Eine denkbare Tatbestandswirkung der Entscheidung ist allein auf den Verfügungssatz beschränkt, hier also das Bestehen der festgestellten Leistungsansprüche des Versicherten gegen die Klägerin bis zum 31.7.2009. Die Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten besagt lediglich, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung, solange sie Bestand hat, als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 16; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 f; BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN). Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche(stRspr, vgl zB BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 3; BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 mwN; BSG SozR 1300 § 104 Nr 6; BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 222 mwN; BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwGE 91, 177, 185; BVerwGE 118, 52, 57 f). Eine Feststellungswirkung der Entscheidung besteht nicht. Sie müsste gesetzlich geregelt sei. Dies sieht das Gesetz aber nicht vor. Nur die Feststellungswirkung schließt auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die "Bindung" mit ein (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 136; BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 22 mwN).

12

Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30). Es gibt keine durchgreifenden Gründe, die es rechtfertigen, in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise von der Maßgeblichkeit objektiver Kriterien abzuweichen. Die Beklagte hat nur eine objektiv rechtmäßige Leistungsentscheidung der Klägerin hinzunehmen.

13

Anders, als die Klägerin meint, greift die Rechtsprechung nicht ein, wonach der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung auch gegenüber dem Erstattung begehrenden Leistungsträger erheben kann (BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24; BSGE 70, 99, 104 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 41; BSG SozR 1300 § 105 Nr 5 S 12; BFH Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 88/01 - Juris RdNr 16 ff). Diese Rspr, die auch für den Einwand gilt, dass der Bescheid des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegenüber dem Berechtigten in "Rechtskraft" erwachsen ist (vgl BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 24 f), stützt sich darauf, dass der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers zu beachten hat. Dem korrespondiert das Recht des in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine bindenden Verwaltungsakte zu berufen (vgl BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 13; BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 56 f; BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14 f; BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5). Hierbei handelt es sich um Erfordernisse der Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems (vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSGE 84, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 104 Nr 15 S 57; BSG SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 5; BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 5). Eine entsprechende Bindungswirkung im Erstattungsstreit besteht hierbei grundsätzlich selbst dann, wenn der Verwaltungsakt fehlerhaft ist (vgl BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 15; BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2 S 4). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger ist nur dann nicht befugt, auf der Bindungswirkung seiner Entscheidung zu beharren, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt (vgl BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 14; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 30; BSGE 72, 163, 168 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 17; BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 6). Um aufwendige Ermittlungen im Erstattungsstreit und damit Doppelprüfungen zu vermeiden, ist bei der Beurteilung einer offensichtlichen Unrichtigkeit (nur) auf die verfügbaren Entscheidungsgrundlagen abzustellen (vgl BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 14, 18; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6).

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Vorliegend geht es demgegenüber um die Erheblichkeit der Verwaltungsentscheidung des als Erstattungsgläubiger Auftretenden. Insoweit bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit die generelle Kritik an der aufgezeigten Rechtsprechung berechtigt ist (vgl dazu Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2016, § 105 SGB X RdNr 49; Krasney, KrV 2014, 1 ff; Prange in juris-PK-SGB X, Online-Ausgabe, § 105 RdNr 64 ff, Stand 1.9.2016).

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Der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger ist weniger schutzwürdig als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen wird. Dem Erstattungsbegehren des (vermeintlich unzuständigen) Leistungsträgers nach § 105 SGB X geht nämlich ein Verwaltungsverfahren voraus, in dem dieser seine Leistungszuständigkeit prüfte und (zunächst) bejahte. Er hatte hierbei den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Entscheidungsreife aufzuklären (§ 20 SGB X). Bei unklarer Zuständigkeit konnte er eine (nur) vorläufige Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 43 SGB I vornehmen(dazu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 5). Bejaht ein solcher Leistungsträger danach seine Zuständigkeit und bewilligt er dem Berechtigten Sozialleistungen, setzt er selbst die Ursache für den späteren Erstattungsstreit, falls er im Nachhinein zur Auffassung gelangt, doch nicht leistungszuständig zu sein. Der Umstand, dass der Erstattungsstreit aus der Sphäre des Erstattung begehrenden Trägers herrührt, ist ein wesentlicher Grund für die Auffassung, dass dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger der Einwand erhalten bleiben muss, bestandskräftig über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden zu haben. Würde man auch dem Erstattung begehrenden Leistungsträger das Recht einräumen, sich im Erstattungsstreit gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger auf die Bindungswirkung seiner Bescheide zu berufen, würde dieser Gesichtspunkt ausgeblendet.

