Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

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(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung
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published on 23.09.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das
published on 23.09.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.
published on 23.06.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 30.04.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des
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