Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I)

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Anstelle des Antragsgegners wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 4.12. 2014 die Kosten einer Individualbegleitung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit für das Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II)

Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe

I.

Der 2009 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und seit März 2013 mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in Deutschland, wo er Asylantrag gestellt hat. Er erhält als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Taschengeld und die Kosten der Verpflegung als Gutscheine vom Beigeladenen. Seit dem 05.12.2013 ist eine Überstellung nach Spanien rechtlich nicht mehr möglich. Der Aufenthalt des Antragstellers ist aufgrund einer Duldung nach § 55 Asylverfahrensgesetz erlaubt.

Diverse Maßnahmen der Frühförderung sind bereits vom Antragsgegner und dem Beigeladenen abgelehnt worden.

Die Ambulanz des H.-Klinikum B-Stadt diagnostizierte in einem Bericht vom 03.07.2013 beim Antragsteller einen frühkindlichen Autismus verbunden mit diversen Entwicklungsstörungen. Daher besucht der Antragsteller seit dem 16.09.2013 die schulvorbereitende Einrichtung der Förderschule des Caritas-Zentrums St. V. in B-Stadt sowie - an fünf Tagen pro Woche - die daran angeschlossene heilpädagogische Tagesstätte der Einrichtung. Ein entsprechender Antrag vom 01.08.2013 ist mit Bescheid vom 11.09.2013 vom Beigeladenen abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2014 wurde der Beigeladene (das Landratsamt) lediglich verpflichtet, die Sprach- sowie Ergotherapie zu bewilligen. Für die übrigen Leistungen sei der Bezirk zuständig. Dagegen ist ein Klageverfahren unter dem Az.: beim Sozialgericht München (SG) anhängig.

Der sozialpädagogische Dienst des Caritas-Zentrums St. V. empfahl in einer Stellungnahme vom 23.07.2014 den Einsatz eines Individualbegleiters für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit zzgl. 1 Stunde indirekte Leistungen. Den beim Regionalbüro des Antragsgegners (Bezirk Oberbayern) in B-Stadt am 24.07.2014 (Donnerstag) eingegangenen Antrag auf diese Leistungen leitete der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.08.2014 (Freitag) „zuständigkeitshalber“ an den Beigeladenen, den Landkreis E. weiter. Am 30.07.2014 ist noch eine schulische Stellungnahme vom 28.07.2014 beim Antragsgegner eingegangen. Nach einem Entwurf in den Akten des Antragsgegners (Blatt 94) erfolgte am 08.08.2014 eine Übersendung an den Beigeladenen, bei dem das Schreiben am 18.08.2014 eingegangen ist (Blatt 59 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 09.10.2014 teilte der Beigeladene mit, dass er sich nicht für zuständig halte und schickte die Antragsunterlagen an den Antragsgegner zurück.

Am 04.12.2014 ist der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG) eingegangen. Der Antrag lautet: die Antragsgegnerin (Bezirk Oberbayern) wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form einer Individualbegleitung in einer Tageseinrichtung zu bewilligen in Höhe von 20 h pro Woche in der Schulzeit und in Höhe von 78,75 h in der schulfreien Zeit.

Zur Begründung wird ein Bericht der Einrichtung St. V. vom 23.07.2014 angeführt. Mit einem Individualbegleiter des Antragstellers würde im Schuljahr 2014/2015 die tägliche Betreuungszeit voraussichtlich um 8:15 Uhr beginnen und bis 16:00 Uhr dauern. Derzeit besuche dieser die Einrichtung in der Zeit von 8:15 bis 12:45 Uhr. Für den bisherigen Förderzeitraum sei festgestellt werden, dass ohne eine 1:1 Betreuung für den Antragsteller selbst und andere eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliege und auf die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers kaum eingegangen werden könne.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, ab sofort die Kosten einer Individualbegleitung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit zu übernehmen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehörten gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 55 ff SGB IX Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zwar scheide ein solcher Anspruch hier gem. § 23 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich aus, weil der Antragsteller als Leistungsberechtigter nach § 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe (vgl. auch § 9 Abs. 1 AsylbLG). Grundlage für den Anspruch sei jedoch § 14 SGB IX. Bei Nichtweiterleitung des Antrags innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bleibe der erstangegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis zum behinderten Menschen allein zuständig und leistungspflichtig; die Leistungspflicht bestimme sich dabei nicht nur nach dem für ihn geltenden materiellen Leistungsgesetz, sondern nach allen im konkreten Bedarfsfall in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Der Antragsgegner sei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX (möglicher) Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4 SGB IX). Er habe als zuerst angegangener Träger i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX den bei ihm am 24.07.2014 eingegangenen Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet. Somit sei er leistungspflichtig. Es könne dahinstehen, ob sich an diesem Ergebnis etwas änderte, wenn ein Anspruch des Antragstellers auf die streitigen Leistungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zwingend ausscheide. Denn es könne sich bei diesen Leistungen grundsätzlich um „sonstige Leistungen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylbLG handeln. Diese Vorschrift könne - unter den dort genannten (strengen) Voraussetzungen - grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege und somit auch solche der Eingliederungshilfe umfassen. Nach der Aktenlage spreche viel dafür, dass die beantragten Leistungen für die Sicherung der Gesundheit des Antragstellers unerlässlich seien.

Hiergegen hat der Antragsgegner am 18.12.2014 Beschwerde beim SG eingelegt, welche zum 30.12.2014 an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet worden ist. Zur Begründung wird vorgebracht, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe seien gemäß §§ 23 Abs. 2 SGB XII bzw. 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Dies gelte auch für Leistungen der Frühförderung wegen Art. 64 Abs. 2 S. 1 AGSG Bayern. Der Entscheidung des OVG Saarland (Beschluss vom 24.4.2006, Az.: 3 W 3/06) nach dem dortigen Landesrecht sei nicht zu folgen. Denn für Maßnahmen der Frühförderung sollte die schwierige Abgrenzung zwischen der geistigen und seelischen Behinderung vermieden werden. Es wäre ungerecht, gemäß § 9 AsylbLG nur seelisch Behinderte von Leistungen nicht auszuschließen. Im Übrigen sei der Antrag auf Rehabilitation rechtzeitig weitergeleitet worden. Es liege aber auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller habe bereits ein Jahr lang die Einrichtung besucht, ohne einen Individualbegleiter zu benötigen. Er könne die Einrichtung auch weiterhin alleine besuchen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss der Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Weiterleitung sei nicht unverzüglich geschehen, denn das Weiterleitungsschreiben sei zwar auf den 08.08.2014 datiert, aber nachweislich erst am 18.08.2014 bei ihm eingegangen.

Dem Senat liegen die Akten beider Instanzen, zwei Akten des Antragsgegners, eine Beiakte aus der Jugendhilfeakte und die Leistungsakte des Beigeladenen vor.

II.

Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig (§§ 86b Abs. 3, 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist fristgemäß und zulässig §§ 172 Abs. 1, 173 SGG.

Der Antragsgegner hat am 18.12.2014 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt, die erst am 30.12.2014 zum LSG weitergeleitet worden ist.

Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als ein anderer Rehabilitationsträger zu verpflichten ist. Diese Verpflichtung ist auch vom Antrag des Antragstellers auf Beschwerdezurückweisung umfasst.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt somit voraus, dass neben einem Anordnungsanspruch (dem materiell-rechtlichen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist.

Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 (des § 86b SGG) sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Das maßgebliche Rechtsverhältnis besteht hier in einem durch den Antrag vom 23.07.2014 eröffneten Verwaltungsverfahren, das seither einer Verbescheidung harrt. Die Sache ist auch dringlich, weil es im Sinne einer Folgenabwägung (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) um existenzielle Belange des Antragstellers geht. Seine frühkindliche Entwicklung ist massiv gestört. Das ergibt sich aus den Antragsunterlagen sowie den Berichten über die bereits seit einem Jahr durchgeführten Maßnahmen. Dem Antragsteller droht insbesondere eine endgültige Verhinderung seiner Grundrechtsverwirklichung (Art. 1, 2 GG), wenn ihm zugemutet wird, die Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2014, Az.: L 8 SO 243/13 B ER mit Hinweisen zur besondere Wertigkeit der sensiblen Lebensphase, in der sich Kinder vor der Einschulung befinden). So findet die Ermöglichung einer optimalen Schulbildung mehrmals bei der Aufführung eines Eingliederungsbedarfs Berücksichtigung (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII). Eine Förderung in dieser Lebensphase unterliegt auch einer besonderen einkommens- und vermögensrechtlichen Privilegierung (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB XII). Schließlich sind geeignete Förderungen auch in der Rehabilitation besonders hervorgehoben (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 56 SGB IX). Insbesondere erfordern aber heilpädagogische Leistungen an schwerstbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, keine Erfolgsprognose (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Zum Erfolg dieser Maßnahmen trägt essenziell ein Individualbegleiter bei; der Erfolg der Maßnahme ist sonst insgesamt infrage gestellt, wie eindeutig aus der Stellungnahme des sozialpädagogischen Dienstes der heilpädagogischen Tagesstätte vom 23.07.2014 hervorgeht. Entgegen der Argumentation des Antragsgegners war schon in einem Bericht des sozialpädagogischen Dienstes vom 11.11.2013 (Blatt 85 der Akte des Beigeladenen) davon gesprochen worden, dass während der Anwesenheit in der Tagesstätte ständig eine 1:1 Betreuung notwendig sei, da verschiedene Gefahrenquellen vom Antragsteller nicht wahrgenommen würden.

Zu Unrecht ist allerdings der Antragsgegner verpflichtet worden. Zwar hat das SG zu Recht eine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB IX geprüft (zum Anwendungsbereich des SGB IX siehe unten), jedoch die Funktion der dort genannten Frist verkannt.

§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB X (Zuständigkeitsklärung) lautet folgendermaßen: „Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches.“

Schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass sich die Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages auf die Feststellung, die Zuständigkeitsprüfung bezieht. Bei der Zweiwochenfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, für deren Berechnung § 26 SGB X gilt (das Fristende ist nicht auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gefallen). Der Fristablauf war am Donnerstag, 7. August, 24:00, zwei Wochen nach Eingang (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB X). An dieses Zeitfenster der Prüfung hat sich der Antragsgegner gehalten.

Der Antrag auf Rehabilitation ist beim Regionalbüro des Antragsgegners in B-Stadt am 24.07.2014 (Donnerstag) eingegangenen. Innerhalb dieser Zeit (zwei Wochen nach Eingang) hat sich der Antragsgegner eine Meinung gebildet. Denn er hat an dem folgenden Tag (Freitag, 8. August) den Antrag an den „zweitangegangenen“ Rehaträger weitergeleitet. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX verlangt nämlich, dass der Antrag unverzüglich nach seiner Auffassung ständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird. Ein Fristversäumnis liegt bei einer Weiterleitung am nächsten Tage nicht vor. Dementsprechend hat das BSG auch einen Leistungsantrag als rechtzeitig „zugeleitet“ angesehen, wenn er von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger dem für zuständig erachteten Rehabilitationsträger innerhalb der - höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden - Prüfungs- und Weiterleitungsfrist abgesandt wird (Urteil des BSG vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R; Luik in: jurisPK-SGB IX, § 14 SGB IX, Rn. 67 insoweit durch Rn. 67.1 überholt, Bayer. VGH, Beschluss vom 01.12.2003, Az.: 12 CE 03.2683, Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags). Darüber hinaus hat das BSG festgestellt, dass es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger nicht ankommt (a. a. O.).

Auf die nach Aktenlage nicht mehr erklärbare Länge der Übermittlungszeit bis zum Eingang beim Beigeladenen (Eingangsstempel 18.08.2014 ohne Anlagenvermerk) kommt es nicht an (nach Aktenlage scheint ein Übermittlungsweg von dem Regionalbüro B-Stadt nach M. und dann nach E. nicht ausgeschlossen).

Der Senat geht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz mit geringeren Mitteln vorzunehmenden Überzeugungsbildung (Glaubhaftmachung) jedenfalls davon aus, dass der Antragsgegner den Antrag auch tatsächlich am 08.08.2014 weitergeleitet hat. Auf Blatt 94 der dem Senat am 16.01.2015 zugeleiteten Akte des Antragsgegners ist das Schreiben für die Weiterleitung als Entwurf vom 08.08.2014 abgeheftet.

Auch gewisse Zweifel an der Prüfung der Zuständigkeit sind hintan zu stellen. So sehen die sog. gemeinsamen Empfehlungen vor, dass der Rehabilitationsträger den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich, spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger mit einer schriftlichen Begründung zuleitet, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden hat (§ 2 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens i. d. F. vom 28.09.2010, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.). Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Jedenfalls ist anhand der bisherigen Aktenbearbeitung beim Antragsgegner anzunehmen, dass er sich inhaltlich mit der Frage seiner Zuständigkeit auseinander gesetzt hat. So hat er zum Beispiel am 15.07.2014 den Antragsteller wegen eines Antrags auf Übernahme von Kosten für eine Kurzunterbringung angehört und seine Ansicht kundgetan, dass Leistungen der Sozialhilfe für Asylbewerber ausgeschlossen seien.

Der Antrag vom 23.07.2014 war offensichtlich auf Leistungen zur Teilhabe (§§ 4, 5 SGB IX), nicht etwa wie - vermutlich aber in Verkennung der Leistungsvereinbarung - der Antrag vom 28.03.2014 auf Hilfe zur Pflege („Kurzzeitunterbringung“) gerichtet.

Der Antrag ist beim Antragsgegner als einem Rehabilitationsträger im Sinne von §§ 6, 6a SGB IX eingegangen. Insoweit führt das SG zu Recht aus, dass der Antragsgegner gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX (möglicher) Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4 SGB IX) ist.

§ 14 SGB IX enthält nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 27.11.2014 - B 3 KR 18/14 B, Rn. 9). Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen. So ist es unerheblich, wenn der Antragsgegner mit einem Antrag befasst worden ist, der sich seinem Wortlaut nach auf §§ 53, 54 SGB XII stützt, für den der Antragsgegner aber materiell-rechtlich nicht zuständig ist, wenn es sich um Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG handelt. In diesem Stadium der Bearbeitung ist auch nicht zu prüfen, ob der Antragsgegner deswegen zuständig wäre, weil zwar eine Leistung der Jugendhilfe indiziert ist (§ 35a SGB VIII), für diese aber bundesrechtlich (§ 10 SGB VIII) oder landesrechtlich (Art. 64 AGSG Bay) wiederum der Antragsgegner zuständig wäre.

