Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 6 ZB 15.622
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen.
Der Kläger stand seit dem 17. September 1996 im Dienste der Beklagten, seit dem 17. März 1998 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung zum Amtsrat (A 12) erfolgte am 22. Februar 2011.
Vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 befand sich der Kläger auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen im Sonderurlaub.
Mit Schreiben vom 24. April 2012, das er am selben Tag persönlich in der Personalabteilung der Beklagten abgab, beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2012.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag mit Ablauf des 31. Mai 2012. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2012 zugestellt (Bl. 177 der Behördenakte). Am selben Tag wurde ihm auch die Entlassungsurkunde ausgehändigt (Bl. 179 der Akte).
Mit am 16. Juni 2012 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit der Rücknahme seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründete. Er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt werden könne. Aufgrund dessen habe er die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend einschätzen können. Bei richtiger Würdigung hätte er diese Erklärung mit Sicherheit nicht abgegeben. Vorsorglich fechte er seine Erklärung vom 24. April 2012 an.
Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger bei der persönlichen Abgabe seines Antrags auf Entlassung am 24. April 2012 gegenüber der Unterzeichnerin und einem weiteren Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt habe, dass er sich über die Entscheidung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und deren Bedeutung sehr wohl im Klaren sei. Ein Irrtum der Willensentscheidung könne deshalb ausgeschlossen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Da die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bereits zugegangen gewesen sei, habe der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 2012 den Entlassungsantrag nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen können. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung komme nicht in Betracht. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nur vor, wenn der Kläger überhaupt keinen Antrag hätte stellen wollen. Er sei bei der Antragstellung in der Personalverwaltung auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Er sei sich der Bedeutung bewusst gewesen und sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.
II.
Mit am 20. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Die Tatsachen seien im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation sei der Bescheid jedoch rechtswidrig. Dass der Kläger sich ab Ende des Jahres 2011 in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe, bestätige der Umstand, dass er sich im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 auf seinen Antrag im Sonderurlaub ohne Bezüge befunden habe. Ihn habe die Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Frau buchstäblich aus der Bahn geworfen. In einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, klare Entscheidungen zu treffen, habe der Kläger dann am 24. April 2012 den Entlassungsantrag gestellt. Nach Angaben der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe er bei Abgabe seines Antrags einen völlig normalen Eindruck gemacht. Subjektiv möge dieser Eindruck zutreffend gewesen sein. Tatsächlich habe der Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht mehr erlaubt habe, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Er habe sich deshalb ab dem 2. Mai 2012 in ärztliche Behandlung begeben. Nach dem Attest von Herrn Dr. P. vom 2. Mai 2012 sei er „massiv psychisch dekompensiert mit Weinkrämpfen, reaktiv depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Panikreaktionen mit Angstzuständen“ und somit „entscheidungsunfähig“ gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Ende April, Mai und Juni 2012 unter massiven Schlafstörungen gelitten habe, könne von seiner Lebensgefährtin bestätigt werden. Gespräche mit ihm über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seien nicht möglich gewesen, weil er sofort in Weinkrämpfe ausgebrochen sei. Der Kläger habe die psychiatrische Behandlung auch ab 11. Juni 2012 in Uster (Schweiz) fortsetzen müssen. Der vorgelegte Arztbericht vom 18. September 2012 bestätige, dass sich der Kläger Ende April 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die es ihm nicht erlaubt habe, den Entschluss, aus dem Beamtenverhältnis auszusteigen, richtig einschätzen zu können. Er sei zu Beginn der Behandlung im Zustand einer völligen psychischen Dekompensation gewesen. Beide Arztberichte zusammengenommen bestätigten, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags tatsächlich eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die von ihm erklärte Anfechtung sei deshalb wirksam und führe dazu, dass die Erklärung als nicht abgegeben anzusehen sei. Die Beklagte hätte die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 16. Juni 2012 im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eingehend prüfen müssen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Behördenbescheide führte die Beklagte noch aus, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung nicht in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Am 24. April 2012 habe er seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis persönlich bei dem für ihn zuständigen Personalverwaltungsteam in Berlin abgegeben. Die Teamleiterin habe seinen Antrag entgegengenommen und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn mehrfach gefragt, ob er sich sicher sei, diesen Antrag stellen zu wollen, und ihn auch mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass er in seinem Sonderurlaub alles geregelt habe und dass er eine Stelle in der Schweiz habe. Auf die wiederholte Frage, ob er sich wirklich sicher sei, habe er geantwortet: „Was wollen Sie denn? Ich weiß, was ich tue.“ Der Kläger habe auf die Teamleiterin und einen weiteren Mitarbeiter nicht den Eindruck gemacht, dass er sich in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Er habe vielmehr sehr selbstsicher gewirkt. Ein Ausschluss der freien Willensbildung liege vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diesen Eindruck habe der Kläger den genannten Personen gegenüber nicht gemacht. Von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung könne dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht die Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung erfasst habe. Dies scheine hier der Fall gewesen zu sein bzw. schienen sich die Dinge nicht so entwickelt zu haben, wie es der Kläger erwartet habe. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstelle, bedeute nicht, dass sie unter dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zustande gekommen sei.
