Zivilprozessordnung - ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklä
Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 3 Zurücknahme
(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben d
wird zitiert von 7 anderen §§ im .
Zivilprozessordnung - ZPO | § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzus
Zivilprozessordnung - ZPO | § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet
Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Zivilprozessordnung - ZPO | § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organis

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 4 M 16.2335
bei uns veröffentlicht am 09.02.2017
Tenor
I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Für
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 4 M 16.2336
bei uns veröffentlicht am 09.02.2017
Tenor
I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Für
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2016 - 3 M 16.567, 3 M 16.568
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I.
Die Verfahren 3 M 16.567 und 3 M 16.568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit seinen Anträgen auf Erlass der mit Kostenrechnungen vom 3. Februar 2016 erhobenen Gerich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 ZB 14.314
bei uns veröffentlicht am 24.09.2015
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.460 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streit
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 ZB 14.291
bei uns veröffentlicht am 24.09.2015
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.461 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Str
Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juni 2018 - 15 U 1640/17 Rae
bei uns veröffentlicht am 27.06.2018
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - III ZR 368/16
bei uns veröffentlicht am 06.04.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/16 Verkündet am: 6. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Gründe
1. Der mit Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 6
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Gründe
1. Der mit Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 6
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15)
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Gründe
1. Der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 G
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-techni...