Die Zuständigkeit des Beigeladenen ergibt sich weiterhin unter Umständen aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität. Bei einer weiteren Antragstellung ist danach zu differenzieren, ob eine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird, oder ob im Rahmen des Erstantrags eine Modifizierung oder Ergänzung angestrebt wird. Eine positive Entscheidung über den Rehabilitationsantrag hat weitreichende Bedeutung für das gesamte spätere Rehabilitations-Verfahren. Anerkennt der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit und bewilligt er durch bestandskräftigen Bescheid dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe, so ist dieser Bescheid auch für weitere Leistungsansprüche regelmäßig so auszulegen, dass der Träger auch für geltend gemachte weitere Leistungsansprüche das Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen zur Rehabilitation anerkennt.

So ist schon am 08.07.2013 und am 02.08.2013 ein Antrag auf Eingliederungshilfe wegen einer seelischen Behinderung beim Beigeladenen gestellt worden, welche dieser nicht weitergeleitet hatte. Der Beigeladene hat am 01.09.2013 einen Ablehnungsbescheid erlassen, der nur zum Teil von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden ist. Im Übrigen ist deswegen seit Juni 2014 ein Klageverfahren beim SG anhängig. Nach dem dort zuletzt gestellten Antrag wird zwar die Aufnahme in eine heilpädagogische Tagesstätte verlangt. Diese Maßnahme ist aber parallel indiziert, nachdem der Antragsteller seit 12.09.2013 eine schulvorbereitende Einrichtung besucht. Am 02.01.2014 hat der Beigeladene deswegen auch beim Antragsgegner versucht, eine Übernahme zu erreichen (Blatt 99 der Akten des Beigeladenen). Zwischenzeitlich war auch die vollstationäre Aufnahme in einem Wohnheim (Kurzzeitunterbringung ab 28.04.2014) in der Diskussion (am 28.03.2014 weitergeleiteter Antrag an den Antragsgegner). Vor Klageerhebung ist am 21.05.2014 im Übrigen auch ein Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern ergangen, in dem die Ablehnung hinsichtlich der teilstationären Maßnahmen damit begründet worden sind, dass hierfür die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig seien, ohne dass an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden wäre. Eine weitere Leistung, die neben den bereits im Klageverfahren involvierten Leistungen in der Zukunft anfällt, unterfällt wohl der Leistungskontinuität und bedarf nicht erneut einer Klärung der Zuständigkeit.

Ein Anordnungsanspruch im beantragten Umfang einer Verpflichtung - und nicht nur einer Zuständigkeitsfeststellung - lag vor. Eine (vorläufige) Leistungspflicht des Beigeladenen ist gegeben. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass er zweitangegangener Rehabilitationsträger ist. Auch insoweit muss ein Anordnungsgrund bzw. ein hinreichender Grund im Sinne einer Folgenabwägung bestehen. Mit der Weiterleitung wird nur die Zuständigkeit gesetzlich bestimmt. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger wird im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig und verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen sind (u. a. Urteil des BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, BSGE Band 109 Seite 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. SOZR 4-3250 § 2 m. w. N.). Nach Ablauf von zwei Wochen ist der erstangegangene Träger gegenüber dem behinderten Menschen für die umfassende Leistungserbringung zuständig und muss den Antrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d. h. auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen, verbescheiden und ggf. Leistungen erbringen. Mit einem Ablehnungsbescheid nur nach dem eigenen Leistungsgesetz ist es nicht getan. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn überhaupt kein Träger die beantragte Leistung erbringen könnte; diese Prüfung müsste in der Begründung der Ablehnung durch den erstangegangenen Träger deutlich werden.

Angesichts des dringlichen Anordnungsgrundes und des Maßstabs einer Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes muss das Bestehen der Anspruchsgrundlage nicht abschließend geklärt werden. Leistungen kommen aber sehr wahrscheinlich in Betracht. So führt schon das SG als mögliche Anspruchsgrundlage an, dass § 6 AsylbLG besondere Leistungen für Kinder ausweist. Obwohl Leistungen der gesellschaftlichen Teilhabe nach dem AsylbLG mangels anerkanntem dauerhaften Integrationsbedarf in die deutsche Gesellschaft in aller Regel nicht beansprucht werden können, ist im Einzelfall die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe i. S. d. § 54 SGB XII zur Deckung besonderer Bedürfnisse von behinderten Kindern geboten (vgl. Art. 23 UNKRK). Dies setzt voraus, dass nur durch diese Leistungen die Versorgung des behinderten Kindes, insbesondere der Besuch der Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), gesichert ist (Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 85). Als Einzelfall aus der Rechtsprechung wird u. a. die Stellung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule angeführt.

Des Weiteren ist nach § 9 AsylbLG eine Leistung der Jugendhilfe nicht ausgeschlossen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Kinder oder Jugendliche haben gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn Nr. 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und Nr. 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen medizinischer Art sind angesichts der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie des Umstandes, dass eine Autismusstörung als seelische Behinderung gilt, gegeben. Seelisch wesentlich behinderte Menschen sind nach § 3 EinglHV (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005) förderungsfähig. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind nach § 3 Nr. 4 EinglHV Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen (§ 35a Abs. 1 S. 3 SGB IX). Auch der frühkindliche Autismus ist als „tiefgreifende Entwicklungsstörung“ in die Gruppe der seelischen Behinderungen (Kennziffer F84.0) einzuordnen (v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27). Der atypische Autismus wird in der Rechtsprechung weiterhin als körperlich nicht begründbare Psychose subsumiert, obwohl dies fachlich als überholt gelten soll. Hierhin gehören aber auch alle anderen Formen des Autismus (frühkindlicher Autismus, Rett-Syndrom, Asperger-Syndrom) - vgl. Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV, Rn. 6.

Es besteht zwar ein grundsätzlicher Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Rehabilitationsträgern (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII jedoch Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung statuiert das Gesetz zwar einen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt aber nicht bei einer seelischen Behinderung. Der örtliche Jugendhilfeträger (§ 27 Abs. 2 SGB I) erbringt berufliche, medizinische sowie sozialintegrative Teilhabeleistungen für ausschließlich „seelisch“ behinderte Kinder und Jugendliche (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX i. V. m. § 5 SGB IX, § 35a SGB VIII).

Im Bereich der Frühförderung für Kinder können die Länder allerdings gem. § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII die Zuständigkeit anderer Leistungsträger (etwa der Sozialhilfe) festlegen, da in den ersten Lebensjahren eines Kindes oftmals nur schwer festzustellen ist, ob eine Entwicklungsverzögerung auf einer (geistigen, seelischen oder körperlichen) Behinderung oder auf erzieherischen Gründen beruht (v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 13). Insoweit besteht dem Grunde nach aber immer noch ein Anspruch auf Jugendhilfe. Es ist keineswegs eindeutig, dass eine landesrechtliche Regelung etwas an der Rechtsnatur des Anspruchs ändert. Es wäre eher absurd, wenn Asylbewerber zwar der Schulpflicht unterliegen, fördernde Maßnahmen zum Schulbesuch für Behinderte aber nicht stattfinden sollten. Es ist jedenfalls zweifelhaft, ob allein die Zuweisung der Zuständigkeit zur Erbringen von Leistungen für seelisch Behinderte dazu führt, dass der Anspruch quasi zum Sozialhilfeanspruch mutiert und damit wieder einem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII unterliegt. Die bislang allein vorliegende Rechtsprechung verneint derartiges jedenfalls (Beschluss des OVG Saarland vom 24.04.2006 u. a. mit Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz der Länder). Art. 64 Abs. 2 Bayer. AGSG besagt seinem Wortlaut nach nur, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe „nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ gewährt werden.

Im Übrigen wird es sich beim Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung und einer daran angeschlossen Tagesstätte nicht um Maßnahmen der Frühförderung i. S. v. Art. 64 AGSG Bay handeln. Nach § 30 SGB IX werden Früherkennung und Frühförderung beschrieben als die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen (Nr. 1.) bzw. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen (Nr. 2.). Früherkennung und Frühförderung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation umfassen ausschließlich medizinische Maßnahmen. Werden innerhalb von Früherkennung und Frühförderung nichtärztliche psychologische, heilpädagogische oder psychosoziale Leistungen erbracht, müssen diese in ein medizinisches Gesamtkonzept eingebettet sein bzw. unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Anderenfalls handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Nellissen in: jurisPK-SGB IX, § 26 SGB IX, Rn. 40). Heilpädagogische Leistungen nach § 56 SGB IX sind nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 20032003, BGBl. 2003, 998 alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Maßnahmen anregen (vgl. Rn. 18 in Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 56 SGB IX), einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie der Beratung der Erziehungsberechtigten (etwa Spieltherapie, Musiktherapie, Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen Kindergärten). Schon der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte schließt in der Regel eine Frühförderung aus (vgl. § 5 des Rahmenvertrags zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern vom 19. Mai 2006 in der Fassung vom 1. Juli 2011). Auch bei den dort beschriebenen Zielen und Aufgaben der Früherkennung und Frühförderung ist ein Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung nicht aufgeführt (vgl. § 3). Im stationären Bereich unterfallen der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung allenfalls Aufenthalte in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) oder Maßnahmen im integrativen Kindergarten. Bei schulvorbereitenden Einrichtungen handelt es sich aber um eine weitere Stufe, die eher der klassischen Eingliederungshilfe zuzuordnen ist. So unterscheidet auch § 56 Abs. 2 SGB IX bei der Beschreibung der heilpädagogischen Leistungen zwischen solchen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger.

Bei der Betreuung eines Kindes im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer handelt es sich nach Ansicht des OVG Saarland nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da das Kind mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelt sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) der örtliche Jugendhilfeträger zuständig ist (Urteil des OVG Saarlandvom 28. Oktober 2011 - 3 A 301/11 -, juris Rn. 33). Schließlich zählen auch schulvorbereitende Einrichtungen im förmlichen Sinne zu den (Förder)Schulen. So bestimmt Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, dass die vorschulische Förderung durch die schulvorbereitenden Einrichtungen zu den Aufgaben der Förderschulen gehören.

Es geht also um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Unterziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft soweit es den Aufenthalt in der Tagesstätte betrifft. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden (§ 35a Abs. 3 SGB IX).

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Nach § 12 Nr. 1.EinglHV (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, die oben aufgeworfenen Fragen abschließend zu klären. Dem gegliederten Sozialrechtssystem wird zum Einen im Erstattungsverhältnis bzw. Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander Rechnung getragen, nicht im Außenverhältnis zum behinderten Menschen. Zum Andern erfolgen Leistungszuschreibungen im einstweiligen Rechtsschutz nur vorläufig und sind in der Hauptsache endgültig zu klären. Es wird Aufgabe des Beigeladenen sein, Verwaltungsakte über die Ansprüche des Antragstellers zu erlassen, die ihrerseits wiederum einer Rechtsprüfung im Instanzenzug unterliegen.

Die Höhe der in erster Instanz vorläufig zuerkannten Leistungen entspricht zwar nicht dem gestellten Antrag (es fehlt jeweils 1 h indirekte Leistungen, der gestellte Antrag lautete außerdem auf 78,75 Std. in der schulfreien Zeit), jedoch hat der Antragsteller insoweit keine Beschwerde erhoben. Die Dauer der Leistung ist durch den Antrag auf ein Schuljahr begrenzt. Der Beginn der zuerkannten Leistungen erfolgt ab dem gestellten Antrag (04.12. 2014).

Der Beigeladene konnte auch ohne entsprechenden Antrag des Antragstellers verpflichtet werden. Der Beigeladene durfte auch als Träger der Jugendhilfe verpflichtet werden.

Eine Verpflichtung nach § 75 Abs. 5 SGG erfordert keinen eigenen (d. h. gegen den Beigeladenen gerichteten) Klageantrag. § 75 Abs. 5 SGG unterstellt, dass der Kläger/Antragsteller in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Leistungsträgers, hilfsweise aber jedes anderen in Frage kommenden begehrt (vgl. Breitkreuz, Kommentar zum SGG, Rn. 23 zu § 75 SGG). Die Verpflichtung eines Beigeladenen kommt zwar nur subsidiär in Betracht, aber es wurde festgestellt, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners aus § 14 SGB IX keinen Erfolg haben kann.

Der Landkreis, nicht nur dessen Amt für Soziales, war als Rechtsträger beigeladen. Das Landesrecht kann nach § 70 SGG zwar bestimmen, dass die einem Rechtsträger unterworfene Behörde abweichend vom so genannten Rechtsträgerprinzip auch unmittelbar beteiligt sein können (so genanntes Behördenprinzip), jedoch fehlt es in Bayern an einer derartigen ausdrücklichen Regelung. Nach § 17 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, „dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Musielak, Kommentar und ZPO, § 17 GVG, Rn. 6). Es handelt sich um eine so genannte rechtswegüberschreitende Sachkompetenz. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, in den Fällen, in denen ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe - ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet sie angehören - zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Daher kann zumindest im einstweiligen Rechtsschutz auch ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 75 Abs. 5 SGG als Beigeladener zur Leistung verpflichtet werden. Wegen der Dringlichkeit scheint es dem Senat nicht angebracht, lediglich eine Verpflichtung zur Entscheidung im Sinne von § 14 SGB IX auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag des Antragsgegners einen Erfolg zulasten des Beigeladenen hatte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER zitiert 40 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer


(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 70


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 4 Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 6 Sonstige Leistungen


(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlic

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihre

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen


Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs


(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 30 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahre

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten


Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ih

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 6 Heilpädagogische Leistungen


Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen so

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2011 - B 11 AL 7/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 03. Nov. 2011 - B 3 KR 8/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 185/09 - wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Okt. 2011 - 3 A 301/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Ver

Referenzen

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.1.2006, durch den er gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (Kostenübernahme für eine ambulante Autismusbehandlung) verpflichtet wurde, hat keinen Erfolg.

Was die vom Antragsgegner angesprochenen Zweifel an der Rechtswegzulässigkeit im Hinblick auf eine von ihm hier angenommene Sozialhilfestreitigkeit anbelangt, kann dieser Einwand in einem Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden (§ 17 a Abs. 5 GVG entspr.)

zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 17 a GVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes OVG Koblenz, Beschluss vom 25.5.2005 – 7 B 10356/05 -, DÖV 2006, 129.

Im Übrigen handelt es sich, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bei der hier streitigen Eingliederungsmaßnahme ihrer Art nach um eine – den Verwaltungsgerichten nach wie vor zugewiesene - Angelegenheit der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII, die ihren Charakter durch eine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung nicht verändert.

