Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 13.1289

published on 12/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 6 K 13.1289
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 10.3.1975 den Güterstand der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten vereinbart. In ihrem Eigentum befindet sich das Grundstück FlNr. 2737 der Gemarkung …, Markt 1 … (Anwesen D2 … ).

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 2740 und 2739/1 (Anwesen D3 … ). Mit Bauantrag vom 1.12.2012 (G-62-2013), eingegangen beim Markt 1 … am 18.12.2012 und beim Landratsamt … am 18.1.2013, begehrte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube und Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle.“ Der Bau- und Werksausschuss des Marktes erteilte mit Beschluss vom 15.1.2013 das gemeindliche Einvernehmen. Der Markt führte jedoch in dem Vorlageschreiben an das Landratsamt vom 16.1.2013 unter Übersendung einer Unterschriftenliste der Dorfbevölkerung vom 7.7.2012 aus, dass dem Vorhaben unter dem Eindruck der vorgelegten Unterlagen dem Grunde nach zugestimmt werde, soweit die technische und rechtliche Prüfung durch die Fachstellen und das Landratsamt ergeben sollte, dass das Vorhaben in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Dorfbevölkerung zulässig sein sollte. Sollte sich ergeben, dass das Vorhaben unzulässig sein sollte, so sei das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Nach dem immissionstechnischen Gutachten von G … vom 29.11.2012 errechnet sich am Wohnhaus auf FlNr. 2737 (BUP 3) für den geplanten Schweinehaltungsbetrieb eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 12% und am BUP 1 auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. 2769/2 eine maximale Geruchsbelastung von 13% der Jahresstunden. Neben der verhältnismäßig kleinen Betriebsgröße sei dieses günstige Ergebnis im Wesentlichen auf die optimierte Auslegung bzw. die aufwändige Sanierung der Lüftungstechnik zurückzuführen. Die Abluftführung der Stallgebäude erfolge in der Planungssituation nach den für baurechtliche Anlagen strengen Ableitbedingungen der TA Luft und entspreche damit dem aktuellen Stand der Technik für Anlagen, welche nach den Vorgaben des BImSchG zu genehmigen wären. Dadurch könnten hier eine optimale Verdünnung sowie ein ungestörter Abtransport der Abluft in die freie Luftströmung sichergestellt werden. Weiterhin sei hier zu beachten, dass durch die Stilllegung der Milchviehhaltung und die Reduzierung der Mastschweinehaltung die Größe des Tierhaltungsbetriebes der Beigeladenen sich nicht wesentlich ändere. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sich das bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehende ortsübliche Maß an Geruchsimmissionen durch das beantragte Vorhaben erhöhe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass durch den Wegfall des frei gelüfteten Rinderstalles inklusive der Futtersiloanlage sowie durch die lüftungstechnische Sanierung der bestehenden Stallgebäude der Immissionsbeitrag des Betriebs sogar merklich reduziert werden könne.

Das Landratsamt … erteilte mit Bescheid vom 24.6.2013 die Baugenehmigung u.a. mit 19 Auflagen des technischen Umweltschutzes. Nach Nr. 1 dürfen im Zuchtsauenstall 126 Zuchtsauen, 1 Eber und 40 Aufzuchtferkel, im Jungsauenstall 56 Jungsauen sowie im Aufzuchtferkelstall 506 Aufzuchtferkel und 35 Mastschweine gehalten werden. Alle Ställe sind als geschlossene Warmställe mit Zwangsbelüftungsanlage im Unterdruckverfahren entsprechend den Anforderungen nach DIN 18910 auszuführen (Nr. 2). Alle 4 Abluftkamine des Zuchtsauenstalls müssen nach Realisierung der Planung jeweils eine bauliche Ableithöhe von 3 m über First des Stalldaches besitzen. Bei den beiden Kaminen auf der Nordseite des Aufzuchtferkelstalls ist eine Ableithöhe von 4 m über First zu gewährleisten. Ferner sind alle Kamine zusätzlich mindestens 10 m über Geländeoberkante zu errichten. Es ist generell ein ungestörter Abtransport der Abluft in die freie Luftströmung zu gewährleisten (Nr. 5). Durch lüftungstechnische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass für alle Abluftkamine des Betriebes ganzjährig eine Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s eingehalten werden kann (Nr. 7). In den Gründen wird ausgeführt, dass sich der Betrieb im östlichen Bereich des Dorfes D … befinde. In D … seien noch weitere landwirtschaftliche Tierhaltungen angesiedelt. Der Ort sei im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Es gelte eine Innenbereichssatzung.

