vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 12.461, 11.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.461 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ordnete die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zum Nachweis der Authentizität und Integrität signierter Daten an (Nr. 1 der Verfügung). Zur Erfüllung der in diesem Zusammenhang übertragenen dienstrechtlichen Pflichten verpflichtete sie die hiervon betroffenen Beschäftigten, so auch den Kläger, einen vorgegebenen Antrag bei dem vom DPMA nach einer europaweiten Ausschreibung ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter (S-Trust) über die von diesem zertifizierte Registrierungsstelle im DPMA zu stellen und die erhaltene Karte bestimmungsgemäß unter der Beachtung der Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA vom 12. Mai 2011 zu nutzen (Nr. 2 der Verfügung). Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 forderte das DPMA u. a. den Kläger auf, die Signaturkarte in der 27. Kalenderwoche zu beantragen. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B. v. 1.6.11 - M 21 E 11.2392 - juris; BayVGH, B. v. 2.11.11 - 6 CE 11.1342 - juris; BVerfG, B. v. 12.3.12 - 2 BvR 2606/11 - juris). Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid v. 27.12.2011) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger rügt, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV - zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits keine Rechtsgrundlage für die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA dargestellt habe. Die Weisung sei unverhältnismäßig, weil er im Falle eines Missbrauchs sowohl in seiner privaten wie auch dienstlichen Sphäre einen Entlastungsbeweis führen müsse, der ihm angesichts der erhöhten Beweiskraft der qualifizierten elektronischen Signatur letztlich nicht möglich sei. Art und Weise des Missbrauchs seien überhaupt nicht einschätzbar und erklärbar. Vor diesem Hintergrund sei die fortgeschrittene elektronische Signatur das mildere Mittel, da in diesem Fall der Dienstherr selbst den Antrag bei einem Signaturanbieter stellen und den Vertrag mit einem Signaturanbieter abschließen könne mit der Folge, dass der Signaturschlüssel auf die natürliche Person, den Kläger, ohne Preisgabe personenbezogener Daten ausgestellt werde. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Trustcenter sei für ihn mit einer Vielfalt von Verpflichtungen verbunden und außerordentlich gefahrgeneigt. Neben einer Pflicht zum Schadensersatz sei er auch zur sorgsamen Pflege und Einrichtung der Arbeitsumgebung verpflichtet. Dies könne er nicht garantieren, weil er die Arbeitsumgebung nicht gestalten und seinen Arbeitsplatzrechner nicht kontrollieren könne. Daran ändere die Haftungsfreistellung gemäß Geschäftsordnung nichts, weil das DMPA nur in vollem Umfang einstehe, wenn die Ansprüche unbegründet seien. Dafür müsse er aber den Beweis führen. Die Haftungsfreistellung in der Geschäftsordnung könne die Amtsleitung jederzeit ändern oder widerrufen. Hinzu komme, dass die Weisung ihn in persönlichen Angelegenheiten berühre und keinen dienstlichen Bezug habe, weil der Dienstherr ihm aufgebe, wie er eigene Ansprüche zu betreiben und Anträge zu stellen habe. Denn er sei aufgrund des Vertrages gezwungen, sämtliche Ansprüche zunächst im Außenverhältnis abzuwehren. Der Vertrag mit dem S-Trust beinhalte auch Pflichten, die in seinen privaten Bereich hinein wirkten. Aus dem Umstand, dass der S-Trust für beide Signaturarten dieselben Daten erhebe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Daten in jedem Fall erhoben werden müssten. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung einen Betreiber beauftragen müssen, der für die fortgeschrittene elektronische Signatur weniger Daten von ihm erhebe.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Ansicht fest, dass sich die strittige gemischte dienstlich-persönliche Anordnung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens hält und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Die Verfügung vom 12. Mai 2011 stellt zwar in Nummer 2 einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/41 ff.; B. v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - juris Rn. 13). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 - BVerfGE 103, 21/33).

b) Diese einen Eingriff rechtfertigenden Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. Die streitige Verfügung beruht auf der - die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG konkretisierenden - Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG. Sie ist durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt und verhältnismäßig sowie auf das Unerlässliche beschränkt. Aus denselben Gründen ist - erst recht - auch der mit der Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter verbundene Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit gerechtfertigt (ebenso BAG, U. v. 25.9.2013 - 10 AZR 270/12 - juris Rn. 44 ff. für die Weisung an eine Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und zu benutzen). Die Verfügung ist deshalb vom Kläger gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG zu befolgen.

aa) Gesetzliche Grundlage für die Verfügung und den mit ihr verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Klägers ist § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG.

Nach dieser Vorschrift haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese Pflicht hat keinen statischen Inhalt. Sie verlangt zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch die Anpassung an sich wandelnde Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung und umfasst die Pflicht, sowohl an der elektronischen Aktenführung teilzunehmen als auch die entsprechenden Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Konkretisierung dieser Dienstleistungspflicht durch die streitige Verfügung muss freilich wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten verhältnismäßig sein. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2006 - 2 C 3.05 - juris Rn. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 C 3.06 - juris Rn. 17).

bb) Die Erwägungen des DPMA zur Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur sind sachgerecht und halten sich im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens. Die Verfügung wahrt gegenüber dem Kläger die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und beschränkt den Zugriff auf die grundrechtlich geschützten Daten des Klägers auf das zum Schutz des öffentlichen Interesses an einem sicheren elektronischen Geschäftsbetrieb beim DPMA Unerlässliche.

Im Rahmen der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte verfolgt das DMPA nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 das Ziel, die wirtschaftliche Integration der Europäischen Union durch Schaffung einheitlicher Standards für einen weltweiten Zugriff auf behördliche Dokumente, die für den Wirtschaftsprozess bedeutsam sind, voranzutreiben und mit einem Höchstmaß an Rechts- und Datensicherheit zu flankieren. Zur Umsetzung dieses Ziels hat sich die Beklagte entschieden, die qualifizierte elektronische Signatur zum Nachweis der Authentizität und Identität zu unterzeichnender elektronischer Dokumente in Schutzrechtsverfahren zu verwenden. Die qualifizierte elektronische Signatur biete einen hohen Sicherheitsstandard und sei als einzige geeignet, behördliche und gerichtliche Dokumente zu schaffen, die einem handschriftlich unterzeichneten Schriftstück gleichstünden (vgl. § 126a BGB). Die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur bürde den betroffenen Bediensteten keine unverhältnismäßigen Haftungsrisiken auf. Die Haftungsrisiken seien bereits durch das beschränkte Zertifikat reduziert. Hinzu komme die Haftungsfreistellung gemäß Anlage 4 der Geschäftsordnung des DPMA. Diese greife unabhängig von einem möglichen Verschulden, so dass das DPMA im Ergebnis die Kommunikation mit möglichen Anspruchstellern übernehme, begründete Forderungen ausgleiche und unbegründete Forderungen abwehre. Die Beweislast bei einem Rückgriff auf die Bediensteten bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten liege beim DPMA. Die Verantwortung für die Herstellung und Aufrechterhaltung einer sicheren Einsatzumgebung für die Signaturkarte habe das DPMA übernommen. Darüber hinaus sei durch diverse Maßnahmen sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet würden.

