Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung d
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141 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 08/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/02 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
published on 29/11/2017 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11
published on 16/11/2017 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.200
published on 27/10/2016 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufgehoben und die Klage auf weitere Erstattungszahlungen in Sachen A. in Höhe von 152,83 Euro wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat
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