Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen zu 2) vom Landratsamt M.-Sp. erteilten Baugenehmigung.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Pächterin der Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Sie betreibt darauf eine Biogasanlage. Alleiniger Eigentümer der genannten Grundstücke ist einer der beiden Gesellschafter, Herr … Mit Bauantrag vom 2. Januar 2017 beantragte der Beigeladene zu 2) eine Baugenehmigung für die Umnutzung von drei Wohneinheiten zum Zwecke der Vermietung, für das Anlegen von fünf Stellplätzen sowie für den Einbau von zwei Garagen in einem Nebengebäude. Das Vorhaben soll auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. …0 und …0/2 der Gemarkung B … (Baugrundstücke) verwirklicht werden. Die Beigeladene zu 1) versagte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 das gemeindliche Einvernehmen.

2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erteilte das Landratsamt M.-Sp. dem Beigeladenen zu 2) - nach Einholung von Stellungnahmen u.a. des Fachbereichs Immissionsschutz und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die unter dem 2. Januar 2017 beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Der Bescheid wurde u.a. dem Grundstückseigentümer … am 31. Mai 2017 zugestellt.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Juni 2017, Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die genehmigte Nutzungsänderung sei im Außenbereich unzulässig. Insbesondere sei nicht von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BauGB auszugehen. Entsprechend sei die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat habe den Bauantrag im Hinblick auf einen befürchteten, unüberbrückbaren Konflikt mit der Biogasanlage und mit dem in der Nachbarschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn … … einstimmig abgelehnt. Die Klägerin werde in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Durch den Betrieb der Biogasanlage sei - auch bei Einhaltung aller Auflagen - mit Beeinträchtigungen der potentiellen Mieter in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen (insbesondere aufgrund des am Mietshaus vorbeiführenden An- und Abfahrverkehrs einschließlich des Transports der Biomasse) zu rechnen.

4. Das Landratsamt M.-Sp. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Sofern der Klägerin überhaupt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzuerkennen sei, sei die Klage unbegründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB erfüllt seien. Zudem komme dieser Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu Recht erfolgt. Im Übrigen könne sich die Klägerin im Rahmen der baurechtlichen Nachbarklage auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB würden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Richtlinie VDI 3894 ermögliche für das Vorhaben eine positive Beurteilung. Hinsichtlich der Emissionen aus den benachbarten Nutzungen (u.a. der Biogasanlage, die 180 m entfernt sei) ergäben sich keine kritischeren Immissionsorte. Der Schutzanspruch der neuen Mietwohnungen entspreche dem der bisher bestehenden Wohnnutzung durch den Beigeladenen zu 2). Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin sei vollumfänglich gewürdigt worden. Schließlich seien vom Landratsamt Vorbescheide zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen zu 2) erteilt und verlängert worden, die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden seien und Bindungswirkung entfalteten (vgl. Verfahren W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269).

5. Die Beigeladene zu 1) bezog sich - ohne einen Klageantrag zu stellen - auf die Ausführungen der Klägerseite und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig gewesen. Der genehmigte Umbau falle nicht unter die Sonderregelung des § 35 Abs. 4 BauBG. Insbesondere sei die Voraussetzung der „zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz“ nicht erfüllt. Es werde auch nicht ersichtlich, dass der Verfall einer erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden solle. Aus dem Bauantrag sei eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Eine reine Nutzungsänderung sei auch nicht in der Lage, dies technisch zu befördern. Die Nutzungsänderungen zu Vermietungszwecken seien nach Art („der Landwirtschaft dienend“) und Umfang (Wohnung des Landwirts) der vorhandenen Anlage nicht angemessen. Die Genehmigung bewirke genau das Gegenteil dessen, was dem Grundgedanken des § 35 BauGB (Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft statt dem Entstehen bzw. der Verfestigung einer Splittersiedlung) entspreche. Auf die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens habe auch nicht verzichtet werden können, weil angeblich eine Beteiligung im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt und das Einvernehmen bereits dort ersetzt worden sei. In Zweifelsfällen sei die Gemeinde nach § 36 BauGB erneut zu beteiligen. Wichtige immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte, namentlich die räumliche Nähe zu immissionsträchtiger landwirtschaftlicher Nutzung im Außenbereich und das Rücksichtnahmegebot, die als öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB zu prüfen gewesen wären, seien bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung außen vor geblieben.

6. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Sie führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … sei, auf dem sich die Biogasanlage befinde. Die Klägerin verfüge für den Betrieb der Biogasanlage auch nicht über eine Baugenehmigung, da sie die Planvorgaben der Baugenehmigung vom 20. Mai 2011 nicht einhalte. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Nach Abschluss eines positiven Vorbescheidsverfahrens sei die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens unbeachtlich. Im Übrigen nahm die Klägerbevollmächtigte auf die Ausführungen des Landratsamts Bezug.

7. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestünden.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am nächsten Tag, dass der Grundstückseigentümer … in der Klageschrift benannt worden und deshalb bereits als Kläger anzusehen sei. Hilfsweise beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Klageänderung dahin, dass der Grundstückseigentümer … alleiniger Kläger sei. Diese Klageänderung sei auch sachdienlich. Das Landratsamt M.-Sp. und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) stimmten dem beantragten Klägerwechsel zu. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stimmte dem Klägerwechsel nicht zu und stellte die Sachdienlichkeit der Klageänderung in Abrede.

Mit Schreiben vom 18. September 2018 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten erneut darauf hin, dass sich die Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen wird.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte insbesondere, dass sich die Klägerin selbst auf Art. 14 GG berufen könne. Durch die Genehmigung sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin betroffen. Darüber hinaus berufe sich die Klägerin auf eine gewillkürte Prozessstandschaft für den Grundstückseigentümer und Gesellschafter … … Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren W 5 K 15.1101, W 5 K 16.897, W 5 K 16.898, W 5 K 16.899, W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, weil sie sich als unzulässig erweist.

1.

Die Klägerin ist nicht klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung ist aufgrund der nur obligatorischen Berechtigung der Klägerin als Pächterin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … nicht möglich.

Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 2) zielt auf eine bauplanungsrechtliche Unvereinbarkeit der gewerblichen Nutzung, die die Klägerin ausübt, mit der geplanten Wohnnutzung. Die Klägerin ist aber nicht Nachbarin im Sinne des Baunachbarrechts. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, während die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten nicht erfasst werden (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98; BayVGH, B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821; OVG NRW, B.v. 8.1.2008 - 7 B 1775/07; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - alle juris). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird hierdurch nicht verletzt. Die Klägerin kann sich bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Pachtgrundstücks an den Verpächter halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können der Klägerin zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris). Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Nachbar im baurechtlichen Sinne kann vorliegend deshalb nur der möglicherweise materiell betroffene Grundstückseigentümer sein, im vorliegenden Fall also der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Herr … … Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Grundstückseigentümer … … zugleich einer der beiden Gesellschafter der Klägerin ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen auftritt, erlangt Teilrechtsfähigkeit und ist daher im baurechtlichen Nachbarstreit als eigene Rechtsperson zu behandeln. Wird eine rechtliche Trennung von Grundeigentum einerseits und dem unternehmerischen Betrieb andererseits vorgenommen, müssen Eigentümer und Gesellschaft diese Trennung durchgängig beibehalten; sie tragen auch das - hier realisierte - Risiko, die gewählte Konstruktion im Rechtsleben nicht vollständig durchzuhalten.

