Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Juli 2014 - B 4 K 13.624

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Veranlagungsjahr 2009.

Der Ehemann der Klägerin betrieb auf dem Grundstück Flnr. ... Gemarkung ... (..., Markt ..., Landkreis ...) bis 27.11.1986 eine Gastwirtschaft. Ab 01.12.1986 verpachtete er die Geschäftsräume sowie bewegliches Anlagevermögen zum Zweck des Gaststättenbetriebes zu einem Jahrespachtzins von 24.000 DM (= 12.271 EUR).

Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Hof - Nachlassgericht vom 01.06.1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Amtsgericht Hof - Grundbuchamt trug daraufhin am 22.06.1987 die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil zu 38,07/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoss ins Grundbuch ein. An diesem Grundbuchstand hat sich bis heute nichts geändert. Die Klägerin und ihr Sohn traten außerdem in das Pachtverhältnis ein, das bis 30.04.2011 weiterbestand.

Nachdem der Beklagte über Jahre für die Vermietung und Verpachtung von Räumen für touristische Zwecke in seinem Gemeindegebiet keine Fremdenverkehrsbeiträge erhoben hatte, wurde er vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband darauf aufmerksam gemacht, dass auch dafür Beiträge zu erheben sind. Daraufhin wandte er sich am 18.11.2011 an die Erbengemeinschaft ..., wies auf die sich aus dem Verpachten von Geschäftsräumen ergebende Beitragspflicht hin und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 bei. Die Klägerin lehnte es für die Erbengemeinschaft ... auch nach zwei weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzuschicken. Am 20.07.2012 gab sie schließlich nach einer weiteren Aufforderung an, keinen einkommenssteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Daraufhin wandte sich der Beklagte an das Finanzamt Hof - Außenstelle Münchberg. Am 10.08.2012 und ergänzend am 13.09.2012 teilte die Steuerbehörde mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 EUR und einen Gewinn von 12.075 EUR erzielt. Bei dem Gewinn handle sich es um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag von 301,88 EUR fest. Dieser Betrag ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn von 12.075 EUR, vervielfacht ihn mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%.

Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an „Frau ...“ adressiert. Er enthält als Teil des Bescheides den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft .... Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin in eigenem Namen Widerspruch. Am 03.12.2012 beschloss der Marktgemeinderat des Beklagten, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und legte ihn dem Landratsamt Hof vor. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin am 12.05.2013 dem Landratsamt Hof mit, ihrer Auffassung nach bestehe seit 01.04.1987 keine Erbengemeinschaft mehr, weil sie und ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt das Grundstück in ihr Privatvermögen überführt hätten. Es handle sich seither stattdessen um eine Besitzgemeinschaft. Davon habe sie die Behörden bisher nicht in Kenntnis gesetzt, um eine „Konfusion“ zu vermeiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 wies das Landratsamt Hof den Widerspruch zurück.

Mit Telefax vom 21.08.2013, das dem Verwaltungsgericht Bayreuth vom Amtsgericht Bayreuth am 23.08.2013 übermittelt wurde, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 07.09.2012

in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landkreises ...vom

26.07.2013 aufzuheben;

sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremden-verkehrsbeiträge zu leisten.

Zur Begründung lässt sie ausführen, der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Denn Verpächter sei die Besitzgemeinschaft ... und nicht die Klägerin. Daher hätte der Bescheid der Besitzgemeinschaft ... bekanntgegeben werden müssen. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge dazu nicht. Vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig. Denn sie betreibe lediglich eine private Vermögensverwaltung und unterliege nicht er Gewerbesteuerpflicht. Außerdem fehle es bei der Verpachtung an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und damit an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin.

Auch die Feststellungsklage sei zulässig, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin von 1987 bis 2008 nicht geändert hätten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er lässt der Klägerin entgegenhalten, es genüge, dass der Bescheid an sie adressiert worden sei. Denn er enthalte einen Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft.

Die Klägerin sei beitragspflichtig, weil eine selbstständige Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht auch eine nicht gewerbsmäßige Tätigkeit sein könne, die steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werde. Mit der Verpachtung einer Gaststätte erbringe die Klägerin Leistungen für unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligte Kreise und erziele dadurch einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr.

