Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid für das Jahr 2008 und einen Fremdenverkehrsbeitragsvorauszahlungsbescheid für 2011.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Liste aller Mandanten des Jahres 2008 vorzulegen, die innerhalb des Gemeindegebiets einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr hätten, sowie den von der Klägerin mit diesen Mandanten erzielten Jahresumsatz anzugeben, um den Vorteil aus dem Fremdenverkehr ermitteln zu können. Diese Anfrage präzisierte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2011 dahingehend, dass die Auflistung auf die Mandanten beschränkt werde, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen. Es sei aber der gesamte mit diesen Mandanten jeweils erzielte Umsatz anzugeben.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie die Umsätze mit ihren Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht namentlich nicht benennen könne. Die mit den Mandanten getätigten Umsätze könnten branchenbezogen mitgeteilt werden. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Übersendung einer Aufstellung der zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Betriebe und Privatpersonen mit den jeweils entsprechenden Vorteilssätzen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung für das Jahr 2008 auf. Dabei solle die Klägerin jeweils eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen, und eine Ermittlung der Umsätze mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, vornehmen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten.

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sie nach wie vor die Namen ihrer Mandanten aus Gründen der Verschwiegenheit nicht nennen könne. Die Beklagte habe bisher nicht glaubhaft nachweisen können, wie sie ihre Verschwiegenheitspflicht gewährleisten wolle. Soweit die Beklagte der Klägerin die Vorteilssätze der Mandanten nicht bekanntgeben könne, sei sie anderweitig verpflichtet, der Klägerin gerichtlich nachprüfbar die Relativierung der Umsätze der jeweiligen Mandanten mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung für den Fremdenverkehrsbeitrag 2011 auf 216 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 19. Oktober 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Fremdenverkehrsbeitrag für 2008 auf 96 Euro fest. Ein von der Klägerin hiergegen angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 19. Oktober 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 zurück. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten sei nicht deswegen unwirksam, weil die jeweiligen Beitragssätze, insbesondere die Erhöhung des Beitragssatzes von 4% auf 5% im Jahr 2011, nicht mittels einer Kalkulation ermittelt worden seien. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei ein Beitrag und keine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Der besondere Beitrag nach Art. 6 KAG setze dementsprechend keine öffentlichen Einrichtungen oder Investitionsaufwendungen der Gemeinde voraus, sondern lediglich Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung, die der Gemeinde auch laufend entstünden. Der Grundsatz der Aufwandsdeckung besage lediglich, dass die Gemeinde aus den Beitragseinnahmen zusammen mit den Einnahmen z. B. aus Kurbeiträgen im Verhältnis zum Gesamtaufwand grundsätzlich keinen Überschuss zugunsten des allgemeinen Haushalts erzielen dürfe. Solange dieser Grundsatz gewahrt sei, könne die Gemeinde auch bei jährlich unterschiedlichem Aufwand an einem starren Abgabensatz festhalten. Die Klägerin habe selbst als Anlage 5 ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2014 einen Aktenvermerk der Beklagten vorgelegt, aus dem die Entwicklungen der Fremdenverkehrsabgabe und des Defizits beim Fremdenverkehr in den Jahren 2008 bis 2012 hervorgehe. Dies lasse erkennen, dass die Beklagte mit der Fremdenverkehrsabgabe keine Überdeckung erreiche. Auch verstießen die streitgegenständlichen Beitragsbescheide nicht gegen das Transparenzgebot oder den Gleichheitsgrundsatz. Ein einzelner Abgabepflichtiger könne sich auf Mängel im Gesetzesvollzug nur berufen, wenn er den behaupteten Verstoß konkret benenne und darlege, dass ihm hieraus rechtliche Nachteile entstünden. Demgemäß bestehe kein Anspruch des Einzelnen auf Auskunft hinsichtlich der gegenüber anderen Beitragspflichtigen angewandten Vorteilssätze. Der Vortrag der Klägerin, das Transparenzgebot sei deshalb verletzt, weil die Beklagte bei Beitragspflichtigen unterschiedliche Daten zur Ermittlung des Vorteilssatzes erhebe, ferner teilweise mit Schätzungen arbeite und bei manchen Branchen (insb. Banken) nur Pauschalbeiträge erhebe, überzeuge nicht. Zum einen sei nicht belegt, dass im Gesetzesvollzug überhaupt Mängel bestünden. Es sei bei der Ermittlung des Vorteilssatzes in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen immanent, dass von der Beklagten unterschiedliche Auskünfte bei den Beitragspflichtigen erhoben würden. Die Möglichkeit der Beitragserhebung durch Pauschalbeiträge sei durch das Gesetz in Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG gedeckt. Auch bestehe für die Beklagte ein Recht zur Schätzung, wenn konkrete Umstände nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden könnten oder wenn es an brauchbaren Angaben des Beitragsschuldners fehle. Selbst wenn die Beitragserhebung der Beklagten in Einzelfällen mängelbehaftet sein sollte, ergebe sich daraus nicht, inwieweit der Klägerin dadurch ein Nachteil entstehen würde.

Die Beitragserhebung bei der Klägerin sei auch nicht wegen fehlerhafter Schätzung des Gewinns und des Vorteilssatzes rechtswidrig. Hinsichtlich der Zweigniederlassung der Klägerin in H. habe sie selbst in ihren Erklärungen zu Gewinn und Umsatz 2005 keine Differenzierung zwischen der Niederlassung in H. und der Niederlassung in R. vorgenommen. Auf diesen Angaben der Klägerin basiere die Schätzung der Beklagten. Es sei ein jährlicher Zuschlag von ca. 10% vorgenommen worden. Nachdem die Klägerin selbst bei ihren ursprünglichen Angaben nicht zwischen H. und R. unterschieden habe, sei es der Beklagten nicht anzulasten, dass sie dies bei der nun durchgeführten Schätzung nicht getan habe. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die sich in fehlenden Angaben zu einer etwaigen Gewinn- oder Umsatzverteilung zwischen ihren Niederlassungen zeige, könne nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Schätzung des Gewinns und des Umsatzes durch die Beklagte führen. Zur Ermittlung des Vorteilssatzes eines Steuerberaters habe in einem ersten Schritt eine Ermittlung des Umsatzes der Kanzlei mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile zögen und eine Ermittlung des Umsatzes mit Betrieben, die aus dem Fremdenverkehr keine Vorteile zögen, zu erfolgen. Der Umsatz mit Fremdenverkehrsbetrieben sei dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorteilssatzes der jeweiligen Mandanten zu relativieren. Der somit ermittelte anzunehmende fremdenverkehrsbedingte Vorteil sei ins Verhältnis zu dem Umsatz mit den Betrieben zu setzen, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr hätten. Der so ermittelte Prozentsatz sei gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aufgefordert gewesen, der Beklagten gegenüber entsprechende Angaben zu machen. Die Klägerin habe dies jedoch unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nicht getan und keinerlei Angaben gemacht. Aufgrund dessen habe die Beklagte Auskünfte bei einer anderen Fremdenverkehrsgemeinde zu deren Rahmensätzen eingeholt und dann entsprechend gegenüber der Klägerin einen Vorteilssatz von 10% im Wege der Schätzung festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Gemeinde komme ein gewisser Schätzungsspielraum zu, der umso größer sei, je weniger der Pflichtige Auskunft gebe. Es sei Aufgabe des Beitragspflichtigen, den von der Gemeinde aufgrund der ihr zugänglichen Kriterien geschätzten Vorteilssatz durch substantiierte und nachvollziehbare Angaben zu entkräften. Die Klägerin könne hier nicht unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht sämtliche Mitwirkung an der Ermittlung der Grundlagen für die Beitragserhebung verweigern und dann durch unsubstantiiertes Bestreiten die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes in Frage stellen.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten über die 2008-Veranlagung vom 19. Oktober 2011 über 96 Euro und über die 2012-Festsetzung der Vorauszahlung vom 19. Oktober 2011 über 216 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Kelheim vom 23. Mai 2013 werden aufgehoben.

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren beider Instanzen zu bezahlen.

Die Beklagte habe im Jahr 2011 ohne entsprechende Kalkulationsgrundlage den Beitragssatz von 4% auf 5% erhöht. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine überschlägige Berechnung für den notwendigen Fremdenverkehrsbeitrag im Hinblick auf die Erhöhung von 4% auf 5% vorgenommen habe. Die von der Beklagten angegebenen Zahlen seien schon nicht näher dargelegt worden, es sei unklar, woraus sich die Defizite entwickelt hätten und ob und inwieweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fremdenverkehrs-Belastungsnotwendigkeit stehen. Der jährliche deckungs- und beitragsfähige Aufwand sei aus der gemeindlichen Haushaltsführung nicht nachvollziehbar. Dienten Einrichtungen für den Fremdenverkehr sowohl den Einwohnern der Gemeinde als auch dem Fremdenverkehr, sei eine anteilsmäßige Aufteilung der Aufwendungen notwendig. Es sei erforderlich, bei den Aufwendungen einen Eigenanteil der Gemeinde für die allgemeine Daseinsvorsorge der Gemeindebürger zu berücksichtigen.

