Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2018:1114.10K4558.16.00
bei uns veröffentlicht am14.11.2018

Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße  --- in E.        wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2018 - M 8 K 16.4694

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 22. September 2016, Az. … wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - M 8 K 15.4999

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerger

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2018 - 2 Bs 62/18

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts H

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2013 - 7 B 1/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca.

Referenzen

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 erteilte, am 28. Juni 2013 öffentlich bekannt gemachte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube, Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle, Bau eines Jungsauenstalles und Einbau einer Hackschnitzelheizung in die bestehenden Fahrsilos“ auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung H… Er befürchtet als Nachbar eines in der Nähe befindlichen Wohngrundstücks (FlNr. …) unzumutbare Geruchsimmissionen. Laut einem in erster Instanz vorgelegten Ehe- und Erbvertrag vom 10. März 1975 haben der Kläger und seine Ehefrau Gütergemeinschaft vereinbart. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Erstgerichts gehört das Wohngrundstück FlNr. … zu dem unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Eheleute stehenden Gesamtgut, § 1416 BGB.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12. Januar 2016 die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Zudem wäre die Klage auch unbegründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 (sowie ggf. implizit Nr. 5) VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger erhobene Klage sei unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Nachbaranfechtungsklage damit begründet, dass aufgrund der Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten (§ 1415, § 1421 BGB) der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt seien, hierauf bezogene Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Klage sei aber innerhalb der Klagefrist nur von dem Kläger allein erhoben worden. Diesem mangele es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 10 oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis seien auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Eine Alleinprozessführung des Klägers nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dieser § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen dürfte, könnte eine solche allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend zu machen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte. Dies sei aber im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen; vielmehr sei die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben worden. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 sei verspätet und vermöge den Mangel nicht zu heilen. Da die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folge, vermöge auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Es sei auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff abzustellen. Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft sei jedenfalls nicht als klageberechtigter Dritter anzusehen; dies würde zu einer Umgehung der Regelungen des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der Senat die Berufung nicht aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Sieht ein Kläger als Nachbar die Belastung durch Immissionen - hier: durch Gerüche - als Folge der Umsetzung einer angegriffenen Baugenehmigung als unzumutbar an, kann ihm ggf. Nachbarschutz über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zustehen. Nach den insoweit im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet das Rücksichtnahmegebot vorliegend über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung (vgl. BVerwG. U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 17, 18). Als Bestandteil des Bauplanungsrechts ist es über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfgegenstand im hier einschlägigen (vereinfachten) Genehmigungsverfahren. Auch soweit Schutznormen grundsätzlich nachbarschützend sind (zum Rücksichtnahmegebot vgl. insofern BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; BayVGH. B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27), vermitteln sie einem Kläger allerdings nur dann Drittschutz, soweit dieser zum Kreis der durch die Norm geschützten Personen zählt. Das ist vorliegend beim Kläger, jedenfalls soweit er seine Klage ausschließlich allein bzw. im eigenen Namen erhoben hat, nicht der Fall.

a) Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer - etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet - kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 18 f.)

Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 66 Rn. 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 115, 115.1). Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen (hinsichtlich der Abwehr von Beeinträchtigungen eines gem. § 1 Abs. 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19; für den Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Miterben des zum Nachlass gehörenden Nachbargrundstücks mit Blick auf §§ 2032 ff. BGB, insbesondere § 2038 BGB vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 2; B.v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.7.1997 - 8 S 1589/91 - NJW 1992, 388; Molodovsky a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 19). Aufgrund dessen mangelt es dem Kläger im vorliegenden Fall an der Berechtigung, den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen, § 42 Abs. 2 VwGO.

Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören - hier ein verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsprozess, mit dem ein Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung wegen behaupteter Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe der Schutznormtheorie dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind, geltend gemacht wird -, können die Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht (hier vom Kläger nicht geltend gemachte) Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 - Nr. 10 und § 1456 BGB (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 9), einschlägig sind (Kanzleiter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1450 Rn. 22). Unter der - vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen - Prämisse, dass das Wohngrundstück zum Gesamtgut gehört und der gemeinschaftlichen Verwaltung durch beide Ehegatten unterliegt (§ 1416, § 1421 BGB), hat das Verwaltungsgericht den richtigen Schluss gezogen, dass die Eheleute gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt sind, Rechtsstreitigkeiten - und damit auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten - zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 8; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 8 m.w.N.: dort zum Flurbereinigungsrecht).

aa) Soweit der eine den anderen Ehegatten bevollmächtigt, kann Letzterer auch im Namen des Ehepartners Klage erheben. In diesem Fall klagen beide Ehepartner und können im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ihre (ihnen gemeinschaftlich zustehende) Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO auf die mögliche Verletzung des - sie als gemeinsame Eigentümer des Nachbargrundstücks schützenden - bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen einer möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelastung stützen.

Selbst wenn der Kläger - wie er vorträgt - von seiner Ehefrau zur gemeinsamen Klageerhebung bevollmächtigt gewesen wäre (oder die Ehefrau eine auch für sie erfolgte Klageerhebung durch den Kläger im Nachhinein genehmigt hätte, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 3), würde ihm dies vorliegend nichts nutzen. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung finden sich nicht. Am 29. Juli 2013 wurde „namens und im Auftrage des Klägers“ von dessen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag erhoben, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 30. September 2013 wurde dargelegt, dass der Kläger die Aufhebung die Baugenehmigung begehre, „weil er durch die vom Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen in eigenen Rechten verletzt“ werde, da er Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. In der Klageschrift finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau erhoben haben könnte (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Kläger in der Klageschrift genau bezeichnet werden muss). Auch im Nachhinein hat der Kläger - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. im Folgenden bb) - seine Klage nicht subjektiv auf seine Ehefrau als weitere Klägerin erweitert. Gegenteiliges wird im Zulassungsverfahren vom Kläger auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Kläger stellt vielmehr im Schwerpunkt auf eine von ihm angenommene Prozessstandschaft ab.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger, soweit er auf die vorherige Abstimmung mit seiner Ehefrau bzw. deren vorheriges Einverständnis mit der Klageerhebung verweist, auf das Vorliegen einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Er macht geltend, das Gericht liege falsch, soweit es die Offenlegung der Prozessstandschaft bereits mit der Klageerhebung fordere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es, wenn eine Prozessstandschaft bzw. eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offen gelegt werde; Letzteres sei - wie schon in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 - in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Selbst wenn dem (erstmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 erfolgten) Vortrag des Klägers, dass die Klageerhebung mit seiner Ehefrau abgestimmt gewesen sei und dass er von dieser beauftragt gewesen sei, auch in ihrem Namen zu klagen, konkludent zu entnehmen sein sollte, er habe auch ein Recht seiner Ehefrau in Prozessstandschaft geltend machen wollen, kann dies nicht zur Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.

Es hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile durchgesetzt, dass jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft wegen § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 26.10.1995 - 3 C 27.94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl. 2001, 725 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch SächsOVG, B.v. 27.10.2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15). Aus diesem Grund kann die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines einem anderen oder (wie hier) nur gemeinschaftlich zustehenden Anfechtungsrechts als (auch) fremdes Recht in eigenem Namen nicht übertragen werden.

Sollte eine gewillkürte Prozessstandschaft trotzdem als rechtlich möglich angesehen werden (offenlassend noch BVerwG, U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 26.10.1999 - 1 C 17.98 - BVerwGE 110, 1 = juris Rn. 14; tendenziell verneinend, letztlich aber offenlassend BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10; zum Streitstand VGH BW, U.v. 7.11.2014 - 2 S 1529/11 - juris Rn. 38), wäre die Klage dennoch unzulässig, weil dann nämlich die die Prozessstandschaft und das Vorliegen einer Ermächtigung seiner Ehefrau mit Blick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu spät offengelegt worden wäre (zum Gebot der Offenlegung der Prozessstandschaft vgl. BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1959 - RdL 2015, 100 = juris Rn. 10): Es macht hinsichtlich des Streitgegenstands einen Unterschied, ob (wie zunächst bei Klageerhebung und während der ersten Monate des erstinstanzlichen Verfahrens) die Verletzung eines ausschließlich eigenen Rechts geltend gemacht wird oder ob (worauf der Kläger allenfalls später im Laufe des Prozesses hingewiesen hat) ein gemeinschaftliches - und damit auch fremdes - Recht eingeklagt wird. Der Streitgegenstand (zur Definition vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 8) wird festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch - hier: den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt bzw. den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren hergeleitet wird (hier: Behauptung, dass im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine das Grundeigentum beeinträchtigende Geruchsbelastung entsteht). Wird - wie hier - eine Klage zunächst auf das Alleineigentum des Klägers am Nachbargrundstück gestützt und erfolgt erst während des laufenden Prozesses eine Auswechslung der Klagebegründung dahingehend, dass das beeinträchtigte Eigentum nicht dem Kläger alleine, sondern als Bestandteil des Gesamtguts (§ 1416 BGB) einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht (vgl. § 1419 BGB), liegt eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung vor, § 91 VwGO. In diesem Fall hat die Auswechslung des Klagegrundes durch nachträglich erklärte Prozessstandschaft, die anstelle eines Parteibeitritts der Ehefrau in den Prozess als weitere Klägerin gewählt wird, in der Sache dieselben Auswirkungen wie eine Änderung der Prozesssubjekte auf Klägerseite (eine solche gewillkürte Parteiänderung wäre wie eine Klageänderung zu behandeln, vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 91 Rn. 36 ff. m.w.N.).

Eine objektive Klageänderung wirkt aber ebenso wie eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist (hier gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch hinsichtlich eines geänderten Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 15 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 74, Rn. 7, § 91 Rn. 32). Bezüglich der Frage der Einhaltung der Klagefrist kommt es somit auf den Zeitpunkt an, in dem die Klageänderung dem Gericht gegenüber erklärt wird. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen der Einwendung des Klägers im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und vom 11. Februar 2015 am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verspätet erfolgte. Zwar ist in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 15) ausgeführt, eine Prozessstandschaft und eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau müssten spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offengelegt werden, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich in der dortigen - zivilrechtlichen - Fallgestaltung die Frage der Einhaltung einer prozessualen Klagefrist wie im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess gestellt hat.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, ihm stehe die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis nicht alleine aus eigenem Recht zu, kann dies die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

aa) Die Richtigkeit der Heranziehung des sich auf den Schutz des Eigentums bzw. des eigentumsähnlichen dinglichen Rechts begrenzenden bauplanungsrechtlichen Nachbarbegriffs wird insbesondere nicht durch den Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, es sei vorliegend auf den weiter zu verstehenden umweltrechtlichen (= immissionsschutzrechtlichen) Nachbarbegriff abzustellen, bei dem es allein auf die tatsächliche Belastungswirkung bei der betroffenen Person - und nicht auf die ehe- und erbrechtlichen Vereinbarung der Eheleute bzw. eine Zustimmung seiner Ehefrau - ankomme.

Zwar ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1, §§ 22 ff. BImSchG personenbezogen zu verstehen und nicht an das Eigentum am Nachbargrundstück geknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16 m.w.N.). Auch bestehen zwischen dem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz und dem Immissionsschutzrecht Verbindungen insofern, als bei der inhaltlichen Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass in den persönlichen Schutzbereich des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots dieselben Personen einzubeziehen sind wie bei §§ 22 ff. BImSchG. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits nicht den weiteren Nachbarbegriff des Immissionsschutzrechts anwendet, andererseits aber im Rahmen der ergänzenden Erwägungen zur Begründetheit die aus seiner Sicht nicht gegebene Verletzung des Rücksichtnahmegebots über die entsprechende Anwendung von Wertmaßstäben aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz begründet. Die Heranziehung von Maßstäben des Immissionsschutzrechts, um den bauplanungsrechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu konkretisieren, dient insoweit im Sinne einer harmonisierenden Auslegung der Vermeidung normativer Wertungswidersprüche. Die Implementierung immissionsschutzrechtlicher Maßstäbe in die Auslegung bauplanungsrechtlicher Normen verlangt aber nicht, dass insoweit derselbe Nachbarbegriff gelten muss, also dieselben Personen bei (potenziellen) Verletzungen klagen können müssen. § 22 BImSchG ist nach Art. 59 Satz 1 BauGB gerade nicht unmittelbar selbst Prüfungsmaßstab im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren. Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis noch eine allgemeine Härteklausel darstellt, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Bauplanungsrechts ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), kann der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter reichen als der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 18). Nichteigentümern (d.h. z.B. obligatorisch Berechtigten) sowie - wie hier - einem einzelnen Ehegatten bei Betroffenheit eines zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Wohngrundstücks können bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach den speziellen immissionsschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört etwa ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG (im Falle einer Ermessensreduzierung) oder ein im Wege der (Neu-) Bescheidungsklage durchzusetzender Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchsetzung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - UPR 1988, 345; BayVGH, v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153; B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 - DVBl. 2002, 709 = juris Rn. 26 ff.). Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht auch ggf. dem Nichteigentümer des Nachbargrundstücks vermittelt, kann von der genannten Personengruppe aber nicht über die Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VG München, B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 44 ff.).

bb) Auch soweit sich der Kläger unmittelbar auf den grundrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruft, kann hierüber die Richtigkeit der Annahme des Erstgerichts, der Kläger könne nicht allein - d.h. ohne seine Ehefrau - zulässigerweise Klage erheben, nicht in Frage gestellt werden.

Es ist bereits fraglich, ob ein Kläger, der als Nachbar eine Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage angreift, sich zur Untermauerung eines sog. Genehmigungsabwehranspruchs überhaupt unmittelbar auf Grundrechte berufen kann (zum Streitstand vgl. z.B. Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 118 ff.; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 83 ff.). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung im Regelfall grundsätzlich nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 ff. m.w.N.; zu besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Blick auf § 917 BGB vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Es spricht Vieles dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 22 ff. BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten (s.o.) zusteht (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 m.w.N.; VG München B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 52 ff.; wohl auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26).