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Auch erlangt in einem solchen Fall der grundsätzliche Einwand besonderes Gewicht, dass die Bindungswirkung die Rechtsschutzmöglichkeiten des anderen Leistungsträgers einschränkt (vgl Krasney, KrV 2014, 1, 4, 9). Dem bislang nicht mit dem Leistungsbegehren des Berechtigten konfrontierten (vermeintlich zuständigen) Leistungsträger würden hierdurch regelmäßig sämtliche Einwendungen genommen, die er dem Berechtigten hätte entgegenhalten können. Diese Folge träte ein, obwohl er keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären. Das wäre besonders gravierend, wenn er sich nur auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung des Erstattungsgläubigers berufen könnte und bei dieser Prüfung (nur) auf die vorhandenen Ermittlungsergebnisse abzustellen wäre. Der als Erstattungsgläubiger Auftretende hätte es in der Hand, den Ausgang des Erstattungsstreits durch den Umfang der eigenen Sachverhaltsermittlungen zu determinieren. Eine solch weitgehende einseitige Gestaltungsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig. Sie gäbe Leistungsträgern die Gelegenheit, eine der gesetzlichen Aufgabenverteilung im gegliederten Leistungssystem entsprechende Lastenverteilung zu vereiteln. Dies widerspräche erkennbar der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X), und der Zielsetzung der Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X. Auch die Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems spricht dafür, im Erstattungsstreit der Verwaltungsentscheidung des als Erstattungsgläubiger Auftretenden gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Bedeutung beizumessen.

17

Das Ergebnis steht in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BSG zum spezialgesetzlich geregelten Erstattungsanspruch des unzuständigen Krankenversicherungsträgers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 1504 RVO. Hiernach entfalteten auch bestandskräftige Verwaltungsakte des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten für das Erstattungsbegehren der KK keine Bindung. Die KK war danach auch nicht Beteiligte iS des § 77 SGG. Der Bescheid des Unfallversicherungsträgers griff gegenüber dem Versicherten nicht unmittelbar in die Rechtsphäre der KK ein (zB BSGE 24, 155, 156 = SozR Nr 2 zu § 1504 RVO; BSG Urteil vom 26.5.1966 - 2 RU 91/62 - Juris RdNr 22). Das BSG übertrug diese Rechtsprechung auch auf Konstellationen, in denen ein Unfallversicherungsträger nach § 1509a RVO von der zuständigen KK Ersatz seiner Aufwendungen verlangte(BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 64/75 - Juris RdNr 17, in SozR 2200 § 1509a Nr 1 nur in Auszügen wiedergegeben).

18

b) Die Klägerin war für die in der Zeit vom 1.8. bis 28.12.2009 erbrachten Sozialleistungen (stationäre Krankenhausbehandlung und Heilmittel) die zuständige Trägerin nach materiellem Recht. Auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (vgl § 11 Abs 5 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 7 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007). Durch einen Arbeitsunfall geschädigte Versicherte haben gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger ua Anspruch auf stationäre Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln (§ 26 Abs 1 S 1 iVm § 27 Abs 1 Nr 4 und 6, § 30, § 34 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger gewähren Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel, um den durch den Versicherungsfall iS des § 7 SGB VII verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern(§ 26 Abs 2 Nr 1, § 30, § 34 SGB VII).