Eine Klagebefugnis der Klägerin resultiert auch nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 29.11.1961 - 1 BvR 148/57; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - beide juris). Zum Gewerbebetrieb gehören nach heutiger Auffassung nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; dazu gehören auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm, kurz alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Das Recht erfasst nicht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag im baurechtlichen Nachbarstreit jedoch nicht die Klagebefugnis der Klägerin i.S.v. § 42 VwGO zu begründen, denn es umfasst allenfalls Ansprüche aus dem obligatorischen Nutzungsverhältnis, nicht aber aus dem ihr nicht zustehenden Eigentum an dem Grundstück (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Die mit dem Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Entsprechend ist mit der Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht die Aussage verbunden, dass der Pächter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung der Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus, da der Anknüpfungspunkt des Baunachbarrechts allein im der Klägerin nicht zustehenden Eigentum zu erkennen ist.

2.

Die Klägerin kann ihre Klagebefugnis auch nicht mit Erfolg aus einer nicht auszuschließenden Verletzung von Rechten des Grundstückseigentümers … … herleiten, da dies § 42 Abs. 2 VwGO widerspricht. Die in dieser Regelung enthaltene Maßgabe „in eigenen Rechten verletzt zu sein“ schließt eine Prozessstandschaft aus, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. An einer solchen Regelung, die zugunsten der Klägerin eine gesetzliche Prozessstandschaft begründen könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Die in diesem Sinne durch den Gesetzgeber vorgegebene Einschränkung der Klagebefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen und in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklagen und zieht damit zugleich den Ausschluss der - hier vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten - gewillkürten Prozessstandschaft im Anfechtungsrechtsstreit nach sich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - und B.v. 12.12.2017 - 14 B 16.769; VG Augsburg, B.v. 27.9.2018 - Au 5 S 18.1579 - alle juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 60; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 42 Rn. 76).

3.

Die Kammer sieht weiterhin keine Möglichkeit einer bloßen Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass die Klägerin durch den Grundstückseigentümer Herrn … … ersetzt wird. Zwar ist eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. § 88 VwGO). Allerdings ist vorliegend die „… …“, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, sowohl in der Klageschrift vom 23. Juni 2017 als auch in der Klagebegründung vom 24. Juli 2018 wiederholt und eindeutig als alleinige Klägerin bezeichnet worden, was eine hiervon abweichende Auslegung nicht zulässt.

4.

Die vom Klägerbevollmächtigten (hilfsweise) beantragte Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf Klägerseite ist unzulässig. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) die Einwilligung zur Klageänderung jedoch nicht erteilt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2017). Zur Überzeugung der Kammer ist die subjektive Klageänderung auch nicht sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. An der Sachdienlichkeit fehlt es indessen in der Regel, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwG, U.v. 3.7.1987 - 4 C 12/84 - juris; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend wäre der beantragte Parteiwechsel auf Klägerseite nicht geeignet gewesen, den Streitstoff zwischen den Beteiligten auszuräumen, da der angefochtene Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer … … bereits unanfechtbar geworden ist. Nach einem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kommt es für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den Zeitpunkt des Eintritts der neuen Partei in das Verfahren an. Dieser wurde vom Klägerbevollmächtigten erst mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragt. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Sie wurde mit der - ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Mai 2017 erfolgten - Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Genehmigungsbescheids des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 an Herrn … … (vgl. Bl. 98 der Behördenakte) in Gang gesetzt und endete am Freitag, den 30. Juni 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Eine Fristwahrung durch die ursprüngliche Klägerin - hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kann dem neuen Kläger - hier Herrn … … - nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der eigenen Person gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt andernfalls ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

5.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene zu 2) - anders als die Beigeladene zu 1) - durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
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2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
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5.
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6.
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a)
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b)
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c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 erteilte, am 28. Juni 2013 öffentlich bekannt gemachte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube, Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle, Bau eines Jungsauenstalles und Einbau einer Hackschnitzelheizung in die bestehenden Fahrsilos“ auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung H… Er befürchtet als Nachbar eines in der Nähe befindlichen Wohngrundstücks (FlNr. …) unzumutbare Geruchsimmissionen. Laut einem in erster Instanz vorgelegten Ehe- und Erbvertrag vom 10. März 1975 haben der Kläger und seine Ehefrau Gütergemeinschaft vereinbart. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Erstgerichts gehört das Wohngrundstück FlNr. … zu dem unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Eheleute stehenden Gesamtgut, § 1416 BGB.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12. Januar 2016 die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Zudem wäre die Klage auch unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 (sowie ggf. implizit Nr. 5) VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger erhobene Klage sei unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Nachbaranfechtungsklage damit begründet, dass aufgrund der Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten (§ 1415, § 1421 BGB) der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt seien, hierauf bezogene Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Klage sei aber innerhalb der Klagefrist nur von dem Kläger allein erhoben worden. Diesem mangele es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 10 oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis seien auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Eine Alleinprozessführung des Klägers nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dieser § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen dürfte, könnte eine solche allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend zu machen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte. Dies sei aber im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen; vielmehr sei die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben worden. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 sei verspätet und vermöge den Mangel nicht zu heilen. Da die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folge, vermöge auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Es sei auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff abzustellen. Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft sei jedenfalls nicht als klageberechtigter Dritter anzusehen; dies würde zu einer Umgehung der Regelungen des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der Senat die Berufung nicht aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Sieht ein Kläger als Nachbar die Belastung durch Immissionen - hier: durch Gerüche - als Folge der Umsetzung einer angegriffenen Baugenehmigung als unzumutbar an, kann ihm ggf. Nachbarschutz über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zustehen. Nach den insoweit im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet das Rücksichtnahmegebot vorliegend über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung (vgl. BVerwG. U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 17, 18). Als Bestandteil des Bauplanungsrechts ist es über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfgegenstand im hier einschlägigen (vereinfachten) Genehmigungsverfahren. Auch soweit Schutznormen grundsätzlich nachbarschützend sind (zum Rücksichtnahmegebot vgl. insofern BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; BayVGH. B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27), vermitteln sie einem Kläger allerdings nur dann Drittschutz, soweit dieser zum Kreis der durch die Norm geschützten Personen zählt. Das ist vorliegend beim Kläger, jedenfalls soweit er seine Klage ausschließlich allein bzw. im eigenen Namen erhoben hat, nicht der Fall.

a) Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer - etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet - kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 18 f.)

Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 66 Rn. 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 115, 115.1). Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen (hinsichtlich der Abwehr von Beeinträchtigungen eines gem. § 1 Abs. 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19; für den Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Miterben des zum Nachlass gehörenden Nachbargrundstücks mit Blick auf §§ 2032 ff. BGB, insbesondere § 2038 BGB vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 2; B.v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.7.1997 - 8 S 1589/91 - NJW 1992, 388; Molodovsky a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 19). Aufgrund dessen mangelt es dem Kläger im vorliegenden Fall an der Berechtigung, den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen, § 42 Abs. 2 VwGO.

Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören - hier ein verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsprozess, mit dem ein Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung wegen behaupteter Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe der Schutznormtheorie dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind, geltend gemacht wird -, können die Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht (hier vom Kläger nicht geltend gemachte) Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 - Nr. 10 und § 1456 BGB (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 9), einschlägig sind (Kanzleiter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1450 Rn. 22). Unter der - vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen - Prämisse, dass das Wohngrundstück zum Gesamtgut gehört und der gemeinschaftlichen Verwaltung durch beide Ehegatten unterliegt (§ 1416, § 1421 BGB), hat das Verwaltungsgericht den richtigen Schluss gezogen, dass die Eheleute gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt sind, Rechtsstreitigkeiten - und damit auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten - zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 8; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 8 m.w.N.: dort zum Flurbereinigungsrecht).

aa) Soweit der eine den anderen Ehegatten bevollmächtigt, kann Letzterer auch im Namen des Ehepartners Klage erheben. In diesem Fall klagen beide Ehepartner und können im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ihre (ihnen gemeinschaftlich zustehende) Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO auf die mögliche Verletzung des - sie als gemeinsame Eigentümer des Nachbargrundstücks schützenden - bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen einer möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelastung stützen.

Selbst wenn der Kläger - wie er vorträgt - von seiner Ehefrau zur gemeinsamen Klageerhebung bevollmächtigt gewesen wäre (oder die Ehefrau eine auch für sie erfolgte Klageerhebung durch den Kläger im Nachhinein genehmigt hätte, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 3), würde ihm dies vorliegend nichts nutzen. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung finden sich nicht. Am 29. Juli 2013 wurde „namens und im Auftrage des Klägers“ von dessen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag erhoben, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 30. September 2013 wurde dargelegt, dass der Kläger die Aufhebung die Baugenehmigung begehre, „weil er durch die vom Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen in eigenen Rechten verletzt“ werde, da er Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. In der Klageschrift finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau erhoben haben könnte (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Kläger in der Klageschrift genau bezeichnet werden muss). Auch im Nachhinein hat der Kläger - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. im Folgenden bb) - seine Klage nicht subjektiv auf seine Ehefrau als weitere Klägerin erweitert. Gegenteiliges wird im Zulassungsverfahren vom Kläger auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Kläger stellt vielmehr im Schwerpunkt auf eine von ihm angenommene Prozessstandschaft ab.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger, soweit er auf die vorherige Abstimmung mit seiner Ehefrau bzw. deren vorheriges Einverständnis mit der Klageerhebung verweist, auf das Vorliegen einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Er macht geltend, das Gericht liege falsch, soweit es die Offenlegung der Prozessstandschaft bereits mit der Klageerhebung fordere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es, wenn eine Prozessstandschaft bzw. eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offen gelegt werde; Letzteres sei - wie schon in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 - in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Selbst wenn dem (erstmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 erfolgten) Vortrag des Klägers, dass die Klageerhebung mit seiner Ehefrau abgestimmt gewesen sei und dass er von dieser beauftragt gewesen sei, auch in ihrem Namen zu klagen, konkludent zu entnehmen sein sollte, er habe auch ein Recht seiner Ehefrau in Prozessstandschaft geltend machen wollen, kann dies nicht zur Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.

Es hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile durchgesetzt, dass jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft wegen § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 26.10.1995 - 3 C 27.94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl. 2001, 725 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15). Aus diesem Grund kann die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines einem anderen oder (wie hier) nur gemeinschaftlich zustehenden Anfechtungsrechts als (auch) fremdes Recht in eigenem Namen nicht übertragen werden.

Sollte eine gewillkürte Prozessstandschaft trotzdem als rechtlich möglich angesehen werden (offenlassend noch BVerwG, U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 26.10.1999 - 1 C 17.98 - BVerwGE 110, 1 = juris Rn. 14; tendenziell verneinend, letztlich aber offenlassend BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10; zum Streitstand VGH BW, U.v. 7.11.2014 - 2 S 1529/11 - juris Rn. 38), wäre die Klage dennoch unzulässig, weil dann nämlich die die Prozessstandschaft und das Vorliegen einer Ermächtigung seiner Ehefrau mit Blick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu spät offengelegt worden wäre (zum Gebot der Offenlegung der Prozessstandschaft vgl. BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10): Es macht hinsichtlich des Streitgegenstands einen Unterschied, ob (wie zunächst bei Klageerhebung und während der ersten Monate des erstinstanzlichen Verfahrens) die Verletzung eines ausschließlich eigenen Rechts geltend gemacht wird oder ob (worauf der Kläger allenfalls später im Laufe des Prozesses hingewiesen hat) ein gemeinschaftliches - und damit auch fremdes - Recht eingeklagt wird. Der Streitgegenstand (zur Definition vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 8) wird festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch - hier: den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt bzw. den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren hergeleitet wird (hier: Behauptung, dass im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine das Grundeigentum beeinträchtigende Geruchsbelastung entsteht). Wird - wie hier - eine Klage zunächst auf das Alleineigentum des Klägers am Nachbargrundstück gestützt und erfolgt erst während des laufenden Prozesses eine Auswechslung der Klagebegründung dahingehend, dass das beeinträchtigte Eigentum nicht dem Kläger alleine, sondern als Bestandteil des Gesamtguts (§ 1416 BGB) einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht (vgl. § 1419 BGB), liegt eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung vor, § 91 VwGO. In diesem Fall hat die Auswechslung des Klagegrundes durch nachträglich erklärte Prozessstandschaft, die anstelle eines Parteibeitritts der Ehefrau in den Prozess als weitere Klägerin gewählt wird, in der Sache dieselben Auswirkungen wie eine Änderung der Prozesssubjekte auf Klägerseite (eine solche gewillkürte Parteiänderung wäre wie eine Klageänderung zu behandeln, vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 91 Rn. 36 ff. m.w.N.).

Eine objektive Klageänderung wirkt aber ebenso wie eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist (hier gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch hinsichtlich eines geänderten Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 15 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 74, Rn. 7, § 91 Rn. 32). Bezüglich der Frage der Einhaltung der Klagefrist kommt es somit auf den Zeitpunkt an, in dem die Klageänderung dem Gericht gegenüber erklärt wird. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen der Einwendung des Klägers im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und vom 11. Februar 2015 am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verspätet erfolgte. Zwar ist in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15) ausgeführt, eine Prozessstandschaft und eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau müssten spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offengelegt werden, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich in der dortigen - zivilrechtlichen - Fallgestaltung die Frage der Einhaltung einer prozessualen Klagefrist wie im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess gestellt hat.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, ihm stehe die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis nicht alleine aus eigenem Recht zu, kann dies die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

aa) Die Richtigkeit der Heranziehung des sich auf den Schutz des Eigentums bzw. des eigentumsähnlichen dinglichen Rechts begrenzenden bauplanungsrechtlichen Nachbarbegriffs wird insbesondere nicht durch den Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, es sei vorliegend auf den weiter zu verstehenden umweltrechtlichen (= immissionsschutzrechtlichen) Nachbarbegriff abzustellen, bei dem es allein auf die tatsächliche Belastungswirkung bei der betroffenen Person - und nicht auf die ehe- und erbrechtlichen Vereinbarung der Eheleute bzw. eine Zustimmung seiner Ehefrau - ankomme.