Bei der Steuererhebung zeige sich bei der Beklagten eine ganz unterschiedliche Handhabung je nach dem Grad der Erklärungsbereitschaft der jeweils Abgabepflichtigen. Es komme damit zu einer strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung. Ein Teil der Pflichtigen, wie etwa Banken, werde von der Beklagten mit einer Pauschalbeitragserhebung herangezogen, was für diejenigen Pflichtigen eine erhebliche Verwaltungs- und Kostenentlastung bedeute. Demgegenüber verlange die Beklagte vom größeren Teil der Pflichtigen individuelle Erklärungen für die jährliche Beitragsbemessung und -vorauszahlung ohne die Möglichkeit, diesen Betrieben die Möglichkeit einer Pauschalbeitragserhebung zu eröffnen. Die Beklagte habe sich auch bis heute geweigert, die Vorteilssätze nach Branche und gleich gelagerten Betrieben, etwa Gaststätten, bekannt zu geben. Die Gleichmäßigkeit der Fremdenverkehrsbeitragserhebung sei durch die Beklagte nicht gewährleistet, die selbst bei identischen Betrieben, etwa Eisdielen, nicht gegeben sei. Diese fehlende Transparenz und fehlende Beachtung des Gleichheitssatzes schlage bei der beitragsrechtlichen Bewertung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin unmittelbar durch. Die Beklagte verwende auch offenkundig ganz unterschiedliche Erklärungsvordrucke zur Ermittlung von Beitragserhebungen, die Art und Weise der Beitragserhebung bleibe völlig undurchsichtig.

Der Klägerin sei zudem im konkreten Fall einer Mandantin aus dem Gastgewerbe bekannt, dass trotz eines dort vorliegenden, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 die Beklagte den zugrunde gelegten Vorteilssatz von 60% für den dortigen Gaststättenbetrieb nunmehr entgegen den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg auf 70% zulasten des dortigen Gaststättenbetreibers festgelegt bzw. mit diesem vereinbart habe, mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr im Rahmen des mittelbaren Vorteils auch zu einer höheren Beitragserhebung herangezogen würde. Die Klägerin habe insoweit keine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen.

Das Verwaltungsgericht habe auch eine fehlerhafte Schätzung von Gewinn und Vorteilssatz für hinreichend plausibel erachtet. Es setze sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass notwendige Schätzgrundlagen schon vom Grundsatz her bei den unmittelbaren Fremdenverkehrsbetrieben wie etwa Hotels oder Gaststätten nicht zu ermitteln seien. In konsequenter Folge könne die Klägerin als nur mittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehende Steuerkanzlei auch nicht entsprechend geschätzt werden. Es fehle schon an der Grundlage einer Schätzung in unmittelbar vom Fremdenverkehr betroffenen Betrieben.

Zudem habe das Erstgericht in Ansehung des § 203 StGB verkannt, dass die Beklagte keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes darstelle, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde und somit das Steuergeheimnis nicht in gleichem Maße wie bei einer Finanzbehörde gewährleistet werden könne. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses stelle für die steuerberatenden Berufe die oberste Berufsverpflichtung dar.

Für den Bereich des Steuer- und Abgabenrechts müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem die steuer- bzw. abgabenbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast vorausberechnen könne. Die Begriffe „Aufwand der Gemeinde“ nach Art. 6 Abs. 1 KAG als Grundlage für den daraus abzuleitenden „Beitragssatz“, „selbstständig tätige natürliche und juristische Personen“, „einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn“, „branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns“ sowie der „steuerbare Umsatz“ für die Ermittlung des Mindestbeitragssatzes seien in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der beklagten Stadt nicht hinlänglich bestimmt.

Die weitgehende Auslegung des Begriffs der selbstständig Tätigen im Fremdenverkehrsbeitragsrecht durch die Rechtsprechung führe zu einem Widerspruch und zu Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. steuerbaren Umsatzes nach § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Beitragsmaßstab für den Fremdenverkehrsbeitrag. So sei etwa unklar, ob und wann Gesellschafter einer GmbH aus Gewinnausschüttungen beitragspflichtig seien. Geklärt sei, dass BGB-Gesellschaften als juristische Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 KAG Beitragsschuldner eines Fremdenverkehrsbeitrags seien. Nach der Rechtsprechung könnten neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beitragspflichtig sein.

Das Erstgericht habe sich mit dem Einwand der Klägerin, dass die Bestimmung des beitragsrelevanten Vorteils gemäß § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung aus dem einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zur Benachteiligung bzw. Bevorzugung von Beitragsschuldnern führe, nicht auseinandergesetzt. Der Einkommensteuer unterlägen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgelisteten Einkünfte. Nach § 2 Abs. 2 EStG seien Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der „Gewinn“, bei anderen Einkunftsarten der „Überschuss“ der Einnahmen über die Werbungskosten. Vermieter von Fremdenverkehrsbetrieben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deshalb keine Gewinneinkünfte, sondern Überschusseinkünfte erzielten, wären demnach nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Auch beherrschende GmbH-Gesellschafter, die Geschäftsführergehälter bezögen, erzielten keine einkommensteuerlichen Gewinne. Da die herrschende Meinung den Begriff der Selbstständigkeit nach Art. 6 KAG weit auslege, sei der Begriff „steuerpflichtiger Gewinn“ nicht ausreichend bestimmt und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Bei einer GmbH werde der Gewinn im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen durch Geschäftsführergehälter beeinflusst. In den überwiegenden Fällen dürfte es sich um beherrschende Gesellschafter handeln, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezögen und insoweit nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig seien. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (RN 11 K 06.930) darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und dies damit begründet, dass jeder Abgabepflichtige die Vor- und Nachteile der gewählten Unternehmensform gegen sich gelten lassen müsse. Diese Auffassung sei jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechne sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und mit dem Mindestbeitragssatz multipliziert werde (§ 3 Abs. 2, 3, 5 Fremdenverkehrsbeitragssatzung). Nach § 2 Abs. 2 der Satzung werde die Beitragsschuld auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ermittelt, wenn dieser zu einem höheren Beitrag führe als nach dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn. In § 3 Abs. 5 FVS sei der Mindestbeitragssatz festgelegt. Die Höhe des Mindestbeitragssatzes variiere je nach Anteil des durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteils des Gewinns am Umsatz. Die Satzung der Beklagten beinhalte damit zwei Begriffe, die unklar und damit nicht bestimmt genug seien. § 2 Abs. 2 enthalte den Begriff „steuerbarer Umsatz“, in § 3 Abs. 5 werde dagegen nur der Begriff „Umsatz“ genannt. Der Begriff „steuerbarer Umsatz“ sei in der Satzung nicht definiert. Er könne deshalb nur im Sinne des § 1 UStG ausgelegt werden. Dabei könnten einige der dort in § 1 UStG bezeichneten Umsätze bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags aber nicht verwendet werden, da sie in keinem Zusammenhang mit den Umsätzen stünden, die bei der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrags zugrunde zu legen seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zu der Frage, ob es zulässig sei, für die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags wahlweise auf den Gewinn oder Umsatz abzustellen, in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1986 (4 N 85A.460, VGH n. F. 39, 75 ff.) ausgeführt, dass sich der Berechnungsmaßstab des steuerbaren Umsatzes als Auffanggrenze mit der Überlegung rechtfertigen lasse, dass der tatsächlich erzielte Gewinn im Sinne des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts nicht in jedem Fall den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil widerspiegle, weil die Steuergesetze es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten, die zu versteuernden Einkünfte aus Gründen zu mindern, die dem Beitragsrecht fremd seien (etwa Sonderabschreibungen). Die oben erwähnte Ungleichbehandlung und die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und auch nicht durch die sogenannte Auffangregelung gerechtfertigt, weil sich der Mindestbeitragssatz an einem durch Schätzung zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz bestimme. Danach sei nicht der steuerpflichtige, sondern ein fiktiver Gewinn die Berechnungsgrundlage, wenn nach der Satzung der steuerbare Umsatz maßgebend sei. Bei der Bestimmung des nach dem in der Beitragssatzung festgelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab maßgebenden branchendurchschnittlichen Gewinns werde auf die Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion verwiesen. Diese enthalte aufgrund der Erkenntnisse der Finanzverwaltung aber nur für einzelne Gewerbearten Durchschnittssätze über den Gewinn, der sich bei einem bestimmten Umsatz in der Regel jeweils für das Kalenderjahr ergebe. Unbestimmt bleibe deshalb, wie ein branchendurchschnittlicher Anteil des Gewinns am Umsatz ermittelt werde, wenn, wie in den überwiegenden Fällen der Selbstständigen, keine Richtsätze der Finanzverwaltung vorlägen. Die Richtsätze stellten auch nur auf Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Bei der Mitarbeit des Betriebsinhabers werde davon ausgegangen, dass er ohne Entlohnung mitarbeite. Arbeite der Betriebsinhaber nicht oder nicht dauernd mit, so entstünde dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen zu kürzen sei. Eine solche Kürzung der Lohnaufwendungen sei auch dann vorzunehmen, wenn und soweit anstelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig sei. Außerdem würden bei den Betriebsaufwendungen z. B. Sonderabschreibungen, die Aufwendungen für Personensteuern, Spenden sowie Zinsen aus Eigenkapital/Gesellschafterdarlehen nicht erfasst. Inwieweit diese vorgenannten Punkte auch in den Fällen Anwendung fänden, die nicht in der Richtsatzsammlung genannt seien, bleibe offen.

