Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 6 ZB 15.622

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, zuletzt als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen. Am 24. April 2012 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten einen Entlassungsantrag zum 31. Mai 2012 ein. Am 29. Mai 2012 händigte ihm die Beklagte den Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2012 und die Entlassungsurkunde aus. Am 16. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Widerspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Bei Abgabe der Erklärung vom 24. April 2012 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und die Sach- und Rechtslage nicht richtig einschätzen können. Widerspruch und Klage gegen den Entlassungsbescheid blieben erfolglos. In dem angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht aus‚ die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 4. Juni 2013 sei das Gericht davon überzeugt‚ dass der Entlassungsantrag wirksam und nicht entsprechend § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht durch die Annahme des Entlassungsantrags verletzt‚ weil der Kläger sich bei Abgabe des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt‚ dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligen müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Eine Mitwirkung sei auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG geboten gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, mit privaten Gründen‚ nämlich dem Wegzug zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz‚ begründet. Damit sei ein Bezug zum Bundesgleichstellungsgesetz hergestellt. Die Nichtberücksichtigung der Gleichstellungsbeauftragten mache die Entlassungsverfügung unwirksam.

Dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Gesetz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 f.; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 15 ff.; s. auch BT-Drs 18/3784‚ S. 101‚ 104.). Zum einen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897 - BGleiG a. F.)‚ dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen‚ organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt‚ die die Gleichstellung von Frauen und Männern‚ die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Die Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des Bediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung bei - aufgrund ihrer vielgestaltigen Aufgaben nahezu - allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) an. Sie verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor.

Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F., nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 19 zum Disziplinarverfahren). Eine solche Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. legt der Kläger nicht dar. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an der Entlassung auf Verlangen wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur geboten gewesen, wenn die Maßnahme der Dienststelle die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, also einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufgewiesen hätte. Dafür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Weder der Antrag des Klägers auf Entlassung noch sein Hinweis auf die neue Anschrift in der Schweiz noch der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung unter Verweis auf eine psychische Ausnahmesituation haben einen hinreichenden Anhaltspunkt darauf enthalten, dass die Entlassung auf Verlangen die Aufgaben der Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. berührt.

Im Übrigen wäre, selbst wenn ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht vorliegen sollte, ein solcher Verfahrensmangel nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6; OVG Münster, U. v. 18.4.2013 - 1 A 1707/11 - juris Rn. 80 ff). Bei der Entlassung eines Beamten auf Verlangen gemäß § 33 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem - wirksam gestellten - Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 2 C 26.08 - juris Rn. 15).

b) Der Kläger macht weiter geltend‚ die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Fürsorgepflicht verletzt. Er sei zu keiner Zeit von der Beklagten auf die Bedenkzeit von zwei Wochen nach Abgabe des Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG hingewiesen worden. Dieser Einwand vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann‚ wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt‚ die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15). Auch bei einem Entlassungsantrag besteht keine Pflicht des Dienstherrn‚ den Beamten über für ihn bedeutsame Rechtsfragen zu belehren (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31). Eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme seines Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder binnen zwei Wochen bestand daher nicht.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 auf Ladung der ihn im maßgeblichen Zeitraum untersuchenden Ärzte zur mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugen nicht berücksichtigt. Deren persönlicher Eindruck von ihm wäre für die - gerichtlich bestellten - Gutachter und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen.

Dieses Vorbringen kann weder einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 6 ZB 14.291 - juris Rn. 39). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2015 nicht geschehen. Die Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 kann einen solchen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B. v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, welche Aussagen die benannten Zeugen gemacht hätten und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht‚ das von ihm eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten vom 4. Juli 2013 in Zweifel zu ziehen. Dies wäre dann der Fall‚ wenn das Gutachten nicht geeignet wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine Nichteignung liegt etwa dann vor, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht‚ unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt‚ an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (BVerwG‚ B. v. 6.1.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Gutachtens hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Zu den Ausführungen der Gutachter insbesondere zu den Feststellungen der untersuchenden Ärzte legt der Kläger nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage des nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens entscheiden. Es bestehen deshalb auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 20 Bestellung


(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Person

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 33 Entlassung auf Verlangen


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei d

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen.

Der Kläger stand seit dem 17. September 1996 im Dienste der Beklagten, seit dem 17. März 1998 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung zum Amtsrat (A 12) erfolgte am 22. Februar 2011.

Vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 befand sich der Kläger auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen im Sonderurlaub.

Mit Schreiben vom 24. April 2012, das er am selben Tag persönlich in der Personalabteilung der Beklagten abgab, beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2012.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag mit Ablauf des 31. Mai 2012. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2012 zugestellt (Bl. 177 der Behördenakte). Am selben Tag wurde ihm auch die Entlassungsurkunde ausgehändigt (Bl. 179 der Akte).

Mit am 16. Juni 2012 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit der Rücknahme seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründete. Er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt werden könne. Aufgrund dessen habe er die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend einschätzen können. Bei richtiger Würdigung hätte er diese Erklärung mit Sicherheit nicht abgegeben. Vorsorglich fechte er seine Erklärung vom 24. April 2012 an.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger bei der persönlichen Abgabe seines Antrags auf Entlassung am 24. April 2012 gegenüber der Unterzeichnerin und einem weiteren Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt habe, dass er sich über die Entscheidung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und deren Bedeutung sehr wohl im Klaren sei. Ein Irrtum der Willensentscheidung könne deshalb ausgeschlossen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Da die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bereits zugegangen gewesen sei, habe der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 2012 den Entlassungsantrag nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen können. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung komme nicht in Betracht. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nur vor, wenn der Kläger überhaupt keinen Antrag hätte stellen wollen. Er sei bei der Antragstellung in der Personalverwaltung auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Er sei sich der Bedeutung bewusst gewesen und sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.

