Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2009. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem Grundstück im Bereich des Beklagten bis 27. November 1986 eine Gastwirtschaft. Ab 1. Dezember 1986 verpachtete er die Geschäftsräume zum Zweck des Gaststättenbetriebes. Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Grundbuchamt trug daraufhin die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoß ins Grundbuch ein. Das Pachtverhältnis wurde bis 30. April 2011 weitergeführt.

Der Beklagte wandte sich am 18. November 2011 an die Erbengemeinschaft und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags bei. Die Klägerin lehnte es jedoch für die Erbengemeinschaft auch nach weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzusenden. Am 20. Juli 2012 gab sie schließlich an, keinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Das zuständige Finanzamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 € und einen Gewinn von 12.075 € erzielt. Bei dem Gewinn handle es sich um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom 7. September 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 301,88 Euro fest. Dieser Betrag errechne sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn vervielfacht mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%. Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an die Klägerin persönlich adressiert. Er enthält den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft H. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Einen durch die Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Hof mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurück.

Am 23. August 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten.

Der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Verpächter sei nämlich die Besitzgemeinschaft und nicht die Klägerin. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge nicht, vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig, denn sie betreibe lediglich private Vermögensverwaltung und unterliege nicht der Gewerbesteuerpflicht. Es fehle zudem an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin, weil es an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr fehle.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies diese Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig, der Beklagte habe den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben dürfen und habe den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben müssen. Der Bescheid sei allein für die Klägerin bestimmt gewesen. Der Beklagte habe von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen. Es sei auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis bestehe und der interne zivilrechtliche Ausgleich abgabenrechtlich in aller Regel bedeutungslos sei, gehöre die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides.

Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte im Jahr 2009 unterlägen der Beitragspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn seien „selbstständig tätige natürliche Personen“ im Sinne von § 1 der Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag (FVBS) des Beklagten. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpfe sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt sei. Bei der Verpachtung von Immobilien zum Betrieb einer Gaststätte bestehe ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil. Bei der Berechnung des Beitrags nach dem Gewinn sei der Beklagte vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG einkommensteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden könnten, der im Fall der Klägerin nicht vorliege. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages werde nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgestellt, sondern es würden auch die Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt würden, einbezogen. Der Vorteilssatz von 50% sei nicht willkürlich gegriffen; vielmehr habe der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe, und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt habe. Der Beklagte habe auch schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung und bis heute andauernd bestehe eine Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Damit seien die beiden Erben auch gemeinsam in den vom verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten. Diese Erbengemeinschaft sei bis heute nicht durch Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB aufgehoben worden. Als Nachlassgegenstand sei jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden gewesen, das bis heute gemäß der Eintragung im Grundbuch im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft stehe. Damit bestehe gemäß § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zustehe. Deshalb habe der Beklagte nach § 421 Satz 1 BGB die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen können. Der Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag sei auch nicht verwirkt. Zwar habe der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages 1986 bis einschließlich 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der schon seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf allein reiche jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Die Klägerin sei insoweit durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt. Die im Klageantrag enthaltene Feststellungsklage sei unzulässig, denn für das Veranlagungsjahr 2009 sei die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Anfechtungsklage. Für künftige Steuerjahre habe der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Diesbezüglich sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls später eine weitere Anfechtungsklage zu erheben.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr KIagebegehren nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages weiter.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben.