19

Folgen eines Arbeitsunfalls sind ua auch Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung (§ 11 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 SGB VII). Durch diese Regelung werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden(vgl BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 33 mwN; BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909 RdNr 25). Hierfür genügt es, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben hat, geeignet ist, der Beseitigung oder Besserung der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen, weil sie die Mitwirkung an einer vom Träger angeordneten ärztlichen Maßnahme betrifft, auch wenn sich später herausstellt, dass in Wirklichkeit kein Versicherungsfall vorlag. Allerdings setzt die Zurechnung eines Gesundheitsschadens, der rechtlich wesentlich durch eine iS von § 11 Abs 1 SGB VII vom Unfallversicherungsträger angeordnete Maßnahme verursacht wurde, die bisherige Rechtsprechung eingrenzend voraus, dass der Träger oder seine Leistungserbringer gegenüber dem durch die Verrichtung einer bestimmten versicherten Tätigkeit Versicherten durch (festgestellte) Handlungen den Anschein begründet haben, die Behandlungs- oder Untersuchungsmaßnahme erfolge zur Behandlung von Unfallfolgen oder zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalles oder einer Unfallfolge(vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909 RdNr 26). Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs 1 SGB VII tatbestandlichen Maßnahmen erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung(vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909 RdNr 27).

20

Nach den nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die es ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung getroffen hat, erfolgten die stationäre Behandlung und die Versorgung des Versicherten mit Heilmitteln zur Behandlung von Unfallfolgen in diesem Sinne. Die ersten beiden Arthroskopien auf Veranlassung des Durchgangsarztes hatten den Zweck, die Folgen der durch MRT-Befunde gesicherten Schädigung des linken Kniegelenkes zu beseitigen oder zu bessern (Heilbehandlung, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Die dritte Arthroskopie während eines stationären Heilverfahrens in der BG Klinik L. erfolgte einerseits zu diagnostischen Zwecken (Aufklärung des Sachverhalts iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII) und andererseits auch zur Heilbehandlung bei weiterhin bestehenden Beschwerden (Teilsynovektomie und Hoffateilrestriktion, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII).

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Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung mit ihren Hinweisen auf einen für einen Meniskus- und Knorpelschaden ungeeigneten Unfallhergang und vermeintlich fehlende schlüssige "Hinweise in den vorliegenden Unterlagen" prozessuale Rügen gegen die Feststellungen des LSG erheben will, sind diese unzulässig. Abgesehen von der Unklarheit der Zielrichtung der Rügen bezeichnet die Klägerin nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen(vgl § 164 Abs 2 S 3 SGG; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; siehe ferner BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 68 ff mwN, insoweit nicht abgedruckt in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zum Ganzen BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr 45, RdNr 24; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Daran fehlt es.

22

Das gilt auch, soweit die Klägerin sinngemäß mit der Revision rügen will, das LSG habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, die tatsächlichen Voraussetzungen der Feststellung mittelbarer Unfallfolgen ausreichend zu ermitteln. Sie bezeichnet ebenfalls iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen. Notwendig hierfür ist eine Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; zum Ganzen BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr 45, RdNr 25 mwN). Daran fehlt es.

23

c) Rechtmäßig hat das LSG auch die Leistungszuständigkeit der Klägerin für die Gewährung von Verletztengeld vom 1.8. bis 28.12.2009 und für die hieran anknüpfende Beitragstragung bejaht. Auf die eigene Verwaltungsentscheidung der Klägerin gegenüber dem Versicherten kommt es aus den dargelegten Gründen nicht an (vgl oben II. 2 a). Nach materiellem Recht war der Versicherte nach den bindenden Feststellungen des LSG infolge der oben aufgezeigten Unfallfolgen in diesem Zeitraum nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig. Anspruch auf Verletztengeld besteht ua, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und - wie der Versicherte - unmittelbar vor Beginn der AU oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder auf Verletztengeld hatten (§ 45 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 SGB VII). AU setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSG SozR 4-2700 § 46 Nr 3 RdNr 12; vgl zur stRspr in der GKV zB BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 9; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 11; BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 12 f). So lag es hier. Der Versicherte war nach den bindenden Feststellungen des LSG im Zeitraum vom 1.8. bis 28.12.2009 wegen der Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks und einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit wesentlich infolge der aufgezeigten Unfallfolgen nicht in der Lage, seine Beschäftigung als Maschinenführer auszuüben.

