Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17

bei uns veröffentlicht am24.05.2019

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 Az. 4 B 15.2338, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das die Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Marktes B. (im Folgenden: Markt) für das Jahr 2009 vom 7. September 2012 abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2014 Az. B 4 K 13.624 zurückgewiesen wurde.

1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin betrieb bis zum 27. November 1986 auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung B. (Wohnhaus mit Gastwirtschaft) eine Gaststätte. Ab 1. Dezember 1986 verpachtete er die Räume zum Zweck des Gaststättenbetriebs an Herrn B., der dort eine Pizzeria eröffnete. Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts H. vom 1. Juni 1987 wurde er von der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Am 22. Juni 1987 wurde die Erbengemeinschaft mit einem Miteigentumsanteil zu 38,07/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoss, im Grundbuch eingetragen. Die Erbengemeinschaft trat zudem in das Pachtverhältnis ein, das im Jahr 1995 mit Herrn G. fortgesetzt wurde, der die Pizzeria bis zum 30. April 2011 weiterführte. Seitdem stehen die Räume leer.

2. Mit Bescheid vom 7. September 2012 setzte der Markt auf der Grundlage der von ihm gemäß Art. 6 KAG erlassenen Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FBS) vom 9. Oktober 2001 gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 301,88 € fest; als Betriebsart ist in dem Bescheid „Vermietung von Geschäftsräumen“ angeführt. Miterben hafteten als Gesamtschuldner. Der Markt sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung geeignet erscheine. Der Beitrag werde deshalb in voller Höhe von der Beschwerdeführerin gefordert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Beschwerdeführerin wies das Landratsamt H. mit Bescheid vom 26. Juli 2013 als unbegründet zurück.

3. Die hiergegen erhobene Klage der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.

4. Mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, das erstinstanzliche Urteil und den Beitragsbescheid vom 7. September 2012 aufzuheben. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Mai 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Urteil vom 9. Mai 2016 zurück und ließ die Revision hiergegen nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid sei formell rechtmäßig. Er sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO an die richtige Adressatin bekannt gegeben worden. Die Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig und - anders als gegebenenfalls bei manchen Steuern - nicht Schuldnerin des Fremdenverkehrsbeitrags, sodass nicht alle Miterben hätten aufgeführt werden müssen. Art. 6 KAG stelle vielmehr auf die natürliche Person ab, die durch wirtschaftliches Handeln Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehe. Die Beschwerdeführerin ziehe als Miterbin durch die Verpachtung einer Gaststätte mittelbar Vorteile aus dem Fremdenverkehr und habe den Beitragstatbestand dadurch selbst verwirklicht. Sie sei daher neben ihrem Sohn nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar und Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich.

Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibe, habe einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr wegen der damit verbundenen Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte habe der Verpächter oder Vermieter deshalb mittelbare Vorteile, die durch den typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt seien. Die Beschwerdeführerin sei gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie sei selbständig tätige natürliche Person im Sinn dieser Vorschrift. Die Vermietung oder Verpachtung von Räumen an einen Gaststättenbetreiber sei für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff „selbständige Tätigkeit“ im Fremdenverkehrsbeitragsrecht gehe weiter als im Steuerrecht und diene dazu, unselbständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn wie hier Räume vermietet oder verpachtet würden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien, und sei nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt. Deshalb gehe die Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 14 AO fehl.

Die Höhe des Vorteilssatzes von 50% sei nicht zu beanstanden. Der Markt habe sich an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Betreiber der Pizzeria ermittelt habe und den zwei Betreiber der Pizzeria (nacheinander) akzeptiert hätten. Dem mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr dürfe ein dem unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden, da der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr direkt auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlage, der aufgrund der Verpachtung am Vorteil des Gastwirts partizipiere. Da die Beschwerdeführerin nur mittelbar vom Fremdenverkehr begünstigt werde, sei der unmittelbare Vorteil der Pächter zwingend auch der Berechnung ihres Vorteilssatzes zugrunde zu legen. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt sei nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. Auch wenn der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des beim Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes habe, könne er seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordere, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben.

Die Schätzung des Vorteilssatzes der Pizzeriabetreiber sei nicht zu beanstanden, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste bei einer Gaststätte mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich seien. Der Markt habe die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet seien, das Schätzungsergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. So habe es im Jahr 2009 bei einer Einwohnerzahl von ca. 3.500 insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen gegeben, was einer Fremdenverkehrsquote von rund 22% entspreche; hinzu komme noch, wie die Besucherzahlen der Spielbank und der Therme belegten, eine erhebliche Anzahl an Tagesgästen. Die Pizzeria befinde sich in zentraler Ortslage und sei für Gäste leicht erreichbar. Der Einwand, dass nicht sämtliche Besucher dem Tourismus zuzurechnen seien und Klinikgäste keine Gaststätten aufsuchen könnten, bedürfe keiner weiteren Aufklärung, da es nicht auf die genaue Zahl der Gäste ankomme.

Der Markt habe das Recht auf Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass er früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben habe, weil er offenbar irrtümlich davon ausgegangen sei, dass diese nicht beitragspflichtig seien, führe nicht zur Annahme einer Verwirkung. Neben dem bloßen Zeitmoment hätte der Markt dazu ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben müssen, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehle es vorliegend, wobei offenbleiben könne, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könne. Ein besonders schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde nur vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen worden sei, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gebe es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Marktes und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin vielmehr jederzeit damit rechnen müssen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis auf „Treu und Glauben“ bzw. auf § 5 AO gehe deshalb fehl.

5. Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO ab.

6. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 Az. 9 B 48.16, der ihren damaligen Bevollmächtigten am 22. März 2017 zuging, zurück. Die Revision sei nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit aufgeworfenen Fragen zur Abgabenpflicht der Erbengemeinschaft, zum Begriff der selbständigen Tätigkeit sowie zur Fremdenverkehrsbeitragspflicht bei Verpachtung eines Grundstücks beträfen Art. 6 KAG und damit nicht revisibles Landesrecht. Mit ihren Fragen zur Verwirkung der Beitragsschuld zeige die Beschwerdeführerin keinen abstrakten Klärungsbedarf auf, sondern halte nur die Anwendung des im Rahmen der Verwirkung zu prüfenden Zeit- und Umstandsmoments durch den Verwaltungsgerichtshof auf den vorliegenden Fall für verfehlt. Die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung genüge jedoch nicht den Anforderungen an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhen könne, greife nicht durch. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Abgrenzung einer Vermögensverwaltung von einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit, zur Plausibilität des Vorteilssatzes sowie zu § 122 Abs. 6 AO auseinandergesetzt, werde weder ein Gehörsverstoß im Sinn des § 108 Abs. 2 VwGO noch eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO dargelegt. Auf die beiden ersten Gesichtspunkte werde im Berufungsurteil ausdrücklich eingegangen. Auf das Vorbringen zu § 122 Abs. 6 AO habe der Verwaltungsgerichtshof nach seiner Rechtsauffassung nicht eingehen müssen, da er nicht von einem Auseinanderfallen des Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten ausgegangen sei.

II.

1. Mit ihrer am 2. Mai 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 aufzuheben, weil dieses rechtswidrig sei und sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletze. Als verletzte Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden von ihr an verschiedenen Stellen die Gleichheit vor dem Gesetz bzw. das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), das Recht auf Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und das Recht auf Eigentum und Erbrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) genannt. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin insbesondere vor:

a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Bescheid - wie bei der Grundsteuer - der Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO bekannt gegeben werden müssen. Die vermieteten Räume stünden im Gesamthandseigentum aller Miterben. Daher könne allenfalls die Erbengemeinschaft und nicht die Beschwerdeführerin selbst mittelbare Vorteile aus der Verpachtung der Räume ziehen und fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen §§ 2032, 2038 BGB. Eine Kommanditgesellschaft sei ebenso wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Schuldnerin des Fremdenverkehrsbeitrags. Gleiches müsse erst recht für eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft zutreffen. Diese sei im Grundsteuerrecht selbst Steuerschuldnerin. Dies müsse auch im Fremdenverkehrsbeitragsrecht gelten. Deshalb wären alle Miterben gemeinsam zu veranlagen gewesen. Da aus dem Bescheid entgegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO nicht die Erbengemeinschaft als Beitragsschuldnerin hervorgehe, leide dieser an einem erheblichen Mangel und sei deshalb nichtig. Selbst wenn man die Beschwerdeführerin als Bekanntgabeadressatin ansehen wollte, sei vorliegend § 122 Abs. 6 AO nicht beachtet worden, wonach allen Miterben eine Ausfertigung hätte zugehen müssen.

b) Für die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, Miterben hafteten gesamtschuldnerisch für den Fremdenverkehrsbeitrag, gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gericht verkenne insoweit den Unterschied zwischen einer Gesamtschuld und einer Gesamthandsschuld. Die erst lange Zeit nach Eintritt des Erbfalls festgesetzten Fremdenverkehrsbeiträge seien keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinn des § 2058 BGB, sondern Eigenschulden der Erbengemeinschaft. Auch Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG, auf den Art. 6 KAG nicht verweise, sei auf Fremdenverkehrsbeiträge nicht (analog) anwendbar, sondern erfasse nur grundstücksbezogene Beiträge wie Erschließungsbeiträge. Auf § 44 AO könne eine gesamtschuldnerische Haftung von Miterben für Fremdenverkehrsbeiträge ebenfalls nicht gestützt werden, weil dieser nur im Erhebungs- und nicht im Festsetzungsverfahren anwendbar sei. Deshalb seien Miterben - wie im Kommunalabgabenrecht anderer Bundesländer - allenfalls nach ihrem jeweiligen Anteil fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Die Erbengemeinschaft könne steuerlich bundesweit jedoch nur einheitlich behandelt werden. Auf die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben werde im Bescheid nicht hingewiesen. Die Auswahlentscheidung sei nicht begründet worden.

c) Der Verwaltungsgerichtshof gehe ohne jede Begründung davon aus, dass der Begriff der selbständig tätigen Person im Sinn des Art. 6 Abs. 1 KAG weiter gehe als im Steuerrecht und die private Vermögensverwaltung umfasse. Dies könne so dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Die Rechtsprechung könne durch Analogie keine Beitragstatbestände schaffen, da Steuern und Abgaben nur vom Gesetzgeber festgelegt werden könnten. Zwar könnten auf verschiedene Steuern unterschiedliche Regeln Anwendung finden; dies gelte aber nicht, wenn - wie hier - die Anwendung übergeordneten Bundesrechts ausdrücklich vorgeschrieben sei (Art. 31 GG). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG sei § 14 AO deshalb auch auf Fremdenverkehrsbeiträge zwingend und nicht nur entsprechend anzuwenden. Der Begriff des selbständig Tätigen im Fremdenverkehrsbeitragsrecht umfasse daher lediglich die nachhaltige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinn von §§ 15, 18 EStG sowie §§ 2, 5 GewStG und keine private Vermögensverwaltung.

d) Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass ausschließlich der einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Gewinn bei der Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags zugrunde gelegt werden dürfe. Sowohl § 2 Abs. 2 der Mustersatzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags als auch § 2 Abs. 2 FBS stellten ausdrücklich auf den einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn ab. Als übergeordnetes Bundesrecht sei das Einkommensteuerrecht zwingend bei der Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags zu beachten (Art. 31 GG). Deshalb seien sämtliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auch in das Fremdenverkehrsbeitragsrecht zu übernehmen. Die Gleichsetzung von Überschusseinkünften aus der privaten Vermietung von Räumen im Sinn von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 EStG mit Gewinneinkünften aus der gewerblichen Verpachtung einer Gaststätte im Sinn von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 15, 18 EStG verstoße gegen den in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers und stelle eine willkürliche Gleichbehandlung dar.

e) Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtige nicht, dass die Erbengemeinschaft den von ihr geerbten Gewerbebetrieb nur vom 29. bis 31. März 1987 verpachtet habe, bevor sie ihn in Ausübung der ihr nach Art. 101 BV garantierten Handlungsfreiheit endgültig aufgegeben und das Betriebsgrundstück steuerwirksam in das Privatvermögen überführt habe. Die Betriebsaufgabe durch die Entnahme des Betriebsgrundstücks stelle den letzten Akt der Tätigkeit eines gewerblichen Betriebs dar, der als solcher fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei. Privatvermögen sei kein Betriebsvermögen. Nach der Entnahme in das Privatvermögen seien die Räume von der Erbengemeinschaft weiter unterhalten worden. Diese sei daher nur zwei Tage lang selbständig tätig im Sinn des § 14 AO gewesen und habe im Anschluss daran eine private Vermögensverwaltung ausgeübt. Auch habe sie im Jahr 1995 lediglich einmalig ein einziges Mietobjekt verpachtet und nicht wiederholt Gewerberäume zur nachhaltigen Einnahmeerzielung vermietet. Der Verwaltungsgerichtshof differenziere aber nicht zwischen der einmaligen privaten Vermietung von Räumen und der dauerhaften gewerblichen Verpachtung einer Gaststätte und behandle damit willkürlich unterschiedliche Vorgänge gleich.

f) Indem der Verwaltungsgerichtshof festlege, dass der Vermieter den Vorteilssatz seines Mieters gegen sich gelten lassen müsse, wenn der Mieter dem nicht widersprochen habe, schneide er dem Vermieter das Recht auf den gesetzlichen Richter ab. Der Vermieter als mittelbar Bevorteilter könne nur dann gegen den Beitragsbescheid vorgehen, wenn sein Mieter als unmittelbar Bevorteilter den ihm gegenüber ergangenen Bescheid angefochten habe. Der Vermieter sei in der Konsequenz gezwungen, den Mieter aufzufordern, seinen Bescheid anzufechten, was für diesen jedoch ein erhebliches finanzielles Risiko darstelle. Die Rechte des Vermieters würden so davon abhängig gemacht, dass der Mieter seine Rechte wahrnehme, ohne dass der Vermieter hierauf Einfluss nehmen könne. Wenn der Vermieter nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seine Rechte dadurch wahren könne, dass er die Gemeinde auffordere, ihm die Schätzungsgrundlagen mitzuteilen, werde dieser dadurch angehalten, Bedienstete der Gemeinde dazu anzustiften, ihm unbefugt die privaten Verhältnisse der Mieter zu offenbaren und dadurch das Steuergeheimnis im Sinn des § 30 AO sowie die Privatgeheimnisse Dritter zu verletzen. Dadurch könne er sich selbst gemäß §§ 26, 203, 355 StGB strafbar machen.

g) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auch auf einer Verletzung des Steuergeheimnisses, da der Markt die privaten Verhältnisse der Pächter gegenüber der Beschwerdeführerin offenbart habe, obwohl sie den Vorsitzenden darauf hingewiesen habe, dass dies unzulässig sei. Eine rechtlich zulässige Kenntnis der privaten Verhältnisse der Pächter durch den Verpächter sei jedoch nur bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitz- und Betriebsunternehmen möglich, da insoweit Personenidentität bestehe. Das Steuergeheimnis sei weiter dadurch verletzt, dass der Bürgermeister die privaten Verhältnisse der Erbengemeinschaft unbefugt dem Gemeinderat offenbart habe, obwohl es sich bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für den Markt gehandelt habe. Der Bürgermeister habe so ein Exempel an ihr statuieren wollen. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihrem Recht auf Eigentum und Erbrecht verletzt, das u. a. das Persönlichkeits- und Urheberrecht umfasse.

h) Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Ermittlung des Vorteilssatzes für die Beschwerdeführerin nur die Schätzungen des Marktes hinsichtlich der Pächter zugrunde gelegt, obwohl der Vorteilssatz für jeden Fall gesondert zu ermitteln sei, und so gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 162 AO verstoßen. Hierzu habe sie sich nicht äußern können. Ihre Beweisanträge seien übergangen worden. Umsätze, bei denen kein Zusammenhang mit dem Kurbetrieb bestehe, dürften nicht berücksichtigt werden. Die Übernachtungszahlen seien in den letzten 20 Jahren stark zurückgegangen. Einer höheren Anzahl an Klinikgästen, die die Reha-Einrichtungen nicht verlassen könnten, stehe eine geringere Anzahl an Übernachtungsgästen gegenüber. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass in den letzten zehn Jahren 61 Gaststätten, Hotels, Pensionen und Geschäfte geschlossen hätten. Der Markt betreibe selbst keine Tourismuseinrichtungen wie die Spielbank oder die Therme. Auch hätten keine zwei Betreiber einen Vorteilssatz von 50% akzeptiert, da Frau G. eine andere Pizzeria in der Ortsmitte von B. betrieben habe. Es gebe auch keine Begründung dafür, weshalb der Vorteilssatz, der bei ihrem Ehemann noch 40% betragen habe, nunmehr mit 50% festgesetzt werde. Dieser sei deshalb stark überhöht.

i) Der Verwaltungsgerichtshof verneine willkürlich eine Verwirkung des Beitragsanspruchs, obwohl der Markt seit dem Jahr 1988 keine Forderungen gegenüber der Erbengemeinschaft erhoben und keine Vorauszahlungen festgesetzt und so nach außen hin dokumentiert habe, dass diese künftig keine Fremdenverkehrsbeiträge zahlen müsse. Er habe vielmehr nur von selbständig tätigen Personen, die gewerblich Räume verpachtet hätten, Fremdenverkehrsbeiträge erhoben. Da er somit einen Dauersachverhalt in einer rechtlich vertretbaren Weise behandelt habe, könne er die Beurteilung nicht ohne wichtigen Grund zulasten der Betroffenen ändern. Dies stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 AO) dar. Dass der Markt nur irrtümlich von einer fehlenden Beitragspflicht der Verpächter von Lokalen ausgegangen sei, sei eine bloße Vermutung, zumal er seit dem Jahr 1994 von Besitzunternehmen Fremdenverkehrsbeiträge erhoben habe. Andernfalls läge ein Vollzugsdefizit zulasten aller Einwohner vor.

j) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG sei die Festsetzung von Fremdenverkehrsbeiträgen mehr als 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei (hier: mit dem Erbfall im Jahr 1987), nicht mehr zulässig.

k) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze das Eigentum (Vermögen) der Beschwerdeführerin, weil ihr dadurch Verfahrenskosten in Höhe von 13.953,98 € entstanden seien. Diese seien ihr gemäß Art. 27 VfGHG zu erstatten.

l) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs ab (Divergenz). Es stehe im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung und zu der anderer Verwaltungsgerichte.