Der angegriffene Beitragsbescheid sei schon deshalb formell fehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 und 6 AO. Die Einnahmen, die die Erbengemeinschaft als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt habe, unterlägen nicht der Beitragspflicht nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Beklagten. Selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG anwendbar sei, liege nicht vor. Die Erbengemeinschaft betreibe bloße private Vermögensverwaltung, bei der unbewegliches Vermögen verpachtet werde. Zwischen gewerblicher (und somit selbstständiger) Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung müsse unterschieden werden. Das Verwaltungsgericht habe auch den Vorteilssatz, der von der Beklagten mit 50% angesetzt worden sei, nicht beanstandet. Der Beklagte habe bislang keine Angaben dazu gemacht, wie er auf die Höhe dieses Vorteilssatzes gekommen sei. Der Vorteilssatz könne nach Auffassung der Klägerseite bei maximal 10% liegen. Bei einer Ermittlung und Mitteilung einer Fremdenverkehrsquote werde der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten sei, automatisch als Tourist einzustufen sei und damit unter die Fremdenverkehrsquote falle. Personen aus den Nachbargemeinden des Beklagten seien nicht als Touristen einzustufen, wenn sie etwa die Gaststätte der Klägerin aufsuchten. Denn derartige Personen verfolgten keine touristischen Zwecke mit ihrem Besuch. Bei der Bemessung der fremdenverkehrsbedingten unmittelbaren und mittelbaren Vorteile der Beitragspflichtigen müssten diejenigen Umsätze ausscheiden, bei denen zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr kein konkreter Zusammenhang bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch von einer Verwirkung des Beitragserhebungsrechts des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016,

die Berufung abzuweisen.

Der Bescheid sei nicht formell fehlerhaft, weil aus der Adressierung in Verbindung mit dem Bescheidsinhalt und dem ausdrücklichen Hinweis ersichtlich sei, dass kein Adressierungsfehler vorliege. Mit seiner Vorgehensweise, die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Abgabe heranzuziehen, habe sich der Beklagte im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Hinsichtlich der Frage der selbstständigen Tätigkeit knüpfe die Abgabepflicht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht ausschließlich an die diesbezüglichen Begrifflichkeiten des Steuerrechts an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in früheren Urteilen dargelegt, dass sich die Funktion des Tatbestandsmerkmals „selbstständige Tätigkeit“ darin erschöpfe, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine selbstständige Tätigkeit liege hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet würden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien. Zur Höhe des Beitragssatzes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seit 1832 ein bayerisches Staatsbad sei. Er habe 21 Ortsteile und im Jahr 2009 3.479 Einwohner gehabt. Er verfüge über mehrere Heilwasserquellen, ein Kurhaus, einen Kurpark, mehrere Rehabilitationskliniken sowie seit 2001 über eine staatliche Spielbank. Aus einer Übernachtungsstatistik ergebe sich, dass die Übernachtungszahlen das über 100-fache der Einwohnerzahl darstellten. Es gebe zudem eine erhebliche Besucherzahl für die Therme und die staatliche Spielbank. Eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen mit hohem Besucheranteil von Ortsfremden rundeten das Bild ab. Es gebe auch eine Reihe von Marktereignissen, die ebenfalls überwiegend Ortsfremde anzögen. Der Beklagte verfüge, gemessen an seiner Größe und Einwohnerzahl, aufgrund des Fremdenverkehrs über eine im Verhältnis zu anderen vergleichbar großen Orten im Regierungsbezirk hohe Zahl an gastronomischen Betrieben. Nur mit Ortsbewohnern wäre eine solch hohe Zahl an Betrieben nicht überlebensfähig. Es könne nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Klägerin den Vorteilssatz zugrunde gelegt habe, wie er auch bei dem unmittelbar bevorteilten Gastronomen zugrunde zu legen gewesen sei. Der jeweilige Betreiber des Gastronomiebetriebs habe den Vorteilssatz ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs akzeptiert, so dass der Beklagte davon habe ausgehen können, dass seine Abschätzung zutreffend gewesen sei. Dem komme indizielle Wirkung zu. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung fehle es an einem Umstandsmoment, das ein Vertrauen der Klägerin auf die künftige Nichterhebung des Beitrags auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Die Klägerin vertiefte ihren Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 13. April 2016. Der Beklagte habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie er im vorliegenden Fall den Vorteilssatz ganz konkret ermittelt habe. Es sei nicht zu erkennen, was die Angabe von Besucherzahlen einer staatlichen Spielbank, einer Therme oder die Aufstellung der gastronomischen Betriebe im Bereich des Beklagten oder etwa die Nennung von Vorteilssätzen für Pizzerien in anderen Fremdenverkehrsgemeinden ganz konkret mit der Klägerin zu tun habe. Zudem werde schlichtweg behauptet, dass die aufgelisteten Attraktionen im Bereich des Beklagten überwiegend von Ortsfremden besucht würden. Beweis hierfür werde nicht angeboten. Die vom Beklagten beigefügten Anlagen träfen keine Aussage darüber, ob es sich bei den Besuchern um Einwohner oder Ortsfremde handle. Dass die vom Beklagten benannten weiteren Veranstaltungen überwiegend von Ortsfremden besucht würden, werde bestritten. Gleiches gelte für eine Reihe von Marktereignissen, wobei dieser Vortrag des Beklagten schon nicht hinreichend bestimmt genug sei, um überhaupt bestritten werden zu können. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht der Realität, dass bei einer Gemeinde mit 3.500 Einwohnern aus dem Vorhandensein von drei italienischen Restaurants zu schließen sei, dass die örtliche Gastronomie überwiegend von Ortsfremden aufgesucht werde. Aufgrund der vom Beklagten beschriebenen anderweitigen Restaurants, Gaststätten, Märkte, Sommerfeste und anderen kulturellen Ereignisse könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Besucher in den genannten Einrichtungen speisen würden, bzw. auf den jeweiligen Märkten. Die Gäste der Therme oder der Spielbank besuchten die dort angeschlossene eigene Gastronomie. Die von der Klägerin angeführten Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen minderten daher eher den Vorteilssatz der Klägerin, als dass sie diesen erhöhten. Die Klägerin sei nicht an den vom Beklagten gegenüber dem Pächter festgelegten Vorteilssatz gebunden. Ein Vermieter habe überhaupt keine Möglichkeit, gegen eine etwaige Festsetzung des Vorteilssatzes seines Mieters vorzugehen, zumal der Vermieter im Regelfall auch nicht wisse, wie hoch der Vorteilssatz seines Mieters festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, sich etwa zu den Umsatzzahlen ihres Pächters zu äußern. Eine Mitwirkung sei ihr insoweit faktisch verwehrt. Im Übrigen halte die Klägerin an ihren Ausführungen zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheides fest. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 (9 B 16/15) sei zum Erhebungsverfahren (§ 37 Abs. 2 AO) ergangen. Vorliegend gehe es aber um das Festsetzungsverfahren und damit um § 33 AO. Die Klägerin bestreite nicht, dass im Abgabeerhebungsverfahren ein beteiligter Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, der dann mit Wirkung für und gegen alle die Abgabeschuld entrichtete. Zunächst bedürfe es aber einer gesetzeskonformen Festsetzung der Abgabe. Diese Festsetzung sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin angegriffene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben (1.). Die Klägerin zieht als Verpächterin zur gesamten Hand mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.a). Sie ist dabei auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von Art. 6 KAG (2.b). Die Höhe des vom Beklagten angesetzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (2.c). Die Beitragsschuld ist auch nicht verwirkt (3.).