24

Die Klägerin hatte als der zuständige Rehabilitationsträger die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld (Folge: Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 192 Abs 1 Nr 3 SGB V) zu zahlenden Beiträge zu tragen, und zwar zur GKV (vgl § 251 Abs 1 SGB V idF durch Art 5 Nr 32 Buchst a Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046, mWv 1.7.2001), zur sozialen Pflegeversicherung (vgl § 49 Abs 2 SGB XI idF durch Art 10 Nr 3 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997, BGBl I 594, mWv 1.1.1998 iVm § 59 Abs 4 S 2 Nr 1 SGB XI idF durch Art 4 Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl I 1824, mWv 1.1.1995), zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 170 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF durch Art 5 Nr 5 Buchst a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848, mWv 1.1.2004, iVm § 3 S 1 Nr 3 SGB VI idF durch Art 6 Nr 2 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, mWv 1.1.2005) und zur Arbeitsförderung (vgl § 347 Nr 5 SGB III idF durch Art 1 Nr 3e Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621, mWv 1.4.2003 iVm § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III idF durch Art 1 Nr 1 Buchst a Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, mWv 1.1.2004).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Überprüfung und Rücknahme aller Bescheide über die Gewährung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum seit Januar 2006.

2

Der 1973 geborene Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf den Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 28.7.2010, sämtliche bestandskräftige Bescheide seit dem 1.1.2006 "auf ihre Rechtmäßigkeit" zu überprüfen, forderte der Beklagte ihn unter Fristsetzung bis zum 15.8.2010 auf, eine detaillierte Aufstellung der angefochtenen Bescheide vorzulegen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes werde ansonsten nicht vorgenommen. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, lehnte der Beklagte eine Prüfung der Bescheide ab (Bescheid vom 16.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010).

3

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, in den Bewilligungsbescheiden vom 23.11.2005, 12.6.2006, 14.12.2006, 29.5.2007, 26.11.2007, 2.6.2008 und 24.11.2008 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung falsch ermittelt, der Beklagte habe den Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung unrichtig vorgenommen. Im August 2006 müsse eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 108,36 Euro berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2006 (Bescheid vom 22.6.2007) und für das Jahr 2007 (Bescheid vom 8.5.2008). Der Beklagte habe jeweils einen zu geringen Betrag berücksichtigt.

4

Das SG hat die Klage teilweise als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Soweit die Klagebegründung einen erneuten Überprüfungsantrag beinhalte, fehle es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren. Im Übrigen handele es sich bei der in § 44 SGB X vorgesehenen Korrekturmöglichkeit um eine Einzelfallprüfung. Ein "globaler" Überprüfungsantrag werde von der Norm nicht erfasst.

5

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine schranken- und voraussetzungslose Sach- und Rechtsprüfung der seit Januar 2006 erlassenen Bescheide. Aus dem Wortlaut und der Systematik ergebe sich, dass jeweils nur ein Anspruch auf Überprüfung einzelner Verwaltungsentscheidungen, nicht auf ein ggf umfangreiches Verwaltungshandeln über einen mehrjährigen Zeitraum bestehe. Für den Bereich des SGB II habe der Gesetzgeber die Bedeutung der Rechtssicherheit mit Wirkung zum 1.4.2011 weiter hervorgehoben und durch eine Ergänzung in § 40 Abs 1 S 2 SGB II die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt. Zudem werde das Leistungsverhältnis Bürger - Behörde im Bereich des SGB II schon materiell-rechtlich, dh aufgrund des Gegenstandes und des Normprogramms, durch Veränderungen in der Lebenswirklichkeit der Betreffenden ungleich mehr als im Sozialrecht sonst üblich geprägt. Im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung erfahre § 44 SGB X daher im SGB II eine Einschränkung. Unter Beachtung dieser Grundsätze folge aus dem Antrag des Klägers keine Pflicht zur Überprüfung von Bescheiden in der Sache, weil er diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht benannt habe. Soweit er mit seiner Klagebegründung die zu überprüfenden Bescheide des Beklagten und Gründe für die aus seiner Sicht rechtswidrigen Regelungen benannt habe, sei zwar bei der Beurteilung von Bescheiden im Überprüfungsverfahren bei einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Hänge das Überprüfungsbegehren aber von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren ab, seien Gerichte nicht verpflichtet, auf die Nachholung der schon bestehenden Mitwirkungsobliegenheit die nunmehr konkret benannten Bescheide erstmals zu überprüfen.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum eine Überprüfung "sämtlicher" erlassener Bescheide des Beklagten nur dann möglich sein solle, wenn der Antragsteller diese nochmals aufliste. Da der Überprüfungsantrag ausschließlich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt worden sei, bedürfe es keiner weiteren Darlegungen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 zu verpflichten, die Bescheide vom 23. November 2005, 12. Juni 2006, 14. Dezember 2006, 29. Mai 2007, 22. Juni 2007, 26. November 2007, 8. Mai 2008, 2. Juni 2008 und 24. November 2008 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die in den Bescheiden geregelten Bewilligungszeiträume höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.