Die Baugenehmigung wurde am 28.6.2013 in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gemacht.

Am 29.7.2013 (Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig (Schriftsätze vom 17.12.2014 und 11.2.2015). Der Kläger und seine Ehefrau seien gemeinsam Grundstückseigentümer. Die Ehefrau sei mit dem Vorgehen und der Klage gegen das Nachbarbauvorhaben einverstanden und habe den Kläger insoweit beauftragt, auch in ihrem Namen von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Der Kläger sei unabhängig von den Regelungen zur Gütergemeinschaft prozessführungs- und klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die in der Mitteilung des Gerichts vom 6.2.2015 zitierte Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 und 13 A 13.1959) sei nicht einschlägig. Dort sei es in einem Flurbereinigungsverfahren um die Wertfeststellung des gemeinsamen Grundstücks der Eheleute gegangen, d.h. um eine unmittelbare Regelung bezüglich des Grundeigentums. Vorliegend gehe es um die Abwehr von unzumutbaren Geruchsimmissionen. Der Kläger werde durch die Geruchsbeeinträchtigung vom Nachbargrundstück in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) beeinträchtigt und sei daher unstreitig Nachbar im Sinne der baurechtlichen Vorschriften. Im umweltrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 1 BImSchG) sei auch Nachbar der obligatorisch Berechtigte wie z.B. ein Mieter und Pächter, ein Arbeitnehmer des emittierenden Betriebs oder aber auch Familienangehörige.

Zur Begründetheit wird vorgetragen: Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 29.11.2012 weise Fehler sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch hinsichtlich der Berechnung der Geruchsimmissionen auf. Bei richtiger Sachverhaltsgrundlage und Berechnung würden die Immissionsrichtwerte gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) weit überschritten. Die vor Ort bestehende große Vorbelastung bezüglich Geruchsimmissionen sei völlig unberücksichtigt gelassen worden. In D … befänden sich außer dem Betrieb der Beigeladenen noch 5 weitere landwirtschaftliche Betriebe, von denen aufgrund von Tierhaltungen, Fahrsilos, Güllegruben und Miststätten Geruchsimmissionen ausgingen. Neben dem Betrieb der Beigeladenen würden nur 3 weitere landwirtschaftliche Betriebe dargestellt. Die Betriebe D4 … und D5 … fehlten. Die Gesamtbelastung in Bezug auf Geruchsimmissionen an einem bestimmten Immissionsort ermittle sich aus der Summe von Vorbelastung und zusätzlicher durch das Vorhaben verursachter Belastung. Die Einhaltung eines Mindeststandards bedeute nicht, dass es zu keinerlei Immissionen komme, sondern lediglich, dass es zu keiner Geruchsstundenhäufigkeit komme, die größer als die Zumutbarkeitsgrenze ist. Bei richtiger Berechnung und Berücksichtigung der erheblichen Vorbelastung durch die umliegenden anderen 5 landwirtschaftlichen Betriebe und deren Immissionsquellen werde daher der Immissionsrichtwert von 15% Geruchsstunden/Jahr mit mehr als 31,7%, jedenfalls 26% Geruchsstunden/Jahr am Wohnhaus des Klägers weit überschritten. Im Übrigen sei die Berechnung aufgrund veralteter Methoden und Richtlinien erfolgt, da im November 2012 die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 2 erschienen sei. Auch die Darstellung, dass sich die Immissionsbelastung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung reduzieren würde, sei unrichtig. Der bestehende Betrieb der Beigeladenen emittiere knapp 2.600 GE/s, wovon etwa 700 GE/s auf den weniger belästigenden Teil der Rinderhaltung mit Silage entfielen. Im Planzustand emittiere der Betrieb knapp 3.000 GE/s ausschließlich mit der stärker belästigenden Gewichtung der Schweinehaltung. Die Immissionen steigerten sich damit um mehr als 15%. Wegen der Einzelheiten werde auf die Stellungnahmen des Sachverständigen für Immissionsschutz S … vom 24.9. und 27.10.2013, 24.6. und 15.9.2014 sowie 19.5.2015 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 24.6.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2737 der Gemarkung … in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau. Die Heranziehung der Orientierungshilfe zur Abstandsregelung „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ für die Beurteilung der Vorbelastung durch das Ingenieurbüro G … sei praxisgerecht und fachlich nicht zu beanstanden. Eine undifferenzierende Anwendung der Faktoren aus der VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 und der GIRL erscheine bei den in den Dörfern üblichen Bestandsgrößen nicht praxisgerecht. Die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 2 sei im November 2012 im Weißdruck veröffentlicht worden. Das Gutachten sei vom 29.11.2012. Die Beurteilung von Rinderhaltungsbetrieben in den hier vorliegenden Strukturen (etwa bis zu einer Größenordnung von 250 GV) sollte weiterhin entsprechend den Regelungen der Orientierungshilfe erfolgen. Dagegen sei die Berechnung der Schweinehaltung mit Abluftkamin sachgerecht, da hier die Emissionsfaktoren klar bestimmbar seien und auch definierte Emissionsquellen (i.d.R. Punktquellen) vorlägen. Der Betrieb der Beigeladenen verbessere rechnerisch durch Sanierungsmaßnahmen und Stilllegung der Rinderhaltung deutlich die Immissionssituation in der Nachbarschaft im Vergleich zum bisherigen Bestand. Die klägerseits angeführte hohe Gesamtbelastung von über 30% werde überwiegend durch die in der vorliegenden Form zweifelhafte Einbeziehung der bestehenden Rinderhaltungsbetriebe verursacht. Es werde nicht behauptet, dass von diesen Betrieben keinerlei Emissionen bzw. Immissionen ausgingen. Vielmehr bestehe die fachliche Einschätzung, dass die durch diese Betriebe ausgehenden Geruchsbelastungen ortsüblich seien und auch nicht einen relevanten Beitrag zu der Gesamtbelastung an dem Immissionsort leisteten. Der Abstand vom Emissionsschwerpunkt des Betriebs der Beigeladenen zum klägerischen Wohnhaus betrage etwa 100 m. Bei Anwendung der VDI-Richtlinie bei der Beurteilung der Schweinehaltung errechne sich ein erforderlicher Abstand von etwa 70 m.