Die Klägerin bestreite, dass die Ermittlung des Beitragsmaßstabs unter Bezug auf den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ein verfassungskonformer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur sicheren Bestimmung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr sein könne. Voraussetzung sei, dass die Ermittlung des Vorteils aus dem Fremdenverkehr unabhängig von der Gesellschaftsform und einkommen- bzw. körperschaftsteuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zum gleichen Ergebnis komme. Der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gewinn könne nur dann berücksichtigt werden, wenn er um Positionen korrigiert werde, die in keinem unmittelbaren Bezug zum Fremdenverkehr stünden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die gesetzliche Zulässigkeit der Fremdenverkehrsbeiträge sei nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das von der Klägerin behauptete Vollzugsdefizit in irgendeiner Weise tatsächlich vorläge. Es sei eine bloße Unterstellung, dass die Abgabepflicht von der Beklagten nur mangelhaft durchgesetzt werde. Die Beklagte habe sich insbesondere auch bei der Feststellung der jeweiligen Beitragsschuld an die Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2010 (RN 4 K 10.67) gehalten. Es erschließe sich nicht, weshalb es der Klägerin in diesem Zusammenhang angeblich nicht zumutbar sein solle, bezüglich der von ihr betreuten Betriebe und Personen festzustellen, ob diese in einem Bezug zum Fremdenverkehr stünden. Die Ausführungen der Klägerin, verschiedene Hotel- und Gaststättenbetriebe würden ungleich behandelt, seien unsubstantiiert und ließen jeglichen Hinweis dazu vermissen, welche Betriebe dies sein sollten. Außerdem würden selbst unterstellte einzelne Fehler bei der Beitragserhebung diese nicht verfassungswidrig machen, insbesondere auch nicht in Bezug auf das klägerische Steuerberatungsbüro. Dass die Beklagte nicht versuche, den Vorteilssatz im Einzelfall zu ermitteln, sondern sich auf eine bloße Schätzung unter Bezugnahme auf andere Fremdenverkehrsorte stütze, sei eine weitere Unterstellung, mit der lediglich die bereits in früheren Verfahren erhobenen Einwände wiederholt würden. Dass die Beklagte für die Berechnungsgrundlagen auf die Erklärungsbereitschaft der Abgabepflichtigen angewiesen sei, liege in der Natur der Sache und sei einer Vielzahl öffentlicher Abgaben, etwa auch der Einkommensteuer, immanent. Dass entsprechende falsche Angaben oder auch Hinterziehungen mit gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen versucht werden könnten, könne nicht zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Abgabeart führen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von systematischen Lücken bei der Beitragsermittlung. Würden entsprechende Informationen der Beitragspflichtigen entgegen ihrer Mitwirkungspflicht schlicht verweigert, müsse auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Es sei auch unerheblich, wenn die Beklagte unterschiedliche Erklärungsformulare verwendet haben sollte. Entscheidend sei nur, dass eine zutreffende und für alle gleiche Abgabenerhebung gewährleistet werde. Die Formulargestaltung allein habe hierauf keine maßgeblichen Auswirkungen. Die unzutreffende Spekulation der Klägerin bezüglich einer Ungleichbehandlung verschiedener Hotel- und Gaststättenbetriebe dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin verkenne, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung Art und Umfang des jeweiligen Betriebes konkret und individuell zu berücksichtigen seien. So könne etwa bei Betrieben, die keine Übernachtungsmöglichkeiten vorhielten, selbstredend auf Angaben zur Zahl der Übernachtungen verzichtet werden. Hingegen sei bei allen Hotels, Pensionen und Gaststätten mit entsprechender Teilnahme am Fremdenverkehr ein einheitlicher Erklärungsbogen zur Ermittlung des Vorteilssatzes herangezogen worden. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen das Rechtstaatsprinzip und den Gleichheitssatz seien gleichermaßen falsch. Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse im Rahmen einer Kostenbetrachtung für den Fremdenverkehr nicht etwa ein Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden; die Klägerin müsse die durch die gewählte Gesellschaftsform möglicherweise eintretenden steuerlichen Nachteile selbst tragen. Die von ihr propagierte „Gegenrechnung“ von wechselseitigen Pflichten aus dem Abgabenverhältnis sei unsinnig. Die Klägerin sei zu den ihr vom Gesetz auferlegten Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die von ihr eingeforderten Auskunftsansprüche bestünden nicht. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die jeweilige beitragsrechtliche Situation aller aufgeführten Unternehmen und sogar von Konkurrenten mitteile. Für die Erbringung ihrer eigenen Mitwirkungsleistung bedürfe die Klägerin dieser Informationen nicht, so dass es der Beklagten auch verwehrt sei, mitzuteilen, welche Vorteilssätze andere Beitragspflichtige jeweils hätten. Ein einzelner Abgabenpflichtiger habe kein Recht dazu, seine eigene Abgabenpflicht und hierzu betreffende Informationen so lange zu verweigern, bis ihm die Abgabenlast anderer Pflichtiger offengelegt werde. Die Klägerin verfolge mit ihrem Auskunftsverlangen offenbar eigene wirtschaftliche Interessen, die mit ihrer eigenen Beitragspflicht nicht im Zusammenhang stünden. Die Klägerin habe entsprechende Auskünfte mehrfach verweigert und damit eine konkrete Ermittlung und Berechnung der Beitragspflicht vereitelt. Die Bemessungsgrundlagen seien dementsprechend zu schätzen gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin angegriffenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 19. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Kostendeckungsprinzip missachten und mit den Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag etwa Gewinne erwirtschaften würde (1.). Die Klägerin zieht als Steuerberaterkanzlei durch die Beratung von unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil ziehenden Betrieben oder Personen mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.). Die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen (3.). Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (4.). Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten (5.). Auch die allgemeinen Einwände der Klägerin gegen die Fremdenverkehrsbeitragspflicht verhelfen der Klage nicht zum Erfolg (6.).

1. Die Klägerin hat gerügt, dass die Festlegungen in der Beitragssatzung der Beklagten, insbesondere bei der Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2011, ohne entsprechende vorherige Kalkulationsgrundlage getroffen worden seien. Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG darf der Fremdenverkehrsbeitrag nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung und nicht zur Erzielung eines Überschusses erhoben werden (keine Kostenüberdeckung: BayVGH, U. v. 3.4.1990 - 4 B 87. 00968 - juris). Allerdings ist hierfür eine genaue Kalkulation vor Erlass einer Satzung oder auch einer Änderungssatzung nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des jeweiligen Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 35 zum Kurbeitrag; SächsOVG, U. v. 29.1.2003 - 5 D 11/01 - juris Rn. 60). Gemessen an diesen Vorgaben sind Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung bei der Beklagten nicht erkennbar. Die im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Zahlen über die Entwicklung des erheblichen Defizits bei der Fremdenverkehrsförderung sind zwar ohne nähere Erläuterung und Kenntnis der dahinter stehenden Kostenpositionen noch nicht aussagekräftig. Auch ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, das Fehlen einer Kostenüberdeckung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Allerdings hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach den im Internet veröffentlichten Vorberichten zu den Haushaltsplänen für die Jahre 2011 bis 2015 plausibel erscheint, dass allein schon wegen des von der Beklagten betriebenen Personalaufwands für die Touristeninformation und wegen des Sachaufwands für weitere tourismusspezifische Maßnahmen in der Vergangenheit keine Überdeckung eingetreten ist. Die Klägerseite hat daraufhin zu diesem Punkt keine weitere Aufklärung mehr für geboten erachtet, so dass sich auch für den Senat eine weitere Aufklärung zusätzlicher Kostenpositionen bei der Beklagten nicht aufdrängt.

2. Die Klägerin ist als Steuerberaterkanzlei in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch beitragspflichtig, weil sie mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht (so schon BayVGH, B. v. 23.3.1987 - 4 B 86.01464 - Bayer. Gemeindetag 1987, 102). Dies ist dann der Fall, wenn sie Mandanten in Angelegenheiten berät, in denen diese Mandanten aus dem Fremdenverkehr einen unmittelbaren Vorteil ziehen (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.: in Abgrenzung zu nicht fremdenverkehrsbezogenen „persönlichen“ Steuerangelegenheiten; BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 5 für einen Rechtsanwalt, der örtliche Fremdenverkehrsbetriebe berät; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 35 zu einer Rechtsanwalts-GbR).

3. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten auskunftspflichtig; die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern, ihr Berufsgeheimnis, steht ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten nicht entgegen. Diese ist gehalten, die Fremdenverkehrsbeitragspflicht aus Gleichbehandlungsgründen gleichmäßig zu vollziehen und nicht etwa einzelne Berufsgruppen aus der Beitragspflicht auszunehmen. Die Beklagte ist im Vollzug des Fremdenverkehrsbeitragsrechts nämlich darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Beitragspflichtigen zu schätzen. Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilssatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenen Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen auseinander zu dividieren. Die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung begründet für die Gemeinde aber die Verpflichtung, wenigstens die ihr zugänglichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die ein realitätsnahes Schätzergebnis vermitteln. Diese Verpflichtung der Kommune entlastet den Betroffenen indes nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, die in seine Sphäre fallenden und nur von ihm ermittelbaren Umstände offen zu legen (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7). Die Klägerin hat deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten die zur Verfügung gestellten Formblätter auszufüllen und bei Bedarf auch weitere Auskünfte zu erteilen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO.