2. Mit Schreiben vom 8. Juni, 11. August und 17. November 2017 wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und erklärt, ihre Verfassungsbeschwerde auf die Rüge der Verletzung von Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV zu beschränken. Weiter führt sie aus, der Markt dürfe keine Fremdenverkehrsbeiträge erheben, weil er selbst keine eigenen Aufwendungen für den Tourismus habe, sondern mit Dritten ein „Ortsmarketing“ betreibe. Der Markt habe ihr im Jahr 1988 erklärt, dass keine Fremdenverkehrsbeiträge mehr erhoben würden. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung weise ein Vollzugsdefizit auf und sei nichtig, weil der Vorteilssatz des Verpächters nicht ermittelt werden könne, ohne dadurch gegen § 30 AO und §§ 203, 355 StGB zu verstoßen, bzw. weil die Begriffe „selbständig tätige Person“ und „einkommen- und körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn“ nicht bestimmt seien. Dazu habe sie bisher nicht Stellung nehmen können, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht zur Ermittlung des Vorteilssatzes überraschend im Urteil aufgegeben habe. Durch die Nichtzulassung der Revision sei ihr der gesetzliche Richter entzogen worden.

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs rügt, weil dieser ihr Vorbringen zur Abgrenzung einer Vermögensverwaltung von einer selbständigen Tätigkeit im Sinn des § 14 AO, zur Plausibilisierung des Vorteilssatzes sowie zur Bekanntgabe des Bescheids an alle Miterben gemäß § 122 Abs. 6 AO nicht berücksichtigt habe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil diese Rüge vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache geprüft und zurückgewiesen wurde. Die Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 stimmen insoweit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begründung der Verfassungsbeschwerde überein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bzw. dessen Darlegung sachlich geprüft und verneint.

Diese Entscheidung kann als Akt der Bundesgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV angegriffen werden (VerfGH vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163). Die Rüge einer Gehörsverletzung in einer Verfassungsbeschwerde gegen ein verwaltungsgerichtliches Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der identischen Rüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sachlich geprüft und zurückgewiesen hat. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt insoweit die erforderliche Entscheidungskompetenz. Eine landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die gerügte Gehörsverletzung würde im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung eines Bundesgerichts bedeuten, zu der der Verfassungsgerichtshof nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt ist (vgl. VerfGH vom 16.1.2018 BayVBl 2018, 483 Rn. 23; Hagspiel, BayVBl 2018, 469/475).

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren rügt, die sie so nicht schon in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung ebenfalls unzulässig (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 17). Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist dann, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei der Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Für die Erschöpfung des Rechtswegs ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm deshalb verwehrt, sie nachträglich im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757). Die erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb unzulässig.

a) Dies gilt zum einen für die gerügte Verletzung von Art. 91 Abs. 1 BV, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht (zutreffend) berücksichtigt habe. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin damit den Bestand des Berufungsurteils vom 9. Mai 2016 insgesamt anzugreifen versucht. Der Zulässigkeit dieser Rüge steht der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hätte die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen können. Da sie von dieser Möglichkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat, ist ihr eine nachträgliche Berufung hierauf im Verfassungsbeschwerdeverfahren verwehrt (vgl. VerfGH vom 15.9.2009 VerfGHE 62, 178/187 f.).

Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie Art. 91 Abs. 1 BV dadurch der Sache nach als verletzt ansieht, dass der Verwaltungsgerichtshof der von ihr vertretenen Rechtsansicht - etwa zur Frage der Gesamtschuldnerschaft - nicht gefolgt ist bzw. ihrem Vortrag - z. B. zur Aufgabe des Gewerbebetriebs - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist danach zwar verpflichtet, rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Art. 91 Abs. 1 BV verbürgt aber kein Recht der Beteiligten auf eine ihrem Vorbringen entsprechende Entscheidung (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45). Der Verfassungsbeschwerde lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, im Urteil auf sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich einzugehen, ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen oder übergangen hat. Hat das Gericht Äußerungen eines Beteiligten entgegengenommen, ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass es sie auch zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt hat, auch wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66). Es fehlt insoweit bereits an einer substanziierten Darlegung, welcher konkrete Vortrag der Beschwerdeführerin, der auf Grundlage der rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen wäre, von diesem unbeachtet geblieben oder übergangen worden wäre. Das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich trotz ihres Umfangs vielmehr auf die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Rechtsfragen eine andere - aus ihrer Sicht unzutreffende - Rechtsauffassung als die Beschwerdeführerin vertreten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37, jeweils m. w. N.).

b) Entsprechendes gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör im Sinn des Art. 91 Abs. 1 BV verletzt, indem er eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Auch diese Rüge hätte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden können, sodass sie schon deshalb unzulässig ist. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin den Schutzbereich des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn sie dieses dadurch als verletzt ansieht, dass der Verwaltungsgerichtshof - etwa bei der Frage der Ermittlung des Vorteilssatzes - im Urteil eine andere Rechtsauffassung als sie vertreten habe. Art. 91 Abs. 1 BV untersagt dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 44). Daraus folgt jedoch keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle nur möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor Erlass der Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es dieser zugrunde legen wird (VerfGH vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128 f.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Überraschungsentscheidungen ist Art. 91 Abs. 1 BV vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.). Dies ist nicht der Fall. Bei der Frage der Ermittlung des Vorteilssatzes des Verpächters anhand des Vorteilssatzes des Pächters handelte es sich um einen zentralen Aspekt des Verfahrens, zu dem sich die Beschwerdeführerin äußern konnte. Darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die vom Markt vertretene Rechtsansicht geteilt hat, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Markt lediglich irrtümlich von der fehlenden Beitragspflicht der Verpächter von Lokalen ausgegangen sei, weil die Beschwerdeführerin zur Frage einer möglichen Verwirkung ebenfalls Stellung nehmen konnte.

c) Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen, dass er Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, ist schon mangels Geltendmachung mit der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert dargelegt, inwiefern dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Zwar kann auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Rechts auf rechtliches Gehör unvertretbar ist. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich aber schon nicht entnehmen, zu welchen konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen Beweis hätte erhoben werden sollen, sodass die Rüge auch aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67).

d) Mit der Rüge, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016 und der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 seien unrichtig bzw. unvollständig, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend, sodass sie auch insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Darüber hinaus hat sie nicht in einer Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert dargelegt, welches konkrete und entscheidungserhebliche Vorbringen im Protokoll bzw. Tatbestand unzutreffend wiedergegeben worden wäre. Zudem steht der Rüge der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem von ihm als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 25.10.2016 BayVBl 2017, 518 Rn. 35). Deshalb hätte die Beschwerdeführerin nicht nur Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO, sondern auch Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO, § 164 ZPO stellen müssen, um die von ihr gerügten Mängel im fachgerichtlichen Verfahren zu korrigieren (vgl. VerfGH vom 13.11.1987 - Vf. 85-VI-85 - amtl. Umdruck S. 11).

e) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) durch den Verwaltungsgerichtshof rügt, weil dieser ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, hätte sie auch diese Rüge bereits im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben können (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass sie schon aus diesem Grund unzulässig ist. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin damit nicht in einer Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt insoweit jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann zum anderen dadurch berührt sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und so die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert (VerfGH vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102 Rn. 18). Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit aber nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126). Eine solche Grundrechtsrüge erfordert deshalb eine darauf bezogene Darlegung, die aufzeigen muss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem jeweiligen Prozessrecht vorliegen (vgl. VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 23). Das ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin rügt zwar, dass ihr der gesetzliche Richter willkürlich dadurch entzogen worden sei, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen habe, legt aber nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen hätten. Dieses hat Zulassungsgründe im Sinn des § 132 Abs. 2 VwGO vielmehr verneint. Überdies wurde die Rüge nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erhoben, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2017 begann und am 22. Mai 2017 endete.

f) Mit ihrer Rüge, der gesetzliche Richter im Sinn des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV werde ihr dadurch entzogen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der Vermieter den Vorteilssatz des Mieters gegen sich gelten lassen müsse, sodass er nur dann gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vorgehen könne, wenn auch der Mieter den ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheid angefochten habe, macht die Beschwerdeführerin der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf Justizgewährung bzw. auf effektiven Rechtsschutz geltend. Ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf ein faires Verfahren gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 56). Diese Frage ist auch hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Kern dieselben Gesichtspunkte betrifft, aus denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Rechts auf den gesetzlichen Richter hergeleitet wird. Die obigen Ausführungen zur unterbliebenen Rechtswegerschöpfung und zum Schutzbereich kommen deshalb mit Bezug auf ein Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf ein faires Verfahren in gleicher Weise zum Tragen (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 19). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert dargelegt, dass ihr infolge der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs faktisch die Möglichkeit genommen wurde, effektiven Rechtsschutz gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid zu erhalten. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sie insoweit darauf verweist, ihre Rechte dadurch zu wahren, dass sie den Markt auffordert, ihr die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben, wird es ihr ermöglicht, die Höhe ihres Vorteilssatzes begründet infrage zu stellen und gerichtlich überprüfen zu lassen. Da hier eine Mitteilung der Schätzungsgrundlagen erfolgt ist, kann von einer „Rechtsschutzabschneidung“ im Sinn einer unzulässigen Einschränkung oder gar Verweigerung effektiven Rechtsschutzes nicht die Rede sein. Der erforderliche Rechtsschutz ist deshalb gewährleistet (vgl. VerfGH vom 21.10.1960 VerfGHE 13, 127/132).

3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Fremdenverkehrsbeitragssatzung leide an einem in der Satzung selbst wurzelnden strukturellen Vollzugsdefizit und sei deshalb nichtig und verfassungswidrig, weil der Vorteilssatz für den Verpächter nicht ermittelt werden könne, ohne gegen § 30 AO sowie §§ 203, 355 StGB zu verstoßen, bzw. weil die darin verwendeten Begriffe „selbständig tätige Person“ und „einkommen- und körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn“ nicht bestimmt seien, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin damit auch die der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags zugrunde liegende Satzung angreift. Zwar können nach Art. 120 BV, Art. 51 Abs. 1 VfGHG nur Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde oder eines Gerichts, nicht jedoch Rechtsnormen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Ist aber die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt streitig, so ist die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich Vorfrage, nicht Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde. Ihre Verfassungsmäßigkeit ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhte, ebenfalls (jedenfalls wegen Verstoßes gegen Art. 101 BV) verfassungswidrig wäre (vgl. VerfGH vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 14).

Die Rüge ist aber deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Satzung nicht im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 757). Weshalb die dort in allen Instanzen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie nicht substanziiert dargelegt. Es erschließt sich nicht, weshalb sie gehindert gewesen wäre, Mängel der Satzung zu rügen, weil der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine andere Rechtsauffassung zur Ermittlung des Vorteilssatzes als im Urteil vertreten habe. Zudem wurden die gegen die Satzung selbst gerichteten Angriffe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG vorgetragen (VerfGH BayVBl 2011, 757).

Im Übrigen kann, soweit die Beschwerdeführerin ein Vollzugsdefizit der Satzung darin sieht, dass der Markt früher jahrelang keine Fremdenverkehrsbeiträge von den Verpächtern von Lokalen erhoben habe, hieraus nicht auf die Nichtigkeit der Satzung selbst geschlossen werden. Grundsätzlich führt auch ein gleichheitswidriger Vollzug einer Rechtsvorschrift nicht dazu, dass diese selbst verfassungsrechtlich zu beanstanden und deshalb nichtig wäre. Zwar kann ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen (VerfGH vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Satzung Vorschriften enthielte, denen immanent wäre, dass der Beitragsanspruch zwangsläufig ungleichmäßig durchgesetzt würde. Nach § 1 FBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Auch wenn der Markt nicht von allen Pflichtigen Beiträge erhoben haben sollte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, weil kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht. Der fehlerhafte oder fehlende gleichmäßige Vollzug der Satzung durch schlichtes Unterlassen - sein Vorliegen unterstellt - führt deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht zur Verfassungswidrigkeit der Satzung (VerfGH BayVBl 2013, 334).

4. Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ihr Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 8. Juni, 11. August und 17. November 2017 nicht nur wiederholt, vertieft und ergänzt, sondern darüber hinaus neue Sachverhalte bzw. neue Rechtsverletzungen vorträgt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist fehlende notwendige Bestandteile nicht mehr nachgeschoben werden können (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 17).

IV.

Hinsichtlich der weiteren Rügen kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte infolge einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof rügt, die Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu überprüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Bei der Anwendung von Bundesrecht, das aufgrund seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, ist die Kontrolle darauf beschränkt, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; VerfGHE 68, 180 Rn. 31). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Bestimmung der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung -ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (VerfGH vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 57). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (VerfGH vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; VerfGHE 68, 10 Rn. 57).

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Abweisung der Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa KAG auf den Fremdenverkehrsbeitrag anwendbaren Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO durch die Mitteilung bzw. die Verwertung der Schätzungsgrundlagen rügt, ist eine Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten nicht ersichtlich. Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist als solches kein von der Bayerischen Verfassung garantiertes Grundrecht (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 68), sondern eine auf verfassungsrechtlichen Verbürgungen beruhende Abwehranspruchsnorm, die dazu dient, Grundrechte des Steuerbürgers zu schützen und zu realisieren. Allerdings kann die Geheimhaltung steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren unbefugte Weitergabe einen Bezug zum Steuerpflichtigen oder zu privaten Dritten erkennen lässt, im Hinblick auf das aus Art. 100, 101 BV abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten sein. Dieses schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Davon erfasst werden personenbezogene Daten wie Informationen zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (vgl. VerfGHE 67, 216 Rn. 52). Insoweit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht die unbefugte Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse der Gaststättenpächter rügen. Sie kann vielmehr nur subjektive verfassungsmäßige Rechte geltend machen, die ihr selbst, nicht lediglich Dritten zustehen (VerfGH BayVBl 2019, 82 Rn. 17). Die Mitteilung der steuerlichen Verhältnisse Dritter berührt jedoch keine persönlichen Daten der Beschwerdeführerin. Zudem dürfte es sich dabei auch um eine nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässige Offenbarung der Verhältnisse Dritter handeln, die der Durchführung eines Verfahrens im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO dient. Die Frage eines etwaigen Verwertungsverbots stellt sich daher nicht (vgl. BFH vom 29.8.2012 - X S 5/12 (PKH) - juris Rn. 11 f.).

Mit der Rüge, das Steuergeheimnis sei dadurch verletzt, dass der Bürgermeister die steuerlichen Verhältnisse der Erbengemeinschaft unbefugt dem Gemeinderat offenbart habe, obwohl es sich bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handle, macht die Beschwerdeführerin demgegenüber zwar eine Verletzung in eigenen, nach § 30 AO geschützten persönlichen Daten geltend. Insoweit ist jedoch nicht erkennbar, weshalb dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden wäre, da die Mitglieder des Gemeinderats hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ihrerseits der Geheimhaltungspflicht des § 30 Abs. 1 AO unterliegen. Sie mutmaßt letztlich nur, dass der Gemeinderat das Steuergeheimnis nicht gewährleisten könne. Konkrete Verstöße hat sie insoweit jedoch nicht benannt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, durch Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags werde ihr Grundrecht auf Eigentum und Erbrecht verletzt, wird Art. 103 Abs. 1 BV hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Durch die Auferlegung öffentlichrechtlicher Geldleistungspflichten wird nicht das konkrete Eigentum als Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögenswerte betroffen, sondern das geldwerte Vermögen als solches (VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/168; vom 19.6.2009 VerfGHE 62, 113/119; vom 12.1.2015 VerfGHE 68, 1 Rn. 35). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflicht den Schuldner unverhältnismäßig belasten, seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen oder eine erdrosselnde, konfiskatorische Wirkung haben würde (vgl. VerfGH vom 12.10.1999 VerfGHE 52, 159/163). Dies wird von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Der Umstand, dass sie zur Abwehr der Geldleistungspflicht Gerichtsverfahren geführt hat, die wiederum mit Kosten für sie verbunden waren, stellt ebenfalls keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar (vgl. VerfGH vom 7.3.1985 VerfGHE 38, 28/33).