1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben worden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 KAG legt fest, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen Fremdenverkehrsvorteile erwachsen, erhoben werden kann. Die Klägerin irrt deshalb, wenn sie meint, dass die Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldnerin ist und der Beklagte wegen dieser Eigenschaft alle Miterben als Adressaten hätte aufführen müssen. Die Erbengemeinschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG. Sie ist auch keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorbem. zu § 2032 Rn. 5 und § 2032 Rn. 12), denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. HessVGH, U.v. 31.5.2011 - 5 B 1358/10 - juris Rn. 5; Gergen in Münchner Kommentar a. a. O.). Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es mag sein, dass das Steuerrecht bei manchen Steuerarten an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft und Steuerrechtssubjekte mit Begriffen umschreibt, die dem Zivilrecht unbekannt sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Februar 2016, § 33 Rn. 53). Art. 6 KAG stellt hier aber auf die natürliche Person ab, die aufgrund wirtschaftlichen Handelns Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Klägerin selbst zieht als Miterbin durch Verpachtung einer Gaststätte Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Einziehung von Pachtzinsen ist Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 16). Die Forderungen gegen den Pächter aus dem Pachtvertrag, in den die Erbengemeinschaft eingetreten ist, sind Gesamthandsforderungen (Löhnig in Staudinger, BGB, 2016, § 2032 Rn. 6). Aufgrund dieser Gesamthandsberechtigung hat die Klägerin als Miterbin selbst den Beitragstatbestand verwirklicht und ist damit in voller Höhe beitragspflichtig, weil bei der Erbengemeinschaft gerade keine Gemeinschaft nach rechnerisch zu bestimmenden Quoten besteht. Die Klägerin ist neben ihrem Sohn damit gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht HessVGH a. a. O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.2.2009 - OVG 9 S 59.08 - juris Rn. 8; zu mehreren Wohnungseigentümern bei der Fehlbelegungsabgabe BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 12). Sie ist Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich. Auf die Gesamtschuldnereigenschaft der Klägerin und auf den weiteren Miterben ist im Bescheid deutlich genug hingewiesen.