11

1. Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009, als dies durch die im Antrag bezeichneten Bescheide des Beklagten geschehen ist. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 4; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; vgl auch Baumeister in juris-PK SGB X, § 44 RdNr 154, Stand 4/2013; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 30, Stand 09/2013 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 59; aA in einem obiter dictum: BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, jeweils RdNr 9; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV RdNr 76). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung der zuvor benannten Bescheide ablehnenden - Verwaltungsakts vom 16.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bezeichneten Bewilligungsbescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage beantragt er die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.

12

2. Der Beklagte hat es hier rechtlich zutreffend abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der benannten Verwaltungsakte nach § 44 SGB X vorzunehmen. Es mangelt bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne dieser Vorschrift.

13

a) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt.

14

b) Nach dem Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 SGB X soll "im Einzelfall" eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es ein Rückforderungsbescheid(vgl Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, mwN) - erfolgen. Hieraus hat der erkennende Senat geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG Beschluss vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B - juris-RdNr 6).

15

c) Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger "den Einzelfall", also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. Insofern kann es - je nach den konkreten Umständen der Antragstellung - erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten iS des § 21 Abs 2 S 1 SGB X hinwirkt. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben. Auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Wenn - jedoch wie im vorliegenden Fall - auch auf Nachfrage des SGB II-Trägers bei dem Rechtsanwalt der Antragstellerin keine Angaben gemacht werden, die eine Konkretisierung für den Einzelfall ermöglichen, sondern weiter pauschal auf die Überprüfung sämtlicher Bescheide verwiesen wird, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen. In diesem Sinne wird auch in dem Entwurf zur Begründung des § 42 SGB X (heute § 44 SGB X) darauf hingewiesen, Voraussetzung für die Rücknahme solle sein, dass der Behörde im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt werde(BT-Drucks 8/2034, S 34). Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte. Dies war hier bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht der Fall.

16

d) Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.

17

Soweit das LSG mit Hinweis auf eine Entscheidung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - RdNr 12) für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Überprüfungsverfahren im Ansatz davon ausgegangen ist, dass dies derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, handelte es sich bei der Entscheidung des 5. Senats um eine andere Ausgangslage. In dem dortigen Verfahren war umstritten, ob konkrete "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden" sind. Ob diese neben der Antragsstellung zu beachtende (weitere) Rücknahmevoraussetzung erfüllt ist, kann sich nach der materiellen Rechtslage richten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung gilt. Insofern ist neues Recht und auch erstmaliges Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren hierzu nach der Entscheidung des 5. Senats des BSG zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis nach seinem Geltungswillen "mit Rückwirkung" erfassen soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der vorrangig zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzung für ein (Wieder)Aufleben ("Ingangbringen") der Prüfverpflichtung des Sozialleistungsträgers nach § 44 SGB X.

18

e) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem "unrichtigen Sachverhalt"(BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20). Nicht einschlägig ist hier auch die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG, der eine Prüfpflicht nur dann annehmen will, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vorhanden sind (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33). Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, mangelt es bereits an einem konkreten Anlass zum Eintritt in die zuvor aufgezeigten "Prüfstadien". Bereits auf der davor liegenden Stufe fehlt es an Hinweisen, wie sich der Prüfumfang bestimmen soll, wenn - wie hier - auch auf Nachfrage bei dem Leistungsberechtigten keine weiteren Angaben gemacht werden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer unrichtigen Anwendung des Rechts ergeben soll. Nach Auffassung des 2. Senats des BSG soll zwar im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers immer eine Prüfverpflichtung bestehen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde(BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltung überhaupt "einzelfallbezogen" erkennen kann, welcher Bescheid zu überprüfen ist. Ansonsten kann sie bereits den Gegenstand der Prüfung nicht bestimmen und nicht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X entsprechend handeln.