a) Bei der Klägerin als Steuerberaterkanzlei kann nur aufgrund der Umsätze und Vorteilssätze für die am Fremdenverkehrsgeschehen unmittelbar beteiligten Mandanten auf den der Klägerin entstehenden Vorteil geschlossen werden (BayVGH, B. v. 23.3.1987 a. a. O.; VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 40 zu fremdenverkehrsbezogenen Umsätzen bei Rechtsanwälten). Die Beklagte hat daher im vorliegenden Fall zu Recht von der Klägerin Auskunft über die Mandantschaft der Klägerin verlangt, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zieht, sowie über die mit diesen Mandanten jeweils gemachten Umsätze. Diese müssen dann von der Beklagten gemäß den zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts mit dem Umsatz der Klägerin mit anderen Mandanten ins Verhältnis gesetzt werden, die keinen Bezug zum Fremdenverkehr haben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu richtig weiter ausgeführt, dass der so ermittelte Prozentsatz gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer im Einzelfall zu berücksichtigender Aspekte zu korrigieren ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Umsatz mit einem im Fremdenverkehr tätigen Mandanten auch Anteile enthält, die keinen Fremdenverkehrsbezug haben und deshalb abgezogen werden müssen.

b) Die Klägerin hat diese Auskünfte jedoch komplett verweigert und im Sinne eines „Zurückbehaltungsrechts“ ihrerseits Auskünfte von der Beklagten verlangt, auf die sie jedoch keinen Anspruch hat. So hat die Klägerin etwa verlangt, dass ihr die Beklagte eine Liste mit allen Betrieben und Personen zuleiten solle, von der sie Fremdenverkehrsbeiträge erhebt. Auch verlangte sie eine Zusammenstellung aller von der Beklagten (jemals) in Beitragsfällen verwendeten Formulare. Auf eine solche Zusammenstellung, die auch Angaben zu Beitragspflichtigen enthält, die nicht zur Mandantschaft der Klägerin zählen, besteht kein Anspruch. Die Kenntnis derartiger Angaben ist für die Ermittlung der Beitragspflicht der Klägerin nicht relevant. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese die bei allen einzelnen Beitragspflichtigen zugrunde gelegten Vorteilssätze - gegebenenfalls spartenbezogen - bekannt gibt. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige allgemeine Zusammenstellungen zur konkreten Ermittlung des Vorteilssatzes der Klägerin bedeutsam sein könnten. Das gilt auch für die Frage nach in anderen Beitragsfällen verwendeten Formularen (vgl. dazu unten 5.c).

Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass bei der Umsatzanteilsberechnung der Vorteilssatz der jeweils unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteil Ziehenden auf den bei der Klägerin zu ermittelnden Vorteilssatz durchschlägt und dass die Klägerin gegen die Festsetzung des Vorteilssatzes bei den unmittelbar Bevorteilten keine Rechtsmittel einlegen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Klägerin deswegen gleichsam zu einer Oberkontrolleurin des gesamten Fremdenverkehrsbeitragsvollzugs der Beklagten aufschwingen kann. Vielmehr kann das insoweit bestehende Schutzbedürfnis der Klägerin wie auch sonst bei nur mittelbar Vorteil Ziehenden gewährleistet werden. Da die Klägerin selbst wohl nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt ist, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Mandanten auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Klägerin (oftmals) keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei ihren Mandanten zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die jeweiligen Mandanten den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen in den Bescheidsgründen oder nach Bescheidserlass bekannt zu geben (BayVGH, U. v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30), wozu dann auch die Vorteilssätze der in die Berechnung eingestellten einzelnen Mandanten gehören. Dies bedingt aber, dass hier zunächst einmal die Klägerin vorab ihre Mandanten unter Angabe ihrer jeweiligen Umsätze bezeichnen muss, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbaren Vorteil ziehen, damit die Beklagte die erforderlichen Berechnungen anstellen kann. Die von der Klägerin lediglich angebotenen „branchenbezogenen“ Angaben genügen nicht, weil die Beklagte die konkreten Vorteilssätze der jeweiligen Mandanten in die Berechnung einbeziehen muss.

c) § 203 Abs. 1 StGB steht der Auskunftspflicht der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater anvertraut worden oder sonst bekannt gegeben ist. Diese Vorschrift, die unter anderem auch für die Angehörigen der Heilberufe und für die Rechtsanwälte gilt, stellt nur auf das „unbefugte“ Weitergeben von Geheimnissen ab. Im Steuer- oder Beitragserhebungsverfahren aufgrund gesetzlicher Vorgaben weitergegebene Informationen an Steuer- oder Beitragserhebungsbehörden, die ihrerseits dem strafbewehrten Steuergeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG i. V. m. § 30 AO, § 355 StGB) unterliegen, sind aber nicht „unbefugt“ weitergegeben. Bei einer Güterabwägung zwischen Grundrechten der Auskunftsverpflichteten und deren Berufspflichten auf der einen Seite mit der Gesetzmäßigkeit der Steuer- oder Beitragserhebung auf der anderen Seite kommt gerade dem genannten Steuergeheimnis maßgebliche Bedeutung zu. Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuer- und Abgabenrechts bezweckt es den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit und die Erleichterung des Beitragserhebungsverfahrens mit dem wichtigen Ziel, Beitragsquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Beitragserhebung sicherzustellen (vgl. BFH, U. v. 15.1.1998 - IV R 81-96 - juris zur Frage der Auskunftsverweigerung von Journalisten im Einkommensteuerrecht; FG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - juris Rn. 36 zu Auskunftspflichten eines Rechtsanwalts; hierzu auch BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8, 10: keine Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung; ebenso VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 41; VG Bayreuth, U. v. 23.7.2014 - B 4 K 13.373 - juris Rn. 24: keine Berufung einer Heilpraktikerin auf die Schweigepflicht).

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die verlangten Auskünfte gegenüber der Beklagten nicht besonders schützenswert sind. Die Beklagte kennt die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar Vorteil ziehenden Personen und Betriebe aus deren eigener Veranlagung zum Fremdenverkehr bereits. Diese müssen schon aus diesem Grund gegenüber der Beklagten ihre Gewinn- und Umsatzzahlen selbst offenlegen. Die Beklagte weiß nur nicht, wer von diesen Personen und Betrieben auch noch Mandant der Klägerin ist. Auf diesen Umstand reduziert sich daher das Interesse der Beklagten. Hinsichtlich ihrer eigenen fremdenverkehrsbezogenen Umsätze muss die Klägerin Auskunft geben, wie andere Beitragspflichtige hinsichtlich ihrer Umsätze auch. Die Beklagte kann dann diese Umsätze mit den ihr bekannten Vorteilssätzen der unmittelbar Vorteil ziehenden Mandanten relativieren.

Die Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei keine Steuerbehörde im Sinne eines Finanzamtes, sondern bloß eine Kommune, deren Sitz sich im Regelfall unmittelbar am Ort der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen befinde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin vertritt damit letztlich die Auffassung, dass die Beklagte das Steuergeheimnis nicht gewährleisten kann. Damit ergeht sich die Klägerin aber in bloßen Spekulationen. Konkrete Verstöße hat sie nicht benennen können. Mit dem Argument der zu großen Ortsnähe würde nahezu jede Verwaltungstätigkeit der zahlreichen kleineren Gemeinden in Bayern (und übrigens auch der kleineren Finanzämter in Bayern) in Abrede gestellt, weil - wie etwa im Melderecht - fast immer schützenswerte sensible Daten über die örtliche Bevölkerung anfallen. Das strafbewehrte Steuergeheimnis gilt jedenfalls für Kommunen jeglicher Größe. Es steht der Klägerin frei, eventuelle Verstöße der Verwaltung der Beklagten zur Anzeige zu bringen.

4. Die Höhe des von der Beklagten geschätzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Die Beklagte ist dann, wie oben bereits ausgeführt, auf eine Schätzung angewiesen, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 162 AO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin neben den fehlenden Angaben zu Umsätzen mit Mandanten mit Fremdenverkehrsbezug auch keine Angabe zur Umsatzverteilung mit ihrer anderenorts gelegenen Niederlassung gemacht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Ermangelung anderer Anhaltspunkte Auskünfte bei anderen Fremdenverkehrsgemeinden zur Vorteilssatzhöhe eingeholt hat. Auf welche anderen Umstände sich die Beklagte hätte stützen sollen, hat die Klägerin nicht darlegen können. Solche Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Es ist aber gerade Sache der Klägerin, einen von der Beklagten geschätzten Vorteilssatz durch nachvollziehbare Angaben zu entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8). Diese Möglichkeit hat die Klägerin nicht genutzt und sich nur pauschal gegen die generelle Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags gewandt.

