Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920

bei uns veröffentlicht am23.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 erteilte, am 28. Juni 2013 öffentlich bekannt gemachte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube, Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle, Bau eines Jungsauenstalles und Einbau einer Hackschnitzelheizung in die bestehenden Fahrsilos“ auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung H… Er befürchtet als Nachbar eines in der Nähe befindlichen Wohngrundstücks (FlNr. …) unzumutbare Geruchsimmissionen. Laut einem in erster Instanz vorgelegten Ehe- und Erbvertrag vom 10. März 1975 haben der Kläger und seine Ehefrau Gütergemeinschaft vereinbart. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Erstgerichts gehört das Wohngrundstück FlNr. … zu dem unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Eheleute stehenden Gesamtgut, § 1416 BGB.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12. Januar 2016 die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Zudem wäre die Klage auch unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 (sowie ggf. implizit Nr. 5) VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger erhobene Klage sei unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Nachbaranfechtungsklage damit begründet, dass aufgrund der Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten (§ 1415, § 1421 BGB) der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt seien, hierauf bezogene Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Klage sei aber innerhalb der Klagefrist nur von dem Kläger allein erhoben worden. Diesem mangele es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 10 oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis seien auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Eine Alleinprozessführung des Klägers nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dieser § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen dürfte, könnte eine solche allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend zu machen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte. Dies sei aber im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen; vielmehr sei die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben worden. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 sei verspätet und vermöge den Mangel nicht zu heilen. Da die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folge, vermöge auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Es sei auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff abzustellen. Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft sei jedenfalls nicht als klageberechtigter Dritter anzusehen; dies würde zu einer Umgehung der Regelungen des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der Senat die Berufung nicht aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Sieht ein Kläger als Nachbar die Belastung durch Immissionen - hier: durch Gerüche - als Folge der Umsetzung einer angegriffenen Baugenehmigung als unzumutbar an, kann ihm ggf. Nachbarschutz über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zustehen. Nach den insoweit im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet das Rücksichtnahmegebot vorliegend über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung (vgl. BVerwG. U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 17, 18). Als Bestandteil des Bauplanungsrechts ist es über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfgegenstand im hier einschlägigen (vereinfachten) Genehmigungsverfahren. Auch soweit Schutznormen grundsätzlich nachbarschützend sind (zum Rücksichtnahmegebot vgl. insofern BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; BayVGH. B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27), vermitteln sie einem Kläger allerdings nur dann Drittschutz, soweit dieser zum Kreis der durch die Norm geschützten Personen zählt. Das ist vorliegend beim Kläger, jedenfalls soweit er seine Klage ausschließlich allein bzw. im eigenen Namen erhoben hat, nicht der Fall.

a) Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer - etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet - kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 18 f.)

Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 66 Rn. 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 115, 115.1). Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen (hinsichtlich der Abwehr von Beeinträchtigungen eines gem. § 1 Abs. 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19; für den Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Miterben des zum Nachlass gehörenden Nachbargrundstücks mit Blick auf §§ 2032 ff. BGB, insbesondere § 2038 BGB vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 2; B.v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.7.1997 - 8 S 1589/91 - NJW 1992, 388; Molodovsky a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 19). Aufgrund dessen mangelt es dem Kläger im vorliegenden Fall an der Berechtigung, den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen, § 42 Abs. 2 VwGO.

Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören - hier ein verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsprozess, mit dem ein Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung wegen behaupteter Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe der Schutznormtheorie dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind, geltend gemacht wird -, können die Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht (hier vom Kläger nicht geltend gemachte) Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 - Nr. 10 und § 1456 BGB (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 9), einschlägig sind (Kanzleiter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1450 Rn. 22). Unter der - vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen - Prämisse, dass das Wohngrundstück zum Gesamtgut gehört und der gemeinschaftlichen Verwaltung durch beide Ehegatten unterliegt (§ 1416, § 1421 BGB), hat das Verwaltungsgericht den richtigen Schluss gezogen, dass die Eheleute gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt sind, Rechtsstreitigkeiten - und damit auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten - zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 8; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 8 m.w.N.: dort zum Flurbereinigungsrecht).

aa) Soweit der eine den anderen Ehegatten bevollmächtigt, kann Letzterer auch im Namen des Ehepartners Klage erheben. In diesem Fall klagen beide Ehepartner und können im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ihre (ihnen gemeinschaftlich zustehende) Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO auf die mögliche Verletzung des - sie als gemeinsame Eigentümer des Nachbargrundstücks schützenden - bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen einer möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelastung stützen.

Selbst wenn der Kläger - wie er vorträgt - von seiner Ehefrau zur gemeinsamen Klageerhebung bevollmächtigt gewesen wäre (oder die Ehefrau eine auch für sie erfolgte Klageerhebung durch den Kläger im Nachhinein genehmigt hätte, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 3), würde ihm dies vorliegend nichts nutzen. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung finden sich nicht. Am 29. Juli 2013 wurde „namens und im Auftrage des Klägers“ von dessen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag erhoben, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 30. September 2013 wurde dargelegt, dass der Kläger die Aufhebung die Baugenehmigung begehre, „weil er durch die vom Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen in eigenen Rechten verletzt“ werde, da er Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. In der Klageschrift finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau erhoben haben könnte (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Kläger in der Klageschrift genau bezeichnet werden muss). Auch im Nachhinein hat der Kläger - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. im Folgenden bb) - seine Klage nicht subjektiv auf seine Ehefrau als weitere Klägerin erweitert. Gegenteiliges wird im Zulassungsverfahren vom Kläger auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Kläger stellt vielmehr im Schwerpunkt auf eine von ihm angenommene Prozessstandschaft ab.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger, soweit er auf die vorherige Abstimmung mit seiner Ehefrau bzw. deren vorheriges Einverständnis mit der Klageerhebung verweist, auf das Vorliegen einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Er macht geltend, das Gericht liege falsch, soweit es die Offenlegung der Prozessstandschaft bereits mit der Klageerhebung fordere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es, wenn eine Prozessstandschaft bzw. eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offen gelegt werde; Letzteres sei - wie schon in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 - in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Selbst wenn dem (erstmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 erfolgten) Vortrag des Klägers, dass die Klageerhebung mit seiner Ehefrau abgestimmt gewesen sei und dass er von dieser beauftragt gewesen sei, auch in ihrem Namen zu klagen, konkludent zu entnehmen sein sollte, er habe auch ein Recht seiner Ehefrau in Prozessstandschaft geltend machen wollen, kann dies nicht zur Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.

Es hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile durchgesetzt, dass jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft wegen § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 26.10.1995 - 3 C 27.94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl. 2001, 725 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15). Aus diesem Grund kann die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines einem anderen oder (wie hier) nur gemeinschaftlich zustehenden Anfechtungsrechts als (auch) fremdes Recht in eigenem Namen nicht übertragen werden.

Sollte eine gewillkürte Prozessstandschaft trotzdem als rechtlich möglich angesehen werden (offenlassend noch BVerwG, U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 26.10.1999 - 1 C 17.98 - BVerwGE 110, 1 = juris Rn. 14; tendenziell verneinend, letztlich aber offenlassend BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10; zum Streitstand VGH BW, U.v. 7.11.2014 - 2 S 1529/11 - juris Rn. 38), wäre die Klage dennoch unzulässig, weil dann nämlich die die Prozessstandschaft und das Vorliegen einer Ermächtigung seiner Ehefrau mit Blick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu spät offengelegt worden wäre (zum Gebot der Offenlegung der Prozessstandschaft vgl. BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10): Es macht hinsichtlich des Streitgegenstands einen Unterschied, ob (wie zunächst bei Klageerhebung und während der ersten Monate des erstinstanzlichen Verfahrens) die Verletzung eines ausschließlich eigenen Rechts geltend gemacht wird oder ob (worauf der Kläger allenfalls später im Laufe des Prozesses hingewiesen hat) ein gemeinschaftliches - und damit auch fremdes - Recht eingeklagt wird. Der Streitgegenstand (zur Definition vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 8) wird festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch - hier: den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt bzw. den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren hergeleitet wird (hier: Behauptung, dass im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine das Grundeigentum beeinträchtigende Geruchsbelastung entsteht). Wird - wie hier - eine Klage zunächst auf das Alleineigentum des Klägers am Nachbargrundstück gestützt und erfolgt erst während des laufenden Prozesses eine Auswechslung der Klagebegründung dahingehend, dass das beeinträchtigte Eigentum nicht dem Kläger alleine, sondern als Bestandteil des Gesamtguts (§ 1416 BGB) einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht (vgl. § 1419 BGB), liegt eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung vor, § 91 VwGO. In diesem Fall hat die Auswechslung des Klagegrundes durch nachträglich erklärte Prozessstandschaft, die anstelle eines Parteibeitritts der Ehefrau in den Prozess als weitere Klägerin gewählt wird, in der Sache dieselben Auswirkungen wie eine Änderung der Prozesssubjekte auf Klägerseite (eine solche gewillkürte Parteiänderung wäre wie eine Klageänderung zu behandeln, vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 91 Rn. 36 ff. m.w.N.).

Eine objektive Klageänderung wirkt aber ebenso wie eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist (hier gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch hinsichtlich eines geänderten Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 15 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 74, Rn. 7, § 91 Rn. 32). Bezüglich der Frage der Einhaltung der Klagefrist kommt es somit auf den Zeitpunkt an, in dem die Klageänderung dem Gericht gegenüber erklärt wird. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen der Einwendung des Klägers im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und vom 11. Februar 2015 am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verspätet erfolgte. Zwar ist in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15) ausgeführt, eine Prozessstandschaft und eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau müssten spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offengelegt werden, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich in der dortigen - zivilrechtlichen - Fallgestaltung die Frage der Einhaltung einer prozessualen Klagefrist wie im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess gestellt hat.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, ihm stehe die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis nicht alleine aus eigenem Recht zu, kann dies die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

aa) Die Richtigkeit der Heranziehung des sich auf den Schutz des Eigentums bzw. des eigentumsähnlichen dinglichen Rechts begrenzenden bauplanungsrechtlichen Nachbarbegriffs wird insbesondere nicht durch den Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, es sei vorliegend auf den weiter zu verstehenden umweltrechtlichen (= immissionsschutzrechtlichen) Nachbarbegriff abzustellen, bei dem es allein auf die tatsächliche Belastungswirkung bei der betroffenen Person - und nicht auf die ehe- und erbrechtlichen Vereinbarung der Eheleute bzw. eine Zustimmung seiner Ehefrau - ankomme.