Geht man demgegenüber mit einem Teil der Rechtsprechung davon aus, dass jenseits einschlägiger einfachgesetzlicher Schutznormen auch für Nichteigentümer eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zur Begründung der Klagebefugnis im Falle einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage offen bleibt (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 3; SächsOVG v. 19.8.2009 - 1 B 247/09 - juris Rn. 4; VG Koblenz, U.v. 14.2.2005 - 7 K 2362/04.KO = juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = juris Rn. 4 a.E.), wäre wohl auch der Kläger unabhängig von seiner Ehefrau und unabhängig von der Gütergemeinschaft als allein klageberechtigt anzusehen, sofern er nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 = juris Rn. 6 f.) geltend macht, aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene in seinem Grundrecht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein. Stellt man hierauf ab, genügt aber der schlichte Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder die schlichte unkonkrete Behauptung, im Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein, nicht. Der Kläger ist vielmehr gehalten, einen Lebenssachverhalt vorzutragen, aus dem sich die hinreichende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ergibt. Auf Ebene des Berufungszulassungsverfahrens ist es zudem Sache des Rechtsmittelführers, den Berufungszulassungsgrund ausreichend substanziiert darzulegen (s.o.). Diesen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen ist der Kläger aber hinsichtlich der Untermauerung einer möglichen Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden. Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens ohne gesundheitsschädliche Relevanz fallen nicht unter den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der Gesundheit (VGH BW, B.v. 9.2.1995 - 3 S 3407/94 - NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26). Die bloße unzumutbare Belästigung, d.h. die schlichte (mögliche) Übertretung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich einer Immissionsbelastung, führt nicht automatisch zu der Wertung, dass diese Belastungssituation so schwer und unerträglich ist, dass sie sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (vgl. zur Lärmbelastung BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere sind bloße Geruchsbelästigungen, auch soweit sie die Relevanzschwelle des Rücksichtnahmergebots überschreiten, grundsätzlich nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsrisiken gleichzusetzen (BVerwG, U.v. 23.7.2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 = juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - BauR 2016, 1002 = juris Rn. 109, 110 m.w.N.).

2. Die umfangreichen Einwände des Klägers zur (Un-) Begründetheit der Klage (Seiten 3 bis 7 der Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2017) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um reine Hilfserwägungen, die für die Klageabweisung (wegen Unzulässigkeit) nicht tragend und daher nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich als obiter dictum ausgeführt, die „Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet“, weil das genehmigte Vorhaben in Bezug auf die Geruchsbelastung nicht gegen das im faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 BauNVO geltende Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoße. Das Gericht hielt es „im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten (….) für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.“

3. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen, kann - soweit man den diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung als Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auffassen sollte - die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht nicht am Maßstab von § 86 Abs. 2 VwGO als verfahrensfehlerhaft angesehen werden. Jedenfalls könnte mit Blick auf die (zu Recht erfolgte) Klageabweisung als unzulässig die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruhen.

4. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,

„ob die ‚Abstandsregelung‘ der VDI-Richtlinie 3894/2 und die Abstandskurve der Orientierungshilfe des Arbeitskreises ‚Immissionsschutz in der Landwirtschaft‘ bei der Beurteilung der Vorbelastung von Geruchsimmissionen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall bei der Bewertung von mehreren vorhandenen umliegenden weiteren Tierhaltungen mit der Folge Anwendung finden kann, dass sie jeweils bei Einhalten der Abstände bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt werden“,

ist - weil hierdurch die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Unzulässigkeit der Klage nicht berührt wird - für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsfähig im Sinne dieses Berufungszulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37, § 124a Rn. 72).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 geändert und der Antrag der Antrag-steller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche insgesamt abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller auch die zweite Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Einrichtung einer Kinderkrippe für zwölf Kinder als Erweiterung für einen bereits bestehenden Kindergarten.

2

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H-straße … (Flurstück … der Gemarkung K.), auf dem seit 1954 ein Waldorfkindergarten besteht, der zurzeit über drei Kindergruppen mit insgesamt bis zu 64 Plätzen (für Kinder ab drei Jahren) verfügt. Der Kindergarten öffnet um 8.00 Uhr und bietet eine Betreuungsdauer von bis zu acht Stunden an. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Grundstücks P-straße … (Flurstück …). Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des südlich belegenen - durch das ebenfalls ihr gehörende, schmale und unbebaute Flurstück … von dem Vorhabengrundstück getrennten - Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Der Antragsteller zu 6. ist Eigentümer des südöstlich belegenen, durch die H-straße von dem Vorhabengrundstück getrennten Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Die Antragstellerin zu 7. ist Eigentümerin des westlich belegenen Grundstücks O-straße … (Flurstück …), das an das kleinere unbebaute Flurstück … angrenzt, das wiederum an das Vorhabengrundstück grenzt. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit Wohngebäuden bebaut. Alle Grundstücke einschließlich des Vorhabengrundstücks liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nienstedten 11/Osdorf 9/ Iserbrook 11 vom 16. April 1968 (HmbGVBl. S. 77), der für sie die Ausweisung WR, maximal zwei Vollgeschosse zulässig, offene Bauweise, GRZ 0,2, GFZ 0,3 (östlich der H-straße GFZ 0,35) trifft. § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Nienstedten 11/Osdorf 9/Iserbrook 11 (im Folgenden kurz: Plangesetz) bestimmen zudem, dass im reinen Wohngebiet offener Bauweise nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind und die Bebauungstiefe, gemessen von der Baugrenze, höchstens 25 m beträgt. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetztes bestimmt, dass soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 sowie die Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 gelten.

3

Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 einen positiven Vorbescheid für das Erweiterungsvorhaben, den Kindergarten für die Einrichtung einer Kinderkrippe mit zwölf Kindern baulich zu ändern. Die Antragsteller fochten den Vorbescheid mit Widerspruch bzw. einer Klage an. Der Beigeladene stellte am 10. April 2017 einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung. Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung/Erweiterung eines Anbaus an das Bestandsgebäude (Waldorfkindergarten, Krippe für 12 Kinder). Der Bescheid schließt u.a. eine Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten Bebauungstiefe von 25 m um 5,90 m durch den Anbau - unter der Bedingung der Inanspruchnahme auch des Flurstücks … - und für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,3 um 0,045 auf 0,345 ein. Die Antragsteller erhoben hiergegen mit Schreiben vom 9. August 2017 jeweils Widerspruch.

4

Die Antragsteller haben am 10. August 2017 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet, als dem Beigeladenen in der Baugenehmigung die Betreuung von mehr als 65 Kindern einschließlich der Kinderkrippe genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a., der zulässige Antrag sei in der Sache nur teilweise begründet. Die Erweiterung der Kindertageseinrichtung auf mehr als 65 Plätze dürfte voraussichtlich unzulässig sein. Das Vorhaben verletze die Antragsteller zwar nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, wohl aber in ihrem Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

5

Das Vorhaben sei mit der Ausweisung als reines Wohngebiet grundsätzlich vereinbar, soweit damit die Ausweitung der Zahl der Betreuungsplätze auf 76 Kinder einhergehe. In reinen Wohngebieten seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten, regelhaft zulässig. Diese Vorschrift gelte gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten seien. Entgegen den Bedenken der Antragsteller verstoße § 245a Abs. 1 BauGB nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Mit dieser Vorschrift werde zwar die statische Verweisung in dem Plangesetz auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 teilweise aufgehoben und durch eine andere (ebenfalls statische) Verweisung ersetzt. Dies möge das Auffinden der für die Beurteilung eines Vorhabens maßgeblichen Vorschriften erschweren. Hierdurch werde die Normklarheit aber nicht durchgreifend beeinträchtigt. Die Regelungen zur Baunutzungsverordnung und in dem Plangesetz gehörten zu demselben Regelungsbereich wie das Baugesetzbuch bzw. früher das Bundesbaugesetz. Sie seien aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden.

6

Das Vorhaben diene mit 76 Plätzen den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Eine Begrenzung erfahre das in die Betrachtung einzubeziehende Gebiet gerade bei großflächigen zusammengehörigen Wohngebieten durch das Merkmal der Fußläufigkeit. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde davon ausgegangen, dass ein Gebiet im Umkreis von 500 m (Luftlinie) in die Betrachtung einzubeziehen sei. Dies dürfte einer Wegstrecke entsprechen, die von den Eltern für das Bringen und Holen der Kinder problemlos zu Fuß zu bewältigen sein dürfte und überwiegend auch bewältigt werden werde. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem weit überwiegend einheitlich als reines Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiet, das sich von der ca. 150 m entfernt gelegenen J-straße mit angrenzenden Grünflächen im Osten bis zu dem über 1,8 km entfernten Ring … im Westen erstrecke und im Norden an weitere Wohngebiete sowie im Süden an ein im Baustufenplan Osdorf-Nienstedten ausgewiesenes - nicht besonders geschütztes - Wohngebiet (W 2 o) angrenze. Das Vorhabengrundstück sei damit im maßgeblichen Bereich nicht nur tatsächlich, sondern auch planerisch von Wohnbebauung umgeben. Es diene in der beabsichtigten Größe den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Zur Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene sei darauf abzustellen, welcher Bedarf nach den Einwohnerzahlen und der -struktur in dem maßgeblichen Gebiet zu erwarten sei. Dieser Bedarf lasse sich in Hamburg anhand der auf der Website „hamburg.de“ und in dem FHH-Atlas aufgeführten Bevölkerungsdaten grob abschätzen. Selbst bei einer für die Antragsteller günstigen Abschätzung des Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen im maßgeblichen Gebiet dürfte ein Bedarf für mehr als die dem Beigeladenen genehmigte Anzahl bestehen. Auszugehen sei von einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengrundstück, mithin von einer Fläche von 0,785 km2. Das Vorhabengrundstück sei im Stadtteil O. belegen, der eine Bevölkerungsdichte von 3.605 Einwohnern/km2 aufweise. Die Bevölkerungsdichte O‘s werde allerdings auch durch den Geschosswohnungsbau nördlich der O. L-straße geprägt. Zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass die Struktur im maßgeblichen Gebiet insgesamt eher dem des südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Stadtteils N. entspreche, in dem das maßgebliche Gebiet weit hineinreiche, sei von einer Bevölkerungsdichte von 1.163 Einwohnern/km2 auszugehen. Der Anteil der unter 18-jährigen betrage nach den Bevölkerungsdaten im FHH-Atlas in O. 19,6% und in N. 20,8%. Daraus ergebe sich näherungsweise ein Anteil von 6 - 6,5% der Einwohner, die für eine Kindergarten- einschließlich einer Krippenbetreuung in Betracht kämen; bei Annahme der Bevölkerungsdichte O‘s also 170 bis 184 Kinder, bei Annahme der Bevölkerungsdichte N. 78 bis 84 Kinder.

7

Die Antragsteller könnten sich jedoch mit Erfolg auf den sog. Gebietsprägungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Dieser Anspruch werde verletzt, soweit dem Beigeladenen mit der Baugenehmigung die Betreuung von mehr als 65 Kindern genehmigt worden sei. Das reine Wohngebiet, in dem sowohl das Vorhabengrundstück als auch die Grundstücke der Antragsteller belegen seien, sei dadurch besonders geprägt, dass jegliche andere Nutzung als Wohnnutzung ausgeschlossen sei, dass nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig seien und dass das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,3 bzw. 0,35 deutlich geringer festgesetzt sei, als dies nach § 17 BauNVO 1962 zulässig gewesen wäre. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe die zukünftige Bebauung unter Berücksichtigung der bisherigen Bebauung geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er die vorhandene, für ein reines Wohngebiet großzügige Bebauung mit einer beschränkten Anzahl an Wohnungen erhalten und von jeglichen Störungen durch in reinen Wohngebieten seinerzeit ausnahmsweise zulässige Nutzungen habe freihalten wollen. Dem so geprägten Gebietscharakter widerspreche es, eine Kindertageseinrichtung zuzulassen, die geeignet sei, eine erhebliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Dies sei hier auch unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, der in § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 zum Ausdruck komme, Kindertageseinrichtungen regelmäßig in reinen Wohngebieten zuzulassen, anzunehmen. Dem gesetzgeberischen Anliegen, die Genehmigung von Kindertageseinrichtungen zu erleichtern, sei in der Weise Rechnung zu tragen, dass auch in besonders sensiblen reinen Wohngebieten eine Betreuung von Krippenkindern und Kindern im Elementarbereich - allerdings in begrenztem Umfang - ermöglicht werden müsse. Da die Zahl der zu betreuenden Kinder im Elementarbereich höher liegen werde als die der Krippenkinder sei davon auszugehen, dass in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen jedenfalls zwei Elementargruppen und eine Krippengruppe zu ermöglichen seien und dass für jede Elementargruppe, um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, zwei Fachkräfte vorgesehen werden könnten. Daraus ergebe sich nach den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin vom 1. August 2012 eine maximale Zahl von 65 zu betreuenden Kindern. Schon bei dieser Größe werde mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung eine in dem Gebiet mit seinen dargestellten Besonderheiten auffällige Unruhe allein durch das Bringen und Holen der Kinder verbunden sein, die den Gebietscharakter berühre. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB bewusst in die planerischen Vorstellungen der Plangeber älterer Bebauungspläne eingegriffen habe.

8

Insoweit die Baugenehmigung eine bauliche Erweiterung zulasse, bleibe der Antrag erfolglos, weil sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos erweise. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen, die über bloße Belästigungen hinausgingen, lägen nicht vor. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, durch den Anbau würden unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Gebäude und Gärten entstehen, sei dies anhand der örtlichen Verhältnisse und des konkreten Vorhabens nicht nachvollziehbar. Selbst das nächstgelegene Grundstück der Antragstellerin zu 5., dessen Grundstücksgrenze südlich parallel zu dem Vorhaben und dem bereits vorhandenen, zu verlängernden Anbau liege, sei von der südlichen Gebäudeabschlusswand des 4,51 m über die Geländeoberfläche aufragenden Anbaus mindestens 14,70 m entfernt und durch das Flurstück … getrennt. Von der südöstlichen Ecke des Grundstücks der Antragsteller zu 2. und 3. und der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 7. werde der Anbau mehr als 20 m entfernt bleiben. Aus den gleichen Gründen komme eine erdrückende Wirkung des Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Antragsteller nicht einmal im Ansatz in Betracht. Soweit geltend gemacht werde, der durch die Vergrößerung der Kindertageseinrichtung zunehmende Bring- und Abholverkehr führe zu einer die Grenze der Rücksichtslosigkeit überschreitenden Zunahme an Lärmimmissionen, greife dieser Einwand nicht durch, weil wegen der Kapazitätsbegrenzung auf bis zu 65 Plätze eine erhebliche Zunahme der Bring- und Abholvorgänge nicht zu erwarten sei.

II.

9

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. hat in der Sache keinen Erfolg (1.). Dagegen ist die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich, so dass - wie von ihr beantragt - der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 14. Juli 2017 gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO insgesamt abzulehnen ist (2.).

10

1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. ist unbegründet, weil es die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und - wie von ihnen beantragt - gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche uneingeschränkt anzuordnen. Denn die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe lassen das Beschwerdegericht nicht an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zweifeln, dass die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. durch die angefochtene Baugenehmigung weder in ihrem kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltenden sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in seinem nachbarschützenden Gehalt vorliegt.

11

a) Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. meinen, ihr Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 i.V.m. § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB die zulässige Größe der Anlage zur Kinderbetreuung mit bis zu 65 Betreuungsplätzen falsch bestimmt habe. Denn das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es in unmittelbarer, fußläufiger Entfernung eine Vielzahl weiterer Kindertageseinrichtungen gebe, die den von ihm errechneten Platzbedarf bereits mehr als ausreichend deckten, so dass nur eine wesentlich geringere Zahl an Betreuungsplätzen den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene.