Schließlich sei die Feststellungsklage unzulässig, weil sie eine gegenüber der Anfechtungsklage subsidiäre Klage sei.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.07.2014 und die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ...vom 26.07.2013 ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der weitere Klageantrag, mit dem die Klägerin zusätzlich die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten, ist unzulässig.

A) Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Denn der Beklagte durfte den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben und musste den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben.

1. Gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Der streitgegenständliche Bescheid war allein für die Klägerin bestimmt. Denn der Beklagte hat von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen, Gebrauch gemacht und keine Einzelbescheide an die Klägerin und ihren Sohn erlassen. Es ist auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen (BayVGH, U. v. 02.05.1986 - 23 B 85 A. 2116 - BayVBl 1986,254). Vielmehr hat der Beklagte allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin für den Fremdenverkehrsbeitrag in Anspruch genommen. Deshalb war der Bescheid auch nur ihr bekanntzugeben.

2. Gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist in einem Abgabenbescheid anzugeben, wer die Abgabe schuldet.

Der Beklagte hat in dem Bescheid die Klägerin als alleinige Abgabenschuldnerin angegeben. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis besteht und der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich zumindest in aller Regel bedeutungslos ist, gehört die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides (BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1668). Deshalb musste der Beklagte den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben.

II.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Klägerin und ihr Sohn sind in der vom Beklagten festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Außerdem konnte der Beklagte die entstandene Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin festsetzen.

1. Die Einnahmen, die die Klägerin und ihr Sohn als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt haben, unterliegen der Beitragspflicht.

Gem. § 1 der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (FVBS) des Beklagten vom 09.10.2001 wird von allen selbstständig tätigen natürlichen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.

a) Die Klägerin und ihr Sohn sind selbstständig tätige natürliche Personen i. S. v. § 1 FVBS. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit geht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als im Steuerrecht. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpft sich hier darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt ist (BayVGH, U. v. 27.03.2003 - 4 B 98.2772 - BayVBl 2003, 725/726). Eine selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne liegt demnach immer vor, wenn Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb, wie hier einer Gaststätte, zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - 4 B 05.3119 - Gemeindekasse 76/2007 = juris Rn.18).

b) Ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil besteht bei der Verpachtung von Immobilien an Ortsansässige, wenn davon Räume oder Gebäude betroffen sind, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind. Der direkte Zusammenhang fehlt, wenn der Pächter freie Hand hat, wie er die Räume nutzen will (BayVGH, BayVBl 2003, 725/726). Bei einer Gaststätte handelt es sich um einen Betrieb, der unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt ist (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - GK 76/2007 = juris Rn.21). Laut der Präambel des Pachtvertrages haben die Klägerin und ihr Sohn die Räume ausdrücklich zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet.

Deshalb erwuchsen der Klägerin und ihrem Sohn durch die Verpachtung der Gaststätte (mittelbare) wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Fremdenverkehrs im Gebiet des Beklagten, so dass der Beitragstatbestand erfüllt ist.

2) Der Beklagte hat den Fremdenverkehrsbeitrag in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt. Denn er hat in einer Vergleichsberechnung den Beitrag nach dem Gewinn dem Beitrag nach dem Umsatz gegenüber gestellt und dann die Beitragsschuld auf der Grundlage des Umsatzes bestimmt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FVBS).

a) Bei der Berechnung des Beitrages nach dem Gewinn ist der Beklagte, dem Finanzamt Hof Außenstelle Münchberg folgend, vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen.

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 2 Abs. 2 Satz Nr.1 EStG einkommenssteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden können, der hier nicht vorliegt. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages wird nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des EStG abgestellt, sondern es werden auch die Überschusseinkünfte, die mit Vermietung und Verpachtung außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt werden, einbezogen.