(1)Diese Erwägungen begegnen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - (juris) ausführt, nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof in der bis 11. November 2013 geltenden Fassung vom 1. März 2010 (BGBl I S. 83 - EAPatV a. F.) auf der Grundlage des § 28 PatG geregelt hat, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und - lediglich - eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. In den seit dem 12. November 2013 geltenden Fassungen (BGBl 2013 I S. 3906; BGBl. 2014 I S. 18) sieht § 5 EAPatV alternativ neben einer fortgeschrittenen nunmehr ausdrücklich auch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur vor der Verordnungsänderung - im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - unzulässig gewesen wäre.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - Signaturgesetz (SigG) - vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 876) definiert als eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Nr. 2 dieser Bestimmung, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat (vgl. § 2 Nr. 7 SigG) beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (vgl. § 2 Nr. 10 SigG) erzeugt wird. Mittels dieser zusätzlichen Sicherheitsmerkmale bietet sie aus Sicht des Gesetzgebers den höchsten Sicherheitsstandard. (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 1, § 1 Abs. 2 SigG, BT-Drs. 14/4662 S. 17 f.). Nur die qualifizierte, nicht die fortgeschrittene elektronische Signatur ist ein Substitut für die handschriftliche Unterschrift bei elektronischen Dokumenten im privaten, behördlichen und gerichtlichen Rechtsverkehr (§ 126a BGB; vgl. auch § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 130b ZPO, § 55a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwGO). Die Regelung in § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. kann bei diesem Hintergrund nicht dahingehend ausgelegt werden, den höheren Sicherheitsstandard der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zu verbieten (vgl. auch BPatG, B. v. 19.2.14 - 19 W (pat) 16/12 - juris Rn. 60). Sie ist vielmehr als Vorgabe eines Mindeststandards zu verstehen, der im Rahmen des Organisationsermessens die abschließende Entscheidung über den erforderlichen Sicherheitsstandard bei der elektronischen Unterschrift dem DPMA überlässt.

(2) Die Organisationsentscheidung des DPMA für die qualifizierte elektronische Unterschrift und gegen die fortgeschrittene elektronische Unterschrift (Nr. 1 der Verfügung vom 12.5.2011) ist nicht zu beanstanden. Denn die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet, wie ausgeführt, ein deutlich höheres Maß an Rechts- und Datensicherheit. Die Verpflichtung der betroffenen Beschäftigten und damit auch des Klägers zur Beantragung und Nutzung der qualifizierten elektronischen Unterschrift (Nr. 2 der Verfügung vom 11.5.2011) ist zur Erreichung des vom DPMA verfolgten Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich. Der ausgewählte Zertifizierungsdiensteanbieter S-Trust ist freiwillig nach § 15 SigG akkreditiert, was die Sicherheit weiter erhöht. Zudem ist der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA eine Beschränkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG beigefügt. Sie ist beschränkt auf die Signatur elektronischer Dokumente des DPMA und enthält eine monetäre Beschränkung auf 0 Euro. Dieser Zusatz würde im Streitfall die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 371a Abs. 1 ZPO bei privaten elektronischen Dokumenten erleichtern und die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente gemäß § 371a Abs. 3 Satz 2 ZPO beschränken. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 7 f. des Urteils) zur erhöhten Beweiskraft der qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen.

Dieses Sicherheitsniveau kann die vom Kläger für ausreichend erachtete fortgeschrittene elektronische Signatur schon nach den gesetzlichen Vorgaben im Signaturgesetz nicht erreichen (vgl. auch Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Referentenentwurf für eine EAPatV, http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn32-2009.pdf, aufgerufen am 21.8.2015).

(3) Die Verpflichtung zur Beantragung und Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ist dem Kläger zumutbar.

(a) Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat im Verhältnis zu dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem sicheren elektronischen Rechtsverkehr in Schutzrechtsverfahren nur geringe Intensität. Die Datenerhebung und -verwendung beschränken sich auf das zur gesetzlich gebotenen zuverlässigen Identifizierung des Schlüsselinhabers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV) Unerlässliche.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten sind ausreichend geschützt. Die qualifizierte elektronische Signatur, die der Dienstherr wegen ihres höchsten gesetzlichen Sicherheitsstandards gewählt hat, setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SiG i.V. mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur elektronischen Signatur (vom 16.11.2001, BGBl I S. 3074, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2013, BGBl I S. 3154 - SigV) eine sichere Identitätsprüfung des Schlüsselinhabers durch den Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 2 Nr. 8 SigG) voraus. Die vom Kläger im Rahmen der Identifikation mittels Reisepass und Meldebestätigung oder Personalausweis nachzuweisenden Angaben verbleiben beim Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 14 Abs. 1 SigG) und dürfen gemäß § 14 Abs. 2 SigG nur in bestimmten Fällen an Behörden und Gerichte übermittelt werden. Aufgrund der Zulassung des DMPA als Registrierungsstelle für den S-Trust (§ 4 Abs. 5 SigG) werden das Antragsformular, das die Unterschrift des Beschäftigten enthält, und die Ausweiskopie selbst nicht an den S-Trust weitergeleitet. Diese Unterlagen verbleiben im DPMA. Die Identifikation der Antragsteller wird ausschließlich im DPMA vorgenommen. Auf die Daten im Zertifikatsverwaltungssystem können nur zwei Mitarbeiter aus dem Referat 4.1.2 (Personalservice und Soziales) mit einer gesonderten Registrierungsmitarbeiter-Signaturkarte zugreifen. Zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung, dass die Daten im S-Trust rein gesetzlich motiviert und zweckgebunden verwendet werden, dient ein umfangreiches Sicherheitskonzept gemäß § 4 Abs. 2 SigG, das bei dem S-Trust als akkreditiertem Zertifizierungsdiensteanbieter von der T. GmbH und der Bundesnetzagentur umfassend geprüft und freigegeben wurde (§ 15 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch § 15 Abs. 2 Satz 2 SigG sichergestellt. In der zu verwendenden Signatur erscheinen außer der genannten Beschränkung nur der Name und die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers.

(b) Dem Kläger ist es unter Berücksichtigung der Haftungsfreistellung gem. Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA ebenso zumutbar, zur Erlangung der Signaturkarte einen Vertrag mit dem S-Trust abschließen zu müssen. Auch dieser Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG gerechtfertigt.

Der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur setzt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Signaturgesetzes zwingend die Beantragung und den Vertragschluss unter Angabe der zur eindeutigen Identifikation erforderlichen personenbezogenen Angaben einer natürlichen Person mit einem Zertifizierungsdiensteanbieter voraus (vgl. § 2 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Satz 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV). Die qualifizierte elektronische Signatur ist zur Erfüllung der Aufgaben des Klägers im Patentamt erforderlich, ihrer Einführung liegt eine grundsätzlich nicht zu beanstandende Organisationsentscheidung der Beklagten zugrunde. Anders als der Kläger meint, handelt es sich daher nicht um eine Weisung, die keinen dienstlichen Bezug aufweist.

Die Verfügung setzt den Kläger keinen unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Der Senat hält an seiner bereits im Eilverfahren geäußerten Auffassung fest, dass einerseits die Vorschriften des Signaturgesetzes in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/93/EG auf den Gebieten der Haftung und des Datenschutzes einen hochgradigen Sicherheitsstandard festlegen und dass andererseits die Beamtinnen und Beamten sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), wozu auch ein sachgerechtes dienstliches Handeln unter Risiken tatsächlicher und rechtlicher Art gehören kann. Es ist nicht zu erkennen, dass das DPMA mit der Einführung einer qualifizierten elektronischen Signatur seine Beschäftigten Haftungsrisiken aussetzt, die diesen Rahmen überschreiten und unverhältnismäßig sind. Etwaige „Restrisiken“, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs trotz des hohen Schutzstandards nicht auszuschließen sind, werden vom Dienstherrn in ausreichendem Umfang nach Maßgabe der Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA abgedeckt.