Was den geltend gemachten Anspruch angeht, geht der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung in vergleichbar gelagerten Verfahren

vgl. im einzelnen Beschlüsse vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -

weiter davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfe zustehen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller leidet – wie entgegen der Ansicht des Antragsgegners insbesondere durch das fachärztliche Gutachten der Universitäts-Nerven-Klinik für Kinder und Jugendliche, Homburg vom 19.12.2005 belegt ist – unter frühkindlichem Autismus (ICD-10: F84.0) und ist damit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Er hat danach – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – bei nur summarischer Würdigung der Rechtslage dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Senat geht nach dem vorliegenden Gutachten in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – nach wie vor - davon aus, dass es sich bei dem fachärztlich festgestellten (§ 35 a Abs. 1 a SGB VIII in der ab 1.10.2005 gültigen Fassung BGBl I, 2729) frühkindlichen Autismus, bei dessen Beschreibung die von dem Antragsgegner auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23.2.2006 benannten erforderlichen diagnostischen Kriterien aufgeführt werden, um eine in ihrem Schwerpunkt seelische Behinderung des Antragstellers handelt

hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14.1.2003 – 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218, eingehend OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 – 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182; OVG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2002 – 12 B 11355/02 – FEVS 54, 137; zum Begriff der seelischen Behinderung BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.

Die unter Hinweis auf Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 17.12.2002 – 12 ME 657/02 – (FEVS 55,80) und des VG Oldenburg vom 16.7.1999 – 13 B 247/99 – vorgetragene Auffassung des Antragsgegners, frühkindlicher Autismus könne auch eine geistige Behinderung darstellen, weshalb § 35 a SGB VIII nicht anzuwenden sei, überzeugt demgegenüber nicht. In den genannten Entscheidungen ging der Antragsteller in eine Schule für geistig Behinderte beziehungsweise es wurde von einer festgestellten seelisch-geistigen Behinderung ausgegangen, wofür aber hier das vorgelegte Attest nichts hergibt.

Gemäß der §§ 10 Abs. 2 S. 2, § 35 a SGB VIII kommen im Falle seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, wobei gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 53 Abs. 3 und 4, 54, 56 und SGB XII richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Der Antragsteller ist auch nicht durch die §§ 9 AsylbLG und 23 Abs. 2 SGB XII, der dem § 120 Abs. 2 BSHG a.F. entspricht, von vornherein – wie der Antragsgegner meint – von der Teilhabe an derartigen Leistungen ausgeschlossen.

Bei dem Antragsteller ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 26.1.2006 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthaltG festgestellt worden. Nach § 25 Abs. 3 AufenthaltG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen. Nach § 1 Abs. 2 AsylbLG in der ab 18.3.2005 geltenden Fassung (BGBl. I, 1950) sind Ausländer, die über eine derartige Aufenthaltserlaubnis verfügen, nicht leistungsberechtigt nach diesem Gesetz und unterfallen somit auch nicht den zitierten Ausschlussnormen. Über den aktuellen Aufenthaltsstatus des Antragstellers und der möglichen bereits erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor und eine entsprechende Einholung ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch nicht geboten; denn der Senat hält an der im oben genannten Beschluss vom 1.12.2004, a.a.O., geäußerten Auffassung fest, dass entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.1999 – 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Blick auf dessen (beschränkte) Zielsetzung und die unterschiedliche Zielsetzung des SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 6 SGB VIII, die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige (ehemalige) Asylbewerber nicht ausschließen; denn das AsylbLG befasst sich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und gewährt, um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, grundsätzlich nur Leistungen des Existenzminimums vorrangig in Form von Sachleistungen. Das SGB VIII hingegen ist ein umfassendes Jugendhilfegesetz insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung. Aus der Regelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ausdrücklich, dass jugendliche Ausländer, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch haben können. Gemeint ist hiermit trotz der missverständlichen Formulierung ein Rechtsanspruch

hierzu Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 6 Rdnr. 15.

Der Antragsteller, dessen Asylantrag (zunächst) am 19.7.2003 unanfechtbar abgelehnt wurde, ist hier seit längerer Zeit geduldet und erfüllt damit in jedem Fall die in o.g. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung angesprochene 6-Monatsgrenze, die im Sinne des Art. 1 Haager Minderheitenschutzabkommens, das für den dort geschützten Personenkreis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des § 6 SGB VIII Vorrang hat, zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führt.

Das Kinder- und Jugendhilferecht – Bundesrecht – begründet also prinzipiell einen materiellen Anspruch von ausländischen autistischen Kindern ohne Einschränkung je nach zuständiger Behörde auf Leistungen zur Abwendung einer drohenden sowie Behebung oder Milderung einer bestehenden seelischen Behinderung. In § 10 SGB VIII, der das Vorrangverhältnis der einzelnen Sozialleistungsträger regelt, ist in Abs. 2 S. 2 den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der - jugendhilferechtlichen – Frühförderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 – Abl. S. 807 – Gebrauch gemacht und aus Effektivitätsgründen bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden

siehe hierzu Beschlüsse des Senats vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -; siehe auch Protokoll der 52. Sitzung des Landtags, 10. Wahlperiode am 9.7.1993 – LT-DRS 10/52, wo es heißt: „In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Allzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann. Wir appellieren an die bei den Kreisen und beim Stadtverband angesiedelten Jugendämter und Sozialämter, gerade in Fragen der Förderung behinderter Kinder künftig enger zusammenzuarbeiten“.

Diese reine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung, die der oft schwierigen Feststellung der (ggf. überwiegenden) Behinderungsart gerade im Kleinkindalter und den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den (vorrangig) zuständigen Leistungsträgern im Interesse einer möglichst raschen und effektiven Hilfe Rechnung trägt, ändert aber nach Auffassung des Senats den bundesgesetzlichen materiellen Jugendhilfeanspruch des Minderjährigen nicht ab und kann dies auch nicht. Mithin sind nach § 38 AG KJHG Frühförderungsmaßnahmen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII, also Leistungen nach diesem Buch – SGB VIII -, Leistungen, die nach Maßgabe dessen § 6 auch ausländischen Minderjährigen zustehen. Hierzu zählen als Einzelhilfe – ungeachtet der im SGB IX geregelten Komplexleistungen, die eventuell komplementär zu erbringen sind - Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII, die nicht auf eine bestimmte Altersgruppe begrenzt sind.

Nach der Zuständigkeitszuweisung in § 38 AGKJHG obliegt – wie dargelegt - die Leistungserbringung (Kostenübernahme) den Trägern der Sozialhilfe. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners als überörtlicher Träger folgt für die hier begehrte ambulante Maßnahme – Therapie in der Hilfe für das autistische Kind e.V. – aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 AG SGB VII vom 8.3.2005, Abl. S. 438.

Nach allem spricht bei der allein gebotenen summarischen Betrachtung also überwiegendes für den - erstinstanzlich zuerkannten - Anordnungsanspruch des Antragstellers.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 185/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3555,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des klagenden überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl nebst Zubehör im Rahmen der Zweitversorgung zwecks Besuchs eines Kindergartens.

2

Die am geborene Versicherte S. ist wegen einer durch ein Anfallsleiden verursachten schwerwiegenden Entwicklungsstörung mit Tetraspastik gehunfähig und nicht in der Lage, frei zu sitzen. Die Beklagte versorgte sie ua mit einem Aktivrollstuhl und einem im häuslichen Bereich verwendeten Therapiestuhl des Fabrikats "Gamma 2". In der Zeit von August 2005 bis August 2008 besuchte sie auf Kosten des Klägers (Bescheid vom 3.5.2005, gestützt auf § 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 2 SGB IX) einen heilpädagogischen Kindergarten in Brakel-Erkeln, den sie an jedem Öffnungstag von ihrem Wohnort Beverungen-Amelunxen aus aufsuchte. Seitdem ist sie Schülerin an einer Förderschule.

3

Am 3.5.2005 beantragte die Versicherte unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags die Zweitversorgung mit einem weiteren Therapiestuhl (Fabrikat "Wombat upgrade") nebst Therapietisch und sonstigem notwendigen Zubehör (Hilfsmittelverzeichnis Position 26 11050009) für den Besuch des Kindergartens. Dieser Therapiestuhl sollte in der Einrichtung deponiert werden, weil ein täglicher Transport des vorhandenen Therapiestuhls wegen seines Gewichts (mehr als 17 kg) und seiner Größe sowie wegen der Notwendigkeit exakter Einstellung aller Komponenten bei jedem Montagevorgang nicht möglich war.

4

Die Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 17.5.2005 an den nach ihrer Auffassung leistungsrechtlich zuständigen Kläger weiter, wo er am 19.5.2005 einging. Dieser gewährte der Versicherten im Wege der Leihe das begehrte Hilfsmittel (Auslieferung am 23.11.2005) unter Hinweis auf seine nachrangige Leistungsverpflichtung als zweitangegangener Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX(Bescheid vom 10.10.2005) und verlangte von der Beklagten die Erstattung der dafür berechneten (und am 8.12.2005 gezahlten) Kosten in Höhe von 3555,59 Euro. Die nach Ablehnung der Erstattung (Schreiben der Beklagten vom 17.11.2005) erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 29.7.2009). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 3555,59 Euro zuzüglich 4 % Zinsen aus 3555 Euro ab 1.2.2006 verurteilt (Urteil vom 20.1.2011): Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch zu, weil er der Versicherten eine in die Zuständigkeit der Beklagten fallende Leistung gewährt habe. Die Zweitversorgung der Versicherten mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch sei zur Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und somit zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu gewährleistenden mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich. Der Besuch eines Kindergartens diene der Vorbereitung auf den Erwerb schulischen Allgemeinwissens in der Förderschule und damit der Aneignung elementarer Grundkenntnisse. Darüber hinaus sei der Besuch eines Kindergartens gerade für schwerstbehinderte Kinder zur Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder erforderlich. Diese Grundbedürfnisse seien durch den im Rahmen der Erstversorgung gewährten, aber nicht zum täglichen Transport geeigneten Therapiestuhl nicht ausreichend gedeckt.

5

Mit der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 14 Abs 4 S 1 SGB IX und § 33 Abs 1 SGB V. Die Versorgung der Versicherten mit einem zweiten Therapiestuhl für den Besuch des Kindergartens falle nicht in die Zuständigkeit der GKV. Denn ein dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienendes Hilfsmittel sei nur dann von der Krankenkasse zu gewähren, wenn es ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens erfülle. Der freiwillige Besuch eines Kindergartens betreffe kein allgemeines Grundbedürfnis, weil die Integration eines Kindes in den Kreis Gleichaltriger auch ohne einen solchen Besuch möglich sei und dieser auch keine unabdingbare Voraussetzung für den anschließenden verpflichtenden Schulbesuch darstelle. Im Vergleich mit normalen integrativen Kindertageseinrichtungen gebe es beim Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens auch keine Besonderheiten, die eine Zuständigkeit der GKV auslösen könnten.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2011 - L 16 KR 185/09 - zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.7.2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung den Therapiestuhl Zug um Zug an diese übereignen wird. Auf die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Urteilstenor wurde verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht; denn die Versicherte hatte einen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem zweiten Therapiestuhl zur Ermöglichung des Besuchs des heilpädagogischen Kindergartens.

10

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14 Abs 4 S 1 SGB IX: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Diese Erstattungsregelung, die als "lex specialis" zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff SGB X anzusehen ist und diese deshalb verdrängt(BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 18; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11 mwN), ist hier einschlägig, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag der Versicherten vom 3.5.2005 als erstangegangener Rehabilitationsträger, der für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig ist (§ 5 Nr 1 SGB IX), fristgemäß (§ 14 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX) an den von ihr für zuständig erachteten Kläger als Rehabilitationsträger, der für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig ist (§ 5 Nr 4 SGB IX), weitergeleitet hat und der Kläger das begehrte Hilfsmittel als nunmehr im Außenverhältnis zu der Versicherten zuständiger zweitangegangener Rehabilitationsträger nach Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs 2 S 1 und 3 SGB IX) auf Leihbasis (§ 33 Abs 1 und Abs 5 S 1 SGB V sowie § 31 Abs 1 und Abs 4 S 1 SGB IX) bewilligt hat, wobei er die Beklagte als nach § 33 Abs 1 SGB V eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger ansah, weil es um medizinische Rehabilitation gehe.

11

Zu Recht hat der Kläger seinen vorprozessual zunächst erhobenen Einwand, die Weiterleitung des Leistungsantrages sei verspätet erfolgt, so dass gemäß § 14 Abs 2 SGB IX die Beklagte selbst den Antrag unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und bescheiden müsse(Schreiben vom 15.6.2005), später fallen gelassen und im Klageverfahren auch nicht wiederholt. Die Beklagte hat den bei ihr am 3.5.2005 gestellten Leistungsantrag der Versicherten mit Schreiben vom 17.5.2005 an den Kläger weitergeleitet, wo er am 19.5.2005 eingegangen ist. Damit ist die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX gewahrt worden. Nach dieser Vorschrift leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Leistungsantrag "unverzüglich" dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu, wenn er bei der Prüfung des Antrages festgestellt hat, dass er für die Leistung nicht zuständig ist; dabei beträgt die Prüfungsfrist "zwei Wochen nach Eingang des Antrages" (§ 14 Abs 1 S 1 SGB IX). Die zweiwöchige Prüfungsfrist begann gemäß § 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 BGB im vorliegenden Fall am Tage nach dem Eingang des Leistungsantrages vom 3.5.2005, also am 4.5.2005, und endete gemäß § 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB mit Ablauf des 17.5.2005. An diesem Tage hat die Beklagte den Leistungsantrag dem Kläger "zugeleitet" bzw - so die Begrifflichkeit in § 14 Abs 2 S 1 SGB IX - an ihn "weitergeleitet". Maßgebend für die Fristgerechtigkeit der Zuleitung bzw Weiterleitung ist dabei der Zeitpunkt der Absendung des betreffenden Schreibens (17.5.2005), nicht aber der Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger (19.5.2005). Daher kam es nicht einmal darauf an, dass sich an die Prüfungsfrist von maximal zwei Wochen (§ 14 Abs 1 S 1 SGB IX)auch noch eine gesonderte Weiterleitungsfrist (§ 14 Abs 1 S 2 SGB IX) anschließt, die allerdings sehr kurz zu bemessen ist, weil die Weiterleitung "unverzüglich", also "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl § 121 Abs 1 BGB, dazu auch BSGE 22, 187),zu erfolgen hat. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann jedenfalls die Prüfungsfrist von zwei Wochen voll ausnutzen und hat dann immer noch die Möglichkeit, den Leistungsantrag fristwahrend am ersten Werktag nach dem Ende der Prüfungsfrist an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten (vgl Götz in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl 2006, § 14 RdNr 9; Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, 3. Aufl 2010, § 14 RdNr 27; Ulrich, SGb 2008, 452, 454; ebenso § 2 Nr 1 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens in der Fassung vom 22.3.2004).