5. Es besteht kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Beklagten. Eine Beitragserhebungsgrundlage kann verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, sind hierfür jedoch nicht ausreichend und führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Beitragsnorm (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - juris Rn. 46; BVerfG, U. v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris Rn. 63). Einen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, bei Vorliegen unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile aus dem Fremdenverkehr, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung des Beitrags hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beitragserhebungsanspruch der Beklagten von dieser weitgehend nicht durchgesetzt werden könnte. Die Beklagte verlangt von den Beitragspflichtigen gemäß § 4 ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung Erklärungen zu den wesentlichen Erhebungsmerkmalen mittels Formblättern. Darüber hinaus stehen ihr nach der gesetzlichen Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 AO weitergehende Informationsmöglichkeiten zu, wie sie sie im vorliegenden Fall auch gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Zusammengefasst stehen der Beklagten aufgrund der Regelung des Art. 13 KAG weitgehende Möglichkeiten zur Verfügung, neben der reinen Deklarationspflicht der Beitragspflichtigen auch gegen deren Willen an die erforderlichen Informationen über die Beitragspflicht zu gelangen (hierzu BVerfG, B. v. 17.2.2010 a. a. O. Rn. 47).

a) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung eines früheren Bürgermeisters der Beklagten, wonach den Angaben der Beitragspflichtigen vertraut werde, da eine Überprüfung ohnehin nicht möglich sei, zeigt vor dem Hintergrund der Regelung des Fremdenverkehrsbeitrages kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. Dass den Angaben der örtlichen Gewerbetreibenden im Ansatz vertraut wird, ist nicht verwerflich. Klar ist auch, dass eine Massenverwaltung schon aus Kapazitätsgründen nicht jede einzelne Angabe lückenlos überprüfen und verifizieren kann. Die behauptete Äußerung kann jedenfalls so verstanden werden. Entscheidend ist, dass regelungstechnisch kein strukturelles Erhebungsdefizit angelegt ist. Eine in einer möglicherweise erregten Gesprächssituation gefallene einzelne mündliche Äußerung ohne weitere Kenntnis des Zusammenhangs lässt jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, die Verwaltung der Beklagten werde stets etwa auch aus unplausiblen oder ersichtlich falschen Angaben keine Konsequenzen ziehen. Schon das damals unter dem 3. Juli 2009 verwendete Erklärungsformular zur Veranlagung 2007 enthielt die Versicherung des Erklärungspflichtigen, dass er „die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht“ hat. Dies war mit „rechtsverbindlicher Unterschrift“ zu bestätigen, woraus auch bei laienhafter Betrachtung jedem deutlich wird, dass aus unrichtigen Angaben rechtliche Konsequenzen folgen können. Die Beklagte hat ihre Warnhinweise in der Folgezeit auch noch verschärft, wie das von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt „Erkl-FVB-GM1“ zeigt, in dem auf Seite 2 deutlich hervorgehoben auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO und auf die Ahndung von unrichtigen Angaben als Abgabehinterziehung hingewiesen wird. Im ebenfalls vorgelegten Anschreiben ist mit Fettdruck und unterstrichen dargestellt, dass bei Zweifeln an der Wahrheit der gemachten Angaben mit einer Nachprüfung gerechnet werden muss.

b) Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2007 belegt kein strukturelles Erhebungsdefizit. Aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Kommunale Prüfungsverband seinerzeit Vorteilssätze von Gaststätten als „sehr niedrig angesetzt“ empfunden hat und die Beklagte deshalb die Angemessenheit ihrer Vorteilssätze prüfen sollte. In diese Prüfung ist sie dann auch offensichtlich eingetreten. Abgesehen davon, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, dass etwa die für Gaststätten verwenden Vorteilssätze tatsächlich rechtswidrig zu niedrig gewesen sind, kann dem Schreiben jedenfalls kein in der Vorschriftenlage angelegtes strukturelles Defizit entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Schreiben auch nicht entnommen werden, dass der Stadtrat der Beklagten entgegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Vorteilssätze festgelegt habe. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Verwaltung vor einer eventuellen Neufestlegung von Vorteilssätzen eine Stellungnahme des Touristikvereins einholen solle. Eine derartige Vorgabe an die eigene Stadtverwaltung ist ohne weiteres zulässig.

c) Gleiches gilt für die von der Klägerin kritisierten unterschiedlichen Erklärungsvordrucke, die von der Beklagten offenbar verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierzu zu Recht eingewandt, dass die von ihr verwendeten Vordrucke im Hinblick auf die Erfahrungen aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen fortwährend geändert und immer weiter verfeinert würden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es steht der Beklagten frei, für verschiedene Gewerbearten verschiedene Formblätter vorzuhalten und diese auch stetig zu verändern. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und für die gerichtliche Überprüfung des Handelns der Beklagten ist nicht die Gestaltung des jeweiligen Erklärungsformblattes, sondern der letztendlich ergehende Bescheid. Angesichts der Möglichkeit der Beklagten, auch außerhalb der Formblätter von den Pflichtigen Auskünfte zu verlangen und sonstige Äußerungen von Beitragspflichtigen bei der Festsetzung zu berücksichtigen, kann ohnehin nicht vom Formblatt auf den Bescheidsinhalt geschlossen werden. Im Übrigen enthält das von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Formblatt (Erkl-FVB-GM1) auch den Punkt F („Weitere Angaben/Erläuterungen zur Ermittlung des Vorteils“), unter dem Beitragspflichtige Angaben machen können, die ihrer Meinung nach bei der Vorteilsermittlung von Bedeutung sind und im sonstigen Formblattinhalt nicht hinreichend oder auf den Einzelfall passend abgebildet werden. Spätestens hier - oder in einem separaten Begleitschreiben - kann die Klägerin die von ihr vermisste und in ihrem speziellen Einzelfall bedeutsame Unterscheidung zwischen fremdenverkehrsbedingten und sonstigen örtlichen Umsatzanteilen darstellen. Die Beklagte muss jedenfalls nicht für jeden besonderen Einzelfall das genau passende und jeden speziellen Aspekt abbildende Formblatt vorhalten.

d) Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte bevorteile andere Branchen - etwa Banken - durch Zulassung einvernehmlicher Regelungen, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aus den ausgeführten Gründen auch kein Beleg für ein strukturelles Erhebungsdefizit. Art. 6 Abs. 4 KAG sieht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 KAG Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner nur unter engen Voraussetzungen zur Verwaltungsvereinfachung vor. Es steht der Klägerin nicht zu, von der Beklagten Informationen über die Beitragserhebung bei anderen Beitragspflichtigen zu fordern. Diese weist zu Recht auf das insoweit bestehende Abgabengeheimnis hin, auf das sich die Klägerin bezogen auf ihre eigenen Verhältnisse so vehement beruft. Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung, zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung bei ihr müssten zuerst einmal alle anderen Beitragserhebungen im Gebiet der Beklagten nachgeprüft werden, ist abwegig. Wie oben bereits ausgeführt, wären möglicherweise fehlerhafte Festsetzungen in anderen Einzelfällen als bloße Vollzugsmängel nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelung zu indizieren.

6. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Fremdenverkehrsbeitragserhebung bei der Beklagten sind unzutreffend oder nicht entscheidungserheblich.

a) Die Klägerin macht geltend, dass eine genaue Aufteilung von Monatsumsätzen auf Einheimische und Fremde schon bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr profitierenden Unternehmen nicht möglich sei, weil nicht jeder einzelne Gast bzw. Kunde befragt werden könne, ob er sich als Einheimischer oder Fremder und zu welchem Zweck in der Gemeinde aufhalte. Damit macht die Klägerin letztlich geltend, dass es einen Fremdenverkehrsbeitrag gar nicht geben dürfe, weil sich der fremdenverkehrsbezogene Vorteil nicht mathematisch genau berechnen und nachweisen ließe. Damit übersieht die Klägerin, dass der Vorteilssatz im Rahmen des Fremdenverkehrsbeitrages wegen der von der Klägerin genannten Erhebungsschwierigkeiten seit jeher durch Schätzung ermittelt werden darf (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Schätzung ist gerichtlich überprüfbar und muss auf plausiblen Schätzgrundlagen beruhen. Dass die Vorteilssätze bei den unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten dann auf die nur mittelbar einen Vorteil Ziehenden durchschlagen, ist systemimmanent und in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.5.2016 - 4 B 15.2338 - juris).

b) Die Klägerin rügt, dass nach ihrer Kenntnis die Beklagte sogar bei Betrieben derselben Branche (etwa bei Eisdielen) teilweise unterschiedliche Vorteilssätze anwende. Das ist indes wegen § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung nicht überraschend und sogar zu erwarten.

c) Die Klägerin meint ihre eigene Beitragspflicht deswegen in Abrede stellen zu können, weil die Beklagte ihrer Forderung nach Transparenz und Offenlegung aller in der Gemeinde festgelegten Vorteilssätze nicht nachkomme. Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, nicht ihren kompletten Verwaltungsvollzug offenlegen muss, hat die Klägerin Anspruch nur auf Offenlegung derjenigen Vorteilssätze, die für die Ermittlung ihres eigenen Vorteilssatzes eine Rolle spielen. Dazu ist es im vorliegenden Fall wegen der ungerechtfertigten Auskunftsverweigerung der Klägerin aber noch gar nicht gekommen.

d) Den Einwand der Klägerin, viele Begriffe des Fremdenverkehrsbeitragsrechts seien zu unbestimmt, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Vorschriften sind sämtlich einer Auslegung und damit Anwendung im jeweiligen Einzelfall - wie auch sonst im Steuerrecht - zugänglich. Die Klägerin wirft weiter eine Reihe von Rechtsfragen auf (beispielsweise die Frage der Beurteilung von Gewinnausschüttungen von GmbH-Gesellschaftern), die ersichtlich für den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin keine Rolle spielen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Sinne eines Rechtsgutachtens alle von der Klägerin aufgeworfenen denkbaren Rechtsprobleme, die sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht aus speziellen Gestaltungsformen von Betrieben ergeben könnten, hypothetisch zu lösen, obwohl sie für den hier zu beurteilenden (schlichten) Fall der Klägerin (Schätzung wegen Auskunftsverweigerung) ersichtlich nicht von Bedeutung sind. Das gilt auch für die von der Klägerin angestellten abstrakten Überlegungen zu Gewinnen oder Überschüssen oder für die steuerrechtlichen Möglichkeiten zu Beeinflussungen von Gewinnen, die im Übrigen den Grund für die Regelung in § 2 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten darstellen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

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Strafgesetzbuch - StGB | § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses


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(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt München.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vollzugsbeamter der Polizei. Er ist ledig und in X. mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt er bei seiner Mutter. In München befindet sich die Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch Anordnung seines Dienstherrn wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes einen Wohnsitz zu begründen. Seit Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer eine Nebenwohnung in München angemeldet.