Die Beigeladene hält, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Klage für unbegründet. Das Gutachten vom 29.11.2012 sei auf der Grundlage der fachlich einschlägigen und zum Zeitpunkt der Errichtung aktuellen Methoden und Richtlinien erstellt worden. Der Abstand des klägerischen Wohnhauses zu den im Gutachten berücksichtigten Rinderhaltungen betrage deutlich mehr als 30 m, so dass erfahrungsgemäß keine relevante Geruchsbelastung mehr wahrnehmbar sei. Durch die Auflösung der Milchviehhaltung und die Reduzierung der Mastschweinehaltung ändere sich die Größe des bestehenden Tierhaltungsbetriebs der Beigeladenen zukünftig nicht wesentlich. Vielmehr werde im Zuge der im Genehmigungsbescheid beauflagten lüftungstechnischen Sanierung des geplanten Betriebes ein für die Größe der Tierhaltung verhältnismäßig hoher technischer und finanzieller Aufwand zur Minimierung der Geruchsbelastung in Kauf genommen. So gehe die Lüftungstechnik des geplanten Betriebes deutlich über den Stand der Technik baurechtlicher Betriebe hinaus. In Verbindung mit der Stilllegung des Rinderstalles inklusive Futtersiloanlage sei damit zukünftig eher mit einer Entspannung der Geruchssituation in D … zu rechnen. Die Ergebnisse nach AUSTAL 2000 führten systematisch zu einer sehr konservativen Beurteilung und überschätzten die tatsächliche Situation bei weitem. Die Ergebnisse bildeten nicht die tatsächlichen Verhältnisse ab, sondern beinhalteten im Sinne einer worst-case-Abschätzung einen erheblichen Sicherheitsspielraum. Dem Kläger seien entgegen seiner Einschätzung weit mehr als 15% Jahresgeruchsstunden zuzumuten. Er habe selbst bis vor ca. 3 Jahren aktive Landwirtschaft praktiziert und sei selbst Rinderhalter gewesen. Durch die Aufgabe der Rinderhaltung seitens der Beigeladenen in Verbindung mit den geplanten technischen Maßnahmen (Entlüftungskamine) werde die Immissionssituation nicht verschlechtert, nach dem Gutachten sei sogar mit einer Verbesserung zu rechnen. Das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen sei jedenfalls in analoger Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG (Sanierungsbzw. Verbesserungsgenehmigung) genehmigungsfähig. Die Verbesserungsmaßnahmen entsprächen sogar dem Stand der Technik für nach dem BImSchG zu genehmigende Anlagen und gingen daher weit über die nach § 24 BImSchG möglichen Anordnungen hinaus. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 sowie die Stellungnahmen von G … vom 26.2.2014 und 28.1.2015 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der vorgelegten Akten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.1.2016.