12

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten regelhaft zulässig. Dies gilt gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB unabhängig davon, auf welcher Fassung der Baunutzungsverordnung die Festsetzung der reinen Wohngebiete erfolgt ist, es sei denn, auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke vom Plangeber ausgeschlossen worden (vgl. § 245a Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 in Bezug genommene maßgebliche Gebiet ist zunächst das festgesetzte reine Wohngebiet, das je nach den örtlichen städtebaulichen Verhältnissen benachbarte festgesetzte und faktische reine Wohngebiete einschließen kann. Auf die Zugehörigkeit zu demselben Plangebiet kommt es insoweit nicht an. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage und damit auch die Größe des maßgeblichen Gebiets werden vielmehr durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit begrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist, dient die Anlage nicht mehr den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Denn mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 sollen nur wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung ermöglicht werden. Die Anlage wird auf diese Weise dem reinen Wohngebiet funktionell zugeordnet. Durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit soll zugleich die gebietstypische Wohnruhe gewahrt werden (siehe BT-Drs. 17/11468 S. 10, 17 f.; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 2/2018, § 3 BauNVO Rn. 68d; Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 2018, § 3 Rn. 126; Berkemann, DVBl 2013, 815, 817 f.; Decker, KommP spezial 2013, 170, 173).

13

Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz den fußläufigen Einzugsbereich der Anlage des Beigeladenen auf einen Umkreis von 500 m (Luftlinie) bestimmt, ohne dass diese Festlegung der Weglänge von der Beschwerde in der Sache angegriffen wird. Deswegen kann es auf die von den Beschwerdeführern aufgelisteten Kindertageseinrichtungen, die außerhalb des maßgeblichen Umkreises von 500 m der Anlage des Beigeladenen in dem reinen Wohngebiet liegen, nicht ankommen. Diese Einrichtungen dienen nicht mehr den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets, das durch die fußläufige Erreichbarkeit der Anlage zur Kinderbetreuung begrenzt wird. Dies gilt allerdings nicht für das von den Beschwerdeführern ebenfalls angeführte M.-Kinderhaus an der Elbe in der J-straße ... Dieses liegt jedoch ausweislich des Bebauungsplans Osdorf 30 vom 21. Oktober 1969 (HmbGVBl. S. 201) in einem allgemeinen Wohngebiet, das außer Betracht zu bleiben hat, weil es durch eine andere Art der baulichen Nutzung gekennzeichnet ist.

14

Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern in ihrer Ansicht, dass bei der Bedürfnisprüfung darauf abzustellen sei, welche besondere pädagogische Ausrichtung (hier Waldorfpädagogik) in der Kinderbetreuung verfolgt werde, weil diese wohl nur für eine Minderzahl der Bewohner des Gebiets als Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder tatsächlich in Frage komme. Denn pädagogische Konzepte haben keine bodenrechtliche Relevanz und sind nicht geeignet, einen besonderen Nutzungstyp i.S.d. der §§ 2 bis 11 BauNVO zu definieren. Bei der Bedürfnisprüfung ist daher auf die Anlage zur Kinderbetreuung allgemein abzustellen und nicht auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung in der Kinderbetreuung (siehe Fickert/ Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17.5 a.E.). Nur diese Betrachtungsweise entspricht der Regelungstechnik der Baunutzungsverordnung, die die Art der baulichen Nutzung nur typisierend bestimmt. Genauso ist im Übrigen rechtlich ohne Bedeutung, wer Träger der Anlage ist (siehe Berkemann, a.a.O., 817).

15

b) Ebenso wenig legen die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. mit ihrer Beschwerdebegründung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, das sich hier aus § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 ergibt, schlüssig dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes setzt voraus, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Das entscheidet sich nach dem Grad der Einwirkungen durch das genehmigte Vorhaben und nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn. Die Beeinträchtigungen müssen eine besondere Qualität erreichen, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2017, NVwZ-RR 2017, 650, juris Rn. 21 f.).

16

aa) Die Beschwerdeführer halten die Störungen, die mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Anlage des Beigeladenen verbunden sind, für unzumutbar, weil nicht nur mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Eltern sondern auch mit zusätzlichem Lieferverkehr für die spezielle Versorgung der Krippenkinder mit Nahrungsmitteln und Windeln zu rechnen sei. In der Eingewöhnungszeit der Krippenkinder würden deren Eltern zudem nicht nur kurzfristig Straße und Gehwege zuparken, sondern für mehrere Stunden während deren Anwesenheit bei ihren Kindern. Die Parkplatzsituation sei ohnehin unzumutbar, weil auf dem Vorhabengrundstück nicht gemäß § 48 HBauO die erforderliche Zahl notwendiger Stellplätze hergestellt worden sei. Zusätzlich werde die verkehrliche Situation in der H-straße durch die geplanten Straßenbauarbeiten an der E-chaussee belastet. Schließlich seien unzumutbare Lärmbelästigungen für eine mögliche bauliche Nutzung des (bislang unbebauten) Flurstücks … zu erwarten, weil der Eingang des Erweiterungsbaus auf die Südseite des Vorhabengrundstücks gelegt worden sei, die unmittelbar an das Flurstück … grenze.

17

Diese Einwände sind nicht geeignet, darzulegen, dass bei einer Aufnahmekapazität der Einrichtung mit bis zu 65 Betreuungsplätzen (einschließlich der Plätze für Krippenkinder) - was bis auf einen zusätzlichen Platz bereits der bisherigen Kapazitätsgröße des Kindergartens entspricht - die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen und der insoweit entstehende ruhende Verkehr für die Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführer unzumutbar sein werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

Erstens ist die konkrete Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer dadurch erheblich herabgesetzt, dass die Nachbarschaft zu dem Kindergarten bereits seit 1954 besteht, als schon 30 Betreuungsplätze angeboten wurden. Zwar wurde der Kindergarten im Jahr 2001 durch einen südlichen Anbau erweitert und hat sich die Zahl der dort betreuten Kinder seit 1954 mehr als verdoppelt, jedoch ändert dies grundsätzlich nichts an der in der H-straße gewachsenen Nachbarschaft zwischen dem Kindergarten und der angrenzenden Wohnbebauung. Die mit der Kindergartennutzung verbundenen Lärmimmissionen prägen deshalb nach über 60 Jahren die Eigenart des Baugebiets.

19

Zweitens geht die Größe des Kindergartens mit bis zu 65 Betreuungsplätzen nicht über eine wohnortnahe Versorgung für einen Umkreis von 500 m der Einrichtung hinaus, so dass die Eltern typischerweise nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um ihre Kinder in die Einrichtung zu bringen oder dort abzuholen. Die Annahme eines Ausnahmefalles können die Beschwerdeführer nicht allein auf ihre Behauptung stützen, dass wegen der besonderen pädagogischen Ausrichtung des Kindergartens die wohnortnahe Nachfrage nach Betreuungsplätzen für diese Einrichtung wohl eher gering sein werde, so dass doch mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr der Eltern mit Kraftfahrzeugen zu rechnen sei. Dieser Einwand verlässt nicht den Bereich des bloß Spekulativen und kann nicht eine zahlenmäßige Erfassung der Fahrbewegungen der Eltern im Einzelfall ersetzen. Vergleichbares gilt für die Befürchtung, die Krippenkinder würden einen unzumutbaren zusätzlichen Lieferverkehr auslösen. Weder ist etwas zur Belastung durch den bisherigen Lieferverkehr vorgetragen worden noch ist plausibel, dass die Versorgung von nur zwölf Krippenkindern mit Nahrungsmitteln und Windeln einen größeren störenden Lieferverkehr erwarten lässt. Nicht zuletzt ist unbekannt, wie viele Kinder ihr Essen oder ihre Windeln selbst mitbringen bzw. bis zum Mittagessen im Kindergarten bleiben (werden).

20

Drittens findet der An- und Abfahrtsverkehr der Eltern nur zweimal täglich für ca. eine halbe Stunde statt und das außerhalb der störungsempfindlichen Nachtstunden, Wochenenden und Feiertage. Auch die Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr wird regelmäßig störungsfrei sein. Besondere örtliche Umstände, die dennoch zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der Nachbarn führen können, wie z.B. eine schmale Fahrbahn oder eine Sackgasse, sind nicht erkennbar.

21

Was die Parkplatzsituation in der H-straße angeht, macht das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht deutlich, inwieweit sie dadurch in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein häufiges Zuparken ihrer Grundstückszufahrten wird von ihnen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Belastungen, die infolge der geplanten Straßenbauarbeiten an der E-chaussee eintreten können, sind dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zuzurechnen und im Übrigen nur von vorübergehender Bedeutung. Nicht nachvollziehbar bleibt schließlich die Behauptung der Beschwerdeführer, die Nutzung des südlichen Eingangs des Erweiterungsbaus lasse unzumutbare Lärmimmissionen erwarten. Denn insoweit handelt es sich lediglich um den Seiteneingang für die zwölf Krippenkinder. Der kurzzeitige Fußgängerverkehr der Eltern mit ihren Kindern an der gemeinsamen Grundstücksgrenze lässt keinen Lärm erwarten, der die Grenze der Sozialadäquanz überschreitet. Nicht zuletzt findet das Bringen und Abholen der Kinder in der Regel außerhalb der störungsempfindlichen Zeiten statt.

22

bb) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. von dem Vorhaben des Beigeladenen gehe für das Flurstück … eine abriegelnde Wirkung aus, weil im Falle seiner Bebauung auf das Flurstück … ein Baukörper mit einer Länge von mehr als 26 m in einer Entfernung von nur 2,50 m bis 3 m einwirke.

23

Der eine abriegelnde Wirkung in der Regel kennzeichnende „Einmauerungseffekt“ zeichnet sich für eine von der Antragstellerin zu 5. im Übrigen nicht weiter konkretisierte zukünftige Bebauung des Flurstücks … nicht ab, weil das Grundstück jedenfalls nach den drei anderen Grundstücksseiten keine optisch bedrängenden Beeinträchtigungen befürchten müsste. Außerdem hat das Flurstück … nur eine Grundstücksbreite von ca. 10 m, die nicht zu der Erwartung berechtigt, dass auf dem Grundstück eine aufgelockerte Bebauung verwirklicht werden könnte.

24

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für das Flurstück … auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Dies gilt umso mehr als sich an der Südseite des Vorhabens im Wesentlichen nur die zwölf Krippenkinder im Alter bis zu drei Jahren aufhalten werden.

25

cc) Ebenso wenig können die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf einen Verstoß gegen die in das Grundbuch gemäß § 1018 BGB eingetragene Grunddienstbarkeit stützen, die dem jeweiligen Eigentümer aufgibt, auf dem Grundstück keine anderen Wohnhäuser als Einfamilienhäuser zu errichten.

26

Denn die Baugenehmigung wird gemäß § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Beschwerdeführer sind also durch die Baugenehmigung nicht gehindert, ihre privaten dinglichen Rechte gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Aus der Grunddienstbarkeit lassen sich aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Aufhebung der Baugenehmigung ableiten.

27

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, weil diese in ihrer Beschwerdebegründung überzeugend dargelegt hat, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die bauliche Anlage des Beigeladenen sei geeignet, eine erhebliche Unruhe in das Gebiet zu tragen, nicht dessen Annahme trägt, die Anlage widerspreche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets, weil hierfür ein Umschlag der Quantität in Qualität erforderlich ist, der auch die Art der baulichen Nutzung erfassen muss (im Einzelnen dazu unter b)).

28

Die infolgedessen für das Beschwerdegericht eröffnete - nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auf die Darlegungen der Antragsgegnerin beschränkte - eigene Prüfung des Aussetzungsantrags nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO ergibt, dass dieser auch insoweit abzulehnen ist, als sich die Antragsteller dagegen wenden, dass mit der angefochtenen Baugenehmigung eine Nutzung der Anlage zur Kinderbetreuung mit bis zu 76 Plätzen zugelassen worden ist. Nach dem Sach- und Streitstand, jedenfalls wie er sich derzeit dem Beschwerdegericht darstellt, sind die Antragsteller auch insoweit durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

29

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit bis zu 76 Betreuungsplätzen in dem reinen Wohngebiet als Anlage zur Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 i.V.m. § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB regelhaft zulässig ist, so dass die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf seine Ausführungen oben unter 1.a). Ergänzend ist anzumerken:

30

Die im Bebauungsplan Nienstedten 11/Osdorf 9/Iserbrook 11 festgesetzten reinen Wohngebiete sind in der Regel nicht größer als nur ein Baublock. Diese kleinflächige Festsetzung rechtfertigt es, außer dem reinen Wohngebiet, in dem die Einrichtung des Beigeladenen liegt, auch weitere angrenzende reine Wohngebiete in das für die Bedürfnisprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 maßgebliche Gebiet einzubeziehen. Andernfalls fiele die Einrichtung zu klein aus, um eine Kinderbetreuung wirtschaftlich betreiben zu können. Denn erfahrungsgemäß muss eine Kindertageseinrichtung mindestens 30 Betreuungsplätze haben, um sinnvoll betrieben werden zu können (vgl. Berkemann, a.a.O., 818 m.w.N.).

31

Ob das Verwaltungsgericht den für die wohnortnahe Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen maßgeblichen fußläufigen Umkreis mit 500 m nicht zu eng bestimmt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil selbst bei Zugrundelegung eines Umkreises von 750 m - den das Beschwerdegericht im Allgemeinen für angemessen hält - sich für die Antragsteller kein günstigeres Ergebnis ergäbe. Für die Bestimmung eines größeren Umkreises streitet vorliegend jedenfalls der Umstand, dass die reinen Wohngebiete, die in der Nachbarschaft der Einrichtung des Beigeladenen liegen, im Wesentlichen nur einen Halbkreis bilden. Denn in der anderen Hälfte liegen vor allem allgemeine Wohngebiete und Grünflächen. Aber selbst in einen Umkreis von 750 m liegen keine weiteren Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedarf an Betreuungsplätzen in dem bauplanungsrechtlich allein maßgeblichen reinen Wohngebiet decken könnten. Denn der Kl. W-kindergarten in der K-straße … liegt gemäß dem Bebauungsplan Nienstedten 18/Othmarschen 39 vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 342) in einem allgemeinen Wohngebiet und die Kindertagesstätte an der B.L.S. in der G-B-Straße … liegt mehr als 800 m entfernt von der Einrichtung des Beigeladenen. Davon abgesehen würde sich bei einer räumlichen Vergrößerung des Umkreises zwangsläufig ein entsprechend höherer Platzbedarf auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht ermittelten Zahlen errechnen.

32

Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt zudem nicht gegen das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, bei dem auf die Auswirkungen abzustellen ist, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen. Ein im reinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 3 Abs. 2 BauNVO) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist hier nicht maßgebend. Die Vorschrift besitzt eine andere Aufgabe. Sie ermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 ff.: Beschl. v. 28.2.2008,Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, NordÖR 2016, 209, juris Rn. 21; v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).

