Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen1.die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,2.die Anzahl der Weiterleitungen nach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

115 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung.
published on 20/12/2016 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision w
published on 20/12/2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 2014, S 22 SO 325/13, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
published on 28/01/2014 00:00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zur Pflege während eines vollstationären Aufenthalts in einem Krankenhaus in der Zeit vom 28.03. bi
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