II.

Mit am 20. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Die Tatsachen seien im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation sei der Bescheid jedoch rechtswidrig. Dass der Kläger sich ab Ende des Jahres 2011 in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe, bestätige der Umstand, dass er sich im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 auf seinen Antrag im Sonderurlaub ohne Bezüge befunden habe. Ihn habe die Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Frau buchstäblich aus der Bahn geworfen. In einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, klare Entscheidungen zu treffen, habe der Kläger dann am 24. April 2012 den Entlassungsantrag gestellt. Nach Angaben der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe er bei Abgabe seines Antrags einen völlig normalen Eindruck gemacht. Subjektiv möge dieser Eindruck zutreffend gewesen sein. Tatsächlich habe der Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht mehr erlaubt habe, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Er habe sich deshalb ab dem 2. Mai 2012 in ärztliche Behandlung begeben. Nach dem Attest von Herrn Dr. P. vom 2. Mai 2012 sei er „massiv psychisch dekompensiert mit Weinkrämpfen, reaktiv depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Panikreaktionen mit Angstzuständen“ und somit „entscheidungsunfähig“ gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Ende April, Mai und Juni 2012 unter massiven Schlafstörungen gelitten habe, könne von seiner Lebensgefährtin bestätigt werden. Gespräche mit ihm über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seien nicht möglich gewesen, weil er sofort in Weinkrämpfe ausgebrochen sei. Der Kläger habe die psychiatrische Behandlung auch ab 11. Juni 2012 in Uster (Schweiz) fortsetzen müssen. Der vorgelegte Arztbericht vom 18. September 2012 bestätige, dass sich der Kläger Ende April 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die es ihm nicht erlaubt habe, den Entschluss, aus dem Beamtenverhältnis auszusteigen, richtig einschätzen zu können. Er sei zu Beginn der Behandlung im Zustand einer völligen psychischen Dekompensation gewesen. Beide Arztberichte zusammengenommen bestätigten, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags tatsächlich eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die von ihm erklärte Anfechtung sei deshalb wirksam und führe dazu, dass die Erklärung als nicht abgegeben anzusehen sei. Die Beklagte hätte die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 16. Juni 2012 im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eingehend prüfen müssen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Behördenbescheide führte die Beklagte noch aus, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung nicht in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Am 24. April 2012 habe er seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis persönlich bei dem für ihn zuständigen Personalverwaltungsteam in Berlin abgegeben. Die Teamleiterin habe seinen Antrag entgegengenommen und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn mehrfach gefragt, ob er sich sicher sei, diesen Antrag stellen zu wollen, und ihn auch mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass er in seinem Sonderurlaub alles geregelt habe und dass er eine Stelle in der Schweiz habe. Auf die wiederholte Frage, ob er sich wirklich sicher sei, habe er geantwortet: „Was wollen Sie denn? Ich weiß, was ich tue.“ Der Kläger habe auf die Teamleiterin und einen weiteren Mitarbeiter nicht den Eindruck gemacht, dass er sich in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Er habe vielmehr sehr selbstsicher gewirkt. Ein Ausschluss der freien Willensbildung liege vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diesen Eindruck habe der Kläger den genannten Personen gegenüber nicht gemacht. Von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung könne dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht die Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung erfasst habe. Dies scheine hier der Fall gewesen zu sein bzw. schienen sich die Dinge nicht so entwickelt zu haben, wie es der Kläger erwartet habe. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstelle, bedeute nicht, dass sie unter dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zustande gekommen sei.

III.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauf folgenden zwei Wochen in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.

Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juli 2013 kommt (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauffolgenden zwei Wochen nicht in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei beim Kläger diagnostisch vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung i. S. eines psychiatrisch zu diagnostizierenden Krankheitsbildes sei jedoch auszuschließen gewesen, da es dem Kläger insgesamt gelinge, sozial und beruflich integriert zu agieren und letztlich durchaus mit Erfolgen sein Leben zu meistern. Depressive Verfassungen seien im Prinzip geeignet, die Fähigkeit zur freien Willensbildung aufzuheben, wenn im Rahmen einer Depression ein ausgeprägter Wahn bestehe. Leichte depressive Episoden würden in der Regel ebenso wenig wie mittelgradig ausgeprägte Episoden zu relevanten Einbußen führen. Neurotische Störungen äußerten sich in Stimmungsveränderungen, Angstsymptomen oder körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat. Allein aufgrund dieser umschriebenen Symptombildungen wie beispielsweise Angst oder Zwangssymptomen seien jedoch massive Auswirkungen auf die Willensbildung insbesondere angesichts einer intakten Realitätskontrolle nicht zu erwarten. Die Freiheit der Willensbildung könne durch diese Störungsgruppe allenfalls beeinträchtigt, aber nicht in Gänze aufgehoben werden. Aus dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion lasse sich ableiten, dass als Voraussetzung, wenn es um die Frage gehe, ob bei einem Menschen eine Störung vorliege, die geeignet sei, seine freie Willensbildung aufzuheben, eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und diese in einem schwerwiegenden Ausprägungsgrad festgestellt werden müsse. Bei den beim Kläger festgestellten Erkrankungen handele es sich nicht um so schwer ausgeprägte psychiatrische Störungen wie beispielsweise bei einer akuten schizophrenen Psychose mit Wahn und Realitätsverkennung, einer Demenz mit Orientierungsstörungen oder einer akuten Manie mit Größenwahn, so dass schon allein daraus geschlossen werden könne, dass sein psychiatrisches Gesamtstörungsbild keiner Erkrankung entsprochen habe, die geeignet sei, einen vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu bedingen. Selbst wenn man auf symptomatologischer Ebene, hier wäre ein schwerster Ausprägungsgrad gefordert, Erwägungen anstellen würde, käme man zu keinem anderen Schluss. Die Symptome einer Panikattacke seien nicht mit schweren kognitiven Einbußen, Orientierungsstörungen oder wahnhaften Realitätsverkennungen verbunden. Auch die dabei möglichen kurzfristig bestehenden Entfremdungsgefühle seien letztlich nicht mit einem Verlust der Realitätskontrolle verbunden. Ebenso sei die Ausprägung der Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung, selbst wenn sie vorübergehend das Ausmaß der Symptomatologie einer mittelgradig depressiven Episode erreiche, nicht geeignet, so schwerwiegende Einbußen hervorzurufen, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Auch das übliche Sicherheitsbedürfnis des Klägers sei aufgrund des Umstandes, dass er eine feste Zusage für eine Stelle in der Schweiz zum 1. Juni 2012 gehabt habe, nicht so sehr tangiert gewesen, wie er es retrospektiv bewerte. Des Weiteren sei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, adäquate, zielführende Erwägungen zu treffen. Seinen Entschluss zur Kündigung habe er u. a. unter Abwägung getroffen, welche Schritte notwendig seien, um korrekt in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aus den Akten und auch aus den Angaben des Klägers sei deutlich geworden, dass er bei dem bei Abgabe seines Kündigungsschreibens geführten Gespräch in der Personalabteilung geordnet Auskunft gegeben habe. Er sei in der Lage gewesen abzuwägen, dass es eventuell ungünstig sei, vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und vor Antritt einer neuen Arbeit einen Psychiater in der Schweiz aufzusuchen, und habe dies vermieden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. P., dass der Kläger am 2. Mai 2012 psychisch dekompensiert und entscheidungsunfähig gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da aus psychiatrischer Sicht dann umgehend eine notfallmäßige Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Wochen nach Abgabe seiner Kündigung in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit in Würzburg nachzugehen, spreche gegen das Vorliegen einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatologie im verfahrensrelevanten Zeitraum.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 haben die Sachverständigen ihr Gutachten erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGleiG kein zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führender Verfahrensfehler.

Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist nicht verletzt, weil die im Streit stehende Maßnahme keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten u. a. an der Vorbereitung und Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn sie auf Antrag des Betroffenen geschieht, stellt eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7; B. v. 9.9.2010 - 6 A 100/10 - juris Rn. 43 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt, B. v. 4.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris Rn. 4 ff.) muss die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG jedoch nicht bei allen personellen Entscheidungen dieser Art beteiligt werden. Es genügt insoweit entgegen der Rechtsauffassung der zitierten Gerichte nicht bereits das Vorliegen einer personellen, sozialen oder organisatorischen Angelegenheit und damit der abstrakten Möglichkeit einer Berührung von Gleichstellungsbelangen, um das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten auszulösen. Vielmehr ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 22; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 20) die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur geboten, wenn die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist, weil das konkrete Verfahren Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft (konkrete Betrachtungsweise). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat die Entlassung auf das ausdrückliche Verlangen des Klägers verfügt; dem Entlassungsbegehren ist auch kein konkreter Vorfall vorausgegangen, der Bezug zu den o.g. Gleichstellungsbelangen aufweisen könnte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung, die Entlassung antragsgemäß zu verfügen, von gleichstellungsrelevanten Erwägungen hätte leiten lassen.

2.

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Die Entlassung beruht auf § 33 Abs. 1 BBG. Danach sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen (Satz 1). Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2).

2.1

Der Kläger hat am 24. April 2012 wirksam seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten beantragt. Der Entlassungsantrag ist nicht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich der Kläger nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit entsprechend § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Vorschriften über die Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden insoweit entsprechende Anwendung, da es sich bei dem Entlassungsantrag um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung handelt (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 7; Battis, BBG § 33 Rn. 3).

Das Gericht ist aufgrund des auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juni 2013 davon überzeugt, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Entlassungsverlangens am 24. April 2012 sowie in den zwei darauffolgenden Wochen kein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand. Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U. v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U. v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9). Abzustellen ist hierbei darauf, ob die Entscheidung auf einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Wille des Betroffenen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen oder übermäßig durch Einflüsse Dritter beherrscht wird (BGH, U. v. 5.12.1995 a. a. O.; Wendtland a. a. O.). Eine nur leichte Beeinflussbarkeit durch andere genügt hierbei freilich nicht; erforderlich ist vielmehr, dass eine eigene freie Willensbetätigung aufgrund krankhafter Beherrschung durch den fremden Willen völlig ausgeschlossen ist (Wendtland a. a. O. m. w. N.).

Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum an einer depressiven Anpassungsstörung i. S. einer länger andauernden depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischhistrionischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten habe, jedoch nicht entscheidungsunfähig i. S. eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen sei. Leichtere psychiatrische Erkrankungen, wie eine depressive Störung i. S. einer Anpassungsstörung, eine leichte Depression oder eine Panikstörung seien von vornherein nicht geeignet, die freie Willensbildung auszuschließen. Anders sei dies möglicherweise zu betrachten bei einer schweren Depression mit schweren psychotischen Symptomen, d. h. Wahnvorstellungen, die mit einer Realitätsverkennung einhergingen, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wäre dies zu betrachten im Falle einer schwer ausgeprägten Demenz. Im Rahmen der Begutachtung seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Krankheitssymptomen sowie anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Arztbericht des Hausarztes Dr. P. vom 2.5.2012, Bericht der Notfallaufnahme der Universitätsklinik Würzburg vom 27.5.2012, Bericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18.9.2012) Feststellungen über die im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Erkrankungen und deren symptomatische Ausprägung getroffen worden. Im Rahmen dieser Feststellung seien die durch den Probanden geschilderten Symptome mit den vorliegenden medizinischen Vorbefunden abgeglichen worden. Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt auch noch Reste einer Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei für den streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannte Diagnose gestellt worden. Eine schwere Depression habe hingegen nicht festgestellt werden können. In dem Arztbericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis werde zwar eine mittelgradige Depression festgestellt, zu dieser Feststellung sei allerdings eine längerfristige Ausprägung der mittelgradig schweren depressiven Symptome notwendig. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle ab 1. Juni 2012 erfolgreich angetreten habe. Des Weiteren sei auch der Gesamtkontext betrachtet worden, d. h. das Funktionieren des Klägers im Alltag. Beim Kläger habe die Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung vorgelegen, die weniger stark ausgeprägt sei als bei einer mittelgradigen Depression.

Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Sachverständigen gestellten und begründeten Diagnose sowie der darauf gegründeten Feststellung, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Die Sachverständigen haben sich auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere den Attesten des Hausarztes vom 2. Mai 2012 sowie der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18. September 2012 und den darin enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Diese vermögen das Sachverständigengutachten nach der Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.

Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Feststellung einer „völligen psychischen Dekompensation“ des Klägers durch die behandelnden Ärzte die Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zum Tragen komme. Gerade Personen wie der Kläger mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen neigten zu ausgeprägter Darstellung ihrer Krankheitssymptome. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer völligen psychischen Dekompensation spreche jedoch der Handlungskontext, weil ein Patient in einem solchen Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müsse und zur Vermeidung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten nicht allein gelassen werden dürfe. Beim Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unbestreitbar ein Leidensdruck vorhanden gewesen, den er gegenüber den behandelnden Ärzten auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine psychische Dekompensation sei aber jedenfalls nicht in der Ausprägung vorhanden gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Damit haben die Sachverständigen aus der Sicht des Gerichts schlüssig und einleuchtend erklärt, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt sind.

2.2

Der Kläger hat den Entlassungsantrag mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2012 auch nicht wirksam angefochten. Auf den Entlassungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sind die §§ 119 ff. BGB entsprechend anwendbar (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10). Ein Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB, d. h. ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Abgabe der Erklärung, liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar - und der Kläger hat in diesem Sinne auch nichts vorgetragen -, dass er überhaupt keinen Entlassungsantrag hätte stellen wollen, sei es, dass er überhaupt keine derartige Willenserklärung hätte abgeben wollen, oder dass er keine Erklärung dieses Inhaltes hätte abgeben wollen. Dagegen liegt angesichts der tatsächlichen Umstände die Annahme nahe, dass der Kläger durch seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer anderweitigen, in gleichem Maße wirtschaftliche Sicherheit bietenden Berufstätigkeit in der Schweiz oder in Bezug auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft zu seiner Erklärung veranlasst wurde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein derartiger Motivirrtum als Anfechtungsgrund unbeachtlich wäre (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 56; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 119 Rn. 29).

2.3

Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag auch nicht wirksam innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückgenommen. Der eine Rücknahme enthaltende Widerspruch des Klägers ist am 16. Juni 2012, d. h. nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch erst nach Zugang der Entlassungsverfügung (29.5.2012) bei der Beklagten eingegangen. Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34). Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte. Dies kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch während des 2-Wochen-Zeitraums nach Abgabe des Entlassungsantrags am 24. April 2012 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch, im Wege eines Wiederherstellungs- oder Schadensersatzanspruchs so gestellt zu werden, als ob er seine Entlassung nicht wirksam beantragt hätte, weil der Beklagten keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten ist.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z. B. VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U. v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B. v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3). Eine derartige Fürsorgeverpflichtung könnte wohl allenfalls zu einem Sekundäranspruch führen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht werden (anders wohl VG Bayreuth a. a. O., Rn. 38). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an den genannten Voraussetzungen einer gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten, weil der Kläger sich bei Stellung des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Dies ist belegt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204) und die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wonach der Kläger durch zwei Bedienstete der Personalabteilung der Beklagten über die Bedeutung und Folgen seines Entlassungsantrags in einem persönlichen Gespräch informiert worden sei, dabei einen sehr ruhigen und selbstbewussten Eindruck gemacht habe und sinngemäß geäußert habe, er wisse, was er tue. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß geltend gemacht, sich unerkannt in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Daraus kann aber, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte abgeleitet werden.