Zwar ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1, §§ 22 ff. BImSchG personenbezogen zu verstehen und nicht an das Eigentum am Nachbargrundstück geknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16 m.w.N.). Auch bestehen zwischen dem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz und dem Immissionsschutzrecht Verbindungen insofern, als bei der inhaltlichen Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass in den persönlichen Schutzbereich des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots dieselben Personen einzubeziehen sind wie bei §§ 22 ff. BImSchG. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits nicht den weiteren Nachbarbegriff des Immissionsschutzrechts anwendet, andererseits aber im Rahmen der ergänzenden Erwägungen zur Begründetheit die aus seiner Sicht nicht gegebene Verletzung des Rücksichtnahmegebots über die entsprechende Anwendung von Wertmaßstäben aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz begründet. Die Heranziehung von Maßstäben des Immissionsschutzrechts, um den bauplanungsrechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu konkretisieren, dient insoweit im Sinne einer harmonisierenden Auslegung der Vermeidung normativer Wertungswidersprüche. Die Implementierung immissionsschutzrechtlicher Maßstäbe in die Auslegung bauplanungsrechtlicher Normen verlangt aber nicht, dass insoweit derselbe Nachbarbegriff gelten muss, also dieselben Personen bei (potenziellen) Verletzungen klagen können müssen. § 22 BImSchG ist nach Art. 59 Satz 1 BauGB gerade nicht unmittelbar selbst Prüfungsmaßstab im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren. Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis noch eine allgemeine Härteklausel darstellt, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Bauplanungsrechts ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), kann der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter reichen als der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 18). Nichteigentümern (d.h. z.B. obligatorisch Berechtigten) sowie - wie hier - einem einzelnen Ehegatten bei Betroffenheit eines zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Wohngrundstücks können bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach den speziellen immissionsschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört etwa ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG (im Falle einer Ermessensreduzierung) oder ein im Wege der (Neu-) Bescheidungsklage durchzusetzender Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchsetzung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - UPR 1988, 345; BayVGH, v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153; B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 - DVBl. 2002, 709 = juris Rn. 26 ff.). Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht auch ggf. dem Nichteigentümer des Nachbargrundstücks vermittelt, kann von der genannten Personengruppe aber nicht über die Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VG München, B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 44 ff.).

bb) Auch soweit sich der Kläger unmittelbar auf den grundrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruft, kann hierüber die Richtigkeit der Annahme des Erstgerichts, der Kläger könne nicht allein - d.h. ohne seine Ehefrau - zulässigerweise Klage erheben, nicht in Frage gestellt werden.

Es ist bereits fraglich, ob ein Kläger, der als Nachbar eine Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage angreift, sich zur Untermauerung eines sog. Genehmigungsabwehranspruchs überhaupt unmittelbar auf Grundrechte berufen kann (zum Streitstand vgl. z.B. Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 118 ff.; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 83 ff.). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung im Regelfall grundsätzlich nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 ff. m.w.N.; zu besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Blick auf § 917 BGB vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Es spricht Vieles dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 22 ff. BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten (s.o.) zusteht (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 m.w.N.; VG München B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 52 ff.; wohl auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26).

Geht man demgegenüber mit einem Teil der Rechtsprechung davon aus, dass jenseits einschlägiger einfachgesetzlicher Schutznormen auch für Nichteigentümer eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zur Begründung der Klagebefugnis im Falle einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage offen bleibt (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 3; SächsOVG v. 19.8.2009 - 1 B 247/09 - juris Rn. 4; VG Koblenz, U.v. 14.2.2005 - 7 K 2362/04.KO = juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = juris Rn. 4 a.E.), wäre wohl auch der Kläger unabhängig von seiner Ehefrau und unabhängig von der Gütergemeinschaft als allein klageberechtigt anzusehen, sofern er nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 = juris Rn. 6 f.) geltend macht, aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene in seinem Grundrecht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein. Stellt man hierauf ab, genügt aber der schlichte Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder die schlichte unkonkrete Behauptung, im Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein, nicht. Der Kläger ist vielmehr gehalten, einen Lebenssachverhalt vorzutragen, aus dem sich die hinreichende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ergibt. Auf Ebene des Berufungszulassungsverfahrens ist es zudem Sache des Rechtsmittelführers, den Berufungszulassungsgrund ausreichend substanziiert darzulegen (s.o.). Diesen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen ist der Kläger aber hinsichtlich der Untermauerung einer möglichen Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden. Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens ohne gesundheitsschädliche Relevanz fallen nicht unter den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der Gesundheit (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26). Die bloße unzumutbare Belästigung, d.h. die schlichte (mögliche) Übertretung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich einer Immissionsbelastung, führt nicht automatisch zu der Wertung, dass diese Belastungssituation so schwer und unerträglich ist, dass sie sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (vgl. zur Lärmbelastung BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere sind bloße Geruchsbelästigungen, auch soweit sie die Relevanzschwelle des Rücksichtnahmergebots überschreiten, grundsätzlich nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsrisiken gleichzusetzen (BVerwG, U.v. 23.7.2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 = juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - BauR 2016, 1002 = juris Rn. 109, 110 m.w.N.).

2. Die umfangreichen Einwände des Klägers zur (Un-) Begründetheit der Klage (Seiten 3 bis 7 der Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2017) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um reine Hilfserwägungen, die für die Klageabweisung (wegen Unzulässigkeit) nicht tragend und daher nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich als obiter dictum ausgeführt, die „Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet“, weil das genehmigte Vorhaben in Bezug auf die Geruchsbelastung nicht gegen das im faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 BauNVO geltende Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoße. Das Gericht hielt es „im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten (….) für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.“

3. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen, kann - soweit man den diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung als Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auffassen sollte - die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht nicht am Maßstab von § 86 Abs. 2 VwGO als verfahrensfehlerhaft angesehen werden. Jedenfalls könnte mit Blick auf die (zu Recht erfolgte) Klageabweisung als unzulässig die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruhen.

4. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,

„ob die ‚Abstandsregelung‘ der VDI-Richtlinie 3894/2 und die Abstandskurve der Orientierungshilfe des Arbeitskreises ‚Immissionsschutz in der Landwirtschaft‘ bei der Beurteilung der Vorbelastung von Geruchsimmissionen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall bei der Bewertung von mehreren vorhandenen umliegenden weiteren Tierhaltungen mit der Folge Anwendung finden kann, dass sie jeweils bei Einhalten der Abstände bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt werden“,

ist - weil hierdurch die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Unzulässigkeit der Klage nicht berührt wird - für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsfähig im Sinne dieses Berufungszulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37, § 124a Rn. 72).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


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(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1452 Ersetzung der Zustimmung


(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten


(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besit

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Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft


(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1421 Verwaltung des Gesamtguts


Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten


Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten1.eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,2.auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,3.ein Inventar über e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1454 Notverwaltungsrecht


Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hier

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich als Inhaber bzw. Leiter eines landwirtschaftlichen, derzeit viehlosen Betriebs gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt E. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 22. Dezember 2015 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstück FlNr. 536 Gemarkung B. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ im Ortsteil M. der Stadt H., die am 18. Dezember 2015 in Kraft trat; gegen diese Satzung haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt (Az.: 9 N 16.302). Etwa 140 m südlich des Baugrundstücks liegt die im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehende Hofstelle, sowie im weiteren Umgriff des Baugrundstücks unbebaute Landwirtschaftsflächen der Antragsteller. Für das westlich vom Baugrundstück liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Antragstellerin zu 2 FlNr. 499 wurde dem Antragsteller zu 1 am 29. Oktober 1997 ein Vorbescheid für die Errichtung eines Rinderstalls erteilt. Der im Lageplan zum Vorbescheid mit einem „X“ gekennzeichnete Standort für dieses Stallgebäude liegt etwa 150 m vom Baugrundstück entfernt.

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015, die den Antragstellern nicht zugestellt worden war, haben die Antragsteller am 2. März 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.00347). Am 26. April 2016 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2016 in der Sache ab. Es könne offen bleiben, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich einer wirksamen Ergänzungssatzung errichtet werde und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei oder - im Fall der Unwirksamkeit der Satzung - im Außenbereich nach § 35 BauGB. In beiden Fällen könnten sich Abwehrrechte der Antragsteller nur aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Dem noch nicht verwirklichten Erweiterungsinteresse des Antragstellers zu 1 sei angesichts der konkreten Umstände ein geringeres Gewicht beizumessen, als wenn die Ausnutzung des vorhandenen Bestands nachhaltig erschwert würde.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, das im Außenbereich geplante Vorhaben sei rechtswidrig, weil es die Erweiterungsabsichten ihres landwirtschaftlichen Betriebs vereitle. Der Antragsteller zu 1 führe den elterlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt weiter. Seine Erweiterungspläne seien abwägungsbeachtlich. Wenn dessen Interessen im Bebauungsplanverfahren hätten beachtet werden müssen, so müssten sie auch im Fall der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnhauses im Außenbereich berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern dargelegten Pläne seien nicht unklar, unverbindlich oder vage. Der Antragsteller zu 1 habe durch eidesstattliche Versicherung vom 10. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass er seinen nach den Bioland-Richtlinien zertifizierten Betrieb nur dann wirtschaftlich sinnvoll nutzen könne, wenn die Flächen zur Mast eigener Tiere dienten. Er sei dringend darauf angewiesen, auf den Flächen der Antragstellerin zu 2 Gebäude zu errichten, um dort Rinder- und Schweinehaltung betreiben zu können und Stellfläche sowie Lagerfläche zu gewinnen. Bereits im Jahr 2003 habe der Bioland Erzeugerring auf die Notwendigkeit der Weiterführung des vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellten Betriebs mit Tierhaltung hingewiesen (vgl. Schreiben des Bioland Erzeugerrings v. 16. Juni 2003). Einen entsprechenden Versuch habe der Antragsteller zu 1 schon im Vorbescheidsverfahren aus dem Jahr 1997 unternommen. Da ihm jedoch die zur Wurstherstellung notwendige Schweinehaltung vom Landratsamt untersagt worden sei, habe er sein Vorhaben vorläufig nicht weiterverfolgt. Die Notwendigkeit der Tierhaltung habe aber stets bestanden und sie bestehe noch. Die bislang vom Antragsteller zu 1 genutzte Hofstelle in M. sei für heutige betriebliche Anforderungen, aber auch für die derzeitige Heugewinnung zu klein. Insoweit bestehe der konkrete Plan, an der hierfür geeigneten Ostseite des Grundstücks FlNr. 499 eine Teilauslagerung seines Betriebs vorzunehmen. Hierzu werde eine Bauvoranfrage eingereicht (vgl. Anlage K14, „Katasterplan aus Bauvoranfrage“). Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe am 24. März 2015 im Aufstellungsverfahren zur Ortsabrundungssatzung „A.“ auf die Erweiterungsabsichten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1 habe darauf vertraut, dass seine Erweiterungsabsichten in diesem Aufstellungsverfahren berücksichtigt würden. Durch die Etablierung von zwei Wohnhäusern (vgl. auch Verfahren 9 CS 16.1139) seien die Interessen der Antragsteller daran, den landwirtschaftlichen Betrieb überlebensfähig zu halten, beeinträchtigt. Die Bewohner dieser Wohnhäuser würden sich gegen Immissionen von den ausgelagerten Stallungen zu wehren versuchen und sich auf das Schutzniveau eines Wohngebiets berufen. Das (bestehende) Anwesen M. liege südöstlich des geplanten Erweiterungsstandorts, das gegenständliche Wohnhaus östlich, weshalb letzteres durch den vorherrschenden Westwind stärker betroffen sei. Bei Realisierung der genehmigten Wohnhäuser wären die Erweiterungsinteressen der Antragsteller beeinträchtigt, aber auch die aktuelle Hofstelle Einschränkungen unterworfen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die am 22. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Realisierung der von den Antragstellern eingewandten Erweiterungsabsicht sei völlig ungewiss. Der 1997 erlassene Vorbescheid sei längst erloschen. Seit dem Schreiben des Bioland Erzeugerrings von 2003 seien mehr als 13 Jahre vergangen. Diese Zeiträume seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Betrieb vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 1 offensichtlich seit mehr als einem Jahrzehnt in Kenntnis einer bereits 2003 für erforderlich erachteten Tierhaltung diese immer noch nicht aufgenommen habe und bisher noch nicht einmal konkretere Planungen dargelegt, geschweige denn die für eine Genehmigung erforderlichen Pläne eingereicht habe. Auch die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016 aufgeführten Planungsabsichten seien im höchsten Maße vage und unsubstantiiert. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadt H. vom 7. Dezember 2014, in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung beantragt habe. Auch hier sei kein fundiertes Betriebskonzept erkennbar, mehr als völlig vage Erweiterungsinteressen seien nicht zu erkennen, es verbleibe bei unklaren Absichtserklärungen. Die geltend gemachte Aufnahme einer Schweinehaltung sei im Vorbescheidsverfahren nicht beantragt worden; dennoch sei darauf hingewiesen worden, dass Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich sei. Angesichts dieser Aussage erscheine die vage Planung ohne aktuelle immissionsschutzrechtliche Feststellungen auch unrealistisch. Die Antragsteller hätten auch nicht dargelegt, dass keine Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass mögliche Betriebserweiterungen der Antragsteller zunächst auf die vorhandene, wesentlich näher gelegene Bebauung auf FlNr. 492 (Anm.: M.) Rücksicht zu nehmen hätten.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller könnten keinen Abwehransprüche geltend machen, weil ihre vermeintlichen Planungsabsichten in höchstem Maße vage und unrealistisch seien. Bestritten werde, dass die Hofstelle für heutige betriebliche Anforderungen zu klein sei. Behauptete Ernte- und Einnahmeverluste aufgrund fehlender überdachter Lagerkapazitäten seien nur vorgeschoben. Dem Antragsteller zu 1 sei die Überdachung eines Fahrsilos genehmigt worden, bei deren Ausführung er ausreichend Lagerkapazitäten schaffen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Antragstellers zu 1 dürfte bereits mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sein.