19

f) Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24, juris-RdNr 16; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 2, Stand XII/12; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 2, vor 44-49, RdNr 1; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr 2, Stand IX/2013; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, vor §§ 44-51 RdNr 13; vgl auch Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685). Eine Konfliktlösung in diesem Sinne ist der Verwaltung jedoch nur möglich, wenn ihr "der Konflikt" bekannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Situation der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch einen Antrag des Leistungsberechtigten oder der Verpflichtung der Verwaltung zur Überprüfung von Amts wegen (§ 44 Abs 3 S 2 und 3 SGB X). Der Maßstab zur Bestimmung des Prüfumfangs ist gleich. Im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris-RdNr 48; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23, juris-RdNr 24 f; s auch Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, RdNr 133, Stand 4/2013; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 39; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr 24, Stand IX/2013). Anderenfalls würde der Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen. Auch bei einer Überprüfung auf Antrag ist die Verwaltung daher nicht gehalten, die Akten von Amts wegen durchzuarbeiten, um eine mögliche Rechtswidrigkeit aufzudecken. Sie kann sich vielmehr - in einer Situation wie der vorliegenden - unter dem Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter Ausgangsbescheide darauf stützen, es sei nicht erkennbar, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und die erneute inhaltliche Prüfung ablehnen. Damit wird sowohl der materiellen Gerechtigkeit als auch der Bindungswirkung Rechnung getragen, ohne die materielle Gerechtigkeit durch eine Zugunstenentscheidung für den Leistungsberechtigten im Einzelfall hinter die Bindungswirkung zurücktreten zu lassen.

20

g) Unerheblich für die Bestimmung des Umfangs der Prüfpflicht des Leistungsträgers ist hingegen, dass es sich hier um einen Antrag auf Überprüfung eines Bescheides aus dem Leistungsbereich des SGB II handelt. Die den dortigen Leistungsvoraussetzungen geschuldete Häufigkeit der Änderungen der Leistungshöhe und der damit verbundenen erneuten Bescheiderteilung bilden keinen Anlass von anderen Sozialleistungsbereichen abweichende Maßstäbe für die Voraussetzungen der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X aufzustellen. § 40 Abs 1 SGB II enthält nur eine Begrenzung hinsichtlich der rückwirkenden Erbringung von SGB II-Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X, nicht jedoch abweichende Grundsätze für die vorangehenden Prüfungsschritte des § 44 SGB X(vgl in diesem Zusammenhang auch BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Überprüfung und Rücknahme aller Bescheide über die Gewährung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum seit Januar 2006.

2

Der 1973 geborene Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf den Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 28.7.2010, sämtliche bestandskräftige Bescheide seit dem 1.1.2006 "auf ihre Rechtmäßigkeit" zu überprüfen, forderte der Beklagte ihn unter Fristsetzung bis zum 15.8.2010 auf, eine detaillierte Aufstellung der angefochtenen Bescheide vorzulegen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes werde ansonsten nicht vorgenommen. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, lehnte der Beklagte eine Prüfung der Bescheide ab (Bescheid vom 16.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010).

3

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, in den Bewilligungsbescheiden vom 23.11.2005, 12.6.2006, 14.12.2006, 29.5.2007, 26.11.2007, 2.6.2008 und 24.11.2008 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung falsch ermittelt, der Beklagte habe den Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung unrichtig vorgenommen. Im August 2006 müsse eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 108,36 Euro berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2006 (Bescheid vom 22.6.2007) und für das Jahr 2007 (Bescheid vom 8.5.2008). Der Beklagte habe jeweils einen zu geringen Betrag berücksichtigt.

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Das SG hat die Klage teilweise als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Soweit die Klagebegründung einen erneuten Überprüfungsantrag beinhalte, fehle es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren. Im Übrigen handele es sich bei der in § 44 SGB X vorgesehenen Korrekturmöglichkeit um eine Einzelfallprüfung. Ein "globaler" Überprüfungsantrag werde von der Norm nicht erfasst.