III.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauf folgenden zwei Wochen in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juli 2013 kommt (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauffolgenden zwei Wochen nicht in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei beim Kläger diagnostisch vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung i. S. eines psychiatrisch zu diagnostizierenden Krankheitsbildes sei jedoch auszuschließen gewesen, da es dem Kläger insgesamt gelinge, sozial und beruflich integriert zu agieren und letztlich durchaus mit Erfolgen sein Leben zu meistern. Depressive Verfassungen seien im Prinzip geeignet, die Fähigkeit zur freien Willensbildung aufzuheben, wenn im Rahmen einer Depression ein ausgeprägter Wahn bestehe. Leichte depressive Episoden würden in der Regel ebenso wenig wie mittelgradig ausgeprägte Episoden zu relevanten Einbußen führen. Neurotische Störungen äußerten sich in Stimmungsveränderungen, Angstsymptomen oder körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat. Allein aufgrund dieser umschriebenen Symptombildungen wie beispielsweise Angst oder Zwangssymptomen seien jedoch massive Auswirkungen auf die Willensbildung insbesondere angesichts einer intakten Realitätskontrolle nicht zu erwarten. Die Freiheit der Willensbildung könne durch diese Störungsgruppe allenfalls beeinträchtigt, aber nicht in Gänze aufgehoben werden. Aus dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion lasse sich ableiten, dass als Voraussetzung, wenn es um die Frage gehe, ob bei einem Menschen eine Störung vorliege, die geeignet sei, seine freie Willensbildung aufzuheben, eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und diese in einem schwerwiegenden Ausprägungsgrad festgestellt werden müsse. Bei den beim Kläger festgestellten Erkrankungen handele es sich nicht um so schwer ausgeprägte psychiatrische Störungen wie beispielsweise bei einer akuten schizophrenen Psychose mit Wahn und Realitätsverkennung, einer Demenz mit Orientierungsstörungen oder einer akuten Manie mit Größenwahn, so dass schon allein daraus geschlossen werden könne, dass sein psychiatrisches Gesamtstörungsbild keiner Erkrankung entsprochen habe, die geeignet sei, einen vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu bedingen. Selbst wenn man auf symptomatologischer Ebene, hier wäre ein schwerster Ausprägungsgrad gefordert, Erwägungen anstellen würde, käme man zu keinem anderen Schluss. Die Symptome einer Panikattacke seien nicht mit schweren kognitiven Einbußen, Orientierungsstörungen oder wahnhaften Realitätsverkennungen verbunden. Auch die dabei möglichen kurzfristig bestehenden Entfremdungsgefühle seien letztlich nicht mit einem Verlust der Realitätskontrolle verbunden. Ebenso sei die Ausprägung der Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung, selbst wenn sie vorübergehend das Ausmaß der Symptomatologie einer mittelgradig depressiven Episode erreiche, nicht geeignet, so schwerwiegende Einbußen hervorzurufen, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Auch das übliche Sicherheitsbedürfnis des Klägers sei aufgrund des Umstandes, dass er eine feste Zusage für eine Stelle in der Schweiz zum 1. Juni 2012 gehabt habe, nicht so sehr tangiert gewesen, wie er es retrospektiv bewerte. Des Weiteren sei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, adäquate, zielführende Erwägungen zu treffen. Seinen Entschluss zur Kündigung habe er u. a. unter Abwägung getroffen, welche Schritte notwendig seien, um korrekt in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aus den Akten und auch aus den Angaben des Klägers sei deutlich geworden, dass er bei dem bei Abgabe seines Kündigungsschreibens geführten Gespräch in der Personalabteilung geordnet Auskunft gegeben habe. Er sei in der Lage gewesen abzuwägen, dass es eventuell ungünstig sei, vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und vor Antritt einer neuen Arbeit einen Psychiater in der Schweiz aufzusuchen, und habe dies vermieden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. P., dass der Kläger am 2. Mai 2012 psychisch dekompensiert und entscheidungsunfähig gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da aus psychiatrischer Sicht dann umgehend eine notfallmäßige Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Wochen nach Abgabe seiner Kündigung in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit in Würzburg nachzugehen, spreche gegen das Vorliegen einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatologie im verfahrensrelevanten Zeitraum.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 haben die Sachverständigen ihr Gutachten erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 ist formell rechtmäßig.
Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGleiG kein zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führender Verfahrensfehler.
Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist nicht verletzt, weil die im Streit stehende Maßnahme keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten u. a. an der Vorbereitung und Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn sie auf Antrag des Betroffenen geschieht, stellt eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7;
2.
Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Die Entlassung beruht auf § 33 Abs. 1 BBG. Danach sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen (Satz 1). Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2).
2.1
Der Kläger hat am 24. April 2012 wirksam seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten beantragt. Der Entlassungsantrag ist nicht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich der Kläger nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit entsprechend § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Vorschriften über die Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden insoweit entsprechende Anwendung, da es sich bei dem Entlassungsantrag um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung handelt (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 7; Battis, BBG § 33 Rn. 3).