4.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 - M 21 K 12.461 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ordnete die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zum Nachweis der Authentizität und Integrität signierter Daten an (Nr. 1 der Verfügung). Zur Erfüllung der in diesem Zusammenhang übertragenen dienstrechtlichen Pflichten verpflichtete sie die hiervon betroffenen Beschäftigten, so auch den Kläger, einen vorgegebenen Antrag bei dem vom DPMA nach einer europaweiten Ausschreibung ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter (S-Trust) über die von diesem zertifizierte Registrierungsstelle im DPMA zu stellen und die erhaltene Karte bestimmungsgemäß unter der Beachtung der Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA vom 12. Mai 2011 zu nutzen (Nr. 2 der Verfügung). Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 forderte das DPMA u. a. den Kläger auf, die Signaturkarte in der 27. Kalenderwoche zu beantragen. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B. v. 1.6.11 - M 21 E 11.2392 - juris; BayVGH, B. v. 2.11.11 - 6 CE 11.1342 - juris; BVerfG, B. v. 12.3.12 - 2 BvR 2606/11 - juris). Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid v. 27.12.2011) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger rügt, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV - zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits keine Rechtsgrundlage für die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA dargestellt habe. Die Weisung sei unverhältnismäßig, weil er im Falle eines Missbrauchs sowohl in seiner privaten wie auch dienstlichen Sphäre einen Entlastungsbeweis führen müsse, der ihm angesichts der erhöhten Beweiskraft der qualifizierten elektronischen Signatur letztlich nicht möglich sei. Art und Weise des Missbrauchs seien überhaupt nicht einschätzbar und erklärbar. Vor diesem Hintergrund sei die fortgeschrittene elektronische Signatur das mildere Mittel, da in diesem Fall der Dienstherr selbst den Antrag bei einem Signaturanbieter stellen und den Vertrag mit einem Signaturanbieter abschließen könne mit der Folge, dass der Signaturschlüssel auf die natürliche Person, den Kläger, ohne Preisgabe personenbezogener Daten ausgestellt werde. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Trustcenter sei für ihn mit einer Vielfalt von Verpflichtungen verbunden und außerordentlich gefahrgeneigt. Neben einer Pflicht zum Schadensersatz sei er auch zur sorgsamen Pflege und Einrichtung der Arbeitsumgebung verpflichtet. Dies könne er nicht garantieren, weil er die Arbeitsumgebung nicht gestalten und seinen Arbeitsplatzrechner nicht kontrollieren könne. Daran ändere die Haftungsfreistellung gemäß Geschäftsordnung nichts, weil das DMPA nur in vollem Umfang einstehe, wenn die Ansprüche unbegründet seien. Dafür müsse er aber den Beweis führen. Die Haftungsfreistellung in der Geschäftsordnung könne die Amtsleitung jederzeit ändern oder widerrufen. Hinzu komme, dass die Weisung ihn in persönlichen Angelegenheiten berühre und keinen dienstlichen Bezug habe, weil der Dienstherr ihm aufgebe, wie er eigene Ansprüche zu betreiben und Anträge zu stellen habe. Denn er sei aufgrund des Vertrages gezwungen, sämtliche Ansprüche zunächst im Außenverhältnis abzuwehren. Der Vertrag mit dem S-Trust beinhalte auch Pflichten, die in seinen privaten Bereich hinein wirkten. Aus dem Umstand, dass der S-Trust für beide Signaturarten dieselben Daten erhebe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Daten in jedem Fall erhoben werden müssten. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung einen Betreiber beauftragen müssen, der für die fortgeschrittene elektronische Signatur weniger Daten von ihm erhebe.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Ansicht fest, dass sich die strittige gemischte dienstlich-persönliche Anordnung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens hält und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Die Verfügung vom 12. Mai 2011 stellt zwar in Nummer 2 einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/41 ff.; B. v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - juris Rn. 13). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfG, B. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 - BVerfGE 103, 21/33).

b) Diese einen Eingriff rechtfertigenden Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. Die streitige Verfügung beruht auf der - die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG konkretisierenden - Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG. Sie ist durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt und verhältnismäßig sowie auf das Unerlässliche beschränkt. Aus denselben Gründen ist - erst recht - auch der mit der Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter verbundene Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit gerechtfertigt (ebenso BAG, U. v. 25.9.2013 - 10 AZR 270/12 - juris Rn. 44 ff. für die Weisung an eine Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und zu benutzen). Die Verfügung ist deshalb vom Kläger gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG zu befolgen.

aa) Gesetzliche Grundlage für die Verfügung und den mit ihr verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Klägers ist § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG.

Nach dieser Vorschrift haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese Pflicht hat keinen statischen Inhalt. Sie verlangt zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch die Anpassung an sich wandelnde Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung und umfasst die Pflicht, sowohl an der elektronischen Aktenführung teilzunehmen als auch die entsprechenden Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Konkretisierung dieser Dienstleistungspflicht durch die streitige Verfügung muss freilich wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten verhältnismäßig sein. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2006 - 2 C 3.05 - juris Rn. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 C 3.06 - juris Rn. 17).

bb) Die Erwägungen des DPMA zur Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur sind sachgerecht und halten sich im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens. Die Verfügung wahrt gegenüber dem Kläger die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und beschränkt den Zugriff auf die grundrechtlich geschützten Daten des Klägers auf das zum Schutz des öffentlichen Interesses an einem sicheren elektronischen Geschäftsbetrieb beim DPMA Unerlässliche.

Im Rahmen der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte verfolgt das DMPA nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 das Ziel, die wirtschaftliche Integration der Europäischen Union durch Schaffung einheitlicher Standards für einen weltweiten Zugriff auf behördliche Dokumente, die für den Wirtschaftsprozess bedeutsam sind, voranzutreiben und mit einem Höchstmaß an Rechts- und Datensicherheit zu flankieren. Zur Umsetzung dieses Ziels hat sich die Beklagte entschieden, die qualifizierte elektronische Signatur zum Nachweis der Authentizität und Identität zu unterzeichnender elektronischer Dokumente in Schutzrechtsverfahren zu verwenden. Die qualifizierte elektronische Signatur biete einen hohen Sicherheitsstandard und sei als einzige geeignet, behördliche und gerichtliche Dokumente zu schaffen, die einem handschriftlich unterzeichneten Schriftstück gleichstünden (vgl. § 126a BGB). Die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur bürde den betroffenen Bediensteten keine unverhältnismäßigen Haftungsrisiken auf. Die Haftungsrisiken seien bereits durch das beschränkte Zertifikat reduziert. Hinzu komme die Haftungsfreistellung gemäß Anlage 4 der Geschäftsordnung des DPMA. Diese greife unabhängig von einem möglichen Verschulden, so dass das DPMA im Ergebnis die Kommunikation mit möglichen Anspruchstellern übernehme, begründete Forderungen ausgleiche und unbegründete Forderungen abwehre. Die Beweislast bei einem Rückgriff auf die Bediensteten bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten liege beim DPMA. Die Verantwortung für die Herstellung und Aufrechterhaltung einer sicheren Einsatzumgebung für die Signaturkarte habe das DPMA übernommen. Darüber hinaus sei durch diverse Maßnahmen sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet würden.