3. In Frage kommt diesbezüglich allenfalls eine Verletzung der durch Art. 101 BV garantierten Handlungsfreiheit. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die hierauf bezogene Rüge mit Schreiben vom 8. Juni 2017 zurückgezogen, indem sie ihre Verfassungsbeschwerde nachträglich auf bestimmte Grundrechtsverletzungen beschränkt hat (zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einzelne Rügen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachträglich zurückzunehmen, vgl. BVerfG vom 13.4.2010 BVerfGE 126, 1/17), sodass in dieser Hinsicht die Grundlage für eine Entscheidung weggefallen sein dürfte (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 124 f.).

Aber auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig beanstandet, zu ihren Gunsten als Rüge der Verletzung der Handlungsfreiheit durch die Auferlegung gesetzloser Zahlungsverpflichtungen verstehen wollte (vgl. VerfGHE 52, 159/163), würde dies der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da Art. 101 BV durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt wird.

Nach Art. 101 BV hat jedermann die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit ist nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet, steht also unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (VerfGH vom 17.3.1999 VerfGHE 52, 4/8). Die Befugnis des Gesetzgebers, die Schranken der Freiheit des Einzelnen zu bestimmen, ist ihrerseits an die Regeln der Verfassung gebunden. Entsprechenden Bindungen unterliegen vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bei Auslegung und Anwendung der die Handlungsfreiheit definierenden Gesetze. Auch bei der Auslegung und Anwendung der Abgabengesetze haben Behörden und Gerichte auf die Wahrung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens zu achten. Beschränkungen des Grundrechts müssen deshalb in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit respektieren, die Grenzen des Zumutbaren einhalten und den Wesensgehalt des Rechts unangetastet lassen (vgl. VerfGHE 52, 159/164; vom 30.3.2001 VerfGHE 54, 13/23 f.).

Allerdings schützt das Grundrecht der Handlungsfreiheit, ebenso wie andere Grundrechte, nicht etwa vor jeder unrichtigen Gesetzesanwendung. Auch soweit die Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit gerügt wird, gelten die für die verfassungsrechtliche Kontrolle allgemein zu beachtenden Prüfungsschranken. Eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende behördliche oder gerichtliche Entscheidung begründet keineswegs in jedem Fall eine Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die Behörde oder das Gericht nicht erkannt hätte, dass die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen ist, oder wenn die Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs des Grundrechts beruhten und sie bei Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätten gelangen können (VerfGHE 52, 159/164; 54, 13/24).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist durch die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 9. Oktober 2001, auf denen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt.

a) Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung ist Art. 6 Abs. 1 KAG. Danach können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Von dieser Ermächtigung hat der Markt mit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 9. Oktober 2001 Gebrauch gemacht. Diese entspricht der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 1978 (MABl S. 464), geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 1979 (MABl S. 770). Nach § 1 FBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten (§ 2 Abs. 1 FBS). Die Satzung übernimmt damit nahezu wortgleich die Regelung des Art. 6 Abs. 1 KAG.

Die seit langer Zeit übliche Fremdenverkehrsabgabe beruht auf der Erwägung, dass Gemeinden berechtigt sein sollen, für ihre Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs einen Beitrag von denjenigen Personen zu erheben, die aus dem Fremdenverkehr wirtschaftlichen Nutzen ziehen und demnach durch die kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr besonders begünstigt werden. Diesem Personenkreis kommt der Ertrag seiner Abgabe, die für die Deckung des gemeindlichen Aufwands zur Fremdenverkehrsförderung zweckgebunden ist, auch wieder in besonderer Weise zugute. In Anbetracht dieser Verknüpfung von Vorteilen und Lasten, deren Ausgleich die Abgabe dienen soll, wird der Fremdenverkehrsbeitrag als solcher seit jeher als sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Allerdings handelt es sich um einen Beitrag besonderer Art, der im Unterschied zu sonstigen Beiträgen nicht notwendig eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, sondern lediglich kommunale Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs voraussetzt. Der Tatbestand, an den die Beitragspflicht anknüpft, ist die fremdenverkehrsfördernde Tätigkeit der Gemeinde, die nicht in einer Investitionstätigkeit bestehen muss (vgl. VerfGH vom 28.11.1985 VerfGHE 38, 190/192 f.). Da der Fremdenverkehrsbeitrag keine Steuer ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 GG) gegen eine Regelung durch Landesrecht keine Bedenken (vgl. BVerfG vom 26.5.1976 BVerfGE 42, 223/227 f.; vom 18.8.1989 NVwZ 1989, 1052).

b) Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung des einfachen materiellen Rechts insoweit den Wertgehalt der Handlungsfreiheit und deren Ausstrahlungswirkung in das einfache Recht verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.

aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Begriff „selbständig tätige Person“ in Art. 6 Abs. 1 KAG nicht nur Selbständige im Sinn des § 18 EStG und Gewerbetreibende im Sinn von § 15 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, sondern auch die nicht gewerbsmäßige Vermietung und Verpachtung von Räumen erfasse, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien, ist nicht zu beanstanden. Dadurch werden die Grenzen der verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung von Abgabennormen nicht überschritten. Bei der Anwendung des Abgabenrechts dürfen zwar nicht durch Auslegung der Gesetze Abgabentatbestände erst geschaffen werden (VerfGHE 52, 159/164). Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast - in gewissem Umfang -vorausberechnen kann. Abgabenrechtsregelungen genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Abgabe mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Zweifelsfälle haben Verwaltung und Gerichte mit den anerkannten Methoden bei der Gesetzesauslegung zu klären. Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem Vorrang des Gesetzes, der als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. VerfGHE 68, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „selbständig tätige Person“ hält sich im Rahmen des einfachrechtlich vorgegebenen Wortlauts der Norm und steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG erstreckt sich die Beitragspflicht auf die selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Damit werden alle Personen und Unternehmungen, die zum Fremdenverkehrswesen in einer bestimmten wirtschaftlichen Beziehung stehen, nach sachlichen Gesichtspunkten gleichmäßig erfasst (VerfGH vom 13.10.1951 VerfGHE 4, 181/193; vom 27.3.2001 VerfGHE 54, 7/11). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass zu den Aufwendungen der Gemeinde für den Fremdenverkehr gerade diejenigen herangezogen werden sollen, die aus dem Fremdenverkehr einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und denen auch der Ertrag der Abgabe, der nur zur Förderung des Fremdenverkehrs verwendet werden darf, wiederum zugutekommt (VerfGHE 13, 127/130). Die Vorteile aus dem Fremdenverkehr, den die Gemeinde etwa durch Werbemaßnahmen, Veranstaltungen oder Kur- und Erholungseinrichtungen fördert, bestehen in einer erhöhten Absatz-, Gewinn- oder Verdienstmöglichkeit für diejenigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit dem Fremdenverkehr in besonderer Beziehung stehen. Die Beitragspflicht knüpft nicht daran an, dass der Fremdenverkehr allgemein die Wirtschaftskraft erhöht und die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bevölkerung verbessert. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber nur solche Personen der Beitragspflicht unterwirft, die ein über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung hinausgehendes besonderes Interesse am Fremdenverkehr haben und für die sich hieraus besondere Verdienstmöglichkeiten ergeben. Entscheidend sind die Vorteile des Abgabepflichtigen gerade aus dem Fremdenverkehr. Die Verknüpfung von Vorteilen und Lasten, zu deren Ausgleich der Fremdenverkehrsbeitrag dienen soll, ist bei Selbständigen in der Regel offenkundiger und eindeutiger feststellbar als bei Unselbständigen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Fremdenverkehrs Selbständigen in höherem Maß direkt zugutekommen als Arbeitnehmern (VerfGHE 38, 190/193 f.).

Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof entsprechend dem Wortlaut und der Intention des Art. 6 Abs. 1 KAG für die Beitragspflicht einen (nur) mittelbaren Vorteil als ausreichend ansieht und der Entscheidung zugrunde legt und den Begriff „selbständig tätige Person“ nicht auf Selbständige (§ 18 EStG) bzw. auf Gewerbetreibende (§ 15 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG) beschränkt, sondern ihn auch auf die nicht gewerbsmäßige Vermietung und Verpachtung von Räumen, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb wie einer Gaststätte zu dienen bestimmt sind, erstreckt, da der Vermieter bzw. Verpächter hieraus mittelbar wirtschaftliche Vorteile zieht, die durch den typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. VerfGHE 54, 7/11), mag diese Tätigkeit (einkommen-)steuerrechtlich in der Regel auch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sein (§ 14 Satz 3 AO).

Dem kann die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nicht entgegenhalten, dass das (Einkommen-)Steuerrecht als übergeordnetes Bundesrecht zwingend auch bei der Auslegung von Art. 6 KAG zu beachten sei. Die Normgeber können bei verschiedenen Steuern unterschiedliche verfassungskonforme Ausgestaltungen treffen (BVerfG vom 4.12.2002 BVerfGE 107, 27/46). Deshalb können für verschiedene Steuerarten auch unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt oder gar geboten sein (BVerwG vom 20.8.2008 NVwZ 2009, 533/534). Der Landesgesetzgeber hat in Art. 6 KAG für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen zulässigerweise eine vom (Einkommen-)Steuerrecht abweichende Bestimmung des Beitragspflichtigen getroffen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der selbständigen nachhaltigen Tätigkeit im Sinn des § 14 AO geht deshalb ins Leere. Zudem führt die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG angeordnete entsprechende Anwendung des § 14 AO dazu, dass dieser durch die Verweisung Bestandteil des Kommunalabgabengesetzes, d. h. partielles Landesrecht wird (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6), das im Rang nicht über Art. 6 Abs. 1 KAG steht. Darüber hinaus wird in Art. 13 Abs. 1 KAG die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung auch nur angeordnet, soweit „gesetzlich nicht anders bestimmt“.

bb) Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Markt bei der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags den durch die Vermietung bzw. Ver-Pachtung der Gaststättenräume erzielten „Gewinn“ zugrunde gelegt hat, auch wenn es sich dabei einkommensteuerrechtlich um Überschusseinkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 EStG handelt, da Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Räumen, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind, mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr darstellen. Art. 6 KAG beschränkt die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen nicht auf Gewinneinkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und -zweck des Art. 6 Abs. 1 KAG, alle selbständigen Personen und Unternehmungen heranzuziehen, die aus dem Fremdenverkehr besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag gemäß Art. 6 Abs. 3 KAG vielmehr nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen unmittelbar oder mittelbar aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Der Begriff „Gewinn“ im fremdenverkehrsbeitragsrechtlichen Sinn bezieht sich deshalb auf Gewinn- und Überschusseinkünfte, die der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen (Wölfl, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, 2017, § 3 Rn. 56). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 2 der Mustersatzung und § 2 Abs. 2 FBS für die Bestimmung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr auf den einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen „Gewinn“ ab, soweit sich nicht auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass auf Gewinneinkünfte die Vorschriften des Einkommensteuerrechts Anwendung finden können (vgl. BayVGH vom 17.9.2010 - 4 CS 10.1776 - juris Rn. 9).

cc) Die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Markt selbst keine Tourismuseinrichtungen unterhält, sondern zur Förderung des Fremdenverkehrs zusammen mit dem Kurverein nur ein sog. „Ortsmarketing“ betreibt. Die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen setzt keine öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sondern lediglich kommunale Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs voraus, die auch in Zuschüssen an die Betreiber von Fremdenverkehrseinrichtungen bestehen können (VerfGHE 38, 190/193).

4. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) bei der Anwendung des einfachen materiellen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich.

a) Soweit die Beschwerdeführerin beklagt, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen habe, weil er von den Urteilen anderer Gerichte bzw. von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen sei, vermag die unterschiedliche Rechtsanwendung und Rechtsauslegung durch verschiedene Gerichte (VerfGH vom 6.8.1992 VerfGHE 45, 118/123) bzw. Spruchkörper (vgl. z. B. Sachs/Jasper, JuS 2016, 769/771) als solche im Hinblick auf das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zu begründen. Selbst eine Änderung der eigenen Rechtsprechung könnte allenfalls dann einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn dies zu Lasten einer Partei aus unsachlichen Gründen geschieht, zumal in Ansehung einer bestimmten Person (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 118 Rn. 104). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

b) Soweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin sieht, dass in anderen Bundesländern eine ihrer Auffassung entsprechende Rechtslage im Kommunalabgabenrecht bestehe, kann hieraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes ebenfalls nicht hergeleitet werden. Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Normgeber nur dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Normsetzungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Bundesländer anzupassen, ergibt sich hieraus nicht (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/130; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19).

c) Soweit die Beschwerdeführerin in der Gleichsetzung von Überschusseinkünften aus der Vermietung und Verpachtung von als Gaststätte genutzten Räumen mit Gewinneinkünften aus der Verpachtung einer Gaststätte eine verfassungswidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte erblickt, ist es nach dem Sinn und Zweck des Art. 6 KAG gerechtfertigt, diese Einkunftsarten der Beitragspflicht zu unterwerfen, da dem Abgabepflichtigen in beiden Fällen jeweils ein mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwächst. Es würde vielmehr der Abgabengerechtigkeit widersprechen, wenn nicht sämtliche selbständig tätigen Personen, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar einen besonderen Vorteil ziehen, gleichermaßen hierzu herangezogen würden.

d) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof berücksichtige nicht, dass die Erbengemeinschaft im Jahr 1987 den geerbten Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben und die Gaststättenräume steuerwirksam in das Privatvermögen überführt habe, sodass er Privat- und Betriebsvermögen verfassungswidrig gleichbehandle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch die fortgesetzte Vermietung bzw. Verpachtung der Gaststättenräume bis Ende April 2011 mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr gezogen hat, die der Beitragspflicht unterliegen. Zwar kann die endgültige Betriebsaufgabe durch den Verkauf des Betriebsgrundstücks den letzten Akt der Tätigkeit eines gewerblichen Betriebs darstellen, der als solcher fremdenverkehrsbeitragspflichtig ist (vgl. BayVGH vom 5.2.2013 - 4 CS 12.2584 - juris Rn. 24). Doch wurden die Räume vorliegend im Jahr 1987 nicht veräußert, sondern die selbständige Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin bis 2011 weiter ausgeübt, sodass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben, unabhängig davon, ob darin eine nachhaltige Tätigkeit im Sinn des § 14 AO liegt.

5. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) bei der Anwendung des einfachen materiellen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot könnte nur dann festgestellt werden, wenn die angegriffene Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein gesehen noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als einer Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23).