Das Gericht ist aufgrund des auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juni 2013 davon überzeugt, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Entlassungsverlangens am 24. April 2012 sowie in den zwei darauffolgenden Wochen kein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand. Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U. v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82
Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum an einer depressiven Anpassungsstörung i. S. einer länger andauernden depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischhistrionischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten habe, jedoch nicht entscheidungsunfähig i. S. eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen sei. Leichtere psychiatrische Erkrankungen, wie eine depressive Störung i. S. einer Anpassungsstörung, eine leichte Depression oder eine Panikstörung seien von vornherein nicht geeignet, die freie Willensbildung auszuschließen. Anders sei dies möglicherweise zu betrachten bei einer schweren Depression mit schweren psychotischen Symptomen, d. h. Wahnvorstellungen, die mit einer Realitätsverkennung einhergingen, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wäre dies zu betrachten im Falle einer schwer ausgeprägten Demenz. Im Rahmen der Begutachtung seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Krankheitssymptomen sowie anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Arztbericht des Hausarztes Dr. P. vom 2.5.2012, Bericht der Notfallaufnahme der Universitätsklinik Würzburg vom 27.5.2012, Bericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18.9.2012) Feststellungen über die im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Erkrankungen und deren symptomatische Ausprägung getroffen worden. Im Rahmen dieser Feststellung seien die durch den Probanden geschilderten Symptome mit den vorliegenden medizinischen Vorbefunden abgeglichen worden. Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt auch noch Reste einer Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei für den streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannte Diagnose gestellt worden. Eine schwere Depression habe hingegen nicht festgestellt werden können. In dem Arztbericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis werde zwar eine mittelgradige Depression festgestellt, zu dieser Feststellung sei allerdings eine längerfristige Ausprägung der mittelgradig schweren depressiven Symptome notwendig. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle ab 1. Juni 2012 erfolgreich angetreten habe. Des Weiteren sei auch der Gesamtkontext betrachtet worden, d. h. das Funktionieren des Klägers im Alltag. Beim Kläger habe die Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung vorgelegen, die weniger stark ausgeprägt sei als bei einer mittelgradigen Depression.
Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Sachverständigen gestellten und begründeten Diagnose sowie der darauf gegründeten Feststellung, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
Die Sachverständigen haben sich auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere den Attesten des Hausarztes vom 2. Mai 2012 sowie der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18. September 2012 und den darin enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Diese vermögen das Sachverständigengutachten nach der Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.
Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Feststellung einer „völligen psychischen Dekompensation“ des Klägers durch die behandelnden Ärzte die Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zum Tragen komme. Gerade Personen wie der Kläger mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen neigten zu ausgeprägter Darstellung ihrer Krankheitssymptome. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer völligen psychischen Dekompensation spreche jedoch der Handlungskontext, weil ein Patient in einem solchen Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müsse und zur Vermeidung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten nicht allein gelassen werden dürfe. Beim Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unbestreitbar ein Leidensdruck vorhanden gewesen, den er gegenüber den behandelnden Ärzten auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine psychische Dekompensation sei aber jedenfalls nicht in der Ausprägung vorhanden gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Damit haben die Sachverständigen aus der Sicht des Gerichts schlüssig und einleuchtend erklärt, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt sind.
2.2
Der Kläger hat den Entlassungsantrag mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2012 auch nicht wirksam angefochten. Auf den Entlassungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sind die §§ 119 ff. BGB entsprechend anwendbar (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10). Ein Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB, d. h. ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Abgabe der Erklärung, liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar - und der Kläger hat in diesem Sinne auch nichts vorgetragen -, dass er überhaupt keinen Entlassungsantrag hätte stellen wollen, sei es, dass er überhaupt keine derartige Willenserklärung hätte abgeben wollen, oder dass er keine Erklärung dieses Inhaltes hätte abgeben wollen. Dagegen liegt angesichts der tatsächlichen Umstände die Annahme nahe, dass der Kläger durch seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer anderweitigen, in gleichem Maße wirtschaftliche Sicherheit bietenden Berufstätigkeit in der Schweiz oder in Bezug auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft zu seiner Erklärung veranlasst wurde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein derartiger Motivirrtum als Anfechtungsgrund unbeachtlich wäre (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 56; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 119 Rn. 29).
2.3
Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag auch nicht wirksam innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückgenommen. Der eine Rücknahme enthaltende Widerspruch des Klägers ist am 16. Juni 2012, d. h. nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch erst nach Zugang der Entlassungsverfügung (29.5.2012) bei der Beklagten eingegangen. Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34). Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte. Dies kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch während des 2-Wochen-Zeitraums nach Abgabe des Entlassungsantrags am 24. April 2012 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch, im Wege eines Wiederherstellungs- oder Schadensersatzanspruchs so gestellt zu werden, als ob er seine Entlassung nicht wirksam beantragt hätte, weil der Beklagten keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten ist.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z. B. VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U. v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B. v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3). Eine derartige Fürsorgeverpflichtung könnte wohl allenfalls zu einem Sekundäranspruch führen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht werden (anders wohl VG Bayreuth a. a. O., Rn. 38). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an den genannten Voraussetzungen einer gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten, weil der Kläger sich bei Stellung des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Dies ist belegt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204) und die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wonach der Kläger durch zwei Bedienstete der Personalabteilung der Beklagten über die Bedeutung und Folgen seines Entlassungsantrags in einem persönlichen Gespräch informiert worden sei, dabei einen sehr ruhigen und selbstbewussten Eindruck gemacht habe und sinngemäß geäußert habe, er wisse, was er tue. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß geltend gemacht, sich unerkannt in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Daraus kann aber, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte abgeleitet werden.
4.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 5. März 1976 geborene Kläger stand bis zu der hier streitigen Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 2010 als Amtsrat (BesGr. A 12) in den Diensten der Beklagten.
3Am 6. Februar 2006 erlitt der Kläger im privaten Bereich einen Unfall mit dem Bruch dreier Brustwirbel. Seit dem 7. Februar 2006 leistet er keinen Dienst mehr. Zumindest bis Mitte Mai 2009 legte er privatärztliche Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit vor. Der Sozialmedizinische Dienst stellte dagegen im Januar 2009 die volle Dienstfähigkeit fest. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger mehrfach erfolglos auf, seinen Dienst wiederaufzunehmen und sich bei weiteren Erkrankungen vom Amtsarzt bzw. vom Sozialmedizinischen Dienst untersuchen zu lassen. Wegen dieser Weisungen wandte sich der Kläger im April 2009 an den Personalrat.