33

Die Einrichtung des Beigeladenen wirkt aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets nicht störend: Kindertageseinrichtungen sind hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Kinder gemäß §§ 22 Abs. 1a, 3 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich privilegiert, so dass in der Regel von keinen erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft auszugehen ist. Die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs der Einrichtung des Beigeladenen, die auf eine wohnortnahe Betreuung der Kinder ausgerichtet ist, lässt typischerweise nicht erwarten, dass die Eltern der Kinder auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Einrichtung zu erreichen. Der dennoch anfallende An- und Abfahrtsverkehr wird lediglich in zwei Stoßzeiten von nicht länger als ca. eine halbe Stunde und außerhalb der für ein Wohngebiet störungsempfindlichen Zeiten erfolgen (vgl oben unter 1.b) aa) a.E.). Auf die besondere pädagogische Ausrichtung der Einrichtung des Beigeladenen und ihre denkbaren Auswirkungen auf den Umfang des An- und Abfahrtsverkehrs kommt es bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht an (siehe oben unter 1.a) a.E.).

34

b) Dagegen ist der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzung der Anlage zur Kinderbetreuung sei nur im Umfang von höchstens bis zu 65 Plätzen mit dem Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 vereinbar, nicht zu folgen.

35

Der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks wird in seinem kraft Bundesrechts nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch auch dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach regelhaft zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Vorschrift vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Dagegen kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; v. 11.7.2017, BauR 2017,1994, juris Rn. 7). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist anzunehmen, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber den von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10. 2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 9). Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Anlage ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, BRS 79 Nr. 81, juris Rn. 13; v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 7).

36

Gemessen an diesen Voraussetzungen dürfte die Anlage zur Kinderbetreuung des Beigeladenen auch mit bis zu 76 Plätzen nicht der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 widersprechen.

37

Die Annahme des Verwaltungsgerichts - die Eigenart des Baugebiets sei durch einen besonders strengen Schutz der Wohnruhe geprägt, weil der Plangeber gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes mit dem Ausschluss des § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 zugleich eine ausnahmsweise Zulassung von Läden, nicht störenden Handwerksbetrieben oder kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen habe, so dass in dem reinen Wohngebiet allein Wohngebäude zulässig seien - vermag nicht zu überzeugen. Der Plangeber hat in § 2 Nr. 1 des Plangesetzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 zudem bestimmt, dass im reinen Wohngebiet offener Bauweise „nur“ Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind, wobei § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. g BBauG 1960 zu sehen ist, der für das Bauland die Festsetzung von überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen ermöglichte. Die Gemeinden waren gemäß § 89 Abs. 3 II. WoBauG 1956 bei ihrer Bebauungsplanung gehalten, für die Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so ausreichenden Umfang festzusetzen, dass die vorrangige Förderung des Bauens von Familienheimen entsprechend den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durchgeführt werden konnte. Die Festsetzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 („… nur Wohngebäude … zulässig sind“) schloss bereits die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 aus, so dass es dazu einer weiteren Festsetzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1962 nicht mehr bedurfte. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes hat deshalb im Hinblick auf den Ausschluss von § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 nicht mehr als deklaratorische Bedeutung und kann nicht als Ausdruck des Willens des Plangebers gelten, die Wohnruhe im reinen Wohngebiet offener Bauweise besonders streng zu schützen. Die Begründung zum Bebauungsplan bietet für eine derartige Zielsetzung des Plangebers ebenfalls keine Ansatzpunkte. Die Eigenart des Baugebiets wird also durch den Ausschluss des § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 nur insoweit geprägt, als in dem reinen Wohngebiet ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.

38

Andererseits hat sich die Eigenart des Baugebiets durch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblich verändert, weil in reinen Wohngebieten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 nunmehr Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, regelhaft zulässig sind, unabhängig davon, auf welcher Fassung der Baunutzungsverordnung die Festsetzung der reinen Wohngebiete erfolgt ist. Diese Gesetzesänderung hat in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur zulässigen Größe von Kindertageseinrichtungen (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, juris Rn. 21; v. 2.7.2009, BauR 2010, 56, juris Rn.18 ff.; v. 26.11.2011, ZMR 2012, 320, juris Rn. 3 ff.) noch keine Berücksichtigung finden können.

39

Die Vorschrift des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB greift nicht nur in das Abwägungsgefüge ein, sondern auch in die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinden und in die Inhaltsbestimmung des Eigentums der Grundstückseigentümer in dem Gebiet. Angesichts des Gewichts des gesetzgeberischen Anliegens, die Zahl von Kinderbetreuungsplätzen zeitnah zu erhöhen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, und der einschränkenden Regelungen in § 245a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauGB, die der Planungshoheit der Gemeinden Rechnung tragen, erscheint der Eingriff aber als verhältnismäßig, so dass gegen die Vorschrift keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (i.E. übereinstimmend Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 9/2017, § 245a Rn. 9 ff.; Tophoven in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 245a Rn. 2 ff.; Decker, a.a.O., 171 f.).

40

Mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 werden wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten nunmehr bauplanungsrechtlich privilegiert (siehe BT-Drs. 17/11468 S. 10, 17 f.). Der Verordnungsgeber lässt wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung nicht mehr länger nur als Ausnahme zu, die der Gemeinde noch die Möglichkeit einräumt, insbesondere die Größe und Lage der Einrichtungen nach den örtlichen Verhältnissen planerisch zu steuern. Die gebietstypische Wohnruhe soll dadurch gewährleistet werden, dass die Anlage zur Kinderbetreuung fußläufig erreichbar sein muss, damit die Eltern nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihre Kinder in die Einrichtung zu bringen oder dort abzuholen. Die mit dem An- und Abfahrtsverkehr dennoch eintretenden Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietstypisch bzw. sozialadäquat hinzunehmen.

41

Dies gilt umso mehr, wenn der Plangeber - wie hier - das reine Wohngebiet in eine örtliche Situation „hineingeplant“ hat, die bereits seit 1954 durch das Nebeneinander von Kindergarten und Wohnbebauung in der H-straße charakterisiert ist. Auch unter der zuvor, d.h. vor Planerlass, geltenden Baupolizeiverordnung war anerkannt, dass Kindergärten in Wohngebieten den Wohnbedürfnissen i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO dienen und daher grundsätzlich nicht wegen der gebotenen Gewährleistung der Wohnruhe in Misch- oder Geschäftsgebiete abgedrängt werden dürfen, wo die Kinder in der Regel nicht wohnen. Zu den Wohnbedürfnissen zählen deshalb auch ortsnahe Kindertageseinrichtungen, weil Eltern wie Kinder bei deren Besuch auf kurze und sichere Wege angewiesen sind (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).

42

Dass das Vorhaben dieser Prägung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist nicht festzustellen. In der Baugenehmigung sind zwar gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen für das Überschreiten der festgesetzten Bebauungstiefe von 25 m um 5,90 m durch den Anbau und für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,3 um 0,045 auf 0,345 erteilt worden, diese Abweichungen verleihen dem Baukörper aber keinen Umfang, der der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Das Gebäude des Beigeladenen behält unverändert seine Zweigeschossigkeit bei und wird zwar in der Bebauungstiefe verlängert, was aber nach der Umgebungsbebauung nicht unangemessen ist, zumal das Baugrundstück unter der in der Baugenehmigung zur Bedingung gemachten Einbeziehung des Flurstücks … um ca. 12 m an Tiefe gewinnt und die neue Bebauungstiefe nach wie vor mit der des Gebäudes der Antragstellerin zu 5. vergleichbar ist. Die Anlage des Beigeladenen widerspricht daher auch nach ihrer Lage nicht der Eigenart des Baugebiets.

43

Was die Nutzungsintensivierung durch die Ausweitung der Kapazität auf bis zu 76 Plätze und die damit verbundenen Folgewirkungen, insbesondere hinsichtlich eines verstärkten An- und Abfahrtsverkehr der Eltern, angeht, lässt sich nicht feststellen, dass dadurch bereits die Art der baulichen Nutzung erfasst wird. Aufgrund der festgesetzten Zwei-Wohnungsklausel wird in dem reinen Wohngebiet pro Grundstück und Tag zwar im Durchschnitt wohl kaum mit mehr als 16 Fahrbewegungen zu rechnen sein. Die Wohnruhe ist aber in dem reinen Wohngebiet wegen der jahrzehntelangen Nachbarschaft der Wohnbebauung zu dem Kindergarten nach der Eigenart des Baugebiets nur eingeschränkt schutzwürdig. Die Behauptung der Antragsteller, der An- und Abfahrtsverkehr der Eltern stehe der Eigenart des Baugebiets dennoch entgegen, ist unsubstantiiert. Selbst die Zahl der Fahrbewegungen des An- und Abfahrtsverkehrs der Eltern aufgrund der bisherigen Nutzung der Einrichtung mit 64 Betreuungsplätzen, ist bislang weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben lediglich die Vermutung vorgetragen, bei einem Waldorfkindergarten sei von einem erhöhten Verkehrsaufkommen der Eltern auszugehen, weil dieser einen größeren Einzugsbereich hätte. Dass die Geräuscheinwirkungen durch den An- und Abfahrtsverkehr die beiden halbstündigen Stoßzeiten von Montag bis Freitag in den Zeiten von 7.30 bis 8.00 Uhr und von 15.30 bis 16.00 Uhr mehr als in Einzelfällen überschreiten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

44

c) Aus den zuvor unter 1.b) und 2.b) a.E. gemachten Ausführungen folgt zugleich, dass ein Verstoß des Vorhabens gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch bei bis zu 76 Betreuungsplätzen nicht festzustellen ist.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Was die Höhe des Streitwerts angeht, hält das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in dem der Streitwert in der Regel nur die Hälfte des Werts für eine Anfechtungsklage des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung beträgt - gemessen an dem Maß der objektiven Beeinträchtigungen, die von dem Vorhaben für die Nutzung der nachbarlichen Grundstücke ausgehen, für die Grundstücke westlich der H-straße, wo auch das Vorhabengrundstück liegt, einen Streitwert von 5.000,-- Euro pro Grundstück und für das Grundstück östlich der H-straße in Höhe von 3.750,-- Euro für angemessen.

Tenor

I. Die Baugenehmigung vom 22. September 2016, Az. … wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens …straße 55b, Fl.Nr. … in … Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen für das südliche Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2016 zur teilweisen Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung einer auf dem südlichen Nachbargrundstück …straße 53, Fl.Nr. … der Gemarkung … betriebenen Kindertagesstätte von 79 Kinder um 26 Hortkinder auf insgesamt 105 Kinder.

Am 11. April 2016 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss – Teilbereich – von Kindergarten in Hort, am 21. September 2016 handschriftlich ergänzt durch „und Errichtung einer Schallschutzwand“ auf dem streitgegenständlichen Anwesen …straße 53, Fl.Nr. … Nach der Betriebsbeschreibung für den Hort vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 8. September 2016, befindet sich im Gebäude gegenwärtig eine genehmigte fünfgruppige Kindertagesstätte. Die neue Hortgruppe soll 26 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren umfassen, als Betriebszeit (Öffnungszeit) des Horts wird Montag bis Freitag von 11 bis 19 Uhr angegeben. Die Hortkinder sollen dabei zwischen 11.30 und 13.30 Uhr zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eintreffen. Im Einzugsbereich lägen die Grundschulen an der …straße, …straße, …straße sowie das … …-Gymnasium. Die Betreuung solle zwischen 15.00 und 18.30 Uhr enden, die Hortkinder würden entweder abgeholt oder gingen selbstständig nach Hause. Der Tagesablauf gestalte sich für gewöhnlich wie folgt: 11.30 bis 13.30 Uhr Eintreffen der Hortkinder,

12.30 bis 14.00 Uhr Mittagessen,

13.00 bis 15.00 Uhr Ruhezeit, Freispiel oder Hausaufgabenbetreuung,

15.00 bis 17.00 Uhr Angebote in den umliegenden Grünanlagen, Freifläche, Freispiel,

ab 17.00 Uhr Freispiel oder Hausaufgabenbetreuung, Snack.

Die Freifläche des Anwesens solle nur sporadisch, dagegen die umliegenden Grünflächen, insbesondere das Ökologische Bildungszentrum, das sich in fußläufiger Entfernung befinde, intensiv genutzt werden. Darüber hinaus seien Wald-, Bauernhof- und Tagesausflüge geplant.

Am 22. September 2016 erteilte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung gemäß Art. 60 und 68 BayBO für die Nutzungsänderung in einem Teilbereich des 1. Obergeschosses, Kindergarten zu Hort, und Errichtung einer Schallschutzwand. Die Genehmigung der Schallschutzwand stehe unter der auflösenden Bedingung der Nutzungsaufgabe des Anwesens …straße 53 als Kindertagesstätte mit Kinderhort. Die Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2015 (Nr. …*) mit Handeintragungen vom 8. September 2016 und 21. September 2016 sowie die Rückbauverpflichtungserklärung zur Schallschutzwand vom 12. September 2016 seien Bestandteil der Baugenehmigung. Für die Schallschutzwand wurde eine Abweichung gem. Art. 63 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum klägerischen Nachbargrundstück Fl.Nr. … erteilt.

Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Hortnutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Zu den vorgetragenen Einwänden der Nachbarn wurde ausgeführt, es liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen nicht verträglichen Hol- und Bringverkehr vor. Die bestehende Kindertagesstätte mit der geplanten Erweiterung auf Hortnutzung liege an der stark befahrenen …straße. Der durch die Nutzung entstehende zusätzliche Fahrverkehr stelle daher keinen Eingriff in öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarpositionen dar. Auch der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Das maßgebliche Geviert beurteile sich nach § 34 BauGB, nach Überprüfung der umliegenden Nutzungen könne nicht mehr von einer reinen Wohnnutzung ausgegangen werden. Die ehemalige rein freiberufliche Nutzung des Vordergebäudes …straße 59 als Anwaltskanzlei entspreche nicht der Nutzung eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauNVO. Der beantragte Hort sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG sei Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und grundsätzlich hinzunehmen. Es werde auf das Schallschutzgutachten Nr. … … vom 12. November 2014 verwiesen, das eine Aufstockung auf 105 Kinder berücksichtige und nach dem sowohl nach der 18. BImSchV wie der TA Lärm Schallschutzmaßnahmen und eine Ruhezeitenregelung nicht erforderlich seien. Eine Lärmintensivierung sei aufgrund der in der Betriebsbeschreibung dargestellten Freiflächennutzung nicht zu erwarten, da die Hortkinder vornehmlich öffentliche Freiflächen in der Nähe nutzen und regelmäßig Ausflüge stattfinden sollten. Aufgrund der Einwände der Nachbarschaft seien dennoch Pläne für eine Nachrüstung mit einer Schallschutzwand von 2,50 m Höhe nachgefordert worden. Infolge der Entfernung der Gebäude voneinander könne ein direkter Einblick in die Nachbargebäude nicht erfolgen.