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von gesetzlichen Vorschriften oder von anderen Gerichtsurteilen ab, würde dies, selbst wenn es zuträfe, keinen Verstoß gegen das Willkürverbot begründen, weil die Entscheidung jedenfalls nicht rechtlich unvertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen ist. Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die - unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen begründete - Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung durch den Verwaltungsgerichtshof erhebt, führen nicht dazu, dass die angegriffene Entscheidung vom 9. Mai 2016 bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich und deshalb verfassungswidrig wäre.

a) Dass der Verwaltungsgerichtshof bei Anwendung des Art. 6 Abs. 1 KAG den Begriff „selbständig“ anders auslegt, als es bei Anwendung anderer Normen wie § 14 AO geschieht, ist nicht willkürlich. Selbst bei identischem Wortlaut können Normen, die sich in unterschiedlichen Gesetzen zur Regelung unterschiedlicher Sachverhalte finden, auch voneinander abweichende Bedeutungsinhalte haben (vgl. BFH vom 20.4.2004 BFHE 205, 566 Rn. 20). Die Auslegung, dass das Tatbestandsmerkmal „selbständig tätige Person“ nur der Abgrenzung zu den unselbständig tätigen Arbeitnehmern diene und nicht auf Freiberufler im Sinn des § 18 EStG sowie auf Gewerbetreibende im Sinn von § 15 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG beschränkt sei, sondern auch die nicht gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Räumen erfasse, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb wie einer Gaststätte zu dienen bestimmt seien, ist vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Sie entspricht der in der abgabenrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 45.00 Anm. 3.2.1.2; Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, Art. 6 Rn. 18; Hürholz in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Art. 6 KAG Frage 3 Nr. 1.1; Wölfl, a. a. O., Rn. 121; Gottschaller, BayVBl 2015, 77/80) und der Interpretation des Begriffs der „Selbständigkeit“ im Fremdenverkehrsbeitragsrecht durch andere Gerichte (vgl. OVG Lüneburg vom 22.11.2010 OVGE MüLü 53, 466/472).

b) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Ermittlung ihres Vorteilssatzes nur die Schätzungen des Marktes hinsichtlich des Vorteilssatzes für die Pächter zugrunde gelegt, obwohl der Vorteilssatz für jeden Fall gesondert zu ermitteln sei, ist nicht dargetan, weshalb dies willkürlich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Vorteilssatz für die Beschwerdeführerin nur anhand des für die Pächter geschätzten Vorteilssatzes festgesetzt werden könne. Da sie selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt werde, sei der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter aus dem Fremdenverkehr zwingend auch der Berechnung ihres Vorteilssatzes zugrunde zu legen. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt sei nicht ersichtlich oder dargelegt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Auffassung schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre, sondern hält sie schlicht für falsch. Die Ermittlung des Vorteilssatzes für die Pächter hält sich im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 162 AO sowie des § 3 Abs. 3 Satz 2 FBS, wonach dieser durch Schätzung für jeden Fall gesondert zu ermitteln ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl. VerfGHE 13, 127/132). Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe des Vorteilssatzes zeigen jedenfalls keine Willkür bei der Berechnung auf.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Schätzungen des Marktes zugrunde gelegt habe, während ihr Vorbringen hierzu übergangen bzw. nicht berücksichtigt worden sei, macht sie in der Sache wohl eine Verletzung des Rechts auf (prozessuale) „Waffengleichheit“ geltend. Ob ein solches Grundrecht auf „Waffengleichheit“ als Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV) anzuerkennen ist, kann jedoch dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin damit letztlich nur Rügen aufgreift, die bereits unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erörtert wurden (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 -Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 28; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 52).

c) Jedenfalls nicht willkürlich ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO zu Recht an die Beschwerdeführerin selbst als Inhaltsadressatin bekannt gegeben worden, weil die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig sei (zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Bereich des Kommunalabgabenrechts vgl. Kreuter, NVwZ 2008, 360/362). Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 KAG, wonach ein Fremdenverkehrsbeitrag (nur) von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen sowie den offenen Handels- und Kommanditgesellschaften erhoben werden kann. Die Erbengemeinschaft im Sinn des § 2032 BGB, bei der es sich weder um eine juristische Person noch um eine Personenhandelsgesellschaft, sondern um eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft handelt (BGH vom 11.9.2002 NJW 2002, 3389/3390), ist dort nicht genannt. Art. 6 Abs. 1 KAG stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr auf die natürliche Person ab, die - wie ein Miterbe - selbst besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht und dadurch den Beitragstatbestand verwirklicht. Die Frage, ob gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 6 AO eine Abschrift des Bescheids an sämtliche Miterben zu übermitteln gewesen wäre, stellt sich deshalb nicht. Demgemäß geht aus dem Bescheid auch die Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin hervor (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO). Hiergegen kann sie auch nicht einwenden, dass eine Gesellschaft im Sinn des § 705 BGB, bei der es sich gleichfalls um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, als (teil-)rechtsfähig angesehen (vgl. BGH vom 29.1.2001 BGHZ 146, 341/343 ff.) sowie als fremdenverkehrsbeitragspflichtig behandelt wird (vgl. BayVGH vom 9.5.2016 - 4 B 14.2771 - juris Rn. 30), da die Erbengemeinschaft im Unterschied zu dieser nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird und auch nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. BGH vom 17.10.2006 NJW 2006, 3715/3716; Weidlich in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2032 Rn. 1). Die Behauptung, dass die Erbengemeinschaft z. B. bei der Grundsteuer selbst Steuerschuldnerin sei, führt ebenfalls nicht zur Annahme von Willkür, da für verschiedene Abgaben unterschiedliche Regelungen zulässig sein können.

d) Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerdeführerin könne als Miterbin neben ihrem Sohn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 44 AO als Gesamtschuldnerin in voller Höhe für den Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, ist nicht willkürlich. Für diese Verbindlichkeit, die nach dem Erbfall entstanden und deshalb keine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 Abs. 2 BGB geworden ist, haften die Miterben zwar nicht nach § 2058 BGB, aber nach § 421 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BayVGH vom 8.7.1987 BayVBl 1988, 272/273), weil sie den Beitragstatbestand selbst verwirklicht haben und deshalb den Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in voller Höhe schulden. Alle Miterben oder nur einen von ihnen zur Beitragsleistung heranzuziehen, lag im Ermessen des Marktes, von dem er in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er die Beschwerdeführerin ausgewählt hat. Dazu bedurfte es keiner besonderen Begründung (vgl. BVerwG vom 22.1.1993 NJW 1993, 1667/1669; BayVGH BayVBl 1988, 272/273). Wenn andere Gerichte z. T. weitergehende Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung stellen, führt dies jedenfalls nicht zur Annahme von Willkür.

e) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht willkürlich eine Verwirkung des Beitragsanspruchs verneint. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass durch den bloßen Zeitablauf kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin begründet worden sei, künftig keine Fremdenverkehrsbeiträge zahlen zu müssen, ist nachvollziehbar und keineswegs unvertretbar. Eine Verwirkung setzt neben der Tatsache, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment), voraus, dass dem Gläubiger zurechenbare Umstände beim Schuldner das berechtigte Vertrauen begründen, das Recht werde künftig nicht mehr geltend gemacht (Umstandsmoment; vgl. VerfGH vom 11.8.2010 - Vf. 149-VI-09 - juris Rn. 27; siehe auch BVerfG vom 5.3.2013 BVerfGE 133, 143 Rn. 48). Daran fehlt es. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Vermieter und Verpächter von Lokalen und Geschäften als mittelbar durch den Fremdenverkehr Begünstigte fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind (BayVGH vom 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 18 ff.), konnte die Beschwerdeführerin aus der bloßen Untätigkeit des Marktes keine lebenslange Befreiung von der Beitragspflicht herleiten, unabhängig davon, ob sie lediglich vergessen oder irrtümlich nicht herangezogen wurde. Darin, dass der Markt seit dem Jahr 1988 keine Fremdenverkehrsbeiträge von der Erbengemeinschaft erhoben hat, liegt - selbst wenn dies abgabenrechtlich zulässig wäre - auch kein konkludenter Verzicht auf eine Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen für die Zukunft. Diese werden jährlich erhoben (BayVGH vom 3.10.1986 VGH n. F. 39, 75/76) und entstehen jeweils - frühestens - mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen (vgl. Wölfl, a. a. O. Rn. 140). In der unterbliebenen Erhebung kann deshalb auch keine „rechtlich vertretbare Behandlung eines Dauersachverhalts“ gesehen werden, die der Markt ohne wichtigen Grund nicht einseitig zulasten der Beschwerdeführerin anders hätte beurteilen dürfen. Der Vortrag, der Markt habe ihr im Jahr 1988 mitgeteilt, dass künftig keine Beiträge mehr erhoben würden, erfolgte erst nach Ablauf der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG. Dem Interesse, zeitlich nicht unbegrenzt mit Forderungen überzogen zu werden, wird im Übrigen durch die Festsetzungsverjährung, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt, Rechnung getragen.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mehr als 20 Jahre, nachdem die Vorteilslage - nach ihrer Auffassung mit dem Erbfall im Jahr 1987 - eingetreten sei, nicht mehr zulässig sei, ist unabhängig davon, ob diese Bestimmung auch auf Fremdenverkehrsbeiträge anwendbar ist oder nur grundstückbezogene Beiträge wie insbesondere Erschließungsbeiträge betrifft, der Fremdenverkehrsbeitragsanspruch für das Jahr 2009 - frühestens -mit Ablauf des Jahres 2009 entstanden, sodass im Zeitpunkt der Festsetzung im Jahr 2012 die 20-Jahresfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen war.

V.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Abgabenordnung - AO 1977 | § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb


Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 5 Steuerschuldner


(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Strafgesetzbuch - StGB | § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses


(1) Wer unbefugt 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraft

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338

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bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung ode

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2009. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem Grundstück im Bereich des Beklagten bis 27. November 1986 eine Gastwirtschaft. Ab 1. Dezember 1986 verpachtete er die Geschäftsräume zum Zweck des Gaststättenbetriebes. Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Grundbuchamt trug daraufhin die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoß ins Grundbuch ein. Das Pachtverhältnis wurde bis 30. April 2011 weitergeführt.

Der Beklagte wandte sich am 18. November 2011 an die Erbengemeinschaft und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags bei. Die Klägerin lehnte es jedoch für die Erbengemeinschaft auch nach weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzusenden. Am 20. Juli 2012 gab sie schließlich an, keinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Das zuständige Finanzamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 € und einen Gewinn von 12.075 € erzielt. Bei dem Gewinn handle es sich um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom 7. September 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 301,88 Euro fest. Dieser Betrag errechne sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn vervielfacht mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%. Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an die Klägerin persönlich adressiert. Er enthält den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft H. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Einen durch die Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Hof mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurück.

Am 23. August 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten.

Der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Verpächter sei nämlich die Besitzgemeinschaft und nicht die Klägerin. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge nicht, vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig, denn sie betreibe lediglich private Vermögensverwaltung und unterliege nicht der Gewerbesteuerpflicht. Es fehle zudem an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin, weil es an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr fehle.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies diese Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig, der Beklagte habe den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben dürfen und habe den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben müssen. Der Bescheid sei allein für die Klägerin bestimmt gewesen. Der Beklagte habe von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen. Es sei auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis bestehe und der interne zivilrechtliche Ausgleich abgabenrechtlich in aller Regel bedeutungslos sei, gehöre die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides.

Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte im Jahr 2009 unterlägen der Beitragspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn seien „selbstständig tätige natürliche Personen“ im Sinne von § 1 der Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag (FVBS) des Beklagten. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpfe sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt sei. Bei der Verpachtung von Immobilien zum Betrieb einer Gaststätte bestehe ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil. Bei der Berechnung des Beitrags nach dem Gewinn sei der Beklagte vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG einkommensteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden könnten, der im Fall der Klägerin nicht vorliege. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages werde nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgestellt, sondern es würden auch die Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt würden, einbezogen. Der Vorteilssatz von 50% sei nicht willkürlich gegriffen; vielmehr habe der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe, und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt habe. Der Beklagte habe auch schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung und bis heute andauernd bestehe eine Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Damit seien die beiden Erben auch gemeinsam in den vom verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten. Diese Erbengemeinschaft sei bis heute nicht durch Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB aufgehoben worden. Als Nachlassgegenstand sei jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden gewesen, das bis heute gemäß der Eintragung im Grundbuch im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft stehe. Damit bestehe gemäß § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zustehe. Deshalb habe der Beklagte nach § 421 Satz 1 BGB die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen können. Der Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag sei auch nicht verwirkt. Zwar habe der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages 1986 bis einschließlich 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der schon seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf allein reiche jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Die Klägerin sei insoweit durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt. Die im Klageantrag enthaltene Feststellungsklage sei unzulässig, denn für das Veranlagungsjahr 2009 sei die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Anfechtungsklage. Für künftige Steuerjahre habe der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Diesbezüglich sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls später eine weitere Anfechtungsklage zu erheben.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr KIagebegehren nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages weiter.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben.

Der angegriffene Beitragsbescheid sei schon deshalb formell fehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 und 6 AO. Die Einnahmen, die die Erbengemeinschaft als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt habe, unterlägen nicht der Beitragspflicht nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Beklagten. Selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG anwendbar sei, liege nicht vor. Die Erbengemeinschaft betreibe bloße private Vermögensverwaltung, bei der unbewegliches Vermögen verpachtet werde. Zwischen gewerblicher (und somit selbstständiger) Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung müsse unterschieden werden. Das Verwaltungsgericht habe auch den Vorteilssatz, der von der Beklagten mit 50% angesetzt worden sei, nicht beanstandet. Der Beklagte habe bislang keine Angaben dazu gemacht, wie er auf die Höhe dieses Vorteilssatzes gekommen sei. Der Vorteilssatz könne nach Auffassung der Klägerseite bei maximal 10% liegen. Bei einer Ermittlung und Mitteilung einer Fremdenverkehrsquote werde der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten sei, automatisch als Tourist einzustufen sei und damit unter die Fremdenverkehrsquote falle. Personen aus den Nachbargemeinden des Beklagten seien nicht als Touristen einzustufen, wenn sie etwa die Gaststätte der Klägerin aufsuchten. Denn derartige Personen verfolgten keine touristischen Zwecke mit ihrem Besuch. Bei der Bemessung der fremdenverkehrsbedingten unmittelbaren und mittelbaren Vorteile der Beitragspflichtigen müssten diejenigen Umsätze ausscheiden, bei denen zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr kein konkreter Zusammenhang bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch von einer Verwirkung des Beitragserhebungsrechts des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016,

die Berufung abzuweisen.

Der Bescheid sei nicht formell fehlerhaft, weil aus der Adressierung in Verbindung mit dem Bescheidsinhalt und dem ausdrücklichen Hinweis ersichtlich sei, dass kein Adressierungsfehler vorliege. Mit seiner Vorgehensweise, die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Abgabe heranzuziehen, habe sich der Beklagte im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Hinsichtlich der Frage der selbstständigen Tätigkeit knüpfe die Abgabepflicht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht ausschließlich an die diesbezüglichen Begrifflichkeiten des Steuerrechts an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in früheren Urteilen dargelegt, dass sich die Funktion des Tatbestandsmerkmals „selbstständige Tätigkeit“ darin erschöpfe, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine selbstständige Tätigkeit liege hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet würden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien. Zur Höhe des Beitragssatzes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seit 1832 ein bayerisches Staatsbad sei. Er habe 21 Ortsteile und im Jahr 2009 3.479 Einwohner gehabt. Er verfüge über mehrere Heilwasserquellen, ein Kurhaus, einen Kurpark, mehrere Rehabilitationskliniken sowie seit 2001 über eine staatliche Spielbank. Aus einer Übernachtungsstatistik ergebe sich, dass die Übernachtungszahlen das über 100-fache der Einwohnerzahl darstellten. Es gebe zudem eine erhebliche Besucherzahl für die Therme und die staatliche Spielbank. Eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen mit hohem Besucheranteil von Ortsfremden rundeten das Bild ab. Es gebe auch eine Reihe von Marktereignissen, die ebenfalls überwiegend Ortsfremde anzögen. Der Beklagte verfüge, gemessen an seiner Größe und Einwohnerzahl, aufgrund des Fremdenverkehrs über eine im Verhältnis zu anderen vergleichbar großen Orten im Regierungsbezirk hohe Zahl an gastronomischen Betrieben. Nur mit Ortsbewohnern wäre eine solch hohe Zahl an Betrieben nicht überlebensfähig. Es könne nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Klägerin den Vorteilssatz zugrunde gelegt habe, wie er auch bei dem unmittelbar bevorteilten Gastronomen zugrunde zu legen gewesen sei. Der jeweilige Betreiber des Gastronomiebetriebs habe den Vorteilssatz ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs akzeptiert, so dass der Beklagte davon habe ausgehen können, dass seine Abschätzung zutreffend gewesen sei. Dem komme indizielle Wirkung zu. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung fehle es an einem Umstandsmoment, das ein Vertrauen der Klägerin auf die künftige Nichterhebung des Beitrags auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Die Klägerin vertiefte ihren Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 13. April 2016. Der Beklagte habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie er im vorliegenden Fall den Vorteilssatz ganz konkret ermittelt habe. Es sei nicht zu erkennen, was die Angabe von Besucherzahlen einer staatlichen Spielbank, einer Therme oder die Aufstellung der gastronomischen Betriebe im Bereich des Beklagten oder etwa die Nennung von Vorteilssätzen für Pizzerien in anderen Fremdenverkehrsgemeinden ganz konkret mit der Klägerin zu tun habe. Zudem werde schlichtweg behauptet, dass die aufgelisteten Attraktionen im Bereich des Beklagten überwiegend von Ortsfremden besucht würden. Beweis hierfür werde nicht angeboten. Die vom Beklagten beigefügten Anlagen träfen keine Aussage darüber, ob es sich bei den Besuchern um Einwohner oder Ortsfremde handle. Dass die vom Beklagten benannten weiteren Veranstaltungen überwiegend von Ortsfremden besucht würden, werde bestritten. Gleiches gelte für eine Reihe von Marktereignissen, wobei dieser Vortrag des Beklagten schon nicht hinreichend bestimmt genug sei, um überhaupt bestritten werden zu können. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht der Realität, dass bei einer Gemeinde mit 3.500 Einwohnern aus dem Vorhandensein von drei italienischen Restaurants zu schließen sei, dass die örtliche Gastronomie überwiegend von Ortsfremden aufgesucht werde. Aufgrund der vom Beklagten beschriebenen anderweitigen Restaurants, Gaststätten, Märkte, Sommerfeste und anderen kulturellen Ereignisse könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Besucher in den genannten Einrichtungen speisen würden, bzw. auf den jeweiligen Märkten. Die Gäste der Therme oder der Spielbank besuchten die dort angeschlossene eigene Gastronomie. Die von der Klägerin angeführten Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen minderten daher eher den Vorteilssatz der Klägerin, als dass sie diesen erhöhten. Die Klägerin sei nicht an den vom Beklagten gegenüber dem Pächter festgelegten Vorteilssatz gebunden. Ein Vermieter habe überhaupt keine Möglichkeit, gegen eine etwaige Festsetzung des Vorteilssatzes seines Mieters vorzugehen, zumal der Vermieter im Regelfall auch nicht wisse, wie hoch der Vorteilssatz seines Mieters festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, sich etwa zu den Umsatzzahlen ihres Pächters zu äußern. Eine Mitwirkung sei ihr insoweit faktisch verwehrt. Im Übrigen halte die Klägerin an ihren Ausführungen zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheides fest. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 (9 B 16/15) sei zum Erhebungsverfahren (§ 37 Abs. 2 AO) ergangen. Vorliegend gehe es aber um das Festsetzungsverfahren und damit um § 33 AO. Die Klägerin bestreite nicht, dass im Abgabeerhebungsverfahren ein beteiligter Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, der dann mit Wirkung für und gegen alle die Abgabeschuld entrichtete. Zunächst bedürfe es aber einer gesetzeskonformen Festsetzung der Abgabe. Diese Festsetzung sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin angegriffene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben (1.). Die Klägerin zieht als Verpächterin zur gesamten Hand mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.a). Sie ist dabei auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von Art. 6 KAG (2.b). Die Höhe des vom Beklagten angesetzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (2.c). Die Beitragsschuld ist auch nicht verwirkt (3.).

