Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576

bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.

1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 54).

In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. ... ... ... ... vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll - wie hier - eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 - RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).

Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.

Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.

Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.

2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 u. a. - juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 - 25 B 98.3351 - juris Rn. 30; 30.9.2004 - 26 B 98.3323 - juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).

Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 - 2 B 363/14 - juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.

Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 - 1 MB 33/14 - BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 - Rn. 24).

Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.

3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).

4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 - 4 B 13/81 - BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.

5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 - 1 ME 237/09 - RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst - auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids - ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576 zitiert oder wird zitiert von 30 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 15 CS 16.244

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 ZB 13.1759

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 2 ZB 11.2057

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 1 NE 13.2508

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 CS 15.33

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 3 S 2225/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2015 - 2 L 184/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. 2 Der Standort der Anlage (Gemarkung A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlich

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2014 - 2 B 363/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2014 – 5 L 1034/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - 1 MB 33/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2014 - 10 S 1663/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor Der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Beiladung der Interessenvertreter der Grundstückseigentümer und Pächter, die im Umkreis von 800 m um das Grundstück der Kläger Weinberge bewirtschaften, sowie auf Beiladung des Württembergischen Weinbauverb

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Apr. 2014 - 3 M 29/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der B

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2013 - 4 B 48/12

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Verwaltungsgericht
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01219

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 2 B 16.231

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 1 K 16.4690

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../15 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und zur Nutzungsänderung bestehender Gebäude auf dem östlich angrenzenden, aus den Grundstücken FlNr. .../16 (alt), .../17 (alt) und .../18 (alt) hervorgegangenen Grundstück FlNr. .../18 Gemarkung K. Der Beigeladene ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Lebenshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich südlich der I. Straße. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollen im nördlichen, zu dieser Straße gerichteten Teil des Baugrundstücks neun Stellplätze errichtet werden. Der Neubau im Westen des Baugrundstücks soll nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzungsbeschreibung der Unterbringung einer Tagesstätte für ca. 27 bis 36 Kinder und Jugendliche dienen. Die Bestandsgebäude im Osten sollen als Frühförderstelle genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Grundstück FlNr. .../22 bereits eine Tagesstätte und ein Kindergarten des Beigeladenen. An dieses schließt sich im Westen ein Kirchengrundstück (FlNr. .../2) und im Süden - durch eine Stichstraße (FlNr. .../23) getrennt - das mit Schulgebäuden bebaute Grundstück FlNr. .../25 an.

Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil aus der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, wie viele Gruppenförderungen pro Tag in der Frühförderung stattfinden.

Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen daran liegt keine Rechtsverletzung vor. Denn zum einen kann der bei der Beklagten am 27. September 2012 eingegangenen Nutzungsbeschreibung zur Frühförderstelle (vgl. Blatt 71 der Behördenakte) sowie der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 (vgl. Blatt 99 ff., 104 der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden (vgl. Blatt 306 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), mit noch hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass Gruppenförderungen mit einer Dauer von jeweils 1,5 Stunden und unter Beteiligung von zwei Mitarbeitern und sechs bis acht Kindern zweimal wöchentlich stattfinden. Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebszeiten der Förderstelle, die nach der (ergänzenden) Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 auf die Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr beschränkt ist (vgl. Blatt 103 der Behördenakte). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine fehlende Festlegung der Gruppenangebote Nachbarrechte der Kläger verletzt sein könnten, zumal die Frühförderung in den vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Gebäudeteilen stattfinden soll. Auch ist angesichts der prognostizierten und von den Klägern nicht infrage gestellten deutlichen Unterschreitung der Lärmrichtwerte beim ihrem Anwesen um 11 dB(A) nicht erkennbar, dass sich auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Gruppensitzungen nachbarliche Abwehransprüche ergeben könnten.

2. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt, der durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, durch das das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag stellen weder die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens als (faktisches) allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist (vgl. dazu unten a), noch, dass das Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist (vgl. dazu unten b).

a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB als (faktisches) allgemeines und nicht - wie die Kläger meinen - als reines Wohngebiet begegnet nicht deswegen Bedenken, weil das Gericht bei der Bestimmung der nach der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung auch die Bebauung auf dem Baugrundstück FlNr. .../18 sowie auf dem Grundstück FlNr. .../22 einbezogen hat, obwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken offenbar teilweise ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal genutzt wurden oder noch werden.

Nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Teil der zusammenhängenden Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf die sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und die ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33). Wieweit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bebauung einschließlich einer solchen auf dem Baugrundstück selbst (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691 = juris Rn. 4). Da bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächlich vorhandene Bebauung entscheidend ist, kommt es auf die Genehmigung der Bebauung und ihre Nutzung grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Grundstück zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, sondern auch für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BRS 60 Nr. 82 = juris Rn. 6). Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten und Nutzungen haben nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit bzw. Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22/26 = juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 15; U. v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211 = juris Rn. 35; OVG Saarl, B. v. 19.10.2008 - 2 B 347/08 - BauR 2009, 854 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 25.4.2013 - 10 N 21.10 - juris Leitsatz und Rn. 8).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Selbst wenn es zutrifft, dass sich in den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 1 und 3) und .../22 in den letzten Jahren ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung Büroräume und Therapiepraxen bzw. ein Kindergarten befunden haben und die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, so kann daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sich die zuständige Behörde bei Kenntnis mit dem Vorhandensein der tatsächlichen Nutzungen nicht abgefunden hätte und in absehbarer Zeit entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen hätte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, nicht nur auf die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. .../18 und .../22 berufen, sondern auch auf die Nutzungen auf den Grundstücken FlNr. .../2 (Kirchengrundstück) und FlNr. .../2 (Reinigungsannahme mit Heißmangel) abgestellt, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht oder nur ausnahmsweise zulässig wären. Die tatsächlichen Nutzungen in den Gebäuden dieser Grundstücke haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie lange die Nutzung auf dem Grundstück FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 5) ihre prägende Wirkung behalten hätte, wenn dort seit 2009 tatsächlich ein Leerstand vorhanden gewesen ist, kommt es nicht mehr an.

Mit dem weiteren Einwand der Kläger, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als (faktisches) reines und nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, „wenn und soweit man die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../22 wegen ihres anderweitigen Charakters sowie der deutlich größeren Kubatur der Gebäude als eigenen städtebaulichen Bereich qualifiziert, der in klarer Zäsur zur nördlich angrenzenden (überwiegenden) Bebauung steht“, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Zwar kann eine Bebauung aufgrund ihrer andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur ein Kriterium für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80; B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu bestimmen. Allein der Hinweis auf die Andersartigkeit des Charakters sowie die größere Kubatur der Gebäude reicht daher für die Annahme einer Begrenzung der prägenden Wirkung der Bebauung südlich des Baugrundstücks nicht aus, zumal es hier um die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung geht und diese unabhängig von den übrigen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien, insbesondere auch der überbaubaren Grundstücksfläche, zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Leitsatz und Rn. 7).

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist.

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es - bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit eines Zustellstützpunkts der Deutschen Post im allgemeinen Wohngebiet]; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6 [Unzulässigkeit eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen im allgemeinen Wohngebiet]); U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit einer Krypta im Industriegebiet]; B. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7 f. [Unzulässigkeit eines Stundenhotels im allgemeinen Wohngebiet]). Bei der Prüfung sind - anders als bei § 15 BauNVO - nicht die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle maßgebend, sondern alle mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Nach diesem Maßstab bestehen an der Gebietsverträglichkeit keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung angenommen, dass die geplante Einrichtung mit einem Betreuungsumfang von 27 bis 36 Kindern und Jugendlichen in der Tagesstätte sowie von weiteren vier Kindern in Einzeltherapien und sechs bis acht Kindern in Gruppentherapien in der Frühförderung den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährde. Es hat die Gebietsunverträglichkeit im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten maßgeblich deswegen verneint, weil die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt sei (vgl. Urteilsabdruck Rn. 81). Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben (§124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Soweit sie geltend machen, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon wegen seines überörtlichen Einzugsbereichs gebietsunverträglich, und meinen, Gebietsverträglichkeit bedeute, dass Anlagen im allgemeinen Wohngebiet „unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung“ stehen müssen, allen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet eine „dem Wohnen zu- und untergeordnete, dienende (Versorgungs-)Funktion für das konkrete Wohngebiet“ zukommen müsse und „Vorhaben mit einem überregionalen Einzugsbereich demnach im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein Zulässigkeitskriterium der „Unterordnung“, wie es etwa in § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO normiert ist, ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nicht entwickelt worden. Dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen, die typischerweise von ihm ausgehen, mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt oder zu einer das Wohngebiet prägenden Beeinträchtigung der Wohnruhe führt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen ist, besagt noch nicht, dass jedes Vorhaben, welches einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, gebietsunverträglich ist. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem von dem Vorhaben betroffenen Einzugsbereich im Hinblick auf den Umstand, dass die Betreuung der Kinder in der Frühförderung zum überwiegenden Teil nicht auf dem Baugrundstück stattfindet und im Übrigen der Nutzungsumfang der Betreuung zeitlich und zahlenmäßig begrenzt ist, geringe Bedeutung beigemessen hat.

3. Es ist auch nicht fraglich, dass das Bauvorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21) Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181.84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8), also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 21 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

a) Das Vorbringen der Kläger lässt nicht den Schluss zu, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr auf dem mit dem Vorhaben genehmigten Parkplatz mit neun Stellplätzen ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 88). Besondere Umstände, die die Anordnung der Stellplätze hier ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa eine unmittelbare Nähe von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation fehlerhaft darauf gestützt, dass „nach den unwiderlegten Angaben der Beigeladenen insgesamt keine Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks und der südlichen Flächen erfolgen (werde)“, obwohl dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil für die Frage, ob der von dem Vorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, allein das streitgegenständliche Vorhaben, nicht aber auch die Vornutzung auf dem Baugrundstück zu beurteilen ist. Ob diese formell genehmigt wurde und mit dem genehmigten Vorhaben eine „Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks“ verbunden ist, kann allenfalls für die - hier nicht zu entscheidende - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit der Kläger infolge bestehender Lärmvorbelastungen gemindert ist.

Soweit die Kläger befürchten, dass die der Baugenehmigung zugrunde gelegten „mindestens 120 Fahrbewegungen täglich sich in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr bzw. freitags 15.00 Uhr ballen“ würden, so dass sie „in den Nachmittagsstunden, in welche gerade der Aufenthalt im Garten bzw. die Konzentration der Kinder im Viertel auf die Hausaufgaben falle, massiven Lärmimmissionen ausgesetzt (wären)“, verkennen sie, dass sie bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziff. II. Nr. 7. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids gegen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags ausreichend geschützt sind. Dass die Einhaltung dieser Richtwerte auf dem Grundstück der Kläger in den Nachmittagsstunden nicht möglich wäre, machen die Kläger nicht geltend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit ihre Rüge dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, der Beigeladene werde sich an die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz nicht halten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481).

Schließlich führt auch der Einwand, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten habe die Geräuschvorbelastung des Grundstücks der Kläger durch den An- und Abfahrtsverkehr benachbarter Einrichtungen (Sonderschule etc.) nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei der Beurteilung von Ge- räuschimmissionen aus Anlagen, die wie hier nach der von den Klägern nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, sind Vorbelastungen aus anderen Anlagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 17). Die von den Klägern angeführte Bestimmung der Nr. 4.2 TA Lärm ist nicht einschlägig, weil dieses Regelungswerk nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) und h) TA Lärm auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, sowie auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist der von Schulen ausgehende Lärm im Rahmen des Üblichen auch in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = juris Rn. 6).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der geltend gemachten „deutlichen Verdichtung“ des Baugebiets und des „Einmauerungseffekts“ durch das Bauvorhaben und das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. .../22 kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Leitsatz und Rn. 3). Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B. v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).

Davon kann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts eines Abstands des Wohngebäudes der Kläger von über 8 m zu dem (einschließlich Dachfirst) 9,84 m hohen Gebäude auf dem Baugrundstück und von mindestens 20 m zu dem Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. .../22 nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Allein die nachteilige Veränderung der Situation für die Kläger und der Umstand einer deutlichen Verdichtung des Baugebiets reichen für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus.

4. Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Kläger zweifelhaft, dass das Bauvorhaben zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt.

Die Rüge, die 3,7 m hohe Fluchttreppe auf der Westseite des Gebäudes auf dem Baugrundstück halte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des tatsächlichen Abstands zur Grundstücksgrenze die volle Abstandsfläche von 1 H nicht ein, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass durch diese Treppe (selbst wenn sie einer gesonderten abstandsflächenrechtlichen Beurteilung unterliegen sollte) Rechte der Kläger nicht verletzt werden, nicht allein auf die Annahme gestützt hat, dass diese die volle Abstandsfläche einhalte. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass für sie das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO gelte und die danach erforderliche Abstandsfläche von H/2 eingehalten sei. Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht vorgebracht. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, U. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff.) und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht sei „mit seiner Einschätzung, dass die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei und es auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme, weil der Lärm der Anlage gering sei und zudem sozialverträglich“ von den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, dass „nicht auf das konkrete Baugebiet abzustellen ist, sondern eine typisierende Betrachtung zu erfolgen hat“, „dass die sonstigen Vorhaben im WA eine dienende Funktion zum Wohnen haben müssen, welche sich auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke auf eine Versorgung der,kurzen Wege‘ beschränke“ und „dass auf die konkreten Lärmauswirkungen des Vorhabens in keinem Fall abzustellen ist, hier (vielmehr) eine typisierende Betrachtungsweise gelte“.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht derartige Rechtssätze überhaupt formuliert hat, zeigen die Kläger damit schon deswegen keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, dass „die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei“, noch den, dass es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit einer Anlage „auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme“. Vielmehr hat es - wie oben ausgeführt (vgl. oben 2. b) - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick darauf verneint, dass die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt ist. Soweit die Kläger rügen wollten, das Verwaltungsgericht habe damit einen der angeführten abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, genügt dies den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Offen bleiben kann, ob die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 18. März 2010 eine Verwirkung entgegensteht, zutreffend ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage auch im Fall ihrer Zulässigkeit für nicht begründet gehalten. Das Urteil enthält insofern eine Mehrfachbegründung. Ist die erste Begründung zwar entscheidungstragend, beruht das Urteil aber auf einer weiteren selbstständig tragenden Begründung, scheidet eine Zulassung der Berufung aus. Bei einem in selbstständiger Weise doppelt begründeten Urteil kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.1981

- 8 B 44.81 - juris). Zwar sind die Begründungen im vorliegenden Fall nicht gleichwertig (vgl. dazu BVerwG, B. v. 11.4.2003 - 7 B 141/02 - NJW 2003, 2255), jedoch trägt die weiter reichende Begründung der Unbegründetheit der Klage. Die Zulassungsgründe gegen die in der Sache weiter reichende Annahme des Erstgerichts einer fehlenden Begründetheit der Klage greifen nicht durch.

a) Der Kläger rügt, dass sich das Erstgericht auf eine bestrittene Aussage der Beigeladenen stütze, es würde bereits seit dem Jahr 1979 in erheblichem Umfang Schweinemast betrieben. Hierzu legt er einen Klageerwiderungsschriftsatz der Beigeladenen vom 1. April 2010 in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor, wonach auf ihrem Grundstück seit Jahren nur in geringstem Umfang Schweine gehalten würden. Zwar hat das Erstgericht die Behauptung des Klägers für wenig glaubhaft gehalten, dass in den ersten Jahren nach dem Umbau nur eine geringe Zahl von Schweinen im westlich gelegenen Gebäude gehalten worden seien. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene den vorherigen Rinderstall umgebaut, ihn dann aber nicht voll genutzt habe. Unabhängig davon hat es seine Entscheidung jedoch alternativ damit begründet, dass - selbst wenn entsprechend den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Geruchsbelastung erst im Jahre 2004 stärker geworden wäre - die zu berücksichtigende Vorbelastung jedenfalls höher ist als die Geruchsbelastung, die vom nunmehr genehmigten Betrieb ausgeht, da durch die wesentlich verbesserte Entlüftung von dem westlich gelegenen Stall fast keine Geruchsbelastung mehr ausgehe (UA S. 13). Denn der Gutachter P. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass am Erdboden keine Belastung, in 9 m Höhe 0,4% Geruchsbelastung besteht.

b) Weiter bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht unterstelle, dass eine Vorbelastung in Höhe von mehr als 15% Geruchshäufigkeit vorgelegen habe und dass keine höhere Geruchshäufigkeit als 15% vorliege.

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts ist das übereinstimmende Ergebnis aller gutachterlichen Stellungnahmen (K., P. und W.) zutreffend, dass beim Haus des Klägers insgesamt keine unzumutbaren Geruchshäufigkeiten auftreten.

Ausgehend von diesen Stellungnahmen ist die Bewertung des Erstgerichts, dass es zu keinen zumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen kommt, nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten qualifiziert (so auch BVerwG, B. v. 7.5.2007 - 4 B 5/07 - juris). Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH, U. v. 27.11. 2006 - 15 BV 06.422 - BauR 2008). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 25.10. 2010 - 2 CS 10.2137 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 - NVwZ-RR 2003, 24 m. w. N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Im Einzelfall kann die GIRL im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - juris; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 ZB 10.97 - juris). Die GIRL geht - anders als die bisher üblichen Methoden - von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10% der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250) anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2006 a. a. O.; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 a. a. O.). Der Senat hält daran fest, dass die GIRL und darauf beruhende Gutachten daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (so wohl auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - juris; vgl. i.Ü. BayVGH, B. v. 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 - BayVBl 2002, 309/310; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Jedenfalls ist das Ergebnis des Erstgerichts nicht zu beanstanden, zumal es die GIRL nicht kritiklos angewendet hat.

Das Erstgericht hat eine Zumutbarkeitsgrenze ermittelt, die im Hinblick auf die konkrete Situation im Einzelfall dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot entspricht. Die bisherige Situation sei davon geprägt gewesen, dass eine höhere Belastung als eine Geruchshäufigkeit von 15% zumutbar gewesen war. Deshalb entspreche die Geruchshäufigkeit von 15% der Mittelwertbildung im Sinn dieser Rechtsprechung (UA S. 16).

Der Kläger rügt, dass der Gutachter W. zu einer Geruchshäufigkeit von 14% kommt, obwohl er in seinem Gutachten einen nur ganz niedrigen Wert des Immissionsfaktors beim Festmistlager (lediglich 0,80 GE/(s x m²) annimmt (Gutachten vom 30.10.2010, S. 12). Die tatsächlich vorliegende Geruchsbelastung liege über 15% Geruchshäufigkeit. Dies ist jedoch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Zwar ist es richtig, dass der Gutachter K. in seinem Gutachten hinsichtlich des Festmistlagers von einem Mittelwert von 3 GE/(m² x sec) ausgegangen ist (Gutachten vom 8.3.2009, S. 12). Das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruch gesehen (UA S. 10) und in der mündlichen Verhandlung den Gutachter P. hinsichtlich des Festmistlagers befragt. Die tatsächliche Geruchsbelastung durch das Festmistlager nördlich des östlichen Gebäudes ist dem Gutachter P. zufolge schwer zu beurteilen, da sie insbesondere auch vom Umfang der Abdeckung abhänge. Es gebe keine Immissionsmessungen von derart abgedeckten Festmistlagern (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2011 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst nicht hinreichend dargelegt, wieso der Wert des Immissionsfaktors beim Festmistlager von 0,80 GE/(s x m²) zu niedrig sein sollte. Die Erwägung des Erstgerichts, dass es dahinstehen kann, wie hoch die Reduzierung der Geruchsbelastung durch die teilweise Abdeckung des Festmistlagers ist, da dieses zur Vorbelastung gehört und nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (UA S. 16). Von einer aufgrund der Baugenehmigungen unterstellten tatsächlichen Mehrnutzung des Festmistlagers geht keine unzumutbare Mehrbelastung aus, da nur die Anschnittfläche nicht aber die größere Fläche der Abdeckung relevant ist (UA S. 17). Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in einem Dorfgebiet liege, ist dem Kläger zufolge nicht zutreffend. Dies greift nicht durch. Regelmäßig ist von einem Dorfgebiet auszugehen ist, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Dies ist bereits durch den Betrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen der Fall (UA S. 12). Zugunsten des Klägers ist das Erstgericht weiter davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers in einem allgemeinen Wohngebiet liegt (UA S. 14). Vor dem Hintergrund einer unstreitig bestehenden Vorbelastung sowie der Unterstellung zugunsten des Klägers, dass ein Wohngebiet an ein Dorfgebiet grenzt, ist das oben dargestellte Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Rügen des Klägers zur bauplanungsrechtlichen Einordnung des Gebiets greifen nicht durch.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin diese liegen sollen.

3. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, dass die tatsächlich vorliegende Geruchsbelastung durch ein objektives Sachverständigengutachten hätte geklärt werden müssen. Wollte man das Vorbringen als Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht verstehen, so dringt der Kläger damit nicht durch. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift vom 26. Juli 2011 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Mit den Gutachten (s. oben) hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt.

b) Weiter rügt der Kläger, dass hinsichtlich der Frage, in welchem Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, ein Augenschein hätte vorgenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch dann nicht verpflichtet, einen Augenschein einzunehmen, wenn sich die bauplanungsrechtliche Situation bereits hinreichend klar aus den dem Gericht vorliegenden Lageplänen ergibt. Dies ist hier der Fall, da bereits bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Dorfgebiet angenommen werden kann (s.o.). Hinsichtlich des Anwesens des Klägers ist das Erstgericht zu dessen Gunsten von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Auch diese Einstufung ist nicht zu beanstanden und wird nicht substantiiert bestritten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A. mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. November 2013 beschlossenen Bebauungsplans „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“, mit dem für den unmittelbar östlich angrenzenden Teil des Plangebiets ein zweigeteiltes Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) festgesetzt wurde. Während im MD 2 ausschließlich Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind, jedoch keine Tierhaltung, sollen in dem sich weiter östlich bis zur G. Straße erstreckenden MD 1 Wohngebäude und Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig sein, jedoch keine Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. In dem sich an das MD 1 nördlich anschließenden Bereich entlang der G. Straße bis zur nördlich bestehenden Bebauung sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit 14 Baufenstern vor. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ ist beim Senat anhängig (Az. 1 N 13.2507).

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des am 28. Februar 2013 bekannt gemachten Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, gegen den die Eltern des Antragstellers beim Senat ebenfalls Normenkontrollklage (Az. 1 N 13.1138) erhoben haben. Mit diesem Bebauungsplan wird der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet 1 (SO 1) festgesetzt, in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen bestimmter Geruchsemissionsmengen möglich ist; der unmittelbar östlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Betrieb (Pensionspferdehaltung mit etwa 40 Pferden) wurde als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzt und ähnlichen Beschränkungen im Hinblick auf tierische Geruchsimmissionen unterworfen. Das SO 2 wird durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ herausgenommen und stattdessen als MD 2 (wie dargestellt) festgesetzt.

Der Antragsteller verweist zur Begründung insbesondere auf seine mit Schreiben vom 7. Juni und 9. September 2013 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die insbesondere darauf abzielen, dass die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets lediglich als Vorwand („Etikettenschwindel“) diene, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, weil die Festsetzung eines eigentlich gewollten allgemeinen Wohngebiets im Süden des Plangebiets wegen der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftliche Gerüche scheitern würde; außerdem müsse, um überhaupt eine Wohnnutzung im MD 1 planerisch zu ermöglichen, die Tierhaltung im MD 2 komplett aufgegeben werden. Diese Planung nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Schaffung eines Dorfgebiets mit zwei unterschiedlichen Teilbereichen das planerische Ziel gewesen sei und im Ergebnis alle nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Die nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige Gliederung des Dorfgebiets in zwei Teilbereiche wahre die Gebietstypik des Dorfgebiets. Nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 sei nach wie vor landwirtschaftlicher Ackerbau und sonstige Feld- und Wiesenbewirtschaftung möglich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung eines unmittelbar östlich an seine Hofstelle angrenzenden Dorfgebiets mit zwei Teilbereichen, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt wird. Durch die Festsetzung eines Dorfgebiets erhöht sich die (abstrakte) Schutzwürdigkeit des benachbarten Gebiets gegenüber den von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage eine Rolle spielt, in welchem Umfang tierische Gerüche auf der Basis der Festsetzungen für das SO 1 emittiert werden dürfen. Allein der Umstand, dass der benachbarte Pferdepensionsbetrieb infolge der angegriffenen Planung nicht mehr im ursprünglich festgesetzten SO 2 mit entsprechenden Emissionsbeschränkungen liegt, sondern in einem Dorfgebiet, in dem landwirtschaftliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist geeignet, das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung seiner Tierhaltung in abwägungserheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht er sich einer näher heranrückenden Wohnbebauung im MD 1 und damit möglicherweise erhöhten Schutzansprüchen ausgesetzt; die Wohnbebauung, die bisher auf den Bereich östlich der G. Straße beschränkt war, „springt“ auf die westliche Straßenseite in den dort bisher bestehenden Außenbereich. Zu den hierbei abwägungsbeachtlichen Belangen gehört sein Interesse als Inhaber eines rechtmäßig emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Vermeidung von Betriebsbeschränkungen, die zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung erforderlich werden können (st.Rspr. z. B. BVerwG, B.v. 14.2.1991 - 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 13.2507) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; NdsOVG, B.v. 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürch-ten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2005, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 393).

2.1 Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der streitgegenständliche Bebauungsplan, soweit er in seinem südlichen Bereich ein in zwei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet festsetzt, gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, an dem sich jegliche planerische Festsetzung messen lassen muss. Mit diesem Gebot wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, § 1 Rn. 33 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Ausweisung eines zweigeteilten Dorfgebiets unter Ausschluss landwirtschaftlicher Hofstellen im MD 1 einerseits und „sonstiger Wohngebäude“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie von landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 andererseits ist offenbar nur deswegen erfolgt, um trotz der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen eine Wohnbe-bauung zu erreichen, deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu der des nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets allerdings herabgesetzt werden muss. Schon der planerische Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher Tierhaltung im eigentlich für die Landwirtschaft vorgesehenen Teilgebiet MD 2 zeigt, dass die Antragsgegnerin der für das Baugebiet kennzeichnenden Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine ausreichende Beachtung geschenkt hat und nur das Interesse der Wohnbevölkerung an einem möglichst geruchsfreien Wohnen im Auge hatte. Sie hat den derzeit existierenden Pensionspferdebetrieb nicht einmal in seinem aktuellen Bestand festgeschrieben, sondern will darüber hinaus die Aufgabe dieses Betriebes erzwingen und jegliche künftige Tierhaltung ausschließen, wobei der Umstand, dass der Beigeladene als Betriebsinhaber einverstanden ist, unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine entscheidende Rolle spielen kann. Mit ihrem planerischen Vorgehen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie in Wirklichkeit die für ein Dorfgebiet kennzeichnende besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft nicht im Blick hat, sondern im Gegenteil zulasten der Landwirtschaft ein Wohngebiet an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken lässt. Das entscheidende Gewicht der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kommt den im MD 1 gelegenen neun Wohn- und Gewerbeflächen zu, denn dort sollen neue Bauflächen geschaffen werden, während die bereits bebauten, im MD 2 liegenden Flächen des Beigeladenen nur deshalb in das Plangebiet einbezogen werden, weil die Antragsgegnerin mit Hilfe der Festsetzung eines Dorfgebiets den Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung (MD 1) und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben des Antragstellers und der Beigeladenen lösen zu können glaubte (ähnlich: VGH BW, B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17).

Die Überlegungen zum Maß der zumutbaren Geruchsbelästigungen werden vor dem Hintergrund der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008, verständlich. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (Tabelle 1: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete) ergibt sich, dass die Geruchsimmissionshäufigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet den Wert von 0,10 der Jahresgeruchsstunden grundsätzlich nicht überschreiten soll, während der entsprechende Wert im Dorfgebiet um 50% höher ist und 0,15 beträgt. Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Wert (0,10) kann jedoch - auch nach Aufgabe des Pensionspferdebetriebs des Beigeladenen - zumindest im östlichen Bereich des nunmehr als MD 1 ausgewiesenen Plangebiets nicht eingehalten werden. Der Antragsgegnerin war klar, dass aus diesem Grund hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - wie weiter nördlich und in größerer Entfernung zu den beiden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben - ausscheidet. In dem Bestreben, in erster Linie Wohnbebauung zuzulassen, hat sich die Antragsgegnerin in eine (zweigeteilte) Dorfgebietsausweisung „geflüchtet“, um die Schutzwürdigkeit der geplanten Wohnbebauung gegenüber der immissionsträchtigen Landwirtschaft im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft herabzustufen (vgl. Fälle städtebaulich nicht erforderlicher Mischgebietsausweisungen als „Etikettenschwindel“: VGH BW, U.v. 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 f.; OVG RhPf, U.v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris Rn.27; BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; Erforderlichkeit eines Dorfgebiets bejaht: BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - juris Rn. 19f.).

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erscheint das festgesetzte Dorf-gebiet auch bei natürlicher Betrachtung nicht diesen Charakter zu besitzen. So führt die im MD 1 zulässige Wohnbebauung mit sechs Baufenstern (GR 140/GR 160) lediglich die nördlich liegende WA-Bebauung zeilenförmig fort, ohne dass für die mit Planzeichen Nr. 15.14. PlanzV („Perlenschnur“) vorgenommene Abgrenzung der beiden Baugebietstypen aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erkennbar wird, warum erst und gerade an dieser Linie die in einiger Entfernung in südöstliche Richtung abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäude (MD 2) des Beigeladenen ihre prägende Wirkung auf das MD 1 verlieren sollten. Des Weiteren ist aus den Planaufstellungsakten nicht erkennbar, weshalb nicht auch der sich unmittelbar östlich anschließende landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wegen seiner prägenden Wirkung in das neu geschaffene Dorfgebiet mit einbezogen wurde. Die Schaffung des „maßgeschneiderten“ Dorfgebiets bestätigt den Verdacht, es gehe der Antragsgegnerin nicht um ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft, sondern ausschließlich um die Einhaltung der nach der GIRL erforderlichen Richtwerte, um in möglichst großem Umfang Wohnbebauung zu ermöglichen.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebiets in zwei Teilbereiche MD 1 und MD 2. Eine derartige Gliederung ermöglicht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, der grundsätzlich zu einer von der Art der zulässigen Nutzung abhängigen Unterteilung eines Dorfgebiets ermächtigt. Zulässig ist darüber hinaus auch der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), wie er hier im Bereich des MD 2 bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt ist. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts der festgesetzten Untergliederung die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets gewahrt bleibt (BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - NVwZ-RR 1990, 171).

Die „Zweckbestimmung“ eines Dorfgebiets besteht in der Unterbringung von Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung den Bewohnern des Gebiets dienender Handwerksbetriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO); zugleich verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird damit von einem Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnnutzung sowie den weiteren gewerblichen Einrichtungen geprägt und weist daher den typischen Charakter eines gemischten Baugebiets auf (BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -NVwZ-RR 1996, 428). Die Vorrangklausel, die auf das Gebot der Rücksichtnahme abzielt, will den landwirtschaftlichen Betrieben gerade im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Emissionen ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit gegenüber heranrückender Wohnbebauung gewähren, deren Schutzwürdigkeit gegenüber aus der Landwirtschaft herrührenden Immissionen damit eingeschränkt wird (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Allerdings fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines Dorfgebiets, sofern das fragliche Gebiet nicht mehr von intakten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt wird und auch nicht mehr in absehbarer Zeit geprägt werden kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung äußerst zweifelhaft. Dabei ist zu bedenken, dass an der einzigen im Dorfgebiet (MD 2) existierenden und nach den Festsetzungen dort allein zulässigen landwirtschaftlichen Hofstelle bislang ausschließlich Tierhaltung betrieben wird, die nach dem Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein soll. Da die vorhandenen Baulichkeiten, die erst vor etwa zehn Jahren neu errichtet wurden, speziell auf eine Pensionspferdehaltung ausgerichtet sind, wäre die bisher von der Antragsgegnerin nicht auf-geworfene Frage zu klären gewesen, ob in Zukunft nach dem notwendigen Umbau der vorhandenen Gebäude eine lebensfähige Landwirtschaft ohne Tierhaltung - etwa in Form von Ackerbau - wirtschaftlich betrieben werden kann. Hierzu ist auch zu ermitteln, wie groß die für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehenden und zum Betrieb des Beigeladenen gehörenden Flächen sind und ob sie überhaupt als Grundlage für eine neue zukunftsfähige Landwirtschaft ausreichen, die für eine Prägung des Dorfgebiets im oben dargestellten Sinn geeignet ist. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich im MD 2 ein neuer Betrieb ansiedeln könnte, dürfte noch nicht ausreichen, um die für den Gebietstypus erforderliche prägende Wirkung zu entfalten. Im Übrigen lässt der - insoweit im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB - einfache Bebauungsplan offen, ob und ggf. welche Flächen im MD 2 überbaut werden dürfen, denn er beschränkt sich darauf, die Bestandsbebauung nachrichtlich mitzuteilen (vgl. 2.2.3).

2.2 Die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets ist voraussichtlich auch des-wegen und unabhängig von ihrer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, weil sie gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) in verschiedener Hinsicht verstoßen dürfte.

2.2.1 Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass ein von unzumutbaren Gerüchen unbeeinträchtigtes Wohnen im MD 2 nur möglich ist, wenn der derzeit im MD 1 bestehende Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen aufgegeben wird und keinerlei Tierhaltung mehr stattfindet. Diese durch den planerischen Willen der Antragsgegnerin bestätigte Abhängigkeit dürfte allerdings mit dem angefochtenen Bebauungsplan und der vom Beigeladenen mit notariellem Vertrag vom 9. September 2013 eingeräumten Grundddienstbarkeit nur unzulänglich umgesetzt worden sein. Obwohl das Landratsamt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2013 darauf hingewiesen hat, es werde eine „vertraglich abgesicherte Aufgabe des Pferdehaltungsbetriebs“ für notwendig erachtet und der Baubeginn dürfe erst nach der Einstellung des Betriebs erfolgen, liegt ausweislich der Planaufstellungsakten kein entsprechender Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde vor. Die Antragsgegnerin dürfte auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen heraus die Einstellung des Pferdehaltungsbetriebs vom Beigeladenen verlangen können; allein die textliche Festsetzung (2.2), wonach „eine landwirtschaftliche Nutzung durch Tierhaltung“ im MD 2 nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass der Beigeladene von der bestandskräftigen Baugenehmigung, die den Umfang der von ihm betriebenen Pensionspferdehaltung und die ihr dienenden Baulichkeiten festlegt, ab dem Zeitpunkt der Realisierung der bauplanerischen Festsetzungen keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Erforderlich wäre wohl der vertraglich auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierte Verzicht des Beigeladenen auf die Rechte aus der maßgeblichen Baugenehmigung gewesen. Die in brieflicher Form am 7. März 2013 vom Beigeladenen abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde, er werde die Pferdehaltung „dauerhaft aufgeben“ und sei auch bereit „den Verzicht auf Tierhaltung grundbuchmäßig abzusichern“, dürfte hierfür nicht ausreichen. Auch die inzwischen erfolgte Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Antrags-gegnerin, mit der sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, „eine immissionsschutzfachlich relevante Tierhaltung auf den dienenden Grundstücken zu unterlassen“, dürfte - ungeachtet der Frage ihrer ausreichenden Bestimmtheit - eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigung unberührt lassen. Im Übrigen bliebe nach der Grunddienstbarkeit zumindest noch eine nach § 906 Abs. 1 BGB die Nachbarschaft nur unwesentlich beeinträchtigende Tierhaltung möglich, während nach dem Bebauungsplan jegliche landwirtschaftliche, nicht hingegen gewerbliche oder hobbymäßige Tierhaltung ausgeschlossen sein soll. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufgabe einer rechtmäßigen aktuellen Tierhaltung nicht zwingend vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lösung der Frage, wie von der geplanten Wohnbebauung im MD 1 unzumutbare Geruchsimmissionen ferngehalten werden können, nicht gelungen sein dürfte.

2.2.2 Des Weiteren dürfte die Antragsgegnerin den Umstand übersehen haben, dass auch die im MD 2 liegenden betrieblichen Wohnungen des Beigeladenen einen bestimmten Schutz vor vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen beanspruchen können. Bisher befand sich der Pferdehaltungsbetrieb des Beigeladenen im SO 1 des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, unmittelbar benachbart zu dem als SO 2 ausgewiesenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dem Betrieb des Beigeladenen hat der Senat (B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 18 bis 21, im Klageverfahren des Beigeladenen gegen den dem Antragsteller erteilten Vorbescheid für eine Schweinehaltung) wegen seiner Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebiets zuerkannt, vielmehr nur das nach der GIRL für den Außenbereich gebotene niedrigste Schutzniveau, obwohl sich an der Hofstelle des Beigeladenen außer seiner eigenen Wohnung noch weitere betrieblich genutzte Wohnungen befinden und dort ein besonderer „Kundenkreis“ (Eigentümer der eingestellten Pferde) verkehrt. Mit dem hier streitgegenständlichen insoweit einfachen Bebauungsplan wird nun das SO 1 zu einem Dorfgebiet „aufgewertet“, in dem Wohnnutzungen einen höheren Schutzanspruch geltend machen können als im Außenbereich. Aus dem im Plan-aufstellungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der H. F. Ingenieure vom 11. April 2013 ergibt sich, dass in dem Teil des MD 2, der an das Grundstück des Antragstellers grenzt, die für ein Dorfgebiet als Richtwert geltende Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden bei weitem überschritten wird und lediglich im östlich gelegenen Drittel des MD 2 eingehalten werden kann; bei seiner Berechnung ging der Gutachter bereits von der Aufgabe der bestehenden Pferdehaltung aus. Aus der Änderung des Gebietstyps ergibt sich möglicherweise zulasten des Antragstellers eine weitere Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungen, da die bestehende Bebauung auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen nunmehr einen höheren Schutzanspruch geltend machen kann. Den hieraus resultierenden Konflikt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung wohl unbemerkt verursacht und ihn daher nicht abgewogen.

2.2.3 Einen weiteren Abwägungsfehler könnte die Festsetzung eines (nur) einfachen Bebauungsplans für das MD 2 insoweit darstellen, als dort zwar die Art der Nutzung (vgl. A Festsetzungen 2.2.) bestimmt worden ist, jedoch keine Regelungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche erfolgt sind. Diese Frage ließe sich mit Hilfe von § 30 Abs. 3 BauGB („im Übrigen“) nur dann beantworten, wenn die im MD 2 vorhandene Bebauung Teil des Innenbereichs nach § 34 BauGB wäre, denn dann würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Bestimmung richten. Jedenfalls solange das MD 1 nicht realisiert worden ist, befindet sich der Pferdehaltungsbetrieb aber wohl im Außenbereich, womit § 30 Abs. 3 i. V. m. § 35 BauGB zur Anwendung kommt; da jedoch § 35 BauGB keinerlei Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich gibt, bleibt letztlich offen, in welchem Umfang überhaupt eine bauliche Nutzung im MD 2 in Betracht kommt.

2.2.4 In diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die Konsequenzen in den Blick genommen hat, die sich für den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ daraus ergeben, dass nunmehr der Betrieb des Beigeladenen aus seinem Geltungsbereich (SO 1) herausgenommen wird und damit als einziger emittierender Betrieb noch derjenige des Antragstellers (SO 2) zurückbleibt. Wird ein bestehender Bebauungsplan - wie hier - in einem räumlichen Teilbereich durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ursprüngliche Plan fortbesteht; daher muss gewährleistet sein, dass der verbleibende Teil als Regelung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des von der Neuplanung nicht erfassten Teils auch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 18.3.1997 - 2 N 4/96 - BRS 59 Nr. 5, 1997). Im vorliegenden Fall könnte der angefochtene Bebauungsplan deshalb unwirksam sein, weil die zurückbleibenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit den Festsetzungen des Änderungsplans nicht abgestimmt worden sein dürften. Jedenfalls kann die Frage, ob der verbleibende Bebauungsplan noch die ihm ursprünglich zugedachten städtebaulichen Funktionen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten vermag, derzeit nicht beantwortet werden. Aus den Umständen der Planaufstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hiermit beschäftigt hat.

2.3 Die fehlende Erforderlichkeit der Festsetzung des Dorfgebiets sowie die unabhängig hiervon festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirk-samkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets würde ohne den unwirksamen Teilbereich keine städtebaulich sinnvolle Ordnung mehr darstellen und es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in dieser Form auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181).

2.4 Mit dem Vollzug des angegriffenen, voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere mit dem Bau der Haupterschließungsstraße, die in Nord/

Südrichtung durch das Baugebiet (WA und MD 1) führen soll - würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans zu beginnen, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an der Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.6.2013 beschlossenen Änderungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen, Ferkeln und Mastschweinen.

2

Der Standort der Anlage (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 786) liegt am östlichen Rand der Ortslage A-Stadt. Nördlich und östlich des Anlagengeländes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Westlich jenseits der G-Straße befindet sich das durch Bebauungsplan ausgewiesene allgemeine Wohngebiet „Am D-Platz“. Daran schließen sich nördlich Kleingärten an. Südlich der Anlage befindet sich weitere Bebauung, darunter das Wohngebäude der Klägerin mit einem Abstand von ca. 90 m zum nächstgelegenen Stallgebäude und einem Abstand von etwa 110 m zum nächstgelegenen Güllebehälter. Der rückwärtige, zur streitigen Tierhaltungsanlage zeigende Teil des Grundstücks der Klägerin wird gärtnerisch genutzt.

3

Die (...) GbR (...) betrieb dort ursprünglich eine Anlage mit drei Ställen zum Halten von 880 Mastrindern. Nach einem Umbau Anfang der 1990er Jahre wurden in der Anlage 420 Milchkühe und 80 Jungrinder gehalten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.07.2002 erteilte das Regierungspräsidiums Magdeburg der (...) GbR (...) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 33.000 Putenmastplätzen auf den Flurstücken 266/26, 267/26, 269/28 und 270/29). Eine Voraussetzung für die Genehmigung der Anlage war, dass die Kapazität der Rinderanlage auf 260 Rinderplätze und 50 Kälberplätze begrenzt werde, um die zulässigen Immissionswerte für Geruch einzuhalten. Die Betreiberin gab eine entsprechende Verzichtserklärung ab. Von der Genehmigung wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.

4

Mit Schreiben vom 17.07.2006 beantragte die (...) GbR (...) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Rinderanlage in eine gemischte Tierhaltungsanlage, die überwiegend der Erzeugung von jährlich ca. 20.000 Ferkeln dient. Danach sollten 708 Sauenplätze, 2.616 Ferkelaufzuchtplätze und 32 Mastschweineplätze eingerichtet und nur noch 20 Rinderplätze beibehalten werden. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme der Fa. (B.) vom 28.06.2006 liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten auf Grundstücken mit Wohnbebauung im Westen der Anlage bei 10 % der Jahresstunden, so dass die Immissionswerte für Dorf- und Wohngebiete eingehalten seien. Nach dem Anhang zur Stellungnahme ist für das Wohngebäude der Klägerin eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 9 bis 10 % und für den rückwärtigen Grundstücksteil von 10 bis 12 % der Jahresstunden dargestellt. Mit Bescheid vom 20.12.2007 erteilte der Beklagte der (...) GbR (...) die beantragte Änderungsgenehmigung, die dem Beklagten am 19.05.2008 einen Betreiberwechsel auf die Beigeladene anzeigte.