12

Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX sind ebenfalls erfüllt, weil die Versicherte die begehrte Leistung von der Beklagten nach den Vorschriften des SGB V als dem für den Bereich der GKV einschlägigen materiellen Recht(§ 7 S 2 SGB IX) beanspruchen konnte (§ 33 Abs 1 SGB V) und die Beklagte den Leistungsantrag deshalb zu Unrecht an den Kläger weitergeleitet hat (§ 14 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX). Die Beklagte war für die Zweitversorgung der Versicherten mit dem weiteren Therapiestuhl leistungspflichtig, weil das Hilfsmittel unter den gegebenen Umständen dieses Falles erforderlich (§ 33 Abs 1 S 1 SGB V) und wirtschaftlich war (§ 2 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1 SGB V). Die Ausstattung der Versicherten mit dem ersten Therapiestuhl war zum mittelbaren Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität nicht ausreichend, weil die Versicherte im Kindergarten einen solchen Therapiestuhl benötigte, der vorhandene Therapiestuhl zum täglichen Transport nicht geeignet war und die in der Einrichtung durchgeführten Bildungs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen (vgl dazu § 22 Abs 2 und 3 SGB VIII) auch auf das Erreichen der Schulfähigkeit abzielten, damit Grundvoraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung schufen und so der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dienten.

13

Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der im Jahre 2005 (dem maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Kläger) geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 Buchst a aa des Gesetzes zur Modernisierung der GKV (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen sind. Die begehrte Zweitversorgung mit dem weiteren Therapiestuhl diente hier ersichtlich nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und auch nicht der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung, sondern allein dem Ausgleich der Folgen der seit Geburt vorhandenen Behinderung der Versicherten (3. Variante). Der Therapiestuhl ist als speziell für gehunfähige und der Haltungsstabilisierung bedürftige Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und auch nicht durch die Rechtsverordnung nach § 34 Abs 4 SGB V von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht nach § 33 Abs 1 SGB V jedoch mit der Bereitstellung des ersten Therapiestuhls nur solange erfüllt, wie die Versicherte ganztags zu Hause lebte und noch nicht in den Kindergarten ging. Mit Beginn des Besuchs des heilpädagogischen Kindergartens hatte die Versicherte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstattung mit einem zweiten Therapiestuhl nebst zugehörigem Therapietisch und sonstigem Zubehör. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherte auch zu Hause schon mit einem - an dem Therapiestuhl anzubringenden - Therapietisch versorgt war oder ob es sich insoweit um eine Erstausstattung handelt.

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Grundsätzlich bemisst sich die Leistungszuständigkeit der GKV im Bereich des Behinderungsausgleichs gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG danach, ob eine Leistung zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird. Im Vordergrund steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es zB bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 4 - C-Leg II). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die GKV nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 SGB V sowie § 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl zB § 5 Nr 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5 Nr 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN). Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 6 mwN).

15

Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182 Nr 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 und 40). Das ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der GKV. Ursprünglich war die GKV als reine Arbeitnehmerversicherung konzipiert. Sie hatte das Ziel, den im Erwerbsleben stehenden Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankenhilfe, Hilfsmittelversorgung und andere Maßnahmen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern (zur Hilfsmittelversorgung vgl den durch das RehaAnglG aufgehobenen § 187 Nr 3 RVO),wobei die Begriffe der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der GKV auf die vom Versicherten bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit abstellten (BSGE 19, 179, 181 = SozR Nr 8 zu § 182 RVO). Mit der späteren Einbeziehung nicht im Erwerbsleben stehender Personen in die GKV erwies sich diese Auslegung des Begriffs "Arbeitsfähigkeit" jedoch als zu eng. Eine strenge Bezugnahme dieses Begriffs auf den bisher ausgeübten Beruf hätte in den Fällen, in denen es sich um Versicherte handelt, die infolge Invalidität oder Alters aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden waren (Rentner) oder als mitversicherte Familienangehörige entweder überhaupt nicht am Erwerbsleben teilnahmen (Nur-Hausfrauen) oder noch vor dem Eintritt in das Berufsleben standen (Kinder, Schüler, Studenten), zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Leistungsausschluss geführt. Daher hat es die Rechtsprechung des BSG trotz zunächst unveränderten Wortlauts des § 187 Nr 3 RVO ausreichen lassen, wenn mit einem Hilfsmittel die Fähigkeit hergestellt oder erhalten wurde, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen(BSGE 30, 270, 272 = SozR Nr 1 zu § 11 VO über KVdR; BSGE 33, 263, 266 = SozR Nr 2 zu § 187 RVO; BSG SozR 2200 § 182 Nr 60; so auch die Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26.2.1982, Beil Nr 32/82 zum BAnz Nr 125 = DOK 1982, 621 = BKK 1982, 269) bzw die "Alltagskompetenzen" eines Menschen gesichert wurden. Für Schüler setzte die Rechtsprechung den Begriff der Arbeitsfähigkeit folgerichtig mit dem Begriff der Schulfähigkeit gleich (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr 37 zu § 182 RVO; stRspr). Benötigte ein Schüler aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ein - von der Schule nicht vorzuhaltendes - Hilfsmittel, um am Unterricht in der Schule erfolgreich teilzunehmen bzw die Hausaufgaben erledigen zu können, hatte die Krankenkasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, weil es um die Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit ging. Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154 = SozR Nr 37 zu § 182 RVO; BSG SozR 2200 § 182b Nr 13; BSG SozR 2200 § 182b Nr 28). Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden(BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 und 40; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 6).

16

Die Schulfähigkeit ist aber nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens iS des § 33 SGB V(und des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Wissen und Können an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Förder- bzw Sonderschulpflicht geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses Grundwissen in Gymnasien in neun und ansonsten in zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der allgemeinen Schulpflicht) bzw an bestimmten Förderschulen in elf Jahren vermittelt wird und erlernbar ist. Für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus den §§ 34 und 37 des Schulgesetzes (SchulG NRW) vom 15.2.2005 (GV NRW 2005, 102). Wenn die GKV dafür einzustehen hat, behinderten Menschen im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Menschen das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, wie zB des Klägers, der im Wege der Eingliederungshilfe neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 54 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 SGB XII) zu gewähren hat. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weitgehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet. Bei einem sehbehindertengerecht ausgestatteten Notebook, das von einem Studenten in erster Linie für studienbezogene Zwecke eingesetzt wird, für die Beschaffung von Informationen und die Herstellung von Kommunikationsmöglichkeiten im täglichen Leben aber nicht unerlässlich ist, handelt es sich also nicht um ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel, weil ein Studium an einer Hochschule dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen ist. Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 40).

17

In den bisherigen Entscheidungen des BSG zur Hilfsmittelversorgung von Schülern bestand allerdings kein Anlass, die Frage zu klären, ob es schon um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens geht, wenn ein Kind altersbedingt noch nicht der Schulpflicht unterliegt und es deshalb nicht um die Herstellung oder Wahrung der Schulfähigkeit geht, sondern um die Hinführung eines Kindes auf die Schulfähigkeit und die Vorbereitung auf den Erwerb eines elementaren Schulwissens im Rahmen der Aktivitäten in einer Kindertageseinrichtung. Der Senat hat lediglich in einer Entscheidung zur häuslichen Krankenpflege (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5) die Pflicht zur versichertenfreundlichen Auslegung der leistungsrechtlichen Vorgaben des SGB V vor dem Hintergrund des § 2 Abs 2 SGB I als geboten angesehen, wozu bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen in einer Kindertageseinrichtung sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht gehöre. An diese Entscheidung sowie an die oben genannten Grundsätze zum erweiterten mittelbaren Behinderungsausgleich bei der Mobilität von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Schulbesuchs zur Erfüllung der Schulpflicht kann hier aber ohne Weiteres angeknüpft werden.

18

Kindertageseinrichtungen entlasten die Eltern nicht nur von der Betreuung des Kindes (Betreuungsauftrag gemäß § 22 Abs 2 Nr 3, Abs 3 SGB VIII iVm § 3 Abs 1 Kinderbildungsgesetz NRW - KiBiz - vom 30.10.2007, GV NRW 2007, 462), sondern unterstützen darüber hinaus die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Bildungsverantwortung und ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie (§ 22 Abs 2 Nr 2, Abs 3 SGB VIII iVm § 2 S 3 und § 3 Abs 1 KiBiz).

19

Dem Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen kommt dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung zu. Während nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage die Aufgabe der Kindertageseinrichtungen in der "Betreuung, Bildung und Erziehung" bestand (§ 22 SGB VIII aF), hat der Gesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl I 3852) mit Wirkung ab 1.1.2005 die Förderungselemente "Betreuung" und "Erziehung" gegeneinander ausgetauscht (§ 22 Abs 3 SGB VIII nF), um das Förderungselement "Bildung" durch die Platzierung dieses Begriffs vor der "Betreuung" stärker zu gewichten (BT-Drucks 15/3676 S 31 f). Daraus ist ersichtlich, dass die Betreuung eines Kindes nicht mehr im Vordergrund steht, sondern Bildung und Erziehung der Kinder vorrangig sind, wobei beide Ziele zwangsläufig mit der Betreuung verbunden sind und diese voraussetzen (Busch, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kapitel 29.2., § 22 SGB VIII RdNr 30, Stand 2009). Der den Kindertageseinrichtungen somit gesetzlich zugewiesene zentrale Bildungsauftrag (§ 22 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 S 1 SGB VIII nF) hat zur Folge, dass sich die Aufgabenbereiche von Kindertageseinrichtungen und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer alltäglicher Kenntnisse und Fertigkeiten überschneiden und die Kindertageseinrichtungen die Voraussetzungen für den späteren Erwerb der Schulfähigkeit und einer elementaren Schulausbildung vermitteln.

20

Dabei ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Fall um die Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen bzw - bei Ganztagesbetreuung - Kindertagesstätten (Kita) geht, die von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren besucht werden (§ 24 Abs 1 SGB VIII). Diese Einrichtungen werden in Deutschland allgemein als Kindergarten bezeichnet. Es handelt sich um eine Lebensphase, in der sich die elementaren - insbesondere die für die Schulfähigkeit maßgebenden körperlichen, kognitiven und sozialen - Voraussetzungen herausbilden und insoweit pädagogischer Einfluss genommen werden kann. Ua entwickelt sich in dieser Zeit das Sozialverhalten im Sinne des Erlernens sozialer Grundregeln (zB Teilen, Ausdruck von Gefühlen), da erst mit dem vierten Lebensjahr die Orientierung zu Gleichaltrigen beginnt. Für die Entwicklung dieser sozialen Kompetenzen ist der Kontakt zu Gleichaltrigen von besonderer Bedeutung. Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich in Deutschland die große Mehrheit der Eltern der Hilfe durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindergärten, die gemäß § 22 Abs 2 Nr 2 SGB VIII "die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen" und gemäß § 22 Abs 2 Nr 3 SGB VIII "den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können". Nach der Bundesjugendstatistik 2006 lag die Betreuungsquote für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in Kindergärten schon damals bundesweit bei 86,9 % und in Nordrhein-Westfalen bei 83,7 %.

21

Zu den Kindertageseinrichtungen zählen in Deutschland neben den Kindergärten auch Kinderkrippen, die für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bestimmt sind (§ 24 Abs 3 SGB VIII), sowie Kinderhorte, die von Kindern im Grundschulalter außerhalb des Schulunterrichts besucht werden können. Die Versorgung mit Hilfsmitteln im Falle des Besuchs von Kinderkrippen und Kinderhorten ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Nicht zu entscheiden war auch über die Hilfsmittelversorgung zur Teilnahme eines Kindes an der - von Tagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter) durchgeführten - Kindertagespflege (§ 22 Abs 1 S 2 iVm § 23 SGB VIII). Entscheidungsrelevant ist also allein die Zweitversorgung mit Hilfsmitteln im Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens. Dabei ist grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Regelkindergarten handelt oder um sonderpädagogische oder - so hier - heilpädagogische Kindergärten, die vielfach als integrative Kindergärten betrieben werden, also Kinder mit und ohne Behinderung oder Förderbedarf gemeinsam betreuen (vgl zB § 35a Abs 4 S 2 SGB VIII zur Aufnahme seelisch behinderter Kinder in integrative Kindergärten). Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte der einzelnen Kindergarten-Typen ist die Bildung und Erziehung der Kinder mit dem Ziel des Erwerbs elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten ein gemeinsames Wesensmerkmal.

22

Den Besuch eines Kindergartens an sich sieht der erkennende Senat allerdings weiterhin nicht als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens an, weil dieser Besuch - anders als der Besuch einer Schule im Rahmen der Schulpflicht - vom Gesetzgeber bisher nicht als gesetzliche Pflicht ausgestaltet ist und den Eltern deshalb im Rahmen ihres Ermessens ein Wahlrecht zusteht, ob sie den Auftrag zur Erziehung und Bildung ihrer Kinder bis zum Erreichen der Schulpflicht allein wahrnehmen wollen oder sich der Hilfe der Kindergärten bedienen (§ 22 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 S 1 SGB VIII), wie es mittlerweile der Regelfall ist. Maßgeblich ist die Hinführung auf die Schulfähigkeit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können demgemäß die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der GKV erlangen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wären. Nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Schul- und Kinderbildungsgesetzen (vgl zB § 14 KiBiz und § 36 SchulG NRW)sind die Aufgabenbereiche von Kindergärten und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten so aufeinander abgestimmt, dass die Kindergärten die Voraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung im Sinne der Sicherstellung der Schulfähigkeit vermitteln (Elementarbereich), während die Grundschulen darauf aufbauend zu systematischen Formen des Lernens führen und die Basis für die weitere Schullaufbahn legen (Primarbereich). Zwischen der für den verpflichtenden Besuch einer Schule notwendigen Schulfähigkeit und dem Besuch eines Kindergartens besteht somit ein zeitlicher, inhaltlicher und funktionaler Zusammenhang: Der Besuch eines Kindergartens erfolgt zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr und geht somit der mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnenden Schulpflicht (§ 35 Abs 1 SchulG NRW) zeitlich voraus. Dabei wird das letzte Jahr vor der Einschulung häufig als Vorschulzeit bezeichnet. Diese Bezeichnung weist zusätzlich auf den inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang zwischen Grundschule und Kindergarten hin. Deshalb hat die GKV auch schon in diesem vorschulischen Bereich ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines behinderten Kindes dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende und den möglichst reibungslosen Besuch eines Kindergartens zulassende Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Dies war hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall.