Der Antragsteller zu 1 ist nach eigenem Vortrag weder Eigentümer des Grundstücks FlNr. 499, dessen Bebaubarkeit mit landwirtschaftlichen Gebäuden (auch) er mit seinem Antrag gegen die heranrückende Wohnbebauung des Beigeladenen sichern will, noch Eigentümer des Grundstücks FlNr. 488, auf dem sich die Hofstelle befindet. Eine irgendwie geartete, dem Eigentum gleichstehende dingliche Rechtsposition oder eine Nachbarbeeinträchtigung wegen eines ihm gehörenden benachbarten Grundstücks hat der Antragsteller zu 1 nicht eingewandt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts aber grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der hier offenbar nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke FlNr. 499 und 488 berechtigte Antragsteller zu 1 kann aus dieser schuldrechtlichen Position grundsätzlich kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts herleiten (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1989, a. a. O., juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 14.7.2015, a. a. O., Rn. 5, jeweils m. w. N.).

Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung kann auch nicht aus der Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ der Stadt H. hergeleitet werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt antragsbefugt ist. Selbst wenn die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung auf seinen Antrag hin aufgehoben würde, hätte dieser Umstand allein keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Wohngebäudes im Plangebiet subjektivöffentliche Rechte der Antragsteller verletzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2015 - 1 CE 15.1226 - juris Rn. 9). Insbesondere hat selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Ob die Darlegungen der Antragsteller es im Übrigen zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind, erscheint zwar fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 - aus materiellrechtlichen Gründen zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn zu deren Gunsten unterstellt würde, dass die Ortsabrundungssatzung „A.“ unwirksam wäre und das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zur Ausführung kommen würde.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7 m. w. N.).

Hiervon ausgehend lag bei der gegebenen Anfechtungssituation im maßgeblichen Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53 m. w. N.) kein schutzwürdiges Erweiterungsinteresse vor, das eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung begründen könnte. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde ist kein schützenswertes Erweiterungsinteresse der Antragsteller zu erkennen. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass ihre Erweiterungsabsicht bereits seit 1997 bestehe. Dass sie die eingewandte Teilauslagerung ihres landwirtschaftlichen Betriebs seither nicht ins Werk gesetzt haben, zeigt, wie ungewiss dessen zeitnahe Realisierung nach wie vor ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb würden die Entwicklungen langfristig verlaufen, Strategien müssten über einen langen Horizont entwickelt und mit einem langen Atem umgesetzt werden, ist es weder den von den Erweiterungsinteressen der Antragsteller betroffenen Eigentümern benachbarter Grundstücke noch der Stadt H. als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit zuzumuten, ihre den Erweiterungswünschen der Antragsteller zuwiderlaufenden Nutzungsabsichten bzw. städtebaulichen Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum hinweg zurückzustellen, wie ihn die Antragsteller für sich in Anspruch nehmen.

Davon abgesehen mangelt es der grundlegenden Umstellung ihres landwirtschaftlichen Betriebs auf eine künftige Viehhaltung nach wie vor an einer nach Außen dokumentierten, verlässlichen und hinreichend konkretisierten Planung. Nach Maßgabe des längst erloschenen Vorbescheids vom 29. Oktober 1997 wurde lediglich die Errichtung eines auf 60 Großvieheinheiten beschränkten Rinderstalls für grundsätzlich genehmigungsfähig erachtet. Insoweit wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich“ sei. Was sich - auch im Fall der Nichtausführung des Wohnhauses des Beigeladenen - hieran geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich; der Wunsch, eine Schweinehaltung an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ausüben zu wollen, erscheint deshalb auch unrealistisch. Das Schreiben der Bioland Erzeugergemeinschaft vom 16. Juni 2003 (Anlage K11) verweist auf nicht näher konkretisierte, mit dem Antragsteller zu 1 durchgesprochene und durchgerechnete Varianten einer möglichen Tierhaltung. Das Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadtverwaltung vom 7. Dezember 2014 (Anlage K2), in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung (Tierhaltung) auf FlNr. 499 beantragt hat, bezieht sich auf die „der Stadt seit 1997 (erste Bauvoranfrage) bekannten Erweiterungsabsichten“. In dem von den Antragstellern in Bezug genommenen „Katasterplan aus Bauvoranfrage“ (Anlage K14) ist an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ein „Baufenster - Vorschlag“ mit den Außenmaßen von etwa 110 m x 50 m eingezeichnet. Im Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. März 2015 (Anlage K15) macht dieses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Stellungnahme zur Ortsabrundungssatzung „A.“ geltend, der Antragsteller zu 1 denke an eine Betriebszweigaussiedlung und sei hinsichtlich des Neubaus eines Außenklimastalles für 300 Mastschweine im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 499 beraten worden. In der Antragsbegründung vom 26. April 2016 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde vorgetragen, der Antragsteller zu 1 benötige „Stallungen für mehr als 60 Mutterkühe und/oder Schweinemast“ (im weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2016 auf „Stallungen für Rinder und Schweine“). Die Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2016 nennt neben den Gebäuden für die Rinder- und Schweinehaltung auch einen Bedarf an Stellfläche für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie an Lagefläche für die landwirtschaftlichen Produkte („Heu und Getreide“, „hunderte Quaderballen Heu“, „Erbsen und Sommergerste“) bzw. eine „Teilauslagerung seines Betriebs“. Das mit Schriftsatz vom 20. August 2016 nachgereichte „Beiblatt zur Voranfrage: Errichtung eines Dunglagers“ vom 24. Mai 2016 hat demgegenüber als „Teil eines Gesamtvorhabens“ eine „Freiland-Tierhaltung (Rinder, Schweine, Schafe) auf wechselnden Parzellen der gesamten Flurnummer (Anm.: FlNr. 499), falls erforderlich auch in versetzbaren Unterständen“ zum Gegenstand. Das Dunglager solle danach auch der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung der Tiere, der Aufnahme von derzeit betriebsfremdem Dung (zunächst 1.200 m³ Pferde- und Schafsdung) bzw. der Herstellung von Bio-Kompost dienen; eine Erweiterung müsse möglich sein. Das Lager solle ebenso wie weitere Gebäude (Lagerhalle für 1.000 Quaderballen Heu, Grummet und Stroh) für die vorübergehende oder dauernde Unterbringung von Tieren geeignet sein; auch eine zeitweise Nutzung als Maschinenhalle werde angestrebt. Die an die Stadt H. gerichtete Voranfrage wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mangels Bezug auf ein konkretindividuelles Vorhaben an den Antragsteller zu 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Einreichung eines entsprechend abgeänderten Antrags zurückgegeben.

Diese sich im Lauf der Zeit wandelnden und zum Teil widersprechenden Nutzungsvorstellungen der Antragsteller zeigen zwar, dass ihnen seit 1997 eine irgendwie geartete landwirtschaftliche Bebauung im Bereich der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 vorschwebt, die in erster Linie der Wiederaufnahme des Betriebszweigs der Tierhaltung dienen soll. An einem hinreichend bestimmbaren Erweiterungsvorhaben der Antragsteller, dem ein nachvollziehbares Betriebskonzept zugrunde liegt, das insbesondere den konkreten Umfang der künftigen Tierhaltung sowie Ausmaß, konkrete Lage und Ausstattung der hierfür erforderlichen Stallungen oder sonstigen Gebäude beschreibt, fehlt es aber nach wie vor. Da die Antragsteller nicht lediglich die Sicherung oder Erweiterung ihres bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder Aufstockung eines vorhandenen Tierbestands einwenden, sondern eine grundlegende betriebliche Umstellung anstreben (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.), kann ihr Erweiterungswunsch auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, in objektiver Hinsicht allenfalls als vage Absichtserklärung zu bewerten. Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller zielt letztlich darauf, vor einer Wohnbebauung im östlichen Umfeld des bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 499 verschont zu bleiben, um sich Spielräume für dessen bauliche Nutzung offen zu halten, deren Umfang ebenso ungewiss ist wie deren zeitnahe Umsetzung. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist aber schon nicht abwägungsbeachtlich; es muss vielmehr die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 1 Rn. 162 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3); daran fehlt es hier. Erst recht kann aus dem vagen Erweiterungsinteresse der Antragsteller kein Rücksichtnahmeverstoß hergeleitet werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.).

b) Eine weitergehende, dem Vorhaben des Beigeladenen zuzurechnende Nutzungseinschränkung der Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 488 ist angesichts der bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen nicht ernstlich zu besorgen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Bäckerei und Stellplatzanlage auf den Grundstücken FlNrn. 842, 842/3 und 843 Gemarkung Bad Brückenau (K …). Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 857/7 Gemarkung Bad Brückenau (K …), das sich seitlich in nördlicher Richtung versetzt auf der dem Lebensmittelmarkt gegenüberliegenden Seite der K … befindet.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde (W 5 K 16.208).

Am 17. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin könne als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung keine Abwehrrechte aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ableiten. Einen diesbezüglichen Nachbarschutz könne grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden. Ein subjektives Abwehrrecht lasse sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz oder dem Unionsrecht herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und aus Art. 13 Abs. 2 BayBO. Sie sei als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch das nur obligatorische Besitzrecht des Mieters unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem könne ihre Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis daraus, dass im vorliegenden Fall eine UVP-Vorprüfung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt worden sei. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räume der Antragstellerin ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2015 (C-137/14). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei insoweit auch eine Kehrtwendung in dessen Rechtsprechung zu erkennen.

Der Antrag sei auch begründet. Durch die Baugenehmigung werde nicht sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte am Wohnhaus der Antragstellerin durch die Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden könnten. Die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung mit entsprechender Dokumentation sei weder im Bauleitplanverfahren noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, woraus sich für die Antragstellerin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung ergebe, den sie gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG geltend machen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Aus dem im Beschwerdevorbringen angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) folge nichts anderes. Eine unmittelbare Heranziehung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine unerträgliche Immissionsbeeinträchtigung der Antragstellerin lägen nicht vor. Die Rüge einer fehlenden UVP-Vorprüfung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten antragsbefugt sei.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei als Mieterin bloß obligatorisch berechtigt. Der Verweis auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchungen sei nicht geeignet, eine von der Antragstellerin behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Eine Verletzung eigener Rechte durch eine unterlassene UVP-Vorprüfung könne die Antragstellerin nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht rügen. Dies sei mit Europarecht vereinbar, wie die Antragstellerin in ihren Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2015 (C 137-14) selbst feststelle. Auch mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei keine Änderung von dessen bisheriger Rechtsprechung eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Recht verneint.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 134). Davon ausgehend fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil ihr die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragstellerin als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BVerwG; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 10.10.2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - juris Rn. 2).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet auch die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) keine andere Beurteilung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 22; NdSOVG, B.v. 10.10. 2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 23; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 10). In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - juris Rn. 4).

Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG - zurückzugreifen und legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7). Das vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 (4 C 31.84), auf das im Beschwerdevorbringen verwiesen wird, steht dem nicht entgegen. Dort wird „abschließend“ lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass eine dem § 22 BImSchG zukommende drittschützende Wirkung nicht davon abhängt, in welchem Genehmigungsverfahren über die Einhaltung der Vorschrift zu entscheiden ist, ohne dass diese Problematik entscheidungserheblich war und ohne sich mit der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts näher auseinanderzusetzen. Im Übrigen können obligatorisch Berechtigten bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16).

2. Auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die hier nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen, allein auf das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht und hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung getroffen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 66 Rn. 100). Die Rechtstellung von Mietern, Pächtern oder sonstigen obligatorischen Berechtigten ist dadurch aber nicht verändert worden. Insofern ist auch für das Bauordnungsrecht davon auszugehen, dass solche obligatorisch Berechtigte nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn gehören (vgl. Dirnberger, a.a.O., Art. 66 Rn. 98; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 9; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2016, Art. 66 Rn. 17; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: November 2016, Art. 66 Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 91 ff.).

Davon abgesehen geht die materiell-rechtliche Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die zum Zweck der - gegebenenfalls anlagenbezogenen - Lärmbekämpfung die Verpflichtung festlegt, Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, nicht über das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebotene hinaus (vgl. § 22 Abs. 2 BImSchG). Insoweit verbleibt es bei der Prüfung, ob das Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anforderungen des § 22 BImSchG genügt. Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch dem „Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) dienen könnte, dürfte eine daraus folgende, dem Schutz vor bzw. der Gefahrenabwehr von Geräuschwirkungen dienende Handlungspflicht als solche wohl nicht der präventiven Zulässigkeitsprüfung des „Bauvorhabens“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO unterliegen.

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnte. Im Übrigen dürfte ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung eines Nachbarrechtsschutzes schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil im öffentlichen Baurecht unter Einschluss des Grundsatzes des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein einfach gesetzliches geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Gleiches gilt für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für eine die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung der Antragstellerin durch Lärm ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fortschreibung des Schallgutachtens der B … vom 27. Mai 2016, zu der sich die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren äußern konnte, ergeben sich durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen an der Wohnung der Antragstellerin Lärmbeurteilungspegel von 45,9 dB(A) tags und 31,9 dB(A) nachts. Wenn für den Betrieb die Ansätze der Parkplatzlärmstudie angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) M … (Firma W …) vom 27. Juni 2016 vorbringt, mag das zwar dazu führen, dass am IP 1 (F. Straße 46) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und die Beurteilungspegel an den weiteren untersuchten Immissionspunkten ansteigen. Nach der o.g. Fortschreibung des Schallgutachtens vom 27. Mai 2016 werden diese Immissionsrichtwerte allerdings an der Wohnung der Antragstellerin um mehr als 8 dB(A) tagsüber und mehr als 7 dB(A) nachts unterschritten. Diese Lärmbelastung liegt so deutlich unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohnnutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 U 5/15 - juris Rn. 54), dass auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin nur pauschal behaupteten erheblichen Vorbelastung diese Schwelle hier bei weitem nicht erreicht werden dürfte.

4. Schließlich kann die Antragstellerin nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Antragsbefugnis mit der Rüge herleiten, dass hier eine UVP-Vorprüfung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt wurde.

Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Indem diese Regelung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Anwendung findet, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Sie lässt aber insbesondere nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 f; B.v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 10; U.v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 5 S 987/15 - Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.1.2016 - OVG 6 A 2.14 - juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 - 8 A 10717/16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - Rn. 7). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 765 = juris Rn. 28ff.) bestätigt hat, dass ein Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdebegründung zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) keine Veranlassung, von der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Mehrzahl der Obergerichte abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13/16 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O. Rn. 11).

Aus der von der Antragstellerin angeführten, auf die Frage der Fehlerhaftigkeit einer UVP-Vorprüfung bezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13), ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, (nur) auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist, ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2011 - 1 K 1568/10 - geändert. Die Klage auf Zurückzahlung entrichteter Abwassergebühren wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 und begehrt die Rückzahlung geleisteter Abwassergebühren.
Die Klägerin ist eine sich in Liquidation befindende GmbH. Bis zu ihrer Auflösung, die am 15.07.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, stellte sie auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück ... Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtnektare sowie Fruchtsaftgetränke her.
Die Beklagte betrieb die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers zunächst gemäß § 1 Abs. 1 ihrer am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhob sie Abwassergebühren. Bei Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, wurde die Gebühr einheitlich nach der auf dem Grundstück anfallenden Abwassermenge bemessen (§ 37 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge galt die dem Grundstück in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Die Gebühr betrug zunächst 3,04 EUR je m³ Abwasser (§ 41 Abs. 1 AbwS). Die Gebühr wurde mit Änderungssatzung vom 22.02.2005 mit Wirkung zum 01.01.2005 auf 3,54 EUR je m³ Abwasser erhöht.
Die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 war Gegenstand eines von der Fa. ... am 23.12.2002 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. Deren Antrag, die Satzung für nichtig zu erklären, wurde mit Urteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) abgewiesen. Die Beklagte beschloss am 16.09.2014 rückwirkend eine neue Abwassersatzung für die Jahre 2008 und 2009.
Mit Bescheiden vom 31.12.2008 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Satzung vom 11.12.2001/22.02.2005 zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 26.008,38 EUR (Kunden-Nr. ...) und 10.152,72 EUR (Kunden-Nr. ...) heran. Sie legte dabei einen Frischwasserverbrauch von 7.347 m³ bzw. 2.868 m³ zu Grunde.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2009 "vorsorglich" Widerspruch ein und beantragte ferner, das von ihr im Jahr 2008 nicht eingeleitete Abwasser bei der Bemessung der Abwassergebühren abzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, von der an der Entnahmestelle "Keller" entnommenen Trinkwassermenge von 7.347 m³ seien mindestens 3.294,72 m³, von den an der Entnahmestelle "Abfüllerei" entnommenen Trinkwassermenge von 2.868 m³ mindestens 1.281,28 m³ nicht in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet, sondern zur Herstellung von Fruchtsäften verwendet worden.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 40 AbwS würden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet worden seien, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Der Nachweis könne auf verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte oder, wenn solche Werte fehlten, durch ein Einzelgutachten geführt werden, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaube. Bei Fruchtsaftbetrieben fehle es wegen der unterschiedlichen Produktionsweisen an allgemeinen Erfahrungswerten. Die nicht eingeleiteten Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht. Eine Vereinbarung über die Höhe der Absetzung des nicht eingeleiteten Abwassers sei nicht zustande gekommen, da die Klägerin die vorbereitete Vergleichsberechnung vom Februar 2006 nicht unterzeichnet habe.
Die Klägerin hat am 02.05.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, - 1. - die Gebührenbescheide vom 31.12.2008 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die nicht als Abwasser eingeleiteten Trinkwassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühren für das Jahr 2008 abzusetzen, sowie - 2. - die Beklagte zu verpflichten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR an sie, hilfsweise an die Fa. ..., Inhaberin ..., zu erstatten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie bestehe als Liquidationsgesellschaft fort und sei daher weiterhin parteifähig. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.03.2010 verstoße die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Die diesen Maßstab verwendende Abwassersatzung der Beklagten sei deshalb nichtig. Die angefochtenen Bescheide seien somit aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge zu erstatten. Die Ansprüche auf Rückzahlung der für 2008 bezahlten Abwassergebühren seien an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten worden. Die Fa. ... habe aber sie, die Klägerin, ermächtigt, die Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klägerin sei ausweislich des Handelsregisters aufgelöst und deshalb nicht mehr parteifähig. Da die Klägerin in einem anderen Verfahren vorgetragen habe, sie sei nicht mehr Anschlussnehmer für die beide Trinkwasseranschlüsse, sei außerdem von einem Wegfall der Aktivlegitimation auszugehen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide habe noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gegolten, wonach der Frischwassermaßstab einen tauglichen Maßstab für die Erhebung von Abwassergebühren darstelle. Bei Fruchtsaftbetrieben wie dem der Klägerin fehle es an verallgemeinerungsfähigen Erfahrungswerten über die nicht eingeleiteten Abwassermengen. Diese Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht.
10 
Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Verwaltungsgericht die Abwassergebührenbescheide vom 31.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die entrichteten Abwassergebühren in Höhe von 18.080,55 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer gelöschten GmbH sei die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden seien. Die Klage sei zulässig. Auch wenn die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei, habe sie deshalb ihre Beteiligtenfähigkeit nicht verloren. Die danach zulässige Klage sei auch begründet. Für die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 in der Fassung vom 22.02.2005 sei nichtig, da sie keine gültige Maßstabsregelung enthalte. Die Satzung sehe als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den einheitlichen Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin, die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, mit Urteil vom 07.10.2004 abgelehnt habe, hindere eine inzidente Überprüfung der Satzung nicht. Die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle u. a., wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien danach rechtswidrig und aufzuheben. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag sei damit entbehrlich. Die Aufhebung der Gebührenbescheide beseitige den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin habe deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Betrags.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.05.2011 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Die Klägerin sei seit 15.07.2010 gelöscht. Es sei zudem von der Vermögenslosigkeit der Klägerin auszugehen, da sie nach ihren eigenen Angaben ihre Ansprüche auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren abgetreten habe. Eine vermögenslose Gesellschaft könne auch in gewillkürter Prozessstandschaft nicht klagen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 07.10.2004 festgestellt, dass aufgrund der Homogenität der Bebauung auf dem Gebiet der Stadt die Gebührenkalkulation auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden sei, als der Anteil der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers offenbar unter 12 % liege. An den örtlichen Verhältnissen habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
12 
In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.09.2011 sind u.a. Vergleichsmöglichkeiten dem Grunde nach sondiert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich weiterverfolgt worden. Nach deren vorläufigem Scheitern hat der Senat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und am 09.10.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin hat die Klägerin ausgeführt, die von ihr erklärte Abtretung von Erstattungsansprüchen sei unwirksam, da sie den Anforderungen des § 46 AO nicht genügt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich gegen die Aufhebung der Abgabenbescheide auch mit dem zusätzlichen Hinweis auf die inzwischen rückwirkend in Kraft gesetzte neue Abwassergebührensatzung vom 16.09.2014 (AbwS 2014) gewandt; die Klägerin sei danach auch Gebührenschuldnerin und habe sich zudem stets als solche geriert.
13 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung nach Erlass einer bis 31.10.2014 zu befolgenden Aufklärungsverfügung geschlossen; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat die Beklagte ihre Rechtspositionen bekräftigt und Mehrfertigungen der Abtretungsurkunde und der Abtretungsanzeige vorgelegt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 1 K 1568/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 - 13 K 1895/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.217,52 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838).
a) Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Diese erließ unter dem 20.07.2012 einen Bescheid über die „Rückforderung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen“, mit dem sie den Kläger aufforderte, für seine Ehefrau erbrachte Leistungen in Höhe von 6.213,06 EUR zurückzuerstatten. Unter dem 25.07.2012 erging ein weiterer Rückforderungsbescheid über einen Betrag von 5.217,52 EUR. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 - dem Kläger zugestellt am 14.05.2013 - zurück. Dabei nahm sie den Bescheid vom 20.07.2013 insoweit teilweise zurück, als sie nunmehr einen zusätzlichen Rückforderungsbetrag von 21,08 EUR geltend machte.
Am 06.06.2013 hat der durch Rechtssekretäre der ... Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger Klage erhoben. Dabei hat er ausdrücklich beantragt,
„den Bescheid vom 20.07.2012, Az.: 3328-223-21-561, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013, Az. BVV 1-02 R2012-000188 aufzuheben.“
Bescheidkopien hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Klagebegründung ist am 11.10.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie gegen den Bescheid vom 20.07.2012 gerichtet ist. Soweit die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 25.07.2012 gerichtet ist, hat es sie hingegen als unzulässig abgewiesen. Die am 06.06.2013 erhobene Klage habe sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 20.07.2012 beschränkt. In Bezug auf den Bescheid vom 25.07.2012 sei jedenfalls die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. Er ist der Ansicht, lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst worden. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 sämtliche Bescheide zusammengefasst, sodass es für die Beklagte offensichtlich gewesen sei, dass sich der Kläger gegen alle Rückforderungsbescheide wenden wolle. Dies habe sich auch aus der Klagebegründung und seinem übrigen Vortrag ergeben.
b) Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
10 
aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der Klageschrift vom 06.06.2013 zunächst nur der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 Streitgegenstand geworden ist.
11 
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet den Kläger dazu, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zwar schreibt das Gesetz zur Erhebung einer wirksamen Klage nicht zwingend eine Antragstellung oder die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen vor. Jedoch muss aus der Tatsache der Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten Unterlagen es für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger geht, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht. Bei Rechtsbehelfen ist hierzu immer auch eine hinreichend genaue Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 82 Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - juris).
12 
Hiernach hat sich die fristgerecht erhobene Klage ursprünglich nicht gegen den Bescheid vom 25.07.2012 gerichtet. Das ergibt sich ohne Zweifel aus dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag, mit dem ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 begehrt worden ist. Dabei wird der Bescheid vom 20.07.2012 nicht nur mit dem Erlassdatum, sondern zudem mit dem entsprechenden Aktenzeichen der Beklagten - das sich von dem Aktenzeichen des Bescheids vom 25.07.2012 unterscheidet - bezeichnet. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung eines weiteren Bescheids zugänglich, zumal die Klageschrift nicht von dem Kläger selbst, sondern von den ihn vertretenden rechtskundigen Rechtssekretären gefertigt worden ist. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags, wohl aber an das sich aus dem Klagevorbringen ergebende Klagebegehren gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 - juris).
13 
Eine andere Beurteilung des Klagegegenstandes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 nicht nur der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2012, sondern auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2012 zurückgewiesen worden war. Denn in der Klageschrift wird explizit nur der Bescheid vom 20.07.2012 als angefochtener Ausgangsbescheid genannt.
14 
Umstände, die möglicherweise zu einer abweichenden Auslegung des Klagegegenstandes hätten führen können (Vorlage der Klagebegründung, Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung), sind erst nach Ablauf der Klagefrist eingetreten und können deshalb bei der Ermittlung des ursprünglichen Klagegegenstandes nicht berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, aaO).
15 
bb) Soweit der Kläger später - möglicherweise schon mit der Vorlage der Klagebegründung am 11.10.2013, jedenfalls aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - auch den Bescheid vom 25.07.2013 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich demzufolge nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 VwGO, da er damit einen weiteren Verwaltungsakt zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage gemacht hat. Eine objektive Klageänderung wirkt aber nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 91 Rn. 32; NdsOVG, Beschluss vom 27.08.2002 - 8 LA 101/02 - juris). Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 hingegen nicht entnehmen (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rnrn. 79 u. 87).
16 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.05.1982 - 7 B 201.81 - DVBl. 1982, 1000), wonach eine Klageschrift, die den Maßgaben des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt, auch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt werden kann, sodass die Klage wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass eine Klage, die wie hier den Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig bezeichnet und einen bestimmten Antrag enthält, nach Ablauf der Klagefrist ohne weiteres geändert und auf einen weiteren Bescheid erstreckt werden kann. Denn in einem solchen Fall liegt nicht lediglich eine bloße Ergänzung eines auslegungsfähigen Klagebegehrens, sondern eine Erweiterung eines eindeutig bezeichneten Klagebegehrens um einen weiteren - neuen - Gegenstand vor. Die Notwendigkeit, auch insoweit die Klagefrist einzuhalten, entfällt nicht dadurch, dass der Kläger sein neues Begehren im Wege einer Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit einführt (vgl. NdsOVG, aaO).
17 
cc) Soweit der Kläger geltend macht, lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst worden, ist schließlich kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezüglich dieses Bescheids dargetan. Es stellt ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten dar, wenn sie die Bestimmung des Klagegegenstands allein ihrem Hilfspersonal überlassen haben. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts setzt stets ein, wenn ihm in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung - hier: Erhebung der Klage - vorgelegt wird. Die Anfertigung einer Klageschrift darf wegen ihrer Bedeutung und den an sie zu stellenden Anforderungen nicht dem Büropersonal überlassen werden, ohne dass der Rechtsanwalt das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 46). Diese Anforderungen müssen gleichermaßen auch für gewerkschaftliche Rechtssekretäre gelten, die mit der Klageerhebung betraut sind. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein bevollmächtigter Rechtssekretär vor der Anfertigung einer Klageschrift in eigener Verantwortung mit dem Vertretenen abklären muss, welches konkrete Begehren mit der Klage verfolgt werden soll, und er die Klageschrift daraufhin zu überprüfen hat, ob der hiernach gewollte Gegenstand der Klage auch hinreichend genau bezeichnet wird.
18 
2. Der weiter behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt.
19 
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG). Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ihn (wohl gemäß § 86 Abs. 3 VwGO) darauf hinzuweisen, dass sein Antrag fehlerhaft gewesen sei.
20 
Eine schlüssige Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Nachdem die Klage ausdrücklich nur gegen einen der beiden Rückforderungsbescheide gerichtet war (vgl. oben unter 1.), gab es für das Gericht keinerlei Anlass, insoweit von einem (versehentlich) unvollständigen Antrag auszugehen. Klagen, die nur gegen einen von mehreren belastenden Verwaltungsakten gerichtet sind, sind in der gerichtlichen Praxis ebenso häufig anzutreffen wie (Teil-) Klagen, die sich auf die Anfechtung eines Teilbetrags beschränken. Dass hier eigentlich eine Anfechtung beider Rückforderungsbescheide beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich ansatzweise frühestens aus der am 11.10.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung ersehen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bereits seit Langem verstrichen, sodass ein entsprechender gerichtlicher Hinweis ins Leere gegangen wäre und nichts mehr an der teilweisen Unzulässigkeit der Klage hätte ändern können.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 3 GKG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.