1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben worden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 KAG legt fest, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen Fremdenverkehrsvorteile erwachsen, erhoben werden kann. Die Klägerin irrt deshalb, wenn sie meint, dass die Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldnerin ist und der Beklagte wegen dieser Eigenschaft alle Miterben als Adressaten hätte aufführen müssen. Die Erbengemeinschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG. Sie ist auch keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorbem. zu § 2032 Rn. 5 und § 2032 Rn. 12), denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. HessVGH, U.v. 31.5.2011 - 5 B 1358/10 - juris Rn. 5; Gergen in Münchner Kommentar a. a. O.). Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es mag sein, dass das Steuerrecht bei manchen Steuerarten an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft und Steuerrechtssubjekte mit Begriffen umschreibt, die dem Zivilrecht unbekannt sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Februar 2016, § 33 Rn. 53). Art. 6 KAG stellt hier aber auf die natürliche Person ab, die aufgrund wirtschaftlichen Handelns Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Klägerin selbst zieht als Miterbin durch Verpachtung einer Gaststätte Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Einziehung von Pachtzinsen ist Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 16). Die Forderungen gegen den Pächter aus dem Pachtvertrag, in den die Erbengemeinschaft eingetreten ist, sind Gesamthandsforderungen (Löhnig in Staudinger, BGB, 2016, § 2032 Rn. 6). Aufgrund dieser Gesamthandsberechtigung hat die Klägerin als Miterbin selbst den Beitragstatbestand verwirklicht und ist damit in voller Höhe beitragspflichtig, weil bei der Erbengemeinschaft gerade keine Gemeinschaft nach rechnerisch zu bestimmenden Quoten besteht. Die Klägerin ist neben ihrem Sohn damit gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht HessVGH a. a. O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.2.2009 - OVG 9 S 59.08 - juris Rn. 8; zu mehreren Wohnungseigentümern bei der Fehlbelegungsabgabe BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 12). Sie ist Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich. Auf die Gesamtschuldnereigenschaft der Klägerin und auf den weiteren Miterben ist im Bescheid deutlich genug hingewiesen.

2. a) Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibt, hat einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr mit den damit verbundenen direkten Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte hat der Verpächter oder Vermieter mittelbare Vorteile, die durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 19, 20 für den Betrieb u. a. einer Pizzeria).

b) Die Klägerin ist gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie ist selbstständig tätige natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift, denn die Vermietung oder Verpachtung der Räume an Gaststättenbetreiber ist für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch eine nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht geht weiter als im Steuerrecht; die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 6 KAG erschöpft sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Selbstständige Tätigkeit liegt hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet oder verpachtet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Begriff der Selbstständigkeit ist hier nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 19 m. w. N.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Teil 4, 45.00 Nr. 3.2.1.3 für private Zimmer-/Lokalvermietung). Wegen dieses eigenständigen Regelungsgehalts des Art. 6 KAG geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i. V. m. § 14 AO fehl, denn die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ist nur angeordnet, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“ ist.

c) Die Höhe des vom Beklagten angenommenen Vorteilssatzes von 50% ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich vor allem darauf berufen, dass die Betreiber der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Pizzeria über Jahre hinweg einen Vorteilssatz von 50% anstandslos akzeptiert hätten. Dies sei auch nach einem Betreiberwechsel auf die Ehefrau des früheren Betreibers so gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 - 4 ZB 02.756 - juris Rn. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb einer Pizzeria der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt, der aufgrund der Verpachtung direkt am unmittelbaren Vorteil des Gastwirts partizipiert.

Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatzes für die Klägerin an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Betreiber der Pizzeria, denen unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwuchsen, geschätzt hat. Dieser Ansatzpunkt ist nicht zu beanstanden. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei seinem Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Pächter den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben (BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30).

Die Indizwirkung fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Vorteilssatz von 50% nicht nur schon über Jahre hinweg, sondern auch noch von zwei verschiedenen Betreibern (hintereinander) jeweils akzeptiert worden ist. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Pizzeriabetreiber zu schätzen, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bei einer Speisegaststätte nicht möglich sind. Der Beklagte hat die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet sind, das Schätzergebnis im Ergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. Er hat vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei einer Gemeindeeinwohnerzahl von 3.479 Einwohnern insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen stattgefunden hätten. Allein hieraus errechnet sich bei einer Hochrechnung der Übernachtungen der Einwohner schon eine Fremdenverkehrsquote von rund 22%, wobei darin noch keine Tagesgäste eingerechnet sind. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Herkunft der Besucher der Spielbank (50% der Besucher aus Stadt und Landkreis Hof, also aus der näheren Umgebung und damit mit geringem Übernachtungsbedarf), sowie die mitgeteilte Anzahl der Besucher der Therme mit Gastkarte (die bei der Anreise von einem Vermieter ausgestellt wird) lassen auf eine erhebliche Anzahl von Tagesgästen schließen, die für das gastronomische Angebot ebenfalls als Zielgruppe in Betracht kommen. Die fragliche Gastwirtschaft hat, wie der in der mündlichen Verhandlung eingesehene Lageplan gezeigt hat, in der ohnehin übersichtlichen Ortschaft eine zentrale Lage und ist daher für auswärtige Besucher leicht erreichbar. Die Vertreter des Beklagten gaben dazu an, dass ihrer jahrelangen Erfahrung nach die Pizzeria kaum Einheimische anspreche. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Touristen im Vergleich zu Einheimischen bezogen auf die gleiche Aufenthaltszeit sehr viel häufiger zum Essen in ein Speiselokal gehen. Die vom Beklagten mitgeteilte hohe Zahl von im Jahr 2009 und 2010 bestehenden Gastronomiebetrieben (insgesamt 41, Bl. 138 der VGH-Akte) ist für einen Ort mit nur rund 3.500 Einwohnern bemerkenswert und lässt auf einen sehr hohen Fremdenverkehrsanteil insbesondere im Bereich der Speisegaststätten schließen.

Der Einwand der Klägerin, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten ist, dem Tourismus zugerechnet werden könne, weil nach Definitionen eines Wirtschaftslexikons und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen von Tourismus nur bei Verlassen des „üblichen Lebensmittelpunktes“ und bei Reisen zu Orten „außerhalb des gewöhnlichen Umfeldes“ auszugehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Definitionen können nicht unmittelbar zur Einschränkung des Begriffes des Fremdenverkehrs nach Art. 6 KAG herangezogen werden. Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 21 m. w. N.). Warum daher der Bürger einer Nachbargemeinde nicht unter den Fremdenverkehrsbegriff fallen soll, wenn er sich etwa in den Bereich der Beklagten begibt, um die dortigen Wanderwege zu nutzen oder seine Freizeit in einer dort vorhandenen Gaststätte zu verbringen, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 - 4 ZB 99.1727 - BeckRS 2000, 24868 Rn. 6).

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welchem Grad die Patienten der im Gebiet des Beklagten gelegenen zahlreichen Kliniken tatsächlich in der Lage sind, selbst die jeweilige Klinik zu verlassen und Tourismuseinrichtungen oder Gaststätten der Gemeinde zu nutzen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf die genaue Zahl kommt es im Rahmen der hier anzustellenden Schätzung nicht an, maßgebend ist vielmehr die für eine Gemeinde mit nur etwa 3.500 Einwohnern ungewöhnlich hohe Klinikdichte und der bei 9.500 Klinikpatienten jährlich anzunehmende nicht unerhebliche Besucherverkehr mit einem hohen Anteil an Tagesgästen.

Dass bei der hier streitigen Pizzeria der geschätzte Vorteilssatz von 50% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt war, erscheint nach alledem plausibel.

3. Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben hat, weil er offenbar irrtümlich davon ausging, dass diese nicht beitragspflichtig seien, kann nicht zur Annahme einer Verwirkung führen. Neben dem bloßen Zeitmoment müsste dazu nämlich der Beklagte in irgendeiner Weise ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben, dass ein Beitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könnte. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde lediglich vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen wurde, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gibt es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Beklagten und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht bisher ergangenen Rechtsprechung musste die Klägerin vielmehr jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis der Klägerin auf „Treu und Glauben“ und auf § 5 AO geht daher fehl, zumal es bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung nicht um Ermessensausübung geht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301,88 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Veranlagungsjahr 2009.

Der Ehemann der Klägerin betrieb auf dem Grundstück Flnr. ... Gemarkung ... (..., Markt ..., Landkreis ...) bis 27.11.1986 eine Gastwirtschaft. Ab 01.12.1986 verpachtete er die Geschäftsräume sowie bewegliches Anlagevermögen zum Zweck des Gaststättenbetriebes zu einem Jahrespachtzins von 24.000 DM (= 12.271 EUR).

Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Hof - Nachlassgericht vom 01.06.1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Amtsgericht Hof - Grundbuchamt trug daraufhin am 22.06.1987 die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil zu 38,07/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoss ins Grundbuch ein. An diesem Grundbuchstand hat sich bis heute nichts geändert. Die Klägerin und ihr Sohn traten außerdem in das Pachtverhältnis ein, das bis 30.04.2011 weiterbestand.

Nachdem der Beklagte über Jahre für die Vermietung und Verpachtung von Räumen für touristische Zwecke in seinem Gemeindegebiet keine Fremdenverkehrsbeiträge erhoben hatte, wurde er vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband darauf aufmerksam gemacht, dass auch dafür Beiträge zu erheben sind. Daraufhin wandte er sich am 18.11.2011 an die Erbengemeinschaft ..., wies auf die sich aus dem Verpachten von Geschäftsräumen ergebende Beitragspflicht hin und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 bei. Die Klägerin lehnte es für die Erbengemeinschaft ... auch nach zwei weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzuschicken. Am 20.07.2012 gab sie schließlich nach einer weiteren Aufforderung an, keinen einkommenssteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Daraufhin wandte sich der Beklagte an das Finanzamt Hof - Außenstelle Münchberg. Am 10.08.2012 und ergänzend am 13.09.2012 teilte die Steuerbehörde mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 EUR und einen Gewinn von 12.075 EUR erzielt. Bei dem Gewinn handle sich es um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag von 301,88 EUR fest. Dieser Betrag ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn von 12.075 EUR, vervielfacht ihn mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%.

Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an „Frau ...“ adressiert. Er enthält als Teil des Bescheides den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft .... Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin in eigenem Namen Widerspruch. Am 03.12.2012 beschloss der Marktgemeinderat des Beklagten, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und legte ihn dem Landratsamt Hof vor. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin am 12.05.2013 dem Landratsamt Hof mit, ihrer Auffassung nach bestehe seit 01.04.1987 keine Erbengemeinschaft mehr, weil sie und ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt das Grundstück in ihr Privatvermögen überführt hätten. Es handle sich seither stattdessen um eine Besitzgemeinschaft. Davon habe sie die Behörden bisher nicht in Kenntnis gesetzt, um eine „Konfusion“ zu vermeiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 wies das Landratsamt Hof den Widerspruch zurück.

Mit Telefax vom 21.08.2013, das dem Verwaltungsgericht Bayreuth vom Amtsgericht Bayreuth am 23.08.2013 übermittelt wurde, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 07.09.2012

in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landkreises ...vom

26.07.2013 aufzuheben;

sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremden-verkehrsbeiträge zu leisten.

Zur Begründung lässt sie ausführen, der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Denn Verpächter sei die Besitzgemeinschaft ... und nicht die Klägerin. Daher hätte der Bescheid der Besitzgemeinschaft ... bekanntgegeben werden müssen. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge dazu nicht. Vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig. Denn sie betreibe lediglich eine private Vermögensverwaltung und unterliege nicht er Gewerbesteuerpflicht. Außerdem fehle es bei der Verpachtung an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und damit an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin.

Auch die Feststellungsklage sei zulässig, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin von 1987 bis 2008 nicht geändert hätten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er lässt der Klägerin entgegenhalten, es genüge, dass der Bescheid an sie adressiert worden sei. Denn er enthalte einen Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft.

Die Klägerin sei beitragspflichtig, weil eine selbstständige Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht auch eine nicht gewerbsmäßige Tätigkeit sein könne, die steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werde. Mit der Verpachtung einer Gaststätte erbringe die Klägerin Leistungen für unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligte Kreise und erziele dadurch einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr.

Schließlich sei die Feststellungsklage unzulässig, weil sie eine gegenüber der Anfechtungsklage subsidiäre Klage sei.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.07.2014 und die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ...vom 26.07.2013 ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der weitere Klageantrag, mit dem die Klägerin zusätzlich die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten, ist unzulässig.

A) Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Denn der Beklagte durfte den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben und musste den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben.

1. Gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Der streitgegenständliche Bescheid war allein für die Klägerin bestimmt. Denn der Beklagte hat von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen, Gebrauch gemacht und keine Einzelbescheide an die Klägerin und ihren Sohn erlassen. Es ist auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen (BayVGH, U. v. 02.05.1986 - 23 B 85 A. 2116 - BayVBl 1986,254). Vielmehr hat der Beklagte allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin für den Fremdenverkehrsbeitrag in Anspruch genommen. Deshalb war der Bescheid auch nur ihr bekanntzugeben.

2. Gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist in einem Abgabenbescheid anzugeben, wer die Abgabe schuldet.

Der Beklagte hat in dem Bescheid die Klägerin als alleinige Abgabenschuldnerin angegeben. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis besteht und der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich zumindest in aller Regel bedeutungslos ist, gehört die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides (BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1668). Deshalb musste der Beklagte den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben.

II.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Klägerin und ihr Sohn sind in der vom Beklagten festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Außerdem konnte der Beklagte die entstandene Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin festsetzen.

1. Die Einnahmen, die die Klägerin und ihr Sohn als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt haben, unterliegen der Beitragspflicht.

Gem. § 1 der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (FVBS) des Beklagten vom 09.10.2001 wird von allen selbstständig tätigen natürlichen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.

a) Die Klägerin und ihr Sohn sind selbstständig tätige natürliche Personen i. S. v. § 1 FVBS. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit geht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als im Steuerrecht. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpft sich hier darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt ist (BayVGH, U. v. 27.03.2003 - 4 B 98.2772 - BayVBl 2003, 725/726). Eine selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne liegt demnach immer vor, wenn Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb, wie hier einer Gaststätte, zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - 4 B 05.3119 - Gemeindekasse 76/2007 = juris Rn.18).

b) Ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil besteht bei der Verpachtung von Immobilien an Ortsansässige, wenn davon Räume oder Gebäude betroffen sind, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind. Der direkte Zusammenhang fehlt, wenn der Pächter freie Hand hat, wie er die Räume nutzen will (BayVGH, BayVBl 2003, 725/726). Bei einer Gaststätte handelt es sich um einen Betrieb, der unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt ist (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - GK 76/2007 = juris Rn.21). Laut der Präambel des Pachtvertrages haben die Klägerin und ihr Sohn die Räume ausdrücklich zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet.

Deshalb erwuchsen der Klägerin und ihrem Sohn durch die Verpachtung der Gaststätte (mittelbare) wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Fremdenverkehrs im Gebiet des Beklagten, so dass der Beitragstatbestand erfüllt ist.

