Patentgesetz - PatG | § 28

Patentgesetz - PatG | § 28
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2.
für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

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published on 10/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/08 vom 10. Juni 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge II GebrMG § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1,
published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.460 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trag
published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.461 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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