23

Da die Hinführung auf die Schulfähigkeit durch die Vermittlung von elementaren Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit (also die Vorphase der Schulfähigkeit), wie sie nach § 22 SGB VIII in den Kindergärten zu leisten ist, als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens anzuerkennen ist, ist nach § 33 SGB V weiter zu prüfen, ob die Zweitversorgung mit dem begehrten Hilfsmittel im jeweiligen Einzelfall auch erforderlich und wirtschaftlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das im Rahmen der Erstversorgung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel aufgrund seiner fehlenden oder nur unter unzumutbaren Bedingungen herzustellenden Transportfähigkeit nur im häuslichen Bereich und nicht auch - nach täglich erfolgtem Transport - im Kindergarten verwendet werden kann. Dabei hängt die Eignung eines kompletten Therapiestuhls zum regelmäßigen Transport insbesondere ab von seiner Größe und seinem Gewicht, der einfach zu handhabenden Montage und Demontage sowie von den Sicherungsmöglichkeiten während des Transports.

24

Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG, die auch dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im gesamten Rechtsstreit entsprechen, war ein täglicher Transport des von der Beklagten im Jahre 2003 bereitgestellten Therapiestuhls "Gamma 2" vor allem wegen seines hohen Gewichts und seiner Größe ausgeschlossen (zum Anspruch auf Zweitversorgung nur mit einer weiteren speziell angepassten Sitzschale bei vorhandener Ausstattung mit zwei Untergestellen vgl Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.7.2010 - L 10 KR 29/09 B ER - juris).

25

Eine Vorhaltepflicht des Kindergartens für Therapiestühle kann allenfalls für genormte, für eine unbestimmte Mehrzahl von behinderten Kindern verwendbare Exemplare bestehen, nicht aber für individuell angepasste Therapiestühle, wie es hier der Fall ist.

26

Ein Ausschluss der Zweitversorgung auf Kosten der GKV ergibt sich hier auch nicht aus den durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 SGB V, ab 1.1.2004 Gemeinsamer Bundesausschuss) nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung(HilfsM-RL in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.10.2004, BAnz Nr 2 vom 5.1.2005 S 89), die nach § 91 Abs 9 SGB V in der bis zum 30.6.2008 gültigen - und hier maßgeblichen - Fassung des GMG und ebenso nach § 91 Abs 6 SGB V in der ab 1.7.2008 gültigen Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) für die Versicherten, die Krankenkassen und die Leistungserbringer unmittelbar verbindlich sind. Die Zweitversorgung ist im vorliegenden Fall durch die HilfsM-RL nicht ausgeschlossen, sodass ein zur Rechtswidrigkeit einer Regelung der HilfsM-RL führender Verstoß gegen höherrangiges Recht von vornherein ausscheidet, der vorliegen würde, wenn ein nach § 33 SGB V begründeter Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine solche Regelung der HilfsM-RL ausgeschlossen wäre. Deshalb bedurfte es an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen Leistungsbegrenzungen im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) in solchen Richtlinien überhaupt angeordnet werden dürfen. Nach Abschnitt A III Nr 21 der HilfsM-RL vom 17.6.1992 (BAnz Nr 183b vom 29.9.1992), die nach Maßgabe späterer Änderungen bis zum 6.2.2009 gültig waren und hier einschlägig sind (ab 7.2.2009 gilt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 16.10.2008, BAnz Nr 61 vom 6.2.2009 S 462), konnte eine Mehrfachversorgung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln an sich nur dann verordnet werden, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund besonderer Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

27

Diese Bestimmung war jedoch nicht als abschließende Regelung zu verstehen, weil sie ersichtlich lückenhaft ist und der sich aus § 33 SGB V ergebenden Rechtslage nur unvollkommen entspricht, bei rein wörtlicher Auslegung also rechtswidrig und damit unwirksam wäre. Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel kann im Einzelfall zB auch wegen fehlender oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen denkbarer Transportierbarkeit eines Hilfsmittels sowie aus sonstigen medizinischen oder technischen Gründen in Betracht kommen. Die Lückenhaftigkeit der Regelung hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss erkannt und deshalb mit Wirkung ab 7.2.2009 unter Abschnitt A § 6 Abs 7 folgende Vorschrift in die HilfsM-RL nF vom 16.10.2008 aufgenommen: "Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis." Diese Vorschrift stellt lediglich eine Klarstellung der nach § 33 SGB V ohnehin bestehenden Rechtslage dar, ist also nicht als konstitutive Regelung zu verstehen. Demgemäß ist diese Vorschrift in entsprechender Weise auch auf die HilfsM-RL vom 17.6.1992 und deren lückenhafte Regelung in Abschnitt A III Nr 21 anzuwenden. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, als sich die grundsätzliche Möglichkeit der Zweitversorgung zur Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) ergibt, das zur Konkretisierung der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln stets ergänzend heranzuziehen ist, wie sich nunmehr auch aus Abschnitt A § 6 Abs 7 S 3 HilfsM-RL nF ausdrücklich ergibt. So findet sich im Hilfsmittelverzeichnis, auf das auch schon die HilfsM-RL vom 17.6.1992 mehrfach Bezug genommen haben (vgl Abschnitt A II Nr 8 und 8.2), in der Produktgruppe 18 unter Ziffer 3.1 eine Sonderregelung, wonach bei Kindern und Jugendlichen neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- und Behindertenfahrzeug im Bedarfsfall ein weiteres für den außerhäuslichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden kann, um die Fortbewegung im Schulbereich sicherzustellen. Diese Regelung ist hier analog anwendbar, weil der "Schulbereich" bei zutreffender Auslegung sowohl die Schulfähigkeit und den Erwerb einer elementaren Schulausbildung (ab dem sechsten Lebensjahr) als auch die Hinführung darauf (zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr) umfasst. Die Begriffe "Bedarfsfall" und "Erforderlichkeit im Einzelfall" sind inhaltsgleich.

28

Da nach alledem die Hinführung auf die Schulfähigkeit durch die Bildungs-, Erziehungs- und Förderarbeit, wie sie in dem von der Versicherten besuchten heilpädagogischen Kindergarten durchgeführt wird, als allgemeines Grundbedürfnis anzuerkennen war, die Versicherte dazu eines Therapiestuhles nebst Therapietisch und sonstigem Zubehör bedurfte, dieser Therapiestuhl kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist und das für die Wohnung zur Verfügung gestellte Exemplar zum täglichen Transport nicht geeignet war, hätte die Beklagte die Versicherte mit dem beantragten zweiten Therapiestuhl zu Lasten der GKV versorgen müssen. Der Kläger, der diese Verpflichtung für die vorrangig verpflichtete Beklagte erfüllt hat, beansprucht deshalb zu Recht die Erstattung des Kaufpreises (§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX) Zug um Zug gegen Übereignung des Hilfsmittels.

29

Rechtsgrundlage des Zinsanspruchs ist § 108 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB X iVm § 44 Abs 3 S 1 SGB I. Hiernach haben die Sozialhilfeträger und die anderen in § 108 Abs 2 SGB X genannten Träger auf Antrag Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsanspruchs mit 4 vH für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung(§ 108 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB X). Verzinst werden dabei aber nur volle Euro-Beträge (§ 44 Abs 3 S 1 SGB I). Diese Vorschriften gelten für Erstattungsansprüche nach § 14 Abs 4 SGB IX entsprechend(so bereits Urteil des Senats vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - juris, RdNr 26).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

31

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen.

(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen,

1.
ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
2.
welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
3.
welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
4.
welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2019.

(4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3 einbeziehen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kostenerstattung bzw Neubescheidung wegen der in einer Einrichtung für behinderte Menschen im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 durchgeführten Maßnahme.

2

Der 1986 geborene Kläger ist geistig und psycho-motorisch behindert (Grad der Behinderung 100). Er beantragte im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Förderung einer Ausbildung für die Zeit nach Beendigung der Schule). Im Mai 2004 konkretisierte er seinen Antrag und begehrte die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfewerk für Behinderte S. gGmbH betriebenen Gärtnerei (im Folgenden: Gärtnerei Lebenshilfe). Den Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004).

3

Am 31.8.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab dem 1.9.2004 war er in der Gärtnerei Lebenshilfe tätig und wurde hier zusammen mit anderen Behinderten unter Anleitung nichtbehinderter Mitarbeiter ausgebildet. Mit einem zunächst beim beigeladenen Sozialhilfeträger eingereichten und sodann an die BA weitergeleiteten Schreiben vom 7.10.2004 beantragte der Kläger ein trägerübergreifendes Persönliches Budget (PB) nach § 17 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Pflege und Förderung. Im November 2004 kam es zu einer sog Hilfeplankonferenz unter Beteiligung des Klägers und seiner Eltern sowie von Vertretern der BA, des Sozialhilfeträgers und der Lebenshilfe (örtlicher Lebenshilfeverein). Die Träger äußerten in dieser Konferenz, sie würden jeder in eigener Zuständigkeit über die in Betracht kommenden Leistungen entscheiden.

4

Dementsprechend bewilligte der Sozialhilfeträger dem Kläger in der Folgezeit ua die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer von der Lebenshilfe organisierten Wohngruppe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

5

Die Beklagte lehnte es dem Kläger gegenüber ab, die Finanzierung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe zu übernehmen (Bescheid vom 8.12.2004). Sie verwies auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 sowie darauf, dass in der Hilfeplankonferenz vereinbart worden sei, jeder Kostenträger entscheide in eigener Zuständigkeit. Eine Förderung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe sei nicht möglich, da die Maßnahmekosten nicht budgetfähig seien und die Gärtnerei keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2005).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Leistungsgewährung nach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX sei als Ermessensleistung ausgestaltet; erst ab 2008 bestehe gemäß § 159 Abs 5 SGB IX ein Rechtsanspruch. Da der Kläger einen auf Kostenübernahme zielenden Verpflichtungsantrag gestellt habe, hänge der Klageerfolg auch davon ab, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Ermessensausübung nur in dem Sinne erfolgen könne, dass nur die Übernahme der Maßnahmekosten rechtmäßig sei. Es fehle indes bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Der Kläger sei zwar Behinderter iS des § 19 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 2 Abs 1 SGB IX und bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen, wie sie zB in einer WfbM erbracht werden könne. Der Kläger habe auch in der Gärtnerei Lebenshilfe eine Maßnahme im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich durchlaufen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung dieser konkreten Maßnahme bestehe jedoch nicht, da Voraussetzung für Leistungen nach § 40 SGB IX deren Durchführung in einer anerkannten WfbM sei. Bei der Gärtnerei Lebenshilfe handle es sich nicht um eine anerkannte WfbM. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 102 Abs 1 S 1 und 2 SGB III. Es könne dahinstehen, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen sei, da gemäß § 102 Abs 2 SGB III Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nur nach § 40 SGB IX erbracht würden. Durch diese Regelung sei klargestellt, dass der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich an den WfbM-Status der Einrichtung knüpfe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könne auch nicht aus § 56 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hergeleitet werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen, der für die durchgeführte Maßnahme wegen des in § 2 Abs 1 SGB XII geregelten Nachrangs der Sozialhilfe nicht zuständig sei.

7

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 102 SGB III und 17 SGB IX. Er trägt vor, es werde den mit der Einführung des PB verfolgten Zielen nicht gerecht, eine Förderung nur für Maßnahmen in einer anerkannten WfbM zu gewähren. Zum Wesen des PB gehöre es gerade, den Budgetnehmer nicht auf bestimmte Leistungserbringer zu beschränken. Bei der Leistungsgewährung in Form eines PB genüge es daher, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Teilhabeleistung bestehe. § 102 Abs 2 SGB III treffe nur eine spezielle Regelung für Fälle, in denen Leistungen in einer WfbM erbracht würden. Leistungen außerhalb einer WfbM könnten auch nach § 102 Abs 1 S 2 SGB III gewährt werden.

8

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 8.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2004 zurückzunehmen und ihm die Kosten für die Maßnahme in der Gärtnerei Lebenshilfe für den Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 zu erstatten, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie trägt vor, das LSG habe zutreffend entschieden. Auch bei Leistungsausführung durch ein PB sei das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen des § 102 SGB III seien indes nicht gegeben. Es sei zwar unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Teilnahme im Eingangsverfahren und im Berufsausbildungsbereich einer WfbM an sich erfülle; gleichwohl sei die konkret durchgeführte Maßnahme mit einer Maßnahme in einer anerkannten WfbM inhaltlich nicht vergleichbar. Zwar verlange die BA in Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe durch ein PB ausgeführt werden, nicht, dass es sich bei der konkreten Einrichtung um eine WfbM handle. Dies ändere jedoch nichts am Nichtbestehen eines Anspruchs.

11

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des BSG nicht aus.

13

1. Das LSG hat dem Umstand, dass es sich bei den vom Kläger beantragten Leistungen um Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX handelt(vgl § 5 Nr 2, § 33 SGB IX) und dass deshalb die Regelungen des § 14 SGB IX und die hierzu vorliegende Rechtsprechung des BSG zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen.

14

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind(vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35, RdNr 20). Die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ändert sich auch nicht dadurch, dass er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines bindenden Bescheids abschließt; er bleibt dann auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter zuständig und muss in diesem Verfahren alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten(vgl BSGE 101, 207, 212 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, jeweils RdNr 31).

15

Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und dass die Beklagte den Antrag nicht an einen anderen Träger weitergeleitet, sondern über ihn entschieden hat (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004). Der wiederum auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtete Antrag des Klägers vom 31.8.2004 wie auch der folgende Antrag vom 7.10.2004 mit dem Ziel der Leistungsausführung durch ein PB stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Antrag vom April 2004. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8.12.2004 ausdrücklich auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 verwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen und vom Kläger in seinem Revisionsantrag klargestellt worden, dass er auch eine Überprüfung des bereits bindend gewordenen Bescheids vom 8.6.2004 gemäß § 44 SGB X verlangt und dass die Beklagte insoweit eine Entscheidung zugunsten des Klägers abgelehnt hat. Auch für die späteren Anträge ist somit die Beklagte als erstangegangener Träger iS des § 14 SGB IX umfassend für die Entscheidung unter Beachtung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (dazu nachfolgend unter 4.).