4Nachdem der sozialpsychiatrische Dienst der Stadt L. zweimal vergeblich versucht hatte, den Kläger zu Hause zu besuchen, forderte die Beklagte ihn unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 19. Oktober 2009 und unter dem 27. Oktober 2009 jeweils auf, sich beim sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt L. zur sozialpsychiatrischen Untersuchung einzufinden. Für den Fall, dass der Kläger sich nicht untersuchen lasse, kündigte die Beklagte an, die Dienstunfähigkeit zu unterstellen und das Pensionierungsverfahren einzuleiten. Der Kläger nahm die Termine nicht wahr.
5Daraufhin versetzt die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 15. März 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Den rechtzeitig dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück.
6Am 7. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche ärztlichen Gutachten, die die Beklagte in Auftrag gegeben habe, gingen von seiner Dienstfähigkeit aus. Daher verbiete sich die Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen. Er sei bereit gewesen, sich orthopädisch untersuchen zu lassen. Zudem habe die Beklagte ihn nicht auf sein Recht hingewiesen, den Personalrat zu beteiligen. § 46 VwVfG sei hier nicht anwendbar.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat vorgetragen, die aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umstände ließen nur den Schluss zu, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dauernd dienstunfähig sei. Die Gutachten über dessen Dienstfähigkeit seien veraltet. Sie habe sich nicht auf ein ärztliches Gutachten beziehen können, weil der Kläger die Begutachtung verweigert habe. Deshalb habe sie das Verhalten des Klägers umfassend selbstständig bewerten müssen. Der fehlende Hinweis auf die Beteiligungsmöglichkeit des Personalrats sei nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unerheblich, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handele. Außerdem sei nach Aktenlage auszuschließen, dass der Kläger den Antrag überhaupt gestellt hätte.
12Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Zurruhesetzung des Klägers nach § 44 Abs. 1 BBG sei formell rechtswidrig. Denn die Beklagte habe den Kläger nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BPersVG darauf hingewiesen, dass der Personalrat am Zurruhesetzungsverfahren beteiligt werden könne. Das Fehlen dieses Hinweises sei nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Es sei hier nicht auszuschließen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Unterrichtung die Beteiligung des Personalrates beantragt, dieser gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben und die Beklagte aufgrund dessen von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte.
13Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: § 46 VwVfG sei auf Fehler des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens anwendbar. Wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, stehe der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die Beklagte habe den Kläger mehrfach aufgefordert, sich amtsärztlich und sozialpsychiatrisch untersuchen zu lassen. Dieser habe sich jedoch geweigert mitzuwirken. Der Akteninhalt lege eine akute psychische Erkrankung nahe. Der Kläger habe seinen Dienst bis heute nicht wieder aufgenommen. Wenn der Personalrat beteiligt worden wäre, hätte er mutmaßlich der Zurruhesetzung des Klägers nicht widersprochen. Es sei auszuschließen, dass aufgrund von Stellungnahmen des Personalrats oder der – im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht beteiligten – Gleichstellungsbeauftragten die Mängel der behördlichen Untersuchungsaufforderung erkannt worden wären. Das ergebe sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an solche Aufforderungen erstmals im Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – formuliert habe.
14Die Beklagte hat eine Erklärung des Vorsitzenden des Personalrates des BMBF, Herrn G. H. , vom 19. Oktober 2012 vorgelegt. Danach sei der Personalrat umfänglich informiert gewesen. Er habe keine Alternative zur Durchführung des „Zwangspensionierungsverfahrens“ gesehen.
15Außerdem hat die Beklagte gleichlautende Erklärungen des Vorsitzenden des Personalrats des BMBF und der vormaligen Gleichstellungsbeauftragten des BMBF jeweils vom 31. März 2014 übersandt. Darin erklären diese, sie hätten das Fehlen einer inhaltlichen Begründung der Untersuchungsaufforderungen der Beklagten vom Oktober 2009 nicht als formalen Verfahrensmangel erkannt und bewertet, wenn sie beteiligt worden wären.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er trägt im Wesentlichen vor: Schon aus den ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass er nicht dienstunfähig sei. Er habe sich auch nicht ärztlichen Untersuchungen entzogen. Die Beklagte habe vielmehr die amtsärztlichen Untersuchungen nicht ordnungsgemäß organisiert. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG lägen erkennbar nicht vor. Hier sei nicht ausgeschlossen, dass der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte die Mängel der Untersuchungsaufforderung erkannt hätten. Er hätte jedenfalls den Personalrat im Zurruhesetzungsverfahren beteiligt.
21Der Senat hat am 25. Oktober 2012 beschlossen, durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Amtsarztes der Stadt L. Beweis zu erheben zur Frage, ob der Kläger bezogen auf den 14. September 2010 (Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides) wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG war. Den daraufhin ergangenen beiden Aufforderungen des Gesundheitsamtes der Stadt L. , sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
22Durch Urteil vom 18. April 2013 hat der Senat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er angeführt, der angefochtene Bescheid sei zwar formell rechtswidrig. Denn die Beklagte habe den Kläger nicht auf dessen Recht hingewiesen, den Personalrat beteiligen zu können. Außerdem habe sie die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt. Die Versetzung in den Ruhestand sei aber materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Kläger habe sich grundlos der gerichtlichen Beweiserhebung verweigert. Deswegen müsse er sich in Anwendung des Rechtsgrundsatzes nach § 444 ZPO so behandeln lassen, als sei er zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig gewesen. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides sei hier nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Verfahrensfehler hätten sich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt, weil die Beklagte wegen der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bezogenen Dienstunfähigkeit des Klägers nicht anders hätte entscheiden können, als ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.