Gründe

Die Klage ist unzulässig (1) und bereits deshalb abzuweisen. Sie wäre aber auch unbegründet (2).

1) Die Klage nur des Klägers ist unzulässig, da sie nicht auch für bzw. durch dessen Ehefrau mit erhoben worden ist.

Der Kläger und seine Ehefrau haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 10.3.1975 den Gütestand der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten gemeinschaftlich (§ 1421 Satz 1 BGB) vereinbart. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1450 BGB Rdnr. 22). Die Klage wurde aber nur von dem Kläger innerhalb der Klagefrist allein erhoben. Ihm mangelt es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Wie ein Miterbe regelmäßig nicht allein zur Geltendmachung von Nachbarrechten gegen eine Baugenehmigung befugt ist, (BayVGH, B. v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275 m.w.N.), kann – weil die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folgt – für die Prozessführungsbefugnis bei ehelicher Gütergemeinschaft nichts anderes gelten (BayVGH, U. v. 24.2.1978 – 302 II 75, juris Rdnr. 37; zum Flurbereinigungsverfahren BayVGH, U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959).

Ein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten liegt nicht vor. Es sind weder die Voraussetzungen des § 1454 Satz 2 BGB erfüllt noch greifen § 1455 Nr. 10 BGB oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958; U. v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959). Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 – 11 C 7.97).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass einer solchen § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen mag, könnte eine solche nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft – und nicht ihm allein – zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2014 a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen. In der am 29.7.2013 (per Fax) beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift fehlt jeder Hinweis auf eine mögliche Vertretung der Ehefrau. Vielmehr wurde die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben. Das Vorbringen in den klägerischen Schriftsätzen vom 17.12.2014 und 11.2.2015 ist verspätet und vermag den Mangel nicht zu heilen. Daher konnte die im Beweisantrag Nr. 1 in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden.

Da nach ständiger Rechtsprechung die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage im Baurecht aus dem Eigentum am Grundstück (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BayBO) folgt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2010 – 14 CS 09.2821), vermag auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Zurückzugreifen ist auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff. Zwar mag die Rechtsprechung in Einzelfällen neben den Nachbarn im herkömmlichen Sinn auch sonstigen Dritten einräumen, selbstständig Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 66 Rdnr. 26 a; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 66 Rdnrn. 460 bis 462). Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft ist jedoch nicht als Dritter in diesem Sinne anzusehen, denn dies würde zu einer Umgehung der Regelung des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

2) Die Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten am 22.8.2014 bei Gericht, hält es die Kammer für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 24.6.2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn diese gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung im vollen Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.

Da das streitgegenständliche Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind im Dorfgebiet (MD) Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zulässig. Im Dorfgebiet ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Bei Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v .26.5.1978 – IV C 9.77) oder es findet – wie hier – in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung über (den im Planbereich nach § 30 BauGB unmittelbar geltenden) § 15 Abs. 1 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist und Anlagen für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137).

Das Vorhaben der Beigeladenen kann dem Kläger gegenüber nicht als abwehrfähig rücksichtslos bzw. unzumutbar angesehen werden, da es keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsbelästigungen hervorruft.

Da es für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsbetrieben, die nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterfallen, keine verbindlichen Vorgaben gibt und Rechtsfragen nicht der Beweiserhebung zugänglich sind, war der Beweisantrag Nr. 2 abzulehnen. Die GIRL stellt keine Rechtsquelle dar (BVerwG, B. v. 5.8.2015 – 4 BN 28/15), so dass auch nicht von rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung der Vorbelastung aus anderen Tierhaltungen in der Umgebung des Bauvorhabens gesprochen werden kann.

