Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 3 K 16.682

published on 28/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 3 K 16.682
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rechtliche Bewertung einzelner Passagen eines Planfeststellungsbeschlusses.

1. Die Stadtwerke … Projektgesellschaft mbH beantragte mit Schreiben vom 31. August 2010 namens und im Auftrag der Stadtwerke … Verkehrs-GmbH (Beklagte) bei der Regierung von Schwaben (Regierung) die Planfeststellung für das Projekt Mobilitätsdrehscheibe Augsburg Hauptbahnhof. Nach Durchführung des Verfahrens, in dem der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat, stellte die Regierung mit Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2011 den Plan für die Durchführung des Vorhabens fest. Der Planfeststellungsbeschluss ist unstreitig bestandskräftig geworden.

Das planfestgestellte Vorhaben umfasst den Umbau des Hauptbahnhofs in Augsburg, wobei der städtische Straßenbahnverkehr mit dem Regional- und Fernverkehr der Deutschen Bahn barrierefrei verknüpft werden soll. Vorgesehen ist die Errichtung einer unterirdischen Querung des Bahnhofsgebäudes und des Bahnhofsgeländes in etwa Ost-West-Richtung mit unterirdischer Straßenbahnhaltestelle. Im Westen soll der unterirdische Tunnel, der innerhalb der Augsburger Hochterrasse verläuft, im Bereich des Hanges zwischen der Augsburger Hochterrasse und der tieferliegenden Niederterrasse des Wertachtals enden („Westportal“). Die aus dem Tunnel kommende Trasse der Straßenbahn soll hier in Höhe des Sebastian-Buchegger-Platzes (rechtsabbiegend) auf der Rosenau Straße und an der Kreuzung („Knotenpunkt“) Pferseer Straße/Rosenau Straße (linksabbiegend) auf der Pferseer Straße weiter zur Haltestelle Luitpoldbrücke geführt werden. Auf der Rosenau Straße verläuft bislang keine Straßenbahntrasse; auf der Pferseer Straße verläuft die Trasse der Straßenbahnlinie 3.

Im Planfeststellungsbeschluss wird, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die sog. „Entlastungs Straße West“ an mehreren Stellen erwähnt. Beispielsweise wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses unter „III. Materiell-rechtliche Bewertung des Projekts Mobilitätsdrehscheibe Augsburg Hauptbahnhof, 12. Motorisierter Individualverkehr, 12.1 Entlastungs Straße West' u.a. ausgeführt, dass die mit der festgestellten Planung einhergehenden Veränderungen bei der Verkehrsführung insbesondere in der Rosenau Straße nicht zu Lasten der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Rosenau Straße gehen würden. Bedenken, die Rosenau Straße könnte bei Umsetzung der Planung insbesondere im Bereich der Kreuzung mit der Pferseer Straße ihre Leistungsfähigkeit verlieren, seien unbegründet. Der Planung liege eine Leistungsfähigkeitsberechnung zugrunde, die insbesondere auch die Kreuzung Pferseer Straße/Rosenau Straße umfasse. Die Leistungsfähigkeit baue auf der Entlastungs Straße West auf; diese solle, „ausgehend von der Bürgermeister Ackermann Straße entlang der Bahngleise zur Gögginger Brücke“ führend, die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Durchgangsverkehre aufnehmen. Die Entlastungs Straße West sei seit 1998 im Gesamtverkehrsplan der Stadt Augsburg enthalten und als „Dringender Bedarf' eingestuft. Eine Untersuchung über mögliche Trassenvarianten sei beabsichtigt und solle zum Jahr 2012 abgeschlossen werden; der Bau der Straße solle bis zum Jahr 2020 umgesetzt werden. Eine Festlegung der Trasse der Entlastungs Straße oder eines Trassenkorridors erfolge im Planfeststellungsverfahren nicht, da insoweit noch weiterer Planungsbedarf bestünde und Planung und Bau der Straße der Stadt Augsburg als kommunalem Planungsträger obliege. Die Einbeziehung der Planung der E.ntlastungs Straße in die Planfeststellung sei auch nicht nötig, weil nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde die Leistungsfähigkeit der R2.osenaus Straße und der K1.reuzung R2.osenaus Straße/P.ferseer Straße durch eine Auflage im Planfeststellungsbeschluss unter „A. Tenor, XII. Sonstige Auflagen, 1. E.ntlastungs Straße West' gesichert sei. Nach der genannten Auflage muss die „Leistungsfähigkeit des K2.notenpunktes R1.osenau Straße/P.ferseer Straße“ gegenüber der Planfeststellungsbehörde zum 31. Dezember 2024 erneut nachgewiesen werden - entweder durch den bis zum Jahre 2020 geplanten Neubau der „E.ntlastungs Straße West zwischen der B1.ürgermeister A.ckermann Straße und der Gögginger Brücke westlich der Bahngleise“ oder „durch anderweitige Entlastung des Knotenpunkts“.