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Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine schranken- und voraussetzungslose Sach- und Rechtsprüfung der seit Januar 2006 erlassenen Bescheide. Aus dem Wortlaut und der Systematik ergebe sich, dass jeweils nur ein Anspruch auf Überprüfung einzelner Verwaltungsentscheidungen, nicht auf ein ggf umfangreiches Verwaltungshandeln über einen mehrjährigen Zeitraum bestehe. Für den Bereich des SGB II habe der Gesetzgeber die Bedeutung der Rechtssicherheit mit Wirkung zum 1.4.2011 weiter hervorgehoben und durch eine Ergänzung in § 40 Abs 1 S 2 SGB II die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt. Zudem werde das Leistungsverhältnis Bürger - Behörde im Bereich des SGB II schon materiell-rechtlich, dh aufgrund des Gegenstandes und des Normprogramms, durch Veränderungen in der Lebenswirklichkeit der Betreffenden ungleich mehr als im Sozialrecht sonst üblich geprägt. Im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung erfahre § 44 SGB X daher im SGB II eine Einschränkung. Unter Beachtung dieser Grundsätze folge aus dem Antrag des Klägers keine Pflicht zur Überprüfung von Bescheiden in der Sache, weil er diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht benannt habe. Soweit er mit seiner Klagebegründung die zu überprüfenden Bescheide des Beklagten und Gründe für die aus seiner Sicht rechtswidrigen Regelungen benannt habe, sei zwar bei der Beurteilung von Bescheiden im Überprüfungsverfahren bei einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Hänge das Überprüfungsbegehren aber von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren ab, seien Gerichte nicht verpflichtet, auf die Nachholung der schon bestehenden Mitwirkungsobliegenheit die nunmehr konkret benannten Bescheide erstmals zu überprüfen.

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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum eine Überprüfung "sämtlicher" erlassener Bescheide des Beklagten nur dann möglich sein solle, wenn der Antragsteller diese nochmals aufliste. Da der Überprüfungsantrag ausschließlich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt worden sei, bedürfe es keiner weiteren Darlegungen.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 zu verpflichten, die Bescheide vom 23. November 2005, 12. Juni 2006, 14. Dezember 2006, 29. Mai 2007, 22. Juni 2007, 26. November 2007, 8. Mai 2008, 2. Juni 2008 und 24. November 2008 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die in den Bescheiden geregelten Bewilligungszeiträume höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.

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1. Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009, als dies durch die im Antrag bezeichneten Bescheide des Beklagten geschehen ist. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 4; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; vgl auch Baumeister in juris-PK SGB X, § 44 RdNr 154, Stand 4/2013; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 30, Stand 09/2013 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 59; aA in einem obiter dictum: BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, jeweils RdNr 9; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV RdNr 76). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung der zuvor benannten Bescheide ablehnenden - Verwaltungsakts vom 16.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bezeichneten Bewilligungsbescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage beantragt er die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.

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2. Der Beklagte hat es hier rechtlich zutreffend abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der benannten Verwaltungsakte nach § 44 SGB X vorzunehmen. Es mangelt bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne dieser Vorschrift.

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a) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt.

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b) Nach dem Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 SGB X soll "im Einzelfall" eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es ein Rückforderungsbescheid(vgl Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, mwN) - erfolgen. Hieraus hat der erkennende Senat geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG Beschluss vom 14.3.2012 - B 4 AS 239/11 B - juris-RdNr 6).

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c) Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger "den Einzelfall", also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. Insofern kann es - je nach den konkreten Umständen der Antragstellung - erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten iS des § 21 Abs 2 S 1 SGB X hinwirkt. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben. Auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Wenn - jedoch wie im vorliegenden Fall - auch auf Nachfrage des SGB II-Trägers bei dem Rechtsanwalt der Antragstellerin keine Angaben gemacht werden, die eine Konkretisierung für den Einzelfall ermöglichen, sondern weiter pauschal auf die Überprüfung sämtlicher Bescheide verwiesen wird, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen. In diesem Sinne wird auch in dem Entwurf zur Begründung des § 42 SGB X (heute § 44 SGB X) darauf hingewiesen, Voraussetzung für die Rücknahme solle sein, dass der Behörde im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt werde(BT-Drucks 8/2034, S 34). Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte. Dies war hier bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht der Fall.

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d) Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.