3

Die Stadt München erließ mit Inkrafttreten zum 1. Februar 2006 eine "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS-)". Diese regelt auszugsweise:

4

§ 1 Steuergegenstand

5

Die Landeshauptstadt München erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

6

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

7

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. (…)

8

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. (…)

9

(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht,

10

(…)

11

3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet. (…)

12

§ 8 Anzeigepflicht

13

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

14

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen - auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

15

(…)

16

§ 10 Mitwirkungspflichten

17

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Nutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes - ergeben sich aus § 93 AO.

18

Das bayerische Kommunalabgabengesetz (Bay-KAG) bestimmt auszugsweise:

19

Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

20

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

21

(…)

22

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

23

a) über die Verfahrensgrundsätze:

24

(…) §§ 85 bis 93, (…) §§ 97, 98, § 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109 (…)

25

Das bayerische Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz vom 8. Dezember 2006, GVBl 2006, S. 990 - Bay-MeldeG -), bestimmt zur Meldepflicht bei mehreren Wohnungen auszugsweise Folgendes:

26

Art. 15 Mehrere Wohnungen

27

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

28

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

29

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

30

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

31

Art. 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

32

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist:

33

1. Familiennamen,

34

2. frühere Namen,

35

3. Vornamen,

36

(…)

37

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

38

11. Tag des Ein- und Auszugs,

39

(…)

40

Die Stadt München setzte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 Zweitwohnung-steuer gegen den Beschwerdeführer für 2006 in Höhe von 199 €, für die Folgejahre in Höhe von 282 € fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

41

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Auf die berufliche Veranlassung dürfe bei der Prüfung der Steuerpflicht nach der Zweitwohnungsteuer nicht abgestellt werden, deshalb sei es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch eine Residenzpflicht zur Anmietung einer Wohnung in München gezwungen sei. Entscheide der Beschwerdeführer sich, seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Ort der Dienstpflicht beizubehalten, so entstehe ihm ein Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehe. Die steuerrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung müsse der Beschwerdeführer dann tragen. Mangels substantiierter Darlegung der beanstandeten Verwaltungspraxis könne auch das durch den Beschwerdeführer angenommene Vollzugsdefizit nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten zur Zulassung der Berufung führen.

II.

42

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.

43

Der allgemeine Gleichheitssatz werde durch das bei der Zweitwohnungsteuer der Stadt München bestehende Vollzugsdefizit verletzt. Die Stadt führe weder bei einer Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz, noch bei der Abmeldung eines Nebenwohnsitzes Kontrollen durch. Der Gleichheitssatz werde durch eine Regelung des steuerrechtlichen Erhebungsverfahrens, die die Herstellung der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehle, verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG werde dadurch verletzt, dass die Zweitwohnungsteuer festgesetzt werde, obwohl der Beschwerdeführer von seinem Dienstherrn durch Anordnung einer Residenzpflicht gezwungen werde, die Münchner Wohnung aus dienstlichen Gründen zu halten. Es werde hierdurch das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt, mit seiner Mutter - und damit seiner engsten Familie - zusammen zu leben.

III.

44

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

45

1. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Vorliegens eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer kann nicht festgestellt werden (a). Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für den Beschwerdeführer eine Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung besteht (b).

46

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, gegebenenfalls auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>; 110, 94 <112 f.>).

47

Einen solchen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl, der Zweitwohnungsteuerpflicht bei dem Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Steuer hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Sollte die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, wie er geltend macht, bei einem Notar trotz Vorliegens der steuerrechtlichen Voraussetzungen unterblieben sein, so kann daraus mangels weitergehender Anhaltspunkte nicht auf ein strukturell bedingtes Erhebungsdefizit geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen der normierten Steuerpflicht und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer ergibt sich auch nicht aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. So sieht die Steuersatzung neben der reinen Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen in § 8 ZwStS weitere Möglichkeiten vor, auch gegen seinen Willen an die erforderlichen Informationen über die Steuerpflicht zu gelangen, und ermöglicht damit Ermittlungs- und Verifikationsbemühungen des Steuergläubigers. Weiterhin ist die formelle Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht an die Meldung eines Nebenwohnsitzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS auch durch die Möglichkeit der Erlangung von Daten der Meldebehörde abgesichert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Bay-MeldeG). § 10 ZwStS verweist darüber hinaus auf die Mitwirkungspflicht Dritter im Besteuerungsverfahren nach § 93 AO und die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 97 AO; darunter kann auch ein Mietvertrag fallen.

48

Unschädlich in diesem Zusammenhang ist, dass Wohnräume mit Rücksicht auf den Grundrechtsschutz der Wohnung aus Art. 13 GG nach § 99 Abs. 1 Satz 3 AO gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen. Für die Ermittlung der Zweitwohnungsteuerpflicht wird diese Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung - wie im Steuerrecht generell - zumeist nicht greifen (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Auflage, 2009, § 99 Rn. 7). Diese Art der Ermittlung vor Ort wäre im Übrigen ohnehin kaum zur Abgrenzung der Hauptwohnung von einer Nebenwohnung geeignet, da das Überwiegen des Aufenthalts an einer von mehreren Wohnungen in aller Regel durch Inaugenscheinnahme der Wohnungen nicht festgestellt werden kann. Ein strukturelles Erhebungsdefizit lassen die Reglungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München auch mit Rücksicht hierauf jedenfalls nicht erkennen.

49

b) Die Anordnung einer Residenzpflicht für Beamte begründet für die dadurch betroffenen Zweitwohnungsteuerpflichtigen keine gleichheitswidrige Belastung gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die keiner solchen Pflicht unterliegen, da die Aufwandsteuer unabhängig von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben wird.

50

Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlag gebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>).

51

Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Grundsätze zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff machen deutlich, dass Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand.

52

2. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung nicht verletzt.

53

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Garantie der Institute von Ehe und Familie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

54

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den dort maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <335 ff.>).

55

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall indes nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sieht das Melderecht keine Regelung für den - unverheirateten - Beschwerdeführer vor, wonach die Hauptwohnung eine andere Wohnung als die vorwiegend benutzte Wohnung sei (vgl. Art. 15 Bay-MeldeG)

56

b) Die Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG hier auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.

57

Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

58

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

59

Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 <724>).

60

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

61

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2009. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem Grundstück im Bereich des Beklagten bis 27. November 1986 eine Gastwirtschaft. Ab 1. Dezember 1986 verpachtete er die Geschäftsräume zum Zweck des Gaststättenbetriebes. Ende März 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 1987 wurde er von der Klägerin und ihrem gemeinsamen Sohn je zur Hälfte beerbt. Das Grundbuchamt trug daraufhin die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn mit einem Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Gastwirtschaft und am Kellergeschoß ins Grundbuch ein. Das Pachtverhältnis wurde bis 30. April 2011 weitergeführt.

Der Beklagte wandte sich am 18. November 2011 an die Erbengemeinschaft und fügte Erklärungsvordrucke für die Jahre 2009 und 2010 für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags bei. Die Klägerin lehnte es jedoch für die Erbengemeinschaft auch nach weiteren Aufforderungen ab, die Erklärungsvordrucke ausgefüllt zurückzusenden. Am 20. Juli 2012 gab sie schließlich an, keinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn erzielt zu haben. Das zuständige Finanzamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, die Erbengemeinschaft habe 2009 einen Umsatz von 21.000 € und einen Gewinn von 12.075 € erzielt. Bei dem Gewinn handle es sich um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheid vom 7. September 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2009 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 301,88 Euro fest. Dieser Betrag errechne sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn vervielfacht mit einem Vorteilssatz von 50% und einem Beitragssatz von 5%. Der Bescheid ist ohne Zusatz allein an die Klägerin persönlich adressiert. Er enthält den abschließenden Hinweis, die verpachteten Räume stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft H. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin und ihr Sohn, hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte sei berechtigt, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihm für die Heranziehung geeignet erscheine. Deshalb werde der volle Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert.

Einen durch die Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Hof mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurück.

Am 23. August 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Fremdenverkehrsbeiträge zu leisten.

Der Bescheid sei bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Verpächter sei nämlich die Besitzgemeinschaft und nicht die Klägerin. Ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid genüge nicht, vielmehr hätten beide Mitglieder der Besitzgemeinschaft im Adressfeld aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht beitragspflichtig, denn sie betreibe lediglich private Vermögensverwaltung und unterliege nicht der Gewerbesteuerpflicht. Es fehle zudem an einem mittelbaren Vorteil für die Klägerin, weil es an einem typischen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr fehle.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies diese Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig, der Beklagte habe den Bescheid allein an die Klägerin bekanntgeben dürfen und habe den Sohn der Klägerin nicht als weiteren Gesamtschuldner angeben müssen. Der Bescheid sei allein für die Klägerin bestimmt gewesen. Der Beklagte habe von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, einen Gesamtschuldner seiner Wahl zu dem Beitrag in voller Höhe heranzuziehen. Es sei auch kein zusammengefasster Bescheid ergangen, der an jeden Beteiligten in einer eigens für ihn bestimmten Ausfertigung hätte zugestellt werden müssen. Da das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als weiterem Gesamtschuldner selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis bestehe und der interne zivilrechtliche Ausgleich abgabenrechtlich in aller Regel bedeutungslos sei, gehöre die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner regelmäßig nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides.

Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte im Jahr 2009 unterlägen der Beitragspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn seien „selbstständig tätige natürliche Personen“ im Sinne von § 1 der Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag (FVBS) des Beklagten. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpfe sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen, so dass der Begriff der Selbstständigkeit nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt sei. Bei der Verpachtung von Immobilien zum Betrieb einer Gaststätte bestehe ein mittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteil. Bei der Berechnung des Beitrags nach dem Gewinn sei der Beklagte vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG einkommensteuerrechtlich Gewinneinkünfte nur bei einem Gewerbebetrieb erzielt werden könnten, der im Fall der Klägerin nicht vorliege. Denn bei der Bestimmung des Vorteils zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages werde nicht lediglich auf die Gewinneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgestellt, sondern es würden auch die Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die außerhalb eines Gewerbebetriebes erzielt würden, einbezogen. Der Vorteilssatz von 50% sei nicht willkürlich gegriffen; vielmehr habe der Beklagte ihn bei Berücksichtigung aller Umstände so festgesetzt, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe, und sich dabei an dem Vorteilssatz orientiert, den er für den Pächter des gastronomischen Betriebes geschätzt habe. Der Beklagte habe auch schließlich zu Recht allein die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung und bis heute andauernd bestehe eine Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Damit seien die beiden Erben auch gemeinsam in den vom verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten. Diese Erbengemeinschaft sei bis heute nicht durch Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB aufgehoben worden. Als Nachlassgegenstand sei jedenfalls ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen vorhanden gewesen, das bis heute gemäß der Eintragung im Grundbuch im Eigentum der Klägerin und ihres Sohnes in Erbengemeinschaft stehe. Damit bestehe gemäß § 891 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass den Miterben in Erbengemeinschaft das Gebäude zustehe. Deshalb habe der Beklagte nach § 421 Satz 1 BGB die Beitragsschuld allein gegenüber der Klägerin in voller Höhe festsetzen können. Der Anspruch auf einen Fremdenverkehrsbeitrag sei auch nicht verwirkt. Zwar habe der Beklagte in der gesamten Zeit vom Abschluss des Pachtvertrages 1986 bis einschließlich 2008 keine Fremdenverkehrsbeiträge auf der Grundlage der schon seit 2002 gültigen Satzung und ihrer Vorgängervorschriften von der Klägerin als Verpächterin verlangt. Der bloße Zeitablauf allein reiche jedoch nicht aus, um eine Verwirkung zu bejahen. Die Klägerin sei insoweit durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ausreichend und angemessen geschützt. Die im Klageantrag enthaltene Feststellungsklage sei unzulässig, denn für das Veranlagungsjahr 2009 sei die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der erhobenen Anfechtungsklage. Für künftige Steuerjahre habe der Beklagte noch keine Bescheide erlassen. Diesbezüglich sei der Klägerin zuzumuten, gegebenenfalls später eine weitere Anfechtungsklage zu erheben.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr KIagebegehren nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages weiter.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Hof vom 26. Juli 2013 aufzuheben.

Der angegriffene Beitragsbescheid sei schon deshalb formell fehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 und 6 AO. Die Einnahmen, die die Erbengemeinschaft als Verpächter der Gaststätte im Jahr 2009 erzielt habe, unterlägen nicht der Beitragspflicht nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Beklagten. Selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG anwendbar sei, liege nicht vor. Die Erbengemeinschaft betreibe bloße private Vermögensverwaltung, bei der unbewegliches Vermögen verpachtet werde. Zwischen gewerblicher (und somit selbstständiger) Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung müsse unterschieden werden. Das Verwaltungsgericht habe auch den Vorteilssatz, der von der Beklagten mit 50% angesetzt worden sei, nicht beanstandet. Der Beklagte habe bislang keine Angaben dazu gemacht, wie er auf die Höhe dieses Vorteilssatzes gekommen sei. Der Vorteilssatz könne nach Auffassung der Klägerseite bei maximal 10% liegen. Bei einer Ermittlung und Mitteilung einer Fremdenverkehrsquote werde der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten sei, automatisch als Tourist einzustufen sei und damit unter die Fremdenverkehrsquote falle. Personen aus den Nachbargemeinden des Beklagten seien nicht als Touristen einzustufen, wenn sie etwa die Gaststätte der Klägerin aufsuchten. Denn derartige Personen verfolgten keine touristischen Zwecke mit ihrem Besuch. Bei der Bemessung der fremdenverkehrsbedingten unmittelbaren und mittelbaren Vorteile der Beitragspflichtigen müssten diejenigen Umsätze ausscheiden, bei denen zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr kein konkreter Zusammenhang bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch von einer Verwirkung des Beitragserhebungsrechts des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016,

die Berufung abzuweisen.

Der Bescheid sei nicht formell fehlerhaft, weil aus der Adressierung in Verbindung mit dem Bescheidsinhalt und dem ausdrücklichen Hinweis ersichtlich sei, dass kein Adressierungsfehler vorliege. Mit seiner Vorgehensweise, die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Abgabe heranzuziehen, habe sich der Beklagte im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Hinsichtlich der Frage der selbstständigen Tätigkeit knüpfe die Abgabepflicht im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht ausschließlich an die diesbezüglichen Begrifflichkeiten des Steuerrechts an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in früheren Urteilen dargelegt, dass sich die Funktion des Tatbestandsmerkmals „selbstständige Tätigkeit“ darin erschöpfe, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine selbstständige Tätigkeit liege hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet würden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt seien. Zur Höhe des Beitragssatzes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seit 1832 ein bayerisches Staatsbad sei. Er habe 21 Ortsteile und im Jahr 2009 3.479 Einwohner gehabt. Er verfüge über mehrere Heilwasserquellen, ein Kurhaus, einen Kurpark, mehrere Rehabilitationskliniken sowie seit 2001 über eine staatliche Spielbank. Aus einer Übernachtungsstatistik ergebe sich, dass die Übernachtungszahlen das über 100-fache der Einwohnerzahl darstellten. Es gebe zudem eine erhebliche Besucherzahl für die Therme und die staatliche Spielbank. Eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen mit hohem Besucheranteil von Ortsfremden rundeten das Bild ab. Es gebe auch eine Reihe von Marktereignissen, die ebenfalls überwiegend Ortsfremde anzögen. Der Beklagte verfüge, gemessen an seiner Größe und Einwohnerzahl, aufgrund des Fremdenverkehrs über eine im Verhältnis zu anderen vergleichbar großen Orten im Regierungsbezirk hohe Zahl an gastronomischen Betrieben. Nur mit Ortsbewohnern wäre eine solch hohe Zahl an Betrieben nicht überlebensfähig. Es könne nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Klägerin den Vorteilssatz zugrunde gelegt habe, wie er auch bei dem unmittelbar bevorteilten Gastronomen zugrunde zu legen gewesen sei. Der jeweilige Betreiber des Gastronomiebetriebs habe den Vorteilssatz ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs akzeptiert, so dass der Beklagte davon habe ausgehen können, dass seine Abschätzung zutreffend gewesen sei. Dem komme indizielle Wirkung zu. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung fehle es an einem Umstandsmoment, das ein Vertrauen der Klägerin auf die künftige Nichterhebung des Beitrags auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte.

Die Klägerin vertiefte ihren Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 13. April 2016. Der Beklagte habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie er im vorliegenden Fall den Vorteilssatz ganz konkret ermittelt habe. Es sei nicht zu erkennen, was die Angabe von Besucherzahlen einer staatlichen Spielbank, einer Therme oder die Aufstellung der gastronomischen Betriebe im Bereich des Beklagten oder etwa die Nennung von Vorteilssätzen für Pizzerien in anderen Fremdenverkehrsgemeinden ganz konkret mit der Klägerin zu tun habe. Zudem werde schlichtweg behauptet, dass die aufgelisteten Attraktionen im Bereich des Beklagten überwiegend von Ortsfremden besucht würden. Beweis hierfür werde nicht angeboten. Die vom Beklagten beigefügten Anlagen träfen keine Aussage darüber, ob es sich bei den Besuchern um Einwohner oder Ortsfremde handle. Dass die vom Beklagten benannten weiteren Veranstaltungen überwiegend von Ortsfremden besucht würden, werde bestritten. Gleiches gelte für eine Reihe von Marktereignissen, wobei dieser Vortrag des Beklagten schon nicht hinreichend bestimmt genug sei, um überhaupt bestritten werden zu können. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht der Realität, dass bei einer Gemeinde mit 3.500 Einwohnern aus dem Vorhandensein von drei italienischen Restaurants zu schließen sei, dass die örtliche Gastronomie überwiegend von Ortsfremden aufgesucht werde. Aufgrund der vom Beklagten beschriebenen anderweitigen Restaurants, Gaststätten, Märkte, Sommerfeste und anderen kulturellen Ereignisse könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Besucher in den genannten Einrichtungen speisen würden, bzw. auf den jeweiligen Märkten. Die Gäste der Therme oder der Spielbank besuchten die dort angeschlossene eigene Gastronomie. Die von der Klägerin angeführten Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen minderten daher eher den Vorteilssatz der Klägerin, als dass sie diesen erhöhten. Die Klägerin sei nicht an den vom Beklagten gegenüber dem Pächter festgelegten Vorteilssatz gebunden. Ein Vermieter habe überhaupt keine Möglichkeit, gegen eine etwaige Festsetzung des Vorteilssatzes seines Mieters vorzugehen, zumal der Vermieter im Regelfall auch nicht wisse, wie hoch der Vorteilssatz seines Mieters festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, sich etwa zu den Umsatzzahlen ihres Pächters zu äußern. Eine Mitwirkung sei ihr insoweit faktisch verwehrt. Im Übrigen halte die Klägerin an ihren Ausführungen zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheides fest. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 (9 B 16/15) sei zum Erhebungsverfahren (§ 37 Abs. 2 AO) ergangen. Vorliegend gehe es aber um das Festsetzungsverfahren und damit um § 33 AO. Die Klägerin bestreite nicht, dass im Abgabeerhebungsverfahren ein beteiligter Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, der dann mit Wirkung für und gegen alle die Abgabeschuld entrichtete. Zunächst bedürfe es aber einer gesetzeskonformen Festsetzung der Abgabe. Diese Festsetzung sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin angegriffene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben (1.). Die Klägerin zieht als Verpächterin zur gesamten Hand mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.a). Sie ist dabei auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von Art. 6 KAG (2.b). Die Höhe des vom Beklagten angesetzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (2.c). Die Beitragsschuld ist auch nicht verwirkt (3.).

