Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 97 Feststellung der Sozialleistungen
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Inhaltsverzeichnis
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
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published on 18/05/2015 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für
published on 04/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2016 - S 1 AL 412/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
published on 31/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 31/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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