16

2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des LSG, wonach der Antrag des Klägers, über den die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden hat, auf Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 Abs 2 SGB IX gerichtet, die begehrte Leistung zur Teilhabe budgetfähig und das PB nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung ist. Ebenso zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Leistungsausführung im Rahmen eines PB im streitgegenständlichen Zeitraum im Ermessen des zuständigen Trägers stand (§ 17 Abs 2 S 1, Abs 6 SGB IX; § 159 Abs 5 SGB IX, eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022, wonach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX vom 1.1.2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein PB ausgeführt werden). Unabhängig davon kann auch bei der Leistungsausführung durch ein PB eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl Urteil des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17).

17

Das auf Leistungsausführung durch ein PB gerichtete Begehren des Klägers ist nicht etwa deshalb als gegenstandslos anzusehen, weil die an der Hilfeplankonferenz vom November 2004 beteiligten Träger übereingekommen sind, jeweils gesondert in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, und weil der Kläger jetzt im gerichtlichen Verfahren nur noch von der BA Kostenerstattung bzw Neubescheidung verlangt. Zwar kann durch die Vorgehensweise der Träger der eigentliche Zweck des PB, dem Leistungsberechtigten verschiedene budgetfähige Leistungen in Form einer einheitlichen monatlichen Geldleistung (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX) zur Verfügung zu stellen und es ihm damit zu ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29), nicht mehr erreicht werden. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, der Kläger habe auf die Leistungsausführung durch ein PB verzichtet; denn die Vorgehensweise der Träger ist nicht vom Kläger zu vertreten und dieser hat während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens stets auf sein Begehren, Leistungen im Rahmen eines PB zu erhalten, hingewiesen. Deshalb muss, was das LSG nicht hinreichend beachtet hat, die dem PB zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs 2 S 1 SGB IX, vgl auch BSG 11.5.2011 aaO RdNr 29) und dem bereits in § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu entsprechen(vgl Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt das PB auch insoweit von Bedeutung, als es in der Regel als Geldleistung auszuführen ist (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX).

18

3. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den §§ 14 und 17 SGB IX bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Kostenerstattung für eine in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Maßnahme verlangt, ist anzunehmen, dass er geltend macht, er habe Anspruch auf eine Geldleistung iS des § 17 Abs 3 S 1 SGB IX und begehre insoweit ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 S 1 SGG). Auch wenn die beantragte Leistung bzw Leistungsausführung vom Ermessen des zuständigen Trägers abhängt, ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ein Rechtsanspruch für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null möglich. Da der Kläger auch der BA gegenüber von Anfang an die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 17 SGB IX verlangt hat und insoweit offensichtlich eine Ermessensleistung in Betracht kommt, ist aber nach dem vom LSG nicht hinreichend beachteten Grundsatz der Meistbegünstigung(vgl zB BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) auch anzunehmen, dass der Kläger von Anfang an den nun im Revisionsverfahren ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellen wollte.

19

4. Anhand der vom LSG bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger die begehrte Kostenerstattung zusteht bzw die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Zu den in Betracht kommenden und von der beklagten BA bzw von den Gerichten umfassend zu prüfenden Rechtsgrundlagen sowie zu den insoweit erforderlichen Feststellungen gibt der Senat die folgenden Hinweise.

20

a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13). Bei den Rechtsgrundlagen ist also jeweils die am 1.9.2004 geltende Fassung heranzuziehen.

21

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann insbesondere auf den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III) iVm den einschlägigen Vorschriften des SGB IX beruhen.

22

aa) Nach § 97 Abs 1 SGB III idF des Art 3 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung). Nach § 98 SGB III idF des Art 3 des SGB IX(aaO) können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen und besondere Leistungen erbracht werden (Abs 1 Nr 1 und 2); besondere Leistungen werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (Abs 2).

23

bb) Als allgemeine Leistungen iS des § 98 Nr 1 SGB III sind unter den gegebenen Umständen allenfalls Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung denkbar(§ 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III). Insoweit sind bislang eindeutige Feststellungen nicht getroffen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dürfte allerdings bereits die Förderungsfähigkeit der in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierten Ausbildung zu verneinen sein (§§ 59 Nr 1, 60 SGB III). Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen(ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23).

24

cc) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von allgemeinen Leistungen nicht vor, ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zusteht (§§ 102, 103 SGB III, § 3 Abs 5 SGB III). In Betracht kommt insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 103 Nr 3 SGB III) für eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III(§ 102 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III idF des Art 3 des SGB IX, BGBl I 1046). Eine solche Leistung setzt voraus, dass Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III) oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB III) unerlässlich machen oder dass die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III). In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung(zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22).

25

Soweit das LSG offengelassen hat, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III ist, und soweit es einen Anspruch des Klägers auf Förderung in einer solchen besonderen Einrichtung schon wegen der Verweisung in § 102 Abs 2 SGB III auf § 40 SGB IX verneint hat, ist ihm nicht zu folgen. Denn § 102 Abs 1 SGB III enthält anders als § 102 Abs 2 SGB III (dazu nachfolgend dd) keinen Hinweis auf § 40 SGB IX, sodass auch nicht angenommen werden kann, eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III sei nur in einer anerkannten WfbM möglich. Allerdings ist bei § 102 Abs 1 SGB III zu beachten, dass die auf § 56 Abs 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehende Vorschrift bezweckt, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten(BT-Drucks 13/4941 S 173 f, zu § 102 Abs 1; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 49 f). Eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III kann also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Ob dies beim Kläger der Fall war, hat das LSG bislang nicht festgestellt; der Vortrag des Klägers, er bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen wie zB in einer WfbM, spricht eher gegen das Vorliegen dieser Voraussetzung.

26

dd) Ist ein Anspruch des Klägers auf Förderung in einer besonderen Einrichtung iS des § 102 Abs 1 SGB III zu verneinen, kommt ein Anspruch auf Leistungen nach § 102 Abs 2 SGB III iVm mit den Vorschriften des SGB IX in Betracht. Bei § 102 Abs 2 SGB III ist - anders als bei § 102 Abs 1 SGB III - nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen; vielmehr handelt es sich bei § 102 Abs 2 SGB III um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind(vgl noch zum AFG BSGE 73, 83, 86 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 97 RdNr 19; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 62). Eine Förderung nach § 102 Abs 2 SGB III ist jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen(BSGE aaO; § 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX, § 136 Abs 2 SGB IX; Luik in Eicher/Schlegel aaO RdNr 63).

27

Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Anspruch nach § 102 Abs 2 SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf § 40 SGB IX verweist, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer anerkannten WfbM enthält, die vom Kläger gewählte Einrichtung jedoch keine anerkannte WfbM ist. Insoweit hat das LSG nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger nach wie vor die Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 SGB IX begehrt (vgl oben 2.). Zwar ist § 102 Abs 2 SGB III wie schon die die Vorgängervorschrift des § 58 Abs 1a AFG(vgl BT-Drucks 13/4941 S 174) grundsätzlich auf eine Beschränkung der Leistungserbringung in anerkannten Werkstätten ausgerichtet (vgl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 102 RdNr 14; Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 102 RdNr 22; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 54; zu § 58 Abs 1a AFG Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 58 RdNr 14). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es jedoch nicht ausgeschlossen, in Fällen der Leistungsausführung durch ein PB unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 17 SGB IX die in § 102 Abs 2 SGB III genannte Vorschrift des § 40 SGB IX nur eingeschränkt heranzuziehen und in sachlich begründeten Ausnahmefällen dem zuständigen Träger die Befugnis zuzugestehen, Leistungen im Ermessenswege auch dann zu bewilligen, wenn der Leistungsberechtigte eine nicht formell anerkannte Einrichtung wählt.

28

Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103). Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen (vgl zB Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f). Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist(vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33). Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist somit die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Hiervon geht - wie der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - offenbar auch die BA in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus.

29

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist offen, ob die vom Kläger in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar war. Das LSG wird deshalb eindeutige Feststellungen zu den Abläufen in der Gärtnerei, zu den Inhalten der konkret durchgeführten Ausbildung bzw Beschäftigung des Klägers und insbesondere zur Frage zu treffen haben, ob die in der streitigen Zeit konkret durchgeführte Maßnahme in gleicher Weise wie eine sonstige Maßnahme in einer anerkannten WfbM die Erwartung rechtfertigte, der Kläger sei nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

30

c) Soweit eine Förderung nach § 102 SGB III nicht möglich sein sollte, ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte iS des im Jahre 2004 geltenden § 41 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - inzwischen § 56 SGB XII - gewährt werden kann. Der Hinweis des LSG, ein Anspruch des Klägers lasse sich wegen § 42 Abs 2 SGB IX und somit wegen mangelnder Zuständigkeit der Beklagten nicht auf § 56 SGB XII (bzw die Vorgängervorschrift) gründen, ist wegen § 14 SGB IX und der daraus folgenden umfassenden Zuständigkeit der Beklagten (siehe oben 1.) unzutreffend. Das LSG wird deshalb, soweit nach Prüfung der Voraussetzungen des § 102 SGB III noch erforderlich, auch eindeutige Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 41 BSHG iVm § 40 Abs 1 Nr 7 BSHG zu treffen haben(vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 41 RdNr 6 ff, § 40 RdNr 59 ff).

31

5. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG auch zu prüfen haben, ob nicht außer der vorgenommenen Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers auch die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers notwendig ist (vgl §§ 96, 99 BSHG sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG in Schleswig-Holstein idF der Bekanntmachung vom 21.1.1985, GVOBl 1985, 26; zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen örtlichem und überörtlichem Träger vgl auch BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6, RdNr 13).

32

6. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten der Betreuung des 2001 geborenen Kindes A. (im Folgenden: Hilfeempfänger) im Schulkindergarten der Grundschule E. durch einen Integrationshelfer. Der Hilfeempfänger war im maßgeblichen Zeitraum durch eine seelische Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX infolge... in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben wesentlich eingeschränkt. Seit dem Jahr 2005 wurden ihm von dem Beklagten Leistungen zur Frühförderung gewährt. Insbesondere hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22.8.2007 die Kosten der heilpädagogischen Betreuung durch Stützpädagogen im Regelkindergarten S. in S. übernommen.

Vom 11.8.2008 bis 30.6.2010 besuchte der Hilfeempfänger den Schulkindergarten der Grundschule E.. Mit Antrag vom 14.5.2008, eingegangen am 16.5.2008, hatten die Eltern bei dem Beklagten auch für den Zeitraum ab 11.8.2008 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Übernahme der Kosten einer Betreuung durch einen Integrationshelfer „in der Schule“ beantragt. Der Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 21.5.2008 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter, da bei dem Kind eine Störung des Sozialverhaltens im Vordergrund stehe und von daher nunmehr der Kläger zuständig sei. Am 30.5.2008 sandte der Kläger den Antrag wiederum an den Beklagten zurück. Dazu führte er aus, dass weiterhin eine Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei, da der Schulkindergarten eine schulvorbereitende Maßnahme sei, neben der gemäß § 7 SGB IX und §§ 53, 54 SGB XII Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten, zu denen auch die begehrte Betreuung zu rechnen sei.

Der Beklagte schickte den Antrag erneut dem Kläger mit der Begründung, dessen sachliche Zuständigkeit folge aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII. Denn der Hilfeempfänger sei nunmehr schulpflichtig und besuche den Schulkindergarten. Wenn er zum Besuch des Schulkindergartens infolge seiner Behinderung einen Integrationshelfer benötige, so sei dies als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu verstehen, für die der Kläger der zuständige Leistungsträger sei.

Daraufhin gewährte der Kläger gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Träger die beantragte Eingliederungshilfe.

Nachdem eine weitere Aufforderung an den Beklagten zur Übernahme des Hilfefalles erfolglos geblieben war, erhob der Kläger am 25.2.2009 die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht für das Saarland. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 8.3.2010 - S 25 SO 13/09 -, berichtigt durch Beschluss vom 24.3.2010, an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.

Der Kläger hat die Klage darauf gestützt, dass ihm gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach §§ 104, 105 SGB X zustehe. Denn er habe in der Zeit vom 11.8.2008 bis 30.6.2010 als nachrangig verpflichteter Träger Eingliederungshilfe geleistet. Zur weiteren Begründung hat er auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - verwiesen und geltend gemacht, dass die Aufnahme in den Schulkindergarten als schulvorbereitende Maßnahme anzusehen sei, neben der - soweit erforderlich - weitere heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten, für deren Gewährung der Beklagte als Sozialhilfeträger zuständig sei. Gerade die Bestimmung in § 56 Abs. 2 SGB IX über eine Komplexleistung von heilpädagogischen Maßnahmen in Verbindung mit Frühförderungsleistungen und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger verdeutliche, dass es sozialhilferechtlich einen über den auf die reguläre Schule vorbereitenden pädagogischen, durch den Besuch eines Schulkindergartens abgedeckten hinausgehenden Bedarf an heilpädagogischen Maßnahmen geben könne, die daneben von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 11.8.2008 bis zum 30.6.2010 für das Kind A., geboren 2001, entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 35.915,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ihn keine Erstattungspflicht treffe, weil er für die Gewährung der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe nicht zuständig gewesen sei. Vielmehr sei der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB XIII zur Übernahme der Kosten, welche durch die Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten entstanden seien, in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht verpflichtet. Es sei unstreitig, dass der Hilfeempfänger unter einer Störung des Sozialverhaltens leide, die dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sei. Nach der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sei damit prinzipiell die Zuständigkeit des Klägers gemäß § 35 a SGB VIII gegeben. Soweit der saarländische Landesgesetzgeber den Bereich der Frühförderung - unabhängig von der Behinderungsart - einheitlich den Trägern der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe zugeschrieben habe, greife diese Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall nicht ein, da die Unterbringung des seelisch behinderten Hilfeempfängers in dem Schulkindergarten keine Maßnahme der Frühförderung darstelle, sondern eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Eingliederungshilfe in Form der Frühförderung umfasse heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Der Besuch des Schulkindergartens stelle hingegen eine Fördermaßnahme nach § 4 Abs. 8 SchoG dar, die der Einschulung gleichzusetzen sei. Der Schulkindergarten sei als Bestandteil der Grundschule anzusehen, so dass der Beklagte auch für die damit im Zusammenhang stehende Eingliederungshilfe nicht zuständig sei.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 35.915,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, denn er habe als im Verhältnis zum Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorlägen. Der Beklagte sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG für die Hilfegewährung, auf die der Hilfeempfänger unstreitig Anspruch gehabt habe, sachlich zuständig gewesen. Nach den genannten Vorschriften seien im Saarland Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen. Ausgehend von dieser Zuständigkeitszuweisung sei der Beklagte auch für die Gewährung der streitgegenständlichen Integrationshilfe zuständig gewesen. Die Aufnahme hilfebedürftiger Kinder in den Schulkindergarten stelle eine schulvorbereitende Maßnahme dar, neben der gemäß §§ 7 SGB IX und 39, 40 BSHG (heute: §§ 53, 54 SGB XII) heilpädagogische Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 SGB IX über eine Komplexleistung von heilpädagogischen Maßnahmen in Verbindung mit Frühförderungsleistungen und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger verdeutliche, dass es sozialhilferechtlich einen über den auf die reguläre Schule vorbereitenden pädagogischen, durch den Besuch eines Schulkindergartens abgedeckten Bedarf hinausgehenden Bedarf an heilpädagogischen Maßnahmen geben könne, der von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen sei. Demgegenüber vermöge die Argumentation des Beklagten, der Schulkindergarten sei nach § 4 Abs. 8 SchoG Bestandteil der Grundschule mit der Folge, dass der Eintritt in diesen mit einer Einschulung gleichzusetzen sei und sich die Maßnahme ab dem Eintritt der Schulpflicht nicht mehr als Frühförderung, sondern als (vom Kläger zu erbringende) Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII darstelle, nicht zu überzeugen. Allein die organisatorische Angliederung des Schulkindergartens an die Grundschule könne nicht mit Erfolg dafür streiten, dass der Eintritt in den Schulkindergarten einer Einschulung gleichzusetzen sei. Der Gesetzgeber differenziere im Schulpflichtgesetz ersichtlich nur danach, ob das Kind eine reguläre Schulklasse besuche und Fördermaßnahmen in der jeweiligen Klasse erhalte (dann Anrechnung auf die Dauer der Schulpflicht) oder ob es den Regelunterricht (noch) nicht besuche, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldkindergarten besucht werde oder eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgt sei. In den beiden letztgenannten Fällen bestimme § 4 Abs. 3 SchulPflG konsequenterweise, dass diese Zeiten auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet würden. Eine entsprechende Regelung existiere für den Fall, dass Fördermaßnahmen im Rahmen der regulären Schulklasse erbracht würden, nicht. Diese mithin außerhalb der Dauer der Schulpflicht gewährten heilpädagogischen Leistungen seien Maßnahmen der Frühförderung, die als Komplexleistung mit den durch den Schulkindergarten erbrachten schulvorbereitenden Maßnahmen erbracht würden und für die daher der Beklagte zuständig sei. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruhe auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 9.6.2011 zugestellt worden.