1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben worden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 KAG legt fest, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen Fremdenverkehrsvorteile erwachsen, erhoben werden kann. Die Klägerin irrt deshalb, wenn sie meint, dass die Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldnerin ist und der Beklagte wegen dieser Eigenschaft alle Miterben als Adressaten hätte aufführen müssen. Die Erbengemeinschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG. Sie ist auch keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorbem. zu § 2032 Rn. 5 und § 2032 Rn. 12), denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. HessVGH, U.v. 31.5.2011 - 5 B 1358/10 - juris Rn. 5; Gergen in Münchner Kommentar a. a. O.). Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es mag sein, dass das Steuerrecht bei manchen Steuerarten an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft und Steuerrechtssubjekte mit Begriffen umschreibt, die dem Zivilrecht unbekannt sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Februar 2016, § 33 Rn. 53). Art. 6 KAG stellt hier aber auf die natürliche Person ab, die aufgrund wirtschaftlichen Handelns Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Klägerin selbst zieht als Miterbin durch Verpachtung einer Gaststätte Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Einziehung von Pachtzinsen ist Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 16). Die Forderungen gegen den Pächter aus dem Pachtvertrag, in den die Erbengemeinschaft eingetreten ist, sind Gesamthandsforderungen (Löhnig in Staudinger, BGB, 2016, § 2032 Rn. 6). Aufgrund dieser Gesamthandsberechtigung hat die Klägerin als Miterbin selbst den Beitragstatbestand verwirklicht und ist damit in voller Höhe beitragspflichtig, weil bei der Erbengemeinschaft gerade keine Gemeinschaft nach rechnerisch zu bestimmenden Quoten besteht. Die Klägerin ist neben ihrem Sohn damit gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht HessVGH a. a. O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.2.2009 - OVG 9 S 59.08 - juris Rn. 8; zu mehreren Wohnungseigentümern bei der Fehlbelegungsabgabe BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 12). Sie ist Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich. Auf die Gesamtschuldnereigenschaft der Klägerin und auf den weiteren Miterben ist im Bescheid deutlich genug hingewiesen.

2. a) Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibt, hat einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr mit den damit verbundenen direkten Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte hat der Verpächter oder Vermieter mittelbare Vorteile, die durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 19, 20 für den Betrieb u. a. einer Pizzeria).

b) Die Klägerin ist gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie ist selbstständig tätige natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift, denn die Vermietung oder Verpachtung der Räume an Gaststättenbetreiber ist für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch eine nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht geht weiter als im Steuerrecht; die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 6 KAG erschöpft sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Selbstständige Tätigkeit liegt hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet oder verpachtet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Begriff der Selbstständigkeit ist hier nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 19 m. w. N.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Teil 4, 45.00 Nr. 3.2.1.3 für private Zimmer-/Lokalvermietung). Wegen dieses eigenständigen Regelungsgehalts des Art. 6 KAG geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i. V. m. § 14 AO fehl, denn die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ist nur angeordnet, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“ ist.

c) Die Höhe des vom Beklagten angenommenen Vorteilssatzes von 50% ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich vor allem darauf berufen, dass die Betreiber der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Pizzeria über Jahre hinweg einen Vorteilssatz von 50% anstandslos akzeptiert hätten. Dies sei auch nach einem Betreiberwechsel auf die Ehefrau des früheren Betreibers so gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 - 4 ZB 02.756 - juris Rn. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb einer Pizzeria der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt, der aufgrund der Verpachtung direkt am unmittelbaren Vorteil des Gastwirts partizipiert.

Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatzes für die Klägerin an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Betreiber der Pizzeria, denen unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwuchsen, geschätzt hat. Dieser Ansatzpunkt ist nicht zu beanstanden. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei seinem Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Pächter den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben (BayVGH, U.v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris Rn. 29, 30).

Die Indizwirkung fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Vorteilssatz von 50% nicht nur schon über Jahre hinweg, sondern auch noch von zwei verschiedenen Betreibern (hintereinander) jeweils akzeptiert worden ist. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Pizzeriabetreiber zu schätzen, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bei einer Speisegaststätte nicht möglich sind. Der Beklagte hat die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet sind, das Schätzergebnis im Ergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. Er hat vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei einer Gemeindeeinwohnerzahl von 3.479 Einwohnern insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen stattgefunden hätten. Allein hieraus errechnet sich bei einer Hochrechnung der Übernachtungen der Einwohner schon eine Fremdenverkehrsquote von rund 22%, wobei darin noch keine Tagesgäste eingerechnet sind. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Herkunft der Besucher der Spielbank (50% der Besucher aus Stadt und Landkreis Hof, also aus der näheren Umgebung und damit mit geringem Übernachtungsbedarf), sowie die mitgeteilte Anzahl der Besucher der Therme mit Gastkarte (die bei der Anreise von einem Vermieter ausgestellt wird) lassen auf eine erhebliche Anzahl von Tagesgästen schließen, die für das gastronomische Angebot ebenfalls als Zielgruppe in Betracht kommen. Die fragliche Gastwirtschaft hat, wie der in der mündlichen Verhandlung eingesehene Lageplan gezeigt hat, in der ohnehin übersichtlichen Ortschaft eine zentrale Lage und ist daher für auswärtige Besucher leicht erreichbar. Die Vertreter des Beklagten gaben dazu an, dass ihrer jahrelangen Erfahrung nach die Pizzeria kaum Einheimische anspreche. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Touristen im Vergleich zu Einheimischen bezogen auf die gleiche Aufenthaltszeit sehr viel häufiger zum Essen in ein Speiselokal gehen. Die vom Beklagten mitgeteilte hohe Zahl von im Jahr 2009 und 2010 bestehenden Gastronomiebetrieben (insgesamt 41, Bl. 138 der VGH-Akte) ist für einen Ort mit nur rund 3.500 Einwohnern bemerkenswert und lässt auf einen sehr hohen Fremdenverkehrsanteil insbesondere im Bereich der Speisegaststätten schließen.

Der Einwand der Klägerin, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten ist, dem Tourismus zugerechnet werden könne, weil nach Definitionen eines Wirtschaftslexikons und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen von Tourismus nur bei Verlassen des „üblichen Lebensmittelpunktes“ und bei Reisen zu Orten „außerhalb des gewöhnlichen Umfeldes“ auszugehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Definitionen können nicht unmittelbar zur Einschränkung des Begriffes des Fremdenverkehrs nach Art. 6 KAG herangezogen werden. Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 - 4 B 98.2772 - juris Rn. 21 m. w. N.). Warum daher der Bürger einer Nachbargemeinde nicht unter den Fremdenverkehrsbegriff fallen soll, wenn er sich etwa in den Bereich der Beklagten begibt, um die dortigen Wanderwege zu nutzen oder seine Freizeit in einer dort vorhandenen Gaststätte zu verbringen, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 - 4 ZB 99.1727 - BeckRS 2000, 24868 Rn. 6).

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welchem Grad die Patienten der im Gebiet des Beklagten gelegenen zahlreichen Kliniken tatsächlich in der Lage sind, selbst die jeweilige Klinik zu verlassen und Tourismuseinrichtungen oder Gaststätten der Gemeinde zu nutzen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf die genaue Zahl kommt es im Rahmen der hier anzustellenden Schätzung nicht an, maßgebend ist vielmehr die für eine Gemeinde mit nur etwa 3.500 Einwohnern ungewöhnlich hohe Klinikdichte und der bei 9.500 Klinikpatienten jährlich anzunehmende nicht unerhebliche Besucherverkehr mit einem hohen Anteil an Tagesgästen.

Dass bei der hier streitigen Pizzeria der geschätzte Vorteilssatz von 50% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt war, erscheint nach alledem plausibel.

3. Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben hat, weil er offenbar irrtümlich davon ausging, dass diese nicht beitragspflichtig seien, kann nicht zur Annahme einer Verwirkung führen. Neben dem bloßen Zeitmoment müsste dazu nämlich der Beklagte in irgendeiner Weise ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben, dass ein Beitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könnte. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde lediglich vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen wurde, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gibt es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Beklagten und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht bisher ergangenen Rechtsprechung musste die Klägerin vielmehr jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis der Klägerin auf „Treu und Glauben“ und auf § 5 AO geht daher fehl, zumal es bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung nicht um Ermessensausübung geht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301,88 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.