Die erkennende Kammer gelangt unter Würdigung der immissionsschutztechnischen Gutachten von G … vom 29.11.2012 und deren Stellungnahmen vom 26.2.2014 und 28.1.2015 sowie der Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 zu der Überzeugung, dass der Kläger durch das mit Bescheid vom 24.6.2013 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die von der Klägerseite vorgebrachten Stellungnahmen des Sachverständigen S … vom 24.9. und 27.10.2013, 24.6. und 15.9.2014 sowie 19.5.2015 vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.

Das immissionsschutztechnische Gutachten von G … vom 29.11.2012 prognostiziert für BUP 3 (Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau) im Hinblick auf die geplante Schweinehaltung eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 12% der Jahresstunden. S … gelangt auf 11,8% und führt in seiner Stellungnahme vom 27.10.2013 aus: „Meine Berechnungsergebnisse entsprechen nach der Rundungsregelung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) exakt denen im Auftrag der Genehmigungsbegünstigten. Somit ist die Vergleichbarkeit bestätigt.“

Erhebliche Differenzen zwischen Klägerseite einerseits und Beklagten- und Beigeladenenseite andererseits bestehen dagegen in der Frage der Beurteilung der Vorbelastung und der sich ergebenden Gesamtbelastung.

Die erkennende Kammer neigt, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgend (vgl. VG Regensburg, U. v. 9.12.2014 – RN 6 K 13.775), zu der in den Stellungnahmen der Regierung … vom 25.7.2014 und 7.1.2015 vertretenen Auffassung, für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Rinderhaltungen weiterhin die Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ („Arbeitspapiere“, Stand: 09/2003 bis 03/2009) anzuwenden. Die dort enthaltene „Abstandsregelung“ ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung anerkannt und anwendbar (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2011 – 1 ZB 10.718; B. v. 22.11.2010 – 15 ZB 09.1759; U. v. 4.8.2010 – 1 N 07.3044). Die in der „Abstandsregelung“ u.a. zugrunde liegenden Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München–Weihenstephan vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) hat auch außerbayerische Rechtsprechung als taugliche Grundlage zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.1.2011 – 8 S 600/09).

G … und die Regierung … behaupten nicht, dass von den Rinderhaltungsbetrieben keinerlei Emissionen bzw. Immissionen ausgehen. Sie vertreten vielmehr die fachliche Einschätzung, dass die durch diese Betriebe ausgehenden Geruchsbelastungen ortsüblich sind und auch nicht einen relevanten Beitrag zu der Gesamtbelastung an dem Immissionsort (Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau) leisten. Das Verwaltungsgericht vermag diese Argumentation nachzuvollziehen.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer bedarf dies vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn das genehmigte Vorhaben führt unstreitig zu einer Minderung der Geruchsbelastung im Vergleich zur Bestandssituation. Das Verwaltungsgericht hält in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, U. v. 8.5.2012 – RN 6 K 11.1187, BayVBl 2013, 155 = NUR 2014, 443) unter Heranziehung des dem § 6 Abs. 3 BImSchG zugrundeliegenden Rechtsgedankens einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot für nicht gegeben. Nach § 6 Abs. 3 BImSchG darf eine Änderungsgenehmigung für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht versagt werden, wenn nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden. Bei einer baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlage bedeutet dies, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch eine Sanierungsänderung dann nicht verletzt wird, wenn ein baurechtlich zumindest formell zulässiger Betrieb vorliegt, der baurechtlich, insbesondere mittels bauaufsichtlichen Einschreitens, nicht eingeschränkt werden kann. Durch technische Maßnahmen muss eine deutliche Verringerung der Immissionen erfolgen. Dass das genehmigte Vorhaben zu einer deutlichen Verringerung der Immissionsbelastung beim Klägeranwesen führen wird, haben G … in der Stellungnahme vom 28.1.2015, auf die verwiesen wird, nachvollziehbar aufgezeigt und wird auch von S … in seinem Schreiben vom 19.5.2015 nicht widerlegt. Schafft eine (Änderungs-)Genehmigung eine für die nähere Umgebung wesentlich bessere Immissionssituation, kann in der Regel kein überwiegendes Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen – für ihn nachteiligen – Zustands bestehen (vgl. auch OVG Münster, B. v. 23.4.2013 – 2 B 141/13). Die entsprechende Heranziehung des Grundgedankens aus § 6 Abs. 3 BImSchG erscheint sachgerecht, da im Bundes-Immissionsschutzgesetz das Rücksichtnahmegebot auch baurechtliche konkretisiert wird (vgl. BayVGH, U. v. 17.9.2007 – 15 BV 07.142).

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.