2. a) Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibt, hat einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr mit den damit verbundenen direkten Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte hat der Verpächter oder Vermieter mittelbare Vorteile, die durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 19, 20 für den Betrieb u. a. einer Pizzeria).

b) Die Klägerin ist gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie ist selbstständig tätige natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift, denn die Vermietung oder Verpachtung der Räume an Gaststättenbetreiber ist für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch eine nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht geht weiter als im Steuerrecht; die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 6 KAG erschöpft sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Selbstständige Tätigkeit liegt hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet oder verpachtet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Begriff der Selbstständigkeit ist hier nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 19 m. w. N.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Teil 4, 45.00 Nr. 3.2.1.3 für private Zimmer-/Lokalvermietung). Wegen dieses eigenständigen Regelungsgehalts des Art. 6 KAG geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i. V. m. § 14 AO fehl, denn die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ist nur angeordnet, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“ ist.

c) Die Höhe des vom Beklagten angenommenen Vorteilssatzes von 50% ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich vor allem darauf berufen, dass die Betreiber der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Pizzeria über Jahre hinweg einen Vorteilssatz von 50% anstandslos akzeptiert hätten. Dies sei auch nach einem Betreiberwechsel auf die Ehefrau des früheren Betreibers so gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 - 4 ZB 02.756 - juris Rn. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb einer Pizzeria der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt, der aufgrund der Verpachtung direkt am unmittelbaren Vorteil des Gastwirts partizipiert.

Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatzes für die Klägerin an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Betreiber der Pizzeria, denen unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwuchsen, geschätzt hat. Dieser Ansatzpunkt ist nicht zu beanstanden. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei seinem Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Pächter den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben (BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30).

Die Indizwirkung fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Vorteilssatz von 50% nicht nur schon über Jahre hinweg, sondern auch noch von zwei verschiedenen Betreibern (hintereinander) jeweils akzeptiert worden ist. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Pizzeriabetreiber zu schätzen, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bei einer Speisegaststätte nicht möglich sind. Der Beklagte hat die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet sind, das Schätzergebnis im Ergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. Er hat vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei einer Gemeindeeinwohnerzahl von 3.479 Einwohnern insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen stattgefunden hätten. Allein hieraus errechnet sich bei einer Hochrechnung der Übernachtungen der Einwohner schon eine Fremdenverkehrsquote von rund 22%, wobei darin noch keine Tagesgäste eingerechnet sind. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Herkunft der Besucher der Spielbank (50% der Besucher aus Stadt und Landkreis Hof, also aus der näheren Umgebung und damit mit geringem Übernachtungsbedarf), sowie die mitgeteilte Anzahl der Besucher der Therme mit Gastkarte (die bei der Anreise von einem Vermieter ausgestellt wird) lassen auf eine erhebliche Anzahl von Tagesgästen schließen, die für das gastronomische Angebot ebenfalls als Zielgruppe in Betracht kommen. Die fragliche Gastwirtschaft hat, wie der in der mündlichen Verhandlung eingesehene Lageplan gezeigt hat, in der ohnehin übersichtlichen Ortschaft eine zentrale Lage und ist daher für auswärtige Besucher leicht erreichbar. Die Vertreter des Beklagten gaben dazu an, dass ihrer jahrelangen Erfahrung nach die Pizzeria kaum Einheimische anspreche. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Touristen im Vergleich zu Einheimischen bezogen auf die gleiche Aufenthaltszeit sehr viel häufiger zum Essen in ein Speiselokal gehen. Die vom Beklagten mitgeteilte hohe Zahl von im Jahr 2009 und 2010 bestehenden Gastronomiebetrieben (insgesamt 41, Bl. 138 der VGH-Akte) ist für einen Ort mit nur rund 3.500 Einwohnern bemerkenswert und lässt auf einen sehr hohen Fremdenverkehrsanteil insbesondere im Bereich der Speisegaststätten schließen.