Nach Nr. 1.10. der Anlage 4 übernimmt und gewährleistet das DPMA den sicheren Zustand der Einsatzumgebung für die Signaturkarte, der den Geschäftsbedingungen des S-Trust entspricht. Damit ist im Innenverhältnis zwischen Beklagter und Kläger sichergestellt, dass etwaige Mängel der Einsatzumgebung, wie der Kläger sie befürchtet (z. B. Diebstahl der Signaturkarte aus vorgegebenem Aufbewahrungsort, vgl. Nr. 1.6. Abs. 3 Satz 1 der Anlage 4), zulasten der Beklagten gehen würden. Gemäß Nr. 1.11 Abs. 1 der Anlage 4 werden die Beschäftigten von etwaigen Ansprüchen des S-Trust oder sonstiger Dritter freigestellt. Diese Regelung beinhaltet entgegen der Auffassung des Klägers eine umfassende Haftungsfreistellung unabhängig von einem Vertretenmüssen des Beschäftigten. Erst im Innenverhältnis zwischen DPMA und Beschäftigten kommt entsprechend § 75 Abs. 1 BBG ein etwaiges, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktes (s. Nr. 1.11. Abs. 4 der Anlage 4), Verschulden des Beschäftigten zum Tragen, wofür aber das DPMA beweispflichtig wäre. Die Haftungsfreistellung beinhaltet auch die Auseinandersetzung mit einem etwaigen Anspruchsteller über Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung, auch wenn die Forderung nicht bestehen sollte (vgl. BGH, U. v. 31.5.2011 - II ZR 141/09 - juris Rn. 51; Nr. 1.11. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 4). Der S-Trust hat sich mit Schreiben vom 20. Mai 2011 zur Beachtung dieser Freistellung bereit erklärt, sofern der Beschäftigte nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Einwand des Klägers, der Dienstherr könne die Freistellungsregelungen jederzeit einseitig zu seinen Lasten ändern, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist dafür nichts ersichtlich, zumal es die Fürsorgepflicht des § 78 BBG gebietet, den Beamten vom Risiko eines privaten Schadens bei der dienstlich veranlassten Anschaffung und Verwendung der Signaturkarte freizustellen. Zum anderen stünden dem Kläger für diesen Fall außergerichtliche und gerichtliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die vom Kläger befürchteten Missbrauchsszenarien sind unbeachtlich. Das DPMA hat die sicherste Form der elektronischen Unterschrift gewählt und etwaige verbleibende Restrisiken für die Beschäftigten durch eine ausreichende Haftungsfreistellung abgedeckt. Damit ist den berechtigten Interessen der Beschäftigten ausreichend Rechnung getragen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht.

In beiden als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen setzt der Zulassungsantrag ausdrücklich voraus, dass „die rechtlichen Vorgaben lediglich eine fortgeschrittene elektronische Signatur fordern“. Sollte das so zu verstehen sein, dass ausschließlich eine fortgeschrittene Signatur rechtmäßig verwendet werden darf, trifft diese Grundannahme nicht zu und fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit; denn § 5 EAPatV lässt, wie oben ausgeführt, in seiner früheren wie seiner nunmehr geltenden Fassung auch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zu. Sollten die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen indes darauf aufbauen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben eine fortgeschrittene Signatur als Mindeststandard ausreiche (wenn auch nicht zwingend erforderlich sei), so fehlt es sowohl an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung als auch an der konkreten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn die so verstandenen Fragen lassen sich nur unter Berücksichtigen des Einzelfalls und vorliegend im Übrigen auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung zum Organisationsermessen des Dienstherrn ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht.

Soweit der Kläger meint, der zu den fachgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 und 2 BvR 2607/11 enthielte den Rechtssatz, dass ihm der Rechtsweg zu den obersten Bundesgerichten eröffnet werden müsse, irrt er. Das Bundesverfassungsgericht hat keineswegs vorgegeben, dass im Hauptsacheverfahren im Fall der Klageabweisung die Berufung und gegebenenfalls die Revision von Verfassungs wegen zwingend zugelassen werden müsse. Es hat lediglich mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausgeführt, dass das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit eröffne, die im Eilverfahren nur summarisch nach Aktenlage erfassten „Unterschiede zwischen der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur zu würdigen, soweit diese für die Beurteilung etwa von Erforderlichkeit und Angemessenheit der mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur beim DPMA verbundenen Grundrechtseingriffe von Belang sind.“ Dem ist das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren in ausreichendem Umfang nachgekommen. Einer weiteren Prüfung im Rechtsmittelverfahren bedarf es aus den oben genannten Gründen nicht.

5. Die Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf beachtlichen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.

a) Der in der Sache geltend gemachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch.

Die verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung können erst dann überschritten sein, wenn das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 8 B 20.13 - juris Rn. 14; a. A. BVerwG, B. v. 22.12.1998 - 10 B 2.98 - juris Rn. 3, wonach ein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungs-, Erfahrungs- und Denkgesetze nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts betrifft). Ein derartiger Verstoß wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

Fehl geht der Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen die Denkgesetze mit dem Schluss verstoßen, „dass die Wahl der Beklagten zwischen qualifizierter und fortgeschrittener elektronischer Signatur deswegen gleichwertig sei, weil der von der Beklagten gewählte Anbieter für beide Signaturarten von dem Kläger dieselben Daten verlange“. Einen solchen Schluss hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Es ist vielmehr in Auslegung der Rechtslage, nämlich aufgrund der sowohl für die fortgeschrittene als auch für die qualifizierte elektronische Signatur geltenden Voraussetzung der ausschließlichen Zuordnung zu dem Signaturschlüssel-Inhaber (§ 2 Nr. 2 Buchst. a SigG) und dessen gesetzlicher Definition als natürliche Person (§ 2 Nr. 9 SigG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es „nicht vorstellbar, dass ein anderer ZDA die Zertifizierung einer in Betracht kommenden Signatur anbietet, die nicht zwingend die Preisgabe der persönlichen Daten des signierenden Beamten voraussetzt“ (S. 8 des Urteils). Auch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - beruht nicht auf dem vom Kläger behaupteten Schluss. Dort ist lediglich nicht entscheidungstragend (Rn. 17: „Im Übrigen“) ausgeführt, dass wegen der identischen Antragsverfahren beim ausgewählten Anbieter S-Trust nicht zu erkennen sei, inwiefern der Kläger durch eine - unterstellt - rechtwidrige Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur spürbar stärker beeinträchtigt sein soll als es bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur der Fall sein könnte. Abgesehen davon verkennt der Kläger mit seiner Interpretation des erstinstanzlichen Urteils dessen zentralen Begründungsansatz, der auch dem genannten Senatsbeschluss zugrunde lag: Die Entscheidung, welche Form der elektronischen Signatur im DPMA eingeführt wird, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich in nicht zu beanstandender Weise für die - rechtlich zulässige - Form der qualifizierten elektronischen Signatur entschieden. Sie ist der Maßstab, an dem die Zumutbarkeit des mit ihrer Einführung verbundenen Grundrechtseingriffs zu messen ist. Dieser Eingriff wiegt gering und ist den betroffenen Beamten selbst dann zuzumuten, wenn ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter bei einer fortgeschrittenen Signatur weniger persönliche Daten zur Identifizierung abfragen würde als der vom DPMA mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur betraute S-Trust.

Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, „dass es die mit dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrags mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter verbundene Haftung des Klägers einer Amtshaftung gleichgestellt habe.“ Diesem Vorwurf liegt die Annahme zugrunde, der Kläger müsse sich bei der ihm durch privatrechtlichen Vertrag aufgezwungen Haftung zunächst selbst gegen etwaige Forderungen des S-Trust und insbesondere von Dritten verteidigen und könne erst später von der Beklagten unter Bedingungen eine Haftungsfreistellung fordern. Das trifft indes, wie oben ausgeführt, nicht zu.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch Bevollmächtigte im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtslage im Signaturgesetz eine weitere Aufklärung zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach den Vertragsbedingungen anderer Anbieter von Signaturlösungen hätte aufdrängen sollen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV | § 5 Herkunftsnachweis


(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
das Dokument versehen wird
a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
b)
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2013 - 602 Qs 3/13 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 - 160 Gs 83/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung derselben zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.

