(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

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Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV | § 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft


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Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 9 Kürzungen


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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft


(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abko

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung


(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Okt. 2015 - 3 K 1631/14

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 13.50

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17

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Finanzgericht München Urteil, 29. Aug. 2016 - 7 K 402/16

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 K 391/17

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 30. Jan. 2018 - 1 K 655/16

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Juni 2017 - 4 K 334/16

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Finanzgericht München Urteil, 05. Aug. 2014 - 13 K 2280/11

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Tenor 1. Unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1992, jeweils vom 20. September 1996, der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1997, jeweils vom 19. Februar 2001, der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2001, jeweils vom 14.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Okt. 2016 - 1 K 1229/14

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7 zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Hö

Finanzgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - 5 K 1403/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger in An

Finanzgericht Münster Urteil, 18. Okt. 2018 - 10 K 4079/16 G

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zu entscheiden ist, ob die Klägerin, eine GmbH, im Veranlagungszeitraum 2015 einen Anspruch auf die Gewährung des Gewerbesteue

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2018 - IV R 39/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010  2 K 94/09 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2018 - IV R 14/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11. Februar 2016  1 K 49/13 (6) aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juni 2018 - VIII B 154/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2017 13 K 179/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - IV R 8/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Januar 2016  8 K 863/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Dez. 2017 - I R 98/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014  1 K 2552/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - I R 58/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Juni 2015  1 K 68/12 (6) aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - X R 8/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014  16 K 2969/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eine

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 30/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2013  2 K 242/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - IV R 30/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 6 K 6359/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - VIII R 11/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2014  4 K 69/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2017 - IV R 2/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Oktober 2013  7 K 265/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2017 - VIII R 24/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. April 2014  2 K 3993/12 G aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Apr. 2017 - IV R 49/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015  1 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 06. Apr. 2017 - 1 K 87/15

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Tatbestand 1 Streitig ist, ob Dividendeneinnahmen der Klägerin aus einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Recht gemäß § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Besteuerung mit Körperscha

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 12/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2014  5 K 115/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 62/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2014  4 K 4048/12 E aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - I R 41/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016  4 K 1879/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - III R 35/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014  8 K 8322/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VIII R 45/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2012  15 K 4041/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 10. Feb. 2017 - 1 K 96/16

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahme

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2017 - 10 K 3703/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor 1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 vom 14. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähige

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Jan. 2017 - I R 74/14

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. August 2014 9 K 106/12 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Jan. 2017 - I R 81/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2015  10 K 2178/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - III R 3/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Dez. 2016 - IV R 8/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2016 - I R 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Okt. 2016 - VIII R 2/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2013  12 K 2562/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft)...
(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft)...
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(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich...
(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich...
(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich...
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...