(1)Diese Erwägungen begegnen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - (juris) ausführt, nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof in der bis 11. November 2013 geltenden Fassung vom 1. März 2010 (BGBl I S. 83 - EAPatV a. F.) auf der Grundlage des § 28 PatG geregelt hat, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und - lediglich - eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. In den seit dem 12. November 2013 geltenden Fassungen (BGBl 2013 I S. 3906; BGBl. 2014 I S. 18) sieht § 5 EAPatV alternativ neben einer fortgeschrittenen nunmehr ausdrücklich auch eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur vor der Verordnungsänderung - im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - unzulässig gewesen wäre.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - Signaturgesetz (SigG) - vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 876) definiert als eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Nr. 2 dieser Bestimmung, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat (vgl. § 2 Nr. 7 SigG) beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (vgl. § 2 Nr. 10 SigG) erzeugt wird. Mittels dieser zusätzlichen Sicherheitsmerkmale bietet sie aus Sicht des Gesetzgebers den höchsten Sicherheitsstandard. (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 1, § 1 Abs. 2 SigG, BT-Drs. 14/4662 S. 17 f.). Nur die qualifizierte, nicht die fortgeschrittene elektronische Signatur ist ein Substitut für die handschriftliche Unterschrift bei elektronischen Dokumenten im privaten, behördlichen und gerichtlichen Rechtsverkehr (§ 126a BGB; vgl. auch § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 130b ZPO, § 55a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwGO). Die Regelung in § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. kann bei diesem Hintergrund nicht dahingehend ausgelegt werden, den höheren Sicherheitsstandard der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA zu verbieten (vgl. auch BPatG, B. v. 19.2.14 - 19 W (pat) 16/12 - juris Rn. 60). Sie ist vielmehr als Vorgabe eines Mindeststandards zu verstehen, der im Rahmen des Organisationsermessens die abschließende Entscheidung über den erforderlichen Sicherheitsstandard bei der elektronischen Unterschrift dem DPMA überlässt.

(2) Die Organisationsentscheidung des DPMA für die qualifizierte elektronische Unterschrift und gegen die fortgeschrittene elektronische Unterschrift (Nr. 1 der Verfügung vom 12.5.2011) ist nicht zu beanstanden. Denn die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet, wie ausgeführt, ein deutlich höheres Maß an Rechts- und Datensicherheit. Die Verpflichtung der betroffenen Beschäftigten und damit auch des Klägers zur Beantragung und Nutzung der qualifizierten elektronischen Unterschrift (Nr. 2 der Verfügung vom 11.5.2011) ist zur Erreichung des vom DPMA verfolgten Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich. Der ausgewählte Zertifizierungsdiensteanbieter S-Trust ist freiwillig nach § 15 SigG akkreditiert, was die Sicherheit weiter erhöht. Zudem ist der qualifizierten elektronischen Signatur im DPMA eine Beschränkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG beigefügt. Sie ist beschränkt auf die Signatur elektronischer Dokumente des DPMA und enthält eine monetäre Beschränkung auf 0 Euro. Dieser Zusatz würde im Streitfall die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 371a Abs. 1 ZPO bei privaten elektronischen Dokumenten erleichtern und die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente gemäß § 371a Abs. 3 Satz 2 ZPO beschränken. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 7 f. des Urteils) zur erhöhten Beweiskraft der qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen.

Dieses Sicherheitsniveau kann die vom Kläger für ausreichend erachtete fortgeschrittene elektronische Signatur schon nach den gesetzlichen Vorgaben im Signaturgesetz nicht erreichen (vgl. auch Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Referentenentwurf für eine EAPatV, http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn32-2009.pdf, aufgerufen am 21.8.2015).

(3) Die Verpflichtung zur Beantragung und Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ist dem Kläger zumutbar.

(a) Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat im Verhältnis zu dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem sicheren elektronischen Rechtsverkehr in Schutzrechtsverfahren nur geringe Intensität. Die Datenerhebung und -verwendung beschränken sich auf das zur gesetzlich gebotenen zuverlässigen Identifizierung des Schlüsselinhabers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV) Unerlässliche.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten sind ausreichend geschützt. Die qualifizierte elektronische Signatur, die der Dienstherr wegen ihres höchsten gesetzlichen Sicherheitsstandards gewählt hat, setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SiG i.V. mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur elektronischen Signatur (vom 16.11.2001, BGBl I S. 3074, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2013, BGBl I S. 3154 - SigV) eine sichere Identitätsprüfung des Schlüsselinhabers durch den Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 2 Nr. 8 SigG) voraus. Die vom Kläger im Rahmen der Identifikation mittels Reisepass und Meldebestätigung oder Personalausweis nachzuweisenden Angaben verbleiben beim Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 14 Abs. 1 SigG) und dürfen gemäß § 14 Abs. 2 SigG nur in bestimmten Fällen an Behörden und Gerichte übermittelt werden. Aufgrund der Zulassung des DMPA als Registrierungsstelle für den S-Trust (§ 4 Abs. 5 SigG) werden das Antragsformular, das die Unterschrift des Beschäftigten enthält, und die Ausweiskopie selbst nicht an den S-Trust weitergeleitet. Diese Unterlagen verbleiben im DPMA. Die Identifikation der Antragsteller wird ausschließlich im DPMA vorgenommen. Auf die Daten im Zertifikatsverwaltungssystem können nur zwei Mitarbeiter aus dem Referat 4.1.2 (Personalservice und Soziales) mit einer gesonderten Registrierungsmitarbeiter-Signaturkarte zugreifen. Zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung, dass die Daten im S-Trust rein gesetzlich motiviert und zweckgebunden verwendet werden, dient ein umfangreiches Sicherheitskonzept gemäß § 4 Abs. 2 SigG, das bei dem S-Trust als akkreditiertem Zertifizierungsdiensteanbieter von der T. GmbH und der Bundesnetzagentur umfassend geprüft und freigegeben wurde (§ 15 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch § 15 Abs. 2 Satz 2 SigG sichergestellt. In der zu verwendenden Signatur erscheinen außer der genannten Beschränkung nur der Name und die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers.