2) Der Beklagte hat den Fremdenverkehrsbeitrag in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt. Denn er hat in einer Vergleichsberechnung den Beitrag nach dem Gewinn dem Beitrag nach dem Umsatz gegenüber gestellt und dann die Beitragsschuld auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FVBS).

a) Bei der Berechnung des Beitrages nach dem Gewinn ist der Beklagte, dem Finanzamt Hof Außenstelle Münchberg folgend, vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen.

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 2 Abs. 2 Satz Nr.1 EStG einkommenssteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden können, der hier nicht vorliegt. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages wird nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des EStG abgestellt, sondern es werden auch die Überschusseinkünfte, die mit Vermietung und Verpachtung außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt werden, einbezogen.

Der Vorteilssatz von 50% ist nicht willkürlich gegriffen. Vielmehr hat der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt hat (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - 4 B 05.31119 - GK 76/2007 = juris Rn.29). Der Beitragssatz von 5% ergibt sich aus § 3 Abs. 4 FVBS.

b) Bei der gegenüberzustellenden Berechnung des Beitrages nach dem steuerbaren Umsatz hat der Beklagte zu Recht die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzt, wie sie ihm das Finanzamt Hof Außenstelle Münchberg mitgeteilt hatte. Auch wenn in § 3 Abs. 2 FVBS von „steuerbarem Umsatz“ die Rede ist, ist der Umsatz i. S. des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unabhängig davon zu sehen, ob die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Auch den Mindestbeitragssatz hat der Beklagte, ausgehend von einem branchenüblichen Gewinn von mehr als 20%, zu Recht mit 0,6250% bestimmt.

c) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS war der höhere der beiden errechneten Beträge, also der nach dem Gewinn (§ 3 Abs. 1 FVBS) anzusetzen.

3) Der Beklagte hat schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen.

a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin gem. § 421 BGB ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung (und bis heute) eine Erbengemeinschaft zwischen ihr und ihrem Sohn besteht.

Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 1 BGB dadurch entstanden, dass der Erblasser laut Erbschein mehrere Erben hinterlassen hat. Damit sind die beiden Erben auch gemeinsam in den noch vom verstorbenen Ehemann der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten.

Die Erbengemeinschaft wurde bis heute nicht durch Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB aufgehoben. Als Nachlassgegenstand in ungeteilter Erbengemeinschaft war jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden, das laut Grundbuch bis heute im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft steht. Damit besteht gem. § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zusteht. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Denn eine Erbengemeinschaft ist nur dann beendigt, wenn auch durch den dinglichen Vollzug der beschlossenen Verteilung das Eigentum jedes Miterben an den ihm bei der Teilung zugewiesenen Vermögengegenständen begründet wurde. Dazu bedarf es der Übertragung des Eigentums in der Form der §§ 873, 925 Abs. 1 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlichen Einigung. (OLG München, B. v. 18.08.2011 - 34 Wx 320/11- FamRZ 2012, 154 ; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2042 Rn.1).

b) Für die Beitragsschuld, die nach dem Erbfall entstanden ist und deshalb keine Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 1967 Abs. 2 BGB geworden ist, haften die Miterben nach § 421 BGB als Gesamtschuldner (BayVGH, B. v. 08.07.1987 - 23 CS 87.00979- BayVBl 1988, 272/273). Von Gesamtschuldnern kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Deshalb konnte der Beklagte die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen.

4. Der grundsätzliche Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag ist auch nicht verwirkt. Zwar können - über die hier noch nicht abgelaufene vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus - auch Fremdenverkehrsbeiträge der Verwirkung unterliegen. Voraussetzung der Verwirkung, eines Sonderfalls der unzulässigen Rechtsausübung, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, ist jedoch, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) der Beitragsschuldner aufgrund des vom Rechtsinhaber gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, dieser werde von seinem Anspruch keinen Gebrauch mehr machen. An die Umstände, die die berechtigte Erwartung nähren könnten, insbesondere auch auf künftige Abgabeforderungen werde ein für alle Mal in irgendeiner Form verzichtet, sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (sog. Umstandselement; BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - VGH n. F. 59,222/236f. = BayVbl 2007, 690/695; st. Rspr.). Zwar hat der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages im Jahr 1986 bis einschließlich des Veranlagungsjahres 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf, auch über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren, reicht jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Denn der Beklagte, der erst 2011 vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erfahren hat, dass ihm auch von Verpächtern Fremdenverkehrsbeiträge zustehen können, hat der Klägerin gegenüber im ganzen Zeitraum weder durch eine Handlung noch durch eine Äußerung die Erwartung genährt, er werde weiterhin keine Fremdenverkehrsbeiträge erheben. Damit ist die Klägerin durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt.

B) Die Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten, ist unzulässig.

Denn für das Veranlagungsjahr 2009 ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit die Feststellung auch die bisher nicht veranlagten Jahre 2010 und 2011 umfassen soll, hat der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Eine vorbeugende Feststellungsklage setzt jedoch voraus, dass die Klägerin, würde der Erlass der Bescheide abgewartet, unzumutbare Nachteile zu befürchten hätte, die mit einer späteren Anfechtungsklage nicht mehr ausräumbar wären (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 24 a. E.). Solche Nachteile sind jedoch nicht ersichtlich.

Damit war die Klage abzuweisen.

Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Steuerschuldner ist der Unternehmer.2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid für das Jahr 2008 und einen Fremdenverkehrsbeitragsvorauszahlungsbescheid für 2011.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Liste aller Mandanten des Jahres 2008 vorzulegen, die innerhalb des Gemeindegebiets einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr hätten, sowie den von der Klägerin mit diesen Mandanten erzielten Jahresumsatz anzugeben, um den Vorteil aus dem Fremdenverkehr ermitteln zu können. Diese Anfrage präzisierte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2011 dahingehend, dass die Auflistung auf die Mandanten beschränkt werde, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen. Es sei aber der gesamte mit diesen Mandanten jeweils erzielte Umsatz anzugeben.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie die Umsätze mit ihren Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht namentlich nicht benennen könne. Die mit den Mandanten getätigten Umsätze könnten branchenbezogen mitgeteilt werden. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Übersendung einer Aufstellung der zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Betriebe und Privatpersonen mit den jeweils entsprechenden Vorteilssätzen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung für das Jahr 2008 auf. Dabei solle die Klägerin jeweils eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen, und eine Ermittlung der Umsätze mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, vornehmen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten.

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sie nach wie vor die Namen ihrer Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheit nicht nennen könne. Die Beklagte habe bisher nicht glaubhaft nachweisen können, wie sie ihre Verschwiegenheitspflicht gewährleisten wolle. Soweit die Beklagte der Klägerin die Vorteilssätze der Mandanten nicht bekanntgeben könne, sei sie anderweitig verpflichtet, der Klägerin gerichtlich nachprüfbar die Relativierung der Umsätze der jeweiligen Mandanten mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag 2011 auf 216 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Fremdenverkehrsbeitrag für 2008 auf 96 Euro fest. Ein von der Klägerin hiergegen angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 19. Oktober 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 zurück. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten sei nicht deswegen unwirksam, weil die jeweiligen Beitragssätze, insbesondere die Erhöhung des Beitragssatzes von 4% auf 5% im Jahr 2011, nicht mittels einer Kalkulation ermittelt worden seien. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei ein Beitrag und keine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Der besondere Beitrag nach Art. 6 KAG setze dementsprechend keine öffentlichen Einrichtungen oder Investitionsaufwendungen der Gemeinde voraus, sondern lediglich Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung, die der Gemeinde auch laufend entstünden. Der Grundsatz der Aufwandsdeckung besage lediglich, dass die Gemeinde aus den Beitragseinnahmen zusammen mit den Einnahmen z. B. aus Kurbeiträgen im Verhältnis zum Gesamtaufwand grundsätzlich keinen Überschuss zugunsten des allgemeinen Haushalts erzielen dürfe. Solange dieser Grundsatz gewahrt sei, könne die Gemeinde auch bei jährlich unterschiedlichem Aufwand an einem starren Abgabensatz festhalten. Die Klägerin habe selbst als Anlage 5 ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2014 einen Aktenvermerk der Beklagten vorgelegt, aus dem die Entwicklungen der Fremdenverkehrsabgabe und des Defizits beim Fremdenverkehr in den Jahren 2008 bis 2012 hervorgehe. Dies lasse erkennen, dass die Beklagte mit der Fremdenverkehrsabgabe keine Überdeckung erreiche. Auch verstießen die streitgegenständlichen Beitragsbescheide nicht gegen das Transparenzgebot oder den Gleichheitsgrundsatz. Ein einzelner Abgabepflichtiger könne sich auf Mängel im Gesetzesvollzug nur berufen, wenn er den behaupteten Verstoß konkret benenne und darlege, dass ihm hieraus rechtliche Nachteile entstünden. Demgemäß bestehe kein Anspruch des Einzelnen auf Auskunft hinsichtlich der gegenüber anderen Beitragspflichtigen angewandten Vorteilssätze. Der Vortrag der Klägerin, das Transparenzgebot sei deshalb verletzt, weil die Beklagte bei Beitragspflichtigen unterschiedliche Daten zur Ermittlung des Vorteilssatzes erhebe, ferner teilweise mit Schätzungen arbeite und bei manchen Branchen (insb. Banken) nur Pauschalbeiträge erhebe, überzeuge nicht. Zum einen sei nicht belegt, dass im Gesetzesvollzug überhaupt Mängel bestünden. Es sei bei der Ermittlung des Vorteilssatzes in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen immanent, dass von der Beklagten unterschiedliche Auskünfte bei den Beitragspflichtigen erhoben würden. Die Möglichkeit der Beitragserhebung durch Pauschalbeiträge sei durch das Gesetz in Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG gedeckt. Auch bestehe für die Beklagte ein Recht zur Schätzung, wenn konkrete Umstände nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden könnten oder wenn es an brauchbaren Angaben des Beitragsschuldners fehle. Selbst wenn die Beitragserhebung der Beklagten in Einzelfällen mängelbehaftet sein sollte, ergebe sich daraus nicht, inwieweit der Klägerin dadurch ein Nachteil entstehen würde.

Die Beitragserhebung bei der Klägerin sei auch nicht wegen fehlerhafter Schätzung des Gewinns und des Vorteilssatzes rechtswidrig. Hinsichtlich der Zweigniederlassung der Klägerin in H. habe sie selbst in ihren Erklärungen zu Gewinn und Umsatz 2005 keine Differenzierung zwischen der Niederlassung in H. und der Niederlassung in R. vorgenommen. Auf diesen Angaben der Klägerin basiere die Schätzung der Beklagten. Es sei ein jährlicher Zuschlag von ca. 10% vorgenommen worden. Nachdem die Klägerin selbst bei ihren ursprünglichen Angaben nicht zwischen H. und R. unterschieden habe, sei es der Beklagten nicht anzulasten, dass sie dies bei der nun durchgeführten Schätzung nicht getan habe. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die sich in fehlenden Angaben zu einer etwaigen Gewinn- oder Umsatzverteilung zwischen ihren Niederlassungen zeige, könne nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Schätzung des Gewinns und des Umsatzes durch die Beklagte führen. Zur Ermittlung des Vorteilssatzes eines Steuerberaters habe in einem ersten Schritt eine Ermittlung des Umsatzes der Kanzlei mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen und eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, zu erfolgen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten. Der so ermittelte Prozentsatz sei gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aufgefordert gewesen, der Beklagten gegenüber entsprechende Angaben zu machen. Die Klägerin habe dies jedoch unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nicht getan und keinerlei Angaben gemacht. Aufgrund dessen habe die Beklagte Auskünfte bei einer anderen Fremdenverkehrsgemeinde zu deren Rahmensätzen eingeholt und dann entsprechend gegenüber der Klägerin einen Vorteilssatz von 10% im Wege der Schätzung festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Gemeinde komme ein gewisser Schätzungsspielraum zu, der umso größer sei, je weniger der Pflichtige Auskunft gebe. Es sei Aufgabe des Beitragspflichtigen, den von der Gemeinde aufgrund der ihr zugänglichen Kriterien geschätzten Vorteilssatz durch substantiierte und nachvollziehbare Angaben zu entkräften. Die Klägerin könne hier nicht unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht sämtliche Mitwirkung an der Ermittlung der Grundlagen für die Beitragserhebung verweigern und dann durch unsubstantiiertes Bestreiten die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes in Frage stellen.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten über die 2008-Veranlagung vom 19. Oktober 2011 über 96 Euro und über die 2012-Festsetzung der Vorauszahlung vom 19. Oktober 2011 über 216 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 werden aufgehoben.

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren beider Instanzen zu bezahlen.

Die Beklagte habe im Jahr 2011 ohne entsprechende Kalkulationsgrundlage den Beitragssatz von 4% auf 5% erhöht. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine überschlägige Berechnung für den notwendigen Fremdenverkehrsbeitrag im Hinblick auf die Erhöhung von 4% auf 5% vorgenommen habe. Die von der Beklagten angegebenen Zahlen seien schon nicht näher dargelegt worden, es sei unklar, woraus sich die Defizite entwickelt hätten und ob und inwieweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fremdenverkehrs-Belastungsnotwendigkeit stehen. Der jährliche deckungs- und beitragsfähige Aufwand sei aus der gemeindlichen Haushaltsführung nicht nachvollziehbar. Dienten Einrichtungen für den Fremdenverkehr sowohl den Einwohnern der Gemeinde als auch dem Fremdenverkehr, sei eine anteilsmäßige Aufteilung der Aufwendungen notwendig. Es sei erforderlich, bei den Aufwendungen einen Eigenanteil der Gemeinde für die allgemeine Daseinsvorsorge der Gemeindebürger zu berücksichtigen.

Bei der Steuererhebung zeige sich bei der Beklagten eine ganz unterschiedliche Handhabung je nach dem Grad der Erklärungsbereitschaft der jeweils Abgabepflichtigen. Es komme damit zu einer strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung. Ein Teil der Pflichtigen, wie etwa Banken, werde von der Beklagten mit einer Pauschalbeitragserhebung herangezogen, was für diejenigen Pflichtigen eine erhebliche Verwaltungs- und Kostenentlastung bedeute. Demgegenüber verlange die Beklagte vom größeren Teil der Pflichtigen individuelle Erklärungen für die jährliche Beitragsbemessung und -vorauszahlung ohne die Möglichkeit, diesen Betrieben die Möglichkeit einer Pauschalbeitragserhebung zu eröffnen. Die Beklagte habe sich auch bis heute geweigert, die Vorteilssätze nach Branche und gleich gelagerten Betrieben, etwa Gaststätten, bekannt zu geben. Die Gleichmäßigkeit der Fremdenverkehrsbeitragserhebung sei durch die Beklagte nicht gewährleistet, die selbst bei identischen Betrieben, etwa Eisdielen, nicht gegeben sei. Diese fehlende Transparenz und fehlende Beachtung des Gleichheitssatzes schlage bei der beitragsrechtlichen Bewertung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin unmittelbar durch. Die Beklagte verwende auch offenkundig ganz unterschiedliche Erklärungsvordrucke zur Ermittlung von Beitragserhebungen, die Art und Weise der Beitragserhebung bleibe völlig undurchsichtig.

Der Klägerin sei zudem im konkreten Fall einer Mandantin aus dem Gastgewerbe bekannt, dass trotz eines dort vorliegenden, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 die Beklagte den zugrunde gelegten Vorteilssatz von 60% für den dortigen Gaststättenbetrieb nunmehr entgegen den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg auf 70% zulasten des dortigen Gaststättenbetreibers festgelegt bzw. mit diesem vereinbart habe, mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr im Rahmen des mittelbaren Vorteils auch zu einer höheren Beitragserhebung herangezogen würde. Die Klägerin habe insoweit keine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen.

Das Verwaltungsgericht habe auch eine fehlerhafte Schätzung von Gewinn und Vorteilssatz für hinreichend plausibel erachtet. Es setze sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass notwendige Schätzgrundlagen schon vom Grundsatz her bei den unmittelbaren Fremdenverkehrsbetrieben wie etwa Hotels oder Gaststätten nicht zu ermitteln seien. In konsequenter Folge könne die Klägerin als nur mittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehende Steuerkanzlei auch nicht entsprechend geschätzt werden. Es fehle schon an der Grundlage einer Schätzung in unmittelbar vom Fremdenverkehr betroffenen Betrieben.

Zudem habe das Erstgericht in Ansehung des § 203 StGB verkannt, dass die Beklagte keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes darstelle, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde und somit das Steuergeheimnis nicht in gleichem Maße wie bei einer Finanzbehörde gewährleistet werden könne. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses stelle für die steuerberatenden Berufe die oberste Berufsverpflichtung dar.