1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 54).

In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. ... ... ... ... vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll - wie hier - eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 - RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).

Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.

Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.

Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.

2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 u. a. - juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 - 25 B 98.3351 - juris Rn. 30; 30.9.2004 - 26 B 98.3323 - juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).

Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 - 2 B 363/14 - juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.

Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 - 1 MB 33/14 - BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 - Rn. 24).

Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.

3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).

4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 - 4 B 13/81 - BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.

5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 - 1 ME 237/09 - RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst - auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids - ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2016 - 2 K 4378/16 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 31. Oktober 2016 wird hinsichtlich der im Norden des Baugrundstücks entlang des ... Weges genehmigten zwölf Kfz-Stellplätze angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel. Die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller erstreben die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine der beigeladenen Stadt vom Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung von zwei Gebäuden mit Wohnungen für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... Weg …, auf der Gemarkung der Beigeladenen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Thomasbreite-Marbach“ vom 6.10.1983, der - insoweit von nachfolgenden Änderungen nicht berührt - dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und bei einer Geschoßflächenzahl von 1,0 eine Bebauung mit drei Vollgeschossen, davon eines im Dachgeschoss, zulässt. Im Süden grenzt der in diesem Bereich rund 3 m breite ... Weg an das Grundstück der Antragsteller. An diesen schließt sich das außerhalb des Plangebiets gelegene, bislang unbebaute und ebenso wie der umgebende Bereich landwirtschaftlich genutzte Grundstück Flst.-Nr. ... an.
Am 31.10.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für zwei Gebäude mit insgesamt 14 Wohnungen für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen sowie von 26 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Zugleich wies es die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie die von der Nutzung der Gebäude und der Stellplätze ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück zurück. Über die von den Antragstellern hiergegen am 14.11.2016 erhobenen Widersprüche ist bislang nicht entschieden.
Am 29.11.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beantragt und hierzu im Wesentlichen ihre bereits im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhobenen Einwendungen wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30.12.2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiege das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn die erhobenen Widersprüche hätten bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg. Das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Zwar sei zweifelhaft, ob der Beigeladenen die erleichterte Zulassungsmöglichkeit nach § 246 Abs. 9 i. V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zu Gute komme, da das Baugrundstück wohl nicht innerhalb des Siedlungsbereichs liege. Allerdings komme es hierauf im Ergebnis nicht an, da den Antragstellern Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lasse sich aber bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Insbesondere ließen die beiden Wohngebäude ebenso wie andere Mehrfamilienhäuser unzumutbare Lärmemissionen auch durch Kinderlärm sowie den Aufenthalt im Freien im üblichen Umfang nicht typischerweise erwarten. Die allgemeinen Wohngeräusche seien grundsätzlich hinzunehmen. Anderweitige Belästigungen oder befürchtete besondere polizeiliche Gefahren seien städtebaulich nicht beachtlich; ihnen sei im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Rücksichtslos sei das Vorhaben voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen durch den Verkehr im Bereich der 6 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller geplanten zwölf notwendigen Stellplätze. Der Antragsgegner weise zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Stellplätze handle. Daher sei nicht zu erwarten, dass ein atypisches, über das übliche Maß hinausgehendes Verkehrsaufkommen entstehen könne. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lasse sich auch im Übrigen nicht feststellen.
Hiergegen richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden.
II.
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und zum Teil begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 31.10.2016 ist nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit diese die im Norden des Baugrundstücks entlang des... Weges vorgesehenen zwölf Kfz-Stellplätze betrifft. Denn in Bezug auf die Genehmigung dieser Stellplätze ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Widersprüche der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich und ergibt die gebotene Abwägung mithin, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen hinter das Interesse der Antragsteller, von möglicherweise unzumutbaren Lärmimmissionen vorläufig verschont zu bleiben, zurückzutreten hat. Im Übrigen sind die Anträge abzulehnen, da es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nach aller Voraussicht an einer Verletzung eigener Rechte der Antragsteller fehlt.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das genehmigte Außenbereichsvorhaben nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB unterfällt und daher nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
10 
2. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass - anders als vom Antragsgegner und der Beigeladenen angenommen - erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dem Vorhaben die Privilegierung des § 246 Abs. 9 i. V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu Gute kommt.
11 
a) Nach diesen Regelungen kann bis zum 31.12.2019 einem Vorhaben, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll (§ 246 Abs. 9 BauGB), nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB), soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist.
12 
Das in dieser Vorschrift genannte Erfordernis der Lage innerhalb des Siedlungsbereichs ist hier voraussichtlich nicht erfüllt.
13 
Der mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 in § 246 BauGB eingefügte Abs. 9 geht auf eine von den Ländern Hamburg, Baden-Württemberg und Bremen beantragte Gesetzesinitiative des Bundesrats zurück. Hintergrund dieser Gesetzesinitiative waren die bereits im Jahre 2014 gestiegenen Flüchtlingszahlen und die insbesondere in Ballungsgebieten verzeichneten Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Unterkünften (BR-Drs. 419/14, S. 4., BT-Drs. 18/2752, S. 7 f.). In der Einzelbegründung heißt es zu dem - § 246 Abs. 9 BauGB entsprechenden - Art. 1 § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs des Bundesrates, die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Außenbereich nach § 35 BauGB sei allenfalls im Ausnahmefall möglich. Gerade in Ballungszentren sei es notwendig, zur Bewältigung der Zuwanderung in geeigneten Fällen auch die sogenannten „Außenbereichsinseln im Innenbereich“ also die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen gelegenen Außenbereichsflächen zu nutzen. Um dies zu erleichtern, würden die Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern für den Fall der Errichtung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs den teilprivilegierten Vorhaben gleichgesetzt (BR-Drs. 419/14, S. 5 f., BT-Drs. 18/2752, S. 7 f.). Der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg hat hierzu in der Plenardebatte des Bundesrats vom 19.9.2014 (Plenarprot. 925. Sitzung, S. 283) ausgeführt, die Unterscheidung zwischen unbeplantem Innenbereich und Außenbereich sei „manchmal nur eine Lücke zwischen vielen Häusern und Gebäuden, die ohnehin da stehen“. Dem entspricht die Begründung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, wonach die Vorschrift insbesondere auf Flächen in Ortsteilen ziele, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 Absatz 1 BauGB bebaubar seien (BT-Drs. 18/2752, S. 11 zur seinerzeit als § 246 Absatz 7 BauGB vorgesehenen Neuregelung).
14 
Die sich hieraus ergebende Zielrichtung des Gesetzgebers, für die in § 246 Abs. 9 BauGB bezeichneten Zwecke die Bebaubarkeit von durch Gebäude umgebenen größeren und kleineren Außenbereichsflächen zu erleichtern, dürfte zugleich die äußerste Grenze einer Bebauung „innerhalb des Siedlungsbereichs“ beschreiben. Denn dieses Erfordernis lässt eine Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche, also eine „Entwicklung nach außen" wohl nicht zu (vgl. hierzu Battis/Mitschang/Reidt, „Das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“, NVwZ 2014, 1609 ff. sowie zu § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153,174). Dies dürfte - anders als der Antragsgegner und die Beigeladene meinen - selbst dann gelten, wenn eine Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht käme (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 4.11.2015, a. a. O.). Denn im Unterschied zu § 246 Abs. 9 BauGB enthält § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht das Erfordernis einer Lage innerhalb des Siedlungszusammenhanges.
15 
b) Die von den Antragstellern geltend gemachten Zweifel daran, dass § 246 Abs. 9 BauGB für Anlagen der hier vorgesehenen Anschlussunterbringung Geltung beansprucht, teilt der Senat dagegen nicht. Denn der Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst - wenn nicht sogar die Herstellung von Wohngebäuden (vgl. hierzu wiederum die Begründung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates [BT-Drs. 18/2752, S. 11] sowie unter Hinweis hierauf Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, RdNr. 57 zu § 246) - zumindest die Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, die noch keine anderweitige Unterkunft nachweisen können und dort mithin nicht dauerhaft wohnen (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, a. a. O.), also die hier in Rede stehende Anschlussunterbringung.
16 
Auf die nach einem - derzeit nicht absehbaren - Wegfall des gemeindlichen Unterbringungsbedarfs von der Beigeladenen vorgesehene weitere Verwendung der genehmigten Gebäude kommt es vorliegend nicht an. Denn eine von der Flüchtlingsunterbringung abweichende Anschlussnutzung ist von der Baugenehmigung nicht umfasst.
17 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht offen gelassen, ob das Bauvorhaben angesichts der unter 2. gemachten Ausführungen objektiv-rechtlich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Außenbereich zulässig ist. Denn der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 ff.). Vielmehr wird Nachbarschutz gegenüber Vorhaben im Außenbereich nur über das - in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme gewährt (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, RdNr. 72 vor §§ 29 bis 38).
18 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.)
19 
a) Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks der Antragssteller durch Lärmeinwirkungen infolge der Anschlussunterbringung von Asylberechtigten und Flüchtlingen in den geplanten Gebäuden, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten.
20 
Dabei ist davon auszugehen, dass sich die in einem allgemeinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller nicht mit Erfolg darauf zu berufen vermögen, eine benachbarte Wohnnutzung sei nach der Art der baulichen Nutzung typischerweise rücksichtslos. Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine hier in Rede stehende Anschlussunterbringung von Asylberechtigten und Flüchtlingen. Vielmehr ist eine solche angesichts ihres zumindest wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich (vgl. zu einer Asylbewerberunterkunft BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 ff.).
21 
Sind mithin von der genehmigten Einrichtung ausgehende unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise zu besorgen, so sind vorliegend auch keine Umstände erkennbar, die für ihre Rücksichtslosigkeit im Einzelfall sprechen könnten.
22 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die vorgesehene Zahl der Bewohner, die von den Antragstellern mit rund 100 Personen angegeben wird, angesichts der geplanten 14 Schlafräume und zwölf Kinderzimmer selbst unter Einbeziehung von weiteren sechs zum Schlafen geeigneten Wohnräumen aber eher bei rund 60 Personen liegen dürfte. Denn selbst eine Belegung mit 100 Personen spräche für sich allein nicht für unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft (vgl. zur Errichtung einer Einrichtung der Folgeunterbringung mit 700 Plätzen OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2016 - 2 Bs 38/16 - NVwZ-RR 2016, 854 ff.).
23 
Daraus, dass die Antragsteller erhöhte Beeinträchtigungen durch Konflikte zwischen den künftigen Bewohnern der Einrichtungsgebäude befürchten, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere vermag der Senat der Einschätzung der Antragsteller, auch in Unterkünften für die Anschlussunterbringung liege ein hohes Konfliktpotenzial vor, weshalb bei dreistelligen Bewohnerzahlen regelmäßig Sicherheitsdienste eingesetzt werden müssten, jedenfalls mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
24 
Die geplanten 14 Wohnungen - davon acht mit einer Fläche von jeweils rund 64 m², vier mit einer Fläche von je rund 50 m² und zwei mit einer Fläche von jeweils rund 99 m² - sind angesichts ihrer Größe und der Zahl der Zimmer vornehmlich auf die Unterbringung von Familien mit Kindern ausgelegt. Demgemäß sind - wie ausgeführt - zwölf Räume ausdrücklich als Kinderzimmer vorgesehen. Angesichts einer damit einhergehenden familiären Einbindung der Asylberechtigten und Flüchtlinge spricht nichts für ein Konfliktpotenzial, das wesentlich über dasjenige von Mehrfamilienhäusern in einem Wohngebiet hinausgeht. Durch Mehrfamilienhäuser hervorgerufene Lärmemissionen sind den Antragstellern zumutbar, zumal entsprechende Gebäude mit Blick auf die im Bebauungsplan „Thomasbreite-Marbach“ festgesetzten drei Vollgeschosse (davon eines im Dachgeschoss) sowie die festgesetzte Geschoßflächenzahl von 1,0 auch innerhalb des Plangebiets in der Umgebung ihres Grundstücks zulässig sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung einer Belegung der Gesamtwohnfläche von rund 923 m² mit 60 bis allenfalls 100 Personen. Insbesondere die letztgenannte Zahl ließe sich nämlich nur durch Unterbringung von mehr als zwei Personen in den 32 möglichen Schlafräumen erreichen. Mit Blick auf die nach den genehmigten Plänen abgeschlossenen 14 Wohneinheiten käme damit für eine Belegung realistischerweise vorwiegend Familien mit einer größeren Zahl von Kindern in Frage. Dass und weshalb die Antragsteller Kinderlärm hinzunehmen haben, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung).
25 
Eine möglicherweise konfliktfördernde bauliche Verdichtung auf dem Baugrundstück lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die beiden Einrichtungsgebäude sowie die Laubengänge, Müllplätze, Balkone und Fahrradständer mit einer Grundfläche von insgesamt 662,29 m² und einer Geschossfläche von 1251,6 m² nehmen das 2430 m² große Baugrundstück nur mit einer Grundflächenzahl rund 0,27 und einer Geschossflächenzahl von ca. 0,51 in Anspruch. Damit liegt eine eher geringe bauliche Verdichtung vor. Dies gilt auch im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Thomasbreite-Marbach“, die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller durch den Bebauungsplan „Thomasbreite-Marbach“ eine Grundflächenzahl 0,4 und - wie ausgeführt -eine Geschoßflächenzahl 1,0 zulassen.
26 
Da die Außenwohnbereiche der beiden Einrichtungsgebäude vom Grundstück der Antragsteller abgewandt sind, lassen sich schließlich auch insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennen.
27 
b) Anders verhält es sich mit Blick auf einen Teil der genehmigten 26 Kfz-Stellplätze. Im Ergebnis zu Recht dürften die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch die entlang des ... Weges genehmigten zwölf Stellplätze geltend machen.
28 
Für Belästigungen und Störungen durch von Anlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 ff. und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ff; vgl. auch Urte. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff. und v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -BVerwGE 145, 145 ff.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Lärmimmissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
29 
Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm, die nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, bestimmt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urte. v. 29.8.2007 und v. 29.11.2012 jew. a. a. O.). Die TA Lärm sieht für allgemeine Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts vor; dabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschreiten und ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch eine Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (vgl. die Nrn. 6.1 und 6.5 TA Lärm).
30 
Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 ff. und Beschl. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143 ff.). Umfasst allerdings die Baugenehmigung weitere, nicht notwendige Stellplätze, so ist die Frage der Zumutbarkeit insoweit unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und insbesondere des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) zu beurteilen. Dabei ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie u. a. das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen.
31 
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragsteller die im Westen und Südwesten des Baugrundstücks entlang der ...-Straße vorgesehenen 14 Kfz-Stellplätze nach aller Voraussicht hinzunehmen. Denn für die genehmigten 14 Wohnungen ist die Herstellung von Stellplätzen in dieser Anzahl notwendig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Auch ergibt die Beurteilung auf der Grundlage des § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO, dass die besagten Stellplätze aufgrund ihrer deutlich größeren Entfernung zu den Grundstücken der Antragsteller und der sonstigen Anwohner sowie der in Teilen zu erwartenden Lärmabschirmung durch die genehmigten Gebäude ein wesentlich geringeres Störpotenzial beinhalten als die im Norden entlang des... Weges genehmigten zwölf Kfz-Stellplätze.
32 
Von der Nutzung der Stellplätze entlang des ... Weges dürften dagegen nach aller Voraussicht unzumutbare Lärmbelästigungen für die Antragsteller zu erwarten sein. Denn ausgehend von den Ermittlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Parkplatzlärm, dass ein Pkw bei beschleunigter Abfahrt in 7,5 m Abstand einen mittleren Maximalpegel von 67 dB(A), das Türenschließen einen solchen von 72 dB(A) und das Schließen der Heck- bzw. Kofferraumklappe einen Wert von 78 dB(A) erzeugt (Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Nr. 8.1, Tab. 35, S. 87), liegt es nahe, dass die Nutzung der vorgesehenen Stellplätze entlang des ... Weges eine Überschreitung des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) an dem rund 12 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller zur Folge haben wird.
33 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V . mit den §§ 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen scheidet aus, da diese in beiden Rechtzügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Bäckerei und Stellplatzanlage auf den Grundstücken FlNrn. 842, 842/3 und 843 Gemarkung Bad Brückenau (K …). Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 857/7 Gemarkung Bad Brückenau (K …), das sich seitlich in nördlicher Richtung versetzt auf der dem Lebensmittelmarkt gegenüberliegenden Seite der K … befindet.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde (W 5 K 16.208).