(b) Dem Kläger ist es unter Berücksichtigung der Haftungsfreistellung gem. Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA ebenso zumutbar, zur Erlangung der Signaturkarte einen Vertrag mit dem S-Trust abschließen zu müssen. Auch dieser Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG gerechtfertigt.

Der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur setzt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Signaturgesetzes zwingend die Beantragung und den Vertragschluss unter Angabe der zur eindeutigen Identifikation erforderlichen personenbezogenen Angaben einer natürlichen Person mit einem Zertifizierungsdiensteanbieter voraus (vgl. § 2 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Satz 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV). Die qualifizierte elektronische Signatur ist zur Erfüllung der Aufgaben des Klägers im Patentamt erforderlich, ihrer Einführung liegt eine grundsätzlich nicht zu beanstandende Organisationsentscheidung der Beklagten zugrunde. Anders als der Kläger meint, handelt es sich daher nicht um eine Weisung, die keinen dienstlichen Bezug aufweist.

Die Verfügung setzt den Kläger keinen unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Der Senat hält an seiner bereits im Eilverfahren geäußerten Auffassung fest, dass einerseits die Vorschriften des Signaturgesetzes in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/93/EG auf den Gebieten der Haftung und des Datenschutzes einen hochgradigen Sicherheitsstandard festlegen und dass andererseits die Beamtinnen und Beamten sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), wozu auch ein sachgerechtes dienstliches Handeln unter Risiken tatsächlicher und rechtlicher Art gehören kann. Es ist nicht zu erkennen, dass das DPMA mit der Einführung einer qualifizierten elektronischen Signatur seine Beschäftigten Haftungsrisiken aussetzt, die diesen Rahmen überschreiten und unverhältnismäßig sind. Etwaige „Restrisiken“, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs trotz des hohen Schutzstandards nicht auszuschließen sind, werden vom Dienstherrn in ausreichendem Umfang nach Maßgabe der Anlage 4 zur Geschäftsordnung des DPMA abgedeckt.

Nach Nr. 1.10. der Anlage 4 übernimmt und gewährleistet das DPMA den sicheren Zustand der Einsatzumgebung für die Signaturkarte, der den Geschäftsbedingungen des S-Trust entspricht. Damit ist im Innenverhältnis zwischen Beklagter und Kläger sichergestellt, dass etwaige Mängel der Einsatzumgebung, wie der Kläger sie befürchtet (z. B. Diebstahl der Signaturkarte aus vorgegebenem Aufbewahrungsort, vgl. Nr. 1.6. Abs. 3 Satz 1 der Anlage 4), zulasten der Beklagten gehen würden. Gemäß Nr. 1.11 Abs. 1 der Anlage 4 werden die Beschäftigten von etwaigen Ansprüchen des S-Trust oder sonstiger Dritter freigestellt. Diese Regelung beinhaltet entgegen der Auffassung des Klägers eine umfassende Haftungsfreistellung unabhängig von einem Vertretenmüssen des Beschäftigten. Erst im Innenverhältnis zwischen DPMA und Beschäftigten kommt entsprechend § 75 Abs. 1 BBG ein etwaiges, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktes (s. Nr. 1.11. Abs. 4 der Anlage 4), Verschulden des Beschäftigten zum Tragen, wofür aber das DPMA beweispflichtig wäre. Die Haftungsfreistellung beinhaltet auch die Auseinandersetzung mit einem etwaigen Anspruchsteller über Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung, auch wenn die Forderung nicht bestehen sollte (vgl. BGH, U. v. 31.5.2011 - II ZR 141/09 - juris Rn. 51; Nr. 1.11. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 4). Der S-Trust hat sich mit Schreiben vom 20. Mai 2011 zur Beachtung dieser Freistellung bereit erklärt, sofern der Beschäftigte nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Einwand des Klägers, der Dienstherr könne die Freistellungsregelungen jederzeit einseitig zu seinen Lasten ändern, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist dafür nichts ersichtlich, zumal es die Fürsorgepflicht des § 78 BBG gebietet, den Beamten vom Risiko eines privaten Schadens bei der dienstlich veranlassten Anschaffung und Verwendung der Signaturkarte freizustellen. Zum anderen stünden dem Kläger für diesen Fall außergerichtliche und gerichtliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die vom Kläger befürchteten Missbrauchsszenarien sind unbeachtlich. Das DPMA hat die sicherste Form der elektronischen Unterschrift gewählt und etwaige verbleibende Restrisiken für die Beschäftigten durch eine ausreichende Haftungsfreistellung abgedeckt. Damit ist den berechtigten Interessen der Beschäftigten ausreichend Rechnung getragen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht.