2

1. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Februar 2012, rechtskräftig mit Ablauf des 6. März 2012, wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Den Feststellungen in dem vorgenannten Urteil zufolge hatten sich die neben dem Beschwerdeführer im Strafverfahren Mitangeklagten, zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von der hier abgeurteilten Tat in keiner Verbindung stand oder steht, als Bande zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen. Bei einem Einbruchdiebstahl entwendeten die Mitangeklagten Sonnenkollektoren im Wert von rund 250.000 Euro. Diese lagerten sie in einer beim Beschwerdeführer in dessen Gewerbepark angemieteten Lagerhalle ein, um sie von dort aus zu veräußern. Als sich in der Folgezeit der Absatz der Sonnenkollektoren als schwierig erwies, wurden die Kollektoren dem Beschwerdeführer, der erstmals zu diesem Zeitpunkt von der deliktischen Herkunft Kenntnis erlangte, zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer erwarb die Sonnenkollektoren für 30.000 Euro.

4

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von etwa vier Millionen Euro habe, resultierend insbesondere aus Darlehensverträgen, die er für den Erwerb von Immobilien seines Gewerbeparks aufgenommen habe. Aus der Vermietung dieser Immobilien erziele er nach Abzug von Tilgung und Zinsen einen Jahresgewinn in Höhe von etwa 35.000 Euro bis 40.000 Euro. Als Geschäftsführer einer Gesellschaft beziehe er zudem ein Gehalt von etwa 1.400 Euro monatlich.

5

Im Rahmen der Strafzumessung führte das Landgericht aus, dass entscheidend zu Gunsten des bisher nicht vorbestraften Angeklagten sein frühes, umfangreiches und von Reue getragenes Geständnis ins Gewicht falle. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte zu dem Tatentschluss gelangte, weil er der Verlockung erlegen sei, die bereits auf seinem Betriebsgelände befindlichen und ihm zum Ankauf angebotenen Sonnenkollektoren gewinnbringend zu veräußern. Die positive Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung für den Beschwerdeführer begründete das Landgericht mit der Erwartung, dass "der in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebende Angeklagte durch die Hauptverhandlung beeindruckt [sei] und sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen [werde]."

6

2. Aufgrund der Verurteilung ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar 2013 auf Grundlage des § 81g StPO die Entnahme von Körperzellen und die Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Menge und Wert des erlangten Stehlgutes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erhebliche Persönlichkeitsmängel belegten, die Grund zu der Annahme gäben, gegen ihn werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden, bei der mit der Verursachung von mit Körperzellen behafteten Spuren zu rechnen sei.

7

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht Hamburg als unbegründet. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten Taten sowie der Persönlichkeit des Verurteilten bestehe bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Umstände des einzelnen Falles die Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer auch zukünftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden und dass zu speichernde DNS-Identifizierungsmuster zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren führen können. Wie in dem vorgenannten Urteil hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt worden sei, habe der Betroffene darüber hinaus auch Schulden, die sich zum Zeitpunkt des Urteils auf jedenfalls vier Millionen Euro beliefen. Es sei daher zu besorgen, dass der Betroffene auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde.

8

Weiter führte das Landgericht aus, es habe nicht verkannt, dass die abgeurteilte Tat bereits beinahe zwei Jahre zurückliege und der Betroffene bis zu der vorgenannten Verurteilung nicht vorbestraft gewesen und seitdem auch nicht mehr straffällig geworden sei. Ebensowenig verkenne die Kammer, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf Grundlage einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies sei zwar zu berücksichtigen, stehe einer Negativprognose im Sinne des § 81g StPO jedoch nicht entgegen. Beide Rechtsinstitute dienten unterschiedlichen Zwecken und unterlägen entsprechend unterschiedlichen Maßstäben. Bezugspunkt für die Beurteilung bei § 81g StPO sei die Aussicht, dass gegen den Verurteilten möglicherweise weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Diese Voraussetzung liege hier vor. Eignung und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen seien gegeben.

9

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere fehle es insoweit an einer begründeten Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seine positive Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung gestützt habe. So fehle eine Berücksichtigung der festgestellten geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der erfolgten Mitwirkung im Strafverfahren sowie der in der konkreten Situation verlockenden Tatumstände, bei denen dem Beschwerdeführer bereits auf seinem Betriebsgelände befindliche Waren zum Kauf angeboten wurden.

10

4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 2013 die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

11

5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und zu den Anforderungen an die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn zulässig und begründet.

13

1. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <32 f.>). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; 78, 77 <84>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>).

14

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11).

15

Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <35, 38>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 13). Erforderlich ist, dass die seitens des Gerichts erwogenen Tatsachen in der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2008 - 2 BvR 2391/07 -, juris, Rn. 4). Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht dabei nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (BVerfGE 103, 21<36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22).

16

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Insbesondere haben die Gerichte nicht sämtliche für den notwendigen Abwägungsvorgang bedeutsamen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen oder solche in ausreichendem Maß dargelegt.

17

Das Amtsgericht schließt allein aus "Menge und Wert des erlangten Stehlgutes" auf Persönlichkeitsmängel des Beschwerdeführers, die Grund zu der Annahme böten, gegen den Betroffenen werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden. Hier erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der positiven Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung. Ebenso bleibt das situative Zusammenwirken einzelner Faktoren für das Zustandekommen des hehlerischen Ankaufs durch den Beschwerdeführer bei der Prognose außer Betracht. Letztlich schließt das Amtsgericht allein aus einer einmaligen Begehung auf zukünftige Straftaten erheblicher Bedeutung. Tatsachen, die diese Negativprognose positiv stützen würden, werden nicht dargelegt.

18

Das Landgericht begründet zwar zutreffend den maßstäblichen Unterschied zwischen der Bewährungsentscheidung und der Entscheidung nach § 81g StPO, setzt sich jedoch ebenfalls nicht mit den inhaltlichen Gründen der positiven Sozialprognose auseinander. So geht es nicht auf die Gründe ein, derentwegen das Strafurteil aus den hohen Schulden des Beschwerdeführers - denen Immobilieneigentum gegenübersteht, aus dessen Vermietung er jährlich 35.000 bis 40.000 Euro Gewinn erzielt - keine Negativprognose abgeleitet hatte. Ebenso fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der besonderen Verlockungssituation, in der sich der Beschwerdeführer zum Ankauf der Hehlware entschied. Weshalb vor diesem Hintergrund nach "Art und Ausführung" der vorangegangenen Tat die begründete Annahme besteht, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, legt das Landgericht nicht dar.

III.

19

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und der Beschluss des Landgerichts Hamburg sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2011 - 8 Sa 355/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und bei ihrer Tätigkeit einzusetzen.

2

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie wird im Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Cuxhaven eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet.

3

Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 12. Juni 1996 umfasst das Aufgabengebiet der Klägerin ua. Schreibarbeiten, die Koordinierung von Terminen sowie die Durchführung des inneren Dienstes der Dienststelle einschließlich der Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen. Bestandteil ihrer Tätigkeit ist die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen im Rahmen von Ausschreibungen der Beklagten.

4

Am 10. Dezember 2003 beschloss die Bundesregierung, die Vergabeverfahren aller Bundesbehörden sukzessive auf ein elektronisches Vergabesystem umzustellen. Am 8./13. März 2006 schloss das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: BMVBS) mit dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat eine „Dienstvereinbarung zur Nutzung qualifizierter digitaler Signaturen“ (DV Digitale Signaturen).

5

Mit Erlass vom 11. Dezember 2009 verfügte das BMVBS, dass ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmachungen gemäß der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) über die elektronische Vergabeplattform des Bundes zu erstellen und entsprechend zu veröffentlichen seien. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des Bundes ist ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (im Folgenden: elektronische Signaturkarte) nach dem Signaturgesetz (SigG), das nur natürlichen Personen erteilt wird (§ 2 Nr. 7 SigG). Die Ausstellung einer elektronischen Signaturkarte setzt voraus, dass der Antragsteller von dem Zertifizierungsdiensteanbieter anhand des Personalausweises oder gleichwertiger Dokumente identifiziert worden ist (§ 5 Abs. 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV).