23Auf die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 – das Urteil des Senats vom 18. April 2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an, der Senat habe gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen. Denn dieser habe nicht aufgeklärt, ob der Kläger die Aufforderungen des Gesundheitsamtes zur amtsärztlichen Untersuchung tatsächlich erhalten habe.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Beiakten (6 Hefte) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig (1.). Dieser Fehler ist nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich (2.).
281. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte den Kläger nicht auf dessen Recht hingewiesen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BPersVG den Personalrat während des Zurruhesetzungsverfahrens zu beteiligen.
29Nach den genannten Vorschriften wirkt der Personalrat bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beschäftigten über dessen Recht zu belehren, die Beteiligung der Personalvertretung zu verlangen.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1999– 2 C 4.99 –, BVerwGE 110, 173 = ZBR 2000, 242 = juris, Rn. 23 ff., und vom 24. November 1983 – 2 C 27.82 –, BVerwGE 68, 197 = RiA 1984, 117 = juris, Rn. 19.
31Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten ist weiter deswegen formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG nicht am Zurruhesetzungsverfahren beteiligt hat.
32Nach dieser Vorschrift ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, insbesondere u. a. bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung.
33Zur notwendigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, DVBl. 2010, 981 = juris, Rn. 42 ff. = NRWE, und Beschluss vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/10 –, juris, Rn. 7 = NRWE (jeweils zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW).
342. Die genannten Verfahrensfehler sind hier nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar und hat strenge Voraussetzungen (dazu a)). Danach ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme des Personalrats und/oder der Gleichstellungsbeauftragten die Mängel der im behördlichen Verfahren ergangenen Untersuchungsaufforderungen vom Oktober 2009 erkannt und dementsprechend vom Erlass der Ausgangsverfügung vom März 2010 abgesehen hätte, die die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers auf die Verweigerung der Begutachtung stützt (dazu b)).
35a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
36§ 46 VwVfG ist auch auf Verwaltungsakte anwendbar, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG ist allerdings bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
37BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013– 2 B 60.13 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
38Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG liegt nur dann vor, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115 = juris, Rn. 40.
40Dazu muss der hypothetische Wille der Behörde zweifelsfrei feststehen. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise klar ist, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren genauso ausgefallen wäre. Nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie ohne den Fehler in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind daher für sich genommen ohne Belang.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2013– 6 A 2296/11 –, IÖD 2013, 230 = juris, Rn. 45 f. = NRWE, vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, IÖD 2010, 219 = juris, Rn. 81, 85 = NRWE, und vom 15. März 2010 – 6 A 4435/06 –, ZBR 2010, 316 = juris, Rn. 68 = NRWE; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 81.
42Aufwändige Ermittlungen oder Beweisaufnahmen zur Feststellung des hypothetischen Willens der Behörde scheiden ebenfalls aus. Denn sobald solche nötig erscheinen, ist die Fehlerrelevanz nicht mehr offensichtlich auszuschließen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013– 6 A 2296/11 –, IÖD 2013, 230 = juris, Rn. 47 f. = NRWE; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 83; Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 46 Rn. 36; Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 46 Rn. 41, 43.
44Besteht ein Verfahrensfehler darin, dass eine bestimmte Stelle nicht beteiligt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein, wie sich diese Stelle nachträglich geäußert hat. Erklärt sie ausdrücklich, die Entscheidung wäre bei vorheriger Anhörung gebilligt worden, kann eine Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung durch diese Stelle ausgeschlossen sein.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990– 1 WB 36.88 –, BVerwGE 86, 244 = ZBR 1990, 323 = juris, Rn. 34 (zur unterlassenen vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung).
46b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist es hier nicht offensichtlich, dass die Verfahrensfehler die Zurruhesetzungsverfügung vom 15. März 2010 nicht beeinflusst haben. Insoweit kommt es nicht, wie der Senat noch in seinem Urteil vom 18. April 2013 angenommen hat, darauf an, ob ausgeschlossen werden kann, dass sich durch Stellungnahmen des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten an der Annahme der Dienstunfähigkeit etwas geändert hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten die im Urteil vom 18. April 2013 aufgezeigten Mängel der im behördlichen Verfahren ergangenen Untersuchungsaufforderungen vom Oktober 2009 erkannt und dementsprechend vom Erlass der Ausgangsverfügung vom März 2010 abgesehen hätte, die die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers auf die Verweigerung der Begutachtung stützt.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –, juris, Rn. 18.
48Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner im (durch den vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehobenen) Urteil vom 18. April 2013 vertretenen Auffassung nicht mehr fest, dass die formellen Mängel des Zurruhesetzungsverfahrens vorliegend nach § 46 VwVfG unbeachtlich seien. Ausschlaggebend hierfür sind folgende Überlegungen:
49Die an den Kläger gerichteten Untersuchungsaufforderungen vom 19. und 27. Oktober 2009 genügten nicht den an derartige Aufforderungen zu stellenden Begründungsanforderungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – formuliert hat. Dies räumt auch die Beklagte ein; einer vertiefenden Darlegung bedarf es daher nicht. Im vorliegenden Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass es auf die Zurruhesetzungsangelegenheit, gerade auch auf die diese betreffenden Begründungsanforderungen, bezogene Gespräche zwischen dem Kläger und dem Personalrat oder der Gleichstellungsbeauftragten gegeben hätte (dazu aa)) und dass diesen Stellen der Begründungsmangel der Untersuchungsaufforderungen aufgefallen wäre (dazu bb)). Die nachträglichen Erklärungen des Personalratsvorsitzenden und der ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten stehen dieser Einschätzung nicht entgegen (dazu cc)). Schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat und/oder die Gleichstellungsbeauftragte daraufhin Einwendungen vorgebracht hätten, welche die Beklagte bewogen hätten, den Kläger nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 in den Ruhestand zu versetzen (dazu dd)).
50aa) Zunächst ist nicht auszuschließen, dass sich der Kläger tatsächlich an den Personalrat gewandt und dessen Mitwirkung am Verfahren beantragt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass wegen der von der Dienststelle angeordneten Attestpflicht bereits im April 2009 tatsächlich ein Gespräch zwischen ihm und dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden stattgefunden hat. Abgesehen davon hat der Kläger auch in seinem Eilantrag vom 6. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht L. – 15 L 1426/10 – vorgetragen, er hätte „unbedingt Wert darauf gelegt, dass der Personalrat in dem Zurruhesetzungsverfahren beteiligt wird“.
51Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht auszuschließen, dass sie das Gespräch mit dem Kläger wegen der bevorstehenden Zurruhesetzung gesucht hätte, wenn die Beklagte sie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG ordnungsgemäß beteiligt hätte. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 5 BGleiG ist der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu geben und sie kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen.
52bb) Es ist weiter nicht auszuschließen, dass dem Personalrat und/oder der Gleichstellungsbeauftragten der Begründungsmangel der Untersuchungsaufforderungen als solcher aufgefallen wäre.
53Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich einerseits – wie bereits ausgeführt – im Anwendungsbereich von § 46 VwVfG eine weitere Sachverhaltsaufklärung etwa durch Beweisaufnahme verbietet. Unabhängig davon kann der weitere (hypothetische) Verlauf der Dinge, wenn der Kläger sich an den Personalrat gewandt hätte, aber auch gar nicht rekonstruiert werden. Es ist schon nicht klar, mit welchen genauen Anliegen bzw. Einwänden der Kläger sich seine vorzeitige Zurruhesetzung betreffend an den Personalrat gewandt hätte. Zu welchen weiteren Überlegungen sodann die gemeinsame Erörterung geführt hätte, lässt sich nicht feststellen, weil sich (vergleichbar etwa der Situation von mündlichen Prüfungsgesprächen),
54zur Erheblichkeit von Verfahrensfehlern bei unvollständig informierten oder fehlerhaft besetzten Prüfungsgremien siehe Hess. VGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 6 UE 2077/90 –, juris, Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. März 1993 – 9 S 72/91 –, GewArch 1994, 289 = juris, Rn. 19, und vom 16. Januar 1990 – 9 S 3071/88 –, GewArch 1990, 134 = juris, Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 – 7 K 3292/01 –, juris, Rn. 20; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 492, 685,
55der Inhalt des Dialogs nicht hypothetisch ermitteln lässt. Was in einem solchen Gespräch, welches sich ohne Weiteres auch auf die Umstände der Untersuchungsaufforderungen bezogen haben könnte, z. B. mit einem Mitglied des Personalrats (nicht notwendigerweise dem Personalratsvorsitzenden) besprochen worden wäre und wie sich das Gespräch inhaltlich entwickelt hätte, lässt sich im Nachhinein auch mit einer Befragung des Klägers und von Mitgliedern des Personalrats nicht aufklären. Es bliebe rein spekulativ und mit zu vielen Unwägbarkeiten versehen, wie der eine Gesprächspartner in der konkreten Situation mit den damaligen Kenntnissen und Erfahrungen auf den anderen reagiert und wie sich daraus der Verlauf des Gesprächs entwickelt hätte. Weiter ist unklar, wie das Personalratsmitglied nach einem solchen Gespräch mit dem Kläger konkret gehandelt hätte, ob es etwa sogleich den Personalrat als Gremium mit der Sache befasst oder sich zuvor selbst an die Dienststellenleitung gewandt hätte, um noch (weitere) Informationen einzuholen bzw. die vom Kläger erhaltenen Informationen abzugleichen.
56Entsprechendes gilt für den hypothetischen Verlauf eines Gesprächs zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und dem Kläger.
57In besonderem Maße gilt Vorstehendes für den Personalrat als einem aus mehreren Personen bestehenden Gremium. Es lässt sich heute (auch durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Personalratsmitglieder) nicht ermitteln, welchen Gang die Diskussion in diesem Gremium damals genommen und zu welchen Ergebnissen sie geführt hätte, und zwar selbst dann nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass den Personalratsmitgliedern – wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch in der Berufungsverhandlung angeführt hat – die Fallumstände bekannt waren. Es ist schon unklar, welche konkreten Personen an einer Personalratssitzung teilgenommen hätten. Denn es lässt sich im Nachhinein nicht sagen, wann der Personalrat getagt hätte, nachdem er eingebunden worden wäre, und welche Personen bei einer solchen Sitzung etwa aus Krankheits- oder dienstlichen Gründen verhindert gewesen wären.