2. Am 29. April 2016 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage.

Er beantragt zuletzt,

I. Es wird festgestellt, dass der Bau der E.ntlastungs Straße West laut Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 9.12.2011 eine Auflage oder eine sonstige entscheidungsrelevante Nebenbestimmung ist.

II. Es wird festgestellt, dass die geplanten erheblichen Änderungen des planfestgestellten Vorhabens für die Baumaßnahme Mobilitätsdrehscheibe Augsburg ohne eine neue Planfeststellung rechtswidrig sind.

III. Es wird festgestellt, dass der beabsichtigte Nichtbau der E.ntlastungs Straße West durch die Stadt Augsburg und die Trassenänderung der Straßenbahn in der R1.osenau Straße mit dem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 9.12.2011 nicht vereinbar sind.

Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, dass es zwischenzeitlich zu erheblichen Änderungen bei der Durchführung des planfestgestellten Projekts gekommen sei. Vor allem die geplante E.ntlastungs Straße West werde, wie sich aus beiliegenden Unterlagen und dem Planungsstand ergebe, nicht so wie geplant gebaut. Der Bau der E.ntlastungs Straße solle aber laut Auflage im Planfeststellungsbeschluss zwingend bis Ende 2020 erfolgen. Weiter wird zur Klagebegründung ausgeführt, dass im Planfeststellungsbeschluss die festgelegte Trasse der Straßenbahnlinien 3 und 5 stadtauswärts und stadteinwärts in der R1.osenau Straße zwischen B2.uchegger Platz und K1.reuzung R1.osenau Straße/P.ferseer Straße zu bauen sei. Für die Linie 5 sei aber laut (dem Kläger) vorliegenden Plänen eine andere Trassenführung vorgesehen. Dadurch ergebe sich eine weitere erhebliche Änderung gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss. Dies mache nach Art. 76 BayVwVfG und § 28 Abs. 1 PBefG ein neues Planfeststellungsverfahren notwendig. Nach Art. 73 BayVwVfG habe er das Recht, in einem Planfeststellungsverfahren Einwendungen zu erheben. Unterbleibe ein gebotenes Planfeststellungsverfahren, werde ihm sein Einwendungsrecht verwehrt. Mit der erhobenen Klage wolle er vom Verwaltungsgericht geklärt haben, ob seine „und anderer Rechte in diesem speziellen Fall verletzt werden“.

Ergänzend trägt der Kläger (in der mündlichen Verhandlung) vor, dass er, wenn die E.ntlastungs Straße nicht gebaut werde, möglicherweise auch in seinem Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden würde. Er sei als Verkehrsteilnehmer auch in diesem Bereich unterwegs und würde durch ein Mehr an Lärm und Abgasen möglicherweise beeinträchtigt.

Auf den weiteren Inhalt der vom Kläger eingereichten Schreiben und Unterlagen, insbesondere auch auf das in der mündlichen Verhandlung übergebene Schriftstück wird verwiesen.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne schon keine persönliche Betroffenheit nachweisen. Er wohne in L... in der S...straße, rund 4 bis 4,5 km vom Bereich Hauptbahnhof, Rosenaustraße, geplante Entlastungsstraße entfernt. Deswegen sei bereits nicht erkennbar, inwiefern ein Rechtsverhältnis zur Beklagten betroffen sein soll. Der Kläger könne keine eigene Betroffenheit und damit keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. 

Überdies sei der Bau der Entlastungsstraße auch nicht die eigentliche Auflage. Die Auflage sei der erneute Nachweis der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Rosenaustraße/Pferseerstraße bis 31. Dezember 2024. Die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen sei, sei offen. Dies könne einerseits durch den Bau der Entlastungsstraße, aber auch durch anderweitige und damit nicht definierte Entlastungen erfolgen. Die Thematik der Trassenänderung sei derzeit nicht spruchreif, weil es keine Trassenänderung gebe, die mit dem Planfeststellungsbeschluss kollidiere. Wenn es eine solche geben sollte, dann werde hierfür von der Beklagten ein neues Planfeststellungsverfahren beantragt werden. 