6

Mit Schreiben vom 15. März 2010 forderte die Amtsleitung des WSA die Klägerin auf, bei der T GmbH, einem Tochterunternehmen der D AG, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Klägerin mit, sie sei nicht bereit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil sie Bedenken habe, ihre persönlichen Daten einer privaten Firma zur Verfügung zu stellen. Das WSA wandte sich daraufhin über das BMVBS an die Bundesnetzagentur. Diese teilte mit E-Mail vom 4. Mai 2010 mit, dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehe, an der Datensicherheit und der Integrität der Systeme des von der Beklagten verwendeten Zertifizierungsdiensteanbieters zu zweifeln. Anschließend forderte die Amtsleitung des WSA die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erneut auf, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen. Nachdem sich die Klägerin zunächst wiederum weigerte, beantragte sie am 7. September 2010 „unter Vorbehalt und unter Protest“ eine elektronische Signaturkarte, die sie kurz darauf erhielt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte durch sie sei nicht erforderlich. Die Diplom-Ingenieure, welche die Ausschreibungsunterlagen erstellten, könnten diese selbst auf der elektronischen Vergabeplattform des Bundes veröffentlichen. Außerdem gebe es andere Beschäftigte im WSA, die bereits über eine Signaturkarte verfügten und daher in der Lage seien, die Veröffentlichungen vorzunehmen. Entgegen den Vorgaben der DV Digitale Signaturen sei die Klägerin im Umgang mit der elektronischen Signaturkarte nicht geschult worden. Darüber hinaus verletze die Weisung der Beklagten das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie ihre persönlichen Daten gegen ihren Willen einer privaten Firma mitteilen müsse. Sie habe Angst, dass mit ihren Daten Missbrauch getrieben werde.

8

Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ein qualifiziertes Zertifikat nach dem Signaturgesetz zu beantragen und im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens einzusetzen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, mit ihren persönlichen Daten könne Missbrauch getrieben werden.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin war verpflichtet, bei der T GmbH ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (elektronische Signaturkarte) zu beantragen, und sie ist verpflichtet, unter dessen Nutzung Ausschreibungsunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des Bundes zu veröffentlichen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Weisung zutreffend beurteilt.

12

I. Die Klage ist mit dem in der Revision noch anhängigen Feststellungsantrag zulässig.

13

1. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 779/10 - Rn. 22). Die Wirksamkeit einer Weisung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 12, BAGE 135, 239). Die begehrte Feststellung ist hinreichend bestimmt und geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen.

14

2. Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte nimmt in Anspruch, die Klägerin zur Beantragung und Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichten zu können; die Klägerin leugnet dies. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine elektronische Signaturkarte beantragt und erhalten hat und im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte nutzt. Dies erfolgte nur „unter Protest“ und damit unter erkennbarer Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung.

15

II. Die Klage ist unbegründet. Die Weisung der Beklagten ist wirksam.

16

1. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

17

2. Die Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen unter Einsatz einer elektronischen Signaturkarte gehört zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich der Klägerin.

18

a) Die Klägerin wird gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1980 als Angestellte beschäftigt; aufgrund des 2. Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 29. Mai 1981 wurde sie in die Vergütungsgruppe VII BAT höhergruppiert und später in die EG 5 TVöD übergeleitet. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 17. August 2011 -  10 AZR 322/10  - Rn. 15).

19

b) Die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen gehört zum Aufgabenbereich der Klägerin und entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT (nunmehr EG 5 TVöD). Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 12. Juni 1996, die zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit steht wie die Eingruppierung selbst, gehört zu den Aufgaben der Klägerin die Durchführung des inneren Dienstes der Dienststelle einschließlich der Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen. Zu den administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit Ausschreibungsunterlagen gehört nach der Verkehrsanschauung (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 106 GewO Rn. 5) auch deren Veröffentlichung. Dementsprechend hat die Klägerin bereits in der Vergangenheit regelmäßig Vergabeunterlagen - unter anderem im Intranet - veröffentlicht. Der geforderte Einsatz einer elektronischen Signaturkarte verändert den Aufgabenbereich der Klägerin nicht; lediglich die Art und Weise der Veröffentlichung und die dazu genutzten Arbeitsmittel werden technischen Entwicklungen angepasst.

20

3. Die Weisung der Beklagten ist unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach dem BPersVG erfolgt (vgl. zur Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Anwendungsbereich des BPersVG zuletzt: BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 29). Der Hauptpersonalrat des BMVBS (§ 82 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BPersVG) hat seine Rechte nach dem BPersVG im Zusammenhang mit der Einführung qualifizierter digitaler Signaturen (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) durch den Abschluss der DV Digitale Signaturen ausgeübt.

21

Die Weisung der Beklagten verstößt auch nicht gegen Vorschriften dieser Dienstvereinbarung. Insbesondere wurden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Vorgaben für die Schulung der Beschäftigten eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob deren Verletzung überhaupt zu einer Unwirksamkeit der Weisung führen oder nur einen nachträglichen Schulungsanspruch auslösen würde. Mit dem Schreiben der Amtsleitung des WSA vom 15. März 2010 wurde der Klägerin eine Kopie der Dienstvereinbarung übersandt. In dem Schreiben wird zudem auf eine „geplante Schulung in der IT-Anwendung“ Bezug genommen. Eine weitere Schulung fand im März 2011 statt. Dass die Klägerin an dieser krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, stellt die Erfüllung der Pflichten aus der Dienstvereinbarung durch die Beklagte nicht infrage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Schulung der Klägerin vorenthalten wollte oder sie nicht nachschulen würde, soweit die Klägerin hieran mitwirkt und teilnimmt.

22

4. Die Weisung zur Beantragung und Nutzung der elektronischen Signaturkarte verstößt nicht gegen Bestimmungen des BDSG.

23

a) Die Beklagte selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt im Zusammenhang mit der Beantragung des qualifizierten Zertifikats mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Erstellung der Signaturkarte keine Daten iSd. Bestimmungen des BDSG.

24

aa) Zwar ist das WSA als Bundesbehörde (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 GG) eine öffentliche Stelle iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Bei den Daten, welche die Klägerin im Rahmen der Beantragung der elektronischen Signaturkarte mitzuteilen hat, handelt es sich auch um personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDSG. In Bezug auf diese Daten ist das WSA jedoch nicht verantwortliche Stelle iSd. BDSG.

25

(1) Normadressat der im BDSG niedergelegten Rechte und Pflichten ist die jeweils verantwortliche Stelle (ErfK/Franzen § 1 BDSG Rn. 12; Simitis/Dammann BDSG 7. Aufl. § 3 Rn. 224 f.; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 48). Das ist gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

26

(2) Personenbezogene Daten, die für die Erstellung und Nutzung einer elektronischen Signaturkarte erforderlich sind, werden von dem betreffenden Zertifizierungsdiensteanbieter unter Berücksichtigung der Vorgaben des SigG erhoben, verarbeitet und genutzt (§ 5 ff. SigG). Hinsichtlich des Umgangs mit diesen Daten unterliegt der Zertifizierungsdiensteanbieter daher - neben den speziellen Datenschutzbestimmungen des SigG - den Regelungen des BDSG (vgl. Roßnagel/Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 29). Er ist insoweit die verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

27

(3) Das WSA ist demgegenüber weder in die Beschaffung noch in die Verarbeitung der Daten eingeschaltet. Vielmehr wurde die Klägerin aufgefordert, die elektronische Signaturkarte direkt beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu beantragen (vgl. Schreiben vom 15. März 2010; DV Digitale Signaturen „Antragstellung durch den Beschäftigten“). Diese Vorgehensweise entspricht dem Modell des BDSG, wonach personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG), und den Vorgaben des Signaturgesetzes (§ 14 Abs. 1 SigG). Das WSA nutzt auch nicht die zur Ausstellung der elektronischen Signaturkarte durch die T GmbH erhobenen Daten. Ein Nutzen von Daten iSv. § 3 Abs. 5 BDSG liegt vor, wenn die Daten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt, abgerufen oder ansonsten zielgerichtet zur Kenntnis genommen werden sollen(Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 42; Gola/Wronka Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz 5. Aufl. Rn. 911). Bei einem Einsatz der elektronischen Signaturkarte durch die Klägerin werden deren personenbezogene Daten durch das WSA nicht zielgerichtet zur Kenntnis genommen. Das WSA hat keinen Zugriff auf diese Daten.