58Bei der Beantwortung der Frage, ob es ausgeschlossen ist, dass der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte die Mängel der im behördlichen Verfahren ergangenen Untersuchungsaufforderungen vom Oktober 2009 erkannt hätten, kommt es nicht darauf an, ob diese Stellen hinsichtlich der Begründungsanforderungen an eine Untersuchungsanordnung exakt dieselben Überlegungen angestellt hätten und zu denselben Schlüssen gelangt wären wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012. Dies erscheint – das ist der Beklagten angesichts der zeitlichen Abfolge zuzugeben – eher fernliegend. Dass aber überhaupt Mängel der Untersuchungsaufforderungen gerügt worden wären, ist nicht auszuschließen. So hat der (damals anwaltlich vertretene) Kläger den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung unter dem 4. Mai 2010 (also knapp zwei Jahre vor der fraglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) u. a. mit der fehlenden Begründung der Untersuchungsanordnung begründet. Das lag auch deshalb nicht fern, weil das Bundesverwaltungsgericht schon früher die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Forderung erhoben hatte, die Untersuchungsaufforderung müsse nach ihrem Inhalt für den Adressaten aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein und insbesondere müsse das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung durch den Anlass gerechtfertigt sein.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, DVBl 1981, 502 = juris, Rn. 27.
60Die konkret an den Kläger gerichteten Untersuchungsaufforderungen enthalten aber nicht einmal im Ansatz eine Begründung für das Untersuchungsverlangen. Ein solcher Begründungsmangel kann auch einem juristischen Laien auffallen, zumal es sich bei der angeordneten sozialpsychiatrischen Untersuchung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen handelte. Dies gilt vor allem dann, wenn er – wie nach Aktenlage die Gleichstellungsbeauftragte – den Sachverhalt bis dahin nicht in für das Gericht nachvollziehbarer Weise kannte. Die pauschale Behauptung der Beklagten im Termin, der Sachverhalt sei in der Dienststelle allgemein bekannt gewesen, vermag Gegenteiliges nicht substantiiert aufzuzeigen.
61Die Annahme, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte – sei es auf entsprechende Rüge des Klägers oder ggf. auch ohne dies nur durch Einblick in die Akten – die fehlende Begründung hätten bemängeln können, beruht auf deren allgemeinen Kenntnissen zu Verwaltungsakten. Dabei geht der Senat davon aus, dass sowohl die Mitglieder des Personalrats als auch die Gleichstellungsbeauftragte in einem Ministerium jedenfalls Grundkenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts besitzen. Dazu gehört die Kenntnis, dass Verwaltungsakte nach § 39 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich zu begründen sind. Ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Begründung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erfüllt gewesen wären, hätte sich erst durch Nachfragen klären lassen.
62Die Annahme, es habe sich bei den Untersuchungsaufforderungen um Verwaltungsakte gehandelt und dies hätten auch der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte erkennen können, liegt deswegen nicht fern, weil die Beklagte jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Dies ist nur bei Verwaltungsakten möglich.
63Außerdem ging die Rechtsprechung insbesondere in Nordrhein-Westfalen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – davon aus, eine Untersuchungsaufforderung an einen Beamten sei ein Verwaltungsakt.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 B 787/09 –, juris, Rn. 8 f. = NRWE, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; inzwischen hat der Senat sich der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 –, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7 = NRWE für den Fall, dass die Untersuchungsaufforderung aus Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen der äußeren Form als Verwaltungsakt anzusehen ist.
65Weiter ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat, hätte der Kläger ihn angesprochen, deswegen eine Begründung für eine solche Untersuchungsaufforderung verlangt hätte, um keinen Präzedenzfall für zukünftige Fälle einer Zurruhesetzung zu schaffen, in denen die Vermutung einer Dienstunfähigkeit fernliegender sein mag als beim Kläger. Denn es ging hier um eine sozialpsychiatrische Untersuchung, die einen schwerwiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt als z. B. eine auf rein physische Merkmale ausgerichtete Untersuchung.
66Wäre die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG beteiligt worden, ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass ihr der Begründungsmangel aufgefallen wäre, zumal sie (im Unterschied zum Personalrat) mit dem Fall des Klägers nach Aktenlage bis dahin nicht befasst war. Offen ist, welche Schlüsse sie aus den ihr vorzulegenden Unterlagen gezogen hätte.
67cc) Der Einschätzung, es sei nicht auszuschließen, dass dem Personalrat oder der Gleichstellungsbeauftragten der Begründungsmangel der Untersuchungsaufforderungen als solcher aufgefallen wäre, stehen hier die Erklärungen des Personalratsvorsitzenden vom 19. Oktober 2012 und vom 31. März 2014 und die Erklärung der ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten vom 31. März 2014 nicht entgegen.
68In den Erklärungen des Personalratsvorsitzenden ist schon nicht erkennbar, dass sie im Namen des Personalrats erfolgt sind. Sie sind zwar vom Vorsitzenden des Personalrats unterschrieben; aus ihnen ergibt sich jedoch nicht, dass sich der Personalrat als Ganzes mit der Sache befasst und einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte.
