Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
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für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, - 2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
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die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, - 2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, - 3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, - 4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, - 5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
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(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeit...