Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Referenzen - Gesetze | § 2 PatKostG
§ 2 PatKostG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 2 PatKostG wird zitiert von 2 anderen §§ im Patentkostengesetz.
§ 2 PatKostG zitiert 1 andere §§ aus dem Patentkostengesetz.
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(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der...