Dem Kläger zu 2) wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung am 24. September 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 14. Oktober 2016 erhoben die Kläger Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 2016, Az: … und ergänzten mit Schreiben vom 30. Dezember 2016:

Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung seien die Kläger als baurechtliche Nachbarn in dem Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und dem Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt und daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichend bestimmten Regelungen. Nach der Betriebsbeschreibung scheine es sich um schulpflichtige Kinder zu handeln, insoweit sei allerdings eine Betreuung in einem klassischen Hort während der Schulferien nicht erforderlich. Das Vorhaben verstoße auch durch den zusätzlichen Verkehr gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Kurzparkzone sei vor dem streitgegenständlichen Anwesen gar nicht vorhanden, der Bescheid gehe daher von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Bereits in der Stellungnahme zum Erweiterungsantrag für die Kindertagesstätte von 79 auf 105 Betreuungsplätze habe die Hauptabteilung III Straßenverkehr des Kreisverwaltungsreferats am 28. Januar 2015 ausgeführt, dass sie die Erweiterung der Anzahl der Nutzer aus verkehrsrechtlicher Hinsicht als bedenklich ansehe. Die Verkehrssituation werde auch dadurch verschärft, dass sich auf dem nördlichen Nachbargrundstück ebenfalls eine Kinderbetreuungseinrichtung befinde.

Das Gebiet sei als reines Wohngebiet anzusehen. Die Beklagte selbst sei in ihrem eigenen Beschlussvorschlag vom 9. September 2014, Az: … davon ausgegangen, dass es sich um ein reines Wohngebiet handele. Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO seien Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Plangebietes dienten. Die streitgegenständlichen Hortplätze erfüllten diese Voraussetzung nicht, da es im Plangebiet keine Schulen gebe. Auch § 3 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO liefere keine Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Nutzungskapazität auf 105 Betreuungsplätze, weil die Einordnung als sonstige Anlage für soziale Zwecke unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO erfolgen müsse. Dabei sei nicht allein der Betrieb des streitgegenständlichen Kinderhorts mit 26 Plätzen zu berücksichtigen, vielmehr sei die gesamte Nutzung des Vorhabengrundstücks zu würdigen.

Es gebe keinen Teil des klägerischen Gartens, der nicht von der Lärmeinwirkung betroffen sei. Das gelte ebenso für sämtliche Fenster des klägerischen Anwesens. Dadurch sei es unmöglich, sich den Auswirkungen des Lärms der Kindertagesstätten zu entziehen. Die Entfernung zur Freifläche des streitgegenständlichen Grundstücks betrage 20 m, zur begehbaren Dachterrasse 25 m und zur Freifläche des nördlich gelegenen Anwesens 5 m. Die Gesetzesmaterialien in der Bundestagsdrucksache 17/4836 vom 22. Januar 2011, Seite 7 linke Spalte zu § 22 Abs. 1 Buchst. a BImSchG gingen davon aus, dass es Sonderfälle bei der Einordnung von Lärm einer Kindertagesstätte geben müsse. Das Schallgutachten in der Bauakte berücksichtige nicht, dass die Kläger auch den Geräuschen der Kindertagesstätte auf dem nördlich gelegenen Grundstück ausgesetzt seien, und auch nicht die Nutzung der Dachterrasse des streitgegenständlichen Anwesens. Es sei daher ungeeignet, die Bedenken wegen der Lärmeinwirkung auszuräumen.

Mit Schreiben vom 24. November 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da es keine unzumutbare Belastung durch zusätzliche Schallemissionen gebe. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG stellten Geräuscheinwirkungen von Kindereinrichtungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Nur im Ausnahmefall seien sie als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten, wenn dies auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall geboten erscheine. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Es gebe auch keine unzumutbare Belastung durch den Hol- und Bringverkehr. Der durch die Kindereinrichtung verursachte Verkehrslärm sei ebenfalls hinzunehmen. Im Hinblick auf den Parkplatzsuchverkehr könnte nur dann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Dafür bestünden vorliegend keine Hinweise und sei von Klägerseite auch nichts vorgetragen.

Der Gebietserhaltungsanspruch sei ebenfalls nicht verletzt. Dieser sei darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in dem Baugebiet zulässig seien. Im Falle eines ausnahmsweise zulässigen Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB seien die Nachbarrechte durch das bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt. Bei der streitgegenständlichen Kinderbetreuungseinrichtung handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die auch in einem reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden könne, selbst wenn sie wegen ihrer Größe den Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO überschreite. Die Ausnahmevoraussetzungen seien vorliegend gegeben. Es sei deshalb städtebaulich sinnvoll und vertretbar, eine den Bedarf des reinen Wohngebiets überschreitende Hortbetreuung im reinen Wohngebiet zu genehmigen.

Die Baugenehmigung sei auch hinreichend genau bestimmt. Gegenstand der Betriebsbeschreibung sei die Hortbetreuung von 26 Kindern im Alter von 6 – 12 Jahren, die zusätzlich zu der bereits genehmigten Kindertagesstätte betrieben werden solle.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erwiderten die Kläger, es liege entgegen der Darstellung der Beklagten eine Ausnahmesituation vor, weil die Kläger wie bereits dargestellt zwischen den beiden Betreuungseinrichtungen in der …straße 53 und 59 eingeklemmt seien. Das schalltechnische Gutachten, auf das in der Nachbarwürdigung Bezug genommen werde, erläutere auf Seite 14 am Ende ausführlich das Erfordernis der Verwendung von schallgedämmten Materialien bei Spiel- und Klettergeräten sowie von Maßnahmen bei deren Benutzung und Wartung. Die Nutzung der Dachterrasse erscheine für besonders geräuschintensive Spiele ungeeignet. Die Nutzung der aus Metall bestehenden Außentreppe der Dachterrasse zur Abholung der Kinder des Horts führe zu einer weiteren massiven Lärmbelästigung. Der angefochtene Bescheid weise zwar auf Seite 7 auf die Möglichkeit der Lärmvermeidung und den Inhalt des Lärmgutachtens hin, konkrete Maßnahmen und Auflagen nach Art. 36 BayVwVfG fehlten jedoch. Im Übrigen mache man sich den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 im Verfahren M 8 K 16.4726 zu Eigen.

Durch Beschluss des Gerichts vom 14. März 2018 wurde der Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 (Inaugenscheinnahme) aufgehoben.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten und der Vertreter der Beigeladenen Klageabweisung beantragte, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 22. September 2016 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 – IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 – juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 a, 12 BayBO), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört.

3. Vorliegend sind drittschützende Rechte der Kläger verletzt, da infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, verstößt, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die erkennende Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; aktuell z.B. VG München, U.v. 26.9.2016 – M 8 K 15.3757 – juris Rn. 45). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B. v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m. w. N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m. w. N.).

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U. v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B. v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

4. Unter Berücksichtigung der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, stellt sich die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 21. September 2016 als zu unbestimmt dar, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger durch den mit der Baugenehmigung vom 22. September 2016 genehmigten Betrieb in ihren Rechten, insbesondere im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind.

4.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

4.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 17).

Gem. § 22 Abs. 1 a BImSchG sind jedoch Geräuscheinwirkungen, die beispielsweise von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung, so dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die Immissionsgrenz- und -richtwerte daher nicht herangezogen werden dürfen.

§ 22 Abs. 1 a BImSchG soll nach seinem eindeutigen Wortlaut Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, privilegieren. Hingegen soll gerade nicht der Betrieb einer Kindertagesstätte ohne hinreichend konkretes Betriebskonzept ermöglicht werden, das die besondere Situation vor Ort im konkreten Einzelfall nicht berücksichtigt und nicht geeignet ist, Lärmentwicklungen, die gerade nicht auf sozialadäquaten Kinderlärm zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf eine unzureichende Betriebsorganisation oder laute Spielgeräte, zu vermeiden. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und die Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung sind grundsätzlich zumutbar und dagegen gerichtete Abwehransprüche sollen auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. Speziell für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der nunmehrigen Fassung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt (vgl. VG München, U. v. 20.6.2016 – M 8 K 15. 4999 – juris Rn. 55 m. w. N.).

§ 22 BImSchG soll jedoch keine unzureichende Organisation des Betriebsablaufs ermöglichen, die möglicherweise zu einer Verletzung des aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmenden Rücksichtnahmegebots führt. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen (vgl. BVerwG, B. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6/10).

4.3 Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass im streitgegenständlichen Geviert bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung besteht. Das klägerische Grundstück befindet sich zwischen zwei bereits bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen und ist somit sowohl aus südlicher Richtung durch die Kinderbetreuungseinrichtung mit 79 Kindern auf dem Vorhabengrundstück wie auch aus nördlicher Richtung durch die Kindereinrichtung mit 59 Kindern auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. … (* …str. 59) vorbelastet. Rückzugsmöglichkeiten auf dem klägerischen Grundstück vor den Emissionen der insgesamt 164 Kinderbetreuungsplätzen gibt es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht. Hinzu kommt, dass das klägerische Anwesen eine reine Wohnnutzung darstellt.

4.4 Das von der Beklagten zitierte Lärmgutachten (Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung) des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014 ist nicht geeignet, die Bedenken wegen der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme von vornherein auszuräumen. Zum einen geht es von einem anderen Betriebskonzept (vom 7. November 2014) aus, als das der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegende Betriebskonzept vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 21. September 2016. Schon allein aus diesem Grund trifft es keine Aussagen zu der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung durch das streitgegenständliche Vorhaben. Zudem geht das Gutachten vom 12. November 2014 auf Seite 7 von genau bestimmten Zahlen von Kindern auf den verschiedenen Freiflächen und einer ebenso begrenzten Nutzungszeit je Kind aus. Seiner Begutachtung legt es zugrunde, dass jedes Kind maximal 2 Stunden in der Gruppe auf einer Spielfläche verbringt und sich daher insgesamt 36 Kinder je zwei Stunden auf der nördlichen Spielfläche, 10 Kinder je zwei Stunden auf der westlichen Spielfläche, 24 Kinder je zwei Stunden auf der süd- und östlichen Spielfläche und 35 Kinder je zwei Stunden auf der Dachterrassenspielfläche aufhalten. Auf diesen Angaben bauen die weiteren Berechnungen über die Lärmimmissionen an bestimmten Nachbargebäuden auf und nicht auf den Angaben in der nunmehr vorgelegten Betriebsbeschreibung, die gerade keine bestimmten Angaben zur Freiflächennutzung enthält. Von einer Begrenzung der Zahl der Kinder auf den einzelnen Nutzungsflächen und einer Begrenzung der Nutzungszeit ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung wie auch in der vorliegenden Betriebsbeschreibung mit keinem Wort die Rede. Damit können die in dem Gutachten erstellten Berechnungen für das streitgegenständliche Vorhaben nicht herangezogen werden und daher kann das Gutachten des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014 auch nicht Grundlage der streitgegenständlichen Baugenehmigung sein und ist folglich von der Beklagten und von der Beigeladenen auch nicht zum Bestandteil der vorliegenden Baugenehmigung gemacht worden. Darüber hinaus schlägt das Gutachten selber die Verwendung schallgedämmter Materialien bei Spiel- und Klettergeräten sowie eine regelmäßige Schmierung der Lager vor. Ferner seien die Möglichkeiten einer schalltechnisch optimierten Anordnung von Spielgeräten auszuschöpfen. Zur Nutzung der Dachterrasse wird ausdrücklich angemerkt, dass deren Nutzung als Spielfläche für besonders geräuschintensive Spiele in der gegebenen Form ungeeignet erscheine (vgl. S. 14 des Gutachtens vom 12. November 2014). Welche Spiele hierbei als besonders geräuschintensiv einzuschätzen sind, bleibt dabei offen. Diese Gedanken finden in der streitgegenständlichen Baugenehmigung und in der ihr zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung ebenfalls keinen Ausdruck.

4.5 Hinzu kommt die starke Ausnutzung der Räumlichkeiten im Gebäude, die eine regelmäßige Nutzung der Freiflächen nahelegt. Im Erdgeschoss stehen für die Gruppe 3 zwei Räume mit insgesamt 56,5 m2 für 12 Kinder und somit etwa 4,7 m2 je Kind zur Verfügung; für die Gruppe 2 stehen zwei Räume mit insgesamt 60,9 m2 für 12 Kinder und somit etwa 5,1 m2 je Kind und für die Gruppe 1 zwei Räume mit insgesamt 61,3 m2 für 12 Kinder und daher etwa 5,1 m2 je Kind zur Verfügung. Dazu kommt ein Speiseraum mit 32,44 m2 sowie ein Spielflur, der jedoch mit knapp 2 m Breite sehr schmal ist und teilweise von einer Treppe zum Obergeschoss eingenommen wird und zugleich den Eingangsbereich des gesamten Hauses mit umfasst.

Im Obergeschoss hat die Kindergartengruppe 5 einen Raum mit 42,1 m² für 22 Kinder und folglich etwa 1,91 m² je Kind; die Kindergartengruppe 4 hat einen Raum mit 46,2 m² für 21 Kinder und damit etwa 2,2 m2 je Kind. Dazu stehen den Kindern eine Vorschule mit 17,3 m², eine Forscherwerkstatt mit 18,00 m² und ein Spielflur mit 36,7 m² zur Verfügung, woraus sich eine Gesamtfläche von etwa 160,32 m² ergibt und damit je Kind etwa 3,7 m². Für die Hortgruppe sollen zwei Räume mit insgesamt 78,5 m² für 26 Kinder zur Verfügung stehen, folglich etwa 3,0 m2 je Kind. In diesen jeweils 3 Quadratmetern sind auch Tische und Stühle sowie das sonstige Mobiliar unterzubringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hortkinder zumindest teilweise ihre Hausaufgaben dort erledigen sollen. Damit liegt es aufgrund der konkreten Raumverhältnisse nahe, dass die Freiflächen sehr stark in Anspruch genommen werden. Die Angaben in der Betriebsbeschreibung enthalten jedoch kein Konzept wie die Nutzung der Freiflächen innerhalb der Gruppe und auch innerhalb der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten in Übrigen untergebrachten Gruppen geregelt werden soll.

4.6 Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Freiflächen ebenfalls vergleichsweise klein sind, so dass ohne zeitliche, örtliche und zahlenmäßige Begrenzung in der Betriebsbeschreibung zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diese sowohl nach der Nutzungsdauer wie auch der Nutzungsdichte intensiv genutzt werden. Nach dem zur streitgegenständlichen Baugenehmigung eingereichtem Freiflächengestaltungsplan befindet sich im Süden des Anwesens ein freier Bereich von etwa 30 m Länge und einer Breite von etwa 5 m, der allerdings nahezu zur Hälfte von einem Weg eingenommen wird. In der Mitte befindet sich ein ca. 1 m breiter und 10 m langer Sandkasten. Besondere Spielmöglichkeiten außer der Sandkastenbenutzung bestehen hier schon infolge der Form und der Kleinheit der Fläche nicht. Der Bereich im Osten vor dem Gebäude wird im Wesentlichen von vier Parkplätzen, dem Eingangsbereich und den Müllcontainern eingenommen. Im Westen, auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite, liegt ein etwa 12 m langer und zwischen 4 und 6 m breiter Bereich, der jedoch zum großen Teil mit Platten gepflastert und im Übrigen mit mehreren Bäumen mit etwa 2,5 m Kronenbreite besetzt ist. Auch diese Fläche ist als Spielfläche für Kinder nur begrenzt geeignet, noch dazu wird eine Fläche von über 6 m Länge und 1 m Breite von einer Treppe eingenommen.