In seiner am 5.7.2011 eingelegten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, für die Gewährung der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe in Gestalt der Betreuung durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht zuständig zu sein. Die Regelung des § 38 AGKJHG, aus der der Kläger die Zuständigkeit des Beklagen ableite, beziehe sich nur auf Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter seien und noch keine Schule besuchten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Förderung eines seelisch behinderten Kindes in einem Schulkindergarten keine schulvorbereitende Maßnahme, sondern eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht dar, da der Eintritt eines Kindes im schulpflichtigen Alter in einen Schulkindergarten mit der Einschulung gleichzusetzen sei. Der Besuch eines Schulkindergartens sei dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge eindeutig als Bestandteil der Grundschule anzusehen. Zu einer anderen Beurteilung vermöge auch die Regelung des § 4 Abs. 3 SchulPflG nicht zu führen. Auch wenn die Zeit des Schulkindergartenbesuchs ebenso wie die Zurückstellung vom Schulbesuch in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht anzurechnen sei, könne der Besuch eines solchen Kindergartens nicht mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden. Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX könne nicht auf eine Ausdehnung der Zuständigkeit des Beklagten auf den Zeitraum der Schulpflicht geschlossen werden. Vielmehr erfasse § 56 Abs. 2 SGB IX aufgrund des Verweises auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien und noch nicht der Schulpflicht unterlägen. Da somit der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gegenüber dem Kläger gehabt habe, lägen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 f. SGB X nicht vor. Im Übrigen bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen, da das Bundessozialgericht die analoge Anwendung der §§ 291, 288 BGB für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander ausgeschlossen habe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Des Weiteren verweist er erneut auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 -. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch für Kostenerstattungsansprüche unter Sozialhilfeträgern Prozesszinsen zu entrichten seien.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.8.2011 (Kläger) und 24.8.2011 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer. Denn der Kläger war gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a Abs. 2 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum als vorrangig verpflichteter Leistungsträger für die Hilfegewährung sachlich zuständig.

Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach § 10 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII, die der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erbringen hat, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. In § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen hiervon geregelt. So ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger zuständig, wenn es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen geht, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 - Amtsbl. S. 807 - Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden.

Ausgehend davon war vorliegend der Kläger für die Hilfegewährung vorrangig zuständig. Unstreitig ist zum einen, dass der Hilfeempfänger Anspruch auf die gewährten Leistungen hatte, sowie zum anderen, dass bei ihm eine ... Störung des Sozialverhaltens, die dem Bereich der seelischen Behinderung zuzuordnen ist, ursächlich für die Hilfegewährung war. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gilt nach den oben genannten Vorschriften im Grundsatz der Vorrang der Leistungsgewährung nach dem Jugendhilferecht, welches in § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen der vorliegenden Art die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers - hier des Klägers - vorsieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die streitgegenständliche Eingliederungshilfe - was vorliegend allein streitig ist - keine Maßnahme der Frühförderung dar, für deren Gewährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch bei seelisch behinderten Kindern vorrangig der Beklagte zuständig ist.

Auszugehen ist dabei von Folgendem: Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzepts gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. Die Frühförderung als System für Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt

so die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 30 SGB IX, vgl. BT-Drs. 14/5074, Seite 107 sowie BR-Drs. 49/01, Seite 317, 318; vgl. auch Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 39; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 42.

Dementsprechend sieht auch § 1 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (FrühV) ein Ende der Leistungen mit dem Schuleintritt vor, weil die im Rahmen der Komplexleistungen zu erbringenden heilpädagogischen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden

vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.9.2006 - L 1 KR 65/04 -.

Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird also nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 22.

Ausgehend davon handelte es sich bei der Betreuung im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten im vorgenannten Sinne in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelte sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle des Hilfeempfängers als eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35 a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger zuständig war.

Der 2001 geborene Hilfeempfänger unterlag zum Zeitpunkt des Eintritts in den Schulkindergarten der allgemeinen Schulpflicht nach § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchulPflG), nach dessen Satz 1 für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, die Schulpflicht mit Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr beginnt. Als entwicklungsbeeinträchtigtes Kind, das bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erschien, war er gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, im Folgenden: SchoG) teilzunehmen. § 4 Abs. 8 SchoG sieht insoweit vor, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die - wie der Hilfeempfänger - bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergarten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt.

Neben der vorgenannten Verpflichtung zur Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG sieht das Schulpflichtgesetz in § 3 Abs. 2 als weitere Alternative vor, dass schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat insoweit für Kinder, die bei Eintritt der Schulpflicht in ihren Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, in § 3 SchulPflG klar zwischen zwei Alternativen differenziert: Zum einen der Aufnahme in den Schulbetrieb unter Verpflichtung zur Teilnahme an einer der drei in § 4 Abs. 8 SchoG genannten Fördermaßnahmen (Abs. 1) und zum anderen der Zurückstellung von der Einschulung für ein Jahr (Abs. 2).

Die letztgenannte Möglichkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SchulPflG in den Schulkindergarten aufgenommen. Damit ist der Hilfeempfänger in die Schule eingetreten.

Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge sind die Schulkindergärten Bestandteil der jeweiligen Grundschule und ist damit der Besuch eines Schulkindergartens als Aufnahme in die Schule anzusehen. Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorschrift nicht allein eine bloß organisatorische Angliederung einer schulvorbereitenden Maßnahme an die Grundschule. Vielmehr verdeutlicht die in § 4 Abs. 8 SchoG vorgenommene Gleichstellung der drei möglichen Förderalternativen, deren Durchführung nach dem Gesetzeswortlaut wesentlich von den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule abhängt, dass es sich auch bei dem Besuch eines sog. Schulkindergartens ebenso wie bei den beiden Fördermaßnahmen innerhalb der ersten Klasse um „Schule“ handelt. Unter dem Begriff „Schule“ sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen zu verstehen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchoG). Auch bei einem sog. Schulkindergarten handelt es sich um eine Einrichtung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im schulischen und schulrechtlichen Sinne, wenn diese auch nicht dem Niveau der 1. Klasse entsprechen, vielmehr zunächst einmal dazu befähigen sollen, die Klassen 1 bis 4 der Grundschule erfolgreich zu absolvieren

so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall.

Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog. Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen und überträgt die Entscheidung über deren Besuch der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits erwähnten Regelungen in § 4 Abs. 8 SchoG sowie § 3 Abs. 1 SchulPflG, darüber hinaus aber auch aus weiteren Bestimmungen: So ist auch im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ebenso wie sonst bei Grundschulen ein Einzugsbereich festzulegen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 SchoG) und gibt es auch für Schulkindergärten eine sog. Schülerrichtzahl, wonach sich die zulässige Klassenstärke richtet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen, wonach beim Schulkindergarten eine Richtzahl von 14 gilt). Des Weiteren unterliegen auch die „Schulkindergärten“ als Bestandteil der Schule der staatlichen Schulaufsicht (§ 52 Abs. 1 SchoG). Ebenso wie im Falle des Besuchs der Grundschulklassen 1 bis 4 werden auch die durch den Pflichtbesuch des Schulkindergartens notwendig entstehenden Beförderungskosten von den Schulträgern – und nicht etwa dem Beklagten als für die Frühförderung zuständigem Leistungsträger – übernommen ( § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Schulpflicht (§ 4 Abs. 3 SchulPflG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes – VO-SchulPflG). Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten voll in das allgemeine Schulsystem und die Landesschulverwaltung integriert und werden dort schulische Fähigkeiten vermittelt, sind sie als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren und ist damit auch die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt zu werten.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens - ebenso wie eine Zurückstellung vom Schulbesuch - in der Regel nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Dies rechtfertigt es nicht, den Besuch eines Schulkindergartens als bloße vorbereitende Maßnahme außerhalb des „eigentlichen“ Schulbetriebs zu qualifizieren. Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG, wonach die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert, ist in erster Linie als Untergrenze zu verstehen, bedeutet aber nicht, dass ein Schüler die Schule nicht länger besuchen darf oder im Einzelfall auch muss. Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG vorgesehenen Neunjahresgrenze ist aufgrund besonderer Umstände, welche gerade auch in einer Behinderung des schulpflichtigen Kindes liegen können, durchaus möglich. So sind in § 4 Abs. 2 SchulPflG selbst bereits Möglichkeiten zur Verlängerung der allgemeinen Schulpflicht vorgesehen. Auch beträgt etwa die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Schülerinnen und Schüler 10 Jahre und für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler 12 Jahre. Von daher steht der Umstand, dass ein Kind im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens im Regelfall verpflichtet ist, - dieses Schulkindergartenjahr eingeschlossen - mindestens 10 Jahre in der Schule zu bleiben, der Annahme eines Schuleintritts bereits mit der Aufnahme in den Schulkindergarten nicht entgegen.

Auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, kann dieser nicht etwa mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden, für die Gleiches gilt. Dies wird bereits darin deutlich, dass sowohl in § 4 Abs. 3 SchulPflG als auch in § 2 Abs. 3 VO-SchulPflG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt sind und auch § 3 SchulPflG in den Absätzen 1 und 2 eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 8 SchoG und der Zurückstellung vom Schulbesuch, welche vorliegend gerade nicht erfolgte, trifft.

Des Weiteren spricht auch die in § 3 Abs. 1 SchulPflG statuierte Teilnahmeverpflichtung dafür, schon die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG sind entwicklungsbeeinträchtigte Kinder nach näherer Maßgabe der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG teilzunehmen und somit im Falle einer entsprechenden Anordnung auch einen Schulkindergarten zu besuchen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fördermaßnahmen existiert im Rahmen der Eingliederungshilfe der Frühförderung und damit auch im Falle einer Zurückstellung gemäß § 3 Abs. 2 SchoG nicht. Auch wenn also der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, so ändert dies nichts daran, dass ein Kind mit dem Besuch des Schulkindergartens seiner aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 8 SchoG folgenden Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung Schule und zur Teilnahme an den in seinem speziellen Fall vorgesehenen Fördermaßnahmen nachkommt. Die Schulpflicht ruht also nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG ruht diese vielmehr nur, solange ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, was jedoch im Falle des - verpflichtenden - Besuchs eines Schulkindergartens nicht anzunehmen ist.

Wenn es auch angesichts des unterschiedlichen Niveaus der Vermittlung schulischer Kenntnisse im Schulkindergarten einerseits und in den Grundschulklassen 1 bis 4 andererseits mit Blick auf Sinn und Zweck der Schulpflicht ohne weiteres sachgerecht erscheint, dass eine Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelmäßig nicht erfolgt, so kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich beim Schulkindergarten nicht um eine schulische Maßnahme handelt und in der Aufnahme noch kein Schuleintritt zu sehen ist.

Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die Betreuung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung erbracht werden, beinhaltet jedoch keine Regelung über die Zuständigkeit hierfür. Auch lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten, dass es sich bei dem Besuch eines Schulkindergartens um eine dem Bereich der Frühförderung zuzurechnende, schulvorbereitende Maßnahme handelt. Zum einen werden in § 56 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) einerseits und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger andererseits ausdrücklich nebeneinander angeführt, was entbehrlich wäre, wenn letztere per se bereits der Frühförderung zuzurechnen wären. Zum anderen ist zu sehen, dass § 56 SGB IX im Wesentlichen eine Präzisierung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX beinhaltet und ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nimmt. In § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist jedoch lediglich von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Rede. Leistungsvoraussetzung für heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX ist damit zunächst, dass das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist

vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: April 2011, § 56 SGB IX, Rz. 4; Dau/Duwell/Haines, SGB IX, 2. Auflage, § 56 SGB IX, Rz. 2; GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX ,Rz. 22.

Nur soweit vor der Einschulung von den Schulträgern schulvorbereitende Maßnahmen erbracht werden, kommt die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB IX zum Tragen. Ist aber das Kind bereits in die Schule eingetreten, was auch bei einer Aufnahme in den Schulkindergarten der Fall ist, unterfällt es nicht mehr der vorgenannten Vorschrift. Benötigt das Kind in der Schule Hilfen, um die angestrebten Lernerfolge erzielen zu können, handelt es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Diese können zwar nicht nach § 56 SGB IX, dafür aber im Rahmen der Eingliederungshilfe im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder - wie vorliegend - im Falle einer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 2 und 3 SGB VIII – und zwar ebenfalls mit den Merkmalen der Heilpädagogik - geleistet werden

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 24.