In beiden als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen setzt der Zulassungsantrag ausdrücklich voraus, dass „die rechtlichen Vorgaben lediglich eine fortgeschrittene elektronische Signatur fordern“. Sollte das so zu verstehen sein, dass ausschließlich eine fortgeschrittene Signatur rechtmäßig verwendet werden darf, trifft diese Grundannahme nicht zu und fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit; denn § 5 EAPatV lässt, wie oben ausgeführt, in seiner früheren wie seiner nunmehr geltenden Fassung auch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zu. Sollten die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen indes darauf aufbauen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben eine fortgeschrittene Signatur als Mindeststandard ausreiche (wenn auch nicht zwingend erforderlich sei), so fehlt es sowohl an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung als auch an der konkreten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn die so verstandenen Fragen lassen sich nur unter Berücksichtigen des Einzelfalls und vorliegend im Übrigen auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung zum Organisationsermessen des Dienstherrn ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht.

Soweit der Kläger meint, der zu den fachgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 und 2 BvR 2607/11 enthielte den Rechtssatz, dass ihm der Rechtsweg zu den obersten Bundesgerichten eröffnet werden müsse, irrt er. Das Bundesverfassungsgericht hat keineswegs vorgegeben, dass im Hauptsacheverfahren im Fall der Klageabweisung die Berufung und gegebenenfalls die Revision von Verfassungs wegen zwingend zugelassen werden müsse. Es hat lediglich mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausgeführt, dass das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit eröffne, die im Eilverfahren nur summarisch nach Aktenlage erfassten „Unterschiede zwischen der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur zu würdigen, soweit diese für die Beurteilung etwa von Erforderlichkeit und Angemessenheit der mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur beim DPMA verbundenen Grundrechtseingriffe von Belang sind.“ Dem ist das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren in ausreichendem Umfang nachgekommen. Einer weiteren Prüfung im Rechtsmittelverfahren bedarf es aus den oben genannten Gründen nicht.

5. Die Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf beachtlichen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.

a) Der in der Sache geltend gemachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch.

Die verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung können erst dann überschritten sein, wenn das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 8 B 20.13 - juris Rn. 14; a. A. BVerwG, B. v. 22.12.1998 - 10 B 2.98 - juris Rn. 3, wonach ein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungs-, Erfahrungs- und Denkgesetze nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts betrifft). Ein derartiger Verstoß wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

Fehl geht der Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen die Denkgesetze mit dem Schluss verstoßen, „dass die Wahl der Beklagten zwischen qualifizierter und fortgeschrittener elektronischer Signatur deswegen gleichwertig sei, weil der von der Beklagten gewählte Anbieter für beide Signaturarten von dem Kläger dieselben Daten verlange“. Einen solchen Schluss hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Es ist vielmehr in Auslegung der Rechtslage, nämlich aufgrund der sowohl für die fortgeschrittene als auch für die qualifizierte elektronische Signatur geltenden Voraussetzung der ausschließlichen Zuordnung zu dem Signaturschlüssel-Inhaber (§ 2 Nr. 2 Buchst. a SigG) und dessen gesetzlicher Definition als natürliche Person (§ 2 Nr. 9 SigG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es „nicht vorstellbar, dass ein anderer ZDA die Zertifizierung einer in Betracht kommenden Signatur anbietet, die nicht zwingend die Preisgabe der persönlichen Daten des signierenden Beamten voraussetzt“ (S. 8 des Urteils). Auch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - beruht nicht auf dem vom Kläger behaupteten Schluss. Dort ist lediglich nicht entscheidungstragend (Rn. 17: „Im Übrigen“) ausgeführt, dass wegen der identischen Antragsverfahren beim ausgewählten Anbieter S-Trust nicht zu erkennen sei, inwiefern der Kläger durch eine - unterstellt - rechtwidrige Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur spürbar stärker beeinträchtigt sein soll als es bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur der Fall sein könnte. Abgesehen davon verkennt der Kläger mit seiner Interpretation des erstinstanzlichen Urteils dessen zentralen Begründungsansatz, der auch dem genannten Senatsbeschluss zugrunde lag: Die Entscheidung, welche Form der elektronischen Signatur im DPMA eingeführt wird, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich in nicht zu beanstandender Weise für die - rechtlich zulässige - Form der qualifizierten elektronischen Signatur entschieden. Sie ist der Maßstab, an dem die Zumutbarkeit des mit ihrer Einführung verbundenen Grundrechtseingriffs zu messen ist. Dieser Eingriff wiegt gering und ist den betroffenen Beamten selbst dann zuzumuten, wenn ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter bei einer fortgeschrittenen Signatur weniger persönliche Daten zur Identifizierung abfragen würde als der vom DPMA mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur betraute S-Trust.

Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, „dass es die mit dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrags mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter verbundene Haftung des Klägers einer Amtshaftung gleichgestellt habe.“ Diesem Vorwurf liegt die Annahme zugrunde, der Kläger müsse sich bei der ihm durch privatrechtlichen Vertrag aufgezwungen Haftung zunächst selbst gegen etwaige Forderungen des S-Trust und insbesondere von Dritten verteidigen und könne erst später von der Beklagten unter Bedingungen eine Haftungsfreistellung fordern. Das trifft indes, wie oben ausgeführt, nicht zu.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch Bevollmächtigte im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtslage im Signaturgesetz eine weitere Aufklärung zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach den Vertragsbedingungen anderer Anbieter von Signaturlösungen hätte aufdrängen sollen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.