Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 30 Verordnungsermächtigung

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

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published on 29/01/2014 00:00

Gründe I. Die Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (SGB XII). Der 2009 geborene Antrags
published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015, S 48 SO 333/11, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Anstelle des Antragsgegners wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 4.12.
published on 20/07/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 verurteilt, der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 die Kosten für 60 statt bisher bew
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