28

bb) Zwischen dem WSA und dem Zertifizierungsdiensteanbieter besteht kein Auftragsverhältnis iSd. § 3 Abs. 7, § 11 BDSG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich eine verantwortliche Stelle eines Dienstleistungsunternehmens bedient, das lediglich weisungsgebunden mit den Daten umgeht (Gola/Schomerus BDSG § 11 Rn. 3; Simitis/Petri BDSG § 11 Rn. 20). Die verantwortliche Stelle bestimmt weiterhin allein über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten und behält die uneingeschränkte Verfügungsgewalt (Gola/Wronka Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz Rn. 983; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 3. Aufl. § 11 Rn. 5). Der Bereich der Auftragsdatenvergabe wird verlassen, sobald dem Dienstleistungsunternehmen eine eigenständige rechtliche Zuständigkeit für die Aufgabe, deren Erfüllung die Datenverarbeitung oder -nutzung dient, zugewiesen wird (Gola/Schomerus BDSG § 11 Rn. 9). Nach den Vorgaben des SigG ist der Zertifizierungsdiensteanbieter allein für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Antragstellers verantwortlich. Er entscheidet selbst über den Umgang mit den von ihm erhobenen Daten und hat dabei die zwingenden gesetzlichen Vorgaben insbesondere des SigG zu beachten. Das WSA hat keinen Zugriff auf und damit keine Verfügungsgewalt über die Daten. Ihm stehen auch keinerlei Kontroll- oder Weisungsrechte im Hinblick auf den Umgang mit den Daten zu.

29

b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des BDSG im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch die T GmbH als Zertifizierungsdiensteanbieter ist nicht erkennbar.

30

aa) Das Unternehmen ist verantwortliche Stelle iSd. BDSG, es erhebt, verarbeitet und nutzt im Zusammenhang mit der Ausstellung der elektronischen Signaturkarte als nicht-öffentliche Stelle Daten der Klägerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 7 BDSG).

31

bb) Die Erhebung der Daten erfolgt unmittelbar bei der Klägerin auf Grundlage der DV Digitale Signaturen (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDSG); ihre Einwilligung (§ 4a BDSG) ist deshalb nicht erforderlich.

32

(1) Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch Tarifverträge (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 4 d der Gründe, BAGE 101, 357) und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (BAG 27. Mai 1986 - 1 ABR 48/84 - zu B II 3 b aa der Gründe, BAGE 52, 88; 20. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 82, 36 [jeweils zu Betriebsvereinbarungen]; ErfK/Franzen § 4 BDSG Rn. 2).

33

(2) Eine solche Erlaubnis enthalten die Bestimmungen der DV Digitale Signaturen. Danach wird jeder IT-Arbeitsplatz im Bereich der elektronischen Vergabe mit einem Kartenlesegerät und Chipkarten nach den Regelungen des SigG ausgestattet. Durch den jeweiligen Beschäftigten persönlich erfolgt eine entsprechende Antragstellung beim Zertifizierungsdiensteanbieter, die seine zuverlässige Identifizierung anhand der Personalausweisdaten erfordert. Unter diese Dienstvereinbarung fällt auch die Klägerin; sie gilt unmittelbar und zwingend (§§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 73 BPersVG Rn. 21). Dem steht nicht entgegen, dass die Dienstvereinbarung eine Hergabe der Daten an Dritte verlangt. Durch § 2 Nr. 7 SigG ist vorgegeben, dass eine elektronische Signaturkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden kann und ihre Ausstellung durch Zertifizierungsdiensteanbieter erfolgt(§ 4 f. SigG).

34

Bedenken gegen die Wirksamkeit der DV Digitale Signaturen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere begrenzt die Dienstvereinbarung den Kreis der Zertifizierungsdiensteanbieter auf solche, die gemäß § 15 SigG akkreditiert sind und damit einer weiter gehenden aufsichtsbehördlichen Kontrolle unterliegen. Auch beinhaltet die DV Digitale Signaturen weitere Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten, wie beispielsweise eine Haftungsausschlussregelung. Die Dienstvereinbarung beschränkt insgesamt den Eingriff in das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung auf das zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwingend notwendige Maß; ein übermäßiger Eingriff wird durch sie nicht erlaubt (vgl. im Einzelnen zu 5 b dd).

35

c) Die Klägerin hat nicht behauptet, das WSA erhebe, verarbeite oder nutze Daten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der elektronischen Signaturkarte, Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht hierzu nicht getroffen. Allerdings liegt nahe, dass die bei der elektronischen Vergabe notwendigen Außenverbindungen zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitung in streng zweckgebundenen Protokolldateien registriert werden (§ 14 Abs. 4 BDSG; vgl. zum Inhalt der Zweckbindung zB Simitis/Dammann BDSG § 14 Rn. 114). Dabei ergeben sich durch den Einsatz der elektronischen Signaturkarte keine Besonderheiten. Vielmehr erhöht diese die Sicherheit, dass der Kommunikationsinhalt unverändert übermittelt wird und Dritte von dessen Kenntnisnahme ausgeschlossen werden (Roßnagel/Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 16). Zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle dürfen eventuell anfallende Daten nach den Bestimmungen der DV Digitale Signaturen nicht genutzt werden.

36

5. Die Weisung der Beklagten entspricht billigem Ermessen.

37

a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr., zuletzt zB BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 45; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 26, BAGE 139, 283). Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 164; 13. August 2010 - 1 AZR 173/09 - Rn. 10, BAGE 135, 203). Dabei sind die betroffenen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Sinne einer praktischen Konkordanz so abzuwägen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 36; 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - aaO ). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 46 mwN, aaO ).

38

b) Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 46, aaO; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der Gründe; vgl. zur Kontroverse über den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung: GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 10). Unabhängig hiervon hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

39

aa) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die Vergabe öffentlicher Aufträge mithilfe eines elektronischen Vergabesystems durchzuführen. Wie sich dem Beschluss der Bundesregierung vom 10. Dezember 2003 entnehmen lässt, dient die Einführung des elektronischen Vergabesystems der Steigerung von Effizienz und Kompetenz bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand. Durch die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge sollen erhebliche Einsparungen sowohl bei den Kosten der Vergabe als auch bei den Preisen für die beschafften Leistungen erzielt werden. Die Einführung des elektronischen Vergabesystems dient damit legitimen Zwecken.

40

bb) Die Amtsleitung des WSA hat keine Möglichkeit, die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen anders zu gestalten. Das WSA ist eine dem BMVBS nachgeordnete Behörde. Der Erlass des BMVBS vom 11. Dezember 2009, nach dem ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmachungen über die elektronische Vergabeplattform des Bundes zu veröffentlichen sind, ist daher für das WSA bindend (vgl. Ehlers in Erichsen/Ehlers Allgemeines Verwaltungsrecht 13. Aufl. § 2 Rn. 62 ff.). Eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen auf anderem Wege scheidet aus. Das betrifft alle Bediensteten der nachgeordneten Behörden gleichermaßen.