Damit verbleibt als eigentliche Freifläche der Bereich nördlich des Gebäudes, der unmittelbar an das klägerische Anwesen angrenzt und auch aus den Räumlichkeiten für die Hortkinder erreichbar ist. Dieser Bereich ist zwischen 25 m und 30 m lang und unter Berücksichtigung der Randbepflanzung und der Treppen am Haus etwa 6 m breit. Auf diesen etwa 170 m2 wird sich ein erheblicher Teil der außerhäuslichen Aktivitäten der Kinder abspielen müssen. Wie viele Kinder sich gleichzeitig dort aufhalten sollen und wie lange die Freifläche genutzt werden soll, und welche Aktivitäten dort stattfinden sollen, dazu trifft die Betriebsbeschreibung keinerlei Aussage. Wie knapp diese Freifläche sich darstellt, ergibt sich, wenn man diese 170 m2 durch die Anzahl der 105 Kinder dividiert: Es entfallen nur 1,6 m2 auf ein Kind. Selbst wenn man die 36 Krippenkinder in Abzug bringt, verbleiben 69 Kinder mit je 2,4 m2. Auf einer so kleinen Fläche erscheint ein freies Spielen nur möglich, wenn immer nur ein Teil der Kinder die Gartenfläche gleichzeitig benutzt, was zu einer insgesamt längeren Nutzungszeit führt. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten davon auszugehen, dass die Nutzung der Freifläche zumindest in den sommerlichen Monaten deutlich intensiver ausfallen wird als es die Betriebsbeschreibung auf den ersten Blick erwarten lässt.

5. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung bzw. die ihr zugrunde liegende Betriebsbeschreibung aus folgenden Gründen zu unbestimmt:

5.1 Die Baugenehmigung ist insbesondere im Hinblick auf die in nur einem Satz unter Nr. 5 der Betriebsbeschreibung abgehandelte „Freiflächennutzung“ zu unbestimmt. Hier wird die Aussage gemacht, die Hortkinder nutzten diese Fläche nur „sporadisch“. Dieser Begriff, der im Lexikon mit „vereinzelt, hin und wieder“ umschrieben wird, ist derart unbestimmt, dass er im Rechtssinn nicht auszulegen ist. Zunächst ist der Begriff „sporadisch“ größenordnungsmäßig unbestimmt, irgendwelche fassbaren Zahlenwerte bzw. Zeiten lassen sich nicht zuordnen. Darüber hinaus hängen derartige unbestimmte Begriffe auch noch von der subjektiven Einschätzung ab, wobei die persönliche Betroffenheit eine Rolle spielen wird. Durch die Verwendung eines derart unbestimmten Begriffs wird eine genaue Festlegung umgangen. Die fehlenden Angaben über Ausmaß und Dauer der Freiflächennutzung lassen nahezu jede beliebige Freiflächennutzung zu.

Genauso unbestimmt ist die Angabe, es werde eine „intensive“ Nutzung der umliegenden Grünflächen und des Ökologischen Bildungszentrums stattfinden. Der Begriff intensiv kann genau so wenig Gegenstand einer rechtlich eindeutigen Auslegung sein wie der Begriff sporadisch. Die Angabe einer „fußläufigen Entfernung“ lässt ebenfalls ein weites Feld der Interpretation zu. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf geplante Ausflüge in Widerspruch zu den unter Nr. 3 und 4 gemachten Zeitangaben steht, wonach die Hortkinder ab 11.30 Uhr eintreffen, dann von 12.30 bis 14 Uhr zu Mittag essen und bereits ab 15 Uhr teilweise nach Hause abgeholt werden. Zeit für die Nutzung von Einrichtungen in der Umgebung oder für Ausflüge bleibt in diesem Zeitplan jedenfalls nicht. Selbst die Nutzung der umliegenden öffentlichen Flächen stellt unter solchen Bedingungen ein Problem dar, denn das nach dem Mittagessen verbleibende Zeitfenster von 13 Uhr bis 15 Uhr reicht für eine sinnvolle Aktivität dieser Art mit Hin- und Rückweg kaum aus. Nur für diejenigen Hortkinder, die erst später abgeholt werden, bliebe ein größerer Zeitraum für solche Aktivitäten, das aber würde eine Trennung der Hortgruppe erfordern, was wiederum wohl einen anderen Personalschlüssel erfordert, den die Betriebsbeschreibung ebenfalls nicht regelt.

5.2 Die Unbestimmtheit der der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 22. September 2016 zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung ergibt sich auch aus dem dargestellten Tagesablauf. Die angegebenen Zeiten, die durch die Eingangsbemerkung „für gewöhnlich“ zur Disposition gestellt sind, eröffnen für die Zeit nach dem Mittagessen praktisch beliebige Möglichkeiten. Dazu kommt der Umstand, dass Ortsangaben zu den beabsichtigten Aktivitäten fehlen, so dass beispielsweise unklar ist, wo das Mittagessen eingenommen werden soll und wo das geplante Freispiel stattfinden soll. Der einzige in den Plänen dargestellte Speiseraum im Erdgeschoss mit 32,44 m2 wurde bisher allein durch die bereits genehmigten 79 Kinder genutzt, so dass sich eine Mitbenutzung durch die Hortkinder auch auf die Betriebsabläufe der genehmigten Kindertageseinrichtung auswirken könnte. Auf Grund der beengten Räumlichkeiten ist nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung auch nicht ausgeschlossen, dass bei gutem Wetter das Mittagsessen im Garten oder auf der Dachterrasse eingenommen wird.

5.3 Die Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung ergibt sich auch aus der fehlenden Regelung des Personalschlüssels sowie der fehlenden Anzahl der Aufsichtspersonen, insbesondere ob neues Personal zusätzlich zur bereits genehmigten Bestandskindertagesstätte eingestellt wird oder, ob „Bestandspersonal“ zur Betreuung der zusätzlichen Hortkinder eingesetzt werden soll. Die Beaufsichtigung bei der Nutzung der Freiflächen ist ebenfalls nicht geregelt, insbesondere werden keine Angaben dazu gemacht, ob die Hortkinder allein oder zusammen mit anderen Kindern der Tagesstätte die Freifläche benutzen werden bzw. dürfen. Es ist allgemein bekannt, dass es bei einer Kindergruppe, die eine bestimmte Größe überschreitet, zunehmend schwieriger wird, die Lautstärke und damit die Lärmimmissionen an benachbarten Grundstücken zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussage im Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014, das von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden ist, verwiesen. Auf Seite 7 (unten) dieses Gutachtens wird ausgeführt: „Im Schreiben des LfU (Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Veröffentlichung Beurteilung der Geräusche von Kinderspielplätzen) wird ferner darauf hingewiesen, dass durch das pädagogische Geschick und durch den Ideenreichtum des betreuenden Personals die Schallemissionen reduziert werden können. Messungen haben zum Beispiel ergeben, dass in Montessori-Einrichtungen um ca. 10 dB(A) und in Waldorf-Kindergärten um 13 dB(A) niedrigere Emissionen auftreten als in städtischen Einrichtungen“. Damit wird deutlich, dass dem betreuenden Personal und insbesondere der Anzahl der Betreuungspersonen in jedem Fall eine erhebliche Bedeutung in Bezug auf die Möglichkeit unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen zukommt.

5.4 Ebenso fehlt in der Betriebsbeschreibung eine Regelung zur Nutzung der Dachterrasse. Angesichts der dargestellten beengten Verhältnisse im Gebäudeinneren ist es verständlich, dass wie von Klägerseite dargelegt auch diese Dachterrasse als Aufenthalts- und Spielfläche genutzt wird. In dem eigenen schalltechnischen Gutachten der Beigeladenen vom 12. November 2014 heißt es zur Dachterrasse auf Seite 14: „Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Nutzung der Dachterrasse als Spielfläche für besonders geräuschintensive Spiele ungeeignet erscheint, es sei denn die Brüstung wird bis zu einer Höhe von ca. 1 m massiv und somit schalldicht ausgeführt.“ Da weder die Betriebsbeschreibung noch der streitgegenständliche Bescheid irgendeine Aussage zur Nutzung dieser Dachterrasse enthalten, ist die Baugenehmigung auch in dieser Hinsicht zu unbestimmt. Mangels Ansichten und Schnitten in den streitgegenständlichen Bauvorlagen lässt sich auch die Höhe und Ausgestaltung der Dachterrassenumwehrung nicht bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ansichten und Schnitte ist insoweit auch der Regelungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung unbestimmt. In der Ansicht West im Behördenakt zur Baugenehmigung vom 6. November 2014 sind zwei Dachterrassen dargestellt.

5.5 Schließlich ist ebenfalls unklar, wie die Außentreppen an der Nord- und Westseite – das heißt die den Klägern zugewandten Seiten – des streitgegenständlichen Gebäudes genutzt werden sollen bzw. dürfen. Bei der nördlichen Außentreppe handelt es sich um eine Treppe, die unmittelbar aus dem Nebenraum der Hortgruppe auf die nördliche Freifläche führt. In der Betriebsbeschreibung und in den vorgelegten Bauvorlagen ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine Fluchttreppe als weiteren Rettungsweg handelt oder um eine Außentreppe, die den täglichen Betrieb des Kinderhorts dient, laufend benutzt wird und beispielsweise auch der Bring- und Abholverkehr der Eltern über diese Treppe abgewickelt wird.

5.6 Die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung folgt u.a. auch aus der fehlenden Regelung für die Schulferienzeiten. Die Hortgruppe soll 26 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren umfassen, die Öffnungszeit für diese Gruppe ist mit 11 Uhr bis 19 Uhr angegeben, wozu handschriftlich „Montag bis Freitag“ ergänzt wurde. Die Hortkinder sollen täglich ab 11 Uhr eintreffen. Ohne dass es dazu eine Aussage gibt, ist infolge des Alters davon auszugehen, dass es sich um schulpflichtige Kinder handelt, dass also eine nachschulische Betreuung beabsichtigt ist. Angesichts des Umstandes, dass die Schulferien in Bayern 12 Wochen pro Jahr betragen (je zwei Wochen zu Weihnachten, an Ostern und an Pfingsten, sowie sechs Wochen im Sommer), ist es nicht ohne Bedeutung, ob die Betreuung auch während der Ferienzeiten ganz oder teilweise fortgesetzt werden soll und für diesen Fall auch die Bring- und Abholzeiten zu regeln, die sich im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Eltern zumindest in den Schulferien nach vorne verschieben dürfte, so dass die Hortkinder in den Schulferien zusammen mit den Kinderkrippenkindern eintreffen könnten und zumindest in den Schulferien unter Umständen auch von den Eltern gebracht werden. Dies könnte wiederum weitere Auswirkungen auf den Hol- und Bringverkehr während der Schulferienzeiten haben. In der vorliegenden Form der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung ist eine Ferienbetreuung jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen.

5.7 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zudem auch im Hinblick auf eine fehlende Regelung für sog. „seltene Ereignisse“ unbestimmt. Wie sich aus dem Immissionskonflikt in der Vergangenheit zeigt, ist es zwischen den Klägern und der Beigeladenen auch im Hinblick auf Veranstaltungen, die außerhalb des regulären Betriebs liegen (z.B. Elternabend; Elterninformationsveranstaltungen; Übernachtungsparties, Sommerfest, etc.) zu Konflikten gekommen. Diese Veranstaltungen sind bereits gegenwärtig in der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten angelegt, da ein Hortbetrieb in der Regel solche vom Normalbetrieb abweichenden Veranstaltungen umfasst, wie sich u.a. auch aus den Nachbarkonflikten in der Vergangenheit zeigt, so dass eine fehlende Regelung im Hinblick auf die nunmehr beantragte Nutzungserweiterung eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung darstellt.

Denn soweit die Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Baugenehmigung dem Vorhaben zuzurechnen sind, muss durch die Baugenehmigung selbst sichergestellt werden, dass Verletzungen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 – juris Rn. 37).

Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade im vorliegenden Verfahren besondere Bedeutung. Im streitgegenständlichen Fall kommt es bereits vor der geplanten Nutzungserweiterung zu einer Konzentration von Kindertageseinrichtungen in der maßgeblichen näheren Umgebung, die vorliegend durch Wohnnutzung geprägt ist. Aufgrund der besonderen örtlichen Situierung des klägerischen Anwesens zwischen zwei Kinderbetreuungseinrichtung mit erheblicher Belegungsdichte (jeweils 79 und 59 Kindern), die nunmehr um weitere 26 Kinder und damit auf insgesamt 164 Kinder im unmittelbaren Umfeld des rein zu Wohnzwecken genutzten Anwesens der Klagepartei erweitert werden soll, ist ein hinreichend konkretes Nutzungskonzept erforderlich, das klar den Nutzungsumfang festlegt. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2014 – 7 A 2623/13 – juris Rn. 33).

5.8 Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Baugenehmigung der Betrieb der Kindertagesstätte nicht nur geringfügig erweitert wird. Die Baugenehmigung vom 19. September 2012 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 6. November 2014 genehmigt im Vorhabengebäude vier Krippengruppen für Kinder von 0 bis 3 Jahren und 1,6 Kindergartengruppen für Kinder von 3 bis 6 Jahren. In den streitgegenständlichen Bauvorlagen sind allerdings in den Grundrissen für das Erdgeschoss drei Gruppen für jeweils 12 Krippenkinder und im Obergeschoss zwei Kindergartengruppen für jeweils 22 bzw. 21 Kinder eingetragen. Mit dem streitgegenständlichen Bauantrag vom 14. Dezember 2015, bei der Beklagten am 11. April 2016 eingegangen, wird ausdrücklich eine „Nutzungsänderung 1. OG Teilbereich von Kindergarten in Hort“ beantragt. Unklar bleibt dabei, u.a. auch aufgrund der in den vorgelegten Bauakten fehlenden Grundrisse des Obergeschosses zur Baugenehmigung vom 19. September 2012 und vom 6. November 2014, ob die streitgegenständlichen Räumlichkeiten bisher den bereits 79 Kinderkrippen- und Kindergartenkindern zur Verfügung standen und durch die streitgegenständliche Baugenehmigung das bisherige Raumangebot reduziert wird. Jedenfalls liegt der Baugenehmigung vom 19. September 2012 eine Betriebsbeschreibung zugrunde, die ebenfalls keine Regelungen zur Nutzung der umliegenden Freiflächen auf dem streitgegenständlichen Grundstück enthält. Die der Änderungsgenehmigung vom 6. November 2014 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw. der Änderungsantrag hinsichtlich der betrieblichen Änderung wurde zurückgezogen (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 15. September 2014, Behördenakte S. 90). Angesichts der streitgegenständlichen Erweiterung um 26 Kinder und damit um etwa ¼ der bisher genehmigten Betreuungsplätze ist zumindest nicht auszuschließen, dass diese Erweiterung auch Auswirkungen auf die bereits genehmigte Kindertagesstätte bzw. auf die Betriebsabläufe hat. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine umfassende neue Betriebsbeschreibung sowohl für die Kinderkrippe und Kindergarten wie auch den Kinderhort erforderlich gewesen wäre, die insbesondere die Nutzung der Freiflächen für alle Kindergruppen regelt und aufeinander abgestimmt koordiniert.