Zwar ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1, §§ 22 ff. BImSchG personenbezogen zu verstehen und nicht an das Eigentum am Nachbargrundstück geknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16 m.w.N.). Auch bestehen zwischen dem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz und dem Immissionsschutzrecht Verbindungen insofern, als bei der inhaltlichen Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass in den persönlichen Schutzbereich des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots dieselben Personen einzubeziehen sind wie bei §§ 22 ff. BImSchG. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits nicht den weiteren Nachbarbegriff des Immissionsschutzrechts anwendet, andererseits aber im Rahmen der ergänzenden Erwägungen zur Begründetheit die aus seiner Sicht nicht gegebene Verletzung des Rücksichtnahmegebots über die entsprechende Anwendung von Wertmaßstäben aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz begründet. Die Heranziehung von Maßstäben des Immissionsschutzrechts, um den bauplanungsrechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu konkretisieren, dient insoweit im Sinne einer harmonisierenden Auslegung der Vermeidung normativer Wertungswidersprüche. Die Implementierung immissionsschutzrechtlicher Maßstäbe in die Auslegung bauplanungsrechtlicher Normen verlangt aber nicht, dass insoweit derselbe Nachbarbegriff gelten muss, also dieselben Personen bei (potenziellen) Verletzungen klagen können müssen. § 22 BImSchG ist nach Art. 59 Satz 1 BauGB gerade nicht unmittelbar selbst Prüfungsmaßstab im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren. Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis noch eine allgemeine Härteklausel darstellt, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Bauplanungsrechts ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), kann der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter reichen als der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 18). Nichteigentümern (d.h. z.B. obligatorisch Berechtigten) sowie - wie hier - einem einzelnen Ehegatten bei Betroffenheit eines zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Wohngrundstücks können bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach den speziellen immissionsschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört etwa ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG (im Falle einer Ermessensreduzierung) oder ein im Wege der (Neu-) Bescheidungsklage durchzusetzender Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchsetzung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - UPR 1988, 345; BayVGH, v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153; B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 - DVBl. 2002, 709 = juris Rn. 26 ff.). Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht auch ggf. dem Nichteigentümer des Nachbargrundstücks vermittelt, kann von der genannten Personengruppe aber nicht über die Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VG München, B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 44 ff.).

bb) Auch soweit sich der Kläger unmittelbar auf den grundrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruft, kann hierüber die Richtigkeit der Annahme des Erstgerichts, der Kläger könne nicht allein - d.h. ohne seine Ehefrau - zulässigerweise Klage erheben, nicht in Frage gestellt werden.

Es ist bereits fraglich, ob ein Kläger, der als Nachbar eine Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage angreift, sich zur Untermauerung eines sog. Genehmigungsabwehranspruchs überhaupt unmittelbar auf Grundrechte berufen kann (zum Streitstand vgl. z.B. Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 118 ff.; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 83 ff.). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung im Regelfall grundsätzlich nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 ff. m.w.N.; zu besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Blick auf § 917 BGB vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Es spricht Vieles dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 22 ff. BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten (s.o.) zusteht (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 m.w.N.; VG München B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 52 ff.; wohl auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26).

Geht man demgegenüber mit einem Teil der Rechtsprechung davon aus, dass jenseits einschlägiger einfachgesetzlicher Schutznormen auch für Nichteigentümer eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zur Begründung der Klagebefugnis im Falle einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage offen bleibt (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 3; SächsOVG v. 19.8.2009 - 1 B 247/09 - juris Rn. 4; VG Koblenz, U.v. 14.2.2005 - 7 K 2362/04.KO = juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = juris Rn. 4 a.E.), wäre wohl auch der Kläger unabhängig von seiner Ehefrau und unabhängig von der Gütergemeinschaft als allein klageberechtigt anzusehen, sofern er nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 = juris Rn. 6 f.) geltend macht, aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene in seinem Grundrecht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein. Stellt man hierauf ab, genügt aber der schlichte Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder die schlichte unkonkrete Behauptung, im Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein, nicht. Der Kläger ist vielmehr gehalten, einen Lebenssachverhalt vorzutragen, aus dem sich die hinreichende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ergibt. Auf Ebene des Berufungszulassungsverfahrens ist es zudem Sache des Rechtsmittelführers, den Berufungszulassungsgrund ausreichend substanziiert darzulegen (s.o.). Diesen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen ist der Kläger aber hinsichtlich der Untermauerung einer möglichen Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden. Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens ohne gesundheitsschädliche Relevanz fallen nicht unter den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der Gesundheit (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26). Die bloße unzumutbare Belästigung, d.h. die schlichte (mögliche) Übertretung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich einer Immissionsbelastung, führt nicht automatisch zu der Wertung, dass diese Belastungssituation so schwer und unerträglich ist, dass sie sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (vgl. zur Lärmbelastung BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere sind bloße Geruchsbelästigungen, auch soweit sie die Relevanzschwelle des Rücksichtnahmergebots überschreiten, grundsätzlich nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsrisiken gleichzusetzen (BVerwG, U.v. 23.7.2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 = juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - BauR 2016, 1002 = juris Rn. 109, 110 m.w.N.).

2. Die umfangreichen Einwände des Klägers zur (Un-) Begründetheit der Klage (Seiten 3 bis 7 der Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2017) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um reine Hilfserwägungen, die für die Klageabweisung (wegen Unzulässigkeit) nicht tragend und daher nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich als obiter dictum ausgeführt, die „Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet“, weil das genehmigte Vorhaben in Bezug auf die Geruchsbelastung nicht gegen das im faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 BauNVO geltende Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoße. Das Gericht hielt es „im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten (….) für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.“

3. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen, kann - soweit man den diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung als Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auffassen sollte - die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht nicht am Maßstab von § 86 Abs. 2 VwGO als verfahrensfehlerhaft angesehen werden. Jedenfalls könnte mit Blick auf die (zu Recht erfolgte) Klageabweisung als unzulässig die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruhen.

4. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,

„ob die ‚Abstandsregelung‘ der VDI-Richtlinie 3894/2 und die Abstandskurve der Orientierungshilfe des Arbeitskreises ‚Immissionsschutz in der Landwirtschaft‘ bei der Beurteilung der Vorbelastung von Geruchsimmissionen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall bei der Bewertung von mehreren vorhandenen umliegenden weiteren Tierhaltungen mit der Folge Anwendung finden kann, dass sie jeweils bei Einhalten der Abstände bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt werden“,

ist - weil hierdurch die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Unzulässigkeit der Klage nicht berührt wird - für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsfähig im Sinne dieses Berufungszulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37, § 124a Rn. 72).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, Mountainbike-Fahrer und A. des Rechtsreferats der D. e.V. (im Folgenden: D.), will erreichen, dass der Beklagte dazu verpflichtet wird, die Beseitigung von Schildern anzuordnen, die das Mountainbike-Fahren auf zwei Privatwegen in einem zum Naturpark „Nagelfluhkette“ gehörenden Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen betreffen.

Im Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2013 und in dem der Gemeinde R. vom 15. Juli 2013 wurde auf Wegsperrungen für Mountainbiker am Mittag, einem dortigen Berg, hingewiesen. Der Weg über das „G.“ zur Bildkapelle und der Waldweg oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Sch. würden gesperrt werden; in Kürze würden entsprechende Hinweisschilder angebracht werden.

Der Kläger wandte sich unter dem Briefkopf des D. in einem Schreiben vom 31. Juli 2013 an die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Oberallgäu und bat unter Hinweis auf die Veröffentlichungen in den o.g. Mitteilungsblättern sowohl als A. des Rechtsreferats des D. als auch als Privatperson um die Aufhebung der rechtswidrigen Wegsperrungen und das Entfernen von Sperrschildern, deren Aufstellung in diesem Artikel angekündigt worden seien.