41

cc) Der Einwand der Klägerin, eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen durch sie selbst sei nicht erforderlich, weil die Unterlagen auch durch Diplom-Ingenieure oder Beschäftigte, die bereits über ein Signaturkarte verfügen, veröffentlicht werden könnten, steht der Weisung der Beklagten nicht entgegen.

42

(1) Dem Gericht obliegt nicht die Prüfung, ob die Weisung der Beklagten die beste, effizienteste oder wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellt. Im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen auszufüllender Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt (lediglich) die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28; 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48).

43

(2) Das ist hier der Fall. Die Diplom-Ingenieure sind für die Erstellung und den Inhalt der Vergabeunterlagen verantwortlich. Angesichts ihrer besonderen Ausbildung und Qualifikation ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte dazu entschließt, sie nicht mit rein administrativen Tätigkeiten wie der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen zu betrauen, sondern diese Aufgabe von anderen Beschäftigten erledigen zu lassen. Dass andere Beschäftigte des WSA bereits über eine elektronische Signaturkarte verfügen, lässt das Bedürfnis für die Beantragung und Nutzung einer elektronische Signaturkarte durch die Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Abwesenheitszeiten einzelner Mitarbeiter (zB aufgrund von Krankheit oder Urlaub) können es erforderlich machen, dass mehrere Mitarbeiter über eine elektronische Signaturkarte verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vergabeunterlagen unabhängig von den jeweils in der Dienststelle anwesenden Beschäftigten zeitnah veröffentlicht werden können. Es lag nahe, auch die Klägerin für diese Tätigkeit heranzuziehen, weil die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen bereits vor dem 1. Januar 2010 zu ihrem Aufgabengebiet gehörte.

44

dd) Der mit der Weisung verbundene Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist dieser zumutbar.

45

(1) Das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen und darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden ( BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BVR 269/83 ua - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 65, 1 ; 27. Februar 2008 -  1 BvR 370/07 , 1 BvR 595/07 - Rn. 180 , BVerfGE 120, 274 ). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden ( BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - Rn. 69 , BVerfGE 115, 320 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Daten der Privat- oder gar der Intimsphäre handelt. Ein „belangloses“ Datum gibt es aus Sicht der Verfassung nicht (vgl. BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 ua. - zu C II 2 der Gründe, aaO). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet eine Entsprechung im Unionsrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

46

(2) In das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die streitgegenständliche Weisung eingegriffen, weil die Klägerin nicht mehr frei entscheiden kann, wann sie wem welche Daten zur Verfügung stellt. Durch die Weisung wird sie verpflichtet, einem von der Beklagten ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter die aus dem Personalausweis ersichtlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

47

(3) Dieser Eingriff ist der Klägerin zumutbar (ebenso für die an einen Beamten gerichtete Anordnung, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen: Bayer. VGH 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 -).

48

(a) Die Veröffentlichung der Vergabeunterlagen durch die Klägerin ist ohne Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht möglich. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist für die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des Bundes der Einsatz einer elektronischen Signaturkarte unverzichtbar. Dieser Einsatz setzt wiederum zwingend voraus, dass die Klägerin selbst die Karte unter Mitteilung ihrer personenbezogenen Daten beim Zertifizierungsdiensteanbieter beantragt hat. Gemäß § 2 Nr. 7 SigG kann eine elektronische Signaturkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden(vgl. Spindler/Schuster/Gramlich Recht der elektronischen Medien 2. Aufl. § 2 SigG Rn. 16). Die Beantragung einer elektronischen Signaturkarte für die gesamte Dienststelle oder auch nur für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Auch die Nutzung einer für einen anderen Beschäftigten ausgestellten elektronischen Signaturkarte durch die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil die mit der Signaturkarte verbundenen Rechte nur von den jeweiligen Antragstellern ausgeübt werden dürfen; dies legt die DV Digitale Signaturen („Rechte und Pflichten“) ausdrücklich fest. Im Übrigen würde eine solche Handhabung dem Zweck der elektronischen Signaturkarte als sicherem Identifizierungsmittel des jeweiligen Absenders zuwiderlaufen.

49

(b) Die Weisung stellt keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die aus dem Personalausweis ersichtlichen Daten betreffen den äußeren Bereich der Privatsphäre. Insbesondere Name, Alter und Adresse gehören zu den „Stammdaten“ des Arbeitnehmers, deren Erhebung für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig erforderlich ist (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 38 mwN). Diese Daten werden auch im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig eingesetzt. Bei den Angaben im Personalausweis handelt es sich nicht um besonders sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, für die nach § 4a Abs. 3, § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu stellen sind(vgl. zum Umgang mit solchen Daten im Rahmen der Personalaktenführung: BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - BAGE 119, 238). Dass die Angaben - insbesondere das Passfoto und die ausgewiesene Staatsangehörigkeit - mittelbar Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft zulassen, reicht für eine Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus, weil eine entsprechende Auswertungsabsicht nicht besteht; die Datenerhebung dient allein der Identifizierung (vgl. Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 56a; zur Abgrenzung von Staatsangehörigkeit und ethnischer Herkunft: BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 31).

50

Darüber hinaus werden die Daten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt gegeben, sondern nur einem einzigen Zertifizierungsdiensteanbieter übermittelt. Dieser darf die Daten zudem nur insoweit erheben und nutzen, als dies für Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SigG). Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn das SigG es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SigG).

51

(c) Der Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin wird durch Vorschriften des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sichergestellt. Einen Zertifizierungsdienst darf danach nur anbieten, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SigG) und der zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept vorgelegt hat, in dem die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach dem SigG und der SigV im Einzelnen aufgezeigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 SigG, § 2 SigV). Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal und zuverlässige Produkte für elektronische Signaturen einzusetzen (§ 5 Abs. 5 SigG, § 5 Abs. 3 SigV). Die Daten eines Antragstellers dürfen nur unmittelbar bei diesem selbst und grundsätzlich nur für Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erhoben werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SigG). Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat das Sicherheitskonzept einschließlich etwaiger Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1 SigG, § 8 SigV). Dem Antragsteller ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die ihn betreffenden Daten zu gewähren (§ 10 Abs. 2 SigG).

52

Über diese zwingenden gesetzlichen Vorgaben hinaus bestimmt die DV Digitale Signaturen, dass als Zertifizierungsdiensteanbieter nur solche in Betracht kommen, die sich gemäß § 15 ff. SigG bei der zuständigen Behörde freiwillig akkreditiert haben. Die freiwillige Akkreditierung beinhaltet eine regelmäßige Überprüfung des Sicherheitskonzepts des Zertifizierungsdiensteanbieters durch öffentlich anerkannte fachkundige Dritte (§ 15 Abs. 2, § 18 SigG) und gewährleistet damit ein Sicherheitskonzept von besonders hoher Qualität (vgl. Spindler/Schuster/Gramlich Recht der elektronischen Medien § 15 SigG Rn. 6; Roßnagel/Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 26). Der von der Beklagten ausgewählte Zertifizierungsdiensteanbieter entspricht diesen Vorgaben.

53

(d) Angesichts der Sicherheitsvorkehrungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Klägerin, mit ihren Daten könnte Missbrauch getrieben werden. Konkrete Tatsachen, die auf die Möglichkeit eines Missbrauchs hindeuten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte hat die Bedenken der Klägerin dennoch aufgegriffen und sich bei der gemäß § 3 SigG zuständigen Bundesnetzagentur nach der Reputation der T GmbH erkundigt. Auch nach Auskunft der Bundesnetzagentur besteht kein Anlass, an der Datensicherheit und der Integrität der Systeme zu zweifeln.