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Soweit das LSG mit Hinweis auf eine Entscheidung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - RdNr 12) für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Überprüfungsverfahren im Ansatz davon ausgegangen ist, dass dies derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, handelte es sich bei der Entscheidung des 5. Senats um eine andere Ausgangslage. In dem dortigen Verfahren war umstritten, ob konkrete "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden" sind. Ob diese neben der Antragsstellung zu beachtende (weitere) Rücknahmevoraussetzung erfüllt ist, kann sich nach der materiellen Rechtslage richten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung gilt. Insofern ist neues Recht und auch erstmaliges Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren hierzu nach der Entscheidung des 5. Senats des BSG zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis nach seinem Geltungswillen "mit Rückwirkung" erfassen soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der vorrangig zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzung für ein (Wieder)Aufleben ("Ingangbringen") der Prüfverpflichtung des Sozialleistungsträgers nach § 44 SGB X.

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e) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem "unrichtigen Sachverhalt"(BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20). Nicht einschlägig ist hier auch die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG, der eine Prüfpflicht nur dann annehmen will, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vorhanden sind (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33). Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, mangelt es bereits an einem konkreten Anlass zum Eintritt in die zuvor aufgezeigten "Prüfstadien". Bereits auf der davor liegenden Stufe fehlt es an Hinweisen, wie sich der Prüfumfang bestimmen soll, wenn - wie hier - auch auf Nachfrage bei dem Leistungsberechtigten keine weiteren Angaben gemacht werden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer unrichtigen Anwendung des Rechts ergeben soll. Nach Auffassung des 2. Senats des BSG soll zwar im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers immer eine Prüfverpflichtung bestehen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde(BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltung überhaupt "einzelfallbezogen" erkennen kann, welcher Bescheid zu überprüfen ist. Ansonsten kann sie bereits den Gegenstand der Prüfung nicht bestimmen und nicht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X entsprechend handeln.

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f) Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen(BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24, juris-RdNr 16; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 2, Stand XII/12; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 2, vor 44-49, RdNr 1; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr 2, Stand IX/2013; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, vor §§ 44-51 RdNr 13; vgl auch Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685). Eine Konfliktlösung in diesem Sinne ist der Verwaltung jedoch nur möglich, wenn ihr "der Konflikt" bekannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Situation der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch einen Antrag des Leistungsberechtigten oder der Verpflichtung der Verwaltung zur Überprüfung von Amts wegen (§ 44 Abs 3 S 2 und 3 SGB X). Der Maßstab zur Bestimmung des Prüfumfangs ist gleich. Im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris-RdNr 48; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23, juris-RdNr 24 f; s auch Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, RdNr 133, Stand 4/2013; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2013, § 44 RdNr 39; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr 24, Stand IX/2013). Anderenfalls würde der Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen. Auch bei einer Überprüfung auf Antrag ist die Verwaltung daher nicht gehalten, die Akten von Amts wegen durchzuarbeiten, um eine mögliche Rechtswidrigkeit aufzudecken. Sie kann sich vielmehr - in einer Situation wie der vorliegenden - unter dem Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter Ausgangsbescheide darauf stützen, es sei nicht erkennbar, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und die erneute inhaltliche Prüfung ablehnen. Damit wird sowohl der materiellen Gerechtigkeit als auch der Bindungswirkung Rechnung getragen, ohne die materielle Gerechtigkeit durch eine Zugunstenentscheidung für den Leistungsberechtigten im Einzelfall hinter die Bindungswirkung zurücktreten zu lassen.

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g) Unerheblich für die Bestimmung des Umfangs der Prüfpflicht des Leistungsträgers ist hingegen, dass es sich hier um einen Antrag auf Überprüfung eines Bescheides aus dem Leistungsbereich des SGB II handelt. Die den dortigen Leistungsvoraussetzungen geschuldete Häufigkeit der Änderungen der Leistungshöhe und der damit verbundenen erneuten Bescheiderteilung bilden keinen Anlass von anderen Sozialleistungsbereichen abweichende Maßstäbe für die Voraussetzungen der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X aufzustellen. § 40 Abs 1 SGB II enthält nur eine Begrenzung hinsichtlich der rückwirkenden Erbringung von SGB II-Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X, nicht jedoch abweichende Grundsätze für die vorangehenden Prüfungsschritte des § 44 SGB X(vgl in diesem Zusammenhang auch BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.