Am 17. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin könne als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung keine Abwehrrechte aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ableiten. Einen diesbezüglichen Nachbarschutz könne grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden. Ein subjektives Abwehrrecht lasse sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz oder dem Unionsrecht herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und aus Art. 13 Abs. 2 BayBO. Sie sei als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch das nur obligatorische Besitzrecht des Mieters unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem könne ihre Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis daraus, dass im vorliegenden Fall eine UVP-Vorprüfung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt worden sei. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räume der Antragstellerin ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2015 (C-137/14). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei insoweit auch eine Kehrtwendung in dessen Rechtsprechung zu erkennen.

Der Antrag sei auch begründet. Durch die Baugenehmigung werde nicht sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte am Wohnhaus der Antragstellerin durch die Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden könnten. Die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung mit entsprechender Dokumentation sei weder im Bauleitplanverfahren noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, woraus sich für die Antragstellerin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung ergebe, den sie gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG geltend machen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Aus dem im Beschwerdevorbringen angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) folge nichts anderes. Eine unmittelbare Heranziehung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine unerträgliche Immissionsbeeinträchtigung der Antragstellerin lägen nicht vor. Die Rüge einer fehlenden UVP-Vorprüfung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten antragsbefugt sei.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei als Mieterin bloß obligatorisch berechtigt. Der Verweis auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchungen sei nicht geeignet, eine von der Antragstellerin behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Eine Verletzung eigener Rechte durch eine unterlassene UVP-Vorprüfung könne die Antragstellerin nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht rügen. Dies sei mit Europarecht vereinbar, wie die Antragstellerin in ihren Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2015 (C 137-14) selbst feststelle. Auch mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei keine Änderung von dessen bisheriger Rechtsprechung eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Recht verneint.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 134). Davon ausgehend fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil ihr die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragstellerin als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BVerwG; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 10.10.2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - juris Rn. 2).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet auch die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) keine andere Beurteilung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 22; NdSOVG, B.v. 10.10. 2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 23; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 10). In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - juris Rn. 4).

Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG - zurückzugreifen und legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7). Das vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 (4 C 31.84), auf das im Beschwerdevorbringen verwiesen wird, steht dem nicht entgegen. Dort wird „abschließend“ lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass eine dem § 22 BImSchG zukommende drittschützende Wirkung nicht davon abhängt, in welchem Genehmigungsverfahren über die Einhaltung der Vorschrift zu entscheiden ist, ohne dass diese Problematik entscheidungserheblich war und ohne sich mit der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts näher auseinanderzusetzen. Im Übrigen können obligatorisch Berechtigten bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16).

2. Auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die hier nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen, allein auf das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht und hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung getroffen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 66 Rn. 100). Die Rechtstellung von Mietern, Pächtern oder sonstigen obligatorischen Berechtigten ist dadurch aber nicht verändert worden. Insofern ist auch für das Bauordnungsrecht davon auszugehen, dass solche obligatorisch Berechtigte nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn gehören (vgl. Dirnberger, a.a.O., Art. 66 Rn. 98; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 9; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2016, Art. 66 Rn. 17; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: November 2016, Art. 66 Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 91 ff.).

Davon abgesehen geht die materiell-rechtliche Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die zum Zweck der - gegebenenfalls anlagenbezogenen - Lärmbekämpfung die Verpflichtung festlegt, Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, nicht über das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebotene hinaus (vgl. § 22 Abs. 2 BImSchG). Insoweit verbleibt es bei der Prüfung, ob das Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anforderungen des § 22 BImSchG genügt. Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch dem „Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) dienen könnte, dürfte eine daraus folgende, dem Schutz vor bzw. der Gefahrenabwehr von Geräuschwirkungen dienende Handlungspflicht als solche wohl nicht der präventiven Zulässigkeitsprüfung des „Bauvorhabens“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO unterliegen.

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnte. Im Übrigen dürfte ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung eines Nachbarrechtsschutzes schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil im öffentlichen Baurecht unter Einschluss des Grundsatzes des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein einfach gesetzliches geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Gleiches gilt für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für eine die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung der Antragstellerin durch Lärm ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fortschreibung des Schallgutachtens der B … vom 27. Mai 2016, zu der sich die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren äußern konnte, ergeben sich durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen an der Wohnung der Antragstellerin Lärmbeurteilungspegel von 45,9 dB(A) tags und 31,9 dB(A) nachts. Wenn für den Betrieb die Ansätze der Parkplatzlärmstudie angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) M … (Firma W …) vom 27. Juni 2016 vorbringt, mag das zwar dazu führen, dass am IP 1 (F. Straße 46) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und die Beurteilungspegel an den weiteren untersuchten Immissionspunkten ansteigen. Nach der o.g. Fortschreibung des Schallgutachtens vom 27. Mai 2016 werden diese Immissionsrichtwerte allerdings an der Wohnung der Antragstellerin um mehr als 8 dB(A) tagsüber und mehr als 7 dB(A) nachts unterschritten. Diese Lärmbelastung liegt so deutlich unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohnnutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 U 5/15 - juris Rn. 54), dass auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin nur pauschal behaupteten erheblichen Vorbelastung diese Schwelle hier bei weitem nicht erreicht werden dürfte.

4. Schließlich kann die Antragstellerin nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Antragsbefugnis mit der Rüge herleiten, dass hier eine UVP-Vorprüfung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt wurde.

Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Indem diese Regelung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Anwendung findet, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Sie lässt aber insbesondere nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 f; B.v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 10; U.v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 5 S 987/15 - Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.1.2016 - OVG 6 A 2.14 - juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 - 8 A 10717/16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - Rn. 7). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 765 = juris Rn. 28ff.) bestätigt hat, dass ein Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdebegründung zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) keine Veranlassung, von der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Mehrzahl der Obergerichte abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13/16 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O. Rn. 11).

Aus der von der Antragstellerin angeführten, auf die Frage der Fehlerhaftigkeit einer UVP-Vorprüfung bezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13), ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, (nur) auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist, ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Bäckerei und Stellplatzanlage auf den Grundstücken FlNrn. 842, 842/3 und 843 Gemarkung Bad Brückenau (K …). Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 857/7 Gemarkung Bad Brückenau (K …), das sich seitlich in nördlicher Richtung versetzt auf der dem Lebensmittelmarkt gegenüberliegenden Seite der K … befindet.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde (W 5 K 16.208).

Am 17. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin könne als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung keine Abwehrrechte aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ableiten. Einen diesbezüglichen Nachbarschutz könne grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden. Ein subjektives Abwehrrecht lasse sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz oder dem Unionsrecht herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und aus Art. 13 Abs. 2 BayBO. Sie sei als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch das nur obligatorische Besitzrecht des Mieters unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem könne ihre Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis daraus, dass im vorliegenden Fall eine UVP-Vorprüfung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt worden sei. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räume der Antragstellerin ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2015 (C-137/14). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei insoweit auch eine Kehrtwendung in dessen Rechtsprechung zu erkennen.

Der Antrag sei auch begründet. Durch die Baugenehmigung werde nicht sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte am Wohnhaus der Antragstellerin durch die Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden könnten. Die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung mit entsprechender Dokumentation sei weder im Bauleitplanverfahren noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, woraus sich für die Antragstellerin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung ergebe, den sie gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG geltend machen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Aus dem im Beschwerdevorbringen angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) folge nichts anderes. Eine unmittelbare Heranziehung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine unerträgliche Immissionsbeeinträchtigung der Antragstellerin lägen nicht vor. Die Rüge einer fehlenden UVP-Vorprüfung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten antragsbefugt sei.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei als Mieterin bloß obligatorisch berechtigt. Der Verweis auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchungen sei nicht geeignet, eine von der Antragstellerin behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Eine Verletzung eigener Rechte durch eine unterlassene UVP-Vorprüfung könne die Antragstellerin nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht rügen. Dies sei mit Europarecht vereinbar, wie die Antragstellerin in ihren Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2015 (C 137-14) selbst feststelle. Auch mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei keine Änderung von dessen bisheriger Rechtsprechung eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Recht verneint.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 134). Davon ausgehend fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil ihr die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragstellerin als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BVerwG; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 10.10.2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - juris Rn. 2).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet auch die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) keine andere Beurteilung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 22; NdSOVG, B.v. 10.10. 2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 23; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 10). In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - juris Rn. 4).

Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG - zurückzugreifen und legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7). Das vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 (4 C 31.84), auf das im Beschwerdevorbringen verwiesen wird, steht dem nicht entgegen. Dort wird „abschließend“ lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass eine dem § 22 BImSchG zukommende drittschützende Wirkung nicht davon abhängt, in welchem Genehmigungsverfahren über die Einhaltung der Vorschrift zu entscheiden ist, ohne dass diese Problematik entscheidungserheblich war und ohne sich mit der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts näher auseinanderzusetzen. Im Übrigen können obligatorisch Berechtigten bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16).

2. Auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die hier nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen, allein auf das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht und hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung getroffen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 66 Rn. 100). Die Rechtstellung von Mietern, Pächtern oder sonstigen obligatorischen Berechtigten ist dadurch aber nicht verändert worden. Insofern ist auch für das Bauordnungsrecht davon auszugehen, dass solche obligatorisch Berechtigte nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn gehören (vgl. Dirnberger, a.a.O., Art. 66 Rn. 98; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 9; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2016, Art. 66 Rn. 17; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: November 2016, Art. 66 Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 91 ff.).

Davon abgesehen geht die materiell-rechtliche Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die zum Zweck der - gegebenenfalls anlagenbezogenen - Lärmbekämpfung die Verpflichtung festlegt, Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, nicht über das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebotene hinaus (vgl. § 22 Abs. 2 BImSchG). Insoweit verbleibt es bei der Prüfung, ob das Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anforderungen des § 22 BImSchG genügt. Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch dem „Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) dienen könnte, dürfte eine daraus folgende, dem Schutz vor bzw. der Gefahrenabwehr von Geräuschwirkungen dienende Handlungspflicht als solche wohl nicht der präventiven Zulässigkeitsprüfung des „Bauvorhabens“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO unterliegen.

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnte. Im Übrigen dürfte ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung eines Nachbarrechtsschutzes schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil im öffentlichen Baurecht unter Einschluss des Grundsatzes des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein einfach gesetzliches geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Gleiches gilt für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für eine die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung der Antragstellerin durch Lärm ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fortschreibung des Schallgutachtens der B … vom 27. Mai 2016, zu der sich die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren äußern konnte, ergeben sich durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen an der Wohnung der Antragstellerin Lärmbeurteilungspegel von 45,9 dB(A) tags und 31,9 dB(A) nachts. Wenn für den Betrieb die Ansätze der Parkplatzlärmstudie angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) M … (Firma W …) vom 27. Juni 2016 vorbringt, mag das zwar dazu führen, dass am IP 1 (F. Straße 46) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und die Beurteilungspegel an den weiteren untersuchten Immissionspunkten ansteigen. Nach der o.g. Fortschreibung des Schallgutachtens vom 27. Mai 2016 werden diese Immissionsrichtwerte allerdings an der Wohnung der Antragstellerin um mehr als 8 dB(A) tagsüber und mehr als 7 dB(A) nachts unterschritten. Diese Lärmbelastung liegt so deutlich unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohnnutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 U 5/15 - juris Rn. 54), dass auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin nur pauschal behaupteten erheblichen Vorbelastung diese Schwelle hier bei weitem nicht erreicht werden dürfte.

4. Schließlich kann die Antragstellerin nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Antragsbefugnis mit der Rüge herleiten, dass hier eine UVP-Vorprüfung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt wurde.

Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Indem diese Regelung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Anwendung findet, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Sie lässt aber insbesondere nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 f; B.v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 10; U.v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 5 S 987/15 - Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.1.2016 - OVG 6 A 2.14 - juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 - 8 A 10717/16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - Rn. 7). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 765 = juris Rn. 28ff.) bestätigt hat, dass ein Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdebegründung zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) keine Veranlassung, von der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Mehrzahl der Obergerichte abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13/16 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O. Rn. 11).

Aus der von der Antragstellerin angeführten, auf die Frage der Fehlerhaftigkeit einer UVP-Vorprüfung bezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13), ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, (nur) auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist, ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U...“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ...) bebaute Grundstück der Klägerin (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) auf der südlichen Seite der W.-straße und direkt gegenüber der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgte die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2016 (Klägerin) und vom 26. Juli 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Klägerin. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Klägerin nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer Schadstoffbelastung der Luft durch Abgase und Feinstaub, die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i. v. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 12 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und der Klägerin jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ...-GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Klägerin einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. v. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. v. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich der beiden dort für die Variante C betrachteten Ausführungsalternativen (Seiten 18 ff. - Alternative 1: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen; Alternative 2: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von jeweils 46 dB(A). Allerdings könnten nach der ergänzenden Stellungnahme der ...-GmbH vom 9. März 2013 durch eine Überdachung der Ein- und Ausfahrtsöffnung des Parkhauses die Immissionswerte geringfügig weiter gesenkt werden, so dass auch bei Zugrundelegung der Variante C am klägerischen Grundstück der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Klägerin 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Klägerin durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 72 dB(A) tags, 64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung und verfolgt die Fortsetzung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin erhob mit dem Ziel der Aufhebung diverser baurechtlicher Genehmigungsbescheide des Landratsamts Deggendorf zur Erweiterung eines Golfplatzes in der Nachbarschaft ihres Anwesens Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Regensburg, die zuletzt unter dem gemeinsamen Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 geführt wurden. Auf eine gerichtliche Nachfrage, die auf eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 21. November 2005 Bezug nahm, erklärte Herr Rechtsanwalt P …, der kurz zuvor die anwaltliche Vertretung der Klägerin und ihrer Tochter angezeigt hatte, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. November 2007 für erledigt. Der Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 6 K 07.1884 ein. Auf Anforderung ihrer Tochter übersandte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Klägerin (persönlich) diverse Unterlagen des gerichtlichen Verfahrens, u.a. auch den Beschluss vom 17. Dezember 2007.

Mit am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beantragte die Klägerin erstmals (sinngemäß) die Fortsetzung des eingestellten gerichtlichen Verfahrens.

Ein auf Strafanzeige der Klägerin initiiertes Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … (5 Ds 103 Js 7430/12) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt.

Mit Urteil vom 17. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verwaltungsstreitverfahren RN 6 K 07.1884 in der Hauptsache erledigt sei. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das gerichtliche Verfahren sei durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 16. November 2007 und 17. Dezember 2007 beendet worden. Eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO sei unstatthaft. Ein Widerruf der Erledigungserklärung als Prozesshandlung komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO) vorliege oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der Erklärung festzuhalten. Der Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens sei aber zu spät gestellt worden. Bei einer spätestens nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012 erfolgten Kenntniserlangung hinsichtlich der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens RN 6 K 07.1884 sei nach Ablauf von mehr als einem Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2013) das Fortsetzungsbegehren in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verwirkt gewesen. Bei einer für die Klägerin günstigeren entsprechenden Anwendung des § 586 ZPO wäre der Antrag ebenfalls verspätet gestellt, weil er dann im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (aller-) spätestens vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, also vor dem 17. Dezember 2012 zu erheben gewesen wäre. Die Klägerin sei bei Abgabe der Erledigungserklärung durch ihren damaligen Rechtsanwalt auch wirksam vertreten worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 sind nicht ersichtlich. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind. Der Senat hat wegen der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Begrenzung der Prüfung auf die geltend gemachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Anlass, diese rechtlichen Prämissen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

b) Soweit die Klägerin einwendet, der Klageantrag auf Fortführung des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verspätet gestellt worden, vermag dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

In der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 13. April 2016 ist die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des damaligen Bestehens einer Prozessvollmacht der Klägerin zugunsten Herrn Rechtsanwalt P* … nicht mit substanziierten Gegenargumenten in Frage gestellt worden; der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und dürfte mithin unbeachtlich sein. Es ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob es wegen der Zurechnung des Verhaltens des damals agierenden Rechtsanwalts P … (§ 173 VwGO i.V. mit § 85 ZPO) und damit auch hinsichtlich des Unterlassens eines zeitnahen Fortsetzungsantrags auf die Kenntnis bzw. das Verhalten der Klägerin persönlich überhaupt ankommt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - Inf-AuslR 2006, 99 = juris Rn. 20). Unabhängig hiervon kann der erhobene Einwand der Klägerin, sie habe erst aufgrund der Kenntnisse aus dem Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P* … resp. nach Erhalt des vorläufigen Einstellungsbescheids vom 18. Oktober 2013 eine hinreichende Kenntnisgrundlage gehabt, sodass der nur drei Tage später am 21. Oktober 2013 gestellte Fortsetzungsantrag nicht als zu spät gestellt angesehen werden könne, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht begründen.

In der Zulassungsbegründung wird eingeräumt, dass die Klägerin (erstmals) über das gerichtliche Schreiben vom 22. Februar 2012 (Übersendung des Beschlusses vom 17. Dezember 2007) von der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird aber vorgebracht, es sei ihr erst in den Folgemonaten bewusst geworden, dass gegen ihren Willen Prozesserklärungen durch ihren damaligen Bevollmächtigten abgegeben worden seien. Erst mit der Bestätigung des schuldhaften Verhaltens ihres damaligen Bevollmächtigten aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen, das am 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und erst mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt worden sei, sei für sie eine Grundlage gegeben gewesen, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Erst dann habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass ihr Anwalt eigenmächtig und strafrechtlich vorwerfbar gehandelt habe. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 21. Oktober 2013 sei unverzüglich drei Tage nach dem vorläufigen Einstellungsbeschluss gestellt worden.

aa) Stellt man mit dem Verwaltungsgericht primär auf den Verwirkungsgedanken unter Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ab, ist zu berücksichtigen, dass die Verwirkung eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40/14 - juris Rn. 21; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2309/14 - juris Rn. 72). Soweit sich also die Frage der rechtzeitigen Stellung des Fortführungsantrags an den Maßstäben der Verwirkung unter Orientierung an einer Jahresfrist bemisst (worauf das Verwaltungsgericht als rechtlichem Ausgangspunkt abgestellt hat, der als solcher - s.o. - von der Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt wurde), ist es konsequent, für den Beginn eines für die Verwirkung relevanten Zeitraums unter Berücksichtigung des Umstandsmoments auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Rechtsverkehr vom Betroffenen ein Handeln erwarten kann. Insofern lässt es die Rechtsprechung hinsichtlich der subjektiven Zurechenbarkeit eines treuwidrigen Verhaltens genügen, wenn der Berechtigte entweder ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis von den rechtsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Ausübung seines Rechts hatte oder zumindest diese hätte haben müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 25, B.v. 18.1.1988 - 4 B 257.87 - NVwZ 1988, 532 = juris Rn. 4, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris, Rn. 13; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - NVwZ-RR 2017, 157 = juris Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der vom Verwaltungsgericht angesetzte Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom gerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2007 noch im Februar 2012 (Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012) jedenfalls offensichtlich der späteste Moment, ab dem die Klägerin - als ggf. relevanten Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Erlegungserklärung und den Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens - hätte erkennen müssen, dass der die Erledigungserklärung vormals abgebende Rechtsanwalt (laut ihrer Behauptung) eigenmächtig und gegen ihren Willen gehandelt hatte. Denn aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 geht eindeutig und wörtlich hervor, dass die Einstellung darauf beruhte, dass die „Hauptbeteiligten“ - also unter Einschluss der Klägerseite - durch die am 28. November 2007 und 17. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache übereinstimmten. Soweit die Klägerin die Hintergründe des Beschlusses nicht verstanden haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, sich hierüber zeitnah Klarheit zu verschaffen. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung mehr, inwiefern der Zulassungsbegründungsvortrag in sich unschlüssig bzw. widersprüchlich ist. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass der am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz mit dem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auf den 17. Oktober 2013 datiert, sodass er zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein dürfte, bevor die Klägerin einen Abdruck des im Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … ergangenen Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 erhielt. Zudem geht aus der in den Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg enthaltenen Strafanzeige der Klägerin und ihrer Tochter gegen Herrn Rechtsanwalt P … vom 14. April 2012 sowie aus dem in der VG-Akte RN 6 K 07.1884 befindlichen Schreiben der Klägerin und ihrer Tochter an das Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2012 (vgl. dort Seiten 4 ff., Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012) hervor, dass die Klägerin offensichtlich bereits zu früheren Zeitpunkten Herrn Rechtsanwalt P … vorwarf, im Jahr 2007 eine strafrechtlich relevante Erledigungserklärung abgegeben zu haben, die nicht mit ihr abgesprochen gewesen sei.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass im Falle der (alternativen) entsprechenden Anwendung der Klagefristen des § 586 ZPO jedenfalls die Fünfjahresfrist analog § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen sei, geht der Vortrag der Klägerin zur Kenntniserlangung ins Leere, weil diese (absolute) Fristenregelung kenntnisunabhängig ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 586 Rn. 8).

c) Es ist aufgrund der Erwägungen zu a) und b) (keine begründete Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei spätestens erfolgter Kenntniserlangung im Februar 2012 sei der Antrag auf Fortführung des Verfahrens RN 6 K 07.1884 zu spät erhoben worden) nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 14 m.w.N.), ob sich die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Erledigungserklärung von Herrn Rechtsanwalt P* … aufgrund eines strafrechtlich vorwerfbaren Handelns nicht zurechnen lassen musste. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe jedenfalls vor dem 22. Februar 2012 mangels erhaltener Informationen keine Kenntnis von der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und der vorher abgegebenen Erledigungserklärungen gehabt. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 2016 jenseits der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, kommt es auch auf die dort thematisierten Rechtsfragen zur Bedeutung und Umsetzung einer außergerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 (vgl. auch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 20. Mai 2016) nicht entscheidungserheblich an.

2. Hinsichtlich der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfüllt die Zulassungsbegründung schon nicht die formalen Anforderungen einer substanziierten Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Es bedarf hinsichtlich der Darlegung einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 64 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung der Klägerin enthält in dieser Hinsicht keine nähere Begründung. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten genügt insbesondere nicht das allgemeine Vorbringen der Klägerin, das vorliegende Verfahren sei Teil eines langwierigen Streits gegen die dem Beigeladenen erteilten und zum Teil rechtswidrigen Baugenehmigungen. Ebenso wenig erfüllt die schlichte Behauptung, das Verfahren weise eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass eine erneute Überprüfung durch das Berufungsgericht erforderlich sei, die Darlegungsanforderungen. Soweit sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf die Ausführungen zur Frage der „Kenntniserlangung“ und den hierauf bezogenen Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene zu späte Antragstellung beziehen sollten, ergibt sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1 b), dass die Sach- und Rechtssache insofern - d.h. soweit dies in der Zulassungsbegründung tatsächlich thematisiert wurde - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Soweit der Vortrag in Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO den Einwand zur mangelnden Zurechnung der Erledigungserklärung sowie zu den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 (s.o.: ohnehin zu spät) erhobenen materiellen Einwänden umfassen sollte, fehlt es unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung an der Entscheidungserheblichkeit, s.o. zu 1. c) (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29).

3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen soll, behauptet. Sie hat hierzu aber nichts zur Begründung ausgeführt. Auch dies erfüllt die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene trotz seines erfolgreichen Gegenantrags seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 23; B.v. 19.12.2016 - 8 ZB 15.230 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.