Auf die weiteren eingehenden Ausführungen der Beklagten wird verwiesen.

4. Die mit Beschluss vom 9. Juni 2016 zum Verfahren beigeladene Stadt A... stellt keinen förmlichen Antrag, ist aber der Meinung, dass die Klage wegen fehlender eigener Betroffenheit bereits unzulässig, im Übrigen auch unbegründet ist. 

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie insbesondere auch auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 9. Dezember 2011 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.

1. Der Kläger begehrt drei vom Verwaltungsgericht zu treffende Feststellungen. Bei dem Rechtsbehelf handelt es sich damit um eine (allgemeine) Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt nicht vor, weil der Kläger nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts beantragt.

Soweit der Kläger meint, sein Rechtsbehelf sei nicht als Feststellungssondern als allgemeine Leistungsklage, eventuell in Form der Unterlassungsklage zu qualifizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist aus dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass er die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten erreichen will, dem Kläger gegenüber eine „Leistung“ zu erbringen bzw. eine bestimmte Handlung zu unterlassen.

2. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wird klägerseits nicht begehrt, sodass vorliegend nur die erste Alternative (Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) in Betracht kommt.

Zwar ist das in § 43 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung weit zu verstehen und umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit eine zulässige Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung von Popularklagen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl. 1990, 728; U.v. 10.07.2001 - 1 C 35/00 - BVerwGE 114, 356; beide auch juris m.w.N.). Dies bedeutet, dass auch eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

Der Kläger beruft sich darauf, dass das Vorhaben nicht so, wie es planfestgestellt wurde, durchgeführt werde, sondern sich erhebliche Änderungen und Abweichungen ergeben hätten. Die vorgebrachten Bedenken bzgl. des Baus bzw. Nichtbaus der E.ntlastungs Straße und der Trassenführung der Straßenbahnlinien lassen aber keinen Zusammenhang mit eigenen Rechtspositionen des Klägers erkennen. Selbst dann, wenn das Vorhaben tatsächlich planabweichend realisiert würde, können dadurch keine subjektiven Rechte des Klägers beeinträchtigt werden. Auf Rechte Dritter oder auf eine potentielle Beeinträchtigung des Gemeinwohls kann sich der Kläger nicht berufen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine gewillkürte Prozessstandschaft ausgeschlossen (vgl. z.B. BayVGH, B. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - juris m.w.N.); eine Norm, die für die konkrete Sachverhaltskonstellation eine (gesetzliche) Prozessstandschaft zuließe, gibt es nicht. Der Kläger ist auch nicht Sachwalter des Wohls der Allgemeinheit und kann sich zur Begründung der Klagebefugnis nicht auf eine vermeintliche Verletzung des Gemeinwohls berufen.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass und inwiefern er als Eigentümer oder sonst eigentumsähnlich Berechtigter betroffen wäre. Er wohnt auch unstrittig rund 4 bis 4,5 km von dem Bereich entfernt, auf den sich das planfestgestellte Vorhaben erstreckt. Durch das planfestgestellte Vorhaben wird er - selbst wenn dieses planabweichend realisiert würde - nicht in dieser Rechtsstellung betroffen.

Auch aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten Vortrag des Klägers, er werde möglicherweise in seinem Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden, wenn die Entlastungs Straße nicht gebaut wird, ergibt sich keine mögliche Rechtsverletzung und damit keine Klagebefugnis. Soweit er nämlich darlegt, dass er als Verkehrsteilnehmer auch in dem planfestgestellten Bereich unterwegs sei und deshalb durch ein Mehr an Lärm und Abgasen möglicherweise beeinträchtigt sein wird, folgt noch keine Verletzung des Rechts auf körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG. Voraussetzung wäre nämlich, dass konkrete Gesundheitsgefahren drohen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 42 Rn. 128). Allein durch den Nichtbau einer Entlastungs Straße folgt aber noch keine konkrete Gesundheitsgefahr, zumal der Kläger selbst vorträgt, lediglich als Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich unterwegs zu sein. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch den Nichtbau der Entlastungs Straße Grenzwerte in einem Maß überschritten würden, dass die Gesundheit des Klägers als Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet wird. Insoweit fehlt es auch an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers.