In einer innerhalb des Landratsamts weitergeleiteten E-Mail des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. September 2013 heißt es, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe sich mit der Beigeladenen und mit Vertretern des Naturparks Nagelfluhkette, der Mittag-Bergbahn und der Jagd im Juni im kleinen Kreis zusammengesetzt mit dem Ergebnis, in einem ersten Schritt durch Öffentlichkeitsarbeit und Beschilderung auf die Problematiken „Konflikt mit Fußgängern“ einerseits und „Anpflanzung Schutzwald“ andererseits aufmerksam zu machen, woraufhin in den o.g. Mitteilungsblättern entsprechende Artikel erschienen seien. In Kürze würden an den betreffenden Wegen entsprechende Hinweisschilder angebracht. Die Gestaltung dieser Schilder war den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

Bei den im weiteren Verlauf aufgestellten Schildern handelt es sich um rechteckige, weiße, etwa 30 auf 20 cm große Tafeln, die im oberen Drittel einen mit schwarzen Linien abgesetzten rot-weißen Streifen aufweisen, über dem mit schwarzer Schrift links beginnend zum einen aufgedruckt ist: „Mountainbike & Downhill am Mittag“ und im rechten Teil in teils schwarzer und teils roter Schrift zum anderen „Respektiere“, wobei in Fortsetzung dieses Schriftzuges unmittelbar unter dem rot-weißen Streifen in schwarzer Schrift angefügt ist: „deine Grenzen“. In der Mitte der Schilder steht in schwarzer kleinerer Schrift: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht befahren!“ Bei dem Schild auf dem Weg vom „G.“ zur Bildkapelle ist darunter aufgedruckt: „Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!“, bei den beiden Schildern am Weg oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Sch. dagegen: „Grund: neu angepflanzter Schutzwald Danke!“. Im linken unteren Bereich der Schilder sind zwei Logos („Allgäu“, „Naturpark Nagelfluhkette“) und das Gemeindewappen der Beigeladenen sowie rechts unten in kleiner Schrift „Initiative Wohngemeinschaft Natur im Allgäu“ aufgedruckt.

Bereits mit Schreiben vom 25. August 2013, eingegangen am 28. August 2013, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Beklagten u.a. zur Beseitigung der Sperrungen für Radfahrer des Wegs vom sog. „G.“ zur Bildkapelle am Mittag und des Waldwegs oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Sch. zu verpflichten. Er habe am 17. Juli 2013 von einem befreundeten Radfahrer erfahren, dass laut Mitteilungsblatt der Gemeinde Rettenberg vom 15. Juli 2013 ab sofort die beiden Wege gesperrt seien. Nach einer kurzen Recherche sei er auf das Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2013 gestoßen, in dem der gleiche Artikel, ergänzt mit einer Karte mit den eingezeichneten Wegen und den erwähnten Aufforstungsflächen, zu finden gewesen sei. Zusätzlich habe er auf der Homepage der Mittag-Bahn bereits einen Hinweis auf die Wegsperrungen mit der Ankündigung gefunden, den Transport von Fahrrädern bei Nichtbeachtung der Sperrungen einzustellen. Da die Wege in der Vergangenheit bei den örtlichen Radfahrern wohl beliebt gewesen seien, würde er diese Wege auch gerne einmal nutzen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 17. November 2015 ab. Die zulässige Klage sei unbegründet, da die auf Veranlassung der Beigeladenen angebrachten Beschilderungen keine Sperren im Rechtssinne darstellten, nachdem durch diese die Benutzung der Wege mit dem Fahrrad bzw. Mountainbike weder durch ein Verbot ausgeschlossen noch sonst zielgerichtet unterbunden werden sollte.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 den Beklagten zu verpflichten anzuordnen, die Sperrung des Wegs „G.“ zur Bildkapelle durch das Schild mit dem aufgedruckten Grund „Weg wird von Wanderern stark frequentiert“ und die Sperrung des Wegs oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Sch. durch die beiden Schilder mit dem aufgedruckten Grund „neu angepflanzter Schutzwald“ für Radfahrer zu beseitigen,

hilfsweise über den Antrag des Klägers vom 31. Juli 2013, diese Schilder zu beseitigen, ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht werde insbesondere auf die Klageschrift vom 25. August 2013 Bezug genommen. Die Klage sei begründet, da die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei den Schildern nach der maßgeblichen objektiven Situation vor Ort und dem Empfängerhorizont eines unbefangenen möglichen Nutzers nicht um Sperren in der Natur, unrichtig sei. Das Radfahren (im Wald) sei nur auf geeigneten Wegen zulässig (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Die Schilder mit dem Aufdruck „Weg zum Radfahren nicht geeignet“ suggerierten, dass sowohl der Naturpark „Nagelfluhkette“ als auch die Beigeladene hier jeweils die „Ungeeignetheit des Weges“ festgestellt hätten. Damit werde zugleich festgestellt, dass für den betreffenden Weg ein gesetzliches Verbot bestehe, der Radfahrer also etwas Unerlaubtes tue, wenn er den Weg befahre. Die Schilder stellten damit eine psychologische Sperre für Radfahrer dar. Daran ändere auch nichts, dass als Ausdruck der Höflichkeit das Wort „Bitte“ verwendet worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bei den aufgestellten Schildern handele es sich nicht um „Sperren in der Natur“. Ausschlaggebend sei die objektive Situation, wie sie sich dem potentiellen Nutzer an Ort und Stelle darbiete. Die Veröffentlichungen, etwa die der Beigeladenen, seien irrelevant. Die Schilder stellten kein Verbot dar, sondern nur einen Appell an die Einsicht der Radfahrer. Im Übrigen seien die Wege zum Radfahren auch nicht geeignet. Der Kläger werde daher nicht in seinem Recht auf Betreten bzw. Befahren der freien Natur verletzt. Aus dem umfangreichen Bildmaterial, das das Landratsamt beim Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2014 vorgelegt habe, ergebe sich, dass die Wege zum Radfahren nicht geeignet seien. Wege seien teilweise überhaupt nicht erkennbar, verliefen querfeldein über Wiesen, teilweise über Baumwurzeln oder treppenartig angelegte Steige. Eine Sperre könne nur vorliegen, wenn das Betretungsrecht tatsächlich beschränkt werde.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Schilder stellten keine Sperre dar. Bereits aus den dortigen Aufdrucken wie „Respektiere“, „Bitte“, „Danke“ ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei. Nirgendwo auf den Schildern sei von einem Verbot die Rede. Die Schilder stellten nur eine Bitte dar mit dem Ziel der Konfliktvermeidung bzw. einen Warnhinweis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anordnung der Beseitigung des Schildes mit dem Aufdruck „Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert“ auf dem Weg „G.“ zur Bildkapelle sowie der beiden Schilder mit dem Aufdruck „Grund: neu angepflanzter Schutzwald“ auf dem Weg oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Sch. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der die Verhinderung von Popularklagen bezweckt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 32.94 – BVerwGE 99, 64), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise das vom Kläger behauptete Recht – und somit der von ihm behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts – nicht bestehen oder ihm nicht zustehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15.03 – DÖV 2004, 166). Die Pflicht zur Darlegung bezieht sich dabei auf die die Rechtsverletzung bzw. den Anspruch begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Seite des Klagevortrags (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93). Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 17).