69Aus der Erklärung der ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten vom 31. März 2014 ergibt sich nichts Aussagekräftiges zu der Frage, wie sie damals regiert hätte, wenn die Beklagte sie ordnungsgemäß beteiligt hätte. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Erklärung auf einer vollständigen Aktenkenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen beruht. Die damalige Gleichstellungsbeauftragte ist ausweislich ihrer Erklärung vom 31. März 2014 jetzt nicht mehr in dieser Funktion tätig. Daher wäre es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Klägers aus datenschutzrechtlichen Gründen nach § 111 BBG unzulässig gewesen, ihr ohne Zustimmung des Klägers vor Abgabe dieser Erklärung die hierfür erforderlichen Unterlagen aus der Personalakte des Klägers zu dessen Erkrankung und zum Ablauf des Dienstunfähigkeitsverfahrens vorzulegen und ihr ggf. erbetene Auskünfte hierüber zu erteilen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). Dass die Beklagte sich über die Vorgaben des § 111 BBG hinweggesetzt oder der Kläger einer Akteneinsicht zugestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus einer Erklärung, die nicht auf einer erkennbaren Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen beruht, können jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie die Gleichstellungsbeauftragte damals tatsächlich reagiert hätte, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, beteiligt worden wäre.
70Auch ist der zeitliche Abstand zwischen der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung und den nachträglichen Erklärungen im Hinblick auf deren Aussagekraft zu berücksichtigen. Allenfalls dann, wenn sich eine zu beteiligende Stelle in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur angefochtenen Entscheidung geäußert hat, lässt sich noch annehmen, dass eine nachträgliche Erklärung tatsächlich dem entspricht, was diese Stelle bei einer rechtzeitigen Beteiligung, also zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beteiligung geboten gewesen wäre, geäußert hätte. Nur dann kann die fehlende Kausalität offensichtlich sein. Liegen dagegen Jahre zwischen dem fehlerhaften Verwaltungsverfahren und einer Erklärung, wie eine bestimmte Stelle damals mutmaßlich gehandelt hätte, besteht typischerweise die Gefahr, dass in die nachträgliche Erklärung auch Umstände und Kenntnisse eingeflossen sind, die dieser Stelle damals noch nicht bekannt waren oder damals noch keine entscheidende Rolle gespielt haben.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013– 6 A 2296/11 –, IÖD 2013, 230 = juris, Rn. 49 = NRWE zu Erklärungen einer Gleichstellungsbeauftragten etwa 2 und 3,5 Jahre nach der angefochtenen Entscheidung.
72Hier hat sich der Vorsitzende des Personalrats erstmals am 19. Oktober 2012, also etwa zweieinhalb Jahre nach Erlass der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung geäußert. Unter dem 31. März 2014 hat er nochmals ausgeführt, das Fehlen einer inhaltlichen Begründung der gegenüber dem Kläger im Oktober 2009 ergangenen Untersuchungsaufforderungen wäre nicht als Mangel erkannt und bewertet worden. Unter dem gleichen Datum hat sich auch die damalige Gleichstellungsbeauftragte (erstmals etwa vier Jahre nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung) in diesem Sinne geäußert.
73Es kann offen bleiben, ob dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben genannten Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36.88 – zu folgen ist, wonach die nachträgliche Erklärung einer zu Unrecht nicht beteiligten Stelle, dass die Entscheidung bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre, eine Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung durch diese Stelle ausschließen kann.
74Vgl. verneinend OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 – 6 A 2296/11 –, IÖD 2013, 230 = juris, Rn. 49 ff. = NRWE, vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, IÖD 2010, 219 = juris, Rn. 82 ff. = NRWE, und vom 15. März 2010 – 6 A 4435/06 –, ZBR 2010, 316 = juris, Rn. 66 ff. = NRWE.
75Denn die hier abgegebenen nachträglichen Erklärungen erfolgten nicht von der zuständigen Stelle (Personalrat als Gremium) bzw. nicht erkennbar unter vollständiger Kenntnis der Sachlage (Gleichstellungsbeauftragte). Schon dadurch unterscheidet sich der Fall von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen maßgeblich. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Vertrauensmann der Schwerbehinderten nach umfassender Unterrichtung offenbar eine im Einzelnen begründete Erklärung abgegeben (s. S. 4 und 23 Beschlussabdruck), an der es vorliegend fehlt. Außerdem ist der (ungekürzten) Fassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass der nicht ordnungsgemäß beteiligte Vertrauensmann der Schwerbehinderten sich etwa zehn Monate nach Erlass der seinerzeit streitigen Versetzungsverfügung geäußert hatte (s. S. 21 Beschlussabdruck) und nicht – wie hier – erst zweieinhalb bzw. vier Jahre später.
76dd) Angesichts der Ausführungen unter bb) und cc) ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat und/oder die Gleichstellungsbeauftragte den Begründungsmangel der Untersuchungsaufforderungen gerügt hätten und dass eine solche Rüge die Beklagte veranlasst hätte, die Untersuchungsaufforderungen zu überprüfen. Hätte sie dies getan, ist weiter nicht auszuschließen, dass sie – u. a. mit Blick auf die oben dargestellten verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an einen Verwaltungsakt, ggf. aber auch, um Risiken in Bezug auf einen sonst drohenden Rechtsstreit auszuschließen – eine neue, begründete Untersuchungsaufforderung verfügt hätte. Dies hätte wegen einer damit u. U. verbundenen Zeitverzögerung möglicherweise aber dazu geführt, dass der Kläger zumindest zu einem späteren Zeitpunkt zur Ruhe gesetzt worden wäre.
77Vgl. zum zeitlichen Aspekt Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 5 LB 131/10 –, NVwZ-RR 2010, 898 = juris, Rn. 26.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.