Der Vorteilssatz von 50% ist nicht willkürlich gegriffen. Vielmehr hat der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt hat (BayVGH, U. v. 05.12.2006 - 4 B 05.31119 - GK 76/2007 = juris Rn.29). Der Beitragssatz von 5% ergibt sich aus § 3 Abs. 4 FVBS.

b) Bei der gegenüberzustellenden Berechnung des Beitrages nach dem steuerbaren Umsatz hat der Beklagte zu Recht die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzt, wie sie ihm das Finanzamt Hof Außenstelle Münchberg mitgeteilt hatte. Auch wenn in § 3 Abs. 2 FVBS von „steuerbarem Umsatz“ die Rede ist, ist der Umsatz i. S. des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unabhängig davon zu sehen, ob die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Auch den Mindestbeitragssatz hat der Beklagte, ausgehend von einem branchenüblichen Gewinn von mehr als 20%, zu Recht mit 0,6250% bestimmt.

c) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS war der höhere der beiden errechneten Beträge, also der nach dem Gewinn (§ 3 Abs. 1 FVBS) anzusetzen.

3) Der Beklagte hat schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen.

a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin gem. § 421 BGB ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung (und bis heute) eine Erbengemeinschaft zwischen ihr und ihrem Sohn besteht.

Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 1 BGB dadurch entstanden, dass der Erblasser laut Erbschein mehrere Erben hinterlassen hat. Damit sind die beiden Erben auch gemeinsam in den noch vom verstorbenen Ehemann der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten.

Die Erbengemeinschaft wurde bis heute nicht durch Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB aufgehoben. Als Nachlassgegenstand in ungeteilter Erbengemeinschaft war jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden, das laut Grundbuch bis heute im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft steht. Damit besteht gem. § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zusteht. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Denn eine Erbengemeinschaft ist nur dann beendigt, wenn auch durch den dinglichen Vollzug der beschlossenen Verteilung das Eigentum jedes Miterben an den ihm bei der Teilung zugewiesenen Vermögengegenständen begründet wurde. Dazu bedarf es der Übertragung des Eigentums in der Form der §§ 873, 925 Abs. 1 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlichen Einigung. (OLG München, B. v. 18.08.2011 - 34 Wx 320/11- FamRZ 2012, 154 ; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2042 Rn.1).

b) Für die Beitragsschuld, die nach dem Erbfall entstanden ist und deshalb keine Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 1967 Abs. 2 BGB geworden ist, haften die Miterben nach § 421 BGB als Gesamtschuldner (BayVGH, B. v. 08.07.1987 - 23 CS 87.00979- BayVBl 1988, 272/273). Von Gesamtschuldnern kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Deshalb konnte der Beklagte die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen.

4. Der grundsätzliche Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag ist auch nicht verwirkt. Zwar können - über die hier noch nicht abgelaufene vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus - auch Fremdenverkehrsbeiträge der Verwirkung unterliegen. Voraussetzung der Verwirkung, eines Sonderfalls der unzulässigen Rechtsausübung, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, ist jedoch, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) der Beitragsschuldner aufgrund des vom Rechtsinhaber gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, dieser werde von seinem Anspruch keinen Gebrauch mehr machen. An die Umstände, die die berechtigte Erwartung nähren könnten, insbesondere auch auf künftige Abgabeforderungen werde ein für alle Mal in irgendeiner Form verzichtet, sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (sog. Umstandselement; BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - VGH n. F. 59,222/236f. = BayVbl 2007, 690/695; st. Rspr.). Zwar hat der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages im Jahr 1986 bis einschließlich des Veranlagungsjahres 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf, auch über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren, reicht jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Denn der Beklagte, der erst 2011 vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erfahren hat, dass ihm auch von Verpächtern Fremdenverkehrsbeiträge zustehen können, hat der Klägerin gegenüber im ganzen Zeitraum weder durch eine Handlung noch durch eine Äußerung die Erwartung genährt, er werde weiterhin keine Fremdenverkehrsbeiträge erheben. Damit ist die Klägerin durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt.

B) Die Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten, ist unzulässig.

Denn für das Veranlagungsjahr 2009 ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit die Feststellung auch die bisher nicht veranlagten Jahre 2010 und 2011 umfassen soll, hat der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Eine vorbeugende Feststellungsklage setzt jedoch voraus, dass die Klägerin, würde der Erlass der Bescheide abgewartet, unzumutbare Nachteile zu befürchten hätte, die mit einer späteren Anfechtungsklage nicht mehr ausräumbar wären (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 24 a. E.). Solche Nachteile sind jedoch nicht ersichtlich.

Damit war die Klage abzuweisen.

Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.