Der Kläger begehrt vorliegend ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde gegen – seiner Auffassung unzulässige – Sperren von Privatwegen für Mountainbiker, stützt sich also auf Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste, also wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dient Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden und gibt ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob eingeschritten wird. Der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 – 14 BV 13.487 – VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51; B.v. 11.5.2017 – 14 ZB 16.1775 – BayVBl 2017, 777 Rn. 7).

Aus der demnach drittschützenden Wirkung dieser Vorschrift folgt allerdings nicht, dass jeder (potentielle) Erholungsuchende im Wege einer Klage auf Einschreiten gegen jedwede in der freien Natur aufgestellte Sperre im Sinne des Art. 33 BayNatSchG vorgehen kann. Eine Sperre in der freien Natur – unterstellt eine solche liegt vor – entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst, wenn ein Erholungsuchender mit ihr konfrontiert wird. Erforderlich ist daher, dass der jeweilige Kläger von der in der freien Natur aufgestellten Sperre individuell betroffen ist. Ob in jedem Fall für die Bejahung einer individuellen Betroffenheit zu verlangen ist, dass derjenige, der die Beseitigung einer Sperre einklagen will, am jeweiligen Standort Adressat dieser Sperre geworden ist (vgl. zu dieser Anforderung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15.03 – DÖV 2004, 166; U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 Rn. 16), kann offen bleiben. Jedenfalls muss eine besondere Beziehung zu dem betreffenden Gebiet bestehen, damit sich der jeweilige Kläger von der Allgemeinheit der Erholungsuchenden unterscheidet. Wohnt der Kläger nicht in dem betreffenden Gebiet, sondern wie vorliegend rd. 200 km entfernt, muss er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist. Eine individuelle Betroffenheit kann sich dabei beispielsweise aus einem regelmäßigen Aufenthalt in dem betreffenden Gebiet, einer Zweit-/Ferienwohnung oder Verwandten vor Ort ergeben. Die – hier allein vorliegende – bloße Absichtserklärung, – jetzt nach Kenntniserlangung von der Sperre – die betreffenden Wege mit dem Mountainbike befahren zu wollen, weil sie „wohl bei anderen beliebt gewesen seien“, verschafft dem Kläger ebenso wenig die Stellung eines individuell von der Sperre betroffenen Erholungsuchenden wie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017, er fahre zum Mountainbiken fast immer in andere Gegenden außerhalb seines Wohnorts. Unabhängig davon ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Landratsamt und bei Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht die Sperren in der Natur noch nicht vorhanden waren, der Kläger also allein auf Grund der – für Sperren in der Natur nicht relevanten – Veröffentlichungen bzw. auf Grund von Informationen anderer Radfahrer tätig geworden ist. Zudem kannte er damals die genaue Gestaltung der (erst später in der freien Natur aufgestellten) Schilder nicht. Auch der Umstand, dass der an die untere Naturschutzbehörde gerichtete Antrag vom 31. Juli 2013 unter dem Briefkopf des D. gestellt wurde, weist darauf hin, dass der Kläger nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse anderer Radfahrer, deren Interessen der Verein vertritt, gehandelt hat, also fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen will. Daran ändert nichts, dass er auch auf sich selbst als natürliche Person und Mountainbiker hingewiesen hat. § 42 Abs. 2 VwGO steht jedoch einer Geltendmachung fremder Rechte im Wege der (gewillkürten) Prozessstandschaft entgegen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kläranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... (Markt ...).

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...; Ortsteil ...; Markt ...).

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. August 2018 wurde dem Kläranlagenzweckverband ... die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Kläranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 14. August 2018 versehenen Unterlagen erteilt (Ziffer I. des Bescheids).

Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Das vom Beigeladenen geplante Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Marktes ... sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen mit der Umschreibung „Kläranlage geplant“ dargestellt.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Genehmigungsbescheid mit Schriftsatz vom 16. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 17. September 2018, Klage erhoben und beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 14. August 2018 aufzuheben (Az. Au 5 K 18.1578). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 17. September 2018, hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 18.1578) anzuordnen.

Zur Begründung ist u.a. vorgetragen, dass die Genehmigung der Kläranlage jeglicher Sachlichkeit entbehre, da bereits die Notwendigkeit der kostspieligen Anlage aus materiellen und ideellen Gründen nicht gegeben sei. Die Ertüchtigung der bereits vorhandenen Kläranlagen sei günstiger und umweltschonender im Bau bzw. Unterhalt.

Auf das weitere Vorbringen im Klage- bzw. Antragsschriftsatz vom 16. September 2018 wird ergänzend Bezug genommen. Unterzeichnet ist die Klage- und Antragsschrift mit der Bezeichnung „1. Vertreter des Bürgerbegehrens“ „Abwasserbeseitigung im Markt ...“.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 25. September 2018 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche Antragsbefugnis. Eine Verletzung in drittschützenden Rechten zu Gunsten des Antragstellers sei nicht möglich. Der Antragsteller gehöre nicht zum geschützten Personenkreis, da er kein Nachbar im Sinne des Baurechts sei. Soweit der Antragsteller in seiner Eigenschaft als „1. Vertreter des Bürgerbegehrens“ handle, sei eine Verletzung des Bürgerbegehrens nicht möglich. Auch das Bürgerbegehren könne nur Schutz für ihm zugewiesene eigene Rechte und Rechtspositionen in Anspruch nehmen. Ein Fall einer zulässigen Prozessstandschaft sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers sei nicht zu erkennen. Die erhobene Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.

Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz vom 25. September 2018 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2018 wurde der Kläranlagenzweckverband ... zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Äußerung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 17. September 2018 im Verfahren Au 5 K 18.1578 erhobenen Klage ist bereits unzulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (§ 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a Baugesetzbuch - BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Dem Antragsteller fehlt es hierfür aber bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO analog.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist eine (Anfechtungs-)Klage - und damit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO - nur zulässig, wenn der Kläger und Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Eine Antragsbefugnis zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

Benachbarte Grundstückseigentümer und ihnen gleichgestellte Personen können als betroffene Nachbarn (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO) gegen eine Baugenehmigung, die sie beschwert, Anfechtungsklage erheben, wenn sie behaupten können, dass die Baugenehmigung eigene Rechte, die ihnen das öffentliche Recht einräumt, verletzt und wenn nach ihrem Vorbringen eine Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Die Nachbareigenschaft eines Grundstücks im Sinne des Art. 66 BayBO setzt dabei eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. Im Regelfall werden aber nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke benachbart sein (vgl. zum Ganzen Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 66 Rn. 65).

Dies zugrunde gelegt befindet sich - bezogen auf den Antragsteller als Einzelperson und Grundstückseigentümer - dessen Wohngrundstück in der, ...-..., nicht mehr im Einwirkungsbereich der mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2018 genehmigten Kläranlage. Zwischen dem geplanten Standort der Kläranlage des Beigeladenen und dem Wohnhaus des Antragstellers errechnet sich ein Abstand zwischen 650 und 700 m Luftlinie (gemessen nach Geoportal Bayern). Hinzu tritt, dass der Antragsteller im Verfahren gerade auch nicht auf umweltrechtliche Auswirkungen der geplanten Kläranlage auf sein im Ortsteilbereich ... gelegenes Grundstück verweist, sondern vielmehr ausschließlich auf die finanziellen Folgen der geplanten Kläranlage verweist und sich für den Erhalt und die Ertüchtigung der bislang vorhandenen Klärteiche einsetzt. All dies schließt eine Antragsbefugnis im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu Gunsten des Antragstellers aus.