Der Einwand der Klägerin, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten ist, dem Tourismus zugerechnet werden könne, weil nach Definitionen eines Wirtschaftslexikons und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen von Tourismus nur bei Verlassen des „üblichen Lebensmittelpunktes“ und bei Reisen zu Orten „außerhalb des gewöhnlichen Umfeldes“ auszugehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Definitionen können nicht unmittelbar zur Einschränkung des Begriffes des Fremdenverkehrs nach Art. 6 KAG herangezogen werden. Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 21 m. w. N.). Warum daher der Bürger einer Nachbargemeinde nicht unter den Fremdenverkehrsbegriff fallen soll, wenn er sich etwa in den Bereich der Beklagten begibt, um die dortigen Wanderwege zu nutzen oder seine Freizeit in einer dort vorhandenen Gaststätte zu verbringen, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 - 4 ZB 99.1727 - BeckRS 2000, 24868 Rn. 6).

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welchem Grad die Patienten der im Gebiet des Beklagten gelegenen zahlreichen Kliniken tatsächlich in der Lage sind, selbst die jeweilige Klinik zu verlassen und Tourismuseinrichtungen oder Gaststätten der Gemeinde zu nutzen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf die genaue Zahl kommt es im Rahmen der hier anzustellenden Schätzung nicht an, maßgebend ist vielmehr die für eine Gemeinde mit nur etwa 3.500 Einwohnern ungewöhnlich hohe Klinikdichte und der bei 9.500 Klinikpatienten jährlich anzunehmende nicht unerhebliche Besucherverkehr mit einem hohen Anteil an Tagesgästen.

Dass bei der hier streitigen Pizzeria der geschätzte Vorteilssatz von 50% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt war, erscheint nach alledem plausibel.

3. Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben hat, weil er offenbar irrtümlich davon ausging, dass diese nicht beitragspflichtig seien, kann nicht zur Annahme einer Verwirkung führen. Neben dem bloßen Zeitmoment müsste dazu nämlich der Beklagte in irgendeiner Weise ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben, dass ein Beitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könnte. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde lediglich vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen wurde, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gibt es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Beklagten und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht bisher ergangenen Rechtsprechung musste die Klägerin vielmehr jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis der Klägerin auf „Treu und Glauben“ und auf § 5 AO geht daher fehl, zumal es bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung nicht um Ermessensausübung geht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301,88 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Abgabenordnung - AO 1977 | § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb


Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 33 Steuerpflichtiger


(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Sept. 2015 - 9 B 16/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Gründe 1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 15.2338.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayeris

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. März 2017 - RN 11 K 17.3

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die F

Referenzen

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der Beklagten erhobene Divergenzrüge genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen gehört der Bundesfinanzhof nicht zu den divergenzfähigen Gerichten, zum anderen müssen die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15) und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Hieran fehlt es. Die Beschwerde zitiert Passagen aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - (BFHE 157, 326 <327>) und vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - (BFHE 196, 18 <21 f.>), ohne Rechtssätze zu formulieren, denen sie die abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs gegenüberstellt.

4

2. Die Sache hat auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

a) Zwar macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass in einer Abweichung von Rechtssätzen eines nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten obersten Bundesgerichts grundsätzlich auch eine Grundsatzrüge gesehen werden kann. Denn ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes Bundesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht kann den Schluss nahelegen, dass es sich um eine Frage handelt, die auch der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 und vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 - juris Rn. 3). In einem solchen Falle muss aber die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage auch dargelegt worden sein, in einem Revisionsverfahren geklärt werden können und klärungsbedürftig sein.