5

Am 17.04.2008 hat die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe nicht das Verfahren der Änderungsgenehmigung wählen dürfen, sondern einen Neuantrag stellen müssen. Der beantragte Anlagenneubau sei gegenüber der bestehenden Altanlage derart dominant und beherrschend, dass die Altanlage komplett hinter die Neuplanung zurücktrete. Die verbleibende Rindermastproduktion habe nur noch untergeordnete Bedeutung. Die Bekanntgabe der Feststellung, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sei, sei durch den Beklagten erst am 01.03.2008 und damit verspätet erfolgt. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Der avisierte Standort mit den vorhandenen Altanlagen grenze unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung folge aus der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnbebauung, dem westlich angrenzenden und durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und der nördlich davon liegenden Kleingartenanlage. Das Anlagengelände selbst nehme an dem Innenbereichscharakter des davon südlich gelegenen allgemeinen Wohngebiets teil. Die derzeit als Mischgebiet zu charakterisierende Fläche werde durch die vorhandene Wohnbebauung und durch den bisher betriebenen Rinderstall geprägt. Das vorhandene Störungspotential, insbesondere die Geruchsbelastung, werde sich durch die Änderung der Tierhaltungsanlage, vor allem auch durch den geplanten neuen Güllebehälter, erheblich erhöhen. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sprenge die geplante Anlage den Gebietscharakter. Aufgrund des Betreiberwechsels müsse das Vorhaben planungsrechtlich nunmehr als gewerblicher Betrieb angesehen werden. Die ursprünglich angenommene Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb sei verloren gegangen, weil das Futter nicht mehr unmittelbar durch Bodenertragsnutzung beschafft werden könne und die Tierintensivhaltung nur noch mit gekauftem Futter möglich sei. Auch durch die von der Anlage herrührenden Schallimmissionen drohten Gesundheitsgefahren bzw. erhebliche Belästigungen. Es sei mit zusätzlichem Ziel- und Quellverkehr von der L 70 über die G-Straße zu rechnen. Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine Luftverunreinigungen ausgingen, die ihre Schutzrechte verletzen könnten. Es drohe eine Immission von Krankheiten verursachenden Stoffen. Der Mindestabstand nach der TA-Luft betrage 331 m und sei bei weitem nicht eingehalten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen könnten mit dem derzeitigen Stand der Technik nicht bewältigt werden. Die von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsausbreitungsberechnung gehe von falschen Parametern aus. Die Prognose für die Belastung mit Geruch, Ammoniak und Staub hätte anhand von Messungen erfolgen müssen. Die Immission und Ausbreitung von Staub infolge thermischer Konvektion werde modellbedingt nicht berücksichtigt. Die Beurteilung der entstehenden Belastung habe anhand von längerfristigen Emissionsmessungen bei einer bereits längerfristig in Betrieb befindlichen Vergleichsanlage und unter Zugrundelegung einer vergleichbaren Situation erfolgen müssen. Eine für den Standort der Anlage repräsentative Ausbreitungsklassenstatistik liege nicht vor, weil für den Standort A-Stadt keine Daten erhoben worden seien. Die in der Immissionsprognose verwendete Ausbreitungsklassenstatistik bilde die Verhältnisse am Anlagenstandort nicht ab. Ausweislich des DLG-Prüfberichtes 5629 handele es sich bei der am Stall 3 zum Einsatz kommenden zweistufigen Abluftreinigungsanlage „Chemowäscher (+)“ um eine Prototypanlage. Es lägen weder Umfrageergebnisse zu dieser Anlage vor, noch könne aus tatsächlichen Prüfergebnissen und Erfahrungswerten geschlussfolgert werden, dass diese Anlage ordnungsgemäß funktioniere und die prognostizierten Werte erfülle. Die Immissionen an Geruchsstoffen würden durch den vorgesehenen Chemowäscher nicht beseitigt. Der Betrieb einer Anlage zur Schweinehaltung sei mit deutlich erhöhten Ammoniakimmissionen verbunden. Die Problematik zu Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole in Form von Stäuben oder in Form von mit den Stäuben ausgetragenen (luftgetragenen) Mikroorganismen wie Bakterien, Pilzen, Viren, Milben oder auch Protozoen sei im Genehmigungsverfahren nicht untersucht worden. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie habe nicht in eine bereits bestehende Vorbelastung „hineingebaut“. Die Tierhaltung sei vielmehr an die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestandsgeschützte Wohnbebauung herangerückt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den der (...) GbR (...) A-Stadt erteilten Genehmigungsbescheid vom 20.12.2007 über die Genehmigung nach § 16 BlmSchG für die wesentliche Änderung der Rinderanlage in A-Stadt (Umrüstung in eine gemischte Anlage mit 20 Rinderplätzen, 708 Sauenplätzen einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätzen) aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat geltend gemacht: Wer im Außenbereich in einem Dorfgebiet neben einer Tierhaltungsanlage baue oder dort ein Haus erwerbe, könne sich nachträglich nicht auf die Konflikte zwischen den benachbarten Nutzungen berufen. Da der Mindestabstand nach der TA Luft nicht eingehalten werde, würden die Emissionen zulässigerweise durch den Einbau einer entsprechenden Abgasreinigungseinrichtung gemindert. Die Wirksamkeit des vorgesehenen Chemowäschers sei durch den DLG-Prüfbericht 5629 nachgewiesen. Das Landesamt für Umweltschutz habe den Chemowäscher als geeignete Vorrichtung anerkannt.

11

Die Beigeladene hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

14

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verfahren nach § 4 BlmSchG (Neugenehmigung) hätte durchgeführt werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung eines Verfahrens nach § 16 BlmSchG (Änderungsgenehmigung) zu Recht erfolgt sei, würden durch die Wahl der Verfahrensart Rechte der Klägerin nicht verletzt. Die insoweit einschlägigen Regelungen über die Verfahrensart seien nicht drittschützend. Der Beklagte habe auch ein ordnungsgemäßes Vorprüfungsverfahren nach dem UVPG durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung sei nachvollziehbar damit begründet worden, dass die hinsichtlich des Schutzgutes Mensch möglicherweise entstehenden erheblichen negativen Auswirkungen außerhalb einer solchen UVP durch eine anderweitige Lösung der Immissionsproblematik ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen rechtfertige im Fall einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nicht die Forderung nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung möglicherweise verspätet erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich. Da die Feststellung der Behörde, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, nicht selbstständig anfechtbar und eine vorzeitige Bekanntgabe nicht geregelt sei, werde die Klägerin durch die zeitlich nach dem Erlass des Bescheides liegende Bekanntgabe dieser Feststellung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.

15

Ein Verstoß gegen die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sei nicht ersichtlich. Maßgebend sei, ob die genehmigte Anlage mit dem Tierbestand und den daraus resultierenden Emissionen einen Abstand zum Wohnhaus bzw. Grundstück der Klägerin einhalte, der sicherstelle, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Geruchsbelästigungen komme. Es sei zu berücksichtigen, dass baurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden seien, dadurch regelmäßig vorbelastet seien, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Emissionen rechnen müssten und sich auch nicht darauf verlassen könnten, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belastungen komme, als die, die bereits bei Entstehen der Wohnhäuser üblich gewesen seien. Nur wenn der so gezogene Rahmen weiter überschritten werde, wären das Gebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG und das darin innewohnende Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der in Anwendung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen sei zunächst davon auszugehen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen rechtlich unbedenklich im Außenbereich angesiedelt worden sei. Von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien gerade auch Tierhaltungsanlagen erfasst, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellen, sondern „industriemäßig“ betrieben werden. Damit seien die in der Nähe der Anlage stehenden baurechtlich genehmigten Wohnhäuser regelmäßig dergestalt vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad die für die Landwirtschaft oder sonstige zulässige Betriebe im Außenbereich typischen Immissionen hinnehmen müssten und sich nicht darauf verlassen könnten, dass es auf Dauer zu keiner oder zu einer stärkeren Belastung komme, als sie bereits beim Entstehen der Wohnhäuser vorhanden war.

16

Entgegen der Annahme der Klägerin liege der Anlagenstandort nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen oder kleingärtnerischen Zwecken dienen, seien für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Der G-Straße komme in der Abgrenzung zwischen dem Vorhabengelände und den westlich dazu gelegenen Flächen eine trennende Wirkung zu. Sie bilde eine natürliche Grenze zwischen dem Innenbereich mit der Wohnnutzung und dem Außenbereich mit der Nutzung durch die streitige Anlage. Dabei sei insbesondere darauf abzustellen, dass sich im nördlichen Teil der G-Straße ein kleingärtnerisches Gebiet und (landwirtschaftliche) Gebäude befänden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen sondern ausschließlich dem Anlagenzweck dienten. Auf die Frage, ob dauernd Personal auf der Rinderanlage eingesetzt sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der südlich der Anlage gelegenen Wohnbebauung sei bereits problematisch, ob sie einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB bilde. Jedenfalls stelle sich die Wohnbebauung im maßgeblichen Abschnitt der Chaussee (L 70) der Siedlungsstruktur nach als reine Straßenrandbebauung dar, so dass in diesem Bereich nur solche Grundstücke, die unmittelbar an der Chaussee liegen oder zumindest von dieser erschlossen werden, von einem Bebauungszusammenhang erfasst würden. Im Umkehrschluss ergebe sich zugleich, dass das Vorhabengelände, das von der G-Straße aus erschlossen werde, von diesem Bebauungszusammenhang gerade nicht erfasst werde. Mithin müsse die Klägerin als Nutzerin eines Wohnhauses im oder am Außenbereich die Emissionen des zulässigerweise im Außenbereich errichteten Betriebes der Beigeladenen wie der Bewohner eines Dorfgebietes hinnehmen. Da die Gemeinde bislang für das Gebiet einen Bebauungsplan nicht erlassen habe, sei unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem klägerischen Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen sei.

17

Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Der sich aus der Tierplatzkapazität von umgerechnet 315 Großvieheinheiten nach der TA Luft ergebende Mindestabstand von 331 m werde zu den relevanten Immissionsorten zwar erheblich unterschritten. Nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sei dies aber zulässig, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt werde. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes sei mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zur Erfüllung dieser Anforderung sei an der Hauptemissionsquelle, dem Stall 3, ein DLG-geprüfter zweistufiger „Chemowäscher (+)“ vorgesehen. Als weitere Maßnahme sei an den Ställen 1 und 2 eine der TA Luft entsprechende Abluftableitung zu realisieren. Ferner seien die Güllelager abzudecken. Die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigung sei nach Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebes messtechnisch nachzuweisen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der in Abschnitt III unter Nr. 3.1 geforderten Nebenbestimmungen sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Immissionswert für Gerüche am nächstgelegenen Immissionsort in Höhe von 9 % der Jahresstunden für die Gesamtbelastung eingehalten werde.

18

Die Klägerin sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum die Winddaten von Wernigerode (50 km entfernt und im Einflussbereich des Harzes) der Begutachtung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Beklagte habe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Anlagenstandort ziemlich genau in der Mitte zwischen der Deutschen Wetterdienst-Station Magdeburg und dem Standort Neundorf liege. Aufgrund des sehr geringen orografischen Einflusses in der Börde auf die Ausbreitungsbedingungen bestünden keine Zweifel an der Übertragbarkeit der dortigen meteorologischen Daten auf den Anlagenstandort. Orographische Besonderheiten, die Einfluss auf das Windfeld nehmen könnten, seien nicht vorhanden. Auch die Zweifel der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahnenüberhöhung, der Gruppierung der Abluft, der Abluftgeschwindigkeit, möglicher verfälschender Angaben zur Wärmeenergie, hinsichtlich der Quellgeometrie (Simulation der Stalllüfter als Punktquelle) und hinsichtlich der Rauhigkeit des Geländes führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel tatsächlich und zu ihrem Nachteil auswirken könnten. Die von ihr geforderte Festlegung von Monitorpunkten an der Grundstücksgrenze zur exakten Bestimmung des dort entstehenden Immissionswertes finde in der von dem Beklagten gewählten Bestimmungsart keine Grundlage. Die Ausschöpfung des maximal zulässigen Immissionswertes verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Darüber hinaus bestünden gegen die in dem Gutachten verwendeten Emissionsfaktoren keine durchgreifenden Bedenken. Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer nicht zu duldenden möglichen erhöhten Staubbelastung und erhöhten Lärmbelästigung (Verkehrslärm) und hinsichtlich möglicher Ammoniakemissionen oder hinsichtlich einer befürchteten Emission von Bioaerosolen führten im Ergebnis ebenfalls nicht zu einer anderweitigen Beurteilung.

19

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

Der Tenor der angefochtenen Genehmigung sei unvollständig. Zwar sei die Umrüstung in eine gemischte Anlage genehmigt worden, jedoch nicht der Betrieb der umgerüsteten Anlage. Darüber hinaus sei nicht dargestellt, welche anderen behördlichen Entscheidungen von der Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossen seien. Es stelle sich die Frage, ob verschiedene Anlagenteile und ggf. in welchem Umfang genehmigt seien. Völlig unklar bleibe auch, welche Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen genehmigt würden. Auch die Nebenbestimmungen seien unklar. Die Verpflichtung zur Änderung und zum Betrieb der Anlage werde zu einer bloßen Nebenbestimmung herabgesetzt mit der Folge, dass für den Anlagenbetreiber prinzipiell die Möglichkeit eröffnet werde, Rechtsschutz gegen den Inhalt der Nebenbestimmung in Anspruch zu nehmen. Es finde eine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in die Nebenbestimmungen statt. Auch werde kein ausreichender Verfahrensablauf vorgegeben, wie verendete Tiere in den Container zu verbringen seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine Lagerung unter freiem Himmel stattfinde. Unzureichend sei ferner der Brandschutz. Der Altbestand enthalte viele brandgefährdete Stoffe, die im Brandfall zur Belastung von Menschen führen würden.

21

Es liege keine bloße Änderung der Beschaffenheit einer Anlage im Sinne von § 16 BImSchG sondern eine Neuerrichtung im Sinne von § 4 BImSchG vor. Der Umbau der vorhandenen Anlage sei nur ein Zwischenschritt, weil die Beigeladene beabsichtige, im Bereich des bisher für die Putenmastanlage vorgesehenen Grundstücks neue Stallanlagen zur Ferkelproduktion mit 2.300 Sauen- und Ferkelplätzen und ca. weiteren ca. 600 Plätzen für die Jungsauenaufzucht sowie ggf. eine Biogasanlage zu errichten. Der Verletzung formellen Rechts komme hier drittschützende Wirkung zu; denn nur so habe sie, die Klägerin die Möglichkeit, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen.

22

Der Beklagte habe eine UVP-Pflicht im Ergebnis zu Unrecht verneint, weil die Genehmigung in Wahrheit nur einen Zwischenschritt darstelle und die Beigeladene neue Stallgebäude mit der vorgenannten Anzahl von Großvieheinheiten errichten wolle. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe eine standortbezogene Vorprüfung nicht mehr ausgereicht. Zudem habe das Schreiben des Sachbearbeiters, er halte den Verzicht auf eine UVP für gerechtfertigt, lediglich vorbereitenden Charakter. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass sie durch die verspätete Bekanntgabe des Verzichts auf eine UVP nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

23

Das Vorhaben der Beigeladenen habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich angesiedelt werden können, denn es sei nicht ausreichend dargelegt, dass es nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Im Übrigen sei der Genehmigungsbescheid auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt, obwohl die in Streit stehende Anlage keinem „landwirtschaftlichen“ Betrieb diene, weil das notwendige Futter überwiegend oder vollständig zugekauft werde.

24

Zudem liege der Standort der Anlage nicht im Außen- sondern im Innenbereich. Die G-Straße verbinde sowohl das Anlagengelände als auch die südlich davon liegende Wohnbebauung mit dem allgemeinen Wohngebiet an der westlichen Seite der G-Straße. Auch sei zwischen dem allgemeinen Wohngebiet südlich des Vorhabenstandortes und nördlich der L 70 keine Straße vorhanden, die eine trennende Wirkung haben könne. Die bisherige Milchviehanlage falle unter den Begriff „Bebauung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, da sie optisch wahrnehmbar ein das Gebiet prägendes Gewicht habe und auch dauernd Personal in der Anlage eingesetzt werde. Aufgrund des vorbereitenden Bebauungsplans sei das Gebiet als Mischgebiet anzusehen, wo nur nicht wesentlich störende Anlagen zulässig seien. Dazu zähle das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Es komme zu einer Geruchsimmission, die ca. 8 bis 9-mal höher sei als bei der bisher betriebenen Rinderhaltungsanlage. Auch werde der Geruch von Schweinehaltungsanlagen als deutlich störender empfunden. Hinzu komme, dass ein neuer Güllebehälter mit einer Kapazität von 2.498 m³ errichtet werde und es durch die Ferkelaufzucht zu einem deutlich höheren Gülleanfall, einem deutlich höheren Anlagenverkehr, einer deutlichen Erhöhung von Ammoniakemissionen sowie einer Belastung mit gesundheitsschädlichen Bioaerosolen komme.

25

Bei der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, nicht in eine bereits bestehende Vorbelastung „hineingebaut“ habe, das Gebäude vielmehr bereits 1910 errichtet worden sei. Damit sei die Tierhaltung an ihr Wohngebäude herangerückt und nicht umgekehrt.

26

Von der geplanten Anlage gingen unzumutbare Geruchsbelästigungen aus. Der technische Wirkungsgrad des nunmehr zum Einsatz kommenden Chemowäschers, mit dem primär Ammoniak ausgewaschen werde, reiche angesichts der erheblichen Unterschreitung des nach der TA Luft erforderlichen Mindestabstandes zur Wohnbebauung nicht aus. Aufgrund der Überschreitung des Bagatellmassenstroms für (einatembaren) Staub nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft hätte auch insoweit eine Immissionsprognose erfolgen müssen. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prüfbericht vom 21.11.2006 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2006 ergebe sich, dass der bestimmungsgemäße Betrieb der Tierhaltungsanlage mit Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen verbunden sei. Aufgrund des Abstands der Anlage zur Wohnbebauung von deutlich unter 100 m sei der Standort nicht geeignet. Es sei kein Nachweis dafür erbracht, dass ausreichende Emissionsminderungsmaßnahmen angesetzt werden, die die Einhaltung der Geruchsschwellenwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sicherstellen. Der Beklagte habe auch keine eigenen Erfahrungen mit dem zum Einsatz kommenden Chemowäscher. Obwohl weder das beauftragte Gutachterbüro noch der Beklagte Messungen vorgenommen hätten, werde letztlich eine fiktive Reduzierung des Geruchsstoffstroms bei der Immissionsprognose zugelassen. Als geeignet könnten nur Abluftreinigungsanlagen (z.B. Biofilter) in Betracht kommen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die hier beigefügten Nebenbestimmungen verlangten etwa nicht die erforderliche Staubminderung um 70%. Ein Chemowäscher leiste nur eine geringe Geruchsminderung, so dass ein Grenzwert von 300 GE/m³ im Reingas nicht einzuhalten sei. Selbst unter Berücksichtigung dieser fiktiven Rechengröße komme die Ausbreitungsrechnung noch zu einer Zusatzbelastung an der am höchsten belasteten Wohnbebauung (G-Straße 1) von 9 % sowie von 7 bis 8 % an den Wohnhäusern Chaussee 60 bis 63 und erreiche damit nahezu den Grenzwert für die nach Nr. 3.1 der GIRL für Wohn- und Mischgebiete einzuhaltenden Immissionen von 10 % der Jahresstunden. Maßgeblich sei jedoch die Gesamtbelastung. Es sei auch unzulässig, in einer landwirtschaftlich geprägten Gegend auf eine Vorbelastungsmessung zu verzichten. Vielmehr hätte die vorhandene Vorbelastung durch Rasterbegehungen ermittelt werden müssen. Auch die Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft an die Güllelagerung seien im Genehmigungsbescheid unzureichend. Allein aufgrund des Durchmessers von 24,60 m genügten eine Festabdeckung, ein Zeltdach oder eine Folienabdeckung nicht; vielmehr müsse eine vollständige Einhausung erfolgen.

27

Für die Ermittlung der Immissionen könnten zudem nicht die Daten der Station Magdeburg des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden, ohne eine qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit der Daten auf den Anlagenstandort (QPR) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der räumlichen Präsenz etwaiger Bezugswindstationen sei die Station Wernigerode diejenige, die bei den Kriterien Windrichtungsverteilung, mittlere Windgeschwindigkeit und Häufigkeit der Schwachwinde die beste Übereinstimmung mit den am Anlagenstandort erwarteten Werten aufweise. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Station Magdeburg sei nicht ausreichend repräsentativ, da sie einen ungewöhnlich niedrigen Anteil Ostwinde aufweise.

28

Völlig unzureichend seien auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Fahnenüberhöhung, der Gruppierung der Abluft, der Abluftgeschwindigkeit, möglicher verfälschender Angaben zur Wärmeenergie hinsichtlich der Quellgeometrie und der Rauhigkeit des Geländes.

29

Ferner seien fehlerhaft die Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole nicht beachtet worden, die bei Tierhaltungsanlagen stets aufträten. Bei einer vorläufigen Einstufung nach § 3 BioStoffV lägen die Risiken der biologischen Arbeitsstoffe aus der Intensivtierhaltung im Bereich der Risikogruppe 3. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen 2004 komme zu dem Ergebnis, dass sich signifikante Erhöhungen an ernsthaften Erkrankungen insbesondere der Atemwege, der Haut- und Augenschleimhäute sowie allergieauslösende Wirkungen feststellen ließen. Die Anteile der inhalierbaren und alveolengängigen Mikroorganismen und Endotoxine seien bei der Schweinehaltung um ein Vielfaches höher als bei der Rinderhaltung. Aufgrund des sehr geringen Abstandes der Anlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestehe ein hohes Übertragungsrisiko.

30

Es seien schließlich unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Die maßgebenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts könnten mit der genehmigten Anlagentechnik nicht eingehalten werden. Es reiche nicht aus, den Schalldruckpegel der Lüfter nach den Herstellerangaben zugrunde zu legen. Im Produktionsprozess seien weitere wiederkehrend auftretende Geräusche wie die der Tiere, der Ventilatoren der Stalllüftung, der Hochdruckreiniger bei der Stallreinigung sowie der Liefer- und Transportfahrzeuge, insbesondere auch bei Nacht- und Leerfahrten, zu berücksichtigen.

31

Die im Berufungsverfahren eingeholten Geruchs- und Lärmgutachten seien aufgrund verschiedener Mängel nicht verwertbar.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und den der (...) GbR (...) A-Stadt erteilten Genehmigungsbescheid vom 20.12.2007 aufzuheben.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er trägt u.a. vor: Der Umfang der Genehmigung sei durch den in der Nebenbestimmung Nr. 1.2 enthaltenen Bezug auf die Antragsunterlagen klar. In der Genehmigung werde nicht durch Festlegung von Grenzwerten auf effektiven Immissionsschutz verzichtet. Das Wohngebäude G-Straße 1 sowie die einzeln stehenden Doppelhäuser Chaussee 60/61 und 62/63 hätten den Schutzanspruch eines Mischgebiets, so dass dort 10 % der Jahresstunden in Bezug auf Gerüche und 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in Bezug auf Lärm zumutbar seien. Einen Verfahrensablauf für die Behandlung verendeter Tiere habe er nicht festlegen müssen. Die Kadaverlagerung werde in den Antragsunterlagen in Kapitel 2.2 ausführlich beschrieben. Der Verfahrensweg entspreche dem Tierkörperbeseitigungsgesetz. Sofern die Beigeladene mit der Lagerung der Tiere im Freien hiergegen verstoße, habe dies die zuständige Überwachungsbehörde zu ahnden.

37

Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG sei nicht erforderlich gewesen, da der Charakter der Anlage nicht geändert worden sei. Die geplante Aufzucht von Ferkeln in der nicht realisierten Putenmastanlage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens.

38

Der Verzicht auf eine UVP sei nicht „verspätet“ bekanntgegeben worden. Der Begriff „unverzüglich“ beziehe sich auf die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen sei, und nicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung. Für das Vorhaben sei eine ausführliche fachtechnische standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden. Eine erhebliche negative Beeinträchtigung auf die betroffenen Schutzgüter sei nicht zu erwarten; denn die Anlage liege innerhalb intensiv genutzter Agrarflächen, ohne besonders sensible Gebiete unmittelbar zu berühren.

39

Die Anlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Für „Landwirtschaft“ im Sinne des § 201 BauGB genüge es, wenn das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, d.h. von Eignung und Volumen her ein Erzeugnis von Futter auf diesen Flächen geben müsse. Unerheblich sei, ob die Feldfrüchte, die auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden, tatsächlich der eigenen Futterverwertung dienten. Der Standort liege auch nicht im Innenbereich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne ein nachbarliches Abwehrrecht nur bei einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Erfolg haben. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin müsse sich eine Vorbelastung anrechnen lassen, weil im Zeitpunkt, in dem sie das Grundstück erworben habe, bereits in zwei Ställen Rinderhaltung betrieben worden sei. Bei einer Außenbereichsanlage des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Klägerin müsse die Klägerin die Auswirkungen des Betriebs wie Bewohner eines Dorfgebiets hinnehmen. Selbst wenn das Grundstück der Klägerin sich im Innenbereich befinden sollte, würde sich die Schutzwürdigkeit im Umfang der Vorbelastung reduzieren. Ein allgemeines Wohngebiet liege westlich der G-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am D-Platz“. Im Übrigen sei nicht von einem faktischen Mischgebiet sondern wegen des Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen von einer Gemengelage auszugehen.

40

Der für die Abgasreinigung zum Einsatz kommende Chemowäscher sei für die Emissionsminderung von Staub, Ammoniak und Geruch aus dem Abluftstrom einstreuloser Schweinehaltungen von 20.000 bis 150.000 m³ Abluft geeignet. Es habe nachgewiesen werden können, dass sich im System bei ordnungsgemäßem Betrieb Biologie ansiedele und ein Abbau von Geruchsstoffen stattfinde. In Bezug auf Gerüche sei im Rahmen der Zertifizierung an acht Messtagen festgestellt worden, dass bei Emissionsminderungsgraden zwischen 69 und 82 % der Grenzwert von 300 GE/m³ jeweils eingehalten und der Rohgasgehalt im Reingas nicht mehr wahrzunehmen sei. Nach Prüfung durch das Landesamt für Umweltschutz habe kein Grund bestanden, die DLG-Eignungsprüfung anzuzweifeln. Eine geforderte Nachweismessung habe am 20.10.2010 stattgefunden. Danach seien bei den drei Proben im Mittel 110 GE/m³ gemessen worden, und keiner der fünf Prüfer habe Rohgasgeruch feststellen können.

41

Aufgrund der deutlichen Abstandsunterschreitung bestehe bereits aus Vorsorgegründen die Notwendigkeit, den Stand der Technik bei der Güllelagerung vollständig auszuschöpfen. Dem entsprechend sei die Nebenbestimmung aufgenommen worden, dass die Güllebehälter sowie die Sammelgrube mit einer Festabdeckung, einem Zeltdach oder einer emissionsdichten Folienabdeckung zu versehen sei und der Geruchsminderungsgrad bezogen auf offene Lage ohne Abdeckung mindestens 90 % zu betragen habe, was sogar über die Forderung in Nr. 5.4.7.1 Buchstabe h) der TA Luft hinausgehe.

42

In Bezug auf Staubemissionen stelle die Forderung einer Abluftröhre von mindestens drei Metern über First an allen drei Ställen eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorgemaßnahme zur Kompensation fehlender Abstände dar. Durch diese Maßnahme werde ein „Herunterziehen“ der Abluft wirksam verhindert. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Bagatellmassenstroms nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft von 1 kg/h sei insoweit eine Immissionsprognose nicht erforderlich gewesen.

43

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend vor:

46

Die von der Klägerin angeführten Nebenbestimmungen stellten eine Inhaltsbestimmung dar. Sie gestatteten nicht den Betrieb einer Tierhaltungsanlage schlechthin, sondern nur eine Tierhaltungsanlage, die bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschreite.

47

Die Klägerin lege nicht dar, dass durch die von ihr behauptete Verfehlung des Brandschutzes eigene Rechte berührt werden. Ebenso wenig könne sie sich darauf berufen, dass eine Genehmigung in einem „falschen“ Verfahren erteilt worden sei. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bestehe kein „in das Verfahren hinein vorgezogener Grundrechtsschutz“. Das Verfahren für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unterscheide sich nicht grundsätzlich von demjenigen für die Genehmigung einer Neuanlage. Im Übrigen sei das Verfahren zutreffend als Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt worden.

48

Das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert zulässig. Neben der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei auch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einschlägig. Anlagen zur Massentierhaltung könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dieser Vorschrift zulässig sein. Es liege auf der Hand, dass eine gemischte Schweinezucht-, Rinderhaltungs- und Schweinemastanlage wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle.

49

Die Anforderungen der für die Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG heranzuziehenden GIRL seien erfüllt. Da die Ortslage A-Stadt als faktisches Dorfgebiet neben einem seit Jahren zur Tierhaltung genutzten Außenbereich anzusehen sei, gelte der Immissionswert von 15 % der Jahresstunden. Diese Werte würden eingehalten. Im Übrigen belege auch die von ihr in Auftrag gegebene Immissionsprognose der IfU GmbH vom 29.10.2012, dass die für Wohn- und Mischgebiete geltenden Immissionswerte eingehalten würden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen.

50

Der Senat hat zur Frage, welchen Geruchs- und Lärmimmissionen das Grundstück der Klägerin durch die streitige Tierhaltungsanlage der Beigeladenen ausgesetzt wird, zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

53

1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – BVerwG 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Grundstücksnachbarin durch die angegriffene Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch ihrem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden.

54

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.

55

Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – BVerwG 7 B 102.90 –, BayVBl 1991, 375, RdNr. 3 in juris). Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten. Dem liegt im Baurecht die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [316], RdNr. 14 in juris; Urt. v. 11.12.2008 – BVerwG 7 C 6.08 –, BVerwGE 132, 372 [379 f.], RdNr. 25 in juris, zur Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch eines Dritten aufgehoben wurde; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –, ESVGH 55, 82 [85 f.], RdNr. 19 in juris; a.A. allerdings VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl 2012, 1181 [1185], RdNr. 62 in juris).

56

2.1. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

57

2.1.1. Die Klägerin kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insbesondere nicht deshalb beanspruchen, weil nach ihrer Auffassung keine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, sondern die Neuerteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich war. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG anstelle eines Verfahrens nach § 4 BImSchG eine Rechtsverletzung eines Nachbarn in Betracht kommt (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 11.12.2014 – 10 S 473/14 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der in Rede stehenden Umrüstung der Tierhaltungsanlage der Beigeladenen (nur) eine wesentliche Änderung einer bereits errichteten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und keine Neuerrichtung erfolgt.

58

Eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage liegt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor, wenn deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb geändert oder erweitert werden und dadurch für die Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Demgegenüber ist von einer Neuerrichtung auszugehen, wenn das Vorhaben nicht auf die genehmigte Anlage bezogen ist, sondern sich als Errichtung einer weiteren Anlage darstellt; maßgeblich für die Abgrenzung ist der Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – BVerwG 7 B 2.08 –, NVwZ 2008, 789, RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 der 4. BImSchV ist ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben, wenn die Anlagen (1.) auf demselben Betriebsgelände liegen, (2.) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und (3.) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Eine Neuerrichtung liegt auch vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert wird, wenn also die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss (Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 16 RdNr. 6a, m.w.N.). Erweiterungen sind grundsätzlich dann als wesentliche Änderung und nicht als Neuerrichtung einzustufen, wenn es sich um gleichartige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt (Jarras, a.a.O., m.w.N.). Gleiches gilt für Änderungen innerhalb der vorhandenen Anlage. Als in diesem Sinne gleichartig sind in der Regel solche Anlagen einzustufen, die unter die gleiche Nummer des Anhangs zur 4. BImSchV (in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung) fallen, wobei es auf unterschiedliche Buchstaben nicht ankommt (vgl. Jarras, a.a.O., § 4 RdNr. 28, m.w.N.), und die Kapazität der Anlage nicht in einer solchen Größenordnung erhöht wird, dass sich dadurch ihr Charakter ändert (vgl. Jarras, a.a.O., § 16 RdNr. 6a, m.w.N.).

59

Gemessen daran ist hier (nur) von einer wesentlichen Änderung und nicht von einer Neuerrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auszugehen. Die streitige Umrüstung der Anlage stellt sich insbesondere nicht als Errichtung einer weiteren Anlage dar. Der bestehende enge räumliche und betriebliche Zusammenhang der einzelnen Betriebseinrichtungen wird nicht oder allenfalls unwesentlich verändert. Auch der Charakter der Gesamtanlage der Beigeladenen, die bisher als Rinderhaltungsanlage mit insgesamt 500 Tierplätzen betrieben wurde, wird durch die nunmehr vorgenommene Haltung eines gemischten Tierbestandes mit 20 Rinderplätzen, 708 Sauenplätzen einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätzen nicht verändert. Beide Anlagentypen fallen jeweils unter die Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen). Auch die Kapazität der Anlage wurde nicht in einem Umfang erweitert, dass sich dadurch ihr Charakter verändert hätte. Die räumliche Ausdehnung der Anlage ist im Wesentlichen gleich geblieben. Die Zahl von 420 Plätzen für Milchkühe (Rinder) und 80 Plätzen für Jungrinder also insgesamt 500 Tierplätzen wurde nur auf 760 Plätze für Rinder, Sauen und Mastschweine erhöht; die Zahl der dazugehörenden Ferkelplätze hat dabei – wie in Nr. 7.1 Buchstabe h) des Anhangs der 4. BImSchV – unberücksichtigt zu bleiben. Stellt man auf die Zahl der Großvieheinheiten (einschließlich Aufzuchtferkel) ab, ergibt sich mit 338,14 Großvieheinheiten (vgl. S. 6 des vom Gericht eingeholten Geruchsgutachtens) beim streitigen Vorhaben gegenüber der bisher betriebenen Rinderhaltung mit 420 Milchkühen (= 504 Großvieheinheiten) und 80 Jungrindern (je nach Alter und Geschlecht 24 bis 56 Großvieheinheiten) sogar eine Reduzierung.

60

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, der Umbau der Stallanlagen stelle lediglich einen „Zwischenschritt“ dar, weil die Beigeladene im Bereich des früher für die Putenmast vorgesehenen Grundstücks die Errichtung von weiteren Ferkelställen plane. Denn es ist allein auf den Inhalt der angefochtenen Genehmigung abzustellen.

61

2.1.2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Tenor der angefochtenen Genehmigung sei unvollständig, weil zwar die Umrüstung in eine gemischte Anlage genehmigt worden sei, nicht aber der Betrieb der umgerüsteten Anlage. Gleiches gilt für ihre Rüge, es sei unklar, ob verschiedene Anlagenteile und ggf. in welchem Umfang und welche Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen genehmigt seien.

62

Der Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt sich – ebenso wie der Inhalt einer Baugenehmigung – aus dem schriftlichen Teil der Genehmigung sowie dem Genehmigungsantrag und den dazu eingereichten Unterlagen (Beschl. d. Senats v. 26.06.2013 – 2 M 60/12 –, juris, RdNr. 12; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 07.09.2010 – 10 B 846/10 –, juris, RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 11.09.2008 – 14 ZB 07.1628 –, juris). Dem entsprechend werden in Abschnitt II des Genehmigungsbescheides die in Anlage 1 genannten Unterlagen und Pläne, die u.a. den Betrieb der Anlage darstellen, zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. Dazu gehören insbesondere auch die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb (lfd. Nr. 2 der Anlage 1). Dem entsprechend trifft die Annahme der Klägerin nicht zu, dass die Beigeladene zu einem den Antragsunterlagen entsprechenden Betrieb der Anlage nur aufgrund der – aus ihrer Sicht von der Beigeladenen selbständig anfechtbaren – Nebenbestimmung Nr. 1.2 des Genehmigungsbescheides verpflichtet sei.

63

Es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Diskrepanz zwischen den Angaben im Bescheidtenor in Bezug auf die Zahl der genehmigten Tierplätze. Nicht nur nach dem Genehmigungsbescheid sondern auch nach dem Genehmigungsantrag (Formular 1 – Blatt 1/3) umfasst die Kapazität der Anlage nach der Änderung 20 Rinderplätze, 708 Sauenplätze einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätze. Diese Angaben betreffen die für die Genehmigung nach Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV relevanten Platzahlen. Im Antragsformular 2.2 (Anlagen- und Betriebsbeschreibung) werden die den einzelnen Ställen zugeordneten Plätze für sämtliche in der Anlage untergebrachten Tiere – unabhängig von ihrer immissionsschutzrechtlichen Relevanz – im Einzelnen aufgeführt. Danach werden im Stall 1 42 Gruppenbuchten für je 12 Sauen (= 504 Sauenplätze) sowie 6 Eberbuchten und 6 Krankenbuchten eingerichtet. Im Stall 2 werden im Abferkelbereich 176 Abferkelplätze, im Ferkelbereich 240 Ferkelplätze sowie im Deckzentrum 28 Kastenstände für 28 Sauen und 32 Plätze für Jungsauen untergebracht. Im Stall 3 werden 18 Abteile mit je 108 Ferkelplätzen in je 8 Buchten sowie 4 Abteile mit 108 Ferkelplätzen in je 4 Buchten eingerichtet. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 708 Plätzen für Sauen zuzüglich der dazugehörenden Ferkelplätze sowie weitere 32 Plätze für (Mast-)Schweine. Die sechs Plätze für die Eber und für die Ferkel sind hinsichtlich der in Nr. 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Platzzahlen ohne Belang.

64

2.1.3. Unschädlich ist ferner, dass in der Genehmigung nicht dargestellt ist, welche anderen behördlichen Entscheidungen von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossen sind. Die Konzentrationswirkung besteht bereits kraft Gesetzes. Die eingeschlossenen Entscheidungen werden im verfügenden Teil der Genehmigung nicht gesondert ausgewiesen (vgl. Jarras, a.a.O., § 13 RdNr. 21, m.w.N.). Auf die Reichweite der Konzentrationswirkung hat der Beklagte im Abschnitt V des Genehmigungsbescheides hingewiesen.

65

2.1.4. Es findet auch keine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.12 und 3.2.3 statt, in denen geregelt wird, dass die (wesentlich geänderte) Anlage so zu betreiben ist, dass die Kenngröße für die Zusatzbelastung (IZ) auf den repräsentativen Beurteilungsflächen (Wohnhäuser Am Bahnhof/Ecke G-Straße und G-Straße) = 9 % beträgt, und bezüglich des Lärmschutzes für die Zusatzbelastung der Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten „Am Bahnhof 18/19“ und „G-Straße 1“ festgelegt werden. Unabhängig davon, dass das Grundstück der Klägerin von diesen Nebenbestimmungen nicht erfasst wird, könnten solche Nebenbestimmungen nur dann unzureichend für den Nachbarschutz sein, wenn sich diese Werte bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage nicht erreichen ließen.

66

Es ist Zweck der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die Erfüllung aller im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen möglichst umfassend sicherzustellen, so dass eine zu weit gehende Ausklammerung von Genehmigungsvoraussetzungen und ihr „Abschieben" in eine Nebenbestimmung nicht zulässig sein dürfte (vgl. zur Baugenehmigung: Beschl. d. Senats v. 17.06.2005 – 2 L 264/02 –, JMBl LSA 2006, 113, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Eine Genehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es nicht, in der Genehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Genehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Genehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten muss, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung ist vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichen (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, juris, RdNr. 65, m.w.N.).

67

Gemessen daran findet hier keine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in Nebenbestimmungen statt. Die Anlage der Beigeladenen hält – wie noch auszuführen sein wird – bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der GIRL und der TA Lärm jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin ein. Auch hat der Beklagte in Bezug auf Gerüche nicht nur die Einhaltung einer höchst zulässigen Wahrnehmungshäufigkeit festgelegt, sondern in weiteren Nebenbestimmungen konkrete Maßnahmen gefordert, insbesondere die Abluftfahnenüberhöhung durch den Bau von Abluftkaminen mit einem Abluftaustritt von = 10,8 m über Grund und einer Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von mindesten 7 m/s (vgl. die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.1. und 3.1.4).

68

2.1.5. Zu Unrecht rügt die Klägerin weiter, es werde kein ausreichender Verfahrensablauf vorgegeben, wie verendete Schweine oder Rinder in Container zu verbringen seien. In der Anlagenbeschreibung (Nr. 2.2.8, S. 21 f.), die Inhalt des Genehmigungsbescheides ist, wird die Beseitigung der Tierkadaver beschrieben. Danach erfolgen die Sammlung der Tierkadaver in Kunststofftonnen in den einzelnen Stallabteilen, die Lagerung der Kadaver in einem gekühlten Raum (ca. 5°C) bei wöchentlicher Abholung und die Kadaverübernahme durch das TKBA-Fahrzeug von außerhalb des Anlagenzaunes im Bereich der Zufahrt 2. Soweit die Beigeladene dagegen verstoßen, insbesondere Tierkadaver unter freiem Himmel lagern sollte, wie es nach der Darstellung der Klägerin beim früheren Betreiber der Anlage der Fall war, obliegt es der zuständigen Immissionsschutzbehörde dagegen einzuschreiten.

69

2.1.6. Die Klägerin hat keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).

70

Maßgebend ist insoweit die am 15.12.2006 in Kraft getretene und bis zum 28.01.2013 gültige Fassung des UmwRG vom 07.12.2006 (BGBl I S. 2816) – UmwRG 2006. Denn gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.2013 (BGBl I S. 753) sind (nur) Entscheidungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, Genehmigungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG oder Rechtsbehelfsverfahren nach § 2 UmwRG, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29.01.2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

71

2.1.6.1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Klägerin. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a UVPG genügt. Dies ist nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, der durch Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des UmwRG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl I S. 95) eingefügt worden und am 29.01.2013 in Kraft getreten ist, ausdrücklich geregelt. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift lediglich klarstellende Funktion hat, weil das „Unterbleiben“ einer UVP auch auf der fehlerhaften Anwendung von Vorschriften beruhen kann, die das Bestehen einer UVP-Pflicht regeln (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10957, S. 17), oder ob aufgrund des klaren Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und dem im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG (UVP-Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 geänderten Fassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers eine solche Auslegung nicht möglich war (so noch BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – BVerwG 7 C 20.11 –, NVwZ 2012, 448 [450], RdNr. 31) ist davon auszugehen, dass auch vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine Vorprüfung, die nicht den Vorgaben des § 3a UVPG entsprach, einen Mangel darstellte, der einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zur Folge hat. Nach dem auf den Vorlagebeschluss des BVerwG (a.a.O.) ergangenen Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12 – NVwZ 2014, 49) ist Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war. Soweit der Gesetzgeber dies nicht bereits durch das UmwRG in der ursprünglichen Fassung vom 07.12.2006, insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG umgesetzt haben sollte, ergäbe sich ein Aufhebungsanspruch aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist bis zum 25.06.2005 unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG (UVP-Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 geänderten Fassung.

72

2.1.6.2. Für das Vorhaben der Beigeladenen bestand gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.8.3 und Nr. 7.11. der Anlage 1 zum UVPG in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470) nur eine standortbezogene Vorprüfungspflicht und nicht – wie die Klägerin meint – eine allgemeine Vorprüfungspflicht. Nach Nr. 7.8.3 der Anlage 1 ist bei Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 560 bis weniger als 750 Plätzen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Anlage liegt mit 708 Sauenplätzen innerhalb dieses Rahmens. Sie erreicht hingegen nicht den in Nr. 7.8.2 der Anlage 1 genannten Rahmen von 750 bis weniger als 900 Sauenplätze, ab der eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Die vorgesehene Tierhaltung erreicht die für eine standortbezogene Vorprüfung maßgebenden Schwellen von 1.500 Plätzen für Mastschweine (Nr. 7.7.3) und von 600 Plätzen für Rinder (Nr. 7.5.2) nicht. Die Anlage unterliegt auch nicht nach Nr. 7.11.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfungspflicht. Nach dieser Bestimmung ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Plätze in der streitigen Anlage ausgeschöpft werden, betragen bei der Sauenhaltung 94,4 v.H. (708 Plätze : 750 Plätze nach Nr. 7.8.2), bei der Mastschweinehaltung 1,6 v.H. (32 Plätze : 2.000 Plätze nach Nr. 7.7.2) und bei der Rinderhaltung 2,5 v.H. (20 Plätze : 800 Plätze nach Nr. 7.5.1), insgesamt also 98,5 v.H.

73

2.1.6.3. Der Beklagte hat eine danach erforderliche standortbezogene Vorprüfung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist.

74

a) Die Vorprüfung lässt insbesondere in formeller Hinsicht keinen Fehler erkennen, der zu Aufhebung der Genehmigung führen könnte.

75

Nach § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Eine solche Feststellung hat der Beklagte getroffen; er ist auch der Pflicht nach § 3c Abs. 1 Satz 6 UVPG nachgekommen, die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren (vgl. Bl. 337 ff. der Beiakte B).

76

Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist diese Feststellung, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Der Beklagte hat zwar erst in seinem Amtsblatt vom 15.02.2008 (S. 43 f. [Bl. 380 f. der Beiakte B]) und damit erst nach Genehmigungserteilung seine Feststellung bekannt gegeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine UVP erforderlich sei. Die Bekanntgabe nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG dürfte indessen unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen haben (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG RdNr. 18; Hoppe, UVPG, 4. Aufl., § 3a RdNr. 24). Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – BVerwG 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [368], RdNr. 39 f.). Weder der UVP-Richtlinie noch dem UVPG ist zu entnehmen, dass die Behörde das Vorhaben erst genehmigen darf, wenn sie ihre Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, bereits bekannt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Vor Erteilung der Genehmigung müssen die Mitgliedstaaten nur die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung im Hinblick auf diese Auswirkungen zu unterziehen (Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie). Die Bekanntgabe des negativen Ergebnisses einer Vorprüfung gehört nicht zu diesen Maßnahmen. Sie dient nicht dem Rechtsschutz der am Genehmigungsverfahren Beteiligten, sondern der Information der Öffentlichkeit. Selbst wenn der Öffentlichkeit ein Anspruch auf aktive Bekanntgabe des negativen Ergebnisses einer Vorprüfung zustehen sollte, wäre dieser Anspruch – wie der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen – außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, a.a.O., RdNr. 40).

77

b) Die Vorprüfung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

78

Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 2 UVPG gilt Gleiches, wenn – wie hier – für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können; der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Recht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – BVerwG 4 C 9.06 – BVerwGE 130, 83 [93], RdNr. 34). Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

79

Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 [360], RdNr. 32, m.w.N.).

80

Gemessen daran ist die Entscheidung des Beklagten, auf die Durchführung einer UVP zu verzichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, ist nachvollziehbar.