Eine Antragsbefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO anlog ergibt sich aber auch dann nicht, sofern man aufgrund der Unterzeichnung von Antrags- und Klageschrift davon ausgeht, dass der Antrag vom Antragsteller als Vertreter des Bürgerbegehrens „Abwasserbeseitigung im Markt...“ gestellt wird. Zwar lässt sich aus Art. 18a Abs. 8 i.V.m. Abs. 10 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Bayerische Verfassung (BV) ein Anspruch eines Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheides herleiten - sofern die weiteren Voraussetzungen in Art. 18a GO erfüllt sind -, jedoch gibt dieser sich aus der GO ableitende Anspruch den Vertretern eines Bürgerbegehrens gerade keinen Anspruch darauf, die weitergehende zwischenzeitliche bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens ungeachtet der hierfür bestehenden weiteren Voraussetzungen aus der BayBO, anzugreifen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Baugenehmigung denselben Gegenstand wie das eingeleitete Bürgerbegehren/Bürgerentscheid betrifft. Über die Vorschrift des Art. 18a GO hinaus werden dem Bürgerbegehren keine weitergehenden Ansprüche eingeräumt.

Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis des Klägers bzw. des von diesem vertretenen Bürgerbegehrens auch nicht aus den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Zwar dürfte es sich bei der angegriffenen Baugenehmigung um eine dem sachlichen Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterfallende Zulassungsentscheidung nach § 1 Satz 1 Nr. 1a bzw. Nr. 5 UmwRG handeln, da bei einer Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 BauGB (Außenbereich) nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes Prüfungsgegenstand sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8, 9 zu einer Baugenehmigung auf der Grundlage von § 30 BauGB). Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung. Eine Bürgerinitiative kann aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG keine Klage- bzw. Antragsbefugnis ableiten, sofern sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist. Für eine derartige Anerkennung der vom Antragsteller vertretenen Bürgerinitiative bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Auch eine weitergehende Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller vertretene Bürgerinitiative bei Einlegung der Rechtsbehelfe die Voraussetzungen für eine Anerkennung bereits erfüllt hätte bzw. sie bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt hätte (vgl. zum Ganzen VG Saarland, U.v. 7.10.2015 - 5 K 846/14 - juris Rn. 31).

Schließlich verweist das Gericht darauf, dass der Antragsteller sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechte der Mitglieder der Bürgerinitiative berufen kann, weil insoweit § 42 Abs. 2 VwGO (analog) einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegensteht. Aus der potenziellen Verletzung von Rechten der Mitglieder der Bürgerinitiative lässt sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten, da dies § 42 Abs. 2 VwGO widerspricht, der eine Prozessstandschaft ausschließt, bei der Bürgerinitiativen die Rechte ihrer jeweiligen Mitglieder geltend machen. Diese Einschränkung der Klage- bzw. Antragsbefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen und in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklagen und damit mittelbar dem Ausschluss einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 60; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 42 Rn. 76).

Damit fehlt es nach jeglicher Betrachtungsweise an einer Antragsbefugnis des Antragstellers im streitgegenständlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag war daher bereits als unzulässig abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl Sonderbeilage Januar 2014). Der insoweit in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR war nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs im hier anhängigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Tenor

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2018 – 3 A 1892/17 HGW – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf

454 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Erhebung von Abfallgebühren für die Kalenderjahre 2016 und 2017 für das Objekt A-Straße in A-Stadt. Eigentümer des Grundstücks sind – ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges – HW### zu 1/2 sowie JW### zu 1/2. Ein Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen.

2

Auf dem genannten Grundstück betrieb der Mieter M### bis zum 30. Juni 2016 ein Tattoo-Studio; auf seinen Antrag hin hatte der Beklagte eine Abfalltonne zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Mieter die Abfalltonne beim Beklagten abgemeldet hat, findet sich nicht bei den Akten des Beklagten.

3

Durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. April 2017 veranlagte der Beklagte Herrn und Frau W### zu Abfallgebühren für die Jahre 2016 und 2017 unter anderem für das Tattoo-Studio.

4

Unter dem Briefkopf „W### GbR“ erhob Frau W### gegen die genannten Bescheide Widerspruch.

5

Durch Widerspruchsbescheide vom 11. August 2017, beide gerichtet an Frau W###, wies der Beklagte diese im Wesentlichen zurück und hielt eine Gebührenfestsetzung für das Tattoo-Studio für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 275,40 € und für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 179,34 € aufrecht.

6

Am 13. September 2017 hat die W### GbR Klage erhoben.

7

Durch Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Klägerin klargestellt, dass die Klage durchgeführt werde und die W### GbR als Klägerin nicht auftrete.

8

Durch Urteil vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die GbR sei nicht klagebefugt, sodass die anhängig gebliebene Klage unzulässig sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die “W### GbR“ ergangen. Adressat der Bescheide seien jeweils Herr HW### und Frau JW### als Grundstückseigentümer gewesen. Die Bescheide enthielten keinen Hinweis auf die W### GbR. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei daher ausgeschlossen.

9

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2017, wonach die Klage nunmehr von geführt werde und die W### GbR nicht als Klägerin auftrete. Eine solche Klarstellung komme vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Klageschrift bestehe an der Klägereigenschaft der W### GbR kein Zweifel. Eine Auslegung sei daher nicht möglich. Eine subjektive Klageänderung sei aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2017 nicht sachdienlich, weil eine so verstandene Klage gleichfalls unzulässig wäre; sie sei verfristet gemäß § 74 Abs. 1 VwGO. Denn bei einer subjektiven Klageänderung wäre Bestandskraft der streitigen Bescheide eingetreten.

10

Das Urteil ist der Klägerin am 26. Februar 2018 zugestellt worden.

11

Am 19. März 2018 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 26. April 2018 begründet. Danach sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. VwGO zuzulassen. Eine Klageänderung hätte vom Verwaltungsgericht als sachdienlich bewertet werden müssen. Vorliegend sei jedoch von keinem Klägerwechsel auszugehen, sondern es handele sich um einen bloßen Funktionswechsel. Im Übrigen sei unerträglich, dass die Beklagte Gebühren für eine nicht erbrachte Leistung erhebe.

II.

12

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen, weil er bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsmittelführer spätestens in seiner Zulassungsbegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

13

Die Begründung des Zulassungsantrages benennt keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie sich konkludent auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will, so ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

14

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 25. Februar 2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Solche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.

15

Zunächst geht jetzt die Rechtsmittelführerin selbst zutreffend davon aus, dass eine Klageerhebung der GbR nicht zulässig gewesen sei. Zwar ist auch in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass in abgabenrechtlichen Streitigkeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin selbst abgabenpflichtig sein kann. Dies setzt voraus, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einem ähnlichen Zusatz im Grundbuch eingetragen sind (grundlegend OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2009 – 1 L110/06 –, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 2 Erläuterung 12.3.4 [Seite 108,109]). Im vorliegenden Verfahren ist die GbR aber nicht Eigentümerin des Grundstücks, da im Grundbuch nur ihre Mitglieder als Eigentümer eingetragen sind. Deshalb hat der Beklagte zu Recht die hier streitigen Abfallgebührenbescheide nicht an die GbR als solche, sondern an die sie bildenden Gesellschafter gerichtet.