6. Der streitgegenständlichen Baugenehmigung fehlt daher eine ausreichend bestimmte Betriebsbeschreibung im Hinblick auf den auf der Hand liegenden Immissionskonflikt, so dass gegenüber den betroffenen Nachbarn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall nicht verletzt ist. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 – juris Rn. 42).

7. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung schon im Hinblick auf die notwendige Betriebsbeschreibung unzureichend und zu unbestimmt ist und sich nach alledem als rechtswidrig darstellt und die Kläger in ihren Rechten verletzt, kommt es auf die weiteren von den Klägern gerügten rechtlichen Defizite nicht mehr an.

7.1 Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte mit 79 Kindern um weitere 26 Hortkinder in der vorzufindenden Lage vor dem Hintergrund der bereits genehmigten und betriebenen Kindergrippe auf dem Nachbargrundstück …str. 59, Fl.Nr. … mit 59 Kindern und unter Berücksichtigung der besonderen Lage des klägerischen Grundstücks (zwischen den zwei großen Kindertageseinrichtungen) überhaupt bauplanungsrechtlich zulässig ist. In der maßgeblichen näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks, das ausschließlich rein wohngenutzt wird, befinden sich mit der streitgegenständlichen Erweiterung 105 Kinderbetreuungsplätze auf dem Vorhabengrundstück sowie weitere 59 Kinderbetreuungsplätze auf dem Nachbargrundstück, insgesamt somit 164 Kinderbetreuungsplätze. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kindertagesstätten auch das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung wahren (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 5 f.; VG München, U. v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 – juris Rn. 55 ff., zu einer viergruppigen Kinderkrippe im faktischen reinen Wohngebiet und U. v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris, Kindertagesstätte mit 98 Kindern im faktischen reinen Wohngebiet). Bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit ist von einem typisierenden Ansatz auszugehen, wobei Ausgangspunkt und Gegenstand dieser Betrachtungsweise das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist. Maßgeblich ist danach auf die Auswirkungen abzustellen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem durch das Vorhaben bedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten.

Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem Wohngebiet könnten sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweist (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 42).

7.2 Auch Fragen des Bauordnungsrechts, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie die Rechtmäßigkeit der für die beantragte Schallschutzwand erteilten Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen gem. Art. 63 BayBO i.V.m. Art. 6 BayBO können im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

8. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Als Unterlegene tragen die Beklagte und die Beigeladene, die einen eigenen Sachantrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca. 30 m langen Seilbahn auf einem zum Baugebiet "In der Acht" gehörenden Kinderspielplatz; diese ist unmittelbar entlang der Südgrenze des von ihr bewohnten Grundstücks errichtet worden.

2

Die auf Beseitigung, hilfsweise auf Unterlassung der Nutzung der Seilbahn gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Bei der Nutzung der Seilbahn handele es sich um einen gesetzlichen Regelfall, so dass eine einzelfallbezogene Güterabwägung nicht erforderlich sei. Von einem atypischen Sonderfall könne nicht ausgegangen werden; während der Nachmittagsstunden hielten sich Kinder nur vereinzelt auf dem Spielplatz auf, vormittags werde er nur gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

4

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,

ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt sind, privilegiert oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

6

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BTDrucks 17/4836 S. 6). Gleichermaßen gilt dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6).

7

2. Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

welche Umstände vorliegen müssen, dass selbst von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Geräuscheinwirkungen gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also dass kein Regelfall gegeben ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hat, sondern die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht betrifft.

8

§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7).

9

Schon vor Einfügen der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a in das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprach es der Rechtslage, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig war. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen konnten derartige Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig sein oder unterlagen - um Interessenskonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht. Dies zu beurteilen war regelmäßig Sache der Tatsachengerichte (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 S. 4). Nichts anderes gilt in Bezug auf das Vorliegen von Ausnahmefällen nach der erfolgten Gesetzesergänzung. Auch die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Eine derart wertende Gesamtschau entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks …str. 12, 14 und 14 a, Fl.Nr. …, wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für die südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstücke …str. 39 und 41, Fl.Nrn. … und …

Am 8. September 2015 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Rückgebäudes und einer Tiefgarage auf den Grundstücken …str. 39 und 41, Fl.Nrn. … und …, sowie den Dachgeschossausbau des bestehenden Vordergebäudes und den Anbau zweier Aufzüge an das Vordergebäude. Nach den, dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen ist im rückwärtigen Grundstücksbereich der genannten Flurnummern ein dem schrägen Grenzverlauf angepasstes, in etwa trapezförmiges Gebäude vorgesehen, das mit einem eingeschossigen Zwischentrakt mit dem Vordergebäude verbunden ist. Die nördliche, den Klägern gegenüberliegende Außenwand weist aufgrund verschiedener Rücksprünge eine Wandhöhe von 3 m bis zu 9 m auf. Die Abstände dieser nördlichen Außenwand betragen im westlichen 3 m-Bereich 3 m und im Bereich, in dem der westliche Wandteil der nördlichen Außenwand 6 m erreicht, 6 m; im östlichen Bereich der nördlichen Außenwand beträgt der Abstand 6 m hohen Wand 3 m und des 9 m hohen Außenwandteils 4,50 m.

Bild

Frage 1 b des Vorbescheidsantrags vom 8. September 2015 lautete:

Wird der für die Neubebauung (Rückgebäude Variante 2 mit Kita) vorgesehenen Art der baulichen Nutzung (Kita mit 74 Plätzen, 1. OG - 2. OG Wohnen) planungsrechtlich zugestimmt?

Frage 6 lautete:

Wird den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Abstandsflächen der Neubebauung - entsprechend den in den Antragsunterlagen dargestellten Wandhöhen und Abständen - zugestimmt, und wird für die reduzierten Abstandsflächen zwischen den bestehenden Vordergebäuden und dem Neubau des Rückgebäudes die Erteilung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über Abstandsflächen in Aussicht gestellt?

Die übrigen Fragen des Fragenkatalogs bezogen sich im Wesentlichen auf das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens (Frage 2 a, 2 b, 3, 4), der Errichtung einer Tiefgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich (Frage 5) und auf Anbauten an das Vordergebäude (Frage 7 und 8).

Unter dem 9. Oktober 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter Darlegung der baurechtlichen Grundlagen einen Vorbescheid, in dem die Frage 1 b positiv dahingehend beantwortet wurde, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet, als das die maßgebliche Umgebung des Antragsgrundstücks angesehen werde, eine soziale Einrichtung und somit eine Kita regelmäßig zulässig sei. Die geplante Einrichtung mit 74 Plätzen werde unkritisch gesehen und führe nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Die Frage 6 wurde entsprechend der Antwort zu Frage 4 - im Vorbescheid irrtümlich als Frage 5 bezeichnet, wurde aber in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni insoweit richtig gestellt - beurteilt.

In der Antwort zu Frage 4 wurden die Gebäudeabmessungen hinsichtlich der Längen- und Breitenausdehnung planungsrechtlich für zulässig erachtet. Hinsichtlich der Höhenentwicklung wurde darauf hingewiesen, dass ein Terrassengeschoss nur als solches angesehen werden könne, wenn es um mindestens seine eigene Wandhöhe vom darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sei. Dachaufbauten müssten in der Dachfläche liegen, d. h. sie seien von allen Dachrändern zurückgesetzt anzuordnen. Sonst sei deren Höhe als Wandhöhe zu betrachten. Eine Wandhöhe von 7 m bzw. 9 m, wie dargestellt, sei planungsrechtlich unzulässig.

Weiterhin findet sich zu Frage 6 die Feststellung, dass für ein Gebäude mit entsprechend reduzierter Wandhöhe (6 m) eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Überdeckung der Abstandsflächen auf eigenem Grund (zwischen Vorder- und Rückgebäude) in Aussicht gestellt werde. Dies sei deshalb möglich, da das Vordergebäude keine zusätzliche Verschattung erfahre und bei der Grundrissanordnung des Rückgebäudes darauf geachtet worden sei, dass die Aufenthaltsräume trotz der Abweichung ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten bekämen.

Der Vorbescheid vom 9. Oktober 2015 Plan-Nr. … wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 2015 zugestellt.

Mit einem am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 9. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage und beantragte,

den Bauvorbescheid vom 9. Oktober 2015 hinsichtlich des Neubaus eines Rückgebäudes mit Tiefgarage sowie Dachgeschossausbau (Vordergebäude), Anbau zweier Aufzüge …str. 39 bis 41 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme verstoße. Entgegen der Ausführung im Vorbescheid befänden sich in der Umgebung keine dreigeschossigen Gebäude, weshalb das dreigeschossige Vorhaben nicht zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der Fragen 2 a, 2 b, 4 und 6 aufgrund der negativen Beantwortung bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da sich aus der positiven Beantwortung keine Nachbarrechtsverletzung, insbesondere keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 erläuterte der Bevollmächtigte der Kläger die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den streitgegenständlichen Vorbescheid. Die Planungsvariante mit drei Vollgeschossen führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lichtzufuhr, insbesondere im Bereich der Erdgeschosswohnungen der Kläger; von dem mittels Vorbescheid als zulässig ausgewiesenen Baukorpus gehe eine erdrückende Wirkung aus. Hinsichtlich Frage 6 wurde ausgeführt, dass, da die reduzierte Wandhöhe von 6 m eine Abweichung rechtfertigen würde, jedoch die Unzulässigkeit der Planungsvorgaben im Betreff auf die Wandhöhe nicht nochmals unter Frage 6 explizit aufgenommen worden sei, hierin eine subjektive Beeinträchtigung der Rechte der Kläger im Hinblick auf eine etwaige spätere Bindungswirkung, zumindest im Umkehrschluss, nicht auszuschließen sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Klage Stellung und führten unter Darstellung der Umgebungsbebauung aus, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge und auch nicht rücksichtslos sei. Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Kläger werde durch die geplante Kindertagesstätte nicht verletzt und zwar weder bei Einstufung der Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet noch als faktische Reines Wohngebiet. Das gelte auch im Hinblick auf den wohl in geringem Umfang anfallenden An- und Abfahrtsverkehr, der durch Kfz abgewickelt werde. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die geplante Kindertagesstättennutzung ebenfalls nicht verletzt. Gleiches gelte im Hinblick auf das Nutzungsmaß.

Das Gericht hat am 20. Juni 2016 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung nahm der Bevollmächtigte der Kläger die Klage hinsichtlich der Fragen 1 a, 2 a, 2 b, 3, 4, 5, 7 und 8 zurück. Hinsichtlich der positiven Beantwortung zur Frage 1 b und Frage 6 beantragte er, den Vorbescheid aufzuheben. Die Vertreterin der Beklagten und der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragten insoweit Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klagepartei die Klage in der mündlichen Verhandlung - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Kläger durch die Beantwortung der Fragen 1 b und 6 nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Durch die teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ist für diesen Teil des Verfahrens ispo iure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war. Da die Klage nur teilweise zurückgenommen wurde, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht zurückgenommenen Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 2).

II.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel 3 Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheides können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung und/oder einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung/der Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Bau-genehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung/der Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

III.

1. Die positive Beantwortung der Frage 1 b verletzt weder den als nachbarschützendes Recht der Kläger in Betracht kommenden Gebietserhaltungsanspruch noch das Gebot der Rücksichtnahme.

1.1 Der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass das Grundstück in einem festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet liegt und ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13).

Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Art nach vorliegend gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO richtet, da die maßgebliche Umgebung - mit Ausnahme von Teilbereichen der …str. 31 a - ausschließlich aus Wohnnutzung besteht.

Als „nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7). Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung, der die maßgebliche nähere Umgebung eingrenzt, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).

Die maßgebliche nähere Umgebung besteht hier aus der Bebauung der östlichen Hälfte des Quartiers …straße/…-Platz/…straße und …straße.

In diesem trotz der gewerblichen Teilnutzung der …str. 31 a wohl faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ist eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, soweit sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient und darüber hinaus gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

1.2 Damit hat ein nachbarlicher Abwehranspruch in Bezug auf beide Alternativen im Hinblick auf die Wahrung der Gebietsart keinen Erfolg, da dieser im Ergebnis darauf gerichtet ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13).

Selbst wenn die Beklagte in ihrer Antwort zu Frage 1 b von einem Allgemeinen Wohngebiet ausgegangen ist und deshalb für eine nicht gebietsversorgende Kindertagesstätte die erforderliche Ausnahmeerteilung nicht ausdrücklich in Aussicht gestellt hat, würde dies, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme vorliegen, keine Nachbarrechte verletzen (vgl. BayVGH B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10), was sich aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart ergibt, der darauf gerichtet ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Bau-gebiet zulässig sind.

1.3 Weiter ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte mit insgesamt 74 Plätzen auch das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung wahrt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 5 f.). Nach der für die Beurteilung dieser Frage notwendigen baugebietsbezogen typisierenden Betrachtungsweise ist das Bauvorhaben in einem faktischen reinen Wohngebiet noch gebietsverträglich. Damit steht das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens, auf das sich ein Nachbar im Rahmen des Anspruchs auf Gebietsbewahrung berufen kann, nicht entgegen (vgl. hierzu VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 55 ff., zu einer viergruppigen Kinderkrippe im faktischen reinen Wohngebiet und U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris, Kindertagesstätte mit 98 Kindern ebenfalls im faktischen reinen Wohngebiet). Bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit ist von einem typisierenden Ansatz auszugehen, wobei Ausgangspunkt und Gegenstand dieser Betrachtungsweise das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist. Maßgeblich ist danach auf die Auswirkungen abzustellen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem durch das Vorhaben bedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Dagegen kommt es bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll. Auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung stellt sich daher nicht schon die Frage, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauNVO einschließlich des darin verankerten Rücksichtnahmegebots vereinbar ist. Der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 BauNVO knüpft an die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es dagegen um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 BauR 2008, 954 - juris Rn. 11).

Auch bei dem vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet lässt sich keine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens feststellen. Reine Wohngebiete dienen primär dem Wohnen, § 3 Abs. 1 BauNVO. Als atypisch und störend sind damit Nutzungen anzusehen, die nach ihren Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen nach Art, Dauer und Intensität, mit der durch die überwiegende und vorrangige Wohnnutzung bestimmten Prägung eines solchen Gebiets nicht in Einklang zu bringen sind.

Kindertagesstätten sind aber auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich als gebietsverträgliche, das Wohnen ergänzende Nutzung zu werten (VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 59; U.v. 26.3.2012 - M 8 K 11.2300 - juris Rn. 21; Thüringer OVG, B.v. 13.4.2011 - 1 EO 560/10 - juris Rn. 33 zum Allgemeinen Wohngebiet; VG Ansbach, U.v. 17.2.2011 - AN 18 K 10.02389 - juris Rn. 56 f.; vgl. auch König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 31 e m. w. N.). Die mit der Benutzung dieser Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Was die generelle Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebiets-charakter eines reinen Wohngebiets in Bezug auf Beeinträchtigungen der Wohnruhe angeht, ist zu berücksichtigen, dass abends und an den Wochenenden, also während der Zeiten, in denen in einem Wohngebiet stets ein erhöhtes Maß an Wohnruhe verlangt werden kann, ohnehin kein Betrieb stattfindet. Hinsichtlich etwaiger Störungen der Wohnruhe durch die Freiflächennutzung während der Tagzeit unter der Woche ist festzustellen, dass diese von den betroffenen Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind, wenn und soweit beim Betrieb die sich aus der Gebietstypik ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung auch der Besonderheiten hinsichtlich des Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms beachtet werden (zum Kriterium der Sozialadäquanz für die Beurteilung der Zulässigkeit von Kinderspielplätzen in reinen wie auch allgemeinen Wohngebieten vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 NJW 1992, 1779 - juris Rn. 19).

Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist es auch nicht relevant, ob und ggf. in welchem Umfang im betroffenen Stadtteil ein Bedarf an Krippenplätzen besteht. (VG München, U.v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 - juris Rn. 59; U.v. 26.3.2012 - M 8 K 11.2300 - juris Rn. 22).

1.4 Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem reinen Wohngebiet könnten sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweisen würde.

Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend aber nicht gegeben; vielmehr ist davon auszugehen, dass die typischerweise mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte mit insgesamt 74 Plätzen verbundenen Auswirkungen - namentlich im Hinblick auf den Kinderlärm und den Zu- und Abfahrtsverkehr - nicht derart gravierend sind, dass sie nicht mehr als wohngebietsverträglich angesehen werden könnten (vgl. insoweit: VG München, U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris; Kindertagesstätte mit 98 Kindern im Reinen Wohngebiet).

Im Hinblick auf den Kinderlärm ist zunächst schon auf die Wertung des Verordnungsgebers in der Baunutzungsverordnung hinzuweisen. Selbst in einem reinen Wohngebiet ist den Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu entnehmen, dass den Bewohnern der von Kindertageseinrichtungen ausgehende Lärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens in einem höheren Maße zuzumuten ist, als er generell in Wohngebieten zulässig wäre. Der Verordnungsgeber hat in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips und auch aus besonderen sachlichen Gründen, die auch mit Art. 3 GG vereinbar sind, die sozialen Belange in der räumlichen Planung dadurch besonders berücksichtigt, dass auch in den reinen Wohngebieten Standorte für Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden können (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 106. EL 2012, § 3 BauNVO Rn. 79 m. w. N.). Das gilt umso mehr für soziale Gemeinbedarfsanlagen, für die in den jeweiligen Baugebieten ein unmittelbares Bedürfnis besteht. So gehören etwa Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung (VGH BW, B.v. 3.3.2008 - 8 S 2165/07 BauR 2008, 279 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 NJW 1992, 1779 - juris Rn. 19). Nichts anderes gilt für Anlagen der Kinderbetreuung (OVG Lüneburg, B.v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 BauR 2011, 787 - juris Rn. 16; OVG Saarland, U.v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 ZfBR 2009, 366 - juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 23). Da die Zulassung von Kindergärten, Kinderhorten und Kindertagesstätten als Anlagen für sozialen Zwecke jedenfalls nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung steht, dürfen solche Einrichtungen auch andere Baugebiete versorgen.

1.4.1 Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. In dieselbe Richtung im Sinne einer Privilegierung des Kinderlärms weist das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (BayKJG, GVBl. S. 304) vom 20. Juli 2011, das am 1. August 2011 in Kraft getreten ist und gemäß Art. 1 Satz 1 die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung regelt und gemäß Art. 1 Satz 2 für Kindertageseinrichtungen gilt. Nach Art. 2 BayKJG sind die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen (näher dazu unter 1.5).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen an der grundsätzlichen Gebietsverträglichkeit des Vorhabens auch in einem faktischen Reinen Wohngebiet keine Zweifel.

Im Hinblick auf die weiteren Auswirkungen des Betriebs, insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder, ist realistischer Weise von einer Quote von etwa 50% auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6), so dass etwa mit 37 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens - in der Regel werktags zwischen 7.30 - 9.00 Uhr sowie zwischen 15.00 - 17.00 Uhr, kein Betrieb an Wochenenden und Feiertagen - und den daher der Sache nach noch zumutbaren Auswirkungen auf die Wohnruhe, handelt es sich grundsätzlich um hinnehmbare, den Gebietscharakter nicht wesentlich beeinträchtigende zusätzliche Belastungen.

Dies gilt umso mehr, als der Zu- und Abfahrtsverkehr von der …straße aus abgewickelt werden wird, wodurch die Kläger hiervon in keiner Weise betroffen sind.

1.5 Auch der Anspruch der Kläger auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt.

Ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, das nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre und auch die weiteren Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, kann im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 24 ff.).

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 NVwZ-RR 1997, 516 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Vorliegend kommt für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots § 15 Abs. 1 BauNVO zur Anwendung, der eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist und insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzt. Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Als entsprechende Störungen oder Belästigungen kommen die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Immissionen - insbesondere der durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Kindertagesstätte verursachte Lärm sowie der durch den An- und Abfahrtsverkehr verursachte Lärm - in Betracht.

1.5.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Was an Umwelteinwirkungen zumutbar ist, bestimmt sich auf Grundlage der Begriffsbestimmungen und materiell-rechtlichen Maßstäbe des BImSchG, da es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt (BVerwG v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. m. w. N.; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahme-gebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14).

Normkonkretisierende, baugebietsbezogene Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl. 1998 S. 503). Allerdings können die Orientierungswerte der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil für die streitgegenständliche Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke schon der Anwendungsbereich der TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 lit. h nicht eröffnet ist. Gegen eine entsprechende Heranziehung dieses Regelwerks zur Beurteilung von Kinderlärm sprachen schon bisher seine Entstehungsgeschichte, das die TA Lärm beherrschende Abstands- bzw. Trennungsgebot sowie ihre Konzentrierung auf technischen Anlagenlärm (vgl. Thüringer OVG, B.v. 13.4.2011 - 1 EO 560/10 - juris Rn. 36 m. w. N.).

Hinzu kommt, dass seit dem 28. Juli 2011 aufgrund von § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474). Ziel dieser Regelung ist es, das Lärmschutzrecht dahingehend weiter zu entwickeln, um den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (BT-Drs. 17/4836). Mit dieser Privilegierung soll gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Planern, Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI) herangezogen werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, das Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836 S. 4). Speziell für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der Änderung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes u. a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben wird (BT-Drs. 17/4836 S. 5).

Bei der streitgegenständlichen Kindertagesstätte handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, da hierunter Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu verstehen sind, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (BT-Drs. 17/4836 S. 6). In diesem Zusammenhang ist Kind, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt ist. Demgemäß stellt der zu erwartende Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist von den hiervon betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Insoweit stellt die Regelung eine Privilegierung des Kinderlärms gegenüber anderen Lärmquellen dar. Eine äußerste, auch für den Bundesgesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtende Grenze für die Zumutbarkeit ist insoweit ein gesundheitsschädliches Lärmniveau, das für die hier relevante Tagzeit bei einem Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) liegt (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Von einer derart hohen Belastung, die einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen würde, kann bei einer Kindertageseinrichtung mit 74 Kindern nicht ausgegangen werden.

1.5.2 Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall, der im Einzelfall die Annahme eines erheblichen Nachteils oder erheblicher Belästigungen ermöglicht, liegt nach der Intention des Gesetzgebers nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass hier ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegt, sind auch im Hinblick auf die Anzahl von 74 Kindern nicht gegeben. Diese Anzahl liegt nach den Erfahrungen des Gerichts noch im mittleren Größenbereich von üblichen Kindertagesstätten, auch wenn das Vorhaben keine kleine soziale Einrichtung darstellt. Jedoch ist bei der Betrachtung der Anzahl der Kinder zu beachten, dass bei einer Kindertagesstätte ein gewisser Anteil - auch wenn er hier noch nicht festgelegt ist - auf Krippenkinder im Alter von 0 - 3 Jahren entfällt, die insbesondere bei der Nutzung des Außenbereichs aufgrund ihres Alters und ihrer sich erst entwickelnden Mobilität in der Regel noch keine lärmintensiven Spiele spielen. Von daher ist eine Lärmentwicklung bei der Nutzung des Außenbereichs nicht durch alle 74 Kinder zu erwarten.

1.5.3 Fraglich ist aber, ob die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG auch den durch die Kinderkrippe bedingten Zu- und Abgangsverkehr und die hierdurch bedingten Immissionen umfasst. Hierfür würde sprechen, dass es sich bei der Regelung in § 22 Abs. 1a BImSchG um eine Regelung von anlagenbezogenem Lärm auf der Grundlage des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG handelt, da seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 den Ländern für Regelungen zum Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht (BT-Drs. 17/4836 S. 5). Zu den typischen Auswirkungen von Kindertageseinrichtungen als Anlagen gehört aber auch und gerade der hierdurch hervorgerufene Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, von der Privilegierung erfasst werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass hierzu alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute (Sprechen, Singen, Lachen, Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen) und durch körperliche Aktivitäten (Spielen, Laufen, Springen und Tanzen) gehören, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt (BT-Drs. 17/4836 S. 6). Von der Privilegierung umfasst werden nach dem Willen des Gesetzgebers auch Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind. Im Übrigen soll jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht anwendbar bleiben, so dass etwa die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den allgemeinen Anforderungen zu entsprechen hat (BT-Drs. 17/4836 S. 6).

Im Ergebnis kann aber offen bleiben, ob der durch die Kindertagesstätte verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr von den Privilegierungsvorschriften umfasst wird, da sich dessen Auswirkungen auch ohne die Heranziehung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bzw. des Art. 2 BayKJG gegenüber den Klägern keinesfalls als unzumutbar oder rücksichtslos darstellen.

Der prognostisch auszusetzende Zu- und Abfahrtsverkehr mit im ungünstigsten Fall 148 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen kann nur über die …straße abgewickelt werden, so dass die Kläger hiervon nicht betroffen sind. Aufgrund der zu erstellenden Tiefgaragenplätze werden die Kläger auch nicht durch Fahrzeugbewegungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück belastet.

Es ist somit nicht ersichtlich, dass die im Antwort auf Frage 1 b positiv beurteilte Kindertagesstätte die gebotene Rücksichtnahme auf das Grundstück der Kläger vermissen lässt.

2. Die Beantwortung der Frage 6 verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Kläger, die im Prüfprogramm des Vorbescheids enthalten sind. Das Prüfprogramm im Vorbescheid bzw. die insoweit zulässige Fragestellung korrespondiert mit dem im Baugenehmigungsverfahren. Gemäß Art. 59 Abs. 1 BayBO beinhaltet dieses gemäß Nr. 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß §§ 29 bis 38 BauGB und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, sowie (Nr. 2) beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2006 - 25 C 06.1182 - juris; B.v. 3.9.2007 - 1 ZB 07.151 - juris; B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7). Zwar wurde in Antwort zu Frage 6 eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Überdeckung der Abstandsflächen auf eigenem Grund (zwischen Vorder- und Rückgebäude) in Aussicht gestellt. Diese steht aber unter dem Vorbehalt einer reduzierten Wandhöhe und wurde damit gerade nicht für das streitgegenständliche Vorhaben in Aussicht gestellt, ganz abgesehen davon, dass die hier betroffene Südseite nicht den Klägern gegenüberliegt.

2.1 Eine Zustimmung zu den in den Antragsunterlagen dargestellten Wandhöhen und Abständen wurde im Übrigen nicht gegeben, da insoweit auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen wurde; die irrtümliche Falschbezeichnung „Frage 5“ wurde ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt. In Antwort zu Frage 5 werden die Wandhöhen des Vorhabens - soweit sie 7 m und 9 m erreichen - ausdrücklich als planungsrechtlich unzulässig beurteilt, weshalb diese - aufgrund des Verweises - auch hinsichtlich der Abstandsflächen keine Zustimmung erfahren können. Dies gilt auch für den östlichen Teil der nördlichen Außenwand, soweit er 9 m hoch und 1,50 m von der darunterliegenden Außenwand des Erdgeschosses zurückgesetzt ist. Zwar wurde in der Antwort zu Frage 6 die Wandhöhe von 3 m im westlichen Teil der nördlichen Außenwand und von 6 m in deren östlichen Teil nicht ausdrücklich negativ beurteilt. Allerdings kann der Vorbescheid auch insoweit keine Bindungswirkung entfalten, da hier nur eine Beurteilung des Gesamtvorhabens erfolgen kann. Die negative Beurteilung bestimmter Parameter (z. B. Wandhöhe, Firsthöhe und Grundfläche) in Teilbereichen kann nicht e contrario zu einer Bindungswirkung der nicht oder nicht negativ beurteilten Parameter führen, da eine Teilbarkeit des Vorhabens insoweit ersichtlich nicht gegeben ist.

Da aufgrund der negativen Beurteilung der Höhenentwicklung in Teilbereichen des Vorhabens dieses nicht verwirklicht werden kann, können die Kläger im Hinblick auf eine etwaige Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch dieses Vorhabens nicht in ihren Rechten verletzt sein.

2.2 Abgesehen davon wurden hinsichtlich der, den Klägern gegenüberliegenden nördlichen Außenwand keine Abweichungen in Aussicht gestellt. Damit konnte auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abstandsflächen dieser nördlichen Außenwand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern keine bindende Aussage getroffen werden, da diese Abstandsflächen insoweit nicht im Prüfprogramm sind (BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 10). Da die in Aussicht gestellte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben an der Südseite in keinem Zusammenhang mit der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der Nordseite steht, beschränkt sich der abstandsflächenrechtliche Regelungsgehalt des Vorbescheids ausschließlich auf diese südliche Außenwand (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 - a. a. O. Rn. 9 und 10).

Eine Bindungswirkung des streitgegenständlichen Vorbescheids hinsichtlich der Abstände der vom Vorhaben intendierten Wandhöhen ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, weshalb insoweit auch eine Rechtsverletzung der Kläger ausgeschlossen ist.

III.

Die Klage war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Teilrücknahme auf EUR 10.000,-- und danach auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.