81

§ 3c Satz 2 UVPG stellt die hier durchzuführende standortbezogene Vorprüfung der allgemeinen Vorprüfung insoweit gleich, als nach den in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich erscheinen müssen (vgl. Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. Aufl., § 3c RdNr. 16). Mit den angesprochenen „Schutzkriterien“ verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts kennzeichnen (vgl. Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG RdNr. 33). Dagegen sind bei der standortbezogenen Vorprüfung die Nutzungskriterien in Nr. 2.1 der Anlage 2 zum UVPG (bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung) und die Qualitätskriterien in Nr. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG (Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes) nicht angesprochen. Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen „S-Vorhaben“ in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen (Sangenstedt, a.a.O. § 3c UVPG RdNr. 33; Dienes, a.a.O. § 3c RdNr. 16). Da für die standortbezogene Vorprüfung allein die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG maßgebend sind, sind die übrigen in der Anlage 2 zum UVPG genannten Standortkriterien, d.h. die Nutzungs- und Qualitätskriterien nach Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2 zum UVPG hier nicht heranzuziehen; liegen keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vor, an die die UVP-Pflicht bei „S-Vorhaben“ anknüpft, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden; die Behörde kann davon ausgehen, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG RdNr. 34).

82

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Vorprüfung zum Standort des Vorhabens festgestellt, das Hauptproblem für dieses Vorhaben bestehe darin, dass im Umkreis des von der TA-Luft vorgeschriebenen Abstandes von mindestens 330 m sich die östliche Wohnbebauung von A-Stadt befinde, sodass auch unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung erhebliche Geruchs-, Staub- und Ammoniakbelästigungen für die ansässige Bevölkerung nicht auszuschließen seien. Die am nächsten liegenden Wohnhäuser befänden sich nur in einem Abstand von 160 bis 180 m vom Anlagenstandort entfernt. Damit würde der von der TA-Luft vorgegebene Mindestabstand um fast die Hälfte reduziert. Ansonsten liege die geplante Anlage in einer hochgradig durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägten Landschaft. Eine Überprüfung mit Hilfe der zur Verfügung stehenden GIS-Kartensysteme habe ergeben, dass der Standort der Anlage sich nicht innerhalb eines Schutzgebiets nach den §§ 29 bis 38 NatSchG LSA befinde. In der näheren Umgebung des Vorhabens kämen nur das linienförmige FFH-Gebiet 172 „Bode und Selke im Harzvorland“ (ca. 700 m entfernt) und das Landschaftsschutzgebiet LSG 25 „Bodeniederung“ (ca. 100 m Abstand) vor. Das in diesem Randbereich vollständig durch Ackerflächen charakterisierte LSG werde aber durch die L 70 vom Anlagenstandort getrennt. Weitere empfindliche und geschützte Landschaftsteile nach dem NatSchG LSA seien im Territorium nicht vorhanden. Diese Aussage gelte auch für Wasserschutzzonen. Auch die nächstliegenden Waldgebiete, die eventuell durch Ammoniakimmissionen geschädigt werden könnten, seien sehr klein und befänden sich in über 600 m Entfernung, sodass mit hoher Sicherheit nicht mit messbaren negativen Auswirkungen zu rechnen sei. Die Auswertung der GIS-Karten zeige jedoch, dass in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes mit archäologischen Funden gerechnet werden müsse. Dies sei bei eventuellen Bauarbeiten mit Eingriff in tiefere Bodenschichten zu beachten und mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen.

83

Daraus ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, dass sich zwar ein – im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht relevanter – Konflikt mit der nahegelegenen Wohnnutzung ergeben kann, nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG relevante Schutzgebiete – bis auf ein Gelände mit archäologischen Funden – aber vom Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der bestehenden Entfernungen nicht tangiert werden.

84

Im Abschnitt „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ nach Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG wird ausgeführt, auf der Grundlage der Ausführungen unter 4.1 (Merkmale des Vorhabens) und 4.2 (Standort des Vorhabens) könne in Übereinstimmung mit spezifischen Feststellungen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange überschlägig eingeschätzt werden, dass von dem Vorhaben keine besonders schweren und komplexen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft bzw. Kultur und Sachgüter zu erwarten seien. Das einzige aber schwerwiegende Problem ergebe sich aus der Belastung des Schutzgutes Luft mit tierhaltungsspezifischen Stoffen und den daraus resultierenden Risiken für das Schutzgut Mensch.

85

Im letzten Abschnitt „Feststellung der UVP-Pflicht“ kommt der Beklagte zu dem folgerichtigen Ergebnis, dass auf eine UVP-Pflicht verzichtet werden könne, insbesondere weil die möglichen erheblich negativen Auswirkungen sich punktuell auf die Geruchs- und eventuellen Schadstoffimmissionen (Staub, NH4+) hinsichtlich des Schutzguts Mensch konzentrierten, während die anderen Schutzgüter nicht über den Status quo der Belastungen hinaus beeinträchtigt würden. Die Immissionsproblematik könne durch Gutachten, spezielle Forderungen bzw. Auflagen der Fachbehörden, usw. gelöst werden.

86

2.1.7. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg rügen, der Beklagte habe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu Unrecht auf den Antrag der Beigeladenen von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Genehmigungsantrags und der Unterlagen abgesehen, weil durch die vom Genehmigungsantrag umfassten Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter zu besorgen seien. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nachbarschützende Wirkung hat.

87

Der Beklagte durfte von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Genehmigungsantrags und der Unterlagen absehen. Die Beantwortung der Frage, ob Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erheblich sind, hängt zum einen von ihrem Gewicht und Umfang, zum anderen von der Vorbelastung ab (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 16 RdNr. 56, m.w.N.). Eine bloße Vermehrung der von der Anlage ausgehenden Emissionen genügt allerdings nicht; entscheidend sind die Einwirkungen (insbesondere Immissionen) auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG (BayVGH, Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, NVwZ-RR 2006, 456 [458], RdNr. 60 in juris, m.w.N.). Im Begriff der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen" liegt eine graduelle Verschärfung gegenüber jenen (einfachen) nachteiligen Auswirkungen, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bereits zur Qualifizierung einer Änderung als wesentlich und damit als genehmigungsbedürftig führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.05.2005, a.a.O., m.w.N.). An erheblichen nachteiligen Auswirkungen fehlt es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auch dann, wenn durch vom Betreiber getroffene oder im Zuge der Änderung von ihm an der Anlage vorgesehene Schutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden (vgl. Jarras, a.a.O., RdNr. 57, m.w.N.).

88

Nach diesem Maßstab ist die vom Beklagten aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Änderungsantrag getroffene verfahrensbezogene Feststellung, dass von den beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte zunächst in Rechnung stellen, dass die Umgebung der Anlage bereits durch die zuvor betriebene Rinderhaltungsanlage vorbelastet war. Durch die Umrüstung in eine gemischte Anlage, in der die Ferkelaufzucht Schwerpunkt des Betriebes ist, entstehen zwar grundsätzlich höhere Geruchsemissionen als bei der Rinderhaltung. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass – anders als bei der bisherigen Rinderhaltung – umfangreiche Maßnahmen zur Geruchsminderung vorgesehen sind.

89

2.2. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verletzt ferner keine dem Schutz der Klägerin dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

90

Die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG – von der hier nicht relevanten Erleichterung des § 6 Abs. 3 BImSchG abgesehen – voraus, dass die Anforderungen des § 6 BImSchG erfüllt sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.05.2014 – 8 A 3002/11 –, juris, RdNr. 45 f., m.w.N.). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

91

2.2.1. Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht die auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

92

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, BVerwGE 90, 163 [165 f.], RdNr. 11 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 – 9 A 2030/12 –, juris, RdNr. 51, m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O.). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen; ansonsten sind nur etwaige nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris).

93

2.2.1.1. In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 (TA Luft) sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. zur TA Luft 1986: BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 – BVerwG 7 B 164.95 –, NVwZ-RR 1996, 498 [499], RdNr. 16 in juris). Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren kann bei Einhaltung des in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft empfohlenen Mindestabstands in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken (NdsOVG, Beschl. v. 14.02.2011 – 12 LA 8/09 –, NVwZ-RR 2011, 397). Nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sollen bei der Errichtung solcher Anlagen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Der Abbildung 1 lässt sich entnehmen, dass allein die Haltung von Schweinen nach der Tabelle 10 vom Sachverständigen insoweit berechneten Zahl von 314,14 Großvieheinheiten ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von ca. 370 m eingehalten werden müsste, um ohne nähere Prüfung davon ausgehen zu können, dass keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Die Abstände der Emissionsquellen zum Wohnhaus der Klägerin liegen jedoch deutlich darunter. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft geregelten Mindestabständen handelt es sich allerdings, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die in der Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 der TA Luft angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden.

94

2.2.1.1.1. Das Grundstück der Klägerin ist durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen insbesondere keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

95

a) Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 [2084], RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 [121], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 – 1 B 11320/13 –, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 –, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris).

96

Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 – 1 A 10972/07 –, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). Nach der GIRL kann in dieser Konstellation ein Zwischenwert gebildet werden, der den Immissionswert für Dorfgebiete erreicht, obwohl ein Wohngebiet betroffen ist (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Immissionswerte“).

97

b) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Ortsüblichkeit“ davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinaus gegangen werden.

98

c) Der vom Senat bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (A.) ist bei seinem Gutachten vom 19.12.2013 davon ausgegangen, dass für das Wohnhaus der Klägerin ein baulicher Zusammenhang zur örtlichen (Wohn-)Bebauung festzustellen sei, so dass die Berücksichtigung wie für ein Wohngebiet angemessen sei. Daher hat er seiner Bewertung den für Wohngebiete geltenden niedrigeren Wert von 0,10 der Jahresstunden zugrunde gelegt. Dieser Wert wird nach dem Sachverständigengutachten an der zur Stallanlage zeigenden Nordseite des Wohnhauses der Klägerin (Einzelpunkt EP 7) sicher eingehalten. Für diesen Einzelpunkt hat der Gutachter eine Geruchsgesamtbelastung von 0,08 der Jahresstunden ermittelt. Aus der Anlage 4 zum Gutachten (Geruchszusatzbelastung für die einzelnen Beurteilungsflächen) wird deutlich, dass auch im geschützten Außenwohnbereich (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 07.02.2013 – 15 CS 12.743 –, RdNr. 28, m.w.N. in juris) unmittelbar nördlich des Wohngebäudes der Klägerin der Immissionswert der GIRL von 0,10 der Jahresstunden nicht überschritten wird. Damit kann der Senat offen lassen, ob nach den oben dargestellten Erwägungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL aufgrund der historischen Entwicklung der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 der Jahresstunden oder sogar ein noch höherer Wert anzusetzen ist.

99

d) Der Senat vermag auch keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten.

100

Nach Nr. 4.1 der GIRL wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt. Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 v.H. des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen. Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten), können Fahnenbegehungen nach VDI 3940 Blatt 2 (2006) verwendet werden.

101

Gemäß Nr. 4.2 der GIRL werden bei der Ermittlung im Genehmigungsverfahren die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden, unterschieden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 zu ermitteln. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung nach Nr. 4.6 zu bilden. In die Ermittlung des Geruchsstoffstroms sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen; bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird.

102

aa) Nr. 4.4 der GIRL sieht grundsätzlich vor, dass die Ermittlung der vorhandenen Belastung durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen hat. Nach Nr. 4.4.1 der GIRL ist jedoch von einer vorhandenen Belastung IV = 0 auszugehen, wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist. Hiervon ist der Sachverständige Dipl.-Ing. (A.) in seinem Gutachten (Seite 17) ausgegangen, weil er bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt hat, dass sich in der Ortslage A-Stadt sowie im näheren Umfeld der betrachteten Tierhaltungsanlage keine weiteren relevanten Geruchsemittenten befänden. Weiterhin seien im Rahmen der Ortsbesichtigung am 04.11.2013 die Betriebsstandorte einer Anlage zur Herstellung von Pilzsubstraten sowie eine Putenmastanlage aufgesucht worden, die in Entfernungen zur streitigen Anlage von 1.800 m und 2.400 m lägen. Aufgrund der großen Entfernungen zu den betrachteten maßgeblichen Immissionsorten könne eingeschätzt werden, dass dort keine relevante Geruchsvorbelastung im Sinne der GIRL vorhanden sei.

103

Diesen Annahmen des Gutachters kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, der Ortstermin habe ausschließlich auf dem Gelände der Beigeladenen stattgefunden, der Gutachter habe die Entfernung der Pilzsubstratanlage und der Putenmastanlage zum maßgeblichen Immissionsort nicht angegeben und allein aufgrund der Entfernung könne nicht darauf geschlossen werden, dass dort keine relevanten Geruchsvorbelastungen im Sinne der GIRL vorhanden seien.

104

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter ausgeführt, er habe die Entfernungen zur Pilzsubstratanlage und zur Putenmastanlage vor Ort gemessen und auf 1.800 m bzw. 2.400 m bestimmt. Diese Entfernungsangaben entsprechen etwa den Werten, die der Senat mit Hilfe von google earth ermittelt hat. Die Pilzsubstratanlage der Firma (V.) befindet sich an der A-Straße, und zwar nördlich der Ortslage A-Stadt. Die Entfernung zum Grundstück der Klägerin beträgt nach google earth ca. 1.800 bis 1.900 m. Die Putenmastanlage der Fa. Putenmast A-Stadt GmbH & Co. KG befindet sich nordwestlich von A-Stadt. Nach google earth beträgt die Entfernung zum Grundstück der Klägerin ca. 2.300 bis 2.400 m.

105

Die Einschätzung des Sachverständigen, die von diesen Anlagen ausgehenden Geruchsemissionen habe er nicht als Vorbelastung berücksichtigten müssen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass nach eigener Erfahrung bereits vorhandene Geruchsbelastungen bei solchen Entfernungen nicht ins Gewicht fielen. Unabhängig davon bietet für die Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Umkreises andere geruchsemittierende Anlagen von Bedeutung sind, Nr. 4.4.2 der GIRL einen Anhalt. Danach ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 der Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Nach Nr. 2 der GIRL ist die Schornsteinmindesthöhe in der Regel so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ (vgl. Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,06 überschreitet. Mit dieser Maßgabe soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt allerdings nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris, RdNr. 32). Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 der GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das nähere und weitere Umfeld des geplanten Vorhabens durch eine Reihe von vorhandenen Tierhaltungsanlagen vorgeprägt wird und begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass weitere im Beurteilungsgebiet gelegene Betriebe Geruchsemissionen abgeben, die geeignet sind, die Immissionsbelastung an den betrachteten Wohnhäusern und Plangebieten relevant zu erhöhen (NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 12 LA 114/11 –, BauR 2012, 1769, RdNr. 9 ff. in juris). So hat das OVG NW (Beschl v. 09.12.2013, a.a.O.) die behördliche Festlegung eines Umkreises der zu berücksichtigenden Emissionsquellen von etwa 1.200 m nicht beanstandet in einer Situation, in der sich nach einem eingeholten Gutachten der Einwirkungsbereich zweier Tierhaltungsanlagen (Putenmast und Schweinemast) trotz einer Entfernung > 1.000 m bis zum klägerischen Grundstück erstreckte. Eine solche oder vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund gibt die Annahme des Gutachters, dass bei einer Entfernung von 1.800 m zur Pilzsubstratanlage und 2.400 m zur Putenmastanlage keine relevante Geruchsvorbelastung im Sinne der GIRL vorhanden sei, keinen Anlass zu Bedenken.

106

bb) Auch die vom Gutachter vorgenommene Berechnung der von der geänderten Anlage der Beigeladenen ausgehenden (Zusatz-)Belastung lässt keine Mängel erkennen.

107

aaa) Zur Ermittlung der Geruchemissionen aus den drei Ställen der Anlage hat der Gutachter zunächst die nach der Genehmigung zulässigen Tierplatzzahlen gemäß der in Anhang A der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen) angegebenen Faktoren, die den in der Tabelle 10 der TA Luft genannten Faktoren entsprechen, für jeden der drei Ställe und für jede Tierart in Großvieheinheiten umgerechnet (vgl. Seite 6, Tabelle 2 und Seite 14, Tabelle 4). Zur Bestimmung der tierartspezifischen Geruchsemissionsfracht hat er die in Nr. 6.1 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, Tabelle 22, dargestellten Geruchsemissionsfaktoren (GE/GV*s) herangezogen und die jeweilige Geruchsfracht (Geruchsstoffstrom) für die einzelnen Tierarten berechnet.

108

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, bei den Geruchsemissionsfaktoren und den Umrechnungszahlen nach der VDI-Richtlinie 3894 handele es sich um Konventionswerte, die von der Richtlinienkommission auf der Grundlage von Literaturangaben, Plausibilitätsberechnungen und praktischem Erfahrungsschatz bestimmt worden seien und deren Anwendung nur eine einfache, auf der untersten Stufe stehende („Holzhammer“-)Methode darstelle. Zu Unrecht fordert die Klägerin, dass die maßgeblichen Werte vor Ort durch Messungen festgestellt werden. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält – ebenso wie die bislang vorhandenen VDI-Richtlinien 3471 und 3472 – technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2007 – BVerwG 4 B 5.07 –, BRS 71 Nr. 168, RdNr. 4 in juris; OVG NW, Beschl. v. 03.08.2012 – 8 B 290/12 –, RdNr. 13 in juris). Die Umrechnungszahlen zur Bestimmung der Zahl der Großvieheinheiten sind ferner in der Tabelle 10 der TA Luft dargestellt, die ebenfalls eine anerkannte Orientierungshilfe darstellt. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Durchführung von olfaktometrischen Messungen zwar möglich sei, solche Messungen aber immer nur Momentaufnahmen darstellten, deren Ergebnis von den konkreten Randbedingungen (Jahreszeit, Tieralter, Tieraktivität, u.v.a) bestimmt werde. Um eine genauere Aussage über die Geruchsemissionen im Jahresverlauf zu erhalten, die die Jahreskenngrößen zur Belästigungsrelevanz bestimmen, wäre eine größere Anzahl von Messungen an allen zu betrachtenden Ställen erforderlich.

109

Der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige (K.) beanstandet weiter, dass emissionsseitige Einflüsse, insbesondere die Güllekanalhöhe berücksichtigt werden müssten, wozu das für die Ausbreitungsrechnung verwendete Programm AUSTAL200G keine Anfangsbedingungen liefere, sondern vom Programmnutzer eingebracht würden. Dazu seien aber die Anfangs- und Randbedingungen zu kontrollieren. Es müsse der Nachweis erbracht werden, dass die postulierten Massenströme, die für die Emissionsfaktoren in Verbindung mit der Tiermasse stehen, die Stallanlage verlassen. Nach der TA Luft müsse die Zuluftgeschwindigkeit im Güllekanal = 2,5 m/s und die Kanalhöhe 30 bis 60 cm betragen.

110

Nach der vom Gutachter (K.) insoweit herangezogenen Bestimmung in Nr. 5.4.7.1 Buchstabe g) der TA Luft ist bei der Güllezwischenlagerung im Stall (Güllekeller) die Kapazität so zu bemessen, dass bei Unterflurabsaugung der maximale Füllstand höchstens bis unter 50 cm unterhalb der Betonroste ansteigt; ansonsten sind 10 cm ausreichend. Bei Unterflurabsaugung soll die Stallluft mit niedriger Geschwindigkeit (maximal 3 m/s) direkt unter dem Spaltenboden abgesaugt werden. Bei den Ställen der Beigeladenen erfolgt indes nach Nr. 2.2.3 der Anlagenbeschreibung (Beiakte A, Bl. 42) keine Güllezwischenlagerung in einem Güllekeller, worauf die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat. Vielmehr erfolgt nach den genehmigten Antragsunterlagen eine Gülleabführung über flache Güllewannen bzw. -kanäle nach dem Prinzip der Rohr- oder Wechselstauentmistung. Die Gülle läuft zunächst in die Güllesammelgrube mit freiem Gefälle. Aus dieser Sammelgrube wird die Gülle mittels einer Tauchpumpe über Druckleitungen in den Lagerbehälter zur Zwischenlagerung bis zur landwirtschaftlichen Verwertung abgepumpt. Die Güllelagerbehälter befinden sich außerhalb der Ställe. Bauliche Anforderungen an die Güllewannen und -kanäle enthält die TA Luft hingegen nicht. Auch die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 schreibt – ebenso wie die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 – die geforderten baulichen bzw. technischen Anforderungen an die Entmistung nicht vor.

111

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für den Stall 3, in welchem 2.376 Aufzuchtferkel untergebracht werden, keine Geruchsemissionen angesetzt hat, weil dort eine Abluftreinigung durch einen Chemowäscher mit biologischer Behandlungsstufe erfolgt. Hierzu hat er im Gutachten u.a. ausgeführt, mit dem im DLG-Prüfbericht 5880 festgestellten Eigenschaften erfülle der Chemowäscher die im Abschnitt 3.1.7 des Genehmigungsbescheides benannten Anforderungen zur Wirksamkeit der Geruchsminderung. Bei ordnungsgemäßer Betriebsweise der Abgasreinigungseinrichtungen seien Reingasgeruchsemissionen von = 300 GE/m³ zu erwarten. Der Chemowäscher beinhalte mit der biologischen Reinigungsstufe eine „lebende“ Reinigungskomponente, welche das Rohgas veratme. Die auf Trägermaterial siedelnden Mikroorganismen adsorbierten die Abluftbestandteile über die sie einhüllende Wasserphase und bauten sie anschließend ab. Dabei entstünden Stoffwechselprodukte, die den typischen Reingasgeruch eines funktionierenden Biofilters ausmachten. Die Qualität des Geruches hänge von der Flora auf dem Trägermaterial ab, und diese stelle sich wiederum in Abhängigkeit von den physikalischen Bedingungen, den Rohgasinhaltsstoffen und dem Trägermaterial ein. Es entstünden erdige, waldbodenartige oder pilzig-muffige Geruchsqualitäten. In der VDI-Richtlinie werde dieser Geruch als biogener Geruch bezeichnet. Da sich der Eigengeruch des Wäschers in der Regel schnell nach der Inbetriebnahme verliere, sei in der Praxis allein der biogene Geruch von Bedeutung. Die biogenen Gerüche zeigten die Funktion der biologischen Filterstufe an und unterschieden sich nicht mehr vom umgebenden Vegetationsgeruch. Dieses Verhalten der Biofiltergerüche seien intensiv und fundiert in einer Studie des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen untersucht worden. Das Ergebnis dieser Studie sei gewesen, dass die biologischen Gerüche nur eine geringe immissionsseitige Wirksamkeit besäßen. So würden bei der olfaktometrischen Messung zwar relevante Geruchsstoffkonzentrationen und damit verbunden Quellstärken bestimmt – der Geruch sei aber nur in geringer Entfernung wahrnehmbar. Die biogenen Gerüche würden bei der Emissionsmessung mit gemessen, zeigten aber nur die Aktivität des Filters an und könnten bei der Immissionsprognose in der Regel vernachlässigt werden. Untersuchungen hätten ergeben, dass die Reichweite der biogenen Gerüche in der Regel unter 100 m liege, wenn der Biowäscher ordnungsgemäß betrieben werde, und reingasseitig kein Rohluftgeruch mehr erkennbar sei. Daher sei eine Berücksichtigung der Biofiltergerüche entsprechend VDI 3477 nur bei Entfernungen von bis zu 100 m erforderlich. Diese Abstandsregelung dürfe jedoch nur für Filter angewendet werden, die ausschließlich Eigengerüche emittierten, da durchtretendes Rohgas im Gegensatz zum biogenen Geruch sehr wohl als weiter reichende Geruchsquelle wirksam werden könne. Beim Vorhaben werde der Chemowäscher nach dem Stand der Technik der Emissionsminderung eingesetzt. Bei ordnungsgemäßer Betriebsweise und regelmäßiger Wartung sei die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Reingaskonzentration von = 300 GE/m³ gesichert. Die zum Abluftaustritt des Chemowäschers nächstgelegenen Wohnhäuser befänden sich in A-Stadt in einer Entfernung von ca. 180 m. Die mittels Chemowäscher gereinigte Stallabluft aus dem Ferkelaufzuchtstall (Stall 3) werde somit in der Ausbreitungsrechnung nicht als geruchsbeladene Abluft berücksichtigt.

112

Zu Unrecht wendet die Klägerin dagegen ein, der Gutachter habe nicht (vor Ort) gemessen, ob – wie von ihm angenommen – bei ordnungsgemäßer Betriebsweise des Chemowäschers die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Reingaskonzentrationen gewährleistet sei. Nach den genehmigten Vorlagen (Beiakte A Bl. 193) kommt beim Ferkelaufzuchtstall ein Luftfiltersystem zur Anwendung, für das ein positiver DLG-Signum-Test für Abluftreinigungsanlagen vorliegt. Die zum Einsatz kommende Abluftreinigungsanlage Uniqfill Air nebst DLG-Signum ist im Prospekt auf Bl 42 ff. der Beiakte B dargestellt. Danach haben Messungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) und des LUFA Nord-West zu den Ergebnissen geführt, dass mit dem Kombi-Wäscher eine Ammoniakabnahme von >85 %, eine Staubabnahme von > 90 % und ein Geruchsemission von < 300 GE/m³ erreicht werde, d.h. kein ausgehender Geruch in ausgehender Luft mehr feststellbar sei. Nach dem DLG-Prüfbericht 5880 vom Juli 2009 – aktualisiert im August 2013 – (http://www.dlg-test.de/pbdocs/5880.pdf), der den DLG-Prüfbericht 5629 (Beiakte B, Bl. 209 ff.) ersetzt, handelt es sich bei der Uniqfill Air BV Abluftreinigungsanlage „Chemowäscher (+)“ um eine Kombianlage, bestehend aus einer sauren Wäsche und einer nachgeschalteten Wasserwäsche. In der sauren Stufe finde neben der Ammoniakentfrachtung auch eine Staubabscheidung statt. Die nicht in der ersten Stufe abgeschiedenen Stoffe dienten als Nahrungsquelle für Mikroorganismen, die sich in dem Füllkörperblock (zweite Stufe) als Biofilm anhaften und einen biologischen Geruchsstoffabbau vollziehen, so dass auch der Geruch weitgehend eliminiert werde. Beim Geruch hätten alle Ergebnisse innerhalb des geforderten Bereichs gelegen. Es sei an keinem Messtag eine Überschreitung des Grenzwertes von 300 GE/m³ verzeichnet bzw. Rohgasgeruch im Reingas wahrgenommen worden. Die relativ geringen Geruchsstoffkonzentrationen auf der Rohgasseite seien auf die Sauberkeit im Stall zurückzuführen. Zusätzliche Untersuchungen in der zweiten Waschstufe hätten belegt, dass sich im System des „Chemowäschers (+)“ bei ordnungsgemäßem Betrieb Biologie ansiedle und somit ein Abbau von Geruchsstoffen stattfinde. Die Prüfung sei gemäß dem DLG-Prüfverfahren „Abluftreinigungssysteme für Tierhaltungsanlagen“ (Stand November 2005) durchgeführt worden. Die Sommermessungen seien an einer Referenzanlage in den Niederlanden bei einem maximalen Abluftvolumenstrom von 30.000 m³/h durchgeführt worden; der Messzeitraum habe zwei Monate betragen. Die Wintermessungen seien noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens des Landkreises Cloppenburg in demselben Referenzbetrieb durchgeführt und mit Beschluss der Expertenkommission vom Juni 2005 anerkannt worden.

113

Vor diesem Hintergrund durfte der Gutachter auch ohne eigene Messungen davon ausgehen, dass der im Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.7 festgelegte Wert von = 300 GE/m³ bei ordnungsgemäßem Betrieb des „Chemowäschers (+)“ eingehalten wird. Um die Wirksamkeit des im Stall 3 eingebauten Wäschers zu gewährleisten, hat der Beklagte der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.8 bis 3.1.11 aufgegeben, den messtechnischen Nachweis der Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage nach Inbetriebnahme der Anlage anhand einer olfaktometrischen Messung durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle zu erbringen, die Abluftreinigungsanlage ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen sowie hierzu ein Pflege- und Wartungskonzept zu erstellen und der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen. Da sich die Abluftquelle des Stalls 3 (Q 3) ca. 180 m nordöstlich des Wohnbereichs der Klägerin befindet, hält sie auch den Mindestabstand von 100 m ein, bis zu dem die Biofiltergerüche wahrgenommen werden können.

114

bbb) Zur Bestimmung der von den fünf Güllebehältern ausgehenden Emissionen hat der Gutachter die im Genehmigungsantrag genannten Fassungsvermögen (Güllevorgrube Q 7 – 200 m³, Güllelager Q 5 – 2.490 m³ und drei Güllelager Q 6-1 und Q 6-2 – 3 x 200 m³) zugrunde gelegt und als Bezugsgröße die jeweilige Flächenquelle von 70 m², 479 m² und 210 m² (3 x 70 m²) verwendet. Gemäß Nr. 6.1.1. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, Tabelle 23, ist bei Flächenquellen ohne Abdeckung bei Schweinegülle von einem Geruchsemissionsfaktor von 7 GE/m²*s auszugehen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.16 des Genehmigungsbescheides sind die Güllebehälter mit festen Abdeckungen, einem Zeltdach oder einer emissionsdichten Folienabdeckung zu versehen, und der Geruchsminderungsgrad muss bezogen auf offene Lager ohne Abdeckung 90 % betragen. Mit solchen Abdeckungen kann der angegebene Geruchsminderungsgrad auch erreicht werden (vgl. die Übersicht des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg mit Stand vom November 2011, unter Hinweis auf die KTBL-Schrift 447 „Handhabung der TA Luft bei Tierhaltungsanlagen“, http://www.lugv.brandenburg/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/girlfaktoren_2011.pdf; sowie Nr. 4.2.5 Tabelle 19 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1). Einer olfaktometrischen Messung vor Ort bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Folgerichtig hat der Gutachter – angesichts der wenigen Rinder, die in der Anlage gehalten werden – einen Geruchsemissionsfaktor (für Schweinegülle) von 0,7 GE/m²*s angenommen. Bezogen auf die einzelnen Flächenquelle hat er die jeweiligen Geruchsfrachten (Geruchsmassenstrom) für die fünf Güllebehälter mit 0,2 MGE/h, 1,2 MGE/h und 0,53 MGE/h berechnet.

115

ccc) Nach Nr. 4.5 der GIRL ist die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend Nr. 1 mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln. Die Festlegung der Seitenlänge der Beurteilungsflächen erfolgt gemäß Nr. 4.4.3. Bei der Festlegung der horizontalen Maschenweite des Rechengebietes sind die Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7 zu beachten. Demnach ist es in der Regel erforderlich, die horizontale Maschenweite so zu bemessen, dass sie die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. Im Allgemeinen ist das Rechengebiet identisch mit dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2. Bei besonderen Geländebedingungen kann es jedoch erforderlich sein, das Rechengebiet größer als in Nr. 4.4.2 beschrieben zu wählen. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL (a.E.) wurden die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 und die speziellen Anpassungen an die Geruchsausbreitung im Referenzmodell AUSTAL2000 umgesetzt. Um die für die Geruchbeurteilung erforderlichen Wahrnehmungshäufigkeiten zu berechnen, wurde das Modell AUSTAL2000 um ein entsprechendes Modul AUSTAL2000G ergänzt (vgl. Janicke/Janicke, Berichte zur Umweltphysik, März 2007, http://www.janicke.de/data/bzu/bzu-005-02.pdf). Der Gutachter hat seiner Berechnung der Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen diese Vorgaben zugrunde gelegt.

116

Soweit die Klägerin – mit dem von ihr beauftragten Gutachter (K.) – Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Programms AUSTAL2000G zur Bestimmung der Geruchsbelastung hat, greift dies nicht durch. Das Programm wurde gerade – wie bereits ausgeführt – im Einklang mit der TA Luft entwickelt. Dass das Programm AUSTAL2000G als diagnostisches Windfeldmodell nicht dazu in der Lage ist, besondere Strömungsverhältnisse, die sich etwa aus thermischen oder dynamischen Prozessen in stark gegliedertem Gelände ergeben, ausreichend zu erfassen, steht seiner grundsätzlichen Eignung und Anwendbarkeit nicht entgegen (vgl. dazu HessVGH, Urt. v. 07.05.2009 – 6 C 1142/07.T –, juris, RdNr. 113). Dem beschränkten Einsatzgebiet diagnostischer Windfeldmodelle zur Ermittlung von Strömungsfeldern von Schadstoffen trägt die TA Luft selbst Rechnung. Nach Anhang 3, Abschnitt 11, 2. Absatz können Geländeunebenheiten in der Regel ausreichend nur dann (allein) mit Hilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. In anderen Fällen bedarf es weiterer Untersuchungen etwa durch Verwendung eines prognostischen Strömungsmodells, mit dessen Hilfe auch thermisch oder dynamisch induzierte meteorologische Phänomene berücksichtigt werden können (HessVGH, Urt. v. 07.05.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass am Vorhabenstandort besondere Strömungsverhältnisse herrschen. Insbesondere ist ein größerer Anstieg des Geländes nicht festzustellen.

117

Nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige (A.) die Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage der Ausbreitungszeitenreihe des repräsentativen Jahres 2009 der Station Magdeburg durchgeführt hat. Er hat zuvor beim Deutschen Wetterdienst (DWD) eine Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) bzw. einer Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) nach TA Luft 2002 auf den Standort des Vorhabens der Beigeladenen in Auftrag gegeben. Im daraufhin erstellten amtlichen Gutachten des DWD vom 15.05.2013 wurden insbesondere auch die lokalen topografischen Einflüsse auf das Windfeld am Standort untersucht und die Bebauung und Geländeunebenheiten berücksichtigt (vgl. Anlage 6 zum Gutachten, Abschnitte 8 und 9, Seite 13 f.). Dort heißt es, die Freiflächen rund um den Standort seien gute Kaltluftproduzenten. Bodennahe Emissionen würden sich bei nächtlichen windschwachen Strahlungswetterlagen, zusammen mit der von den Hochflächen und Hängen nördlich und nordöstlich des Standortes abfließenden Kaltluft, in südliche bis südwestliche Richtung (in Richtung Bode und Mühlgraben) ausbreiten und dabei allmählich verdünnen. Die Fließgeschwindigkeit hänge von der Geländeneigung und der aerodynamischen Rauhigkeit ab. Nennenswerte Auswirkungen auf die Windverteilung würden aber nicht gesehen, zumal sich die Bodeniederung im Verlauf der Strahlungsnacht rasch mit Kaltluft füllen dürfte, womit bodennahe Kaltluftströme nahezu zum Erliegen kämen. Einflüsse lokaler Windsysteme auf die Windverhältnisse in 10 m über Grund würden als nicht relevant eingeschätzt, da sich am Standort bei windschwachen Strahlungswetterlagen aufgrund der orografischen und topografischen Strukturen keine thermisch induzierten Zirkulationssysteme ausbilden könnten. Wenn die Emissionshöhe das 1,2-fache, aber nicht das 1,7-fache der zu berücksichtigenden Gebäudehöhen oder Bewuchshöhen überschreite, werde empfohlen, die Einflüsse mit Hilfe eines Windfeldmodells für Gebäudeüberströmung zu berücksichtigen. Falls im Rechengebiet Höhendifferenzen von mehr als dem 0,7-fachen der Emissionshöhe über eine Strecke, die mindestens dem zweifachen der Emissionshöhe entspreche, vorkämen, seien orografische Einflüsse mit Hilfe eines mesoskaligen Windfeldmodells zu berücksichtigen. Dies betreffe Steigungen von mehr als 1:20, aber nicht über 1:5. Nach Kartenlage seien im mindestens 1 km x 1 km großen Rechengebiet keine Geländesteigungen von 1:20 und mehr auszumachen.

118

Darauf aufbauend hat der Gutachter zur Bebauung und Bodenrauhigkeit Folgendes festgehalten: Die Firsthöhe der Ställe betrage einheitlich 7,17 m. Entsprechend der Festlegung des Genehmigungsbescheides betrügen die Ableitungshöhen der Abluftkamine 10,8 m über Grund. Durch schaltungstechnische Maßnahmen der Einzelkamine werde gesichert, dass die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt. Dadurch werde gesichert, dass die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Betrage die Schornsteinhöhe – wie hier – weniger als das 1,7-fache und ist die freie Abströmung gewährleistet, könnten die Einflüsse der Bebauung mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden (Anhang 3, Nr. 10 der TA Luft). Dabei seien die Gebäude zu berücksichtigen, deren Abstand von den Emissionsquellen weniger als das 6-fache der Höhe der Abluftkamine (< 65 m) betrage. Somit würden bei der Ausbreitungsrechnung die Ställe 1 bis 3 sowie der Zwischenbau (Stall 1a) als Strömungshindernisse berücksichtigt. Bei der Digitalisierung der Stallhöhen würden die Stalldächer mit 2/3 der Bauhöhe zwischen First und Traufe berücksichtigt. Im weiteren Umfeld der Tierhaltungsanlage werde die vorhandene Bebauung und der Bewuchs durch die Rauhigkeitslänge z0 berücksichtigt. Die Rauhigkeitslänge sei für ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius der 10fachen Kaminhöhe festzulegen. Die mittlere Rauhigkeitslänge betrage, entsprechend des im Anhang 3 der TA Luft dargestellten CORINE-Katasters, zo = 1 m. In der Ausbreitungsrechnung würden die Stallgebäude als Strömungshindernisse berücksichtigt; daher werde der zo-Wert auf 0,5 m herabgesetzt.

119

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, das Protokoll der Ausbreitungsrechnung sei in den Emissionsdaten um die korrigierten Ableitbedingungen als vertikale Linienquellen zu erweitern, weil es einer Erläuterung des Umstandes bedürfe, dass die Ställe angeblich optimiert seien. Gleiches gilt für die Rüge, es hätte ein gänzlich anderes Lüftungskonzept in Ansatz gebracht werden müssen, um erhebliche Belästigungen zu vermeiden, weil die Emissionen aus den zwangsgelüfteten Ställen mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s im Austrittsbereich aufträten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Abluftführung nach der erteilten Genehmigung nicht über Linienquellen (wie etwa Lüfterbänder), sondern über Abluftkamine als Punktquellen erfolgt. Die Optimierung der Abluftführung erfolgt nach den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.1 und 3.1.4 zum Genehmigungsbescheid dergestalt, dass nach Nr. 5.5.2 der TA Luft eine Ableitung der Abluft senkrecht über First in einer Höhe von = 3 m über First und mindestens 10 m über Grund und mit einer Abluftgeschwindigkeit von = 7 m/s erfolgt.

120

Zu Unrecht wendet die Klägerin gegen die Ausbreitungsrechnung ein, der Gutachter habe verkannt, dass Abweichungen von den Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft (Ausbreitungsrechnung) bezüglich der Maschenweiten des Programms AUSTAL2000 im Gutachten zu begründen seien. Nach Nr. 7 des Anhangs 3 zur TA Luft ist das Raster zur Berechnung von Konzentrationen und Depositionen so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Der Protokolldatei der Ausbreitungsrechnung mit dem Programm AUSTAL2000 (Anlage 5 zum Gutachten) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter vier verschiedene Zellengrößen (3, 6, 12 und 24 m) verwendet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er dies dahingehend erläutert, dass er das im Programm AUSTAL2000 automatisch vorgegebene geschachtelte Gitter mit Längen von 3, 6, 12 und 24 m verwendet habe.

121

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Gutachter habe verkannt, dass die standardmäßige Festlegung des Standortes des Anemometers nur gelte, wenn die Landnutzung (Rauhigkeitsverhältnisse) am Standort der Windmessung der Landnutzung am Anlagenstandort entspreche. Nach dem vom Gutachter (A.) eingeholten Gutachten des DWD vom 15.05.2013 ist aus meteorologischer Sicht die Jahreszeitreihe aus Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse der Station Magdeburg des Jahres 2009 geeignet. Wie oben bereits ausgeführt, haben die DWD-Gutachter dabei insbesondere auch die lokalen topografischen Einflüsse auf das Windfeld und die Rauhigkeitsverhältnisse berücksichtigt (vgl. Kapitel 5, 6 und 8). In Kapitel 7 wird ferner ausgeführt, dass die orografischen Bedingungen (Höhenprofil) am Standort mit denen an der Wetterwarte Magdeburg in etwa vergleichbar seien, so dass die Auswahl eines „Zielortes“ als Anemometerstandort der Ausbreitungsrechnung im Rechengebiet (xa, ya) nicht notwendig sei. Es werde jedoch freigestellt, als „Zielort“ im Rechengebiet einen Aufpunkt zu verwenden, der etwas höher liege als der Standort selbst. Dieser Aufpunkt mit den Gauß-Krüger-Koordinaten rechts 44 66 400 und hoch 57 57 500 sei ca. 1,1 km nordöstlich vom Standort in einer Höhe von ca. 91 m NN zu finden. Dem entsprechend hat der Gutachter (A.) für die Ausbreitungsrechnung als Anemometerstandort den von den DWD-Gutachtern vorgeschlagenen Aufpunkt ca. 1,1 km nordöstlich des Anlagenstandorts gewählt (vgl. S. 15 des Gutachtens).

122

Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, der Gutachter habe verkannt, dass bei einer sehr inhomogenen Verteilung der Rauhigkeitslänge im Rechengebiet, wie sie hier anzutreffen sei, eine ausführlichere Betrachtung erforderlich sei. Nach Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft wird die Bodenrauhigkeit durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben, die nach Tabelle 14 des Anhangs 3 der TA Luft aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters zu bestimmen ist. Die Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft enthält folgende mittlere Rauhigkeitslängen in Abhängigkeit von den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters:

123

zin m

 CORINE-Klasse

 0.01 

Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512)

 0,02 

Deponien und Abraumhalden (132); Wiesen und Weiden (231); Natürliches Grünland (321); Flächen mit spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421); In der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522)

 0,05 

Abbauflächen (131); Sport- und Freizeitanlagen (142); Nicht bewässertes Ackerland (211); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521)

 0,10 

Flughäfen (124); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523)

 0,20 

Straßen, Eisenbahn (122); Städtische Grünflächen (141); Weinbauflächen (221); Komplexe Parzellenstrukturen (242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung (243); Heiden und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332)

 0,50 

Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222); Wald-Strauch-Übergangsstadien (324)

 1,00 

Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbeflächen (121); Baustellen (133); Nadelwälder (312)

 1,50 

Laubwälder (311); Mischwälder (313)

 2,00 

Durchgängig städtische Prägung (111)

124

Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft bestimmt weiter, dass die Rauhigkeitslänge für ein kreisförmiges Gebiet um die Quelle festzulegen ist, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe der Quelle beträgt. Setzt sich dieses Gebiet aus Flächenstücken mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit zusammen, so ist eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen und anschließend auf den nächstgelegenen Tabellenwert zu runden. Es ist zu prüfen, ob sich die Landnutzung seit Erhebung des Katasters wesentlich geändert hat oder eine für die Immissionsprognose wesentliche Änderung zu erwarten ist. Variiert die Bodenrauhigkeit innerhalb des zu betrachtenden Gebiets sehr stark, ist der Einfluss des verwendeten Wertes der Rauhigkeitslänge auf die berechneten Immissionsbeiträge zu prüfen. Der Gutachter (A.) hat bei seiner Ausbreitungsrechnung die vorhandene Bebauung und den Bewuchs im weiteren Umfeld der Tierhaltungsanlage (> 65m) berücksichtigt und hat eine Rauhigkeitslänge z0. von 0,5 m angenommen unter Hinweis darauf, dass die Stallgebäude als Strömungshindernisse berücksichtigt seien, so dass der z0-Wert auf 0,5 m herabgesetzt werde. In Anbetracht der in der Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft aufgeführten Rauhigkeitslängen zwischen 0,02 u.a. für Wiesen und Weiden, natürliches Grünland und Flächen mit spärlicher Vegetation und 1,0 für Flächen mit nicht durchgängig städtischer Prägung sowie der Vorgabe in Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft, bei Gebieten mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen, begegnet die vom Gutachter vorgenommene Bestimmung der Rauhigkeitslänge keinen Bedenken.

125

Die Klägerin rügt ferner, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Ausbreitungsrechnung die Vorgabe in Nr. 9 des Anhangs 3 der TA Luft berücksichtigt worden sei, nach der die statistische Unsicherheit im Rechengebiet bei Bestimmung des Jahres-lmmissionskennwertes 3 % des Jahres-Immissionswertes und beim Tages-lmmissionskennwert 30 % des Tages-Immissionswertes nicht überschreiten dürfe. Gegebenenfalls sei die statistische Unsicherheit durch eine Erhöhung der Partikelzahl (Parameter qs) zu reduzieren. Um den Forderungen der TA Luft nachzukommen, sei ein Nachweis darüber zu führen, dass im gesamten Rechengebiet der relative Stichprobenfehler nicht größer als 3 % des Jahresimmissionswertes sei. Die räumliche Verteilung des Stichprobenfehlers sei im Gutachten darzustellen. Für Geruchsausbreitungsrechnungen sei daher eine Qualitätsstufe von +1 und höher anzusetzen. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass er die Qualitätsstufe +1 gewählt habe und diese Qualitätsstufe ausreiche, um eine statistische Unsicherheit von weniger als 3 % zu erreichen. Auch daran ist nichts zu erinnern. Die Qualitätsstufe +1 ist auch in der Protokolldatei zur Ausbreitungsrechnung als (qs 1) dargestellt.

126

Die Klägerin trägt weiter vor, die Gebäude würden in AUSTAL2000 wie Volumenquellen als Quader vorgegeben, wobei die Unterseite des Quaders immer auf dem Erdboden aufliege. Kreisförmige Gebäude können ebenfalls in AUSTAL2000 definiert werden. Gebäude würden intern auf dem Rechennetz aufgerastet, d.h. die Gitterzellen des Rechennetzes würden als Gebäudezellen angesehen, die ganz oder überwiegend von Gebäuden ausgefüllt seien. Die aufgerasterten Gebäude dürften nicht mit Quellen überlappen, d. h. Quellen dürfen sich nicht innerhalb von Gebäuden befinden. Das Windfeld zur Umströmung der Gebäude könne mit einem diagnostischen Windfeldmodell (z.B. TALdia) berechnet werden. Das Modell TALdia berechne für jede der 6 Stabilitätsklassen 36 Windfelder. Seien Gebäude vorgegeben, berechne das Modell TALdia zuerst ein divergenzfreies Windfeld ohne Gebäude. In dieses würden dann die Gebäudeeinflüsse eingearbeitet. Das Ergebnis sei ein divergenzfreies Windfeld mit an Gebäude angepassten Randbedingungen. Der angegebene Divergenzfehler (größter im Rechennetz gefundener Divergenzwert) sollte unter 0,05 liegen. Ein entsprechender Hinweis sei in der Protokolldatei TALdia.log ablesbar. Die Klägerin beanstandet insoweit, dass nicht erkennbar sei, wie der Gutachter die Modellierung der Gebäude und Stallanlagen sowie der sonstigen Emissionsquellen vorgenommen habe. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er in der von der Klägerin beschriebenen Weise vorgegangen sei, insbesondere die Gebäude entsprechend berücksichtigt habe. Das Programm TALdia sei Teil des verwendeten Ausbreitungsmodells. Die Bedingung, dass sich Gebäude nicht mit Quellen überlappen dürfen, Quellen sich also nicht innerhalb von Gebäuden befinden dürfen, habe vorgelegen.

127

Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine vom Gutachter (K.) für nötig befundene Begehung vor Ort, um die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung bezüglich der Geruchswahrnehmungshäufigkeit für den konkreten Standort zu kalibrieren bzw. validieren, nicht stattgefunden hat. Weder die GIRL noch der Anhang 3 zur TA Luft für die Berechnung der Zusatzbelastung verlangen dies.

128

Der Gutachter der Klägerin hat ferner beanstandet, unter bestimmten Bedingungen komme es zu einem Herunterschlagen der Abluftfahne. Dieser Vorgang sei im Programm AUSTAL2000G nicht vermerkt. Da man hierin eine Beschneidung des ansonsten positiven Effektes der hochgezogenen Quellen sehe, habe man eine Korrektur vorgenommen und sog. vertikale Linienquellen in das Programm einbezogen. Welche Parameter benutzt werden, bleibe dem Anwender verschlossen. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er bei den Emissionen aus den Abluftkaminen keine vertikalen Linienquellen in die Ausbreitungsrechnung eingegeben habe, sondern nur Punktquellen. Einen Fehler vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Bereits im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass für die betrachteten Abluftkamine der Ställe 1 bis 3 nach der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3/12 die freie Abströmung der Abluft gegeben sei, weil die dafür maßgeblichen Kriterien (Quellhöhe mindestens 10 m über Flur und 3 m über First sowie Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s) eingehalten würden. Wegen der konkreten Abluftaustritts- und Abströmungsbedingungen seien die Abluftkamine der Ställe 1 bis 3 in der Ausbreitungsrechnung als Punktquellen berücksichtigt worden.

129

2.2.1.1.2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Grundstück der Klägerin ergeben sich auch nicht durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen.

130

Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.03.2010 – 5 A 1375/09 –, juris, RdNr. 43). Die TA Luft enthält in Nr. 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. In Nr. 4.2.1 der TA Luft sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Nach Nr. 4.4.2 Abs. 3 der TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Nr. 4.8 der TA Luft enthält Vorgaben bezüglich luftverunreinigender Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. Nach Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (z.B. Heide, Moor, Wald) durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist, soll dies ergänzend geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft). Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak, soll der Einzelfall geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft). Dem entsprechend ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten und wo das Gemeinwohl beeinträchtigt werden könnte; fehlt es an derartigen Schutzgütern, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.2 - TA Luft Nr. 4.8, RdNr. 47).

131

Damit kann sich ein Nachbar – jedenfalls im Grundsatz – nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen (vgl. VG München, Urt. v. 16.10.2007 – M 1 K 07.2892 –, juris, RdNr. 20). Ob etwas anderes für solche Nachbarn gilt, die Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) sind (so VG Augsburg, Urt. v. 04.07.2012 – Au 4 K 11.620 –, juris, RdNr. 24; VG Würzburg, Urt. v. 19.10.2010 – W 4 K 07.1422 –, juris, RdNr. 154 ff.), kann hier offen bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Sinne von Nr. 4.8 Abs. 5 der TA Luft befinden.

132

2.2.1.1.3. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Klägerin ergeben sich ferner nicht aus von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Staubemissionen.

133

Einer Ermittlung der Immissions-Kenngrößen (Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung) bedarf es nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft insoweit nicht. Nach dieser Regelung ist die Bestimmung der Immissions-Kenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Nach Nr. 5.5 erfolgt die Ableitung in der Regel über Schornsteine.

134

Der in der Tabelle 7 aufgeführte Bagatellmassenstrom für Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) von 1 kg/h in der durch Schornsteine abgeleiteten Stallabluft wird hier deutlich unterschritten. Der Beklagte hat unter Zugrundelegung eines Emissionsfaktors von 0,762 g/(GV*h) für Schweineställe und 0,145 g/(GV*h) für Rinderställe (UBA-Texte 75/02 BVT 7502) einen Emissionsmassenstrom der Gesamtanlage von 0,244 kg/h ohne und 0,192 kg/h mit Berücksichtigung der Abluftreinigung ermittelt (vgl. Bl. 84 der Beiakte D).

135

Anhaltspunkte für relevante diffuse Staubquellen sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Futtersilos. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.19 und 3.1.20 ist die Abluft der Futtersilos über Abluftreinigungseinrichtungen (z.B. Filtergewebesack) abzuleiten, und während der Befüllung ist die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungseinrichtung durch Sichtkontrollen am Abluftaustritt zu kontrollieren. Nach der weiteren Nebenbestimmung 3.1.21 sind die Fahrwege im Anlagenbereich zu befestigen und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern; über die Reinigungsmaßnahmen ist ein Nachweisbuch zu führen.

136

2.2.1.1.4. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch andere luftgetragene Schadstoffe wie Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) oder Endotoxine schädlich Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

137

Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen, und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind aber nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 30.01.2014 – 7 A 2555/11 –, juris, RdNr. 91 ff. in juris, m.w.N.; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 13.06.2013 – 2 M 16/13 –, juris, RdNr. 14 in juris, m.w.N.).

138

2.2.1.2. Schließlich sind schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht im Hinblick auf die der Anlage zuzurechnenden Geräuschemissionen zu erwarten.

139

a) Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 [211], RdNr. 12).

140

b) Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

141

c) Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert tags bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB (A). In Dorfgebieten und Mischgebieten liegt er nach Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm tags bei 60 dB (A) und nachts bei 45 dB (A). Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in der Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle nicht maßgeblich. Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innenbereich ist die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB), was die Beachtlichkeit von Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 – BVerwG 7 B 71.00 –, DVBl 2001, 642 [643], RdNr. 10 in juris). Nach Nr. 6.7 der TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.

142

d) Das Wohngrundstück der Klägerin liegt – anders als die westlich der G-Straße liegenden Grundstücke (Wohngebiet „Am D-Platz“ sowie Sondergebiet Erholung „SO Woch“) – nicht innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für den die in Nr. 6.1 der TA Luft aufgeführten Immissionsrichtwerte herangezogen werden können.

143

aa) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört; wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – BVerwG 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, RdNr. 4 in juris). Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel, sofern nicht besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris). Ob Straßen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Zu der insoweit maßstabsbildenden „vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. 24.11.2009 – BVerwG 4 B 1.09 –, BRS 74 Nr. 94, RdNr. 5 in juris). Die Trennungslinie zwischen Innen- und Außenbereich fällt bei der Beplanung einer Fläche am Ortsrand nicht stets mit der „äußeren" Grenze des Bebauungsplanbereichs zusammen; anders liegt es vielmehr dann, wenn die Grenzziehung durch die tatsächliche Entwicklung – wie etwa durch die Fortsetzung der Bebauung über das Plangebiet hinaus – überholt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2012 – 2 L 132/11 –, BRS 79 Nr. 102, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Maßgeblich ist die vorhandene tatsächliche Bebauung. Von diesem Grundsatz ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn innerhalb des Bereichs, nach dessen zusammenhängender Bebauung gefragt ist, qualifiziert beplantes Gebiet liegt (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – BVerwG IV C 16.73 –, DÖV 1976, 381 [382], RdNr. 15 in juris).

144

Nach diesen Grundsätzen sind die Wohngrundstücke Chaussee 60 bis 63 und damit auch das Grundstück der Klägerin dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Diese Bebauung schließt sich unmittelbar an die westlich der G-Straße vorhandene Bebauung im Bebauungsplangebiet „Am D-Platz“ an und bildet den Abschluss des Ortsteils in östliche Richtung.

145

bb) Das Grundstück der Klägerin liegt in einem Gebiet, dass sich keinem der Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Baugebietstypen zuordnen lässt, sondern sich als sog. Gemengelage oder „diffuse Bebauung“ darstellt.

146

Für die Bestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps ist – wie im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB – maßgeblich, welche Arten der baulichen Nutzung sich in der „näheren Umgebung“ des Grundstücks der Klägerin befinden. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist (grundsätzlich) die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 18). Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris, RdNr. 7).

147

aaa) Hiernach gehören zur „näheren Umgebung“ des Grundstücks der Klägerin die bebauten Grundstücke Chaussee 60 bis 63 und G-Straße 1 und 2, die sich östlich der G-Straße und südlich der Anlage der Beigeladenen befindet. Insbesondere wirkt sich auch das auf dem Grundstück A-Straße gelegene Bürogebäude der (...) GbR (...) aufgrund der geringen Entfernung noch prägend auf die Grundstücke Chaussee 60 bis 63 aus.

148

bbb) Die Wohnbebauung westlich der G-Straße kann hingegen nicht mehr dazugerechnet werden, weil sie innerhalb eines beplanten Gebiets liegt. Zwar kann bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zur näheren Umgebung auch Bebauung in einem benachbarten qualifiziert beplanten Gebiet zählen (so etwa SaarlOVG, Urt. v. 18.10.2002 – 2 Q 3/02 –, juris, RdNr. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 RdNr. 37, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 31.10.1975, a.a.O., das sich allerdings nur mit dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Bestehen eines qualifizierten Bebauungsplans befasst). Zur Beantwortung der Frage, ob gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebietstypen entspricht, kann die Art der baulichen Nutzung in einem angrenzenden beplanten Gebiet aber nicht herangezogen werden. Da ein faktisches Baugebiet ausschließlich aus unbeplantem Gebiet besteht, kann zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden (BayVGH, Beschl. v. 06.09.2012 – 2 ZB 11.484 –, juris, RdNr. 4). Andernfalls würde sich das faktische Baugebiet quasi in das beplante Gebiet hinein erstrecken.

149

ccc) Zur näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin zählt auch nicht der Bereich, auf dem sich der Wirtschaftshof der (...) GbR (...) und die Stallanlagen der Beigeladenen befinden. Mit der „näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich prägend auf das Grundstück auswirkt und auf die sich das neue Vorhaben prägend auswirken kann, ist ein Bestandteil (nur) des Innenbereichs gemeint. Das, was innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils" an Gebäuden in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, gibt für das zu bebauende Grundstück den „Rahmen" ab, in den sich das neue Vorhaben einfügen muss; was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an vorhandenen privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden vorhanden ist, gibt dagegen für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 – BVerwG 4 C 28.81 –, DVBl 1983, 349, RdNr. 16 in juris). Der Wirtschaftshof der (...) GbR (...) und die Stallanlagen der Beigeladenen sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – bereits dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.

150

Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 – BVerwG 4 B 15.00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198, RdNr. 3 in juris, m.w.N). Die Stallanlagen der Beigeladenen und die baulichen Anlagen des Wirtschaftshofs der (...) GbR (...) dienen indes nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen, sondern sind allein auf die landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtet. Wegen des besonderen Nutzungszwecks hat der Gesetzgeber Stallungen und Wirtschaftsgebäude im Außenbereich privilegiert (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.12.1997 – 1 KO 674/95 –, BRS 59 Nr. 213, RdNr. 49 in juris). Zwar können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a.a.O., RdNr. 4). Sie müssen aber, um einen Bebauungszusammenhang herstellen zu können, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Dies ist bei den hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Gebäuden der Beigeladenen und der (...) GbR (...) sowohl nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, als auch nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftbildern nicht der Fall. Zwischen der Bebauung auf den Grundstücken Chaussee 60 bis 63 einerseits und den Stallanlagen und Wirtschaftsgebäuden andererseits besteht eine deutlich erkennbare Zäsur, die sich nicht nur in der deutlich unterschiedlichen Bebauungsstruktur, sondern auch in der Unterbrechung der Bebauung durch die dazwischen liegenden Grünflächen zeigt. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur westlich und östlich der G-Straße besteht auch nicht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der westlich der G-Straße entstandenen Wohnbebauung.

151

dd) Die hiernach maßgebliche Bebauung auf den Grundstücken Chaussee 60 bis 63 sowie G-Straße 1 und 2 entspricht keinem der in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Baugebietstypen.

152

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, juris, RdNr. 25, m.w.N.).

153

aaa) Hiernach kommt die Einstufung als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 3 oder § 4 BauNVO nicht in Betracht, weil das von der (...) GbR (...) genutzte Bürogebäude in solchen Gebieten nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.10.2001 – 3 TG 2595/01 –, juris, RdNr. 10).

154

Das Bürogebäude kann bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht als „Ausreißer“ unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [325 f.], RdNr. 13 ff. in juris) bestimmt zwar nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht.

155

Hiernach kann das Bürogebäude der (...) GbR (...)nicht als „Fremdkörper“ ausgesondert werden. Da die Bebauung im maßgeblichen Gebiet nur aus verhältnismäßig wenigen Gebäuden besteht, kann nicht davon gesprochen werden, dass das dem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb dienende Bürogebäude in quantitativer Hinsicht das Gebiet nicht prägen kann. Qualitativ erscheint es in der Umgebung nicht als Fremdkörper. Es steht nicht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung, die auch durch Gebäude ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen geprägt ist.

156

bbb) Auch die Einstufung als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO scheidet aus. Ein solches Gebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein „ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der BauNVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 – BVerwG 4 B 7.96 –, BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (VGH BW, Urt. v. 18.01.2011 – 8 S 600/09 –, NVwZ-RR 2011, 393 [395], RdNr. 33 in juris). Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05. 2001 – BVerwG 4 B 33.01 –, NVwZ 2001, 1055, RdNr. 5 in juris).

157

Da innerhalb des maßgebenden Gebiets westlich der G-Straße und südlich der sich bereits im Außenbereich befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude der (...) GbR (...) und der Beigeladenen nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet und auch nicht zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung dort wieder aufgenommen wird, kann das Gebiet nicht als faktisches Dorfgebiet eingeordnet werden.

158

ccc) Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht schließlich auch keinem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO).

159

Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Sie stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – BVerwG 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207 [210], RdNr. 9 in juris). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden; diese beiden Nutzungsarten sollen in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt" sein. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der BauNVO unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – BVerwG 4 C 34.86 –, BVerwGE 79, 309 [312], RdNr. 18 in juris).

160

Eine solche für ein Mischgebiet typische „durchmischte“ Bebauung findet sich im maßgeblichen Bereich nicht. Allein der Umstand, dass sich dort ein einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. Nr. 2 BauNVO zulässiges Bürogebäude befindet, genügt hierfür nicht.

161

ee) Lässt sich damit die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen, sondern handelt es sich um eine sog. Gemengelage oder „diffuse Bebauung“, kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Denn Nr. 6.1 der TA Lärm enthält für solche Baugebiete keine Immissionsrichtwerte. Die in Nr. 6.7 der TA Lärm verwendete Begriff der „Gemengelage“ ist ein anderer; er betrifft solche Konstellationen, in denen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Der Senat geht davon aus, dass das maßgebliche Gebiet westlich der G-Straße und südlich der landwirtschaftlichen Gebäude der (...) GbR (...) und der Beigeladenen von dem in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Baugebiete einem Mischgebiet am nächsten kommt. Die dort vorzufindenden Wohngebäude und das Bürogebäude sind gemeinsam nur in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.

162

Dies hat zur Folge, dass die in Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm für Kern-, Dorf und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts heranzuziehen sind. Diese Werte dürften im Übrigen auch dann maßgeblich sein, wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass sich die Anlage der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Dann dürfte sich die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin bei Einstufung der Tierhaltung als landwirtschaftliche Nutzung als faktisches Dorfgebiet und bei Einstufung der Tierhaltung als Gewerbebetrieb als faktisches Mischgebiet oder als eine durch gewerbliche Nutzung mitgeprägte Gemengelage darstellen. Die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende und auf das Grundstück der Klägerin einwirkende Lärmbelastung erreichen nach der vom Senat eingeholten schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen (S.) Beurteilungspegel von 54 dB (A) tags und 37 dB (A) nachts. Sie unterschreitet damit die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm um 6 dB (A) tags und 8 dB (A) nachts mit der Folge, dass nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm der von der Anlage der Beigeladenen verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen ist und die Bestimmung der Vorbelastung entfallen konnte.

163

2.2.2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung u.a. auch die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

164

Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, liegt nicht vor. Dabei ist aus den oben (2.2.1.2. d) bb) ccc)) bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sich der Standort der Anlage der Beigeladenen im Außenbereich befindet.

165

2.2.2.1. Dem entsprechend kann sich die Klägerin nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, der den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet liegen, das Recht gibt, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben in diesem Gebiet zur Wehr zu setzen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 – BVerwG 4 B 32.11 –, BRS 78 Nr. 171).

166

2.2.2.2. Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Anlage der Beigeladenen im Außenbereich weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei, dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen oder das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.

167

Der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 – BVerwG 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, m.w.N.). Ein Nachbarschutz kommt im Anwendungsbereich des § 35 BauGB nur über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dies würde hier voraussetzen, dass die Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 7 in juris). Solche schädlichen Umwelteinwirkungen liegen aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht vor.

168

2.2.3. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen auch dem Nachbarschutz dienende brandschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

169

Brandschutzrechtliche Vorschriften haben nachbarschützenden Charakter, soweit sie das Übergreifen von Bränden auf die Nachbarschaft verhindern sollen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 –, NVwZ-RR 2013, 87 [89], RdNr. 21 in juris; Böhme, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 14 RdNr. 12; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBauO, Art. 71 RdNr. 274), wie etwa die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (vgl. OVG BBg, Urt. v. 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11 –, BRS 79 Nr. 205, RdNr. 36 in juris) oder die Regelungen über den Grenzabstand und den Abstand von Dachaufbauten oder Dachöffnungen (Böhme, a.a.O., m.w.N.). Nach der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Absätze 2 und 3 des § 14 BauO LSA enthalten Anforderungen an die zu verwendenden Baustoffe und Bauteile sowie über deren Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit. Da durch den einzelnen speziellen brandschutztechnischen Vorschriften zuerkannten Drittschutzcharakter mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des § 14 BauO LSA aufgefangen werden können, kommt ein Rückgriff auf § 14 BauO LSA zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Böhme, a.a.O., RdNr. 12).

170

Soweit die Klägerin rügt, der Altbestand enthalte viele „brandgefährdete“ Stoffe, die im Brandfall zur Belastung von Menschen führen würde, ist nicht erkennbar, welche in Betracht kommenden nachbarschützenden Vorschriften durch das Vorhandensein bestimmter Baustoffe konkret verletzt sein sollen. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA enthält zwar ein generelles Verwendungsverbot für Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar (leicht entflammbar) sind, soweit sie nicht in Verbindung mit anderen Baustoffen mindestens normalentflammbar sind. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hiergegen verstoßen wird. Im Übrigen hängt die Zulässigkeit von Baustoffen in Bezug auf ihr Brandverhalten und ihre Feuerwiderstandsfähigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 BauO LSA davon ab, für welche Bauteile sie verwendet werden sollen (vgl. §§ 26 ff. BauO LSA). Es sind auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bauteile speziellen brandschutzrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, die zumindest auch den Zweck verfolgen, ein Übergreifen eines Brandes auf die Nachbarschaft zu verhindern. Ob eine „Brandschutzabnahme“ erfolgt ist oder nicht, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

171

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

172

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

173

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.

Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Landratsamts vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage.
Der Kläger ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... ... ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut und werden seit 1991 vom Kläger und seiner Familie bewohnt; die frühere gärtnerische Nutzung der Grundstücke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Kläger beantragte am 08.05.2009 eine Nutzungsänderungsgenehmigung. In dem diesbezüglich anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs, die Wohnnutzung des Klägers vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu dulden.
Die Beigeladene betreibt auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf den südöstlich des Anwesens des Klägers gelegenen Grundstücken FIst.-Nrn. ... ......, H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, Gülle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich 0,15 % Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten dürfen. Die Biogasanlage wurde im Mai 2007 in Betrieb genommen; in der Folgezeit zeigte die Beigeladene eine Vielzahl von Änderungen an.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 30.07.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine schutzwürdige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage sei im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Insbesondere werde er unzulässigen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Dr. D. zu den Fragen,
- ob der im Genehmigungsbescheid genannte Geruchswert von 0,15 Jahresstunden auf dem Anwesen des Klägers bei Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage eingehalten werden kann, und
- ob dort die für Staub (PM 10) geltenden Grenzwerte nach der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft und der für Staubniederschlag geltende Grenzwert nach Tabelle 2 zu Nr. 4.3.2 TA Luft eingehalten werden können.
Mit Gutachten vom 27.07.2012 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Irrelevanzschwelle der Jahres-Immissionswerte nach TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag sowohl nach dem Genehmigungsstand vom 22.12.2006 als auch nach dem derzeitigen Genehmigungstand einschließlich der Lagerung von Puten- und Rindermist sicher unterschritten werde. Bezüglich der Geruchsimmissionen kam der Gutachter auf der Grundlage einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellten Geruchsimmissionsprognose zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf der Beurteilungsfläche für das Wohnhaus des Klägers betrage rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil. Der festgesetzte Immissionswert von 0,15 für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich werde daher deutlich überschritten. Dieser Immissionswert könne aber durch ein gasdichtes Verschließen des Gärrestebehälters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 0,14 ermittelt.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage zwar nicht im Hinblick auf Staub, aber im Hinblick auf die Geruchsbelastung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Der Immissionswert von 0,15 sei auf das Grundstück des Klägers anzuwenden; es handele sich um eine drittschützende Nebenbestimmung. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der festgesetzte Wert mit der Anlage in der genehmigten Form objektiv nicht einzuhalten sei; hierfür sei eine grundlegende Anlagenänderung erforderlich. Selbst wenn man der Auffassung nicht folge, dass es sich bei dem Immissionswert von 0,15 um eine nachbarschützende Festsetzung handle, sei der Genehmigungsbescheid gleichwohl rechtswidrig, weil dem Kläger Geruchsbelastungen von 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil nicht zuzumuten seien.
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Mit bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbehälter zur Lagerung des vergorenen Substrats gasdicht zu verschließen (Nr. 1) und hierfür einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag beim Landratsamt bis zum 31.12.2012 einzureichen (Nr. 2). Ferner wurde eine Frist zur Abdeckung des Endlagerbehälters bis 30.09.2013 gesetzt. (Nr. 3). Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen die unter dem 30.11.2012/28.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage durch eine gasdichte Abdeckung des Gärresteendlagers mit einem Doppelmembrangasspeicher erteilt (Nr. I. 1). Die Genehmigung vom 22.12.2006 wird „in Reichweite“ der Änderungsgenehmigung ersetzt (Nr. I.2). Der Kläger hat hiergegen unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.
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Bereits am 22.02.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen und Gefährdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 zu ergänzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Maßgabe wurde mit einer nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 10 S 1510/13 -).
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Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Betriebs der Biogasanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erhöhung der eingesetzten Güllemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der Änderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberflächenwasser; Vorgrube 2: Gülleanlieferung). Der Kläger hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (10 S 473/14).
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Bereits mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 317/13), den Beteiligten zugestellt am 03.06.2013, hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Berufungen am 02.07.2013 bzw. 01.07.2013 jeweils unter Stellung eines Antrags begründet. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und hat mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und vom 14.02.2014 seinen Klagantrag geändert. Er beantragt zuletzt,
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die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013, der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 sowie der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klagänderung sei sachdienlich, die Klage sei aber insgesamt abzuweisen. Mit dem Betrieb der Anlage seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen verbunden. Es spreche Vieles dafür, dass die Nebenbestimmung, wonach die Geruchsgesamtbelastung bei landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich den Immissionsrichtwert 0,15 nicht überschreiten dürfe, auf die geduldete Wohnnutzung des Klägers nicht anwendbar sei. Jedenfalls werde durch die Anordnung der gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters als Hauptgeruchsquelle sichergestellt, dass dieser Richtwert auch gegenüber dem Kläger eingehalten und damit die Geruchsbelastung auf ein zumutbares Maß gemindert werde. Die nachträgliche Anordnung vom 20.11.2012, die noch vor Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erlassen worden sei, und die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Den sicherheitsrechtlichen Bedenken des Klägers sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Änderungsgenehmigung enthalte zahlreiche sicherheitsrechtliche Nebenbestimmungen, die mit nachträglicher Anordnung vom 17.07.2013 noch entsprechend der Maßgabe im Senatsbeschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage umfangreich ergänzt worden seien. Durch die Anlage entstehe kein Störfallbetrieb; die Mengenschwelle von 10.000 kg hochentzündlichem Gas werde durch die Abdeckung mit einem Doppelmembranspeicher (Innenmembranhöhe von 2 m über Behälterniveau) nicht überschritten. Die von der Beigeladenen vorgelegte Berechnung von Dipl.-Ing. (FH) B., wonach 9.744 kg Biogasmasse Gas in der Anlage vorhanden sei, sei vom Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen bestätigt worden. Ungewollt infolge technischer Defekte oder Brand auftretende Stoffe seien nicht „vorhanden“ im Sinne der Störfallverordnung und daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Bei der eingesetzten Doppelmembranfolie befinde sich entzündliches Gas nur im inneren Kugelsegment, während zwischen den Folien (nicht entzündliche) Stützluft eingeblasen werde; es komme deshalb nicht auf das Volumen der Außenfolie an. Von der Anlage gingen auch keine Brand- und Explosionsgefahren für den Kläger aus. Die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 enthalte umfangreiche Nebenbestimmungen zum Brand- und Explosionsschutz. Darin sei u.a. eine sicherheitstechnische Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG vor Inbetriebnahme des Gärresteendlagers vorgeschrieben worden, in der auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 vorgelegt worden. Die Umsetzung der darin angeführten Hinweise und Empfehlungen sei der Beigeladenen aufgegeben worden. Die Bedenken des Klägers gegen die Dichtheitsprüfung seien nicht nachvollziehbar; eine solche habe stattgefunden und keine gravierenden Mängel ergeben. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten zur Umgebungsgefährdung durch toxische Gasausbreitung vom 19.06.2014 (Dipl.-Ing. S.) beruhe auf der unzutreffenden Annahme eines Störfallbetriebs. Die Störfallverordnung und die störfallrechtlichen Regelungen des § 50 BImSchG sowie Abstandsempfehlungen des Leitfadens KAS-18 seien vorliegend nicht anwendbar. Es bestünden auch Bedenken gegen die vom Gutachter verwendeten Antragsunterlagen und Eingangsdaten. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 habe ebenfalls einen störfallrechtlichen Hintergrund; im Übrigen verkenne der Kläger, dass er nicht in einem Wohngebiet wohne und eine Legalisierung seiner Wohnnutzung im Außenbereich fehle. Die toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei in der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 plausibel bewertet worden. Die Annahme von 100 ppm Schwefelwasserstoff im Rohbiogas liege im Hinblick auf die konkrete Anlage und die durchgeführten Messungen auf der sicheren Seite. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Anlage seien durch eine sachverständige Stelle am 31.05.2007 überprüft und nicht beanstandet worden. Es treffe allerdings zu, dass die unterirdischen Rohrleitungen entgegen § 12 VAwS nicht doppelwandig ausgeführt worden seien. Der Beigeladenen sei insoweit aber am 12.08.2014 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 VAwS erteilt worden. Die vom Gutachter Dipl.-Ing. P. geforderte Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm - gegenüber den in der Genehmigung festgesetzten 0,3 mm - beruhe auf einem Merkblatt des Umweltministeriums aus dem Jahr 2008 (JGS-Merkblatt), das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft gewesen sei. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass die Beigeladene strengere Werte umgesetzt habe, als in der Genehmigung festgesetzt worden sei (0,15 mm im Fermenterboden, 0,20 mm im Gärrestelagerbehälter). Die vom Gutachter geforderte wasserdichte Abdeckung des Umschlagplatzes liege vor, weil dieser der in Stahlbeton ausgeführten Decke der Vorgrube entspreche. Eine Aufkantung werde in den in Baden-Württemberg gültigen Regelwerken nicht verlangt. Die Anlage unterliege auch keiner regelmäßigen 5-jährlichen Prüfpflicht; die 12-jährliche Prüfpflicht in der Auflage G 3 entspreche dem bei der Erteilung der Genehmigung geltenden technischen Regelwerk. Eine Umwallung der Anlage werden derzeit in keinem in Baden-Württemberg geltenden Regelwerk gefordert und sei noch nicht Stand der Technik. Die Pumpanlage sei gegen unbefugte Inbetriebnahme Dritter nachgerüstet worden. Die robuste Stahlbetonwandung und die verkehrstechnische örtliche Situation böten ausreichende Gewähr dafür, dass es zu keiner plötzlichen Substratentleerung komme. Die Anlage sei mittlerweile zudem mit einem ausreichenden Anfahrschutz und einem Zaun gegen unbefugtes Betreten ausgerüstet. Die Standsicherheit des abgedeckten Gärrestebehälters sei von dem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik Dr. F. geprüft und bestätigt worden. Werde die darin vorgegebene maximale Schneelast von 30 kg/m² überschritten, sei die Beigeladene zur Schneeräumung verpflichtet. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei vor Ort auf seine Funktionstüchtigkeit hin überprüft worden. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, die Beseitigung der bei der Bauabnahme durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 festgestellten geringen Mängel nachzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klagänderung werde als sachdienlich angesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an erheblichen Verfahrensfehlern, weil das Gericht die bereits absehbare Heilung der Genehmigung im Hinblick auf die Geruchsbelastung verkannt habe, keine Spruchreife herbeigeführt und ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft abgelehnt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch deshalb zu ändern, weil die für das Urteil tragende Geruchsbelästigung dauerhaft beseitigt worden sei und die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht durchgriffen. Aufgrund der mit Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 angeordneten gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters werde der in der Genehmigung festgesetzte Jahresimmissionsrichtwert von 0,15 Jahresgeruchsstunden eingehalten, Dies ergebe sich nicht nur aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. D., sondern auch aus einem Geruchsgutachten der SFI-Sachverständigen für Immissionsschutz vom 13.03.2013, das im Zusammenhang mit einem vorsorglich gestellten Antrag auf Neugenehmigung vorgelegt worden sei. Dieses Gutachten berücksichtige die gasdichte Abdeckung sowie die Erhöhung der jährlichen Güllemenge auf 3.700 t. Gegenüber der um ein Vielfaches höheren Emissionsfracht des bislang offenen Gärrestebehälters führe die Verdoppelung der Gülleanlieferung bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Geruchsbelastung, zumal gleichzeitig die dem Kläger gegenüberliegende Vorgrube 1 nicht mehr als Einlass für Gülle verwendet werde. Das Gutachten berücksichtige auch das auf der Waschplatte anfallende Oberflächenwasser von ca. 60 m³; die vom Kläger angenommene Wassermenge von 800 m³ sei weit überhöht. Die umfangreichen Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie an ein Explosionsschutzkonzept in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 seien zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Nach den zahlreichen sicherheitstechnischen Stellungnahmen der proTerra GmbH, des TÜV Nord und des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliege die Anlage nicht dem Störfallrecht. Gleichwohl sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung sowie eine Auswirkungsbetrachtung für sog. Dennoch-Störfälle veranlasst worden. Der TÜV Nord sei in seiner Stellungnahme vom 10.05.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Beachtung der Hinweise und Empfehlungen für eine höhere Anlagensicherheit keine Gefährdung des Klägers oder der Personals vorliege. Diese Hinweise und Empfehlungen seien umgesetzt worden. Die Änderungen an der Anlage entsprächen dem Stand der Technik. Eine Havarie sei nicht zu befürchten; der Gärrestebehälter sei eine massive Stahlbeton-Konstruktion. Die Statik sei geprüft worden. Ein früherer Vorfall mit auslaufender Gülle beruhe auf einer unbefugten Manipulation der Pumpe, was durch eine technische Nachrüstung nunmehr ausgeschlossen sei. Schließlich seien ein Zaun und ein Rammschutz angebracht worden. Eine toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei nicht zu befürchten. Die regelmäßigen Messungen an der Anlage ergäben infolge der biologischen Entschwefelung sehr günstige Werte zwischen 8 und 30 ppm. Vor der Inbetriebnahme des Gärrestelagers sei vom Errichter, bei der Endabnahme vom TÜV Nord jeweils eine unmittelbare Dichtheitsprüfung durchgeführt worden. Mit Ausnahme eines unbedenklichen Gasaustritts am Schlauch der Eintrittsöffnung für die Stützluft im Nachgärer seien keine Undichtigkeiten festgestellt worden. Die vom Gutachter des Klägers Dipl.-Phys. S. vorgelegte Betrachtung für extrem unwahrscheinliche Dennoch-Störfälle könne nicht zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für eine Anlage führen, die dem Stand der Technik entspreche und kein Störfallbetrieb sei. Im Übrigen lege der Gutachter S. ohne Detailkenntnisse allgemeine Parameter für Schwefelwasserstoffkonzentrationen zugrunde, die in der konkreten Anlage nicht aufträten. Selbst nach diesem Gutachten ergebe sich aber eine Gefährdung des Klägers nur bei einer völlig exzeptionellen Gas-/Leckage-Kombination. Durch die in dem Gutachten Dipl.-Ing. P. dargestellten angeblichen Verstöße werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt; es gehe vorwiegend um den Schutz des Grundwassers. Eine Umwallung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verlangt werden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
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Er trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide weder an verfahrensrechtlichen noch an inhaltlichen Fehlern. Der Charakter der Anlage werde insgesamt so verändert, dass die Erteilung von Änderungsgenehmigungen unzulässig sei. Aufgrund der Erhöhung der Güllemenge sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werde; das Geruchsgutachten Dr. D. sei nicht mehr aussagekräftig. Das mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegte Geruchsgutachten der SFI vom 13.03.2013 gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Windverteilung aus. Außerdem werde die Menge des Waschwassers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Ausstoß von Bioaerosolen und Formaldehyd werde nicht hinreichend berücksichtigt. Seine sicherheitstechnischen Belange würden nur zögerlich und unzureichend geprüft; es fehle insbesondere an einer standortbezogenen Betrachtung der Gefahren durch Auslaufen des Gärrestelagers sowie durch Brand und Explosion. Es liege auf der Hand, dass ein Gas-Lager mit fast 10.000 kg hochentzündlichem Gas in nur 50 m Entfernung von einer Wohnnutzung nicht zulässig sein könne. Um sein tiefer gelegenes Grundstück vor auslaufender Gülle zu schützen, sei eine Umwallung zwingend notwendig. Dies sei seit langem Stand der Technik; in der Vergangenheit sei es massenhaft zu einem Teilversagen der Behälter durch Materialermüdung, Explosionen oder Ausführungsfehler gekommen, wie durch eine Untersuchung von Dr. K. nachgewiesen worden sei. Daher sei es unverständlich, dass der TÜV Nord - entgegen früherer Gutachten für andere Anlagen - vorliegend keine Umwallung fordere. Es fehlten ein Anfahrschutz, insbesondere für den Galgen, ein Blitzschutz und ein Schutz gegen das Eindringen Unbefugter. Die Statik sei mangelhaft, weil das ursprünglich offene Endlager nicht auf die höheren Armierungsanforderungen durch das Tragluftdach ausgerichtet sei. Die Gefährdung der Statik und der Dichtheit durch Schneelast und andere Wettereinflüsse sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Anlage verfüge weder über eine Heizeinrichtung noch über eine Vorrichtung zur mechanischen Schneeräumung. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei nicht belastbar. Die leicht zu beschädigenden Gashauben entsprächen nicht dem Stand der Technik und würden bei Kläranlagen nicht mehr verwendet. Der Brandschutz sei mangelhaft. Die Annahme des TÜV Nord, dass er trotz eines AEGL-Wertes 2 keinen schwerwiegenden Wirkungen im Explosions- oder Brandfall ausgesetzt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die vom TÜV Nord angenommene Evakuierungszeit von 10 Minuten sei nicht realistisch, da das Endlager von seinem Wohngebäude, insbesondere zur Schlafenszeit, nicht eingesehen werden könne sei. Die Bildung weiterer Schadgase wie Kohlenmonoxid und Dioxin durch den Abbrand der PVC-Folie sei nicht berücksichtigt worden. Die erforderlichen Sicherheitsabstände, insbesondere der Sicherheitsabstand zur Straße von mindestens 6 m sei nicht eingehalten; dieser sei nach dem Wortlaut von Ziffer 2.4.1 der einschlägigen TI 4 drittschützend. Auch der Abstand zwischen Transformator und Gasspeicher sei nicht ausreichend. In der Sache sei es unerheblich, ob ein Störfallbetrieb vorliege oder nicht; die Anlage habe im Vergleich zur Mengenschwelle lediglich einen um ca. 2,5 % niedrigeren Biogasgehalt, so dass ein hohes Störpotenzial vorliege. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 sei mangelhaft. Die mittelbare Gefährdung durch Glasbruch und Splitter sei nicht betrachtet worden. Es sei unerfindlich, warum der Gutachter von fehlender Explosionsgefahr ausgehe; die Ausführungen hierzu seien nicht plausibel. Maßgeblich sei nicht die Zündwilligkeit, sondern die Zündfähigkeit der Atmosphäre. Letztlich komme aber auch die Einzelfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass sein Grundstück innerhalb der Grenzkonzentrationen für Brand- und toxische Risiken liege. Die von ihm in Auftrag gegebene Störfallbetrachtung durch Dr. H. komme zu besorgniserregenden Ergebnissen. Durch die Verdoppelung der Güllemenge, die bei der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 noch nicht berücksichtigt worden sei, werde der Gehalt an hochgiftigem Schwefelwasserstoff im Biogas erheblich erhöht. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. komme zu dem Ergebnis, dass für die Bewohner des benachbarten Grundstücks ein konkrete Gefährdung durch Schwefelwasserstoff bestehe und die Anlage sofort stillzulegen sei, wenn nicht im Einzelnen benannte Maßnahme durchgeführt würden. Die vorgeschriebene Prüfung der technischen Dichtheit des Gaslagerbehälters sei nicht erfolgt, weil aufgrund der Konstruktion des Membrandachs weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Dichtheitsprüfung erfolgen könne. Bei der Sicherheitstechnischen Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 sei ein Gasaustritt festgestellt worden. Der Gutachter Dipl.-Ing. P. komme zu dem Ergebnis, das die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen derzeit unzulässig seien, die Rissbreitenbeschränkung in der Genehmigung fehlerhaft sei, die Dichtheitsprüfung der Behälter nicht regelkonform verfügt worden sei und ein Anfahrschutz sowie eine Umwallung unabdingbar seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
24 
Der Senat hat die Gutachter Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z., beide TÜV Nord, Dipl.-Phys. S., Dipl.-Ing. P. und Dr. K., in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 wird Bezug genommen.
25 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte die aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 abgelehnt wurden.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
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Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
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II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
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2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
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Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
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Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
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2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
85 
2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
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Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
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Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
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Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
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Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
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Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
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2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
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Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
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Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
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Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
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Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
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Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
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Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
46 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
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2.2.2.1.1 Explosionsschutz
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Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
117 
Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
118 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
120 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
127 
Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
128 
Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
130 
Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen, Ferkeln und Mastschweinen.

2

Der Standort der Anlage (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 786) liegt am östlichen Rand der Ortslage A-Stadt. Nördlich und östlich des Anlagengeländes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Westlich jenseits der G-Straße befindet sich das durch Bebauungsplan ausgewiesene allgemeine Wohngebiet „Am D-Platz“. Daran schließen sich nördlich Kleingärten an. Südlich der Anlage befindet sich weitere Bebauung, darunter das Wohngebäude der Klägerin mit einem Abstand von ca. 90 m zum nächstgelegenen Stallgebäude und einem Abstand von etwa 110 m zum nächstgelegenen Güllebehälter. Der rückwärtige, zur streitigen Tierhaltungsanlage zeigende Teil des Grundstücks der Klägerin wird gärtnerisch genutzt.

3

Die (...) GbR (...) betrieb dort ursprünglich eine Anlage mit drei Ställen zum Halten von 880 Mastrindern. Nach einem Umbau Anfang der 1990er Jahre wurden in der Anlage 420 Milchkühe und 80 Jungrinder gehalten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.07.2002 erteilte das Regierungspräsidiums Magdeburg der (...) GbR (...) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 33.000 Putenmastplätzen auf den Flurstücken 266/26, 267/26, 269/28 und 270/29). Eine Voraussetzung für die Genehmigung der Anlage war, dass die Kapazität der Rinderanlage auf 260 Rinderplätze und 50 Kälberplätze begrenzt werde, um die zulässigen Immissionswerte für Geruch einzuhalten. Die Betreiberin gab eine entsprechende Verzichtserklärung ab. Von der Genehmigung wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.

4

Mit Schreiben vom 17.07.2006 beantragte die (...) GbR (...) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Rinderanlage in eine gemischte Tierhaltungsanlage, die überwiegend der Erzeugung von jährlich ca. 20.000 Ferkeln dient. Danach sollten 708 Sauenplätze, 2.616 Ferkelaufzuchtplätze und 32 Mastschweineplätze eingerichtet und nur noch 20 Rinderplätze beibehalten werden. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme der Fa. (B.) vom 28.06.2006 liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten auf Grundstücken mit Wohnbebauung im Westen der Anlage bei 10 % der Jahresstunden, so dass die Immissionswerte für Dorf- und Wohngebiete eingehalten seien. Nach dem Anhang zur Stellungnahme ist für das Wohngebäude der Klägerin eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 9 bis 10 % und für den rückwärtigen Grundstücksteil von 10 bis 12 % der Jahresstunden dargestellt. Mit Bescheid vom 20.12.2007 erteilte der Beklagte der (...) GbR (...) die beantragte Änderungsgenehmigung, die dem Beklagten am 19.05.2008 einen Betreiberwechsel auf die Beigeladene anzeigte.

5

Am 17.04.2008 hat die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe nicht das Verfahren der Änderungsgenehmigung wählen dürfen, sondern einen Neuantrag stellen müssen. Der beantragte Anlagenneubau sei gegenüber der bestehenden Altanlage derart dominant und beherrschend, dass die Altanlage komplett hinter die Neuplanung zurücktrete. Die verbleibende Rindermastproduktion habe nur noch untergeordnete Bedeutung. Die Bekanntgabe der Feststellung, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sei, sei durch den Beklagten erst am 01.03.2008 und damit verspätet erfolgt. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Der avisierte Standort mit den vorhandenen Altanlagen grenze unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung folge aus der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnbebauung, dem westlich angrenzenden und durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und der nördlich davon liegenden Kleingartenanlage. Das Anlagengelände selbst nehme an dem Innenbereichscharakter des davon südlich gelegenen allgemeinen Wohngebiets teil. Die derzeit als Mischgebiet zu charakterisierende Fläche werde durch die vorhandene Wohnbebauung und durch den bisher betriebenen Rinderstall geprägt. Das vorhandene Störungspotential, insbesondere die Geruchsbelastung, werde sich durch die Änderung der Tierhaltungsanlage, vor allem auch durch den geplanten neuen Güllebehälter, erheblich erhöhen. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sprenge die geplante Anlage den Gebietscharakter. Aufgrund des Betreiberwechsels müsse das Vorhaben planungsrechtlich nunmehr als gewerblicher Betrieb angesehen werden. Die ursprünglich angenommene Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb sei verloren gegangen, weil das Futter nicht mehr unmittelbar durch Bodenertragsnutzung beschafft werden könne und die Tierintensivhaltung nur noch mit gekauftem Futter möglich sei. Auch durch die von der Anlage herrührenden Schallimmissionen drohten Gesundheitsgefahren bzw. erhebliche Belästigungen. Es sei mit zusätzlichem Ziel- und Quellverkehr von der L 70 über die G-Straße zu rechnen. Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine Luftverunreinigungen ausgingen, die ihre Schutzrechte verletzen könnten. Es drohe eine Immission von Krankheiten verursachenden Stoffen. Der Mindestabstand nach der TA-Luft betrage 331 m und sei bei weitem nicht eingehalten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen könnten mit dem derzeitigen Stand der Technik nicht bewältigt werden. Die von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsausbreitungsberechnung gehe von falschen Parametern aus. Die Prognose für die Belastung mit Geruch, Ammoniak und Staub hätte anhand von Messungen erfolgen müssen. Die Immission und Ausbreitung von Staub infolge thermischer Konvektion werde modellbedingt nicht berücksichtigt. Die Beurteilung der entstehenden Belastung habe anhand von längerfristigen Emissionsmessungen bei einer bereits längerfristig in Betrieb befindlichen Vergleichsanlage und unter Zugrundelegung einer vergleichbaren Situation erfolgen müssen. Eine für den Standort der Anlage repräsentative Ausbreitungsklassenstatistik liege nicht vor, weil für den Standort A-Stadt keine Daten erhoben worden seien. Die in der Immissionsprognose verwendete Ausbreitungsklassenstatistik bilde die Verhältnisse am Anlagenstandort nicht ab. Ausweislich des DLG-Prüfberichtes 5629 handele es sich bei der am Stall 3 zum Einsatz kommenden zweistufigen Abluftreinigungsanlage „Chemowäscher (+)“ um eine Prototypanlage. Es lägen weder Umfrageergebnisse zu dieser Anlage vor, noch könne aus tatsächlichen Prüfergebnissen und Erfahrungswerten geschlussfolgert werden, dass diese Anlage ordnungsgemäß funktioniere und die prognostizierten Werte erfülle. Die Immissionen an Geruchsstoffen würden durch den vorgesehenen Chemowäscher nicht beseitigt. Der Betrieb einer Anlage zur Schweinehaltung sei mit deutlich erhöhten Ammoniakimmissionen verbunden. Die Problematik zu Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole in Form von Stäuben oder in Form von mit den Stäuben ausgetragenen (luftgetragenen) Mikroorganismen wie Bakterien, Pilzen, Viren, Milben oder auch Protozoen sei im Genehmigungsverfahren nicht untersucht worden. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie habe nicht in eine bereits bestehende Vorbelastung „hineingebaut“. Die Tierhaltung sei vielmehr an die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestandsgeschützte Wohnbebauung herangerückt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den der (...) GbR (...) A-Stadt erteilten Genehmigungsbescheid vom 20.12.2007 über die Genehmigung nach § 16 BlmSchG für die wesentliche Änderung der Rinderanlage in A-Stadt (Umrüstung in eine gemischte Anlage mit 20 Rinderplätzen, 708 Sauenplätzen einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätzen) aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat geltend gemacht: Wer im Außenbereich in einem Dorfgebiet neben einer Tierhaltungsanlage baue oder dort ein Haus erwerbe, könne sich nachträglich nicht auf die Konflikte zwischen den benachbarten Nutzungen berufen. Da der Mindestabstand nach der TA Luft nicht eingehalten werde, würden die Emissionen zulässigerweise durch den Einbau einer entsprechenden Abgasreinigungseinrichtung gemindert. Die Wirksamkeit des vorgesehenen Chemowäschers sei durch den DLG-Prüfbericht 5629 nachgewiesen. Das Landesamt für Umweltschutz habe den Chemowäscher als geeignete Vorrichtung anerkannt.