Auch eine potentielle Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet vorliegend keine Klagebefugnis. Eine solche kann sich aus einer Verletzung von Verfahrensbestimmungen nur ergeben, wenn gegen eine (mindestens auch) den Interessen des Klägers dienende (d.h. drittschützende) Norm des Verwaltungsverfahrensrechts verstoßen wird/wurde (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 42 Rn. 72). Dies ist zum einen bei sog. „absoluten Verfahrensrechten“ der Fall. Das sind vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtspositionen eines Drittbetroffenen, sei es als Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Rn. 73).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher jedoch nur drei Fallgruppen von absoluten Verfahrensrechten anerkannt, nämlich enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, die Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftverkehrs-rechtlichen Genehmigungsverfahren und schließlich das Beteiligungsrecht des anerkannten Naturschutzverbandes bei Planfeststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (BVerwG, U.v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110 (137); U.v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62; beide auch juris). Die jüngere Rechtsprechung erkennt neben den absoluten Verfahrensrechten noch eine weitere Kategorie „abgeschwächter“ drittschützender Verfahrenspositionen an (sog. unselbständige oder relative Verfahrensrechte), die eine Klagebefugnis allerdings nicht unabhängig von, sondern nur zusammen mit einer materiellen Rechtsbetroffenheit des Klägers begründen können (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Rn. 74). Da diese relativen Verfahrensrechte Drittschutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition vermitteln, muss sich für die Klagebefugnis aus dem Vortrag des jeweiligen Klägers ergeben, inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften auf seine materiell-rechtliche Position auswirken könnte. In der Rechtsprechung werden bislang nur im Atomverfahrensrecht und zu § 10 BImSchG Verfahrenspositionen als drittschützend im Sinne relativer Verfahrensrechte qualifiziert (vgl. zum Ganzen Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Rn. 74 ff).

Der Kläger kann sich vorliegend offensichtlich nicht auf eine Verletzung absoluter Verfahrensrechte in dem oben genannten Sinn berufen. Darüber hinaus ist auch eine zur Annahme einer Klagebefugnis führende Verletzung relativer Verfahrensrechte nicht denkbar. Er benennt keine materiell-rechtliche Rechtsposition, die durch eine eventuelle Nichtbeachtung von Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren begründet beeinträchtigt werden könnte. Er beruft sich lediglich darauf, dass aufgrund der angeblichen Änderungen bei der Verwirklichung des Vorhabens ein neues Planfeststellungverfahren nach Art. 76 BayVwVfG notwendig sei. Der Kläger hat aber mangels möglicher Verletzung eigener materieller Rechtspositionen keinen Anspruch auf die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens wegen eventueller Änderung des Vorhabens.

Schließlich ergibt sich auch aus der Bestimmung über die Einwendungsbefugnis nach Art. 73 BayVwVfG keine Klagebefugnis. Selbst wenn der Kläger in einem eventuell durchzuführenden weiteren Planfeststellungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG einwendungsbefugt sein sollte, was nicht offensichtlich ist, könnte er sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren zur Begründung einer Klagebefugnis darauf nicht berufen. Denn die Einwendungsbefugnis stünde ihm nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu, auf dessen Einleitung er - wie dargelegt - gerade keinen Anspruch hat.

Damit ist der Kläger nicht klagebefugt.

Selbst wenn, entgegen der oben dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage als allgemeine Leistungsklage (Unterlassungsklage) auszulegen wäre, würde dies dem Kläger nicht weiter helfen. Denn auch dann wäre der Rechtsbehelf aus den oben dargelegten Gründen mangels Klagebefugnis unzulässig.

Ergänzend wird zu den Ausführungen in dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück, wonach der klägerische Anspruch (auch) auf das Bayerische Umweltinformationsgesetz gestützt werde, dargelegt, dass das Klagebegehren auch nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Die vom Kläger begehrten Feststellungen stellen keine Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayUIG dar; vielmehr erstrebt der Kläger eine verwaltungsgerichtliche Klärung der rechtlichen Qualität von Teilen des Inhalts des genannten Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Zulässigkeit potentieller Änderungen des Vorhabens und deren (Un-)Vereinbarkeit mit der genannten Planfeststellung.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
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Annotations

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.