Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation


(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beso

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs


(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 38 Verträge mit Leistungserbringern


(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:1.Qualitätsa
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 3 Vorrang von Prävention


(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Ein

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit


Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Lei

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs


(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger


(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Ge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 166 Inklusionsvereinbarung


(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindert

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 20 KR 48/15

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelass

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 18. Feb. 2019 - S 7 KR 1/19 ER

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Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 02.01.2019 vorläufig für die Antragstellerin die Kosten häuslicher Krankenpflege in Form von Medikamentengabe 2 x täglich / 7 x wöchentlich zu übernehmen. II. Diese Anordnung

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 8 SO 241/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2014 - 14 C 12.2695

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. November 2012 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für ein noch einzuleitendes Klageverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit s

Sozialgericht Landshut Urteil, 18. Juni 2019 - S 4 KR 146/19

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Der Bescheid vom 18.01.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019, Az.: …, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum v

Sozialgericht Landshut Urteil, 18. Juni 2019 - S 4 KR 235/19

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Der Bescheid vom 25.01.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2019, Az. .. … .wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum

Sozialgericht Landshut Urteil, 18. Juni 2019 - S 4 KR 9/19

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Tenor I. Der Bescheid vom 16.10.2018, geändert im Bescheid vom 08.11.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018, Az. … ., wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der häusl

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - L 2 U 121/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Beschwerdeführer (Bf.) be

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Aug. 2014 - 3 E 14.1140

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - L 8 SO 159/13

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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt - - gegen ..., Sozialverwaltung, vertreten durch den ... - Beklag

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Sept. 2015 - L 8 SO 23/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Sept. 2015 - L 8 SO 181/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21. August 2015, S 3 SO 69/15 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Gegen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 8 SO 240/15

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015, S 48 SO 333/11, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

Sozialgericht Regensburg Urteil, 13. März 2018 - S 8 KR 601/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Versorgung des Beigeladenen mit einem G

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - L 5 KR 213/15

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

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Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2016 - S 29 KR 1427/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 26. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 23. März 2015 hi

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 19. Sept. 2018 - S 11 KR 328/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die diesem angefallenen Kosten für die Beschaffung des Therapiestuhls M. inklusive Zubehör in Höhe von 3.062,08 € zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfah

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 20. Juli 2017 - S 20 SO 18/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - L 8 SO 133/16

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Sozialgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - S 54 SO 457/16 ER

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Feb. 2017 - L 5 KR 471/15

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2018 - B 8 SO 9/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2018 - L 5 KR 1365/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 139,00 EUR endgültig festgesetzt.Die

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2017 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2017 - 5 Sa 75/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Januar 2017, Az. 11 Ca 614/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2015 aufgehoben.

Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 28. Apr. 2017 - S 10 SO 6/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ein Therapiedreirad. 2 Der 1965 geborene Kläger lebt in L. Im Juni 2010 wurde ihm der re

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Jan. 2017 - L 8 SO 10/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2014 geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Die Beteiligen haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Di

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Jan. 2017 - 8 Sa 359/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.06.2016, Az.: 3 Ca 456/16, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Partei

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 9 SO 57/13

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan

Sozialgericht Speyer Urteil, 09. Dez. 2016 - S 19 KR 49/16

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Magenbypass-Operation gemäß dem Antragsschreiben vom 05.06.2013 als Sachleistung zu versorgen. 2. Der Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016

Sozialgericht Detmold Urteil, 11. Nov. 2016 - S 2 SO 190/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2014 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme der Kosten der

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4204/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt im R

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 3968/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt im Rahmen der E

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2016 - L 5 KR 155/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.6.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2 wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatt

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Aug. 2016 - L 12 SO 435/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen ni

Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Juni 2016 - S 13 KR 292/14

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2014 verurteilt, den Kläger mit einer myoelektrischen Unterarmprothese mit einer "i-limb revolution"-Hand der Fa. Touch Bionics zu versorg

Sozialgericht Speyer Urteil, 20. Mai 2016 - S 19 KR 350/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

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Landessozialgericht NRW Urteil, 17. März 2016 - L 9 SO 91/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatb

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 27/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannov

Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Jan. 2016 - L 20 SO 132/13

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 12 B 1289/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltu

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2015 - XI R 52/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2013  15 K 2352/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2015 - 5 Sa 168/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2015, Az. 4 Ca 3795/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Aachen Urteil, 17. Nov. 2015 - S 13 KR 7/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 verurteilt, der Klägerin 4.300,00 EUR zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Bekla

Sozialgericht Detmold Urteil, 03. Nov. 2015 - S 8 SO 214/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgere

Sozialgericht Detmold Urteil, 03. Nov. 2015 - S 2 SO 207/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Bescheid vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der stationären Hilfe für die Maßnahme i

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(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen...
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen...
(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer...
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtig...
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die...
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die...
(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag...
(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die...
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung...
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung...