Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 10.3.1975 den Güterstand der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten vereinbart. In ihrem Eigentum befindet sich das Grundstück FlNr. 2737 der Gemarkung …, Markt 1 … (Anwesen D2 … ).

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 2740 und 2739/1 (Anwesen D3 … ). Mit Bauantrag vom 1.12.2012 (G-62-2013), eingegangen beim Markt 1 … am 18.12.2012 und beim Landratsamt … am 18.1.2013, begehrte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube und Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle.“ Der Bau- und Werksausschuss des Marktes erteilte mit Beschluss vom 15.1.2013 das gemeindliche Einvernehmen. Der Markt führte jedoch in dem Vorlageschreiben an das Landratsamt vom 16.1.2013 unter Übersendung einer Unterschriftenliste der Dorfbevölkerung vom 7.7.2012 aus, dass dem Vorhaben unter dem Eindruck der vorgelegten Unterlagen dem Grunde nach zugestimmt werde, soweit die technische und rechtliche Prüfung durch die Fachstellen und das Landratsamt ergeben sollte, dass das Vorhaben in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Dorfbevölkerung zulässig sein sollte. Sollte sich ergeben, dass das Vorhaben unzulässig sein sollte, so sei das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Nach dem immissionstechnischen Gutachten von G … vom 29.11.2012 errechnet sich am Wohnhaus auf FlNr. 2737 (BUP 3) für den geplanten Schweinehaltungsbetrieb eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 12% und am BUP 1 auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. 2769/2 eine maximale Geruchsbelastung von 13% der Jahresstunden. Neben der verhältnismäßig kleinen Betriebsgröße sei dieses günstige Ergebnis im Wesentlichen auf die optimierte Auslegung bzw. die aufwändige Sanierung der Lüftungstechnik zurückzuführen. Die Abluftführung der Stallgebäude erfolge in der Planungssituation nach den für baurechtliche Anlagen strengen Ableitbedingungen der TA Luft und entspreche damit dem aktuellen Stand der Technik für Anlagen, welche nach den Vorgaben des BImSchG zu genehmigen wären. Dadurch könnten hier eine optimale Verdünnung sowie ein ungestörter Abtransport der Abluft in die freie Luftströmung sichergestellt werden. Weiterhin sei hier zu beachten, dass durch die Stilllegung der Milchviehhaltung und die Reduzierung der Mastschweinehaltung die Größe des Tierhaltungsbetriebes der Beigeladenen sich nicht wesentlich ändere. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sich das bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehende ortsübliche Maß an Geruchsimmissionen durch das beantragte Vorhaben erhöhe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass durch den Wegfall des frei gelüfteten Rinderstalles inklusive der Futtersiloanlage sowie durch die lüftungstechnische Sanierung der bestehenden Stallgebäude der Immissionsbeitrag des Betriebs sogar merklich reduziert werden könne.

Das Landratsamt … erteilte mit Bescheid vom 24.6.2013 die Baugenehmigung u.a. mit 19 Auflagen des technischen Umweltschutzes. Nach Nr. 1 dürfen im Zuchtsauenstall 126 Zuchtsauen, 1 Eber und 40 Aufzuchtferkel, im Jungsauenstall 56 Jungsauen sowie im Aufzuchtferkelstall 506 Aufzuchtferkel und 35 Mastschweine gehalten werden. Alle Ställe sind als geschlossene Warmställe mit Zwangsbelüftungsanlage im Unterdruckverfahren entsprechend den Anforderungen nach DIN 18910 auszuführen (Nr. 2). Alle 4 Abluftkamine des Zuchtsauenstalls müssen nach Realisierung der Planung jeweils eine bauliche Ableithöhe von 3 m über First des Stalldaches besitzen. Bei den beiden Kaminen auf der Nordseite des Aufzuchtferkelstalls ist eine Ableithöhe von 4 m über First zu gewährleisten. Ferner sind alle Kamine zusätzlich mindestens 10 m über Geländeoberkante zu errichten. Es ist generell ein ungestörter Abtransport der Abluft in die freie Luftströmung zu gewährleisten (Nr. 5). Durch lüftungstechnische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass für alle Abluftkamine des Betriebes ganzjährig eine Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s eingehalten werden kann (Nr. 7). In den Gründen wird ausgeführt, dass sich der Betrieb im östlichen Bereich des Dorfes D … befinde. In D … seien noch weitere landwirtschaftliche Tierhaltungen angesiedelt. Der Ort sei im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Es gelte eine Innenbereichssatzung.

Die Baugenehmigung wurde am 28.6.2013 in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gemacht.

Am 29.7.2013 (Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig (Schriftsätze vom 17.12.2014 und 11.2.2015). Der Kläger und seine Ehefrau seien gemeinsam Grundstückseigentümer. Die Ehefrau sei mit dem Vorgehen und der Klage gegen das Nachbarbauvorhaben einverstanden und habe den Kläger insoweit beauftragt, auch in ihrem Namen von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Der Kläger sei unabhängig von den Regelungen zur Gütergemeinschaft prozessführungs- und klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die in der Mitteilung des Gerichts vom 6.2.2015 zitierte Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 und 13 A 13.1959) sei nicht einschlägig. Dort sei es in einem Flurbereinigungsverfahren um die Wertfeststellung des gemeinsamen Grundstücks der Eheleute gegangen, d.h. um eine unmittelbare Regelung bezüglich des Grundeigentums. Vorliegend gehe es um die Abwehr von unzumutbaren Geruchsimmissionen. Der Kläger werde durch die Geruchsbeeinträchtigung vom Nachbargrundstück in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) beeinträchtigt und sei daher unstreitig Nachbar im Sinne der baurechtlichen Vorschriften. Im umweltrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 1 BImSchG) sei auch Nachbar der obligatorisch Berechtigte wie z.B. ein Mieter und Pächter, ein Arbeitnehmer des emittierenden Betriebs oder aber auch Familienangehörige.

Zur Begründetheit wird vorgetragen: Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 29.11.2012 weise Fehler sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch hinsichtlich der Berechnung der Geruchsimmissionen auf. Bei richtiger Sachverhaltsgrundlage und Berechnung würden die Immissionsrichtwerte gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) weit überschritten. Die vor Ort bestehende große Vorbelastung bezüglich Geruchsimmissionen sei völlig unberücksichtigt gelassen worden. In D … befänden sich außer dem Betrieb der Beigeladenen noch 5 weitere landwirtschaftliche Betriebe, von denen aufgrund von Tierhaltungen, Fahrsilos, Güllegruben und Miststätten Geruchsimmissionen ausgingen. Neben dem Betrieb der Beigeladenen würden nur 3 weitere landwirtschaftliche Betriebe dargestellt. Die Betriebe D4 … und D5 … fehlten. Die Gesamtbelastung in Bezug auf Geruchsimmissionen an einem bestimmten Immissionsort ermittle sich aus der Summe von Vorbelastung und zusätzlicher durch das Vorhaben verursachter Belastung. Die Einhaltung eines Mindeststandards bedeute nicht, dass es zu keinerlei Immissionen komme, sondern lediglich, dass es zu keiner Geruchsstundenhäufigkeit komme, die größer als die Zumutbarkeitsgrenze ist. Bei richtiger Berechnung und Berücksichtigung der erheblichen Vorbelastung durch die umliegenden anderen 5 landwirtschaftlichen Betriebe und deren Immissionsquellen werde daher der Immissionsrichtwert von 15% Geruchsstunden/Jahr mit mehr als 31,7%, jedenfalls 26% Geruchsstunden/Jahr am Wohnhaus des Klägers weit überschritten. Im Übrigen sei die Berechnung aufgrund veralteter Methoden und Richtlinien erfolgt, da im November 2012 die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 2 erschienen sei. Auch die Darstellung, dass sich die Immissionsbelastung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung reduzieren würde, sei unrichtig. Der bestehende Betrieb der Beigeladenen emittiere knapp 2.600 GE/s, wovon etwa 700 GE/s auf den weniger belästigenden Teil der Rinderhaltung mit Silage entfielen. Im Planzustand emittiere der Betrieb knapp 3.000 GE/s ausschließlich mit der stärker belästigenden Gewichtung der Schweinehaltung. Die Immissionen steigerten sich damit um mehr als 15%. Wegen der Einzelheiten werde auf die Stellungnahmen des Sachverständigen für Immissionsschutz S … vom 24.9. und 27.10.2013, 24.6. und 15.9.2014 sowie 19.5.2015 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 24.6.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2737 der Gemarkung … in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau. Die Heranziehung der Orientierungshilfe zur Abstandsregelung „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ für die Beurteilung der Vorbelastung durch das Ingenieurbüro G … sei praxisgerecht und fachlich nicht zu beanstanden. Eine undifferenzierende Anwendung der Faktoren aus der VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 und der GIRL erscheine bei den in den Dörfern üblichen Bestandsgrößen nicht praxisgerecht. Die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 2 sei im November 2012 im Weißdruck veröffentlicht worden. Das Gutachten sei vom 29.11.2012. Die Beurteilung von Rinderhaltungsbetrieben in den hier vorliegenden Strukturen (etwa bis zu einer Größenordnung von 250 GV) sollte weiterhin entsprechend den Regelungen der Orientierungshilfe erfolgen. Dagegen sei die Berechnung der Schweinehaltung mit Abluftkamin sachgerecht, da hier die Emissionsfaktoren klar bestimmbar seien und auch definierte Emissionsquellen (i.d.R. Punktquellen) vorlägen. Der Betrieb der Beigeladenen verbessere rechnerisch durch Sanierungsmaßnahmen und Stilllegung der Rinderhaltung deutlich die Immissionssituation in der Nachbarschaft im Vergleich zum bisherigen Bestand. Die klägerseits angeführte hohe Gesamtbelastung von über 30% werde überwiegend durch die in der vorliegenden Form zweifelhafte Einbeziehung der bestehenden Rinderhaltungsbetriebe verursacht. Es werde nicht behauptet, dass von diesen Betrieben keinerlei Emissionen bzw. Immissionen ausgingen. Vielmehr bestehe die fachliche Einschätzung, dass die durch diese Betriebe ausgehenden Geruchsbelastungen ortsüblich seien und auch nicht einen relevanten Beitrag zu der Gesamtbelastung an dem Immissionsort leisteten. Der Abstand vom Emissionsschwerpunkt des Betriebs der Beigeladenen zum klägerischen Wohnhaus betrage etwa 100 m. Bei Anwendung der VDI-Richtlinie bei der Beurteilung der Schweinehaltung errechne sich ein erforderlicher Abstand von etwa 70 m.

Die Beigeladene hält, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Klage für unbegründet. Das Gutachten vom 29.11.2012 sei auf der Grundlage der fachlich einschlägigen und zum Zeitpunkt der Errichtung aktuellen Methoden und Richtlinien erstellt worden. Der Abstand des klägerischen Wohnhauses zu den im Gutachten berücksichtigten Rinderhaltungen betrage deutlich mehr als 30 m, so dass erfahrungsgemäß keine relevante Geruchsbelastung mehr wahrnehmbar sei. Durch die Auflösung der Milchviehhaltung und die Reduzierung der Mastschweinehaltung ändere sich die Größe des bestehenden Tierhaltungsbetriebs der Beigeladenen zukünftig nicht wesentlich. Vielmehr werde im Zuge der im Genehmigungsbescheid beauflagten lüftungstechnischen Sanierung des geplanten Betriebes ein für die Größe der Tierhaltung verhältnismäßig hoher technischer und finanzieller Aufwand zur Minimierung der Geruchsbelastung in Kauf genommen. So gehe die Lüftungstechnik des geplanten Betriebes deutlich über den Stand der Technik baurechtlicher Betriebe hinaus. In Verbindung mit der Stilllegung des Rinderstalles inklusive Futtersiloanlage sei damit zukünftig eher mit einer Entspannung der Geruchssituation in D … zu rechnen. Die Ergebnisse nach AUSTAL 2000 führten systematisch zu einer sehr konservativen Beurteilung und überschätzten die tatsächliche Situation bei weitem. Die Ergebnisse bildeten nicht die tatsächlichen Verhältnisse ab, sondern beinhalteten im Sinne einer worst-case-Abschätzung einen erheblichen Sicherheitsspielraum. Dem Kläger seien entgegen seiner Einschätzung weit mehr als 15% Jahresgeruchsstunden zuzumuten. Er habe selbst bis vor ca. 3 Jahren aktive Landwirtschaft praktiziert und sei selbst Rinderhalter gewesen. Durch die Aufgabe der Rinderhaltung seitens der Beigeladenen in Verbindung mit den geplanten technischen Maßnahmen (Entlüftungskamine) werde die Immissionssituation nicht verschlechtert, nach dem Gutachten sei sogar mit einer Verbesserung zu rechnen. Das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen sei jedenfalls in analoger Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG (Sanierungsbzw. Verbesserungsgenehmigung) genehmigungsfähig. Die Verbesserungsmaßnahmen entsprächen sogar dem Stand der Technik für nach dem BImSchG zu genehmigende Anlagen und gingen daher weit über die nach § 24 BImSchG möglichen Anordnungen hinaus. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 sowie die Stellungnahmen von G … vom 26.2.2014 und 28.1.2015 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der vorgelegten Akten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.1.2016.

Gründe

Die Klage ist unzulässig (1) und bereits deshalb abzuweisen. Sie wäre aber auch unbegründet (2).

1) Die Klage nur des Klägers ist unzulässig, da sie nicht auch für bzw. durch dessen Ehefrau mit erhoben worden ist.

Der Kläger und seine Ehefrau haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 10.3.1975 den Gütestand der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten gemeinschaftlich (§ 1421 Satz 1 BGB) vereinbart. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1450 BGB Rdnr. 22). Die Klage wurde aber nur von dem Kläger innerhalb der Klagefrist allein erhoben. Ihm mangelt es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Wie ein Miterbe regelmäßig nicht allein zur Geltendmachung von Nachbarrechten gegen eine Baugenehmigung befugt ist, (BayVGH, B. v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275 m.w.N.), kann – weil die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folgt – für die Prozessführungsbefugnis bei ehelicher Gütergemeinschaft nichts anderes gelten (BayVGH, U. v. 24.2.1978 – 302 II 75, juris Rdnr. 37; zum Flurbereinigungsverfahren BayVGH, U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959).

Ein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten liegt nicht vor. Es sind weder die Voraussetzungen des § 1454 Satz 2 BGB erfüllt noch greifen § 1455 Nr. 10 BGB oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959). Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 – 11 C 7.97).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass einer solchen § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen mag, könnte eine solche nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft – und nicht ihm allein – zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2014 a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen. In der am 29.7.2013 (per Fax) beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift fehlt jeder Hinweis auf eine mögliche Vertretung der Ehefrau. Vielmehr wurde die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben. Das Vorbringen in den klägerischen Schriftsätzen vom 17.12.2014 und 11.2.2015 ist verspätet und vermag den Mangel nicht zu heilen. Daher konnte die im Beweisantrag Nr. 1 in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden.

Da nach ständiger Rechtsprechung die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage im Baurecht aus dem Eigentum am Grundstück (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BayBO) folgt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2010 – 14 CS 09.2821), vermag auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Zurückzugreifen ist auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff. Zwar mag die Rechtsprechung in Einzelfällen neben den Nachbarn im herkömmlichen Sinn auch sonstigen Dritten einräumen, selbstständig Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 66 Rdnr. 26 a; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 66 Rdnrn. 460 bis 462). Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft ist jedoch nicht als Dritter in diesem Sinne anzusehen, denn dies würde zu einer Umgehung der Regelung des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

2) Die Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten am 22.8.2014 bei Gericht, hält es die Kammer für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 24.6.2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn diese gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung im vollen Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.

Da das streitgegenständliche Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind im Dorfgebiet (MD) Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zulässig. Im Dorfgebiet ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Bei Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v .26.5.1978 – IV C 9.77) oder es findet – wie hier – in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung über (den im Planbereich nach § 30 BauGB unmittelbar geltenden) § 15 Abs. 1 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist und Anlagen für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137).

Das Vorhaben der Beigeladenen kann dem Kläger gegenüber nicht als abwehrfähig rücksichtslos bzw. unzumutbar angesehen werden, da es keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsbelästigungen hervorruft.

Da es für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsbetrieben, die nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterfallen, keine verbindlichen Vorgaben gibt und Rechtsfragen nicht der Beweiserhebung zugänglich sind, war der Beweisantrag Nr. 2 abzulehnen. Die GIRL stellt keine Rechtsquelle dar (BVerwG, B. v. 5.8.2015 – 4 BN 28/15), so dass auch nicht von rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung der Vorbelastung aus anderen Tierhaltungen in der Umgebung des Bauvorhabens gesprochen werden kann.

Die erkennende Kammer gelangt unter Würdigung der immissionsschutztechnischen Gutachten von G … vom 29.11.2012 und deren Stellungnahmen vom 26.2.2014 und 28.1.2015 sowie der Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 zu der Überzeugung, dass der Kläger durch das mit Bescheid vom 24.6.2013 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die von der Klägerseite vorgebrachten Stellungnahmen des Sachverständigen S … vom 24.9. und 27.10.2013, 24.6. und 15.9.2014 sowie 19.5.2015 vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.

Das immissionsschutztechnische Gutachten von G … vom 29.11.2012 prognostiziert für BUP 3 (Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau) im Hinblick auf die geplante Schweinehaltung eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 12% der Jahresstunden. S … gelangt auf 11,8% und führt in seiner Stellungnahme vom 27.10.2013 aus: „Meine Berechnungsergebnisse entsprechen nach der Rundungsregelung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) exakt denen im Auftrag der Genehmigungsbegünstigten. Somit ist die Vergleichbarkeit bestätigt.“

Erhebliche Differenzen zwischen Klägerseite einerseits und Beklagten- und Beigeladenenseite andererseits bestehen dagegen in der Frage der Beurteilung der Vorbelastung und der sich ergebenden Gesamtbelastung.

Die erkennende Kammer neigt, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgend (vgl. VG Regensburg, U. v. 9.12.2014 – RN 6 K 13.775), zu der in den Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 vertretenen Auffassung, für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Rinderhaltungen weiterhin die Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ („Arbeitspapiere“, Stand: 09/2003 bis 03/2009) anzuwenden. Die dort enthaltene „Abstandsregelung“ ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung anerkannt und anwendbar (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2011 – 1 ZB 10.718; B. v. 22.11.2010 – 15 ZB 09.1759; U. v. 4.8.2010 – 1 N 07.3044). Die in der „Abstandsregelung“ u.a. zugrunde liegenden Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München–Weihenstephan vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) hat auch außerbayerische Rechtsprechung als taugliche Grundlage zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.1.2011 – 8 S 600/09).

G … und die Regierung … behaupten nicht, dass von den Rinderhaltungsbetrieben keinerlei Emissionen bzw. Immissionen ausgehen. Sie vertreten vielmehr die fachliche Einschätzung, dass die durch diese Betriebe ausgehenden Geruchsbelastungen ortsüblich sind und auch nicht einen relevanten Beitrag zu der Gesamtbelastung an dem Immissionsort (Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau) leisten. Das Verwaltungsgericht vermag diese Argumentation nachzuvollziehen.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer bedarf dies vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn das genehmigte Vorhaben führt unstreitig zu einer Minderung der Geruchsbelastung im Vergleich zur Bestandssituation. Das Verwaltungsgericht hält in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, U. v. 8.5.2012 – RN 6 K 11.1187, BayVBl 2013, 155 = NUR 2014, 443) unter Heranziehung des dem § 6 Abs. 3 BImSchG zugrundeliegenden Rechtsgedankens einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot für nicht gegeben. Nach § 6 Abs. 3 BImSchG darf eine Änderungsgenehmigung für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht versagt werden, wenn nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden. Bei einer baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlage bedeutet dies, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch eine Sanierungsänderung dann nicht verletzt wird, wenn ein baurechtlich zumindest formell zulässiger Betrieb vorliegt, der baurechtlich, insbesondere mittels bauaufsichtlichen Einschreitens, nicht eingeschränkt werden kann. Durch technische Maßnahmen muss eine deutliche Verringerung der Immissionen erfolgen. Dass das genehmigte Vorhaben zu einer deutlichen Verringerung der Immissionsbelastung beim Klägeranwesen führen wird, haben G … in der Stellungnahme vom 28.1.2015, auf die verwiesen wird, nachvollziehbar aufgezeigt und wird auch von S … in seinem Schreiben vom 19.5.2015 nicht widerlegt. Schafft eine (Änderungs-)Genehmigung eine für die nähere Umgebung wesentlich bessere Immissionssituation, kann in der Regel kein überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen – für ihn nachteiligen – Zustands bestehen (vgl. auch OVG Münster, B. v. 23.4.2013 – 2 B 141/13). Die entsprechende Heranziehung des Grundgedankens aus § 6 Abs. 3 BImSchG erscheint sachgerecht, da im Bundes-Immissionsschutzgesetz das Rücksichtnahmegebot auch baurechtliche konkretisiert wird (vgl. BayVGH, U. v. 17.9.2007 – 15 BV 07.142).

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten


(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag


Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft


(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1421 Verwaltung des Gesamtguts


Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten


Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten1.eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,2.auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,3.ein Inventar über e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1454 Notverwaltungsrecht


Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hier

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 13.1289 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 13.1289 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1958

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - 4 BN 28/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2011 - 8 S 600/09

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidi

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2003 die Wertermittlung durch den erweiterten Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Am 23. November 2006 stellte der Vorstand die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Das (nicht wieder zugeteilte) Einlageflurstück 1626 wurde zu ca. neun Zehnteln der Fläche mit Wertzahl 19 und zu einem Zehntel mit Wertzahl 21 bewertet. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung ... (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich der Wertermittlung Folgendes geltend machte: Einer Wertermittlung für das Flurstück 1626 bedürfe es nicht. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens F. III. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Wertermittlung von Einlageflurstück 1626. Die Behauptung, es liege nicht im Zusammenlegungsgebiet F. III, sei falsch.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich der Wertermittlungsergebnisse (und des Zusammenlegungsplans - Parallelverfahren 13 A 13.1359) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, die Wertermittlung sei insgesamt mangelhaft, weil die Einlagen bestimmter Teilnehmer überbewertet worden seien. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl. 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
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bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
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Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.