11

Die Beigeladene hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

14

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verfahren nach § 4 BlmSchG (Neugenehmigung) hätte durchgeführt werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung eines Verfahrens nach § 16 BlmSchG (Änderungsgenehmigung) zu Recht erfolgt sei, würden durch die Wahl der Verfahrensart Rechte der Klägerin nicht verletzt. Die insoweit einschlägigen Regelungen über die Verfahrensart seien nicht drittschützend. Der Beklagte habe auch ein ordnungsgemäßes Vorprüfungsverfahren nach dem UVPG durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung sei nachvollziehbar damit begründet worden, dass die hinsichtlich des Schutzgutes Mensch möglicherweise entstehenden erheblichen negativen Auswirkungen außerhalb einer solchen UVP durch eine anderweitige Lösung der Immissionsproblematik ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen rechtfertige im Fall einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nicht die Forderung nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung möglicherweise verspätet erfolgt sei, sei nicht entscheidungserheblich. Da die Feststellung der Behörde, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, nicht selbstständig anfechtbar und eine vorzeitige Bekanntgabe nicht geregelt sei, werde die Klägerin durch die zeitlich nach dem Erlass des Bescheides liegende Bekanntgabe dieser Feststellung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.

15

Ein Verstoß gegen die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sei nicht ersichtlich. Maßgebend sei, ob die genehmigte Anlage mit dem Tierbestand und den daraus resultierenden Emissionen einen Abstand zum Wohnhaus bzw. Grundstück der Klägerin einhalte, der sicherstelle, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Geruchsbelästigungen komme. Es sei zu berücksichtigen, dass baurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden seien, dadurch regelmäßig vorbelastet seien, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Emissionen rechnen müssten und sich auch nicht darauf verlassen könnten, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belastungen komme, als die, die bereits bei Entstehen der Wohnhäuser üblich gewesen seien. Nur wenn der so gezogene Rahmen weiter überschritten werde, wären das Gebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG und das darin innewohnende Rücksichtnahmegebot verletzt. Bei der in Anwendung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen sei zunächst davon auszugehen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen rechtlich unbedenklich im Außenbereich angesiedelt worden sei. Von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien gerade auch Tierhaltungsanlagen erfasst, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellen, sondern „industriemäßig“ betrieben werden. Damit seien die in der Nähe der Anlage stehenden baurechtlich genehmigten Wohnhäuser regelmäßig dergestalt vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad die für die Landwirtschaft oder sonstige zulässige Betriebe im Außenbereich typischen Immissionen hinnehmen müssten und sich nicht darauf verlassen könnten, dass es auf Dauer zu keiner oder zu einer stärkeren Belastung komme, als sie bereits beim Entstehen der Wohnhäuser vorhanden war.

16

Entgegen der Annahme der Klägerin liege der Anlagenstandort nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen oder kleingärtnerischen Zwecken dienen, seien für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Der G-Straße komme in der Abgrenzung zwischen dem Vorhabengelände und den westlich dazu gelegenen Flächen eine trennende Wirkung zu. Sie bilde eine natürliche Grenze zwischen dem Innenbereich mit der Wohnnutzung und dem Außenbereich mit der Nutzung durch die streitige Anlage. Dabei sei insbesondere darauf abzustellen, dass sich im nördlichen Teil der G-Straße ein kleingärtnerisches Gebiet und (landwirtschaftliche) Gebäude befänden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen sondern ausschließlich dem Anlagenzweck dienten. Auf die Frage, ob dauernd Personal auf der Rinderanlage eingesetzt sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der südlich der Anlage gelegenen Wohnbebauung sei bereits problematisch, ob sie einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB bilde. Jedenfalls stelle sich die Wohnbebauung im maßgeblichen Abschnitt der Chaussee (L 70) der Siedlungsstruktur nach als reine Straßenrandbebauung dar, so dass in diesem Bereich nur solche Grundstücke, die unmittelbar an der Chaussee liegen oder zumindest von dieser erschlossen werden, von einem Bebauungszusammenhang erfasst würden. Im Umkehrschluss ergebe sich zugleich, dass das Vorhabengelände, das von der G-Straße aus erschlossen werde, von diesem Bebauungszusammenhang gerade nicht erfasst werde. Mithin müsse die Klägerin als Nutzerin eines Wohnhauses im oder am Außenbereich die Emissionen des zulässigerweise im Außenbereich errichteten Betriebes der Beigeladenen wie der Bewohner eines Dorfgebietes hinnehmen. Da die Gemeinde bislang für das Gebiet einen Bebauungsplan nicht erlassen habe, sei unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem klägerischen Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen sei.

17

Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Der sich aus der Tierplatzkapazität von umgerechnet 315 Großvieheinheiten nach der TA Luft ergebende Mindestabstand von 331 m werde zu den relevanten Immissionsorten zwar erheblich unterschritten. Nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft sei dies aber zulässig, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt werde. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes sei mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zur Erfüllung dieser Anforderung sei an der Hauptemissionsquelle, dem Stall 3, ein DLG-geprüfter zweistufiger „Chemowäscher (+)“ vorgesehen. Als weitere Maßnahme sei an den Ställen 1 und 2 eine der TA Luft entsprechende Abluftableitung zu realisieren. Ferner seien die Güllelager abzudecken. Die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigung sei nach Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebes messtechnisch nachzuweisen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der in Abschnitt III unter Nr. 3.1 geforderten Nebenbestimmungen sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Immissionswert für Gerüche am nächstgelegenen Immissionsort in Höhe von 9 % der Jahresstunden für die Gesamtbelastung eingehalten werde.

18

Die Klägerin sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum die Winddaten von Wernigerode (50 km entfernt und im Einflussbereich des Harzes) der Begutachtung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Beklagte habe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Anlagenstandort ziemlich genau in der Mitte zwischen der Deutschen Wetterdienst-Station Magdeburg und dem Standort Neundorf liege. Aufgrund des sehr geringen orografischen Einflusses in der Börde auf die Ausbreitungsbedingungen bestünden keine Zweifel an der Übertragbarkeit der dortigen meteorologischen Daten auf den Anlagenstandort. Orographische Besonderheiten, die Einfluss auf das Windfeld nehmen könnten, seien nicht vorhanden. Auch die Zweifel der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahnenüberhöhung, der Gruppierung der Abluft, der Abluftgeschwindigkeit, möglicher verfälschender Angaben zur Wärmeenergie, hinsichtlich der Quellgeometrie (Simulation der Stalllüfter als Punktquelle) und hinsichtlich der Rauhigkeit des Geländes führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel tatsächlich und zu ihrem Nachteil auswirken könnten. Die von ihr geforderte Festlegung von Monitorpunkten an der Grundstücksgrenze zur exakten Bestimmung des dort entstehenden Immissionswertes finde in der von dem Beklagten gewählten Bestimmungsart keine Grundlage. Die Ausschöpfung des maximal zulässigen Immissionswertes verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Darüber hinaus bestünden gegen die in dem Gutachten verwendeten Emissionsfaktoren keine durchgreifenden Bedenken. Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer nicht zu duldenden möglichen erhöhten Staubbelastung und erhöhten Lärmbelästigung (Verkehrslärm) und hinsichtlich möglicher Ammoniakemissionen oder hinsichtlich einer befürchteten Emission von Bioaerosolen führten im Ergebnis ebenfalls nicht zu einer anderweitigen Beurteilung.

19

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

Der Tenor der angefochtenen Genehmigung sei unvollständig. Zwar sei die Umrüstung in eine gemischte Anlage genehmigt worden, jedoch nicht der Betrieb der umgerüsteten Anlage. Darüber hinaus sei nicht dargestellt, welche anderen behördlichen Entscheidungen von der Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossen seien. Es stelle sich die Frage, ob verschiedene Anlagenteile und ggf. in welchem Umfang genehmigt seien. Völlig unklar bleibe auch, welche Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen genehmigt würden. Auch die Nebenbestimmungen seien unklar. Die Verpflichtung zur Änderung und zum Betrieb der Anlage werde zu einer bloßen Nebenbestimmung herabgesetzt mit der Folge, dass für den Anlagenbetreiber prinzipiell die Möglichkeit eröffnet werde, Rechtsschutz gegen den Inhalt der Nebenbestimmung in Anspruch zu nehmen. Es finde eine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in die Nebenbestimmungen statt. Auch werde kein ausreichender Verfahrensablauf vorgegeben, wie verendete Tiere in den Container zu verbringen seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine Lagerung unter freiem Himmel stattfinde. Unzureichend sei ferner der Brandschutz. Der Altbestand enthalte viele brandgefährdete Stoffe, die im Brandfall zur Belastung von Menschen führen würden.

21

Es liege keine bloße Änderung der Beschaffenheit einer Anlage im Sinne von § 16 BImSchG sondern eine Neuerrichtung im Sinne von § 4 BImSchG vor. Der Umbau der vorhandenen Anlage sei nur ein Zwischenschritt, weil die Beigeladene beabsichtige, im Bereich des bisher für die Putenmastanlage vorgesehenen Grundstücks neue Stallanlagen zur Ferkelproduktion mit 2.300 Sauen- und Ferkelplätzen und ca. weiteren ca. 600 Plätzen für die Jungsauenaufzucht sowie ggf. eine Biogasanlage zu errichten. Der Verletzung formellen Rechts komme hier drittschützende Wirkung zu; denn nur so habe sie, die Klägerin die Möglichkeit, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen.

22

Der Beklagte habe eine UVP-Pflicht im Ergebnis zu Unrecht verneint, weil die Genehmigung in Wahrheit nur einen Zwischenschritt darstelle und die Beigeladene neue Stallgebäude mit der vorgenannten Anzahl von Großvieheinheiten errichten wolle. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe eine standortbezogene Vorprüfung nicht mehr ausgereicht. Zudem habe das Schreiben des Sachbearbeiters, er halte den Verzicht auf eine UVP für gerechtfertigt, lediglich vorbereitenden Charakter. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass sie durch die verspätete Bekanntgabe des Verzichts auf eine UVP nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

23

Das Vorhaben der Beigeladenen habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich angesiedelt werden können, denn es sei nicht ausreichend dargelegt, dass es nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Im Übrigen sei der Genehmigungsbescheid auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt, obwohl die in Streit stehende Anlage keinem „landwirtschaftlichen“ Betrieb diene, weil das notwendige Futter überwiegend oder vollständig zugekauft werde.

24

Zudem liege der Standort der Anlage nicht im Außen- sondern im Innenbereich. Die G-Straße verbinde sowohl das Anlagengelände als auch die südlich davon liegende Wohnbebauung mit dem allgemeinen Wohngebiet an der westlichen Seite der G-Straße. Auch sei zwischen dem allgemeinen Wohngebiet südlich des Vorhabenstandortes und nördlich der L 70 keine Straße vorhanden, die eine trennende Wirkung haben könne. Die bisherige Milchviehanlage falle unter den Begriff „Bebauung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, da sie optisch wahrnehmbar ein das Gebiet prägendes Gewicht habe und auch dauernd Personal in der Anlage eingesetzt werde. Aufgrund des vorbereitenden Bebauungsplans sei das Gebiet als Mischgebiet anzusehen, wo nur nicht wesentlich störende Anlagen zulässig seien. Dazu zähle das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Es komme zu einer Geruchsimmission, die ca. 8 bis 9-mal höher sei als bei der bisher betriebenen Rinderhaltungsanlage. Auch werde der Geruch von Schweinehaltungsanlagen als deutlich störender empfunden. Hinzu komme, dass ein neuer Güllebehälter mit einer Kapazität von 2.498 m³ errichtet werde und es durch die Ferkelaufzucht zu einem deutlich höheren Gülleanfall, einem deutlich höheren Anlagenverkehr, einer deutlichen Erhöhung von Ammoniakemissionen sowie einer Belastung mit gesundheitsschädlichen Bioaerosolen komme.

25

Bei der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, nicht in eine bereits bestehende Vorbelastung „hineingebaut“ habe, das Gebäude vielmehr bereits 1910 errichtet worden sei. Damit sei die Tierhaltung an ihr Wohngebäude herangerückt und nicht umgekehrt.

26

Von der geplanten Anlage gingen unzumutbare Geruchsbelästigungen aus. Der technische Wirkungsgrad des nunmehr zum Einsatz kommenden Chemowäschers, mit dem primär Ammoniak ausgewaschen werde, reiche angesichts der erheblichen Unterschreitung des nach der TA Luft erforderlichen Mindestabstandes zur Wohnbebauung nicht aus. Aufgrund der Überschreitung des Bagatellmassenstroms für (einatembaren) Staub nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft hätte auch insoweit eine Immissionsprognose erfolgen müssen. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prüfbericht vom 21.11.2006 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2006 ergebe sich, dass der bestimmungsgemäße Betrieb der Tierhaltungsanlage mit Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen verbunden sei. Aufgrund des Abstands der Anlage zur Wohnbebauung von deutlich unter 100 m sei der Standort nicht geeignet. Es sei kein Nachweis dafür erbracht, dass ausreichende Emissionsminderungsmaßnahmen angesetzt werden, die die Einhaltung der Geruchsschwellenwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sicherstellen. Der Beklagte habe auch keine eigenen Erfahrungen mit dem zum Einsatz kommenden Chemowäscher. Obwohl weder das beauftragte Gutachterbüro noch der Beklagte Messungen vorgenommen hätten, werde letztlich eine fiktive Reduzierung des Geruchsstoffstroms bei der Immissionsprognose zugelassen. Als geeignet könnten nur Abluftreinigungsanlagen (z.B. Biofilter) in Betracht kommen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die hier beigefügten Nebenbestimmungen verlangten etwa nicht die erforderliche Staubminderung um 70%. Ein Chemowäscher leiste nur eine geringe Geruchsminderung, so dass ein Grenzwert von 300 GE/m³ im Reingas nicht einzuhalten sei. Selbst unter Berücksichtigung dieser fiktiven Rechengröße komme die Ausbreitungsrechnung noch zu einer Zusatzbelastung an der am höchsten belasteten Wohnbebauung (G-Straße 1) von 9 % sowie von 7 bis 8 % an den Wohnhäusern Chaussee 60 bis 63 und erreiche damit nahezu den Grenzwert für die nach Nr. 3.1 der GIRL für Wohn- und Mischgebiete einzuhaltenden Immissionen von 10 % der Jahresstunden. Maßgeblich sei jedoch die Gesamtbelastung. Es sei auch unzulässig, in einer landwirtschaftlich geprägten Gegend auf eine Vorbelastungsmessung zu verzichten. Vielmehr hätte die vorhandene Vorbelastung durch Rasterbegehungen ermittelt werden müssen. Auch die Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft an die Güllelagerung seien im Genehmigungsbescheid unzureichend. Allein aufgrund des Durchmessers von 24,60 m genügten eine Festabdeckung, ein Zeltdach oder eine Folienabdeckung nicht; vielmehr müsse eine vollständige Einhausung erfolgen.

27

Für die Ermittlung der Immissionen könnten zudem nicht die Daten der Station Magdeburg des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden, ohne eine qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit der Daten auf den Anlagenstandort (QPR) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der räumlichen Präsenz etwaiger Bezugswindstationen sei die Station Wernigerode diejenige, die bei den Kriterien Windrichtungsverteilung, mittlere Windgeschwindigkeit und Häufigkeit der Schwachwinde die beste Übereinstimmung mit den am Anlagenstandort erwarteten Werten aufweise. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Station Magdeburg sei nicht ausreichend repräsentativ, da sie einen ungewöhnlich niedrigen Anteil Ostwinde aufweise.

28

Völlig unzureichend seien auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Fahnenüberhöhung, der Gruppierung der Abluft, der Abluftgeschwindigkeit, möglicher verfälschender Angaben zur Wärmeenergie hinsichtlich der Quellgeometrie und der Rauhigkeit des Geländes.

29

Ferner seien fehlerhaft die Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole nicht beachtet worden, die bei Tierhaltungsanlagen stets aufträten. Bei einer vorläufigen Einstufung nach § 3 BioStoffV lägen die Risiken der biologischen Arbeitsstoffe aus der Intensivtierhaltung im Bereich der Risikogruppe 3. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen 2004 komme zu dem Ergebnis, dass sich signifikante Erhöhungen an ernsthaften Erkrankungen insbesondere der Atemwege, der Haut- und Augenschleimhäute sowie allergieauslösende Wirkungen feststellen ließen. Die Anteile der inhalierbaren und alveolengängigen Mikroorganismen und Endotoxine seien bei der Schweinehaltung um ein Vielfaches höher als bei der Rinderhaltung. Aufgrund des sehr geringen Abstandes der Anlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestehe ein hohes Übertragungsrisiko.

30

Es seien schließlich unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Die maßgebenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts könnten mit der genehmigten Anlagentechnik nicht eingehalten werden. Es reiche nicht aus, den Schalldruckpegel der Lüfter nach den Herstellerangaben zugrunde zu legen. Im Produktionsprozess seien weitere wiederkehrend auftretende Geräusche wie die der Tiere, der Ventilatoren der Stalllüftung, der Hochdruckreiniger bei der Stallreinigung sowie der Liefer- und Transportfahrzeuge, insbesondere auch bei Nacht- und Leerfahrten, zu berücksichtigen.

31

Die im Berufungsverfahren eingeholten Geruchs- und Lärmgutachten seien aufgrund verschiedener Mängel nicht verwertbar.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und den der (...) GbR (...) A-Stadt erteilten Genehmigungsbescheid vom 20.12.2007 aufzuheben.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er trägt u.a. vor: Der Umfang der Genehmigung sei durch den in der Nebenbestimmung Nr. 1.2 enthaltenen Bezug auf die Antragsunterlagen klar. In der Genehmigung werde nicht durch Festlegung von Grenzwerten auf effektiven Immissionsschutz verzichtet. Das Wohngebäude G-Straße 1 sowie die einzeln stehenden Doppelhäuser Chaussee 60/61 und 62/63 hätten den Schutzanspruch eines Mischgebiets, so dass dort 10 % der Jahresstunden in Bezug auf Gerüche und 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in Bezug auf Lärm zumutbar seien. Einen Verfahrensablauf für die Behandlung verendeter Tiere habe er nicht festlegen müssen. Die Kadaverlagerung werde in den Antragsunterlagen in Kapitel 2.2 ausführlich beschrieben. Der Verfahrensweg entspreche dem Tierkörperbeseitigungsgesetz. Sofern die Beigeladene mit der Lagerung der Tiere im Freien hiergegen verstoße, habe dies die zuständige Überwachungsbehörde zu ahnden.

37

Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG sei nicht erforderlich gewesen, da der Charakter der Anlage nicht geändert worden sei. Die geplante Aufzucht von Ferkeln in der nicht realisierten Putenmastanlage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens.

38

Der Verzicht auf eine UVP sei nicht „verspätet“ bekanntgegeben worden. Der Begriff „unverzüglich“ beziehe sich auf die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen sei, und nicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung. Für das Vorhaben sei eine ausführliche fachtechnische standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden. Eine erhebliche negative Beeinträchtigung auf die betroffenen Schutzgüter sei nicht zu erwarten; denn die Anlage liege innerhalb intensiv genutzter Agrarflächen, ohne besonders sensible Gebiete unmittelbar zu berühren.

39

Die Anlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Für „Landwirtschaft“ im Sinne des § 201 BauGB genüge es, wenn das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, d.h. von Eignung und Volumen her ein Erzeugnis von Futter auf diesen Flächen geben müsse. Unerheblich sei, ob die Feldfrüchte, die auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden, tatsächlich der eigenen Futterverwertung dienten. Der Standort liege auch nicht im Innenbereich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne ein nachbarliches Abwehrrecht nur bei einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Erfolg haben. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin müsse sich eine Vorbelastung anrechnen lassen, weil im Zeitpunkt, in dem sie das Grundstück erworben habe, bereits in zwei Ställen Rinderhaltung betrieben worden sei. Bei einer Außenbereichsanlage des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Klägerin müsse die Klägerin die Auswirkungen des Betriebs wie Bewohner eines Dorfgebiets hinnehmen. Selbst wenn das Grundstück der Klägerin sich im Innenbereich befinden sollte, würde sich die Schutzwürdigkeit im Umfang der Vorbelastung reduzieren. Ein allgemeines Wohngebiet liege westlich der G-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am D-Platz“. Im Übrigen sei nicht von einem faktischen Mischgebiet sondern wegen des Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen von einer Gemengelage auszugehen.

40

Der für die Abgasreinigung zum Einsatz kommende Chemowäscher sei für die Emissionsminderung von Staub, Ammoniak und Geruch aus dem Abluftstrom einstreuloser Schweinehaltungen von 20.000 bis 150.000 m³ Abluft geeignet. Es habe nachgewiesen werden können, dass sich im System bei ordnungsgemäßem Betrieb Biologie ansiedele und ein Abbau von Geruchsstoffen stattfinde. In Bezug auf Gerüche sei im Rahmen der Zertifizierung an acht Messtagen festgestellt worden, dass bei Emissionsminderungsgraden zwischen 69 und 82 % der Grenzwert von 300 GE/m³ jeweils eingehalten und der Rohgasgehalt im Reingas nicht mehr wahrzunehmen sei. Nach Prüfung durch das Landesamt für Umweltschutz habe kein Grund bestanden, die DLG-Eignungsprüfung anzuzweifeln. Eine geforderte Nachweismessung habe am 20.10.2010 stattgefunden. Danach seien bei den drei Proben im Mittel 110 GE/m³ gemessen worden, und keiner der fünf Prüfer habe Rohgasgeruch feststellen können.

41

Aufgrund der deutlichen Abstandsunterschreitung bestehe bereits aus Vorsorgegründen die Notwendigkeit, den Stand der Technik bei der Güllelagerung vollständig auszuschöpfen. Dem entsprechend sei die Nebenbestimmung aufgenommen worden, dass die Güllebehälter sowie die Sammelgrube mit einer Festabdeckung, einem Zeltdach oder einer emissionsdichten Folienabdeckung zu versehen sei und der Geruchsminderungsgrad bezogen auf offene Lage ohne Abdeckung mindestens 90 % zu betragen habe, was sogar über die Forderung in Nr. 5.4.7.1 Buchstabe h) der TA Luft hinausgehe.

42

In Bezug auf Staubemissionen stelle die Forderung einer Abluftröhre von mindestens drei Metern über First an allen drei Ställen eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorgemaßnahme zur Kompensation fehlender Abstände dar. Durch diese Maßnahme werde ein „Herunterziehen“ der Abluft wirksam verhindert. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Bagatellmassenstroms nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft von 1 kg/h sei insoweit eine Immissionsprognose nicht erforderlich gewesen.

43

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend vor:

46

Die von der Klägerin angeführten Nebenbestimmungen stellten eine Inhaltsbestimmung dar. Sie gestatteten nicht den Betrieb einer Tierhaltungsanlage schlechthin, sondern nur eine Tierhaltungsanlage, die bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschreite.

47

Die Klägerin lege nicht dar, dass durch die von ihr behauptete Verfehlung des Brandschutzes eigene Rechte berührt werden. Ebenso wenig könne sie sich darauf berufen, dass eine Genehmigung in einem „falschen“ Verfahren erteilt worden sei. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bestehe kein „in das Verfahren hinein vorgezogener Grundrechtsschutz“. Das Verfahren für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unterscheide sich nicht grundsätzlich von demjenigen für die Genehmigung einer Neuanlage. Im Übrigen sei das Verfahren zutreffend als Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt worden.

48

Das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert zulässig. Neben der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei auch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einschlägig. Anlagen zur Massentierhaltung könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dieser Vorschrift zulässig sein. Es liege auf der Hand, dass eine gemischte Schweinezucht-, Rinderhaltungs- und Schweinemastanlage wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle.

49

Die Anforderungen der für die Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG heranzuziehenden GIRL seien erfüllt. Da die Ortslage A-Stadt als faktisches Dorfgebiet neben einem seit Jahren zur Tierhaltung genutzten Außenbereich anzusehen sei, gelte der Immissionswert von 15 % der Jahresstunden. Diese Werte würden eingehalten. Im Übrigen belege auch die von ihr in Auftrag gegebene Immissionsprognose der IfU GmbH vom 29.10.2012, dass die für Wohn- und Mischgebiete geltenden Immissionswerte eingehalten würden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen.

50

Der Senat hat zur Frage, welchen Geruchs- und Lärmimmissionen das Grundstück der Klägerin durch die streitige Tierhaltungsanlage der Beigeladenen ausgesetzt wird, zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

53

1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – BVerwG 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Grundstücksnachbarin durch die angegriffene Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch ihrem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden.

54

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.

55

Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – BVerwG 7 B 102.90 –, BayVBl 1991, 375, RdNr. 3 in juris). Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten. Dem liegt im Baurecht die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [316], RdNr. 14 in juris; Urt. v. 11.12.2008 – BVerwG 7 C 6.08 –, BVerwGE 132, 372 [379 f.], RdNr. 25 in juris, zur Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch eines Dritten aufgehoben wurde; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –, ESVGH 55, 82 [85 f.], RdNr. 19 in juris; a.A. allerdings VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl 2012, 1181 [1185], RdNr. 62 in juris).

56

2.1. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

57

2.1.1. Die Klägerin kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insbesondere nicht deshalb beanspruchen, weil nach ihrer Auffassung keine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, sondern die Neuerteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich war. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG anstelle eines Verfahrens nach § 4 BImSchG eine Rechtsverletzung eines Nachbarn in Betracht kommt (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 11.12.2014 – 10 S 473/14 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der in Rede stehenden Umrüstung der Tierhaltungsanlage der Beigeladenen (nur) eine wesentliche Änderung einer bereits errichteten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und keine Neuerrichtung erfolgt.

58

Eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage liegt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor, wenn deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb geändert oder erweitert werden und dadurch für die Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Demgegenüber ist von einer Neuerrichtung auszugehen, wenn das Vorhaben nicht auf die genehmigte Anlage bezogen ist, sondern sich als Errichtung einer weiteren Anlage darstellt; maßgeblich für die Abgrenzung ist der Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – BVerwG 7 B 2.08 –, NVwZ 2008, 789, RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 der 4. BImSchV ist ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben, wenn die Anlagen (1.) auf demselben Betriebsgelände liegen, (2.) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und (3.) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Eine Neuerrichtung liegt auch vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert wird, wenn also die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss (Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 16 RdNr. 6a, m.w.N.). Erweiterungen sind grundsätzlich dann als wesentliche Änderung und nicht als Neuerrichtung einzustufen, wenn es sich um gleichartige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt (Jarras, a.a.O., m.w.N.). Gleiches gilt für Änderungen innerhalb der vorhandenen Anlage. Als in diesem Sinne gleichartig sind in der Regel solche Anlagen einzustufen, die unter die gleiche Nummer des Anhangs zur 4. BImSchV (in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung) fallen, wobei es auf unterschiedliche Buchstaben nicht ankommt (vgl. Jarras, a.a.O., § 4 RdNr. 28, m.w.N.), und die Kapazität der Anlage nicht in einer solchen Größenordnung erhöht wird, dass sich dadurch ihr Charakter ändert (vgl. Jarras, a.a.O., § 16 RdNr. 6a, m.w.N.).

59

Gemessen daran ist hier (nur) von einer wesentlichen Änderung und nicht von einer Neuerrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auszugehen. Die streitige Umrüstung der Anlage stellt sich insbesondere nicht als Errichtung einer weiteren Anlage dar. Der bestehende enge räumliche und betriebliche Zusammenhang der einzelnen Betriebseinrichtungen wird nicht oder allenfalls unwesentlich verändert. Auch der Charakter der Gesamtanlage der Beigeladenen, die bisher als Rinderhaltungsanlage mit insgesamt 500 Tierplätzen betrieben wurde, wird durch die nunmehr vorgenommene Haltung eines gemischten Tierbestandes mit 20 Rinderplätzen, 708 Sauenplätzen einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätzen nicht verändert. Beide Anlagentypen fallen jeweils unter die Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen). Auch die Kapazität der Anlage wurde nicht in einem Umfang erweitert, dass sich dadurch ihr Charakter verändert hätte. Die räumliche Ausdehnung der Anlage ist im Wesentlichen gleich geblieben. Die Zahl von 420 Plätzen für Milchkühe (Rinder) und 80 Plätzen für Jungrinder also insgesamt 500 Tierplätzen wurde nur auf 760 Plätze für Rinder, Sauen und Mastschweine erhöht; die Zahl der dazugehörenden Ferkelplätze hat dabei – wie in Nr. 7.1 Buchstabe h) des Anhangs der 4. BImSchV – unberücksichtigt zu bleiben. Stellt man auf die Zahl der Großvieheinheiten (einschließlich Aufzuchtferkel) ab, ergibt sich mit 338,14 Großvieheinheiten (vgl. S. 6 des vom Gericht eingeholten Geruchsgutachtens) beim streitigen Vorhaben gegenüber der bisher betriebenen Rinderhaltung mit 420 Milchkühen (= 504 Großvieheinheiten) und 80 Jungrindern (je nach Alter und Geschlecht 24 bis 56 Großvieheinheiten) sogar eine Reduzierung.

60

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, der Umbau der Stallanlagen stelle lediglich einen „Zwischenschritt“ dar, weil die Beigeladene im Bereich des früher für die Putenmast vorgesehenen Grundstücks die Errichtung von weiteren Ferkelställen plane. Denn es ist allein auf den Inhalt der angefochtenen Genehmigung abzustellen.

61

2.1.2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Tenor der angefochtenen Genehmigung sei unvollständig, weil zwar die Umrüstung in eine gemischte Anlage genehmigt worden sei, nicht aber der Betrieb der umgerüsteten Anlage. Gleiches gilt für ihre Rüge, es sei unklar, ob verschiedene Anlagenteile und ggf. in welchem Umfang und welche Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen genehmigt seien.

62

Der Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt sich – ebenso wie der Inhalt einer Baugenehmigung – aus dem schriftlichen Teil der Genehmigung sowie dem Genehmigungsantrag und den dazu eingereichten Unterlagen (Beschl. d. Senats v. 26.06.2013 – 2 M 60/12 –, juris, RdNr. 12; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 07.09.2010 – 10 B 846/10 –, juris, RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 11.09.2008 – 14 ZB 07.1628 –, juris). Dem entsprechend werden in Abschnitt II des Genehmigungsbescheides die in Anlage 1 genannten Unterlagen und Pläne, die u.a. den Betrieb der Anlage darstellen, zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. Dazu gehören insbesondere auch die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb (lfd. Nr. 2 der Anlage 1). Dem entsprechend trifft die Annahme der Klägerin nicht zu, dass die Beigeladene zu einem den Antragsunterlagen entsprechenden Betrieb der Anlage nur aufgrund der – aus ihrer Sicht von der Beigeladenen selbständig anfechtbaren – Nebenbestimmung Nr. 1.2 des Genehmigungsbescheides verpflichtet sei.

63

Es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Diskrepanz zwischen den Angaben im Bescheidtenor in Bezug auf die Zahl der genehmigten Tierplätze. Nicht nur nach dem Genehmigungsbescheid sondern auch nach dem Genehmigungsantrag (Formular 1 – Blatt 1/3) umfasst die Kapazität der Anlage nach der Änderung 20 Rinderplätze, 708 Sauenplätze einschließlich Ferkelplätzen und 32 Mastschweineplätze. Diese Angaben betreffen die für die Genehmigung nach Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV relevanten Platzahlen. Im Antragsformular 2.2 (Anlagen- und Betriebsbeschreibung) werden die den einzelnen Ställen zugeordneten Plätze für sämtliche in der Anlage untergebrachten Tiere – unabhängig von ihrer immissionsschutzrechtlichen Relevanz – im Einzelnen aufgeführt. Danach werden im Stall 1 42 Gruppenbuchten für je 12 Sauen (= 504 Sauenplätze) sowie 6 Eberbuchten und 6 Krankenbuchten eingerichtet. Im Stall 2 werden im Abferkelbereich 176 Abferkelplätze, im Ferkelbereich 240 Ferkelplätze sowie im Deckzentrum 28 Kastenstände für 28 Sauen und 32 Plätze für Jungsauen untergebracht. Im Stall 3 werden 18 Abteile mit je 108 Ferkelplätzen in je 8 Buchten sowie 4 Abteile mit 108 Ferkelplätzen in je 4 Buchten eingerichtet. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 708 Plätzen für Sauen zuzüglich der dazugehörenden Ferkelplätze sowie weitere 32 Plätze für (Mast-)Schweine. Die sechs Plätze für die Eber und für die Ferkel sind hinsichtlich der in Nr. 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Platzzahlen ohne Belang.

64

2.1.3. Unschädlich ist ferner, dass in der Genehmigung nicht dargestellt ist, welche anderen behördlichen Entscheidungen von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossen sind. Die Konzentrationswirkung besteht bereits kraft Gesetzes. Die eingeschlossenen Entscheidungen werden im verfügenden Teil der Genehmigung nicht gesondert ausgewiesen (vgl. Jarras, a.a.O., § 13 RdNr. 21, m.w.N.). Auf die Reichweite der Konzentrationswirkung hat der Beklagte im Abschnitt V des Genehmigungsbescheides hingewiesen.

65

2.1.4. Es findet auch keine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.12 und 3.2.3 statt, in denen geregelt wird, dass die (wesentlich geänderte) Anlage so zu betreiben ist, dass die Kenngröße für die Zusatzbelastung (IZ) auf den repräsentativen Beurteilungsflächen (Wohnhäuser Am Bahnhof/Ecke G-Straße und G-Straße) = 9 % beträgt, und bezüglich des Lärmschutzes für die Zusatzbelastung der Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten „Am Bahnhof 18/19“ und „G-Straße 1“ festgelegt werden. Unabhängig davon, dass das Grundstück der Klägerin von diesen Nebenbestimmungen nicht erfasst wird, könnten solche Nebenbestimmungen nur dann unzureichend für den Nachbarschutz sein, wenn sich diese Werte bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage nicht erreichen ließen.

66

Es ist Zweck der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die Erfüllung aller im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen möglichst umfassend sicherzustellen, so dass eine zu weit gehende Ausklammerung von Genehmigungsvoraussetzungen und ihr „Abschieben" in eine Nebenbestimmung nicht zulässig sein dürfte (vgl. zur Baugenehmigung: Beschl. d. Senats v. 17.06.2005 – 2 L 264/02 –, JMBl LSA 2006, 113, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Eine Genehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es nicht, in der Genehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Genehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Genehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten muss, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung ist vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichen (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, juris, RdNr. 65, m.w.N.).

67

Gemessen daran findet hier keine unzulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in Nebenbestimmungen statt. Die Anlage der Beigeladenen hält – wie noch auszuführen sein wird – bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der GIRL und der TA Lärm jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin ein. Auch hat der Beklagte in Bezug auf Gerüche nicht nur die Einhaltung einer höchst zulässigen Wahrnehmungshäufigkeit festgelegt, sondern in weiteren Nebenbestimmungen konkrete Maßnahmen gefordert, insbesondere die Abluftfahnenüberhöhung durch den Bau von Abluftkaminen mit einem Abluftaustritt von = 10,8 m über Grund und einer Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von mindesten 7 m/s (vgl. die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.1. und 3.1.4).

68

2.1.5. Zu Unrecht rügt die Klägerin weiter, es werde kein ausreichender Verfahrensablauf vorgegeben, wie verendete Schweine oder Rinder in Container zu verbringen seien. In der Anlagenbeschreibung (Nr. 2.2.8, S. 21 f.), die Inhalt des Genehmigungsbescheides ist, wird die Beseitigung der Tierkadaver beschrieben. Danach erfolgen die Sammlung der Tierkadaver in Kunststofftonnen in den einzelnen Stallabteilen, die Lagerung der Kadaver in einem gekühlten Raum (ca. 5°C) bei wöchentlicher Abholung und die Kadaverübernahme durch das TKBA-Fahrzeug von außerhalb des Anlagenzaunes im Bereich der Zufahrt 2. Soweit die Beigeladene dagegen verstoßen, insbesondere Tierkadaver unter freiem Himmel lagern sollte, wie es nach der Darstellung der Klägerin beim früheren Betreiber der Anlage der Fall war, obliegt es der zuständigen Immissionsschutzbehörde dagegen einzuschreiten.

69

2.1.6. Die Klägerin hat keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).

70

Maßgebend ist insoweit die am 15.12.2006 in Kraft getretene und bis zum 28.01.2013 gültige Fassung des UmwRG vom 07.12.2006 (BGBl I S. 2816) – UmwRG 2006. Denn gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.2013 (BGBl I S. 753) sind (nur) Entscheidungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, Genehmigungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG oder Rechtsbehelfsverfahren nach § 2 UmwRG, die am 12.05.2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29.01.2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29.01.2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

71

2.1.6.1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Klägerin. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a UVPG genügt. Dies ist nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, der durch Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des UmwRG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl I S. 95) eingefügt worden und am 29.01.2013 in Kraft getreten ist, ausdrücklich geregelt. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift lediglich klarstellende Funktion hat, weil das „Unterbleiben“ einer UVP auch auf der fehlerhaften Anwendung von Vorschriften beruhen kann, die das Bestehen einer UVP-Pflicht regeln (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10957, S. 17), oder ob aufgrund des klaren Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und dem im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG (UVP-Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 geänderten Fassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers eine solche Auslegung nicht möglich war (so noch BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – BVerwG 7 C 20.11 –, NVwZ 2012, 448 [450], RdNr. 31) ist davon auszugehen, dass auch vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine Vorprüfung, die nicht den Vorgaben des § 3a UVPG entsprach, einen Mangel darstellte, der einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zur Folge hat. Nach dem auf den Vorlagebeschluss des BVerwG (a.a.O.) ergangenen Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12 – NVwZ 2014, 49) ist Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war. Soweit der Gesetzgeber dies nicht bereits durch das UmwRG in der ursprünglichen Fassung vom 07.12.2006, insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG umgesetzt haben sollte, ergäbe sich ein Aufhebungsanspruch aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist bis zum 25.06.2005 unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/837/EWG (UVP-Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 geänderten Fassung.

72

2.1.6.2. Für das Vorhaben der Beigeladenen bestand gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.8.3 und Nr. 7.11. der Anlage 1 zum UVPG in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470) nur eine standortbezogene Vorprüfungspflicht und nicht – wie die Klägerin meint – eine allgemeine Vorprüfungspflicht. Nach Nr. 7.8.3 der Anlage 1 ist bei Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 560 bis weniger als 750 Plätzen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Anlage liegt mit 708 Sauenplätzen innerhalb dieses Rahmens. Sie erreicht hingegen nicht den in Nr. 7.8.2 der Anlage 1 genannten Rahmen von 750 bis weniger als 900 Sauenplätze, ab der eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Die vorgesehene Tierhaltung erreicht die für eine standortbezogene Vorprüfung maßgebenden Schwellen von 1.500 Plätzen für Mastschweine (Nr. 7.7.3) und von 600 Plätzen für Rinder (Nr. 7.5.2) nicht. Die Anlage unterliegt auch nicht nach Nr. 7.11.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfungspflicht. Nach dieser Bestimmung ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Plätze in der streitigen Anlage ausgeschöpft werden, betragen bei der Sauenhaltung 94,4 v.H. (708 Plätze : 750 Plätze nach Nr. 7.8.2), bei der Mastschweinehaltung 1,6 v.H. (32 Plätze : 2.000 Plätze nach Nr. 7.7.2) und bei der Rinderhaltung 2,5 v.H. (20 Plätze : 800 Plätze nach Nr. 7.5.1), insgesamt also 98,5 v.H.

73

2.1.6.3. Der Beklagte hat eine danach erforderliche standortbezogene Vorprüfung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist.

74

a) Die Vorprüfung lässt insbesondere in formeller Hinsicht keinen Fehler erkennen, der zu Aufhebung der Genehmigung führen könnte.

75

Nach § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Eine solche Feststellung hat der Beklagte getroffen; er ist auch der Pflicht nach § 3c Abs. 1 Satz 6 UVPG nachgekommen, die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren (vgl. Bl. 337 ff. der Beiakte B).

76

Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist diese Feststellung, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Der Beklagte hat zwar erst in seinem Amtsblatt vom 15.02.2008 (S. 43 f. [Bl. 380 f. der Beiakte B]) und damit erst nach Genehmigungserteilung seine Feststellung bekannt gegeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine UVP erforderlich sei. Die Bekanntgabe nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG dürfte indessen unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen haben (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG RdNr. 18; Hoppe, UVPG, 4. Aufl., § 3a RdNr. 24). Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – BVerwG 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [368], RdNr. 39 f.). Weder der UVP-Richtlinie noch dem UVPG ist zu entnehmen, dass die Behörde das Vorhaben erst genehmigen darf, wenn sie ihre Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, bereits bekannt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Vor Erteilung der Genehmigung müssen die Mitgliedstaaten nur die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung im Hinblick auf diese Auswirkungen zu unterziehen (Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie). Die Bekanntgabe des negativen Ergebnisses einer Vorprüfung gehört nicht zu diesen Maßnahmen. Sie dient nicht dem Rechtsschutz der am Genehmigungsverfahren Beteiligten, sondern der Information der Öffentlichkeit. Selbst wenn der Öffentlichkeit ein Anspruch auf aktive Bekanntgabe des negativen Ergebnisses einer Vorprüfung zustehen sollte, wäre dieser Anspruch – wie der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen – außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, a.a.O., RdNr. 40).

77

b) Die Vorprüfung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

78

Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 2 UVPG gilt Gleiches, wenn – wie hier – für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können; der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Recht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – BVerwG 4 C 9.06 – BVerwGE 130, 83 [93], RdNr. 34). Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

79

Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 [360], RdNr. 32, m.w.N.).

80

Gemessen daran ist die Entscheidung des Beklagten, auf die Durchführung einer UVP zu verzichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, ist nachvollziehbar.

81

§ 3c Satz 2 UVPG stellt die hier durchzuführende standortbezogene Vorprüfung der allgemeinen Vorprüfung insoweit gleich, als nach den in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich erscheinen müssen (vgl. Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. Aufl., § 3c RdNr. 16). Mit den angesprochenen „Schutzkriterien“ verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts kennzeichnen (vgl. Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG RdNr. 33). Dagegen sind bei der standortbezogenen Vorprüfung die Nutzungskriterien in Nr. 2.1 der Anlage 2 zum UVPG (bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung) und die Qualitätskriterien in Nr. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG (Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes) nicht angesprochen. Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen „S-Vorhaben“ in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen (Sangenstedt, a.a.O. § 3c UVPG RdNr. 33; Dienes, a.a.O. § 3c RdNr. 16). Da für die standortbezogene Vorprüfung allein die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG maßgebend sind, sind die übrigen in der Anlage 2 zum UVPG genannten Standortkriterien, d.h. die Nutzungs- und Qualitätskriterien nach Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2 zum UVPG hier nicht heranzuziehen; liegen keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vor, an die die UVP-Pflicht bei „S-Vorhaben“ anknüpft, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden; die Behörde kann davon ausgehen, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG RdNr. 34).