6

Daran fehlt es hier. Denn die Beschwerde formuliert in Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Frage,

ob eine Auslegung wie vom Berufungsgericht vorgenommen, greift oder ob - wie bisher vertreten - eine derartige Zurechnung an den wahren und bislang unbekannten Steuerschuldner eben nicht geboten ist,

betrifft nur den hier in Streit stehenden konkreten Einzelfall und legt nicht dar, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze klärungsbedürftig sein sollen.

7

Hiervon abgesehen wendet der Verwaltungsgerichtshof § 37 Abs. 2 AO in gleicher Weise an wie der Bundesfinanzhof, wobei es in der Sache keinen Unterschied macht, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO über Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BY begründet, statt - wie es geboten wäre, da es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer handelt - über § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Bundesfinanzhof sieht als Erstattungsberechtigten denjenigen an, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nicht aber denjenigen, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Danach kommt es also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Die Vorschrift will den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher Beziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten, abnehmen, weil ein Erstattungsanspruch nicht davon abhängen soll, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH, Urteile vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BFHE 157, 326 <327>, vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - BFHE 196, 18 <21 f.> und vom 22. März 2011 - VII R 42/10 - BFHE 233, 10 Rn. 12, 21).

8

Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs soll erstattungsberechtigt derjenige sein, auf dessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt bei der Auslegung des Grundsteuerbescheides 2002 den Sachverhalt allerdings anders als die Beklagte. Er geht bei der Ermittlung des Erstattungsberechtigten nämlich davon aus, dass die Zahlungen in Höhe der festgesetzten Raten auf dem an die Klägerin gerichteten Bescheid beruhten und demnach auf Rechnung der Klägerin erfolgten.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung § 157 Abs. 1 Satz 2 AO zu Grunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass sich die Identität des Zahlungspflichtigen anhand des Verwaltungsakts zweifelsfrei feststellen lassen muss, dass es aber ausreicht, wenn der Abgabenschuldner durch Auslegung hinreichend sicher bestimmbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206 = juris Rn. 11; Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 - juris Rn. 24). Auch insoweit zeigt die Beschwerde weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch sonstigen Klärungsbedarf auf, insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern für Steuerbescheide etwas anderes gelten sollte. Auch hier reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02 - BFH/NV 2005,1365, vom 17. November 2005 - III R 8/03 - NJW-RR 2006, 589 <590>, vom 15. April 2010 - IV R 67/07 - BFH/NV 2010, 1606 = juris Rn. 23 und vom 23. Oktober 2014 - V R 11/12 - BFHE 247, 471 = juris Rn. 19).

10

b) Auch die Fragen,

ob das Verhalten der auf Klägerseite Handelnden bei Anwendung der auch bei der Auslegung von Bescheiden geltenden Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu einem Ergebnis führen muss, das mit dem Berufungsurteil nicht in Einklang steht,

und

ob sich die Klägerseite unter den hier maßgeblichen Gesamtumständen nach Treu und Glauben überhaupt auf die fehlerhaften Bescheide und die (angeblich) missglückte und damit bedeutungslose Erstattung berufen kann oder ob nicht (wie im Ergebnis von der Beklagten und dem Erstgericht vertreten) der hier streitgegenständliche Erstattungsanspruch aus diesem Gesamtverhalten nach Treu und Glauben bereits als solcher verwirkt ist,

sowie

ob nicht die von der Beklagten vorgenommene Erstattung (vom 1. April 2010) in derselben Methodik dahingehend 'auszulegen' gewesen wäre, dass auch sie sich - von ihrer befreienden Tilgungswirkung her - nicht gegenüber dem Rückzahlungsempfänger, sondern dem gegenüber, den es in Wirklichkeit angeht (nach dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts), nämlich der Klägerin gegenüber, auswirkt, also ihr angerechnet oder zugerechnet werden muss,

und schließlich

ob das Berufungsgericht übersehen hat, dass dem von ihm angenommenen Erstattungsanspruch aus der (nochmaligen) Zahlung (auch) der Urteilssumme am 16. Januar 2012 (auch) die Bestandskraft des (nunmehr doch wohl richtigen) Steuerbescheids vom 8. April 2011 entgegensteht,

zielen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in einem Einzelfall durch den Verwaltungsgerichtshof, die die Beschwerde in der Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung angreift. Damit werden weder fallübergreifende Fragen formuliert noch ist ihre grundsätzliche Bedeutung dargetan.