Gegen eine Zuordnung des Schulkindergartens zum Bereich der Frühförderung spricht des Weiteren deren oben bereits dargestellter Charakter als interdisziplinäre Komplexleistung. Die Frühförderung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen als einheitliche Gesamtleistung „wie aus einem Guss“ in Erscheinung tritt, auch wenn von ihr verschiedene Träger betroffen sind. Das behinderte Kind erhält die notwendigen verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zuständigkeitsübergreifend als ein in sich geschlossenes Leistungspaket, in das die Einzelleistungen integriert sind

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 26.

Es dürfte jedoch schwierig sein, eine Frühförderung als interdisziplinär abgestimmte Komplexleistung auf der Grundlage eines eine Einheit bildenden Förderkonzepts weiter zu führen, wenn - wie im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens - ein ganz maßgeblicher Teil der Fördermaßnahmen nicht mehr in der Hand der im Bereich der Frühförderung tätigen Maßnahmeträger liegt, vielmehr die Entscheidungsbefugnis hierüber allein dem Schulleiter der Grundschule, der der Schulkindergarten angehört, zusteht.

Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten in das allgemeine Schulsystem integriert und als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren, so ist auch der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten, auch wenn dort ausgerichtet an den besonderen Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder mit speziellen pädagogischen Methoden gearbeitet wird.

Demnach handelte es sich bei der vom Kläger gewährten Hilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch des Schulkindergartens nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, sondern um die Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung gemäß §§ 35 a i.V.m. 85 Abs. 1 SGB VIII der Kläger zuständig war.

Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Da nach alledem der Kläger als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig war, steht ihm gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch zu. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung von Vorschriften des nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des saarländischen SchoG, des SchulPflG sowie von § 38 AGKJHG SL beruht. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – im vorliegenden Fall ohne Vorliegen einer bindenden Verweisungsentscheidung der Sozialrechtsweg gegeben gewesen wäre, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls entgegenstehen würde

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 VwGO, Rz. 9,

bedarf von daher keiner Erörterung.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer. Denn der Kläger war gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a Abs. 2 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum als vorrangig verpflichteter Leistungsträger für die Hilfegewährung sachlich zuständig.

Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach § 10 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII, die der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erbringen hat, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. In § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen hiervon geregelt. So ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger zuständig, wenn es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen geht, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 - Amtsbl. S. 807 - Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden.

Ausgehend davon war vorliegend der Kläger für die Hilfegewährung vorrangig zuständig. Unstreitig ist zum einen, dass der Hilfeempfänger Anspruch auf die gewährten Leistungen hatte, sowie zum anderen, dass bei ihm eine ... Störung des Sozialverhaltens, die dem Bereich der seelischen Behinderung zuzuordnen ist, ursächlich für die Hilfegewährung war. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gilt nach den oben genannten Vorschriften im Grundsatz der Vorrang der Leistungsgewährung nach dem Jugendhilferecht, welches in § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen der vorliegenden Art die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers - hier des Klägers - vorsieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die streitgegenständliche Eingliederungshilfe - was vorliegend allein streitig ist - keine Maßnahme der Frühförderung dar, für deren Gewährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch bei seelisch behinderten Kindern vorrangig der Beklagte zuständig ist.

Auszugehen ist dabei von Folgendem: Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzepts gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. Die Frühförderung als System für Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt

so die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 30 SGB IX, vgl. BT-Drs. 14/5074, Seite 107 sowie BR-Drs. 49/01, Seite 317, 318; vgl. auch Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 39; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 SGB VIII, Rz. 42.

Dementsprechend sieht auch § 1 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (FrühV) ein Ende der Leistungen mit dem Schuleintritt vor, weil die im Rahmen der Komplexleistungen zu erbringenden heilpädagogischen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden

vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.9.2006 - L 1 KR 65/04 -.

Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird also nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, insbesondere den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 22.

Ausgehend davon handelte es sich bei der Betreuung im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten im vorgenannten Sinne in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelte sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle des Hilfeempfängers als eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35 a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger zuständig war.

Der 2001 geborene Hilfeempfänger unterlag zum Zeitpunkt des Eintritts in den Schulkindergarten der allgemeinen Schulpflicht nach § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchulPflG), nach dessen Satz 1 für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, die Schulpflicht mit Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr beginnt. Als entwicklungsbeeinträchtigtes Kind, das bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erschien, war er gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG verpflichtet, nach Maßgabe der Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, im Folgenden: SchoG) teilzunehmen. § 4 Abs. 8 SchoG sieht insoweit vor, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die - wie der Hilfeempfänger - bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergarten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt.

Neben der vorgenannten Verpflichtung zur Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG sieht das Schulpflichtgesetz in § 3 Abs. 2 als weitere Alternative vor, dass schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat insoweit für Kinder, die bei Eintritt der Schulpflicht in ihren Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, in § 3 SchulPflG klar zwischen zwei Alternativen differenziert: Zum einen der Aufnahme in den Schulbetrieb unter Verpflichtung zur Teilnahme an einer der drei in § 4 Abs. 8 SchoG genannten Fördermaßnahmen (Abs. 1) und zum anderen der Zurückstellung von der Einschulung für ein Jahr (Abs. 2).

Die letztgenannte Möglichkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SchulPflG in den Schulkindergarten aufgenommen. Damit ist der Hilfeempfänger in die Schule eingetreten.

Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge sind die Schulkindergärten Bestandteil der jeweiligen Grundschule und ist damit der Besuch eines Schulkindergartens als Aufnahme in die Schule anzusehen. Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorschrift nicht allein eine bloß organisatorische Angliederung einer schulvorbereitenden Maßnahme an die Grundschule. Vielmehr verdeutlicht die in § 4 Abs. 8 SchoG vorgenommene Gleichstellung der drei möglichen Förderalternativen, deren Durchführung nach dem Gesetzeswortlaut wesentlich von den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule abhängt, dass es sich auch bei dem Besuch eines sog. Schulkindergartens ebenso wie bei den beiden Fördermaßnahmen innerhalb der ersten Klasse um „Schule“ handelt. Unter dem Begriff „Schule“ sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen zu verstehen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchoG). Auch bei einem sog. Schulkindergarten handelt es sich um eine Einrichtung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im schulischen und schulrechtlichen Sinne, wenn diese auch nicht dem Niveau der 1. Klasse entsprechen, vielmehr zunächst einmal dazu befähigen sollen, die Klassen 1 bis 4 der Grundschule erfolgreich zu absolvieren

so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall.

Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog. Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen und überträgt die Entscheidung über deren Besuch der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits erwähnten Regelungen in § 4 Abs. 8 SchoG sowie § 3 Abs. 1 SchulPflG, darüber hinaus aber auch aus weiteren Bestimmungen: So ist auch im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ebenso wie sonst bei Grundschulen ein Einzugsbereich festzulegen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 SchoG) und gibt es auch für Schulkindergärten eine sog. Schülerrichtzahl, wonach sich die zulässige Klassenstärke richtet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen, wonach beim Schulkindergarten eine Richtzahl von 14 gilt). Des Weiteren unterliegen auch die „Schulkindergärten“ als Bestandteil der Schule der staatlichen Schulaufsicht (§ 52 Abs. 1 SchoG). Ebenso wie im Falle des Besuchs der Grundschulklassen 1 bis 4 werden auch die durch den Pflichtbesuch des Schulkindergartens notwendig entstehenden Beförderungskosten von den Schulträgern – und nicht etwa dem Beklagten als für die Frühförderung zuständigem Leistungsträger – übernommen ( § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Schulpflicht (§ 4 Abs. 3 SchulPflG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes – VO-SchulPflG). Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten voll in das allgemeine Schulsystem und die Landesschulverwaltung integriert und werden dort schulische Fähigkeiten vermittelt, sind sie als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren und ist damit auch die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt zu werten.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens - ebenso wie eine Zurückstellung vom Schulbesuch - in der Regel nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Dies rechtfertigt es nicht, den Besuch eines Schulkindergartens als bloße vorbereitende Maßnahme außerhalb des „eigentlichen“ Schulbetriebs zu qualifizieren. Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG, wonach die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert, ist in erster Linie als Untergrenze zu verstehen, bedeutet aber nicht, dass ein Schüler die Schule nicht länger besuchen darf oder im Einzelfall auch muss. Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG vorgesehenen Neunjahresgrenze ist aufgrund besonderer Umstände, welche gerade auch in einer Behinderung des schulpflichtigen Kindes liegen können, durchaus möglich. So sind in § 4 Abs. 2 SchulPflG selbst bereits Möglichkeiten zur Verlängerung der allgemeinen Schulpflicht vorgesehen. Auch beträgt etwa die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Schülerinnen und Schüler 10 Jahre und für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler 12 Jahre. Von daher steht der Umstand, dass ein Kind im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens im Regelfall verpflichtet ist, - dieses Schulkindergartenjahr eingeschlossen - mindestens 10 Jahre in der Schule zu bleiben, der Annahme eines Schuleintritts bereits mit der Aufnahme in den Schulkindergarten nicht entgegen.

Auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, kann dieser nicht etwa mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden, für die Gleiches gilt. Dies wird bereits darin deutlich, dass sowohl in § 4 Abs. 3 SchulPflG als auch in § 2 Abs. 3 VO-SchulPflG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt sind und auch § 3 SchulPflG in den Absätzen 1 und 2 eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 8 SchoG und der Zurückstellung vom Schulbesuch, welche vorliegend gerade nicht erfolgte, trifft.

Des Weiteren spricht auch die in § 3 Abs. 1 SchulPflG statuierte Teilnahmeverpflichtung dafür, schon die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG sind entwicklungsbeeinträchtigte Kinder nach näherer Maßgabe der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG teilzunehmen und somit im Falle einer entsprechenden Anordnung auch einen Schulkindergarten zu besuchen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fördermaßnahmen existiert im Rahmen der Eingliederungshilfe der Frühförderung und damit auch im Falle einer Zurückstellung gemäß § 3 Abs. 2 SchoG nicht. Auch wenn also der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, so ändert dies nichts daran, dass ein Kind mit dem Besuch des Schulkindergartens seiner aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 8 SchoG folgenden Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung Schule und zur Teilnahme an den in seinem speziellen Fall vorgesehenen Fördermaßnahmen nachkommt. Die Schulpflicht ruht also nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG ruht diese vielmehr nur, solange ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, was jedoch im Falle des - verpflichtenden - Besuchs eines Schulkindergartens nicht anzunehmen ist.

Wenn es auch angesichts des unterschiedlichen Niveaus der Vermittlung schulischer Kenntnisse im Schulkindergarten einerseits und in den Grundschulklassen 1 bis 4 andererseits mit Blick auf Sinn und Zweck der Schulpflicht ohne weiteres sachgerecht erscheint, dass eine Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelmäßig nicht erfolgt, so kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich beim Schulkindergarten nicht um eine schulische Maßnahme handelt und in der Aufnahme noch kein Schuleintritt zu sehen ist.

Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die Betreuung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung erbracht werden, beinhaltet jedoch keine Regelung über die Zuständigkeit hierfür. Auch lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten, dass es sich bei dem Besuch eines Schulkindergartens um eine dem Bereich der Frühförderung zuzurechnende, schulvorbereitende Maßnahme handelt. Zum einen werden in § 56 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) einerseits und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger andererseits ausdrücklich nebeneinander angeführt, was entbehrlich wäre, wenn letztere per se bereits der Frühförderung zuzurechnen wären. Zum anderen ist zu sehen, dass § 56 SGB IX im Wesentlichen eine Präzisierung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX beinhaltet und ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nimmt. In § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist jedoch lediglich von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Rede. Leistungsvoraussetzung für heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX ist damit zunächst, dass das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist

vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: April 2011, § 56 SGB IX, Rz. 4; Dau/Duwell/Haines, SGB IX, 2. Auflage, § 56 SGB IX, Rz. 2; GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX ,Rz. 22.

Nur soweit vor der Einschulung von den Schulträgern schulvorbereitende Maßnahmen erbracht werden, kommt die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB IX zum Tragen. Ist aber das Kind bereits in die Schule eingetreten, was auch bei einer Aufnahme in den Schulkindergarten der Fall ist, unterfällt es nicht mehr der vorgenannten Vorschrift. Benötigt das Kind in der Schule Hilfen, um die angestrebten Lernerfolge erzielen zu können, handelt es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Diese können zwar nicht nach § 56 SGB IX, dafür aber im Rahmen der Eingliederungshilfe im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder - wie vorliegend - im Falle einer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 2 und 3 SGB VIII – und zwar ebenfalls mit den Merkmalen der Heilpädagogik - geleistet werden

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 24.

Gegen eine Zuordnung des Schulkindergartens zum Bereich der Frühförderung spricht des Weiteren deren oben bereits dargestellter Charakter als interdisziplinäre Komplexleistung. Die Frühförderung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen als einheitliche Gesamtleistung „wie aus einem Guss“ in Erscheinung tritt, auch wenn von ihr verschiedene Träger betroffen sind. Das behinderte Kind erhält die notwendigen verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zuständigkeitsübergreifend als ein in sich geschlossenes Leistungspaket, in das die Einzelleistungen integriert sind

vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz. 26.

Es dürfte jedoch schwierig sein, eine Frühförderung als interdisziplinär abgestimmte Komplexleistung auf der Grundlage eines eine Einheit bildenden Förderkonzepts weiter zu führen, wenn - wie im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens - ein ganz maßgeblicher Teil der Fördermaßnahmen nicht mehr in der Hand der im Bereich der Frühförderung tätigen Maßnahmeträger liegt, vielmehr die Entscheidungsbefugnis hierüber allein dem Schulleiter der Grundschule, der der Schulkindergarten angehört, zusteht.

Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten in das allgemeine Schulsystem integriert und als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren, so ist auch der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten, auch wenn dort ausgerichtet an den besonderen Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder mit speziellen pädagogischen Methoden gearbeitet wird.

Demnach handelte es sich bei der vom Kläger gewährten Hilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch des Schulkindergartens nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, sondern um die Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung gemäß §§ 35 a i.V.m. 85 Abs. 1 SGB VIII der Kläger zuständig war.

Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Da nach alledem der Kläger als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig war, steht ihm gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch zu. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung von Vorschriften des nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des saarländischen SchoG, des SchulPflG sowie von § 38 AGKJHG SL beruht. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – im vorliegenden Fall ohne Vorliegen einer bindenden Verweisungsentscheidung der Sozialrechtsweg gegeben gewesen wäre, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls entgegenstehen würde

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 132 VwGO, Rz. 9,

bedarf von daher keiner Erörterung.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.