82

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Vorprüfung zum Standort des Vorhabens festgestellt, das Hauptproblem für dieses Vorhaben bestehe darin, dass im Umkreis des von der TA-Luft vorgeschriebenen Abstandes von mindestens 330 m sich die östliche Wohnbebauung von A-Stadt befinde, sodass auch unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung erhebliche Geruchs-, Staub- und Ammoniakbelästigungen für die ansässige Bevölkerung nicht auszuschließen seien. Die am nächsten liegenden Wohnhäuser befänden sich nur in einem Abstand von 160 bis 180 m vom Anlagenstandort entfernt. Damit würde der von der TA-Luft vorgegebene Mindestabstand um fast die Hälfte reduziert. Ansonsten liege die geplante Anlage in einer hochgradig durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägten Landschaft. Eine Überprüfung mit Hilfe der zur Verfügung stehenden GIS-Kartensysteme habe ergeben, dass der Standort der Anlage sich nicht innerhalb eines Schutzgebiets nach den §§ 29 bis 38 NatSchG LSA befinde. In der näheren Umgebung des Vorhabens kämen nur das linienförmige FFH-Gebiet 172 „Bode und Selke im Harzvorland“ (ca. 700 m entfernt) und das Landschaftsschutzgebiet LSG 25 „Bodeniederung“ (ca. 100 m Abstand) vor. Das in diesem Randbereich vollständig durch Ackerflächen charakterisierte LSG werde aber durch die L 70 vom Anlagenstandort getrennt. Weitere empfindliche und geschützte Landschaftsteile nach dem NatSchG LSA seien im Territorium nicht vorhanden. Diese Aussage gelte auch für Wasserschutzzonen. Auch die nächstliegenden Waldgebiete, die eventuell durch Ammoniakimmissionen geschädigt werden könnten, seien sehr klein und befänden sich in über 600 m Entfernung, sodass mit hoher Sicherheit nicht mit messbaren negativen Auswirkungen zu rechnen sei. Die Auswertung der GIS-Karten zeige jedoch, dass in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes mit archäologischen Funden gerechnet werden müsse. Dies sei bei eventuellen Bauarbeiten mit Eingriff in tiefere Bodenschichten zu beachten und mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen.

83

Daraus ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, dass sich zwar ein – im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht relevanter – Konflikt mit der nahegelegenen Wohnnutzung ergeben kann, nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG relevante Schutzgebiete – bis auf ein Gelände mit archäologischen Funden – aber vom Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der bestehenden Entfernungen nicht tangiert werden.

84

Im Abschnitt „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ nach Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG wird ausgeführt, auf der Grundlage der Ausführungen unter 4.1 (Merkmale des Vorhabens) und 4.2 (Standort des Vorhabens) könne in Übereinstimmung mit spezifischen Feststellungen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange überschlägig eingeschätzt werden, dass von dem Vorhaben keine besonders schweren und komplexen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft bzw. Kultur und Sachgüter zu erwarten seien. Das einzige aber schwerwiegende Problem ergebe sich aus der Belastung des Schutzgutes Luft mit tierhaltungsspezifischen Stoffen und den daraus resultierenden Risiken für das Schutzgut Mensch.

85

Im letzten Abschnitt „Feststellung der UVP-Pflicht“ kommt der Beklagte zu dem folgerichtigen Ergebnis, dass auf eine UVP-Pflicht verzichtet werden könne, insbesondere weil die möglichen erheblich negativen Auswirkungen sich punktuell auf die Geruchs- und eventuellen Schadstoffimmissionen (Staub, NH4+) hinsichtlich des Schutzguts Mensch konzentrierten, während die anderen Schutzgüter nicht über den Status quo der Belastungen hinaus beeinträchtigt würden. Die Immissionsproblematik könne durch Gutachten, spezielle Forderungen bzw. Auflagen der Fachbehörden, usw. gelöst werden.

86

2.1.7. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg rügen, der Beklagte habe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu Unrecht auf den Antrag der Beigeladenen von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Genehmigungsantrags und der Unterlagen abgesehen, weil durch die vom Genehmigungsantrag umfassten Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter zu besorgen seien. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nachbarschützende Wirkung hat.

87

Der Beklagte durfte von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Genehmigungsantrags und der Unterlagen absehen. Die Beantwortung der Frage, ob Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erheblich sind, hängt zum einen von ihrem Gewicht und Umfang, zum anderen von der Vorbelastung ab (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 16 RdNr. 56, m.w.N.). Eine bloße Vermehrung der von der Anlage ausgehenden Emissionen genügt allerdings nicht; entscheidend sind die Einwirkungen (insbesondere Immissionen) auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG (BayVGH, Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, NVwZ-RR 2006, 456 [458], RdNr. 60 in juris, m.w.N.). Im Begriff der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen" liegt eine graduelle Verschärfung gegenüber jenen (einfachen) nachteiligen Auswirkungen, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bereits zur Qualifizierung einer Änderung als wesentlich und damit als genehmigungsbedürftig führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.05.2005, a.a.O., m.w.N.). An erheblichen nachteiligen Auswirkungen fehlt es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auch dann, wenn durch vom Betreiber getroffene oder im Zuge der Änderung von ihm an der Anlage vorgesehene Schutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden (vgl. Jarras, a.a.O., RdNr. 57, m.w.N.).

88

Nach diesem Maßstab ist die vom Beklagten aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Änderungsantrag getroffene verfahrensbezogene Feststellung, dass von den beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte zunächst in Rechnung stellen, dass die Umgebung der Anlage bereits durch die zuvor betriebene Rinderhaltungsanlage vorbelastet war. Durch die Umrüstung in eine gemischte Anlage, in der die Ferkelaufzucht Schwerpunkt des Betriebes ist, entstehen zwar grundsätzlich höhere Geruchsemissionen als bei der Rinderhaltung. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass – anders als bei der bisherigen Rinderhaltung – umfangreiche Maßnahmen zur Geruchsminderung vorgesehen sind.

89

2.2. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verletzt ferner keine dem Schutz der Klägerin dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

90

Die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG – von der hier nicht relevanten Erleichterung des § 6 Abs. 3 BImSchG abgesehen – voraus, dass die Anforderungen des § 6 BImSchG erfüllt sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.05.2014 – 8 A 3002/11 –, juris, RdNr. 45 f., m.w.N.). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

91

2.2.1. Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht die auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

92

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, BVerwGE 90, 163 [165 f.], RdNr. 11 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 – 9 A 2030/12 –, juris, RdNr. 51, m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O.). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen; ansonsten sind nur etwaige nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris).

93

2.2.1.1. In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 (TA Luft) sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. zur TA Luft 1986: BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 – BVerwG 7 B 164.95 –, NVwZ-RR 1996, 498 [499], RdNr. 16 in juris). Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren kann bei Einhaltung des in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft empfohlenen Mindestabstands in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken (NdsOVG, Beschl. v. 14.02.2011 – 12 LA 8/09 –, NVwZ-RR 2011, 397). Nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sollen bei der Errichtung solcher Anlagen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Der Abbildung 1 lässt sich entnehmen, dass allein die Haltung von Schweinen nach der Tabelle 10 vom Sachverständigen insoweit berechneten Zahl von 314,14 Großvieheinheiten ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von ca. 370 m eingehalten werden müsste, um ohne nähere Prüfung davon ausgehen zu können, dass keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Die Abstände der Emissionsquellen zum Wohnhaus der Klägerin liegen jedoch deutlich darunter. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft geregelten Mindestabständen handelt es sich allerdings, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die in der Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 der TA Luft angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden.

94

2.2.1.1.1. Das Grundstück der Klägerin ist durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen insbesondere keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

95

a) Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 [2084], RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 [121], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 – 1 B 11320/13 –, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 –, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris).

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Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 – 1 A 10972/07 –, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). Nach der GIRL kann in dieser Konstellation ein Zwischenwert gebildet werden, der den Immissionswert für Dorfgebiete erreicht, obwohl ein Wohngebiet betroffen ist (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Immissionswerte“).

97

b) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Ortsüblichkeit“ davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinaus gegangen werden.

98

c) Der vom Senat bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (A.) ist bei seinem Gutachten vom 19.12.2013 davon ausgegangen, dass für das Wohnhaus der Klägerin ein baulicher Zusammenhang zur örtlichen (Wohn-)Bebauung festzustellen sei, so dass die Berücksichtigung wie für ein Wohngebiet angemessen sei. Daher hat er seiner Bewertung den für Wohngebiete geltenden niedrigeren Wert von 0,10 der Jahresstunden zugrunde gelegt. Dieser Wert wird nach dem Sachverständigengutachten an der zur Stallanlage zeigenden Nordseite des Wohnhauses der Klägerin (Einzelpunkt EP 7) sicher eingehalten. Für diesen Einzelpunkt hat der Gutachter eine Geruchsgesamtbelastung von 0,08 der Jahresstunden ermittelt. Aus der Anlage 4 zum Gutachten (Geruchszusatzbelastung für die einzelnen Beurteilungsflächen) wird deutlich, dass auch im geschützten Außenwohnbereich (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 07.02.2013 – 15 CS 12.743 –, RdNr. 28, m.w.N. in juris) unmittelbar nördlich des Wohngebäudes der Klägerin der Immissionswert der GIRL von 0,10 der Jahresstunden nicht überschritten wird. Damit kann der Senat offen lassen, ob nach den oben dargestellten Erwägungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL aufgrund der historischen Entwicklung der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 der Jahresstunden oder sogar ein noch höherer Wert anzusetzen ist.

99

d) Der Senat vermag auch keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten.

100

Nach Nr. 4.1 der GIRL wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt. Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 v.H. des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen. Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten), können Fahnenbegehungen nach VDI 3940 Blatt 2 (2006) verwendet werden.

101

Gemäß Nr. 4.2 der GIRL werden bei der Ermittlung im Genehmigungsverfahren die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden, unterschieden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 zu ermitteln. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung nach Nr. 4.6 zu bilden. In die Ermittlung des Geruchsstoffstroms sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen; bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird.

102

aa) Nr. 4.4 der GIRL sieht grundsätzlich vor, dass die Ermittlung der vorhandenen Belastung durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen hat. Nach Nr. 4.4.1 der GIRL ist jedoch von einer vorhandenen Belastung IV = 0 auszugehen, wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist. Hiervon ist der Sachverständige Dipl.-Ing. (A.) in seinem Gutachten (Seite 17) ausgegangen, weil er bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt hat, dass sich in der Ortslage A-Stadt sowie im näheren Umfeld der betrachteten Tierhaltungsanlage keine weiteren relevanten Geruchsemittenten befänden. Weiterhin seien im Rahmen der Ortsbesichtigung am 04.11.2013 die Betriebsstandorte einer Anlage zur Herstellung von Pilzsubstraten sowie eine Putenmastanlage aufgesucht worden, die in Entfernungen zur streitigen Anlage von 1.800 m und 2.400 m lägen. Aufgrund der großen Entfernungen zu den betrachteten maßgeblichen Immissionsorten könne eingeschätzt werden, dass dort keine relevante Geruchsvorbelastung im Sinne der GIRL vorhanden sei.

103

Diesen Annahmen des Gutachters kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, der Ortstermin habe ausschließlich auf dem Gelände der Beigeladenen stattgefunden, der Gutachter habe die Entfernung der Pilzsubstratanlage und der Putenmastanlage zum maßgeblichen Immissionsort nicht angegeben und allein aufgrund der Entfernung könne nicht darauf geschlossen werden, dass dort keine relevanten Geruchsvorbelastungen im Sinne der GIRL vorhanden seien.

104

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter ausgeführt, er habe die Entfernungen zur Pilzsubstratanlage und zur Putenmastanlage vor Ort gemessen und auf 1.800 m bzw. 2.400 m bestimmt. Diese Entfernungsangaben entsprechen etwa den Werten, die der Senat mit Hilfe von google earth ermittelt hat. Die Pilzsubstratanlage der Firma (V.) befindet sich an der A-Straße, und zwar nördlich der Ortslage A-Stadt. Die Entfernung zum Grundstück der Klägerin beträgt nach google earth ca. 1.800 bis 1.900 m. Die Putenmastanlage der Fa. Putenmast A-Stadt GmbH & Co. KG befindet sich nordwestlich von A-Stadt. Nach google earth beträgt die Entfernung zum Grundstück der Klägerin ca. 2.300 bis 2.400 m.

105

Die Einschätzung des Sachverständigen, die von diesen Anlagen ausgehenden Geruchsemissionen habe er nicht als Vorbelastung berücksichtigten müssen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass nach eigener Erfahrung bereits vorhandene Geruchsbelastungen bei solchen Entfernungen nicht ins Gewicht fielen. Unabhängig davon bietet für die Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Umkreises andere geruchsemittierende Anlagen von Bedeutung sind, Nr. 4.4.2 der GIRL einen Anhalt. Danach ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 der Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Nach Nr. 2 der GIRL ist die Schornsteinmindesthöhe in der Regel so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ (vgl. Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,06 überschreitet. Mit dieser Maßgabe soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt allerdings nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris, RdNr. 32). Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 der GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das nähere und weitere Umfeld des geplanten Vorhabens durch eine Reihe von vorhandenen Tierhaltungsanlagen vorgeprägt wird und begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass weitere im Beurteilungsgebiet gelegene Betriebe Geruchsemissionen abgeben, die geeignet sind, die Immissionsbelastung an den betrachteten Wohnhäusern und Plangebieten relevant zu erhöhen (NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 12 LA 114/11 –, BauR 2012, 1769, RdNr. 9 ff. in juris). So hat das OVG NW (Beschl v. 09.12.2013, a.a.O.) die behördliche Festlegung eines Umkreises der zu berücksichtigenden Emissionsquellen von etwa 1.200 m nicht beanstandet in einer Situation, in der sich nach einem eingeholten Gutachten der Einwirkungsbereich zweier Tierhaltungsanlagen (Putenmast und Schweinemast) trotz einer Entfernung > 1.000 m bis zum klägerischen Grundstück erstreckte. Eine solche oder vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund gibt die Annahme des Gutachters, dass bei einer Entfernung von 1.800 m zur Pilzsubstratanlage und 2.400 m zur Putenmastanlage keine relevante Geruchsvorbelastung im Sinne der GIRL vorhanden sei, keinen Anlass zu Bedenken.

106

bb) Auch die vom Gutachter vorgenommene Berechnung der von der geänderten Anlage der Beigeladenen ausgehenden (Zusatz-)Belastung lässt keine Mängel erkennen.

107

aaa) Zur Ermittlung der Geruchemissionen aus den drei Ställen der Anlage hat der Gutachter zunächst die nach der Genehmigung zulässigen Tierplatzzahlen gemäß der in Anhang A der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen) angegebenen Faktoren, die den in der Tabelle 10 der TA Luft genannten Faktoren entsprechen, für jeden der drei Ställe und für jede Tierart in Großvieheinheiten umgerechnet (vgl. Seite 6, Tabelle 2 und Seite 14, Tabelle 4). Zur Bestimmung der tierartspezifischen Geruchsemissionsfracht hat er die in Nr. 6.1 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, Tabelle 22, dargestellten Geruchsemissionsfaktoren (GE/GV*s) herangezogen und die jeweilige Geruchsfracht (Geruchsstoffstrom) für die einzelnen Tierarten berechnet.

108

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, bei den Geruchsemissionsfaktoren und den Umrechnungszahlen nach der VDI-Richtlinie 3894 handele es sich um Konventionswerte, die von der Richtlinienkommission auf der Grundlage von Literaturangaben, Plausibilitätsberechnungen und praktischem Erfahrungsschatz bestimmt worden seien und deren Anwendung nur eine einfache, auf der untersten Stufe stehende („Holzhammer“-)Methode darstelle. Zu Unrecht fordert die Klägerin, dass die maßgeblichen Werte vor Ort durch Messungen festgestellt werden. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält – ebenso wie die bislang vorhandenen VDI-Richtlinien 3471 und 3472 – technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2007 – BVerwG 4 B 5.07 –, BRS 71 Nr. 168, RdNr. 4 in juris; OVG NW, Beschl. v. 03.08.2012 – 8 B 290/12 –, RdNr. 13 in juris). Die Umrechnungszahlen zur Bestimmung der Zahl der Großvieheinheiten sind ferner in der Tabelle 10 der TA Luft dargestellt, die ebenfalls eine anerkannte Orientierungshilfe darstellt. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Durchführung von olfaktometrischen Messungen zwar möglich sei, solche Messungen aber immer nur Momentaufnahmen darstellten, deren Ergebnis von den konkreten Randbedingungen (Jahreszeit, Tieralter, Tieraktivität, u.v.a) bestimmt werde. Um eine genauere Aussage über die Geruchsemissionen im Jahresverlauf zu erhalten, die die Jahreskenngrößen zur Belästigungsrelevanz bestimmen, wäre eine größere Anzahl von Messungen an allen zu betrachtenden Ställen erforderlich.

109

Der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige (K.) beanstandet weiter, dass emissionsseitige Einflüsse, insbesondere die Güllekanalhöhe berücksichtigt werden müssten, wozu das für die Ausbreitungsrechnung verwendete Programm AUSTAL200G keine Anfangsbedingungen liefere, sondern vom Programmnutzer eingebracht würden. Dazu seien aber die Anfangs- und Randbedingungen zu kontrollieren. Es müsse der Nachweis erbracht werden, dass die postulierten Massenströme, die für die Emissionsfaktoren in Verbindung mit der Tiermasse stehen, die Stallanlage verlassen. Nach der TA Luft müsse die Zuluftgeschwindigkeit im Güllekanal = 2,5 m/s und die Kanalhöhe 30 bis 60 cm betragen.

110

Nach der vom Gutachter (K.) insoweit herangezogenen Bestimmung in Nr. 5.4.7.1 Buchstabe g) der TA Luft ist bei der Güllezwischenlagerung im Stall (Güllekeller) die Kapazität so zu bemessen, dass bei Unterflurabsaugung der maximale Füllstand höchstens bis unter 50 cm unterhalb der Betonroste ansteigt; ansonsten sind 10 cm ausreichend. Bei Unterflurabsaugung soll die Stallluft mit niedriger Geschwindigkeit (maximal 3 m/s) direkt unter dem Spaltenboden abgesaugt werden. Bei den Ställen der Beigeladenen erfolgt indes nach Nr. 2.2.3 der Anlagenbeschreibung (Beiakte A, Bl. 42) keine Güllezwischenlagerung in einem Güllekeller, worauf die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat. Vielmehr erfolgt nach den genehmigten Antragsunterlagen eine Gülleabführung über flache Güllewannen bzw. -kanäle nach dem Prinzip der Rohr- oder Wechselstauentmistung. Die Gülle läuft zunächst in die Güllesammelgrube mit freiem Gefälle. Aus dieser Sammelgrube wird die Gülle mittels einer Tauchpumpe über Druckleitungen in den Lagerbehälter zur Zwischenlagerung bis zur landwirtschaftlichen Verwertung abgepumpt. Die Güllelagerbehälter befinden sich außerhalb der Ställe. Bauliche Anforderungen an die Güllewannen und -kanäle enthält die TA Luft hingegen nicht. Auch die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 schreibt – ebenso wie die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 – die geforderten baulichen bzw. technischen Anforderungen an die Entmistung nicht vor.

111

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für den Stall 3, in welchem 2.376 Aufzuchtferkel untergebracht werden, keine Geruchsemissionen angesetzt hat, weil dort eine Abluftreinigung durch einen Chemowäscher mit biologischer Behandlungsstufe erfolgt. Hierzu hat er im Gutachten u.a. ausgeführt, mit dem im DLG-Prüfbericht 5880 festgestellten Eigenschaften erfülle der Chemowäscher die im Abschnitt 3.1.7 des Genehmigungsbescheides benannten Anforderungen zur Wirksamkeit der Geruchsminderung. Bei ordnungsgemäßer Betriebsweise der Abgasreinigungseinrichtungen seien Reingasgeruchsemissionen von = 300 GE/m³ zu erwarten. Der Chemowäscher beinhalte mit der biologischen Reinigungsstufe eine „lebende“ Reinigungskomponente, welche das Rohgas veratme. Die auf Trägermaterial siedelnden Mikroorganismen adsorbierten die Abluftbestandteile über die sie einhüllende Wasserphase und bauten sie anschließend ab. Dabei entstünden Stoffwechselprodukte, die den typischen Reingasgeruch eines funktionierenden Biofilters ausmachten. Die Qualität des Geruches hänge von der Flora auf dem Trägermaterial ab, und diese stelle sich wiederum in Abhängigkeit von den physikalischen Bedingungen, den Rohgasinhaltsstoffen und dem Trägermaterial ein. Es entstünden erdige, waldbodenartige oder pilzig-muffige Geruchsqualitäten. In der VDI-Richtlinie werde dieser Geruch als biogener Geruch bezeichnet. Da sich der Eigengeruch des Wäschers in der Regel schnell nach der Inbetriebnahme verliere, sei in der Praxis allein der biogene Geruch von Bedeutung. Die biogenen Gerüche zeigten die Funktion der biologischen Filterstufe an und unterschieden sich nicht mehr vom umgebenden Vegetationsgeruch. Dieses Verhalten der Biofiltergerüche seien intensiv und fundiert in einer Studie des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen untersucht worden. Das Ergebnis dieser Studie sei gewesen, dass die biologischen Gerüche nur eine geringe immissionsseitige Wirksamkeit besäßen. So würden bei der olfaktometrischen Messung zwar relevante Geruchsstoffkonzentrationen und damit verbunden Quellstärken bestimmt – der Geruch sei aber nur in geringer Entfernung wahrnehmbar. Die biogenen Gerüche würden bei der Emissionsmessung mit gemessen, zeigten aber nur die Aktivität des Filters an und könnten bei der Immissionsprognose in der Regel vernachlässigt werden. Untersuchungen hätten ergeben, dass die Reichweite der biogenen Gerüche in der Regel unter 100 m liege, wenn der Biowäscher ordnungsgemäß betrieben werde, und reingasseitig kein Rohluftgeruch mehr erkennbar sei. Daher sei eine Berücksichtigung der Biofiltergerüche entsprechend VDI 3477 nur bei Entfernungen von bis zu 100 m erforderlich. Diese Abstandsregelung dürfe jedoch nur für Filter angewendet werden, die ausschließlich Eigengerüche emittierten, da durchtretendes Rohgas im Gegensatz zum biogenen Geruch sehr wohl als weiter reichende Geruchsquelle wirksam werden könne. Beim Vorhaben werde der Chemowäscher nach dem Stand der Technik der Emissionsminderung eingesetzt. Bei ordnungsgemäßer Betriebsweise und regelmäßiger Wartung sei die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Reingaskonzentration von = 300 GE/m³ gesichert. Die zum Abluftaustritt des Chemowäschers nächstgelegenen Wohnhäuser befänden sich in A-Stadt in einer Entfernung von ca. 180 m. Die mittels Chemowäscher gereinigte Stallabluft aus dem Ferkelaufzuchtstall (Stall 3) werde somit in der Ausbreitungsrechnung nicht als geruchsbeladene Abluft berücksichtigt.

112

Zu Unrecht wendet die Klägerin dagegen ein, der Gutachter habe nicht (vor Ort) gemessen, ob – wie von ihm angenommen – bei ordnungsgemäßer Betriebsweise des Chemowäschers die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Reingaskonzentrationen gewährleistet sei. Nach den genehmigten Vorlagen (Beiakte A Bl. 193) kommt beim Ferkelaufzuchtstall ein Luftfiltersystem zur Anwendung, für das ein positiver DLG-Signum-Test für Abluftreinigungsanlagen vorliegt. Die zum Einsatz kommende Abluftreinigungsanlage Uniqfill Air nebst DLG-Signum ist im Prospekt auf Bl 42 ff. der Beiakte B dargestellt. Danach haben Messungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) und des LUFA Nord-West zu den Ergebnissen geführt, dass mit dem Kombi-Wäscher eine Ammoniakabnahme von >85 %, eine Staubabnahme von > 90 % und ein Geruchsemission von < 300 GE/m³ erreicht werde, d.h. kein ausgehender Geruch in ausgehender Luft mehr feststellbar sei. Nach dem DLG-Prüfbericht 5880 vom Juli 2009 – aktualisiert im August 2013 – (http://www.dlg-test.de/pbdocs/5880.pdf), der den DLG-Prüfbericht 5629 (Beiakte B, Bl. 209 ff.) ersetzt, handelt es sich bei der Uniqfill Air BV Abluftreinigungsanlage „Chemowäscher (+)“ um eine Kombianlage, bestehend aus einer sauren Wäsche und einer nachgeschalteten Wasserwäsche. In der sauren Stufe finde neben der Ammoniakentfrachtung auch eine Staubabscheidung statt. Die nicht in der ersten Stufe abgeschiedenen Stoffe dienten als Nahrungsquelle für Mikroorganismen, die sich in dem Füllkörperblock (zweite Stufe) als Biofilm anhaften und einen biologischen Geruchsstoffabbau vollziehen, so dass auch der Geruch weitgehend eliminiert werde. Beim Geruch hätten alle Ergebnisse innerhalb des geforderten Bereichs gelegen. Es sei an keinem Messtag eine Überschreitung des Grenzwertes von 300 GE/m³ verzeichnet bzw. Rohgasgeruch im Reingas wahrgenommen worden. Die relativ geringen Geruchsstoffkonzentrationen auf der Rohgasseite seien auf die Sauberkeit im Stall zurückzuführen. Zusätzliche Untersuchungen in der zweiten Waschstufe hätten belegt, dass sich im System des „Chemowäschers (+)“ bei ordnungsgemäßem Betrieb Biologie ansiedle und somit ein Abbau von Geruchsstoffen stattfinde. Die Prüfung sei gemäß dem DLG-Prüfverfahren „Abluftreinigungssysteme für Tierhaltungsanlagen“ (Stand November 2005) durchgeführt worden. Die Sommermessungen seien an einer Referenzanlage in den Niederlanden bei einem maximalen Abluftvolumenstrom von 30.000 m³/h durchgeführt worden; der Messzeitraum habe zwei Monate betragen. Die Wintermessungen seien noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens des Landkreises Cloppenburg in demselben Referenzbetrieb durchgeführt und mit Beschluss der Expertenkommission vom Juni 2005 anerkannt worden.

113

Vor diesem Hintergrund durfte der Gutachter auch ohne eigene Messungen davon ausgehen, dass der im Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.7 festgelegte Wert von = 300 GE/m³ bei ordnungsgemäßem Betrieb des „Chemowäschers (+)“ eingehalten wird. Um die Wirksamkeit des im Stall 3 eingebauten Wäschers zu gewährleisten, hat der Beklagte der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.8 bis 3.1.11 aufgegeben, den messtechnischen Nachweis der Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage nach Inbetriebnahme der Anlage anhand einer olfaktometrischen Messung durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle zu erbringen, die Abluftreinigungsanlage ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen sowie hierzu ein Pflege- und Wartungskonzept zu erstellen und der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen. Da sich die Abluftquelle des Stalls 3 (Q 3) ca. 180 m nordöstlich des Wohnbereichs der Klägerin befindet, hält sie auch den Mindestabstand von 100 m ein, bis zu dem die Biofiltergerüche wahrgenommen werden können.

114

bbb) Zur Bestimmung der von den fünf Güllebehältern ausgehenden Emissionen hat der Gutachter die im Genehmigungsantrag genannten Fassungsvermögen (Güllevorgrube Q 7 – 200 m³, Güllelager Q 5 – 2.490 m³ und drei Güllelager Q 6-1 und Q 6-2 – 3 x 200 m³) zugrunde gelegt und als Bezugsgröße die jeweilige Flächenquelle von 70 m², 479 m² und 210 m² (3 x 70 m²) verwendet. Gemäß Nr. 6.1.1. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, Tabelle 23, ist bei Flächenquellen ohne Abdeckung bei Schweinegülle von einem Geruchsemissionsfaktor von 7 GE/m²*s auszugehen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.16 des Genehmigungsbescheides sind die Güllebehälter mit festen Abdeckungen, einem Zeltdach oder einer emissionsdichten Folienabdeckung zu versehen, und der Geruchsminderungsgrad muss bezogen auf offene Lager ohne Abdeckung 90 % betragen. Mit solchen Abdeckungen kann der angegebene Geruchsminderungsgrad auch erreicht werden (vgl. die Übersicht des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg mit Stand vom November 2011, unter Hinweis auf die KTBL-Schrift 447 „Handhabung der TA Luft bei Tierhaltungsanlagen“, http://www.lugv.brandenburg/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/girlfaktoren_2011.pdf; sowie Nr. 4.2.5 Tabelle 19 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1). Einer olfaktometrischen Messung vor Ort bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Folgerichtig hat der Gutachter – angesichts der wenigen Rinder, die in der Anlage gehalten werden – einen Geruchsemissionsfaktor (für Schweinegülle) von 0,7 GE/m²*s angenommen. Bezogen auf die einzelnen Flächenquelle hat er die jeweiligen Geruchsfrachten (Geruchsmassenstrom) für die fünf Güllebehälter mit 0,2 MGE/h, 1,2 MGE/h und 0,53 MGE/h berechnet.

115

ccc) Nach Nr. 4.5 der GIRL ist die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend Nr. 1 mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln. Die Festlegung der Seitenlänge der Beurteilungsflächen erfolgt gemäß Nr. 4.4.3. Bei der Festlegung der horizontalen Maschenweite des Rechengebietes sind die Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7 zu beachten. Demnach ist es in der Regel erforderlich, die horizontale Maschenweite so zu bemessen, dass sie die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. Im Allgemeinen ist das Rechengebiet identisch mit dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2. Bei besonderen Geländebedingungen kann es jedoch erforderlich sein, das Rechengebiet größer als in Nr. 4.4.2 beschrieben zu wählen. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL (a.E.) wurden die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 und die speziellen Anpassungen an die Geruchsausbreitung im Referenzmodell AUSTAL2000 umgesetzt. Um die für die Geruchbeurteilung erforderlichen Wahrnehmungshäufigkeiten zu berechnen, wurde das Modell AUSTAL2000 um ein entsprechendes Modul AUSTAL2000G ergänzt (vgl. Janicke/Janicke, Berichte zur Umweltphysik, März 2007, http://www.janicke.de/data/bzu/bzu-005-02.pdf). Der Gutachter hat seiner Berechnung der Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen diese Vorgaben zugrunde gelegt.

116

Soweit die Klägerin – mit dem von ihr beauftragten Gutachter (K.) – Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Programms AUSTAL2000G zur Bestimmung der Geruchsbelastung hat, greift dies nicht durch. Das Programm wurde gerade – wie bereits ausgeführt – im Einklang mit der TA Luft entwickelt. Dass das Programm AUSTAL2000G als diagnostisches Windfeldmodell nicht dazu in der Lage ist, besondere Strömungsverhältnisse, die sich etwa aus thermischen oder dynamischen Prozessen in stark gegliedertem Gelände ergeben, ausreichend zu erfassen, steht seiner grundsätzlichen Eignung und Anwendbarkeit nicht entgegen (vgl. dazu HessVGH, Urt. v. 07.05.2009 – 6 C 1142/07.T –, juris, RdNr. 113). Dem beschränkten Einsatzgebiet diagnostischer Windfeldmodelle zur Ermittlung von Strömungsfeldern von Schadstoffen trägt die TA Luft selbst Rechnung. Nach Anhang 3, Abschnitt 11, 2. Absatz können Geländeunebenheiten in der Regel ausreichend nur dann (allein) mit Hilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. In anderen Fällen bedarf es weiterer Untersuchungen etwa durch Verwendung eines prognostischen Strömungsmodells, mit dessen Hilfe auch thermisch oder dynamisch induzierte meteorologische Phänomene berücksichtigt werden können (HessVGH, Urt. v. 07.05.2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass am Vorhabenstandort besondere Strömungsverhältnisse herrschen. Insbesondere ist ein größerer Anstieg des Geländes nicht festzustellen.

117

Nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige (A.) die Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage der Ausbreitungszeitenreihe des repräsentativen Jahres 2009 der Station Magdeburg durchgeführt hat. Er hat zuvor beim Deutschen Wetterdienst (DWD) eine Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) bzw. einer Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) nach TA Luft 2002 auf den Standort des Vorhabens der Beigeladenen in Auftrag gegeben. Im daraufhin erstellten amtlichen Gutachten des DWD vom 15.05.2013 wurden insbesondere auch die lokalen topografischen Einflüsse auf das Windfeld am Standort untersucht und die Bebauung und Geländeunebenheiten berücksichtigt (vgl. Anlage 6 zum Gutachten, Abschnitte 8 und 9, Seite 13 f.). Dort heißt es, die Freiflächen rund um den Standort seien gute Kaltluftproduzenten. Bodennahe Emissionen würden sich bei nächtlichen windschwachen Strahlungswetterlagen, zusammen mit der von den Hochflächen und Hängen nördlich und nordöstlich des Standortes abfließenden Kaltluft, in südliche bis südwestliche Richtung (in Richtung Bode und Mühlgraben) ausbreiten und dabei allmählich verdünnen. Die Fließgeschwindigkeit hänge von der Geländeneigung und der aerodynamischen Rauhigkeit ab. Nennenswerte Auswirkungen auf die Windverteilung würden aber nicht gesehen, zumal sich die Bodeniederung im Verlauf der Strahlungsnacht rasch mit Kaltluft füllen dürfte, womit bodennahe Kaltluftströme nahezu zum Erliegen kämen. Einflüsse lokaler Windsysteme auf die Windverhältnisse in 10 m über Grund würden als nicht relevant eingeschätzt, da sich am Standort bei windschwachen Strahlungswetterlagen aufgrund der orografischen und topografischen Strukturen keine thermisch induzierten Zirkulationssysteme ausbilden könnten. Wenn die Emissionshöhe das 1,2-fache, aber nicht das 1,7-fache der zu berücksichtigenden Gebäudehöhen oder Bewuchshöhen überschreite, werde empfohlen, die Einflüsse mit Hilfe eines Windfeldmodells für Gebäudeüberströmung zu berücksichtigen. Falls im Rechengebiet Höhendifferenzen von mehr als dem 0,7-fachen der Emissionshöhe über eine Strecke, die mindestens dem zweifachen der Emissionshöhe entspreche, vorkämen, seien orografische Einflüsse mit Hilfe eines mesoskaligen Windfeldmodells zu berücksichtigen. Dies betreffe Steigungen von mehr als 1:20, aber nicht über 1:5. Nach Kartenlage seien im mindestens 1 km x 1 km großen Rechengebiet keine Geländesteigungen von 1:20 und mehr auszumachen.

118

Darauf aufbauend hat der Gutachter zur Bebauung und Bodenrauhigkeit Folgendes festgehalten: Die Firsthöhe der Ställe betrage einheitlich 7,17 m. Entsprechend der Festlegung des Genehmigungsbescheides betrügen die Ableitungshöhen der Abluftkamine 10,8 m über Grund. Durch schaltungstechnische Maßnahmen der Einzelkamine werde gesichert, dass die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt. Dadurch werde gesichert, dass die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Betrage die Schornsteinhöhe – wie hier – weniger als das 1,7-fache und ist die freie Abströmung gewährleistet, könnten die Einflüsse der Bebauung mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden (Anhang 3, Nr. 10 der TA Luft). Dabei seien die Gebäude zu berücksichtigen, deren Abstand von den Emissionsquellen weniger als das 6-fache der Höhe der Abluftkamine (< 65 m) betrage. Somit würden bei der Ausbreitungsrechnung die Ställe 1 bis 3 sowie der Zwischenbau (Stall 1a) als Strömungshindernisse berücksichtigt. Bei der Digitalisierung der Stallhöhen würden die Stalldächer mit 2/3 der Bauhöhe zwischen First und Traufe berücksichtigt. Im weiteren Umfeld der Tierhaltungsanlage werde die vorhandene Bebauung und der Bewuchs durch die Rauhigkeitslänge z0 berücksichtigt. Die Rauhigkeitslänge sei für ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius der 10fachen Kaminhöhe festzulegen. Die mittlere Rauhigkeitslänge betrage, entsprechend des im Anhang 3 der TA Luft dargestellten CORINE-Katasters, zo = 1 m. In der Ausbreitungsrechnung würden die Stallgebäude als Strömungshindernisse berücksichtigt; daher werde der zo-Wert auf 0,5 m herabgesetzt.

119

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, das Protokoll der Ausbreitungsrechnung sei in den Emissionsdaten um die korrigierten Ableitbedingungen als vertikale Linienquellen zu erweitern, weil es einer Erläuterung des Umstandes bedürfe, dass die Ställe angeblich optimiert seien. Gleiches gilt für die Rüge, es hätte ein gänzlich anderes Lüftungskonzept in Ansatz gebracht werden müssen, um erhebliche Belästigungen zu vermeiden, weil die Emissionen aus den zwangsgelüfteten Ställen mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s im Austrittsbereich aufträten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Abluftführung nach der erteilten Genehmigung nicht über Linienquellen (wie etwa Lüfterbänder), sondern über Abluftkamine als Punktquellen erfolgt. Die Optimierung der Abluftführung erfolgt nach den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.1 und 3.1.4 zum Genehmigungsbescheid dergestalt, dass nach Nr. 5.5.2 der TA Luft eine Ableitung der Abluft senkrecht über First in einer Höhe von = 3 m über First und mindestens 10 m über Grund und mit einer Abluftgeschwindigkeit von = 7 m/s erfolgt.

120

Zu Unrecht wendet die Klägerin gegen die Ausbreitungsrechnung ein, der Gutachter habe verkannt, dass Abweichungen von den Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft (Ausbreitungsrechnung) bezüglich der Maschenweiten des Programms AUSTAL2000 im Gutachten zu begründen seien. Nach Nr. 7 des Anhangs 3 zur TA Luft ist das Raster zur Berechnung von Konzentrationen und Depositionen so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Der Protokolldatei der Ausbreitungsrechnung mit dem Programm AUSTAL2000 (Anlage 5 zum Gutachten) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter vier verschiedene Zellengrößen (3, 6, 12 und 24 m) verwendet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er dies dahingehend erläutert, dass er das im Programm AUSTAL2000 automatisch vorgegebene geschachtelte Gitter mit Längen von 3, 6, 12 und 24 m verwendet habe.

121

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Gutachter habe verkannt, dass die standardmäßige Festlegung des Standortes des Anemometers nur gelte, wenn die Landnutzung (Rauhigkeitsverhältnisse) am Standort der Windmessung der Landnutzung am Anlagenstandort entspreche. Nach dem vom Gutachter (A.) eingeholten Gutachten des DWD vom 15.05.2013 ist aus meteorologischer Sicht die Jahreszeitreihe aus Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse der Station Magdeburg des Jahres 2009 geeignet. Wie oben bereits ausgeführt, haben die DWD-Gutachter dabei insbesondere auch die lokalen topografischen Einflüsse auf das Windfeld und die Rauhigkeitsverhältnisse berücksichtigt (vgl. Kapitel 5, 6 und 8). In Kapitel 7 wird ferner ausgeführt, dass die orografischen Bedingungen (Höhenprofil) am Standort mit denen an der Wetterwarte Magdeburg in etwa vergleichbar seien, so dass die Auswahl eines „Zielortes“ als Anemometerstandort der Ausbreitungsrechnung im Rechengebiet (xa, ya) nicht notwendig sei. Es werde jedoch freigestellt, als „Zielort“ im Rechengebiet einen Aufpunkt zu verwenden, der etwas höher liege als der Standort selbst. Dieser Aufpunkt mit den Gauß-Krüger-Koordinaten rechts 44 66 400 und hoch 57 57 500 sei ca. 1,1 km nordöstlich vom Standort in einer Höhe von ca. 91 m NN zu finden. Dem entsprechend hat der Gutachter (A.) für die Ausbreitungsrechnung als Anemometerstandort den von den DWD-Gutachtern vorgeschlagenen Aufpunkt ca. 1,1 km nordöstlich des Anlagenstandorts gewählt (vgl. S. 15 des Gutachtens).

122

Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, der Gutachter habe verkannt, dass bei einer sehr inhomogenen Verteilung der Rauhigkeitslänge im Rechengebiet, wie sie hier anzutreffen sei, eine ausführlichere Betrachtung erforderlich sei. Nach Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft wird die Bodenrauhigkeit durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben, die nach Tabelle 14 des Anhangs 3 der TA Luft aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters zu bestimmen ist. Die Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft enthält folgende mittlere Rauhigkeitslängen in Abhängigkeit von den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters:

123

zin m

 CORINE-Klasse

 0.01 

Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512)

 0,02 

Deponien und Abraumhalden (132); Wiesen und Weiden (231); Natürliches Grünland (321); Flächen mit spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421); In der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522)

 0,05 

Abbauflächen (131); Sport- und Freizeitanlagen (142); Nicht bewässertes Ackerland (211); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521)

 0,10 

Flughäfen (124); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523)

 0,20 

Straßen, Eisenbahn (122); Städtische Grünflächen (141); Weinbauflächen (221); Komplexe Parzellenstrukturen (242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung (243); Heiden und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332)

 0,50 

Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222); Wald-Strauch-Übergangsstadien (324)

 1,00 

Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbeflächen (121); Baustellen (133); Nadelwälder (312)

 1,50 

Laubwälder (311); Mischwälder (313)

 2,00 

Durchgängig städtische Prägung (111)

124

Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft bestimmt weiter, dass die Rauhigkeitslänge für ein kreisförmiges Gebiet um die Quelle festzulegen ist, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe der Quelle beträgt. Setzt sich dieses Gebiet aus Flächenstücken mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit zusammen, so ist eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen und anschließend auf den nächstgelegenen Tabellenwert zu runden. Es ist zu prüfen, ob sich die Landnutzung seit Erhebung des Katasters wesentlich geändert hat oder eine für die Immissionsprognose wesentliche Änderung zu erwarten ist. Variiert die Bodenrauhigkeit innerhalb des zu betrachtenden Gebiets sehr stark, ist der Einfluss des verwendeten Wertes der Rauhigkeitslänge auf die berechneten Immissionsbeiträge zu prüfen. Der Gutachter (A.) hat bei seiner Ausbreitungsrechnung die vorhandene Bebauung und den Bewuchs im weiteren Umfeld der Tierhaltungsanlage (> 65m) berücksichtigt und hat eine Rauhigkeitslänge z0. von 0,5 m angenommen unter Hinweis darauf, dass die Stallgebäude als Strömungshindernisse berücksichtigt seien, so dass der z0-Wert auf 0,5 m herabgesetzt werde. In Anbetracht der in der Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft aufgeführten Rauhigkeitslängen zwischen 0,02 u.a. für Wiesen und Weiden, natürliches Grünland und Flächen mit spärlicher Vegetation und 1,0 für Flächen mit nicht durchgängig städtischer Prägung sowie der Vorgabe in Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft, bei Gebieten mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen, begegnet die vom Gutachter vorgenommene Bestimmung der Rauhigkeitslänge keinen Bedenken.

125

Die Klägerin rügt ferner, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Ausbreitungsrechnung die Vorgabe in Nr. 9 des Anhangs 3 der TA Luft berücksichtigt worden sei, nach der die statistische Unsicherheit im Rechengebiet bei Bestimmung des Jahres-lmmissionskennwertes 3 % des Jahres-Immissionswertes und beim Tages-lmmissionskennwert 30 % des Tages-Immissionswertes nicht überschreiten dürfe. Gegebenenfalls sei die statistische Unsicherheit durch eine Erhöhung der Partikelzahl (Parameter qs) zu reduzieren. Um den Forderungen der TA Luft nachzukommen, sei ein Nachweis darüber zu führen, dass im gesamten Rechengebiet der relative Stichprobenfehler nicht größer als 3 % des Jahresimmissionswertes sei. Die räumliche Verteilung des Stichprobenfehlers sei im Gutachten darzustellen. Für Geruchsausbreitungsrechnungen sei daher eine Qualitätsstufe von +1 und höher anzusetzen. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass er die Qualitätsstufe +1 gewählt habe und diese Qualitätsstufe ausreiche, um eine statistische Unsicherheit von weniger als 3 % zu erreichen. Auch daran ist nichts zu erinnern. Die Qualitätsstufe +1 ist auch in der Protokolldatei zur Ausbreitungsrechnung als (qs 1) dargestellt.

126

Die Klägerin trägt weiter vor, die Gebäude würden in AUSTAL2000 wie Volumenquellen als Quader vorgegeben, wobei die Unterseite des Quaders immer auf dem Erdboden aufliege. Kreisförmige Gebäude können ebenfalls in AUSTAL2000 definiert werden. Gebäude würden intern auf dem Rechennetz aufgerastet, d.h. die Gitterzellen des Rechennetzes würden als Gebäudezellen angesehen, die ganz oder überwiegend von Gebäuden ausgefüllt seien. Die aufgerasterten Gebäude dürften nicht mit Quellen überlappen, d. h. Quellen dürfen sich nicht innerhalb von Gebäuden befinden. Das Windfeld zur Umströmung der Gebäude könne mit einem diagnostischen Windfeldmodell (z.B. TALdia) berechnet werden. Das Modell TALdia berechne für jede der 6 Stabilitätsklassen 36 Windfelder. Seien Gebäude vorgegeben, berechne das Modell TALdia zuerst ein divergenzfreies Windfeld ohne Gebäude. In dieses würden dann die Gebäudeeinflüsse eingearbeitet. Das Ergebnis sei ein divergenzfreies Windfeld mit an Gebäude angepassten Randbedingungen. Der angegebene Divergenzfehler (größter im Rechennetz gefundener Divergenzwert) sollte unter 0,05 liegen. Ein entsprechender Hinweis sei in der Protokolldatei TALdia.log ablesbar. Die Klägerin beanstandet insoweit, dass nicht erkennbar sei, wie der Gutachter die Modellierung der Gebäude und Stallanlagen sowie der sonstigen Emissionsquellen vorgenommen habe. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er in der von der Klägerin beschriebenen Weise vorgegangen sei, insbesondere die Gebäude entsprechend berücksichtigt habe. Das Programm TALdia sei Teil des verwendeten Ausbreitungsmodells. Die Bedingung, dass sich Gebäude nicht mit Quellen überlappen dürfen, Quellen sich also nicht innerhalb von Gebäuden befinden dürfen, habe vorgelegen.