11

3. Keiner der von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor.

12

a) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit ihrem Vorbringen zur "Auslegung (An-/Zurechnung) der damaligen Erstattung" nicht genügend befasst, sondern dieses schlicht übergangen, macht die Beklagte einen Gehörsverstoß geltend. Ein solcher Gehörsverstoß ist jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Wie die Beschwerde selbst vorträgt, ist ihre Auffassung in das Protokoll - wenn auch kurz - aufgenommen worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 S. 2). Damit hat das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen die Argumente der Beklagten nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sie nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen berücksichtigt, vertritt allerdings eine andere Rechtsauffassung als die Beklagte, wenn er ausführt, „mit der rechtsgrundlosen Zahlung an deren (selbstständige) Tochtergesellschaften erbrachte die Beklagte demnach keine Leistung gegenüber der Klägerin, so dass sich daraus ihr gegenüber auch kein Rückzahlungsanspruch ergab“ (UA Rn. 28). Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - NVwZ 2003, 224), und schon gar nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt.

13

b) Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der Bestandskraft des Grundsteuerbescheides vom 8. April 2011 eine sachdienliche Klageänderung angenommen habe. Auch insoweit kann sie mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Mit dem Vorbringen, die Einbeziehung der Neuveranlagung der Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2011 habe an der abgelaufenen Klagefrist scheitern müssen, da die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 nicht vorgegangen sei, insbesondere die Bescheide nicht in das laufende Klageverfahren einbezogen habe, sodass der Verwaltungsgerichtshof den bisherigen Streitgegenstand um bisher außerhalb des Prozessstoffs liegende Umstände aufgeweitet habe, rügt die Beschwerde zwar die Anwendung von § 91 VwGO und damit eine Verletzung der den Verfahrensablauf berührenden und ihn regelnden Vorschriften des Prozessrechts. Darauf beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend davon aus, dass es der Klägerin von Anfang an um einen Ausgleich einer geleisteten Doppelzahlung gegangen und dieser durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmte Streitgegenstand auch von dem späteren Wechsel in der rechtlichen Begründung der Klage unberührt geblieben sei (UA Rn. 1). Eine (sachdienliche) Klageänderung hat er nur hilfsweise für den Fall angenommen, dass im nunmehrigen Sachvortrag doch eine Klageänderung läge. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Regelungsgehalt und die Bestandskraft des Grundsteuerbescheides vom 8. April 2011 in der Gestalt des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 verkannt, betrifft dieses Argument im Übrigen nicht die richtige Anwendung des Verfahrensrechts, sondern vielmehr des materiellen Rechts. Eine Verfahrensrüge kann darauf nicht gestützt werden.

14

c) Soweit die Beklagte mit ihrem Einwand, der Verwaltungsgerichtshof hätte die anteiligen Verfahrenskosten hinsichtlich der Klagerücknahme der Klägerin auferlegen müssen, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VwGO rügt, fehlt es bereits an der Darlegung eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Die Revisionszulassung nach dieser Norm dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können danach nicht mit Erfolg gerügt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 11 B 26.98 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 = juris Rn. 22). Darüber hinaus wurde zwar im Tenor des angegriffenen Urteils die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben. Bei sachgerechter Auslegung des Tenors wird hiervon aber nicht die sich aus der Teil-Klagerücknahme ergebende Kostenfolge (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) erfasst. Denn die Klagerücknahme beendet als Prozesshandlung das mit der Klage eingeleitete Verfahren unmittelbar, sie beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dem einstellenden Beschluss gemäß § 92 Abs. 3 VwGO kommt demgemäß nur deklaratorische Bedeutung zu. Die insoweit zu treffende Kostenentscheidung ist ihrerseits nicht anfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 26). Demzufolge enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. August 2013 einen entsprechenden Hinweis. Deklaratorisch wirkende und unanfechtbare Entscheidungen können auch in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden.

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.