16

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Änderung des Rubrums, die als subjektive Klageänderung anzusehen gewesen wäre, mangelt Sachdienlichkeit nicht in Betracht kommt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Eine GbR, die nach außen auftritt und auch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, erlangt in einem solchen Fall Teilrechtsfähigkeit und ist in abgabenrechtlichen Streitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln. Das hat rechtliche Konsequenzen aber auch für den umgekehrten Fall, nämlich wenn sich eine GbR in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit durch Klageerhebung ihrer Außenrechtsfähigkeit berühmt und die Klage dann aber von den Gesellschaftern fortgeführt werden soll. Von einem bloßen Funktionswechsel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.

17

Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird zusätzlich von dem rechtlichen Gesichtspunkt getragen, dass eine subjektive Klageänderung im Dezember 2017 die Klagefrist nicht gewahrt hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, 74 Rn. 7). Da, wie oben ausgeführt, eine nach außen auftretende GbR in abgabenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln ist, ist die Klage von einer rechtlich nicht betroffenen Person, nämlich der GbR, erhoben worden; die GbR ist im vorliegenden Fall gerade nicht Adressatin der streitigen Gebührenbescheide. Die von der GbR im eigenen Namen erhobene Klage hat daher die Klagefrist nicht zugunsten der Gesellschafter wahren können. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe für den Senat ersichtlich.

18

Auf die im Zulassungsverfahren vorgetragene Unerträglichkeit, dass der Beklagte Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erhebe, kommt es nicht an, weil sich diese Frage erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht die Klage bereits als unzulässig angesehen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

20

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 14.1632

Im Namen des Volkes

Urteil

10. September 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 220

Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch den Direktor ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Unterrichtsgenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 am 10. September 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für den ursprünglichen Kläger dieses Verfahrens (den Lehrer V. H., im Folgenden: „der ursprüngliche Kläger“) eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule der Klägerin für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen ist.

Der ursprüngliche Kläger erhielt mit Zeugnis vom .... Februar 1982 von der Pädagogischen Hochschule „...“ ... die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Mathematik/Physik“ zu führen.

Mit Dienstvertrag vom .... Juli 2002 wurde der ursprüngliche Kläger bei der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Lehrkraft angestellt. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Juli 2005 wurde die Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger zum Einsatz als Lehrkraft an der privaten Realschule ... ... für den Unterricht in Mathematik und Physik erteilt. Dabei wurde festgestellt, dass der ursprüngliche Kläger seine pädagogische Eignung gemäß Art. 94 Abs. 3 BayEUG im Rahmen seiner Tätigkeit an der Schule nachgewiesen hat.

Seit dem .... September 2002 war der ursprüngliche Kläger als Lehrer für Mathematik und Physik an der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin tätig, in den Schuljahren 2009/2010 und 2011/2012 auch als deren Schulleiter.

Nach Gründung der privaten Fachoberschule der Klägerin im Jahr 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Beschäftigung des ursprünglichen Klägers an dieser der Klägerin mit Schreiben vom .... März 2009 mit, der Einsatz des ursprünglichen Klägers in der Oberstufe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte sich aufgrund der Mangelsituation kein Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung finden, könne der Einsatz des ursprünglichen Klägers ausnahmsweise für ein Jahr geduldet werden, eine Weiterbeschäftigung darüber hinaus sei jedoch ausgeschlossen.

Nachdem der Einsatz des ursprünglichen Klägers aufgrund der schwierigen Bewerberlage mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Mai 2009 für das Schuljahr 2009/2010 geduldet worden war, wurde diese Duldung bis zum Schuljahr 2011/2012 jeweils weiter verlängert.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... August 2012 wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Duldung des Einsatzes nicht mehr möglich sei.

Eine letztmalige Duldung erfolgte mit Schreiben des Staatsministeriums vom .... September 2012 bis einschließlich 22. Februar 2013 (Ende des ersten Schulhalbjahres). Auf weiteren Antrag der Klägerin, den ursprünglichen Kläger zumindest bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 weiter zu dulden, duldete das Staatsministerium mit Schreiben vom .... März 2013 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig“ den Einsatz des ursprünglichen Klägers bis zum Schuljahresende 2012/2013. Die Klägerin wurde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine darüber hinausgehende Duldung keinesfalls erfolgen könne.

Nach erneutem Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger durch die Klägerin mit Schreiben vom .... September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit Schreiben vom .... November 2013, versandt am 22. November 2013, mit, dem ursprünglichen Kläger könne an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern sei ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der ursprüngliche Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ursprüngliche Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung. Die von ihm erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Diplomlehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR sei gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.

Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Unterrichtstätigkeit des ursprünglichen Klägers in den Oberstufenklassen an der staatlich genehmigten Fachoberschule geduldet habe, sei von seiner pädagogischen Eignung auszugehen und ihm deshalb eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Unterrichtsgenehmigung werde nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruhe auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürften. Mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts des ursprünglichen Klägers sei der Verpflichtungsantrag unzulässig.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, erklärten diese einen Parteiwechsel auf der Klägerseite. Anstelle des ursprünglichen Klägers trete die Klägerin in den anhängigen Rechtsstreit ein.

Es werde nunmehr beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, für den ursprünglichen Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.

Der Parteiwechsel sei sachdienlich und aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Klägers werde inhaltlich voll Bezug genommen und diese ausdrücklich zum eigenen Vortrag der neuen Klägerin gemacht. Der ursprüngliche Kläger stimme dem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausdrücklich zu.

Seitens des Beklagten wurden gegen eine subjektive Klageänderung keine Bedenken erhoben.

Die Streitsache wurde am 10. September 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Der Beklagte hat mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013, zur Post gegeben am 22. November 2013, letztmals ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom .... September 2013 dieser mitgeteilt, dass dem ursprünglichen Kläger an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden könne und ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern ausgeschlossen sei. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin dar. Da es mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheids zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen.

Nachdem der Bescheid am 22. November 2013 zur Post gegeben wurde, gilt er gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 25. November 2013 als bekannt gegeben. Die Klägerin hat weder vorgetragen, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, noch sind dafür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Jahresfrist, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen war, endete somit am 25. November 2014.

Die Klägerin ist jedoch erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, in den bereits anhängigen Rechtsstreit anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits abgelaufen.

Auch die Tatsache, dass der ursprüngliche Kläger seine Klage bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, also noch innerhalb der Jahresfrist, erhoben hat, vermag daran nichts zu ändern.

Diese Klage des ursprünglichen Klägers war bereits unzulässig, da dieser aufgrund der Versagung der Unterrichtsgenehmigung gegenüber der Klägerin nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte und somit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt war.

Die nach Art. 94 BayEUG erforderliche Unterrichtsgenehmigung wird nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruht auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen (BayVGH, B. v. 07.12.2011, 7 ZB 11.2073).

Zwar war aufgrund dieser fehlenden Klagebefugnis des ursprünglichen Klägers die subjektive Klageänderung in Form des Klägerwechsels gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die übrigen Beteiligten zugestimmt haben und sie insofern sachdienlich war, als die Klägerin im Gegensatz zum ursprünglichen Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO war. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 19).

Nach dem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kam es für die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in das Verfahren an. Eine Fristwahrung durch den ursprünglichen Kläger konnte ihr nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der Person des Klägers gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 74 Rn. 7).

Nachdem nur gegenüber der Klägerin mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, der, wie dargestellt, mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig wurde, vermochte eine Klageerhebung des ursprünglichen Klägers innerhalb der ihm gegenüber gar nicht laufenden Klagefrist daran nichts zu ändern.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.