127

Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine vom Gutachter (K.) für nötig befundene Begehung vor Ort, um die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung bezüglich der Geruchswahrnehmungshäufigkeit für den konkreten Standort zu kalibrieren bzw. validieren, nicht stattgefunden hat. Weder die GIRL noch der Anhang 3 zur TA Luft für die Berechnung der Zusatzbelastung verlangen dies.

128

Der Gutachter der Klägerin hat ferner beanstandet, unter bestimmten Bedingungen komme es zu einem Herunterschlagen der Abluftfahne. Dieser Vorgang sei im Programm AUSTAL2000G nicht vermerkt. Da man hierin eine Beschneidung des ansonsten positiven Effektes der hochgezogenen Quellen sehe, habe man eine Korrektur vorgenommen und sog. vertikale Linienquellen in das Programm einbezogen. Welche Parameter benutzt werden, bleibe dem Anwender verschlossen. Der Gutachter (A.) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er bei den Emissionen aus den Abluftkaminen keine vertikalen Linienquellen in die Ausbreitungsrechnung eingegeben habe, sondern nur Punktquellen. Einen Fehler vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Bereits im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass für die betrachteten Abluftkamine der Ställe 1 bis 3 nach der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3/12 die freie Abströmung der Abluft gegeben sei, weil die dafür maßgeblichen Kriterien (Quellhöhe mindestens 10 m über Flur und 3 m über First sowie Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s) eingehalten würden. Wegen der konkreten Abluftaustritts- und Abströmungsbedingungen seien die Abluftkamine der Ställe 1 bis 3 in der Ausbreitungsrechnung als Punktquellen berücksichtigt worden.

129

2.2.1.1.2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Grundstück der Klägerin ergeben sich auch nicht durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen.

130

Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.03.2010 – 5 A 1375/09 –, juris, RdNr. 43). Die TA Luft enthält in Nr. 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. In Nr. 4.2.1 der TA Luft sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Nach Nr. 4.4.2 Abs. 3 der TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Nr. 4.8 der TA Luft enthält Vorgaben bezüglich luftverunreinigender Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. Nach Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (z.B. Heide, Moor, Wald) durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist, soll dies ergänzend geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft). Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak, soll der Einzelfall geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft). Dem entsprechend ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten und wo das Gemeinwohl beeinträchtigt werden könnte; fehlt es an derartigen Schutzgütern, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.2 - TA Luft Nr. 4.8, RdNr. 47).

131

Damit kann sich ein Nachbar – jedenfalls im Grundsatz – nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen (vgl. VG München, Urt. v. 16.10.2007 – M 1 K 07.2892 –, juris, RdNr. 20). Ob etwas anderes für solche Nachbarn gilt, die Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) sind (so VG Augsburg, Urt. v. 04.07.2012 – Au 4 K 11.620 –, juris, RdNr. 24; VG Würzburg, Urt. v. 19.10.2010 – W 4 K 07.1422 –, juris, RdNr. 154 ff.), kann hier offen bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Sinne von Nr. 4.8 Abs. 5 der TA Luft befinden.

132

2.2.1.1.3. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Klägerin ergeben sich ferner nicht aus von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Staubemissionen.

133

Einer Ermittlung der Immissions-Kenngrößen (Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung) bedarf es nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft insoweit nicht. Nach dieser Regelung ist die Bestimmung der Immissions-Kenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Nach Nr. 5.5 erfolgt die Ableitung in der Regel über Schornsteine.

134

Der in der Tabelle 7 aufgeführte Bagatellmassenstrom für Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) von 1 kg/h in der durch Schornsteine abgeleiteten Stallabluft wird hier deutlich unterschritten. Der Beklagte hat unter Zugrundelegung eines Emissionsfaktors von 0,762 g/(GV*h) für Schweineställe und 0,145 g/(GV*h) für Rinderställe (UBA-Texte 75/02 BVT 7502) einen Emissionsmassenstrom der Gesamtanlage von 0,244 kg/h ohne und 0,192 kg/h mit Berücksichtigung der Abluftreinigung ermittelt (vgl. Bl. 84 der Beiakte D).

135

Anhaltspunkte für relevante diffuse Staubquellen sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Futtersilos. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 3.1.19 und 3.1.20 ist die Abluft der Futtersilos über Abluftreinigungseinrichtungen (z.B. Filtergewebesack) abzuleiten, und während der Befüllung ist die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungseinrichtung durch Sichtkontrollen am Abluftaustritt zu kontrollieren. Nach der weiteren Nebenbestimmung 3.1.21 sind die Fahrwege im Anlagenbereich zu befestigen und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern; über die Reinigungsmaßnahmen ist ein Nachweisbuch zu führen.

136

2.2.1.1.4. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch andere luftgetragene Schadstoffe wie Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) oder Endotoxine schädlich Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

137

Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen, und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind aber nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 30.01.2014 – 7 A 2555/11 –, juris, RdNr. 91 ff. in juris, m.w.N.; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 13.06.2013 – 2 M 16/13 –, juris, RdNr. 14 in juris, m.w.N.).

138

2.2.1.2. Schließlich sind schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht im Hinblick auf die der Anlage zuzurechnenden Geräuschemissionen zu erwarten.

139

a) Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 [211], RdNr. 12).

140

b) Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

141

c) Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert tags bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB (A). In Dorfgebieten und Mischgebieten liegt er nach Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm tags bei 60 dB (A) und nachts bei 45 dB (A). Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in der Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle nicht maßgeblich. Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innenbereich ist die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB), was die Beachtlichkeit von Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 – BVerwG 7 B 71.00 –, DVBl 2001, 642 [643], RdNr. 10 in juris). Nach Nr. 6.7 der TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.

142

d) Das Wohngrundstück der Klägerin liegt – anders als die westlich der G-Straße liegenden Grundstücke (Wohngebiet „Am D-Platz“ sowie Sondergebiet Erholung „SO Woch“) – nicht innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für den die in Nr. 6.1 der TA Luft aufgeführten Immissionsrichtwerte herangezogen werden können.

143

aa) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört; wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – BVerwG 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, RdNr. 4 in juris). Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel, sofern nicht besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris). Ob Straßen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Zu der insoweit maßstabsbildenden „vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. 24.11.2009 – BVerwG 4 B 1.09 –, BRS 74 Nr. 94, RdNr. 5 in juris). Die Trennungslinie zwischen Innen- und Außenbereich fällt bei der Beplanung einer Fläche am Ortsrand nicht stets mit der „äußeren" Grenze des Bebauungsplanbereichs zusammen; anders liegt es vielmehr dann, wenn die Grenzziehung durch die tatsächliche Entwicklung – wie etwa durch die Fortsetzung der Bebauung über das Plangebiet hinaus – überholt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2012 – 2 L 132/11 –, BRS 79 Nr. 102, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Maßgeblich ist die vorhandene tatsächliche Bebauung. Von diesem Grundsatz ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn innerhalb des Bereichs, nach dessen zusammenhängender Bebauung gefragt ist, qualifiziert beplantes Gebiet liegt (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – BVerwG IV C 16.73 –, DÖV 1976, 381 [382], RdNr. 15 in juris).

144

Nach diesen Grundsätzen sind die Wohngrundstücke Chaussee 60 bis 63 und damit auch das Grundstück der Klägerin dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Diese Bebauung schließt sich unmittelbar an die westlich der G-Straße vorhandene Bebauung im Bebauungsplangebiet „Am D-Platz“ an und bildet den Abschluss des Ortsteils in östliche Richtung.

145

bb) Das Grundstück der Klägerin liegt in einem Gebiet, dass sich keinem der Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Baugebietstypen zuordnen lässt, sondern sich als sog. Gemengelage oder „diffuse Bebauung“ darstellt.

146

Für die Bestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps ist – wie im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB – maßgeblich, welche Arten der baulichen Nutzung sich in der „näheren Umgebung“ des Grundstücks der Klägerin befinden. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist (grundsätzlich) die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 18). Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris, RdNr. 7).

147

aaa) Hiernach gehören zur „näheren Umgebung“ des Grundstücks der Klägerin die bebauten Grundstücke Chaussee 60 bis 63 und G-Straße 1 und 2, die sich östlich der G-Straße und südlich der Anlage der Beigeladenen befindet. Insbesondere wirkt sich auch das auf dem Grundstück A-Straße gelegene Bürogebäude der (...) GbR (...) aufgrund der geringen Entfernung noch prägend auf die Grundstücke Chaussee 60 bis 63 aus.

148

bbb) Die Wohnbebauung westlich der G-Straße kann hingegen nicht mehr dazugerechnet werden, weil sie innerhalb eines beplanten Gebiets liegt. Zwar kann bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zur näheren Umgebung auch Bebauung in einem benachbarten qualifiziert beplanten Gebiet zählen (so etwa SaarlOVG, Urt. v. 18.10.2002 – 2 Q 3/02 –, juris, RdNr. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 RdNr. 37, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 31.10.1975, a.a.O., das sich allerdings nur mit dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Bestehen eines qualifizierten Bebauungsplans befasst). Zur Beantwortung der Frage, ob gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebietstypen entspricht, kann die Art der baulichen Nutzung in einem angrenzenden beplanten Gebiet aber nicht herangezogen werden. Da ein faktisches Baugebiet ausschließlich aus unbeplantem Gebiet besteht, kann zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden (BayVGH, Beschl. v. 06.09.2012 – 2 ZB 11.484 –, juris, RdNr. 4). Andernfalls würde sich das faktische Baugebiet quasi in das beplante Gebiet hinein erstrecken.

149

ccc) Zur näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin zählt auch nicht der Bereich, auf dem sich der Wirtschaftshof der (...) GbR (...) und die Stallanlagen der Beigeladenen befinden. Mit der „näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich prägend auf das Grundstück auswirkt und auf die sich das neue Vorhaben prägend auswirken kann, ist ein Bestandteil (nur) des Innenbereichs gemeint. Das, was innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils" an Gebäuden in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, gibt für das zu bebauende Grundstück den „Rahmen" ab, in den sich das neue Vorhaben einfügen muss; was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an vorhandenen privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden vorhanden ist, gibt dagegen für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 – BVerwG 4 C 28.81 –, DVBl 1983, 349, RdNr. 16 in juris). Der Wirtschaftshof der (...) GbR (...) und die Stallanlagen der Beigeladenen sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – bereits dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.

150

Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 – BVerwG 4 B 15.00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198, RdNr. 3 in juris, m.w.N). Die Stallanlagen der Beigeladenen und die baulichen Anlagen des Wirtschaftshofs der (...) GbR (...) dienen indes nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen, sondern sind allein auf die landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtet. Wegen des besonderen Nutzungszwecks hat der Gesetzgeber Stallungen und Wirtschaftsgebäude im Außenbereich privilegiert (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.12.1997 – 1 KO 674/95 –, BRS 59 Nr. 213, RdNr. 49 in juris). Zwar können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a.a.O., RdNr. 4). Sie müssen aber, um einen Bebauungszusammenhang herstellen zu können, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Dies ist bei den hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Gebäuden der Beigeladenen und der (...) GbR (...) sowohl nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, als auch nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftbildern nicht der Fall. Zwischen der Bebauung auf den Grundstücken Chaussee 60 bis 63 einerseits und den Stallanlagen und Wirtschaftsgebäuden andererseits besteht eine deutlich erkennbare Zäsur, die sich nicht nur in der deutlich unterschiedlichen Bebauungsstruktur, sondern auch in der Unterbrechung der Bebauung durch die dazwischen liegenden Grünflächen zeigt. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur westlich und östlich der G-Straße besteht auch nicht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der westlich der G-Straße entstandenen Wohnbebauung.

151

dd) Die hiernach maßgebliche Bebauung auf den Grundstücken Chaussee 60 bis 63 sowie G-Straße 1 und 2 entspricht keinem der in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Baugebietstypen.

152

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, juris, RdNr. 25, m.w.N.).

153

aaa) Hiernach kommt die Einstufung als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 3 oder § 4 BauNVO nicht in Betracht, weil das von der (...) GbR (...) genutzte Bürogebäude in solchen Gebieten nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.10.2001 – 3 TG 2595/01 –, juris, RdNr. 10).

154

Das Bürogebäude kann bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht als „Ausreißer“ unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [325 f.], RdNr. 13 ff. in juris) bestimmt zwar nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht.

155

Hiernach kann das Bürogebäude der (...) GbR (...)nicht als „Fremdkörper“ ausgesondert werden. Da die Bebauung im maßgeblichen Gebiet nur aus verhältnismäßig wenigen Gebäuden besteht, kann nicht davon gesprochen werden, dass das dem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb dienende Bürogebäude in quantitativer Hinsicht das Gebiet nicht prägen kann. Qualitativ erscheint es in der Umgebung nicht als Fremdkörper. Es steht nicht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung, die auch durch Gebäude ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen geprägt ist.

156

bbb) Auch die Einstufung als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO scheidet aus. Ein solches Gebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein „ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der BauNVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 – BVerwG 4 B 7.96 –, BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (VGH BW, Urt. v. 18.01.2011 – 8 S 600/09 –, NVwZ-RR 2011, 393 [395], RdNr. 33 in juris). Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05. 2001 – BVerwG 4 B 33.01 –, NVwZ 2001, 1055, RdNr. 5 in juris).

157

Da innerhalb des maßgebenden Gebiets westlich der G-Straße und südlich der sich bereits im Außenbereich befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude der (...) GbR (...) und der Beigeladenen nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet und auch nicht zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung dort wieder aufgenommen wird, kann das Gebiet nicht als faktisches Dorfgebiet eingeordnet werden.

158

ccc) Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht schließlich auch keinem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO).

159

Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Sie stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – BVerwG 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207 [210], RdNr. 9 in juris). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden; diese beiden Nutzungsarten sollen in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt" sein. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der BauNVO unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – BVerwG 4 C 34.86 –, BVerwGE 79, 309 [312], RdNr. 18 in juris).

160

Eine solche für ein Mischgebiet typische „durchmischte“ Bebauung findet sich im maßgeblichen Bereich nicht. Allein der Umstand, dass sich dort ein einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. Nr. 2 BauNVO zulässiges Bürogebäude befindet, genügt hierfür nicht.

161

ee) Lässt sich damit die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen, sondern handelt es sich um eine sog. Gemengelage oder „diffuse Bebauung“, kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Denn Nr. 6.1 der TA Lärm enthält für solche Baugebiete keine Immissionsrichtwerte. Die in Nr. 6.7 der TA Lärm verwendete Begriff der „Gemengelage“ ist ein anderer; er betrifft solche Konstellationen, in denen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Der Senat geht davon aus, dass das maßgebliche Gebiet westlich der G-Straße und südlich der landwirtschaftlichen Gebäude der (...) GbR (...) und der Beigeladenen von dem in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Baugebiete einem Mischgebiet am nächsten kommt. Die dort vorzufindenden Wohngebäude und das Bürogebäude sind gemeinsam nur in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.

162

Dies hat zur Folge, dass die in Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm für Kern-, Dorf und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts heranzuziehen sind. Diese Werte dürften im Übrigen auch dann maßgeblich sein, wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass sich die Anlage der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Dann dürfte sich die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin bei Einstufung der Tierhaltung als landwirtschaftliche Nutzung als faktisches Dorfgebiet und bei Einstufung der Tierhaltung als Gewerbebetrieb als faktisches Mischgebiet oder als eine durch gewerbliche Nutzung mitgeprägte Gemengelage darstellen. Die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende und auf das Grundstück der Klägerin einwirkende Lärmbelastung erreichen nach der vom Senat eingeholten schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen (S.) Beurteilungspegel von 54 dB (A) tags und 37 dB (A) nachts. Sie unterschreitet damit die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm um 6 dB (A) tags und 8 dB (A) nachts mit der Folge, dass nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm der von der Anlage der Beigeladenen verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen ist und die Bestimmung der Vorbelastung entfallen konnte.

163

2.2.2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung u.a. auch die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

164

Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, liegt nicht vor. Dabei ist aus den oben (2.2.1.2. d) bb) ccc)) bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sich der Standort der Anlage der Beigeladenen im Außenbereich befindet.

165

2.2.2.1. Dem entsprechend kann sich die Klägerin nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, der den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet liegen, das Recht gibt, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben in diesem Gebiet zur Wehr zu setzen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 – BVerwG 4 B 32.11 –, BRS 78 Nr. 171).

166

2.2.2.2. Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Anlage der Beigeladenen im Außenbereich weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei, dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen oder das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.

167

Der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 – BVerwG 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, m.w.N.). Ein Nachbarschutz kommt im Anwendungsbereich des § 35 BauGB nur über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dies würde hier voraussetzen, dass die Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 7 in juris). Solche schädlichen Umwelteinwirkungen liegen aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht vor.

168

2.2.3. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen auch dem Nachbarschutz dienende brandschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

169

Brandschutzrechtliche Vorschriften haben nachbarschützenden Charakter, soweit sie das Übergreifen von Bränden auf die Nachbarschaft verhindern sollen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 –, NVwZ-RR 2013, 87 [89], RdNr. 21 in juris; Böhme, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 14 RdNr. 12; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBauO, Art. 71 RdNr. 274), wie etwa die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (vgl. OVG BBg, Urt. v. 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11 –, BRS 79 Nr. 205, RdNr. 36 in juris) oder die Regelungen über den Grenzabstand und den Abstand von Dachaufbauten oder Dachöffnungen (Böhme, a.a.O., m.w.N.). Nach der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Absätze 2 und 3 des § 14 BauO LSA enthalten Anforderungen an die zu verwendenden Baustoffe und Bauteile sowie über deren Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit. Da durch den einzelnen speziellen brandschutztechnischen Vorschriften zuerkannten Drittschutzcharakter mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des § 14 BauO LSA aufgefangen werden können, kommt ein Rückgriff auf § 14 BauO LSA zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Böhme, a.a.O., RdNr. 12).

170

Soweit die Klägerin rügt, der Altbestand enthalte viele „brandgefährdete“ Stoffe, die im Brandfall zur Belastung von Menschen führen würde, ist nicht erkennbar, welche in Betracht kommenden nachbarschützenden Vorschriften durch das Vorhandensein bestimmter Baustoffe konkret verletzt sein sollen. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA enthält zwar ein generelles Verwendungsverbot für Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar (leicht entflammbar) sind, soweit sie nicht in Verbindung mit anderen Baustoffen mindestens normalentflammbar sind. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hiergegen verstoßen wird. Im Übrigen hängt die Zulässigkeit von Baustoffen in Bezug auf ihr Brandverhalten und ihre Feuerwiderstandsfähigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 BauO LSA davon ab, für welche Bauteile sie verwendet werden sollen (vgl. §§ 26 ff. BauO LSA). Es sind auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bauteile speziellen brandschutzrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, die zumindest auch den Zweck verfolgen, ein Übergreifen eines Brandes auf die Nachbarschaft zu verhindern. Ob eine „Brandschutzabnahme“ erfolgt ist oder nicht, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

171

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

172

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

173

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
22 
(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richten sich Beschwerden der Antragsteller mit Ablehnungsgesuchen gegen drei an Beschlüssen in Parallelverfahren mitwirkende Richter. Sie beantragen,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Richter hätten in den Antragstellern bekannten Parallelverfahren (Az. 22 CS 14.1597 und 22 CS 14.2157 u.a.) deutlich gezeigt, dass sie zugunsten der Beigeladenen eingestellt seien. So hätten die Richter in dem Verfahren 22 CS 14.1597 noch die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe. Im Verfahren 22 CS 14.2157 hätten sie zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, um diese erneut zu begünstigen. Nachdem die richterlichen Hinweise und Hilfestellungen, die wie eine Rechtsberatung anmuteten, nichts genutzt hätten, hätten die Richter der Beschwerde der Beigeladenen dennoch mit einer völlig absurden und praktisch nicht ansatzweise realisierbaren Maßgabe stattgegeben. Der Bevollmächtigte der Antragsteller werfe den abgelehnten Richtern daher vorsätzliche Rechtsbeugung in mindestens vier Fällen vor. In den bisherigen Verfahren komme eine tiefe innere Abneigung der abgelehnten Richter gegen die „Urchristen“ der Arbeitgeberin der Antragsteller zum Ausdruck, was sich nicht nur in der absurden Maßgabe wiederspiegele, sondern auch in einem früheren Urteil, an dem der abgelehnte Berichterstatter mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten schwer erschüttert, denn der Gutachter habe wahrheitswidrig Prüfungen vor Ort behauptet. Die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hätten ein Teilergebnis dieses Gutachtens hinsichtlich der Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet. Aus den Genehmigungsakten sei im Gegenteil ersichtlich, dass selbst die Fachabteilung Immissionsschutz der Genehmigungsbehörde wegen des prognostizierten Schallleistungspegels Auflagen zum Schutz der Nachbarn vorgeschlagen habe.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten dieser Verfahren sowie der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807.

II.

Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Antragsteller haben ihre Vorwürfe gegen die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Sie verweisen nicht auf das Verhalten der Richter ihnen gegenüber, sondern auf angebliches Fehlverhalten in Parallelverfahren anderer Antragsteller; dieses haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit die Antragsteller den Bezug zwischen ihren Verfahren und den Parallelverfahren sinngemäß dadurch herzustellen suchen, dass sie bereits in Parallelverfahren erhobene Vorwürfe einer persönlichen Abneigung des Berichterstatters, persönlicher Rachemotive, einseitiger Formulierungen in von ihm mitunterzeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteilen sowie einer durch den Senatsvorsitzenden und den weiteren Beisitzer mitgetragenen einseitigen Prozessleitung insbesondere durch kurze Fristsetzungen wiederholen, sind diese Vorwürfe unbegründet und rechtfertigen in den dortigen Verfahren ebenso wenig eine Ablehnung wie in den vorliegenden Verfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des in den Parallelverfahren ergangenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 22 CS 14.2805 u.a. – BA S. 5 ff.) verwiesen (zur Zulässigkeit einer Verweisung auf eine vorausgegangene, den Beteiligten unschwer zugängliche Entscheidung vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 – 5 B 94/98 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38/11 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Auch im Übrigen haben die Antragsteller keine Befangenheitsgründe glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter in dem Parallelverfahren 22 CS 14.1597, an dem die Antragsteller nicht beteiligt waren, die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt haben sollen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe, lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung der Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernte, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Ermessensentscheidung über die Abstandsflächenreduzierung ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren überlassen und nur auf Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts hingewiesen, wonach am Standort zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – Rn. 19 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insoweit nicht abschließend zur Sach- und Rechtslage geäußert.

Soweit die Antragsteller meinen, in einem weiteren Verfahren (BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 22 CS 14.2157 – Rn. 34 f.) hätten die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, indem sie zu Unrecht ein Teilergebnis des dort verfahrensgegenständlichen immissionsfachlichen Gutachtens hinsichtlich einer Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die dortigen Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und damit einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet hätten, hat sich die Entscheidung der Richter ebenso wenig von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr ausführlich mit den Einwänden der dortigen Antragsteller auseinander gesetzt, ist ihnen aber aus fachlichen Gründen nicht gefolgt (ebenda Rn. 35).

Dem Vorwurf der Rechtsbeugung fehlt damit jede sachliche Grundlage.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E.-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K. gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D.

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks FlNr. 1598 der Gemarkung K. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand der Ortschaft D. in einem Gebiet, das unstreitig eine dorfgebietstypische Nutzung aufweist. Das Wohnhaus liegt ca. 1240 m südlich der WKA 1 und ca. 880 m südlich der WKA 5. Die Wohn- und Schlafräume liegen nach Angaben der Klägerin Richtung Norden, ebenso eine Terrasse.

Die Klägerin erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sie zitiert das Urteil vom 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458) sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls dann erforderlich, wenn durch das Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden. Dies sei hier der Fall. Zu der im August 2014 genehmigten sog. WKA 4 würden nun die beiden streitgegenständlichen Anlagen hinzutreten; dadurch werde der maßgebliche Prüfwert in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht. Von einander überschneidenden Einwirkungsbereichen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (sie zitiert den Beschluss vom 24.6.2015 - 8 B 315/15 -) auszugehen, weil die weiteren Prüfbereiche für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. Tierarten nach dem sog. Bayerischen Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 einander überschneiden würden. Vorkommen des Rotmilans und von Fledermäusen seien nachgewiesen. Der hiervon abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, insofern auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abzustellen, sei fehlerhaft. Dieser Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Mit ihrem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 25 f.), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum andern sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hatte alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 230 der VG-Akte AN 11 K 14.1823). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 8.5.2008 - 4 B 28/08 -).

Das Verwaltungsgericht hat zwar auch nach Ansicht der Klägerin zutreffend festgestellt, dass hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vorliege (Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“). Der Auffassung der Klägerin, jede Errichtung von Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet, die nach der Schutzgebietsverordnung grundsätzlich unzulässig sei, bedürfe einer UVP, kann aber nicht gefolgt werden. Diese Rechtsbehauptung findet im UVPG und seiner Anlage 2 keine Stütze. Nach § 3c Satz 2 UVPG entbindet die Feststellung besonderer örtlicher Gegebenheiten nicht von der weiteren Prüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets ist nach dem Eingangssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG zwar unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen, in solchen Fällen aber gerade nicht zwingend zu bejahen. Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dienen als „Checkliste“ lediglich der systematischen und strukturierenden Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (OVG LSA, B. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - NVwZ-RR 2015, 809/812).

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung des Landratsamts, wie sie in der Dokumentation über die Durchführung und das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zum Ausdruck komme, keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen. Die Klägerin trägt dazu zwar vor, dass auf die Schwere, die Komplexität, die Wahrscheinlichkeit und die Reversibilität der Auswirkungen hätte eingegangen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine hinreichend konkrete Darlegung der Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet liegt darin aber nicht, weil auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen wird. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG, vgl. auch BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 22). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss die Klägerin darlegen, was hieran gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht falsch sein könnte. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheine, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Die Klägerin macht dazu geltend, das Landratsamt habe die Entscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Eine bewusste Entscheidung, welche Unterlagen herangezogen werden sollten, sei nicht aktenkundig. Abgesehen davon müsse das Landratsamt bei der Entscheidung alle relevanten Erkenntnisse zugrunde legen und dürfe nicht gerade die Informationen, die eine weitergehende Prüfung begründen könnten, bereits von vornherein aus der Entscheidungsfindung ausklammern. Danach hätte das Landratsamt jedenfalls die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einbeziehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Danach hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Tierarten Fledermaus und Rotmilan zu erwarten seien. Dieser Vortrag geht an der Grundaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten so lange nicht stelle, als erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgebiete nicht als möglich erschienen. Legt man diese von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Rechtsauffassung zugrunde, sind die Ausführungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

3. Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Soweit sich die Klägerin unmittelbar auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht, hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es sich hier um ein europa- und sogar weltweites öffentliches Interesse handle, nicht aber, weshalb diese Verbotsnorm auch den Interessen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises von Privatpersonen zu dienen bestimmt sein könnte, so dass hinreichende Darlegungen zum drittschützenden Charakter dieser Rechtsnorm fehlen.

4. Unzureichender Lärmschutz:

Die Klägerin macht geltend, die Gesamtbelastung der Klägerin durch Lärm sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht eines privaten Sachverständigen bestätige bezüglich der Vorbelastung einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von mindestens 45,5 dB(A). Weitere Lärmimmissionen dürften nicht mehr hinzutreten, so dass die Genehmigung der strittigen Windkraftanlagen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Messbericht für unbrauchbar gehalten aus Gründen, die die Beigeladene in einem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 185 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) vorgetragen hat, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Danach hat der von der Klägerin eingeschaltete private Sachverständige entgegen Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm eine Innenraummessung vorgenommen, die für die Frage des Umfangs der Vorbelastung nicht aussagekräftig ist. Außerdem hat der Sachverständige entgegen Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm in die Vorbelastung nicht nur die Anlagen einbezogen, für die die TA Lärm gilt, sondern auch die Anwohnerin selbst oder deren Besucher, deren Anliegerverkehr sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen fällt wegen seiner Privilegierung nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm aber nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 und 34 - Rn. 17). Die Klägerin hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hat sie auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Zusatzbelastung durch die beiden strittigen Windkraftanlagen den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, so dass es auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung gar nicht mehr ankommt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Die Klägerin macht eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende optisch bedrängende Wirkung geltend für ihren 2000 m² großen, nordöstlich bis südlich ausgerichteten Garten und den Wintergarten ihres Anwesens, vor allem in der unbelaubten Jahreszeit, nicht zuletzt auch durch nächtliche Blinkfeuer.

Das Verwaltungsgericht hat insofern bei einer Entfernung der nächstgelegenen, knapp 200 m hohen WKA 5 von 880 m keine Indikation für eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, zumal die Sichtbarkeit vom Wohnhaus der Klägerin aus ohnehin sehr einschränkt sei.

Diese auf eine sog. Ortsinformation vom 28. Juli 2015 gestützte richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. zu den rechtlichen Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11). Die bloße Erkennbarkeit vom Wintergarten aus ist optisch bedrängender Wirkung nicht gleichzusetzen. Dass die Nutzung eines Gartens mit 2.000 m² Fläche und nord-östlich bis südlicher Ausrichtung allein dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, dass allein bei Blickrichtung Richtung Norden die strittigen Windkraftanlagen direkt, massiv und erhöht zu sehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Klägerin befürchteten Belästigungen durch Blinkfeuer nichts; dass diese die Erheblichkeitsschwelle und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar belegt. Blinkfeuer können vor allem während der Nacht wahrgenommen werden, während Gärten üblicherweise während der Tagzeit genutzt werden. Im Wohnhaus der Klägerin hingegen kann es ohnehin nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen, vor allem im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte nur sehr eingeschränkte Sichtbarkeit vom Wohnhaus und damit auch von den Wohn- und Schlafräumen der Klägerin aus.

6. Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Die Klägerin macht geltend, dass das zeitgleiche Zusammenwirken von periodischem Schattenwurf und periodischem Lärm besonders gravierende Effekte haben könne. Hinzu kämen Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch rote Markierungen an den Rotorblättern.

Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anwesen der Klägerin nicht in relevanter Weise durch Schattenwurf tangiert werde, was angesichts der Lage im Süden der strittigen Windkraftanlagen naheliegt. Die Klägerin bestreitet dies zwar, führt dies aber nicht näher aus. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

B. Was die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeht, in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen ist, hat die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Wie oben unter A.1 ausgeführt, verlangt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als Wirkungsbereichsüberschneidungen, nämlich auch einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug. Dass dergleichen hier trotz des großen Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 gegeben sein könnte, versteht sich nicht von selbst und ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, inwieweit es hier auf Wirkungsbereichsüberschneidungen ankommen sollte.

C. Was die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angeht, dass es einer Prüfung nach den Vorgaben des UVPG dann bedürfe, wenn durch Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden, so ist diese Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein „Hinzutreten“ von Anlagen verneint.

D. Was die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angeht, so ist zunächst auszuführen, dass es keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn im die Klägerin betreffenden Urteil auf Sachvortrag anderer, den selben Verwaltungsakt bekämpfender Kläger eingegangen wird.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und die vom Umweltingenieur des Landratsamts gefertigten Stellungnahmen (zuletzt vom 9.7.2015, Bl. 180 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) stützen durfte, legt die Klägerin nicht konkret dar. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen insofern nicht. Auch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann so nicht dargelegt werden.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken von Immissionen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Fragestellung für materiell-rechtlich unerheblich gehalten. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft sein. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216, 220 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGO.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Beiladung der Interessenvertreter der Grundstückseigentümer und Pächter, die im Umkreis von 800 m um das Grundstück der Kläger Weinberge bewirtschaften, sowie auf Beiladung des Württembergischen Weinbauverbandes wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Beiladungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris; Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen einer Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen zunächst dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen bestimmten Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - juris, m.w.N.). Bei der Verpflichtungsklage ist die Beiladung eines Dritten außerdem dann notwendig, wenn diese auf den Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist. Derartige Fallgestaltungen liegen hier nicht vor.
Mit der hier vorliegenden Verpflichtungsklage begehren die Kläger weder ein Einschreiten gegen die gewählten Interessenvertreter der Eigentümer und Pächter von Grundstücken in dem umstrittenen Weinberg noch ein Einschreiten gegen den Württembergischen Weinbauernverband. Mögliche Adressaten der von den Klägern begehrten immissionsschutzrechtlichen Untersagungsverfügung bzw. Anordnung nach §§ 24, 25 Abs. 2 BImSchG sind vielmehr die Betreiber der streitgegenständlichen (genehmigungsfreien) Vogelabwehranlagen. Betreiber einer Anlage ist derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 - juris; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage, § 3 Rn. 81 ff.; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2013, § 5 Rn. 28 ff.).
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Interessenvertreter der betroffenen Weinbauern, diese selbst oder der Württembergische Weinbauernverband am Betrieb der Vogelvergrämungsanlagen maßgeblich beteiligt sind. Nach den Gesamtumständen haben vielmehr die Beigeladenen zu 1 und zu 2 bestimmenden Einfluss auf die Weinberghut. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung werden die Vogelabwehranlagen zwar im Benehmen und im Interesse der Grundstückseigentümer und Pächter der betroffenen Weinberge aufgestellt; für die Organisation der Weinberghut und damit für den konkreten Betrieb der umstrittenen Anlagen zeichnen aber die beigeladene Gemeinde (Beigeladene zu 1) sowie die beigeladene Winzergenossenschaft (Beigeladene zu 2) verantwortlich. Die umstrittenen Vogelabwehranlagen stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und werden den Winzern nach Art eines öffentlichen Zuschusses zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung, Justierung und Überwachung erfolgt im Einverständnis mit den Eigentümern bzw. Pächtern des jeweiligen Grundstücks und in Absprache mit der Beigeladenen zu 2 durch die Weinberghüter. Die Abrechnung der Weinberghüter erfolgt über die Beigeladene zu 1, die Flächenverwaltung und -abrechnung über die Beigeladene zu 2. Beginn und Ende der Weinberghut werden in Absprache mit der Beigeladenen zu 2 festgesetzt. Die Grund-stückseigentümer und Pächter, die im Umkreis des klägerischen Grundstücks Weinberge bewirtschaften, sind mithin weder Eigentümer der Anlagen noch werden diese von ihnen aufgestellt, in Betrieb gesetzt und überwacht. Den maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf die Beschaffenheit und die Verwendung der Anlagen hat vielmehr die Beigeladene zu 1 als privatrechtliche Eigentümerin, die damit auch das wirtschaftliche Risiko für eine Beschädigung, Diebstahl oder Untergang der Geräte trägt. Auch wenn die Beigeladene zu 1 die Anlagen unentgeltlich Dritten zum Gebrauch überlassen bzw. die Weinberghüter mit dem täglichen Betrieb betraut hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie damit auch ihre Verfügungsgewalt aufgegeben hat. Sie bleibt vielmehr befugt, in eigener Verantwortung über die Verwendung der Geräte zu entscheiden. Auch die Beigeladene zu 2 dürfte in tatsächlicher Hinsicht einen bestimmenden Einfluss auf den konkreten Einsatz der Anlagen haben, da sie den Weinberghüter im Hinblick auf Dauer und Art und Weise der Weinberghut Weisungen erteilt. Ein Indiz dafür, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 maßgeblichen Einfluss auf den Anlagenbetrieb nehmen, liegt auch darin, dass sie sich im Vorfeld der Klage bzw. im erstinstanzlichen Verfahren beim Versuch einer gütlichen Einigung ohne weiteres zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände und Betriebsmodalitäten der Vogelabwehrgeräte verpflichtet haben. Auch gegenüber dem Verwaltungsgericht erteilte die Beigeladene zu 1 die Auskunft, dass sie mitverantwortlich für die Weinberghut sei, die Aufgaben gegenüber der Beigeladenen zu 2 seien nicht klar abgegrenzt (vgl. Aktenvermerk vom 22.08.2008 im Verfahren 5 K 2734/08, AS. 122). Demgegenüber erscheint es nachrangig, dass die Kosten für die Weinberghut auf die Winzer umgelegt werden und diese mittelbar den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen. Zwar kann auch eine Personenmehrheit Betreiber einer Anlage sein. Vorliegend ist aber auch nicht erkennbar, dass die Gemeinschaft der Eigentümer und Pächter eine eigenverantwortliche Verfügungsgewalt und einen bestimmenden Einfluss im Hinblick auf den konkreten Betrieb der einzelnen Geräte hat. Der von der Beigeladenen zu 2 hervorgehobene Umstand, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Winzer in der Genossenschaft organisiert ist, ist demgegenüber unerheblich.
Hinzu kommt, dass eine Entscheidung über die Klage getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar und zwangsläufige Rechte des von der Beigeladenen zu 1 angeführten Personenkreises gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Selbst wenn der Beklagte antragsgemäß zur Untersagung der Vogelabwehranlagen verpflichtet werden sollte, stünde es noch in seinem Auswahlermessen, ob er im Falle der Rechtskraft des Urteils nicht nur Maßnahmen gegen die Organisatoren der Weinberghut, sondern auch - etwa zur Verhinderung von Umgehungstatbeständen - gegenüber dem oben genannten Personenkreis oder gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern oder Pächtern ergreift, und wie er die Einhaltung eventueller immissionsschutzrechtlicher Untersagungsverfügungen oder Anordnungen sicherstellt. Eine unmittelbare und zwangsläufige Gestaltung der Rechte aller betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter erfolgt somit nicht.
Welche Rechte des Weinbauernverbandes oder der Interessenvertreter der Weinbauern durch einen Verpflichtungsausspruch des Gerichts unmittelbar gestaltet werden könnten, ist von vorneherein nicht ersichtlich.
2. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Dritte beiladen, wenn deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache Beiladung). Der Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001/04 - juris, m.w.N.).
An diesem Merkmal fehlt es in Bezug auf den Württembergischen Weinbauernverband und in Bezug auf die gewählten Interessenvertreter der Winzer, sofern diese nicht selbst Grundstückseigentümer oder Pächter im umstrittenen Gebiet sind. Es ist nicht erkennbar und von der Beigeladenen zu 1 auch nicht dargelegt, welche Rechtspositionen insoweit betroffen sein könnten.
10 
Auch im Hinblick auf die Grundstückseigentümer und Pächter, die im Umkreis von 800 m um das Grundstück der Kläger Weinbau betreiben, sieht der Senat von einer - in seinem Ermessen stehenden - Beiladung ab. Zwar liegen insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung vor, weil eine Untersagung oder Einschränkung der Weinberghut mittels automatisierter Vogelabwehranlagen die rechtlichen Interessen der betroffenen Winzer berühren können. Ihrer Beiladung stehen aber prozessökonomische Gründe entgegen. Der Beiladungsantrag wurde erst im Berufungsverfahren, und zwar nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme gestellt. Bei diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium würde die Beiladung der betroffenen Winzer die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens weiter erschweren und die Verfahrensbeendigung auf nicht absehbare Zeit verzögern, weil die Betroffenen zunächst ermittelt und ihnen dann die Möglichkeit gegeben werden müsste, sich über den Sach- und Streitstand und den umfangreichen Akteninhalt zu informieren und ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Demgegenüber muss auch der ebenfalls der Prozessökonomie geschuldete Gesichtspunkt der Rechtskrafterstreckung zurücktreten. Denn es steht keineswegs fest, ob überhaupt immissionsschutzrechtliche Verfügungen gegen Grundstückseigentümer und Pächter erlassen werden und an wen sie adressiert werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Grundstückeigentümer und Pächter noch Wesentliches zu einer umfassenden Sachaufklärung beitragen könnten, nachdem der Senat zu den umstrittenen Fragen bereits zwei Sachverständigengutachten eingeholt und die Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt hat. Auch die beigeladene Winzergenossenschaft hatte Gelegenheit, ihre Sachkunde in das Verfahren einzubringen. Die Beiladung ist schließlich auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten. Der Rechtsstandpunkt und die Interessen der Winzer werden durch die Beigeladene zu 2 hinreichend vertreten. Sofern der Beklagte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zum Einschreiten verpflichtet werden und einzelne Eigentümer oder Pächter in Anspruch nehmen sollte, können die Betroffenen zudem Rechtsbehelfe gegen die immissionsschutzrechtlichen Verfügungen einlegen und sich im Wege des Anfechtungsprozesses Gehör verschaffen. Nach alldem sprechen überwiegende Gründe gegen die Beiladung aller möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2014 – 5 L 1034/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2014 – 5 L 1034/14 –, mit dem sein Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.7.2014 - für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Untersagung der Durchführung von Fütterungsvorgängen mit Fahrzeugen (Traktoren) und Maschinen (Futtermischwagen) auf seinem landwirtschaftlichen Betriebsgelände in der Nachtzeit, Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung - zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Er unterhalte auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb (Anlage zur Aufzucht und Haltung von Rindern) mit einem Bestand von etwa 530 Tieren (nicht Großvieheinheiten). Seit längerem beschwere sich eine kleine aufeinander abgestimmte Gruppe von Anwohnern, die sich als Bürgerinitiative R... mit 40 Personen bezeichne, über nahezu alles, was in dem Betrieb geschehe. Dass es ihnen nicht um Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen gehe, sondern ihr Ziel die Zerstörung seines Betriebes sei, sei daran zu sehen, dass sie seit Jahren mit allen Mitteln verhindern wollten, dass der Betrieb in den Außenbereich umsiedele. Obwohl ein von ihm beantragter Lärmschutzwall zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation führen würde, hätten sie hiergegen Widerspruch eingelegt, um sich auch künftig über den Lärm beschweren zu können. Selbst wenn eine Verbesserung der Geruchssituation eintrete, wie beispielsweise durch die Beseitigung des Misthaufens, beschwerten sich die angeblich Geschädigten über die Beseitigung des Misthaufens. Auf den rechtsmissbräuchlichen massiven Beschwerden dieser Anlieger aus der H. Straße beruhe die angefochtene Anordnung des Antragsgegners. Über die in der Anordnung erwähnten Schallpegelmessungen vom 1.8.2013 und 13.8.2013 zwischen 22 Uhr und 24 Uhr an dem Wohnanwesen H. Straße ... gebe es in der Verwaltungsakte kein entsprechendes Messprotokoll. Es sei daher nicht überprüfbar, ob die Messung technisch korrekt durchgeführt worden sei. Bei früheren Messungen seien erhebliche Fremdgeräusche durch natürliche Lärmquellen wie Grillen, aber auch durch Kühe, Autos, Flugzeuge und ein Aggregat im Wohngebiet festgestellt worden. Die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegte TA Lärm gelte nicht für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen es sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handele. Dies habe der Antragsgegner übersehen. Außerdem habe er verkannt, dass zwar der Einwirkungsbereich im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liege und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, sein Betrieb aber im Bereich eines Dorf-/Mischgebietes liege und die dort zulässigen Werte von 45 dB(A) nachts nicht überschritten würden. Auch habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte auf ein seltenes Ereignis zurückzuführen sei. Da sich Emissionsort und Immissionsort in aneinander angrenzenden Gebieten mit unterschiedlichen Immissionsrichtwerten befänden, liege eine Gemengelage vor, für die ein Zwischenwert zu Grunde gelegt werden könne. Dies habe der Antragsgegner ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft sei mit diesen nicht nachvollziehbaren Messungen nicht nachgewiesen worden; frühere Messungen seien immer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Überschreitung der zulässigen Werte innerhalb des Wohngebietes erfolgt sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beschwerden insbesondere gegen die Lärmbeeinträchtigung durch die Fütterungsvorgänge nach 22 Uhr richteten. Vielmehr seien sie insbesondere gegen die Reinigung der Kälberboxen gerichtet, obwohl sich die damit verbundenen Geräusche allesamt im Rahmen des Zulässigen bewegten. Bereits in der Vergangenheit sei eine Vielzahl von Strafanzeigen im Sande verlaufen, weil die Überprüfung der Polizei vor Ort ergeben habe, dass gerade keine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Durch Auflistung von Massenbeschwerden, die nicht im Geringsten nachvollziehbar und völlig unsubstantiiert seien (etwa fehlende Angaben über konkrete Lärmbelästigungen pro Tag und nach 22 Uhr laufende Maschinen), werde der Eindruck einer Belästigung erweckt. Diese Anwohner dramatisierten auch in kreativer Art und Weise ihre Beschwerden immer mehr durch Berichte über gesundheitliche Beschwerden (Bauch- und Kopfschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Gereiztheit und starke nasale Infekte), ohne dass sich diese körperlichen Beeinträchtigungen, die keinen bestimmten Personen zugeordnet würden, mit einer Lärmbeeinträchtigung in Übereinstimmung bringen ließen. Die angeblich Geschädigten behaupteten auch offensichtlich Unwahrheiten, etwa dass er, der Antragsteller, über keine „Fruchtfelder“– gemeint sei wohl Ackerland – verfüge. Dass er in einem Kurzschreiben mitgeteilt habe, dass er nicht ausschließen könne, auch einmal nach 22 Uhr noch füttern zu müssen, rechtfertige nicht die Anordnung des Sofortvollzuges, denn der Tierschutz habe Vorrang. Daher sei er in Einzelfällen, in denen es – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sei, vor 22 Uhr zu füttern, gezwungen, seine Tiere auch nach dieser Uhrzeit zu versorgen. Dass er dauerhaft nach 22 Uhr füttere, sei falsch.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats im Eilverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat es bei dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene immissionsschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu.

Allerdings ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, da eine zuverlässige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weitere Sachaufklärung nicht möglich ist.

Zutreffende Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist § 24 Satz 1 BImSchG im Einzelfall, der den Erlass erforderlicher Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG in das behördliche Ermessen stellt und somit eine Abwehr von Lärmimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 -, BRS 63 Nr. 193) ermöglicht. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Insoweit kann auch die Lärmart von Bedeutung sein. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.(BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 –, BVerwGE 90, 163)

Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids ist der Antragsgegner „im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass die erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit“ durch den Antragsteller die angegriffene Anordnung erforderlich machten. Grundlage dieser Entscheidung sind die - zur Beurteilung der Begründetheit der seit Ende 2012 bei ihm eingegangenen massiven Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Fütterungen mittels Traktor mit Frontlader und Futtermischwagen - am 1.8.2013 und 13.8.2013 im Zeitraum zwischen 22 und 24 Uhr durchgeführten Schallpegelmessungen am zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsstellers nächstgelegenen Wohnanwesen H. Straße ... in R... als maßgeblichem Immissionsort. Diese Messungen ergaben – ausgehend von den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 40 dB(A) für die Nachtzeit – Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit um 4 bis 7 dB(A) und maximale Geräuschspitzen bis 68,7 dB(A).

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die TA Lärm herangezogen hat. Zwar gilt sie nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 c nicht für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wie den Betrieb des Antragstellers. Gleichwohl geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass vorliegend auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem bei der Fütterung der Tiere vom Antragsteller eingesetzten Traktor und Futtermischwagen - Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG - ausgehenden Lärmbelästigung wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen zurückgegriffen werden kann.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 -, BVerwGE 90, 163)

Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner das Fehlen ordnungsgemäßer Protokolle über die Durchführung der Messungen; diese befinden sich in den Verwaltungsunterlagen(Bl. 158-155 bzw. Bl. 165 – 162 Verwaltungsunterlagen). Die Messungen selbst begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Anderes gilt für die aus den Messungen gezogenen Schlussfolgerungen, denen – entsprechend der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vorhandenen Bebauungsplan – die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde liegen. Insofern ist zu sehen, dass diese Wohnbebauung nach Aktenlage seinerzeit an den bereits bestehenden und damit Bestandsschutz genießenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers herangerückt ist und insbesondere die Wohnhäuser der Anwohner, deren Beschwerden, deren Berechtigung er und als unsubstantiiert, nicht aber in der Sache in Frage stellen, zu der Lärmmessungen und damit letztlich zu der angegriffenen Anordnung geführt haben, in unmittelbarer Nähe zu dem Betrieb gebaut wurden. So befindet sich das als maßgeblicher Immissionsort in dem Bescheid aufgeführte Anwesen H. Straße ... in einer Entfernung von nur ca. 60-70 m von den Ställen und ca. 90-100 m zu der Siloanlage des Antragstellers. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Bewohner der an die vorhandenen dorfgebietstypischen und entsprechend störträchtigen Nutzungen auf dem Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Gebäude nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nummer 6.7 TA Lärm „Gemengelage“ - diese vorgefundene Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen, sofern sich das Störpotenzial nicht erst im Nachhinein ergeben hat. Es bedarf daher der Aufklärung im Widerspruchsverfahren und in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, welchen Umfang und welche Störträchtigkeit der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits aufwies. Sollte also den aus den Lärmmessungen am Immissionsort gezogenen Schlussfolgerungen insofern ein zu niedriger Immissionsrichtwert zugrunde gelegt worden sein, würde dies die Rechtmäßigkeit der dann auf unzutreffender Grundlage vom Antragsgegner getroffenen Ermessensentscheidung durchgreifend in Frage stellen.

Angesichts der somit als offen anzusehenden Rechtslage hat daher eine sorgsame Abwägung der gegenläufigen Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers an einer Fortsetzung der maschinellen Nachtfütterung seiner Rinder mit dem vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an einer Vermeidung von Lärm zur Nachtzeit zur Gewährleistung der Nachtruhe der Anwohner zu erfolgen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst nicht nachvollziehbar („aus welchen Gründen auch immer“) dargelegt hat, aus welchen Gründen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Bedarf an einer maschinell unterstützten, mit nicht unerheblichem Lärm verbundenen Fütterung seiner Tiere zur Nachtzeit bestehen könnte. Der von ihm angeführte „Tierschutz“ gebietet sicherlich keine nächtliche maschinelle Fütterung; dafür, dass diese bei angemessener Organisation der Betriebsabläufe auch nicht erforderlich ist, spricht schon die Tatsache, dass sich der Antragsteller in dem mit dem Voreigentümer des Anwesens H. Str. ... im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich verpflichtet hatte, Fütterungen, die mit Geräuscheinwirkungen verbunden sind, nach 22 Uhr zu unterlassen(Bl. 123 Verwaltungsunterlagen). Einzelne Tiere können im Übrigen im Bedarfsfall auch ohne Unterstützung von Traktor und Futtermischwagen nachts weiterhin gefüttert werden. Der Antragsteller würde daher bei Ablehnung seines Aussetzungsbegehrens allenfalls in nicht erheblichem Maße in seiner betrieblichen Organisationsfreiheit eingeschränkt, ansonsten aber keine Nachteile erleiden. Würde hingegen dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers, der ausweislich der Lärmmessungen selbst bei Zugrundelegung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts im Beurteilungszeitraum „22 bis 23 Uhr“ am 1.8.2013 diesen mit einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) und am 13.8.2013 den zulässigen Spitzenpegel überschritten hat, stattgegeben, würden die Anwohner durch die vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren für die Zukunft nicht ausgeschlossene Fortsetzung der – wohl vermeidbaren - maschinellen Fütterungsvorgänge zur Nachtzeit auf dem Nachbargrundstück, die sie nicht beeinflussen und deren (Lärm-) Immissionen sie nicht entgehen können, ggf. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ihrer Nachtruhe mit möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob die zahlreichen Beschwerden der Anwohner über den Antragsteller, wie er meint, schikanös oder sogar rechtsmissbräuchlich sind, ist daher festzustellen, dass deren Interesse an der Wahrung der Nachtruhe Vorrang zukommt und dem Antragsteller jedenfalls für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Einhaltung der angefochtenen Anordnung des Antragsgegners zugemutet werden kann.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../15 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und zur Nutzungsänderung bestehender Gebäude auf dem östlich angrenzenden, aus den Grundstücken FlNr. .../16 (alt), .../17 (alt) und .../18 (alt) hervorgegangenen Grundstück FlNr. .../18 Gemarkung K. Der Beigeladene ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Lebenshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich südlich der I. Straße. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollen im nördlichen, zu dieser Straße gerichteten Teil des Baugrundstücks neun Stellplätze errichtet werden. Der Neubau im Westen des Baugrundstücks soll nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzungsbeschreibung der Unterbringung einer Tagesstätte für ca. 27 bis 36 Kinder und Jugendliche dienen. Die Bestandsgebäude im Osten sollen als Frühförderstelle genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Grundstück FlNr. .../22 bereits eine Tagesstätte und ein Kindergarten des Beigeladenen. An dieses schließt sich im Westen ein Kirchengrundstück (FlNr. .../2) und im Süden - durch eine Stichstraße (FlNr. .../23) getrennt - das mit Schulgebäuden bebaute Grundstück FlNr. .../25 an.

Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil aus der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, wie viele Gruppenförderungen pro Tag in der Frühförderung stattfinden.

Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen daran liegt keine Rechtsverletzung vor. Denn zum einen kann der bei der Beklagten am 27. September 2012 eingegangenen Nutzungsbeschreibung zur Frühförderstelle (vgl. Blatt 71 der Behördenakte) sowie der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 (vgl. Blatt 99 ff., 104 der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden (vgl. Blatt 306 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), mit noch hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass Gruppenförderungen mit einer Dauer von jeweils 1,5 Stunden und unter Beteiligung von zwei Mitarbeitern und sechs bis acht Kindern zweimal wöchentlich stattfinden. Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebszeiten der Förderstelle, die nach der (ergänzenden) Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 auf die Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr beschränkt ist (vgl. Blatt 103 der Behördenakte). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine fehlende Festlegung der Gruppenangebote Nachbarrechte der Kläger verletzt sein könnten, zumal die Frühförderung in den vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Gebäudeteilen stattfinden soll. Auch ist angesichts der prognostizierten und von den Klägern nicht infrage gestellten deutlichen Unterschreitung der Lärmrichtwerte beim ihrem Anwesen um 11 dB(A) nicht erkennbar, dass sich auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Gruppensitzungen nachbarliche Abwehransprüche ergeben könnten.

2. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt, der durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, durch das das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag stellen weder die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens als (faktisches) allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist (vgl. dazu unten a), noch, dass das Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist (vgl. dazu unten b).

a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB als (faktisches) allgemeines und nicht - wie die Kläger meinen - als reines Wohngebiet begegnet nicht deswegen Bedenken, weil das Gericht bei der Bestimmung der nach der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung auch die Bebauung auf dem Baugrundstück FlNr. .../18 sowie auf dem Grundstück FlNr. .../22 einbezogen hat, obwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken offenbar teilweise ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal genutzt wurden oder noch werden.

Nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Teil der zusammenhängenden Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf die sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und die ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33). Wieweit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bebauung einschließlich einer solchen auf dem Baugrundstück selbst (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691 = juris Rn. 4). Da bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächlich vorhandene Bebauung entscheidend ist, kommt es auf die Genehmigung der Bebauung und ihre Nutzung grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Grundstück zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, sondern auch für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BRS 60 Nr. 82 = juris Rn. 6). Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten und Nutzungen haben nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit bzw. Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22/26 = juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 15; U. v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211 = juris Rn. 35; OVG Saarl, B. v. 19.10.2008 - 2 B 347/08 - BauR 2009, 854 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 25.4.2013 - 10 N 21.10 - juris Leitsatz und Rn. 8).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Selbst wenn es zutrifft, dass sich in den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 1 und 3) und .../22 in den letzten Jahren ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung Büroräume und Therapiepraxen bzw. ein Kindergarten befunden haben und die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, so kann daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sich die zuständige Behörde bei Kenntnis mit dem Vorhandensein der tatsächlichen Nutzungen nicht abgefunden hätte und in absehbarer Zeit entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen hätte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, nicht nur auf die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. .../18 und .../22 berufen, sondern auch auf die Nutzungen auf den Grundstücken FlNr. .../2 (Kirchengrundstück) und FlNr. .../2 (Reinigungsannahme mit Heißmangel) abgestellt, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht oder nur ausnahmsweise zulässig wären. Die tatsächlichen Nutzungen in den Gebäuden dieser Grundstücke haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie lange die Nutzung auf dem Grundstück FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 5) ihre prägende Wirkung behalten hätte, wenn dort seit 2009 tatsächlich ein Leerstand vorhanden gewesen ist, kommt es nicht mehr an.

Mit dem weiteren Einwand der Kläger, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als (faktisches) reines und nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, „wenn und soweit man die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../22 wegen ihres anderweitigen Charakters sowie der deutlich größeren Kubatur der Gebäude als eigenen städtebaulichen Bereich qualifiziert, der in klarer Zäsur zur nördlich angrenzenden (überwiegenden) Bebauung steht“, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Zwar kann eine Bebauung aufgrund ihrer andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur ein Kriterium für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80; B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu bestimmen. Allein der Hinweis auf die Andersartigkeit des Charakters sowie die größere Kubatur der Gebäude reicht daher für die Annahme einer Begrenzung der prägenden Wirkung der Bebauung südlich des Baugrundstücks nicht aus, zumal es hier um die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung geht und diese unabhängig von den übrigen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien, insbesondere auch der überbaubaren Grundstücksfläche, zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Leitsatz und Rn. 7).

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist.

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es - bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit eines Zustellstützpunkts der Deutschen Post im allgemeinen Wohngebiet]; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6 [Unzulässigkeit eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen im allgemeinen Wohngebiet]); U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit einer Krypta im Industriegebiet]; B. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7 f. [Unzulässigkeit eines Stundenhotels im allgemeinen Wohngebiet]). Bei der Prüfung sind - anders als bei § 15 BauNVO - nicht die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle maßgebend, sondern alle mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Nach diesem Maßstab bestehen an der Gebietsverträglichkeit keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung angenommen, dass die geplante Einrichtung mit einem Betreuungsumfang von 27 bis 36 Kindern und Jugendlichen in der Tagesstätte sowie von weiteren vier Kindern in Einzeltherapien und sechs bis acht Kindern in Gruppentherapien in der Frühförderung den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährde. Es hat die Gebietsunverträglichkeit im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten maßgeblich deswegen verneint, weil die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt sei (vgl. Urteilsabdruck Rn. 81). Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben (§124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Soweit sie geltend machen, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon wegen seines überörtlichen Einzugsbereichs gebietsunverträglich, und meinen, Gebietsverträglichkeit bedeute, dass Anlagen im allgemeinen Wohngebiet „unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung“ stehen müssen, allen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet eine „dem Wohnen zu- und untergeordnete, dienende (Versorgungs-)Funktion für das konkrete Wohngebiet“ zukommen müsse und „Vorhaben mit einem überregionalen Einzugsbereich demnach im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein Zulässigkeitskriterium der „Unterordnung“, wie es etwa in § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO normiert ist, ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nicht entwickelt worden. Dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen, die typischerweise von ihm ausgehen, mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt oder zu einer das Wohngebiet prägenden Beeinträchtigung der Wohnruhe führt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen ist, besagt noch nicht, dass jedes Vorhaben, welches einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, gebietsunverträglich ist. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem von dem Vorhaben betroffenen Einzugsbereich im Hinblick auf den Umstand, dass die Betreuung der Kinder in der Frühförderung zum überwiegenden Teil nicht auf dem Baugrundstück stattfindet und im Übrigen der Nutzungsumfang der Betreuung zeitlich und zahlenmäßig begrenzt ist, geringe Bedeutung beigemessen hat.

3. Es ist auch nicht fraglich, dass das Bauvorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21) Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181.84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8), also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 21 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

a) Das Vorbringen der Kläger lässt nicht den Schluss zu, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr auf dem mit dem Vorhaben genehmigten Parkplatz mit neun Stellplätzen ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 88). Besondere Umstände, die die Anordnung der Stellplätze hier ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa eine unmittelbare Nähe von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation fehlerhaft darauf gestützt, dass „nach den unwiderlegten Angaben der Beigeladenen insgesamt keine Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks und der südlichen Flächen erfolgen (werde)“, obwohl dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil für die Frage, ob der von dem Vorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, allein das streitgegenständliche Vorhaben, nicht aber auch die Vornutzung auf dem Baugrundstück zu beurteilen ist. Ob diese formell genehmigt wurde und mit dem genehmigten Vorhaben eine „Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks“ verbunden ist, kann allenfalls für die - hier nicht zu entscheidende - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit der Kläger infolge bestehender Lärmvorbelastungen gemindert ist.

Soweit die Kläger befürchten, dass die der Baugenehmigung zugrunde gelegten „mindestens 120 Fahrbewegungen täglich sich in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr bzw. freitags 15.00 Uhr ballen“ würden, so dass sie „in den Nachmittagsstunden, in welche gerade der Aufenthalt im Garten bzw. die Konzentration der Kinder im Viertel auf die Hausaufgaben falle, massiven Lärmimmissionen ausgesetzt (wären)“, verkennen sie, dass sie bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziff. II. Nr. 7. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids gegen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags ausreichend geschützt sind. Dass die Einhaltung dieser Richtwerte auf dem Grundstück der Kläger in den Nachmittagsstunden nicht möglich wäre, machen die Kläger nicht geltend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit ihre Rüge dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, der Beigeladene werde sich an die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz nicht halten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481).

Schließlich führt auch der Einwand, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten habe die Geräuschvorbelastung des Grundstücks der Kläger durch den An- und Abfahrtsverkehr benachbarter Einrichtungen (Sonderschule etc.) nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei der Beurteilung von Ge- räuschimmissionen aus Anlagen, die wie hier nach der von den Klägern nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, sind Vorbelastungen aus anderen Anlagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 17). Die von den Klägern angeführte Bestimmung der Nr. 4.2 TA Lärm ist nicht einschlägig, weil dieses Regelungswerk nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) und h) TA Lärm auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, sowie auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist der von Schulen ausgehende Lärm im Rahmen des Üblichen auch in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = juris Rn. 6).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der geltend gemachten „deutlichen Verdichtung“ des Baugebiets und des „Einmauerungseffekts“ durch das Bauvorhaben und das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. .../22 kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Leitsatz und Rn. 3). Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B. v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).

Davon kann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts eines Abstands des Wohngebäudes der Kläger von über 8 m zu dem (einschließlich Dachfirst) 9,84 m hohen Gebäude auf dem Baugrundstück und von mindestens 20 m zu dem Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. .../22 nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Allein die nachteilige Veränderung der Situation für die Kläger und der Umstand einer deutlichen Verdichtung des Baugebiets reichen für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus.

4. Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Kläger zweifelhaft, dass das Bauvorhaben zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt.

Die Rüge, die 3,7 m hohe Fluchttreppe auf der Westseite des Gebäudes auf dem Baugrundstück halte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des tatsächlichen Abstands zur Grundstücksgrenze die volle Abstandsfläche von 1 H nicht ein, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass durch diese Treppe (selbst wenn sie einer gesonderten abstandsflächenrechtlichen Beurteilung unterliegen sollte) Rechte der Kläger nicht verletzt werden, nicht allein auf die Annahme gestützt hat, dass diese die volle Abstandsfläche einhalte. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass für sie das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO gelte und die danach erforderliche Abstandsfläche von H/2 eingehalten sei. Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht vorgebracht. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, U. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff.) und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht sei „mit seiner Einschätzung, dass die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei und es auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme, weil der Lärm der Anlage gering sei und zudem sozialverträglich“ von den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, dass „nicht auf das konkrete Baugebiet abzustellen ist, sondern eine typisierende Betrachtung zu erfolgen hat“, „dass die sonstigen Vorhaben im WA eine dienende Funktion zum Wohnen haben müssen, welche sich auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke auf eine Versorgung der,kurzen Wege‘ beschränke“ und „dass auf die konkreten Lärmauswirkungen des Vorhabens in keinem Fall abzustellen ist, hier (vielmehr) eine typisierende Betrachtungsweise gelte“.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht derartige Rechtssätze überhaupt formuliert hat, zeigen die Kläger damit schon deswegen keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, dass „die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei“, noch den, dass es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit einer Anlage „auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme“. Vielmehr hat es - wie oben ausgeführt (vgl. oben 2. b) - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick darauf verneint, dass die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt ist. Soweit die Kläger rügen wollten, das Verwaltungsgericht habe damit einen der angeführten abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, genügt dies den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks … in …, das dem Baugrundstück des Beigeladenen (FlSt …, … der Flur …) benachbart ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 (1. Änderung) der Stadt H..

2

Durch Baugenehmigung vom 05.03.2014 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Gelände soll aufgeschüttet werden; hinsichtlich der Traufhöhe (3,5 m über dem genehmigten, 4,6 m über dem vorhandenen Gelände) wurde eine Befreiung erteilt. Vorgesehen ist auch die Errichtung einer Doppelgarage.

3

Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch; ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2014 i. w. mit der Begründung abgelehnt, eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans könne nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots angefochten werden; eine solche Verletzung sei hier nicht ersichtlich. Die im Zuge des Bauvorhabens des Beigeladenen erfolge Heraufsetzung der Sockelhöhe von i. M. 0,40 m über der Straße bzw. i. M. 1,34 m über Gelände sei nicht rücksichtslos, zumal das Höhenniveau des Hauses des Beigeladenen (41,1 m NN) nicht über dasjenige der Ast’in (41,5 m NN) hinausgehe. Auch hinsichtlich der Traufhöhe verletzte die Befreiung von der - nicht nachbarschützenden - Festsetzung des Bebauungsplans das Rücksichtnahmegebot nicht. Die erforderliche Abstandsfläche werde gewahrt. Die „Aussichtslage“ sei rechtlich nicht geschützt. Eine Rücksichtslosigkeit gehe auch nicht von der Doppelgarage aus, die von der Baugenehmigung mit umfasst sei.

4

Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die 49 m² große, an einer (nicht zwei) Grundstücksgrenze(n) errichtete Doppelgarage sei nicht genehmigungsfrei; sie müsse verkleinert werden. Zudem überschreite die Doppelgarage die zulässige Grenzbebauung. An anderer Stelle würde die Garage nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen, als es bei dem derzeitigen Standort an der „Grundstücks- und Sichtgrenze“ der Fall sei. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung sei es ihr - der Antragstellerin - nicht ohne Weiteres möglich, die durch den Garagenbau bewirkte Sichtbehinderung durch vorsichtiges Fahren oder zwischenzeitliches Aussteigen auszugleichen bzw. abzumildern. Die Sockelerhöhung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften zur Höhe und zu den Abstandsflächen. Das Niveau der Sockelerhöhung habe tatsächlich 41,18 m NN erreicht und gehe damit über das genehmigte Höhenniveau hinaus. Die Bodenplatte des Vorhabens des Beigeladenen sei wesentlich höher als es bei ihrem Haus der Fall sei. Baubehördliches Einschreiten sei deshalb geboten, zumal der Bau „tagtäglich“ fortschreite. Es gehe nicht nur um die Wahrung des Ostseeblicks.

5

Der Antragsgegner meint, eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung sei vorliegend unerheblich, sondern sei in einem parallel geführten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Die - verfahrensfreie - Doppelgarage wahre die Vorgaben der §§ 6, 17 LBO SH.

6

Der Beigeladene hält die Errichtung der Doppelgarage für rechtmäßig. Das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Höhenniveau sei korrekt; die maximal zulässige Sockelhöhe sei nicht überschritten worden. Eine Auffüllung sei auch auf dem Grundstück der Antragstellerin erfolgt, die Ähnliches ihm - dem Beigeladenen - versagen wolle.

II.

7

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

8

1. Was die Doppelgarage anbetrifft, ist den überzeugenden Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Beschluss (S. 7) zu folgen. Nach dem Inhalt der angefochtenen Genehmigung vom 05.03.2015 (Beiakte A, Bl. 54) hat die Doppelgarage an keiner der Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks (weder zum Flurstück … noch zum Flurstück …) eine Gesamtlänge von mehr als 9 m; sie entspricht § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Garage würde „an anderer Stelle ... nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen“, geht sie damit von einer Nachbarrechtsverletzung aus, die nicht vorliegt. Es bleibt i. ü. dem Beigeladenen überlassen, wo er im Rahmen des § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH die sog. Grenzgarage errichten will. Den im Beschwerdeverfahren (erneut) geltend gemachten Sichtbehinderungen beim Verlassen des Grundstücks der Antragstellerin kann nicht einmal ansatzweise eine Rücksichtslosigkeit entnommen werden; falls (überhaupt) notwendig, kann sich die Antragstellerin mit einem Spiegel behelfen. Die Größe der Doppelgarage begründet ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin.

9

2. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Sockel des Neubaus der Beigeladenen sei auf 41,18 m NN Höhe errichtet worden, wird damit - der Sache nach - eine Abweichung von der in der Baugenehmigung bestimmten geplanten Geländehöhe (41,10 m NN) geltend gemacht (s. Beiakte A, Bl. 58). Da es vorliegend um die Anfechtung der Baugenehmigung bzw. den - darauf bezogenen - Suspensiveffekt geht, kommt es auf eine - möglicherweise - von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - allein - der Genehmigungsinhalt, m. a. W. die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet. Ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung - und damit auch ein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - kann nicht darauf gestützt werden, dass die Bauausführung von der Genehmigung abweicht. Eine genehmigungsabweichende Bauausführung wäre durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es geht, nicht gedeckt (Beschluss des Senats v. 24.06.2014, 1 MB 8/14 [Rn. 21]; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O., Rn. 4). Das genehmigte Maß der „Sockelhöhe“ ist, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (S. 5 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.), rechtmäßig.

10

3. Hinsichtlich der Traufhöhe folgt der Senat - ebenfalls - dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 5-6 des Beschl.-Abdr.). Die Antragstellerin geht in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht mehr ein, so dass dazu weitere Ausführungen entbehrlich sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

11

4. Ob im Hinblick auf eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung bauaufsichtliches Einschreiten geboten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat (bereits) auf das Schreiben der Antragstellerin vom 13.06.2014 ein bauaufsichtliches Verfahren zur Überprüfung der Bauausführung eingeleitet; eine abschließende

12

Entscheidung steht dazu noch aus (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.09.2014, S. 1). Es ist nicht Sache der Beschwerdeentscheidung im Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 05.03.2014, der Entscheidung des Antragsgegners in dem die Bauausführung betreffenden - gesonderten - Verfahren vorzugreifen.

13

5. Nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, es gehe ihr vorliegend nicht um den „Ostseeblick“, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

14

6. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt hat (Schriftsatz vom 27.08.2014) und sich mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 22.09.2014 am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens beteiligt hat.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Nachbarantrags vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Schrägaufzug.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit der "Villa D." bebauten Grundstücks E.straße. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand von F. am Hochufer. Das Gebäude ist in die Denkmalliste des Landkreises eingetragen. Der Antragsteller nutzt das Gebäude nach eigenen Angaben zu Wohn- und Ferienzwecken; zuvor wurde dort nach Angaben des Antragsgegners eine Pension betrieben.

3

Auf der gegenüber liegenden Seite der Straße - hangseits der Einmündung der E.straße in die E.promenade - soll die Bergstation des Schrägaufzuges errichtet werden, der der Personenbeförderung dienen soll. Ziel ist den Niveauunterschied zwischen der E.straße (36,40 m ü HN) und dem unteren Bereich der G.straße auf der Höhe des Kurparks (6,70 m ü HN) barrierefrei überwindbar zu machen. Der Aufzug soll auf einer Gleisanlage im Hang fahren. Neben der Trasse für den Aufzug existiert in dem Hang eine Treppenanlage.

4

Die Errichtung des Schrägaufzugs auf den Flurstücken XA, XB, XC und XD der Flur Y, Gemarkung F. ist Gegenstand der zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 03.06.2013. Die Bergstation ist auf dem Flurstück XC geplant, das an das Straßenflurstück XE angrenzt. Von diesem ist das Grundstück des Antragstellers durch das nicht in seinem Eigentum stehende 5 m breite Flurstück XF getrennt. Nach dem Lageplan soll die Bergstation in etwa 5,75 m Entfernung von seinem Grundstück und in etwa 15 m Entfernung von der "Villa D." errichtet werden. Das Gebäude der Bergstation ist mit einer Höhe von 3,30 m bergseits bzw. 5,10 m talseits, einer Breite von 4,25 m zuzüglich eines beiderseitigen Dachüberstandes von jeweils 0,65 m gegenüber dem Grundstück des Antragstellers sowie einer Tiefe von 6,50 m ebenfalls zuzüglich entsprechender Dachüberstände geplant. Eine anschließende Zaunanlage soll den Unterbau der Bergstation umschließen und nach den Ansichten zum Grundstück des Antragstellers hin eine Höhe von 1,20 m aufweisen.

5

In der ergänzenden Baubeschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben (BA A 5a) ist das Vorhaben mit "Schrägaufzug zur Personenbeförderung von der Bergstation E.straße zur Talstation Strand/Kleinbahnhof/Seebrücke, Funktion wie Fahrstuhl" bezeichnet. Der Elektroantrieb soll in der Talstation angeordnet werden. In der Bergstation befindet sich keine Antriebstechnik. Ruhestandort der Kabine ist die Talstation. Berg- und Talstation sind als Stahlaufsatzfassaden mit VSG-Verglasung beschrieben, mit Zugängen durch Automatikschiebetüren. Als Bedachung ist ein extensives Gründach vorgesehen. Die Betriebszeit ist mit täglich 07:00h bis 22:00h angegeben. Bei durch die Kurverwaltung organisierten Großveranstaltungen am Strand sei in besonderen Fällen eine Verlängerung der Fahrzeit bis 00.00h möglich. Zu mit der Anlage verbundenen Geräuschen heißt es dort: "Talstation Elektroantrieb im Kellerraum, Bergstation keine Antriebstechnik, nur Laufgeräusche der Seilrolle, Gleisanlage Laufgeräusche der Gondel, keine db-Werte bekannt".

6

Nach den Bedingungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Baugenehmigung darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn ein Standsicherheitsnachweis sowie ein Baugrund- und Gründungsgutachten eingereicht und bauaufsichtlich geprüft und bestätigt sind. Die Baugrunduntersuchung von Dipl-Ing. H. vom 20.07.2013 (GA 132) mit der 1. Ergänzung vom 21.08.2013 (GA 137), der Prüfbericht 1 zur Geotechnik der Schrägaufzuggründung der I. GmbH vom 30.08.2013 (BA A 47 ff) sowie der Prüfbericht Nr. 047/01/13 über die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. J. vom 02.10.2013 (BA A 61) befinden sich bei den Akten.

7

Eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörde erfolgte im Verfahren nicht. Der Antragsteller wurde im Verfahren ebenfalls nicht beteiligt. Der Antragsteller legte am 11.02.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

8

Am 25.02.2014 hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und begehrt

9

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer etwaigen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung anzuordnen und

10

2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Bauarbeiten aufzugeben.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2014, zugestellt am 14.03.2014, die Anträge abgelehnt und ausgeführt: Soweit der Antragsteller sich gegen die Baugenehmigung wende, sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde, weil die Genehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Das Vorhaben sei insbesondere nicht rücksichtslos gegenüber den schützenswerten Belangen des Antragstellers. Dieser habe als Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein zu rechnen. Ein Einmauerungseffekt im Sinne einer erdrückenden Wirkung gehe von der Bergstation auf Grund ihrer Abmessungen nicht aus. Die Beeinträchtigung des freien Ausblicks auf die Ostsee betreffe den Antragsteller nicht in einer subjektiv-rechtlichen Rechtsposition. Ein Fall besonderer "Situationsberechtigung" liege nicht vor, zumal der freie Blick auf die Ostsee nach der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde auf Grund des Bewuchses von jeher eingeschränkt gewesen sei. Im übrigen sei die Beeinträchtigung des Ausblicks unwesentlich.

12

Der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei nicht berührt, weil von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Bei dem Aufzug handele es sich um eine Schienenbahn, für die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gälten. Da das Grundstück des Klägers zwar wohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege, aber an den Außenbereich angrenze, könne aber nur die Einhaltung des um 2 dB(A) erhöhten Immissionsgrenzwertes von 59 dB(A) beansprucht werden, wobei noch der sogenannte "Schienenbonus" iHv 5 dB(A) als Abschlag zu berücksichtigen sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert nicht eingehalten würde, bestünden nicht, zumal sich das Maschinenhaus mit der Antriebstechnik am Fuß des Hanges befinde und die Laufgeräusche der Seilrolle und der Gondel durch die Bergstation in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zum Teil abgeschirmt würden.

13

Ein Abwehrrecht des Antragstellers ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes für die denkmalgeschützte Villa auf dem Grundstück des Antragstellers. Die Bergstation führe nach ihren Abmessungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Villa "D.", was sich auch aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde ergebe.

14

Anhaltspunkte dafür, dass mit den geplanten Bauarbeiten Gefährdungen des Baugrundes und damit der Standsicherheit der umliegenden Gebäude verbunden seien, bestünden nicht. Aus der allerdings nachbarschützenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V ergebe sich nicht, dass der Bauherr stets nachzuweisen habe, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher Anlagen ausgeschlossen sei. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Folge der Errichtung und des Betriebes der genehmigten Anlage Veränderungen der für die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers maßgeblichen Umstände auftreten würden. Dies folge im Einzelnen aus den Feststellungen des Prüfberichtes 1 zur Geotechnik der Schrägaufzuggründung vom 30.08.2013 (I.) sowie des Prüfberichtes vom 02.10.2013 (Dipl.-Ing. J.).

15

Der Antragsteller hat am 18.03.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 04.04.2014 begründet.

16

Die Berichterstatterin hat am 14.04.2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Sache erörtert.

II.

17

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.

18

Auf die Rüge eines Verfahrensfehlers in der ersten Instanz wie hier die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht kommt es nicht an. Denn in der Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die volle Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens des Antragstellers - wenn auch beschränkt auf die Beschwerdegründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - eröffnet.

19

1. Der Antragsteller macht geltend, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz verstoße, der drittschützenden Charakter habe. Die Denkmalfachbehörde sei zu Unrecht nicht beteiligt worden. Die Schutzwürdigkeit des Denkmals sei besonders hoch, die Nähe der Bergstation erdrückend. Das Vorhaben übertöne das Denkmal durch die Bergstation, deren Massivität durch die Zaunanlage unterstrichen werde. Das Denkmal werde aus dem öffentlichen Raum heraus wenn überhaupt dann nur noch mit der Bergstation gemeinsam wahrnehmbar sein. Die „Villa D.“ bilde mit dem ebenfalls denkmalgeschützten Kurpavillon eine denkmalschutzrechtliche Gesamtkomposition. Der Aufzug würde mit beiden zusammen wahrgenommen werden und wirke auf beide verunstaltend. Eine andere Anordnung der Bergstation mit größerer Entfernung zum Baudenkmal sei möglich.

20

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Ist die Maßnahme baugenehmigungspflichtig, so ersetzt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, § 7 Abs. 6 Satz 1 DSchG M-V; sie bedarf des Einvernehmens des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde, § 7 Abs. 6 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V. Die Genehmigung kann gem. § 7 Abs. 4 DSchG M-V versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

21

Diese gesetzlichen Regelungen dienen dem öffentlichen Interesse. Sie sind jedoch als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, dass sie auch Drittschutz vermitteln können. Dem Eigentümer eines Denkmals muss ein Abwehrrecht jedenfalls dann zustehen, wenn Vorhaben in der Umgebung des Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 6 ff, insbes. Rn. 9 u. 15). Ob der landesrechtlich gewährte Drittschutz über dieses grundrechtlich gebotene Mindestmaß hinaus reicht (zu dieser Möglichkeit BVerwG aaO Rn. 23; verneint jeweils für das dortige Landesrecht von VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 30, OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47 = Juris Rn. 56 und OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 43 ff; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

22

Denn bereits eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V objektiv-rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals liegt nicht vor. Maßgeblich hierfür ist eine Betrachtung anhand der Kriterien, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 9; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52; OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 68). Allein dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgend einer Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der die gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürften (vgl. OVG Hamburg B. v. 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 – DVBl. 2014, 115 = Juris Rn. 5; VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 – OVG 10 S 21/12 – BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 51f).

23

Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (vgl. OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52)

24

Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Denkmalwertbegründung des Landesamtes für Denkmalpflege und nach den Erläuterungen der Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege im Rahmen des Termins vor Ort sind für die Denkmalwürdigkeit der „Villa D.“ geschichtliche und baukünstlerische, nicht aber städtebauliche Gründe maßgeblich. Die Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege hat dargelegt, die "Schauseite" des Gebäudes weise zur E.straße, wie sich an dem vorgezogenen Bauteil im Erdgeschoss (Risalit) und an der mit Schnitzwerk aufwändig gestalteten Loggia im ersten Obergeschoss erkennen lasse, ebenso an der schmuckvollen Gestaltung des Giebels. Aus der Anordnung der aufwändig gestalteten Loggia ergebe sich auch, dass der Bauherr auch vom Haus aus gesehen diese Blickrichtung habe betonen wollen; anderenfalls hätte er eine entsprechende Loggia auch zur Seeseite hin errichtet. Auf eine Sichtachse zum Kurpavillon hin bzw. von diesem oder vom unteren Bereich der G.straße auf die Villa sei die Bebauung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht angelegt.

25

Diese Gründe für die Denkmalwürdigkeit der "Villa D." werden durch die Errichtung der Bergstation des Schrägaufzugs nicht berührt. Die Sichtbarkeit des Gebäudes von der Schauseite, d.h. von der E.straße, wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Die Sichtbarkeit vom unteren Bereich der G.straße bzw. vom Kurpavillon oder von der Seebrücke ist im Hinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes nicht erheblich; Entsprechendes gilt für den Blick aus größerer Entfernung von der E.promenade. Soweit bei der Annäherung an das Denkmal auf der E.straße die Bergstation des Schrägaufzugs und die Villa D. gleichzeitig ins Blickfeld geraten, wird hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigt. Die Bergstation tritt aus dieser Perspektive nicht einmal unmittelbar neben das Denkmal; im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude und auch unter Berücksichtigung des Umstandes dass die Bergstation verglaste Wände erhalten soll, vermag sie dieses auch nicht zu dominieren oder gar zu erdrücken. Soweit - wie der Antragsteller durch entsprechende Fotos dokumentiert hat - der freie Ausblick aus den Fenstern des Erdgeschosses der Villa auf die Ostsee eingeschränkt wird bzw. aus den Fenstern im Obergeschoss die Bergstation des Aufzugs sichtbar sein und den Kurpavillon sowie eventuell die Seebrücke verdecken wird, ist diese freie Sicht kein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Denkmalwert des Gebäudes.

26

2. Der Antragsteller macht weiter geltend, die erteilte Baugenehmigung verletze das auch für Vorhaben im Außenbereich als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf sein Interesse am Fortbestehen der Aussicht sei das Vorhaben für ihn unzumutbar. Die besondere Aussicht und Lage des Grundstücks sei für sein Grundstück prägend. Der freie Blick auf die Ostsee sei derzeit nicht eingeschränkt und sei es auch historisch im Bereich der Treppen nicht gewesen.

27

Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme jedoch nicht zu begründen. Der uneingeschränkte Fortbestand einer "schönen Aussicht" stellt sich grundsätzlich nur als Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleich kommt (vgl. BVerwG B. v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686 = Juris Rn. 24). Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann die Erhaltung der Aussicht als nachbarschützender Gesichtspunkt in Betracht kommen, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als "situationsberechtigt" anzusehen ist (vgl. VGH München U. v. 03.03.2006 - 1 CS 06.227 - Juris Rn. 19 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn es sich um eine herausragend schöne und besondere Lage und einen markanten Punkt des Gemeindegebietes handeln mag und mit einer Bebauung des Hanges in der Vergangenheit - wegen dessen Steilheit und Bewaldung -nicht gerechnet werden musste (vgl. die Gesichtspunkte die im Urteil des VGH München v. 29.07.1992 - 20 N 91.2692 ua - Juris Rn. 36 der Annahme eines relevanten Abwägungsgesichtspunktes im Bebauungsplanverfahren zu Grunde lagen), sprechen erhebliche Gründe dafür bereits ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erhaltung der Aussicht wegen des früher vorhandenen Baumbestandes und im Hinblick darauf, dass die Bebauung nach den denkmalfachlichen Erläuterungen der Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege nicht auf eine entsprechende Aussicht hin angelegt war, zu verneinen. Jedenfalls aber führt die gebotene Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, zu dem Ergebnis, dass ein Rücksichtnahmeverstoß nicht vorliegt. Dem Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wird die Aussicht nicht etwa vollständig genommen. Auch aus den Fenstern des Erdgeschosses wird die Bergstation des Aufzugs die Sicht auf die Ostsee nicht in voller Breite verdecken, unabhängig davon, inwieweit durch deren verglasten Wände hindurch gesehen werden kann. Aus den Fenstern des ersten Obergeschosses bzw. aus der Loggia wird die Sicht auf die Ostsee voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden. Soweit der Kurpavillon verdeckt werden wird, ist nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt rechtlich von Bedeutung sein könnte.

28

3. Eine Verletzung des Schikaneverbotes ist nicht ersichtlich. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die Anordnung eines Gebäudes keinen anderen Zweck haben kann als den Nachbarn zu schädigen und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Mannheim U. v. 15.04.2008 – 8 S 98/08 – BRS 73 Nr. 112 = Juris Rn. 27 sowie Leitsatz). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anordnung des Aufzugs neben der bestehenden Treppe sowie die Errichtung der Bergstation am Ende der E.straße und höhengleich mit dieser ist mindestens nachvollziehbar und plausibel. Auf die Frage, ob auch eine andere Anordnung möglich gewesen wäre, kommt es nicht an.

29

4. Mit dem Vortrag des Antragstellers, das Vorhaben verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, werden keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller macht geltend, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Immissionsschutz sei nicht nachgewiesen. Eine allgemeine Betriebserlaubnis liege nicht vor. Die Überschreitung eines Immissionswertes von 45 dB(A) sei zu erwarten; auch der Grenzwert von 59 dB(A) gemäß der 16. BImSchV werde überschritten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben tatsächlich zu entsprechenden Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen könnte und eine Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens veranlasst gewesen wäre, ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf eine „nahezu baugleiche Anlage in K.“ hingewiesen, sondern ist auch auf die Bauweise des Schrägaufzugs entsprechend der ergänzenden Baubeschreibung eingegangen, nach der sich das Maschinenhaus mit der Antriebstechnik in der Talstation befindet und die Talstation auch Ruhestandort der Gondel ist. Es hat im Bereich des Grundstücks des Klägers lediglich die Laufgeräusche der Seilrolle und der Gondel für relevant gehalten, die zum Teil durch die Bergstation noch abgeschirmt würden. Mit diesen Gesichtspunkten setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander.

30

5. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers bzw. des Baugrundes seines Grundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V besteht kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dass es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Baugrundes gibt, nachdem der Hang mehrfach abgerutscht ist, hat der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren durch die Bedingungen Nr. 1 und 2 zur Baugenehmigung berücksichtigt. Die Bedingungen sind auch erfüllt, so dass insoweit kein Anlass zu dem vom Antragsteller begehrten Erlass einer Baueinstellungsverfügung besteht. Die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen einschließlich der erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichten Baugrunduntersuchung von Dipl.-Ing. H. vom 20.07.2013 mit der 1. Ergänzung vom 21.08.2013 sind – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – Gegenstand der Prüfberichte vom 30.08.2013 von I. GmbH sowie vom 02.10.2013 von Dipl.-Ing. J.. Deren Ergebnisse stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Der Verfasser der Standsicherheitsuntersuchung Dr.-Ing. L. hat ferner im Rahmen des Erörterungstermins die geologische Situation und die Gründung des Bauvorhabens näher erläutert. Er hat erklärt, weshalb es zu Abrutschungen des Hanges gekommen sei, und weshalb die Pfahlgründungen des Aufzugs bis in die feste Geschiebemergelschicht unterhalb der Sande weitere Abrutschungen in diesem Bereich verhinderten. Die Gründung sei mit einem speziell entwickelten Gerät erschütterungsfrei erfolgt. Auswirkungen auf die Stabilität des Hanges durch Vibrationen des Aufzugs hat Dr. L. insbesondere für das Grundstück des Antragstellers nachvollziehbar ausgeschlossen. Der bauleitende Ingenieur Dipl.-Ing. M. hat ferner die derzeit unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Vorhaben durchgeführten Hangsicherungsmaßnahmen erläutert. Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V verstößt, zumal die vom Antragsteller geltend gemachten Rissbildungen in seinem Gebäude nach dem Vortrag der Beigeladenen auch von der Benutzung der Waldstraße durch schwere Baufahrzeuge herrühren könnten.

31

6. Dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers gegen die Vorschriften des nachbarschützenden Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V verstoßen könnte, ist nicht dargelegt, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die von der Bergstation ausgelösten Abstandflächen über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche E.promenade/Ecke E.straße hinausreichen, wird dadurch lediglich das Flurstück XF betroffen, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht.

32

7. Ebenso ist eine Beeinträchtigung der Zufahrt gemäß § 5 LBauO M-V nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach den Bauvorlagen wird für das Vorhaben keine bestehende öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen, so dass die bisherige Zufahrtsmöglichkeit in vollem Umfang erhalten bleibt. Der bauleitende Ingenieur Dipl.-Ing. M. hat ferner vor Ort erläutert, dass das Vorhaben insoweit auch nicht etwa abweichend ausgeführt wird.

33

8. Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen unter Ziff. 5 der Beschwerdebegründung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde, der zutreffenden Gemarkungsangabe im Bauantrag sowie der Rechtmäßigkeit von Rodungen im Biosphärenreservat können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), weshalb diese Gesichtspunkte für den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Abwehranspruch des Antragstellers gegen die erteilte Baugenehmigung oder den mit dem Antrag zu 2. verfolgten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten von Bedeutung sein sollen.

34

9. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben werde abweichend von der Baugenehmigung errichtet, betrifft dies eine Verbreiterung des Gebäudes der Bergstation um 50 cm und eine Erhöhung um 7 cm, ferner die Verschmälerung der Plattform auf der das Gebäude errichtet wird. Über den insoweit gestellten Ergänzungsantrag hat der Antragsgegner noch nicht entschieden, aber erklärt, gegen eine Genehmigung bestünden keine Bedenken. Weshalb dies unzutreffend sein soll bzw. weshalb gerade die genannten Änderungen die Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründen sollen, legt der Antragsteller nicht dar, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann mit diesem Vortrag daher nicht begründet werden.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.