54

ee) Die Weisung der Beklagten stellt zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit (vgl. BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 21 mwN) der Klägerin dar, weil sie verpflichtet wird, gegen ihren Willen ein Vertragsverhältnis mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter einzugehen. Dieser Eingriff ist der Klägerin aber ebenfalls zumutbar. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der vom Arbeitgeber geforderte Vertragsschluss einen unmittelbaren Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung aufweist und der Klägerin durch ihn keine Zahlungspflichten auferlegt werden. Sämtliche Kosten für die Leistungen des Zertifizierungsdiensteanbieters trägt nach der DV Digitale Signaturen die Beklagte.

55

ff) Soweit die Weisung die Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, die elektronische Signaturkarte bei der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen zu nutzen, begegnet sie ebenfalls keinen Bedenken. Besondere, speziell mit der dienstlichen Nutzung der elektronischen Signaturkarte für sie verbundene Gefahren benennt die Klägerin nicht. Die Klägerin hat nach den Bestimmungen der DV Digitale Signaturen einen Schulungsanspruch gegenüber der Beklagten; die Dienstvereinbarung legt bestimmte Verhaltensweisen zur sicheren Nutzung durch die Beschäftigten fest. Den Interessen der Klägerin wird zudem durch eine Haftungsfreistellung Rechnung getragen: Nach der DV Digitale Signaturen stellt das BMVBS die Beschäftigten von etwaigen Haftungsansprüchen des Zertifizierungsdiensteanbieters oder anderer Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Nutzung der Signaturkarte zu dienstlichen Zwecken erhoben werden können. Die DV Digitale Signaturen („Anwendung“) stellt schließlich klar, dass aufgrund des Einsatzes der elektronischen Signaturkarte beim Arbeitgeber gewonnene Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden dürfen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte über den dienstlichen Einsatz hinaus, insbesondere zu privaten Zwecken, wird von der Klägerin nicht verlangt.

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Simon    

        

    A. Effenberger    

                 

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
das Dokument versehen wird
a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
b)
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2.
für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
das Dokument versehen wird
a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
b)
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
das Dokument versehen wird
a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
b)
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU)Nr. 910/2014des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie1999/93/EG(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.

(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

51
bb) Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin sich im Wege des Vergleichs freiwillig zur Zahlung verpflichtet hat. Ein auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehender Freistellungsanspruch ist nicht nur darauf gerichtet, begründete Ansprüche zu befriedigen, sondern auch darauf, unberechtigte Forderungen abzuwehren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595 f.; Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299 f.; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 22). Durch die Freistellungspflicht soll der Freizustellende jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten oder unbegründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595 f.; Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299 f.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 14). Kennt der Freistellungsverpflichtete die gerichtliche Inanspruchnahme und wehrt er die Verbindlichkeit nicht ab, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, der Freistellungsberechtigte habe sich nicht durch einen Vergleich freiwillig verpflichten dürfen. Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung, dass die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich regelmäßig ein sachgemäßes Verhalten darstellt , das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 f.; Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
das Dokument versehen wird
a)
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
b)
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, wurden nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 bat das DPMA den Kläger, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BBG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Grund hierfür seien seine erheblichen Ausfallzeiten, seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 123 VwGO, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788). Am 21. Juni und 13. August 2013 wurde der Kläger zu seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil der Kläger am 21. Juni und 13. August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei. Die Umstellung seines Klagebegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zustehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 formell und inhaltlich schon aufgrund der (erheblichen) Krankenfehlzeiten des Klägers rechtmäßig gewesen sei.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

a) Gemäß § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1).

Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Diese muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Einer solchen Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892/893 Rn. 8, 9).

Nach diesem rechtlichen Maßstab wird die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 11. April 2012 den Anforderungen (noch) gerecht. Wie der Senat bereits im Eilverfahren (B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 -) ausgeführt hat, trägt allein die - wenn auch schlagwortartige - Begründung der „erheblichen Ausfallzeiten“ die Anordnung der ärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Demgemäß kommt es auf die weitere Begründung der „dienstlichen Leistungen“ des Klägers und seines „Verhaltens gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ und damit auf etwaige Vorfälle im DPMA im März und April 2012 nicht mehr entscheidungserheblich an. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beliefen sich im Jahr 2006 auf 58 Arbeitstage, 2007 auf 92 Arbeitstage, 2008 auf 60 Arbeitstage, 2009 auf 140 Arbeitstage, 2010 auf 53 Arbeitstage, 2011 auf 112 Arbeitstage und 2012 auf 114 Arbeitstage. Diese besonders seit dem Jahr 2006 ansteigenden Fehlzeiten sind dem Kläger bekannt. Der in der Untersuchungsanordnung verwendete Begriff „erhebliche Ausfallzeiten“ ist deshalb weder zu pauschal oder unbestimmt noch für den Kläger nicht nachvollziehbar oder prüfbar. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die sich über mehrere Jahre erstreckenden, regelmäßig wiederkehrenden und teils erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn hinreichenden Anlass boten, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Klärung des Gesundheitszustands des Klägers diente auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (vgl. OVG LSA, B. v. 26.6.2007 - 1 M 103.07 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 14) sowie der Prüfung, ob eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung die Situation eventuell verbessern könnte. Daran ändern weder die Schwerbehinderung des Klägers etwas noch der Umstand, dass er sich in den Jahren 2011 und 2012 Operationen unterzogen hat mit dem Ziel, seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung zu verringern. Rechtlich ebenfalls ohne Belang ist es, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2012 an das Referat für Gesundheit und Umwelt eine ausführlicher begründete Untersuchungsanordnung gesandt hat, von der der Kläger zunächst keine Kenntnis hatte.

b) Die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Zwar war der Kläger bereits am 1. Februar 2012 amtsärztlich untersucht worden. Dieser Untersuchungsanordnung lag jedoch eine andere Zielrichtung als die Klärung seiner Dienstfähigkeit zugrunde. Wie der Kläger selbst vorträgt, war Prüfungsgegenstand der ersten amtsärztlichen Untersuchung die Frage, ob seine Operationen (einschließlich Nachsorge) an der mehr als 600 km entfernten Medizinischen Hochschule in H. erfolgen mussten (und dem Kläger zu diesem Zweck Sonderurlaub zustand). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Anordnung der ersten amtsärztlichen Untersuchung die bis dahin angefallenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers bekannt waren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die amtsärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2012 „mutwillig veranlasst“, würde selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen, weil sie sich - als einzelnes Begründungselement - nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt (BayVGH, B. v. 17.10.2007 - 6 ZB 06.1635 - juris Rn. 15).

c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Urteil sei aufgrund seiner Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 30. November 2012, der wiederum u. a. auf einen Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren verweist, formell unrichtig (s. hierzu unten 5.a). Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist regelmäßig nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis, nicht auch - isoliert - nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Abgesehen davon waren die vom Kläger aufgeworfenen Fragen für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - und vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, abgedruckt jeweils in juris, zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u. a. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117). Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen durch das Verwaltungsgericht, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 mangelhaft begründet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden seien. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BayVGH, B. v.19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 34; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Die Vorwürfe treffen im Übrigen auch in der Sache nicht zu (vgl. oben 1.).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Rüge des Klägers, dass das Urteil unzureichend begründet sei, geht fehl. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, B. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 - juris Rn. 9).

Das ist hier der Fall. Dass das angefochtene Urteil zur Begründung unter anderem auf den den Beteiligten bekannten vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - und dieser wiederum unter anderem auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 5. November 2012 Bezug nimmt, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das Verwaltungsgericht hat sich durch die Bezugnahme die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Dass § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur auf die „Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids“ abstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck - wie hier - ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 13.10.2011 - 3 B 38.11 - juris Rn. 4; B. v. 3.1.2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). Abgesehen davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils bereits aus sich heraus - selbst ohne die Verweisung - verständlich und nicht unzureichend.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen, zumal das vom Kläger in Bezug genommene „Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.