Für den Bereich des Steuer- und Abgabenrechts müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem die steuer- bzw. abgabenbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast vorausberechnen könne. Die Begriffe „Aufwand der Gemeinde“ nach Art. 6 Abs. 1 KAG als Grundlage für den daraus abzuleitenden „Beitragssatz“, „selbstständig tätige natürliche und juristische Personen“, „einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn“, „branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns“ sowie der „steuerbare Umsatz“ für die Ermittlung des Mindestbeitragssatzes seien in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der beklagten Stadt nicht hinlänglich bestimmt.

Die weitgehende Auslegung des Begriffs der selbstständig Tätigen im Fremdenverkehrsbeitragsrecht durch die Rechtsprechung führe zu einem Widerspruch und zu Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. steuerbaren Umsatzes nach § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Beitragsmaßstab für den Fremdenverkehrsbeitrag. So sei etwa unklar, ob und wann Gesellschafter einer GmbH aus Gewinnausschüttungen beitragspflichtig seien. Geklärt sei, dass BGB-Gesellschaften als juristische Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 KAG Beitragsschuldner eines Fremdenverkehrsbeitrags seien. Nach der Rechtsprechung könnten neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beitragspflichtig sein.

Das Erstgericht habe sich mit dem Einwand der Klägerin, dass die Bestimmung des beitragsrelevanten Vorteils gemäß § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung aus dem einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zur Benachteiligung bzw. Bevorzugung von Beitragsschuldnern führe, nicht auseinandergesetzt. Der Einkommensteuer unterlägen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgelisteten Einkünfte. Nach § 2 Abs. 2 EStG seien Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der „Gewinn“, bei anderen Einkunftsarten der „Überschuss“ der Einnahmen über die Werbungskosten. Vermieter von Fremdenverkehrsbetrieben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deshalb keine Gewinneinkünfte, sondern Überschusseinkünfte erzielten, wären demnach nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Auch beherrschende GmbH-Gesellschafter, die Geschäftsführergehälter bezögen, erzielten keine einkommensteuerlichen Gewinne. Da die herrschende Meinung den Begriff der Selbstständigkeit nach Art. 6 KAG weit auslege, sei der Begriff „steuerpflichtiger Gewinn“ nicht ausreichend bestimmt und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Bei einer GmbH werde der Gewinn im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen durch Geschäftsführergehälter beeinflusst. In den überwiegenden Fällen dürfte es sich um beherrschende Gesellschafter handeln, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezögen und insoweit nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig seien. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (RN 11 K 06.930) darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und dies damit begründet, dass jeder Abgabepflichtige die Vor- und Nachteile der gewählten Unternehmensform gegen sich gelten lassen müsse. Diese Auffassung sei jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechne sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und mit dem Mindestbeitragssatz multipliziert werde (§ 3 Abs. 2, 3, 5 Fremdenverkehrsbeitragssatzung). Nach § 2 Abs. 2 der Satzung werde die Beitragsschuld auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ermittelt, wenn dieser zu einem höheren Beitrag führe als nach dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn. In § 3 Abs. 5 FVS sei der Mindestbeitragssatz festgelegt. Die Höhe des Mindestbeitragssatzes variiere je nach Anteil des durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteils des Gewinns am Umsatz. Die Satzung der Beklagten beinhalte damit zwei Begriffe, die unklar und damit nicht bestimmt genug seien. § 2 Abs. 2 enthalte den Begriff „steuerbarer Umsatz“, in § 3 Abs. 5 werde dagegen nur der Begriff „Umsatz“ genannt. Der Begriff „steuerbarer Umsatz“ sei in der Satzung nicht definiert. Er könne deshalb nur im Sinne des § 1 UStG ausgelegt werden. Dabei könnten einige der dort in § 1 UStG bezeichneten Umsätze bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags aber nicht verwendet werden, da sie in keinem Zusammenhang mit den Umsätzen stünden, die bei der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrags zugrunde zu legen seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zu der Frage, ob es zulässig sei, für die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags wahlweise auf den Gewinn oder Umsatz abzustellen, in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1986 (4 N 85A.460, VGH n. F. 39, 75 ff.) ausgeführt, dass sich der Berechnungsmaßstab des steuerbaren Umsatzes als Auffanggrenze mit der Überlegung rechtfertigen lasse, dass der tatsächlich erzielte Gewinn im Sinne des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts nicht in jedem Fall den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil widerspiegle, weil die Steuergesetze es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten, die zu versteuernden Einkünfte aus Gründen zu mindern, die dem Beitragsrecht fremd seien (etwa Sonderabschreibungen). Die oben erwähnte Ungleichbehandlung und die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und auch nicht durch die sogenannte Auffangregelung gerechtfertigt, weil sich der Mindestbeitragssatz an einem durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz bestimme. Danach sei nicht der steuerpflichtige, sondern ein fiktiver Gewinn die Berechnungsgrundlage, wenn nach der Satzung der steuerbare Umsatz maßgebend sei. Bei der Bestimmung des nach dem in der Beitragssatzung festgelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab maßgebenden branchendurchschnittlichen Gewinns werde auf die Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion verwiesen. Diese enthalte aufgrund der Erkenntnisse der Finanzverwaltung aber nur für einzelne Gewerbearten Durchschnittssätze über den Gewinn, der sich bei einem bestimmten Umsatz in der Regel jeweils für das Kalenderjahr ergebe. Unbestimmt bleibe deshalb, wie ein branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns am Umsatz ermittelt werde, wenn, wie in den überwiegenden Fällen der Selbstständigen, keine Richtsätze der Finanzverwaltung vorlägen. Die Richtsätze stellten auch nur auf Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Bei der Mitarbeit des Betriebsinhabers werde davon ausgegangen, dass er ohne Entlohnung mitarbeite. Arbeite der Betriebsinhaber nicht oder nicht dauernd mit, so entstünde dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen zu kürzen sei. Eine solche Kürzung der Lohnaufwendungen sei auch dann vorzunehmen, wenn und soweit anstelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig sei. Außerdem würden bei den Betriebsaufwendungen z. B. Sonderabschreibungen, die Aufwendungen für Personensteuern, Spenden sowie Zinsen aus Eigenkapital/Gesellschafterdarlehen nicht erfasst. Inwieweit diese vorgenannten Punkte auch in den Fällen Anwendung fänden, die nicht in der Richtsatzsammlung genannt seien, bleibe offen.

Die Klägerin bestreite, dass die Ermittlung des Beitragsmaßstabs unter Bezug auf den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ein verfassungskonformer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur sicheren Bestimmung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr sein könne. Voraussetzung sei, dass die Ermittlung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr unabhängig von der Gesellschaftsform und einkommen- bzw. körperschaftsteuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zum gleichen Ergebnis komme. Der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gewinn könne nur dann berücksichtigt werden, wenn er um Positionen korrigiert werde, die in keinem unmittelbaren Bezug zum Fremdenverkehr stünden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die gesetzliche Zulässigkeit der Fremdenverkehrsbeiträge sei nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das von der Klägerin behauptete Vollzugsdefizit in irgendeiner Weise tatsächlich vorläge. Es sei eine bloße Unterstellung, dass die Abgabepflicht von der Beklagten nur mangelhaft durchgesetzt werde. Die Beklagte habe sich insbesondere auch bei der Feststellung der jeweiligen Beitragsschuld an die Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2010 (RN 4 K 10.67) gehalten. Es erschließe sich nicht, weshalb es der Klägerin in diesem Zusammenhang angeblich nicht zumutbar sein solle, bezüglich der von ihr betreuten Betriebe und Personen festzustellen, ob diese in einem Bezug zum Fremdenverkehr stünden. Die Ausführungen der Klägerin, verschiedene Hotel- und Gaststättenbetriebe würden ungleich behandelt, seien unsubstantiiert und ließen jeglichen Hinweis dazu vermissen, welche Betriebe dies sein sollten. Außerdem würden selbst unterstellte einzelne Fehler bei der Beitragserhebung diese nicht verfassungswidrig machen, insbesondere auch nicht in Bezug auf das klägerische Steuerberatungsbüro. Dass die Beklagte nicht versuche, den Vorteilssatz im Einzelfall zu ermitteln, sondern sich auf eine bloße Schätzung unter Bezugnahme auf andere Fremdenverkehrsorte stütze, sei eine weitere Unterstellung, mit der lediglich die bereits in früheren Verfahren erhobenen Einwände wiederholt würden. Dass die Beklagte für die Berechnungsgrundlagen auf die Erklärungsbereitschaft der Abgabepflichtigen angewiesen sei, liege in der Natur der Sache und sei einer Vielzahl öffentlicher Abgaben, etwa auch der Einkommensteuer, immanent. Dass entsprechende falsche Angaben oder auch Hinterziehungen mit gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen versucht werden könnten, könne nicht zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Abgabeart führen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von systematischen Lücken bei der Beitragsermittlung. Würden entsprechende Informationen der Beitragspflichtigen entgegen ihrer Mitwirkungspflicht schlicht verweigert, müsse auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Es sei auch unerheblich, wenn die Beklagte unterschiedliche Erklärungsformulare verwendet haben sollte. Entscheidend sei nur, dass eine zutreffende und für alle gleiche Abgabenerhebung gewährleistet werde. Die Formulargestaltung allein habe hierauf keine maßgeblichen Auswirkungen. Die unzutreffende Spekulation der Klägerin bezüglich einer Ungleichbehandlung verschiedener Hotel- und Gaststättenbetriebe dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin verkenne, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung Art und Umfang des jeweiligen Betriebes konkret und individuell zu berücksichtigen seien. So könne etwa bei Betrieben, die keine Übernachtungsmöglichkeiten vorhielten, selbstredend auf Angaben zur Zahl der Übernachtungen verzichtet werden. Hingegen sei bei allen Hotels, Pensionen und Gaststätten mit entsprechender Teilnahme am Fremdenverkehr ein einheitlicher Erklärungsbogen zur Ermittlung des Vorteilssatzes herangezogen worden. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen das Rechtstaatsprinzip und den Gleichheitssatz seien gleichermaßen falsch. Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse im Rahmen einer Kostenbetrachtung für den Fremdenverkehr nicht etwa ein Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden; die Klägerin müsse die durch die gewählte Gesellschaftsform möglicherweise eintretenden steuerlichen Nachteile selbst tragen. Die von ihr propagierte „Gegenrechnung“ von wechselseitigen Pflichten aus dem Abgabenverhältnis sei unsinnig. Die Klägerin sei zu den ihr vom Gesetz auferlegten Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die von ihr eingeforderten Auskunftsansprüche bestünden nicht. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die jeweilige beitragsrechtliche Situation aller aufgeführten Unternehmen und sogar von Konkurrenten mitteile. Für die Erbringung ihrer eigenen Mitwirkungsleistung bedürfe die Klägerin dieser Informationen nicht, so dass es der Beklagten auch verwehrt sei, mitzuteilen, welche Vorteilssätze andere Beitragspflichtige jeweils hätten. Ein einzelner Abgabenpflichtiger habe kein Recht dazu, seine eigene Abgabenpflicht und hierzu betreffende Informationen so lange zu verweigern, bis ihm die Abgabenlast anderer Pflichtiger offengelegt werde. Die Klägerin verfolge mit ihrem Auskunftsverlangen offenbar eigene wirtschaftliche Interessen, die mit ihrer eigenen Beitragspflicht nicht im Zusammenhang stünden. Die Klägerin habe entsprechende Auskünfte mehrfach verweigert und damit eine konkrete Ermittlung und Berechnung der Beitragspflicht vereitelt. Die Bemessungsgrundlagen seien dementsprechend zu schätzen gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin angegriffenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 19. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Kostendeckungsprinzip missachten und mit den Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag etwa Gewinne erwirtschaften würde (1.). Die Klägerin zieht als Steuerberaterkanzlei durch die Beratung von unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehenden Betrieben oder Personen mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.). Die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen (3.). Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (4.). Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten (5.). Auch die allgemeinen Einwände der Klägerin gegen die Fremdenverkehrsbeitragspflicht verhelfen der Klage nicht zum Erfolg (6.).

1. Die Klägerin hat gerügt, dass die Festlegungen in der Beitragssatzung der Beklagten, insbesondere bei der Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2011, ohne entsprechende vorherige Kalkulationsgrundlage getroffen worden seien. Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG darf der Fremdenverkehrsbeitrag nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung und nicht zur Erzielung eines Überschusses erhoben werden (keine Kostenüberdeckung: BayVGH, U. v. 3.4.1990 - 4 B 87. 00968 - juris). Allerdings ist hierfür eine genaue Kalkulation vor Erlass einer Satzung oder auch einer Änderungssatzung nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des jeweiligen Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 35 zum Kurbeitrag; SächsOVG, U. v. 29.1.2003 - 5 D 11/01 - juris Rn. 60). Gemessen an diesen Vorgaben sind Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung bei der Beklagten nicht erkennbar. Die im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Zahlen über die Entwicklung des erheblichen Defizits bei der Fremdenverkehrsförderung sind zwar ohne nähere Erläuterung und Kenntnis der dahinter stehenden Kostenpositionen noch nicht aussagekräftig. Auch ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, das Fehlen einer Kostenüberdeckung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Allerdings hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach den im Internet veröffentlichten Vorberichten zu den Haushaltsplänen für die Jahre 2011 bis 2015 plausibel erscheint, dass allein schon wegen des von der Beklagten betriebenen Personalaufwands für die Touristeninformation und wegen des Sachaufwands für weitere tourismusspezifische Maßnahmen in der Vergangenheit keine Überdeckung eingetreten ist. Die Klägerseite hat daraufhin zu diesem Punkt keine weitere Aufklärung mehr für geboten erachtet, so dass sich auch für den Senat eine weitere Aufklärung zusätzlicher Kostenpositionen bei der Beklagten nicht aufdrängt.

2. Die Klägerin ist als Steuerberaterkanzlei in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch beitragspflichtig, weil sie mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht (so schon BayVGH, B. v. 23.3.1987 - 4 B 86.01464 - Bayer. Gemeindetag 1987, 102). Dies ist dann der Fall, wenn sie Mandanten in Angelegenheiten berät, in denen diese Mandanten aus dem Fremdenverkehr einen unmittelbaren Vorteil ziehen (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.: in Abgrenzung zu nicht fremdenverkehrsbezogenen „persönlichen“ Steuerangelegenheiten; BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 5 für einen Rechtsanwalt, der örtliche Fremdenverkehrsbetriebe berät; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 35 zu einer Rechtsanwalts-GbR).

3. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten auskunftspflichtig; die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern, ihr Berufsgeheimnis, steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen. Diese ist gehalten, die Fremdenverkehrsbeitragspflicht aus Gleichbehandlungsgründen gleichmäßig zu vollziehen und nicht etwa einzelne Berufsgruppen aus der Beitragspflicht auszunehmen. Die Beklagte ist im Vollzug des Fremdenverkehrsbeitragsrechts nämlich darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Beitragspflichtigen zu schätzen. Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilssatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenen Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen auseinander zu dividieren. Die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung begründet für die Gemeinde aber die Verpflichtung, wenigstens die ihr zugänglichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die ein realitätsnahes Schätzergebnis vermitteln. Diese Verpflichtung der Kommune entlastet den Betroffenen indes nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, die in seine Sphäre fallenden und nur von ihm ermittelbaren Umstände offen zu legen (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7). Die Klägerin hat deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten die zur Verfügung gestellten Formblätter auszufüllen und bei Bedarf auch weitere Auskünfte zu erteilen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO.

a) Bei der Klägerin als Steuerberaterkanzlei kann nur aufgrund der Umsätze und Vorteilssätze für die am Fremdenverkehrsgeschehen unmittelbar beteiligten Mandanten auf den der Klägerin entstehenden Vorteil geschlossen werden (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 40 zu fremdenverkehrsbezogenen Umsätzen bei Rechtsanwälten). Die Beklagte hat daher im vorliegenden Fall zu Recht von der Klägerin Auskunft über die Mandantschaft der Klägerin verlangt, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zieht, sowie über die mit diesen Mandanten jeweils gemachten Umsätze. Diese müssen dann von der Beklagten gemäß den zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts mit dem Umsatz der Klägerin mit anderen Mandanten ins Verhältnis gesetzt werden, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr haben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu richtig weiter ausgeführt, dass der so ermittelte Prozentsatz gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Umsatz mit einem im Fremdenverkehr tätigen Mandanten auch Anteile enthält, die keinen Fremdenverkehrsbezug haben und deshalb abgezogen werden müssen.

b) Die Klägerin hat diese Auskünfte jedoch komplett verweigert und im Sinne eines „Zurückbehaltungsrechts“ ihrerseits Auskünfte von der Beklagten verlangt, auf die sie jedoch keinen Anspruch hat. So hat die Klägerin etwa verlangt, dass ihr die Beklagte eine Liste mit allen Betrieben und Personen zuleiten solle, von der sie Fremdenverkehrsbeiträge erhebt. Auch verlangte sie eine Zusammenstellung aller von der Beklagten (jemals) in Beitragsfällen verwendeten Formulare. Auf eine solche Zusammenstellung, die auch Angaben zu Beitragspflichtigen enthält, die nicht zur Mandantschaft der Klägerin zählen, besteht kein Anspruch. Die Kenntnis derartiger Angaben ist für die Ermittlung der Beitragspflicht der Klägerin nicht relevant. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese die bei allen einzelnen Beitragspflichtigen zugrunde gelegten Vorteilssätze - gegebenenfalls spartenbezogen - bekannt gibt. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige allgemeine Zusammenstellungen zur konkreten Ermittlung des Vorteilssatzes der Klägerin bedeutsam sein könnten. Das gilt auch für die Frage nach in anderen Beitragsfällen verwendeten Formularen (vgl. dazu unten 5.c).

Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass bei der Umsatzanteilsberechnung der Vorteilssatz der jeweils unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil Ziehenden auf den bei der Klägerin zu ermittelnden Vorteilssatz durchschlägt und dass die Klägerin gegen die Festsetzung des Vorteilssatzes bei den unmittelbar Bevorteilten keine Rechtsmittel einlegen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Klägerin deswegen gleichsam zu einer Oberkontrolleurin des gesamten Fremdenverkehrsbeitragsvollzugs der Beklagten aufschwingen kann. Vielmehr kann das insoweit bestehende Schutzbedürfnis der Klägerin wie auch sonst bei nur mittelbar Vorteil Ziehenden gewährleistet werden. Da die Klägerin selbst wohl nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt ist, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Mandanten auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Klägerin (oftmals) keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei ihren Mandanten zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die jeweiligen Mandanten den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen in den Bescheidsgründen oder nach Bescheidserlass bekannt zu geben (BayVGH, U. v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30), wozu dann auch die Vorteilssätze der in die Berechnung eingestellten einzelnen Mandanten gehören. Dies bedingt aber, dass hier zunächst einmal die Klägerin vorab ihre Mandanten unter Angabe ihrer jeweiligen Umsätze bezeichnen muss, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbaren Vorteil ziehen, damit die Beklagte die erforderlichen Berechnungen anstellen kann. Die von der Klägerin lediglich angebotenen „branchenbezogenen“ Angaben genügen nicht, weil die Beklagte die konkreten Vorteilssätze der jeweiligen Mandanten in die Berechnung einbeziehen muss.

c) § 203 Abs. 1 StGB steht der Auskunftspflicht der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater anvertraut worden oder sonst bekannt gegeben ist. Diese Vorschrift, die unter anderem auch für die Angehörigen der Heilberufe und für die Rechtsanwälte gilt, stellt nur auf das „unbefugte“ Weitergeben von Geheimnissen ab. Im Steuer- oder Beitragserhebungsverfahren aufgrund gesetzlicher Vorgaben weitergegebene Informationen an Steuer- oder Beitragserhebungsbehörden, die ihrerseits dem strafbewehrten Steuergeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG i. V. m. § 30 AO, § 355 StGB) unterliegen, sind aber nicht „unbefugt“ weitergegeben. Bei einer Güterabwägung zwischen Grundrechten der Auskunftsverpflichteten und deren Berufspflichten auf der einen Seite mit der Gesetzmäßigkeit der Steuer- oder Beitragserhebung auf der anderen Seite kommt gerade dem genannten Steuergeheimnis maßgebliche Bedeutung zu. Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuer- und Abgabenrechts bezweckt es den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit und die Erleichterung des Beitragserhebungsverfahrens mit dem wichtigen Ziel, Beitragsquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Beitragserhebung sicherzustellen (vgl. BFH, U. v. 15.1.1998 - IV R 81-96 - juris zur Frage der Auskunftsverweigerung von Journalisten im Einkommensteuerrecht; FG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - juris Rn. 36 zu Auskunftspflichten eines Rechtsanwalts; hierzu auch BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8, 10: keine Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung; ebenso VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 41; VG Bayreuth, U. v. 23.7.2014 - B 4 K 13.373 - juris Rn. 24: keine Berufung einer Heilpraktikerin auf die Schweigepflicht).

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die verlangten Auskünfte gegenüber der Beklagten nicht besonders schützenswert sind. Die Beklagte kennt die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar Vorteil ziehenden Personen und Betriebe aus deren eigener Veranlagung zum Fremdenverkehr bereits. Diese müssen schon aus diesem Grund gegenüber der Beklagten ihre Gewinn- und Umsatzzahlen selbst offenlegen. Die Beklagte weiß nur nicht, wer von diesen Personen und Betrieben auch noch Mandant der Klägerin ist. Auf diesen Umstand reduziert sich daher das Interesse der Beklagten. Hinsichtlich ihrer eigenen fremdenverkehrsbezogenen Umsätze muss die Klägerin Auskunft geben, wie andere Beitragspflichtige hinsichtlich ihrer Umsätze auch. Die Beklagte kann dann diese Umsätze mit den ihr bekannten Vorteilssätzen der unmittelbar Vorteil ziehenden Mandanten relativieren.

Die Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin vertritt damit letztlich die Auffassung, dass die Beklagte das Steuergeheimnis nicht gewährleisten kann. Damit ergeht sich die Klägerin aber in bloßen Spekulationen. Konkrete Verstöße hat sie nicht benennen können. Mit dem Argument der zu großen Ortsnähe würde nahezu jede Verwaltungstätigkeit der zahlreichen kleineren Gemeinden in Bayern (und übrigens auch der kleineren Finanzämter in Bayern) in Abrede gestellt, weil - wie etwa im Melderecht - fast immer schützenswerte sensible Daten über die örtliche Bevölkerung anfallen. Das strafbewehrte Steuergeheimnis gilt jedenfalls für Kommunen jeglicher Größe. Es steht der Klägerin frei, eventuelle Verstöße der Verwaltung der Beklagten zur Anzeige zu bringen.

4. Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Die Beklagte ist dann, wie oben bereits ausgeführt, auf eine Schätzung angewiesen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 162 AO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin neben den fehlenden Angaben zu Umsätzen mit Mandanten mit Fremdenverkehrsbezug auch keine Angabe zur Umsatzverteilung mit ihrer anderenorts gelegenen Niederlassung gemacht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Ermangelung anderer Anhaltspunkte Auskünfte bei anderen Fremdenverkehrsgemeinden zur Vorteilssatzhöhe eingeholt hat. Auf welche anderen Umstände sich die Beklagte hätte stützen sollen, hat die Klägerin nicht darlegen können. Solche Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Es ist aber gerade Sache der Klägerin, einen von der Beklagten geschätzten Vorteilssatz durch nachvollziehbare Angaben zu entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8). Diese Möglichkeit hat die Klägerin nicht genutzt und sich nur pauschal gegen die generelle Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags gewandt.

5. Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten. Eine Beitragserhebungsgrundlage kann verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, sind hierfür jedoch nicht ausreichend und führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Beitragsnorm (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - juris Rn. 46; BVerfG, U. v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris Rn. 63). Einen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, bei Vorliegen unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung des Beitrags hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beitragserhebungsanspruch der Beklagten von dieser weitgehend nicht durchgesetzt werden könnte. Die Beklagte verlangt von den Beitragspflichtigen gemäß § 4 ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung Erklärungen zu den wesentlichen Erhebungsmerkmalen mittels Formblättern. Darüber hinaus stehen ihr nach der gesetzlichen Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO weitergehende Informationsmöglichkeiten zu, wie sie sie im vorliegenden Fall auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Zusammengefasst stehen der Beklagten aufgrund der Regelung des Art. 13 KAG weitgehende Möglichkeiten zur Verfügung, neben der reinen Deklarationspflicht der Beitragspflichtigen auch gegen deren Willen an die erforderlichen Informationen über die Beitragspflicht zu gelangen (hierzu BVerfG, B. v. 17.2.2010 a. a. O. Rn. 47).

a) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung eines früheren Bürgermeisters der Beklagten, wonach den Angaben der Beitragspflichtigen vertraut werde, da eine Überprüfung ohnehin nicht möglich sei, zeigt vor dem Hintergrund der Regelung des Fremdenverkehrsbeitrages kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. Dass den Angaben der örtlichen Gewerbetreibenden im Ansatz vertraut wird, ist nicht verwerflich. Klar ist auch, dass eine Massenverwaltung schon aus Kapazitätsgründen nicht jede einzelne Angabe lückenlos überprüfen und verifizieren kann. Die behauptete Äußerung kann jedenfalls so verstanden werden. Entscheidend ist, dass regelungstechnisch kein strukturelles Erhebungsdefizit angelegt ist. Eine in einer möglicherweise erregten Gesprächssituation gefallene einzelne mündliche Äußerung ohne weitere Kenntnis des Zusammenhangs lässt jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, die Verwaltung der Beklagten werde stets etwa auch aus unplausiblen oder ersichtlich falschen Angaben keine Konsequenzen ziehen. Schon das damals unter dem 3. Juli 2009 verwendete Erklärungsformular zur Veranlagung 2007 enthielt die Versicherung des Erklärungspflichtigen, dass er „die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht“ hat. Dies war mit „rechtsverbindlicher Unterschrift“ zu bestätigen, woraus auch bei laienhafter Betrachtung jedem deutlich wird, dass aus unrichtigen Angaben rechtliche Konsequenzen folgen können. Die Beklagte hat ihre Warnhinweise in der Folgezeit auch noch verschärft, wie das von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt „Erkl-FVB-GM1“ zeigt, in dem auf Seite 2 deutlich hervorgehoben auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO und auf die Ahndung von unrichtigen Angaben als Abgabehinterziehung hingewiesen wird. Im ebenfalls vorgelegten Anschreiben ist mit Fettdruck und unterstrichen dargestellt, dass bei Zweifeln an der Wahrheit der gemachten Angaben mit einer Nachprüfung gerechnet werden muss.

b) Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2007 belegt kein strukturelles Erhebungsdefizit. Aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Kommunale Prüfungsverband seinerzeit Vorteilssätze von Gaststätten als „sehr niedrig angesetzt“ empfunden hat und die Beklagte deshalb die Angemessenheit ihrer Vorteilssätze prüfen sollte. In diese Prüfung ist sie dann auch offensichtlich eingetreten. Abgesehen davon, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, dass etwa die für Gaststätten verwenden Vorteilssätze tatsächlich rechtswidrig zu niedrig gewesen sind, kann dem Schreiben jedenfalls kein in der Vorschriftenlage angelegtes strukturelles Defizit entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Schreiben auch nicht entnommen werden, dass der Stadtrat der Beklagten entgegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Vorteilssätze festgelegt habe. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Verwaltung vor einer eventuellen Neufestlegung von Vorteilssätzen eine Stellungnahme des Touristikvereins einholen solle. Eine derartige Vorgabe an die eigene Stadtverwaltung ist ohne weiteres zulässig.

c) Gleiches gilt für die von der Klägerin kritisierten unterschiedlichen Erklärungsvordrucke, die von der Beklagten offenbar verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierzu zu Recht eingewandt, dass die von ihr verwendeten Vordrucke im Hinblick auf die Erfahrungen aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen fortwährend geändert und immer weiter verfeinert würden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es steht der Beklagten frei, für verschiedene Gewerbearten verschiedene Formblätter vorzuhalten und diese auch stetig zu verändern. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und für die gerichtliche Überprüfung des Handelns der Beklagten ist nicht die Gestaltung des jeweiligen Erklärungsformblattes, sondern der letztendlich ergehende Bescheid. Angesichts der Möglichkeit der Beklagten, auch außerhalb der Formblätter von den Pflichtigen Auskünfte zu verlangen und sonstige Äußerungen von Beitragspflichtigen bei der Festsetzung zu berücksichtigen, kann ohnehin nicht vom Formblatt auf den Bescheidsinhalt geschlossen werden. Im Übrigen enthält das von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt (Erkl-FVB-GM1) auch den Punkt F („Weitere Angaben/Erläuterungen zur Ermittlung des Vorteils“), unter dem Beitragspflichtige Angaben machen können, die ihrer Meinung nach bei der Vorteilsermittlung von Bedeutung sind und im sonstigen Formblattinhalt nicht hinreichend oder auf den Einzelfall passend abgebildet werden. Spätestens hier - oder in einem separaten Begleitschreiben - kann die Klägerin die von ihr vermisste und in ihrem speziellen Einzelfall bedeutsame Unterscheidung zwischen fremdenverkehrsbedingten und sonstigen örtlichen Umsatzanteilen darstellen. Die Beklagte muss jedenfalls nicht für jeden besonderen Einzelfall das genau passende und jeden speziellen Aspekt abbildende Formblatt vorhalten.

d) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte bevorteile andere Branchen - etwa Banken - durch Zulassung einvernehmlicher Regelungen, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aus den ausgeführten Gründen auch kein Beleg für ein strukturelles Erhebungsdefizit. Art. 6 Abs. 4 KAG sieht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 KAG Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner nur unter engen Voraussetzungen zur Verwaltungsvereinfachung vor. Es steht der Klägerin nicht zu, von der Beklagten Informationen über die Beitragserhebung bei anderen Beitragspflichtigen zu fordern. Diese weist zu Recht auf das insoweit bestehende Abgabengeheimnis hin, auf das sich die Klägerin bezogen auf ihre eigenen Verhältnisse so vehement beruft. Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung, zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung bei ihr müssten zuerst einmal alle anderen Beitragserhebungen im Gebiet der Beklagten nachgeprüft werden, ist abwegig. Wie oben bereits ausgeführt, wären möglicherweise fehlerhafte Festsetzungen in anderen Einzelfällen als bloße Vollzugsmängel nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelung zu indizieren.

6. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Fremdenverkehrsbeitragserhebung bei der Beklagten sind unzutreffend oder nicht entscheidungserheblich.

a) Die Klägerin macht geltend, dass eine genaue Aufteilung von Monatsumsätzen auf Einheimische und Fremde schon bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr profitierenden Unternehmen nicht möglich sei, weil nicht jeder einzelne Gast bzw. Kunde befragt werden könne, ob er sich als Einheimischer oder Fremder und zu welchem Zweck in der Gemeinde aufhalte. Damit macht die Klägerin letztlich geltend, dass es einen Fremdenverkehrsbeitrag gar nicht geben dürfe, weil sich der fremdenverkehrsbezogene Vorteil nicht mathematisch genau berechnen und nachweisen ließe. Damit übersieht die Klägerin, dass der Vorteilssatz im Rahmen des Fremdenverkehrsbeitrages wegen der von der Klägerin genannten Erhebungsschwierigkeiten seit jeher durch Schätzung ermittelt werden darf (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Schätzung ist gerichtlich überprüfbar und muss auf plausiblen Schätzgrundlagen beruhen. Dass die Vorteilssätze bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten dann auf die nur mittelbar einen Vorteil Ziehenden durchschlagen, ist systemimmanent und in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.5.2016 - 4 B 15.2338 - juris).

b) Die Klägerin rügt, dass nach ihrer Kenntnis die Beklagte sogar bei Betrieben derselben Branche (etwa bei Eisdielen) teilweise unterschiedliche Vorteilssätze anwende. Das ist indes wegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung nicht überraschend und sogar zu erwarten.

c) Die Klägerin meint ihre eigene Beitragspflicht deswegen in Abrede stellen zu können, weil die Beklagte ihrer Forderung nach Transparenz und Offenlegung aller in der Gemeinde festgelegten Vorteilssätze nicht nachkomme. Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, nicht ihren kompletten Verwaltungsvollzug offenlegen muss, hat die Klägerin Anspruch nur auf Offenlegung derjenigen Vorteilssätze, die für die Ermittlung ihres eigenen Vorteilssatzes eine Rolle spielen. Dazu ist es im vorliegenden Fall wegen der ungerechtfertigten Auskunftsverweigerung der Klägerin aber noch gar nicht gekommen.

d) Den Einwand der Klägerin, viele Begriffe des Fremdenverkehrsbeitragsrechts seien zu unbestimmt, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Vorschriften sind sämtlich einer Auslegung und damit Anwendung im jeweiligen Einzelfall - wie auch sonst im Steuerrecht - zugänglich. Die Klägerin wirft weiter eine Reihe von Rechtsfragen auf (beispielsweise die Frage der Beurteilung von Gewinnausschüttungen von GmbH-Gesellschaftern), die ersichtlich für den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin keine Rolle spielen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Sinne eines Rechtsgutachtens alle von der Klägerin aufgeworfenen denkbaren Rechtsprobleme, die sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht aus speziellen Gestaltungsformen von Betrieben ergeben könnten, hypothetisch zu lösen, obwohl sie für den hier zu beurteilenden (schlichten) Fall der Klägerin (Schätzung wegen Auskunftsverweigerung) ersichtlich nicht von Bedeutung sind. Das gilt auch für die von der Klägerin angestellten abstrakten Überlegungen zu Gewinnen oder Überschüssen oder für die steuerrechtlichen Möglichkeiten zu Beeinflussungen von Gewinnen, die im Übrigen den Grund für die Regelung in § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten darstellen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.